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title: "2. ThürGNGG 2019 — Zweites Thüringer Gesetz zur freiwilligen Neugliederung kreisangehöriger Gemeinden im Jahr 2019 (2. ThürGNGG 2019) Vom 10. Oktober 2019 *"
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jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Thüringen"
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updated: "2026-05-13T12:43:55+00:00"
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# 2. ThürGNGG 2019 — Zweites Thüringer Gesetz zur freiwilligen Neugliederung kreisangehöriger Gemeinden im Jahr 2019 (2. ThürGNGG 2019) Vom 10. Oktober 2019 *

**Landesrecht Thüringen**
*Ausfertigung:* 10.10.2019
*Fundstelle:* GVBl. 2019, 385


### § 1 — Gemeinden Emleben, Georgenthal/Thür. Wald, Herrenhof, Hohenkirchen, Leinatal und Petriroda, ...

§ 1 Gemeinden Emleben, Georgenthal/Thür. Wald, Herrenhof, Hohenkirchen, Leinatal und Petriroda, Verwaltungsgemeinschaft „Apfelstädtaue“ (Landkreis Gotha) (1) Die Verwaltungsgemeinschaft „Apfelstädtaue“, bestehend aus den Gemeinden Emleben, Georgenthal/Thür. Wald, Herrenhof, Hohenkirchen und Petriroda, wird aufgelöst. (2) Die Gemeinden Georgenthal/Thür. Wald, Hohenkirchen, Leinatal und Petriroda werden aufgelöst. Aus den Gebieten der aufgelösten Gemeinden wird eine Landgemeinde nach § 6 Abs. 5 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) gebildet. Diese ist Rechtsnachfolgerin der aufgelösten Gemeinden. (3) Die nach Absatz 2 Satz 2 neu gebildete Gemeinde führt den Namen „Georgenthal“. (4) Der Gemeinderat der neu gebildeten Gemeinde Georgenthal entscheidet über den Sitz der Verwaltung. (5) § 45a Abs. 11 ThürKO findet für das Gebiet der aufgelösten Gemeinde Leinatal keine Anwendung. Für den Rest der laufenden gesetzlichen Amtszeit des Gemeinderats besteht die Ortsteilverfassung der aufgelösten Gemeinde Leinatal als Ortschaftsverfassung fort. (6) Die neu gebildete Gemeinde Georgenthal nimmt als erfüllende Gemeinde für die Gemeinden Emleben und Herrenhof die Aufgaben einer Verwaltungsgemeinschaft nach § 51 ThürKO wahr. (7) Die Verwaltungsgemeinschaft „Apfelstädtaue“ ist nach § 52 Abs. 2 ThürKO in Verbindung mit § 41 des Thüringer Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (ThürKGG) abzuwickeln.

### § 10 — Gemeinden Straußfurt und Henschleben (Landkreis Sömmerda)

§ 10 Gemeinden Straußfurt und Henschleben (Landkreis Sömmerda) (1) Die Gemeinde Henschleben wird aufgelöst. Das Gebiet der aufgelösten Gemeinde wird in das Gebiet der Gemeinde Straußfurt eingegliedert. Die Gemeinde Straußfurt ist Rechtsnachfolgerin der aufgelösten Gemeinde. (2) § 45 Abs. 8 ThürKO findet für das Gebiet der aufgelösten Gemeinde Henschleben mit der Maßgabe Anwendung, dass abweichend von Satz 1 mit Wirksamwerden der Bestandsänderung nur für den Rest der laufenden gesetzlichen Amtszeit des Gemeinderats für das Gebiet der aufgelösten Gemeinde die Ortsteilverfassung eingeführt ist. Endet die verbleibende Amtszeit des bisherigen Bürgermeisters der aufgelösten Gemeinde nach dem Ende der laufenden gesetzlichen Amtszeit des Gemeinderats, findet § 45 Abs. 8 Satz 2 ThürKO mit der Maßgabe Anwendung, dass der bisherige Bürgermeister der aufgelösten Gemeinde nur für die Dauer der laufenden gesetzlichen Amtszeit des Gemeinderats unter Berufung in das Beamtenverhältnis als Ehrenbeamter zum Ortsteilbürgermeister zu ernennen ist.

### § 11 — Stadt Kölleda, Verwaltungsgemeinschaft „Kölleda" (Landkreis Sömmerda)

§ 11 3) Stadt Kölleda, Verwaltungsgemeinschaft „Kölleda“ (Landkreis Sömmerda) (1) Die Stadt Kölleda wird aus der Verwaltungsgemeinschaft „Kölleda“ ausgegliedert. (2) Zwischen der Verwaltungsgemeinschaft „Kölleda“ und der Stadt Kölleda hat eine Auseinandersetzung stattzufinden.

### § 12 — Verwaltungsgemeinschaften „An der Marke" und „Gramme-Aue" (Landkreis Sömmerda)

§ 12 Verwaltungsgemeinschaften „An der Marke“ und „Gramme-Aue“ (Landkreis Sömmerda) (1) Die Verwaltungsgemeinschaft „An der Marke“, bestehend aus den Gemeinden Eckstedt, Markvippach, Schloßvippach, Sprötau und Vogelsberg, wird aufgelöst. (2) Die Verwaltungsgemeinschaft „Gramme-Aue“, bestehend aus den Gemeinden Alperstedt, Großmölsen, Großrudestedt, Kleinmölsen, Nöda, Ollendorf und Udestedt, wird aufgelöst. (3) Es wird eine neue Verwaltungsgemeinschaft gebildet, bestehend aus den Gemeinden Alperstedt, Eckstedt, Großmölsen, Großrudestedt, Kleinmölsen, Markvippach, Nöda, Ollendorf, Schloßvippach, Sprötau, Udestedt und Vogelsberg. Die neu gebildete Verwaltungsgemeinschaft ist Rechtsnachfolgerin der aufgelösten Verwaltungsgemeinschaften „An der Marke“ und „Gramme-Aue“. (4) Die nach Absatz 3 Satz 1 neu gebildete Verwaltungsgemeinschaft führt den Namen „Gramme-Vippach“ und hat ihren Sitz in der Gemeinde Schloßvippach.

### § 13 — Stadt Schalkau und Gemeinde Bachfeld

§ 13 Stadt Schalkau und Gemeinde Bachfeld (Landkreis Sonneberg) (1) Die Gemeinde Bachfeld wird aufgelöst. Das Gebiet der aufgelösten Gemeinde wird in das Gebiet der Stadt Schalkau eingegliedert. Die Stadt Schalkau ist Rechtsnachfolgerin der aufgelösten Gemeinde. (2) § 45 Abs. 8 ThürKO findet für das Gebiet der aufgelösten Gemeinde Bachfeld keine Anwendung. (3) Die in § 1 der Thüringer Verordnung über die Anerkennung der Vereinbarung einer erfüllenden Gemeinde zwischen der Gemeinde Bachfeld und der Stadt Schalkau vom 31. Mai 1995 (GVBl. S. 243) anerkannte Übertragung von Verwaltungsaufgaben der Gemeinde Bachfeld auf die Stadt Schalkau wird aufgehoben.

