Thüringer Gesetz zur freiwilligen Neugliederung kreisangehöriger Gemeinden im Jahr 2024 (ThürGNGG 2024) Vom 14. Dezember 2023*
- Ausfertigungsdatum:
- 14.12.2023
- Fundstelle:
- GVBl. 2023, 347
Gemeinden Asbach-Sickenberg, Birkenfelde, Dietzenrode/Vatterode, Eichstruth, Lenterode, ...
§ 1 Gemeinden Asbach-Sickenberg, Birkenfelde, Dietzenrode/Vatterode, Eichstruth, Lenterode, Lutter, Mackenrode, Röhrig, Schönhagen, Steinheuterode, Thalwenden, Uder und Wüstheuterode, Verwaltungsgemeinschaft „Uder“ (Landkreis Eichsfeld)(1) Die Verwaltungsgemeinschaft „Uder“, bestehend aus den Gemeinden Asbach-Sickenberg, Birkenfelde, Dietzenrode/Vatterode, Eichstruth, Lenterode, Lutter, Mackenrode, Röhrig, Schönhagen, Steinheuterode, Thalwenden, Uder und Wüstheuterode, wird aufgelöst.(2) Die Gemeinden Birkenfelde, Eichstruth, Lenterode, Lutter, Mackenrode, Röhrig, Schönhagen, Steinheuterode, Thalwenden, Uder und Wüstheuterode werden aufgelöst. Aus den Gebieten der aufgelösten Gemeinden wird eine Landgemeinde nach § 6 Abs. 5 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) gebildet. Diese ist Rechtsnachfolgerin der aufgelösten Gemeinden.(3) Die nach Absatz 2 Satz 2 neu gebildete Gemeinde führt den Namen „Uder“.(4) Der Gemeinderat der neu gebildeten Gemeinde Uder entscheidet über den Sitz der Verwaltung.(5) Die neu gebildete Gemeinde Uder nimmt als erfüllende Gemeinde für die Gemeinden Asbach-Sickenberg und Dietzenrode/Vatterode die Aufgaben einer Verwaltungsgemeinschaft nach § 51 ThürKO wahr.(6) Die Verwaltungsgemeinschaft „Uder“ ist nach § 52 Abs. 2 ThürKO in Verbindung mit § 41 des Thüringer Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (ThürKGG) abzuwickeln.
Weitere Neugliederungen
§ 10 Weitere NeugliederungenIn die durch dieses Gesetz neu gegliederten Gemeinden können durch Gesetz weitere Gemeinden eingegliedert werden. Ebenso können die mit diesem Gesetz neu gegliederten Gemeinden in andere Gemeinden eingegliedert oder mit anderen Gemeinden zusammengeschlossen werden.
Erweiterung des Stadt- oder Gemeinderats
§ 11 Erweiterung des Stadt- oder Gemeinderats(1) Der Stadtrat der Stadt Heilbad Heiligenstadt wird für den Rest der gesetzlichen Amtszeit um ein Mitglied des Gemeinderats der aufgelösten Gemeinde Glasehausen und um zwei Mitglieder des Gemeinderats der aufgelösten Gemeinde Hohes Kreuz erweitert.(2) Der Stadtrat der Stadt Dingelstädt wird für den Rest der gesetzlichen Amtszeit um vier Mitglieder des Gemeinderats der aufgelösten Gemeinde Rodeberg erweitert. Neue Stadtratsmitglieder nach Satz 1 können nur die Gemeinderatsmitglieder sowie deren Nachrücker sein, die in den eingegliederten Gebieten der aufgelösten Gemeinden Rodeberg zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Eingliederung wahlberechtigt sind. § 9 Abs. 5 Satz 4 bis 6 ThürKO findet bei der Erweiterung des Stadtrats der Stadt Dingelstädt entsprechende Anwendung.(3) Der Stadtrat der Stadt Mühlhausen/Thüringen wird für den Rest der gesetzlichen Amtszeit um ein Mitglied des Gemeinderats der aufgelösten Gemeinde Rodeberg erweitert. Neues Stadtratsmitglied nach Satz 1 kann nur ein Gemeinderatsmitglied sowie dessen Nachrücker sein, das in dem eingegliederten Gebiet der aufgelösten Gemeinde Rodeberg zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Eingliederung wahlberechtigt war. § 9 Abs. 5 Satz 4 bis 6 ThürKO findet bei der Erweiterung des Stadtrats der Stadt Mühlhausen/Thüringen entsprechende Anwendung.(4) Der Gemeinderat der Gemeinde Georgenthal wird für den Rest der gesetzlichen Amtszeit um zwei Mitglieder des Gemeinderats der aufgelösten Gemeinde Herrenhof erweitert.(5) Der Stadtrat der Stadt Meiningen wird für den Rest der gesetzlichen Amtszeit um ein Mitglied des Gemeinderats der aufgelösten Gemeinde Sülzfeld erweitert.(6) Der Gemeinderat der Gemeinde Unstrut-Hainich wird für den Rest der gesetzlichen Amtszeit um sieben Mitglieder des Gemeinderats der aufgelösten Gemeinde Schönstedt erweitert.(7) Der Stadtrat der Stadt Amt Creuzburg wird für den Rest der gesetzlichen Amtszeit um ein Mitglied des Gemeinderats der aufgelösten Gemeinde Frankenroda erweitert.(8) Der Gemeinderat der Gemeinde Südeichsfeld wird für den Rest der gesetzlichen Amtszeit um ein Mitglied des Gemeinderats der aufgelösten Gemeinde Hallungen erweitert.(9) Soweit nach diesem Gesetz eine Gemeinde geteilt wird und in mehreren Gemeinden aufgeht, findet § 23 Abs. 3 Satz 2 ThürKO entsprechende Anwendung.
Ortsrecht, Kreisrecht
§ 12 Ortsrecht, Kreisrecht(1) Bei der Eingliederung von Gemeinden oder Gemeindeteilen in eine andere Gemeinde gilt das zum Zeitpunkt der Eingliederung für die eingegliederten Gemeinden oder Gemeindeteile jeweils geltende Ortsrecht als Recht der aufnehmenden Gemeinde so lange fort, bis es wirksam durch die aufnehmende Gemeinde ersetzt wird oder aus anderen Gründen außer Kraft tritt. Dieses Ortsrecht ist spätestens bis zum Ablauf des auf das Inkrafttreten dieses Gesetzes folgenden Kalenderjahres anzupassen. Die in den eingegliederten Gemeindegebieten geltenden Hauptsatzungen treten mit dem Inkrafttreten der Eingliederungen außer Kraft. Für das einzugliedernde Gemeindegebiet gilt mit der Eingliederung die Hauptsatzung der aufnehmenden Gemeinde.(2) In den neu gebildeten Gemeinden bleibt das bisher geltende Ortsrecht der vormaligen Gemeinden bis zur Schaffung eines neuen Ortsrechts wirksam, soweit es nicht durch die Gemeindeauflösungen gegenstandslos geworden ist. Ein neues einheitliches Ortsrecht ist in den neu gebildeten Gemeinden spätestens bis zum Ablauf des auf das Inkrafttreten dieses Gesetzes folgenden Kalenderjahres zu schaffen.(3) Unterschiedliche Bestimmungen der Grundsteuerhebesätze und Gewerbesteuerhebesätze sind abweichend von den Absätzen 1 und 2 spätestens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 anzupassen.(4) In Gemeindegebieten, die nach diesem Gesetz aus einem Landkreis ausgegliedert und in einen anderen Landkreis eingegliedert werden, gilt das Kreisrecht des abgebenden Landkreises als Recht des aufnehmenden Landkreises fort, bis es wirksam durch den aufnehmenden Landkreis ersetzt wird oder aus anderen Gründen außer Kraft tritt. Es ist spätestens bis zum Ablauf des auf das Inkrafttreten dieses Gesetzes folgenden Kalenderjahres anzupassen.
