Thüringer Gesetz zur freiwilligen Neugliederung kreisangehöriger Gemeinden im Jahr 2023 (ThürGNGG 2023) Vom 7. Dezember 2022*)
- Ausfertigungsdatum:
- 07.12.2022
- Fundstelle:
- GVBl. 2022, 475
Städte Dingelstädt und Mühlhausen/Thüringen sowie Gemeinden Anrode, Dünwald, Menteroda und ...
§ 1 Städte Dingelstädt und Mühlhausen/Thüringen sowie Gemeinden Anrode, Dünwald, Menteroda und Unstruttal (Landkreis Eichsfeld und Unstrut-Hainich-Kreis)(1) Die Gemeinden Anrode, Dünwald und Menteroda werden aufgelöst.(2) Die bisher zum Unstrut-Hainich-Kreis gehörenden Gebiete der Ortsteile Bickenriede und Zella der aufgelösten Gemeinde Anrode sowie die Gebiete der Ortsteile Beberstedt und Hüpstedt der aufgelösten Gemeinde Dünwald werden in das Gebiet des Landkreises Eichsfeld eingegliedert. Zwischen dem Landkreis Eichsfeld und dem Unstrut-Hainich-Kreis findet eine Auseinandersetzung nach § 15 statt.(3) Die Gebiete der Ortsteile Bickenriede und Zella der aufgelösten Gemeinde Anrode sowie die Gebiete der Ortsteile Beberstedt und Hüpstedt der aufgelösten Gemeinde Dünwald werden in das Gebiet der Stadt Dingelstädt eingegliedert.(4) Das Gebiet des Ortsteils Hollenbach der aufgelösten Gemeinde Anrode wird in das Gebiet der Stadt Mühlhausen/Thüringen eingegliedert.(5) Die Gebiete der Ortsteile Dörna und Lengefeld der aufgelösten Gemeinde Anrode, das Gebiet des Ortsteils Zaunröden der aufgelösten Gemeinde Dünwald sowie das Gebiet der aufgelösten Gemeinde Menteroda werden in das Gebiet der Gemeinde Unstruttal eingegliedert. Die Gemeinde Unstruttal ist Rechtsnachfolgerin der aufgelösten Gemeinde Menteroda.(6) Die Stadt Dingelstädt ist Rechtsnachfolgerin der aufgelösten Gemeinden Anrode und Dünwald. Zwischen den Städten Dingelstädt und Mühlhausen/Thüringen sowie der Gemeinde Unstruttal findet eine Auseinandersetzung nach § 14 statt. Der endgültige Personalübergang richtet sich nach den §§ 9 und 10. § 9 Abs. 4 Satz 3 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) bleibt unberührt.(7) § 45 Abs. 8 ThürKO findet für die Gebiete der aufgelösten Gemeinden Anrode, Dünwald und Menteroda keine Anwendung. Für den Rest der laufenden gesetzlichen Amtszeit des Gemeinderats besteht die Ortsteilverfassung der aufgelösten Gemeinde Anrode in Bezug auf die Ortsteile Hollenbach, Dörna und Lengefeld als Ortsteilverfassung sowie in Bezug auf die Ortsteile Bickenriede und Zella als Ortschaftsverfassung fort. Für den Rest der laufenden gesetzlichen Amtszeit des Gemeinderats besteht die Ortsteilverfassung der aufgelösten Gemeinde Dünwald in Bezug auf den Ortsteil Zaunröden als Ortsteilverfassung und in Bezug auf die Ortsteile Beberstedt und Hüpstedt als Ortschaftsverfassung fort. Für den Rest der laufenden gesetzlichen Amtszeit des Gemeinderats besteht die Ortsteilverfassung der aufgelösten Gemeinde Menteroda fort.
Rechtsstellung der betroffenen Tarifbeschäftigten
§ 10 Rechtsstellung der betroffenen Tarifbeschäftigten(1) Die Tarifbeschäftigten einer aufgelösten Gemeinde, die vollständig in eine andere Gemeinde eingegliedert wird, werden in den Dienst der vergrößerten Gemeinde übernommen. Die Arbeitsverhältnisse gehen mit dem Zeitpunkt der Neugliederung der Gemeinde in entsprechender Anwendung des § 613a des Bürgerlichen Gesetzbuches auf die vergrößerte Gemeinde über. Dies gilt auch für bestehende Ausbildungsverhältnisse. Tarifvertragliche Regelungen bleiben unberührt.(2) Die Tarifbeschäftigten einer aufgelösten Gemeinde, die vollständig in mehrere andere Gemeinden eingegliedert wird, werden anteilig in den Dienst der vergrößerten Gemeinden übernommen. Die an dieser Umbildung beteiligten Gemeinden haben bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Neugliederung in einem Personalüberleitungsvertrag Regelungen zur anteiligen Überleitung der Tarifbeschäftigten zu treffen. In dem Vertrag ist auch die Erstattung von Personalkosten für die zu übernehmenden Tarifbeschäftigten zu regeln. Den Tarifbeschäftigten ist Gelegenheit zu geben, ihre Präferenz für einen neuen Arbeitgeber zu bekunden; die vorgetragene Präferenz soll, soweit dies möglich ist, berücksichtigt werden. Bei der Entscheidung der beteiligten Gemeinden, welche Tarifbeschäftigten im Rahmen der anteiligen Übernahme von welchem Arbeitgeber zu übernehmen sind, sind Kriterien der Mobilität, insbesondere die Entfernung zwischen Wohnung und künftiger Dienststelle, die tatsächliche Betreuung oder Pflege mindestens eines Kindes unter 18 Jahren oder eines sonstigen pflegebedürftigen Angehörigen, eine