### § 14 — Stadt Schlotheim und Gemeinden Bothenheilingen, Issersheilingen, Kleinwelsbach, Körner, ...

§ 14 Stadt Schlotheim und Gemeinden Bothenheilingen, Issersheilingen, Kleinwelsbach, Körner, Marolterode, Neunheilingen und Obermehler, Verwaltungsgemeinschaft „Schlotheim“ (Unstrut-Hainich-Kreis) (1) Die Verwaltungsgemeinschaft „Schlotheim“, bestehend aus der Stadt Schlotheim und den Gemeinden Bothenheilingen, Issersheilingen, Kleinwelsbach, Körner, Marolterode, Neunheilingen und Obermehler, wird aufgelöst. (2) Die Stadt Schlotheim und die Gemeinden Bothenheilingen, Issersheilingen, Kleinwelsbach, Neunheilingen und Obermehler werden aufgelöst. Aus den Gebieten der aufgelösten Stadt und der aufgelösten Gemeinden wird eine Landgemeinde nach § 6 Abs. 5 ThürKO gebildet. Diese ist Rechtsnachfolgerin der aufgelösten Stadt und der aufgelösten Gemeinden. (3) Die nach Absatz 2 Satz 2 neu gebildete Gemeinde führt den Namen „Nottertal-Heilinger Höhen“ und ist berechtigt, die Bezeichnung „Stadt“ zu führen. (4) Der Gemeinderat der neu gebildeten Gemeinde Nottertal-Heilinger Höhen entscheidet über den Sitz der Verwaltung. (5) Die neu gebildete Gemeinde Nottertal-Heilinger Höhen nimmt als erfüllende Gemeinde für die Gemeinden Körner und Marolterode die Aufgaben einer Verwaltungsgemeinschaft nach § 51 ThürKO wahr. (6) Die Verwaltungsgemeinschaft „Schlotheim“ ist nach § 52 Abs. 2 ThürKO in Verbindung mit § 41 ThürKGG abzuwickeln.

### § 15 — Stadt Bad Salzungen und Gemeinde Moorgrund (Wartburgkreis)

§ 15 1) Stadt Bad Salzungen und Gemeinde Moorgrund (Wartburgkreis) Die Gemeinde Moorgrund wird aufgelöst. Das Gebiet der aufgelösten Gemeinde wird in das Gebiet der Stadt Bad Salzungen eingegliedert. Die Stadt Bad Salzungen ist Rechtsnachfolgerin der aufgelösten Gemeinde.

### § 16 — Stadt Creuzburg und Gemeinden Ebenshausen und Mihla (Wartburgkreis)

§ 16 Stadt Creuzburg und Gemeinden Ebenshausen und Mihla (Wartburgkreis) (1) Die Stadt Creuzburg und die Gemeinden Ebenshausen und Mihla werden aufgelöst. Aus den Gebieten der aufgelösten Stadt und der aufgelösten Gemeinden wird eine neue Gemeinde gebildet. Diese ist Rechtsnachfolgerin der aufgelösten Stadt und der aufgelösten Gemeinden. (2) Die nach Absatz 1 Satz 2 neu gebildete Gemeinde führt den Namen „Amt Creuzburg“ und ist berechtigt, die Bezeichnung „Stadt“ zu führen. (3) Der Gemeinderat der neu gebildeten Gemeinde Amt Creuzburg entscheidet über den Sitz der Verwaltung. (4) § 45 Abs. 8 ThürKO findet für die Gebiete der aufgelösten Stadt Creuzburg und der aufgelösten Gemeinden Ebenshausen und Mihla mit der Maßgabe Anwendung, dass abweichend von Satz 1 mit Wirksamwerden der Bestandsänderung nur für den Rest der laufenden gesetzlichen Amtszeit des Gemeinderats für das Gebiet der aufgelösten Gemeinde die Ortsteilverfassung eingeführt ist. Endet die verbleibende Amtszeit des bisherigen Bürgermeisters der aufgelösten Gemeinde nach dem Ende der laufenden gesetzlichen Amtszeit des Gemeinderats, findet § 45 Abs. 8 Satz 2 ThürKO mit der Maßgabe Anwendung, dass der bisherige Bürgermeister der aufgelösten Gemeinde nur für die Dauer der laufenden gesetzlichen Amtszeit des Gemeinderats unter Berufung in das Beamtenverhältnis als Ehrenbeamter zum Ortsteilbürgermeister zu ernennen ist.

### § 17 — Gemeinden Bechstedtstraß, Daasdorf a. Berge, Hopfgarten, Isseroda, Mönchenholzhausen, ...

§ 17 Gemeinden Bechstedtstraß, Daasdorf a. Berge, Hopfgarten, Isseroda, Mönchenholzhausen, Niederzimmern, Nohra, Ottstedt a. Berge und Troistedt, Verwaltungsgemeinschaft „Grammetal“ (Landkreis Weimarer Land) (1) Die Verwaltungsgemeinschaft „Grammetal“, bestehend aus den Gemeinden Bechstedtstraß, Daasdorf a. Berge, Hopfgarten, Isseroda, Mönchenholzhausen, Niederzimmern, Nohra, Ottstedt a. Berge und Troistedt, wird aufgelöst. (2) Die Gemeinden Bechstedtstraß, Daasdorf a. Berge, Hopfgarten, Isseroda, Mönchenholzhausen, Niederzimmern, Nohra, Ottstedt a. Berge und Troistedt werden aufgelöst. Aus den Gebieten der aufgelösten Gemeinden wird eine Landgemeinde nach § 6 Abs. 5 ThürKO gebildet. Diese ist Rechtsnachfolgerin der aufgelösten Gemeinden und der aufgelösten Verwaltungsgemeinschaft. (3) Die nach Absatz 2 Satz 2 neu gebildete Gemeinde führt den Namen „Grammetal“. (4) Der Gemeinderat der neu gebildeten Gemeinde Grammetal entscheidet über den Sitz der Verwaltung. (5) § 45a Abs. 11 ThürKO findet für die Gebiete der aufgelösten Gemeinden Mönchenholzhausen und Nohra keine Anwendung. Für den Rest der laufenden gesetzlichen Amtszeit des Gemeinderats bestehen die Ortsteilverfassungen der aufgelösten Gemeinden Mönchenholzhausen und Nohra als Ortschaftsverfassungen fort.

### § 18 — Stadt Bad Sulza und Gemeinde Saaleplatte (Landkreis Weimarer Land)

§ 18 Stadt Bad Sulza und Gemeinde Saaleplatte (Landkreis Weimarer Land) (1) Die Gemeinde Saaleplatte wird aufgelöst. Das Gebiet der aufgelösten Gemeinde wird in das Gebiet der Stadt Bad Sulza eingegliedert. Die Stadt Bad Sulza ist Rechtsnachfolgerin der aufgelösten Gemeinde. (2) § 45a Abs. 11 ThürKO findet für das Gebiet der aufgelösten Gemeinde Saaleplatte keine Anwendung. Für den Rest der laufenden gesetzlichen Amtszeit des Gemeinderats besteht die Ortsteilverfassung der aufgelösten Gemeinde Saaleplatte als Ortschaftsverfassung fort. (3) Die in § 16 des Thüringer Gesetzes zur freiwilligen Neugliederung kreisangehöriger Gemeinden im Jahr 2013 vom 19. Dezember 2013 (GVBl. S. 353) geregelte Übertragung von Aufgaben der Gemeinde Saaleplatte auf die Stadt Bad Sulza wird aufgehoben.

