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title: "ThürGNGG 2026 — Thüringer Gesetz zur freiwilligen Neugliederung kreisangehöriger Gemeinden im Jahr 2026 (ThürGNGG 2026) Vom 19. November 2025*"
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updated: "2026-05-13T12:44:20+00:00"
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# ThürGNGG 2026 — Thüringer Gesetz zur freiwilligen Neugliederung kreisangehöriger Gemeinden im Jahr 2026 (ThürGNGG 2026) Vom 19. November 2025*

**Landesrecht Thüringen**
*Ausfertigung:* 19.11.2025
*Fundstelle:* GVBl. 2025, 244


### § 1 — Stadt Schmölln und Gemeinde Dobitschen (Landkreis Altenburger Land)

§ 1 Stadt Schmölln und Gemeinde Dobitschen (Landkreis Altenburger Land)(1) Die Gemeinde Dobitschen wird aufgelöst. Das Gebiet der aufgelösten Gemeinde wird in das Gebiet der Stadt Schmölln eingegliedert. Die Stadt Schmölln ist Rechtsnachfolgerin der aufgelösten Gemeinde.(2) Die in § 1 Abs. 5 des Thüringer Gesetzes zur freiwilligen Neugliederung kreisangehöriger Gemeinden im Jahr 2019 vom 18. Dezember 2018 (GVBl. S. 795) in der jeweils geltenden Fassung geregelte Übertragung von Verwaltungsaufgaben der Gemeinde Dobitschen auf die Stadt Schmölln wird aufgehoben.

### § 10 — Mitgliedschaft in Zweckverbänden, Zweckvereinbarungen

§ 10 Mitgliedschaft in Zweckverbänden, Zweckvereinbarungen(1) Bei einer Neugliederung nach diesem Gesetz finden für die Mitgliedschaft in Zweckverbänden und die Beteiligung an Zweckvereinbarungen abweichend von den Regelungen der Rechtsnachfolge nach diesem Gesetz die §§ 14 und 39 des Thüringer Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (ThürKGG) in der Fassung vom 10. Oktober 2001 (GVBl. S. 290) in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.(2) Bei einer Neugliederung nach diesem Gesetz gilt § 39 Abs. 2 ThürKGG mit der Maßgabe, dass der Zweckverband die neue Körperschaft nach Ablauf von einem Jahr und vor Ablauf von 18 Monaten seit Wirksamkeit der Neugliederung ausschließen kann. Im gleichen Zeitraum kann die Körperschaft ihren Austritt aus dem Zweckverband einseitig erklären.(3) Für Zweckvereinbarungen gilt § 14 Abs. 2 ThürKGG mit der Maßgabe, dass die Kündigungsfrist ein Jahr beträgt.(4) § 40 Abs. 3 Satz 2 ThürKGG gilt in Fällen, in denen der Zweckverband aufgrund der Bestimmungen dieses Gesetzes nur noch aus einem Mitglied besteht, mit der Maßgabe, dass der Zweckverband nach Ablauf von drei Jahren nach dem Inkrafttreten der Neugliederung aufgelöst ist, sofern er zu diesem Zeitpunkt noch aus einem Mitglied besteht.(5) Die Genehmigung nach § 42 Abs. 1 ThürKGG für die in seiner Nummer 1 genannten Änderungen der Verbandssatzung setzt in den Fällen des Absatzes 2 voraus, dass der Zweckverband der Rechtsaufsichtsbehörde ein Konzept für die Auseinandersetzung vorlegt, das auch die objektkonkrete Aufteilung des Vermögens sowie der Forderungen und Verbindlichkeiten auf den Zweckverband und die Körperschaft vorsieht. Der Zweckverband ist verpflichtet, das Konzept für die Auseinandersetzung innerhalb von einem Jahr nach der Erklärung der Kündigung oder dem Beschluss über den Ausschluss der Rechtsaufsichtsbehörde vorzulegen.

### § 11 — Haushaltswirtschaft

§ 11 Haushaltswirtschaft(1) Die nach diesem Gesetz vergrößerten Gemeinden erstellen die offenen Jahresrechnungen oder Jahresabschlüsse aller Haushaltsjahre auch der aufgelösten Gemeinden.(2) Die nach diesem Gesetz vergrößerten Gemeinden erstellen für das Haushaltsjahr 2026 für das gesamte vergrößerte Gemeindegebiet eine neue Haushaltssatzung. Bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Haushaltssatzung vollzieht die vergrößerte Gemeinde die Haushaltswirtschaft auch für das jeweils eingegliederte Gebiet nach § 61 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung vom 28. Januar 2003 in der jeweils geltenden Fassung. § 55 Abs. 3 und 4 ThürKO bleibt unberührt.(3) Für das Haushaltsjahr 2026 gelten § 59 Abs. 3, § 61 Abs. 3, § 63 Abs. 3 und § 65 Abs. 1 Satz 2 ThürKO bezogen auf die Haushaltssatzungen der aufgelösten Gemeinden, bis die vergrößerte Gemeinde eine eigene Haushaltssatzung erlässt.