Schwerbehinderung oder gleichgestellte Behinderung und der Familienstand sowie dienstliche Belange, wie die Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur, angemessen und ausgewogen zu berücksichtigen. Die Tarifbeschäftigten sind von den Gemeinden, in deren Dienst sie treten sollen, zu übernehmen. Ein hiergegen gerichteter Rechtsbehelf hat keine aufschiebende Wirkung. Liegt zum Zeitpunkt der Gemeindeneugliederung keine Einigung der beteiligten Gemeinden vor, treten die Tarifbeschäftigten der aufgelösten Gemeinde zunächst in den Dienst der Körperschaft über, die zum Rechtsnachfolger bestimmt ist. Einigen sich die beteiligten Gemeinden nicht bis zum Ablauf der gesetzlichen Frist von sechs Monaten über die Übernahme der betroffenen Tarifbeschäftigten, entscheidet das Landesverwaltungsamt. Vor der Entscheidung des Landesverwaltungsamtes ist den betroffenen Tarifbeschäftigten Gelegenheit zu geben, sich zu äußern.(3) Gehen im Zuge einer Neugliederung nach diesem Gesetz Aufgaben eines Landkreises ganz oder teilweise auf einen anderen Landkreis über, werden Tarifbeschäftigte des abgebenden Landkreises, die ausschließlich mit der Wahrnehmung der übergehenden Aufgaben betraut sind, in den Dienst des Landkreises übernommen, auf den die Aufgaben übergehen. Die Arbeitsverhältnisse gehen mit dem Zeitpunkt der Neugliederung in entsprechender Anwendung des § 613a des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf den Landkreis über. Dies gilt auch für bestehende Ausbildungsverhältnisse. Tarifvertragliche Regelungen bleiben unberührt.(4) Die bis zum Tag vor dem Übergang der Arbeitsverhältnisse erworbene Rechtsstellung der Tarifbeschäftigten, insbesondere im Hinblick auf erreichte tarifrechtlich maßgebliche Zeiten, bleibt gewahrt.(5) Die an der Neugliederung beteiligten Gemeinden stellen ab der Verkündung dieses Gesetzes sicher, dass haushaltswirksame Personalmaßnahmen im Tarifbereich im gegenseitigen Einvernehmen vorgenommen werden. § 9 Abs. 6 gilt entsprechend. Dabei stehen Entfristung oder Verlängerung bestehender Arbeitsverträge einer Neueinstellung durch den Abschluss eines Arbeitsvertrages gleich. § 9 Abs. 7 gilt für die übernommenen Tarifbeschäftigten entsprechend. Die Sätze 1 bis 4 gelten in Fällen des Absatzes 3 entsprechend für Personalmaßnahmen eines Landkreises im Bereich der übergehenden Aufgaben.(6) Für die Dauer von drei Jahren ab dem Zeitpunkt des Übergangs des Arbeitsverhältnisses sind betriebsbedingte Kündigungen aus Gründen, die im Zusammenhang mit der Neugliederung stehen, ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Änderungskündigungen, die wegen eines Wechsels des Arbeitsortes erforderlich werden. Das Recht zur Kündigung aus anderen Gründen bleibt unberührt.
Neuwahl der Personalvertretungen
§ 11 Neuwahl der PersonalvertretungenIn den Dienststellen der durch dieses Gesetz vergrößerten Gemeinden sind die Personalräte nach den Bestimmungen des Thüringer Personalvertretungsgesetzes (ThürPersVG) neu zu wählen, wenn sich die Zahl der Beschäftigten der aufnehmenden Dienststelle oder der aufnehmenden juristischen Person um mehr als ein Fünftel geändert hat oder die regelmäßige Personalratswahl im Sinne des § 95 Abs. 1 Satz 1 ThürPersVG noch nicht stattgefunden hat.
Übergang und Wahl der Schwerbehindertenvertretungen
§ 12 Übergang und Wahl der SchwerbehindertenvertretungenIn den Dienststellen der durch dieses Gesetz vergrößerten Gemeinden sind zusammen mit den ersten regelmäßigen Personalratswahlen nach der Neugliederung Schwerbehindertenvertretungen zu wählen. Bis zur Wahl einer neuen Schwerbehindertenvertretung bleiben die bisherigen Schwerbehindertenvertretungen im Amt. Sie sind jeweils für die Belange der Beschäftigten der bisherigen Gemeinden zuständig.
Übergang und Bestellung der Gleichstellungsbeauftragten
§ 13 Übergang und Bestellung der GleichstellungsbeauftragtenIn den Dienststellen der durch dieses Gesetz vergrößerten Gemeinden sind bis spätestens vor Ablauf des zweiten auf den Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes folgenden Kalendermonats vorläufige Gleichstellungsbeauftragte aus dem Kreise der bisherigen Gleichstellungsbeauftragten der an der Neugliederung beteiligten Gemeinden zu bestellen. Mit der Bestellung der Gleichstellungsbeauftragten für die durch dieses Gesetz vergrößerte Gemeinde, die spätestens zwei Monate nach der ersten regelmäßigen Personalratswahl nach der Neugliederung zu erfolgen hat, endet die Bestellung der vorläufigen Gleichstellungsbeauftragten.
