---
title: "ThürSchfTGAVO — Verordnung zur Ausführung des Thüringer Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft (ThürSchfTGAVO) Vom 14. April 2016"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/th/frtrschulgavth2016"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Thüringen"
language: "de"
source: "https://landesrecht.thueringen.de/bsth/document/jlr-FrTrSchulGAVTH2016rahmen"
updated: "2026-05-13T12:43:02+00:00"
---

# ThürSchfTGAVO — Verordnung zur Ausführung des Thüringer Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft (ThürSchfTGAVO) Vom 14. April 2016

**Landesrecht Thüringen**
*Ausfertigung:* 14.04.2016
*Fundstelle:* GVBl. 2016, 171


### § 10 — Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 10 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2016 in Kraft und am 31. Dezember 2021 außer Kraft.

### § 9 — Gleichstellungsbestimmung

§ 9 GleichstellungsbestimmungStatus- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils für alle Geschlechter.

### Anlage ThürSchfTGAVO

Anlage (zu § 7)Zuordnung der Bildungsgänge an berufsbildenden SchulenDie Bildungsgänge an berufsbildenden Schulen in freier Trägerschaft werden folgenden Berufsfeldern oder Fachrichtungen zugeordnet: 1. Schulform Berufsschule1 - Berufsfelder 1.1. Agrarwirtschaft 1.1.1 Forstwirt 1.1.2 Gärtner mit den Fachrichtungen Baumschule, Friedhofsgärtnerei, Garten- und Landschaftsbau, Gemüsebau, Obstbau, Staudengärtnerei sowie Zierpflanzenbau 1.1.3 Landwirt 1.1.4 Pferdewirt 1.1.5 Tierwirt mit den Fachrichtungen Rinderhaltung sowie Schweinehaltung 1.2. Bautechnik 1.2.1 Ausbaufacharbeiter mit den Fachrichtungen Fliesen-, Platten- und Mosaiklegearbeiten, Stuckarbeiten, Trockenbauarbeiten, Wärme-, Kälte- und Schallschutzarbeiten sowie Zimmererarbeiten 1.2.2 Bauzeichner mit den Fachrichtungen Architektur sowie Ingenieurbau 1.2.3 Beton- und Stahlbetonbauer 1.2.4 Dachdecker 1.2.5 Fachkraft für Holz- und Bautenschutzarbeiten 1.2.6 Fliesen-, Platten- und Mosaikleger 1.2.7 Gleisbauer 1.2.8 Hochbaufacharbeiter mit den Fachrichtungen Beton- und Stahlbetonbauarbeiten sowie Maurerarbeiten 1.2.9 Holz- und Bautenschützer 1.2.10 Kanalbauer 1.2.11 Maurer 1.2.12 Rohrleitungsbauer 1.2.13 Straßenbauer 1.2.14 Straßenwärter 1.2.15 Stuckateur 1.2.16 Tiefbaufacharbeiter mit den Fachrichtungen Gleisbauarbeiten, Kanalbauarbeiten, Rohrleitungsbauarbeiten sowie Straßenbauarbeiten 1.2.17 Trockenbaumonteur 1.2.18 Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer 1.2.19 Zimmerer 1.3. Chemie, Physik, Biologie 1.3.1 Chemielaborant 1.3.2 Fachkraft für Abwassertechnik 1.3.3 Fachkraft für Kreislauf- und Abfallwirtschaft 1.3.4 Fachkraft für Rohr-, Kanal- und Industrieservice 1.3.5 Fachkraft für Wasserversorgungstechnik 1.3.6 Physiklaborant 1.4. Elektrotechnik 1.4.1 Elektroniker mit den Fachrichtungen