ThürFWG · Thüringen

Gesetz über die Anstalt Thüringer Fernwasserversorgung (ThürFWG) Vom 30. Juli 2019

Ausfertigungsdatum:
30.07.2019
Fundstelle:
GVBl. 2019, 347
29 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Gesetz über die Anstalt Thüringer Fernwasserversorgung (ThürFWG) vom 30. Juli 2019

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 11. Juni 2020 (GVBl. S. 277, 284)
§ 16

Finanzierung

§ 16 Finanzierung(1) Die Anstalt finanziert sich insbesondere durch Einnahmen aus1. der Abgabe von Roh- und Brauchwasser,2. der Abgabe von Trinkwasser,3. der Abgabe von elektrischer Energie,4. Vermietung, Verpachtung, Erbbau- und Dauernutzungsrechten und5. sonstigen Leistungen.(2) Die Wahrnehmung von Aufgaben nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, 5 und 13 wird durch das Land in Form von Aufwandsentschädigungen und Zuschüssen zu Investitionen finanziert. Für Aufgaben nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, mit Ausnahme des Talsperrensystems Weida-Zeulenroda-Lössau, gilt Satz 1 nicht, wenn die betreffende Stauanlage ihre Funktion für die Rohwasservorhaltung nach dem 1. Januar 2003 verloren hat. Hinsichtlich der Aufgaben nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 gilt Satz 1 entsprechend, aber nur in dem Umfang, in dem die betreffende Stauanlage der Regelung des natürlichen Wasserabflusses dient. Näheres zu Finanzierungen nach den Sätzen 1 bis 3 ist durch Vereinbarung zwischen dem Land und der Anstalt, auch nach Maßgabe des Landeshaushalts, zu regeln.(3) Die Verwendung der jährlichen Finanzzuführungen nach Absatz 2 ist gegenüber dem für Angelegenheiten der Fernwasserversorgung zuständigen Ministerium nachzuweisen.

Eingangsformel ThürFWG

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Erster Abschnitt - Rechtsform, Gewähr, Aufgaben

Erster Abschnitt
Rechtsform, Gewähr, Aufgaben

Zweiter Abschnitt - Organisation

Zweiter Abschnitt
Organisation

Dritter Abschnitt - Wirtschafts- und Rechnungswesen

Dritter Abschnitt
Wirtschafts- und Rechnungswesen

Vierter Abschnitt - Ausscheiden eines Trägers

Vierter Abschnitt
Ausscheiden eines Trägers

Fünfter Abschnitt - Übergangs- und Schlussbestimmungen

Fünfter Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 1

Rechtsform, Name, Sitz

§ 1 Rechtsform, Name, Sitz(1) Die Thüringer Fernwasserversorgung ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts (Anstalt).(2) Die Anstalt trägt den Namen „Thüringer Fernwasserversorgung“.(3) Der Sitz der Anstalt ist Erfurt.(4) Die Thüringer Fernwasserversorgung kann Tarifverträge abschließen.

§ 10

Bestellung der Geschäftsführer

§ 10 Bestellung der GeschäftsführerDie Geschäftsführer werden durch den Verwaltungsrat bestellt und abberufen. Die Bestellung erfolgt befristet jeweils für höchstens fünf Jahre. Die wiederholte Bestellung ist zulässig, frühestens jedoch ein Jahr vor Ablauf der bisherigen Amtszeit. Der Verwaltungsrat entscheidet über Abschluss, Änderung, Beendigung und Bedingungen der Dienstverhältnisse.

§ 11

Geschäftsführung

§ 11 Geschäftsführung(1) Die Geschäftsführung vertritt die Anstalt gerichtlich und außergerichtlich.(2) Die Geschäftsführung leitet die Anstalt und führt die Geschäfte der Anstalt nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nach Maßgabe der Gesetze, der Satzung, der Geschäftsordnung und der Anstellungsverträge, nach den Beschlüssen des Verwaltungsrats und der Anstalts- und Gewährträgerversammlung sowie nach den aufsichtsrechtlichen Anordnungen.(3) Die Geschäftsführung ist für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht dem Verwaltungsrat oder der Anstalts- und Gewährträgerversammlung zugewiesen sind.(4) Der Verwaltungsrat erlässt eine Geschäftsordnung für die Geschäftsführung. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, ist der Geschäftsordnung ein Geschäftsverteilungsplan beizufügen und die Zusammenarbeit in der Geschäftsführung zu regeln.

