Thüringer Gesetz zur freiwilligen Neugliederung kreisangehöriger Gemeinden im Jahr 2019 (ThürGNGG 2019) Vom 18. Dezember 2018
- Ausfertigungsdatum:
- 18.12.2018
- Fundstelle:
- GVBl. 2018, 795
Gemeinden Emleben, Georgenthal/Thür. Wald, Herrenhof, Hohenkirchen, Leinatal und Petriroda, ...
§ 1 Gemeinden Emleben, Georgenthal/Thür. Wald, Herrenhof, Hohenkirchen, Leinatal und Petriroda, Verwaltungsgemeinschaft „Apfelstädtaue“ (Landkreis Gotha) (1) Die Verwaltungsgemeinschaft „Apfelstädtaue“, bestehend aus den Gemeinden Emleben, Georgenthal/Thür. Wald, Herrenhof, Hohenkirchen und Petriroda, wird aufgelöst. (2) Die Gemeinden Georgenthal/Thür. Wald, Hohenkirchen, Leinatal und Petriroda werden aufgelöst. Aus den Gebieten der aufgelösten Gemeinden wird eine Landgemeinde nach § 6 Abs. 5 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) gebildet. Diese ist Rechtsnachfolgerin der aufgelösten Gemeinden. (3) Die nach Absatz 2 Satz 2 neu gebildete Gemeinde führt den Namen „Georgenthal“. (4) Der Gemeinderat der neu gebildeten Gemeinde Georgenthal entscheidet über den Sitz der Verwaltung. (5) § 45a Abs. 11 ThürKO findet für das Gebiet der aufgelösten Gemeinde Leinatal keine Anwendung. Für den Rest der laufenden gesetzlichen Amtszeit des Gemeinderats besteht die Ortsteilverfassung der aufgelösten Gemeinde Leinatal als Ortschaftsverfassung fort. (6) Die neu gebildete Gemeinde Georgenthal nimmt als erfüllende Gemeinde für die Gemeinden Emleben und Herrenhof die Aufgaben einer Verwaltungsgemeinschaft nach § 51 ThürKO wahr. (7) Die Verwaltungsgemeinschaft „Apfelstädtaue“ ist nach § 52 Abs. 2 ThürKO in Verbindung mit § 41 des Thüringer Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (ThürKGG) abzuwickeln.
Gemeinden Straußfurt und Henschleben (Landkreis Sömmerda)
§ 10 Gemeinden Straußfurt und Henschleben (Landkreis Sömmerda) (1) Die Gemeinde Henschleben wird aufgelöst. Das Gebiet der aufgelösten Gemeinde wird in das Gebiet der Gemeinde Straußfurt eingegliedert. Die Gemeinde Straußfurt ist Rechtsnachfolgerin der aufgelösten Gemeinde. (2) § 45 Abs. 8 ThürKO findet für das Gebiet der aufgelösten Gemeinde Henschleben mit der Maßgabe Anwendung, dass abweichend von Satz 1 mit Wirksamwerden der Bestandsänderung nur für den Rest der laufenden gesetzlichen Amtszeit des Gemeinderats für das Gebiet der aufgelösten Gemeinde die Ortsteilverfassung eingeführt ist. Endet die verbleibende Amtszeit des bisherigen Bürgermeisters der aufgelösten Gemeinde nach dem Ende der laufenden gesetzlichen Amtszeit des Gemeinderats, findet § 45 Abs. 8 Satz 2 ThürKO mit der Maßgabe Anwendung, dass der bisherige Bürgermeister der aufgelösten Gemeinde nur für die Dauer der laufenden gesetzlichen Amtszeit des Gemeinderats unter Berufung in das Beamtenverhältnis als Ehrenbeamter zum Ortsteilbürgermeister zu ernennen ist.
Stadt Kölleda, Verwaltungsgemeinschaft „Kölleda" (Landkreis Sömmerda)
§ 11 3) Stadt Kölleda, Verwaltungsgemeinschaft „Kölleda“ (Landkreis Sömmerda) (1) Die Stadt Kölleda wird aus der Verwaltungsgemeinschaft „Kölleda“ ausgegliedert. (2) Zwischen der Verwaltungsgemeinschaft „Kölleda“ und der Stadt Kölleda hat eine Auseinandersetzung stattzufinden.
Verwaltungsgemeinschaften „An der Marke" und „Gramme-Aue" (Landkreis Sömmerda)
§ 12 Verwaltungsgemeinschaften „An der Marke“ und „Gramme-Aue“ (Landkreis Sömmerda) (1) Die Verwaltungsgemeinschaft „An der Marke“, bestehend aus den Gemeinden Eckstedt, Markvippach, Schloßvippach, Sprötau und Vogelsberg, wird aufgelöst. (2) Die Verwaltungsgemeinschaft „Gramme-Aue“, bestehend aus den Gemeinden Alperstedt, Großmölsen, Großrudestedt, Kleinmölsen, Nöda, Ollendorf und Udestedt, wird aufgelöst. (3) Es wird eine neue Verwaltungsgemeinschaft gebildet, bestehend aus den Gemeinden Alperstedt, Eckstedt, Großmölsen, Großrudestedt, Kleinmölsen, Markvippach, Nöda, Ollendorf, Schloßvippach, Sprötau, Udestedt und Vogelsberg. Die neu gebildete Verwaltungsgemeinschaft ist Rechtsnachfolgerin der aufgelösten Verwaltungsgemeinschaften „An der Marke“ und „Gramme-Aue“. (4) Die nach Absatz 3 Satz 1 neu gebildete Verwaltungsgemeinschaft führt den Namen „Gramme-Vippach“ und hat ihren Sitz in der Gemeinde Schloßvippach.
Stadt Schalkau und Gemeinde Bachfeld
§ 13 Stadt Schalkau und Gemeinde Bachfeld (Landkreis Sonneberg) (1) Die Gemeinde Bachfeld wird aufgelöst. Das Gebiet der aufgelösten Gemeinde wird in das Gebiet der Stadt Schalkau eingegliedert. Die Stadt Schalkau ist Rechtsnachfolgerin der aufgelösten Gemeinde. (2) § 45 Abs. 8 ThürKO findet für das Gebiet der aufgelösten Gemeinde Bachfeld keine Anwendung. (3) Die in § 1 der Thüringer Verordnung über die Anerkennung der Vereinbarung einer erfüllenden Gemeinde zwischen der Gemeinde Bachfeld und der Stadt Schalkau vom 31. Mai 1995 (GVBl. S. 243) anerkannte Übertragung von Verwaltungsaufgaben der Gemeinde Bachfeld auf die Stadt Schalkau wird aufgehoben.