Auseinandersetzung bei Eingliederung des Gebietes einer Gemeinde in mehrere Gemeinden
§ 14 Auseinandersetzung bei Eingliederung des Gebietes einer Gemeinde in mehrere Gemeinden(1) Wird nach diesem Gesetz das Gebiet einer aufgelösten Gemeinde mehreren Gemeinden zugeordnet, schließen die aufnehmenden Gemeinden einen öffentlich-rechtlichen Vertrag zur Regelung der Rechtsfolgen, die sich aus der Aufteilung des Gebietes der bisherigen Gemeinde ergeben (Auseinandersetzungsvertrag). Der Vertrag hat insbesondere Regelungen zur Vermögensauseinandersetzung zu treffen. Für die Überleitung des Personals gelten die §§ 9 und 10.(2) Das Eigentum an Grundstücken der aufgelösten Gemeinde geht unbeschadet der nach den Absätzen 1, 3 und 4 vorzunehmenden Auseinandersetzung und ungeachtet einer in diesem Gesetz angeordneten Gesamtrechtsnachfolge kraft Gesetzes auf die aufnehmende Gemeinde über, in deren Gebiet das Grundstück liegt. Abweichend von Satz 1 und ungeachtet der in § 1 Abs. 6 Satz 1 angeordneten Gesamtrechtsnachfolge geht das Eigentum an den nachfolgenden Grundstücken der aufgelösten Gemeinde Anrode kraft Gesetzes auf die Stadt Mühlhausen/Thüringen über:Gemarkung Bickenriede Flur Flurstück 15 00002/0000, 15 00003/0000, 15 00005/0002, 15 00006/0001, 15 00006/0002, 15 00014/0004, Gemarkung Helmsdorf Flur Flurstück 3 00119/0000, 3 00120/0000, 3 00121/0000, 3 00122/0000, 3 00123/0000. Abweichend von Satz 1 und ungeachtet der in § 1 Abs. 6 Satz 1 angeordneten Gesamtrechtsnachfolge geht das Eigentum an den nachfolgenden Grundstücken der aufgelösten Gemeinde Anrode kraft Gesetzes auf die Gemeinde Unstruttal über:Gemarkung Bickenriede Flur Flurstück 1 00001/0000, 1 00002/0000, 1 00003/0000, 1 00004/0000, 1 00005/0000, 1 00006/0000, 1 00008/0000, 1 00009/0000, 1 00010/0000, 1 00011/0000, 1 00012/0000, 1 00013/0000, 1 00058/0000, 1 00059/0000, 1 00060/0000, 1 00061/0000, 1 00062/0000, 1 00063/0000, 1 00065/0001, 1 00067/0000, 1 00098/0000, 1 00182/0000, 14 00022/0000, 15 00001/0000, 16 00085/0001, 16 00110/0000, 16 00111/0000, 16 00112/0000, 16 00131/0000, 16 00132/0000, 16 00133/0000, 16 00134/0000, 16 00135/0000, 16 00136/0000, 16 00138/0001, 16 00258/0137, Gemarkung Küllstedt Flur Flurstück 9 00034/0001, 10 00041/0000, Gemarkung Helmsdorf Flur Flurstück 3 00116/0000, 3 00117/0000, 3 00118/0000, 3 00355/0115. (3) Bei der Zuordnung des Vermögens soll insbesondere berücksichtigt werden, welcher Aufgabenerfüllung das Vermögen dient und in welchem Umfang die Aufgabe der aufgelösten Gemeinde auf die aufnehmenden Gemeinden übergeht. In den Auseinandersetzungsvertrag können Regelungen für die Fälle aufgenommen werden, in denen ausnahmsweise ein angemessener finanzieller Ausgleich für den Übergang von Vermögensgegenständen geboten ist. Der Auseinandersetzungsvertrag kann abweichend von Satz 1 regeln, dass keine Aufteilung von Vermögen vorgenommen werden soll; Satz 2 gilt in diesem Fall entsprechend. Für die Beteiligung an Unternehmen der aufgelösten Gemeinde im Sinne des § 71 Abs. 1 ThürKO gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend.(4) Kommt innerhalb eines Jahres nach der Neugliederung der Gemeinde ein Auseinandersetzungsvertrag ganz oder teilweise nicht zustande, regelt das Landesverwaltungsamt die Auseinandersetzung nach billigem Ermessen durch Verwaltungsakt. Die beteiligten Gemeinden sind anzuhören. Bis zur Bestandskraft des Verwaltungsakts können die beteiligten Gemeinden die Auseinandersetzung durch eine Vereinbarung im Sinne der Absätze 1 und 3 selbst regeln.
Auseinandersetzung bei landkreisübergreifenden Gemeindeneugliederungen
§ 15 Auseinandersetzung bei landkreisübergreifenden Gemeindeneugliederungen(1) Wird nach diesem Gesetz das Gebiet einer Gemeinde ganz oder teilweise aus einem Landkreis ausgegliedert und in einen anderen Landkreis eingegliedert, hat zwischen den betroffenen Landkreisen eine Auseinandersetzung stattzufinden. Sie schließen hierzu einen Auseinandersetzungsvertrag zur Regelung der Rechtsfolgen, die sich aus der Neugliederung der Landkreisgebiete und der damit verbundenen Änderung der Zuständigkeit für die Aufgaben im Sinne des § 86 Abs. 2 ThürKO ergeben.(2) Das Eigentum eines Landkreises an einem Grundstück im ausgegliederten Gebiet geht unbeschadet der nach den Absätzen 1, 3 und 4 vorzunehmenden Auseinandersetzung kraft Gesetzes auf den Landkreis über, in dessen Gebiet das Grundstück eingegliedert wird. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, tritt mit dem Eigentumsübergang der Landkreis, in dessen Gebiet das Grundstück eingegliedert wird, als Rechtsnachfolger in die mit dem Grundstück einschließlich seiner wesentlichen Bestandteile verbundenen öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen ein.(3) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist und die Landkreise nichts anderes vereinbaren, soll in dem Auseinandersetzungsvertrag nach Absatz 1 die Zuordnung von Vermögensgegenständen danach vorgenommen werden, welcher Aufgabenerfüllung das Vermögen dient und in welchem Umfang die Aufgaben von dem Landkreis, dem die Gemeinde oder die Gemeindeteile bislang angehörten, übergehen. In den Auseinandersetzungsvertrag nach Absatz 1 können Regelungen für die Fälle aufgenommen werden, in denen ausnahmsweise ein angemessener finanzieller Ausgleich für den Übergang von Vermögensgegenständen geboten ist. Der Auseinandersetzungsvertrag nach Absatz 1 kann abweichend von Satz 1 regeln, dass keine Aufteilung von Vermögen vorgenommen werden soll; Satz 2 gilt in diesem Fall entsprechend.(4) Kommt innerhalb eines Jahres nach der Neugliederung ein Auseinandersetzungsvertrag ganz oder teilweise nicht zustande, regelt das Landesverwaltungsamt die Auseinandersetzung nach billigem Ermessen durch Verwaltungsakt. Die betroffenen Landkreise sind anzuhören. Bis zur Bestandskraft des Verwaltungsakts können diese die Auseinandersetzung durch eine Vereinbarung im Sinne der Absätze 1 und 3 selbst regeln.