§ 12

Berichte an den Verwaltungsrat, Unternehmensplanung

§ 12 Berichte an den Verwaltungsrat, Unternehmensplanung(1) Die Geschäftsführung hat dem Verwaltungsrat regelmäßig über alle wichtigen Geschäftsvorgänge, den Gang der Geschäfte und die beabsichtigte künftige Geschäftspolitik zu berichten.(2) Die Geschäftsführung hat ein strategisches Unternehmenskonzept zu erstellen, das die Ziele der Anstalt konkretisiert und vorrangige Handlungsfelder sowie daraus abgeleitete Projekte und Maßnahmen festlegt. Dieses ist dem Verwaltungsrat zur Beschlussfassung vorzulegen und turnusmäßig fortzuschreiben. Dieses Konzept bildet die Grundlage für die jährliche Unternehmensplanung.(3) Die Geschäftsführung hat rechtzeitig vor Beginn eines neuen Geschäftsjahres dem Verwaltungsrat einen Unternehmensplan, bestehend aus Erfolgs-, Finanz-, Investitions- und Personalplan, für das neue Geschäftsjahr sowie eine mittelfristige Unternehmensplanung zur Zustimmung vorzulegen. Im Unternehmensplan und in der mittelfristigen Unternehmensplanung sind die gewerblichen Aufgaben sowie die hoheitlichen Aufgaben getrennt darzustellen. Der Unternehmensplan ist im Laufe des Geschäftsjahres bei wesentlichen Änderungen der zugrunde gelegten Annahmen anzupassen.(4) Das Nähere zu den Absätzen 1 bis 3 wird durch die Satzung bestimmt.

§ 13

Verwaltungsrat

§ 13 Verwaltungsrat(1) Der Verwaltungsrat besteht aus bis zu elf Mitgliedern, die durch das für die Fernwasserversorgung zuständige Ministerium bestellt und abberufen werden. Diese sind1. bis zu sieben vom Land zu entsendende Mitglieder,2. bis zu drei vom Fernwasserzweckverband Nord- und Ostthüringen zu entsendende Mitglieder,3. ein von der Personalvertretung der Thüringer Fernwasserversorgung zu entsendender Vertreter.Stellvertreter für Verwaltungsratsmitglieder können nicht bestellt werden.(2) Der Vorsitzende des Verwaltungsrats ist ein Vertreter des Landes. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Das Nähere regelt die Satzung.(3) Die Amtszeit des Verwaltungsrats beträgt jeweils vier Kalenderjahre. Sie beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember des vierten Kalenderjahres. Bis zu dem Zeitpunkt, an dem der neue Verwaltungsrat bestellt ist, bleibt der bisherige Verwaltungsrat in der neuen Amtszeit mit allen Rechten und Pflichten im Amt.(4) Der Verwaltungsrat berät und überwacht die Geschäftsführung. Er kann jederzeit Auskunft über alle Angelegenheiten der Anstalt verlangen und Unterlagen einsehen.(5) Nachfolgende Geschäftsführungsmaßnahmen bedürfen der Zustimmung des Verwaltungsrats:1. der jährliche Unternehmensplan, bestehend aus Erfolgs-, Finanz-, Investitions- und Personalplan, sowie die mittelfristige Unternehmensplanung,2. der Erwerb, die Gründung und die Veräußerung anderer Unternehmen sowie Unternehmensbeteiligungen,3. der Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Grundeigentum und grundstücksgleichen Rechten,4. die Neuaufnahme von Anleihen oder Krediten,5. die Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder ähnlichen Haftungen sowie die Gewährung von Krediten,6. die Erteilung und der Widerruf von Prokuren,7. Investitionen,8. der Abschluss von Verträgen mit einer Verpflichtung der Thüringer Fernwasserversorgung von mehr als einem Jahr,9. die Einleitung von Rechtsstreitigkeiten sowie der Abschluss von Vergleichen und der Erlass von Forderungen,10. die Vereinbarung allgemeiner Vergütungs- und Sozialregelungen, insbesondere der Abschluss und die Änderung von Tarifverträgen und der Beitritt zu Arbeitgeberverbänden und Tarifgemeinschaften, die Gewährung von Gratifikationen und anderen außerordentlichen Zuwendungen an die Mitarbeiter der Anstalt,11. der Abschluss oder die Änderung von Anstellungsverträgen, die Zahlung von Abfindungen sowie der Abschluss von Honorarverträgen, die Übernahme von Pensionsverpflichtungen.In den Fällen nach Satz 1 Nr. 3 bis 5, 7 bis 9 und 11 ist die Zustimmung des Verwaltungsrats nur erforderlich, soweit eine für diese Fälle vom Verwaltungsrat jeweils festgelegte Betragsgrenze überschritten wird.(6) Der Verwaltungsrat kann bestimmen, dass weitere Maßnahmen der Geschäftsführung seiner Zustimmung bedürfen.(7) Erklärungen des Verwaltungsrats werden vom Vorsitzenden des Verwaltungsrats abgegeben. Erklärungen gegenüber dem Verwaltungsrat werden vom Vorsitzenden des Verwaltungsrats entgegengenommen.(8) Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 14