Stadt Schlotheim und Gemeinden Bothenheilingen, Issersheilingen, Kleinwelsbach, Körner, ...
§ 14 Stadt Schlotheim und Gemeinden Bothenheilingen, Issersheilingen, Kleinwelsbach, Körner, Marolterode, Neunheilingen und Obermehler, Verwaltungsgemeinschaft „Schlotheim“ (Unstrut-Hainich-Kreis) (1) Die Verwaltungsgemeinschaft „Schlotheim“, bestehend aus der Stadt Schlotheim und den Gemeinden Bothenheilingen, Issersheilingen, Kleinwelsbach, Körner, Marolterode, Neunheilingen und Obermehler, wird aufgelöst. (2) Die Stadt Schlotheim und die Gemeinden Bothenheilingen, Issersheilingen, Kleinwelsbach, Neunheilingen und Obermehler werden aufgelöst. Aus den Gebieten der aufgelösten Stadt und der aufgelösten Gemeinden wird eine Landgemeinde nach § 6 Abs. 5 ThürKO gebildet. Diese ist Rechtsnachfolgerin der aufgelösten Stadt und der aufgelösten Gemeinden. (3) Die nach Absatz 2 Satz 2 neu gebildete Gemeinde führt den Namen „Nottertal-Heilinger Höhen“ und ist berechtigt, die Bezeichnung „Stadt“ zu führen. (4) Der Gemeinderat der neu gebildeten Gemeinde Nottertal-Heilinger Höhen entscheidet über den Sitz der Verwaltung. (5) Die neu gebildete Gemeinde Nottertal-Heilinger Höhen nimmt als erfüllende Gemeinde für die Gemeinden Körner und Marolterode die Aufgaben einer Verwaltungsgemeinschaft nach § 51 ThürKO wahr. (6) Die Verwaltungsgemeinschaft „Schlotheim“ ist nach § 52 Abs. 2 ThürKO in Verbindung mit § 41 ThürKGG abzuwickeln.
Stadt Bad Salzungen und Gemeinde Moorgrund (Wartburgkreis)
§ 15 1) Stadt Bad Salzungen und Gemeinde Moorgrund (Wartburgkreis) Die Gemeinde Moorgrund wird aufgelöst. Das Gebiet der aufgelösten Gemeinde wird in das Gebiet der Stadt Bad Salzungen eingegliedert. Die Stadt Bad Salzungen ist Rechtsnachfolgerin der aufgelösten Gemeinde.
Stadt Creuzburg und Gemeinden Ebenshausen und Mihla (Wartburgkreis)
§ 16 Stadt Creuzburg und Gemeinden Ebenshausen und Mihla (Wartburgkreis) (1) Die Stadt Creuzburg und die Gemeinden Ebenshausen und Mihla werden aufgelöst. Aus den Gebieten der aufgelösten Stadt und der aufgelösten Gemeinden wird eine neue Gemeinde gebildet. Diese ist Rechtsnachfolgerin der aufgelösten Stadt und der aufgelösten Gemeinden. (2) Die nach Absatz 1 Satz 2 neu gebildete Gemeinde führt den Namen „Amt Creuzburg“ und ist berechtigt, die Bezeichnung „Stadt“ zu führen. (3) Der Gemeinderat der neu gebildeten Gemeinde Amt Creuzburg entscheidet über den Sitz der Verwaltung. (4) § 45 Abs. 8 ThürKO findet für die Gebiete der aufgelösten Stadt Creuzburg und der aufgelösten Gemeinden Ebenshausen und Mihla mit der Maßgabe Anwendung, dass abweichend von Satz 1 mit Wirksamwerden der Bestandsänderung nur für den Rest der laufenden gesetzlichen Amtszeit des Gemeinderats für das Gebiet der aufgelösten Gemeinde die Ortsteilverfassung eingeführt ist. Endet die verbleibende Amtszeit des bisherigen Bürgermeisters der aufgelösten Gemeinde nach dem Ende der laufenden gesetzlichen Amtszeit des Gemeinderats, findet § 45 Abs. 8 Satz 2 ThürKO mit der Maßgabe Anwendung, dass der bisherige Bürgermeister der aufgelösten Gemeinde nur für die Dauer der laufenden gesetzlichen Amtszeit des Gemeinderats unter Berufung in das Beamtenverhältnis als Ehrenbeamter zum Ortsteilbürgermeister zu ernennen ist.
Gemeinden Bechstedtstraß, Daasdorf a. Berge, Hopfgarten, Isseroda, Mönchenholzhausen, ...
§ 17 Gemeinden Bechstedtstraß, Daasdorf a. Berge, Hopfgarten, Isseroda, Mönchenholzhausen, Niederzimmern, Nohra, Ottstedt a. Berge und Troistedt, Verwaltungsgemeinschaft „Grammetal“ (Landkreis Weimarer Land) (1) Die Verwaltungsgemeinschaft „Grammetal“, bestehend aus den Gemeinden Bechstedtstraß, Daasdorf a. Berge, Hopfgarten, Isseroda, Mönchenholzhausen, Niederzimmern, Nohra, Ottstedt a. Berge und Troistedt, wird aufgelöst. (2) Die Gemeinden Bechstedtstraß, Daasdorf a. Berge, Hopfgarten, Isseroda, Mönchenholzhausen, Niederzimmern, Nohra, Ottstedt a. Berge und Troistedt werden aufgelöst. Aus den Gebieten der aufgelösten Gemeinden wird eine Landgemeinde nach § 6 Abs. 5 ThürKO gebildet. Diese ist Rechtsnachfolgerin der aufgelösten Gemeinden und der aufgelösten Verwaltungsgemeinschaft. (3) Die nach Absatz 2 Satz 2 neu gebildete Gemeinde führt den Namen „Grammetal“. (4) Der Gemeinderat der neu gebildeten Gemeinde Grammetal entscheidet über den Sitz der Verwaltung. (5) § 45a Abs. 11 ThürKO findet für die Gebiete der aufgelösten Gemeinden Mönchenholzhausen und Nohra keine Anwendung. Für den Rest der laufenden gesetzlichen Amtszeit des Gemeinderats bestehen die Ortsteilverfassungen der aufgelösten Gemeinden Mönchenholzhausen und Nohra als Ortschaftsverfassungen fort.