### § 19 — Weitere Neugliederungen

§ 19 Weitere Neugliederungen In die durch dieses Gesetz neu gegliederten Gemeinden können durch Gesetz weitere Gemeinden eingegliedert werden. Ebenso können die mit diesem Gesetz neu gegliederten Gemeinden in andere Gemeinden eingegliedert oder mit anderen Gemeinden zusammengeschlossen werden.

### § 2 — Stadt Greiz und Gemeinde Neumühle/Elster (Landkreis Greiz)

§ 2 Stadt Greiz und Gemeinde Neumühle/Elster (Landkreis Greiz) (1) Die Gemeinde Neumühle/Elster wird aufgelöst. Das Gebiet der aufgelösten Gemeinde wird in das Gebiet der Stadt Greiz eingegliedert. Die Stadt Greiz ist Rechtsnachfolgerin der aufgelösten Gemeinde. (2) Die in § 1 der Thüringer Verordnung über die Anerkennung der Vereinbarung einer erfüllenden Gemeinde zwischen der Gemeinde Neumühle/Elster und der Stadt Greiz vom 5. Februar 1996 (GVBl. S. 27) anerkannte Übertragung von Verwaltungsaufgaben der Gemeinde Neumühle/Elster auf die Stadt Greiz wird aufgehoben.

### § 20 — Erweiterung des Stadt- oder Gemeinderats

§ 20 Erweiterung des Stadt- oder Gemeinderats (1) Der Stadtrat der Stadt Greiz wird für den Rest der gesetzlichen Amtszeit um ein Mitglied des Gemeinderats der aufgelösten Gemeinde Neumühle/Elster erweitert. (2) Der Gemeinderat der Gemeinde Amt Wachsenburg wird für den Rest der gesetzlichen Amtszeit um ein Mitglied des Gemeinderats der aufgelösten Gemeinde Rockhausen erweitert. (3) Der Gemeinderat der Gemeinde Martinroda wird für den Rest der gesetzlichen Amtszeit um vier Mitglieder des Gemeinderats der aufgelösten Gemeinde Angelroda erweitert. (4) Der Stadtrat der Stadt Ebeleben wird für den Rest der gesetzlichen Amtszeit um ein Mitglied des Gemeinderats der aufgelösten Gemeinde Thüringenhausen erweitert. (5) Der Stadtrat der Stadt Neustadt an der Orla wird für den Rest der gesetzlichen Amtszeit um zwei Mitglieder des Gemeinderats der aufgelösten Gemeinde Knau und um jeweils ein Mitglied des Gemeinderats der aufgelösten Gemeinden Linda b. Neustadt an der Orla und Dreba erweitert. (6) Der Stadtrat der Stadt Schleiz wird für den Rest der gesetzlichen Amtszeit um ein Mitglied des Gemeinderats der aufgelösten Gemeinde Burgk erweitert. (7) Der Stadtrat der Stadt Meiningen wird für den Rest der gesetzlichen Amtszeit um ein Mitglied des Gemeinderats der aufgelösten Gemeinde Stepfershausen erweitert. (8) Der Gemeinderat der Gemeinde Straußfurt wird für den Rest der gesetzlichen Amtszeit um zwei Mitglieder des Gemeinderats der aufgelösten Gemeinde Henschleben erweitert. (9) Der Stadtrat der Stadt Schalkau wird für den Rest der gesetzlichen Amtszeit um zwei Mitglieder des Gemeinderats der aufgelösten Gemeinde Bachfeld erweitert. (10) Der Stadtrat der Stadt Bad Salzungen wird für den Rest der gesetzlichen Amtszeit um fünf Mitglieder des Gemeinderats der aufgelösten Gemeinde Moorgrund erweitert. (11) Der Stadtrat der Stadt Bad Sulza wird für den Rest der gesetzlichen Amtszeit um zehn Mitglieder des Gemeinderats der aufgelösten Gemeinde Saaleplatte erweitert.

### § 21 — Ortsrecht

§ 21 Ortsrecht (1) Bei der Eingliederung von Gemeinden in eine andere Gemeinde gilt das zum Zeitpunkt der Eingliederung für die eingegliederten Gemeinden jeweils geltende Ortsrecht als Recht der aufnehmenden Gemeinde so lange fort, bis es wirksam durch die aufnehmende Gemeinde ersetzt wird. Dieses Ortsrecht ist mit Ausnahme der in § 15 Satz 2 geregelten Eingliederung spätestens bis zum Ablauf des auf das Inkrafttreten dieses Gesetzes folgenden Kalenderjahres anzupassen. In der nach § 15 Satz 2 erweiterten Stadt Bad Salzungen ist das geltende Ortsrecht spätestens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 anzupassen. Die in den eingegliederten Gemeinden geltenden Hauptsatzungen treten mit dem Inkrafttreten der Eingliederungen außer Kraft. (2) In den neu gebildeten Gemeinden bleibt das bisherige Ortsrecht der vormaligen Gemeinden bis zur Schaffung eines neuen Ortsrechts wirksam, soweit es nicht durch die Gemeindeauflösungen gegenstandslos geworden ist. Ein neues einheitliches Ortsrecht ist in den neu gebildeten Gemeinden mit Ausnahme der nach § 6 Abs. 2 Satz 2 neu gebildeten Gemeinde spätestens bis zum Ablauf des auf das Inkrafttreten dieses Gesetzes folgenden Kalenderjahres zu schaffen. In der nach § 6 Abs. 2 Satz 2 neu gebildeten Gemeinde ist ein neues einheitliches Ortsrecht spätestens bis zum 31. Dezember 2021 zu schaffen. (3) Unterschiedliche Bestimmungen der Grundsteuerhebesätze und Gewerbesteuerhebesätze sind abweichend von den Absätzen 1 und 2 innerhalb von drei Jahren ab dem Inkrafttreten der Neugliederung anzupassen.