Automatisierungstechnik, Energie- und Gebäudetechnik sowie Informations- und Telekommunikationstechnik 1.4.2 Elektroniker für Automatisierungstechnik 1.4.3 Elektroniker für Betriebstechnik 1.4.4 Elektroniker für Gebäude- und Infrastruktursysteme 1.4.5 Elektroniker für Geräte und Systeme 1.4.6 Elektroniker für Informations- und Systemtechnik 1.4.7 Industrieelektriker mit den Fachrichtungen Betriebstechnik sowie Geräte und Systeme 1.4.8 Systemelektroniker 1.5. Ernährung und Hauswirtschaft 1.5.1 Bäcker 1.5.2 Fachkraft im Gastgewerbe 1.5.3 Fachmann für Systemgastronomie 1.5.4 Fachverkäufer im Lebensmittelhandwerk mit den Fachrichtungen Bäckerei/Konditorei sowie Fleischerei 1.5.5 Fleischer 1.5.6 Hauswirtschafter 1.5.7 Hotelfachmann 1.5.8 Koch 1.5.9 Konditor 1.5.10 Restaurantfachmann 1.6. Fahrzeugtechnik 1.6.1 Fahrradmonteur 1.6.2 Karosserie- und Fahrzeugbaumechaniker mit den Fachrichtungen Fahrzeugbautechnik, Karosserie- und Fahrzeugbautechnik sowie Karosserieinstandhaltungstechnik 1.6.3 Kraftfahrzeugmechatroniker mit den Fachrichtungen Fahrzeugkommunikationstechnik, Karosserietechnik, Motorradtechnik, Nutzfahrzeugtechnik, Personenkraftwagentechnik sowie System- und Hochvolttechnik 1.6.4 Land- und Baumaschinenmechatroniker 1.6.5 Mechaniker für Karosserieinstandhaltungstechnik 1.6.6 Mechaniker für Land- und Baumaschinentechnik 1.6.7 Zweiradmechatroniker 1.7. Farbtechnik und Raumgestaltung 1.7.1 Bauten- und Objektbeschichter mit den Fachrichtungen Bauten- und Korrosionsschutz sowie Gestaltung und Instandhaltung 1.7.2 Fahrzeuglackierer 1.7.3 Maler und Lackierer 1.7.4 Polsterer 1.7.5 Raumausstatter 1.8. Holztechnik 1.8.1 Holzbearbeitungsmechaniker 1.8.2 Holzmechaniker 1.8.3 Tischler 1.9. Körperpflege 1.9.1 Friseur 1.9.2 Kosmetiker 1.10. Medientechnik 1.10.1 Buchbinder 1.10.2 Mediengestalter Digital und Print mit den Fachrichtungen Beratung und Planung, Gestaltung und Technik sowie Konzeption und Visualisierung 1.10.3 Medientechnologe Druckverarbeitung 1.10.4 Medientechnologe Druck 1.10.5 Medientechnologe Siebdruck 1.11. Metalltechnik 1.11.1 Anlagenmechaniker 1.11.2 Anlagenmechaniker für Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik 1.11.3 Aufbereitungsmechaniker mit den Fachrichtungen Naturstein sowie Sand und Kies 1.11.4 Bergbautechnologe 1.11.5 Büchsenmacher 1.11.6 Fachkraft für Metalltechnik mit den Fachrichtungen Konstruktionstechnik, Montagetechnik, Umform- und Drahttechnik sowie Zerspanungstechnik 1.11.7 Feinoptiker 1.11.8 Feinwerkmechaniker mit den Fachrichtungen Maschinenbau, Werkzeugbau sowie Zerspanungstechnik 1.11.9 Fluggerätmechaniker 1.11.10 Gießereimechaniker mit den Fachrichtungen Druck- und Kokillenguss, Handformguss sowie Maschinenformguss 1.11.11 Graveur 1.11.12 Industriemechaniker 1.11.13 Klempner 1.11.14 Konstruktionsmechaniker 1.11.15 Metallbauer mit den Fachrichtungen