Stadt Bad Sulza und Gemeinde Saaleplatte (Landkreis Weimarer Land)
§ 18 Stadt Bad Sulza und Gemeinde Saaleplatte (Landkreis Weimarer Land) (1) Die Gemeinde Saaleplatte wird aufgelöst. Das Gebiet der aufgelösten Gemeinde wird in das Gebiet der Stadt Bad Sulza eingegliedert. Die Stadt Bad Sulza ist Rechtsnachfolgerin der aufgelösten Gemeinde. (2) § 45a Abs. 11 ThürKO findet für das Gebiet der aufgelösten Gemeinde Saaleplatte keine Anwendung. Für den Rest der laufenden gesetzlichen Amtszeit des Gemeinderats besteht die Ortsteilverfassung der aufgelösten Gemeinde Saaleplatte als Ortschaftsverfassung fort. (3) Die in § 16 des Thüringer Gesetzes zur freiwilligen Neugliederung kreisangehöriger Gemeinden im Jahr 2013 vom 19. Dezember 2013 (GVBl. S. 353) geregelte Übertragung von Aufgaben der Gemeinde Saaleplatte auf die Stadt Bad Sulza wird aufgehoben.
Weitere Neugliederungen
§ 19 Weitere Neugliederungen In die durch dieses Gesetz neu gegliederten Gemeinden können durch Gesetz weitere Gemeinden eingegliedert werden. Ebenso können die mit diesem Gesetz neu gegliederten Gemeinden in andere Gemeinden eingegliedert oder mit anderen Gemeinden zusammengeschlossen werden.
Stadt Greiz und Gemeinde Neumühle/Elster (Landkreis Greiz)
§ 2 Stadt Greiz und Gemeinde Neumühle/Elster (Landkreis Greiz) (1) Die Gemeinde Neumühle/Elster wird aufgelöst. Das Gebiet der aufgelösten Gemeinde wird in das Gebiet der Stadt Greiz eingegliedert. Die Stadt Greiz ist Rechtsnachfolgerin der aufgelösten Gemeinde. (2) Die in § 1 der Thüringer Verordnung über die Anerkennung der Vereinbarung einer erfüllenden Gemeinde zwischen der Gemeinde Neumühle/Elster und der Stadt Greiz vom 5. Februar 1996 (GVBl. S. 27) anerkannte Übertragung von Verwaltungsaufgaben der Gemeinde Neumühle/Elster auf die Stadt Greiz wird aufgehoben.
Erweiterung des Stadt- oder Gemeinderats
§ 20 Erweiterung des Stadt- oder Gemeinderats (1) Der Stadtrat der Stadt Greiz wird für den Rest der gesetzlichen Amtszeit um ein Mitglied des Gemeinderats der aufgelösten Gemeinde Neumühle/Elster erweitert. (2) Der Gemeinderat der Gemeinde Amt Wachsenburg wird für den Rest der gesetzlichen Amtszeit um ein Mitglied des Gemeinderats der aufgelösten Gemeinde Rockhausen erweitert. (3) Der Gemeinderat der Gemeinde Martinroda wird für den Rest der gesetzlichen Amtszeit um vier Mitglieder des Gemeinderats der aufgelösten Gemeinde Angelroda erweitert. (4) Der Stadtrat der Stadt Ebeleben wird für den Rest der gesetzlichen Amtszeit um ein Mitglied des Gemeinderats der aufgelösten Gemeinde Thüringenhausen erweitert. (5) Der Stadtrat der Stadt Neustadt an der Orla wird für den Rest der gesetzlichen Amtszeit um zwei Mitglieder des Gemeinderats der aufgelösten Gemeinde Knau und um jeweils ein Mitglied des Gemeinderats der aufgelösten Gemeinden Linda b. Neustadt an der Orla und Dreba erweitert. (6) Der Stadtrat der Stadt Schleiz wird für den Rest der gesetzlichen Amtszeit um ein Mitglied des Gemeinderats der aufgelösten Gemeinde Burgk erweitert. (7) Der Stadtrat der Stadt Meiningen wird für den Rest der gesetzlichen Amtszeit um ein Mitglied des Gemeinderats der aufgelösten Gemeinde Stepfershausen erweitert. (8) Der Gemeinderat der Gemeinde Straußfurt wird für den Rest der gesetzlichen Amtszeit um zwei Mitglieder des Gemeinderats der aufgelösten Gemeinde Henschleben erweitert. (9) Der Stadtrat der Stadt Schalkau wird für den Rest der gesetzlichen Amtszeit um zwei Mitglieder des Gemeinderats der aufgelösten Gemeinde Bachfeld erweitert. (10) Der Stadtrat der Stadt Bad Salzungen wird für den Rest der gesetzlichen Amtszeit um fünf Mitglieder des Gemeinderats der aufgelösten Gemeinde Moorgrund erweitert. (11) Der Stadtrat der Stadt Bad Sulza wird für den Rest der gesetzlichen Amtszeit um zehn Mitglieder des Gemeinderats der aufgelösten Gemeinde Saaleplatte erweitert.
Ortsrecht
§ 21 Ortsrecht (1) Bei der Eingliederung von Gemeinden in eine andere Gemeinde gilt das zum Zeitpunkt der Eingliederung für die eingegliederten Gemeinden jeweils geltende Ortsrecht als Recht der aufnehmenden Gemeinde so lange fort, bis es wirksam durch die aufnehmende Gemeinde ersetzt wird. Dieses Ortsrecht ist mit Ausnahme der in § 15 Satz 2 geregelten Eingliederung spätestens bis zum Ablauf des auf das Inkrafttreten dieses Gesetzes folgenden Kalenderjahres anzupassen. In der nach § 15 Satz 2 erweiterten Stadt Bad Salzungen ist das geltende Ortsrecht spätestens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 anzupassen. Die in den eingegliederten Gemeinden geltenden Hauptsatzungen treten mit dem Inkrafttreten der Eingliederungen außer Kraft. (2) In den neu gebildeten Gemeinden bleibt das bisherige Ortsrecht der vormaligen Gemeinden bis zur Schaffung eines neuen Ortsrechts wirksam, soweit es nicht durch die Gemeindeauflösungen gegenstandslos geworden ist. Ein neues einheitliches Ortsrecht ist in den neu gebildeten Gemeinden mit Ausnahme der nach § 6 Abs. 2 Satz 2 neu gebildeten Gemeinde spätestens bis zum Ablauf des auf das Inkrafttreten dieses Gesetzes folgenden Kalenderjahres zu schaffen. In der nach § 6 Abs. 2 Satz 2 neu gebildeten Gemeinde ist ein neues einheitliches Ortsrecht spätestens bis zum 31. Dezember 2021 zu schaffen. (3) Unterschiedliche Bestimmungen der Grundsteuerhebesätze und Gewerbesteuerhebesätze sind abweichend von den Absätzen 1 und 2 innerhalb von drei Jahren ab dem Inkrafttreten der Neugliederung anzupassen.
