ThürGFfG · Thüringen

Thüringer Gesetz zur Förderung freiwilliger Gemeindeneugliederungen (ThürGFfG) Vom 11. Mai 2021

Ausfertigungsdatum:
11.05.2021
Fundstelle:
GVBl. 2021, 231
8 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 5

Gleichstellungsbestimmung

§ 5 GleichstellungsbestimmungStatus- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils für alle Geschlechter.

§ 6

Inkrafttreten

§ 6 InkrafttretenDieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Eingangsformel ThürGFfG

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1

Förderung freiwilliger Gemeindeneugliederungen

§ 1 Förderung freiwilliger GemeindeneugliederungenGemeinden, die in den Jahren 2022 bis 2026 freiwillig durch Eingliederung oder Zusammenschluss zu einer Einheits- oder Landgemeinde neu gegliedert werden, erhalten nach Maßgabe der §§ 2 bis 4 eine finanzielle Förderung in Form von Neugliederungsprämien, Strukturbegleithilfen und besonderen Entschuldungshilfen.

§ 2

Neugliederungsprämie

§ 2 Neugliederungsprämie(1) Die Neugliederungsprämie ist eine allgemeine, steuerkraftunabhängige und nicht zweckgebundene Zuweisung; sie dient nicht der Sicherstellung der angemessenen Finanzausstattung der kommunalen Gebietskörperschaften durch das Land im Sinne des Artikels 93 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen und ist nicht Bestandteil der Finanzausgleichsmasse nach § 3 Thüringer Finanzausgleichsgesetz (ThürFAG).(2) Die Voraussetzungen für die Gewährung der Neugliederungsprämie ergeben sich aus § 1. Die Neugliederungsprämie beträgt 200 Euro pro Einwohner der an einer freiwilligen Neugliederung nach § 1 beteiligten Gemeinden, jedoch maximal zwei Millionen Euro pro beteiligte Gemeinde. An einer Neugliederung beteiligt ist jede Gemeinde, die mit mindestens einer anderen Gemeinde zusammengeschlossen, in eine andere Gemeinde eingegliedert oder in die mindestens eine andere Gemeinde eingegliedert wird. Für die Berechnung der Zuweisung ist die vom Thüringer Landesamt für Statistik festgestellte Einwohnerzahl zum 31. Dezember des dem Jahr des Inkrafttretens der Neugliederung vorvergangenen Jahres maßgeblich, soweit im Neugliederungsgesetz keine abweichende Regelung getroffen wird. Geht eine Gemeinde in unterschiedlichen neu gegliederten Gemeinden auf, gelten die aufgehende Gemeinde sowie die Gemeinden, die mit einem Gemeindeteil zusammengeschlossen werden oder in die ein Gemeindeteil eingegliedert wird, ebenfalls als an einer Neugliederung beteiligt im Sinne von Satz 3.(3) Sind an einer freiwilligen Neugliederung nach § 1 Gemeinden beteiligt, die bereits im Jahr 2022 oder später neu gegliedert wurden und eine Neugliederungsprämie erhalten haben, so wird ihre Einwohnerzahl bei der Bemessung der Höhe der Neugliederungsprämie nach Absatz 2 nicht erneut berücksichtigt.(4) Die Gewährung einer Neugliederungsprämie wird bei der Ermittlung der Höhe einer zu bewilligenden Bedarfszuweisung gemäß § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ThürFAG nicht bedarfsmindernd berücksichtigt.(5) Die Festsetzung und Auszahlung der Neugliederungsprämie erfolgen durch das Thüringer Landesverwaltungsamt von Amts wegen. Die Auszahlung der Neugliederungsprämie an die neu gebildete oder vergrößerte Gemeinde soll spätestens drei Monate nach Inkrafttreten der Neugliederung erfolgen.

