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title: "FwUKMitteKostEStVtrG TH — Thüringer Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen dem Land Sachsen-Anhalt und dem Freistaat Thüringen über die Übertragung der Aufgabe \"Kostenerstattung bei Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit\" nach § 30 Abs. 2 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) auf die Feuerwehr-Unfallkasse Mitte für das Gebiet des Freistaats Thüringen Vom 24. Juli 2006"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/th/fwukmittekostestvtrgth"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Thüringen"
language: "de"
source: "https://landesrecht.thueringen.de/bsth/document/jlr-FwUKMitteKostEStVtrGTHrahmen"
updated: "2026-05-13T12:44:35+00:00"
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# FwUKMitteKostEStVtrG TH — Thüringer Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen dem Land Sachsen-Anhalt und dem Freistaat Thüringen über die Übertragung der Aufgabe "Kostenerstattung bei Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit" nach § 30 Abs. 2 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) auf die Feuerwehr-Unfallkasse Mitte für das Gebiet des Freistaats Thüringen Vom 24. Juli 2006

**Landesrecht Thüringen**
*Ausfertigung:* 24.07.2006
*Fundstelle:* GVBl. 2006, 391


### Eingangsformel FwUKMitteKostEStVtrG

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

### § 1

§ 1Dem am 11. Juli 2006 in Magdeburg und Erfurt unterzeichneten Staatsvertrag zwischen dem Land Sachsen-Anhalt und dem Freistaat Thüringen über die Übertragung der Aufgabe "Kostenerstattung bei Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit" nach § 30 Abs. 2 Satz 1 SGB IV auf die Feuerwehr-Unfallkasse Mitte für das Gebiet des Freistaats Thüringen wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.

### § 2

§ 2(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.(2) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 4 in Kraft tritt, wird von der Präsidentin des Landtags im Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen bekannt gemacht.1)

### Artikel

Artikel 1(1) Nach § 14 Abs. 3 Satz 1 des Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetzes (ThBKG) in der Fassung vom 25. März 1999 (GVBl. S. 227), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Oktober 2001 (GVBl. S. 274), haben private Arbeitgeber Anspruch auf Erstattung der Kosten der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, wenn der Arbeitnehmer als Angehöriger der freiwilligen Feuerwehr infolge seines Dienstes in der Feuerwehr arbeitsunfähig geworden ist. Der Erstattungsanspruch besteht nach § 14 Abs. 3 Satz 2 ThBKG nur insoweit, als dem privaten Arbeitgeber nicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften ein Erstattungsanspruch zusteht. Erstattungspflichtig sind die nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, 2 ThBKG für den Brandschutz zuständigen Aufgabenträger.(2) Die vertragschließenden Länder kommen überein, dass die in Absatz 1 bezeichnete Aufgabe zur Erstattung der Kosten der Entgeltfortzahlung für das Gebiet des Freistaats Thüringen auf die Feuerwehr-Unfallkasse Mitte auf der Grundlage des § 30 Abs. 2 Satz 1 SGB IV übertragen wird. Die Aufgabenübertragung wird zu dem Zeitpunkt wirksam, den die zuständige Aufsichtsbehörde Sachsen-Anhalt als Zeitpunkt für das Wirksamwerden der Vereinigung festlegt (vgl. § 117 Abs. 3 Satz 4, § 118 Abs. 1 Satz 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch).

### Artikel

Artikel 2Die Feuerwehr-Unfallkasse Mitte hat nach § 30 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 SGB IV Anspruch auf Erstattung der ihr durch die Aufgabenübertragung entstehenden Kosten. Sie erhebt hierfür im Freistaat Thüringen eine gesonderte Umlage bei den für den Brandschutz zuständigen Aufgabenträgern.

### Artikel

Artikel 3Die vertragschließenden Länder können diesen Staatsvertrag mit einer Frist von einem Jahr zum Ende eines Kalenderjahres kündigen. Die Kündigung erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vertragsunterzeichner.

### Artikel

Artikel 4Dieser Staatsvertrag tritt nach Zustimmung der verfassungsmäßig zuständigen Organe der vertragschließenden Länder an dem Tag in Kraft, der auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgt.1)

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— Thüringer Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen dem Land Sachsen-Anhalt und dem Freistaat Thüringen über die Übertragung der Aufgabe "Kostenerstattung bei Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit" nach § 30 Abs. 2 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) auf die Feuerwehr-Unfallkasse Mitte für das Gebiet des Freistaats Thüringen Vom 24. Juli 2006
Amtliche Fassung: https://landesrecht.thueringen.de/bsth/document/jlr-FwUKMitteKostEStVtrGTHrahmen
Quelle: landesrecht.thueringen.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