Rechtsstellung der betroffenen Beamten
§ 22 Rechtsstellung der betroffenen Beamten (1) Für die Rechtsstellung der Beamten und Versorgungsempfänger der von den Neugliederungen betroffenen Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften gelten die Bestimmungen der §§ 14 bis 18 des Thüringer Beamtengesetzes (ThürBG) . Nach § 14 Abs. 1 ThürBG treten die Beamten in den Dienst der neu gebildeten oder erweiterten Gemeinde oder neu gebildeten Verwaltungsgemeinschaft über. Das Beamtenverhältnis wird mit dem neuen Dienstherrn fortgesetzt ( § 15 Abs. 1 ThürBG ). Den Beamten ist die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses durch den neuen Dienstherrn schriftlich zu bestätigen. (2) Sofern bei der Neugliederung oder Auflösung einer Verwaltungsgemeinschaft keine Rechtsnachfolge für die Verwaltungsgemeinschaft angeordnet ist, haben die an der Umbildung beteiligten Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften innerhalb von sechs Monaten nach der Umbildung in einem Personalüberleitungsvertrag Regelungen zur anteiligen Überleitung von Beamten nach § 14 ThürBG zu treffen. In dem Vertrag ist auch die Erstattung von Personalkosten für die zu übernehmenden Beamten zu regeln. Den Beamten ist Gelegenheit zu geben, ihr Interesse an einem Personalübergang zu bekunden; ein entsprechendes Interesse soll, soweit dies möglich ist, berücksichtigt werden. Bei der Auswahl der für den Übergang vorgesehenen Beamten sind Kriterien der Mobilität, insbesondere die Entfernung zwischen Wohnung und künftiger Dienststelle, die tatsächliche Betreuung oder Pflege mindestens eines Kindes unter 18 Jahren oder eines sonstigen pflegebedürftigen Angehörigen, eine Schwerbehinderung oder gleichgestellte Behinderung und der Familienstand sowie dienstliche Belange, wie die Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur, angemessen und ausgewogen zu berücksichtigen. Die ausgewählten Beamten sind von den Gemeinden, in deren Dienst sie treten sollen, durch Verfügung zu übernehmen. Ein hiergegen gerichteter Rechtsbehelf hat keine aufschiebende Wirkung. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend. (3) Einigen sich die beteiligten Gemeinden nicht bis zum Ablauf der gesetzlichen Frist von sechs Monaten über die Übernahme der betroffenen Beamten ( § 14 Abs. 2 Satz 2 ThürBG ), entscheidet das Landesverwaltungsamt als obere Rechtsaufsichtbehörde. Vor der Entscheidung der oberen Rechtsaufsichtsbehörde ist den Beamten Gelegenheit zu geben, sich zu äußern. (4) Für die Dauer von drei Jahren ab dem Zeitpunkt des Übergangs der Beamten, die keine kommunalen Wahlbeamten sind, ist eine Versetzung in den einstweiligen Ruhestand nach § 29 Abs. 1 Satz 1 ThürBG aus Gründen, die im Zusammenhang mit der Gemeindeneugliederung stehen, ausgeschlossen. Nach Ablauf dieses Zeitraums ist eine Versetzung in den einstweiligen Ruhestand nur innerhalb der Frist von sechs Monaten zulässig. (5) Die bisherigen Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften nehmen ab der Verkündung dieses Gesetzes Ernennungen von Beamten, die keine Wahlbeamten sind, nur in gegenseitigem Einvernehmen vor. Das gegenseitige Einvernehmen ist darüber hinaus herzustellen, soweit in den von der Gemeindeneugliederung betroffenen Verwaltungen ein Personalzuwachs durch Versetzungen oder Abordnungen aus dem Bereich anderer Dienstherren beabsichtigt ist, soweit eine solche Maßnahme über den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Gemeindeneugliederung hinaus andauern soll. Die Herstellung des gegenseitigen Einvernehmens ist nicht erforderlich, soweit gesetzliche Rechtsansprüche Betroffener umzusetzen sind. (6) Soweit der Personalübergang einen Wechsel des Dienstortes zur Folge hat, gilt der Übertritt oder die Übernahme in den Dienst der aufnehmenden Körperschaft als Versetzung im Sinne der umzugskostenrechtlichen und trennungsgeldrechtlichen Vorschriften. (7) Die hauptamtlichen kommunalen Wahlbeamten der durch dieses Gesetz aufgelösten Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften gelten am Tag des Inkrafttretens der Neugliederung auf der Grundlage des § 29 Abs. 1 ThürBG als in den einstweiligen Ruhestand versetzt, soweit sie die Voraussetzungen des § 32 des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit § 34 Abs. 1 ThürBG erfüllen und nicht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 des Thüringer Gesetzes über kommunale Wahlbeamte in den Ruhestand treten. Dabei gilt die Dienstzeit im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Thüringer Beamtenversorgungsgesetzes (Wartezeit) als abgeleistet, wenn der hauptamtliche kommunale Wahlbeamte bis zum Ende seiner regulären Amtszeit eine Dienstzeit von mindestens fünf Jahren erreicht hätte.
