Thüringer Fachschulordnung (ThürFSO) Vom 3. Februar 2004*)
- Ausfertigungsdatum:
- 03.02.2004
- Fundstelle:
- GVBl. 2004, 125
Wiederholte Leistungsfeststellung bei Nichtversetzung
§ 12 Wiederholte Leistungsfeststellung bei Nichtversetzung(1) Fachschüler, die nicht versetzt worden sind, weil sie in bis zu zwei Lerngebieten eine schlechtere Note als "ausreichend" erhalten haben, können sich innerhalb eines Monats nach Unterrichtsbeginn des neuen Schuljahrs einer wiederholten Leistungsfeststellung in jedem dieser Lerngebiete unterziehen. Bis zur wiederholten Leistungsfeststellung kann der Fachschüler die Klasse weiter besuchen, in die er versetzt werden will. Das Verfahren für die wiederholte Leistungsfeststellung wird von der Prüfungskommission festgelegt. Die neue Jahresnote ergibt sich aus dem Mittel der bisherigen Jahresnote und der Note der wiederholten Leistungsfeststellung; entsteht dabei ein Bruchwert, so gibt die Note der wiederholten Leistungsfeststellung den Ausschlag. Ist die neue Jahresnote mindestens "ausreichend", ist der Fachschüler versetzt und erhält darüber ein neues Zeugnis. (2) Die Aufgabenstellungen für die wiederholte Leistungsfeststellung sind in der Vollzeitform den Themenbereichen des letzten Schulhalbjahrs, in der Teilzeitform denen des letzten Schuljahrs, in dem das Lerngebiet unterrichtet worden ist, zu entnehmen. (3) Fachschüler, die nicht versetzt worden sind, weil sie schlechtere Leistungen als nach Absatz 1 Satz 1 erbracht haben oder die die wiederholte Leistungsfeststellung nicht bestanden haben, können erst nach erfolgreicher Wiederholung des Schuljahrs zum folgenden Schuljahr zugelassen werden. (4) Fachschüler, die auch nach Wiederholung des Schuljahrs die Versetzungsvoraussetzungen nicht erfüllen, müssen die Fachschule verlassen. Sie erhalten ein Abgangszeugnis nach § 10 Abs. 3.
Zulassung zur Abschlussprüfung
§ 14 Zulassung zur Abschlussprüfung(1) Die Zulassung zur Abschlussprüfung ist vom Fachschüler spätestens vier Wochen vor Beginn der Abschlussprüfung bei der Prüfungskommission schriftlich zu beantragen. Die Prüfungskommission hat über den Antrag in der Regel zwei Wochen vor Beginn der Abschlussprüfung zu entscheiden. Die Zulassung ist auszusprechen, wenn keine Versagungsgründe nach Absatz 2 vorliegen. (2) Die Zulassung ist zu versagen, wenn 1. Auflagen nach § 39 Abs. 2 Satz 2, § 43 Abs. 1, § 47 Abs. 4, § 54 Abs. 2, § 59 Abs. 2, § 66 Abs. 2, § 73 Abs. 3, § 79 Abs. 2 oder § 84 Abs. 2, an die die Aufnahme gebunden war, nicht erfüllt wurden,2. aufgrund der Vornoten keine Aussicht auf einen erfolgreichen Abschluss der Prüfung besteht, weil in mehr als in zwei Lerngebieten, in denen keine Prüfung stattfindet, die Vornoten schlechter als "ausreichend“ lauten. (3) Die Nichtzulassung zur Prüfung ist dem Fachschüler unverzüglich unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. Fachschüler, die zur Abschlussprüfung nicht zugelassen wurden, können nach Beseitigung der Gründe, die zur Nichtzulassung geführt haben, einen erneuten Antrag auf Zulassung zur nächstmöglichen Abschlussprüfung stellen.
Prüfungstermine, Prüfungsaufgaben
§ 19 Prüfungstermine, Prüfungsaufgaben(1) Die Abschlussprüfung findet im letzten Halbjahr der Ausbildung statt; für den Fachbereich Sozialwesen, Fachrichtung Sozialpädagogik gilt § 49 Abs. 3.(2) Die Prüfungstermine werden von dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium festgesetzt und bekannt gegeben. (3) Die Prüfungsaufgaben werden vom Vorsitzenden der Prüfungskommission verschlossen verwahrt und zu Beginn der jeweiligen Prüfung dem Aufsichtführenden übergeben.
Vornoten
§ 22 VornotenAuf der Grundlage der Jahresnoten und unter Berücksichtigung der Leistungsentwicklung während der gesamten Ausbildung wird der Leistungsstand des Fachschülers in den einzelnen Lerngebieten des Pflichtbereichs durch den unterrichtenden Lehrer jeweils in einer Vornote zusammengefasst. Die Vornoten werden spätestens am letzten Unterrichtstag bekannt gegeben.
Durchführung und Bewertung der praktischen Prüfung
§ 23 Durchführung und Bewertung der praktischen Prüfung(1) Vor Beginn der praktischen Prüfung werden die Prüfungsteilnehmer auf die Bestimmungen über Täuschungen und Täuschungsversuche nach § 28 hingewiesen. (2) Der Zeitraum für die praktische Prüfung bestimmt sich nach den §§ 45, 51 Abs. 1 sowie den §§ 63, 70 und 76; sie ist so durchzuführen, dass der Prüfungsteilnehmer die Leistung selbstständig erbringen kann. (3) Die Prüfungsaufgaben werden dem Prüfungsteilnehmer schriftlich vorgelegt. (4) Die praktische Prüfung wird von einer Fachprüfungskommission nach § 16 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 abgenommen. Der Fachprüfer und der Schriftführer setzen gemeinsam die Note für die praktische Prüfung fest. Bei der Bewertung ist nicht nur das Ergebnis der Arbeitsprobe, sondern auch die Art und Weise ihres Zustandekommens zu berücksichtigen. (5) Die Ergebnisse der praktischen Prüfung werden den Prüfungsteilnehmern unmittelbar nach der Prüfung bekannt gegeben. (6) Über jede praktische Prüfung fertigt der Schriftführer eine gesonderte Niederschrift an. Diese muss enthalten: 1. die Namen der Mitglieder der Fachprüfungskommission,2. den Namen des Prüfungsteilnehmers,3. den Beginn und das Ende der Prüfung,4. die Prüfungsaufgaben,5. den Verlauf der Prüfung, einschließlich Täuschungen oder Täuschungsversuche, sowie6. die Prüfungsnote. Aus der Niederschrift muss hervorgehen, in welchem Umfang der Prüfungsteilnehmer die Prüfungsaufgaben selbstständig oder mit Hilfen lösen konnte. Die schriftlich gestellten Aufgaben sind der Niederschrift beizufügen. Die Niederschrift ist von allen Mitgliedern der Fachprüfungskommission zu unterzeichnen.
Wiederholung der Abschlussprüfung
§ 26 Wiederholung der Abschlussprüfung(1) Fachschüler, die die Abschlussprüfung in bis zu zwei Lerngebieten mit einer schlechteren Note als "ausreichend" abgeschlossen haben, können sie in diesen Lerngebieten innerhalb eines Monats nach Unterrichtsbeginn des neuen Schuljahres, in der Fachrichtung Sozialpädagogik innerhalb von zwölf Wochen nach ihrem ersten Prüfungstermin, einmal wiederholen. (2) Fachschüler, die schlechtere Leistungen als nach Absatz 1 erbracht oder die Lerngebiete nach Absatz 1 nicht erfolgreich wiederholt haben, sind erst nach Wiederholung des letzten Schuljahrs zu einer erneuten Abschlussprüfung zuzulassen. Für die Bildung der Vornoten in allen Lerngebieten gilt § 22 mit der Maßgabe, dass die Leistungen, die der Fachschüler im Wiederholungsjahr erzielt hat, besonders zu berücksichtigen sind. (3) Fachschüler, die sich der Wiederholungsprüfung nach Absatz 1 unterziehen oder nach Absatz 2 das letzte Schuljahr wiederholen wollen, haben dies dem Vorsitzenden der Prüfungskommission innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses schriftlich mitzuteilen. Der Termin für die Wiederholungsprüfung wird von der Prüfungskommission festgesetzt und den Fachschülern rechtzeitig bekannt gegeben. (4) Eine weitere Wiederholung einer nicht bestandenen Abschlussprüfung nach Absatz 2 ist nur in Ausnahmefällen zulässig; über den Antrag entscheidet das Schulamt. (5) Eine bestandene Prüfung kann nicht wiederholt werden.
Prüfung
§ 32 Prüfung(1) Der Bewerber nimmt an der Abschlussprüfung der Fachschule teil. Er wird in den Lerngebieten nach § 13 Abs. 2 Satz 1 schriftlich, in den übrigen Lerngebieten nach der jeweils geltenden Stundentafel mündlich geprüft. (2) Werden ausschließlich Externe geprüft, kann durch das für das Schulwesen zuständige Ministerium hierfür eine Prüfungskommission berufen werden. (3) Bei Externen, die Teilnehmer an Fernlehrgängen waren, die von der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht zugelassen sind, werden auf Antrag die Noten der Lerngebiete, die nicht Gegenstand der schriftlichen Abschlussprüfung nach § 13 Abs. 2, der praktischen Prüfung nach den §§ 45 und 51 Abs. 1 sowie den §§ 63, 70 oder 76 sowie der Prüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife nach § 35 Abs. 2 sind, aus dem Abschlusszeugnis des Fernlehrgangs in das Abschlusszeugnis übernommen, wenn das Abschlusszeugnis des Fernlehrgangs nicht früher als ein Jahr vor Zulassung zur Abschlussprüfung ausgestellt wurde. (4) [1]Bei Externen, die Fachschüler an staatlich genehmigten Ersatzschulen sind, können auf Antrag die Noten der Lerngebiete, die nicht Gegenstand der in Absatz 3 genannten Prüfungen sind, aus dem Leistungsnachweis der Ersatzschule in das Abschlusszeugnis übernommen werden. Die Entscheidung trifft der Vorsitzende der Prüfungskommission. (5) § 15 gilt mit der Maßgabe, dass die Prüfungsbestimmungen mit der Zulassung nach § 31 Abs. 2 bekannt gegeben werden. (6) Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Ersten Teils Vierter Abschnitt über die Prüfungskommission, Fachprüfungskommission, Verschwiegenheitspflicht, Durchführung und Bewertung der schriftlichen, praktischen und mündlichen Prüfung, Rücktritt, Täuschung und Einsichtnahme entsprechend.
Erwerb der Fachhochschulreife
§ 35 Erwerb der Fachhochschulreife(1) Fachschüler der Fachrichtungen der Fachbereiche Technik, Wirtschaft, Gestaltung und Medizinpädagogik sowie der Fachrichtungen Sozialpädagogik, Heilerziehungspflege, Familienpflege und Motopädie des Fachbereichs Sozialwesen erwerben die Fachhochschulreife mit dem Abschlusszeugnis nach § 10 Abs. 2, wenn sie mindestens ausreichende Leistungen in den Lerngebieten des Pflichtbereichs und im Lerngebiet der schriftlichen Prüfung nach Absatz 2 erreicht haben. Die Endnote im Prüfungslerngebiet ergibt sich aus dem Mittel der Vornote und der Prüfungsnote. (2) Das schriftliche Lerngebiet zum Erwerb der Fachhochschulreife ist: 1. in allen Fachrichtungen des Fachbereichs Technik Mathematik, 2. in allen Fachrichtungen des Fachbereichs Gestaltung Fremdsprache, 3. in allen Fachrichtungen des Fachbereichs Wirtschaft Fremdsprache und 4. in allen Fachrichtungen des Fachbereichs Medizinpädagogik und in den Fachrichtungen Sozialpädagogik, Heilerziehungspflege, Familienpflege, Motopädie Deutsch/Kommunikation. Die Prüfungszeit beträgt in jedem Lerngebiet 180 Minuten. (3) Fachschüler, die die Fachhochschulreife nicht erwerben wollen, nehmen an der Prüfung nach Absatz 2 nicht teil. Die Entscheidung ist dem Vorsitzenden der Prüfungskommission spätestens sechs Wochen vor dem Prüfungstermin schriftlich mitzuteilen. Für die Notenbildung in dem Lerngebiet gilt dann § 25 Abs. 1 Satz 3. (4) Fachschüler, die die Prüfung nach Absatz 2 mit einer schlechteren Note als "ausreichend" abgeschlossen haben, können diese innerhalb eines Monats nach Unterrichtsbeginn des neuen Schuljahres einmal wiederholen. Sie haben ihre Absicht zur Wiederholung dem Vorsitzenden der Prüfungskommission innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses schriftlich mitzuteilen. Der Termin für die Wiederholungsprüfung wird von der Prüfungskommission festgesetzt und den Fachschülern rechtzeitig bekannt gegeben. (5) Wird die Prüfung nach Absatz 2 nicht bestanden, bleibt ihr Ergebnis bei der Festlegung der Endnote in diesem Lerngebiet unberücksichtigt; es gilt dann § 25 Abs. 1 Satz 3. (6) Die unterrichtenden Lehrer reichen dem Vorsitzenden der Prüfungskommission spätestens vier Wochen vor Beginn der schriftlichen Prüfung für ihre Lerngebiete je einen Vorschlag für die Prüfungsaufgaben unter Angabe der zugelassenen Hilfsmittel ein. Die Vorschläge sind vom Vorsitzenden der Prüfungskommission zu genehmigen. Dieser ist jedoch nicht an die Vorschläge gebunden und kann neue Vorschläge anfordern oder selbst Aufgaben stellen.
Aufnahmevoraussetzungen
§ 39 Aufnahmevoraussetzungen(1) Die Aufnahme für eine Ausbildung in den Fachrichtungen der Fachbereiche Technik und Wirtschaft setzt voraus: 1. den Realschulabschluss oder einen gleichwertigen Bildungsabschluss und2. als berufliche Ausbildung:a) den Abschluss in einem nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder den Bestimmungen der Länder anerkannten und für die Zielsetzung der jeweiligen Fachrichtung einschlägigen Ausbildungsberuf, eine entsprechende Berufstätigkeit von mindestens einem Jahr und den Abschluss der Berufsschule, soweit während der Berufsausbildung die Pflicht zum Berufsschulbesuch bestand; die entsprechende Berufstätigkeit (auch in Form eines gelenkten Praktikums nach § 41) kann während der Fachschulausbildung abgeleistet werden; die Fachschulausbildung in der Vollzeitform verlängert sich dann entsprechend, oderb) den Abschluss der Berufsschule oder einen gleichwertigen Bildungsstand und eine einschlägige Berufstätigkeit von mindestens fünf Jahren; hierauf kann der Besuch einer einschlägigen Berufsfachschule angerechnet werden. (2) Das für das Schulwesen zuständige Ministerium kann auf Vorschlag der Schule Ausnahmen von den Aufnahmevoraussetzungen genehmigen, wenn der Bewerber einen den nach Absatz 1 geforderten Voraussetzungen gleichwertigen Bildungsstand und beruflichen Werdegang nachweisen kann. Die Zulassung kann mit Auflagen verbunden werden.
Aufnahmevoraussetzungen
§ 47 Aufnahmevoraussetzungen(1) Aufnahmevoraussetzungen für die Fachrichtung Sozialpädagogik sind: 1. der Realschulabschluss oder ein gleichwertiger Bildungsabschluss und2. der Abschluss einer mindestens zweijährigen einschlägigen Berufsausbildung. Es muss eine mindestens zwölfjährige schulische/berufliche Vorbildung nachgewiesen werden. (2) Für die Fachrichtung Sozialpädagogik wird der Nachweis nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 nicht gefordert. (3) Zusätzlich zu den Anforderungen nach Absatz 1 wird die Eignung der Bewerber für die Fachrichtung Sozialpädagogik durch eine Prüfung vor einer Aufnahmekommission festgestellt. Für die Bildung der Kommission gilt § 16 Abs. 1 bis 3 entsprechend. Die Prüfung umfasst einen Zeitraum von zwei bis drei Stunden und bezieht sich auf die Schwerpunkte: 1. sozialpädagogische Fähigkeiten,2. mathematische Fähigkeiten,3. Kommunikationsfähigkeiten,1)4. künstlerisch/musische Fähigkeiten. Bewerber, die die Prüfung nicht bestanden haben, sind von der Aufnahme in die Fachrichtung Sozialpädagogik ausgeschlossen. (4) Darüber hinaus gilt die Ausnahmeregelung nach § 39 Abs. 2 entsprechend.
(aufgehoben)
§ 48 (aufgehoben)
Praktische Prüfung, Kolloquium
§ 51 Praktische Prüfung, Kolloquium(1) Die praktische Prüfung findet in der Regel in den letzten acht Wochen des Berufspraktikums statt und erstreckt sich über einen Zeitraum von drei bis vier Stunden. In ihr hat der Praktikant insbesondere den Nachweis zu erbringen, dass er die individuellen Entwicklungsmöglichkeiten und Bedürfnisse der Kinder oder Jugendlichen zutreffend erfassen, beschreiben und dokumentieren sowie entsprechende pädagogische Aktivitäten schriftlich planen, durchführen und reflektieren kann. Unter Beachtung des Konzepts der Praxiseinrichtung umfasst die schriftliche Planung die Situations-/Bedingungsanalyse, ein Modell der langfristigen Planung sowie die ausführliche Planung einer pädagogischen Aktivität am Prüfungstag. Die gesamten schriftlichen Planungsdokumente hat der Praktikant fünf Tage vor der praktischen Prüfung der Fachprüfungskommission vorzulegen. Das Ergebnis der praktischen Prüfung wird von der Fachprüfungskommission aus den gleichgewichteten Teilnoten für die schriftliche Planung, die didaktisch-methodische Umsetzung sowie die Reflexion des pädagogischen Handelns gebildet. Die praktische Prüfung ist bestanden, wenn jede Teilnote und die Gesamtnote mindestens "ausreichend" lauten. Wird die praktische Prüfung nicht bestanden, entscheidet die Fachprüfungskommission über Art und Umfang der Wiederholung. (2) Die Gesamtnote für die berufspraktische Ausbildung wird von der Fachprüfungskommission aus der Vornote und der Note für die praktische Prüfung gebildet; entsteht dabei ein Bruchwert, gibt die Vornote den Ausschlag. Die berufspraktische Ausbildung ist bestanden, wenn in den einzelnen Praktika, im Berufspraktikum und in der praktischen Prüfung jeweils mindestens die Note "ausreichend" erzielt wurde. Absatz 1 Satz 7 gilt entsprechend. (3) Am Ende des Berufspraktikums findet das Kolloquium an der Fachschule statt. Es hat fachtheoretisch-methodischen Inhalt und dient der Verteidigung der Facharbeit. Im Kolloquium soll der Praktikant zugleich den Nachweis erbringen, dass er die in der Ausbildung erworbenen Kompetenzen in der Berufspraxis fachgerecht umsetzen kann. (4) Über die Zulassung zum Kolloquium entscheidet die Fachprüfungskommission. Sie wird erteilt, wenn die berufspraktische Ausbildung erfolgreich absolviert und die Facharbeit mindestens mit der Note "ausreichend" bewertet wurde. (5) Der Termin des Kolloquiums ist mindestens zwei Wochen vorher bekannt zu geben. Das Kolloquium wird von der Fachprüfungskommission abgenommen; abweichend von § 16 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 gehört ihr zusätzlich der Mentor der Ausbildungsstätte an. Das Kolloquium eines Praktikanten soll in der Regel nicht länger als 30 Minuten dauern. Es ist nicht bestanden, wenn es mit einer schlechteren Note als "ausreichend" bewertet wurde; Absatz 1 Satz 7 gilt entsprechend.
Lerngebiete der schriftlichen Prüfung
Anlage 11(zu § 13 Abs. 2, § 49 Abs. 2 Satz 1, § 56 Abs. 2 Satz 1, § 61 Abs. 2 Satz 1, § 68 Abs. 2 Satz 1 und § 74 Abs. 2 Satz 1)Lerngebiete der schriftlichen Prüfung Fachbereich/ Fachrichtung Schwerpunkt Prüfungslerngebiete Dauer der Prüfung (in Minuten) TECHNIK 1. Augenoptik Kontaktlinsenanpassung 120 Optik 120 Optometrie 120 Physiologische Optik 240 2. Baudenkmalpflege und Altbauerneuerung Allgemeine Baudenkmalpflege Baugeschichte/Historische Techniken 180 Baukonstruktion 240 Chemie/Baustoffe 120 Restaurierung 180 3. Bautechnik Baubetrieb Baubetrieb 240 Angebotswesen/Kalkulation 180 Baubetriebswirtschaft 120 Baukonstruktion 180 Bauerneuerung/Bausanierung Chemie/Baustoffe 180 Angebotswesen/Kalkulation 120 Baukonstruktion 180 Bauteilsanierung 240 Bauvermessung Geodätisches Rechnen 180 Katasterwesen 120 Tiefbau 180 Vermessungskunde 240 Hochbau Baubetrieb 120 Baustatik 180 Hochbaukonstruktion 240 Tragwerksbemessung 180 Tiefbau Erd- und Grundbau 180 Straßenbau 180 Vermessung 240 Wasserversorgung und Entwässerung 120 4. Biotechnik Biologie 240 Chemie 120 Messtechnik 120 Sensorik 180 5. Druck- und Medientechnik Druck- und Vervielfältigungstechnologien 240 Druckvorstufenprozesse 150 Druckweiterverarbeitungstechniken 150 Qualitätsmanagement 180 6. Elektrotechnik Datenverarbeitungstechnik Datenverarbeitungstechnik 240 Messtechnik 120 Mikroprozessorprogrammierung 180 Nachrichtentechnik 180 Energietechnik und Prozessautomatisierung Elektronik 150 Energietechnik 240 Messtechnik 120 Steuerungs- und Regelungstechnik 180 Elektrische Systemtechnik Elektrische Systemtechnik 240 Elektronik 150 Messtechnik 120 Steuerungs- und Regelungstechnik 180 Informations- und Kommunikationstechnik Datenverarbeitungstechnik 180 Elektronik 150 Messtechnik 120 Nachrichtentechnik 240 Prozesstechnik Datenverarbeitungstechnik 120 Elektronik 150 Prozesstechnik 240 Steuerungs- und Regelungstechnik 180 7. Feinwerktechnik Automatisierungstechnik 180 Bauelemente 120 Fertigungstechnik 240 Messtechnik 180 8. Heizungs-, Lüftungs- und Klimatechnik Angebotswesen/Kalkulation 150 Heizungs-, Lüftungs- und Klimaanlagen 240 Lüftungs- und Klimatechnik 150 Warmwasserheizung und -bereitung 180 9. Informatik Technische Informatik Automatisierungstechnik 180 Programmierung 240 Rechen- und Kommunikationstechnik 180 Softwaretechnologie 120 Systementwicklung Betriebssysteme/Netze 180 Datenbanksysteme 180 Programmierung 240 Softwaretechnologie 120 10. Kraftfahrzeugtechnik Arbeitsvorbereitung/Servicearbeit 120 Fahrmechanik/Fahrwerktechnik 180 Kraftfahrzeug-Elektrik und -Elektronik 120 Motor- und Kraftübertragungstechnik 240 11. Maschinentechnik/Maschinenbautechnik Fertigung Arbeitsvorbereitung 120 Fertigungstechnik 240 Konstruktion 180 Werkzeugmaschinen 150 Fertigungsautomatisierung Arbeitsvorbereitung 120 Fertigungstechnik 240 Konstruktion 180 Werkzeugmaschinen 150 Konstruktion Arbeitsvorbereitung 120 Fertigungstechnik 180 Konstruktion 240 Werkzeugmaschinen 150 Kunststofftechnik Arbeitsvorbereitung 120 Konstruktion 240 Kunststoffverarbeitung 180 Maschinenelemente 120 Maschinenbau Arbeitsvorbereitung 120 Konstruktion 240 Maschinenelemente 120 Werkzeugmaschinen 180 Qualitätsmanagement Arbeitsvorbereitung 120 Werkstofftechnik und -prüfung 150 Werkzeug-, Prüf- und Messmaschinen 180 Qualitätsmanagement 240 12. Mechatronik Automatisierungstechnik 180 Informationstechnik 120 Mechatronik 240 Service- und Systemtechnik 180 13. Papiertechnik Papierverarbeitung Arbeitsorganisation/Rechnungswesen 120 Maschinenkunde/Drucktechnik 150 Packmittelgestaltung 180 Papier- und Folienverarbeitungstechnik 240 Zellstoff- und Papiererzeugung Arbeitsorganisation/Rechnungswesen 120 Erzeugnisgestaltung/Färberei 180 Maschinen und Anlagen 240 Werkstoffe 120 14. Sanitärtechnik Abwasserbeseitigung 150 Angebotswesen/Kalkulation 150 Sanitäranlagen 240 Hausinstallation/Warmwasserbereitung 180 15. Umweltschutztechnik Landschaftsökologie Recht 180 Betriebswirtschaft 180 Ökosystemmanagement 180 Verfahren der Landschaftspflege 180 16. Verkehrstechnik Eisenbahnbetrieb Betriebsdienst 120 Management im Betriebsdienst 240 Personen- und Güterverkehr 120 Technologische Projektierung 180 Personenverkehrssysteme Verkehrsbetriebswirtschaft 180 Technologie des Personenverkehrs 240 Technologische Projektierung 180 Verkehrsplanung 120 Verkehrsmanagement Produktplanung 120 Technologische Projektierung 180 Verkehrsmanagement 240 Verkehrstechnologie 120 WIRTSCHAFT 1. Betriebswirtschaft Absatzwirtschaft/ Marketing Rechnungswesen 180 Recht 150 Volkswirtschaft 150 Absatzwirtschaft/Marketing 240 Produktionswirtschaft Rechnungswesen 180 Recht 150 Volkswirtschaft 150 Produktionswirtschaft 240 Rechnungswesen/ Controlling Rechnungswesen 180 Recht 150 Volkswirtschaft 150 Controlling 240 Recht und Verwaltung, Steuern Volkswirtschaft 150 Kosten- und Leistungsrechnung 150 Buchführung/Jahresabschluss 180 Recht und Steuern 240 Transportwesen Rechnungswesen 180 Recht 150 Personen- und Güterverkehr 150 Verkehrsbetriebswirtschaft 240 2. Fremdenverkehrswirtschaft Betriebswirtschaft 180 Geographie 150 Marketing 240 Volkswirtschaft 150 3. Hotel- und Gaststättengewerbe Betriebsorganisation im Hotel- und Gaststättengewerbe 150 Betriebswirtschaft 240 Rechnungswesen 180 Technologie 150 4. Informatik Wirtschaftsinformatik Rechnungswesen 120 Programmierung 240 Rechen- und Kommunikationstechnik 180 Softwaretechnologie 180 5. Logistik Produktionslogistik Fertigungsprozessgestaltung 120 Logistische Systeme 240 Materialflusstechnik 120 Produktions-, Planungs- und Steuerungssysteme 180 Transportlogistik Technologie des Gütertransports 120 Transportlogistische Systeme 240 Transport-, Umschlag- und Lagertechnologie 180 Verkehrsbetriebswirtschaft 120 GESTALTUNG 1. Farbe, Gestaltung, Werbung Werbegrafik Betriebswirtschaft 120 Psychologie 180 Technologie 240 2. Holzgestaltung Gestaltungslehre/Farbenlehre 180 Kunstgeschichte 120 Werkstoffe/Technologie 240 3. Spielzeuggestaltung Grafik/Schrift/Verpackung 180 Naturstudium Fläche 240 Psychologie/Pädagogik 120 SOZIALWESEN 1. Sozialpädagogik Allgemeine Didaktik und Methodik der sozialpädagogischen Praxis 180 Biologie/Ökologie/Sozialhygiene 180 Grundlagen der Sozial- und Erziehungswissenschaften 240 2. Heilpädagogik Allgemeine Heilpädagogik 90 Didaktik und Methodik der heilpädagogischen Praxis 180 Spezielle Heilpädagogik (mit einem vom Schüler gewählten Schwerpunkt) 150 3. Heilerziehungspflege Berufs-, Rechts- und Staatskunde 120 Pädagogik mit Heilerziehungslehre 240 Psychologie 120 4. Familienpflege Berufs-, Rechts- und Staatskunde 120 Familiensoziologie und Familienhilfe 240 Pädagogik 120 5. Motopädie Motopathologie 180 Psychomotorische Diagnostik 240 MEDIZINPÄDAGOGIK 1. Gesundheitspädagogik Diagnostik Angewandte Didaktik für Gesundheitsfachberufe 180 Biowissenschaftliche und medizinische Grundlagen 140 Pädagogische Psychologie und pädagogische Soziologie 180 Therapie Angewandte Didaktik für Gesundheitsfachberufe 180 Biowissenschaftliche und medizinische Grundlagen 140 Pädagogische Psychologie und pädagogische Soziologie 180 2. Pflegepädagogik Angewandte Didaktik für Pflegeberufe 180 Biowissenschaftliche und medizinische Grundlagen 140 Pädagogische Psychologie und pädagogische Soziologie 180
Zeugnisse
§ 10 Zeugnisse(1) Fachschüler erhalten zum Ende des Schuljahrs ein Zeugnis. (2) Ein Abschlusszeugnis wird nach erfolgreichem Abschluss des Bildungsgangs erteilt. Den Bildungsgang hat erfolgreich abgeschlossen, wer die Abschlussprüfung 1. in den Bildungsgängen der Fachbereiche Technik, Wirtschaft und Gestaltung nach § 25 Abs. 3 oder2. in den übrigen Bildungsgängen nach den Bestimmungen des Zweiten Teils bestanden hat.In das Abschlusszeugnis der Bildungsgänge der Fachbereiche Technik, Wirtschaft und Gestaltung sind die Noten für die Lerngebiete des Pflichtbereichs, in den übrigen Bildungsgängen darüber hinaus die Noten nach Maßgabe der Bestimmungen des Zweiten Teils aufzunehmen. Im Abschlusszeugnis wird die Durchschnittsnote ausgewiesen; sie ist das arithmetische Mittel der Endnoten der Lerngebiete des Pflichtbereichs. Die Durchschnittsnote wird bis auf eine Stelle nach dem Komma errechnet; es wird nicht gerundet. Die Noten für die Lerngebiete des Wahlbereichs sind in das Abschlusszeugnis aufzunehmen, wenn diese Lerngebiete eine Bewertung nach Noten zulassen; andernfalls ist bei erfolgreicher Teilnahme ein entsprechender Vermerk aufzunehmen. Der Fachschüler kann der Aufnahme von Noten der Lerngebiete des Wahlbereichs widersprechen; der Widerspruch muss schriftlich erklärt werden und spätestens eine Woche vor dem Tag der Zeugniserteilung bei der Fachschule eingegangen sein. (3) Ein Abgangszeugnis wird erteilt, wenn ein Fachschüler die Fachschule vorzeitig oder ohne den Bildungsgang nach Absatz 2 Satz 1 abgeschlossen zu haben, verlässt. In das Abgangszeugnis der Bildungsgänge Technik, Wirtschaft und Gestaltung sind die Noten des letzten Zeugnisses für das Schuljahr oder die Noten für die im laufenden Schulhalbjahr erzielten Leistungen, sofern diese eine Beurteilung bereits zulassen, einzutragen; in den übrigen Bildungsgängen sind ferner die Noten nach Maßgabe der Bestimmungen des Zweiten Teils aufzunehmen. Darüber hinaus gilt Absatz 2 Satz 4 und 5 entsprechend. Bei Fachschülern, die die Fachschule nach nicht bestandener oder vor beendeter Abschlussprüfung verlassen, sind im Abgangszeugnis die Noten einzutragen, die sich aus den Vornoten und den Prüfungsleistungen ergeben; dabei sind im Abgangszeugnis unter "Bemerkungen" die Lerngebiete anzugeben, in denen sich der Fachschüler der Prüfung unterzogen hat. Bei Fachschülern, die einzelne Lerngebiete oder das Schuljahr nach § 26 Abs. 1 oder 2 erfolglos wiederholt haben, ist darüber in das Abgangszeugnis ein entsprechender Vermerk aufzunehmen. (4) Mit dem Zeitpunkt der Aushändigung oder Zustellung des Zeugnisses nach den Absätzen 2 oder 3 ist das Schulverhältnis beendet. (5) Für die Zeugnisse sind Vordrucke zu verwenden, die den von dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium herausgegebenen Mustern entsprechen. Abgangs- und Abschlusszeugnisse sowie Zeugnisse für das Schuljahr sind mit dem Dienstsiegel der Fachschule zu versehen.