Wohnsitz, Einwohnerzahl
§ 16 Wohnsitz, EinwohnerzahlSoweit für Rechte oder Pflichten die Wohndauer oder der Aufenthalt im Gebiet eines Landkreises oder einer Gemeinde maßgebend ist, wird die bis zum Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes ununterbrochene Wohn- oder Aufenthaltsdauer im Gebiet des bisherigen Landkreises oder im Gebiet einer nach den Bestimmungen dieses Gesetzes aufgelösten Gemeinde auf die Wohn- oder Aufenthaltsdauer in dem neuen Landkreis oder in der aufnehmenden Gemeinde angerechnet. Ist für eine gesetzliche Bestimmung die Einwohnerzahl eines Landkreises oder einer Gemeinde maßgeblich, ist diese durch Addition der Einwohnerzahlen der an der jeweiligen Neugliederung beteiligten Gebietskörperschaften oder der eingegliederten Teile von Gebietskörperschaften zu ermitteln.
Freistellung von Kosten
§ 17 Freistellung von KostenDas Land und die seiner Aufsicht unterstehenden Körperschaften erheben für Rechtshandlungen, die bei der Durchführung dieses Gesetzes notwendig werden, keine Kosten (Gebühren und Auslagen).
Mitgliedschaft in Zweckverbänden, Zweckvereinbarungen
§ 18 Mitgliedschaft in Zweckverbänden, Zweckvereinbarungen(1) Bei Neugliederungen nach diesem Gesetz finden für die Mitgliedschaft in Zweckverbänden und die Beteiligung an Zweckvereinbarungen abweichend von den Regelungen der Rechtsnachfolge nach diesem Gesetz die §§ 14 und 39 des Thüringer Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (ThürKGG) Anwendung.(2) Bei Neugliederungen nach diesem Gesetz gilt § 39 Abs. 2 ThürKGG mit der Maßgabe, dass der Zweckverband die neue Körperschaft nach Ablauf von einem Jahr und vor Ablauf von 18 Monaten seit Wirksamkeit der Neugliederung ausschließen kann. Im gleichen Zeitraum kann die Körperschaft ihren Austritt aus dem Zweckverband einseitig erklären.(3) Für Zweckvereinbarungen gilt § 14 Abs. 2 ThürKGG mit der Maßgabe, dass die Kündigungsfrist ein Jahr beträgt.(4) § 40 Abs. 3 Satz 2 ThürKGG gilt in Fällen, in denen der Zweckverband aufgrund der Bestimmungen dieses Gesetzes nur noch aus einem Mitglied besteht, mit der Maßgabe, dass der Zweckverband nach dem Ablauf von drei Jahren nach dem Inkrafttreten der Neugliederung aufgelöst ist, sofern er zu diesem Zeitpunkt noch aus einem Mitglied besteht.(5) Die Genehmigung nach § 42 Abs. 1 ThürKGG für die in seiner Nummer 1 genannten Änderungen der Verbandssatzung setzt in den Fällen des Absatzes 2 voraus, dass der Zweckverband der Rechtsaufsichtsbehörde ein Konzept für die Auseinandersetzung vorlegt, das auch die objektkonkrete Aufteilung des Vermögens sowie der Forderungen und Verbindlichkeiten auf den Zweckverband und die Körperschaft vorsieht. Der Zweckverband ist verpflichtet, das Konzept für die Auseinandersetzung innerhalb von einem Jahr nach der Erklärung der Kündigung oder dem Beschluss über den Ausschluss der Rechtsaufsichtsbehörde vorzulegen.
Haushaltswirtschaft
§ 19 Haushaltswirtschaft(1) Die nach diesem Gesetz vergrößerten Gemeinden erstellen die offenen Jahresrechnungen oder Jahresabschlüsse aller Haushaltsjahre der bisherigen Gemeinden. Abweichend davon erstellt die Stadt Dingelstädt die offenen Jahresrechnungen aller Haushaltsjahre der bisherigen Gemeinden Anrode und Dünwald.(2) Die nach diesem Gesetz vergrößerten Gemeinden erstellen für das Haushaltsjahr 2023 für das gesamte vergrößerte Gemeindegebiet eine neue Haushaltssatzung. Bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Haushaltssatzung vollzieht die vergrößerte Gemeinde die Haushaltswirtschaft auch für das jeweils eingegliederte Gebiet nach den Bestimmungen des § 61 ThürKO oder § 10 des Thüringer Gesetzes über die kommunale Doppik (ThürKDG). § 55 Abs. 3 und 4 ThürKO sowie § 6 Abs. 3 und 4 ThürKDG bleiben unberührt.(3) Für das Haushaltsjahr 2023 gelten § 59 Abs. 3, § 61 Abs. 3, § 63 Abs. 3 und § 65 Abs. 1 Satz 2 ThürKO oder § 1 Satz 1 ThürKDG in Verbindung mit § 10 Abs. 3, § 13 Abs. 3, § 14 Abs. 3 und § 16 Abs. 1 Satz 2 ThürKDG bezogen auf die Haushaltssatzungen der bisherigen Gemeinden, bis die vergrößerte Gemeinde eine eigene Haushaltssatzung erlässt. Im Fall der Auflösung und Eingliederung einer Gemeinde in mehrere Gemeinden bestimmen sich die Anteile beziehungsweise die Stellen aus den in Satz 1 genannten Weitergeltungsbestimmungen nach den zwischen den aufnehmenden Gemeinden getroffenen Vereinbarungen. In Ermangelung einer solchen Vereinbarung bestimmen sich die Anteile im Verhältnis der Gesamteinwohnerzahl der aufgelösten Gemeinde zur Einwohnerzahl der eingegliederten Gemeindeteile. Stichtag für die Bestimmung der Gesamteinwohner- und Einwohnerzahlen ist der Stand 31. Dezember 2020. Die Fortgeltung des Stellenplans nach § 61 Abs. 3 ThürKO oder § 13 Abs. 3 ThürKDG erfolgt in Ansehung des in den §§ 9 und 10 geregelten Personalübergangs.(4) Führt eine vergrößerte Gemeinde ihre Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung, findet im Übrigen das Thüringer Gesetz über die kommunale Doppik Anwendung. Wird das Gebiet einer aufgelösten Gemeinde, die ihre Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der Verwaltungsbuchführung geführt hat, ganz oder teilweise in eine Gemeinde eingegliedert, die ihre Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung führt, gilt für die Bewertung der Vermögensgegenstände, Sonderposten, Rückstellungen, Verbindlichkeiten und Rechnungsabgrenzungsposten der aufgelösten Gemeinde § 30 ThürKDG entsprechend.