### § 22 — Rechtsstellung der betroffenen Beamten

§ 22 Rechtsstellung der betroffenen Beamten (1) Für die Rechtsstellung der Beamten und Versorgungsempfänger der von den Neugliederungen betroffenen Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften gelten die Bestimmungen der §§ 14 bis 18 des Thüringer Beamtengesetzes (ThürBG) . Nach § 14 Abs. 1 ThürBG treten die Beamten in den Dienst der neu gebildeten oder erweiterten Gemeinde oder neu gebildeten Verwaltungsgemeinschaft über. Das Beamtenverhältnis wird mit dem neuen Dienstherrn fortgesetzt ( § 15 Abs. 1 ThürBG ). Den Beamten ist die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses durch den neuen Dienstherrn schriftlich zu bestätigen. (2) Sofern bei der Neugliederung oder Auflösung einer Verwaltungsgemeinschaft keine Rechtsnachfolge für die Verwaltungsgemeinschaft angeordnet ist, haben die an der Umbildung beteiligten Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften innerhalb von sechs Monaten nach der Umbildung in einem Personalüberleitungsvertrag Regelungen zur anteiligen Überleitung von Beamten nach § 14 ThürBG zu treffen. In dem Vertrag ist auch die Erstattung von Personalkosten für die zu übernehmenden Beamten zu regeln. Den Beamten ist Gelegenheit zu geben, ihr Interesse an einem Personalübergang zu bekunden; ein entsprechendes Interesse soll, soweit dies möglich ist, berücksichtigt werden. Bei der Auswahl der für den Übergang vorgesehenen Beamten sind Kriterien der Mobilität, insbesondere die Entfernung zwischen Wohnung und künftiger Dienststelle, die tatsächliche Betreuung oder Pflege mindestens eines Kindes unter 18 Jahren oder eines sonstigen pflegebedürftigen Angehörigen, eine Schwerbehinderung oder gleichgestellte Behinderung und der Familienstand sowie dienstliche Belange, wie die Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur, angemessen und ausgewogen zu berücksichtigen. Die ausgewählten Beamten sind von den Gemeinden, in deren Dienst sie treten sollen, durch Verfügung zu übernehmen. Ein hiergegen gerichteter Rechtsbehelf hat keine aufschiebende Wirkung. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend. (3) Einigen sich die beteiligten Gemeinden nicht bis zum Ablauf der gesetzlichen Frist von sechs Monaten über die Übernahme der betroffenen Beamten ( § 14 Abs. 2 Satz 2 ThürBG ), entscheidet das Landesverwaltungsamt als obere Rechtsaufsichtbehörde. Vor der Entscheidung der oberen Rechtsaufsichtsbehörde ist den Beamten Gelegenheit zu geben, sich zu äußern. (4) Für die Dauer von drei Jahren ab dem Zeitpunkt des Übergangs der Beamten, die keine kommunalen Wahlbeamten sind, ist eine Versetzung in den einstweiligen Ruhestand nach § 29 Abs. 1 Satz 1 ThürBG aus Gründen, die im Zusammenhang mit der Gemeindeneugliederung stehen, ausgeschlossen. Nach Ablauf dieses Zeitraums ist eine Versetzung in den einstweiligen Ruhestand nur innerhalb der Frist von sechs Monaten zulässig. (5) Die bisherigen Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften nehmen ab der Verkündung dieses Gesetzes Ernennungen von Beamten, die keine Wahlbeamten sind, nur in gegenseitigem Einvernehmen vor. Das gegenseitige Einvernehmen ist darüber hinaus herzustellen, soweit in den von der Gemeindeneugliederung betroffenen Verwaltungen ein Personalzuwachs durch Versetzungen oder Abordnungen aus dem Bereich anderer Dienstherren beabsichtigt ist, soweit eine solche Maßnahme über den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Gemeindeneugliederung hinaus andauern soll. Die Herstellung des gegenseitigen Einvernehmens ist nicht erforderlich, soweit gesetzliche Rechtsansprüche Betroffener umzusetzen sind. (6) Soweit der Personalübergang einen Wechsel des Dienstortes zur Folge hat, gilt der Übertritt oder die Übernahme in den Dienst der aufnehmenden Körperschaft als Versetzung im Sinne der umzugskostenrechtlichen und trennungsgeldrechtlichen Vorschriften. (7) Die hauptamtlichen kommunalen Wahlbeamten der durch dieses Gesetz aufgelösten Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften gelten am Tag des Inkrafttretens der Neugliederung auf der Grundlage des § 29 Abs. 1 ThürBG als in den einstweiligen Ruhestand versetzt, soweit sie die Voraussetzungen des § 32 des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit § 34 Abs. 1 ThürBG erfüllen und nicht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 des Thüringer Gesetzes über kommunale Wahlbeamte in den Ruhestand treten. Dabei gilt die Dienstzeit im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Thüringer Beamtenversorgungsgesetzes (Wartezeit) als abgeleistet, wenn der hauptamtliche kommunale Wahlbeamte bis zum Ende seiner regulären Amtszeit eine Dienstzeit von mindestens fünf Jahren erreicht hätte.

### § 23 — Rechtsstellung der betroffenen Tarifbeschäftigten

§ 23 Rechtsstellung der betroffenen Tarifbeschäftigten (1) Die Tarifbeschäftigten der von den Neugliederungen betroffenen Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften werden in den Dienst der neu gebildeten oder erweiterten Gemeinde oder neu gebildeten Verwaltungsgemeinschaft übernommen. Die Arbeitsverhältnisse gehen mit dem Zeitpunkt der Neugliederung der Gemeinde oder der Verwaltungsgemeinschaft in entsprechender Anwendung des § 613a des Bürgerlichen Gesetzbuches auf die neu gegliederte Gemeinde oder Verwaltungsgemeinschaft über. Dies gilt auch für bestehende Ausbildungsverhältnisse. Tarifvertragliche Regelungen bleiben unberührt. (2) Sofern bei der Neugliederung oder Auflösung einer Verwaltungsgemeinschaft keine Rechtsnachfolge für die Verwaltungsgemeinschaft angeordnet ist, haben die an der Umbildung beteiligten Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften innerhalb von sechs Monaten nach der Verkündung dieses Gesetzes in einem Personalüberleitungsvertrag Regelungen zur anteiligen Überleitung der betroffenen Tarifbeschäftigten zu treffen. In dem Vertrag ist auch die Erstattung von Personalkosten für die zu übernehmenden Tarifbeschäftigten zu regeln. Den betroffenen Tarifbeschäftigten ist Gelegenheit zu geben, ihr Interesse an einem Personalübergang zu bekunden; ein entsprechendes Interesse soll, soweit möglich, berücksichtigt werden. Bei der Auswahl der für den Übergang vorgesehenen Tarifbeschäftigten sind Kriterien der Mobilität, insbesondere die Entfernung zwischen Wohnung und künftiger Dienststelle, die tatsächliche Betreuung oder Pflege mindestens eines Kindes unter 18 Jahren oder eines sonstigen pflegebedürftigen Angehörigen, eine Schwerbehinderung oder gleichgestellte Behinderung und der Familienstand sowie dienstliche Belange, wie die Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur, angemessen und ausgewogen zu berücksichtigen. Die ausgewählten Tarifbeschäftigten sind von den Gemeinden oder Verwaltungsgemeinschaften, in deren Dienst sie treten sollen, zu übernehmen. Ein hiergegen gerichteter Rechtsbehelf hat keine aufschiebende Wirkung. Einigen sich die beteiligten Gemeinden oder Verwaltungsgemeinschaften nicht bis zum Ablauf der gesetzlichen Frist von sechs Monaten über die Übernahme der betroffenen Tarifbeschäftigten, entscheidet das Landesverwaltungsamt. Vor der Entscheidung des Landesverwaltungsamtes ist den betroffenen Tarifbeschäftigten Gelegenheit zu geben, sich zu äußern. (3) Die bis zum Tag vor dem Übergang der Arbeitsverhältnisse erworbene Rechtsstellung der Tarifbeschäftigten, insbesondere im Hinblick auf erreichte tarifrechtlich maßgebliche Zeiten, bleibt gewahrt. (4) Die bisherigen Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften stellen ab der Verkündung dieses Gesetzes sicher, dass haushaltswirksame Personalmaßnahmen im Tarifbereich im gegenseitigen Einvernehmen vorgenommen werden. § 22 Abs. 5 gilt entsprechend. Dabei stehen Entfristung oder Verlängerung bestehender Arbeitsverträge einer Neueinstellung durch den Abschluss eines Arbeitsvertrages gleich. § 22 Abs. 6 gilt für die übernommenen Tarifbeschäftigten entsprechend. (5) Für die Dauer von drei Jahren ab dem Zeitpunkt des Übergangs des Arbeitsverhältnisses sind betriebsbedingte Kündigungen aus Gründen, die im Zusammenhang mit der Gemeindeneugliederung stehen, ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Änderungskündigungen, die wegen eines Wechsels des Arbeitsortes erforderlich werden. Das Recht zur Kündigung aus anderen Gründen bleibt unberührt.