Rechtsstellung der Beamtinnen und Beamten sowie der Versorgungsempfängerinnen und ...
§ 13 Rechtsstellung der Beamtinnen und Beamten sowie der Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger(1) Für die Rechtsstellung der Beamtinnen und Beamten sowie der Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger der von den Neugliederungen betroffenen Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften gelten die §§ 14 bis 18 des Thüringer Beamtengesetzes (ThürBG).(2) Die Beamtinnen und Beamten einer aufgelösten Gemeinde, die vollständig in einer anderen Gemeinde aufgeht, treten nach § 14 Abs. 1 ThürBG in den Dienst der vergrößerten oder neu gebildeten Gemeinde über. Das Beamtenverhältnis wird mit dem neuen Dienstherrn nach § 15 Abs. 1 ThürBG fortgesetzt. Den Beamtinnen und Beamten ist die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses durch den neuen Dienstherrn nach § 15 Abs. 2 ThürBG schriftlich zu bestätigen. Die Sätze 1 bis 3 gelten nach § 18 Abs. 1 ThürBG entsprechend für die im Zeitpunkt der Neugliederung bei der aufgelösten Gemeinde vorhandenen Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger.(3) Die Beamtinnen und Beamten einer aufgelösten Gemeinde, die vollständig in mehreren anderen Gemeinden aufgeht, sind nach § 14 Abs. 2 Satz 1 ThürBG anteilig in den Dienst der vergrößerten Gemeinden zu übernehmen. Dies gilt nach § 18 Abs. 1 ThürBG entsprechend für die im Zeitpunkt der Neugliederung bei der aufgelösten Gemeinde vorhandenen Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger. Die an der Umbildung beteiligten Gemeinden haben bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Neugliederung in einem Personalüberleitungsvertrag Regelungen zur anteiligen Übernahme der Beamtinnen und Beamten nach § 14 Abs. 2 Satz 2 ThürBG sowie der Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger nach § 18 Abs. 1 in Verbindung mit § 14 Abs. 2 Satz 2 ThürBG zu treffen. In dem Vertrag ist auch die Erstattung von Personalkosten für die zu übernehmenden Beamtinnen und Beamten sowie Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger zu regeln. Den Beamtinnen und Beamten sowie Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern ist Gelegenheit zu geben, ihre Präferenz für einen neuen Dienstherrn zu bekunden; die vorgetragene Präferenz soll, soweit dies möglich ist, berücksichtigt werden. Bei der Entscheidung der beteiligten Gemeinden, welche Beamtinnen und Beamten im Rahmen der anteiligen Übernahme von welchem Dienstherrn zu übernehmen sind, sind Kriterien der Mobilität, insbesondere die Entfernung zwischen Wohnung und künftiger Dienststelle, die tatsächliche Betreuung oder Pflege mindestens eines Kindes unter 18 Jahren oder eines sonstigen pflegebedürftigen Angehörigen, eine Schwerbehinderung oder gleichgestellte Behinderung und der Familienstand sowie dienstliche Belange, wie die Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur, angemessen und ausgewogen zu berücksichtigen. Die Beamtinnen und Beamten sind von den Gemeinden, in deren Dienst sie treten sollen, nach § 15 Abs. 3 ThürBG durch Verfügung zu übernehmen. Ein hiergegen gerichteter Rechtsbehelf hat keine aufschiebende Wirkung. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. Liegt zum Zeitpunkt der Gemeindeneugliederung keine Einigung der beteiligten Gemeinden vor, treten die Beamtinnen und Beamten der aufgelösten Gemeinden zunächst in den Dienst der Körperschaft über, die zum Rechtsnachfolger bestimmt ist. Die Sätze 7 bis 10 gelten für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger entsprechend.(4) Sofern eine Verwaltungsgemeinschaft aufgelöst oder neu gegliedert wird, haben die an der Umbildung beteiligten Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Neugliederung in einem Personalüberleitungsvertrag Regelungen zur anteiligen Übernahme von Beamtinnen und Beamten nach § 14 ThürBG sowie der Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger nach § 18 in Verbindung mit § 14 ThürBG zu treffen. In dem Vertrag ist auch die Erstattung von Personalkosten für die zu übernehmenden Beamtinnen und Beamten sowie Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger zu regeln. Den Beamtinnen und Beamten sowie Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern ist Gelegenheit zu geben, ihr Interesse an einem Personalübergang beziehungsweise ihre Präferenz für einen neuen Dienstherrn zu bekunden; ein entsprechendes Interesse oder die vorgetragene Präferenz soll, soweit dies möglich ist, berücksichtigt werden. Bei der Auswahl der für den Übergang vorgesehenen Beamtinnen und Beamten oder der Entscheidung der beteiligten Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften, welche Beamtinnen und Beamten im Rahmen der anteiligen Übernahme von welchem Dienstherrn zu übernehmen sind, gilt Absatz 3 Satz 6 entsprechend. Die Beamtinnen und Beamten sind von den Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften, in deren Dienst sie treten sollen, nach § 15 Abs. 3 ThürBG durch Verfügung zu übernehmen. Ein hiergegen gerichteter Rechtsbehelf hat keine aufschiebende Wirkung. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. Die Sätze 5 bis 7 gelten für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger entsprechend.(5) Einigen sich die beteiligten Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften in den Fällen der Absätze 3 oder 4 nicht bis zum Ablauf der gesetzlichen Frist von sechs Monaten nach § 14 Abs. 2 Satz 2 ThürBG über die Übernahme der betroffenen Beamtinnen und Beamten sowie nach § 18 Abs. 1 in Verbindung mit § 14 Abs. 2 Satz 2 ThürBG über die Übernahme der betroffenen Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, entscheidet das Landesverwaltungsamt. Vor der Entscheidung des Landesverwaltungsamtes ist den Beamtinnen und Beamten sowie den Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern Gelegenheit zu geben, sich zu äußern.(6) Für die Dauer von drei Jahren ab dem Zeitpunkt des Übergangs der Beamtinnen und Beamten, die keine kommunalen Wahlbeamtinnen oder Wahlbeamten sind, ist eine Versetzung in den einstweiligen Ruhestand nach § 29 Abs. 1 Satz 1 ThürBG aus Gründen, die im Zusammenhang mit der Neugliederung der Gemeinde oder Verwaltungsgemeinschaft stehen, ausgeschlossen. Nach Ablauf dieses Zeitraums ist eine Versetzung in den einstweiligen Ruhestand nur innerhalb der Frist von sechs Monaten zulässig.(7) Die an der Neugliederung beteiligten Gemeinden und von einer Neugliederung betroffenen Verwaltungsgemeinschaften nehmen ab der Verkündung dieses Gesetzes Ernennungen von Beamtinnen und Beamten, die keine Wahlbeamtinnen oder Wahlbeamten sind, nur in gegenseitigem Einvernehmen vor. Das gegenseitige Einvernehmen ist darüber hinaus herzustellen, soweit in den von der Neugliederung betroffenen Verwaltungen ein Personalzuwachs durch Versetzungen oder Abordnungen aus dem Bereich anderer Dienstherren beabsichtigt ist, soweit eine solche Maßnahme über den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Neugliederung hinaus andauern soll. Die Herstellung des gegenseitigen Einvernehmens ist nicht erforderlich, soweit gesetzliche Rechtsansprüche Betroffener umzusetzen sind.(8) Soweit der Personalübergang einen Wechsel des Dienstortes zur Folge hat, gilt der Übertritt oder die Übernahme in den Dienst der aufnehmenden Körperschaft als Versetzung im Sinne der umzugskostenrechtlichen und trennungsgeldrechtlichen Vorschriften.(9) Die hauptamtlichen kommunalen Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten der durch dieses Gesetz aufgelösten Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften gelten am Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes auf der Grundlage des § 29 Abs. 1 ThürBG als in den einstweiligen Ruhestand versetzt, soweit sie die Voraussetzungen des § 32 des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit § 34 Abs. 1 ThürBG erfüllen und nicht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 des Thüringer Gesetzes über kommunale Wahlbeamte in den Ruhestand treten. Dabei gilt die Dienstzeit im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Thüringer Beamtenversorgungsgesetzes als abgeleistet, wenn die hauptamtliche kommunale Wahlbeamtin beziehungsweise der hauptamtliche kommunale Wahlbeamte bis zum Ende ihrer beziehungsweise seiner regulären Amtszeit eine Dienstzeit von mindestens fünf Jahren erreicht hätte.