Stadt Bad Köstritz und Gemeinde Hartmannsdorf (Landkreis Greiz)
§ 2 Stadt Bad Köstritz und Gemeinde Hartmannsdorf (Landkreis Greiz)(1) Die Gemeinde Hartmannsdorf wird aufgelöst. Das Gebiet der aufgelösten Gemeinde wird in das Gebiet der Stadt Bad Köstritz eingegliedert. Die Stadt Bad Köstritz ist Rechtsnachfolgerin der aufgelösten Gemeinde.(2) Die in § 1 der Thüringer Verordnung über die Anerkennung der Vereinbarung einer erfüllenden Gemeinde zwischen der Gemeinde Hartmannsdorf und der Stadt Bad Köstritz und über die Auflösung der Verwaltungsgemeinschaft „Erlbach-Stübnitztal“ vom 29. Januar 1996 (GVBl. S. 26) in der jeweils geltenden Fassung anerkannte Übertragung von Verwaltungsaufgaben der Gemeinde Hartmannsdorf auf die Stadt Bad Köstritz wird aufgehoben.
Kompensation von Verlusten der Gemeinden für Zuweisungen nach dem Thüringer ...
§ 20 Kompensation von Verlusten der Gemeinden für Zuweisungen nach dem Thüringer Finanzausgleichsgesetz(1) Gemeinden, die nach diesem Gesetz neu gegliedert werden und die infolgedessen im Jahr 2023 einen geringeren festgesetzten Gesamtbetrag aus Schlüsselzuweisungen nach § 11 des Thüringer Finanzausgleichsgesetzes (ThürFAG) abzüglich Finanzausgleichsumlage nach § 29 ThürFAG erhalten, als dies bei einer hypothetischen Berechnung ohne die Neugliederung der beteiligten Gemeinden der Fall gewesen wäre, erhalten in den Jahren 2023 bis 2025 allgemeine Zuweisungen als Kompensationszahlungen nach Absatz 2.(2) Die Kompensationszahlung nach Absatz 1 entspricht im Jahr 2023 der Differenz zwischen dem hypothetischen Gesamtbetrag aus Schlüsselzuweisungen nach § 11 ThürFAG abzüglich der Finanzausgleichsumlage nach § 29 ThürFAG der an der Neugliederung beteiligten Gemeinden ohne eine Neugliederung und dem festgesetzten Gesamtbetrag aus Schlüsselzuweisungen nach § 11 ThürFAG abzüglich der Finanzausgleichsumlage nach § 29 ThürFAG. Im Jahr 2024 beträgt die Kompensationszahlung 66,66 Prozent der Kompensationszahlung nach Satz 1. Im Jahr 2025 beträgt die Kompensationszahlung 33,33 Prozent der Kompensationszahlung nach Satz 1.(3) Zuständig für Festsetzung und Auszahlung der Kompensationszahlungen ist das Landesverwaltungsamt. Die Auszahlung der Kompensationszahlungen für die Jahre 2023 bis 2025 erfolgt am 31. März 2023 in einem Betrag. Die Kompensationszahlungen für die Jahre 2024 und 2025 sind bei kameraler Haushaltswirtschaft der allgemeinen Rücklage zuzuführen und im jeweiligen Jahr in der festgesetzten Höhe aufzulösen. Doppisch wirtschaftende Gemeinden bilden einen entsprechend aufzulösenden passiven Rechnungsabgrenzungsposten.
Kompensation von Verlusten der Landkreise infolge landkreisübergreifender ...
