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title: "ThürGFVG — Thüringer Gesetz über die Grundsätze von Funktional- und Verwaltungsreformen (ThürGFVG) Vom 14. Dezember 2016"
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jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Thüringen"
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updated: "2026-05-13T12:44:32+00:00"
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# ThürGFVG — Thüringer Gesetz über die Grundsätze von Funktional- und Verwaltungsreformen (ThürGFVG) Vom 14. Dezember 2016

**Landesrecht Thüringen**
*Ausfertigung:* 14.12.2016
*Fundstelle:* GVBl. 2016, 526


### Eingangsformel ThürGFVG

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

### § 1 — Anwendungsbereich

§ 1 AnwendungsbereichDie nachfolgenden Reformziele und -grundsätze sind bei allen künftigen verwaltungs-, funktional- und gebietsreformerischen Maßnahmen sowohl vom Gesetzgeber als auch von den Trägern der mittelbaren und unmittelbaren öffentlichen Verwaltung zu beachten.

### § 10 — E-Government

§ 10 E-Government(1) Die Leistungsfähigkeit der Landesverwaltung ist durch den Einsatz moderner Informations- und Kommunikationstechnologien zu optimieren. Zu diesem Zweck sind die Verwaltungsprozesse zu standardisieren und einheitlich elektronisch abzubilden. Das Nähere regelt die Verwaltungsvorschrift über die Strategie für E-Government und IT des Freistaats Thüringen vom 18. August 2014 (StAnz Nr. 33 S. 993) in der jeweils geltenden Fassung. Diese berücksichtigt die Erfordernisse durch die Verwaltungs-, Funktional- und Gebietsreformprozesse. (2) Die Zusammenarbeit zwischen dem Land und den kommunalen Gebietskörperschaften auf dem Gebiet der Informations- und Kommunikationstechnik soll ausgebaut werden. Ziel ist die Nutzung einheitlicher Dienste und gemeinsamer Infrastrukturen. Das Nähere regelt eine Verwaltungsvorschrift über die Kommunale Strategie für E- Government und IT, die im Einvernehmen mit dem Beirat Kommunales E-Government durch das für E-Government und IT zuständige Ministerium erlassen wird. (3) Das für E-Government und IT zuständige Ministerium soll Bürgern und juristischen Personen Servicekonten anbieten, die eine Identifizierung durch elektronischen Identitätsnachweis nach § 18 des Personalausweisgesetzes vom 18. Juni 2009 (BGBl. I S. 1346) oder § 78 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162) jeweils in der jeweils geltenden Fassung ermöglichen. Der Identifizierungsdienst ist durch die Behörden des Landes zu nutzen und soll den Behörden der kommunalen Gebietskörperschaften zur Verfügung stehen. (4) Die Sicherheit der informationstechnischen Systeme der Behörden des Landes und der kommunalen Gebietskörperschaften ist entsprechend dem Maßstab der in eigener Verantwortung festgestellten Schutzwürdigkeit der Informationen im Rahmen der Verhältnismäßigkeit zu gewährleisten. Die Behörden treffen zu diesem Zweck bereits bei der Planung von E-Government- und IT-Vorhaben angemessene technische und organisatorische Maßnahmen und dokumentieren diese in den hierzu erforderlichen Informationssicherheitskonzepten.

### § 11 — Aufbau der Landesverwaltung

§ 11 Aufbau der Landesverwaltung(1) Der Aufbau der Landesverwaltung, in Bezug auf die Aufgaben, die ausschließlich die unmittelbare Landesverwaltung wahrnimmt, ist spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2019 zweistufig zu gestalten. In Bezug auf die staatlichen Aufgaben, die den Gemeinden und Landkreisen zur Erfüllung im übertragenen Wirkungskreis übertragen werden oder bereits von diesen wahrgenommen werden, ist in geeigneten Fällen eine Zweistufigkeit anzustreben. (2) Bei Aufgaben zur Erfüllung im übertragenen Wirkungskreis, die von Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit, von Anstalten des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit, die der Aufsicht des Landes unterstehen, oder von staatlichen Stiftungen des öffentlichen Rechts wahrgenommen werden, sowie bei Aufgabenwahrnehmungen in privatrechtlicher Form soll der Aufbau ebenfalls zweistufig geregelt werden. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für die Gerichte und Staatsanwaltschaften des Landes einschließlich deren Verwaltungen und die Thüringer Polizei. (4) Das Nähere zum Verwaltungsaufbau soll in einem Landesorganisationsgesetz geregelt werden.