Berufspraktikum
§ 41 Berufspraktikum(1) Das Berufspraktikum dient dem Erwerb berufspraktischer Kenntnisse, die als Aufnahmevoraussetzung für eine Fachschulausbildung vorliegen müssen. Es dauert ein Jahr; eine einschlägige berufliche Tätigkeit vor Aufnahme in die Fachschule wird angerechnet. (2) Das Berufspraktikum ist in Einrichtungen durchzuführen, die nach ihrer sächlichen und personellen Ausstattung für die Durchführung des Praktikums geeignet sind. Die Wahl der Praktikumsstätte obliegt dem Fachschüler; sie bedarf der Zustimmung der ausbildenden Fachschule. Die Praktikumsstätte soll im näheren Umkreis der Fachschule liegen; das für die Fachschule zuständige Schulamt kann hiervon Ausnahmen zulassen. (3) Das Berufspraktikum wird von der Fachschule begleitet. Praktikumsinhalt und organisatorische Festlegungen sind dem Praktikanten in einem Praktikumsauftrag durch die Fachschule vorzugeben. Insbesondere dient das Berufspraktikum der Anwendung, Erweiterung und Vertiefung der in der beruflichen Erstausbildung erworbenen theoretischen Kenntnisse sowie praktischen Fähigkeiten und Fertigkeiten. Der Praktikumsauftrag bestimmt inhaltlich und organisatorisch die berufsfeldtypischen Anforderungen. (4) Die fachliche Betreuung durch die Fachschule erstreckt sich insbesondere auf 1. die Beratung bei der Wahl der Praktikumsstätte und2. die Beratung in fachlichen Fragen. (5) Der Praktikant reicht am Ende des Berufspraktikums einen Bericht über die Erfüllung des Praktikumsauftrags ein.
Berufspraktische Ausbildung
§ 50 Berufspraktische Ausbildung(1) Die berufspraktische Ausbildung gliedert sich in die integrierten Praktika und das Berufspraktikum; die integrierten Praktika dauern insgesamt 18 Wochen und das Berufspraktikum dauert sechs Monate. Die berufspraktische Ausbildung dient der Anwendung, Erweiterung und Vertiefung der in der Ausbildung erworbenen theoretischen Kenntnisse sowie praktischen Fähigkeiten und Fertigkeiten. Sie wird von der Fachschule auf der Grundlage eines mit der Ausbildungsstätte abgestimmten Ausbildungsplans begleitet; hierfür soll der Fachprüfer nach § 16 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a als Praktikumsbetreuer eingesetzt werden. Die fachliche Betreuung durch die Fachschule muss der Breite des Berufsfelds Rechnung tragen und erstreckt sich insbesondere auf 1. die Beratung bei der Wahl der Ausbildungsstätte,2. die Koordinierung des Ausbildungsauftrags der Ausbildungsstätte mit der Fachschule sowie3. die Anleitung, Beratung und Reflexion in fachlichen Fragen. Die Praktika und das Berufspraktikum werden in Ausbildungsstätten durchgeführt, die nach ihren personellen und sächlichen Bedingungen hierfür geeignet sind. Dies setzt insbesondere die Anleitung des Berufspraktikanten durch einen staatlich anerkannten Erzieher oder eine entsprechend ausgebildete Fachkraft mit mindestens zweijähriger Berufserfahrung als Mentor voraus. Die Ausbildungsstätten sollen im näheren Umkreis der bisher besuchten Fachschule liegen; das für die Fachschule zuständige Schulamt kann hiervon Ausnahmen zulassen. (2) Die einzelnen Praktika finden im zweiten, dritten und vierten Ausbildungshalbjahr mit einer Dauer von jeweils sechs Wochen statt, davon mindestens jeweils eines in Einrichtungen der Kindertagesbetreuung und in Einrichtungen der Hilfen zur Erziehung. Die hierbei erbrachten Leistungen werden vom Praktikumsbetreuer und dem Mentor der Ausbildungsstätte jeweils gesondert mit einer gleichgewichteten Teilnote bewertet. Daraus werden vom Praktikumsbetreuer die Noten für die einzelnen Praktika gebildet; entsteht dabei ein Bruchwert, so gibt seine Teilnote den Ausschlag. Bei einer schlechteren Note als "ausreichend" ist das Praktikum nicht bestanden. In diesem Fall entscheidet die Fachprüfungskommission über Art und Umfang der Wiederholung. (3) Das Berufspraktikum findet im letzten Schuljahr der Ausbildung vom 1. Februar bis 31. Juli in einer Ausbildungsstätte nach Wahl des Fachschülers statt; die Wahl bedarf der Zustimmung der ausbildenden Fachschule.. Im Falle der Teilzeitausbildung wird das Berufspraktikum in der Einrichtung durchgeführt, mit der der Fachschüler in einem Beschäftigungsverhältnis steht. Die Zulassung zum Berufspraktikum wird erteilt, wenn der Fachschüler den schriftlichen und mündlichen Teil der Abschlussprüfung sowie die einzelnen Praktika bestanden und in allen anderen Lerngebieten des Pflichtbereichs mindestens die Endnote "ausreichend" erzielt hat. Werden die Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllt, gilt § 14 Abs. 3 entsprechend. (4) Die während des Berufspraktikums erbrachten Leistungen werden bewertet; für die Bewertung und die Notenbildung gilt Absatz 2 Satz 2 und 3 entsprechend. Aus den gleichgewichteten Noten für die einzelnen Praktika und der Note für das Berufspraktikum wird vom Praktikumsbetreuer die Vornote für die berufspraktische Ausbildung gebildet. Im Zweifel geben die erstgenannten Teilnoten den Ausschlag. Darüber hinaus hat der Praktikant während des Berufspraktikums eine Facharbeit anzufertigen, deren Thema von ihm aus seiner praktischen Tätigkeit abzuleiten ist und das von der Fachschule bestätigt werden muss. Über Umfang und Bearbeitungsdauer der Facharbeit entscheidet die Fachprüfungskommission. Die Facharbeit wird vom Praktikumsbetreuer bewertet; ihre Bewertung mit mindestens "ausreichend" ist Voraussetzung für die Zulassung zum Kolloquium. (5) Betragen die Ausfallzeiten während einzelner Praktika mehr als fünf und während des Berufspraktikums mehr als zehn Arbeitstage, so ist durch die Fachprüfungskommission festzustellen, ob diese Praktika oder das Berufspraktikum zur Erreichung des jeweiligen Ausbildungsziels entsprechend zu verlängern sind. Eine Verlängerung ist höchstens um die Dauer der Ausfallzeiten möglich.
Abschlusszeugnis, Berufsbezeichnung
§ 52 Abschlusszeugnis, Berufsbezeichnung(1) Nach erfolgreichem Abschluss des Bildungsgangs erhält der Prüfungsteilnehmer das Abschlusszeugnis, das die Noten für die einzelnen Lerngebiete, die berufspraktische Ausbildung, die Facharbeit sowie für das Kolloquium ausweist. Die Noten für die Lerngebiete des Wahlbereichs oder die Vermerke über die erfolgreiche Teilnahme werden nach Maßgabe des § 10 Abs. 2 Satz 6 und 7 aufgenommen. (2) Mit dem Abschlusszeugnis wird die staatliche Anerkennung erteilt. Damit ist die Berechtigung verbunden, die Berufsbezeichnung "Staatlich anerkannte Erzieherin"/"Staatlich anerkannter Erzieher" zu führen.
Berufspraktische Ausbildung, Kolloquium
§ 55 Berufspraktische Ausbildung, Kolloquium(1) Die berufspraktische Ausbildung zum Heilpädagogen dauert acht Wochen und dient der Anwendung, Erweiterung und Vertiefung der in der Ausbildung erworbenen theoretischen Kenntnisse sowie praktischen Fähigkeiten und Fertigkeiten. Sie wird in Form von Praktika in Ausbildungsstätten dieses Berufsfeldes durchgeführt, die nach ihrer sächlichen und personellen Ausstattung hierfür geeignet sind. Die Ausbildungsstätten sollen im näheren Umkreis der bisher besuchten Fachschule liegen; das für die Fachschule zuständige Schulamt kann hiervon Ausnahmen zulassen. Die berufspraktische Ausbildung wird von der Fachschule nach Maßgabe des § 50 Abs. 1 Satz 3 und 4 begleitet. Im Falle der Teilzeitausbildung findet die berufspraktische Ausbildung in der Einrichtung statt, mit der der Fachschüler in einem Beschäftigungsverhältnis steht. Die Leistungen des Praktikanten sind sowohl vom Mentor der Ausbildungsstätte als auch vom Praktikumsbetreuer der Fachschule zu bewerten. Aus den beiden gleichgewichteten Teilnoten wird vom Praktikumsbetreuer der Fachschule die Note für die berufspraktische Ausbildung gebildet; entsteht dabei ein Bruchwert, so gibt seine Teilnote den Ausschlag. (2) Während der berufspraktischen Ausbildung ist vom Praktikanten eine Facharbeit anzufertigen, deren Thema von ihm aus seiner praktischen heilpädagogischen Tätigkeit abzuleiten und das von der Fachschule zu bestätigen ist. Für die Anfertigung der Facharbeit stehen in der Vollzeitform sechs Wochen, in der Teilzeitform zehn Wochen zur Verfügung. Das Thema ist unter besonderer Berücksichtigung der während der berufspraktischen Ausbildung übertragenen Aufgaben und der dabei erzielten Ergebnisse zu bearbeiten. (3) Am Ende der Ausbildung findet das Kolloquium an der Fachschule statt. Es hat fachtheoretisch-methodischen Inhalt und dient der Verteidigung der Facharbeit. Im Kolloquium soll der Fachschüler zugleich den Nachweis erbringen, dass er die in der Ausbildung erworbenen Kompetenzen in der Berufspraxis fachgerecht umsetzen kann. (4) Der Termin des Kolloquiums ist mindestens zwei Wochen vorher bekannt zu geben. Das Kolloquium wird von der zuständigen Fachprüfungskommission abgenommen, der abweichend von § 16 Abs. 7 Satz 1 zusätzlich der Mentor der Ausbildungsstätte angehört. Das Kolloquium eines Fachschülers soll in der Regel nicht länger als 30 Minuten dauern. Über die Zulassung zum Kolloquium entscheidet die zuständige Fachprüfungskommission. Die Zulassung wird erteilt, wenn die berufspraktische Ausbildung erfolgreich absolviert und die Facharbeit mindestens mit der Note "ausreichend" bewertet wurde. Wurde die Facharbeit mit einer schlechteren Note als "ausreichend" bewertet, so ist dem Fachschüler einmal die Möglichkeit zu geben, eine neue Facharbeit anzufertigen oder die vorgelegte Facharbeit zu überarbeiten. (5) Das Kolloquium wird benotet. Es ist nicht bestanden, wenn es mit einer schlechteren Note als "ausreichend" bewertet wurde; in diesem Fall entscheidet die zuständige Fachprüfungskommission über Art und Umfang der Wiederholung.
Abschlusszeugnis, Berufsbezeichnung
§ 57 Abschlusszeugnis, Berufsbezeichnung(1) Nach erfolgreichem Abschluss des Bildungsgangs erhält der Prüfungsteilnehmer das Abschlusszeugnis, das die Noten für die Lerngebiete des Pflichtbereichs, die berufspraktische Ausbildung, die Facharbeit sowie für das Kolloquium ausweist. Die Noten für die Lerngebiete des Wahlbereichs oder Vermerke über die erfolgreiche Teilnahme werden nach Maßgabe des § 10 Abs. 2 Satz 6 und 7 aufgenommen. (2) Mit dem Abschlusszeugnis wird die staatliche Anerkennung erteilt. Damit ist die Berechtigung verbunden, die Berufsbezeichnung "Staatlich anerkannte Heilpädagogin"/"Staatlich anerkannter Heilpädagoge" zu führen.
Berufspraktische Ausbildung
§ 62 Berufspraktische Ausbildung(1) Die berufspraktische Ausbildung zum Heilerziehungspfleger dient der Anwendung, Erweiterung und Vertiefung der in der Ausbildung erworbenen theoretischen Kenntnisse sowie praktischen Fähigkeiten und Fertigkeiten. Sie wird in Form von Praktika in Ausbildungsstätten durchgeführt, die diesem Berufsfeld entsprechen und nach ihrer sächlichen und personellen Ausstattung hierfür geeignet sind. Die Ausbildungsstätten sollen im näheren Umkreis der bisher besuchten Fachschule liegen; das für die Fachschule zuständige Schulamt kann hiervon Ausnahmen zulassen. Die berufspraktische Ausbildung wird von der Fachschule nach Maßgabe des § 50 Abs. 1 Satz 3 und 4 begleitet. Im Falle der Teilzeitausbildung findet die berufspraktische Ausbildung in der Einrichtung statt, mit der der Fachschüler in einem Beschäftigungsverhältnis steht. (2) Die berufspraktische Ausbildung ist in verschiedenen heilerziehungspflegerischen Tätigkeitsfeldern durchzuführen und umfasst insgesamt 40 Wochen, die auf alle drei Schuljahre zu verteilen sind. Die berufspraktische Ausbildung ist überwiegend in der Behindertenförderung und -pflege, in einer Werkstatt für Behinderte oder in einer Tagesstätte zu absolvieren. Im Falle der Teilzeitausbildung bestimmt die Einrichtung nach Absatz 1 Satz 5 die heilerziehungspflegerischen Tätigkeitsfelder anhand der bei ihr vorhandenen Möglichkeiten. (3) Während der berufspraktischen Ausbildung im letzten Ausbildungshalbjahr hat der Praktikant eine Facharbeit anzufertigen, deren Thema von ihm aus seiner praktischen heilerziehungspflegerischen Tätigkeit abzuleiten und das von der Fachschule zu bestätigen ist. Darin sind ausgewählte heilerziehungspflegerische Fragestellungen unter Einbeziehung einschlägiger Literatur sowie in kritischer Auswertung der eigenen Erfahrungen im gezielten Gestalten von Entwicklungs- und Erziehungssituationen zu bearbeiten. Die Facharbeit wird vom Praktikumsbetreuer der Fachschule bewertet; ihre Bewertung mit mindestens "ausreichend" ist Voraussetzung für die Zulassung zum Kolloquium. (4) Die in der berufspraktischen Ausbildung erbrachten Leistungen werden in jedem Schuljahr vom Praktikumsbetreuer der Fachschule und vom Mentor der Ausbildungsstätte jeweils gesondert mit einer Teilnote bewertet. Aus den beiden gleichgewichteten Teilnoten wird vom Praktikumsbetreuer der Fachschule die Schuljahresnote und aus dem Mittel der Schuljahresnoten die Vornote für die berufspraktische Ausbildung gebildet. Entsteht bei der Bildung der Schuljahresnote ein Bruchwert, so gibt die Teilnote des Praktikumsbetreuers der Fachschule den Ausschlag.
Abschlusszeugnis, Berufsbezeichnung
§ 64 Abschlusszeugnis, Berufsbezeichnung(1) Nach erfolgreichem Abschluss des Bildungsgangs erhält der Prüfungsteilnehmer das Abschlusszeugnis, das die Noten für die Lerngebiete des Pflichtbereichs, die berufspraktische Ausbildung, die Facharbeit sowie für das Kolloquium ausweist. Die Noten für die Lerngebiete des Wahlbereichs oder Vermerke über die erfolgreiche Teilnahme werden nach Maßgabe des § 10 Abs. 2 Satz 6 und 7 aufgenommen. (2) Mit dem Abschlusszeugnis wird die staatliche Anerkennung erteilt. Damit ist die Berechtigung verbunden, die Berufsbezeichnung "Staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerin"/ "Staatlich anerkannter Heilerziehungspfleger" zu führen.
Berufspraktische Ausbildung
§ 69 Berufspraktische Ausbildung(1) Die berufspraktische Ausbildung zum Familienpfleger dient der Anwendung, Erweiterung und Vertiefung der in der Ausbildung erworbenen theoretischen Kenntnisse sowie praktischen Fähigkeiten und Fertigkeiten. Sie wird in Form von Praktika in Ausbildungsstätten dieses Berufsfeldes durchgeführt; für die Eignung der Ausbildungsstätten und ihre örtliche Lage gilt § 62 Abs. 1 Satz 2 und 3. Die berufspraktische Ausbildung wird von der Fachschule nach Maßgabe des § 50 Abs. 1 Satz 3 und 4 begleitet. (2) Die berufspraktische Ausbildung umfasst insgesamt 40 Wochen, wobei Praktika in folgenden Bereichen durchzuführen sind: 1. Krankenpflege mit mindestens sechs Wochen,2. Altenpflege mit mindestens sechs Wochen,3. Säuglings- und Wöchnerinnenpflege mit mindestens vier Wochen,4. Kindertagesstätten mit mindestens vier Wochen und5. Sozialstationen mit mindestens vier Wochen. Über drei dieser Praktika ist nach Vorgabe der Fachschule im Verlauf der Ausbildung jeweils ein schriftlicher Bericht anzufertigen und an die Fachschule einzureichen. Die Berichte werden von der Fachschule bewertet; ihre Bewertung mit mindestens "ausreichend" ist eine Voraussetzung für die Zulassung zur praktischen Prüfung.
Abschlusszeugnis, Berufsbezeichnung
§ 71 Abschlusszeugnis, Berufsbezeichnung(1) Nach erfolgreichem Abschluss des Bildungsgangs erhält der Prüfungsteilnehmer das Abschlusszeugnis, das die Noten für die Lerngebiete des Pflichtbereichs und für die berufspraktische Ausbildung ausweist. Die Noten für die Lerngebiete des Wahlbereichs oder Vermerke über die erfolgreiche Teilnahme werden nach Maßgabe des § 10 Abs. 2 Satz 6 und 7 aufgenommen. (2) Mit dem Abschlusszeugnis wird die staatliche Anerkennung erteilt. Damit ist die Berechtigung verbunden, die Berufsbezeichnung "Staatlich anerkannte Familienpflegerin"/"Staatlich anerkannter Familienpfleger" zu führen.
Berufspraktische Ausbildung, Kolloquium
§ 75 Berufspraktische Ausbildung, Kolloquium(1) Die berufspraktische Ausbildung zum Motopäden dient der Anwendung, Erweiterung und Vertiefung der in der Ausbildung erworbenen theoretischen Kenntnisse sowie praktischen Fähigkeiten und Fertigkeiten. Sie wird in Form von Praktika in Ausbildungsstätten dieses Berufsfeldes durchgeführt; für die Eignung der Ausbildungsstätten und ihre örtliche Lage gilt § 62 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend. Die berufspraktische Ausbildung wird von der Fachschule nach Maßgabe des § 50 Abs. 1 Satz 3 und 4 begleitet. Im Falle der Teilzeitausbildung findet die berufspraktische Ausbildung in der Einrichtung statt, mit der der Fachschüler in einem Beschäftigungsverhältnis steht. (2) Die berufspraktische Ausbildung umfasst insgesamt 20 Wochen, in denen in den folgenden drei Bereichen zwei Praktika von jeweils zehn Wochen durchzuführen sind: 1. Klinische Praktika,2. Sonderpädagogische Praktika und3. Sozialpädagogische Praktika. (3) Über die Praktika ist vom Praktikanten im letzten Ausbildungshalbjahr eine Facharbeit anzufertigen, deren Thema von ihm aus seiner praktischen motopädischen Tätigkeit abzuleiten und das von der Fachschule zu bestätigen ist. Darin sind ausgewählte motopädische Konzepte und ihre Umsetzung in der Praxis zu erörtern. Die Facharbeit wird vom Praktikumsbetreuer der Fachschule bewertet; ihre Bewertung mit mindestens "ausreichend" ist Voraussetzung für die Zulassung zum Kolloquium. Wurde die Facharbeit mit einer schlechteren Note als "ausreichend" bewertet, ist dem Praktikanten einmal die Möglichkeit zu geben, eine neue Facharbeit anzufertigen oder die vorgelegte Facharbeit zu überarbeiten. (4) Am Ende der berufspraktischen Ausbildung findet das Kolloquium an der Fachschule statt. Es hat fachtheoretisch-methodischen Inhalt und dient der Verteidigung der Facharbeit. Im Kolloquium soll der Fachschüler zugleich den Nachweis erbringen, dass er die in der Ausbildung erworbenen Kompetenzen in der Berufspraxis fachgerecht umsetzen kann. Über die Zulassung zum Kolloquium entscheidet die zuständige Fachprüfungskommission. Der Termin des Kolloquiums ist mindestens zwei Wochen vorher bekannt zu geben; seine Dauer soll in der Regel nicht mehr als 30 Minuten betragen. Das Kolloquium wird von der zuständigen Fachprüfungskommission abgenommen, der abweichend von § 16 Abs. 7 Satz 1 zusätzlich der Mentor der Ausbildungsstätte angehört. Das Kolloquium ist nicht bestanden, wenn es mit einer schlechteren Note als "ausreichend" bewertet wurde; in diesem Fall entscheidet die zuständige Fachprüfungskommission über Art und Umfang der Wiederholung.
Abschlussprüfung, Berufsbezeichnung
§ 77 Abschlussprüfung, Berufsbezeichnung(1) Nach erfolgreichem Abschluss des Bildungsgangs erhält der Prüfungsteilnehmer das Abschlusszeugnis, das die Noten für die Lerngebiete des Pflichtbereichs, die Facharbeit und für das Kolloquium ausweist. Die Noten für die Lerngebiete des Wahlbereichs oder Vermerke über die erfolgreiche Teilnahme werden nach Maßgabe des § 10 Abs. 2 Satz 6 und 7 aufgenommen. (2) Mit dem Abschlusszeugnis ist die Berechtigung verbunden, die Berufsbezeichnung "Staatlich geprüfte Motopädin"/"Staatlich geprüfter Motopäde" zu führen.
Berufspraktische Ausbildung
§ 87 Berufspraktische Ausbildung(1) Die berufspraktische Ausbildung zum Medizinpädagogen dient der Anwendung, Erweiterung und Vertiefung der in der Ausbildung erworbenen theoretischen Kenntnisse sowie der praktischen Fähigkeiten und Fertigkeiten. Sie erfolgt an der Schule, an der der Praktikant als Lehrkraft tätig ist (ausbildende Schule), und wird von der Fachschule nach Maßgabe des § 50 Abs. 1 Satz 3 und 4 Nr. 2 und 3 begleitet.(2) Während der berufspraktischen Ausbildung hat der Praktikant zwei Lehrproben, in der Regel in zwei verschiedenen Lerngebieten, abzulegen. Die Lerngebiete und die Themen der Lehrproben werden vom Praktikanten im Einvernehmen mit der Fachschule ausgewählt. Für jede Lehrprobe ist ein schriftlicher Entwurf vorzulegen. Die Lehrproben werden sowohl vom Praktikumsbetreuer der Fachschule als auch vom Mentor der ausbildenden Schule bewertet. Aus dem Mittel der beiden gleichgewichteten Teilnoten wird vom Praktikumsbetreuer der Fachschule die Vornote für die berufspraktische Ausbildung gebildet; entsteht dabei ein Bruchwert, gibt seine Teilnote den Ausschlag. Ist die Vornote schlechter als "ausreichend“, so ist dem Praktikanten einmal die Möglichkeit zu geben, eine weitere Lehrprobe abzulegen. (3) Während der berufspraktischen Ausbildung hat der Praktikant darüber hinaus eine Facharbeit anzufertigen, deren Thema von ihm aus einer mehrstündigen Unterrichtseinheit abzuleiten und das von der Fachschule zu bestätigen ist; ihr Gegenstand sind fachwissenschaftliche Fragen und ihre pädagogisch-didaktisch-methodische Umsetzung. Die Facharbeit wird vom Praktikumsbetreuer der Fachschule bewertet; ihre Bewertung mit mindestens "ausreichend“ ist Voraussetzung für die Zulassung zur praktischen Prüfung. Wurde die Facharbeit mit einer schlechteren Note als "ausreichend“ bewertet, entscheidet die Fachprüfungskommission über Art und Umfang der Wiederholung.
Abschlusszeugnis, Berufsbezeichnung
§ 89 Abschlusszeugnis, Berufsbezeichnung(1) Nach erfolgreichem Abschluss des Bildungsgangs erhält der Prüfungsteilnehmer das Abschlusszeugnis, das die Noten für die Lerngebiete des Pflichtbereichs, die Facharbeit und die Gesamtnote für die berufspraktische Ausbildung enthält. Die Noten für die Lerngebiete des Wahlbereichs oder Vermerke über die erfolgreiche Teilnahme werden nach Maßgabe des § 10 Abs. 2 Satz 6 und 7 aufgenommen. (2) Mit dem Abschlusszeugnis ist die Berechtigung verbunden, die Berufsbezeichnung "Staatlich geprüfte Medizinpädagogin“/ "Staatlich geprüfter Medizinpädagoge“ zu führen.
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
§ 91 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2002 in Kraft und mit Ablauf des 31. Juli 2012 außer Kraft. Abweichend von Satz 1 treten1. die §§ 14, 32 Abs. 4, die §§ 35, 39, 41 sowie der Zweite Teil Zweiter Abschnitt Fünfter und Sechster Unterabschnitt mit Wirkung vom 1. August 2000,2. die §§ 11, 12, 25 Abs. 3 mit Wirkung vom 1. August 2001, 3. der Zweite Teil Dritter Abschnitt mit Wirkung vom 1. August 2003in Kraft.(2) Die Thüringer Fachschulordnung vom 14. November 1997 (GVBl. S. 468) tritt mit Wirkung vom 1. August 2002 außer Kraft. Abweichend von Satz 1 treten die §§ 34, 40 mit Wirkung vom 1. August 2000 und die §§ 11, 12, 25 Abs. 3 mit Wirkung vom 1. August 2001 außer Kraft.
Rahmenstundentafel für die Fachrichtung Augenoptik
Anlage 1 (zu § 4 Abs. 6 und § 38 Abs. 1)Rahmenstundentafel für die Fachrichtung Augenoptik 1 Pflichtbereich Lerngebiet Gesamtstundenzahl davon: Experimental- und Laborunterricht Fachrichtungsübergreifender Lernbereich 560 60 Berufs- und Arbeitspädagogik 40 Deutsch/Kommunikation 120 Fremdsprache 200 60 Sozialkunde 80 Unternehmensführung 120 Fachrichtungsbezogener Lernbereich 2120 660 Anatomie/Physiologie/Pathologie 80 Betriebswirtschaft/Kalkulation 80 Sondersehhilfen 120 40 Fertigungstechnik und Fassungsbau 80 20 Informatik 80 40 Kontaktlinsenanpassung 340 140 P Marktarbeit 40 Mathematik 200 PE Optik 140 20 P Optometrie 200 P Physik 80 Physiologische Optik 200 P Praktische Augenglasbestimmung 140 140 Vergrößernde Sehhilfen 100 60 Werkstofftechnik 40 Projektarbeit 120 120 Funktionaloptometrie 80 80 insgesamt 2680 720 2 Wahlbereich Vorbereitung auf die Ausbildereignungsprüfung 80 Fachrichtungsspezifische Lerngebiete, Kurse und Projekte 160 insgesamt 240 P Schriftliche Prüfung PE Schriftliche Ergänzungsprüfung
Rahmenstundentafel für die Fachrichtung Kraftfahrzeugtechnik
Anlage 10 (zu § 4 Abs. 6 und § 38 Abs. 1)Rahmenstundentafel für die Fachrichtung Kraftfahrzeugtechnik 1 Pflichtbereich Lerngebiete Gesamtstundenzahl davon: Experimental- und Laborunterricht Fachrichtungsübergreifender Lernbereich 560 60 Berufs- und Arbeitspädagogik 40 Deutsch/Kommunikation 120 Fremdsprache 200 60 Sozialkunde 80 Unternehmensführung 120 Fachrichtungsbezogener Lernbereich 2 120 660 Arbeitsvorbereitung/Servicearbeit 100 20 P Betriebswirtschaft 80 Chemie/Werkstofftechnik 160 40 Elektrotechnik/Elektronik 60 20 Fahrmechanik/Fahrwerktechnik 140 60 P Fertigungstechnik 80 20 Informatik 160 80 Karosserietechnik/Aufbauten 80 20 Konstruktion 160 80 Kraftfahrzeug-Elektrik und -Elektronik 160 100 P Marktarbeit 120 20 Mathematik 240 PE Motor- und Kraftübertragungstechnik 160 60 P Physik 100 20 Steuerungs- und Regelungstechnik 80 40 Technische Mechanik 120 Projektarbeit 120 80 insgesamt 2 680 720 2 Wahlbereich Vorbereitung auf die Ausbildereignungsprüfung 80 Fachrichtungsspezifische Lerngebiete, Kurse und Projekte 160 insgesamt 240 P Schriftliche Prüfung PE Schriftliche Ergänzungsprüfung
Rahmenstundentafel für die Fachrichtung Maschinentechnik/Maschinenbautechnik ...
Anlage 11.1 (zu § 4 Abs. 6 und § 38 Abs. 1)Rahmenstundentafel für die Fachrichtung Maschinentechnik/Maschinenbautechnik Schwerpunkt: Fertigung 1 Pflichtbereich Lerngebiete Gesamtstundenzahl davon: Experimental- und Laborunterricht Fachrichtungsübergreifender Lernbereich 560 60 Berufs- und Arbeitspädagogik 40 Deutsch/Kommunikation 120 Fremdsprache 200 60 Sozialkunde 80 Unternehmensführung 120 Fachrichtungsbezogener Lernbereich 2 120 660 Schwerpunktübergreifende Lerngebiete Betriebswirtschaft 80 Chemie 60 Elektrotechnik/Elektrische Antriebe 140 40 Informatik 160 80 Mathematik 240 PE Physik 120 40 Technische Mechanik 160 Schwerpunktbezogene Lerngebiete Arbeitsvorbereitung 100 P Fertigungsmesstechnik 80 40 Fertigungstechnik 160 60 P Konstruktion 120 80 P Marktarbeit 100 20 Maschinenelemente 120 Steuerungs- und Regelungstechnik 120 60 Werkstofftechnik 120 40 Werkzeugmaschinen 120 80 P Projektarbeit 120 120 insgesamt 2 680 720 2 Wahlbereich Vorbereitung auf die Ausbildereignungsprüfung 80 Fachrichtungsspezifische Lerngebiete, Kurse und Projekte 160 insgesamt 240 P Schriftliche Prüfung PE Schriftliche Ergänzungsprüfung
Rahmenstundentafel für die Fachrichtung Maschinentechnik/Maschinenbautechnik ...