Rechtsstellung der Tarifbeschäftigten
§ 14 Rechtsstellung der Tarifbeschäftigten(1) Die Tarifbeschäftigten einer aufgelösten Gemeinde, die vollständig in einer anderen Gemeinde aufgeht, werden in den Dienst der vergrößerten oder neu gebildeten Gemeinde übernommen. Die Arbeitsverhältnisse gehen mit dem Zeitpunkt der Neugliederung der Gemeinde in entsprechender Anwendung des § 613a des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) auf die vergrößerte oder neu gebildete Gemeinde über. Dies gilt auch für bestehende Ausbildungsverhältnisse. Tarifvertragliche Regelungen bleiben unberührt.(2) Die Tarifbeschäftigten einer aufgelösten Gemeinde, die vollständig in mehreren anderen Gemeinden aufgeht, werden anteilig in den Dienst der vergrößerten Gemeinden übernommen. Die an dieser Umbildung beteiligten Gemeinden haben bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Neugliederung in einem Personalüberleitungsvertrag Regelungen zur anteiligen Überleitung der Tarifbeschäftigten zu treffen. In dem Vertrag ist auch die Erstattung von Personalkosten für die zu übernehmenden Tarifbeschäftigten zu regeln. Den Tarifbeschäftigten ist Gelegenheit zu geben, ihre Präferenz für einen neuen Arbeitgeber zu bekunden; die vorgetragene Präferenz soll, soweit dies möglich ist, berücksichtigt werden. Bei der Entscheidung der beteiligten Gemeinden, welche Tarifbeschäftigten im Rahmen der anteiligen Übernahme von welchem Arbeitgeber zu übernehmen sind, sind Kriterien der Mobilität, insbesondere die Entfernung zwischen Wohnung und künftiger Dienststelle, die tatsächliche Betreuung oder Pflege mindestens eines Kindes unter 18 Jahren oder eines sonstigen pflegebedürftigen Angehörigen, eine Schwerbehinderung oder gleichgestellte Behinderung und der Familienstand sowie dienstliche Belange, wie die Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur, angemessen und ausgewogen zu berücksichtigen. Die Tarifbeschäftigten sind von den Gemeinden, in deren Dienst sie treten sollen, zu übernehmen. Ein hiergegen gerichteter Rechtsbehelf hat keine aufschiebende Wirkung. Liegt zum Zeitpunkt der Gemeindeneugliederung keine Einigung der beteiligten Gemeinden vor, treten die Tarifbeschäftigten der aufgelösten Gemeinde zunächst in den Dienst der Körperschaft über, die zum Rechtsnachfolger bestimmt ist.(3) Sofern eine Verwaltungsgemeinschaft aufgelöst oder neu gegliedert wird, haben die an der Umbildung beteiligten Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Neugliederung in einem Personalüberleitungsvertrag Regelungen zur anteiligen Überleitung der betroffenen Tarifbeschäftigten zu treffen. In dem Vertrag ist auch die Erstattung von Personalkosten für die zu übernehmenden Tarifbeschäftigten zu regeln. Den Tarifbeschäftigten ist Gelegenheit zu geben, ihr Interesse an einem Personalübergang beziehungsweise ihre Präferenz für einen neuen Arbeitgeber zu bekunden; ein entsprechendes Interesse beziehungsweise die vorgetragene Präferenz soll, soweit dies möglich ist, berücksichtigt werden. Bei der Auswahl der für den Übergang vorgesehenen Tarifbeschäftigten beziehungsweise der Entscheidung der beteiligten Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften, welche Tarifbeschäftigten im Rahmen der anteiligen Übernahme von welchem Arbeitgeber zu übernehmen sind, gilt Absatz 2 Satz 5 entsprechend. Die Tarifbeschäftigten sind von den Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften, in deren Dienst sie treten sollen, zu übernehmen. Ein hiergegen gerichteter Rechtsbehelf hat keine aufschiebende Wirkung.(4) Einigen sich die beteiligten Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften in den Fällen der Absätze 2 oder 3 nicht bis zum Ablauf der gesetzlichen Frist von sechs Monaten über die Übernahme der betroffenen Tarifbeschäftigten, entscheidet das Landesverwaltungsamt. Vor der Entscheidung des Landesverwaltungsamtes ist den betroffenen Tarifbeschäftigten Gelegenheit zu geben, sich zu äußern.(5) Gehen im Zuge einer Neugliederung nach diesem Gesetz Aufgaben eines Landkreises ganz oder teilweise auf einen anderen Landkreis über, werden Tarifbeschäftigte des abgebenden Landkreises, die ausschließlich mit der Wahrnehmung der übergehenden Aufgaben betraut sind, in den Dienst des Landkreises übernommen, auf den die Aufgaben übergehen. Die Arbeitsverhältnisse gehen mit dem Zeitpunkt der Neugliederung in entsprechender Anwendung des § 613a BGB auf den Landkreis über. Dies gilt auch für bestehende Ausbildungsverhältnisse. Tarifvertragliche Regelungen bleiben unberührt.(6) Die bis zum Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erworbene Rechtsstellung der Tarifbeschäftigten, insbesondere im Hinblick auf erreichte tarifrechtlich maßgebliche Zeiten, bleibt gewahrt.(7) Die an der Neugliederung beteiligten Gemeinden und von einer Neugliederung betroffenen Verwaltungsgemeinschaften stellen ab der Verkündung dieses Gesetzes sicher, dass haushaltswirksame Personalmaßnahmen im Tarifbereich im gegenseitigen Einvernehmen vorgenommen werden. § 13 Abs. 7 gilt entsprechend. Dabei stehen Entfristung oder Verlängerung bestehender Arbeitsverträge einer Neueinstellung durch den Abschluss eines Arbeitsvertrages gleich. § 13 Abs. 8 gilt für die übernommenen Tarifbeschäftigten entsprechend. Die Sätze 1 bis 4 gelten in Fällen des Absatzes 5 entsprechend für Personalmaßnahmen eines Landkreises im Bereich der übergehenden Aufgaben.(8) Für die Dauer von drei Jahren ab dem Zeitpunkt des Übergangs des Arbeitsverhältnisses sind betriebsbedingte Kündigungen aus Gründen, die im Zusammenhang mit der Neugliederung stehen, ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Änderungskündigungen, die wegen eines Wechsels des Arbeitsortes erforderlich werden. Das Recht zur Kündigung aus anderen Gründen bleibt unberührt.
Neuwahl der Personalvertretungen
§ 15 Neuwahl der PersonalvertretungenIn den Dienststellen der durch dieses Gesetz neu gebildeten und vergrößerten Gemeinden oder Verwaltungsgemeinschaften sind die Personalräte nach den Bestimmungen des Thüringer Personalvertretungsgesetzes (ThürPersVG) neu zu wählen, wenn sich die Zahl der Beschäftigten der aufnehmenden Dienststelle oder der aufnehmenden juristischen Person um mehr als ein Fünftel geändert hat oder die regelmäßige Personalratswahl im Sinne des § 95 Abs. 1 Satz 1 ThürPersVG noch nicht stattgefunden hat.