Rechtsstellung der betroffenen Tarifbeschäftigten
§ 23 Rechtsstellung der betroffenen Tarifbeschäftigten (1) Die Tarifbeschäftigten der von den Neugliederungen betroffenen Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften werden in den Dienst der neu gebildeten oder erweiterten Gemeinde oder neu gebildeten Verwaltungsgemeinschaft übernommen. Die Arbeitsverhältnisse gehen mit dem Zeitpunkt der Neugliederung der Gemeinde oder der Verwaltungsgemeinschaft in entsprechender Anwendung des § 613a des Bürgerlichen Gesetzbuches auf die neu gegliederte Gemeinde oder Verwaltungsgemeinschaft über. Dies gilt auch für bestehende Ausbildungsverhältnisse. Tarifvertragliche Regelungen bleiben unberührt. (2) Sofern bei der Neugliederung oder Auflösung einer Verwaltungsgemeinschaft keine Rechtsnachfolge für die Verwaltungsgemeinschaft angeordnet ist, haben die an der Umbildung beteiligten Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften innerhalb von sechs Monaten nach der Verkündung dieses Gesetzes in einem Personalüberleitungsvertrag Regelungen zur anteiligen Überleitung der betroffenen Tarifbeschäftigten zu treffen. In dem Vertrag ist auch die Erstattung von Personalkosten für die zu übernehmenden Tarifbeschäftigten zu regeln. Den betroffenen Tarifbeschäftigten ist Gelegenheit zu geben, ihr Interesse an einem Personalübergang zu bekunden; ein entsprechendes Interesse soll, soweit möglich, berücksichtigt werden. Bei der Auswahl der für den Übergang vorgesehenen Tarifbeschäftigten sind Kriterien der Mobilität, insbesondere die Entfernung zwischen Wohnung und künftiger Dienststelle, die tatsächliche Betreuung oder Pflege mindestens eines Kindes unter 18 Jahren oder eines sonstigen pflegebedürftigen Angehörigen, eine Schwerbehinderung oder gleichgestellte Behinderung und der Familienstand sowie dienstliche Belange, wie die Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur, angemessen und ausgewogen zu berücksichtigen. Die ausgewählten Tarifbeschäftigten sind von den Gemeinden oder Verwaltungsgemeinschaften, in deren Dienst sie treten sollen, zu übernehmen. Ein hiergegen gerichteter Rechtsbehelf hat keine aufschiebende Wirkung. Einigen sich die beteiligten Gemeinden oder Verwaltungsgemeinschaften nicht bis zum Ablauf der gesetzlichen Frist von sechs Monaten über die Übernahme der betroffenen Tarifbeschäftigten, entscheidet das Landesverwaltungsamt. Vor der Entscheidung des Landesverwaltungsamtes ist den betroffenen Tarifbeschäftigten Gelegenheit zu geben, sich zu äußern. (3) Die bis zum Tag vor dem Übergang der Arbeitsverhältnisse erworbene Rechtsstellung der Tarifbeschäftigten, insbesondere im Hinblick auf erreichte tarifrechtlich maßgebliche Zeiten, bleibt gewahrt. (4) Die bisherigen Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften stellen ab der Verkündung dieses Gesetzes sicher, dass haushaltswirksame Personalmaßnahmen im Tarifbereich im gegenseitigen Einvernehmen vorgenommen werden. § 22 Abs. 5 gilt entsprechend. Dabei stehen Entfristung oder Verlängerung bestehender Arbeitsverträge einer Neueinstellung durch den Abschluss eines Arbeitsvertrages gleich. § 22 Abs. 6 gilt für die übernommenen Tarifbeschäftigten entsprechend. (5) Für die Dauer von drei Jahren ab dem Zeitpunkt des Übergangs des Arbeitsverhältnisses sind betriebsbedingte Kündigungen aus Gründen, die im Zusammenhang mit der Gemeindeneugliederung stehen, ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Änderungskündigungen, die wegen eines Wechsels des Arbeitsortes erforderlich werden. Das Recht zur Kündigung aus anderen Gründen bleibt unberührt.
Neuwahl der Personalvertretungen
§ 24 Neuwahl der Personalvertretungen In den Dienststellen der neuen Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften sind die Personalräte nach den Bestimmungen des § 32 Abs. 1 bis 3 des Thüringer Personalvertretungsgesetzes neu zu wählen.
Übergang und Wahl der Schwerbehindertenvertretungen
§ 25 Übergang und Wahl der Schwerbehindertenvertretungen In den Dienststellen der neuen Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften sind zusammen mit den ersten regelmäßigen Personalratswahlen Schwerbehindertenvertretungen zu wählen. Bis zur Wahl einer neuen Schwerbehindertenvertretung bleiben die bisherigen Schwerbehindertenvertretungen im Amt. Sie sind jeweils für die Belange der Beschäftigten der bisherigen Gemeinden oder Verwaltungsgemeinschaften zuständig.
Übergang und Bestellung der Gleichstellungsbeauftragten
§ 26 Übergang und Bestellung der Gleichstellungsbeauftragten In den Dienststellen der neuen Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften sind bis spätestens vor Ablauf des zweiten auf den Tag des Inkrafttretens der Neugliederung folgenden Kalendermonats vorläufige Gleichstellungsbeauftragte aus dem Kreise der bisherigen Gleichstellungsbeauftragten der aufgelösten Gemeinden oder Verwaltungsgemeinschaften zu bestellen. Mit der Bestellung der Gleichstellungsbeauftragten für die neue Gemeinde oder Verwaltungsgemeinschaft, die spätestens zwei Monate nach der ersten regelmäßigen Personalratswahl zu erfolgen hat, endet die Bestellung der vorläufigen Gleichstellungsbeauftragten.
Auseinandersetzung
§ 27 Auseinandersetzung (1) Hat nach diesem Gesetz infolge der Ausgliederung einer oder mehrerer Gemeinden aus einer Verwaltungsgemeinschaft eine Auseinandersetzung stattzufinden, schließen die Beteiligten einen öffentlich-rechtlichen Vertrag zur Regelung der Rechtsfolgen (Auseinandersetzungsvertrag). Für die Überleitung des Personals gelten die §§ 22 und 23 . (2) Bei der Zuordnung des Vermögens soll insbesondere berücksichtigt werden, welcher Aufgabenerfüllung das Vermögen dient und in welchem Umfang die Aufgabe von der Verwaltungsgemeinschaft auf die Rechtsnachfolgerin der Gemeinde übergeht. In den Auseinandersetzungsvertrag können Regelungen für die Fälle aufgenommen werden, in denen ausnahmsweise ein angemessener finanzieller Ausgleich für den Übergang von Vermögensgegenständen geboten ist. Der Auseinandersetzungsvertrag kann abweichend von Satz 1 regeln, dass keine Aufteilung von Vermögen vorgenommen werden soll. Satz 2 gilt hierfür entsprechend. (3) Kommt innerhalb eines Jahres nach der Neugliederung der Gemeinde ein Auseinandersetzungsvertrag ganz oder teilweise nicht zustande, regelt die Rechtsaufsichtsbehörde die Auseinandersetzung nach billigem Ermessen durch Verwaltungsakt. Die Beteiligten sind anzuhören. Bis zur Bestandskraft der Entscheidung können diese die Auseinandersetzung durch eine Vereinbarung im Sinne der Absätze 1 und 2 selbst regeln.
