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title: "FrFördSchulFiHiV TH — Thüringer Verordnung zur Erhöhung der Finanzhilfe des Landes für das Wohnheim der Freien Förderschule für Sprachbehinderte in Rudolstadt-Schaala Vom 20. April 2000"
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jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Thüringen"
language: "de"
source: "https://landesrecht.thueringen.de/bsth/document/jlr-FrFördSchulFiHiVTHrahmen"
updated: "2026-05-13T12:43:00+00:00"
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# FrFördSchulFiHiV TH — Thüringer Verordnung zur Erhöhung der Finanzhilfe des Landes für das Wohnheim der Freien Förderschule für Sprachbehinderte in Rudolstadt-Schaala Vom 20. April 2000

**Landesrecht Thüringen**
*Ausfertigung:* 20.04.2000
*Fundstelle:* GVBl. 2000, 222


### Eingangsformel FrFördSchulFiHiV

Aufgrund des § 12 Abs. 2 Satz 6 des Thüringer Gesetzes über die Finanzierung der staatlichen Schulen (ThürSchFG) vom 21. Juli 1992 (GVBl. S. 366), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 1998 (GVBl. S. 421), verordnet das Kultusministerium im Einvernehmen mit dem Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit, dem Finanzministerium und dem Innenministerium:

### § 1

§ 1Die nach § 12 Abs. 2 Satz 2 ThürSchFG zu gewährende Finanzhilfe (Pauschale) wird mit Wirkung vom 1. September 1999 für das Wohnheim der Freien Förderschule für Sprachbehinderte in Rudolstadt-Schaala je Schüler, der in das Wohnheim aufgenommen ist und für den Eingliederungshilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz oder nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch nicht geleistet wird, um 9070,27 Deutsche Mark erhöht.

### § 2

§ 2Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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— Thüringer Verordnung zur Erhöhung der Finanzhilfe des Landes für das Wohnheim der Freien Förderschule für Sprachbehinderte in Rudolstadt-Schaala Vom 20. April 2000
Amtliche Fassung: https://landesrecht.thueringen.de/bsth/document/jlr-FrFördSchulFiHiVTHrahmen
Quelle: landesrecht.thueringen.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