Auslagen, Vergütung und Haftung des Verwaltungsrats

§ 14 Auslagen, Vergütung und Haftung des Verwaltungsrats(1) Die Mitglieder des Verwaltungsrats haben Anspruch auf Ersatz der ihnen bei der Erfüllung ihres Amtes entstandenen angemessenen Reisekosten und sonstigen Auslagen. Das Nähere regelt die Satzung.(2) Über die Vergütung der Mitglieder des Verwaltungsrats entscheidet die Anstalts- und Gewährträgerversammlung. Das Nähere regelt die Satzung.(3) Die Haftung der Mitglieder des Verwaltungsrats gegenüber der Anstalt ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

§ 15

Anstalts- und Gewährträgerversammlung

§ 15 Anstalts- und Gewährträgerversammlung(1) Die Anstalts- und Gewährträgerversammlung ist das oberste Organ der Anstalt.(2) Die Träger entsenden im Verhältnis ihrer Anteile am Stammkapital in die Anstalts- und Gewährträgerversammlung bis zu sechs Vertreter, wobei jeder Einzelne den gesamten Anteil am Stammkapital zu vertreten berechtigt ist. Nehmen mehrere Vertreter eines Trägers an einer Sitzung teil, können diese ihr Stimmrecht nur einheitlich ausüben. Bei der Berechnung der den Trägern jeweils zustehenden Sitzzahl wird nach den Regeln des kaufmännischen Rundens auf ganze Zahlen auf- oder abgerundet.(3) Die Anstalts- und Gewährträgerversammlung entscheidet insbesondere über:1. den Ausscheidensvertrag nach § 21 Abs. 3,2. den Erlass, die Änderung oder die Aufhebung der Satzung,3. die Feststellung des Jahresabschlusses und die Billigung des Lageberichts,4. die Verwendung des Jahresergebnisses,5. die Entlastung der Geschäftsführung,6. die Entlastung des Verwaltungsrats,7. die Wahl des Abschlussprüfers nach § 17 Abs. 4,8. den Abschluss, die Änderung oder die Beendigung von Unternehmensverträgen,9. die unternehmensindividuellen Trägerziele.

§ 16

Finanzierung

§ 16 Finanzierung(1) Die Anstalt finanziert sich insbesondere durch Einnahmen aus1. der Abgabe von Roh- und Brauchwasser,2. der Abgabe von Trinkwasser,3. der Abgabe von elektrischer Energie,4. Vermietung, Verpachtung, Erbbau- und Dauernutzungsrechten und5. sonstigen Leistungen.(2) Die Wahrnehmung von Aufgaben nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, 5 und 12 wird durch das Land in Form von Aufwandsentschädigungen und Zuschüssen zu Investitionen finanziert. Für Aufgaben nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, mit Ausnahme des Talsperrensystems Weida-Zeulenroda-Lössau, gilt Satz 1 nicht, wenn die betreffende Stauanlage ihre Funktion für die Rohwasservorhaltung nach dem 1. Januar 2003 verloren hat. Hinsichtlich der Aufgaben nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 gilt Satz 1 entsprechend, aber nur in dem Umfang, in dem die betreffende Stauanlage der Regelung des natürlichen Wasserabflusses dient. Näheres zu Finanzierungen nach den Sätzen 1 bis 3 ist durch Vereinbarung zwischen dem Land und der Anstalt, auch nach Maßgabe des Landeshaushalts, zu regeln.(3) Die Verwendung der jährlichen Finanzzuführungen nach Absatz 2 ist gegenüber dem für Angelegenheiten der Fernwasserversorgung zuständigen Ministerium nachzuweisen.