Wohnsitz, Einwohnerzahl
§ 28 Wohnsitz, Einwohnerzahl Soweit für Rechte oder Pflichten die Wohndauer oder der Aufenthalt im Gebiet einer Gemeinde maßgebend ist, wird die bis zum Tag des Inkrafttretens einer Gemeindeneugliederung ununterbrochene Wohn- oder Aufenthaltsdauer im Gebiet einer nach den Bestimmungen dieses Gesetzes aufgelösten Gemeinde auf die Wohn- oder Aufenthaltsdauer in der neu gebildeten oder aufnehmenden Gemeinde angerechnet. Ist für eine gesetzliche Bestimmung die Einwohnerzahl einer Gemeinde maßgeblich, ist diese durch Addition der Einwohnerzahlen der an der jeweiligen Neugliederung beteiligten Gebietskörperschaften zu ermitteln.
Freistellung von Kosten
§ 29 Freistellung von Kosten Das Land und die seiner Aufsicht unterstehenden Körperschaften erheben für Rechtshandlungen, die bei der Durchführung dieses Gesetzes notwendig werden, keine Kosten (Gebühren und Auslagen).
Gemeinden Amt Wachsenburg und Rockhausen (Ilm-Kreis)
§ 3 Gemeinden Amt Wachsenburg und Rockhausen (Ilm-Kreis) (1) Die Gemeinde Rockhausen wird aufgelöst. Das Gebiet der aufgelösten Gemeinde wird in das Gebiet der Gemeinde Amt Wachsenburg eingegliedert. Die Gemeinde Amt Wachsenburg ist Rechtsnachfolgerin der aufgelösten Gemeinde. (2) Die in § 14 Abs. 3 des Thüringer Gesetzes zur freiwilligen Neugliederung kreisangehöriger Gemeinden im Jahr 2019 (ThürGNGG 2019) vom 18. Dezember 2018 (GVBl. S. 795) geregelte Übertragung von Verwaltungsaufgaben der Gemeinde Rockhausen auf die Gemeinde Amt Wachsenburg wird aufgehoben.
Mitgliedschaft in Zweckverbänden, Zweckvereinbarungen
§ 30 Mitgliedschaft in Zweckverbänden, Zweckvereinbarungen (1) Bei Neugliederungen nach diesem Gesetz finden für die Mitgliedschaft in Zweckverbänden und die Beteiligung an Zweckvereinbarungen abweichend von den Regelungen der Rechtsnachfolge nach diesem Gesetz die §§ 14 und 39 ThürKGG Anwendung. (2) Bei Neugliederungen nach diesem Gesetz gilt § 39 Abs. 2 ThürKGG mit der Maßgabe, dass der Zweckverband die neue Körperschaft nach Ablauf von einem Jahr und vor Ablauf von 18 Monaten seit Wirksamkeit der Neugliederung ausschließen kann. Im gleichen Zeitraum kann die Körperschaft ihren Austritt aus dem Zweckverband einseitig erklären. (3) Für Zweckvereinbarungen gilt § 14 Abs. 2 ThürKGG mit der Maßgabe, dass die Kündigungsfrist ein Jahr beträgt. (4) § 40 Abs. 3 Satz 2 ThürKGG gilt in Fällen, in denen der Zweckverband aufgrund der Bestimmungen dieses Gesetzes nur noch aus einem Mitglied besteht, mit der Maßgabe, dass der Zweckverband nach dem Ablauf von drei Jahren nach dem Inkrafttreten der Neugliederung aufgelöst ist, sofern er zu diesem Zeitpunkt noch aus einem Mitglied besteht. (5) Die Genehmigung nach § 42 Abs. 1 ThürKGG für die in seiner Nummer 1 genannten Änderungen der Verbandssatzung setzt in den Fällen des Absatzes 2 voraus, dass der Zweckverband der Rechtsaufsichtsbehörde ein Konzept für die Auseinandersetzung vorlegt, das auch die objektkonkrete Aufteilung des Vermögens sowie der Forderungen und Verbindlichkeiten auf den Zweckverband und die Körperschaft vorsieht. Der Zweckverband ist verpflichtet, das Konzept für die Auseinandersetzung innerhalb von einem Jahr nach der Erklärung der Kündigung oder dem Beschluss über den Ausschluss der Rechtsaufsichtsbehörde vorzulegen.
Haushaltswirtschaft
§ 31 Haushaltswirtschaft (1) Die nach diesem Gesetz neu gegliederten Gemeinden erstellen die offenen Jahresrechnungen oder Jahresabschlüsse aller Haushaltsjahre der bisherigen Gemeinden. (2) Soweit Neugliederungen nach diesem Gesetz nicht am 31. Dezember 2019 oder 1. Januar 2021 in Kraft treten, können diese neu gegliederten Gemeinden für das gesamte Haushaltsjahr, in dem die Neugliederung wirksam geworden ist, für das gesamte neue Gemeindegebiet eine neue Haushaltssatzung aufstellen. Bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Haushaltssatzung führen diese neu gegliederten Gemeinden die Haushaltswirtschaft auf der Grundlage der bisherigen in Kraft getretenen Haushaltssatzungen fort. Soweit in einer nach diesem Gesetz nicht am 31. Dezember 2019 oder 1. Januar 2021 aufgelösten Gemeinde keine Haushaltssatzung in Kraft getreten war, vollzieht die neu gegliederte Gemeinde die Haushaltswirtschaft für das Gebiet der aufgelösten Gemeinde nach den Bestimmungen des § 61 ThürKO oder § 10 des Thüringer Gesetzes über die kommunale Doppik (ThürKDG) . Soweit die nach diesem Gesetz nicht am 31. Dezember 2019 oder 1. Januar 2021 neu gegliederte Gemeinde keine Haushaltssatzung nach Absatz 1 erlässt, kann sie Haushaltssatzungen für die Gebiete der bisherigen Gemeinden erlassen, wenn die bisherigen Gemeinden diese noch nicht erlassen haben. § 55 Abs. 3 und 4 ThürKO sowie § 6 Abs. 3 und 4 ThürKDG bleiben unberührt. (3) Für das Haushaltsjahr 2020 gelten § 59 Abs. 3 , § 61 Abs. 3 , § 63 Abs. 3 und § 65 Abs. 1 Satz 2 ThürKO oder § 1 Satz 1 ThürKDG in Verbindung mit § 10 Abs. 3 , § 13 Abs. 3 , § 14 Abs. 3 und § 16 Abs. 1 Satz 2 ThürKDG bezogen auf die Haushaltssatzungen der bisherigen Gemeinden, bis die neu gegliederte Gemeinde eine eigene Haushaltssatzung erlässt. Für Neugliederungen nach diesem Gesetz, die nicht am 31. Dezember 2019 in Kraft treten, gilt Satz 1 für das Haushaltsjahr 2021. (4) Führt eine neu gegliederte Gemeinde ihre Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung, findet im Übrigen das Thüringer Gesetz über die kommunale Doppik Anwendung. Wird das Gebiet einer aufgelösten Gemeinde, die ihre Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der Verwaltungsbuchführung geführt hat, in eine Gemeinde eingegliedert, die ihre Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung führt, gilt für die Bewertung der Vermögensgegenstände, Sonderposten, Rückstellungen, Verbindlichkeiten und Rechnungsabgrenzungsposten der aufgelösten Gemeinde § 30 ThürKDG entsprechend. (5) In Ansehung der Zwecke der Haushaltswirtschaft gilt die Neugliederung der nach diesem Gesetz am 31. Dezember 2019 neu zu gliedernden Gemeinden mit dem Ablauf des 31. Dezember 2019 als bewirkt. (6) Für den Zusammenschluss von Verwaltungsgemeinschaften gelten die Absätze 1 bis 5 entsprechend.