Anlage 11.2 (zu § 4 Abs. 6 und § 38 Abs. 1)Rahmenstundentafel für die Fachrichtung Maschinentechnik/Maschinenbautechnik Schwerpunkt: Fertigungsautomatisierung 1 Pflichtbereich Lerngebiete Gesamtstundenzahl davon: Experimental- und Laborunterricht Fachrichtungsübergreifender Lernbereich 560 60 Berufs- und Arbeitspädagogik 40 Deutsch/Kommunikation 120 Fremdsprache 200 60 Sozialkunde 80 Unternehmensführung 120 Fachrichtungsbezogener Lernbereich 2 120 660 Schwerpunktübergreifende Lerngebiete Betriebswirtschaft 80 Chemie 60 Elektrotechnik/Elektrische Antriebe 140 40 Informatik 160 80 Mathematik 240 PE Physik 120 40 Technische Mechanik 160 Schwerpunktbezogene Lerngebiete Arbeitsvorbereitung 100 P Automatische Werkstück- und Werkzeughandhabung 140 60 Fertigungsmesstechnik 80 40 Fertigungstechnik 120 60 P Konstruktion 120 60 P Marktarbeit 100 20 Steuerungs- und Regelungstechnik 140 60 Werkstofftechnik 120 20 Werkzeugmaschinen 120 60 P Projektarbeit 120 120 insgesamt 2 680 720 2 Wahlbereich Vorbereitung auf die Ausbildereignungsprüfung 80 Fachrichtungsspezifische Lerngebiete, Kurse und Projekte 160 insgesamt 240 P Schriftliche Prüfung PE Schriftliche Ergänzungsprüfung
Rahmenstundentafel für die Fachrichtung Maschinentechnik/Maschinenbautechnik ...
Anlage 11.3 (zu § 4 Abs. 6 und § 38 Abs. 1)Rahmenstundentafel für die Fachrichtung Maschinentechnik/Maschinenbautechnik Schwerpunkt: Konstruktion 1 Pflichtbereich Lerngebiete Gesamtstundenzahl davon: Experimental- und Laborunterricht Fachrichtungsübergreifender Lernbereich 560 60 Berufs- und Arbeitspädagogik 40 Deutsch/Kommunikation 120 Fremdsprache 200 60 Sozialkunde 80 Unternehmensführung 120 Fachrichtungsbezogener Lernbereich 2 120 660 Schwerpunktübergreifende Lerngebiete Betriebswirtschaft 80 Chemie 60 Elektrotechnik/Elektrische Antriebe 140 40 Informatik 160 80 Mathematik 240 PE Physik 120 40 Technische Mechanik 160 Schwerpunktbezogene Lerngebiete Arbeitsvorbereitung 100 P Fertigungsmesstechnik 80 40 Fertigungstechnik 120 40 P Konstruktion 200 140 P Marktarbeit 100 20 Maschinenelemente 120 Steuerungs- und Regelungstechnik 100 40 Werkstofftechnik 120 40 Werkzeugmaschinen 100 60 P Projektarbeit 120 120 insgesamt 2 680 720 2 Wahlbereich Vorbereitung auf die Ausbildereignungsprüfung 80 Fachrichtungsspezifische Lerngebiete, Kurse und Projekte 160 insgesamt 240 P Schriftliche Prüfung PE Schriftliche Ergänzungsprüfung
Rahmenstundentafel für die Fachrichtung Maschinentechnik/Maschinenbautechnik ...
Anlage 11.4 (zu § 4 Abs. 6 und § 38 Abs. 1)Rahmenstundentafel für die Fachrichtung Maschinentechnik/Maschinenbautechnik Schwerpunkt: Kunststofftechnik 1 Pflichtbereich Lerngebiete Gesamtstundenzahl davon: Experimental- und Laborunterricht Fachrichtungsübergreifender Lernbereich 560 60 Berufs- und Arbeitspädagogik 40 Deutsch/Kommunikation 120 Fremdsprache 200 60 Sozialkunde 80 Unternehmensführung 120 Fachrichtungsbezogener Lernbereich 2 120 660 Schwerpunktübergreifende Lerngebiete Betriebswirtschaft 80 Chemie 60 Elektrotechnik/Elektrische Antriebe 140 40 Informatik 160 80 Mathematik 240 PE Physik 120 40 Technische Mechanik 160 Schwerpunktbezogene Lerngebiete Arbeitsvorbereitung 120 P Fertigungstechnik/Fertigungsmesstechnik 120 40 Konstruktion 200 120 P Kunststoffkunde 80 20 Kunststoffverarbeitung 140 60 P Maschinenelemente 140 P Steuerungs- und Regelungstechnik 140 100 Werkstofftechnik 100 40 Projektarbeit 120 120 insgesamt 2 680 720 2 Wahlbereich Vorbereitung auf die Ausbildereignungsprüfung 80 Fachrichtungsspezifische Lerngebiete, Kurse und Projekte 160 insgesamt 240 P Schriftliche Prüfung PE Schriftliche Ergänzungsprüfung
Rahmenstundentafel für die Fachrichtung Maschinentechnik/Maschinenbautechnik ...
Anlage 11.5 (zu § 4 Abs. 6 und § 38 Abs. 1)Rahmenstundentafel für die Fachrichtung Maschinentechnik/Maschinenbautechnik Schwerpunkt: Maschinenbau 1 Pflichtbereich Lerngebiete Gesamtstundenzahl davon: Experimental- und Laborunterricht Fachrichtungsübergreifender Lernbereich 560 60 Berufs- und Arbeitspädagogik 40 Deutsch/Kommunikation 120 Fremdsprache 200 60 Sozialkunde 80 Unternehmensführung 120 Fachrichtungsbezogener Lernbereich 2 120 660 Schwerpunktübergreifende Lerngebiete Betriebswirtschaft 80 Chemie 60 Elektrotechnik/Elektrische Antriebe 140 40 Informatik 160 80 Mathematik 240 PE Physik 120 40 Technische Mechanik 160 Schwerpunktbezogene Lerngebiete Arbeitsvorbereitung 120 P Fertigungstechnik/Fertigungsmesstechnik 140 40 Konstruktion 180 100 P Kraft- und Arbeitsmaschinen 60 Maschinenelemente 160 40 P Steuerungs- und Regelungstechnik 140 120 Werkstofftechnik 120 40 Werkzeugmaschinen 120 40 P Projektarbeit 120 120 insgesamt 2 680 720 2 Wahlbereich Vorbereitung auf die Ausbildereignungsprüfung 80 Fachrichtungsspezifische Lerngebiete, Kurse und Projekte 160 insgesamt 240 P Schriftliche Prüfung PE Schriftliche Ergänzungsprüfung
Rahmenstundentafel für die Fachrichtung Maschinentechnik/Maschinenbautechnik ...
Anlage 11.6 (zu § 4 Abs. 6 und § 38 Abs. 1)Rahmenstundentafel für die Fachrichtung Maschinentechnik/Maschinenbautechnik Schwerpunkt: Qualitätsmanagement 1 Pflichtbereich Lerngebiete Gesamtstundenzahl davon: Experimental- und Laborunterricht Fachrichtungsübergreifender Lernbereich 560 60 Berufs- und Arbeitspädagogik 40 Deutsch/Kommunikation 120 Fremdsprache 200 60 Sozialkunde 80 Unternehmensführung 120 Fachrichtungsbezogener Lernbereich 2120 660 Schwerpunktübergreifende Lerngebiete Betriebswirtschaft 80 Chemie 60 Elektrotechnik/Elektrische Antriebe 100 40 Informatik 160 80 Mathematik 240 PE Physik 120 40 Technische Mechanik 120 Schwerpunktbezogene Lerngebiete Arbeitsvorbereitung 100 P Fertigungstechnik 80 20 Konstruktion 100 40 Marktarbeit 40 Maschinenelemente 80 Prüf- und Messtechnik 160 80 Steuerungs- und Regelungstechnik 100 60 Werkstofftechnik und -prüfung 160 80 P Werkzeug-, Prüf- und Messmaschinen 140 80 P Qualitätsmanagement 160 40 P Projektarbeit 120 100 insgesamt 2680 720 2 Wahlbereich Vorbereitung auf die Ausbildereignungsprüfung 80 Fachrichtungsspezifische Lerngebiete, Kurse und Projekte 160 insgesamt 240 P Schriftliche Prüfung PE Schriftliche Ergänzungsprüfung
Rahmenstundentafel für die Fachrichtung Mechatronik
Anlage 12 (zu § 4 Abs. 6 und § 38 Abs. 1)Rahmenstundentafel für die Fachrichtung Mechatronik 1 Pflichtbereich Lerngebiete Gesamtstunden- zahl davon: Experimental- und Laborunterricht Fachrichtungsübergreifender Lernbereich 560 60 Berufs- und Arbeitspädagogik 40 Deutsch/Kommunikation 120 Fremdsprache 200 60 Sozialkunde 80 Unternehmensführung 120 Fachrichtungsbezogener Lernbereich 2 120 660 Automatisierungstechnik 160 60 P Betriebswirtschaft 80 Chemie/Werkstofftechnik 80 Elektrotechnik 120 40 Informatik 160 80 Informationstechnik 160 60 P Konstruktion/Entwurf 160 60 Mathematik 240 PE Mechatronik 240 100 P Messtechnik 100 60 Physik 120 Service- und Systemtechnik 260 80 P Technische Mechanik 120 Projektarbeit 120 120 insgesamt 2 680 720 2 Wahlbereich Vorbereitung auf die Ausbildereignungsprüfung 80 Fachrichtungsspezifische Lerngebiete, Kurse und Projekte 160 insgesamt 240 P Schriftliche Prüfung PE Schriftliche Ergänzungsprüfung
Rahmenstundentafel für die Fachrichtung Papiertechnik Schwerpunkt: Papierverarbeitung
Anlage 13.1 (zu § 4 Abs. 6 und § 38 Abs. 1)Rahmenstundentafel für die Fachrichtung Papiertechnik Schwerpunkt: Papierverarbeitung 1 Pflichtbereich Lerngebiete Gesamtstundenzahl davon: Experimental- und Laborunterricht Fachrichtungsübergreifender Lernbereich 560 60 Berufs- und Arbeitspädagogik 40 Deutsch/Kommunikation 120 Fremdsprache 200 60 Sozialkunde 80 Unternehmensführung 120 Fachrichtungsbezogener Lernbereich 2 120 660 Schwerpunktübergreifende Lerngebiete Arbeitsorganisation/Rechnungswesen 80 P Betriebswirtschaft 80 Chemie 80 40 Elektrotechnik/Automatisierungstechnik 120 40 Informatik 160 80 Konstruktionsgrundlagen 80 40 Mathematik 240 PE Physik 160 40 Schwerpunktbezogene Lerngebiete Maschinenkunde/Drucktechnik 180 20 P Packmittelgestaltung 140 20 P Papier- und Folienverarbeitungstechnik 240 80 P Papier- und Packmittelprüfung 120 120 Kunststoffe/Klebstoffe 60 60 Prozessgestaltung/Produktionssteuerung/Logistik 140 Werkstoffe 120 Projektarbeit 120 120 insgesamt 2 680 720 2 Wahlbereich Vorbereitung auf die Ausbildereignungsprüfung 80 Fachrichtungsspezifische Lerngebiete, Kurse und Projekte 160 insgesamt 240 P Schriftliche Prüfung PE Schriftliche Ergänzungsprüfung
Rahmenstundentafel für die Fachrichtung Papiertechnik Schwerpunkt: Zellstoff- und ...
Anlage 13.2 (zu § 4 Abs. 6 und § 38 Abs. 1)Rahmenstundentafel für die Fachrichtung Papiertechnik Schwerpunkt: Zellstoff- und Papiererzeugung 1 Pflichtbereich Lerngebiete Gesamtstundenzahl davon: Experimental- und Laborunterricht Fachrichtungsübergreifender Lernbereich 560 60 Berufs- und Arbeitspädagogik 40 Deutsch/Kommunikation 120 Fremdsprache 200 60 Sozialkunde 80 Unternehmensführung 120 Fachrichtungsbezogener Lernbereich 2 120 660 Schwerpunktübergreifende Lerngebiete Arbeitsorganisation/Rechnungswesen 80 P Betriebswirtschaft 80 Chemie 80 40 Elektrotechnik/Automatisierungstechnik 120 40 Informatik 160 80 Konstruktionsgrundlagen 80 40 Mathematik 240 PE Physik 160 40 Schwerpunktbezogene Lerngebiete Erzeugnisgestaltung/Färberei 160 60 P Halbstoff- und Papierprüfung 140 120 Maschinen und Anlagen 160 P Prozesssteuerung 80 40 Technologie der Zellstoff- und Papiererzeugung 160 Werkstoffe 160 P Zellstoff- und Papierchemie 140 120 Projektarbeit 120 80 insgesamt 2 680 720 2 Wahlbereich Vorbereitung auf die Ausbildereignungsprüfung 80 Fachrichtungsspezifische Lerngebiete, Kurse und Projekte 160 insgesamt 240 P Schriftliche Prüfung PE Schriftliche Ergänzungsprüfung
Rahmenstundentafel für die Fachrichtung Sanitärtechnik
Anlage 14 (zu § 4 Abs. 6 und § 38 Abs. 1)Rahmenstundentafel für die Fachrichtung Sanitärtechnik 1 Pflichtbereich Lerngebiete Gesamtstundenzahl davon: Experimental- und Laborunterricht Fachrichtungsübergreifender Lernbereich 560 60 Berufs- und Arbeitspädagogik 40 Deutsch/Kommunikation 120 Fremdsprache 200 60 Sozialkunde 80 Unternehmensführung 120 Fachrichtungsbezogener Lernbereich 2 120 660 Abwasserbeseitigung 80 20 P Angebotswesen/Kalkulation 80 20 P Bautechnik 40 Betriebswirtschaft 80 Chemie/Werkstoffkunde 80 20 Elektrotechnik 80 20 Entwerfen und Berechnen von Sanitäranlagen 280 100 P Gas- und Wasserversorgung 160 20 Hausinstallation/Warmwasserbereitung 320 120 P Informatik 160 80 Konstruktionsgrundlagen 160 80 Mathematik 240 PE Mess-, Steuerungs- und Regelungstechnik 80 40 Physik 160 40 Projektarbeit 120 100 insgesamt 2 680 720 2 Wahlbereich Vorbereitung auf die Ausbildereignungsprüfung 80 Fachrichtungsspezifische Lerngebiete, Kurse und Projekte 160 insgesamt 240 P Schriftliche Prüfung PE Schriftliche Ergänzungsprüfung
Rahmenstundentafel für die Fachrichtung Umweltschutztechnik Schwerpunkt: ...
Anlage 15 (zu § 4 Abs. 6 und § 38 Abs. 1)Rahmenstundentafel für die Fachrichtung Umweltschutztechnik Schwerpunkt: Landschaftsökologie 1 Pflichtbereich Lerngebiete Gesamtstundenzahl davon: Experimental- und Laborunterricht Fachrichtungsübergreifender Lernbereich 540 100 Berufs- und Arbeitspädagogik 40 Deutsch/Kommunikation 120 40 Fremdsprache 160 60 Sozialkunde/Volkswirtschaftslehre 120 Unternehmensführung 100 Fachrichtungsbezogener Lernbereich 2 140 660 Baustoffe/Wegebau 80 40 Betriebswirtschaft 240 P Bienenkunde 80 40 Biologie/Ökologie 120 60 Chemie/Umweltanalytik 120 60 Gewässerkunde 80 20 Informatik 80 80 Mathematik 120 PE Naturschutz 140 40 Öffentlichkeitsarbeit 100 20 Ökosystemmanagement 160 40 P Recht 120 P Standort- und Vegetationskunde 120 60 Technik der Landschaftspflege 100 20 Vermessungskunde/Kartierung 80 40 Waldwirtschaft 80 20 Umweltberatung 80 20 Verfahren der Landschaftspflege 120 60 P Projektarbeit 120 insgesamt 2 680 720 2 Wahlbereich Vorbereitung auf die Ausbildereignungsprüfung 80 Fachrichtungsspezifische Lerngebiete, Kurse und Projekte 160 insgesamt 240 P Schriftliche Prüfung PE Schriftliche Ergänzungsprüfung
Rahmenstundentafel für die Fachrichtung Verkehrstechnik Schwerpunkt: Eisenbahnbetrieb
Anlage 16.1 (zu § 4 Abs. 6 und § 38 Abs. 1)Rahmenstundentafel für die Fachrichtung Verkehrstechnik Schwerpunkt: Eisenbahnbetrieb 1 Pflichtbereich Lerngebiete Gesamtstunden- zahl davon: Experimental- und Laborunterricht Fachrichtungsübergreifender Lernbereich 560 60 Berufs- und Arbeitspädagogik 40 Deutsch/Kommunikation 120 Fremdsprache 200 60 Sozialkunde 80 Unternehmensführung 120 Fachrichtungsbezogener Lernbereich 2 120 660 Schwerpunktübergreifende Lerngebiete Betriebswirtschaft 80 Chemie/Stoffkunde 80 20 Informatik 160 80 Mathematik 200 40 PE Physik 80 20 Recht 160 Verkehrsbetriebswirtschaft 80 20 Verkehrssysteme 160 40 Schwerpunktbezogene Lerngebiete Betriebsdienst 120 60 P Fahrzeug- und Umschlagtechnik 120 20 Management im Betriebsdienst 200 80 P Personen- und Güterverkehr 120 20 P Sicherungs- und Betriebsleittechnik 120 40 Technologische Projektierung 120 40 P Verkehrsanlagen 160 20 Projektarbeit 160 160 insgesamt 2 680 720 2 Wahlbereich Vorbereitung auf die Ausbildereignungsprüfung 80 Fachrichtungsspezifische Lerngebiete, Kurse und Projekte 160 insgesamt 240 P Schriftliche Prüfung PE Schriftliche Ergänzungsprüfung
Rahmenstundentafel für die Fachrichtung Verkehrstechnik Schwerpunkt: ...
Anlage 16.2 (zu § 4 Abs. 6 und § 38 Abs. 1)Rahmenstundentafel für die Fachrichtung Verkehrstechnik Schwerpunkt: Personenverkehrssysteme 1 Pflichtbereich Lerngebiete Gesamtstundenzahl davon: Experimental- und Laborunterricht Fachrichtungsübergreifender Lernbereich 560 60 Berufs- und Arbeitspädagogik 40 Deutsch/Kommunikation 120 Fremdsprache 200 60 Sozialkunde 80 Unternehmensführung 120 Fachrichtungsbezogener Lernbereich 2 120 660 Schwerpunktübergreifende Lerngebiete Betriebswirtschaft 80 Chemie/Stoffkunde 80 20 Informatik 160 80 Mathematik 200 40 PE Physik 80 20 Recht 160 Schwerpunktbezogene Lerngebiete Verkehrsbetriebswirtschaft 80 20 P Verkehrssysteme 160 40 Betriebs- und Verkehrsanlagentechnik 160 20 Fahrzeugtechnik 120 20 Sicherungs- und Betriebsleittechnik 120 40 Technologie des Personenverkehrs 200 80 P Technologische Projektierung 120 40 P Verkehrsmanagement 80 40 Verkehrsplanung 160 40 P Projektarbeit 160 160 insgesamt 2 680 720 2 Wahlbereich Vorbereitung auf die Ausbildereignungsprüfung 80 Fachrichtungsspezifische Lerngebiete, Kurse und Projekte 160 insgesamt 240 P Schriftliche Prüfung PE Schriftliche Ergänzungsprüfung
Rahmenstundentafel für die Fachrichtung Verkehrstechnik Schwerpunkt: ...
Anlage 16.3 (zu § 4 Abs. 6 und § 38 Abs. 1)Rahmenstundentafel für die Fachrichtung Verkehrstechnik Schwerpunkt: Verkehrsmanagement 1 Pflichtbereich Lerngebiete Gesamtstundenzahl davon: Experimental- und Laborunterricht Fachrichtungsübergreifender Lernbereich 560 60 Berufs- und Arbeitspädagogik 40 Deutsch/Kommunikation 120 Fremdsprache 200 60 Sozialkunde 80 Unternehmensführung 120 Fachrichtungsbezogener Lernbereich 2 120 660 Schwerpunktübergreifende Lerngebiete Betriebswirtschaft 80 Chemie/Stoffkunde 80 20 Informatik 160 80 Mathematik 200 40 PE Physik 80 20 Recht 160 Verkehrsbetriebswirtschaft 80 20 Verkehrssysteme 160 40 Schwerpunktbezogene Lerngebiete Fahrzeugtechnik 120 20 Produktplanung 120 40 P Sicherungs- und Betriebsleittechnik 120 40 Technologische Projektierung 120 40 P Verkehrsanlagen 160 20 Verkehrsmanagement 200 80 P Verkehrstechnologie 120 40 P Projektarbeit 160 160 insgesamt 2 680 720 2 Wahlbereich Vorbereitung auf die Ausbildereignungsprüfung 80 Fachrichtungsspezifische Lerngebiete, Kurse und Projekte 160 insgesamt 240 P Schriftliche Prüfung PE Schriftliche Ergänzungsprüfung
Rahmenstundentafel für die Fachrichtung Betriebswirtschaft Schwerpunkt: ...
Anlage 17.1 (zu § 4 Abs. 6 und § 38 Abs. 1)Rahmenstundentafel für die Fachrichtung Betriebswirtschaft Schwerpunkt: Absatzwirtschaft/Marketing 1 Pflichtbereich Lerngebiete Gesamtstundenzahl davon: Experimental- und Laborunterricht Fachrichtungsübergreifender Lernbereich 600 60 Berufs- und Arbeitspädagogik 40 Deutsch/Kommunikation 120 Fremdsprache 240 60 PE Sozialkunde 80 Unternehmensführung 120 Fachrichtungsbezogener Lernbereich 2 080 660 Schwerpunktübergreifende Lerngebiete Betriebswirtschaft 80 Informatik 160 80 Rechnungswesen 200 60 P Recht 200 20 P Volkswirtschaft 160 P Wirtschaftsmathematik/Statistik 200 40 Schwerpunktbezogene Lerngebiete Absatzwirtschaft/Marketing 320 120 P Außenwirtschaft 80 20 Controlling 80 20 Logistik/Transport 80 20 Materialwirtschaft/Produktionswirtschaft 80 20 Organisation/Technologie 80 40 Personalwirtschaft 80 20 Steuerlehre 120 60 Projektarbeit 160 140 insgesamt 2 680 720 2 Wahlbereich Vorbereitung auf die Ausbildereignungsprüfung 80 Fachrichtungsspezifische Lerngebiete, Kurse und Projekte 160 insgesamt 240 P Schriftliche Prüfung PE Schriftliche Ergänzungsprüfung
Rahmenstundentafel für die Fachrichtung Betriebswirtschaft Schwerpunkt: ...
Anlage 17.2 (zu § 4 Abs. 6 und § 38 Abs. 1)Rahmenstundentafel für die Fachrichtung Betriebswirtschaft Schwerpunkt: Produktionswirtschaft 1 Pflichtbereich Lerngebiete Gesamtstundenzahl davon: Experimental- und Laborunterricht Fachrichtungsübergreifender Lernbereich 600 60 Berufs- und Arbeitspädagogik 40 Deutsch/Kommunikation 120 Fremdsprache 240 60 PE Sozialkunde 80 Unternehmensführung 120 Fachrichtungsbezogener Lernbereich 2 080 660 Schwerpunktübergreifende Lerngebiete Betriebswirtschaft 80 Informatik 160 80 Rechnungswesen 200 60 P Recht 200 20 P Volkswirtschaft 160 P Wirtschaftsmathematik/Statistik 200 40 Schwerpunktbezogene Lerngebiete Absatzwirtschaft 80 20 Außenwirtschaft 80 20 Controlling 80 20 Logistik/Transport 80 20 Organisation/Technologie 80 40 Personalwirtschaft 80 20 Produktionswirtschaft 320 120 P Steuerlehre 120 60 Projektarbeit 160 140 insgesamt 2 680 720 2 Wahlbereich Vorbereitung auf die Ausbildereignungsprüfung 80 Fachrichtungsspezifische Lerngebiete, Kurse und Projekte 160 insgesamt 240 P Schriftliche Prüfung PE Schriftliche Ergänzungsprüfung
Rahmenstundentafel für die Fachrichtung Betriebswirtschaft Schwerpunkt: ...
Anlage 17.3 (zu § 4 Abs. 6 und § 38 Abs. 1)Rahmenstundentafel für die Fachrichtung Betriebswirtschaft Schwerpunkt: Rechnungswesen/Controlling 1 Pflichtbereich Lerngebiete Gesamt- stunden- zahl davon: Experimental- und Laborunterricht Fachrichtungsübergreifender Lernbereich 600 60 Berufs- und Arbeitspädagogik 40 Deutsch/Kommunikation 120 Fremdsprache 240 60 PE Sozialkunde 80 Unternehmensführung 120 Fachrichtungsbezogener Lernbereich 2 080 660 Schwerpunktübergreifende Lerngebiete Betriebswirtschaft 80 Informatik 160 80 Rechnungswesen 200 60 P Recht 200 20 P Volkswirtschaft 160 P Wirtschaftsmathematik/Statistik 200 40 Schwerpunktbezogene Lerngebiete Absatzwirtschaft 80 20 Außenwirtschaft 80 20 Controlling 320 120 P Logistik/Transport 80 20 Materialwirtschaft/Produktionswirtschaft 80 20 Organisation/Technologie 80 40 Personalwirtschaft 80 20 Steuerlehre 120 60 Projektarbeit 160 140 insgesamt 2 680 720 2 Wahlbereich Vorbereitung auf die Ausbildereignungsprüfung 80 Fachrichtungsspezifische Lerngebiete, Kurse und Projekte 160 insgesamt 240 P Schriftliche Prüfung PE Schriftliche Ergänzungsprüfung
Rahmenstundentafel für die Fachrichtung Betriebswirtschaft Schwerpunkt: Recht und ...
Anlage 17.4 (zu § 4 Abs. 6 und § 38 Abs. 1)Rahmenstundentafel für die Fachrichtung Betriebswirtschaft Schwerpunkt: Recht und Verwaltung, Steuern 1 Pflichtbereich Lerngebiete Gesamt- stunden- zahl davon: Experimental- und Laborunterricht Fachrichtungsübergreifender Lernbereich 600 60 Berufs- und Arbeitspädagogik 40 Deutsch/Kommunikation 120 Fremdsprache 240 60 PE Sozialkunde 80 Unternehmensführung 120 Fachrichtungsbezogener Lernbereich 2 080 660 Schwerpunktübergreifende Lerngebiete Betriebswirtschaft 80 Informatik 160 80 Rechnungswesen 200 60 P Recht 200 20 Volkswirtschaft 160 P Wirtschaftsmathematik/Statistik 200 40 Schwerpunktbezogene Lerngebiete Außenwirtschaft 80 20 Controlling 120 40 Kosten- und Leistungsrechnung 120 40 P Organisation/Technologie 80 40 Personalwirtschaft 80 20 Recht und Verwaltung, Steuern 440 160 P Projektarbeit 160 140 insgesamt 2 680 720 2 Wahlbereich Vorbereitung auf die Ausbildereignungsprüfung 80 Fachrichtungsspezifische Lerngebiete, Kurse und Projekte 160 insgesamt 240 P Schriftliche Prüfung PE Schriftliche Ergänzungsprüfung
Rahmenstundentafel für die Fachrichtung Betriebswirtschaft Schwerpunkt: ...
Anlage 17.5 (zu § 4 Abs. 6 und § 38 Abs. 1)Rahmenstundentafel für die Fachrichtung Betriebswirtschaft Schwerpunkt: Transportwesen 1 Pflichtbereich Lerngebiete Gesamt- stunden- zahl davon: Experimental- und Laborunterricht Fachrichtungsübergreifender Lernbereich 600 60 Berufs- und Arbeitspädagogik 40 Deutsch/Kommunikation 120 Fremdsprache 240 60 PE Sozialkunde 80 Unternehmensführung 120 Fachrichtungsbezogener Lernbereich 2 080 660 Schwerpunktübergreifende Lerngebiete Betriebswirtschaft 80 Informatik 160 80 Rechnungswesen 200 60 P Recht 200 20 P Volkswirtschaft 160 Wirtschaftsmathematik/Statistik 200 40 Schwerpunktbezogene Lerngebiete Außenwirtschaft 80 20 Controlling 80 20 Logistik 80 20 Materialwirtschaft/Produktionswirtschaft 80 20 Personalwirtschaft 80 20 Personen- und Güterverkehr 160 60 P Steuerlehre 120 60 Verkehrsbetriebswirtschaft 160 60 P Verkehrstechnik 80 40 Projektarbeit 160 140 insgesamt 2 680 720 2 Wahlbereich Vorbereitung auf die Ausbildereignungsprüfung 80 Fachrichtungsspezifische Lerngebiete, Kurse und Projekte 160 insgesamt 240 P Schriftliche Prüfung PE Schriftliche Ergänzungsprüfung
Rahmenstundentafel für die Fachrichtung Fremdenverkehrswirtschaft
Anlage 18 (zu § 4 Abs. 6 und § 38 Abs. 1)Rahmenstundentafel für die Fachrichtung Fremdenverkehrswirtschaft 1 Pflichtbereich Lerngebiete Gesamtstundenzahl davon: Experimental- und Laborunterricht Fachrichtungsübergreifender Lernbereich 600 60 Berufs- und Arbeitspädagogik 40 Deutsch/Kommunikation 120 Fremdsprache 240 60 PE Sozialkunde 80 Unternehmensführung 120 Fachrichtungsbezogener Lernbereich 2 080 660 Betriebswirtschaft 160 20 P Finanzierung/Controlling 120 40 Fremdenverkehrsmanagement 120 20 Geografie 160 20 P Informatik 160 80 Marketing 160 40 P Mathematik 200 40 Rechnungswesen 160 60 Recht 160 20 Steuerlehre 80 Tourismuswirtschaft 120 80 Volkswirtschaft 160 P Zweite Fremdsprache 160 80 Projektarbeit 160 160 insgesamt 2 680 720 2 Wahlbereich Vorbereitung auf die Ausbildereignungsprüfung 80 Fachrichtungsspezifische Lerngebiete, Kurse und Projekte 160 insgesamt 240 P Schriftliche Prüfung PE Schriftliche Ergänzungsprüfung
Rahmenstundentafel für die Fachrichtung Hotel- und Gaststättengewerbe
Anlage 19 (zu § 4 Abs. 6 und § 38 Abs. 1)Rahmenstundentafel für die Fachrichtung Hotel- und Gaststättengewerbe 1 Pflichtbereich Lerngebiete Gesamt- stunden- zahl davon: Experimental- und Laborunterricht Fachrichtungsübergreifender Lernbereich 600 60 Berufs- und Arbeitspädagogik 40 Deutsch/Kommunikation 120 Fremdsprache 240 60 PE Sozialkunde 80 Unternehmensführung 120 Fachrichtungsbezogener Lernbereich 2 080 660 Betriebsorganisation im Hotel- und Gaststättengewerbe 120 P Betriebswirtschaft 280 80 P Controlling 40 Informatik 160 80 Marketing 80 Personalwirtschaft 120 40 Rechnungswesen 200 80 P Recht 160 40 Steuerlehre 160 40 Technologie 120 40 P Volkswirtschaft 80 Wirtschaftsmathematik/Statistik 200 80 Zweite Fremdsprache 200 40 Projektarbeit 160 140 insgesamt 2 680 720 2 Wahlbereich Vorbereitung auf die Ausbildereignungsprüfung 80 Fachrichtungsspezifische Lerngebiet, Kurse und Projekte 160 insgesamt 240 P Schriftliche Prüfung PE Schriftliche Ergänzungsprüfung
Rahmenstundentafel für die Fachrichtung Baudenkmalpflege und Altbauerneuerung ...