### § 12 — Einräumigkeit der Verwaltung

§ 12 Einräumigkeit der Verwaltung(1) Der Grundsatz der Einräumigkeit der Verwaltung ist in allen Bereichen der Landesverwaltung zu beachten. Landesbehörden, Gerichte und Staatsanwaltschaften können Zweigstellen errichten, wenn bedeutende fachliche oder wirtschaftliche Gründe vorliegen. Die Grenzen der örtlichen Zuständigkeit von Landesbehörden, Gerichten und Staatsanwaltschaften und deren Zweigstellen sollen die Grenzen von kommunalen Gebietskörperschaften nicht schneiden. Auch für die Träger der mittelbaren Landesverwaltung gilt, dass deren örtliche Zuständigkeitsbezirke oder die örtlichen Zuständigkeitsbezirke ihrer organisatorischen Untergliederungen keine Grenzen kommunaler Gebietskörperschaften schneiden sollen. (2) Erforderliche Anpassungen zur Herstellung der Einräumigkeit der Verwaltung sind im Bereich der Landesverwaltung erstmals spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2019 und danach jeweils spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten der jeweiligen Vorschriften, die das Gebiet kommunaler Gebietskörperschaften ändern, vorzunehmen.

### § 13 — Prozessmanagement, Aufgabenkritik

§ 13 Prozessmanagement, Aufgabenkritik(1) Die Landesverwaltung soll die durch sie wahrzunehmenden Aufgaben, auch in Anbetracht der notwendigen Personal- und Stellenreduzierungen, effizient und wirtschaftlich erfüllen. Um dieses Ziel zu erreichen, sind in der Landesverwaltung Elemente des Prozessmanagements nutzbar zu machen. (2) Über die Anwendung der Regelungen des Absatzes 1 entscheiden die Landkreise und Gemeinden im Rahmen ihres Rechts auf kommunale Selbstverwaltung. (3) Die Behörden und Einrichtungen des Landes haben ihren Aufgabenbestand zur Erreichung des in Absatz 1 Satz 1 erklärten Ziels eigenverantwortlich fortlaufend zu erfassen und fortzuschreiben. Alle Aufgaben der unmittelbaren und mittelbaren Landesverwaltung sollen kritisch daraufhin überprüft werden (Aufgabenkritik), ob deren Wahrnehmung erforderlich ist (Zweckkritik) oder ihre Erledigung zweckmäßiger oder wirtschaftlicher ausgestaltet werden kann (Vollzugskritik). Die Durchführung der Aufgabenkritik soll in enger Abstimmung mit den jeweils zuständigen Personalvertretungen erfolgen.

### § 14 — Personalentwicklungskonzept

§ 14 PersonalentwicklungskonzeptDie Umsetzung der Funktional- und Verwaltungsreform erfordert eine intensive Auseinandersetzung mit der Personalentwicklung in der Landesverwaltung. Ein umfassendes Personalentwicklungskonzept soll erarbeitet werden.

### § 15 — Personal- und Stellenabbau

§ 15 Personal- und StellenabbauUnabhängig vom Übergang des Personals von der Landesverwaltung zu den kommunalen Gebietskörperschaften im Fall des § 5 Abs. 1 soll angesichts der haushalterischen Entwicklung und im Hinblick auf die Vereinbarkeit mit Aufgabenwahrnehmung und öffentlicher Daseinsvorsorge der Personal- und Stellenabbau konsequent weiter verfolgt werden.