### § 24 — Neuwahl der Personalvertretungen

§ 24 Neuwahl der Personalvertretungen In den Dienststellen der neuen Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften sind die Personalräte nach den Bestimmungen des § 32 Abs. 1 bis 3 des Thüringer Personalvertretungsgesetzes neu zu wählen.

### § 25 — Übergang und Wahl der Schwerbehindertenvertretungen

§ 25 Übergang und Wahl der Schwerbehindertenvertretungen In den Dienststellen der neuen Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften sind zusammen mit den ersten regelmäßigen Personalratswahlen Schwerbehindertenvertretungen zu wählen. Bis zur Wahl einer neuen Schwerbehindertenvertretung bleiben die bisherigen Schwerbehindertenvertretungen im Amt. Sie sind jeweils für die Belange der Beschäftigten der bisherigen Gemeinden oder Verwaltungsgemeinschaften zuständig.

### § 26 — Übergang und Bestellung der Gleichstellungsbeauftragten

§ 26 Übergang und Bestellung der Gleichstellungsbeauftragten In den Dienststellen der neuen Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften sind bis spätestens vor Ablauf des zweiten auf den Tag des Inkrafttretens der Neugliederung folgenden Kalendermonats vorläufige Gleichstellungsbeauftragte aus dem Kreise der bisherigen Gleichstellungsbeauftragten der aufgelösten Gemeinden oder Verwaltungsgemeinschaften zu bestellen. Mit der Bestellung der Gleichstellungsbeauftragten für die neue Gemeinde oder Verwaltungsgemeinschaft, die spätestens zwei Monate nach der ersten regelmäßigen Personalratswahl zu erfolgen hat, endet die Bestellung der vorläufigen Gleichstellungsbeauftragten.

### § 27 — Auseinandersetzung

§ 27 Auseinandersetzung (1) Hat nach diesem Gesetz infolge der Ausgliederung einer oder mehrerer Gemeinden aus einer Verwaltungsgemeinschaft eine Auseinandersetzung stattzufinden, schließen die Beteiligten einen öffentlich-rechtlichen Vertrag zur Regelung der Rechtsfolgen (Auseinandersetzungsvertrag). Für die Überleitung des Personals gelten die §§ 22 und 23 . (2) Bei der Zuordnung des Vermögens soll insbesondere berücksichtigt werden, welcher Aufgabenerfüllung das Vermögen dient und in welchem Umfang die Aufgabe von der Verwaltungsgemeinschaft auf die Rechtsnachfolgerin der Gemeinde übergeht. In den Auseinandersetzungsvertrag können Regelungen für die Fälle aufgenommen werden, in denen ausnahmsweise ein angemessener finanzieller Ausgleich für den Übergang von Vermögensgegenständen geboten ist. Der Auseinandersetzungsvertrag kann abweichend von Satz 1 regeln, dass keine Aufteilung von Vermögen vorgenommen werden soll. Satz 2 gilt hierfür entsprechend. (3) Kommt innerhalb eines Jahres nach der Neugliederung der Gemeinde ein Auseinandersetzungsvertrag ganz oder teilweise nicht zustande, regelt die Rechtsaufsichtsbehörde die Auseinandersetzung nach billigem Ermessen durch Verwaltungsakt. Die Beteiligten sind anzuhören. Bis zur Bestandskraft der Entscheidung können diese die Auseinandersetzung durch eine Vereinbarung im Sinne der Absätze 1 und 2 selbst regeln.

### § 28 — Wohnsitz, Einwohnerzahl

§ 28 Wohnsitz, Einwohnerzahl Soweit für Rechte oder Pflichten die Wohndauer oder der Aufenthalt im Gebiet einer Gemeinde maßgebend ist, wird die bis zum Tag des Inkrafttretens einer Gemeindeneugliederung ununterbrochene Wohn- oder Aufenthaltsdauer im Gebiet einer nach den Bestimmungen dieses Gesetzes aufgelösten Gemeinde auf die Wohn- oder Aufenthaltsdauer in der neu gebildeten oder aufnehmenden Gemeinde angerechnet. Ist für eine gesetzliche Bestimmung die Einwohnerzahl einer Gemeinde maßgeblich, ist diese durch Addition der Einwohnerzahlen der an der jeweiligen Neugliederung beteiligten Gebietskörperschaften zu ermitteln.

### § 29 — Freistellung von Kosten

§ 29 Freistellung von Kosten Das Land und die seiner Aufsicht unterstehenden Körperschaften erheben für Rechtshandlungen, die bei der Durchführung dieses Gesetzes notwendig werden, keine Kosten (Gebühren und Auslagen).

### § 3 — Gemeinden Amt Wachsenburg und Rockhausen (Ilm-Kreis)

§ 3 Gemeinden Amt Wachsenburg und Rockhausen (Ilm-Kreis) (1) Die Gemeinde Rockhausen wird aufgelöst. Das Gebiet der aufgelösten Gemeinde wird in das Gebiet der Gemeinde Amt Wachsenburg eingegliedert. Die Gemeinde Amt Wachsenburg ist Rechtsnachfolgerin der aufgelösten Gemeinde. (2) Die in § 14 Abs. 3 des Thüringer Gesetzes zur freiwilligen Neugliederung kreisangehöriger Gemeinden im Jahr 2019 (ThürGNGG 2019) vom 18. Dezember 2018 (GVBl. S. 795) geregelte Übertragung von Verwaltungsaufgaben der Gemeinde Rockhausen auf die Gemeinde Amt Wachsenburg wird aufgehoben.