Anlage 2 (zu § 4 Abs. 6 und § 38 Abs. 1)Rahmenstundentafel für die Fachrichtung Baudenkmalpflege und Altbauerneuerung Schwerpunkt: Allgemeine Baudenkmalpflege 1 Pflichtbereich Lerngebiete Gesamtstundenzahl davon: Experimental- und Laborunterricht Fachrichtungsübergreifender Lernbereich 560 60 Berufs- und Arbeitspädagogik 40 Deutsch/Kommunikation 120 Fremdsprache 200 60 Sozialkunde 80 Unternehmensführung 120 Fachrichtungsbezogener Lernbereich 2 120 660 Angebotswesen/Kalkulation 120 40 Baubetrieb 80 20 Baugeschichte/Historische Techniken 120 20 P Baukonstruktion 280 60 P Bauphysik 80 20 Baustatik/Bemessung 200 20 Betriebswirtschaft 80 Chemie/Baustoffe 120 40 P Grundlagen der Denkmalpflege 80 Haustechnik 40 Informatik 160 80 Konstruktionsgrundlagen 80 80 Mathematik 160 40 PE Restaurierung 320 80 P Vermessung/Bauaufnahme 80 40 Projektarbeit 120 120 insgesamt 2 680 720 2 Wahlbereich Vorbereitung auf die Ausbildereignungsprüfung 80 Fachrichtungsspezifische Lerngebiete, Kurse und Projekte 160 insgesamt 240 P Schriftliche Prüfung PE Schriftliche Ergänzungsprüfung
Rahmenstundentafel für die Fachrichtung Informatik Schwerpunkt: Wirtschaftsinformatik
Anlage 20 (zu § 4 Abs. 6 und § 38 Abs. 1)Rahmenstundentafel für die Fachrichtung Informatik Schwerpunkt: Wirtschaftsinformatik 1 Pflichtbereich Lerngebiete Gesamt- stunden- zahl davon: Experimental- und Laborunterricht Fachrichtungsübergreifender Lernbereich 600 60 Berufs- und Arbeitspädagogik 40 Deutsch/Kommunikation 120 Fremdsprache 240 60 PE Sozialkunde 80 Unternehmensführung 120 Fachrichtungsbezogener Lernbereich 2 080 660 Betriebssysteme 160 80 Betriebswirtschaft 140 40 Datenbanksysteme 160 80 Informatik 160 80 Mathematik 200 Produktionstechnik 80 Programmierung 280 80 P Rechen- und Kommunikationstechnik 240 80 P Rechnungswesen 160 60 P Recht 80 Softwaretechnologie 120 P Volkswirtschaft 80 Wirtschaftsrecht 60 Projektarbeit 160 160 insgesamt 2 680 720 2 Wahlbereich Vorbereitung auf die Ausbildereignungsprüfung 80 Fachrichtungsspezifische Lerngebiete, Kurse und Projekte 160 insgesamt 240 P Schriftliche Prüfung PE Schriftliche Ergänzungsprüfung
Rahmenstundentafel für die Fachrichtung Logistik Schwerpunkt: Produktionslogistik
Anlage 21.1 (zu § 4 Abs. 6 und § 38 Abs. 1)Rahmenstundentafel für die Fachrichtung Logistik Schwerpunkt: Produktionslogistik 1 Pflichtbereich Lerngebiete Gesamt- stunden- zahl davon: Experimental- und Laborunterricht Fachrichtungsübergreifender Lernbereich 600 60 Berufs- und Arbeitspädagogik 40 Deutsch/Kommunikation 120 Fremdsprache 240 60 PE Sozialkunde 80 Unternehmensführung 120 Fachrichtungsbezogener Lernbereich 2 080 660 Schwerpunktübergreifende Lerngebiete Betriebswirtschaft 120 20 Chemie/Stoffkunde 80 20 Controlling 80 20 Informatik 160 80 Logistik-Grundlagen 80 20 Marketing 120 20 Mathematik 200 40 Physik 80 20 Recht 80 Schwerpunktbezogene Lerngebiete Bestandsmanagement 120 40 Fertigungsprozessgestaltung 120 20 P Logistische Systeme 160 40 P Materialflusstechnik 120 20 P Produktions-, Planungs- und Steuerungssysteme 200 60 P Produktionswirtschaft 120 40 Technologische Projektierung 80 40 Projektarbeit 160 160 insgesamt 2 680 720 2 Wahlbereich Vorbereitung auf die Ausbildereignungsprüfung 80 Fachrichtungsspezifische Lerngebiete, Kurse und Projekte 160 insgesamt 240 P Schriftliche Prüfung PE Schriftliche Ergänzungsprüfung
Rahmenstundentafel für die Fachrichtung Logistik Schwerpunkt: Transportlogistik
Anlage 21.2 (zu § 4 Abs. 6 und § 38 Abs. 1)Rahmenstundentafel für die Fachrichtung Logistik Schwerpunkt: Transportlogistik 1 Pflichtbereich Lerngebiete Gesamt- stunden- zahl davon: Experimental- und Laborunterricht Fachrichtungsübergreifender Lernbereich 600 60 Berufs- und Arbeitspädagogik 40 Deutsch/Kommunikation 120 Fremdsprache 240 60 PE Sozialkunde 80 Unternehmensführung 120 Fachrichtungsbezogener Lernbereich 2 080 660 Schwerpunktübergreifende Lerngebiete Betriebswirtschaft 120 20 Chemie/Stoffkunde 80 20 Controlling 80 20 Informatik 160 80 Logistik-Grundlagen 80 20 Marketing 120 20 Mathematik 200 40 Physik 80 20 Recht 80 Schwerpunktbezogene Lerngebiete Technologie des Gütertransports 120 40 P Technologische Projektierung 80 40 Transportlogistische Systeme 160 60 P Transportrecht 120 Transport-, Umschlag- und Lagertechnologie 160 40 P Verkehrsanlagen 80 20 Verkehrsbetriebswirtschaft 120 40 P Warenkunde und Verpackung 80 20 Projektarbeit 160 160 insgesamt 2 680 720 2 Wahlbereich Vorbereitung auf die Ausbildereignungsprüfung 80 Fachrichtungsspezifische Lerngebiete, Kurse und Projekte 160 insgesamt 240 P Schriftliche Prüfung PE Schriftliche Ergänzungsprüfung
Rahmenstundentafel für die Fachrichtung Farbe, Gestaltung, Werbung Schwerpunkt: ...
Anlage 22 (zu § 4 Abs. 6 und § 38 Abs. 1)Rahmenstundentafel für die Fachrichtung Farbe, Gestaltung, Werbung Schwerpunkt: Werbegrafik 1 Pflichtbereich Lerngebiete Gesamt- stunden- zahl davon: Experimental- und Laborunterricht Fachrichtungsübergreifender Lernbereich 600 60 Berufs- und Arbeitspädagogik 40 Deutsch/Kommunikation 120 Fremdsprache 240 60 PE Sozialkunde 80 Unternehmensführung 120 Fachrichtungsbezogener Lernbereich 3 420 1 140 Betriebswirtschaft 80 P Computergestalten 320 300 Entwurf/Entwicklung 880 180 Fachzeichnen/Konstruieren 80 Farbenlehre 80 Foto-, Video- und Reprotechnik 320 200 Gestaltungslehre 80 40 Informatik 160 80 Kunstgeschichte 80 Mathematik 120 Naturstudium 280 80 Psychologie 160 P Schrift/Typografie 220 80 Techniken des Gestaltens 240 180 Technologie 100 P Werbeplanung 100 Projektarbeit 120 insgesamt 4 020 1 200 2 Wahlbereich Vorbereitung auf die Ausbildereignungsprüfung 80 Fachrichtungsspezifische Lerngebiete, Kurse und Projekte 160 insgesamt 240 P Schriftliche Prüfung PE Schriftliche Ergänzungsprüfung
Rahmenstundentafel für die Fachrichtung Holzgestaltung
Anlage 23 (zu § 4 Abs. 6 und § 38 Abs. 1)Rahmenstundentafel für die Fachrichtung Holzgestaltung 1 Pflichtbereich Lerngebiete Gesamt- stunden- zahl davon: Experimental- und Laborunterricht Fachrichtungsübergreifender Lernbereich 600 60 Berufs- und Arbeitspädagogik 40 Deutsch/Kommunikation 120 Fremdsprache 240 60 PE Sozialkunde 80 Unternehmensführung 120 Fachrichtungsbezogener Lernbereich 3 500 1 140 Anatomie 120 Betriebswirtschaft 80 Computergestalten 240 200 Fachzeichnen/Konstruieren 140 Gestaltungslehre/Farbenlehre 240 100 P Informatik 160 120 Komplexes Gestalten Holz 800 300 Komplexes Gestalten Metall 120 80 Komplexes Gestalten Stein 120 80 Kunstgeschichte 80 P Mathematik 120 Naturstudium Fläche/Ornamentik 200 100 Naturstudium Raum/Plastik 400 160 Psychologie 120 Schrift/Grafik 120 Techniken des Gestaltens 200 Werkstoffe/Technologie 120 P Projektarbeit 120 insgesamt 4 100 1 200 2 Wahlbereich Vorbereitung auf die Ausbildereignungsprüfung 80 Fachrichtungsspezifische Lerngebiete, Kurse und Projekte 160 insgesamt 240 P Schriftliche Prüfung PE Schriftliche Ergänzungsprüfung
Rahmenstundentafel für die Fachrichtung Spielzeuggestaltung
Anlage 24 (zu § 4 Abs. 6 und § 38 Abs. 1)Rahmenstundentafel für die Fachrichtung Spielzeuggestaltung 1 Pflichtbereich Lerngebiete Gesamt- stunden- zahl davon: Experimental- und Laborunterricht Fachrichtungsübergreifender Lernbereich 600 60 Berufs- und Arbeitspädagogik 40 Deutsch/Kommunikation 120 Fremdsprache 240 60 PE Sozialkunde 80 Unternehmensführung 120 Fachrichtungsbezogener Lernbereich 3 500 1 140 Anatomie 120 Betriebswirtschaft 80 Farbenlehre/Elementargestaltung 80 Grafik/Schrift/Verpackung 200 80 P Grundlagen visueller Gestaltung 160 60 Informatik 140 140 Komplexes Gestalten Holz 760 300 Komplexes Gestalten Kunststoff 440 200 Komplexes Gestalten Textil 300 140 Kunst- und Designgeschichte 80 Mathematik 120 Naturstudium Fläche 400 120 P Naturstudium Plastik 200 60 Psychologie/Pädagogik 80 P Technische Grundlagen 220 40 Projektarbeit 120 insgesamt 4 100 1 200 2 Wahlbereich Vorbereitung auf die Ausbildereignungsprüfung 80 Fachrichtungsspezifische Lerngebiete, Kurse und Projekte 160 insgesamt 240 P Schriftliche Prüfung PE Schriftliche Ergänzungsprüfung
Rahmenstundentafel für die Fachrichtung Sozialpädagogik
Anlage 25 (zu § 4 Abs. 6 und § 49 Abs. 1)Rahmenstundentafel für die Fachrichtung Sozialpädagogik 1 Pflichtbereich Lerngebiete Gesamt- stunden- zahl davon: fachmethodischer Unterricht Fachrichtungsübergreifender Lernbereich 520 120 Deutsch/Kommunikation 160 PE Fremdsprache 120 120 Mathematik 120 Politische Bildung 80 Sozialmanagement 40 Fachrichtungsbezogener Lernbereich 2 010 800 Allgemeine Didaktik und Methodik der sozialpädagogischen Praxis 180 100 P Berufsethische Grundfragen 80 Biologie/Ökologie/Sozialhygiene 120 P Grundlagen der Sozial und Erziehungswissenschaften 450 100 P Rechtskunde 80 Angewandte Didaktik und Methodik der sozialpädagogischen Praxis: Bewegung 140 60 Bildnerisches Gestalten 140 100 Mathematik und Naturwissenschaften 100 60 P Medien 140 40 Musik/Rhythmik/Instrumental 220 120 Sprache und Sprachentwicklung 100 40 Spiel 140 60 Lerngebietsübergreifende Projekte 120 120 Berufspraktische Ausbildung: 1 680 insgesamt Unterricht 2 530 920 Praxis 1 680 2 Wahlbereich Fachrichtungsspezifische Lerngebiete, Kurse und Projekte 240 insgesamt 240 P Schriftliche Prüfung PE Schriftliche Ergänzungsprüfung
Rahmenstundentafel für die Fachrichtung Heilpädagogik
Anlage 26 (zu § 4 Abs. 6 und § 53 Abs. 1)Rahmenstundentafel für die Fachrichtung Heilpädagogik 1 Pflichtbereich Lerngebiete Gesamt- stunden- zahl davon: fachmethodischer Unterricht Fachrichtungsübergreifender Lernbereich 420 40 Medizin/Psychiatrie 140 Psychologie 180 40 Recht 60 Sozialmanagement 40 Fachrichtungsbezogener Lernbereich 1 380 520 Allgemeine Heilpädagogik 100 P Bewegungserziehung/Mototherapie 120 80 Didaktik und Methodik der heilpädagogischen Praxis 400 200 P Kunst- und Werkerziehung/Kunsttherapie 120 80 Musikerziehung/Musiktherapie 120 80 Soziologie 60 Spezielle Heilpädagogik 160 P Spielerziehung/Spieltherapie 120 80 Berufspraktische Ausbildung: acht Wochen 320 2 Wahlpflichtbereich 180 Zwei Fächer aus den folgenden Schwerpunkten: Blindenpädagogik/Sehbehindertenpädagogik, Gehörlosenpädagogik/Schwerhörigenpädagogik, Geistigbehindertenpädagogik, Körperbehindertenpädagogik, Lernbehindertenpädagogik, Sprachbehindertenpädagogik und Verhaltensgestörtenpädagogik insgesamt Unterricht 1 800 560 Praxis 320 3 Wahlbereich Fachrichtungsspezifische Lerngebiete, Kurse und Projekte 120 insgesamt 120 P Schriftliche Prüfung
Rahmenstundentafel für die Fachrichtung Heilerziehungspflege
Anlage 27 (zu § 4 Abs. 6 und § 58 Abs. 1)Rahmenstundentafel für die Fachrichtung Heilerziehungspflege 1 Pflichtbereich Lerngebiete Gesamtstundenzahl davon: fachmethodischer Unterricht Fachrichtungsübergreifender Lernbereich 560 120 Berufs-, Rechts- und Staatskunde 120 P Deutsch/Kommunikation 160 PE Fremdsprache 120 120 Mathematik 120 Sozialmanagement 40 Fachrichtungsbezogener Lernbereich 2 260 600 Anatomie/Physiologie 100 Arzneimittellehre 40 Berufsethische Grundfragen 80 Hauswirtschaft 120 100 Informatik 120 Kinder- und Jugendliteratur 60 Musikerziehung 120 60 Neurologie 60 Pädagogik mit Heilerziehungslehre 240 P Pflege von Behinderten 160 80 Praxis- und Methodenlehre 240 120 Psychiatrie 60 Psychologie 200 P Spezielle Pathologie 100 Spiel 120 60 Sprachaufbau 60 Sport und Bewegungserziehung 140 60 Werken und Gestalten 120 120 Zur Verteilung auf die Fächer des theoretischen Unterrichts 120 Berufspraktische Ausbildung: 40 Wochen 1 600 insgesamt Unterricht 2 820 720 Praxis 1 600 2 Wahlbereich Fachrichtungsspezifische Lerngebiete, Kurse und Projekte 240 insgesamt 240 P Schriftliche Prüfung PE Schriftliche Ergänzungsprüfung
Rahmenstundentafel für die Fachrichtung Familienpflege
Anlage 28 (zu § 4 Abs. 6 und § 65)Rahmenstundentafel für die Fachrichtung Familienpflege 1 Pflichtunterricht Lerngebiete Gesamt- stunden- zahl davon: fachmethodischer Unterricht Fachrichtungsübergreifender Lernbereich 560 120 Berufs,- Rechts- und Staatskunde 120 P Deutsch/Kommunikation 160 PE Fremdsprache 120 120 Mathematik 120 Sozialmanagement 40 Fachrichtungsbezogener Lernbereich 2 320 650 Berufsethische Grundfragen 80 Bewegungserziehung 100 50 Biologie 80 Ernährungs- und Diätlehre 100 Familiensoziologie und Familienhilfe 200 P Gestaltung und Beschäftigung 240 140 Gesundheits- und Krankheitslehre 160 Haus- und Textilpflege, Textilarbeit 120 80 Informatik 80 Kinder-, Kranken- und Altenpflege 240 140 Methodenlehre der Familienpflege 120 80 Nahrungs- und Diätzubereitung 160 100 Pädagogik 160 P Psychologie 160 Wirtschaftslehre des Haushalts 100 Wöchnerinnen- und Säuglingspflege 100 60 Zur Verteilung auf die Fächer des theoretischen Unterrichts 120 Berufspraktische Ausbildung: 40 Wochen 1 600 insgesamt Unterricht 2 880 770 Praxis 1 600 2 Wahlbereich Fachrichtungsspezifische Lerngebiete, Kurse und Projekte 240 insgesamt 240 P Schriftliche Prüfung PE Schriftliche Ergänzungsprüfung
Rahmenstundentafel für die Fachrichtung Motopädie
Anlage 29 (zu § 4 Abs. 6 und § 72)Rahmenstundentafel für die Fachrichtung Motopädie 1 Pflichtbereich Lerngebiete Gesamt- stunden- zahl davon: fachmethodischer Unterricht Fachrichtungsübergreifender Lernbereich 520 160 Deutsch/Kommunikation 160 40 PE Berufs-, Gesetzes- und Staatskunde 120 Fremdsprache 120 120 Mathematik 120 Fachrichtungsbezogener Lernbereich 1 680 140 Anatomie/Physiologie 140 Biologie 120 Didaktik und Methodik der Motopädie 60 Grundlagen der Motorik 100 Motopathologie 180 P Motorische Entwicklung 180 40 Pädagogik 60 Praxis der Motopädie 340 100 Psychologie 160 Psychomotorische Diagnostik 240 P Sonderpädagogik 100 Berufspraktische Ausbildung: 20 Wochen 800 (2 Schwerpunkte aus den Bereichen: klinische Praktika, sonderpädagogische Praktika und sozialpädagogische Praktika) insgesamt Unterricht 2 200 300 Praxis 800 2 Wahlbereich Fachrichtungsspezifische Lerngebiete, Kurse und Projekte 80 insgesamt 80 P Schriftliche Prüfung PE Schriftliche Ergänzungsprüfung
Rahmenstundentafel für die Fachrichtung Fachkraft für Soziale Arbeit
Anlage 30 (zu § 4 Abs. 6, § 78 Abs. 2 und § 81 Abs. 1)Rahmenstundentafel für die Fachrichtung Fachkraft für Soziale Arbeit Lerngebiete Präsenzphase Selbstlernphase 1 Theoretische Ausbildung: Arbeitsfeldbezogene Vertiefung 180 Ethik 32 16 AN Grundkurs Datenverarbeitung 16 8 T Grundkurs Deutsch 32 16 T Grundkurs Englisch 32 16 T Rechts- und Verwaltungskunde 140 70 P Soziologie/Psychologie 178 88 P Sozialarbeit 168 84 P Wirtschafts- und Sozialkunde 82 42 AN insgesamt 860 340 2 Berufspraktische Ausbildung: 1. Vertiefungsgebiete:1) 150 140 AN für jedes Vertiefungsgebiet a) Freizeit-, Jugend- und Sozialarbeit b) Hilfe für Familien c) Soziale Dienste und soziale Einrichtungen d) Gesundheitsdienst e) Suchtprävention 2. Methodische Schwerpunkte: 190 100 AN für jeden Schwerpunkt a) Bewegung, Psychomotorik, Sport, Spiel b) Gesundheitslehre und Krankenpflege c) Ökologie und Umweltgestaltung d) Musik, Rhythmik, Tanz e) Ernährungslehre und Haushaltführung f) Künstlerisches Gestalten 3. Projektarbeit - 280 4. Praktikum2) - 340 insgesamt 340 860 P Schriftliche Prüfung T Testat AN Abschlussnote
Rahmenstundentafel für die Fachrichtung Gesundheitspädagogik Schwerpunkt: Diagnostik
Anlage 31.1 (zu § 4 Abs. 6 und § 83)Rahmenstundentafel für die Fachrichtung Gesundheitspädagogik Schwerpunkt: Diagnostik 1 Pflichtbereich Lerngebiete Gesamt- stunden- zahl davon: fachmethodischer Unterricht Fachrichtungsübergreifender Lernbereich 560 60 Berufsethische Grundfragen 80 Deutsch/Kommunikation 160 PE Fremdsprache 120 60 Mathematik 120 Sozialkunde 80 Fachrichtungsbezogener Lernbereich 1 360 500 Angewandte Didaktik für Gesundheitsfachberufe 120 100 P Betriebswirtschaftslehre 60 Biowissenschaftliche und medizinische Grundlagen 180 P Diagnostische Methoden und Verfahren 200 160 Dokumentations- und Informationssysteme in den Gesundheitsfachberufen 80 40 Grundlagen der Didaktik 120 Grundlagen der Erziehungswissenschaft 40 Grundlagen der Gesundheitspädagogik 80 Patienten in diagnostischen und therapeutischen Situationen 30 Pädagogische Psychologie und pädagogische Soziologie 80 P Recht für Gesundheitsfachberufe 60 Schul- und Bildungsrecht 40 Therapeutische Methoden und Verfahren 30 Qualitätsmanagement 80 40 Projektarbeit 160 160 insgesamt 1 920 560 2 Wahlbereich Fachrichtungsspezifische Lerngebiete, Kurse und Projekte 240 insgesamt 240 P Schriftliche Prüfung PE Schriftliche Ergänzungsprüfung
Rahmenstundentafel für die Fachrichtung Gesundheitspädagogik Schwerpunkt: Therapie
Anlage 31.2 (zu § 4 Abs. 6 und § 83)Rahmenstundentafel für die Fachrichtung GesundheitspädagogikSchwerpunkt: Therapie 1 Pflichtbereich Lerngebiete Gesamt- stunden- zahl davon: fachmethodischer Unterricht Fachrichtungsübergreifender Lernbereich 560 60 Berufsethische Grundfragen 80 Deutsch/Kommunikation 160 PE Fremdsprache 120 60 Mathematik 120 Sozialkunde 80 Fachrichtungsbezogener Lernbereich 1 360 500 Angewandte Didaktik für Gesundheitsfachberufe 120 100 P Betriebswirtschaftslehre 60 Biowissenschaftliche und medizinische Grundlagen 180 P Diagnostische Methoden und Verfahren 60 Dokumentations- und Informationssysteme in den Gesundheitsfachberufen 80 40 Grundlagen der Didaktik 120 Grundlagen der Erziehungswissenschaft 40 Grundlagen der Gesundheitspädagogik 80 Patienten in diagnostischen und therapeutischen Situationen 80 Pädagogische Psychologie und pädagogische Soziologie 80 P Recht für Gesundheitsfachberufe 60 Schul- und Bildungsrecht 40 Therapeutische Methoden und Verfahren 160 160 Qualitätsmanagement 40 40 Projektarbeit 160 160 insgesamt 1 920 560 2 Wahlbereich Fachrichtungsspezifische Lerngebiete, Kurse und Projekte 240 insgesamt 240 P Schriftliche Prüfung PE Schriftliche Ergänzungsprüfung
Rahmenstundentafel für die Zusatzqualifikation Technischer Betriebswirt
Anlage 33 (zu § 4 Abs. 6 und § 38 Abs. 1)Rahmenstundentafel für die Zusatzqualifikation Technischer Betriebswirt Lerngebiet Gesamtstundenzahl davon: Experimental- und Laborunterricht 1. Analysieren der Auswirkungen wirtschaftspolitischer und betriebswirtschaftlicher Entscheidungen auf Unternehmen und marktorientierte Planung, Gestaltung, Steuerung und Kontrolle der betrieblichen Kernprozesse 140 2. Erfassen und Aufbereiten betrieblicher Abläufe in der Finanzbuchhaltung; Aufbereitung betrieblicher Daten für Kosten- und Leistungsrechnung und Controlling 180 3. Unternehmensstrategien entwickeln und Investitions- und Finanzierungsentscheidungen vorbereiten 100 4. Planen, Organisieren und Überwachen von Projekten 120 120 5. Auswählen und Führen von Personal 60 6. Informations- und Kommunikationstechnik 60 7. Anwenden von Methoden des Prozessorientierten Qualitätsmanagements 100 insgesamt 760 120
Rahmenstundentafel für die Fachrichtung Bautechnik Schwerpunkt: Baubetrieb
Anlage 3.1 (zu § 4 Abs. 6 und § 38 Abs. 1)Rahmenstundentafel für die Fachrichtung Bautechnik Schwerpunkt: Baubetrieb 1 Pflichtbereich Lerngebiete Gesamtstundenzahl davon: Experimental- und Laborunterricht Fachrichtungsübergreifender Lernbereich 560 60 Berufs- und Arbeitspädagogik 40 Deutsch/Kommunikation 120 Fremdsprache 200 60 Sozialkunde 80 Unternehmensführung 120 Fachrichtungsbezogener Lernbereich 2 120 660 Schwerpunktübergreifende Lerngebiete Baubetrieb 120 20 P Bauphysik 80 20 Betriebswirtschaft 80 Chemie/Baustoffe 160 40 Informatik 160 80 Konstruktionsgrundlagen 200 60 Mathematik 200 40 PE Schwerpunktbezogene Lerngebiete Angebotswesen/Kalkulation 120 40 P Baubetriebswirtschaft 160 40 P Baukonstruktion 240 60 P Baustatik 160 20 Tragwerksbemessung 200 60 Vermessung 120 60 Projektarbeit 120 120 insgesamt 2 680 720 2 Wahlbereich Vorbereitung auf die Ausbildereignungsprüfung 80 Fachrichtungsspezifische Lerngebiete, Kurse und Projekte 160 insgesamt 240 P Schriftliche Prüfung PE Schriftliche Ergänzungsprüfung
Rahmenstundentafel für die Fachrichtung Bautechnik Schwerpunkt: ...
Anlage 3.2 (zu § 4 Abs. 6 und § 38 Abs. 1)Rahmenstundentafel für die Fachrichtung Bautechnik Schwerpunkt: Bauerneuerung/Bausanierung 1 Pflichtbereich Lerngebiete Gesamtstundenzahl davon: Experimental- und Laborunterricht Fachrichtungsübergreifender Lernbereich 560 60 Berufs- und Arbeitspädagogik 40 Deutsch/Kommunikation 120 Fremdsprache 200 60 Sozialkunde 80 Unternehmensführung 120 Fachrichtungsbezogener Lernbereich 2 120 660 Schwerpunktübergreifende Lerngebiete Baubetrieb 120 20 Bauphysik 80 20 Betriebswirtschaft 80 Chemie/Baustoffe 160 40 P Informatik 160 80 Konstruktionsgrundlagen 200 60 Mathematik 200 40 PE Schwerpunktbezogene Lerngebiete Angebotswesen/Kalkulation 120 40 P Baukonstruktion 200 60 P Baustatik 160 20 Bauteilsanierung 180 40 P Bauwerksbeurteilung 80 40 Haustechnik 40 Tragwerksbemessung 160 50 Vermessung 60 30 Projektarbeit 120 120 insgesamt 2 680 720 2 Wahlbereich Vorbereitung auf die Ausbildereignungsprüfung 80 Fachrichtungsspezifische Lerngebiete, Kurse und Projekte 160 insgesamt 240 P Schriftliche Prüfung PE Schriftliche Ergänzungsprüfung
Rahmenstundentafel für die Fachrichtung Bautechnik Schwerpunkt: Bauvermessung
Anlage 3.3 (zu § 4 Abs. 6 und § 38 Abs. 1)Rahmenstundentafel für die Fachrichtung Bautechnik Schwerpunkt: Bauvermessung 1 Pflichtbereich Lerngebiete Gesamtstundenzahl davon: Experimental- und Laborunterricht Fachrichtungsübergreifender Lernbereich 560 60 Berufs- und Arbeitspädagogik 40 Deutsch/Kommunikation 120 Fremdsprache 200 60 Sozialkunde 80 Unternehmensführung 120 Fachrichtungsbezogener Lernbereich 2 120 660 Schwerpunktübergreifende Lerngebiete Baubetrieb 120 20 Bauphysik 80 20 Betriebswirtschaft 80 Chemie/Baustoffe 160 40 Informatik 160 80 Konstruktionsgrundlagen 200 60 Mathematik 200 40 PE Schwerpunktbezogene Lerngebiete Angebotswesen/Kalkulation 80 40 Bauaufnahme 80 40 Fotogrammetrie 160 80 Geodätisches Rechnen 80 P Hochbaukonstruktion 40 Instrumentenkunde 80 40 Katasterwesen 80 20 P Tiefbau 120 P Vermessungskunde 280 60 P Projektarbeit 120 120 insgesamt 2 680 720 2 Wahlbereich Vorbereitung auf die Ausbildereignungsprüfung 80 Fachrichtungsspezifische Lerngebiete, Kurse und Projekte 160 insgesamt 240 P Schriftliche Prüfung PE Schriftliche Ergänzungsprüfung
Rahmenstundentafel für die Fachrichtung Bautechnik Schwerpunkt: Hochbau
Anlage 3.4 (zu § 4 Abs. 6 und § 38 Abs. 1)Rahmenstundentafel für die Fachrichtung Bautechnik Schwerpunkt: Hochbau 1 Pflichtbereich Lerngebiete Gesamtstundenzahl davon: Experimental- und Laborunterricht Fachrichtungsübergreifender Lernbereich 560 60 Berufs- und Arbeitspädagogik 40 Deutsch/Kommunikation 120 Fremdsprache 200 60 Sozialkunde 80 Unternehmensführung 120 Fachrichtungsbezogener Lernbereich 2 120 660 Schwerpunktübergreifende Lerngebiete Baubetrieb 120 20 P Bauphysik 80 20 Betriebswirtschaft 80 Chemie/Baustoffe 160 40 Informatik 160 80 Konstruktionsgrundlagen 200 60 Mathematik 200 40 PE Schwerpunktbezogene Lerngebiete Angebotswesen/Kalkulation 120 40 Baustatik 160 20 P Gebäude- und Entwurfslehre 80 20 Haustechnik 80 20 Hochbaukonstruktion 240 60 P Tragwerksbemessung 240 80 P Vermessung 80 40 Projektarbeit 120 120 insgesamt 2 680 720 2 Wahlbereich Vorbereitung auf die Ausbildereignungsprüfung 80 Fachrichtungsspezifische Lerngebiete, Kurse und Projekte 160 insgesamt 240 P Schriftliche Prüfung PE Schriftliche Ergänzungsprüfung
Rahmenstundentafel für die Fachrichtung Bautechnik Schwerpunkt: Tiefbau
Anlage 3.5 (zu § 4 Abs. 6 und § 38 Abs. 1)Rahmenstundentafel für die Fachrichtung BautechnikSchwerpunkt: Tiefbau 1 Pflichtbereich Lerngebiete Gesamtstundenzahl davon: Experimental- und Laborunterricht Fachrichtungsübergreifender Lernbereich 560 60 Berufs- und Arbeitspädagogik 40 Deutsch/Kommunikation 120 Fremdsprache 200 60 Sozialkunde 80 Unternehmensführung 120 Fachrichtungsbezogener Lernbereich 2 120 660 Schwerpunktübergreifende Lerngebiete Baubetrieb 120 20 Bauphysik 80 20 Betriebswirtschaft 80 Chemie/Baustoffe 160 40 Informatik 160 80 Konstruktionsgrundlagen 200 60 Mathematik 200 40 PE Schwerpunktbezogene Lerngebiete Angebotswesen/Kalkulation 120 40 Baustatik 160 20 Erd- und Grundbau 120 20 P Straßenbau 120 30 P Tragwerksbemessung 200 60 Vermessung 160 80 P Wasserversorgung und Entwässerung 120 30 P Projektarbeit 120 120 insgesamt 2 680 720 2 Wahlbereich Vorbereitung auf die Ausbildereignungsprüfung 80 Fachrichtungsspezifische Lerngebiete, Kurse, und Projekte 160 insgesamt 240 P Schriftliche Prüfung PE Schriftliche Ergänzungsprüfung
Rahmenstundentafel für die Fachrichtung Biotechnik
Anlage 4 (zu § 4 Abs. 6 und § 38 Abs. 1)Rahmenstundentafel für die Fachrichtung Biotechnik 1 Pflichtbereich Lerngebiete Gesamtstundenzahl davon: Experimental- und Laborunterricht Fachrichtungsübergreifender Lernbereich 560 60 Berufs- und Arbeitspädagogik 40 Deutsch/Kommunikation 120 Fremdsprache 200 60 Sozialkunde 80 Unternehmensführung 120 Fachrichtungsbezogener Lernbereich 2 120 660 Automatisierungstechnik 80 30 Betriebswirtschaft 80 Biologie 160 40 P Chemie 160 40 P Elektrotechnik/Elektronik 80 30 Informatik 160 80 Konstruktion 80 Lasertechnik 120 20 Mathematik 200 PE Messtechnik 120 60 P Mikrobiologie 80 20 Naturwissenschaftliches Praktikum 160 160 Physik 160 40 Sensorik 160 60 P Verfahrenstechnik 120 Werkstofftechnik 80 Projektarbeit 120 80 insgesamt 2 680 720 2 Wahlbereich Vorbereitung auf die Ausbildereignungsprüfung 80 Fachrichtungsspezifische Lerngebiete, Kurse und Projekte 160 insgesamt 240 P Schriftliche Prüfung PE Schriftliche Ergänzungsprüfung
Rahmenstundentafel für die Fachrichtung Druck- und Medientechnik
Anlage 5 (zu § 4 Abs. 6 und § 38 Abs. 1)Rahmenstundentafel für die Fachrichtung Druck- und Medientechnik 1 Pflichtbereich Lerngebiete Gesamtstundenzahl davon: Experimental- und Laborunterricht Fachrichtungsübergreifender Lernbereich 560 60 Berufs- und Arbeitspädagogik 40 Deutsch/Kommunikation 120 Fremdsprache 200 60 Sozialkunde 80 Unternehmensführung 120 Fachrichtungsbezogener Lernbereich 2 120 660 Automatisierungstechnik 120 Betriebswirtschaft 120 Druck- und Vervielfältigungstechnologien 240 60 P Druckvorstufenprozesse 200 100 P Druckweiterverarbeitungstechniken 160 80 P Hardware und Datenhandling 160 120 Kalkulation/Statistik 120 Marketing/Management 80 Mathematik 200 PE Mediendesign 160 120 Naturwissenschaftliche Grundlagen 120 Nonprinttechnologien 80 40 Qualitätsmanagement 120 20 P Workflow und Datenmanagement 120 60 Projektarbeit 120 60 insgesamt 2 680 720 2 Wahlbereich Vorbereitung auf die Ausbildereignungsprüfung 80 Fachrichtungsspezifische Lerngebiete, Kurse und Projekte 160 insgesamt 240 P Schriftliche Prüfung PE Schriftliche Ergänzungsprüfung
Rahmenstundentafel für die Fachrichtung Elektrotechnik Schwerpunkt: ...