### § 12 — Gleichstellungsbestimmung

§ 12 GleichstellungsbestimmungStatus- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils auch für Personen, die mit der Angabe „divers“ oder ohne eine Angabe des Geschlechts in das Geburtenregister eingetragen sind.

### § 2 — Gemeinden Großschwabhausen und Kleinschwabhausen sowie Gemeinden Mellingen, Kiliansroda und ...

§ 2 Gemeinden Großschwabhausen und Kleinschwabhausen sowie Gemeinden Mellingen, Kiliansroda und Mechelroda (Landkreis Weimarer Land)(1) Die Gemeinde Kleinschwabhausen wird aufgelöst. Das Gebiet der aufgelösten Gemeinde wird in das Gebiet der Gemeinde Großschwabhausen eingegliedert. Die Gemeinde Großschwabhausen ist Rechtsnachfolgerin der aufgelösten Gemeinde.(2) Die Gemeinden Kiliansroda und Mechelroda werden aufgelöst. Die Gebiete der aufgelösten Gemeinden werden in das Gebiet der Gemeinde Mellingen eingegliedert. Die Gemeinde Mellingen ist Rechtsnachfolgerin der aufgelösten Gemeinden.

### § 3 — Weitere Neugliederungen

§ 3 Weitere NeugliederungenIn die durch dieses Gesetz neu gegliederten Gemeinden können durch Gesetz weitere Gemeinden eingegliedert werden. Ebenso können die mit diesem Gesetz neu gegliederten Gemeinden in andere Gemeinden eingegliedert oder mit anderen Gemeinden zusammengeschlossen werden.

### § 4 — Erweiterung des Stadt- oder Gemeinderats

§ 4 Erweiterung des Stadt- oder Gemeinderats(1) Der Stadtrat der Stadt Schmölln wird für den Rest der gesetzlichen Amtszeit um ein Mitglied des Gemeinderats der aufgelösten Gemeinde Dobitschen erweitert.(2) Der Gemeinderat der Gemeinde Großschwabhausen wird für den Rest der gesetzlichen Amtszeit um drei Mitglieder des Gemeinderats der aufgelösten Gemeinde Kleinschwabhausen erweitert.(3) Der Gemeinderat der Gemeinde Mellingen wird für den Rest der gesetzlichen Amtszeit um ein Mitglied des Gemeinderats der aufgelösten Gemeinde Kiliansroda und um zwei Mitglieder des Gemeinderats der aufgelösten Gemeinde Mechelroda erweitert.

### § 5 — Ortsrecht

§ 5 Ortsrecht(1) Bei der Eingliederung von Gemeinden in eine andere Gemeinde gilt das zum Zeitpunkt der Eingliederung für die eingegliederten Gemeinden jeweils geltende Ortsrecht als Recht der aufnehmenden Gemeinde so lange fort, bis es wirksam durch die aufnehmende Gemeinde ersetzt wird oder aus anderen Gründen außer Kraft tritt. Dieses Ortsrecht ist spätestens bis zum Ablauf des auf das Inkrafttreten dieses Gesetzes folgenden Kalenderjahres anzupassen. Die in den eingegliederten Gemeinden geltenden Hauptsatzungen treten mit dem Inkrafttreten der Eingliederungen außer Kraft. Für das eingegliederte Gemeindegebiet gilt mit der Eingliederung die Hauptsatzung der aufnehmenden Gemeinde. § 11 bleibt unberührt.(2) Unterschiedliche Bestimmungen der Grundsteuerhebesätze und Gewerbesteuerhebesätze sind abweichend von Absatz 1 spätestens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2028 anzupassen.