Übergang und Wahl der Schwerbehindertenvertretungen
§ 16 Übergang und Wahl der SchwerbehindertenvertretungenIn den Dienststellen der durch dieses Gesetz neu gebildeten und vergrößerten Gemeinden oder Verwaltungsgemeinschaften sind zusammen mit den ersten regelmäßigen Personalratswahlen nach der Neugliederung Schwerbehindertenvertretungen zu wählen. Bis zur Wahl einer neuen Schwerbehindertenvertretung bleiben die bisherigen Schwerbehindertenvertretungen im Amt. Sie sind jeweils für die Belange der Beschäftigten der bisherigen Gemeinden oder Verwaltungsgemeinschaften zuständig.
Übergang und Bestellung der Gleichstellungsbeauftragten
§ 17 Übergang und Bestellung der GleichstellungsbeauftragtenIn den Dienststellen der durch dieses Gesetz neu gebildeten und vergrößerten Gemeinden oder Verwaltungsgemeinschaften sind bis spätestens vor Ablauf des zweiten auf den Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes folgenden Kalendermonats vorläufige Gleichstellungsbeauftragte aus dem Kreise der bisherigen Gleichstellungsbeauftragten der an der Neugliederung beteiligten Gemeinden zu bestellen. Mit der Bestellung der Gleichstellungsbeauftragten für die durch dieses Gesetz neu gebildete oder vergrößerte Gemeinde oder Verwaltungsgemeinschaft, die spätestens zwei Monate nach der ersten regelmäßigen Personalratswahl nach der Neugliederung zu erfolgen hat, endet die Bestellung der vorläufigen Gleichstellungsbeauftragten.
Auseinandersetzung bei Eingliederung des Gebietes einer Gemeinde in mehrere Gemeinden
§ 18 Auseinandersetzung bei Eingliederung des Gebietes einer Gemeinde in mehrere Gemeinden(1) Wird nach diesem Gesetz das Gebiet einer aufgelösten Gemeinde mehreren Gemeinden zugeordnet, schließen die aufnehmenden Gemeinden einen öffentlich-rechtlichen Vertrag zur Regelung der Rechtsfolgen, die sich aus der Aufteilung des Gebietes der bisherigen Gemeinde ergeben (Auseinandersetzungsvertrag). Der Vertrag hat insbesondere Regelungen zur Vermögensauseinandersetzung zu treffen. Für die Überleitung des Personals gelten die §§ 13 und 14.(2) Das Eigentum an Grundstücken der aufgelösten Gemeinde geht unbeschadet der nach den Absätzen 1, 3 und 4 vorzunehmenden Auseinandersetzung und ungeachtet einer in diesem Gesetz angeordneten Gesamtrechtsnachfolge kraft Gesetzes auf die aufnehmende Gemeinde über, in deren Gebiet das Grundstück liegt.(3) Bei der Zuordnung des Vermögens soll insbesondere berücksichtigt werden, welcher Aufgabenerfüllung das Vermögen dient und in welchem Umfang die Aufgabe der aufgelösten Gemeinde auf die aufnehmenden Gemeinden übergeht. In den Auseinandersetzungsvertrag können Regelungen für die Fälle aufgenommen werden, in denen ausnahmsweise ein angemessener finanzieller Ausgleich für den Übergang von Vermögensgegenständen geboten ist. Der Auseinandersetzungsvertrag kann abweichend von Satz 1 regeln, dass keine Aufteilung von Vermögen vorgenommen werden soll; Satz 2 gilt in diesem Fall entsprechend. Für die Beteiligung an Unternehmen der aufgelösten Gemeinde im Sinne des § 71 Abs. 1 ThürKO gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend. § 5 des Thüringer Gesetzes über die Finanzierung der staatlichen Schulen vom 30. April 2003 findet keine Anwendung.(4) Kommt innerhalb eines Jahres nach der Neugliederung der Gemeinde ein Auseinandersetzungsvertrag ganz oder teilweise nicht zustande, regelt das Landesverwaltungsamt die Auseinandersetzung nach billigem Ermessen durch Verwaltungsakt. Die beteiligten Gemeinden sind anzuhören. Bis zur Bestandskraft des Verwaltungsakts können die beteiligten Gemeinden die Auseinandersetzung durch eine Vereinbarung im Sinne der Absätze 1 und 3 selbst regeln.
Auseinandersetzung bei Ausgliederung von Gemeinden aus einer Verwaltungsgemeinschaft
§ 19 Auseinandersetzung bei Ausgliederung von Gemeinden aus einer Verwaltungsgemeinschaft(1) Hat nach diesem Gesetz infolge der Ausgliederung einer oder mehrerer Gemeinden aus einer Verwaltungsgemeinschaft eine Auseinandersetzung stattzufinden, schließen die Beteiligten einen öffentlich-rechtlichen Vertrag zur Regelung der Rechtsfolgen (Auseinandersetzungsvertrag). Für die Überleitung des Personals gelten die §§ 13 und 14.(2) Bei der Zuordnung des Vermögens soll insbesondere berücksichtigt werden, welcher Aufgabenerfüllung das Vermögen dient und in welchem Umfang die Aufgabe von der Verwaltungsgemeinschaft auf die ausgegliederte Gemeinde oder deren Rechtsnachfolgerin übergeht. In den Auseinandersetzungsvertrag können Regelungen für die Fälle aufgenommen werden, in denen ausnahmsweise ein angemessener finanzieller Ausgleich für den Übergang von Vermögensgegenständen geboten ist. Der Auseinandersetzungsvertrag kann abweichend von Satz 1 regeln, dass keine Aufteilung von Vermögen vorgenommen werden soll. Satz 2 gilt hierfür entsprechend. § 5 des Thüringer Gesetzes über die Finanzierung der staatlichen Schulen vom 30. April 2003 findet keine Anwendung.(3) Kommt innerhalb eines Jahres nach der Ausgliederung ein Auseinandersetzungsvertrag ganz oder teilweise nicht zustande, regelt die Rechtsaufsichtbehörde die Auseinandersetzung nach billigem Ermessen durch Verwaltungsakt. Die Beteiligten sind anzuhören. Bis zur Bestandskraft des Verwaltungsakts können diese die Auseinandersetzung durch eine Vereinbarung im Sinne der Absätze 1 und 2 selbst regeln.
Stadt Heilbad Heiligenstadt sowie Gemeinden Glasehausen und Hohes Kreuz, ...
§ 2 Stadt Heilbad Heiligenstadt sowie Gemeinden Glasehausen und Hohes Kreuz, Verwaltungsgemeinschaft „Leinetal“ (Landkreis Eichsfeld)(1) Die Gemeinden Glasehausen und Hohes Kreuz werden aus der Verwaltungsgemeinschaft „Leinetal“ ausgegliedert.(2) Die Gemeinden Glasehausen und Hohes Kreuz werden aufgelöst. Die Gebiete der aufgelösten Gemeinden werden in das Gebiet der Stadt Heilbad Heiligenstadt eingegliedert. Die Stadt Heilbad Heiligenstadt ist Rechtsnachfolgerin der aufgelösten Gemeinden.(3) § 45 Abs. 8 ThürKO findet für das Gebiet der aufgelösten Gemeinde Glasehausen mit der Maßgabe Anwendung, dass abweichend von § 45 Abs. 8 Satz 1 ThürKO mit Wirksamwerden der Bestandsänderung nur für den Rest der laufenden gesetzlichen Amtszeit des Gemeinderats für das Gebiet der aufgelösten Gemeinde die Ortsteilverfassung eingeführt ist. Endet die verbleibende Amtszeit des bisherigen Bürgermeisters der aufgelösten Gemeinde nach dem Ende der laufenden gesetzlichen Amtszeit des Gemeinderats, findet § 45 Abs. 8 Satz 2 ThürKO mit der Maßgabe Anwendung, dass der bisherige Bürgermeister der aufgelösten Gemeinde nur für die Dauer der laufenden gesetzlichen Amtszeit des Gemeinderats unter Berufung in das Beamtenverhältnis als Ehrenbeamter zum Ortsteilbürgermeister zu ernennen ist.(4) § 45 Abs. 8 ThürKO findet für das Gebiet der aufgelösten Gemeinde Hohes Kreuz keine Anwendung. Für den Rest der laufenden gesetzlichen Amtszeit des Gemeinderats besteht die Ortsteilverfassung der aufgelösten Gemeinde Hohes Kreuz fort.(5) Zwischen der Verwaltungsgemeinschaft „Leinetal“ und der Stadt Heilbad Heiligenstadt als Rechtsnachfolgerin der aufgelösten Gemeinden Glasehausen und Hohes Kreuz hat eine Auseinandersetzung nach § 19 stattzufinden.
