ThürSchfTGAVO · Thüringen

Thüringer Verordnung zur Ausführung des Thüringer Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft (ThürSchfTGAVO) Vom 10. Februar 2011

Ausfertigungsdatum:
10.02.2011
Fundstelle:
GVBl. 2011, 19
29 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 10

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 10 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2016 in Kraft und am 31. Dezember 2021 außer Kraft.

§ 9

Gleichstellungsbestimmung

§ 9 GleichstellungsbestimmungStatus- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils für alle Geschlechter.

Anlage ThürSchfTGAVO

Anlage (zu § 7)Zuordnung der Bildungsgänge an berufsbildenden SchulenDie Bildungsgänge an berufsbildenden Schulen in freier Trägerschaft werden folgenden Berufsfeldern oder Fachrichtungen zugeordnet: 1. Schulform Berufsschule1 - Berufsfelder 1.1. Agrarwirtschaft 1.1.1 Forstwirt 1.1.2 Gärtner mit den Fachrichtungen Baumschule, Friedhofsgärtnerei, Garten- und Landschaftsbau, Gemüsebau, Obstbau, Staudengärtnerei sowie Zierpflanzenbau 1.1.3 Landwirt 1.1.4 Pferdewirt 1.1.5 Tierwirt mit den Fachrichtungen Rinderhaltung sowie Schweinehaltung 1.2. Bautechnik 1.2.1 Ausbaufacharbeiter mit den Fachrichtungen Fliesen-, Platten- und Mosaiklegearbeiten, Stuckarbeiten, Trockenbauarbeiten, Wärme-, Kälte- und Schallschutzarbeiten sowie Zimmererarbeiten 1.2.2 Bauzeichner mit den Fachrichtungen Architektur sowie Ingenieurbau 1.2.3 Beton- und Stahlbetonbauer 1.2.4 Dachdecker 1.2.5 Fachkraft für Holz- und Bautenschutzarbeiten 1.2.6 Fliesen-, Platten- und Mosaikleger 1.2.7 Gleisbauer 1.2.8 Hochbaufacharbeiter mit den Fachrichtungen Beton- und Stahlbetonbauarbeiten sowie Maurerarbeiten 1.2.9 Holz- und Bautenschützer 1.2.10 Kanalbauer 1.2.11 Maurer 1.2.12 Rohrleitungsbauer 1.2.13 Straßenbauer 1.2.14 Straßenwärter 1.2.15 Stuckateur 1.2.16 Tiefbaufacharbeiter mit den Fachrichtungen Gleisbauarbeiten, Kanalbauarbeiten, Rohrleitungsbauarbeiten sowie Straßenbauarbeiten 1.2.17 Trockenbaumonteur 1.2.18 Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer 1.2.19 Zimmerer 1.3. Chemie, Physik, Biologie 1.3.1 Chemielaborant 1.3.2 Fachkraft für Abwassertechnik 1.3.3 Fachkraft für Kreislauf- und Abfallwirtschaft 1.3.4 Fachkraft für Rohr-, Kanal- und Industrieservice 1.3.5 Fachkraft für Wasserversorgungstechnik 1.3.6 Physiklaborant 1.4. Elektrotechnik 1.4.1 Elektroniker mit den Fachrichtungen Automatisierungstechnik, Energie- und Gebäudetechnik sowie Informations- und Telekommunikationstechnik 1.4.2 Elektroniker für Automatisierungstechnik 1.4.3 Elektroniker für Betriebstechnik 1.4.4 Elektroniker für Gebäude- und Infrastruktursysteme 1.4.5 Elektroniker für Geräte und Systeme 1.4.6 Elektroniker für Informations- und Systemtechnik 1.4.7 Industrieelektriker mit den Fachrichtungen Betriebstechnik sowie Geräte und Systeme 1.4.8 Systemelektroniker 1.5. Ernährung und Hauswirtschaft 1.5.1 Bäcker 1.5.2 Fachkraft im Gastgewerbe 1.5.3 Fachmann für Systemgastronomie 1.5.4 Fachverkäufer im Lebensmittelhandwerk mit den Fachrichtungen Bäckerei/Konditorei sowie Fleischerei 1.5.5 Fleischer 1.5.6 Hauswirtschafter 1.5.7 Hotelfachmann 1.5.8 Koch 1.5.9 Konditor 1.5.10 Restaurantfachmann 1.6. Fahrzeugtechnik 1.6.1 Fahrradmonteur 1.6.2 Karosserie- und Fahrzeugbaumechaniker mit den Fachrichtungen Fahrzeugbautechnik, Karosserie- und Fahrzeugbautechnik sowie Karosserieinstandhaltungstechnik 1.6.3 Kraftfahrzeugmechatroniker mit den Fachrichtungen Fahrzeugkommunikationstechnik, Karosserietechnik, Motorradtechnik, Nutzfahrzeugtechnik, Personenkraftwagentechnik sowie System- und Hochvolttechnik 1.6.4 Land- und Baumaschinenmechatroniker 1.6.5 Mechaniker für Karosserieinstandhaltungstechnik 1.6.6 Mechaniker für Land- und Baumaschinentechnik 1.6.7 Zweiradmechatroniker 1.7. Farbtechnik und Raumgestaltung 1.7.1 Bauten- und Objektbeschichter mit den Fachrichtungen Bauten- und Korrosionsschutz sowie Gestaltung und Instandhaltung 1.7.2 Fahrzeuglackierer 1.7.3 Maler und Lackierer 1.7.4 Polsterer 1.7.5 Raumausstatter 1.8. Holztechnik 1.8.1 Holzbearbeitungsmechaniker 1.8.2 Holzmechaniker 1.8.3 Tischler 1.9. Körperpflege 1.9.1 Friseur 1.9.2 Kosmetiker 1.10. Medientechnik 1.10.1 Buchbinder 1.10.2 Mediengestalter Digital und Print mit den Fachrichtungen Beratung und Planung, Gestaltung und Technik sowie Konzeption und Visualisierung 1.10.3 Medientechnologe Druckverarbeitung 1.10.4 Medientechnologe Druck 1.10.5 Medientechnologe Siebdruck 1.11. Metalltechnik 1.11.1 Anlagenmechaniker 1.11.2 Anlagenmechaniker für Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik 1.11.3 