Konstruktionstechnik, Metallgestaltung sowie Gürtler und Metalldrücktechnik 1.11.16 Metallbildner 1.11.17 Schneidwerkzeugmechaniker 1.11.18 Stanz- und Umformmechaniker 1.11.19 Technischer Modellbauer 1.11.20 Technischer Produktdesigner mit den Fachrichtungen Maschinen- und Anlagenkonstruktion sowie Produktgestaltung und Konstruktion 1.11.21 Technischer Systemplaner mit den Fachrichtungen Stahl- und Metallbautechnik sowie Versorgungs- und Ausrüstungstechnik 1.11.22 Werkzeugmechaniker 1.11.23 Zerspanungsmechaniker 1.12. Textiltechnik und Bekleidung 1.12.1 Maßschneider 1.12.2 Modenäher 1.12.3 Modeschneider 1.12.4 Produktionsmechaniker Textil 1.12.5 Produktveredler Textil 1.12.6 Technischer Konfektionär 1.13. Wirtschaft und Verwaltung 1.13.1 Automobilkaufmann 1.13.2 Bankkaufmann 1.13.3 Bürokaufmann 1.13.4 Drogist 1.13.5 Fachangestellter für Arbeitsmarktdienstleistungen 1.13.6 Fachangestellter für Bürokommunikation 1.13.7 Fachangestellter für Medien- und Informationsdienste mit den Fachrichtungen Archiv, Bibliothek, Information und Dokumentation sowie Medizinische Dokumentation 1.13.8 Fachkraft für Kurier-, Express- und Postdienstleistungen 1.13.9 Fachkraft für Lagerlogistik 1.13.10 Fachlagerist 1.13.11 Immobilienkaufmann 1.13.12 Industriekaufmann 1.13.13 Kaufmann für Bürokommunikation 1.13.14 Kaufmann für Büromanagement 1.13.15 Kaufmann für Dialogmarketing 1.13.16 Kaufmann für Spedition und Logistikdienstleistungen 1.13.17 Kaufmann für Tourismus und Freizeit 1.13.18 Kaufmann für Versicherungen und Finanzen 1.13.19 Kaufmann im Einzelhandel 1.13.20 Kaufmann im Gesundheitswesen 1.13.21 Kaufmann im Groß- und Außenhandel mit den Fachrichtungen Außenhandel sowie Großhandel 1.13.22 Medienkaufmann Digital und Print 1.13.23 Personaldienstleistungskaufmann 1.13.24 Rechtsanwaltsfachangestellter 1.13.25 Servicefachkraft für Dialogmarketing 1.13.26 Sozialversicherungsfachangestellter 1.13.27 Sport- und Fitnesskaufmann 1.13.28 Steuerfachangestellter 1.13.29 Tourismuskaufmann (Kaufmann für Privat- und Geschäftsreisen) 1.13.30 Veranstaltungskaufmann 1.13.31 Verkäufer 1.13.32 Verwaltungsfachangestellter mit den Fachrichtungen Allgemeine innere Verwaltung der Länder, Allgemeine innere Verwaltung des Bundes sowie Kommunalverwaltung 1.14. Einzelberufe ohne Zuordnung zu einem Berufsfeld 1.14.1 Augenoptiker 1.14.2 Baugeräteführer 1.14.3 Biologiemodellmacher 1.14.4 Fachinformatiker mit den Fachrichtungen Anwendungsentwicklung sowie Systemintegration 1.14.5 Fachkraft für Lebensmitteltechnik 1.14.6 Fachkraft für Möbel-, Küchen- und Umzugsservice 1.14.7 Fachkraft für Schutz- und Sicherheit 1.14.8 Fachkraft für Veranstaltungstechnik 1.14.9 Fachkraft im Fahrbetrieb 1.14.10 Figurenkeramformer 1.14.11 Flachglasmechaniker 1.14.12 Florist 1.14.13 Fotograf 1.14.14 Gebäudereiniger 1.14.15 Geomatiker 1.14.16 Glasapparatebauer 