§ 17

Rechnungswesen, Jahresabschluss

§ 17 Rechnungswesen, Jahresabschluss(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.(2) Das Rechnungswesen und die kaufmännische doppelte Buchführung der Anstalt haben den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung zu entsprechen. Die Bestimmungen für große Kapitalgesellschaften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuchs finden entsprechende Anwendung.(3) Die Geschäftsführung hat in den ersten drei Monaten eines Geschäftsjahrs für das vergangene Geschäftsjahr einen Jahresabschluss, der aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang besteht, und einen Lagebericht in entsprechender Anwendung der Bestimmungen für große Kapitalgesellschaften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuchs aufzustellen und auf Verlangen dem Verwaltungsrat zusammen mit einem Ergebnisverwendungsvorschlag vorzulegen. Dem Jahresabschluss ist eine Trennungsrechnung für den gewerblichen und den hoheitlichen Bereich beizufügen.(4) Der Jahresabschluss unter Einbeziehung der Buchführung und der Trennungsrechnung sowie der Lagebericht sind durch einen Abschlussprüfer in entsprechender Anwendung der Bestimmungen für große Kapitalgesellschaften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuchs zu prüfen. Der Verwaltungsrat hat unverzüglich nach der Wahl des Abschlussprüfers durch die Anstalts- und Gewährträgerversammlung den Auftrag zur Prüfung zu erteilen.(5) Der Verwaltungsrat hat den Jahresabschluss unter Einbeziehung der Buchführung und der Trennungsrechnung, den Lagebericht und den Vorschlag für die Verwendung des Jahresergebnisses zu prüfen. Über die Prüfung hat der Verwaltungsrat in entsprechender Anwendung des § 171 Abs. 2 des Aktiengesetzes der Anstalts- und Gewährträgerversammlung schriftlich zu berichten.(6) Der Jahresabschluss, der Lagebericht, der Prüfbericht des Abschlussprüfers und der Bericht des Verwaltungsrats sind der Anstalts- und Gewährträgerversammlung sowie der Rechtsaufsichtsbehörde nach § 5 Satz 2 spätestens innerhalb der ersten acht Monate eines Geschäftsjahres für das vorangegangene Geschäftsjahr vorzulegen.(7) Die Geschäftsführung hat den Jahresabschluss und den Lagebericht nach Feststellung durch die Anstalts- und Gewährträgerversammlung unverzüglich zu veröffentlichen.

§ 18

Grundsätze der guten Unternehmens- und Beteiligungsführung des Freistaats Thüringen (Kodex)

§ 18 Grundsätze der guten Unternehmens- und Beteiligungsführung des Freistaats Thüringen (Kodex)(1) Die Grundsätze der guten Unternehmens- und Beteiligungsführung des Freistaats Thüringen (Kodex) vom 25. August 2017 (StAnz Nr. 38 S. 1279) in der jeweils geltenden Fassung finden auf die Anstalt Anwendung, sofern in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Die Geschäftsführung und der Verwaltungsrat erklären jährlich im Rahmen des Jahresabschlusses, dass den Grundsätzen der guten Unternehmens- und Beteiligungsführung des Freistaats Thüringen (Kodex) entsprochen wurde oder welche Empfehlungen nicht angewendet wurden (Entsprechenserklärung). Abweichungen von den Empfehlungen sind nachvollziehbar zu begründen.(2) Die jährliche Entsprechenserklärung soll als Anlage dem Lagebericht zum Jahresabschluss beigefügt werden. Sie ist auf der Internetseite der Anstalt nach der Feststellung des Jahresabschlusses und Billigung des Lageberichts mindestens fünf Jahre lang öffentlich zugänglich zu machen.(3) Die Anstalt wirkt darauf hin, dass in den Gesellschaftsverträgen der Unternehmen, an denen sie beteiligt ist, eine entsprechende Implementierung der Grundsätze der guten Unternehmens- und Beteiligungsführung des Freistaats Thüringen (Kodex) erfolgt und dort eine Verpflichtung zur Abgabe der Entsprechenserklärung, diesen zu entsprechen, statuiert wird. Sofern die Anstalt mehrheitlich an einem Unternehmen beteiligt ist, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

§ 19

Haushaltsrechtliche Verpflichtungen

§ 19 Haushaltsrechtliche Verpflichtungen(1) Der Rechnungshof prüft die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Anstalt. Ihm stehen die Befugnisse nach § 54 des Haushaltsgrundsätzegesetzes (HGrG) vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1273) in der jeweils geltenden Fassung zu.(2) Das Land hat die Rechte nach § 53 HGrG.(3) § 112 Abs. 2 der Thüringer Landeshaushaltsordnung (ThürLHO) in der Fassung vom 19. September 2000 (GVBl. S. 282) in der jeweils geltenden Fassung findet auf die Anstalt Anwendung. Sie hat die Grundsätze der Notwendigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechend den §§ 6 und 7 ThürLHO zu beachten.