Aufbereitungsmechaniker mit den Fachrichtungen Naturstein sowie Sand und Kies 1.11.4 Bergbautechnologe 1.11.5 Büchsenmacher 1.11.6 Fachkraft für Metalltechnik mit den Fachrichtungen Konstruktionstechnik, Montagetechnik, Umform- und Drahttechnik sowie Zerspanungstechnik 1.11.7 Feinoptiker 1.11.8 Feinwerkmechaniker mit den Fachrichtungen Maschinenbau, Werkzeugbau sowie Zerspanungstechnik 1.11.9 Fluggerätmechaniker 1.11.10 Gießereimechaniker mit den Fachrichtungen Druck- und Kokillenguss, Handformguss sowie Maschinenformguss 1.11.11 Graveur 1.11.12 Industriemechaniker 1.11.13 Klempner 1.11.14 Konstruktionsmechaniker 1.11.15 Metallbauer mit den Fachrichtungen Konstruktionstechnik, Metallgestaltung sowie Gürtler und Metalldrücktechnik 1.11.16 Metallbildner 1.11.17 Schneidwerkzeugmechaniker 1.11.18 Stanz- und Umformmechaniker 1.11.19 Technischer Modellbauer 1.11.20 Technischer Produktdesigner mit den Fachrichtungen Maschinen- und Anlagenkonstruktion sowie Produktgestaltung und Konstruktion 1.11.21 Technischer Systemplaner mit den Fachrichtungen Stahl- und Metallbautechnik sowie Versorgungs- und Ausrüstungstechnik 1.11.22 Werkzeugmechaniker 1.11.23 Zerspanungsmechaniker 1.12. Textiltechnik und Bekleidung 1.12.1 Maßschneider 1.12.2 Modenäher 1.12.3 Modeschneider 1.12.4 Produktionsmechaniker Textil 1.12.5 Produktveredler Textil 1.12.6 Technischer Konfektionär 1.13. Wirtschaft und Verwaltung 1.13.1 Automobilkaufmann 1.13.2 Bankkaufmann 1.13.3 Bürokaufmann 1.13.4 Drogist 1.13.5 Fachangestellter für Arbeitsmarktdienstleistungen 1.13.6 Fachangestellter für Bürokommunikation 1.13.7 Fachangestellter für Medien- und Informationsdienste mit den Fachrichtungen Archiv, Bibliothek, Information und Dokumentation sowie Medizinische Dokumentation 1.13.8 Fachkraft für Kurier-, Express- und Postdienstleistungen 1.13.9 Fachkraft für Lagerlogistik 1.13.10 Fachlagerist 1.13.11 Immobilienkaufmann 1.13.12 Industriekaufmann 1.13.13 Kaufmann für Bürokommunikation 1.13.14 Kaufmann für Büromanagement 1.13.15 Kaufmann für Dialogmarketing 1.13.16 Kaufmann für Spedition und Logistikdienstleistungen 1.13.17 Kaufmann für Tourismus und Freizeit 1.13.18 Kaufmann für Versicherungen und Finanzen 1.13.19 Kaufmann im Einzelhandel 1.13.20 Kaufmann im Gesundheitswesen 1.13.21 Kaufmann im Groß- und Außenhandel mit den Fachrichtungen Außenhandel sowie Großhandel 1.13.22 Medienkaufmann Digital und Print 1.13.23 Personaldienstleistungskaufmann 1.13.24 Rechtsanwaltsfachangestellter 1.13.25 Servicefachkraft für Dialogmarketing 1.13.26 Sozialversicherungsfachangestellter 1.13.27 Sport- und Fitnesskaufmann 1.13.28 Steuerfachangestellter 1.13.29 Tourismuskaufmann (Kaufmann für Privat- und Geschäftsreisen) 1.13.30 Veranstaltungskaufmann 1.13.31 Verkäufer 1.13.32 Verwaltungsfachangestellter mit den Fachrichtungen Allgemeine innere Verwaltung der Länder, Allgemeine innere Verwaltung des Bundes sowie Kommunalverwaltung 1.14. Einzelberufe ohne Zuordnung zu einem Berufsfeld 1.14.1 Augenoptiker 1.14.2 Baugeräteführer 1.14.3 Biologiemodellmacher 1.14.4 Fachinformatiker mit den Fachrichtungen Anwendungsentwicklung sowie Systemintegration 1.14.5 Fachkraft für Lebensmitteltechnik 1.14.6 Fachkraft für Möbel-, Küchen- und Umzugsservice 1.14.7 Fachkraft für Schutz- und Sicherheit 1.14.8 Fachkraft für Veranstaltungstechnik 1.14.9 Fachkraft im Fahrbetrieb 1.14.10 Figurenkeramformer 1.14.11 Flachglasmechaniker 1.14.12 Florist 1.14.13 Fotograf 1.14.14 Gebäudereiniger 1.14.15 Geomatiker 1.14.16 Glasapparatebauer 1.14.17 Glaser mit den Fachrichtungen Fenster- und Glasfassadenbau sowie Verglasung und Glasbau 1.14.18 Glasmacher 1.14.19 Glasveredler 1.14.20 Goldschmied mit den Fachrichtungen Juwelen sowie Schmuck 1.14.21 Industriekeramiker mit den Fachrichtungen Anlagentechnik, Dekorationstechnik sowie Verfahrenstechnik 1.14.22 Informatikkaufmann 1.14.23 Informations- und Telekommunikationssystemelektroniker 1.14.24 Keramiker 1.14.25 Maschinen- und Anlagenführer mit den Fachrichtungen Druckweiter- und Papierverarbeitung, Lebensmitteltechnik, Metall- und Kunststofftechnik, Textiltechnik sowie Textilveredelung 1.14.26 Mechaniker für Reifen- und Vulkanisationstechnik 1.14.27 Mechatroniker 1.14.28 Mechatroniker für Kältetechnik 1.14.29 Medizinischer Fachangestellter 1.14.30 Mikrotechnologe mit den Fachrichtungen Halbleitertechnik sowie Mikrosystemtechnik 1.14.31 Ofen- und Luftheizungsbauer 1.14.32 Orthopädiemechaniker / Bandagist 1.14.33 Orthopädieschuhmacher 1.14.34 Orthopädietechnik-Mechaniker 1.14.35 Packmitteltechnologe 1.14.36 Papiertechnologe 1.14.37 Produktionstechnologe 