§ 21 Kompensation von Verlusten der Landkreise infolge landkreisübergreifender Gemeindeneugliederungen(1) Landkreise, bei denen sich durch die Neugliederungen nach diesem Gesetz insgesamt die Einwohnerzahl verringert, erhalten in den Jahren 2023 bis 2026 allgemeine Zuweisungen als Kompensationszahlungen nach den Absätzen 2 und 3. Stichtag für die Bestimmung der Einwohnerzahlen ist der Stand 31. Dezember 2020.(2) Im Jahr 2023 wird eine Kompensationszahlung nach Absatz 1 in Höhe von 50 Prozent der Summe der durch die Neugliederung verringerten Einnahmen aus1. den Zuweisungen nach § 23 Abs. 1 ThürFAG,2. den Zuweisungen nach § 12 ThürFAG und3. der Kreis- und Schulumlage aufgrund geringerer Umlagegrundlagen nach den §§ 25 bis 29 ThürFAGgewährt. Der Betrag nach Satz 1 Nr. 1 ermittelt sich aus der Summe der Einwohnerverluste abzüglich möglicher Einwohnerzuwächse aufgrund der Neugliederungen nach diesem Gesetz vervielfacht mit dem Einwohnerpauschalbetrag nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ThürFAG für das Jahr 2022. Der Betrag nach Satz 1 Nr. 2 ergibt sich aus der Summe der Einwohnerverluste abzüglich möglicher Einwohnerzuwächse aufgrund der Neugliederungen nach diesem Gesetz vervielfacht mit dem Quotienten aus dem Zuweisungsbetrag nach § 12 ThürFAG des betroffenen Landkreises für das Jahr 2022 und der Einwohnerzahl des betroffenen Landkreises. Stichtag für die Bestimmung der Einwohnerzahlen nach den Sätzen 2 und 3 ist jeweils der 31. Dezember 2020. Der Betrag nach Satz 1 Nr. 3 ergibt sich aus der Summe der Umlagegrundlagenrückgänge abzüglich der Umlagegrundlagenzuwächse aufgrund der Neugliederungen nach diesem Gesetz auf Basis des Jahres 2022 vervielfacht mit dem Kreis- und Schulumlagesatz des betroffenen Landkreises des Jahres 2022. Für das Jahr 2024 beträgt die Kompensationszahlung 75 Prozent des Betrages nach Satz 1. Für das Jahr 2025 beträgt die Kompensationszahlung 50 Prozent des Betrages nach Satz 1. Für das Jahr 2026 beträgt die Kompensationszahlung 25 Prozent des Betrages nach Satz 1.(3) Zuständig für Festsetzung und Auszahlung der Kompensationszahlungen ist das Landesverwaltungsamt. Die Auszahlung der Kompensationszahlungen für die Jahre 2023 bis 2026 erfolgt am 31. März 2023 in einem Betrag. Die Kompensationszahlungen für die Jahre 2024 bis 2026 sind der allgemeinen Rücklage zuzuführen und im jeweiligen Jahr in der festgesetzten Höhe aufzulösen.
Gleichstellungsbestimmung
§ 22 GleichstellungsbestimmungStatus- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils auch für Personen, die mit der Angabe „divers“ oder ohne eine Angabe des Geschlechts in das Geburtenregister eingetragen sind.
Gemeinden Langenwetzendorf und Kühdorf (Landkreis Greiz)
§ 3 Gemeinden Langenwetzendorf und Kühdorf (Landkreis Greiz)(1) Die Gemeinde Kühdorf wird aufgelöst. Das Gebiet der aufgelösten Gemeinde wird in das Gebiet der Gemeinde Langenwetzendorf eingegliedert. Die Gemeinde Langenwetzendorf ist Rechtsnachfolgerin der aufgelösten Gemeinde.(2) § 45 Abs. 8 ThürKO findet für das Gebiet der aufgelösten Gemeinde Kühdorf keine Anwendung.(3) Die in § 3 Abs. 3 des Thüringer Gesetzes zur freiwilligen Neugliederung kreisangehöriger Gemeinden im Jahr 2013 vom 19. Dezember 2013 (GVBl. S. 353) in der jeweils geltenden Fassung geregelte Übertragung von Verwaltungsaufgaben wird aufgehoben, soweit sie die Übertragung von Verwaltungsaufgaben der Gemeinde Kühdorf auf die Gemeinde Langenwetzendorf betrifft.
Gemeinden Kindelbrück und Riethgen (Landkreis Sömmerda)
§ 4 Gemeinden Kindelbrück und Riethgen (Landkreis Sömmerda)Die Gemeinde Riethgen wird aufgelöst. Das Gebiet der aufgelösten Gemeinde wird in das Gebiet der Gemeinde Kindelbrück eingegliedert. Die Gemeinde Kindelbrück ist Rechtsnachfolgerin der aufgelösten Gemeinde.
Stadt Bad Sulza und Gemeinde Rannstedt (Landkreis Weimarer Land)
§ 5 Stadt Bad Sulza und Gemeinde Rannstedt (Landkreis Weimarer Land)(1) Die Gemeinde Rannstedt wird aufgelöst. Das Gebiet der aufgelösten Gemeinde wird in das Gebiet der Stadt Bad Sulza eingegliedert. Die Stadt Bad Sulza ist Rechtsnachfolgerin der aufgelösten Gemeinde.(2) Die in § 1 der Thüringer Verordnung über die Anerkennung der Vereinbarung einer erfüllenden Gemeinde zwischen den Gemeinden Auerstedt, Eberstedt, Flurstedt, Gebstedt, Großheringen, Ködderitzsch, Niedertrebra, Obertrebra, Rannstedt, Reisdorf, Schmiedehausen, Wickerstedt und der Stadt Bad Sulza und über die Auflösung der Verwaltungsgemeinschaft „Bad Sulza“ vom 7. Januar 1996 (GVBl. S. 11) in der jeweils geltenden Fassung anerkannte Übertragung von Verwaltungsaufgaben wird aufgehoben, soweit sie die Übertragung von Verwaltungsaufgaben der Gemeinde Rannstedt auf die Stadt Bad Sulza betrifft.
Weitere Neugliederungen
§ 6 Weitere NeugliederungenIn die durch dieses Gesetz neu gegliederten Gemeinden können durch Gesetz weitere Gemeinden eingegliedert werden. Ebenso können die mit diesem Gesetz neu gegliederten Gemeinden in andere Gemeinden eingegliedert oder mit anderen Gemeinden zusammengeschlossen werden.