§ 3

Strukturbegleithilfe

§ 3 Strukturbegleithilfe(1) Die Strukturbegleithilfe ist eine allgemeine, steuerkraftunabhängige Zuweisung; sie dient nicht der Sicherstellung der angemessenen Finanzausstattung der kommunalen Gebietskörperschaften durch das Land im Sinne des Artikels 93 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen und ist nicht Bestandteil der Finanzausgleichsmasse nach § 3 ThürFAG.(2) Voraussetzung für eine Strukturbegleithilfe ist, dass an der freiwilligen Neugliederung nach § 1 zumindest eine Gemeinde beteiligt ist, die zum 31. Dezember 2020 verpflichtet war, ein Haushaltssicherungskonzept gemäß § 53a der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) oder § 4 des Thüringer Gesetzes über die Kommunale Doppik (ThürKDG) aufzustellen oder fortzuschreiben und in den Jahren 2017, 2018 oder 2019 einen Fehlbetrag in der Jahresrechnung beziehungsweise einen Finanzmittelfehlbetrag aufweist. § 2 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.(3) Der Fehlbetrag für die Jahre 2017, 2018 und 2019 ergibt sich nach § 23 Abs. 2 in Verbindung mit § 87 Nr. 12 der Thüringer Gemeindehaushaltsverordnung; der Finanzmittelfehlbetrag für die Jahre 2017, 2018 und 2019 nach § 47 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 15 und § 63 Nr. 27 der Thüringer Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik aus den Finanzrechnungen der Gemeinde.(4) Die Höhe der auszuzahlenden Strukturbegleithilfe ergibt sich aus der Summe der Fehlbeträge oder Finanzmittelfehlbeträge aus den Jahren 2017, 2018 und 2019 der an der freiwilligen Neugliederung beteiligten Gemeinde, die die Voraussetzungen zur Gewährung einer Strukturbegleithilfe erfüllt. Die Fehlbeträge oder Finanzmittelfehlbeträge sind für jedes Haushaltsjahr separat zu errechnen; eine Kumulation von Fehlbeträgen oder Finanzmittelfehlbeträgen vorhergehender Haushaltsjahre erfolgt nicht. Erfüllen mehrere an einer freiwilligen Neugliederung beteiligte Gemeinden die Voraussetzungen zur Gewährung einer Strukturbegleithilfe, ergibt sich die Höhe aus der Summe der Strukturbegleithilfen der einzelnen Gemeinden. Geht eine Gemeinde in unterschiedlichen neu gegliederten Gemeinden auf, gelten die aufgehende Gemeinde sowie die Gemeinden, die mit einem Gemeindeteil zusammengeschlossen werden oder in die ein Gemeindeteil eingegliedert wird, als an einer Neugliederung beteiligt. In diesem Fall ist die Strukturbegleithilfe für die aufgehende Gemeinde nach dem Verhältnis der aufgenommenen Einwohner auf die aufnehmenden Gemeinden aufzuteilen; § 2 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend.(5) Die Strukturbegleithilfe ist begrenzt auf die Höhe der jeweiligen Verschuldung nach der Tabelle „Schulden der Gemeinden und Gemeindeverbände am 31. Dezember 2019 in Thüringen“ des Thüringer Landesamtes für Statistik der an der freiwilligen Neugliederung beteiligten Gemeinden, die die Anspruchsvoraussetzungen zur Gewährung einer Strukturbegleithilfe erfüllen. Sie beträgt aber höchstens vier Millionen Euro pro beteiligter Gemeinde (Höchstbetrag). Soweit eine beteiligte Gemeinde, die bereits nach dem Zweiten Thüringer Gesetz zur freiwilligen Neugliederung kreisangehöriger Gemeinden im Jahr 2019 vom 10. Oktober 2019 (GVBl. S. 385) neu gegliedert wurde, Strukturbegleithilfen oder besondere Entschuldungshilfen nach dem Thüringer Gesetz über Finanzhilfen im Rahmen der freiwilligen Neugliederung kreisangehöriger Gemeinden in den Jahren 2018 und 2019 vom 10. April 2018 (GVBl. S. 74, 78) erhalten hat, sind diese von dem Schuldenstand nach Satz 1 abzuziehen.(6) Die neu gebildeten oder vergrößerten Gemeinden sind verpflichtet, in der Regel innerhalb von fünf Jahren Schulden in mindestens derselben Höhe zu tilgen, in der sie Strukturbegleithilfen erhalten. Soweit Vorfälligkeitsentscheidungen im Rahmen des Schuldenabbaus zu entrichten sind, gelten diese als Bestandteil des Schuldenabbaus. Dabei sind allerdings aus Gründen der Wirtschaftlichkeit zunächst solche Kredite abzulösen, für deren Ablösung keine Vorfälligkeitsentschädigung zu entrichten ist. Dies können auch Kassenkredite sein.(7) Soweit eine neu gebildete oder vergrößerte Gemeinde erneut an einer Neugliederung beteiligt ist, werden die Fehlbeträge oder Finanzmittelfehlbeträge der Gemeinde oder der Gemeinden, die in dieser Gemeinde aufgegangen ist oder sind, nur einmal berücksichtigt.(8) Die Festsetzung und Auszahlung der Strukturbegleithilfen erfolgen durch das Thüringer Landesverwaltungsamt von Amts wegen. Die Auszahlung der Strukturbegleithilfe an die neu gebildete oder vergrößerte Gemeinde soll spätestens drei Monate nach Inkrafttreten der Neugliederung erfolgen.