1.14.38 Sattler 1.14.39 Schuhmacher 1.14.40 Servicekraft für Schutz und Sicherheit 1.14.41 Silberschmied 1.14.42 Spielzeughersteller 1.14.43 Tiermedizinischer Fachangestellter 1.14.44 Verfahrensmechaniker - Glastechnik 1.14.45 Verfahrensmechaniker für Beschichtungstechnik 1.14.46 Verfahrensmechaniker für Kunststoff- und Kautschuktechnik mit den Fachrichtungen Bauteile, Faserverbundtechnologie, Formteile, Halbzeuge/Compound- und Masterbatchherstellung, Kunststofffenster sowie Mehrschicht-Kautschukteile 1.14.47 Verfahrensmechaniker in der Steine- und Erdenindustrie mit den Fachrichtungen Asphalttechnik, Baustoffe, Transportbeton sowie vorgefertigte Betonerzeugnisse 1.14.48 Vermessungstechniker 1.14.49 Zahnmedizinischer Fachangestellter 1.14.50 Zahntechniker 2. Schulform Berufsfachschule nach der Thüringer Schulordnung für die Berufsfachschule ein- und zweijährige Bildungsgänge - Fachrichtungen 2.1. Wirtschaft/Verwaltung 2.2. Technik 2.3. Ernährung/Hauswirtschaft 2.4. Gesundheit/Soziales 3. Schulform Berufsfachschule nach der Thüringer Schulordnung für die Helferberufe in der Pflege - einjährige, berufsqualifizierende Berufsfelder 3.1. Gesundheit und Soziales 3.1.1 Altenpflegehelfer 3.1.2 Gesundheits- und Krankenpflegehelfer 4. Schulform Berufsfachschule nach der Thüringer Schulordnung für die Berufsfachschule - zweijährige Bildungsgänge mit berufsqualifizierendem Abschluss oder bundesrechtlich geregelt - Berufsfelder 4.1. Gesundheit und Soziales 4.1.1 Staatlich geprüfter Kinderpfleger 4.1.2 Staatlich geprüfter Sozialbetreuer 4.2. Körperpflege 4.2.1 Staatlich geprüfter Kosmetiker 5. Schulform Berufsfachschule (dreijährig) nach der Thüringer Schulordnung für die Berufsfachschule - dreijährige Bildungsgänge - Berufsfelder 5.1. Metalltechnik 5.1.1 Staatlich geprüfter Büchsenmacher 5.1.2 Staatlich geprüfter Graveur 5.2. Einzelberufe ohne Zuordnung 5.2.1 Staatlich geprüfter Glasbläser 5.2.2 Staatlich geprüfter Holzbildhauer 6. Schulform Höhere Berufsfachschule (zweijährig) nach der Thüringer Schulordnung für die höhere Berufsfachschule - zweijährige Bildungsgänge - Berufsfelder 6.1. Chemie, Physik, Biologie 6.1.1 Biologisch-technischer Assistent 6.1.2 Chemisch-technischer Assistent 6.1.3 Physikalisch-technischer Assistent 6.2. Technik 6.2.1 Technischer Assistent für Informatik 6.2.2 Umwelttechnischer Assistent 6.3. Wirtschaft/Verwaltung 6.3.1 Kaufmännischer Assistent in den Fachrichtungen Betriebswirtschaft, Fremdsprachen, Bürowirtschaft, Informationsverarbeitung 6.4. Gestaltung 6.4.1 Gestaltungstechnischer Assistent 6.5. Gesundheit und Soziales 6.5.1 Sozialassistent 7. Schulform Höhere Berufsfachschule (Berufe nach der Thüringer Schulordnung für die Höhere Berufsfachschule - dreijährige Bildungsgänge oder bundesrechtlich geregelte) - Berufsfelder 7.1. Rettungsdienst 7.1.1 Notfallsanitäter 7.2. Ernährung 7.2.1 Diätassistent 7.3. Medizin- und Rehatechnik 7.3.1 Medizinisch-technischer Assistent - Funktionsdiagnostik 7.3.2 Medizinisch-technischer Laboratoriumsassistent 7.3.3 Medizinisch-technischer Assistent für den Operationsdienst 7.3.4 Medizinisch-technischer Radiologieassistent 7.4. Pharmazie 7.4.1 Pharmazeutisch-technischer Assistent 7.5. Pflegeberufe 7.5.1 Altenpfleger 7.5.2 Gesundheits- und Krankenpfleger 7.5.3 Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger 7.5.4 Hebamme/Entbindungspfleger 7.6. Nichtärztliche Therapieberufe 7.6.1 Ergotherapeut 7.6.2 Logopäde 7.6.3 Masseur/Medizinischer Bademeister 7.6.4 Orthoptist 7.6.5 Physiotherapeut 7.6.6 Podologe 8. Schulform Fachschule nach der Thüringer Fachschulordnung - Fachbereiche 8.1. Sozialwesen 8.1.1 Staatlich anerkannter Erzieher 8.1.2 Staatlich anerkannter Heilerziehungspfleger 8.1.3 Staatlich anerkannter Heilpädagoge 8.2. Technik 8.2.1 Staatlich geprüfter Techniker2 in 16 Fachrichtungen 8.3. Wirtschaft 8.3.1 Staatlich geprüfter Betriebswirt3 in fünf Fachrichtungen 8.4. Gestaltung 8.4.1 Staatlich geprüfter Gestalter in den Fachrichtungen Farbe, Gestaltung, Werbung sowie Holzgestaltung sowie Spielzeuggestaltung 8.5. Medizinpädagogik 8.5.1 Staatlich geprüfter Medizinpädagoge in den Fachrichtungen Gesundheitspädagogik sowie Pflegepädagogik 9. Schulform Fachoberschule nach der Thüringer Schulordnung für die Fachoberschule - Fachrichtungen 9.1. Wirtschaft und Verwaltung 9.2. Technik 9.3. Gesundheit und Soziales 9.4. Gestaltung 9.5. Ernährung und Hauswirtschaft 10. Schulform Berufliches Gymnasium nach der Thüringer Schulordnung für das berufliche Gymnasium - Fachrichtungen 10.1. Technik mit acht Schwerpunkten 10.2. Wirtschaft 10.3. Gesundheit und Soziales