Erlass der Rückzahlungsforderungen aus rückzahlbaren Bedarfszuweisungen
§ 32 Erlass der Rückzahlungsforderungen aus rückzahlbaren Bedarfszuweisungen Die durch Bescheide bis zum 31. Dezember 2019 festgesetzten, ab dem 1. Januar 2020 fälligen, Verpflichtungen zu Rückzahlungen von Bedarfszuweisungen im Sinne des § 24 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Thüringer Finanzausgleichgesetzes (ThürFAG) entfallen zum Zeitpunkt der Neugliederung für die nach diesem Gesetz neu gegliederten Gemeinden. Der dadurch entstehende Einnahmeverlust des Landesausgleichsstocks wird im Jahr 2020 mit Haushaltsresten der nach § 4 des Thüringer Gemeindeneugliederungsfinanzhilfegesetzes bereitgestellten Haushaltsmittel ausgeglichen. Satz 2 gilt auch für die entstandenen Einnahmeverluste des Landesausgleichsstocks aufgrund von § 28 des Thüringer Gesetzes zur freiwilligen Neugliederung kreisangehöriger Gemeinden im Jahr 2018 vom 28. Juni 2018 (GVBl. S. 273) und des § 58 ThürGNGG 2019 .
Kompensation von Verlusten der Gemeinden für Zuweisungen nach dem Thüringer ...
§ 33 Kompensation von Verlusten der Gemeinden für Zuweisungen nach dem Thüringer Finanzausgleichsgesetz (1) Gemeinden, die nach diesem Gesetz im Jahr 2019 neu gegliedert werden und die infolgedessen im Jahr 2020 einen geringeren festgesetzten Gesamtbetrag aus Schlüsselzuweisungen nach § 11 ThürFAG zuzüglich Kompensationszahlungen nach § 7a ThürFAG abzüglich Finanzausgleichsumlage nach § 29 ThürFAG erhalten, als dies bei einer hypothetischen Berechnung ohne die Neugliederung der beteiligten Gemeinden der Fall gewesen wäre, erhalten in den Jahren 2020 bis 2022 allgemeine Zuweisungen als Kompensationszahlungen nach Absatz 2. (2) Die Kompensationszahlung nach Absatz 1 entspricht im Jahr 2020 der Differenz zwischen dem hypothetischen Gesamtbetrag aus Schlüsselzuweisungen nach § 11 ThürFAG zuzüglich Kompensationszahlungen nach § 7a ThürFAG abzüglich Finanzausgleichsumlage nach § 29 ThürFAG der an der Neugliederung beteiligten Gemeinden ohne eine Neugliederung und dem festgesetzten Gesamtbetrag aus Schlüsselzuweisungen nach § 11 ThürFAG zuzüglich Kompensationszahlungen nach § 7a ThürFAG abzüglich Finanzausgleichsumlage nach § 29 ThürFAG . Im Jahr 2021 beträgt die Kompensationszahlung 66,66 Prozent der Kompensationszahlung nach Satz 1. Im Jahr 2022 beträgt die Kompensationszahlung 33,33 Prozent der Kompensationszahlung nach Satz 1. (3) Zuständig für Festsetzung und Auszahlung der Kompensationszahlungen ist das Landesverwaltungsamt. Die Auszahlung der Kompensationszahlungen für die Jahre 2020 bis 2022 erfolgt am 31. März 2020 in einem Betrag. Die Kompensationszahlungen für die Jahre 2021 und 2022 sind bei kameraler Haushaltswirtschaft der allgemeinen Rücklage zuzuführen und im jeweiligen Jahr in der festgesetzten Höhe aufzulösen. Doppisch wirtschaftende Gemeinden bilden einen entsprechend aufzulösenden passiven Rechnungsabgrenzungsposten. (4) Gemeinden, die nach diesem Gesetz in den Jahren 2020 oder 2021 neu gegliedert werden und die infolgedessen im Jahr 2021 einen geringeren festgesetzten Gesamtbetrag aus Schlüsselzuweisungen nach § 11 ThürFAG zuzüglich Kompensationszahlungen nach § 7a ThürFAG abzüglich Finanzausgleichsumlage nach § 29 ThürFAG erhalten, als dies bei einer hypothetischen Berechnung ohne die Neugliederung der beteiligten Gemeinden der Fall gewesen wäre, erhalten in den Jahren 2021 bis 2023 allgemeine Zuweisungen als Kompensationszahlungen nach Absatz 2. Die Absätze 2 und 3 finden in diesen Fällen mit der Maßgabe Anwendung, dass die Jahreszahlen je um ein Jahr erhöht werden.
Kompensation von Verlusten der Verwaltungsgemeinschaften infolge der Ausgliederung von ...