1.14.17 Glaser mit den Fachrichtungen Fenster- und Glasfassadenbau sowie Verglasung und Glasbau 1.14.18 Glasmacher 1.14.19 Glasveredler 1.14.20 Goldschmied mit den Fachrichtungen Juwelen sowie Schmuck 1.14.21 Industriekeramiker mit den Fachrichtungen Anlagentechnik, Dekorationstechnik sowie Verfahrenstechnik 1.14.22 Informatikkaufmann 1.14.23 Informations- und Telekommunikationssystemelektroniker 1.14.24 Keramiker 1.14.25 Maschinen- und Anlagenführer mit den Fachrichtungen Druckweiter- und Papierverarbeitung, Lebensmitteltechnik, Metall- und Kunststofftechnik, Textiltechnik sowie Textilveredelung 1.14.26 Mechaniker für Reifen- und Vulkanisationstechnik 1.14.27 Mechatroniker 1.14.28 Mechatroniker für Kältetechnik 1.14.29 Medizinischer Fachangestellter 1.14.30 Mikrotechnologe mit den Fachrichtungen Halbleitertechnik sowie Mikrosystemtechnik 1.14.31 Ofen- und Luftheizungsbauer 1.14.32 Orthopädiemechaniker / Bandagist 1.14.33 Orthopädieschuhmacher 1.14.34 Orthopädietechnik-Mechaniker 1.14.35 Packmitteltechnologe 1.14.36 Papiertechnologe 1.14.37 Produktionstechnologe 1.14.38 Sattler 1.14.39 Schuhmacher 1.14.40 Servicekraft für Schutz und Sicherheit 1.14.41 Silberschmied 1.14.42 Spielzeughersteller 1.14.43 Tiermedizinischer Fachangestellter 1.14.44 Verfahrensmechaniker - Glastechnik 1.14.45 Verfahrensmechaniker für Beschichtungstechnik 1.14.46 Verfahrensmechaniker für Kunststoff- und Kautschuktechnik mit den Fachrichtungen Bauteile, Faserverbundtechnologie, Formteile, Halbzeuge/Compound- und Masterbatchherstellung, Kunststofffenster sowie Mehrschicht-Kautschukteile 1.14.47 Verfahrensmechaniker in der Steine- und Erdenindustrie mit den Fachrichtungen Asphalttechnik, Baustoffe, Transportbeton sowie vorgefertigte Betonerzeugnisse 1.14.48 Vermessungstechniker 1.14.49 Zahnmedizinischer Fachangestellter 1.14.50 Zahntechniker 2. Schulform Berufsfachschule nach der Thüringer Schulordnung für die Berufsfachschule ein- und zweijährige Bildungsgänge - Fachrichtungen 2.1. Wirtschaft/Verwaltung 2.2. Technik 2.3. Ernährung/Hauswirtschaft 2.4. Gesundheit/Soziales 3. Schulform Berufsfachschule nach der Thüringer Schulordnung für die Helferberufe in der Pflege - einjährige, berufsqualifizierende Berufsfelder 3.1. Gesundheit und Soziales 3.1.1 Altenpflegehelfer 3.1.2 Gesundheits- und Krankenpflegehelfer 4. Schulform Berufsfachschule nach der Thüringer Schulordnung für die Berufsfachschule - zweijährige Bildungsgänge mit berufsqualifizierendem Abschluss oder bundesrechtlich geregelt - Berufsfelder 4.1. Gesundheit und Soziales 4.1.1 Staatlich geprüfter Kinderpfleger 4.1.2 Staatlich geprüfter Sozialbetreuer 4.2. Körperpflege 4.2.1 Staatlich geprüfter Kosmetiker 5. Schulform Berufsfachschule (dreijährig) nach der Thüringer Schulordnung für die Berufsfachschule - dreijährige Bildungsgänge - Berufsfelder 5.1. Metalltechnik 