Eingangsformel ThürSchfTGAVO

Aufgrund des § 7 Abs. 3 Satz 2, des § 17 Abs. 4 Satz 2 sowie des § 18 Abs. 2 Satz 5, Abs. 10 Satz 7 und Abs. 11 Satz 3 des Thüringer Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft (ThürSchfTG) vom 20. Dezember 2010 (GVBl. S. 522), geändert durch Gesetz vom 10. September 2015 (GVBl. S. 121), verordnet die Landesregierung nach Anhörung der freien Schulträger:

§ 1

Begriffsbestimmung

§ 1 BegriffsbestimmungMinisterium im Sinne dieser Rechtsverordnung ist das für das Schulwesen zuständige Ministerium.

§ 10

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 10 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2016 in Kraft und am 31. Dezember 2020 außer Kraft.

§ 2

Ermittlung von Schülerzahlen

§ 2 Ermittlung von Schülerzahlen(1) Schulträger, die staatliche Finanzhilfe beantragen wollen, haben dem Ministerium die Zahl ihrer Schüler am 1. März des Finanzhilfejahres nach § 18 Abs. 5 Satz 1 ThürSchfTG (Stichtag) zum darauf folgenden 15. März zu melden. Das Ministerium kann vorschreiben, dass für die Meldung von ihm herausgegebene Formblätter zu verwenden sind oder eine elektronische Erfassung zu erfolgen hat. (2) Bei allgemein bildenden Schulen hat die Meldung nach Absatz 1 die Anzahl der Schüler jeweils getrennt nach Klassenstufen auszuweisen. Bei berufsbildenden Schulen hat die Meldung nach Absatz 1 die Schülerzahl in jedem an der Schule laufenden Bildungsgang auszuweisen. (3) Für jeden Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Gemeinsamen Unterricht ist bei der Meldung nach Absatz 1 der Förderschwerpunkt nach der Einteilung nach Anlage 1 Nr. 1 Buchst. d zum Thüringer Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft anzugeben. Die Meldung hat weiterhin die Erklärung zu enthalten, dass für jeden dieser Schüler ein sonderpädagogisches Gutachten vorliegt, das den staatlichen Anforderungen an die Feststellung von sonderpädagogischem Förderbedarf entspricht. (4) Der Schulträger hat mit der Meldung nach Absatz 1 mitzuteilen, ob und wie viele Schüler er an der jeweiligen Schule in Bildungsgängen unterrichtet hat, die im Finanzhilfejahr vor dem 1. März regulär beendet wurden, und wie viele dieser Schüler sich in den Abschlussklassen befunden haben. (5) Bei Schulen, die aufgrund einer Ausnahme von der Wartefrist nach § 17 Abs. 3 Satz 3 ThürSchfTG erstmalig staatliche Finanzhilfe erhalten, wird die Schülerzahl für die Berechnung der staatlichen Finanzhilfe im ersten Finanzhilfejahr aus der amtlichen Schulstatistik ermittelt, die nach dem Betriebsbeginn erhoben wird. (6) Bei Schulen, die sich im Aufbau befinden, wird die Schülerzahl, die für die Berechnung der nach § 18 Abs. 5 Satz 3 ThürSchfTG zu zahlenden Finanzhilfe erforderlich ist, ermittelt, indem die Zahl der zu Beginn des Schuljahrs neu hinzugekommenen Schüler der amtlichen Schulstatistik des Finanzhilfejahrs entnommen wird.

§ 3

Auszahlung der staatlichen Finanzhilfe

§ 3 Auszahlung der staatlichen Finanzhilfe(1) Dem Schulträger wird auf Antrag staatliche Finanzhilfe ausgezahlt. Das Ministerium kann ein für die Beantragung zu verwendendes Formular herausgeben. Der Antrag soll bis zum 30. November des dem Finanzhilfejahr vorangehenden Jahres beim Ministerium eingehen. (2) Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt entsprechend für die Auszahlung der staatlichen Finanzhilfe für Schulen, die erstmalig nach Ablauf der Wartefrist nach § 17 Abs. 3 Satz 2 ThürSchfTG finanzhilfeberechtigt werden. Der Antrag nach Satz 1 soll bis zum 30. Juni des Finanzhilfejahrs beim Ministerium eingehen. (3) Für Schulen, die nach § 17 Abs. 3 Satz 3 ThürSchfTG erstmalig staatliche Finanzhilfe aufgrund einer Ausnahme von der Wartefrist in Anspruch nehmen, gelten Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie Absatz 2 Satz 2 entsprechend. (4) Für Schulen, die sich im Aufbau befinden und Finanzhilfe nach § 18 Abs. 5 Satz 3 ThürSchfTG in Anspruch nehmen, gilt Absatz 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass der Antrag bis zum 1. Oktober des Finanzhilfejahrs beim Ministerium eingehen soll. (5) Die staatliche Finanzhilfe wird in zwölf monatlichen Raten jeweils zum letzten Tag eines Kalendermonats gezahlt. Die Raten, die bis zum Erlass des Bescheids über die staatliche Finanzhilfe für das Finanzhilfejahr gezahlt werden, sind Abschlagszahlungen auf die staatliche Finanzhilfe. Sie betragen in der Regel ein Zwölftel der im Vorjahr gewährten staatlichen Finanzhilfe. Im Bescheid über die staatliche Finanzhilfe für das Finanzhilfejahr werden die nach § 2 Abs. 1 bis 4 gemeldeten Schülerzahlen des laufenden Finanzhilfejahrs sowie die geleisteten Abschlagszahlungen im Wege einer Schlussrechnung berücksichtigt und die Höhe der verbleibenden im Finanzhilfejahr zu zahlenden Raten festgesetzt. (6) Das Ministerium kann Auszahlungen zurückbehalten, solange der Schulträger den nach § 4 zu erbringenden Nachweis der Verwendung der staatlichen Finanzhilfe für vorangegangene Finanzhilfejahre nicht vorgelegt hat.

§ 4

Nachweis der Verwendung

§ 4 Nachweis der Verwendung(1) Die Schulträger haben für ein abgelaufenes Finanzhilfejahr spätestens bis zum 31. August des folgenden Kalenderjahrs beim zuständigen Staatlichen Schulamt einen Nachweis über die Verwendung der staatlichen Finanzhilfe (Verwendungsnachweis) vorzulegen. Das zuständige Staatliche Schulamt kann die Frist in Ausnahmefällen auf begründeten schriftlichen Antrag verlängern und informiert hierüber das Ministerium. (2) Das Ministerium gibt die für den Verwendungsnachweis zu benutzenden Formulare auf seiner Internetseite vor. (3) Im Verwendungsnachweis ist anzugeben, in welchem zeitlichen Umfang (in Lehrerwochenstunden) und in welchen Fächern die genehmigten oder angezeigten Lehrkräfte sowie das in § 18 Abs. 1 Satz 2 ThürSchfTG genannte Personal eingesetzt worden sind. Für den Zeitpunkt, ab dem frühestens die Kosten für Personal nach Satz 1 berücksichtigt werden können, ist der Eingang der Anzeige nach § 5 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 9 Satz 1 bis 3 sowie 5 ThürSchfTG maßgebend.(4) Sofern der Schulträger zur Deckung von Personal- und Sachkosten für den Betrieb der Schule andere öffentliche Mittel aus dem Landeshaushalt in Anspruch genommen hat, sind diese Mittel im Verwendungsnachweis nach Art, Zuwendungszweck und Umfang anzugeben. (5) Der Schulträger ist verpflichtet, die dem Verwendungsnachweis zugrunde liegenden Belege dem zuständigen Staatlichen Schulamt oder dem Ministerium auf deren Verlangen vorzulegen. Er hat alle Unterlagen und elektronisch gespeicherten Daten, welche die Verwendung der staatlichen Finanzhilfe betreffen, fünf Jahre aufzubewahren. Die Frist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwendungsnachweis vorzulegen ist. Zu den Belegen gehören auch sonderpädagogische Gutachten nach § 2 Abs. 3 Satz 2.