Auseinandersetzung bei landkreisübergreifenden Gemeindeneugliederungen
§ 20 Auseinandersetzung bei landkreisübergreifenden Gemeindeneugliederungen(1) Wird nach diesem Gesetz das Gebiet einer Gemeinde ganz oder teilweise aus einem Landkreis ausgegliedert und in einen anderen Landkreis eingegliedert, hat zwischen den betroffenen Landkreisen eine Auseinandersetzung stattzufinden. Sie schließen hierzu einen Auseinandersetzungsvertrag zur Regelung der Rechtsfolgen, die sich aus der Neugliederung der Landkreisgebiete und der damit verbundenen Änderung der Zuständigkeit für die Aufgaben im Sinne des § 86 Abs. 2 ThürKO ergeben.(2) Das Eigentum eines Landkreises an einem Grundstück im ausgegliederten Gebiet geht unbeschadet der nach den Absätzen 1, 3 und 4 vorzunehmenden Auseinandersetzung kraft Gesetzes auf den Landkreis über, in dessen Gebiet das Grundstück eingegliedert wird. Soweit gesetzlich nichts Abweichendes bestimmt ist, tritt mit dem Eigentumsübergang der Landkreis, in dessen Gebiet das Grundstück eingegliedert wird, als Rechtsnachfolger in die mit dem Grundstück einschließlich seiner wesentlichen Bestandteile verbundenen öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen ein.(3) Soweit gesetzlich nichts Abweichendes bestimmt ist und die Landkreise nicht Abweichendes vereinbaren, soll in dem Auseinandersetzungsvertrag nach Absatz 1 Satz 2 die Zuordnung von Vermögensgegenständen danach vorgenommen werden, welcher Aufgabenerfüllung das Vermögen dient und in welchem Umfang die Aufgaben von dem Landkreis, dem die Gemeinde oder der Gemeindeteil bislang angehörten, übergehen. In den Auseinandersetzungsvertrag nach Absatz 1 Satz 2 können Regelungen für die Fälle aufgenommen werden, in denen ausnahmsweise ein angemessener finanzieller Ausgleich für den Übergang von Vermögensgegenständen geboten ist. Der Auseinandersetzungsvertrag nach Absatz 1 Satz 2 kann abweichend von Satz 1 regeln, dass keine Aufteilung von Vermögen vorgenommen werden soll; Satz 2 gilt in diesem Fall entsprechend. § 5 des Thüringer Gesetzes über die Finanzierung der staatlichen Schulen vom 30. April 2003 findet keine Anwendung.(4) Kommt innerhalb eines Jahres nach der Neugliederung ein Auseinandersetzungsvertrag ganz oder teilweise nicht zustande, regelt das Landesverwaltungsamt die Auseinandersetzung nach billigem Ermessen durch Verwaltungsakt. Die betroffenen Landkreise sind anzuhören. Bis zur Bestandskraft des Verwaltungsakts können diese die Auseinandersetzung durch eine Vereinbarung im Sinne der Absätze 1 und 3 selbst regeln.
Wohnsitz, Einwohnerzahl und sonstige Berechnungsgrößen
§ 21 Wohnsitz, Einwohnerzahl und sonstige Berechnungsgrößen(1) Soweit für Rechte oder Pflichten die Wohndauer oder der Aufenthalt im Gebiet eines Landkreises oder einer Gemeinde maßgebend ist, wird die bis zum Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes ununterbrochene Wohn- oder Aufenthaltsdauer im Gebiet des bisherigen Landkreises oder im Gebiet einer nach den Bestimmungen dieses Gesetzes aufgelösten Gemeinde auf die Wohn- oder Aufenthaltsdauer in dem neuen Landkreis oder in der vergrößerten beziehungsweise neu gebildeten Gemeinde angerechnet.(2) Ist für eine gesetzliche Bestimmung die Einwohnerzahl eines Landkreises oder einer Gemeinde maßgeblich, ist diese durch Addition der Einwohnerzahlen der an der jeweiligen Neugliederung beteiligten Gebietskörperschaften oder der eingegliederten Teile von Gebietskörperschaften zu ermitteln. Ist für eine gesetzliche Bestimmung die Einwohnerzahl eines Landkreises oder einer Gemeinde oder die Zahl der durch eine kommunale Neugliederung aufgenommenen Einwohnerinnen und Einwohner maßgeblich, gilt hinsichtlich der nach § 3 neu gegliederten Gemeinden und Landkreise, dass die Einwohnerinnen und Einwohner der Gemeinde Rodeberg zu 23,56 Prozent auf den Ortsteil Eigenrieden und zu 76,44 Prozent auf den Ortsteil Struth entfallen. Satz 2 gilt nur, soweit eine durch das Landesamt für Statistik festgestellte Einwohnerzahl, welche die Neugliederung nach § 3 berücksichtigt, nicht vorliegt. Soweit nicht gesetzlich abweichend bestimmt,1. gilt das Aufteilungsverhältnis nach Satz 2 für andere stichtagsbezogene Berechnungsgrößen der Gemeinde Rodeberg entsprechend,2. bestimmen sich Berechnungsgrößen, die nur auf Ebene der Landkreise vorliegen, für Gemeinden im Verhältnis von deren Einwohnerzahl zum Stand 31. Dezember 2021 zu den Einwohnerzahlen des abgebenden Landkreises zum Stand 31. Dezember 2021 und im Fall der Ortsteile der Gemeinde Rodeberg im Verhältnis der Einwohnerzahl nach Satz 2 zu den Einwohnerzahlen des Unstrut-Hainich-Kreises zum Stand 31. Dezember 2021.
Freistellung von Kosten
§ 22 Freistellung von KostenDas Land und die seiner Aufsicht unterstehenden Körperschaften erheben für Rechtshandlungen, die bei der Durchführung dieses Gesetzes notwendig werden, keine Kosten (Gebühren und Auslagen).
Mitgliedschaft in Zweckverbänden, Zweckvereinbarungen
§ 23 Mitgliedschaft in Zweckverbänden, Zweckvereinbarungen(1) Bei Neugliederungen nach diesem Gesetz finden für die Mitgliedschaft in Zweckverbänden und die Beteiligung an Zweckvereinbarungen abweichend von den Regelungen der Rechtsnachfolge nach diesem Gesetz die §§ 14 und 39 ThürKGG Anwendung.(2) Bei Neugliederungen nach diesem Gesetz gilt § 39 Abs. 2 ThürKGG mit der Maßgabe, dass der Zweckverband die neue Körperschaft nach Ablauf von einem Jahr und vor Ablauf von 18 Monaten seit Wirksamkeit der Neugliederung ausschließen kann. Im gleichen Zeitraum kann die Körperschaft ihren Austritt aus dem Zweckverband einseitig erklären.(3) Für Zweckvereinbarungen gilt § 14 Abs. 2 ThürKGG mit der Maßgabe, dass die Kündigungsfrist ein Jahr beträgt.(4) § 40 Abs. 3 Satz 2 ThürKGG gilt in Fällen, in denen der Zweckverband aufgrund der Bestimmungen dieses Gesetzes nur noch aus einem Mitglied besteht, mit der Maßgabe, dass der Zweckverband nach dem Ablauf von drei Jahren nach dem Inkrafttreten der Neugliederung aufgelöst ist, sofern er zu diesem Zeitpunkt noch aus einem Mitglied besteht.(5) Die Genehmigung nach § 42 Abs. 1 ThürKGG für die in seiner Nummer 1 genannten Änderungen der Verbandssatzung setzt in den Fällen des Absatzes 2 voraus, dass der Zweckverband der Rechtsaufsichtsbehörde ein Konzept für die Auseinandersetzung vorlegt, das auch die objektkonkrete Aufteilung des Vermögens sowie der Forderungen und Verbindlichkeiten auf den Zweckverband und die Körperschaft vorsieht. Der Zweckverband ist verpflichtet, das Konzept für die Auseinandersetzung innerhalb von einem Jahr nach der Erklärung der Kündigung oder dem Beschluss über den Ausschluss der Rechtsaufsichtsbehörde vorzulegen.