§ 2

Träger, Gewährträgerhaftung

§ 2 Träger, Gewährträgerhaftung(1) Träger der Anstalt sind das Land und der Fernwasserzweckverband Nord- und Ostthüringen.(2) Für Verbindlichkeiten der Anstalt haftet das Land als Gewährträger Dritten gegenüber unbeschränkt, wenn und soweit Befriedigung aus dem Vermögen der Anstalt nicht erlangt werden kann. Das Land haftet nicht für Verbindlichkeiten von oder gegen Tochtergesellschaften und Beteiligungen.

§ 20

Lieferbedingungen, Entgelte

§ 20 Lieferbedingungen, Entgelte(1) Die Anstalt legt ihre Lieferbedingungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen fest, die im Thüringer Staatsanzeiger veröffentlicht werden.(2) Die Anstalt ist verpflichtet, das Entgelt für die Abgabe von Rohwasser aus Talsperren zur Trinkwasseraufbereitung landesweit einheitlich festzulegen.

§ 21

Kündigung, Ausscheiden

§ 21 Kündigung, Ausscheiden(1) Ein Träger kann schriftlich mit einer Frist von 24 Monaten zum Ende eines Kalenderjahrs seine Trägerschaft kündigen. Von dieser Möglichkeit kann erstmalig zum 31. Dezember 2031 Gebrauch gemacht werden.(2) Im Falle der Kündigung erhält der Fernwasserzweckverband Nord- und Ostthüringen im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung die zum Zeitpunkt des Ausscheidens vorhandenen und der Fernwasserversorgung für Trinkwasser und Brauchwasser dienenden Anlagen ohne Gegenleistung, soweit sie innerhalb des die Wasserversorgung betreffenden räumlichen Wirkungskreises seiner Verbandsmitglieder liegen. Kann das Eigentum an diesen Anlagen nicht verschafft werden, erfolgt eine entsprechende finanzielle Entschädigung. Weitere gegenseitige Vermögensansprüche bestehen darüber hinaus nicht. Maßgeblich für die Bestimmung des räumlichen Wirkungskreises der Verbandsmitglieder im Sinne des Satzes 1 sind die Gebiete der Verbandsmitglieder, die am 1. Januar 2003 im Fernwasserzweckverband Nord- und Ostthüringen Verbandsmitglieder waren und zugleich zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Ausscheidens aus der Anstalt noch sind.(3) Die übrigen rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen des Ausscheidens des Fernwasserzweckverbands Nord- und Ostthüringen, insbesondere Durchleitungsrechte, -entgelte, Rohwasserpreis, Übernahme von Trinkwasserverträgen, Personal- und technische Entflechtung, sind zwischen der Anstalt und dem Fernwasserzweckverband Nord- und Ostthüringen durch Vertrag zu regeln. Der Vertrag bedarf der Zustimmung der Anstalts- und Gewährträgerversammlung.(4) Ein Träger scheidet frühestens am Tage nach dem Inkrafttreten des Vertrags nach Absatz 3 aus der Anstalt aus.

§ 22

Übergangsbestimmung

§ 22 ÜbergangsbestimmungAbweichend von § 13 Abs. 3 endet die am 9. März 2018 begonnene Amtszeit des Verwaltungsrats am 31. Dezember 2019.

§ 23

Bekanntmachungen

§ 23 BekanntmachungenBekanntmachungen der Anstalt werden im Bundesanzeiger veröffentlicht, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

§ 24

Vergünstigungen

§ 24 VergünstigungenDie Anstalt genießt in Kosten- und Bauangelegenheiten die gleichen Vergünstigungen wie das Land. Satz 1 gilt nicht für die in § 4 Abs. 2 genannten Geschäftsfelder.