§ 5

Prüfungsgebühren

§ 5 PrüfungsgebührenDie Höhe der Gebühr für die Abschlussprüfung eines Schülers einer berufsbildenden, nicht staatlich anerkannten Ersatzschule nach § 7 Abs. 3 ThürSchfTG beträgt je nach Prüfungsaufwand 100 bis 610 Euro je Prüfung. Die Gebühr bezieht sich auf das gesamte Prüfungsverfahren des Schülers, einschließlich möglicher Nach- und Wiederholungsprüfungen.

§ 6

Auskunftspflicht zu Einnahmen und Ausgaben

§ 6 Auskunftspflicht zu Einnahmen und AusgabenDie Auskunft der Schulträger über Einnahmen und Ausgaben ihrer Ersatzschulen nach § 18 Abs. 10 Satz 5 ThürSchfTG erfolgt getrennt vom Nachweis der Verwendung nach § 4 Abs. 1 ebenfalls zum 31. August des Kalenderjahres, das dem Finanzhilfejahr folgt. Die Auskunft umfasst die Einnahmen und Ausgaben eines Finanzhilfejahrs und ist von dem oder den gesetzlichen Vertretungsberechtigten des Schulträgers zu unterzeichnen. Einnahmen und Ausgaben nach Satz 1 sind getrennt und für jede Schule gesondert aufzuführen. Die Einnahmen sind als Zuwendungen (ohne Gegenleistung, von privaten oder öffentlich-rechtlichen Personen oder Einrichtungen) oder zweckgebundene Mittel (aus gegenseitigen Verträgen, Schenkungen mit Auflage oder aus öffentlicher Projektförderung) aufzuführen. Die Gegenleistungen oder Zweckbindungen sollen summarisch aufgelistet werden. Das Schulgeld ist als besondere Einnahme und in einer Gesamtsumme auszuweisen. Die Ausgaben sind nach Kostenarten zu gliedern. Das Ministerium gibt verbindliche Formblätter für die Auskunftserteilung heraus, die von allen Schulträgern zu verwenden sind.

§ 7

Bildungsgänge und Berufsfelder

§ 7 Bildungsgänge und BerufsfelderBei der Entscheidung über Anträge nach § 17 Abs. 4 ThürSchfTG auf Ausnahmen von der Wartefrist richtet sich die Zuordnung der Bildungsgänge an berufsbildenden Schulen in freier Trägerschaft zu den jeweiligen Berufsfeldern nach der Anlage zu dieser Verordnung.

§ 8

Übergangsbestimmung

§ 8 ÜbergangsbestimmungErgänzend zu § 2 Abs. 2 Satz 2 haben die Schulträger von berufsbildenden Schulen mit einem Bildungsgang, für den der Schülerkostenjahresbetrag nach § 18 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Anlage 1 zum Thüringer Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft am 9. Februar 2015 nicht die Höhe des in Anlage 2 zum Thüringer Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft ausgewiesenen Wertes erreicht, ab der Meldung zum Stichtag des Finanzhilfejahres 2016 die Anzahl der Schüler mitzuteilen, die die Ausbildung in dem Bildungsgang nach dem 9. Februar 2015 begonnen haben.

§ 9

Gleichstellungsbestimmung

§ 9 GleichstellungsbestimmungStatus- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

Eingangsformel ThürSchfTGAVO

Aufgrund des § 7 Abs. 3 Satz 2 und des § 18 Abs. 2 Satz 5 und Abs. 8 des Thüringer Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft (ThürSchfTG) vom 20. Dezember 2010 (GVBl. S. 522) verordnet die Landesregierung nach Anhörung der freien Schulträger und im Benehmen mit dem Landtagsausschuss für Bildung, Wissenschaft und Kultur:

§ 1

Verordnungszweck und Begriffsbestimmungen

§ 1 Verordnungszweck und Begriffsbestimmungen(1) Diese Verordnung regelt das Verfahren zur Ermittlung der Schülerzahl (§ 18 Abs. 2 ThürSchfTG), die Berechnung des Personalkostenanteils (§ 18 Abs. 4 ThürSchfTG), die Ermittlung des Sachkostenanteils (§ 18 Abs. 5 ThürSchfTG), die Anrechnungseinzelheiten bei zugewiesenen Lehrkräften (§ 18 Abs. 7 ThürSchfTG) sowie die Einzelheiten zur Auszahlung und Verwendungsnachweisführung (§ 18 Abs. 8 ThürSchfTG) zur Festlegung der staatlichen Finanzhilfe für die als Ersatzschulen genehmigten Schulen in freier Trägerschaft, die nach § 17 ThürSchfTG finanzhilfeberechtigt sind. Im Weiteren regelt diese Verordnung die Einzelheiten zur Erhebung von Prüfungsgebühren an berufsbildenden Ersatzschulen (§ 7 Abs. 3 ThürSchfTG).(2) Ministerium im Sinne dieser Rechtsverordnung ist das für das Schulwesen zuständige Ministerium.

§ 10

Auszahlung der staatlichen Finanzhilfe

§ 10 Auszahlung der staatlichen FinanzhilfeDie staatliche Finanzhilfe zu den Kosten der Lehrkräfte, der Schulleiter, der sonstigen pädagogischen Fachkräfte und des Schulaufwandes wird jeweils für ein Kalenderjahr (Finanzhilfejahr) gewährt und in vier Raten geleistet. Die Raten werden grundsätzlich zum 15. Februar, zum 15. Mai, zum 15. August und zum 15. November jeweils in Höhe von 25 vom Hundert ausgezahlt. Besteht für eine genehmigte Ersatzschule erstmals Anspruch auf staatliche Finanzhilfe, erfolgt eine anteilige Gewährung ab Anspruchsbeginn.