Haushaltswirtschaft
§ 24 Haushaltswirtschaft(1) Die nach diesem Gesetz vergrößerten und neu gebildeten Gemeinden erstellen die offenen Jahresrechnungen oder Jahresabschlüsse aller Haushaltsjahre der bisherigen Gemeinden. Abweichend davon erstellt die Stadt Dingelstädt die offenen Jahresrechnungen aller Haushaltsjahre der bisherigen Gemeinde Rodeberg. Zuständiges Rechnungsprüfungsamt für die örtlichen Prüfungen der Jahresrechnungen und der Jahresabschlüsse der Eigenbetriebe der bisherigen Gemeinde Rodeberg bleibt das Rechnungsprüfungsamt des Unstrut-Hainich-Kreises. In Ansehung der Jahresrechnung und der Jahresabschlüsse der Eigenbetriebe der bisherigen Gemeinde Rodeberg bleibt der Unstrut-Hainich-Kreis zuständige Rechtsaufsichtsbehörde.(2) Die nach diesem Gesetz vergrößerten oder neu gebildeten Gemeinden erstellen für das Haushaltsjahr 2024 für das gesamte vergrößerte oder neu gebildete Gemeindegebiet eine neue Haushaltssatzung. Bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Haushaltssatzung vollzieht1. die neu gebildete Gemeinde die Haushaltswirtschaft für die zusammengeschlossenen Gebiete und2. die vergrößerte Gemeinde die Haushaltswirtschaft auch für das jeweils eingegliederte Gebietnach § 61 ThürKO oder § 10 des Thüringer Gesetzes über die kommunale Doppik (ThürKDG). § 55 Abs. 3 und 4 ThürKO sowie § 6 Abs. 3 und 4 ThürKDG bleiben unberührt.(3) Für das Haushaltsjahr 2024 gelten § 59 Abs. 3, § 61 Abs. 3, § 63 Abs. 3 und § 65 Abs. 1 Satz 2 ThürKO oder § 1 Satz 1 ThürKDG in Verbindung mit § 10 Abs. 3, § 13 Abs. 3, § 14 Abs. 3 und § 16 Abs. 1 Satz 2 ThürKDG bezogen auf die Haushaltssatzungen der bisherigen Gemeinden, bis die vergrößerte oder neu gebildete Gemeinde eine eigene Haushaltssatzung erlässt. Im Fall der Auflösung und Eingliederung einer Gemeinde in mehrere Gemeinden bestimmen sich die Anteile beziehungsweise die Stellen aus den in Satz 1 genannten Bestimmungen nach den zwischen den aufnehmenden Gemeinden getroffenen Vereinbarungen. Ist eine Vereinbarung nach Satz 2 nicht getroffen, bestimmen sich die Anteile im Verhältnis der jeweiligen Einwohnerzahl der eingegliederten Gemeindeteile zur Gesamteinwohnerzahl der aufgelösten Gemeinde. Die Fortgeltung des Stellenplans nach § 61 Abs. 3 ThürKO oder § 13 Abs. 3 ThürKDG erfolgt in Ansehung des in den §§ 13 und 14 geregelten Personalübergangs.(4) Führt eine vergrößerte oder neu gebildete Gemeinde ihre Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung, findet im Übrigen das Thüringer Gesetz über die kommunale Doppik Anwendung. Wird das Gebiet einer aufgelösten Gemeinde, die ihre Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der Verwaltungsbuchführung geführt hat, ganz oder teilweise in eine Gemeinde eingegliedert oder Teil einer neu gebildeten Gemeinde, die ihre Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung führt, gilt für die Bewertung der Vermögensgegenstände, Sonderposten, Rückstellungen, Verbindlichkeiten und Rechnungsabgrenzungsposten der aufgelösten Gemeinde § 30 ThürKDG entsprechend.
Kompensation von Verlusten der Landkreise infolge landkreisübergreifender ...
§ 25 Kompensation von Verlusten der Landkreise infolge landkreisübergreifender Gemeindeneugliederungen(1) Landkreise, deren Einwohnerzahl sich durch die Neugliederungen nach diesem Gesetz insgesamt verringert, erhalten für die Jahre 2024 bis 2027 allgemeine Zuweisungen als Kompensationszahlungen nach Absatz 2. Stichtag für die Bestimmung der Einwohnerzahlen ist der 31. Dezember 2021.(2) Im Jahr 2024 wird eine Kompensationszahlung nach Absatz 1 in Höhe von 50 Prozent der Summe der durch die Neugliederung verringerten Einnahmen aus1. den Zuweisungen nach § 23 Abs. 1 ThürFAG,2. den Zuweisungen nach § 12 ThürFAG und3. der Kreis- und Schulumlage aufgrund geringerer Umlagegrundlagen nach den §§ 25 bis 29 ThürFAGgewährt. Der Betrag nach Satz 1 Nr. 1 ermittelt sich aus der Summe der Einwohnerverluste abzüglich möglicher Einwohnerzuwächse aufgrund der Neugliederungen nach diesem Gesetz vervielfacht mit dem Einwohnerpauschalbetrag nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ThürFAG für das Jahr 2023. Der Betrag nach Satz 1 Nr. 2 ergibt sich aus der Summe der Einwohnerverluste abzüglich möglicher Einwohnerzuwächse aufgrund der Neugliederungen nach diesem Gesetz vervielfacht mit dem Quotienten aus dem Zuweisungsbetrag nach § 12 ThürFAG des betroffenen Landkreises für das Jahr 2023 und der Einwohnerzahl des betroffenen Landkreises. Stichtag für die Bestimmung der Einwohnerzahlen nach den Sätzen 2 und 3 ist jeweils der 31. Dezember 2021. Der Betrag nach Satz 1 Nr. 3 ergibt sich aus der Summe der Umlagegrundlagenrückgänge abzüglich der Umlagegrundlagenzuwächse aufgrund der Neugliederungen nach diesem Gesetz auf Basis des Jahres 2023 vervielfacht mit dem Kreis- und Schulumlagesatz des betroffenen Landkreises des Jahres 2023. Die Kompensationszahlung nach Absatz 1 beträgt 1. für das Jahr 2025 Satz 1, 75 Prozent des Betrages nach 2. für das Jahr 2026 Satz 1 und 50 Prozent des Betrages nach 3. für das Jahr 2027 Satz 1. 25 Prozent des Betrages nach(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 erhält der Unstrut-Hainich-Kreis, dessen Einwohnerzahl sich durch die Neugliederungen nach den §§ 3 und 9 insgesamt verringert, für die Jahre 2024 bis 2029 allgemeine Zuweisungen als Kompensationszahlungen nach Absatz 4.(4) Im Jahr 2024 wird dem Unstrut-Hainich-Kreis eine Kompensationszahlung nach Absatz 3 in Höhe von 50 Prozent der Summe der durch die Neugliederung verringerten Einnahmen aus1. den Zuweisungen nach § 23 Abs. 1 ThürFAG,2. den Zuweisungen nach § 12 ThürFAG und3. der Kreis- und Schulumlage aufgrund geringerer Umlagegrundlagen nach den §§ 25 bis 29 ThürFAGgewährt. Die Ermittlung der Beträge erfolgt nach Absatz 2 Satz 2 bis 5. Die Kompensationszahlung nach Absatz 3 beträgt 1. für das Jahr 2025 Satz 1, 90 Prozent des Betrages nach 2. für das Jahr 2026 Satz 1, 80 Prozent des Betrages nach 3. für das Jahr 2027 Satz 1, 60 Prozent des Betrages nach 4. für das Jahr 2028 Satz 1 und 40 Prozent des Betrages nach 5. für das Jahr 2029 Satz 1. 20 Prozent des Betrages nach(5) Zuständig für Festsetzung und Auszahlung der Kompensationszahlungen ist das Landesverwaltungsamt. Die Auszahlung der Kompensationszahlungen erfolgt jeweils für den gesamten Zeitraum der Kompensation bis zum Ablauf des 31. März 2024 in einem Betrag. Die Zahlungen für die Kompensation ab dem Jahr 2025 sind der allgemeinen Rücklage zuzuführen und im jeweiligen Jahr in der festgesetzten Höhe aufzulösen.