5.1.1 Staatlich geprüfter Büchsenmacher 5.1.2 Staatlich geprüfter Graveur 5.2. Einzelberufe ohne Zuordnung 5.2.1 Staatlich geprüfter Glasbläser 5.2.2 Staatlich geprüfter Holzbildhauer 6. Schulform Höhere Berufsfachschule (zweijährig) nach der Thüringer Schulordnung für die höhere Berufsfachschule - zweijährige Bildungsgänge - Berufsfelder 6.1. Chemie, Physik, Biologie 6.1.1 Biologisch-technischer Assistent 6.1.2 Chemisch-technischer Assistent 6.1.3 Physikalisch-technischer Assistent 6.2. Technik 6.2.1 Technischer Assistent für Informatik 6.2.2 Umwelttechnischer Assistent 6.3. Wirtschaft/Verwaltung 6.3.1 Kaufmännischer Assistent in den Fachrichtungen Betriebswirtschaft, Fremdsprachen, Bürowirtschaft, Informationsverarbeitung 6.4. Gestaltung 6.4.1 Gestaltungstechnischer Assistent 6.5. Gesundheit und Soziales 6.5.1 Sozialassistent 7. Schulform Höhere Berufsfachschule (Berufe nach der Thüringer Schulordnung für die Höhere Berufsfachschule - dreijährige Bildungsgänge oder bundesrechtlich geregelte) - Berufsfelder 7.1. Rettungsdienst 7.1.1 Notfallsanitäter 7.2. Ernährung 7.2.1 Diätassistent 7.3. Medizin- und Rehatechnik 7.3.1 Medizinisch-technischer Assistent - Funktionsdiagnostik 7.3.2 Medizinisch-technischer Laboratoriumsassistent 7.3.3 Medizinisch-technischer Assistent für den Operationsdienst 7.3.4 Medizinisch-technischer Radiologieassistent 7.4. Pharmazie 7.4.1 Pharmazeutisch-technischer Assistent 7.5. Pflegeberufe 7.5.1 Altenpfleger 7.5.2 Gesundheits- und Krankenpfleger 7.5.3 Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger 7.5.4 Hebamme/Entbindungspfleger 7.6. Nichtärztliche Therapieberufe 7.6.1 Ergotherapeut 7.6.2 Logopäde 7.6.3 Masseur/Medizinischer Bademeister 7.6.4 Orthoptist 7.6.5 Physiotherapeut 7.6.6 Podologe 8. Schulform Fachschule nach der Thüringer Fachschulordnung - Fachbereiche 8.1. Sozialwesen 8.1.1 Staatlich anerkannter Erzieher 8.1.2 Staatlich anerkannter Heilerziehungspfleger 8.1.3 Staatlich anerkannter Heilpädagoge 8.2. Technik 8.2.1 Staatlich geprüfter Techniker2 in 16 Fachrichtungen 8.3. Wirtschaft 8.3.1 Staatlich geprüfter Betriebswirt3 in fünf Fachrichtungen 8.4. Gestaltung 8.4.1 Staatlich geprüfter Gestalter in den Fachrichtungen Farbe, Gestaltung, Werbung sowie Holzgestaltung sowie Spielzeuggestaltung 8.5. Medizinpädagogik 8.5.1 Staatlich geprüfter Medizinpädagoge in den Fachrichtungen Gesundheitspädagogik sowie Pflegepädagogik 9. Schulform Fachoberschule nach der Thüringer Schulordnung für die Fachoberschule - Fachrichtungen 9.1. Wirtschaft und Verwaltung 9.2. Technik 9.3. Gesundheit und Soziales 9.4. Gestaltung 9.5. Ernährung und Hauswirtschaft 10. Schulform Berufliches Gymnasium nach der Thüringer Schulordnung für das berufliche Gymnasium - Fachrichtungen 10.1. Technik mit acht Schwerpunkten 10.2. Wirtschaft 10.3. Gesundheit und Soziales