§ 25

Nichtanwendbarkeit anderer Gesetze

§ 25 Nichtanwendbarkeit anderer GesetzeSoweit Zweckverbände Träger der Anstalt sind, findet § 40 Abs. 3 des Thüringer Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit keine Anwendung.

§ 26

Gleichstellungsbestimmung

§ 26 GleichstellungsbestimmungStatus- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils für alle Geschlechter.

§ 27

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 27 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt das Thüringer Gesetz über die Fernwasserversorgung (ThürFWG) in der Fassung vom 5. März 2003 (GVBl. S. 145) außer Kraft.

§ 3

Stammkapital

§ 3 Stammkapital(1) Das Stammkapital der Anstalt beträgt 120 Millionen Euro.(2) Das Stammkapital setzt sich zusammen aus dem Vermögen der Anstalt des öffentlichen Rechts, die vormals als „Thüringer Talsperrenverwaltung“ firmierte, und dem Vermögen des Fernwasserzweckverbands Nord- und Ostthüringen, ausgenommen dessen Beteiligungen an den Unternehmen, die vormals als KOWUG Kommunale Wasser- und Umweltanalytik GmbH und als IHS Immobiliengesellschaft mbH firmierten. Am Stammkapital halten das Land 80.750.000 Euro und der Fernwasserzweckverband Nord- und Ostthüringen 39.250.000 Euro.(3) Eigenkapitalanteile, die nicht Stammkapital im Sinne des Absatzes 1 sind, werden den Rücklagen zugeschrieben. Das Land hat zusätzlich zu dem in Absatz 2 genannten Stammkapitalanteil eine Einlage in die Rücklagen in Höhe von 199.723.259,67 Euro erbracht.

§ 4

Aufgaben

§ 4 Aufgaben(1) Die Anstalt hat folgende Aufgaben:1. Gewinnung und Bereitstellung von Rohwasser zur Trinkwasseraufbereitung sowie von Brauchwasser durch Planung, Bau, Betrieb und Unterhaltung von Stauanlagen mit den dazugehörigen Überleitungssystemen sowie Anlagen, die mit diesen in funktionellem Zusammenhang stehen;2. Bezug von Roh- und Trinkwasser, Aufbereitung von Rohwasser zu Trinkwasser für die öffentliche Wasserversorgung einschließlich der Zwischenspeicherung und Lieferung an diese Abnehmer;3. Planung, Bau, Betrieb und Unterhaltung von Anlagen zur Fortleitung und Übergabe des Rohwassers sowie Anlagen zur Aufbereitung, Speicherung und Fortleitung des Trinkwassers mit den dazu erforderlichen Hilfsanlagen einschließlich der Anschlussschächte und Wasserübergabestellen;4. Regelung des natürlichen Wasserabflusses durch Planung, Bau, Betrieb und Unterhaltung von Stauanlagen und der dazugehörigen Überleitungssysteme zur Erzielung von Abflussminderungen (Hochwasserschutz) oder Abflusserhöhungen (Niedrigwasseraufhöhung) sowie von Anlagen, die mit diesen in funktionellem Zusammenhang stehen;5. Unterhaltung und Rückbau von Stauanlagen der Anstalt, die nicht oder nicht mehr der Roh- oder Brauchwasservorhaltung oder der Regelung des natürlichen Wasserabflusses dienen;6. Förderung landeskultureller Aufgaben und der Ziele von Naturschutz und Landespflege, die mit den Stauanlagen der Anstalt einschließlich ihrer Auflassung oder ihres Rückbaus in räumlichem Zusammenhang stehen;7. Unterhaltung oberirdischer Gewässer und Gewässerabschnitte, die mit den Stauanlagen der Anstalt in funktionellem Zusammenhang stehen;8. Unterhaltung oberirdischer Gewässer und Gewässerabschnitte für Dritte;9. Nutzung des durch Bau und Betrieb von Stauanlagen der Anstalt vorhandenen Wasserkraftpotentials;10. Übernahme von Leistungen bei Planung, Bau, Betrieb und Unterhaltung von Stauanlagen anderer Betreiber;11. Überprüfung und Überwachung von Stauanlagen anderer Betreiber, soweit die Anstalt hierzu vom Land beauftragt wird;12. Geschäfts- und Betriebsführung von Stauanlagen und Anlagen zur Trinkwasserversorgung;13. Führung des Talsperren- und des gewässerkundlichen Archivs für das Land.Das aktuelle Verzeichnis über die Stauanlagen einschließlich der zugehörigen Überleitungen und Nebenanlagen, die sich im Eigentum der Thüringer Fernwasserversorgung befinden, wird durch diese erstellt und öffentlich zugänglich gemacht. Dieses Verzeichnis wird einmal jährlich den für Finanzen und Fernwasserversorgung zuständigen Ausschüssen des Landtags zugeleitet. Die Thüringer Fernwasserversorgung stellt den Fernwasserzweckverband Nord- und Ostthüringen für die Dauer seiner Mitgliedschaft in dieser Anstalt von Wasserlieferverpflichtungen gegenüber seinen Verbandsmitgliedern frei.(2) Die Thüringer Fernwasserversorgung kann ferner1. die sich in ihrem Eigentum oder in ihrer Verwaltung befindenden Stauanlagen und Immobilien, insbesondere Grundstücke, zu anderen, insbesondere zu touristischen, Zwecken, nutzen und2. Solar- oder Windkraftanlagen für die Gewinnung und Bereitstellung von elektrischer Energie nach Maßgabe des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066) in der jeweils geltenden Fassung errichten und betreiben,soweit dadurch die Erfüllung ihrer Aufgaben nach Absatz 1 nicht beeinträchtigt wird.(3) Die Anstalt kann Geschäfte jeder Art tätigen, die unmittelbar oder mittelbar der Erfüllung ihrer Aufgaben dienen. Geschäfte mit derivativen Finanzprodukten sind ausgeschlossen. Beteiligungen an anderen Unternehmen gleicher oder verwandter Art sowie die Gründung oder der Erwerb solcher Unternehmen sind nur zulässig, wenn sich der angestrebte Zweck nicht besser oder wirtschaftlicher auf andere Weise erreichen lässt. Dabei ist die Einzahlungsverpflichtung der Thüringer Fernwasserversorgung auf einen bestimmten Betrag zu begrenzen. Darüber hinausgehende Nachschussverpflichtungen oder Haftungsansprüche sind auszuschließen.