### § 30 — Mitgliedschaft in Zweckverbänden, Zweckvereinbarungen

§ 30 Mitgliedschaft in Zweckverbänden, Zweckvereinbarungen (1) Bei Neugliederungen nach diesem Gesetz finden für die Mitgliedschaft in Zweckverbänden und die Beteiligung an Zweckvereinbarungen abweichend von den Regelungen der Rechtsnachfolge nach diesem Gesetz die §§ 14 und 39 ThürKGG Anwendung. (2) Bei Neugliederungen nach diesem Gesetz gilt § 39 Abs. 2 ThürKGG mit der Maßgabe, dass der Zweckverband die neue Körperschaft nach Ablauf von einem Jahr und vor Ablauf von 18 Monaten seit Wirksamkeit der Neugliederung ausschließen kann. Im gleichen Zeitraum kann die Körperschaft ihren Austritt aus dem Zweckverband einseitig erklären. (3) Für Zweckvereinbarungen gilt § 14 Abs. 2 ThürKGG mit der Maßgabe, dass die Kündigungsfrist ein Jahr beträgt. (4) § 40 Abs. 3 Satz 2 ThürKGG gilt in Fällen, in denen der Zweckverband aufgrund der Bestimmungen dieses Gesetzes nur noch aus einem Mitglied besteht, mit der Maßgabe, dass der Zweckverband nach dem Ablauf von drei Jahren nach dem Inkrafttreten der Neugliederung aufgelöst ist, sofern er zu diesem Zeitpunkt noch aus einem Mitglied besteht. (5) Die Genehmigung nach § 42 Abs. 1 ThürKGG für die in seiner Nummer 1 genannten Änderungen der Verbandssatzung setzt in den Fällen des Absatzes 2 voraus, dass der Zweckverband der Rechtsaufsichtsbehörde ein Konzept für die Auseinandersetzung vorlegt, das auch die objektkonkrete Aufteilung des Vermögens sowie der Forderungen und Verbindlichkeiten auf den Zweckverband und die Körperschaft vorsieht. Der Zweckverband ist verpflichtet, das Konzept für die Auseinandersetzung innerhalb von einem Jahr nach der Erklärung der Kündigung oder dem Beschluss über den Ausschluss der Rechtsaufsichtsbehörde vorzulegen.

### § 31 — Haushaltswirtschaft

§ 31 Haushaltswirtschaft (1) Die nach diesem Gesetz neu gegliederten Gemeinden erstellen die offenen Jahresrechnungen oder Jahresabschlüsse aller Haushaltsjahre der bisherigen Gemeinden. (2) Soweit Neugliederungen nach diesem Gesetz nicht am 31. Dezember 2019 oder 1. Januar 2021 in Kraft treten, können diese neu gegliederten Gemeinden für das gesamte Haushaltsjahr, in dem die Neugliederung wirksam geworden ist, für das gesamte neue Gemeindegebiet eine neue Haushaltssatzung aufstellen. Bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Haushaltssatzung führen diese neu gegliederten Gemeinden die Haushaltswirtschaft auf der Grundlage der bisherigen in Kraft getretenen Haushaltssatzungen fort. Soweit in einer nach diesem Gesetz nicht am 31. Dezember 2019 oder 1. Januar 2021 aufgelösten Gemeinde keine Haushaltssatzung in Kraft getreten war, vollzieht die neu gegliederte Gemeinde die Haushaltswirtschaft für das Gebiet der aufgelösten Gemeinde nach den Bestimmungen des § 61 ThürKO oder § 10 des Thüringer Gesetzes über die kommunale Doppik (ThürKDG) . Soweit die nach diesem Gesetz nicht am 31. Dezember 2019 oder 1. Januar 2021 neu gegliederte Gemeinde keine Haushaltssatzung nach Absatz 1 erlässt, kann sie Haushaltssatzungen für die Gebiete der bisherigen Gemeinden erlassen, wenn die bisherigen Gemeinden diese noch nicht erlassen haben. § 55 Abs. 3 und 4 ThürKO sowie § 6 Abs. 3 und 4 ThürKDG bleiben unberührt. (3) Für das Haushaltsjahr 2020 gelten § 59 Abs. 3 , § 61 Abs. 3 , § 63 Abs. 3 und § 65 Abs. 1 Satz 2 ThürKO oder § 1 Satz 1 ThürKDG in Verbindung mit § 10 Abs. 3 , § 13 Abs. 3 , § 14 Abs. 3 und § 16 Abs. 1 Satz 2 ThürKDG bezogen auf die Haushaltssatzungen der bisherigen Gemeinden, bis die neu gegliederte Gemeinde eine eigene Haushaltssatzung erlässt. Für Neugliederungen nach diesem Gesetz, die nicht am 31. Dezember 2019 in Kraft treten, gilt Satz 1 für das Haushaltsjahr 2021. (4) Führt eine neu gegliederte Gemeinde ihre Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung, findet im Übrigen das Thüringer Gesetz über die kommunale Doppik Anwendung. Wird das Gebiet einer aufgelösten Gemeinde, die ihre Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der Verwaltungsbuchführung geführt hat, in eine Gemeinde eingegliedert, die ihre Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung führt, gilt für die Bewertung der Vermögensgegenstände, Sonderposten, Rückstellungen, Verbindlichkeiten und Rechnungsabgrenzungsposten der aufgelösten Gemeinde § 30 ThürKDG entsprechend. (5) In Ansehung der Zwecke der Haushaltswirtschaft gilt die Neugliederung der nach diesem Gesetz am 31. Dezember 2019 neu zu gliedernden Gemeinden mit dem Ablauf des 31. Dezember 2019 als bewirkt. (6) Für den Zusammenschluss von Verwaltungsgemeinschaften gelten die Absätze 1 bis 5 entsprechend.

### § 32 — Erlass der Rückzahlungsforderungen aus rückzahlbaren Bedarfszuweisungen

§ 32 Erlass der Rückzahlungsforderungen aus rückzahlbaren Bedarfszuweisungen Die durch Bescheide bis zum 31. Dezember 2019 festgesetzten, ab dem 1. Januar 2020 fälligen, Verpflichtungen zu Rückzahlungen von Bedarfszuweisungen im Sinne des § 24 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Thüringer Finanzausgleichgesetzes (ThürFAG) entfallen zum Zeitpunkt der Neugliederung für die nach diesem Gesetz neu gegliederten Gemeinden. Der dadurch entstehende Einnahmeverlust des Landesausgleichsstocks wird im Jahr 2020 mit Haushaltsresten der nach § 4 des Thüringer Gemeindeneugliederungsfinanzhilfegesetzes bereitgestellten Haushaltsmittel ausgeglichen. Satz 2 gilt auch für die entstandenen Einnahmeverluste des Landesausgleichsstocks aufgrund von § 28 des Thüringer Gesetzes zur freiwilligen Neugliederung kreisangehöriger Gemeinden im Jahr 2018 vom 28. Juni 2018 (GVBl. S. 273) und des § 58 ThürGNGG 2019 .