### § 16 — Grundsatz der frühzeitigen und umfassenden Beteiligung

§ 16 Grundsatz der frühzeitigen und umfassenden BeteiligungDie Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und Berufsverbände werden frühzeitig und umfassend an Entscheidungen im Rahmen von Funktional- und Verwaltungsreformen beteiligt. Ihre Rechte nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

### § 17 — Deregulierung, Entbürokratisierung, Standardabbau und -überprüfung

§ 17 Deregulierung, Entbürokratisierung, Standardabbau und -überprüfung(1) Die Stellen der Landesverwaltung, die Rechtsvorschriften (Gesetze und Verordnungen) bzw. innerorganisatorische Regelungen (Verwaltungsvorschriften, Erlasse und Richtlinien) erlassen, sollen im Rahmen eigener Verantwortung auf einen Abbau von Normen und Standards hinwirken (Deregulierung). Über die Anwendung der Regelungen des Satzes 1 entscheiden die Landkreise und Gemeinden im Rahmen ihres Rechts auf kommunale Selbstverwaltung. (2) Bei dem Erlass neuer Vorschriften im Sinne des Absatzes 1 sollen Verfahrensregelungen auf das unbedingt erforderliche Mindestmaß beschränkt werden. § 6 ist zu beachten. (3) Die Landesbehörden haben ihre Rechtsvorschriften und innerorganisatorische Regelungen auf ihre Notwendigkeit und auf ihren jeweiligen bürokratischen Aufwand zu überprüfen.

### § 18 — Transparenz des Verwaltungshandelns

§ 18 Transparenz des VerwaltungshandelnsTransparentes Verwaltungshandeln ist eine notwendige Voraussetzung für eine moderne und lebendige Demokratie. Die Rechtslage soll entsprechend fortentwickelt werden.

### § 19 — Länderübergreifende Zusammenarbeit

§ 19 Länderübergreifende ZusammenarbeitEine länderübergreifende Zusammenarbeit der Träger der Landesverwaltung, auch in Mehrländerbehörden, ist zu präferieren, wenn dadurch Verwaltungsleistungen effizienter und kostengünstiger erbracht werden können.

### § 2 — Kommunalisierungsziel

§ 2 KommunalisierungszielDie Kommunalisierung von staatlichen Aufgaben verfolgt das Ziel, die Gemeinden und Landkreise sowie deren kommunale Selbstverwaltung nachhaltig zu stärken.

### § 20 — Umsetzungsbericht

§ 20 UmsetzungsberichtDie Landesregierung legt dem Landtag im Jahr 2019 einen einmaligen Bericht zum Stand der Umsetzung und zu den Erfahrungen mit der Anwendung dieses Gesetzes vor.

### § 21 — Inkrafttreten

§ 21 InkrafttretenDieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

### § 3 — Kommunalisierungsgebot, Subsidiaritätsprinzip

§ 3 Kommunalisierungsgebot, Subsidiaritätsprinzip(1) Staatliche Aufgaben sollen unter Beachtung ihrer örtlichen und überörtlichen Bezüge sowie einer zweckmäßigen Aufgabenwahrnehmung im Interesse einer möglichst orts- und adressatennahen öffentlichen Daseinsvorsorge auf die Gemeinden und Landkreise unter Berücksichtigung ihrer Leistungsfähigkeit und der wirtschaftlichen Aufgabenwahrnehmung übertragen werden. Grundsätzlich ist eine Aufgabenwahrnehmung durch die Gemeinden zu prüfen. (2) Bei entsprechender Eignung sind bisher von den Landkreisen wahrgenommene Aufgaben grundsätzlich auf die kreisangehörigen Gemeinden zu übertragen (interkommunale Funktionalreform). (3) Aufgabenübertragungen von den Gemeinden und Landkreisen auf das Land (Hochzonung) sind in begründeten Ausnahmefällen zulässig.

### § 4 — Ungeteilte Aufgabenwahrnehmung

§ 4 Ungeteilte AufgabenwahrnehmungEine Aufgabe der öffentlichen Verwaltung soll sachlich ungeteilt entweder von einem Aufgabenträger in der Landesverwaltung oder von einem Aufgabenträger in der Kommunalverwaltung wahrgenommen werden.