Anlage 6.1 (zu § 4 Abs. 6 und § 38 Abs. 1)Rahmenstundentafel für die Fachrichtung Elektrotechnik Schwerpunkt: Datenverarbeitungstechnik 1 Pflichtbereich Lerngebiete Gesamtstundenzahl davon: Experimental- und Laborunterricht Fachrichtungsübergreifender Lernbereich 560 60 Berufs- und Arbeitspädagogik 40 Deutsch/Kommunikation 120 Fremdsprache 200 60 Sozialkunde 80 Unternehmensführung 120 Fachrichtungsbezogener Lernbereich 2 120 660 Schwerpunktübergreifende Lerngebiete Betriebswirtschaft 80 Chemie/Werkstofftechnik 80 10 Elektrotechnik 220 60 Informatik 160 80 Mathematik 240 PE Physik 120 30 Technische Dokumentation 80 40 Schwerpunktbezogene Lerngebiete Arbeitsvorbereitung 100 Datenverarbeitungstechnik 280 160 P Elektronik 120 20 Messtechnik 140 40 P Mikroprozessorprogrammierung 100 40 P Nachrichtentechnik 120 20 P Steuerungs- und Regelungstechnik 160 40 Projektarbeit 120 120 insgesamt 2 680 720 2 Wahlbereich Vorbereitung auf die Ausbildereignungsprüfung 80 Fachrichtungsspezifische Lerngebiete, Kurse und Projekte 160 insgesamt 240 P Schriftliche Prüfung PE Schriftliche Ergänzungsprüfung
Rahmenstundentafel für die Fachrichtung Elektrotechnik Schwerpunkt: Energietechnik und ...
Anlage 6.2 (zu § 4 Abs. 6 und § 38 Abs. 1)Rahmenstundentafel für die Fachrichtung Elektrotechnik Schwerpunkt: Energietechnik und Prozessautomatisierung 1 Pflichtbereich Lerngebiete Gesamtstunden- zahl davon: Experimental- und Laborunterricht Fachrichtungsübergreifender Lernbereich 560 60 Berufs- und Arbeitspädagogik 40 Deutsch/Kommunikation 120 Fremdsprache 200 60 Sozialkunde 80 Unternehmensführung 120 Fachrichtungsbezogener Lernbereich 2 120 660 Schwerpunktübergreifende Lerngebiete Betriebswirtschaft 80 Chemie/Werkstofftechnik 80 10 Elektrotechnik 220 60 Informatik 160 80 Mathematik 240 PE Physik 120 30 Technische Dokumentation 80 40 Schwerpunktbezogene Lerngebiete Arbeitsvorbereitung 80 Datenverarbeitungstechnik 120 60 Elektronik 200 60 P Energietechnik 180 60 P Messtechnik 160 60 P Nachrichtentechnik 40 20 Planung/Entwurf 40 Steuerungs- und Regelungstechnik 200 60 P Projektarbeit 120 120 insgesamt 2 680 720 2 Wahlbereich Vorbereitung auf die Ausbildereignungsprüfung 80 Fachrichtungsspezifische Lerngebiete, Kurse und Projekte 160 insgesamt 240 P Schriftliche Prüfung PE Schriftliche Ergänzungsprüfung
Rahmenstundentafel für die Fachrichtung Elektrotechnik Schwerpunkt: Elektrische ...
Anlage 6.3 (zu § 4 Abs. 6 und § 38 Abs. 1)Rahmenstundentafel für die Fachrichtung Elektrotechnik Schwerpunkt: Elektrische Systemtechnik 1 Pflichtbereich Lerngebiete Gesamtstundenzahl davon: Experimental- und Laborunterricht Fachrichtungsübergreifender Lernbereich 560 60 Berufs- und Arbeitspädagogik 40 Deutsch/Kommunikation 120 Fremdsprache 200 60 Sozialkunde 80 Unternehmensführung 120 Fachrichtungsbezogner Lernbereich 2 120 660 Schwerpunktübergreifende Lerngebiete Betriebswirtschaft 80 Chemie/Werkstofftechnik 80 10 Elektrotechnik 220 60 Informatik 160 80 Mathematik 240 PE Physik 120 30 Technische Dokumentation 80 40 Schwerpunktbezogene Lerngebiete Arbeitsvorbereitung 80 Datenverarbeitungstechnik 120 60 Elektrische Systemtechnik 240 80 P Elektronik 200 50 P Messtechnik 160 40 P Planung/Entwurf 80 30 Steuerungs- und Regelungstechnik 140 60 P Projektarbeit 120 120 insgesamt 2 680 720 2 Wahlbereich Vorbereitung auf die Ausbildereignungsprüfung 80 Fachrichtungsspezifische Lerngebiete, Kurse und Projekte 160 insgesamt 240 P Schriftliche Prüfung PE Schriftliche Ergänzungsprüfung
Rahmenstundentafel für die Fachrichtung Elektrotechnik Schwerpunkt: Informations- und ...
Anlage 6.4 (zu § 4 Abs. 6 und § 38 Abs. 1)Rahmenstundentafel für die Fachrichtung Elektrotechnik Schwerpunkt: Informations- und Kommunikationstechnik 1 Pflichtbereich Lerngebiete Gesamtstundenzahl davon: Experimental- und Laborunterricht Fachrichtungsübergreifender Lernbereich 560 60 Berufs- und Arbeitspädagogik 40 Deutsch/Kommunikation 120 Fremdsprache 200 60 Sozialkunde 80 Unternehmensführung 120 Fachrichtungsbezogener Lernbereich 2 120 660 Schwerpunktübergreifende Lerngebiete Betriebswirtschaft 80 Chemie/Werkstofftechnik 80 10 Elektrotechnik 220 60 Informatik 160 80 Mathematik 240 PE Physik 120 30 Technische Dokumentation 80 40 Schwerpunktbezogene Lerngebiete Arbeitsvorbereitung 80 Datenverarbeitungstechnik 160 80 P Elektronik 200 60 P Energietechnik 80 Messtechnik 140 40 P Nachrichtentechnik 220 100 P Steuerungs- und Regelungstechnik 140 40 Projektarbeit 120 120 insgesamt 2 680 720 2 Wahlbereich Vorbereitung auf die Ausbildereignungsprüfung 80 Fachrichtungsspezifische Lerngebiete, Kurse und Projekte 160 insgesamt 240 P Schriftliche Prüfung PE Schriftliche Ergänzungsprüfung
Rahmenstundentafel für die Fachrichtung Elektrotechnik Schwerpunkt: Prozesstechnik
Anlage 6.5 (zu § 4 Abs. 6 und § 38 Abs. 1)Rahmenstundentafel für die Fachrichtung Elektrotechnik Schwerpunkt: Prozesstechnik 1 Pflichtbereich Lerngebiete Gesamtstundenzahl davon: Experimental- und Laborunterricht Fachrichtungsübergreifender Lernbereich 560 60 Berufs- und Arbeitspädagogik 40 Deutsch/Kommunikation 120 Fremdsprache 200 60 Sozialkunde 80 Unternehmensführung 120 Fachrichtungsbezogener Lernbereich 2 120 660 Schwerpunktübergreifende Lerngebiete Betriebswirtschaft 80 Chemie/Werkstofftechnik 80 10 Elektrotechnik 220 60 Informatik 160 80 Mathematik 240 PE Physik 120 30 Technische Dokumentation 80 40 Schwerpunktbezogene Lerngebiete Arbeitsvorbereitung 80 Datenverarbeitungstechnik 80 40 P Elektronik 200 60 P Messtechnik 120 40 Nachrichtentechnik 140 Prozesstechnik 240 120 P Steuerungs- und Regelungstechnik 160 60 P Projektarbeit 120 120 insgesamt 2 680 720 2 Wahlbereich Vorbereitung auf die Ausbildereignungsprüfung 80 Fachrichtungsspezifische Lerngebiete, Kurse und Projekte 160 insgesamt 240 P Schriftliche Prüfung PE Schriftliche Ergänzungsprüfung
Rahmenstundentafel für die Fachrichtung Elektrotechnik Schwerpunkt: Regenerative ...
Anlage 6.6 (zu § 4 Abs. 6 und § 38 Abs. 1)Rahmenstundentafel für die Fachrichtung ElektrotechnikSchwerpunkt: Regenerative Energien 1 Pflichtbereich Lerngebiet Gesamtstundenzahl davon: Experimental- und Laborunterricht Fachrichtungsübergreifender Lernbereich 560 60 Berufs- und Arbeitspädagogik 40 Deutsch/Kommunikation 120 Fremdsprache 200 60 Sozialkunde 80 Unternehmensführung 120 Fachrichtungsbezogener Lernbereich 2120 660 Schwerpunktübergreifende Lerngebiete Betriebswirtschaft 80 Chemie/Werkstoffkunde 80 10 Elektrotechnik 220 60 Informatik 160 80 Mathematik 240 PE Physik 120 30 Technische Dokumentation 80 40 Schwerpunktbezogene Lerngebiete Arbeitsvorbereitung 80 Bauphysik 100 P Datenverarbeitungstechnik 120 60 Elektronik 120 40 Messtechnik 120 40 P Planung/Entwurf 100 30 Regenerative Energien 240 90 P Steuerungs- und Regelungstechnik 140 60 P Projektarbeit 120 120 insgesamt 2680 720 2 Wahlbereich Vorbereitung auf die Ausbildereignungsprüfung 80 Fachrichtungsspezifische Lerngebiete, Kurse und Projekte 160 insgesamt 240 P Schriftliche Prüfung PE Schriftliche Ergänzungsprüfung
Rahmenstundentafel für die Fachrichtung Feinwerktechnik
Anlage 7 (zu § 4 Abs. 6 und § 38 Abs. 1)Rahmenstundentafel für die Fachrichtung Feinwerktechnik 1 Pflichtbereich Lerngebiete Gesamtstundenzahl davon: Experimental- und Laborunterricht Fachrichtungsübergreifender Lernbereich 560 60 Berufs- und Arbeitspädagogik 40 Deutsch/Kommunikation 120 Fremdsprache 200 60 Sozialkunde 80 Unternehmensführung 120 Fachrichtungsbezogener Lernbereich 2 120 660 Automatisierungstechnik 160 80 P Bauelemente 120 P Betriebswirtschaft 80 Elektrotechnik/Elektronik 80 40 Feinwerktechnisches Praktikum 160 140 Fertigungstechnik 120 60 P Grundlagen der Qualitätssicherung 40 Handhabetechnik/Robotik 80 40 Informatik 160 Konstruktion 220 80 Mathematik 200 PE Messtechnik 100 60 P NC/CNC-Programmierung 80 40 Physik 160 Technische Mechanik 160 Werkstofftechnik 80 40 Projektarbeit 120 100 insgesamt 2 680 720 2 Wahlbereich Vorbereitung auf die Ausbildereignungsprüfung 80 Fachrichtungsspezifische Lerngebiete, Kurse und Projekte 160 insgesamt 240 P Schriftliche Prüfung PE Schriftliche Ergänzungsprüfung
Rahmenstundentafel für die Fachrichtung Heizungs-, Lüftungs- und Klimatechnik
Anlage 8 (zu § 4 Abs. 6 und § 38 Abs. 1)Rahmenstundentafel für die Fachrichtung Heizungs-, Lüftungs- und Klimatechnik 1 Pflichtbereich Lerngebiete Gesamtstundenzahl davon: Experimental- und Laborunterricht Fachrichtungsübergreifender Lernbereich 560 60 Berufs- und Arbeitspädagogik 40 Deutsch/Kommunikation 120 Fremdsprache 200 60 Sozialkunde 80 Unternehmensführung 120 Fachrichtungsbezogener Lernbereich 2 120 660 Angebotswesen/Kalkulation 80 20 P Bautechnik 40 Betriebswirtschaft 80 Chemie/Werkstoffkunde 80 20 Elektrotechnik 80 20 Energie- und Feuerungstechnik 160 20 Entwerfen und Berechnen von Heizungs-, Lüftungs- und Klimaanlagen 240 100 P Industrie- und Fernwärme 80 Informatik 160 80 Konstruktionsgrundlagen 160 80 Lüftungs- und Klimatechnik 120 40 P Mathematik 240 PE Mess-, Steuerungs- und Regelungstechnik 120 60 Physik 160 40 Warmwasserheizung und -bereitung 200 80 P Projektarbeit 120 100 insgesamt 2 680 720 2 Wahlbereich Vorbereitung auf die Ausbildereignungsprüfung 80 Fachrichtungsspezifische Lerngebiete, Kurse und Projekte 160 insgesamt 240 P Schriftliche Prüfung PE Schriftliche Ergänzungsprüfung
Rahmenstundentafel für die Fachrichtung Informatik Schwerpunkt: Technische Informatik
Anlage 9.1 (zu § 4 Abs. 6 und § 38 Abs. 1)Rahmenstundentafel für die Fachrichtung Informatik Schwerpunkt: Technische Informatik 1 Pflichtbereich Lerngebiete Gesamtstundenzahl davon: Experimental- und Laborunterricht Fachrichtungsübergreifender Lernbereich 560 60 Berufs- und Arbeitspädagogik 40 Deutsch/Kommunikation 120 Fremdsprache 200 60 Sozialkunde 80 Unternehmensführung 120 Fachrichtungsbezogener Lernbereich 2 120 660 Automatisierungstechnik 160 60 P Betriebssysteme 160 80 Betriebswirtschaft 80 Datenbanksysteme 160 80 Elektrotechnik/Elektronik 120 40 Informatik 160 80 Mathematik 200 PE Physik 120 Produktionstechnik 80 Programmierung 280 80 P Rechen- und Kommunikationstechnik 240 80 P Recht 80 Softwaretechnologie 120 P Projektarbeit 160 160 insgesamt 2 680 720 2 Wahlbereich Vorbereitung auf die Ausbildereignungsprüfung 80 Fachrichtungsspezifische Lerngebiete, Kurse und Projekte 160 insgesamt 240 P Schriftliche Prüfung PE Schriftliche Ergänzungsprüfung
Rahmenstundentafel für die Fachrichtung Informatik Schwerpunkt: Systementwicklung
Anlage 9.2 (zu § 4 Abs. 6 und § 38 Abs. 1)Rahmenstundentafel für die Fachrichtung Informatik Schwerpunkt: Systementwicklung 1 Pflichtbereich Lerngebiete Gesamtstundenzahl davon: Experimental- und Laborunterricht Fachrichtungsübergreifender Lernbereich 560 60 Berufs- und Arbeitspädagogik 40 Deutsch/Kommunikation 120 Fremdsprache 200 60 Sozialkunde 80 Unternehmensführung 120 Fachrichtungsbezogener Lernbereich 2120 660 Schwerpunktübergreifende Lerngebiete Automatisierungstechnik 160 60 Betriebswirtschaft 80 Elektrotechnik/Elektronik 120 40 Informatik 160 80 Mathematik 200 PE Recht 80 Schwerpunktbezogene Lerngebiete Betriebssysteme/Netze 200 80 P Datenbanksysteme 240 80 P Kommunikationstechnik/Telekommunikation 120 40 Programmierung 320 120 P Projektmanagement 120 Softwaretechnologie 160 P Projektarbeit 160 160 insgesamt 2680 720 2 Wahlbereich Vorbereitung auf die Ausbildereignungsprüfung 80 Fachrichtungsspezifische Lerngebiete, Kurse und Projekte 160 insgesamt 240 P Schriftliche Prüfung PE Schriftliche Ergänzungsprüfung
Gliederung und Umfang der Abschlussprüfung
§ 13 Gliederung und Umfang der Abschlussprüfung(1) Die Abschlussprüfung gliedert sich in einen schriftlichen, einen mündlichen und in den Fällen der §§ 45 und 51 Abs. 1, des § 63 Abs. 1, des § 70 Abs. 1, des § 76 Abs. 1 und des § 88 Abs. 1 in einen praktischen Teil; in den Fällen des § 51 Abs. 3, des § 55 Abs. 3, des § 63 Abs. 4, des § 75 Abs. 4 und des § 81 Abs. 3 findet ein Kolloquium statt. (2) Die schriftliche Prüfung erfolgt für die einzelnen Fachbereiche in den in Anlage 34 genannten Lerngebieten mit den dort angegebenen Bearbeitungszeiten. Für jedes Lerngebiet ist ein Prüfungstag vorzusehen. (3) Die unterrichtenden Lehrer reichen dem Vorsitzenden der Prüfungskommission spätestens vier Wochen vor Beginn der schriftlichen Prüfung für ihre Lerngebiete je einen Vorschlag für die Prüfungsaufgaben unter Angabe der zugelassenen Hilfsmittel ein. Die Vorschläge sind vom Vorsitzenden der Prüfungskommission zu genehmigen. Dieser ist jedoch nicht an die Vorschläge gebunden und kann neue Vorschläge anfordern oder selbst Aufgaben stellen. Die Aufgaben müssen den in den Lehrplänen festgelegten Zielen entsprechen. (4) Gegenstand der mündlichen Prüfung sind die Lerngebiete des Pflichtbereichs. Lerngebiete, die in ihrer Zielsetzung überwiegend auf praktische Fähigkeiten und Fertigkeiten ausgerichtet sind, bleiben außer Betracht. Die Prüfungsaufgaben müssen den Lernzielen und Anforderungen der Lehrpläne entsprechen. Die Aufgabenvorschläge werden von einem Lehrer erstellt, der das Lerngebiet unterrichtet hat (unterrichtender Lehrer). Unterrichten mehrere Lehrer in einem Lerngebiet, wirken sie zusammen. Die Prüfungskommission ist für die Genehmigung der Prüfungsaufgaben verantwortlich. Sie ist nicht an die Vorschläge gebunden und kann neue Vorschläge anfordern oder selbst Aufgaben stellen. (5) Jeder Fachschüler wird mindestens in einem Lerngebiet mündlich geprüft. Die Fachprüfungskommissionen bestimmen durch gemeinsamen Beschluss die Lerngebiete, in denen der Schüler mündlich geprüft wird. Eine mündliche Prüfung findet in den Lerngebieten statt, in denen die Vornote und die Note der schriftlichen Prüfung keine ausreichend klare Entscheidungsgrundlage für die Bildung der Endnote in dem jeweiligen Lerngebiet ergeben. In den Lerngebieten, die nicht Gegenstand der schriftlichen Prüfung sind und in denen die Vornote schlechter als 'ausreichend' lautet, können höchstens zwei mündliche Prüfungen stattfinden. (6) Gegenstand der praktischen Prüfung ist eine größere Arbeitsaufgabe aus der praktischen Ausbildung. Die Aufgaben müssen den Lernzielen und Anforderungen der Lehrpläne entsprechen. Für die Erstellung der Aufgabenvorschläge gilt Absatz 4 Satz 3 bis 7 entsprechend. (7) Für Fachschüler, die an einschlägigen und mindestens gleichwertigen Bildungsgängen teilgenommen haben, können auf Antrag Endnoten einzelner Lerngebiete, die nicht Gegenstand der Abschlussprüfung sind, aus dem Leistungsnachweis dieser Bildungsgänge in das Abschlusszeugnis übernommen werden, wenn der Abschlusstermin der Ausbildung, aus der die Noten übernommen werden sollen, nicht länger als drei Jahre vor der Aufnahme der jetzigen Ausbildung zurückliegt.
Dauer der Bildungsgänge
§ 38 Dauer der Bildungsgänge(1) Die Ausbildung in den Bildungsgängen der Fachbereiche Technik und Wirtschaft dauert in der Vollzeitform jeweils zwei Schuljahre, in der Teilzeitform dauert sie in der Regel vier Jahre. Die Gesamtstundenzahl umfasst jeweils mindestens 2680 Unterrichtsstunden im Pflichtbereich. Die Lerngebiete des Pflicht- und Wahlbereichs ergeben sich jeweils aus den Rahmenstundentafeln der Anlagen 1 bis 21.2.(2) Das für das Schulwesen zuständige Ministerium kann Abweichungen vom Ausbildungsumfang für Teilzeitformen mit Präsenz- und Selbstlernphase genehmigen.
Dauer der Bildungsgänge, Unterrichtsorganisation
§ 4 Dauer der Bildungsgänge, Unterrichtsorganisation(1) Die Bildungsgänge der Fachschule sind in Ausbildungsabschnitte gegliedert, die ein oder mehrere Schuljahre umfassen können. Sie werden in der Vollzeit- oder Teilzeitform angeboten. (2) Die Dauer der Ausbildung beträgt in der Vollzeitform in der Regel mindestens zwei Jahre und in der Teilzeitform entsprechend länger; für den Bildungsgang Heilpädagogik gilt die Sonderregelung nach § 53.(3) Der Übergang von der Vollzeitform zur Teilzeitform oder umgekehrt ist möglich. (4) Ein Fachschulabschluss kann auf die Ausbildung in einer zweiten Fachrichtung des Fachbereichs mit bis zu einem Jahr und auf die Ausbildung in einem zweiten Schwerpunkt einer Fachrichtung mit bis zu eineinhalb Jahren angerechnet werden, wenn er nicht länger als drei Jahre vor Aufnahme der jetzigen Ausbildung zurückliegt. (5) Der Unterricht wird in der Regel in Klassen erteilt, die für ein Schuljahr gebildet werden. Klassenübergreifender Unterricht ist möglich. Eine Teilung in Gruppen ist bei Laborübungen, fachmethodischer Ausbildung und Projektarbeit je nach Fachrichtung möglich. (6) Der Unterricht in den Bildungsgängen gliedert sich nach Maßgabe der Rahmenstundentafeln (Anlagen 1 bis 33) in der Regel in einen Pflichtbereich und einen Wahlbereich. Der Unterricht im Pflichtbereich umfasst den fachrichtungsübergreifenden und den fachrichtungsbezogenen Lernbereich sowie in den Fachbereichen Sozialwesen und Medizinpädagogik eine berufspraktische Ausbildung. Die Lernbereiche und die berufspraktische Ausbildung in den Fachbereichen Sozialwesen und Medizinpädagogik sind aufeinander bezogen und ergänzen sich. (7) Der Unterricht im Wahlbereich wird nach den Möglichkeiten der Fachschule eingerichtet. Er kann in besonderen Fällen auch für Fachschüler mehrerer Fachschulen gemeinsam durchgeführt werden. (8) Der Unterricht umfasst pro Unterrichtswoche in der Vollzeitform durchschnittlich 36 Stunden, in der Teilzeitform entsprechend weniger.
Fachrichtungen und Schwerpunkte, Berufsbezeichnungen
§ 40 Fachrichtungen und Schwerpunkte, BerufsbezeichnungenDie Bildungsgänge der Fachbereiche Technik und Wirtschaft werden in folgenden Fachrichtungen und Schwerpunkten durchgeführt; bei erfolgreicher Beendigung der jeweiligen Ausbildung wird die nachfolgende für die Fachrichtung und den Schwerpunkt ausgewiesene Berufsbezeichnung vergeben und in dem Abschlusszeugnis vermerkt: Fachrichtung Schwerpunkt(e) Berufsbezeichnung: Staatlich geprüfte/r Fachbereich Technik 1. Augenoptik Augenoptiker(in) z. Baudenkmalpflege und Altbauerneuerung Allgemeine Baudenkmalpflege Techniker(in) 3. Bautechnik Baubetrieb Techniker(in) Bauerneuerung/Bausanierung Techniker(in) Bauvermessung Techniker(in) Hochbau Techniker(in) Tiefbau Techniker(in) 4. Biotechnik Techniker(in) 5. Druck- und Medientechnik Techniker(in) 6. Elektrotechnik Datenverarbeitungstechnik Techniker(in) Energietechnik und Prozessautomatisierung Techniker(in) Elektrische Systemtechnik Informations- und Kommunikationstechnik Techniker(in) Prozesstechnik Techniker(in) Regenerative Energien Techniker(in) 7. Feinwerktechnik Techniker(in) 8. Heizungs-, Lüftungs- und Klimatechnik Techniker(in) 9. Informatik Technische Informatik Informatiker(in) Systementwicklung Informatiker(in) 10. Kraftfahrzeugtechnik Techniker(in) 11. Maschinentechnik/ Fertigung Techniker(in) Maschinenbautechnik Fertigungsautomatisierung Techniker(in) Konstruktion Techniker(in) Kunststofftechnik Techniker(in) Maschinenbau Techniker(in) Qualitätsmanagement Techniker(in) 12. Mechatronik Techniker(in) 13. Papiertechnik Papierverarbeitung Techniker(in) Zellstoff- und Papiererzeugung Techniker(in) 14. Sanitärtechnik Techniker(in) 15. Umweltschutztechnik Landschaftsökologie Techniker(in) 16. Verkehrstechnik Eisenbahnbetrieb Techniker(in) Personenverkehrssysteme Techniker(in) Verkehrsmanagement Techniker(in) Fachbereich Wirtschaft 1. Betriebswirtschaft Absatzwirtschaft/Marketing Betriebswirt(in) Produktionswirtschaft Betriebswirt(in) Rechnungswesen/Controlling Betriebswirt(in) Recht und Verwaltung, Steuern Betriebswirt(in) Transportwesen Betriebswirt(in) 2. Fremdenverkehrswirtschaft Betriebswirt(in) 3. Hotel- und Gaststättengewerbe Betriebswirt(in) 4. Informatik Wirtschaftsinformatik Wirtschaftsinformatiker(in) 5. Logistik Produktionslogistik Logistiker(in) Transportlogistik Logistiker(in)
Dauer des Bildungsgangs
§ 42 Dauer des BildungsgangsDie Ausbildung dauert in der Vollzeitform drei Schuljahre, in der Teilzeitform dauert sie entsprechend länger. Die Gesamtstundenzahl umfasst jeweils mindestens 4 020 Unterrichtsstunden im Pflichtbereich. Die Lerngebiete des Pflicht- und Wahlbereichs ergeben sich aus den Rahmenstundentafeln der Anlagen 22 bis 24.
Dauer der Ausbildung, Organisationsformen
§ 46 Dauer der Ausbildung, Organisationsformen(1) Die Ausbildung dauert in der Vollzeitform drei Schuljahre und umfasst 2530 Unterrichtsstunden im Pflichtbereich und 1520 Stunden berufspraktische Ausbildung in mindestens zwei sozialpädagogischen Arbeitsfeldern; die berufspraktische Ausbildung gliedert sich nach Maßgabe des § 50 in einzelne Praktika innerhalb der Schulhalbjahre und das Berufspraktikum. Die Lerngebiete des Pflicht- und Wahlbereichs ergeben sich aus der Rahmenstundentafel der Anlage 25.(2) Neben der Ausbildung in der Vollzeitform wird für mehrjährig in der Praxis tätiges pädagogisches Personal, das über keinen Abschluss als Erzieher verfügt, eine berufsbegleitende Teilzeitausbildung ermöglicht. Die Teilzeitausbildung entspricht inhaltlich der Vollzeitausbildung und erstreckt sich über einen Zeitraum von in der Regel vier Jahren zuzüglich des Berufspraktikums nach § 50 Abs. 3.
Abschlussprüfung
§ 49 Abschlussprüfung(1) Der Bildungsgang schließt mit einer Prüfung ab, die sich in einen schriftlichen, einen mündlichen und einen praktischen Teil sowie ein Kolloquium gliedert. (2) Gegenstand der schriftlichen Prüfung sind die in der Anlage 34 genannten Lerngebiete. Gegenstand der mündlichen Prüfung können alle Lerngebiete nach § 13 Abs. 4 Satz 1 und 2 sein. (3) Der schriftliche und der mündliche Teil der Abschlussprüfung finden am Ende des fünften Schulhalbjahrs, der praktische Teil im sechsten Schulhalbjahr am Ende des Berufspraktikums statt.