### § 33 — Kompensation von Verlusten der Gemeinden für Zuweisungen nach dem Thüringer ...

§ 33 Kompensation von Verlusten der Gemeinden für Zuweisungen nach dem Thüringer Finanzausgleichsgesetz (1) Gemeinden, die nach diesem Gesetz im Jahr 2019 neu gegliedert werden und die infolgedessen im Jahr 2020 einen geringeren festgesetzten Gesamtbetrag aus Schlüsselzuweisungen nach § 11 ThürFAG zuzüglich Kompensationszahlungen nach § 7a ThürFAG abzüglich Finanzausgleichsumlage nach § 29 ThürFAG erhalten, als dies bei einer hypothetischen Berechnung ohne die Neugliederung der beteiligten Gemeinden der Fall gewesen wäre, erhalten in den Jahren 2020 bis 2022 allgemeine Zuweisungen als Kompensationszahlungen nach Absatz 2. (2) Die Kompensationszahlung nach Absatz 1 entspricht im Jahr 2020 der Differenz zwischen dem hypothetischen Gesamtbetrag aus Schlüsselzuweisungen nach § 11 ThürFAG zuzüglich Kompensationszahlungen nach § 7a ThürFAG abzüglich Finanzausgleichsumlage nach § 29 ThürFAG der an der Neugliederung beteiligten Gemeinden ohne eine Neugliederung und dem festgesetzten Gesamtbetrag aus Schlüsselzuweisungen nach § 11 ThürFAG zuzüglich Kompensationszahlungen nach § 7a ThürFAG abzüglich Finanzausgleichsumlage nach § 29 ThürFAG . Im Jahr 2021 beträgt die Kompensationszahlung 66,66 Prozent der Kompensationszahlung nach Satz 1. Im Jahr 2022 beträgt die Kompensationszahlung 33,33 Prozent der Kompensationszahlung nach Satz 1. (3) Zuständig für Festsetzung und Auszahlung der Kompensationszahlungen ist das Landesverwaltungsamt. Die Auszahlung der Kompensationszahlungen für die Jahre 2020 bis 2022 erfolgt am 31. März 2020 in einem Betrag. Die Kompensationszahlungen für die Jahre 2021 und 2022 sind bei kameraler Haushaltswirtschaft der allgemeinen Rücklage zuzuführen und im jeweiligen Jahr in der festgesetzten Höhe aufzulösen. Doppisch wirtschaftende Gemeinden bilden einen entsprechend aufzulösenden passiven Rechnungsabgrenzungsposten. (4) Gemeinden, die nach diesem Gesetz in den Jahren 2020 oder 2021 neu gegliedert werden und die infolgedessen im Jahr 2021 einen geringeren festgesetzten Gesamtbetrag aus Schlüsselzuweisungen nach § 11 ThürFAG zuzüglich Kompensationszahlungen nach § 7a ThürFAG abzüglich Finanzausgleichsumlage nach § 29 ThürFAG erhalten, als dies bei einer hypothetischen Berechnung ohne die Neugliederung der beteiligten Gemeinden der Fall gewesen wäre, erhalten in den Jahren 2021 bis 2023 allgemeine Zuweisungen als Kompensationszahlungen nach Absatz 2. Die Absätze 2 und 3 finden in diesen Fällen mit der Maßgabe Anwendung, dass die Jahreszahlen je um ein Jahr erhöht werden.

### § 34 — Kompensation von Verlusten der Verwaltungsgemeinschaften infolge der Ausgliederung von ...

§ 34 Kompensation von Verlusten der Verwaltungsgemeinschaften infolge der Ausgliederung von Mitgliedsgemeinden (1) Verwaltungsgemeinschaften, die durch die Neugliederungen nach diesem Gesetz im Jahr 2019 insgesamt Einwohner verlieren, aber nicht aufgelöst werden, erhalten in den Jahren 2020 bis 2023 allgemeine Zuweisungen nach Absatz 2 als Kompensationszahlungen. Stichtag für die Bestimmung der Einwohnerzahlen ist der Stand 31. Dezember 2018. (2) Im Jahr 2020 wird eine Kompensationszahlung nach Absatz 1 in Höhe von 90 Prozent der Summe der durch die Neugliederung verringerten Einnahmen aus 1. den Zuweisungen nach § 23 Abs. 1 ThürFAG und 2. der Verwaltungsgemeinschaftsumlage nach § 50 ThürKO gewährt. Der Betrag nach Satz 1 Nr. 1 ermittelt sich aus der Summe der Einwohnerverluste abzüglich möglicher Einwohnerzuwächse aufgrund der Neugliederungen nach diesem Gesetz vervielfacht mit dem Einwohnerpauschalbetrag nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 ThürFAG . Der Betrag nach Satz 1 Nr. 2 ergibt sich aus der Summe der Einwohnerverluste abzüglich möglicher Einwohnerzuwächse aufgrund der Neugliederungen nach diesem Gesetz vervielfacht mit dem Quotient aus der Gesamtumlage der Verwaltungsgemeinschaft nach § 50 ThürKO des Jahres 2019 und der Einwohnerzahl der Verwaltungsgemeinschaft. Stichtag für die Bestimmung der Einwohnerzahlen nach den Sätzen 2 und 3 ist jeweils der 31. Dezember 2018. Für das Jahr 2021 beträgt die Kompensationszahlung 75 Prozent des Betrages nach Satz 1. Für das Jahr 2022 beträgt die Kompensationszahlung 50 Prozent des Betrages nach Satz 1. Für das Jahr 2023 beträgt die Kompensationszahlung 25 Prozent des Betrages nach Satz 1. (3) Zuständig für Festsetzung und Auszahlung der Kompensationszahlungen ist das Landesverwaltungsamt. Die Auszahlung der Kompensationszahlungen für die Jahre 2020 bis 2023 erfolgt am 31. März 2020 in einem Betrag. Die Kompensationszahlungen für die Jahre 2021 bis 2023 sind bei kameraler Haushaltswirtschaft der allgemeinen Rücklage zuzuführen und im jeweiligen Jahr in der festgesetzten Höhe aufzulösen. Doppisch wirtschaftende Verwaltungsgemeinschaften bilden einen entsprechend aufzulösenden passiven Rechnungsabgrenzungsposten. (4) Verwaltungsgemeinschaften, die durch die Neugliederungen nach diesem Gesetz im Jahr 2021 insgesamt Einwohner verlieren, aber nicht aufgelöst werden, erhalten in den Jahren 2021 bis 2024 allgemeine Zuweisungen nach Absatz 2 als Kompensationszahlungen. Absatz 1 Satz 2 sowie die Absätze 2 und 3 finden in diesen Fällen mit der Maßgabe Anwendung, dass die Jahreszahlen je um ein Jahr erhöht werden.

### § 35 — Finanzhilfen nach dem Thüringer Gemeindeneugliederungsfinanzhilfegesetz

§ 35 Finanzhilfen nach dem Thüringer Gemeindeneugliederungsfinanzhilfegesetz (ThürGNGFG) Die §§ 1 bis 3 des Thüringer Gemeindeneugliederungsfinanzhilfegesetzes vom 10. April 2018 (GVBl. S. 74, 78) finden auf Neugliederungen nach diesem Gesetz auch dann Anwendung, wenn die Neugliederungen nicht in den Jahren 2018 und 2019 in Kraft treten.

### § 36 — Gleichstellungsbestimmung

§ 36 Gleichstellungsbestimmung Status- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

### § 4 — Gemeinden Martinroda und Angelroda (Ilm-Kreis)

§ 4 Gemeinden Martinroda und Angelroda (Ilm-Kreis) (1) Die Gemeinde Angelroda wird aufgelöst. Das Gebiet der aufgelösten Gemeinde wird in das Gebiet der Gemeinde Martinroda eingegliedert. Die Gemeinde Martinroda ist Rechtsnachfolgerin der aufgelösten Gemeinde. (2) § 45 Abs. 8 ThürKO findet für das Gebiet der aufgelösten Gemeinde Angelroda keine Anwendung.