§ 5

Aufsicht

§ 5 AufsichtDie Thüringer Fernwasserversorgung untersteht der Aufsicht des Landes. Rechtsaufsichtsbehörde ist das für Angelegenheiten der Fernwasserversorgung zuständige Ministerium. Die Fachaufsicht übt das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz aus. Die Rechts- und Fachaufsicht nach anderen Gesetzen bleibt unberührt. Die Fachaufsicht ist auf die hoheitlichen Aufgabenbereiche beschränkt. Die Fachaufsichtsbehörde hat das Recht, Weisungen zu erteilen.

§ 6

Dienstherrnfähigkeit

§ 6 DienstherrnfähigkeitDie Anstalt besitzt keine Dienstherrnfähigkeit.

§ 7

Satzung

§ 7 Satzung(1) Die Anstalt verwaltet sich selbst nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen. Sie gibt sich eine Satzung.(2) Die Satzung wird durch die Anstalts- und Gewährträgerversammlung erlassen. Erlass, Neufassung, Änderung und Aufhebung der Satzung bedürfen der Zustimmung der Rechtsaufsichtsbehörde nach § 5 Satz 2. Die Satzung und ihre Änderungen sind im Thüringer Staatsanzeiger zu veröffentlichen.(3) Die Bildung und Zusammensetzung, Aufgaben und Befugnisse der Organe der Anstalt nach § 8 sowie ihre innere Ordnung und Arbeitsweise werden in der Satzung geregelt, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

§ 8

Organe

§ 8 OrganeDie Organe der Anstalt sind:1. die Geschäftsführung,2. der Verwaltungsrat,3. die Anstalts- und Gewährträgerversammlung.

§ 9

Vertretung der Anstalt

§ 9 Vertretung der Anstalt(1) Die Anstalt hat einen oder mehrere Geschäftsführer.(2) Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, vertritt dieser die Anstalt allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Anstalt gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder gemeinschaftlich durch einen Geschäftsführer und einen Prokuristen vertreten.(3) Bei mehreren Geschäftsführern kann der Verwaltungsrat abweichend von Absatz 2 allen oder einzelnen Geschäftsführern Einzelvertretungsbefugnis erteilen. Ferner kann der Verwaltungsrat alle oder einzelne Geschäftsführer allgemein oder im Einzelfall von den Beschränkungen des § 181 BGB befreien.(4) Den Geschäftsführern gegenüber vertritt der Vorsitzende des Verwaltungsrats die Anstalt.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.