FrTrSchulG§5ZustV TH · Thüringen

Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeiten für die Genehmigung und Entgegennahmeder Anzeige der Neueinstellung von Lehrkräften nach § 5 Abs. 6 des Thüringer Gesetzes über Schulenin freier Trägerschaft Vom 24. September 2007

Ausfertigungsdatum:
01.11.2002
Fundstelle:
GVBl. 2002, 444
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel FrTrSchulG§5ZustV

Aufgrund des § 3 Abs. 1 Satz 3 und 4des Thüringer Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft (ThürSchfTG ) in der Fassung vom 5. März 2003 (GVBl. S. 150), geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 23. Dezember 2005 (GVBl. S. 446), in Verbindung mit § 4 Abs. 4des Thüringer Gesetzes über die Schulaufsicht vom 29. Juli 1993 (GVBl. S. 397), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Juni 2001 (GVBl. S. 64), verordnet das Kultusministerium mit Kenntnis des Bildungsausschusses des Landtags:

§ 1

§ 1Die Zuständigkeit für die Genehmigung nach § 5 Abs. 6 Satz 1 und 2 ThürSchfTG sowie für die Entgegennahme der Anzeige nach § 5 Abs. 6 Satz 3 ThürSchfTG wird für die Zeit nach Erteilung der Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb der Ersatzschule nach § 4 Abs. 2 ThürSchfTG den unteren Schulaufsichtsbehörden jeweils für ihren Zuständigkeitsbereich übertragen.

§ 2

§ 2Diese Verordnung tritt am 1. November 2007 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.