### Eingangsformel ThürSchfTGAVO

Aufgrund des § 7 Abs. 3 Satz 2, des § 17 Abs. 4 Satz 2 sowie des § 18 Abs. 2 Satz 5, Abs. 10 Satz 7 und Abs. 11 Satz 3 des Thüringer Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft (ThürSchfTG) vom 20. Dezember 2010 (GVBl. S. 522), geändert durch Gesetz vom 10. September 2015 (GVBl. S. 121), verordnet die Landesregierung nach Anhörung der freien Schulträger:

### § 1 — Begriffsbestimmung

§ 1 BegriffsbestimmungMinisterium im Sinne dieser Rechtsverordnung ist das für das Schulwesen zuständige Ministerium.

### § 10 — Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 10 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2016 in Kraft und am 31. Dezember 2020 außer Kraft.

### § 2 — Ermittlung von Schülerzahlen

§ 2 Ermittlung von Schülerzahlen(1) Schulträger, die staatliche Finanzhilfe beantragen wollen, haben dem Ministerium die Zahl ihrer Schüler am 1. März des Finanzhilfejahres nach § 18 Abs. 5 Satz 1 ThürSchfTG (Stichtag) zum darauf folgenden 15. März zu melden. Das Ministerium kann vorschreiben, dass für die Meldung von ihm herausgegebene Formblätter zu verwenden sind oder eine elektronische Erfassung zu erfolgen hat. (2) Bei allgemein bildenden Schulen hat die Meldung nach Absatz 1 die Anzahl der Schüler jeweils getrennt nach Klassenstufen auszuweisen. Bei berufsbildenden Schulen hat die Meldung nach Absatz 1 die Schülerzahl in jedem an der Schule laufenden Bildungsgang auszuweisen. (3) Für jeden Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Gemeinsamen Unterricht ist bei der Meldung nach Absatz 1 der Förderschwerpunkt nach der Einteilung nach Anlage 1 Nr. 1 Buchst. d zum Thüringer Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft anzugeben. Die Meldung hat weiterhin die Erklärung zu enthalten, dass für jeden dieser Schüler ein sonderpädagogisches Gutachten vorliegt, das den staatlichen Anforderungen an die Feststellung von sonderpädagogischem Förderbedarf entspricht. (4) Der Schulträger hat mit der Meldung nach Absatz 1 mitzuteilen, ob und wie viele Schüler er an der jeweiligen Schule in Bildungsgängen unterrichtet hat, die im Finanzhilfejahr vor dem 1. März regulär beendet wurden, und wie viele dieser Schüler sich in den Abschlussklassen befunden haben. (5) Bei Schulen, die aufgrund einer Ausnahme von der Wartefrist nach § 17 Abs. 3 Satz 3 ThürSchfTG erstmalig staatliche Finanzhilfe erhalten, wird die Schülerzahl für die Berechnung der staatlichen Finanzhilfe im ersten Finanzhilfejahr aus der amtlichen Schulstatistik ermittelt, die nach dem Betriebsbeginn erhoben wird. (6) Bei Schulen, die sich im Aufbau befinden, wird die Schülerzahl, die für die Berechnung der nach § 18 Abs. 5 Satz 3 ThürSchfTG zu zahlenden Finanzhilfe erforderlich ist, ermittelt, indem die Zahl der zu Beginn des Schuljahrs neu hinzugekommenen Schüler der amtlichen Schulstatistik des Finanzhilfejahrs entnommen wird.