### § 6 — Rechtsstellung der Beamtinnen und Beamten sowie der Versorgungsempfängerinnen und ...

§ 6 Rechtsstellung der Beamtinnen und Beamten sowie der Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger(1) Für die Rechtsstellung der Beamtinnen und Beamten sowie der Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger der an den Neugliederungen beteiligten Gemeinden gelten die §§ 14 bis 18 des Thüringer Beamtengesetzes (ThürBG) vom 12. August 2014 (GVBl. S. 472) in der jeweils geltenden Fassung.(2) Die Beamtinnen und Beamten einer aufgelösten Gemeinde treten nach § 14 Abs. 1 ThürBG in den Dienst der vergrößerten Gemeinde über. Das Beamtenverhältnis wird mit dem neuen Dienstherrn nach § 15 Abs. 1 ThürBG fortgesetzt. Den Beamtinnen und Beamten ist die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses durch den neuen Dienstherrn nach § 15 Abs. 2 ThürBG schriftlich zu bestätigen. Die Sätze 1 bis 3 gelten nach § 18 Abs. 1 ThürBG entsprechend für die im Zeitpunkt der Neugliederung bei der aufgelösten Gemeinde vorhandenen Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger.(3) Für die Dauer von drei Jahren ab dem Zeitpunkt des Übergangs der Beamtinnen und Beamten, die keine kommunalen Wahlbeamtinnen oder Wahlbeamten sind, ist eine Versetzung in den einstweiligen Ruhestand nach § 29 Abs. 1 Satz 1 ThürBG aus Gründen, die im Zusammenhang mit der Neugliederung der Gemeinde stehen, ausgeschlossen. Nach Ablauf dieses Zeitraums ist eine Versetzung in den einstweiligen Ruhestand nur innerhalb der Frist von sechs Monaten zulässig.(4) Die an der jeweiligen Neugliederung beteiligten Gemeinden nehmen ab der Verkündung dieses Gesetzes Ernennungen von Beamtinnen und Beamten, die keine Wahlbeamtinnen oder Wahlbeamten sind, nur in gegenseitigem Einvernehmen vor. Das gegenseitige Einvernehmen ist darüber hinaus herzustellen, soweit in den von der Neugliederung betroffenen Verwaltungen ein Personalzuwachs durch Versetzungen oder Abordnungen aus dem Bereich anderer Dienstherren beabsichtigt ist, soweit eine solche Maßnahme über den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Neugliederung hinaus andauern soll. Die Herstellung des gegenseitigen Einvernehmens ist nicht erforderlich, soweit gesetzliche Rechtsansprüche Betroffener umzusetzen sind.(5) Soweit der Personalübergang einen Wechsel des Dienstortes zur Folge hat, gilt der Übertritt oder die Übernahme in den Dienst der aufnehmenden Gemeinde als Versetzung im Sinne der umzugskostenrechtlichen und trennungsgeldrechtlichen Vorschriften.

### § 7 — Rechtsstellung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie der Auszubildenden

§ 7 Rechtsstellung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie der Auszubildenden(1) Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einer aufgelösten Gemeinde werden in den Dienst der vergrößerten Gemeinde übernommen. Die Arbeitsverhältnisse gehen mit dem Zeitpunkt der Neugliederung der Gemeinde in entsprechender Anwendung des § 613a des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) auf die vergrößerte Gemeinde über. Dies gilt auch für bestehende Ausbildungsverhältnisse. Tarifvertragliche Regelungen bleiben unberührt.(2) Die bis zum Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erworbene Rechtsstellung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, insbesondere im Hinblick auf erreichte tarifrechtlich maßgebliche Zeiten, bleibt gewahrt.(3) Die an der jeweiligen Neugliederung beteiligten Gemeinden stellen ab der Verkündung dieses Gesetzes sicher, dass haushaltswirksame Personalmaßnahmen im gegenseitigen Einvernehmen vorgenommen werden. § 6 Abs. 4 gilt entsprechend. Das Erfordernis des gegenseitigen Einvernehmens gilt für die Entfristung oder Verlängerung bestehender Arbeitsverträge ebenso wie für eine Neueinstellung durch den Abschluss eines Arbeitsvertrages. § 6 Abs. 5 gilt für die übernommenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entsprechend.(4) Für die Dauer von drei Jahren ab dem Zeitpunkt des Übergangs des Arbeitsverhältnisses sind betriebsbedingte Kündigungen aus Gründen, die im Zusammenhang mit der Neugliederung der Gemeinde stehen, ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Änderungskündigungen, die wegen eines Wechsels des Arbeitsortes erforderlich werden. Das Recht zur Kündigung aus anderen Gründen bleibt unberührt.

### § 8 — Wohnsitz, Einwohnerzahl

§ 8 Wohnsitz, Einwohnerzahl(1) Soweit für Rechte oder Pflichten die Wohndauer oder der Aufenthalt im Gebiet einer Gemeinde maßgebend ist, wird die bis zum Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes ununterbrochene Wohn- oder Aufenthaltsdauer im Gebiet einer nach den Bestimmungen dieses Gesetzes aufgelösten Gemeinde auf die Wohn- oder Aufenthaltsdauer in der vergrößerten Gemeinde angerechnet.(2) Ist für eine gesetzliche Bestimmung die Einwohnerzahl einer Gemeinde maßgeblich, ist diese durch Addition der Einwohnerzahlen der an der jeweiligen Neugliederung beteiligten Gemeinden zu ermitteln.

### § 9 — Freistellung von Kosten

§ 9 Freistellung von KostenDas Land und die seiner Aufsicht unterstehenden Körperschaften erheben für Rechtshandlungen, die bei der Durchführung dieses Gesetzes notwendig werden, keine Kosten (Gebühren und Auslagen).

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— Thüringer Gesetz zur freiwilligen Neugliederung kreisangehöriger Gemeinden im Jahr 2026 (ThürGNGG 2026) Vom 19. November 2025*
Amtliche Fassung: https://landesrecht.thueringen.de/bsth/document/jlr-FreiwGemNGl2026GTHrahmen
Quelle: landesrecht.thueringen.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