Dauer der Ausbildung, Organisationsformen
§ 53 Dauer der Ausbildung, Organisationsformen(1) Der Bildungsgang Heilpädagogik baut auf der dreijährigen Fachschulausbildung als Erzieher auf. Die Ausbildung dauert in der Vollzeitform eineinhalb Schuljahre und umfasst eine Gesamtstundenzahl von 2120 Stunden im Pflichtbereich. Die Ausbildung gliedert sich in die in der Rahmenstundentafel nach Anlage 26 aufgeführten Lerngebiete einschließlich berufspraktischer Ausbildung. Jeder Fachschüler hat von den Lerngebieten des Wahlpflichtbereichs nach Nummer 2 der Anlage 26 zwei zu belegen. (2) Neben der Ausbildung in der Vollzeitform wird für mehrjährig in der heilpädagogischen Praxis tätiges pädagogisches oder medizinisches Personal, das über keinen Abschluss in der Heilpädagogik verfügt, eine berufsbegleitende Teilzeitausbildung ermöglicht. Die Teilzeitausbildung muss inhaltlich, das heißt insbesondere hinsichtlich der Lerngebiete und des Stundenumfangs, der Vollzeitausbildung entsprechen. Sie erstreckt sich über einen Zeitraum von in der Regel drei Jahren.
Abschlussprüfung
§ 56 Abschlussprüfung(1) Der Bildungsgang schließt mit einer Prüfung ab, die sich in einen schriftlichen und einen mündlichen Teil sowie in das Kolloquium nach § 55 Abs. 4 und 5 gliedert. (2) Gegenstand der schriftlichen Prüfung sind die in der Anlage 34 genannten Lerngebiete. Gegenstand der mündlichen Prüfung können alle Lerngebiete nach § 13 Abs. 4 Satz 1 und 2 sein.
Dauer der Ausbildung, Organisationsformen
§ 58 Dauer der Ausbildung, Organisationsformen(1) Die Ausbildung dauert in der Vollzeitform drei Schuljahre und umfasst 2820 Unterrichtsstunden im Pflichtbereich und 1600 Stunden berufspraktische Ausbildung in heilerziehungspflegerischen Tätigkeitsfeldern. Die Lerngebiete des Pflicht- und Wahlbereichs ergeben sich aus der Rahmenstundentafel der Anlage 27.(2) Neben der Ausbildung in der Vollzeitform wird für mehrjährig in der heilerziehungspflegerischen Praxis tätiges pädagogisches oder medizinisches Personal, das über keinen Abschluss in der Heilerziehungspflege verfügt, eine berufsbegleitende Teilzeitausbildung ermöglicht. Die Teilzeitausbildung muss inhaltlich, das heißt insbesondere hinsichtlich der Lerngebiete und des Stundenumfangs, der Vollzeitausbildung entsprechen. Sie erstreckt sich über einen Zeitraum von in der Regel vier Jahren, an die sich eine sechsmonatige berufspraktische Ausbildung anschließt, die mit einer praktischen Prüfung sowie einem Kolloquium endet.
Abschlussprüfung
§ 61 Abschlussprüfung(1) Der Bildungsgang schließt mit einer Prüfung ab, die sich in einen schriftlichen, einen mündlichen und einen praktischen Teil sowie ein Kolloquium gliedert. (2) Gegenstand der schriftlichen Prüfung sind die in der Anlage 34 genannten Lerngebiete. Gegenstand der mündlichen Prüfung können alle Lerngebiete nach § 13 Abs. 4 Satz 1 und 2 sein.
Dauer der Ausbildung
§ 65 Dauer der AusbildungDie Ausbildung wird in der Vollzeitform durchgeführt und dauert drei Jahre; sie umfasst insgesamt 2 880 Unterrichtsstunden im Pflichtbereich und 1 600 Stunden berufspraktische Ausbildung in verschiedenen Tätigkeitsfeldern der Familienpflege. Die Lerngebiete des Pflicht- und Wahlbereichs ergeben sich aus der Rahmenstundentafel der Anlage 28.
Abschlussprüfung
§ 68 Abschlussprüfung(1) Der Bildungsgang schließt mit einer Prüfung ab, die sich in einen schriftlichen, einen mündlichen und einen praktischen Teil gliedert. (2) Gegenstand der schriftlichen Prüfung sind die in der Anlage 34 genannten Lerngebiete. Gegenstand der mündlichen Prüfung können alle Lerngebiete nach § 13 Abs. 4 Satz 1 und 2 sein.
Dauer der Ausbildung, Organisationsformen
§ 72 Dauer der Ausbildung, Organisationsformen(1) Die Ausbildung dauert in der Vollzeitform zwei Jahre und umfasst insgesamt 2200 Unterrichtsstunden im Pflichtbereich und 800 Stunden berufspraktische Ausbildung. Die Lerngebiete des Pflicht- und Wahlbereichs ergeben sich aus der Rahmenstundentafel der Anlage 29.(2) Neben der Ausbildung in der Vollzeitform wird für mehrjährig in der Praxis tätiges pädagogisches oder medizinisches Personal, das über keinen Abschluss in der Motopädie verfügt, eine berufsbegleitende Teilzeitausbildung ermöglicht. Die Teilzeitausbildung muss inhaltlich, das heißt insbesondere hinsichtlich der Lerngebiete und des Stundenumfangs, der Vollzeitausbildung entsprechen und erstreckt sich über einen Zeitraum von in der Regel drei Jahren, an die sich eine berufspraktische Ausbildung anschließt.
Abschlussprüfung
§ 74 Abschlussprüfung(1) Der Bildungsgang schließt mit einer Prüfung ab, die sich in einen schriftlichen, einen mündlichen und einen praktischen Teil sowie ein Kolloquium gliedert. (2) Gegenstand der schriftlichen Prüfung sind die in der Anlage 34 genannten Lerngebiete. Gegenstand der mündlichen Prüfung können alle Lerngebiete nach § 13 Abs. 4 Satz 1 und 2 sein.
Dauer der Ausbildung, Unterrichtsorganisation
§ 78 Dauer der Ausbildung, Unterrichtsorganisation(1) Der Bildungsgang Fachkraft für Soziale Arbeit wird berufsbegleitend durchgeführt. Die Ausbildung dauert drei Jahre und erfolgt in modularen Bausteinen mit einem theoretischen Ausbildungsteil von 1 200 Unterrichtsstunden und einem berufspraktischen Ausbildungsteil von 1 200 Stunden. (2) Die Vermittlung der Ausbildungsinhalte erfolgt in einer Kombination aus Präsenzphase und Selbstlernphase. Die Präsenzphase umfasst im theoretischen Ausbildungsteil 860 Stunden, im berufspraktischen Ausbildungsteil 340 Stunden. Die Lerngebiete der theoretischen und berufspraktischen Ausbildung ergeben sich aus der Rahmenstundentafel der Anlage 30.
Berufspraktische Ausbildung, Kolloquium
§ 81 Berufspraktische Ausbildung, Kolloquium(1) Die berufspraktische Ausbildung findet in der Einrichtung statt, mit der der Fachschüler in einem Beschäftigungsverhältnis steht; sie erfolgt in den Vertiefungsgebieten und methodischen Schwerpunkten nach der Rahmenstundentafel der Anlage 30. Jeder Fachschüler hat mindestens ein Vertiefungsgebiet sowie mindestens zwei methodische Schwerpunkte auszuwählen und außerdem ein Praktikum zu absolvieren. (2) Von den Fachschülern ist ein konkretes Projekt, beginnend von der Planungs- und Konstituierungsphase bis zum abschließenden Ergebnis, zu bearbeiten und zu dokumentieren. Verlauf und Ergebnis sind von ihnen im Kolloquium nach Absatz 3 entsprechend ihrem Anteil an der Projektarbeit darzustellen. Die Projektdokumentation/-präsentation soll in Inhalt und Form das Niveau einer Fachschulabschlussarbeit haben. In Ausnahmefällen, in denen ein Projekt nach Satz 1 nicht zur Verfügung steht, kann von den Fachschülern anstelle einer Projektarbeit eine Facharbeit angefertigt werden; für die Anforderungen an diese Facharbeit gilt Satz 3 entsprechend. Die Projektarbeit oder die Facharbeit werden von der Fachschule bewertet; ihre Bewertung mit mindestens "ausreichend" ist Voraussetzung für die Zulassung zum Kolloquium. (3) Die Projektarbeit oder die Facharbeit ist in einem Kolloquium vor der Fachschule zu verteidigen. Der Termin des Kolloquiums ist mindestens zwei Wochen vorher bekannt zu geben; seine Dauer soll pro Fachschüler nicht mehr als 30 Minuten betragen. Das Kolloquium wird von der zuständigen Fachprüfungskommission abgenommen. Das Kolloquium ist nicht bestanden, wenn es mit einer schlechteren Note als "ausreichend“ bewertet wurde; in diesem Fall entscheidet die zuständige Fachprüfungskommission über Art und Umfang der Wiederholung.
Dauer der Ausbildung, Organisationsform
§ 83 Dauer der Ausbildung, OrganisationsformDie Ausbildung in den Bildungsgängen des Fachbereichs Medizinpädagogik wird berufsbegleitend durchgeführt und dauert dreieinhalb Jahre; sie umfasst insgesamt 1 920 Unterrichtsstunden im Pflichtbereich und eine berufspraktische Ausbildung von sechs Monaten. Die Lerngebiete des Pflicht- und Wahlbereichs ergeben sich aus den Rahmenstundentafeln der Anlagen 31.1 bis 32.
Abschlussprüfung
§ 86 Abschlussprüfung(1) Der Bildungsgang schließt mit einer Prüfung ab, die sich in einen schriftlichen, einen mündlichen und einen praktischen Teil gliedert. (2) Gegenstand der schriftlichen Prüfung sind die in der Anlage 34 genannten Lerngebiete. Gegenstand der mündlichen Prüfung können alle Lerngebiete nach § 13 Abs. 4 Satz 1 und 2 sein.
Rahmenstundentafel für die Fachrichtung Betriebswirtschaft Schwerpunkt: ...
Anlage 17.6 (zu § 4 Abs. 6 und § 38 Abs. 1)Rahmenstundentafel für die Fachrichtung Betriebswirtschaft Schwerpunkt: Personalwirtschaft 1 Pflichtbereich Lerngebiet Gesamtstundenzahl davon: Experimental- und Laborunterricht Fachrichtungsübergreifender Lernbereich 600 60 Berufs- und Arbeitspädagogik 40 Deutsch/Kommunikation 120 Fremdsprache 240 60 PE Sozialkunde 80 Unternehmensführung 120 Fachrichtungsbezogener Lernbereich 2080 660 Schwerpunktübergreifende Lerngebiete Betriebswirtschaft 80 Informatik 160 80 Rechnungswesen 200 60 P Recht 200 20 P Volkswirtschaft 160 P Wirtschaftsmathematik/Statistik 200 40 Schwerpunktbezogene Lerngebiete Absatzwirtschaft 80 20 Außenwirtschaft 80 20 Controlling 80 20 Logistik/Transport 80 20 Materialwirtschaft/Produktionswirtschaft 80 20 Organisation/Technologie 80 40 Personalwirtschaft 320 120 P Steuerlehre 120 60 Projektarbeit 160 140 insgesamt 2680 720 2 Wahlbereich Vorbereitung auf die Ausbildereignungsprüfung 80 Fachrichtungsspezifische Lerngebiete, Kurse und Projekte 160 insgesamt 240 P Schriftliche Prüfung PE Schriftliche Ergänzungsprüfung
Rahmenstundentafel für die Fachrichtung Pflegepädagogik
Anlage 32 (zu § 4 Abs. 6 und § 83)Rahmenstundentafel für die Fachrichtung Pflegepädagogik 1 Pflichtbereich Lerngebiete Gesamt- stunden- zahl davon: fachmethodischer Unterricht Fachrichtungsübergreifender Lernbereich 560 60 Berufsethische Grundfragen 80 Deutsch/Kommunikation 160 PE Fremdsprache 120 60 Mathematik 120 Sozialkunde 80 Fachrichtungsbezogener Lernbereich 1 360 500 Angewandte Didaktik für Pflegeberufe 120 120 P Betriebswirtschaftslehre 60 Biowissenschaftliche und medizinische Grundlagen 180 P Dokumentations- und Informationssysteme in der Pflege 100 80 Grundlagen der Didaktik 120 Grundlagen der Erziehungswissenschaft 40 Grundlagen der Pflegepädagogik 80 Organisatorische und institutionelle Bedingungen der Pflege/Qualitätsmanagement 60 40 Pädagogische Psychologie und pädagogische Soziologie 80 P Pflegepraxis 100 100 Pflegetheorie 60 Psychologisch-sozialwissenschaftliche Grundlagen der Pflege 60 Recht für Pflegeberufe 100 Schul- und Bildungsrecht 40 Projektarbeit 160 160 insgesamt 1 920 560 2 Wahlbereich Fachrichtungsspezifische Lerngebiete, Kurse und Projekte 240 insgesamt 240 P Schriftliche Prüfung PE Schriftliche Ergänzungsprüfung
Lerngebiete der schriftlichen Prüfung
Anlage 34 (zu § 13 Abs. 2 Satz 1, § 49 Abs. 2 Satz 1, § 56 Abs. 2 Satz 1, § 61 Abs. 2 Satz 1, § 68 Abs. 2 Satz 1, § 74 Abs. 2 Satz 1 und § 86 Abs. 2 Satz 1)Lerngebiete der schriftlichen Prüfung Fachbereich/ Fachrichtung Schwerpunkt Prüfungslerngebiete Dauer der Prüfung (in Minuten) TECHNIK 1. Augenoptik Kontaktlinsenanpassung 120 Optik 120 Optometrie 120 Physiologische Optik 240 2. Baudenkmalpflege und Altbauerneuerung Allgemeine Baudenkmalpflege Baugeschichte/Historische Techniken 180 Baukonstruktion 240 Chemie/Baustoffe 120 Restaurierung 180 3. Bautechnik Baubetrieb Baubetrieb 240 Angebotswesen/Kalkulation 180 Baubetriebswirtschaft 120 Baukonstruktion 180 Bauerneuerung/Bausanierung Chemie/Baustoffe 180 Angebotswesen/Kalkulation 120 Baukonstruktion 180 Bauteilsanierung 240 Bauvermessung Geodätisches Rechnen 180 Katasterwesen 120 Tiefbau 180 Vermessungskunde 240 Hochbau Baubetrieb 120 Baustatik 180 Hochbaukonstruktion 240 Tragwerksbemessung 180 Tiefbau Erd- und Grundbau 180 Straßenbau 180 Vermessung 240 Wasserversorgung und Entwässerung 120 4. Biotechnik Biologie 240 Chemie 120 Messtechnik 120 Sensorik 180 5. Druck- und Medientechnik Druck- und Vervielfältigungstechnologien 240 Druckvorstufenprozesse 150 Druckweiterverarbeitungstechniken 150 Qualitätsmanagement 180 6. Elektrotechnik Datenverarbeitungstechnik Datenverarbeitungstechnik 240 Messtechnik 120 Mikroprozessorprogrammierung 180 Nachrichtentechnik 180 Energietechnik und Prozessautomatisierung Elektronik 150 Energietechnik 240 Messtechnik 120 Steuerungs- und Regelungstechnik 180 Elektrische Systemtechnik Elektrische Systemtechnik 240 Elektronik 150 Messtechnik 120 Steuerungs- und Regelungstechnik 180 Informations- und Kommunikationstechnik Datenverarbeitungstechnik 180 Elektronik 150 Messtechnik 120 Nachrichtentechnik 240 Prozesstechnik Datenverarbeitungstechnik 120 Elektronik 150 Prozesstechnik 240 Steuerungs- und Regelungstechnik 180 Regenerative Energien Regenerative Energien 240 Bauphysik 150 Messtechnik 120 Steuerungs- und Regelungstechnik 180 7. Feinwerktechnik Automatisierungstechnik 180 Bauelemente 120 Fertigungstechnik 240 Messtechnik 180 8. Heizungs-, Lüftungs- und Klimatechnik Angebotswesen/Kalkulation 150 Heizungs-, Lüftungs- und Klimaanlagen 240 Lüftungs- und Klimatechnik 150 Warmwasserheizung und -bereitung 180 9. Informatik Technische Informatik Automatisierungstechnik 180 Programmierung 240 Rechen- und Kommunikationstechnik 180 Softwaretechnologie 120 Systementwicklung Betriebssysteme/Netze 180 Datenbanksysteme 180 Programmierung 240 Softwaretechnologie 120 10. Kraftfahrzeugtechnik Arbeitsvorbereitung/Servicearbeit 120 Fahrmechanik/Fahrwerktechnik 180 Kraftfahrzeug-Elektrik und -Elektronik 120 Motor- und Kraftübertragungstechnik 240 11. Maschinentechnik/Maschinenbautechnik Fertigung Arbeitsvorbereitung 120 Fertigungstechnik 240 Konstruktion 180 Werkzeugmaschinen 150 Fertigungsautomatisierung Arbeitsvorbereitung 120 Fertigungstechnik 240 Konstruktion 180 Werkzeugmaschinen 150 Konstruktion Arbeitsvorbereitung 120 Fertigungstechnik 180 Konstruktion 240 Werkzeugmaschinen 150 Kunststofftechnik Arbeitsvorbereitung 120 Konstruktion 240 Kunststoffverarbeitung 180 Maschinenelemente 120 Maschinenbau Arbeitsvorbereitung 120 Konstruktion 240 Maschinenelemente 120 Werkzeugmaschinen 180 Qualitätsmanagement Arbeitsvorbereitung 120 Werkstofftechnik und -prüfung 150 Werkzeug-, Prüf- und Messmaschinen 180 Qualitätsmanagement 240 12. Mechatronik Automatisierungstechnik 180 Informationstechnik 120 Mechatronik 240 Service- und Systemtechnik 180 13. Papiertechnik Papierverarbeitung Arbeitsorganisation/Rechnungswesen 120 Maschinenkunde/Drucktechnik 150 Packmittelgestaltung 180 Papier- und Folienverarbeitungstechnik 240 Zellstoff- und Papiererzeugung Arbeitsorganisation/Rechnungswesen 120 Erzeugnisgestaltung/Färberei 180 Maschinen und Anlagen 240 Werkstoffe 120 14. Sanitärtechnik Abwasserbeseitigung 150 Angebotswesen/Kalkulation 150 Sanitäranlagen 240 Hausinstallation/Warmwasserbereitung 180 15. Umweltschutztechnik Landschaftsökologie Recht 180 Betriebswirtschaft 180 Ökosystemmanagement 180 Verfahren der Landschaftspflege 180 16. Verkehrstechnik Eisenbahnbetrieb Betriebsdienst 120 Management im Betriebsdienst 240 Personen- und Güterverkehr 120 Technologische Projektierung 180 Personenverkehrssysteme Verkehrsbetriebswirtschaft 180 Technologie des Personenverkehrs 240 Technologische Projektierung 180 Verkehrsplanung 120 Verkehrsmanagement Produktplanung 120 Technologische Projektierung 180 Verkehrsmanagement 240 Verkehrstechnologie 120 WIRTSCHAFT 1. Betriebswirtschaft Absatzwirtschaft/ Marketing Rechnungswesen 180 Recht 150 Volkswirtschaft 150 Absatzwirtschaft/Marketing 240 Produktionswirtschaft Rechnungswesen 180 Recht 150 Volkswirtschaft 150 Produktionswirtschaft 240 Rechnungswesen/ Controlling Rechnungswesen 180 Recht 150 Volkswirtschaft 150 Controlling 240 Recht und Verwaltung, Steuern Rechnungswesen 180 Kosten- und Leistungsrechnung 150 Volkswirtschaft 150 Recht und Verwaltung, Steuern 240 Transportwesen Rechnungswesen 180 Recht 150 Personen- und Güterverkehr 150 Verkehrsbetriebswirtschaft 240 Personalwirtschaft Rechnungswesen 180 Recht 150 Volkswirtschaft 150 Personalwirtschaft 240 2. Fremdenverkehrswirtschaft Betriebswirtschaft 180 Geographie 150 Marketing 240 Volkswirtschaft 150 3. Hotel- und Gaststättengewerbe Betriebsorganisation im Hotel- und Gaststättengewerbe 150 Betriebswirtschaft 240 Rechnungswesen 180 Technologie 150 4. Informatik Wirtschaftsinformatik Rechnungswesen 120 Programmierung 240 Rechen- und Kommunikationstechnik 180 Softwaretechnologie 180 5. Logistik Produktionslogistik Fertigungsprozessgestaltung 120 Logistische Systeme 240 Materialflusstechnik 120 Produktions-, Planungs- und Steuerungssysteme 180 Transportlogistik Technologie des Gütertransports 120 Transportlogistische Systeme 240 Transport-, Umschlag- und Lagertechnologie 180 Verkehrsbetriebswirtschaft 120 GESTALTUNG 1. Farbe, Gestaltung, Werbung Werbegrafik Betriebswirtschaft 120 Psychologie 180 Technologie 240 2. Holzgestaltung Gestaltungslehre/Farbenlehre 180 Kunstgeschichte 120 Werkstoffe/Technologie 240 3. Spielzeuggestaltung Grafik/Schrift/Verpackung 180 Naturstudium Fläche 240 Psychologie/Pädagogik 120 SOZIALWESEN 1. Sozialpädagogik Allgemeine Didaktik und Methodik der sozialpädagogischen Praxis 180 Biologie/Ökologie/Sozialhygiene 180 Grundlagen der Sozial- und Erziehungswissenschaften 240 2. Heilpädagogik Allgemeine Heilpädagogik 90 Didaktik und Methodik der heilpädagogischen Praxis 180 Spezielle Heilpädagogik (mit einem vom Schüler gewählten Schwerpunkt) 150 3. Heilerziehungspflege Berufs-, Rechts- und Staatskunde 120 Pädagogik mit Heilerziehungslehre 240 Psychologie 120 4. Familienpflege Berufs-, Rechts- und Staatskunde 120 Familiensoziologie und Familienhilfe 240 Pädagogik 120 5. Motopädie Motopathologie 180 Psychomotorische Diagnostik 240 MEDIZINPÄDAGOGIK 1. Gesundheitspädagogik Diagnostik Angewandte Didaktik für Gesundheitsfachberufe 180 Biowissenschaftliche und medizinische Grundlagen 140 Pädagogische Psychologie und pädagogische Soziologie 180 Therapie Angewandte Didaktik für Gesundheitsfachberufe 180 Biowissenschaftliche und medizinische Grundlagen 140 Pädagogische Psychologie und pädagogische Soziologie 180 2. Pflegepädagogik Angewandte Didaktik für Pflegeberufe 180 Biowissenschaftliche und medizinische Grundlagen 140 Pädagogische Psychologie und pädagogische Soziologie 180 Technischer Betriebswirt Wirtschaftliches Handeln und Betrieblicher Leistungsprozess (Lerngebiete 1 bis 3) 660 Management und Führung (Lerngebiete 4 bis 7) 300
Geltungsbereich
§ 1 Geltungsbereich(1) Diese Verordnung gilt für die staatlichen Fachschulen. Sie gilt nach Maßgabe des § 10 Abs. 2 des Thüringer Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft vom 20. Dezember 2010 (GVBl. S. 522) in der jeweils geltenden Fassung auch für staatlich anerkannte Ersatzschulen. (2) Soweit in dieser Verordnung nicht etwas anderes bestimmt ist, gilt die Thüringer Allgemeine Schulordnung für die berufsbildenden Schulen vom 10. Dezember 1996 (GVBl. 1997 S. 24) in der jeweils geltenden Fassung.
Zulassung zur Abschlussprüfung
§ 14 Zulassung zur Abschlussprüfung(1) Die Zulassung zur Abschlussprüfung ist vom Fachschüler spätestens vier Wochen vor Beginn der Abschlussprüfung bei der Prüfungskommission schriftlich zu beantragen. Die Prüfungskommission hat über den Antrag in der Regel zwei Wochen vor Beginn der Abschlussprüfung zu entscheiden. Die Zulassung ist auszusprechen, wenn keine Versagungsgründe nach Absatz 2 vorliegen. (2) Die Zulassung ist zu versagen, wenn 1. Auflagen nach § 39 Abs. 2 Satz 2, § 43 Abs. 1, § 47 Abs. 4, § 54 Abs. 2, § 59 Abs. 2, § 66 Abs. 2, § 73 Abs. 3, § 79 Abs. 2 oder § 84 Abs. 2, an die die Aufnahme gebunden war, nicht erfüllt wurden,2. aufgrund der Vornoten keine Aussicht auf einen erfolgreichen Abschluss der Prüfung besteht, weil in mehr als in zwei Lerngebieten, in denen keine Prüfung stattfindet, die Vornoten schlechter als "ausreichend“ lauten. (3) Die Nichtzulassung zur Prüfung ist dem Fachschüler unverzüglich unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. Fachschüler, die zur Abschlussprüfung nicht zugelassen wurden, können nach Beseitigung der Gründe, die zur Nichtzulassung geführt haben, einen erneuten Antrag auf Zulassung zur nächstmöglichen Abschlussprüfung stellen. (4) Fachschüler, die dem Schulleiter schriftlich mitteilen, dass sie die Abschlussprüfung nicht ablegen möchten, müssen die Schule verlassen und erhalten ein Abgangszeugnis nach § 10 Abs. 3.
Festsetzung des Prüfungsergebnisses
§ 25 Festsetzung des Prüfungsergebnisses(1) Nach Abschluss der mündlichen Prüfung berät die Fachprüfungskommission nach § 16 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 das Ergebnis der gesamten Prüfung in dem jeweiligen Lerngebiet und setzt dafür die Endnote fest. Die Endnote ergibt sich aus dem Mittel der Vornote und der Note der schriftlichen und gegebenenfalls mündlichen Prüfung; für die Fachbereiche Gestaltung, Sozialwesen und Medizinpädagogik gelten hinsichtlich des praktischen Prüfungsteils einschließlich des Kolloquiums und der Facharbeit ergänzend die Bestimmungen des Zweiten Teils. In den Lerngebieten, in denen nicht geprüft wurde, ist die Vornote zugleich die Endnote und wird vom unterrichtenden Lehrer festgesetzt. Ergibt sich bei der Ermittlung der Endnote ein Bruchwert, so ist dieser nach Maßgabe der Sätze 5 und 6 auf- oder abzurunden. Wenn die Endnote nur aus der Vornote und der Note der schriftlichen Prüfung oder nur aus der Vornote und der Note der mündlichen Prüfung gebildet wird, ist bei der Auf- oder Abrundung des Bruchwerts die Bewertungstendenz der Vornote zu berücksichtigen. Wenn die Endnote aus der Vornote, der Note der schriftlichen und der Note der mündlichen Prüfung ermittelt wird (§ 13 Abs. 5 Satz 3), ist bei der Auf- oder Abrundung des Bruchwerts die Bewertungstendenz in der Note der mündlichen Prüfung zu berücksichtigen. (2) Die Note der mündlichen Prüfung und die Endnote in dem jeweiligen Lerngebiet werden dem Prüfungsteilnehmer im Anschluss an die mündliche Prüfung von der Fachprüfungskommission bekannt gegeben. (3) [1]Die Prüfung ist bestanden, wenn in den Lerngebieten des Pflichtbereichs mindestens die Endnote "ausreichend" erreicht wurde. (4) Spätestens zwei Tage nach Beendigung der letzten mündlichen Prüfung des Prüfungsjahrganges stellt die Prüfungskommission das Ergebnis der Abschlussprüfung fest; es lautet "bestanden" oder "nicht bestanden". Das Ergebnis ist dem Prüfungsteilnehmer mitzuteilen und im Falle des Nichtbestehens schriftlich zu begründen.
Gliederung der Fachschulen
§ 3 Gliederung der Fachschulen(1) Staatliche Fachschulen gibt es für folgende Fachbereiche: 1. Technik,2. Wirtschaft,3. Gestaltung,4. Sozialwesen und5. Medizinpädagogik. (2) Die Bildungsgänge der Fachbereiche Technik, Wirtschaft, Gestaltung und Medizinpädagogik werden nach Maßgabe der §§ 40, 44 und 85 in Fachrichtungen und Schwerpunkte, die Bildungsgänge im Fachbereich Sozialwesen nach Maßgabe der §§ 46, 53, 58, 65, 72 und 78 in Fachrichtungen untergliedert. Im Fachbereich Technik kann die Zusatzqualifizierung Technischer Betriebswirt angeboten werden. Bei Bedarf kann das für das Schulwesen zuständige Ministerium weitere als die im Zweiten Teil genannten Bildungsgänge genehmigen.
Erwerb der Fachhochschulreife
§ 35 Erwerb der Fachhochschulreife(1) Fachschüler der Fachbereiche Technik, Wirtschaft, Gestaltung und Medizinpädagogik sowie der Fachrichtungen Sozialpädagogik, Heilerziehungspflege, Familienpflege und Motopädie des Fachbereichs Sozialwesen erwerben die Fachhochschulreife, wenn sie in allen Lerngebieten des Pflichtbereichs mindestens die Endnote “ausreichend” und in der schriftlichen Prüfung nach Absatz 2 mindestens die Note “ausreichend” erhalten. (2) Das Lerngebiet für die schriftliche Prüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife ist: 1. in allen Fachrichtungen des Fachbereichs Technik Mathematik, 2. in allen Fachrichtungen des Fachbereichs Gestaltung Fremdsprache, 3. in allen Fachrichtungen des Fachbereichs Wirtschaft Fremdsprache und 4. in allen Fachrichtungen des Fachbereichs Medizinpädagogik und in den Fachrichtungen Sozialpädagogik, Heilerziehungspflege, Familienpflege, Motopädie Deutsch/Kommunikation. Die Prüfungszeit beträgt in jedem Lerngebiet 180 Minuten. (3) Fachschüler, die die Fachhochschulreife nicht erwerben wollen, nehmen an der Prüfung nach Absatz 2 nicht teil. Die Entscheidung ist dem Vorsitzenden der Prüfungskommission spätestens sechs Wochen vor dem Prüfungstermin schriftlich mitzuteilen. Für die Notenbildung in dem Lerngebiet gilt dann § 25 Abs. 1 Satz 3. (4) Fachschüler, die die Prüfung nach Absatz 2 mit einer schlechteren Note als "ausreichend" abgeschlossen haben, können diese innerhalb eines Monats nach Unterrichtsbeginn des neuen Schuljahres einmal wiederholen. Sie haben ihre Absicht zur Wiederholung dem Vorsitzenden der Prüfungskommission innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses schriftlich mitzuteilen. Der Termin für die Wiederholungsprüfung wird von der Prüfungskommission festgesetzt und den Fachschülern rechtzeitig bekannt gegeben. (5) Die Endnote im Prüfungslerngebiet ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Vornote und der Note der schriftlichen Prüfung nach Absatz 2. Eine mündliche Prüfung findet statt, wenn die Vornote und die Note der schriftlichen Prüfung keine ausreichend klare Entscheidungsgrundlage für die Bildung der Endnote ergeben. Wird die Prüfung nach Absatz 2 nicht bestanden, bleibt ihr Ergebnis bei der Festlegung der Endnote in diesem Lerngebiet unberücksichtigt; es gilt dann § 25 Abs. 1 Satz 3. (6) Die unterrichtenden Lehrer reichen dem Vorsitzenden der Prüfungskommission spätestens vier Wochen vor Beginn der schriftlichen Prüfung für ihre Lerngebiete je einen Vorschlag für die Prüfungsaufgaben unter Angabe der zugelassenen Hilfsmittel ein. Die Vorschläge sind vom Vorsitzenden der Prüfungskommission zu genehmigen. Dieser ist jedoch nicht an die Vorschläge gebunden und kann neue Vorschläge anfordern oder selbst Aufgaben stellen.