### § 3 — Auszahlung der staatlichen Finanzhilfe

§ 3 Auszahlung der staatlichen Finanzhilfe(1) Dem Schulträger wird auf Antrag staatliche Finanzhilfe ausgezahlt. Das Ministerium kann ein für die Beantragung zu verwendendes Formular herausgeben. Der Antrag soll bis zum 30. November des dem Finanzhilfejahr vorangehenden Jahres beim Ministerium eingehen. (2) Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt entsprechend für die Auszahlung der staatlichen Finanzhilfe für Schulen, die erstmalig nach Ablauf der Wartefrist nach § 17 Abs. 3 Satz 2 ThürSchfTG finanzhilfeberechtigt werden. Der Antrag nach Satz 1 soll bis zum 30. Juni des Finanzhilfejahrs beim Ministerium eingehen. (3) Für Schulen, die nach § 17 Abs. 3 Satz 3 ThürSchfTG erstmalig staatliche Finanzhilfe aufgrund einer Ausnahme von der Wartefrist in Anspruch nehmen, gelten Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie Absatz 2 Satz 2 entsprechend. (4) Für Schulen, die sich im Aufbau befinden und Finanzhilfe nach § 18 Abs. 5 Satz 3 ThürSchfTG in Anspruch nehmen, gilt Absatz 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass der Antrag bis zum 1. Oktober des Finanzhilfejahrs beim Ministerium eingehen soll. (5) Die staatliche Finanzhilfe wird in zwölf monatlichen Raten jeweils zum letzten Tag eines Kalendermonats gezahlt. Die Raten, die bis zum Erlass des Bescheids über die staatliche Finanzhilfe für das Finanzhilfejahr gezahlt werden, sind Abschlagszahlungen auf die staatliche Finanzhilfe. Sie betragen in der Regel ein Zwölftel der im Vorjahr gewährten staatlichen Finanzhilfe. Im Bescheid über die staatliche Finanzhilfe für das Finanzhilfejahr werden die nach § 2 Abs. 1 bis 4 gemeldeten Schülerzahlen des laufenden Finanzhilfejahrs sowie die geleisteten Abschlagszahlungen im Wege einer Schlussrechnung berücksichtigt und die Höhe der verbleibenden im Finanzhilfejahr zu zahlenden Raten festgesetzt. (6) Das Ministerium kann Auszahlungen zurückbehalten, solange der Schulträger den nach § 4 zu erbringenden Nachweis der Verwendung der staatlichen Finanzhilfe für vorangegangene Finanzhilfejahre nicht vorgelegt hat.

### § 4 — Nachweis der Verwendung

§ 4 Nachweis der Verwendung(1) Die Schulträger haben für ein abgelaufenes Finanzhilfejahr spätestens bis zum 31. August des folgenden Kalenderjahrs beim zuständigen Staatlichen Schulamt einen Nachweis über die Verwendung der staatlichen Finanzhilfe (Verwendungsnachweis) vorzulegen. Das zuständige Staatliche Schulamt kann die Frist in Ausnahmefällen auf begründeten schriftlichen Antrag verlängern und informiert hierüber das Ministerium. (2) Das Ministerium gibt die für den Verwendungsnachweis zu benutzenden Formulare auf seiner Internetseite vor. (3) Im Verwendungsnachweis ist anzugeben, in welchem zeitlichen Umfang (in Lehrerwochenstunden) und in welchen Fächern die genehmigten oder angezeigten Lehrkräfte sowie das in § 18 Abs. 1 Satz 2 ThürSchfTG genannte Personal eingesetzt worden sind. Für den Zeitpunkt, ab dem frühestens die Kosten für Personal nach Satz 1 berücksichtigt werden können, ist der Eingang der Anzeige nach § 5 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 9 Satz 1 bis 3 sowie 5 ThürSchfTG maßgebend.(4) Sofern der Schulträger zur Deckung von Personal- und Sachkosten für den Betrieb der Schule andere öffentliche Mittel aus dem Landeshaushalt in Anspruch genommen hat, sind diese Mittel im Verwendungsnachweis nach Art, Zuwendungszweck und Umfang anzugeben. (5) Der Schulträger ist verpflichtet, die dem Verwendungsnachweis zugrunde liegenden Belege dem zuständigen Staatlichen Schulamt oder dem Ministerium auf deren Verlangen vorzulegen. Er hat alle Unterlagen und elektronisch gespeicherten Daten, welche die Verwendung der staatlichen Finanzhilfe betreffen, fünf Jahre aufzubewahren. Die Frist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwendungsnachweis vorzulegen ist. Zu den Belegen gehören auch sonderpädagogische Gutachten nach § 2 Abs. 3 Satz 2.