Kompensation von Verlusten der Verwaltungsgemeinschaften infolge der Ausgliederung von ...
§ 26 Kompensation von Verlusten der Verwaltungsgemeinschaften infolge der Ausgliederung von Mitgliedsgemeinden(1) Verwaltungsgemeinschaften, deren Einwohnerzahl sich durch die Neugliederungen nach diesem Gesetz insgesamt verringert, die aber nicht aufgelöst werden, erhalten für die Jahre 2024 bis 2027 allgemeine Zuweisungen nach Absatz 2 als Kompensationszahlungen. Stichtag für die Bestimmung der Einwohnerzahlen ist der 31. Dezember 2021.(2) Im Jahr 2024 wird eine Kompensationszahlung nach Absatz 1 in Höhe von 90 Prozent der Summe der durch die Neugliederung verringerten Einnahmen aus1. den Zuweisungen nach § 23 Abs. 1 ThürFAG und2. der Verwaltungsgemeinschaftsumlage nach § 50 ThürKOgewährt. Der Betrag nach Satz 1 Nr. 1 ermittelt sich aus der Summe der Einwohnerverluste abzüglich möglicher Einwohnerzuwächse aufgrund der Neugliederungen nach diesem Gesetz vervielfacht mit dem Einwohnerpauschalbetrag nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 ThürFAG für das Jahr 2023. Der Betrag nach Satz 1 Nr. 2 ergibt sich aus der Summe der Einwohnerverluste abzüglich möglicher Einwohnerzuwächse aufgrund der Neugliederungen nach diesem Gesetz vervielfacht mit dem Quotienten aus der Gesamtumlage der Verwaltungsgemeinschaft nach § 50 ThürKO für das Jahr 2023 und der Einwohnerzahl der Verwaltungsgemeinschaft. Stichtag für die Bestimmung der Einwohnerzahlen nach den Sätzen 2 und 3 ist jeweils der 31. Dezember 2021. Die Kompensationszahlung nach Absatz 1 beträgt 1. für das Jahr 2025 Satz 1, 75 Prozent des Betrages nach 2. für das Jahr 2026 Satz 1 und 50 Prozent des Betrages nach 3. für das Jahr 2027 Satz 1. 25 Prozent des Betrages nach(3) Zuständig für Festsetzung und Auszahlung der Kompensationszahlungen ist das Landesverwaltungsamt. Die Auszahlung der Kompensationszahlungen erfolgt jeweils für den gesamten Zeitraum der Kompensation bis zum Ablauf des 31. März 2024 in einem Betrag. Die Kompensationszahlungen für die Jahre 2025 bis 2027 sind bei kameraler Haushaltswirtschaft der allgemeinen Rücklage zuzuführen und im jeweiligen Jahr in der festgesetzten Höhe aufzulösen; doppisch wirtschaftende Verwaltungsgemeinschaften bilden einen entsprechend aufzulösenden passiven Rechnungsabgrenzungsposten.
Strukturbegleithilfe und besondere Entschuldungshilfe nach dem Thüringer Gesetz zur ...
§ 27 Strukturbegleithilfe und besondere Entschuldungshilfe nach dem Thüringer Gesetz zur Förderung freiwilliger GemeindeneugliederungenDie nach § 3 Abs. 2 Satz 1 des Thüringer Gesetzes zur Förderung freiwilliger Gemeindeneugliederungen (ThürGFfG) vom 11. Mai 2021 (GVBl. S. 231) in der jeweils geltenden Fassung für die Gewährung einer Strukturbegleithilfe sowie und nach § 4 Abs. 2 Satz 1 Buchst. b ThürGFfG für die Gewährung einer besonderen Entschuldungshilfe jeweils vorgesehene Voraussetzung der Verpflichtung der Gemeinde, ein Haushaltssicherungskonzept nach § 53a ThürKO oder § 4 ThürKDG aufzustellen, gilt im Fall der Gemeindeneugliederungen nach diesem Gesetz auch dann als erfüllt, wenn die Rechtsaufsichtsbehörde nach § 53a Abs. 1 Satz 2 ThürKO oder § 4 Abs. 1 Satz 2 ThürKDG eine Ausnahme von der Verpflichtung zur Erstellung eines Haushaltssicherungskonzeptes zugelassen hat.
Gleichstellungsbestimmung
§ 28 GleichstellungsbestimmungStatus- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils auch für Personen, die mit der Angabe „divers“ oder ohne eine Angabe des Geschlechts in das Geburtenregister eingetragen sind.
Städte Dingelstädt und Mühlhausen/Thüringen sowie Gemeinde Rodeberg (Landkreis Eichsfeld und ...
§ 3 Städte Dingelstädt und Mühlhausen/Thüringen sowie Gemeinde Rodeberg (Landkreis Eichsfeld und Unstrut-Hainich-Kreis)(1) Die Gemeinde Rodeberg wird aufgelöst.(2) Das bisher zum Unstrut-Hainich-Kreis gehörenden Gebiet des Ortsteils Struth der aufgelösten Gemeinde Rodeberg wird in das Gebiet des Landkreises Eichsfeld eingegliedert. Zwischen dem Landkreis Eichsfeld und dem Unstrut-Hainich-Kreis findet eine Auseinandersetzung nach § 20 statt.(3) Das Gebiet des Ortsteils Struth der aufgelösten Gemeinde Rodeberg wird in das Gebiet der Stadt Dingelstädt eingegliedert.(4) Das Gebiet des Ortsteils Eigenrieden der aufgelösten Gemeinde Rodeberg wird in das Gebiet der Stadt Mühlhausen/Thüringen eingegliedert.(5) Die Stadt Dingelstädt ist Rechtsnachfolgerin der aufgelösten Gemeinde Rodeberg. Zwischen den Städten Dingelstädt und Mühlhausen/Thüringen findet eine Auseinandersetzung nach § 18 statt. Der endgültige Personalübergang richtet sich nach den §§ 13 und 14. § 9 Abs. 4 Satz 3 ThürKO bleibt unberührt.(6) § 45 Abs. 8 und § 45a Abs. 11 ThürKO finden für das Gebiet der aufgelösten Gemeinde Rodeberg keine Anwendung. Für den Rest der laufenden gesetzlichen Amtszeit des Gemeinderats besteht die Ortsteilverfassung der aufgelösten Gemeinde Rodeberg in Bezug auf den Ortsteil Eigenrieden als Ortsteilverfassung sowie in Bezug auf den Ortsteil Struth als Ortschaftsverfassung fort.(7) Die in § 13 Abs. 5 des Thüringer Gesetzes zur freiwilligen Neugliederung kreisangehöriger Gemeinden im Jahr 2011 vom 17. November 2011 (GVBl. S. 293) in der jeweils geltenden Fassung geregelte Übertragung von Verwaltungsaufgaben der Gemeinde Rodeberg auf die Gemeinde Südeichsfeld wird aufgehoben.