Dauer der Bildungsgänge
§ 38 Dauer der Bildungsgänge(1) Die Ausbildung in den Bildungsgängen der Fachbereiche Technik und Wirtschaft dauert in der Vollzeitform jeweils zwei Schuljahre, in der Teilzeitform dauert sie in der Regel vier Jahre. Die Gesamtstundenzahl umfasst jeweils mindestens 2680 Unterrichtsstunden im Pflichtbereich. Die Lerngebiete des Pflicht- und Wahlbereichs ergeben sich jeweils aus den Rahmenstundentafeln der Anlagen 1 bis 21.2. Die Zusatzqualifikation Technischer Betriebswirt umfasst eine Gesamtstundenzahl von 760 Unterrichtsstunden und dauert in der Vollzeitform ein Schulhalbjahr, in der Teilzeitform ein Schuljahr. Die Lerngebiete der Zusatzqualifikation ergeben sich aus der Rahmenstundentafel der Anlage 33.(2) Das für das Schulwesen zuständige Ministerium kann Abweichungen vom Ausbildungsumfang für Teilzeitformen mit Präsenz- und Selbstlernphase genehmigen.
Aufnahmevoraussetzungen
§ 39 Aufnahmevoraussetzungen(1) Die Aufnahme für eine Ausbildung in den Fachrichtungen der Fachbereiche Technik und Wirtschaft setzt voraus: 1. den Realschulabschluss oder einen gleichwertigen Bildungsabschluss und2. als berufliche Ausbildung:a) den Abschluss in einem nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder den Bestimmungen der Länder anerkannten und für die Zielsetzung der jeweiligen Fachrichtung einschlägigen Ausbildungsberuf, eine entsprechende Berufstätigkeit von mindestens einem Jahr und den Abschluss der Berufsschule, soweit während der Berufsausbildung die Pflicht zum Berufsschulbesuch bestand; die entsprechende Berufstätigkeit (auch in Form eines gelenkten Praktikums nach § 41) kann während der Fachschulausbildung abgeleistet werden; die Fachschulausbildung in der Vollzeitform verlängert sich dann entsprechend, oderb) den Abschluss der Berufsschule oder einen gleichwertigen Bildungsstand und eine einschlägige Berufstätigkeit von mindestens fünf Jahren; hierauf kann der Besuch einer einschlägigen Berufsfachschule angerechnet werden. (2) Das für das Schulwesen zuständige Ministerium kann auf Vorschlag der Schule Ausnahmen von den Aufnahmevoraussetzungen genehmigen, wenn der Bewerber einen den nach Absatz 1 geforderten Voraussetzungen gleichwertigen Bildungsstand und beruflichen Werdegang nachweisen kann. Die Zulassung kann mit Auflagen verbunden werden. (3) Die Aufnahme in die Zusatzqualifikation Technischer Betriebswirt setzt einen Fachschulabschluss im Bereich Technik voraus.
Fachrichtungen und Schwerpunkte, Berufsbezeichnungen
§ 40 Fachrichtungen und Schwerpunkte, BerufsbezeichnungenDie Bildungsgänge der Fachbereiche Technik und Wirtschaft werden in folgenden Fachrichtungen und Schwerpunkten durchgeführt; bei erfolgreicher Beendigung der jeweiligen Ausbildung wird die nachfolgende für die Fachrichtung und den Schwerpunkt ausgewiesene Berufsbezeichnung vergeben und in dem Abschlusszeugnis vermerkt: Fachrichtung Schwerpunkt(e) Berufsbezeichnung: Staatlich geprüfte/r Fachbereich Technik 1. Augenoptik Augenoptiker(in) z. Baudenkmalpflege und Altbauerneuerung Allgemeine Baudenkmalpflege Techniker(in) 3. Bautechnik Baubetrieb Techniker(in) Bauerneuerung/Bausanierung Techniker(in) Bauvermessung Techniker(in) Hochbau Techniker(in) Tiefbau Techniker(in) 4. Biotechnik Techniker(in) 5. Druck- und Medientechnik Techniker(in) 6. Elektrotechnik Datenverarbeitungstechnik Techniker(in) Energietechnik und Prozessautomatisierung Techniker(in) Elektrische Systemtechnik Techniker(in) Informations- und Kommunikationstechnik Techniker(in) Prozesstechnik Techniker(in) Regenerative Energien Techniker(in) 7. Feinwerktechnik Techniker(in) 8. Heizungs-, Lüftungs- und Klimatechnik Techniker(in) 9. Informatik Technische Informatik Informatiker(in) Systementwicklung Informatiker(in) 10. Kraftfahrzeugtechnik Techniker(in) 11. Maschinentechnik/ Fertigung Techniker(in) Maschinenbautechnik Fertigungsautomatisierung Techniker(in) Konstruktion Techniker(in) Kunststofftechnik Techniker(in) Maschinenbau Techniker(in) Qualitätsmanagement Techniker(in) 12. Mechatronik Techniker(in) 13. Papiertechnik Papierverarbeitung Techniker(in) Zellstoff- und Papiererzeugung Techniker(in) 14. Sanitärtechnik Techniker(in) 15. Umweltschutztechnik Landschaftsökologie Techniker(in) 16. Verkehrstechnik Eisenbahnbetrieb Techniker(in) Personenverkehrssysteme Techniker(in) Verkehrsmanagement Techniker(in) Fachbereich Wirtschaft 1. Betriebswirtschaft Absatzwirtschaft/Marketing Betriebswirt(in) Produktionswirtschaft Betriebswirt(in) Rechnungswesen/Controlling Betriebswirt(in) Recht und Verwaltung, Steuern Betriebswirt(in) Transportwesen Betriebswirt(in) Personalwirtschaft Betriebswirt(in) 2. Fremdenverkehrswirtschaft Betriebswirt(in) 3. Hotel- und Gaststättengewerbe Betriebswirt(in) 4. Informatik Wirtschaftsinformatik Wirtschaftsinformatiker(in) 5. Logistik Produktionslogistik Logistiker(in) Transportlogistik Logistiker(in)
Berufspraktische Ausbildung
§ 50 Berufspraktische Ausbildung(1) Die berufspraktische Ausbildung gliedert sich in die integrierten Praktika und das Berufspraktikum; die integrierten Praktika dauern insgesamt 18 Wochen und das Berufspraktikum dauert sechs Monate. Die berufspraktische Ausbildung dient der Anwendung, Erweiterung und Vertiefung der in der Ausbildung erworbenen theoretischen Kenntnisse sowie praktischen Fähigkeiten und Fertigkeiten. Sie wird von der Fachschule auf der Grundlage eines mit der Ausbildungsstätte abgestimmten Ausbildungsplans begleitet; hierfür soll der Fachprüfer nach § 16 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a als Praktikumsbetreuer eingesetzt werden. Die fachliche Betreuung durch die Fachschule muss der Breite des Berufsfelds Rechnung tragen und erstreckt sich insbesondere auf 1. die Beratung bei der Wahl der Ausbildungsstätte,2. die Koordinierung des Ausbildungsauftrags der Ausbildungsstätte mit der Fachschule sowie3. die Anleitung, Beratung und Reflexion in fachlichen Fragen. Die Praktika und das Berufspraktikum werden in Ausbildungsstätten durchgeführt, die nach ihren personellen und sächlichen Bedingungen hierfür geeignet sind. Dies setzt insbesondere die Anleitung des Berufspraktikanten durch einen staatlich anerkannten Erzieher oder eine entsprechend ausgebildete Fachkraft mit mindestens zweijähriger Berufserfahrung als Mentor voraus. Die Ausbildungsstätten sollen im näheren Umkreis der bisher besuchten Fachschule liegen; das für die Fachschule zuständige Schulamt kann hiervon Ausnahmen zulassen. (2) Die einzelnen Praktika finden im zweiten, dritten und vierten Ausbildungshalbjahr mit einer Dauer von jeweils sechs Wochen statt, davon mindestens jeweils eines in Einrichtungen der Kindertagesbetreuung und in Einrichtungen der Hilfen zur Erziehung. Die hierbei erbrachten Leistungen werden vom Praktikumsbetreuer und dem Mentor der Ausbildungsstätte jeweils gesondert mit einer gleichgewichteten Teilnote bewertet. Daraus werden vom Praktikumsbetreuer die Noten für die einzelnen Praktika gebildet; entsteht dabei ein Bruchwert, so gibt seine Teilnote den Ausschlag. Bei einer schlechteren Note als "ausreichend" ist das Praktikum nicht bestanden. In diesem Fall entscheidet die Fachprüfungskommission über Art und Umfang der Wiederholung. (3) Das Berufspraktikum findet im letzten Schuljahr der Ausbildung vom 1. Februar bis 31. Juli in einer Ausbildungsstätte nach Wahl des Fachschülers statt; die Wahl bedarf der Zustimmung der ausbildenden Fachschule.. Im Falle der Teilzeitausbildung wird das Berufspraktikum in der Einrichtung durchgeführt, mit der der Fachschüler in einem Beschäftigungsverhältnis steht. Die Zulassung zum Berufspraktikum wird erteilt, wenn der Fachschüler den schriftlichen und mündlichen Teil der Abschlussprüfung sowie die einzelnen Praktika bestanden und in allen anderen Lerngebieten des Pflichtbereichs mindestens die Endnote "ausreichend" erzielt hat. Werden die Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllt, gilt § 14 Abs. 3 entsprechend. (4) Die während des Berufspraktikums erbrachten Leistungen werden bewertet; für die Bewertung und die Notenbildung gilt Absatz 2 Satz 2 und 3 entsprechend. Aus den gleichgewichteten Noten für die einzelnen Praktika und der Note für das Berufspraktikum wird vom Praktikumsbetreuer die Vornote für die berufspraktische Ausbildung gebildet. Im Zweifel gibt die Note des Berufspraktikums den Ausschlag. Darüber hinaus hat der Praktikant während des Berufspraktikums eine Facharbeit anzufertigen, deren Thema von ihm aus seiner praktischen Tätigkeit abzuleiten ist und das von der Fachschule bestätigt werden muss. Über Umfang und Bearbeitungsdauer der Facharbeit entscheidet die Fachprüfungskommission. Die Facharbeit wird vom Praktikumsbetreuer bewertet; ihre Bewertung mit mindestens "ausreichend" ist Voraussetzung für die Zulassung zum Kolloquium. (5) Betragen die Ausfallzeiten während einzelner Praktika mehr als fünf und während des Berufspraktikums mehr als zehn Arbeitstage, so ist durch die Fachprüfungskommission festzustellen, ob diese Praktika oder das Berufspraktikum zur Erreichung des jeweiligen Ausbildungsziels entsprechend zu verlängern sind. Eine Verlängerung ist höchstens um die Dauer der Ausfallzeiten möglich.
Praktische Prüfung, Kolloquium
§ 63 Praktische Prüfung, Kolloquium(1) Die praktische Prüfung ist in den letzten drei Monaten des letzten Ausbildungsjahres durchzuführen und erstreckt sich über einen Zeitraum von drei bis vier Stunden. In ihr hat der Fachschüler insbesondere den Nachweis zu erbringen, dass er die individuellen Entwicklungsmöglichkeiten und Bedürfnisse der Kinder, Jugendlichen und Erwachsenen zutreffend erfassen, beschreiben und dokumentieren sowie entsprechende pädagogische und pflegerische Aktivitäten schriftlich planen, durchführen und reflektieren kann. Unter Beachtung des Konzepts der Praxiseinrichtung umfasst die schriftliche Planung die Situations-/ Bedingungsanalyse, ein Modell der langfristigen Planung sowie die ausführliche Planung einer heilerziehungspflegerischen oder pflegerischen Aktivität am Prüfungstag. Die gesamten schriftlichen Planungsdokumente sind fünf Tage vor der praktischen Prüfung der zuständigen Fachprüfungskommission vorzulegen. (2) Die Note für die praktische Prüfung wird von der zuständigen Fachprüfungskommission aus den gleichgewichteten Teilnoten für die schriftliche Planung, die didaktisch-methodische Umsetzung sowie die Reflexion des heilerziehungspflegerischen Handelns gebildet. (3) Die Gesamtnote für die berufspraktische Ausbildung wird von der zuständigen Fachprüfungskommission aus der Vornote für die berufspraktische Ausbildung und der Note für die praktische Prüfung gebildet; entsteht dabei ein Bruchwert, so gibt die Vornote den Ausschlag. Die berufspraktische Ausbildung ist bestanden, wenn die Gesamtnote, jede Teilnote der praktischen Prüfung und die Note der praktischen Prüfung mindestens "ausreichend" lauten. (4) Am Ende der Ausbildung findet das Kolloquium an der Fachschule statt. Es hat fachtheoretisch-methodischen Inhalt und dient der Verteidigung der Facharbeit. Im Kolloquium soll der Fachschüler zugleich den Nachweis erbringen, dass er die in der Ausbildung erworbenen Kompetenzen in der Berufspraxis fachgerecht umsetzen kann. Über die Zulassung zum Kolloquium entscheidet die zuständige Fachprüfungskommission. Die Zulassung wird erteilt, wenn die Gesamtnote für die berufspraktische Ausbildung und die Note für die Facharbeit jeweils mindestens "ausreichend" lauten. Wurde die Facharbeit mit einer schlechteren Note als "ausreichend" bewertet, so ist dem Fachschüler einmal die Möglichkeit zu geben, eine neue Facharbeit anzufertigen oder die vorgelegte Facharbeit zu überarbeiten. Der Termin des Kolloquiums ist mindestens zwei Wochen vorher bekannt zu geben; seine Dauer soll in der Regel nicht mehr als 30 Minuten betragen. Das Kolloquium wird von der zuständigen Fachprüfungskommission abgenommen, der abweichend von § 16 Abs. 7 Satz 1 zusätzlich der Mentor der Ausbildungsstätte angehört. Das Kolloquium ist nicht bestanden, wenn es mit einer schlechteren Note als "ausreichend" bewertet wurde; in diesem Fall entscheidet die zuständige Fachprüfungskommission über Art und Umfang der Wiederholung.
Abschlusszeugnis, Berufsbezeichnung
§ 89 Abschlusszeugnis, Berufsbezeichnung(1) Nach erfolgreichem Abschluss des Bildungsgangs erhält der Prüfungsteilnehmer das Abschlusszeugnis, das die Noten für die Lerngebiete des Pflichtbereichs, die Facharbeit und die Gesamtnote für die berufspraktische Ausbildung enthält. Die Noten für die Lerngebiete des Wahlbereichs oder Vermerke über die erfolgreiche Teilnahme werden nach Maßgabe des § 10 Abs. 2 Satz 6 und 7 aufgenommen. (2) Mit dem Abschlusszeugnis ist die Berechtigung verbunden, die Berufsbezeichnung "Staatlich geprüfte Medizinpädagogin“/ "Staatlich geprüfter Medizinpädagoge“ zu führen. Darüber hinaus enthält das Abschlusszeugnis folgende Bemerkung: “Der Abschluss als Staatlich geprüfte Medizinpädagogin/Staatlich geprüfter Medizinpädagoge befähigt zum Fachlehrer für den fachpraktischen Unterricht in den Berufsfeldern Gesundheit oder Pflege an berufsbildenden Schulen.”
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 91 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2002 in Kraft und mit Ablauf des 31. Juli 2016 außer Kraft. Abweichend von Satz 1 treten1. die §§ 14, 32 Abs. 4, die §§ 35, 39, 41 sowie der Zweite Teil Zweiter Abschnitt Fünfter und Sechster Unterabschnitt mit Wirkung vom 1. August 2000,2. die §§ 11, 12, 25 Abs. 3 mit Wirkung vom 1. August 2001, 3. der Zweite Teil Dritter Abschnitt mit Wirkung vom 1. August 2003in Kraft.(2) Die Thüringer Fachschulordnung vom 14. November 1997 (GVBl. S. 468) tritt mit Wirkung vom 1. August 2002 außer Kraft. Abweichend von Satz 1 treten die §§ 34, 40 mit Wirkung vom 1. August 2000 und die §§ 11, 12, 25 Abs. 3 mit Wirkung vom 1. August 2001 außer Kraft.
Rahmenstundentafel für die Fachrichtung Pflegepädagogik
Anlage 10.3 (zu § 4 Abs. 6 und § 83)Rahmenstundentafel für die Fachrichtung Pflegepädagogik 1 Pflichtbereich Lerngebiete Gesamt- stunden- zahl davon: fachmethodischer Unterricht Fachrichtungsübergreifender Lernbereich 560 60 Berufsethische Grundfragen 80 Deutsch/Kommunikation 160 PE Fremdsprache 120 60 Mathematik 120 Sozialkunde 80 Fachrichtungsbezogener Lernbereich 1 360 500 Angewandte Didaktik für Pflegeberufe 120 120 P Betriebswirtschaftslehre 60 Biowissenschaftliche und medizinische Grundlagen 180 P Dokumentations- und Informationssysteme in der Pflege 100 80 Grundlagen der Didaktik 120 Grundlagen der Erziehungswissenschaft 40 Grundlagen der Pflegepädagogik 80 Organisatorische und institutionelle Bedingungen der Pflege/Qualitätsmanagement 60 40 Pädagogische Psychologie und pädagogische Soziologie 80 P Pflegepraxis 100 100 Pflegetheorie 60 Psychologisch-sozialwissenschaftliche Grundlagen der Pflege 60 Recht für Pflegeberufe 100 Schul- und Bildungsrecht 40 Projektarbeit 160 160 insgesamt 1 920 560 2 Wahlbereich Fachrichtungsspezifische Lerngebiete, Kurse und Projekte 240 insgesamt 240 P Schriftliche Prüfung PE Schriftliche Ergänzungsprüfung
Aufgrund des § 35 Abs. 3 Satz 2, des § 46 Abs. 1 Satz 2 und des § 60 Satz 1 Nr. 1, 2, 4, 6, 7, 11 und 16 sowie Satz 2 des Thüringer Schulgesetzes (ThürSchulG) in der Fassung vom 30. April 2003 (GVBl. S. 238), verordnet das Kultusministerium, hinsichtlich des Ersten Teils Zweiter bis Sechster Abschnitt, der §§ 38, 40, 42, 44, 46, 47, 50, 52 bis 54, 56 bis 59, 61, 64 bis 66, 68, 71 bis 74, 77 bis 80 und 82 sowie des Zweiten Teils Dritter Abschnitt im Benehmen mit dem für das Schulwesen zuständigen Landtagsausschuss:
Geltungsbereich
§ 1 Geltungsbereich(1) Diese Verordnung gilt für die staatlichen Fachschulen. Sie gilt nach Maßgabe des § 9 Abs. 2 des Thüringer Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft in der Fassung vom 5. März 2003 (GVBl. S. 150) in der jeweils geltenden Fassung auch für staatlich anerkannte Ersatzschulen. (2) Soweit in dieser Verordnung nicht etwas anderes bestimmt ist, gilt die Thüringer Allgemeine Schulordnung für die berufsbildenden Schulen vom 10. Dezember 1996 (GVBl. 1997 S. 24) in der jeweils geltenden Fassung.
Versetzungsvoraussetzungen
§ 11 VersetzungsvoraussetzungenEin Fachschüler wird versetzt, wenn er mindestens ausreichende Leistungen in allen Lerngebieten erreicht hat.
Information der Fachschüler
§ 15 Information der FachschülerDie Prüfungsbestimmungen werden den Fachschülern zu Beginn der Ausbildung erläutert.
Prüfungskommission, Fachprüfungskommission
§ 16 Prüfungskommission, Fachprüfungskommission(1) An jeder Fachschule ist eine Prüfungskommission zu bilden, die aus fünf stimmberechtigten Mitgliedern, einschließlich des Vorsitzenden, besteht. (2) Das Schulamt beruft den Schulleiter oder einen Vertreter des Schulamts zum Vorsitzenden der Prüfungskommission. In begründeten Ausnahmen kann auch der Stellvertreter des Schulleiters zum Vorsitzenden berufen werden. (3) Der Vorsitzende der Prüfungskommission benennt als stimmberechtigte Mitglieder dieser Kommission: 1. den Schulleiter der Fachschule, sofern ein Vertreter des Schulamts zum Vorsitzenden berufen worden ist,2. mindestens einen Vorsitzenden einer der an der Fachschule gebildeten Fachprüfungskommissionen sowie3. mindestens einen Klassenlehrer der letzten Klassenstufe. Über die Teilnahme weiterer Personen mit beratender Stimme entscheidet der Vorsitzende der Prüfungskommission. (4) Die Prüfungskommission hat die Aufgabe, 1. die Zulassung oder Nichtzulassung zur Prüfung auszusprechen,2. den Gesamtablauf der Prüfung, einschließlich ihrer Vorbereitung, festzulegen und deren ordnungsgemäße Durchführung zu gewährleisten,3. die Bewertung der Leistungen der Prüfungsteilnehmer auf der Grundlage der Hinweise für die Prüfungsaufgaben und der Lehrpläne zu sichern,4. Maßnahmen festzulegen, die die Geheimhaltung der Prüfungsaufgaben sowie die Schweigepflicht über den Inhalt und den Verlauf aller mit der Prüfung in Verbindung stehenden Beratungen sichern,5. die Fachschüler mit Gegenstand und Ablauf der Prüfungen vertraut zu machen,6. Entscheidungen bei Verstößen gegen die Prüfungsbestimmungen und bei Beschwerden zu treffen,7. Festlegungen zu protokollieren,8. das Ergebnis der Abschlussprüfung festzustellen und den Fachschülern mitzuteilen sowie9. die Festlegung nach § 12 Abs. 1 Satz 4 zu treffen. (5) Die Prüfungskommission verschafft sich Einblick in die Arbeit aller Fachprüfungskommissionen. (6) Für die praktischen Prüfungen und für jedes Lerngebiet der mündlichen Prüfung wird durch den Vorsitzenden der Prüfungskommission mindestens eine Fachprüfungskommission gebildet. Die Fachprüfungskommissionen gewährleisten die ordnungsgemäße Durchführung der praktischen Prüfungen und der mündlichen Prüfungen in den einzelnen Lerngebieten und sind für die Festsetzung des Prüfungsergebnisses zuständig. (7) Der Vorsitzende der Prüfungskommission benennt als stimmberechtigte Mitglieder 1. jeder Fachprüfungskommission für die praktische Prüfung:a) den Fachprüfer, der zugleich Vorsitzender ist, undb) einen weiteren Lehrer, der Lehrer des jeweiligen fachpraktischen Unterrichts sein soll, als Schriftführer;2. jeder Fachprüfungskommission für die mündliche Prüfung:a) den Vorsitzenden,b) den Fachprüfer undc) einen weiteren Lehrer, der nach Möglichkeit Lehrer des jeweiligen Lerngebiets sein soll, als Schriftführer. Der Fachprüfer soll ein unterrichtender Lehrer sein. Aus wichtigem Grund kann der Vorsitzende der Prüfungskommission einen anderen Lehrer als Fachprüfer bestimmen. Über die Teilnahme weiterer Personen mit beratender Stimme entscheidet der Vorsitzende der Fachprüfungskommission. (8) Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende und mindestens zwei weitere Mitglieder anwesend sind. Die Fachprüfungskommission ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. (9) Die Prüfungskommission und die Fachprüfungskommissionen treffen ihre Entscheidungen mit Stimmenmehrheit der Anwesenden. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. (10) Die Vorsitzenden der Fachprüfungskommissionen und weitere Lehrer können in den Sitzungen der Prüfungskommission gehört werden. (11) Ein Vertreter des für das Schulwesen zuständigen Ministeriums oder des Schulamts kann, auch zeitweise, an einer Sitzung der Prüfungskommission oder einer Fachprüfungskommission beratend teilnehmen oder den Vorsitz übernehmen. Bei einer Prüfung kann er den Vorsitz einer Fachprüfungskommission übernehmen; er übt in diesem Falle anstelle des Vorsitzenden das Stimmrecht aus. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für den Vorsitzenden der Prüfungskommission bei Sitzungen der Fachprüfungskommissionen und bei Prüfungen.
Zuhörer
§ 17 Zuhörer(1) Die Lehrer der Fachschule sind als Zuhörer an mündlichen und praktischen Prüfungen einschließlich der Beratung und der Leistungsbewertung zugelassen. (2) Der Schülersprecher oder einer seiner Vertreter, ein Vertreter des Schulträgers und, mit Genehmigung des Schulamts, auch andere dienstlich interessierte Personen können bei Prüfungen nach Absatz 1, jedoch nicht bei der Beratung und der Leistungsbewertung, anwesend sein. Der Fachschüler muss ihrer Anwesenheit bei seiner Prüfung zustimmen.
Verschwiegenheitspflicht
§ 18 VerschwiegenheitspflichtDie Mitglieder der Prüfungskommission und der Fachprüfungskommissionen sowie die an der mündlichen Prüfung teilnehmenden Zuhörer sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Soweit sie nicht im öffentlichen Dienst stehen oder Lehrer an einer staatlich anerkannten Ersatzschule sind, haben sie sich gegenüber dem Vorsitzenden der Prüfungskommission schriftlich zur Verschwiegenheit zu verpflichten.
Ziel der Bildungsgänge
§ 2 Ziel der BildungsgängeDie Bildungsgänge der Fachschulen vermitteln eine vertiefte Fachbildung und eine erweiterte Allgemeinbildung. Sie schließen mit einer staatlichen Prüfung ab.
Durchführung der schriftlichen Prüfung
§ 20 Durchführung der schriftlichen Prüfung(1) Vor Beginn der schriftlichen Prüfung werden die Prüfungsteilnehmer auf die Bestimmungen über Täuschungen und Täuschungsversuche nach § 28 hingewiesen. (2) Die Prüfungsarbeiten werden unter Aufsicht von zwei Lehrern angefertigt. (3) Über jede schriftliche Prüfung ist von einem der Aufsichtführenden eine Niederschrift anzufertigen. Diese muss insbesondere enthalten: 1. den Vermerk über die Belehrung nach Absatz 1,2. das Prüfungslerngebiet,3. die gestellten Aufgaben, die dafür vorgesehenen Hilfsmittel und die für die Bearbeitung zur Verfügung stehende Zeit,4. das Ergebnis der Befragung nach § 27 Abs. 2 Satz 1,5. Täuschungen und Täuschungsversuche sowie6. Beginn und Ende der Prüfung und die Namen der Aufsichtführenden. (4) Für die Arbeiten einschließlich der Konzepte sind von der Fachschule einheitlich gekennzeichnete Bogen bereitzustellen; die Verwendung anderer Bogen ist unzulässig. Der Prüfungsteilnehmer trägt seine Personalien mit Angabe der Fachschule am Kopf der ersten Seite ein. Die erste Seite und ein Rand an jeder Seite sind für Eintragungen freizulassen. Die Seiten der Reinschrift sind fortlaufend zu nummerieren. Sämtliche Entwürfe und der Aufgabentext sind mit dem Namen des Prüfungsteilnehmers zu versehen und mit der Reinschrift abzugeben. (5) Bei den Arbeiten dürfen nur die vom Vorsitzenden der Prüfungskommission genehmigten Hilfsmittel benutzt werden.
Bewertung der schriftlichen Prüfung
§ 21 Bewertung der schriftlichen Prüfung(1) Alle schriftlichen Arbeiten sind vom unterrichtenden Lehrer zu beurteilen und mit einer Note zu bewerten. (2) Für die Bewertung einer schriftlichen Arbeit ist vom Vorsitzenden der Prüfungskommission ein zweiter Fachlehrer zu bestimmen, wenn in der Erstkorrektur nicht mindestens die Note "ausreichend" erteilt wurde. Bei einer von der Erstkorrektur abweichenden Bewertung entscheidet die Prüfungskommission über die endgültige Note. (3) Die endgültige Bewertung und die erteilte Note werden auf der ersten Seite der Arbeit vom Erstkorrektor eingetragen und vom Erst- und gegebenenfalls Zweitkorrektor unterschrieben. (4) Schwerwiegende und wiederholte Verstöße gegen die sprachliche Richtigkeit oder gegen die äußere Form sind in der Bewertung angemessen zu berücksichtigen. (5) Die Ergebnisse der schriftlichen Prüfung werden dem Prüfungsteilnehmer spätestens zwei Unterrichtstage vor Beginn der mündlichen Prüfung bekannt gegeben.
Durchführung und Bewertung der mündlichen Prüfung
§ 24 Durchführung und Bewertung der mündlichen Prüfung(1) Spätestens zwei Unterrichtstage vor Beginn der mündlichen Prüfung ist durch die Fachprüfungskommissionen nach § 16 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 bekannt zu geben, in welchen Lerngebieten jeder Prüfungsteilnehmer geprüft wird. (2) Die Dauer der mündlichen Prüfung beträgt je Prüfungsteilnehmer in der Regel 20, höchstens 30 Minuten. Für die unmittelbare Vorbereitung auf die Prüfung sind dem Prüfungsteilnehmer 20 Minuten Zeit zu gewähren. Wenn es die Aufgabenstellung erfordert, kann die Fachprüfungskommission die Vorbereitungszeit bis auf 40 Minuten verlängern. (3) Jeder Prüfungsteilnehmer wird einzeln geprüft. Andere Prüfungsteilnehmer dürfen sich nicht im Prüfungsraum aufhalten. (4) Die mündliche Prüfung nimmt der Fachprüfer des Prüfungsteilnehmers ab; aus wichtigem Grund kann der Vorsitzende der Prüfungskommission einen anderen Lehrer hierfür bestimmen. Der Vorsitzende der Fachprüfungskommission ist berechtigt, das Prüfungsgespräch zeitweise zu führen. Die Prüfungsaufgaben werden dem Prüfungsteilnehmer schriftlich vorgelegt. Während der Vorbereitung, die unter Aufsicht stattfindet, darf sich der Prüfungsteilnehmer Aufzeichnungen als Grundlage für seine Ausführungen machen. Im Prüfungsgespräch sind vor allem größere fachliche Zusammenhänge zu berücksichtigen. (5) Der Vorsitzende der Fachprüfungskommission setzt auf der Grundlage der Vorschläge des Fachprüfers und des Schriftführers die Note für die mündliche Prüfung in dem jeweiligen Lerngebiet fest. (6) Über jede mündliche Prüfung fertigt der Schriftführer eine gesonderte Niederschrift an. § 23 Abs. 6 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.
Festsetzung des Prüfungsergebnisses
§ 25 Festsetzung des Prüfungsergebnisses(1) Nach Abschluss der mündlichen Prüfung berät die Fachprüfungskommission nach § 16 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 das Ergebnis der gesamten Prüfung in dem jeweiligen Lerngebiet und setzt dafür die Endnote fest. Die Endnote ergibt sich aus dem Mittel der Vornote und der Note der schriftlichen und gegebenenfalls mündlichen Prüfung; für die Fachbereiche Gestaltung, Sozialwesen und Medizinpädagogik gelten hinsichtlich des praktischen Prüfungsteils einschließlich des Kolloquiums und der Facharbeit ergänzend die Bestimmungen des Zweiten Teils. In den Lerngebieten, in denen nicht geprüft wurde, ist die Vornote zugleich die Endnote und wird vom unterrichtenden Lehrer festgesetzt. Ergibt sich bei der Ermittlung der Endnote ein Bruchwert, so wird er unter Berücksichtigung der Bewertungstendenz in der Vornote auf- oder abgerundet. (2) Die Note der mündlichen Prüfung und die Endnote in dem jeweiligen Lerngebiet werden dem Prüfungsteilnehmer im Anschluss an die mündliche Prüfung von der Fachprüfungskommission bekannt gegeben. (3) [1]Die Prüfung ist bestanden, wenn in den Lerngebieten des Pflichtbereichs mindestens die Endnote "ausreichend" erreicht wurde. (4) Spätestens zwei Tage nach Beendigung der letzten mündlichen Prüfung des Prüfungsjahrganges stellt die Prüfungskommission das Ergebnis der Abschlussprüfung fest; es lautet "bestanden" oder "nicht bestanden". Das Ergebnis ist dem Prüfungsteilnehmer mitzuteilen und im Falle des Nichtbestehens schriftlich zu begründen.