§ 11

Nachweis der Verwendung

§ 11 Nachweis der Verwendung(1) Die Träger von Ersatzschulen haben jährlich für das abgelaufene Finanzhilfejahr einen Nachweis über die Personal- und Sachkosten in Form eines Verwendungsnachweises vorzulegen. Das Ministerium gibt die für die Verwendungsnachweisprüfung zu benutzenden Formulare vor. Diese werden auf der Internetseite des Ministeriums öffentlich zugänglich eingestellt. (2) Der Nachweis ist innerhalb von fünf Monaten nach Ablauf des jeweiligen Finanzhilfejahres beim zuständigen Staatlichen Schulamt vorzulegen. Wird der Nachweis nicht fristgerecht vorgelegt, kann das Ministerium weitere Auszahlungen bis zu deren Vorlage zurückbehalten. (3) Belege sind auf Anforderung des jeweils zuständigen Staatlichen Schulamtes oder des Ministeriums vorzulegen. Sofern andere öffentliche Mittel zur Deckung von Personal- und Sachkosten für den Unterricht und die Ganztagsförderung in Anspruch genommen worden sind, sind diese Mittel nach Art, Zuwendungszweck und Umfang anzugeben. Die Schulträger sind verpflichtet, sämtliche Unterlagen und elektronisch gespeicherte Daten, welche die Verwendung der staatlichen Finanzhilfe betreffen, bis zum Ablauf von fünf Jahren ab der Vorlage des vollständigen Verwendungsnachweises bei der zuständigen Behörde aufzubewahren. (4) Im Verwendungsnachweis ist der tatsächliche Einsatz der genehmigten beziehungsweise angezeigten Lehrkräfte sowie der Personen nach § 18 Abs. 1 Satz 2 ThürSchfTG anzugeben. Das Ministerium erhebt hierfür beim Schulträger für jede zum Einsatz kommende Lehrkraft und das Personal nach § 18 Abs. 1 Satz 2 ThürSchfTG personenbezogene Daten im Zusammenhang mit der Genehmigung nach § 5 ThürSchfTG und über deren tatsächlichen Einsatz sowie die Höhe und Zusammensetzung der Entlohnung. Personalkosten werden nur für den Einsatz des in Satz 1 genannten Personals berücksichtigt.

§ 12

Prüfungsgebühren

§ 12 Prüfungsgebühren(1) Erhebt ein Staatliches Schulamt auf der Grundlage des § 7 Abs. 3 ThürSchfTG von einem Schulträger eine Gebühr für die Abschlussprüfung eines Schülers einer berufsbildenden, nicht staatlich anerkannten Ersatzschule, so bezieht sich die Gebühr auf das gesamte Prüfungsverfahren des Schülers, einschließlich möglicher Nach- und Wiederholungsprüfungen. (2) Entsprechend dem Prüfungsaufwand wird eine Gebühr in Höhe von 100 bis 610 Euro je Prüfung erhoben.

§ 13

Gleichstellungsbestimmung

§ 13 GleichstellungsbestimmungStatus- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

§ 14

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 14 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2011 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.