§ 4

Besondere Entschuldungshilfe

§ 4 Besondere Entschuldungshilfe(1) Die besondere Entschuldungshilfe ist eine allgemeine, steuerkraftunabhängige Zuweisung zum Abbau einer deutlich überdurchschnittlichen Verschuldung; sie dient nicht der Sicherstellung der angemessenen Finanzausstattung der kommunalen Gebietskörper-schaften durch das Land im Sinne des Artikels 93 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen und ist nicht Bestandteil der Finanzausgleichsmasse nach § 3 ThürFAG.(2) Voraussetzungen für die Gewährung der besonderen Entschuldungshilfe sinda) eine am 31. Dezember 2019 deutlich überdurchschnittliche Verschuldung der an der freiwilligen Neugliederung nach § 1 beteiligten Gemeinde undb) die Verpflichtung der Gemeinde, zum Stichtag 31. Dezember 2020 ein Haushaltssicherungskonzept nach § 53a ThürKO oder § 4 ThürKDG aufzustellen oder fortzuschreiben.§ 2 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend. Deutlich überdurchschnittlich im Sinne des Buchstaben a ist eine Verschuldung, die unter Abzug von nach dem 31. Dezember 2019 erhaltenen Strukturbegleithilfen und besonderen Entschuldungshilfen gemäß Thüringer Gemeindeneugliederungsfinanzhilfegesetz oder diesem Gesetz mehr als dem Doppelten des Landesdurchschnitts der Verschuldung der Gemeinden in Thüringen zum 31. Dezember 2019 (Landesdurchschnitt: 462,38 Euro je Einwohner) entspricht. Die Verschuldung der kreisfreien Städte ist um einen Anteil für Kreisaufgaben in Höhe von 240,70 Euro je Einwohner zu verringern.(3) Die Höhe der besonderen Entschuldungshilfe ist begrenzt auf den Betrag, der erforderlich ist, um die Verschuldung im Sinne von Absatz 2 Satz 1 Buchstabe a der Gemeinde, die die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllt, auf die Höhe des Doppelten des Landesdurchschnitts der Verschuldung der Gemeinden in Thüringen zum 31. Dezember 2019 nach Absatz 2 Satz 3 zu senken. Die Höhe der besonderen Entschuldungshilfe darf die Höhe der tatsächlichen Verschuldung dieser Gemeinde zum Zeitpunkt der Neugliederung nicht übersteigen. Geht eine Gemeinde in unterschiedlichen neu gegliederten Gemeinden auf, gelten die aufgehende Gemeinde sowie die Gemeinden, die mit einem Gemeindeteil zusammengeschlossen werden oder in die ein Gemeindeteil eingegliedert wird, als an einer Neugliederung beteiligt. In diesem Fall ist die besondere Entschuldungshilfe für die aufgehende Gemeinde nach dem Verhältnis der aufgenommenen Einwohner auf die aufnehmenden Gemeinden aufzuteilen; § 2 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend.(4) Die Mittel der besonderen Entschuldungshilfe sind in der Regel innerhalb von fünf Jahren zur Schuldentilgung einzusetzen. Soweit Vorfälligkeitsentschädigungen im Rahmen des Schuldenabbaus zu entrichten sind, gelten diese als Bestandteil des Schuldenabbaus. Dabei sind allerdings aus Gründen der Wirtschaftlichkeit zunächst solche Kredite abzulösen, für deren Ablösung keine Vorfälligkeitsentschädigung zu entrichten ist. Dies können auch Kassenkredite sein.(5) Die Festsetzung und Auszahlung der besonderen Entschuldungshilfe erfolgen durch das Thüringer Landesverwaltungsamt von Amts wegen. Die Auszahlung der besonderen Entschuldungshilfe an die neu gebildete oder vergrößerte Gemeinde soll spätestens drei Monate nach Inkrafttreten der Neugliederung erfolgen.(6) Sofern für eine beteiligte Gemeinde, die die Voraussetzungen von Absatz 2 erfüllt, auch eine Strukturbegleithilfe nach § 3 gewährt wird, ist diese auf die Zuweisung besonderer Entschuldungshilfe für die Gemeinde, die die Voraussetzungen von Absatz 2 erfüllt, anzurechnen.

§ 5

Inkrafttreten

§ 5 InkrafttretenDieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.