Rücktritt, Versäumnis
§ 27 Rücktritt, Versäumnis(1) Ist ein Fachschüler durch Krankheit oder sonstige von ihm nicht zu vertretende Umstände an der Ablegung der Abschlussprüfung, eines Prüfungsteils oder einzelner Lerngebiete verhindert, so hat er dies in geeigneter Weise unverzüglich nachzuweisen. Bei Krankheit ist ein ärztliches Zeugnis vorzulegen; der Vorsitzende der Prüfungskommission kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangen. Er entscheidet, ob eine vom Fachschüler nicht zu vertretende Verhinderung gegeben ist. Liegt eine solche Verhinderung vor, bestimmt der Vorsitzende der Prüfungskommission einen neuen Prüfungstermin. Bereits erbrachte Prüfungsleistungen werden angerechnet. (2) Die Prüfungsteilnehmer sind vor Beginn jeder Prüfung zu befragen, ob sie sich gesundheitlich in der Lage fühlen, an der Prüfung teilzunehmen. Muss für einen Prüfungsteilnehmer die Prüfung aus gesundheitlichen oder anderen stichhaltigen Gründen ausgesetzt oder abgebrochen werden, ist diese Prüfung nachzuholen. Die Entscheidung über das Aussetzen oder den Abbruch der Prüfung liegt für die schriftliche Prüfung beim Vorsitzenden der Prüfungskommission, für die praktische und mündliche Prüfung beim Vorsitzenden der jeweiligen Fachprüfungskommission. Werden gesundheitliche Gründe geltend gemacht, ist unverzüglich ein ärztliches Zeugnis vorzulegen. Bei schriftlichen Prüfungen kann der Vorsitzende der Prüfungskommission, bei einer praktischen oder mündlichen Prüfung der Vorsitzende der jeweiligen Fachprüfungskommission die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangen. (3) Durch vom Fachschüler zu vertretende Umstände versäumte Prüfungen gelten als mit "ungenügend" bewertet.
Täuschung
§ 28 TäuschungWer bei der Prüfung in einem Lerngebiet täuscht oder zu täuschen versucht, wird von der weiteren Prüfungsteilnahme in diesem Lerngebiet ausgeschlossen. Die gesamte Prüfung in diesem Lerngebiet gilt als mit "ungenügend" bewertet.
Einsichtnahme
§ 29 EinsichtnahmeDer Fachschüler kann innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss der gesamten Prüfung Einsicht in seine schriftlichen Arbeiten und in die Niederschriften über seine mündlichen und praktischen Prüfungen nehmen. Die Einsichtnahme ist nur im Beisein des Schulleiters oder eines von ihm Beauftragten zulässig. Der Schulleiter bestimmt den Tag der Einsichtnahme.
Gliederung der Fachschulen
§ 3 Gliederung der Fachschulen(1) Staatliche Fachschulen gibt es für folgende Fachbereiche: 1. Technik,2. Wirtschaft,3. Gestaltung,4. Sozialwesen und5. Medizinpädagogik. (2) Die Bildungsgänge der Fachbereiche Technik, Wirtschaft, Gestaltung und Medizinpädagogik werden nach Maßgabe der §§ 40, 44 und 85 in Fachrichtungen und Schwerpunkte, die Bildungsgänge im Fachbereich Sozialwesen nach Maßgabe der §§ 46, 53, 58, 65, 72 und 78 in Fachrichtungen untergliedert. Bei Bedarf kann das für das Schulwesen zuständige Ministerium weitere als die im Zweiten Teil genannten Bildungsgänge genehmigen.
Zulassungsvoraussetzungen
§ 30 Zulassungsvoraussetzungen(1) Bewerber, die nicht Schüler einer staatlichen oder staatlich anerkannten Fachschule sind, können als Externe zur Abschlussprüfung an einer staatlichen Fachschule zugelassen werden, wenn sie 1. die Aufnahmevoraussetzungen für die Fachschule, deren Abschlussprüfung sie ablegen wollen, erfüllen und2. höchstens einmal die abzulegende Prüfung nicht bestanden haben. Darüber hinaus müssen Vorbildung und Berufsweg erwarten lassen, dass Kompetenzen erlangt wurden, wie sie an einer entsprechenden Fachschule vermittelt werden. (2) Die Abschlussprüfung kann nicht früher abgelegt werden, als es bei einem Fachschulbesuch möglich gewesen wäre.
Zulassungsantrag, Zulassung
§ 31 Zulassungsantrag, Zulassung(1) Die Zulassung zur Externenprüfung ist bei der Fachschule zu beantragen, an der die Prüfung abgelegt werden soll. Dem Antrag sind beizufügen: 1. ein Lebenslauf mit Darstellung des Bildungswegs und des beruflichen Werdegangs,2. ein Lichtbild, das nicht älter als sechs Monate ist,3. beglaubigte Zeugniskopien, die die Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen belegen, sowie4. eine Erklärung, aus der hervorgeht, ob, wo und mit welchem Erfolg der Bewerber sich einer gleichartigen Prüfung unterzogen hat und dass er keinen weiteren Antrag auf Zulassung zur Externenprüfung gestellt hat. (2) Die Entscheidung über den Zulassungsantrag ist dem Bewerber schriftlich mitzuteilen; bei einer Ablehnung sind die Gründe anzugeben. (3) Im Übrigen gilt § 13 Abs. 7 entsprechend.
Besondere Bestimmungen zur Prüfung
§ 33 Besondere Bestimmungen zur Prüfung(1) Bei Bildungsgängen, die zur Erlangung der Berufserlaubnis eine praktische Ausbildung (Berufspraktikum) voraussetzen, kann nur die theoretische Prüfung extern durchgeführt werden. (2) Für die praktische Ausbildung und Prüfung finden die entsprechenden Bestimmungen des Zweiten Teils für die jeweiligen Bildungsgänge Anwendung. (3) Bei mehrjähriger einschlägiger beruflicher Tätigkeit kann die Dauer des Praktikums um die Hälfte gekürzt werden. (4) In der Fachrichtung Fachkraft für Soziale Arbeit ist ein externes Prüfungsverfahren ausgeschlossen.
Prüfungsergebnis, Abschlusszeugnis
§ 34 Prüfungsergebnis, Abschlusszeugnis(1) Nach Beendigung der Prüfung stellt die Prüfungskommission anhand der erzielten Leistungen das Ergebnis der Abschlussprüfung fest; es lautet "bestanden" oder "nicht bestanden". Das Ergebnis ist dem Prüfungsteilnehmer mitzuteilen und im Falle des Nichtbestehens schriftlich zu begründen. (2) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält das Abschlusszeugnis der Fachschule, aus dem hervorgeht, dass die Prüfung extern abgelegt wurde. (3) Externen, die die Prüfung nicht bestanden haben, wird eine Bescheinigung über ihre Teilnahme und die erbrachten Leistungen unter Hinweis auf das Nichtbestehen der Prüfung ausgestellt. § 26 Abs. 2 Satz 1 gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Wiederholung des Schuljahrs die erneute Beantragung der Externenprüfung nach § 31 Abs. 1 tritt.
Zeugnis
§ 36 ZeugnisFachschüler, die die Fachhochschulreife nach § 35 Abs. 1 erworben haben, erhalten darüber im Abschlusszeugnis folgenden Hinweis: "Entsprechend der Vereinbarung über den Erwerb der Fachhochschulreife in beruflichen Bildungsgängen - Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 5. Juni 1998 in der jeweils geltenden Fassung - berechtigt dieses Zeugnis in allen Ländern der Bundesrepublik Deutschland zum Studium an Fachhochschulen.“ Im Abschlusszeugnis wird die Durchschnittsnote ausgewiesen. Die Durchschnittsnote wird aus dem arithmetischen Mittel aller Endnoten errechnet. Die Durchschnittsnote wird bis auf eine Stelle nach dem Komma errechnet; es wird nicht gerundet.
Anwendbare Bestimmungen
§ 37 Anwendbare BestimmungenIm Übrigen gelten die Bestimmungen des Ersten Teils Vierter Abschnitt mit Ausnahme der Bestimmungen zur praktischen Prüfung entsprechend.
Aufnahmevoraussetzungen
§ 43 Aufnahmevoraussetzungen(1) Für die Aufnahme in den Fachbereich Gestaltung gelten die §§ 39 und 41 entsprechend.(2) Zusätzlich zu den Anforderungen nach Absatz 1 wird die Eignung der Bewerber für die nach § 44 gewählte Fachrichtung durch eine Prüfung vor einer Aufnahmekommission festgestellt. Für die Bildung dieser Kommission gilt § 16 Abs. 1 bis 3 entsprechend. Die Prüfung soll nicht länger als 16 Stunden dauern und an zwei Tagen durchgeführt werden; sie bezieht sich auf folgende Schwerpunkte: 1. Darstellen von Erkenntnissen des Naturstudiums,2. Entwerfen,3. Modellieren,4. Skizzieren nach Vorgaben sowie5. Vorlage und Einschätzung selbstgefertigter Arbeiten aus dem künstlerischen Bereich. Bewerber, die die Aufnahmeprüfung nicht bestehen, sind von der Aufnahme in den Fachbereich Gestaltung ausgeschlossen. (3) Weist der Bewerber in der Aufnahmeprüfung nach, dass er für den Bildungsgang in der jeweiligen Fachrichtung geeignet ist und die erforderlichen beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten besitzt, so kann von der Aufnahmekommission auf die in § 39 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a geforderte mindestens einjährige berufliche Tätigkeit verzichtet werden.
Fachrichtungen und Schwerpunkt, Berufsbezeichnung
§ 44 Fachrichtungen und Schwerpunkt, BerufsbezeichnungDie Bildungsgänge des Fachbereichs Gestaltung werden in folgenden Fachrichtungen und mit folgendem Schwerpunkt durchgeführt; bei erfolgreicher Beendigung der Ausbildung wird die nachfolgende für die Fachrichtung und den Schwerpunkt ausgewiesene Berufsbezeichnung vergeben und in dem Abschlusszeugnis vermerkt: Fachrichtung Schwerpunkt(e) Berufsbezeichnung: Staatlich geprüfte/r 1. Farbe, Gestaltung, Werbung Werbegrafik Gestalter(in) 2. Holzgestaltung Gestalter(in) 3. Spielzeuggestaltung Gestalter(in).
Praktische Prüfung
§ 45 Praktische Prüfung(1) Praktische Prüfungen finden in folgenden Lerngebieten statt: Fachrichtung Schwerpunkt Lerngebiet der praktischen Prüfung Fachrichtung Schwerpunkt Lerngebiet der praktischen Prüfung 1. Farbe, Gestaltung, Werbung Werbegrafik Entwurf/Entwicklung, 2. Holzgestaltung Komplexes Gestalten Holz und 3. Spielzeuggestaltung Komplexes Gestalten. Gegenstand der praktischen Prüfung ist eine größere Aufgabe aus dem gesamten Bereich der Ausbildung. Für die Bearbeitung stehen dem Prüfungsteilnehmer je nach Aufgabenstellung bis zu sechs Wochen zur Verfügung; die Entscheidung darüber trifft der Vorsitzende der Prüfungskommission im Benehmen mit dem Vorsitzenden der Fachprüfungskommission. Das Ergebnis sowie die Lösungswege sind vom Prüfungsteilnehmer in einem Prüfungsgespräch von etwa 45 Minuten vorzustellen und zu verteidigen. (2) Die Endnote des Lerngebiets, in dem die praktische Prüfung durchgeführt wird, wird aus dem Mittel der Vornote und der Note der praktischen Prüfung gebildet; entsteht dabei ein Bruchwert, so gibt die Vornote den Ausschlag. (3) Die Prüfung hat nicht bestanden, wer in der praktischen Prüfung eine schlechtere Note als "ausreichend" erzielt hat.
Anmeldung, Aufnahme
§ 5 Anmeldung, Aufnahme(1) Die Aufnahme ist vom Bewerber bei der Fachschule bis zum 31. März des Jahres schriftlich zu beantragen. Mit dem Antrag sind einzureichen: 1. ein Lebenslauf in tabellarischer Form, aus dem der Bildungsweg hervorgeht,2. eine beglaubigte Abschrift oder Kopie des Zeugnisses über den Schulabschluss,3. eine beglaubigte Abschrift oder Kopie des Zeugnisses über den beruflichen Abschluss,4. ein Nachweis über Art und Dauer der beruflichen Tätigkeit nach Abschluss der beruflichen Ausbildung,5. ein Lichtbild, das nicht älter als sechs Monate sein darf und,6. bei Bewerbern der Fachrichtungen Sozialpädagogik, Heilpädagogik, Heilerziehungspflege, Familienpflege, Motopädie, Pflegepädagogik und Gesundheitspädagogik, ein ärztliches Zeugnis über die gesundheitliche Eignung zur Berufsausübung, das nicht älter als drei Monate sein darf. (2) Bewerber, die den in Absatz 1 Satz 1 festgelegten Termin überschreiten, werden nur im Rahmen der nach Berücksichtigung der fristgemäß eingegangenen Anmeldungen verbleibenden Aufnahmekapazität der Fachschule aufgenommen. (3) Die Aufnahme eines Fachschülers erfolgt zum Beginn eines Schuljahrs. Eine Aufnahme zu einem anderen Zeitpunkt ist aus wichtigem Grund möglich. (4) Über die Aufnahme entscheidet der Schulleiter nach Maßgabe der für die jeweilige Fachschule nach den §§ 39, 43, 47, 54, 59, 66, 73, 79 oder 84 geltenden Aufnahmevoraussetzungen. Dem Bewerber wird die Entscheidung über die Zulassung schriftlich mitgeteilt; Ablehnungen sind zu begründen.
Aufnahmevoraussetzungen
§ 54 Aufnahmevoraussetzungen(1) Aufnahmevoraussetzungen für den Bildungsgang Heilpädagogik sind: 1. die staatliche Anerkennung als Erzieher oder als Heilerziehungspfleger und2. eine danach ausgeübte mindestens einjährige hauptberufliche Tätigkeit in sozial- oder sonderpädagogischen Einrichtungen. (2) Darüber hinaus gilt die Ausnahmeregelung nach § 39 Abs. 2 entsprechend.
Aufnahmevoraussetzungen
§ 59 Aufnahmevoraussetzungen(1) Aufnahmevoraussetzungen für den Bildungsgang Heilerziehungspflege sind: 1. der Realschulabschluss oder ein gleichwertiger Bildungsabschluss und2. eine abgeschlossene Berufsausbildung von mindestens zweijähriger Dauer in einem für die Heilerziehungspflege förderlichen Beruf. Es muss eine mindestens zwölfjährige schulische/berufliche Vorbildung nachgewiesen werden. (2) Darüber hinaus gilt die Ausnahmeregelung nach § 39 Abs. 2 entsprechend.
Zulassungsbeschränkungen
§ 6 Zulassungsbeschränkungen(1) Ist die Anzahl der Bewerber größer als die Zahl der zur Verfügung stehenden Ausbildungsplätze, so wird ein Auswahlverfahren nach Absatz 2 erforderlich. Das Auswahlverfahren wird von einer Kommission durchgeführt, welcher der Schulleiter als Vorsitzender und zwei von diesem bestimmte Lehrer der Fachschule angehören. (2) Bei der Auswahl der Bewerber werden zunächst 5 v.H. der Plätze für Bewerber berücksichtigt, für die eine Ablehnung eine außergewöhnliche Härte darstellen würde. Von den verbleibenden Plätzen werden bis zu 15 v.H. für die Bewerber vorgehalten, die in einem früheren Schuljahr nicht aufgenommen werden konnten. Über die Rangfolge entscheidet die Dauer der Wartezeit. Bei gleichlanger Wartezeit entscheiden Eignung und Leistung. Die übrigen Plätze werden nach Eignung und Leistung vergeben; sofern diese Kriterien noch keine eindeutige Entscheidung ergeben, ist eine Testarbeit von 120 Minuten zu schreiben, die Bezug auf fachwissenschaftliche und berufliche Kenntnisse nimmt. (3) Die zugelassenen Bewerber haben innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe mitzuteilen, ob sie den zugewiesenen Platz in Anspruch nehmen. Nicht in Anspruch genommene Plätze werden entsprechend der Rangfolge vergeben.
Ergänzung der Zulassungsbeschränkung
§ 60 Ergänzung der ZulassungsbeschränkungIn Ergänzung des § 6 Abs. 2 Satz 5 gelten folgende Kriterien: 1. die Eignung, soweit sie aus einschlägiger beruflicher Erfahrung wie Erstberuf, Sozial- und Pflegeerfahrungen ableitbar ist, und2. die Leistung nach den vorliegenden schulischen Abschlüssen mit den Schwerpunkten Deutsch und Pädagogik.
Praktische Prüfung, Kolloquium
§ 63 Praktische Prüfung, Kolloquium(1) Die praktische Prüfung ist in den letzten drei Monaten des letzten Ausbildungsjahres durchzuführen und erstreckt sich über einen Zeitraum von drei bis vier Stunden. In ihr hat der Fachschüler insbesondere den Nachweis zu erbringen, dass er die individuellen Entwicklungsmöglichkeiten und Bedürfnisse der Kinder, Jugendlichen und Erwachsenen zutreffend erfassen, beschreiben und dokumentieren sowie entsprechende pädagogische und pflegerische Aktivitäten schriftlich planen, durchführen und reflektieren kann. Unter Beachtung des Konzepts der Praxiseinrichtung umfasst die schriftliche Planung die Situations-/ Bedingungsanalyse, ein Modell der langfristigen Planung sowie die ausführliche Planung einer heilerziehungspflegerischen oder pflegerischen Aktivität am Prüfungstag. Die gesamten schriftlichen Planungsdokumente sind fünf Tage vor der praktischen Prüfung der zuständigen Fachprüfungskommission vorzulegen. (2) Die Note für die praktische Prüfung wird von der zuständigen Fachprüfungskommission aus den gleichgewichteten Teilnoten für die schriftliche Planung, die didaktisch-methodische Umsetzung sowie die Reflexion des heilerziehungspflegerischen Handelns gebildet. (3) Die Gesamtnote für die berufspraktische Ausbildung wird von der zuständigen Fachprüfungskommission aus der Vornote für die berufspraktische Ausbildung und der Note für die praktische Prüfung gebildet; entsteht dabei ein Bruchwert, so gibt die Vornote den Ausschlag. Die berufspraktische Ausbildung ist bestanden, wenn die Gesamtnote, jede Teilnote und die Note der praktischen Prüfung mindestens "ausreichend" lauten. (4) Am Ende der Ausbildung findet das Kolloquium an der Fachschule statt. Es hat fachtheoretisch-methodischen Inhalt und dient der Verteidigung der Facharbeit. Im Kolloquium soll der Fachschüler zugleich den Nachweis erbringen, dass er die in der Ausbildung erworbenen Kompetenzen in der Berufspraxis fachgerecht umsetzen kann. Über die Zulassung zum Kolloquium entscheidet die zuständige Fachprüfungskommission. Die Zulassung wird erteilt, wenn die Gesamtnote für die berufspraktische Ausbildung und die Note für die Facharbeit jeweils mindestens "ausreichend" lauten. Wurde die Facharbeit mit einer schlechteren Note als "ausreichend" bewertet, so ist dem Fachschüler einmal die Möglichkeit zu geben, eine neue Facharbeit anzufertigen oder die vorgelegte Facharbeit zu überarbeiten. Der Termin des Kolloquiums ist mindestens zwei Wochen vorher bekannt zu geben; seine Dauer soll in der Regel nicht mehr als 30 Minuten betragen. Das Kolloquium wird von der zuständigen Fachprüfungskommission abgenommen, der abweichend von § 16 Abs. 7 Satz 1 zusätzlich der Mentor der Ausbildungsstätte angehört. Das Kolloquium ist nicht bestanden, wenn es mit einer schlechteren Note als "ausreichend" bewertet wurde; in diesem Fall entscheidet die zuständige Fachprüfungskommission über Art und Umfang der Wiederholung.
Aufnahmevoraussetzungen
§ 66 Aufnahmevoraussetzungen(1) Aufnahmevoraussetzungen für den Bildungsgang Familienpflege sind: 1. der Realschulabschluss oder ein gleichwertiger Bildungsabschluss und2. eine abgeschlossene Berufsausbildung von mindestens zweijähriger Dauer in einem für die Familienpflege förderlichen Beruf. Es muss eine mindestens zwölfjährige schulische/berufliche Vorbildung nachgewiesen werden. (2) Darüber hinaus gilt die Ausnahmeregelung nach § 39 Abs. 2 entsprechend.
Ergänzung der Zulassungsbeschränkung
§ 67 Ergänzung der ZulassungsbeschränkungIn Ergänzung des § 6 Abs. 2 Satz 5 gelten folgende Kriterien: 1. die Eignung, soweit sie aus einschlägiger beruflicher Erfahrung wie Erstberuf, Sozial- und Pflegeerfahrungen ableitbar ist, und2. die Leistung nach vorliegenden schulischen Abschlüssen mit den Schwerpunkten Deutsch und Pädagogik.
Aufnahme von Bewerbern mit ausländischen Bildungsnachweisen
§ 7 Aufnahme von Bewerbern mit ausländischen BildungsnachweisenBewerber mit ausländischen Bildungsnachweisen können aufgenommen werden, wenn die Gleichwertigkeit ihrer bisherigen Ausbildung mit der als Aufnahmevoraussetzung geforderten Vorbildung gewährleistet ist und sie die deutsche Sprache soweit beherrschen, dass sie dem Unterricht folgen können.
Praktische Prüfung
§ 70 Praktische Prüfung(1) Am Ende der berufspraktischen Ausbildung findet die praktische Prüfung statt, die sich über einen Zeitraum von drei bis vier Stunden erstreckt und im Einverständnis mit den zu betreuenden Personen durchzuführen ist. Sie besteht für jeden Prüfungsteilnehmer aus einer von ihm auszuwählenden Komplexaufgabe zur Gestaltung des Tagesablaufs, die Teilaufgaben aus den Lerngebieten Kinder-, Kranken- und Altenpflege, Nahrungs- und Diätzubereitung, Gestaltung und Beschäftigung, Haus- und Textilpflege, Textilarbeit beinhaltet. (2) Die Gesamtnote für die berufspraktische Ausbildung wird von der zuständigen Fachprüfungskommission aus dem Mittel der Noten für die Gesamtheit der Praktikumsberichte und für die praktische Prüfung gebildet; entsteht dabei ein Bruchwert, so gibt die Note der praktischen Prüfung den Ausschlag. (3) Die berufspraktische Ausbildung ist bestanden, wenn die Gesamtnote und die Note für die praktische Prüfung mindestens "ausreichend" lauten. Wird die berufspraktische Ausbildung nicht bestanden, entscheidet die zuständige Fachprüfungskommission über Art und Umfang der Wiederholung.
Aufnahmevoraussetzungen
§ 73 Aufnahmevoraussetzungen(1) Aufnahmevoraussetzungen für den Bildungsgang Motopädie sind: 1. der Realschulabschluss oder ein gleichwertiger Bildungsabschluss und2. eine abgeschlossene Berufsausbildung von mindestens zweijähriger Dauer in einem für die Motopädie förderlichen Beruf. Es muss eine mindestens zwölfjährige schulische/berufliche Vorbildung nachgewiesen werden. (2) Zusätzlich zu den Anforderungen nach Absatz 1 wird die Eignung der Bewerber für die Fachrichtung Motopädie durch eine Prüfung vor einer Aufnahmekommission festgestellt. Für die Bildung dieser Kommission gilt § 16 Abs. 1 bis 3 entsprechend. Die Prüfung umfasst einen Zeitraum von zwei bis drei Stunden und bezieht sich auf die Schwerpunkte: 1. Test grundlegender Bewegungsfertigkeiten,2. Kommunikationsfähigkeit und3. Gestalten von Spielsituationen. Bewerber, die die Prüfung nicht bestehen, sind von der Aufnahme in die Fachrichtung Motopädie ausgeschlossen. (3) Darüber hinaus gilt die Ausnahmeregelung nach § 39 Abs. 2 entsprechend.
Praktische Prüfung
§ 76 Praktische Prüfung(1) Die praktische Prüfung umfasst einen Aufgabenkomplex aus dem Lerngebiet "Praxis der Motopädie" und erstreckt sich über einen Zeitraum von drei Stunden. (2) Die Endnote im Lerngebiet "Praxis der Motopädie" ergibt sich aus der gleichgewichteten Vornote und der Note der praktischen Prüfung; entsteht dabei ein Bruchwert, so gibt die Vornote den Ausschlag. (3) Die Abschlussprüfung hat nicht bestanden, wer in der praktischen Prüfung eine schlechtere Note als "ausreichend" erzielt.
Aufnahmevoraussetzungen
§ 79 Aufnahmevoraussetzungen(1) Aufnahmevoraussetzungen für den Bildungsgang Fachkraft für Soziale Arbeit sind: 1. der Realschulabschluss oder ein gleichwertiger Bildungsabschluss,2. eine abgeschlossene Berufsausbildung von mindestens zweijähriger Dauer,3. eine in der Regel mindestens zweijährige berufliche Tätigkeit in einem sozialpädagogischen oder fürsorgerischen Arbeitsfeld und4. der Nachweis eines Arbeitsvertrags und die Zustimmung des Arbeitgebers. (2) Im Übrigen gilt die Ausnahmeregelung nach § 39 Abs. 2 entsprechend.
Aufnahme von Fachschülern nach Unterbrechung des Schulbesuchs
§ 8 Aufnahme von Fachschülern nach Unterbrechung des Schulbesuchs(1) Hat für einen Fachschüler, der den Besuch einer Fachschule unterbrochen hat und wieder in diese aufgenommen werden will, unmittelbar zuvor drei Monate oder länger kein öffentlich-rechtliches Schulverhältnis oder kein Ausbildungsvertrag mit einer Ersatzschule bestanden, so entscheidet der Schulleiter der aufnehmenden Fachschule vorläufig, ob und in welche Klassenstufe der Fachschüler aufgenommen wird; im Falle einer Ablehnung entscheidet er endgültig. (2) Die Klassenkonferenz prüft in der Regel nach sechs Wochen, ob die bisher vom Fachschüler gezeigten Leistungen den Verbleib in der vorläufig besuchten oder in einer anderen Klassenstufe rechtfertigen. Über den Verbleib entscheidet der Schulleiter auf Empfehlung der Klassenkonferenz endgültig; bei einem ablehnenden Beschluss muss der Fachschüler die Fachschule verlassen.
Abschlussprüfung
§ 80 Abschlussprüfung(1) Der Bildungsgang schließt mit einer Prüfung ab, die sich in einen schriftlichen und einen mündlichen Teil sowie ein Kolloquium gliedert. (2) Gegenstand der schriftlichen Prüfung sind die Lerngebiete: 1. Rechts- und Verwaltungskunde,2. Soziologie/Psychologie und3. Sozialarbeit mit einer Bearbeitungszeit von jeweils 180 Minuten.(3) Lerngebiete der mündlichen Prüfung können alle Lerngebiete nach § 13 Abs. 4 Satz 1 und 2 sein. Jeder Fachschüler ist mindestens in einem Lerngebiet mündlich zu prüfen.
Abschlusszeugnis, Berufsbezeichnung
§ 82 Abschlusszeugnis, Berufsbezeichnung(1) Nach erfolgreichem Abschluss des Bildungsgangs erhält der Prüfungsteilnehmer das Abschlusszeugnis, das die Noten für die einzelnen Lerngebiete, einschließlich der Vertiefungsgebiete und der methodischen Schwerpunkte, die Projekt-/Facharbeit sowie für das Kolloquium ausweist. (2) Mit dem Abschlusszeugnis wird die staatliche Anerkennung erteilt. Damit ist die Berechtigung verbunden, die Berufsbezeichnung "Staatlich anerkannte Fachkraft für Soziale Arbeit" zu führen.
Aufnahmevoraussetzungen
§ 84 Aufnahmevoraussetzungen(1) Aufnahmevoraussetzungen für den Fachbereich Medizinpädagogik sind: 1. der Realschulabschluss oder ein gleichwertiger Bildungsabschluss,2. eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem Fachberuf des Gesundheits- und Sozialwesens,3. eine in der Regel mindestens zweijährige berufliche Tätigkeit als Lehrkraft im praktischen Unterricht an einer berufsbildenden Schule,4. ein unbefristetes oder ein befristetes Arbeitsverhältnis in der Tätigkeit nach Nummer 3, das bei Beginn der Fachschulausbildung frühestens in 42 Monaten endet, und5. die Zustimmung des zuständigen Staatlichen Schulamts oder, bei Schulen in freier Trägerschaft, des Schulträgers. (2) Darüber hinaus gilt die Ausnahmeregelung nach § 39 Abs. 2 entsprechend.
Fachrichtungen und Schwerpunkte, Berufsbezeichnungen
§ 85 Fachrichtungen und Schwerpunkte, BerufsbezeichnungenDie Bildungsgänge des Fachbereichs Medizinpädagogik werden in folgenden Fachrichtungen und mit folgenden Schwerpunkten durchgeführt; bei erfolgreicher Beendigung der Ausbildung wird die nachfolgende für die Fachrichtung und den Schwerpunkt ausgewiesene Berufsbezeichnung vergeben und im Abschlusszeugnis vermerkt: Fachrichtung Schwerpunkt(e) Berufsbezeichnung: Staatlich geprüfte/r 1. Gesundheitspädagogik Diagnostik Medizinpädagogin/Medizinpädagoge Therapie Medizinpädagogin/Medizinpädagoge 2. Pflegepädagogik Medizinpädagogin/Medizinpädagoge.
Praktische Prüfung
§ 88 Praktische Prüfung(1) Die praktische Prüfung besteht aus einer Prüfungslehrprobe im praktischen Unterricht in einem der Lerngebiete, in denen der Praktikant Lehrproben nach § 87 Abs. 2 Satz 2 abgelegt hat. Der schriftliche Entwurf der Prüfungslehrprobe ist drei Tage vor der praktischen Prüfung der zuständigen Fachprüfungskommission vorzulegen. (2) Die praktische Prüfung wird von der zuständigen Fachprüfungskommission abgenommen; abweichend von § 16 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 gehört ihr zusätzlich der Mentor der ausbildenden Schule an. Die praktische Prüfung ist bestanden, wenn mindestens ausreichende Leistungen erreicht wurden. Eine nicht bestandene praktische Prüfung kann einmal wiederholt werden. (3) Die Gesamtnote für die berufspraktische Ausbildung wird von der zuständigen Fachprüfungskommission aus der Vornote nach § 87 Abs. 2 Satz 5 und der Note für die praktische Prüfung gebildet; entsteht dabei ein Bruchwert, so gibt die praktische Prüfung den Ausschlag.
Leistungsnachweise
§ 9 Leistungsnachweise(1) In den Lerngebieten des Pflichtbereichs sind während der Ausbildung von jedem Fachschüler Leistungsnachweise zu erbringen, deren Anzahl sich nach der Zahl der Unterrichtsstunden richtet. Es sind mindestens zu erbringen bei Lerngebieten mit bis zu 40 Unterrichtsstunden drei Leistungsnachweise, 80 Unterrichtsstunden vier Leistungsnachweise, 120 Unterrichtsstunden fünf Leistungsnachweise, 160 Unterrichtsstunden sechs Leistungsnachweise, 200 Unterrichtsstunden sieben Leistungsnachweise. Bei Lerngebieten mit über 200 Unterrichtsstunden sind acht Leistungsnachweise zu erbringen. (2) In den Lerngebieten des Wahlbereichs richten sich die Art und Anzahl der zu erbringenden Leistungsnachweise nach den Besonderheiten des jeweiligen Lerngebiets.
Gleichstellungsbestimmung
§ 90 GleichstellungsbestimmungStatus- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.