### § 5 — Stadt Ebeleben und Gemeinde Thüringenhausen (Kyffhäuserkreis)

§ 5 Stadt Ebeleben und Gemeinde Thüringenhausen (Kyffhäuserkreis) (1) Die Gemeinde Thüringenhausen wird aufgelöst. Das Gebiet der aufgelösten Gemeinde wird in das Gebiet der Stadt Ebeleben eingegliedert. Die Stadt Ebeleben ist Rechtsnachfolgerin der aufgelösten Gemeinde. (2) Die in § 1 der Thüringer Verordnung über die Anerkennung der Vereinbarung einer erfüllenden Gemeinde zwischen den Gemeinden Abtsbessingen, Bellstedt, Freienbessingen, Holzsußra, Rockstedt, Thüringenhausen und Wolferschwenda und der Stadt Ebeleben vom 20. September 1995 (GVBl. S. 325) anerkannte Übertragung von Verwaltungsaufgaben wird aufgehoben, soweit sie die Übertragung von Verwaltungsaufgaben der Gemeinde Thüringenhausen auf die Stadt Ebeleben betrifft.

### § 6 — Städte Greußen und Großenehrich sowie Gemeinde Wolferschwenda, Verwaltungsgemeinschaft ...

§ 6 2) Städte Greußen und Großenehrich sowie Gemeinde Wolferschwenda, Verwaltungsgemeinschaft „Greußen“ (Kyffhäuserkreis) (1) Die Städte Greußen und Großenehrich werden aus der Verwaltungsgemeinschaft „Greußen“ ausgegliedert. (2) Die Städte Greußen und Großenehrich sowie die Gemeinde Wolferschwenda werden aufgelöst. Aus den Gebieten der aufgelösten Städte und der aufgelösten Gemeinde wird eine Landgemeinde nach § 6 Abs. 5 ThürKO gebildet. Diese ist Rechtsnachfolgerin der aufgelösten Städte und der aufgelösten Gemeinde. (3) Die nach Absatz 2 Satz 2 neu gebildete Gemeinde führt den Namen „Greußen“ und ist berechtigt, die Bezeichnung „Stadt“ zu führen. (4) Der Gemeinderat der neu gebildeten Gemeinde Greußen entscheidet über den Sitz der Verwaltung. (5) § 45a Abs. 11 ThürKO findet für die Gebiete der aufgelösten Städte Greußen und Großenehrich sowie der aufgelösten Gemeinde Wolferschwenda keine Anwendung. (6) Zwischen der Verwaltungsgemeinschaft „Greußen“ und der neu gebildeten Gemeinde Greußen als Rechtsnachfolgerin der aufgelösten Städte Greußen und Großenehrich hat eine Auseinandersetzung stattzufinden. (7) Die in § 1 der Thüringer Verordnung über die Anerkennung der Vereinbarung einer erfüllenden Gemeinde zwischen den Gemeinden Abtsbessingen, Bellstedt, Freienbessingen, Holzsußra, Rockstedt, Thüringenhausen und Wolferschwenda und der Stadt Ebeleben vom 20. September 1995 (GVBl. S. 325) anerkannte Übertragung von Verwaltungsaufgaben wird aufgehoben, soweit sie die Übertragung von Verwaltungsaufgaben der Gemeinde Wolferschwenda auf die Stadt Ebeleben betrifft.

### § 7 — Stadt Neustadt an der Orla sowie Gemeinden Linda b. Neustadt an der Orla, Dreba und Knau, ...

§ 7 Stadt Neustadt an der Orla sowie Gemeinden Linda b. Neustadt an der Orla, Dreba und Knau, Verwaltungsgemeinschaft „Seenplatte“ (Saale-Orla-Kreis) (1) Die Gemeinden Dreba und Knau werden aus der Verwaltungsgemeinschaft „Seenplatte“ ausgegliedert. (2) Die Gemeinden Linda b. Neustadt an der Orla, Dreba und Knau werden aufgelöst. Die Gebiete der aufgelösten Gemeinden werden in das Gebiet der Stadt Neustadt an der Orla eingegliedert. Die Stadt Neustadt an der Orla ist Rechtsnachfolgerin der aufgelösten Gemeinden. (3) Die in § 1 der Thüringer Verordnung über die Anerkennung der Vereinbarung einer erfüllenden Gemeinde zwischen den Gemeinden Breitenhain, Kospoda, Linda b. Neustadt an der Orla und Stanau und der Stadt Neustadt an der Orla vom 21. April 1995 (GVBl. S. 202) anerkannte Übertragung von Verwaltungsaufgaben wird aufgehoben, soweit sie die Übertragung von Verwaltungsaufgaben der Gemeinde Linda b. Neustadt an der Orla auf die Stadt Neustadt an der Orla betrifft. (4) Zwischen der Verwaltungsgemeinschaft „Seenplatte“ und der Stadt Neustadt an der Orla als Rechtsnachfolgerin der aufgelösten Gemeinden Dreba und Knau hat eine Auseinandersetzung stattzufinden.

### § 8 — Stadt Schleiz und Gemeinde Burgk (Saale-Orla-Kreis)

§ 8 Stadt Schleiz und Gemeinde Burgk (Saale-Orla-Kreis) (1) Die Gemeinde Burgk wird aufgelöst. Das Gebiet der aufgelösten Gemeinde wird in das Gebiet der Stadt Schleiz eingegliedert. Die Stadt Schleiz ist Rechtsnachfolgerin der aufgelösten Gemeinde. (2) Die in § 17 Abs. 4 des Thüringer Gemeindeneugliederungsgesetzes vom 23. Dezember 1996 (GVBl. S. 333) in der jeweils geltenden Fassung geregelte Übertragung von Aufgaben der Gemeinde Burgk auf die Gemeinde Remptendorf wird aufgehoben.

### § 9 — Stadt Meiningen und Gemeinde Stepfershausen (Landkreis Schmalkalden-Meiningen)

§ 9 Stadt Meiningen und Gemeinde Stepfershausen (Landkreis Schmalkalden-Meiningen) (1) Die Gemeinde Stepfershausen wird aufgelöst. Das Gebiet der aufgelösten Gemeinde wird in das Gebiet der Stadt Meiningen eingegliedert. Die Stadt Meiningen ist Rechtsnachfolgerin der aufgelösten Gemeinde. (2) Die in § 1 der Thüringer Verordnung über die Anerkennung der Vereinbarung einer erfüllenden Gemeinde zwischen der Gemeinde Stepfershausen und der Stadt Meiningen und über die Auflösung der Verwaltungsgemeinschaft „Vordere Rhön“ vom 8. Juli 1996 (GVBl. S. 140) anerkannte Übertragung von Verwaltungsaufgaben der Gemeinde Stepfershausen auf die Stadt Meiningen wird aufgehoben.

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— Zweites Thüringer Gesetz zur freiwilligen Neugliederung kreisangehöriger Gemeinden im Jahr 2019 (2. ThürGNGG 2019) Vom 10. Oktober 2019 *
Amtliche Fassung: https://landesrecht.thueringen.de/bsth/document/jlr-FreiwGemNGl2019GTH2rahmen
Quelle: landesrecht.thueringen.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