Erweiterung des Stadt- oder Gemeinderats
§ 7 Erweiterung des Stadt- oder Gemeinderats(1) Der Stadtrat der Stadt Dingelstädt wird für den Rest der gesetzlichen Amtszeit um fünf Mitglieder des Gemeinderats der aufgelösten Gemeinde Anrode und um sechs Mitglieder des Gemeinderats der aufgelösten Gemeinde Dünwald erweitert. Neue Stadtratsmitglieder nach Satz 1 können nur die Gemeinderatsmitglieder sowie deren Nachrücker sein, die in den eingegliederten Gebieten der aufgelösten Gemeinden Anrode und Dünwald zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Eingliederung wahlberechtigt sind. § 9 Abs. 5 Satz 4 bis 6 ThürKO findet bei der Erweiterung des Stadtrats der Stadt Dingelstädt entsprechende Anwendung.(2) Der Stadtrat der Stadt Mühlhausen/Thüringen wird für den Rest der gesetzlichen Amtszeit um ein Mitglied des Gemeinderats der aufgelösten Gemeinde Anrode erweitert. Neues Stadtratsmitglied nach Satz 1 können nur die Gemeinderatsmitglieder sowie deren Nachrücker sein, die in dem eingegliederten Gebiet der aufgelösten Gemeinde Anrode zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Eingliederung wahlberechtigt sind. § 9 Abs. 5 Satz 4 bis 6 ThürKO findet bei der Erweiterung des Stadtrats der Stadt Mühlhausen/Thüringen entsprechende Anwendung.(3) Der Gemeinderat der Gemeinde Unstruttal wird für den Rest der gesetzlichen Amtszeit um sechs Mitglieder des Gemeinderats der aufgelösten Gemeinde Anrode, um ein Mitglied des Gemeinderats der aufgelösten Gemeinde Dünwald sowie um zehn Mitglieder des Gemeinderats der aufgelösten Gemeinde Menteroda erweitert. Neue Gemeinderatsmitglieder nach Satz 1 können für die aufgelösten Gemeinden Anrode und Dünwald nur die Gemeinderatsmitglieder sowie deren Nachrücker sein, die in den eingegliederten Gebieten der aufgelösten Gemeinden Anrode und Dünwald zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Eingliederung wahlberechtigt sind. § 9 Abs. 5 Satz 4 bis 6 ThürKO findet bei der Erweiterung des Gemeinderates der Gemeinde Unstruttal um Mitglieder der Gemeinderäte der aufgelösten Gemeinden Anrode und Dünwald entsprechende Anwendung.(4) Der Stadtrat der Stadt Bad Köstritz wird für den Rest der gesetzlichen Amtszeit um zwei Mitglieder des Gemeinderats der aufgelösten Gemeinde Hartmannsdorf erweitert.(5) Der Gemeinderat der Gemeinde Langenwetzendorf wird für den Rest der gesetzlichen Amtszeit um ein Mitglied des Gemeinderats der aufgelösten Gemeinde Kühdorf erweitert.(6) Der Gemeinderat der Gemeinde Kindelbrück wird für den Rest der gesetzlichen Amtszeit um ein Mitglied des Gemeinderats der aufgelösten Gemeinde Riethgen erweitert.(7) Der Stadtrat der Stadt Bad Sulza wird für den Rest der gesetzlichen Amtszeit um ein Mitglied des Gemeinderats der aufgelösten Gemeinde Rannstedt erweitert.(8) Soweit nach diesem Gesetz eine Gemeinde geteilt wird und in mehreren Gemeinden aufgeht, findet § 23 Abs. 3 Satz 2 ThürKO entsprechende Anwendung.
Ortsrecht, Kreisrecht
§ 8 Ortsrecht, Kreisrecht(1) Bei der Eingliederung von Gemeinden oder Gemeindeteilen in eine andere Gemeinde gilt das zum Zeitpunkt der Eingliederung für die eingegliederten Gemeinden oder Gemeindeteile jeweils geltende Ortsrecht als Recht der aufnehmenden Gemeinde so lange fort, bis es wirksam durch die aufnehmende Gemeinde ersetzt wird oder aus anderen Gründen außer Kraft tritt. Dieses Ortsrecht ist spätestens bis zum Ablauf des auf das Inkrafttreten dieses Gesetzes folgenden Kalenderjahres anzupassen. Die in den eingegliederten Gemeindegebieten geltenden Hauptsatzungen treten mit dem Inkrafttreten der Eingliederungen außer Kraft. Für das einzugliedernde Gemeindegebiet gilt mit der Eingliederung die Hauptsatzung der aufnehmenden Gemeinde.(2) Unterschiedliche Bestimmungen der Grundsteuerhebesätze und Gewerbesteuerhebesätze sind abweichend von Absatz 1 spätestens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 anzupassen. Satz 1 gilt entsprechend für die Bestimmungen über die Erhebung der Hundesteuer auf dem Gebiet der nach § 1 Abs. 5 vergrößerten Gemeinde Unstruttal.(3) In Gemeindegebieten, die nach diesem Gesetz aus einem Landkreis ausgegliedert und in einen anderen Landkreis eingegliedert werden, gilt das Kreisrecht des abgebenden Landkreises als Recht des aufnehmenden Landkreises fort, bis es wirksam durch den aufnehmenden Landkreis ersetzt wird oder aus anderen Gründen außer Kraft tritt. Es ist spätestens bis zum Ablauf des auf das Inkrafttreten dieses Gesetzes folgenden Kalenderjahres anzupassen.