Gemeinden Georgenthal und Herrenhof (Landkreis Gotha)
§ 4 Gemeinden Georgenthal und Herrenhof (Landkreis Gotha)(1) Die Gemeinde Herrenhof wird aufgelöst. Das Gebiet der aufgelösten Gemeinde wird in das Gebiet der Gemeinde Georgenthal eingegliedert. Die Gemeinde Georgenthal ist Rechtsnachfolgerin der aufgelösten Gemeinde.(2) Die in § 1 Abs. 6 des Zweiten Thüringer Gesetzes zur freiwilligen Neugliederung kreisangehöriger Gemeinden im Jahr 2019 vom 10. Oktober 2019 (GVBl. S. 385) in der jeweils geltenden Fassung geregelte Übertragung von Verwaltungsaufgaben wird aufgehoben, soweit sie die Übertragung von Verwaltungsaufgaben der Gemeinde Herrenhof auf die Gemeinde Georgenthal betrifft.
Stadt Berga/Elster und Gemeinde Wünschendorf/Elster, Verwaltungsgemeinschaft ...
§ 5 Stadt Berga/Elster und Gemeinde Wünschendorf/Elster, Verwaltungsgemeinschaft „Wünschendorf/Elster“ (Landkreis Greiz)(1) Die Gemeinde Wünschendorf/Elster wird aus der Verwaltungsgemeinschaft „Wünschendorf/Elster“ ausgegliedert.(2) Die Stadt Berga/Elster und die Gemeinde Wünschendorf/Elster werden aufgelöst. Aus den Gebieten der aufgelösten Gemeinden wird eine neue Gemeinde gebildet. Diese ist Rechtsnachfolgerin der aufgelösten Gemeinden.(3) Die nach Absatz 2 Satz 2 neu gebildete Gemeinde führt den Namen „Berga-Wünschendorf“ und ist berechtigt, die Bezeichnung „Stadt“ zu führen.(4) Der Gemeinderat der neu gebildeten Gemeinde Berga-Wünschendorf entscheidet über den Sitz der Verwaltung.(5) Der Name der Verwaltungsgemeinschaft „Wünschendorf/Elster“ wird in „Ländereck“ geändert.(6) Der Sitz der Verwaltungsgemeinschaft wird in die Gemeinde Seelingstädt verlegt.(7) Zwischen der Verwaltungsgemeinschaft „Ländereck“ und der Gemeinde Berga-Wünschendorf als Rechtsnachfolgerin der Gemeinde Wünschendorf/Elster hat eine Auseinandersetzung nach § 19 stattzufinden.
Gemeinde Unterbodnitz sowie Verwaltungsgemeinschaften „Hügelland/Täler" und „Südliches ...
§ 6 Gemeinde Unterbodnitz sowie Verwaltungsgemeinschaften „Hügelland/Täler“ und „Südliches Saaletal“ (Saale-Holzland-Kreis)(1) Die Gemeinde Unterbodnitz wird aus der Verwaltungsgemeinschaft „Hügelland/Täler“ ausgegliedert.(2) Die Verwaltungsgemeinschaft „Südliches Saaletal“ wird um die Gemeinde Unterbodnitz erweitert.(3) Zwischen der Verwaltungsgemeinschaft „Hügelland/Täler“ und der Gemeinde Unterbodnitz hat eine Auseinandersetzung nach § 19 stattzufinden.
Stadt Meiningen und Gemeinde Sülzfeld (Landkreis Schmalkalden-Meiningen)
§ 7 Stadt Meiningen und Gemeinde Sülzfeld (Landkreis Schmalkalden-Meiningen)(1) Die Gemeinde Sülzfeld wird aufgelöst. Das Gebiet der aufgelösten Gemeinde wird in das Gebiet der Stadt Meiningen eingegliedert. Die Stadt Meiningen ist Rechtsnachfolgerin der aufgelösten Gemeinde.(2) Die in der Thüringer Verordnung über die Anerkennung der Vereinbarung einer erfüllenden Gemeinde zwischen den Gemeinden Herpf, Rippershausen, Sülzfeld und Untermaßfeld und der Stadt Meiningen vom 16. Juni 1995 (GVBl. S. 242) in der jeweils geltenden Fassung anerkannte Übertragung von Verwaltungsaufgaben wird aufgehoben, soweit sie die Übertragung von Verwaltungsaufgaben der Gemeinde Sülzfeld auf die Stadt Meiningen betrifft.
Gemeinden Unstrut-Hainich und Schönstedt (Unstrut-Hainich-Kreis)
§ 8 Gemeinden Unstrut-Hainich und Schönstedt (Unstrut-Hainich-Kreis)(1) Die Gemeinde Schönstedt wird aufgelöst. Das Gebiet der aufgelösten Gemeinde wird in das Gebiet der Gemeinde Unstrut-Hainich eingegliedert. Die Gemeinde Unstrut-Hainich ist Rechtsnachfolgerin der aufgelösten Gemeinde.(2) § 45a Abs. 11 ThürKO findet für das Gebiet der aufgelösten Gemeinde Schönstedt keine Anwendung. Für den Rest der laufenden gesetzlichen Amtszeit des Gemeinderats besteht die Ortsteilverfassung der aufgelösten Gemeinde Schönstedt als Ortschaftsverfassung fort.(3) Die in § 36 Abs. 5 des Thüringer Gesetzes zur freiwilligen Neugliederung kreisangehöriger Gemeinden im Jahr 2019 vom 18. Dezember 2018 (GVBl. S. 795) in der jeweils geltenden Fassung geregelte Übertragung von Verwaltungsaufgaben der Gemeinde Schönstedt auf die Gemeinde Unstrut-Hainich wird aufgehoben.
Stadt Amt Creuzburg und Gemeinde Frankenroda sowie Gemeinden Hallungen und Südeichsfeld, ...
§ 9 Stadt Amt Creuzburg und Gemeinde Frankenroda sowie Gemeinden Hallungen und Südeichsfeld, Verwaltungsgemeinschaft „Hainich-Werratal“ (Wartburgkreis und Unstrut-Hainich-Kreis)(1) Die Gemeinde Frankenroda wird aufgelöst. Das Gebiet der aufgelösten Gemeinde wird in das Gebiet der Stadt Amt Creuzburg eingegliedert. Die Stadt Amt Creuzburg ist Rechtsnachfolgerin der aufgelösten Gemeinde.(2) Die Gemeinde Hallungen wird aus der Verwaltungsgemeinschaft „Hainich-Werratal“ ausgegliedert.(3) Das bisher zum Wartburgkreis gehörende Gebiet der Gemeinde Hallungen wird in das Gebiet des Unstrut-Hainich-Kreises eingegliedert. Zwischen dem Unstrut-Hainich-Kreis und dem Wartburgkreis findet eine Auseinandersetzung nach § 20 statt.(4) Die Gemeinde Hallungen wird aufgelöst. Das Gebiet der aufgelösten Gemeinde wird in das Gebiet der Gemeinde Südeichsfeld eingegliedert. Die Gemeinde Südeichsfeld ist Rechtsnachfolgerin der aufgelösten Gemeinde.(5) Zwischen der Verwaltungsgemeinschaft „Hainich-Werratal“ und der Gemeinde Südeichsfeld als Rechtsnachfolgerin der aufgelösten Gemeinde Hallungen hat eine Auseinandersetzung nach § 19 stattzufinden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.