§ 2

Personalkostenanteil

§ 2 Personalkostenanteil(1) Die staatliche Finanzhilfe für einen Schüler an einer finanzhilfeberechtigten Ersatzschule enthält einen Personalkostenanteil in Höhe der Personalkosten, wie sie für einen Schüler an vergleichbaren staatlichen Schulen, unterschieden nach Schulart, Schulform, Bildungsgang und Fachrichtung, notwendig waren. Bei den Grundschulen, den Förderschulen sowie den berufsbildenden Schulen wird darüber hinaus nach der in Absatz 5 Satz 1 vorgenommenen Untergliederung unterschieden. (2) Der Personalkostenanteil errechnet sich nach den Vorgaben des § 18 Abs. 4 ThürSchfTG aus dem Betrag, den das Land im vorletzten Kalenderjahr im Durchschnitt für einen vergleichbaren angestellten Lehrer aufzuwenden hatte, dividiert durch die Schüler-Lehrer-Relation. (3) Grundlage für die Berechnung des Personalkostenanteils sind die durchschnittlichen Personalkosten des vorletzten Kalenderjahres für einen beim Land angestellten Lehrer an einer staatlichen Schule der vergleichbaren Schulart in Bruttobeträgen einschließlich der üblichen Vergütungs- beziehungsweise Entgeltbestandteile. Das Gleiche gilt für Sonderpädagogische Fachkräfte an staatlichen Schulen sowie Erzieher an Grundschulhorten und an Horten von Gemeinschaftsschulen, soweit das Land den Personalaufwand für diese trägt. (4) Die Bestimmung der Schüler-Lehrer-Relation wird anhand der Einsatzdaten nach Vollzeitbeschäftigteneinheiten an einer staatlichen Schule vorgenommen. Für den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Juli 2011 werden diejenigen Faktoren berücksichtigt, die sich aufgrund des Verhältnisses von Schüler- und Lehrerzahlen, bezogen auf die jeweilige Schulart, den jeweiligen Förderschwerpunkt sowie bei den berufsbildenden Schulen auf die Schulformen und die jeweiligen Bildungsgänge, auf der Basis der tatsächlich geleisteten Stunden im Kalenderjahr 2009 ergeben haben. Die an staatlichen Schulen für besondere Aufgaben gewährte Arbeitszeit sowie Anrechnungen für Aufgaben werden abgegolten, soweit sie auch an den finanzhilfeberechtigten Schulen in freier Trägerschaft angefallen sind. Ab dem 1. August 2011 wird die Bestimmung der Schüler-Lehrer-Relation anhand der notwendigen Vollzeitbeschäftigteneinheiten an einer staatlichen Schule vorgenommen. Es werden diejenigen Vollzeitbeschäftigteneinheiten berücksichtigt, die sich 1. aufgrund der Schülerzahlen an staatlichen Schulen, bezogen auf die jeweilige Schulart, den jeweiligen Förderschwerpunkt sowie bei den berufsbildenden Schulen auf die Schulformen und die jeweiligen Bildungsgänge, aus der Berechnung der Wochenstundenzuweisung gemäß der Verwaltungsvorschrift zur Organisation des Schuljahres am Stichtag der amtlichen Schulstatistik im vorletzten Kalenderjahr für Lehrer im Unterricht, für Erzieher und für Sonderpädagogische Fachkräfte und2. aus einer Pauschale für Anrechnungs- und Ermäßigungsstunden ergeben; die an staatlichen Schulen für besondere Aufgaben gewährte Arbeitszeit, Anrechnungen für Aufgaben und Ermäßigungsstunden werden durch eine Pauschale in Höhe von 10 vom Hundert der Wochenstunden abgegolten; die Pauschale beinhaltet die Stunden der für besondere Aufgaben gewährten Arbeitszeit, Anrechnungen für Aufgaben und Ermäßigungsstunden, soweit sie auch an den finanzhilfeberechtigten Ersatzschulen in freier Trägerschaft anfallen. (5) Zur Ermittlung der Kosten je Schüler an einer staatlichen Schule und zur Bildung des Personalkostenanteils je Schüler an einer Schule in freier Trägerschaft nach § 18 Abs. 4 ThürSchfTG wird wie folgt unterschieden: 1. allgemein bildende Schulen der Schularten a) Grundschule, aa) Schüler mit Ganztagsbetreuung,bb) Schüler ohne Ganztagsbetreuung, b) Regelschule,c) Gymnasium,d) Förderschule entsprechend dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt des Schülers aa) Lernen oder Sprache oder emotionale und soziale Entwicklung,bb) Hören,cc) Sehen,dd) körperliche und motorische Entwicklung,ee) geistige Entwicklung; 2. berufsbildende Schulen entsprechend den Bildungsgängen und Fachrichtungen der Schulformen a) Berufsschule aa) Bildungsgänge in der dualen Ausbildung,bb) Berufsvorbereitungsjahr aaa) Teilzeitform,bbb) Vollzeitform, b) Berufsfachschule aa) Teilzeitform,bb) Vollzeitform, c) Höhere Berufsfachschule aa) Teilzeitform,bb) Vollzeitform, d) Fachoberschule,e) Berufliches Gymnasium,f) Fachschule aa) Teilzeitform,bb) Vollzeitform, g) berufsbildende Schulen für Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die nicht im Gemeinsamen Unterricht lernen (Förderberufsschulen); es werden die in Nummer 1 Buchst. d genannten sonderpädagogischen Förderschwerpunkte zugrunde gelegt. Für Schüler ohne sonderpädagogischen Förderbedarf an allgemein bildenden Förderschulen beziehungsweise Förderberufsschulen wird der Personalkostenanteil wie für Schüler ohne sonderpädagogischen Förderbedarf an einer Grund- oder Regelschule beziehungsweise Berufsschule gebildet. (6) Bei der Ermittlung des Personalkostenanteils je Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Gemeinsamen Unterricht werden für die Förderschwerpunkte Hören, Sehen, geistige Entwicklung sowie körperliche und motorische Entwicklung die entsprechenden sonderpädagogischen Förderschwerpunkte wie für Schüler der Förderschule berücksichtigt. Schüler mit dem Förderschwerpunkt Lernen oder Sprache oder emotionale und soziale Entwicklung können im Einzelfall nach Prüfung der vom freien Schulträger tatsächlich nachgewiesenen zusätzlichen notwendigen Aufwendungen gesondert gefördert werden. Ein Einzelfall liegt vor, wenn der Anteil der Schüler mit diesem Förderschwerpunkt in der Klassenstufe der jeweiligen Schule mehr als 4,5 vom Hundert beträgt.

§ 3

Sachkostenanteil

§ 3 Sachkostenanteil(1) Die Sachkosten umfassen entsprechend § 3 Abs. 1 des Thüringer Gesetzes über die Finanzierung der staatlichen Schulen in der Fassung vom 30. April 2003 (GVBl. S. 258) in der jeweils geltenden Fassung den für einen ordnungsgemäßen Schulbetrieb und Unterricht erforderlichen Sachaufwand und den Aufwand für die im Zusammenhang mit dem Schulbesuch notwendige medizinisch-therapeutische und pflegerische Betreuung der Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die keinen Anspruch auf sozialversicherungsrechtliche Leistungen haben, sowie den Aufwand für das Verwaltungs- und Hilfspersonal. (2) Der Sachkostenanteil für Schüler an finanzhilfeberechtigten Ersatzschulen wird nach der doppelten Höhe des den kommunalen Schulträgern zu gewährenden Schullastenausgleichsbeitrags bemessen. Maßgeblich sind die jeweiligen Festlegungen der Thüringer Verordnung zur Durchführung des Schullastenausgleichs für das dem Finanzhilfejahr vorausgegangene Haushaltsjahr. (3) Für die Ermittlung des Sachkostenanteils findet die Untergliederung nach § 2 Abs. 5 mit Ausnahme des § 2 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a Anwendung.(4) Für Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Gemeinsamen Unterricht wird der Sachkostenanteil nach den entsprechenden sonderpädagogischen Förderschwerpunkten für Schüler der Förderschule zugrunde gelegt.

§ 4

Ermittlung von Schülerzahlen

§ 4 Ermittlung von Schülerzahlen(1) Grundsätzlich ist für die Berechnung der staatlichen Finanzhilfe die Zahl der Schüler maßgebend, die am Stichtag der amtlichen Schulstatistik des dem Finanzhilfejahr vorausgegangenen Kalenderjahres die Ersatzschule besuchten. Sie wird nach Fallgruppen entsprechend der Untergliederung nach § 2 Abs. 5 ermittelt. Sofern am 1. März des Finanzhilfejahres eine abweichende Schülerzahl zu der nach Satz 1 festgestellten Zahl besteht, meldet der Schulträger die am 1. März des Finanzhilfejahres (2. Stichtag) bestehende Schülerzahl bis zum darauf folgenden 7. März an das zuständige Staatliche Schulamt. Das Staatliche Schulamt prüft die Angaben des Schulträgers und meldet die bestätigte Schülerzahl an das Ministerium bis zum darauf folgenden 15. März. Für die Berücksichtigung eines Schülers für die Gewährung staatlicher Finanzhilfe ist ein zum jeweiligen Stichtag gültiger Beschulungsvertrag zwischen dem Schulträger und dem Schüler (beziehungsweise dem Sorgeberechtigten bei minderjährigen Schülern) Voraussetzung. In Bildungsgängen an berufsbildenden Ersatzschulen, die zum Halbjahr des jeweiligen Schuljahres enden, entfällt die Meldepflicht des Schulträgers nach Satz 3 bezogen auf Schüler im letzten Ausbildungsjahr. (2) Sofern staatliche Finanzhilfe für Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf berücksichtigt werden soll, ist einem Antrag nach § 5 eine Bestätigung des Schulträgers beizufügen, dass für jeden dieser Schüler ein sonderpädagogisches Gutachten vorliegt, welches den Festlegungen zur Feststellung von sonderpädagogischem Förderbedarf entspricht, wie sie für staatliche Schulen gelten. (3) Beschulungsverträge nach Absatz 1 Satz 5 und sonderpädagogische Gutachten nach Absatz 2 sind Belege im Sinne des § 11 Abs. 3.