### § 5 — Folgen eines Aufgabenträgerwechsels

§ 5 Folgen eines Aufgabenträgerwechsels(1) Im Fall eines Wechsels der Zuständigkeit für die Wahrnehmung einer Aufgabe von einer Gebietskörperschaft auf eine andere Gebietskörperschaft soll das mit der Wahrnehmung der Aufgabe betraute Personal der Aufgabe folgen, um den erforderlichen Wissens- und Erfahrungstransfer auf den neuen Aufgabenträger sicherzustellen. Im Falle eines Personalwechsels infolge eines Aufgabenwechsels im Sinne des Satzes 1 wird das Nähere, soweit erforderlich, in einem Funktionalreformgesetz geregelt. (2) Sachvermögen ist nach Maßgabe der §§ 63 und 64 der Thüringer Landeshaushaltsordnung in der Fassung vom 19. September 2000 (GVBl. S. 282) sowie nach § 23 des Thüringer Finanzausgleichsgesetzes vom 31. Januar 2013 (GVBl. S. 10) jeweils in der jeweils geltenden Fassung unter Anrechnung auf den Mehrbelastungsausgleich auf den neuen kommunalen Aufgabenträger zu übertragen, soweit dieser darauf nicht unwiderruflich verzichtet.

### § 6 — Pflicht zur Minimierung des Verwaltungsaufwands bei Kommunalisierungen

§ 6 Pflicht zur Minimierung des Verwaltungsaufwands bei KommunalisierungenBei Aufgabenübertragungen auf kommunale Gebietskörperschaften sollen Anordnungen, die die Aufsicht, die Organisation, den Verwaltungs- und den Haushaltsvollzug betreffen, Genehmigungsvorbehalte, Einvernehmens- und Benehmensregelungen sowie Mitzeichnungs- und Berichtspflichten auf das unverzichtbare Mindestmaß reduziert werden.

### § 7 — Bürgerservicebüros und zentrale Anlaufstellen

§ 7 Bürgerservicebüros und zentrale AnlaufstellenDie kommunalen Gebietskörperschaften können ein Netz von kommunalen Bürgerservicebüros errichten, in denen Bürger und juristische Personen möglichst ortsnah Anliegen vortragen sowie Fragen und Anträge stellen können, die in der Zuständigkeit von kommunalen Gebietskörperschaften bearbeitet werden, jedoch keine juristische Beratung darstellen. Ziel ist es, in jedem zentralen Ort ein kommunales Bürgerservicebüro vorzuhalten. Das Land soll für die in seinem Zuständigkeitsbereich liegenden Aufgaben zentrale Anlaufstellen schaffen, in denen Bürger und juristische Personen Anliegen vortragen sowie Fragen und Anträge stellen können. Diese zentralen Anlaufstellen können mit den kommunalen Bürgerservicebüros verbunden werden.

### § 8 — Ziele von Reformen der Landes- und Kommunalverwaltung

§ 8 Ziele von Reformen der Landes- und KommunalverwaltungZiel von Reformen ist es, eine moderne, bürgernahe und effiziente Landes- und Kommunalverwaltung zu schaffen, die den Bedürfnissen der Adressaten angepasst und in der Lage ist, den Daseinsvorsorgeauftrag umfassend zu erfüllen. Verwaltungsabläufe sind zu entbürokratisieren, zu vereinfachen und zu beschleunigen.

### § 9 — Verwaltungsmodernisierung

§ 9 VerwaltungsmodernisierungDie Landes- und Kommunalverwaltung ist den Veränderungen der gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen sowie dem informationstechnischen Fortschritt entsprechend fortwährend weiterzuentwickeln. Entscheidende Ziele sind dabei die Dienstleistungsorientierung, die Bürgernähe der Verwaltung, die Sicherung einer zukunftsfähigen, nachhaltigen Entwicklung des Landes und der kommunalen Gebietskörperschaften, insbesondere hinsichtlich der besonderen Belange der Wirtschaft, einer sozialen Ausgewogenheit und des Schutzes der natürlichen Lebensgrundlagen, sowie die Wirksamkeit, Qualität und Wirtschaftlichkeit des Verwaltungshandelns.

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— Thüringer Gesetz über die Grundsätze von Funktional- und Verwaltungsreformen (ThürGFVG) Vom 14. Dezember 2016
Amtliche Fassung: https://landesrecht.thueringen.de/bsth/document/jlr-FunkVwRefGrGTHrahmen
Quelle: landesrecht.thueringen.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