Rechtsstellung der betroffenen Beamtinnen und Beamten
§ 9 Rechtsstellung der betroffenen Beamtinnen und Beamten(1) Für die Rechtsstellung der Beamtinnen und Beamten sowie der Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger der von den Neugliederungen betroffenen Gemeinden gelten die §§ 14 bis 18 des Thüringer Beamtengesetzes (ThürBG).(2) Die Beamtinnen und Beamten einer aufgelösten Gemeinde, die vollständig in eine andere Gemeinde eingegliedert wird, treten nach § 14 Abs. 1 ThürBG in den Dienst der vergrößerten Gemeinde über. Das Beamtenverhältnis wird mit dem neuen Dienstherrn nach § 15 Abs. 1 ThürBG fortgesetzt. Den Beamtinnen und Beamten ist die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses durch den neuen Dienstherrn nach § 15 Abs. 2 ThürBG schriftlich zu bestätigen. Die Sätze 1 bis 3 gelten nach § 18 Abs. 1 ThürBG entsprechend für die im Zeitpunkt der Neugliederung bei der aufgelösten Gemeinde vorhandenen Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger.(3) Die Beamtinnen und Beamten einer aufgelösten Gemeinde, die vollständig in mehrere andere Gemeinden eingegliedert wird, sind nach § 14 Abs. 2 Satz 1 ThürBG anteilig in den Dienst der vergrößerten Gemeinden zu übernehmen. Dies gilt nach § 18 Abs. 1 ThürBG entsprechend für die im Zeitpunkt der Neugliederung bei der aufgelösten Gemeinde vorhandenen Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger. Die an der Umbildung beteiligten Gemeinden haben bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Neugliederung in einem Personalüberleitungsvertrag Regelungen zur anteiligen Übernahme der Beamtinnen und Beamten nach § 14 Abs. 2 Satz 2 ThürBG sowie der Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger nach § 18 Abs. 1 in Verbindung mit § 14 Abs. 2 Satz 2 ThürBG zu treffen. In dem Vertrag ist auch die Erstattung von Personalkosten für die zu übernehmenden Beamtinnen und Beamten sowie Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger zu regeln. Den Beamtinnen und Beamten sowie Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern ist Gelegenheit zu geben, ihre Präferenz für einen neuen Dienstherrn zu bekunden; die vorgetragene Präferenz soll, soweit dies möglich ist, berücksichtigt werden. Bei der Entscheidung der beteiligten Gemeinden, welche Beamtinnen und Beamten im Rahmen der anteiligen Übernahme von welchem Dienstherrn zu übernehmen sind, sind Kriterien der Mobilität, insbesondere die Entfernung zwischen Wohnung und künftiger Dienststelle, die tatsächliche Betreuung oder Pflege mindestens eines Kindes unter 18 Jahren oder eines sonstigen pflegebedürftigen Angehörigen, eine Schwerbehinderung oder gleichgestellte Behinderung und der Familienstand sowie dienstliche Belange, wie die Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur, angemessen und ausgewogen zu berücksichtigen. Die Beamtinnen und Beamten sind von den Gemeinden, in deren Dienst sie treten sollen, nach § 15 Abs. 3 ThürBG durch Verfügung zu übernehmen. Ein hiergegen gerichteter Rechtsbehelf hat keine aufschiebende Wirkung. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. Liegt zum Zeitpunkt der Gemeindeneugliederung keine Einigung der beteiligten Gemeinden vor, treten die Beamtinnen und Beamten der aufgelösten Gemeinden zunächst in den Dienst der Körperschaft über, die zum Rechtsnachfolger bestimmt ist. Die Sätze 7 bis 10 gelten für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger entsprechend.(4) Einigen sich die beteiligten Gemeinden im Fall des Absatzes 3 nicht bis zum Ablauf der gesetzlichen Frist von sechs Monaten nach § 14 Abs. 2 Satz 2 ThürBG über die Übernahme der betroffenen Beamtinnen und Beamten sowie nach § 18 Abs. 1 in Verbindung mit § 14 Abs. 2 Satz 2 ThürBG über die Übernahme der betroffenen Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, entscheidet das Landesverwaltungsamt als obere Rechtsaufsichtbehörde. Vor der Entscheidung der oberen Rechtsaufsichtsbehörde ist den Beamtinnen und Beamten sowie den Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern Gelegenheit zu geben, sich zu äußern.(5) Für die Dauer von drei Jahren ab dem Zeitpunkt des Übergangs der Beamtinnen und Beamten, die keine kommunalen Wahlbeamtinnen oder Wahlbeamten sind, ist eine Versetzung in den einstweiligen Ruhestand nach § 29 Abs. 1 Satz 1 ThürBG aus Gründen, die im Zusammenhang mit der Gemeindeneugliederung stehen, ausgeschlossen. Nach Ablauf dieses Zeitraums ist eine Versetzung in den einstweiligen Ruhestand nur innerhalb der Frist von sechs Monaten zulässig.(6) Die an der Neugliederung beteiligten Gemeinden nehmen ab der Verkündung dieses Gesetzes Ernennungen von Beamtinnen und Beamten, die keine Wahlbeamtinnen oder Wahlbeamten sind, nur in gegenseitigem Einvernehmen vor. Das gegenseitige Einvernehmen ist darüber hinaus herzustellen, soweit in den von der Gemeindeneugliederung betroffenen Verwaltungen ein Personalzuwachs durch Versetzungen oder Abordnungen aus dem Bereich anderer Dienstherren beabsichtigt ist, soweit eine solche Maßnahme über den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Gemeindeneugliederung hinaus andauern soll. Die Herstellung des gegenseitigen Einvernehmens ist nicht erforderlich, soweit gesetzliche Rechtsansprüche Betroffener umzusetzen sind.(7) Soweit der Personalübergang einen Wechsel des Dienstortes zur Folge hat, gilt der Übertritt oder die Übernahme in den Dienst der aufnehmenden Körperschaft als Versetzung im Sinne der umzugskostenrechtlichen und trennungsgeldrechtlichen Vorschriften.(8) Die hauptamtlichen kommunalen Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten der durch dieses Gesetz aufgelösten Gemeinden gelten am Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes auf der Grundlage des § 29 Abs. 1 ThürBG als in den einstweiligen Ruhestand versetzt, soweit sie die Voraussetzungen des § 32 des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit § 34 Abs. 1 ThürBG erfüllen und nicht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 des Thüringer Gesetzes über kommunale Wahlbeamte in den Ruhestand treten. Dabei gilt die Dienstzeit im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Thüringer Beamtenversorgungsgesetzes (Wartezeit) als abgeleistet, wenn die hauptamtliche kommunale Wahlbeamtin beziehungsweise der hauptamtliche kommunale Wahlbeamte bis zum Ende ihrer beziehungsweise seiner regulären Amtszeit eine Dienstzeit von mindestens fünf Jahren erreicht hätte.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.