§ 5

Beantragung staatlicher Finanzhilfe

§ 5 Beantragung staatlicher Finanzhilfe(1) Anträge finanzhilfeberechtigter Schulträger auf Gewährung staatlicher Finanzhilfe zur Deckung der Kosten für genehmigte Lehrkräfte, für Schulleiter und für Schulaufwand nach § 17 Abs. 1 ThürSchfTG sind bis zum 31. Januar eines Kalenderjahres, für das Finanzhilfe gewährt werden soll (Finanzhilfejahr), an das Ministerium zu richten. Dies gilt auch für Anträge von Schulträgern, die im Verlauf des Finanzhilfejahres erstmals staatliche Finanzhilfe nach Ablauf der Wartefrist nach § 17 Abs. 3 Satz 2 ThürSchfTG beziehen wollen.(2) Schulträger, die erstmalig staatliche Finanzhilfe aufgrund einer Ausnahme von der Wartefrist nach § 17 Abs. 3 Satz 3 ThürSchfTG beziehen wollen, richten abweichend von Absatz 1 den Antrag spätestens einen Monat vor dem Zeitpunkt, ab welchem erstmalig staatliche Finanzhilfe gewährt werden soll, an das Ministerium. Sofern der Betriebsbeginn mit einem Schuljahresbeginn zusammenfällt, wird die Schülerzahl der folgenden amtlichen Schulstatistik für die Gewährung der staatlichen Finanzhilfe zugrunde gelegt. Anderenfalls ist dem Antrag eine Meldung der mit Betriebsbeginn vorgesehenen Schülerzahl beizufügen. (3) Schulträger, deren Schulen sich im Aufbau im Sinne des § 18 Abs. 10 ThürSchfTG befinden, können bis zum 1. September des jeweiligen Schuljahres, in dem sich die Schule noch im Aufbau befindet, beim Ministerium einen Antrag auf Berücksichtigung neu hinzugekommener Schüler nach § 18 Abs. 10 Satz 1 ThürSchfTG stellen.

§ 6

Vomhundertanteil des Schülerkostenjahresbetrags

§ 6 Vomhundertanteil des Schülerkostenjahresbetrags(1) Die Höhe des Schülerkostenjahresbetrags ergibt sich aus der Summe des nach § 2 berechneten Personalkostenanteils und des nach § 3 ermittelten Sachkostenanteils. (2) Von dem nach Absatz 1 errechneten Schülerkostenjahresbetrag wird nach § 18 Abs. 2 Satz 1 ThürSchfTG ein Vomhundertanteil gebildet.

§ 7

Festsetzung der staatlichen Finanzhilfe

§ 7 Festsetzung der staatlichen Finanzhilfe(1) Die staatliche Finanzhilfe bezogen auf einen Schüler einer finanzhilfeberechtigten Schule entspricht dem nach § 18 Abs. 6 ThürSchfTG festgelegten Vomhundertanteil des Schülerkostenjahresbetrags. Sie wird jährlich in Form von festen Beträgen in einer Verwaltungsvorschrift des Ministeriums festgelegt. (2) Für die Bestimmung der Höhe der staatlichen Finanzhilfe zu den Kosten der Lehrkräfte und des Schulaufwandes nach § 18 Abs. 2 ThürSchfTG ist die nach § 4 ermittelte Schülerzahl maßgeblich. Sofern eine veränderte Schülerzahl am 2. Stichtag vorliegt, wird diese vom Ministerium für die Bestimmung der staatlichen Finanzhilfe für das gesamte Finanzhilfejahr zugrunde gelegt. (3) Die nach Absatz 1 ermittelte staatliche Finanzhilfe für einen Schüler wird mit der jeweiligen Schülerzahl nach Absatz 2 multipliziert.

§ 8

Waldorfschulen, Gemeinschaftsschulen, Gesamtschulen

§ 8 Waldorfschulen, Gemeinschaftsschulen, Gesamtschulen(1) Bei den Waldorfschulen wird für die Berechnung der zu gewährenden staatlichen Finanzhilfe für die Klassenstufen 1 bis 4 die staatliche Finanzhilfe wie für Schüler der Grundschule, für die Klassenstufen 5 bis 12 die staatliche Finanzhilfe wie für Schüler der Regelschule und für die Klassenstufe 13 die staatliche Finanzhilfe wie für Schüler des Gymnasiums gewährt. (2) An den Gemeinschaftsschulen gelten die Regelungen des Absatzes 1 für die Klassenstufen 1 bis 10 entsprechend. Für die Klassenstufen 11 und 12 an den Gemeinschaftsschulen wird die staatliche Finanzhilfe wie für Schüler des Gymnasiums gewährt. (3) An den Gesamtschulen wird für die Klassenstufen 5 bis 10 die staatliche Finanzhilfe wie für Schüler der Regelschule gewährt. Für die Klassenstufen 11 bis 13 wird die staatliche Finanzhilfe wie für Schüler des Gymnasiums gewährt.

§ 9

Anrechnungen für zugewiesene Lehrkräfte

§ 9 Anrechnungen für zugewiesene Lehrkräfte(1) Bei der Zuweisung von Lehrkräften im Angestellten- oder Beamtenverhältnis nach § 11 Abs. 2 ThürSchfTG vermindert sich die dem Schulträger zu gewährende staatliche Finanzhilfe um den Betrag, der dem Land für die Lehrkraft im Zuweisungszeitraum an Personalkosten entstanden ist. (2) Bei der Zuweisung von Lehrkräften im Beamtenverhältnis werden zum Ausgleich der Versorgungslasten über die tatsächlichen Bezüge hinaus 30 vom Hundert der jährlichen Bezüge sowie die tatsächlich geleisteten Beihilfezahlungen auf die staatliche Finanzhilfe angerechnet. (3) Die Anrechnung für zugewiesene Lehrkräfte erfolgt nach Prüfung des Verwendungsnachweises für die staatliche Finanzhilfe für das jeweilige Finanzhilfejahr.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.