### § 5 — Prüfungsgebühren

§ 5 PrüfungsgebührenDie Höhe der Gebühr für die Abschlussprüfung eines Schülers einer berufsbildenden, nicht staatlich anerkannten Ersatzschule nach § 7 Abs. 3 ThürSchfTG beträgt je nach Prüfungsaufwand 100 bis 610 Euro je Prüfung. Die Gebühr bezieht sich auf das gesamte Prüfungsverfahren des Schülers, einschließlich möglicher Nach- und Wiederholungsprüfungen.

### § 6 — Auskunftspflicht zu Einnahmen und Ausgaben

§ 6 Auskunftspflicht zu Einnahmen und AusgabenDie Auskunft der Schulträger über Einnahmen und Ausgaben ihrer Ersatzschulen nach § 18 Abs. 10 Satz 5 ThürSchfTG erfolgt getrennt vom Nachweis der Verwendung nach § 4 Abs. 1 ebenfalls zum 31. August des Kalenderjahres, das dem Finanzhilfejahr folgt. Die Auskunft umfasst die Einnahmen und Ausgaben eines Finanzhilfejahrs und ist von dem oder den gesetzlichen Vertretungsberechtigten des Schulträgers zu unterzeichnen. Einnahmen und Ausgaben nach Satz 1 sind getrennt und für jede Schule gesondert aufzuführen. Die Einnahmen sind als Zuwendungen (ohne Gegenleistung, von privaten oder öffentlich-rechtlichen Personen oder Einrichtungen) oder zweckgebundene Mittel (aus gegenseitigen Verträgen, Schenkungen mit Auflage oder aus öffentlicher Projektförderung) aufzuführen. Die Gegenleistungen oder Zweckbindungen sollen summarisch aufgelistet werden. Das Schulgeld ist als besondere Einnahme und in einer Gesamtsumme auszuweisen. Die Ausgaben sind nach Kostenarten zu gliedern. Das Ministerium gibt verbindliche Formblätter für die Auskunftserteilung heraus, die von allen Schulträgern zu verwenden sind.

### § 7 — Bildungsgänge und Berufsfelder

§ 7 Bildungsgänge und BerufsfelderBei der Entscheidung über Anträge nach § 17 Abs. 4 ThürSchfTG auf Ausnahmen von der Wartefrist richtet sich die Zuordnung der Bildungsgänge an berufsbildenden Schulen in freier Trägerschaft zu den jeweiligen Berufsfeldern nach der Anlage zu dieser Verordnung.

### § 8 — Übergangsbestimmung

§ 8 ÜbergangsbestimmungErgänzend zu § 2 Abs. 2 Satz 2 haben die Schulträger von berufsbildenden Schulen mit einem Bildungsgang, für den der Schülerkostenjahresbetrag nach § 18 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Anlage 1 zum Thüringer Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft am 9. Februar 2015 nicht die Höhe des in Anlage 2 zum Thüringer Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft ausgewiesenen Wertes erreicht, ab der Meldung zum Stichtag des Finanzhilfejahres 2016 die Anzahl der Schüler mitzuteilen, die die Ausbildung in dem Bildungsgang nach dem 9. Februar 2015 begonnen haben.

### § 9 — Gleichstellungsbestimmung

§ 9 GleichstellungsbestimmungStatus- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

---

— Verordnung zur Ausführung des Thüringer Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft (ThürSchfTGAVO) Vom 14. April 2016
Amtliche Fassung: https://landesrecht.thueringen.de/bsth/document/jlr-FrTrSchulGAVTH2016rahmen
Quelle: landesrecht.thueringen.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