§ 34 Kompensation von Verlusten der Verwaltungsgemeinschaften infolge der Ausgliederung von Mitgliedsgemeinden (1) Verwaltungsgemeinschaften, die durch die Neugliederungen nach diesem Gesetz im Jahr 2019 insgesamt Einwohner verlieren, aber nicht aufgelöst werden, erhalten in den Jahren 2020 bis 2023 allgemeine Zuweisungen nach Absatz 2 als Kompensationszahlungen. Stichtag für die Bestimmung der Einwohnerzahlen ist der Stand 31. Dezember 2018. (2) Im Jahr 2020 wird eine Kompensationszahlung nach Absatz 1 in Höhe von 90 Prozent der Summe der durch die Neugliederung verringerten Einnahmen aus 1. den Zuweisungen nach § 23 Abs. 1 ThürFAG und 2. der Verwaltungsgemeinschaftsumlage nach § 50 ThürKO gewährt. Der Betrag nach Satz 1 Nr. 1 ermittelt sich aus der Summe der Einwohnerverluste abzüglich möglicher Einwohnerzuwächse aufgrund der Neugliederungen nach diesem Gesetz vervielfacht mit dem Einwohnerpauschalbetrag nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 ThürFAG . Der Betrag nach Satz 1 Nr. 2 ergibt sich aus der Summe der Einwohnerverluste abzüglich möglicher Einwohnerzuwächse aufgrund der Neugliederungen nach diesem Gesetz vervielfacht mit dem Quotient aus der Gesamtumlage der Verwaltungsgemeinschaft nach § 50 ThürKO des Jahres 2019 und der Einwohnerzahl der Verwaltungsgemeinschaft. Stichtag für die Bestimmung der Einwohnerzahlen nach den Sätzen 2 und 3 ist jeweils der 31. Dezember 2018. Für das Jahr 2021 beträgt die Kompensationszahlung 75 Prozent des Betrages nach Satz 1. Für das Jahr 2022 beträgt die Kompensationszahlung 50 Prozent des Betrages nach Satz 1. Für das Jahr 2023 beträgt die Kompensationszahlung 25 Prozent des Betrages nach Satz 1. (3) Zuständig für Festsetzung und Auszahlung der Kompensationszahlungen ist das Landesverwaltungsamt. Die Auszahlung der Kompensationszahlungen für die Jahre 2020 bis 2023 erfolgt am 31. März 2020 in einem Betrag. Die Kompensationszahlungen für die Jahre 2021 bis 2023 sind bei kameraler Haushaltswirtschaft der allgemeinen Rücklage zuzuführen und im jeweiligen Jahr in der festgesetzten Höhe aufzulösen. Doppisch wirtschaftende Verwaltungsgemeinschaften bilden einen entsprechend aufzulösenden passiven Rechnungsabgrenzungsposten. (4) Verwaltungsgemeinschaften, die durch die Neugliederungen nach diesem Gesetz im Jahr 2021 insgesamt Einwohner verlieren, aber nicht aufgelöst werden, erhalten in den Jahren 2021 bis 2024 allgemeine Zuweisungen nach Absatz 2 als Kompensationszahlungen. Absatz 1 Satz 2 sowie die Absätze 2 und 3 finden in diesen Fällen mit der Maßgabe Anwendung, dass die Jahreszahlen je um ein Jahr erhöht werden.
Finanzhilfen nach dem Thüringer Gemeindeneugliederungsfinanzhilfegesetz
§ 35 Finanzhilfen nach dem Thüringer Gemeindeneugliederungsfinanzhilfegesetz (ThürGNGFG) Die §§ 1 bis 3 des Thüringer Gemeindeneugliederungsfinanzhilfegesetzes vom 10. April 2018 (GVBl. S. 74, 78) finden auf Neugliederungen nach diesem Gesetz auch dann Anwendung, wenn die Neugliederungen nicht in den Jahren 2018 und 2019 in Kraft treten.
Gleichstellungsbestimmung
§ 36 Gleichstellungsbestimmung Status- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
Gemeinden Martinroda und Angelroda (Ilm-Kreis)
§ 4 Gemeinden Martinroda und Angelroda (Ilm-Kreis) (1) Die Gemeinde Angelroda wird aufgelöst. Das Gebiet der aufgelösten Gemeinde wird in das Gebiet der Gemeinde Martinroda eingegliedert. Die Gemeinde Martinroda ist Rechtsnachfolgerin der aufgelösten Gemeinde. (2) § 45 Abs. 8 ThürKO findet für das Gebiet der aufgelösten Gemeinde Angelroda keine Anwendung.
Stadt Ebeleben und Gemeinde Thüringenhausen (Kyffhäuserkreis)
§ 5 Stadt Ebeleben und Gemeinde Thüringenhausen (Kyffhäuserkreis) (1) Die Gemeinde Thüringenhausen wird aufgelöst. Das Gebiet der aufgelösten Gemeinde wird in das Gebiet der Stadt Ebeleben eingegliedert. Die Stadt Ebeleben ist Rechtsnachfolgerin der aufgelösten Gemeinde. (2) Die in § 1 der Thüringer Verordnung über die Anerkennung der Vereinbarung einer erfüllenden Gemeinde zwischen den Gemeinden Abtsbessingen, Bellstedt, Freienbessingen, Holzsußra, Rockstedt, Thüringenhausen und Wolferschwenda und der Stadt Ebeleben vom 20. September 1995 (GVBl. S. 325) anerkannte Übertragung von Verwaltungsaufgaben wird aufgehoben, soweit sie die Übertragung von Verwaltungsaufgaben der Gemeinde Thüringenhausen auf die Stadt Ebeleben betrifft.
Städte Greußen und Großenehrich sowie Gemeinde Wolferschwenda, Verwaltungsgemeinschaft ...
§ 6 2) Städte Greußen und Großenehrich sowie Gemeinde Wolferschwenda, Verwaltungsgemeinschaft „Greußen“ (Kyffhäuserkreis) (1) Die Städte Greußen und Großenehrich werden aus der Verwaltungsgemeinschaft „Greußen“ ausgegliedert. (2) Die Städte Greußen und Großenehrich sowie die Gemeinde Wolferschwenda werden aufgelöst. Aus den Gebieten der aufgelösten Städte und der aufgelösten Gemeinde wird eine Landgemeinde nach § 6 Abs. 5 ThürKO gebildet. Diese ist Rechtsnachfolgerin der aufgelösten Städte und der aufgelösten Gemeinde. (3) Die nach Absatz 2 Satz 2 neu gebildete Gemeinde führt den Namen „Greußen“ und ist berechtigt, die Bezeichnung „Stadt“ zu führen. (4) Der Gemeinderat der neu gebildeten Gemeinde Greußen entscheidet über den Sitz der Verwaltung. (5) § 45a Abs. 11 ThürKO findet für die Gebiete der aufgelösten Städte Greußen und Großenehrich sowie der aufgelösten Gemeinde Wolferschwenda keine Anwendung. (6) Zwischen der Verwaltungsgemeinschaft „Greußen“ und der neu gebildeten Gemeinde Greußen als Rechtsnachfolgerin der aufgelösten Städte Greußen und Großenehrich hat eine Auseinandersetzung stattzufinden. (7) Die in § 1 der Thüringer Verordnung über die Anerkennung der Vereinbarung einer erfüllenden Gemeinde zwischen den Gemeinden Abtsbessingen, Bellstedt, Freienbessingen, Holzsußra, Rockstedt, Thüringenhausen und Wolferschwenda und der Stadt Ebeleben vom 20. September 1995 (GVBl. S. 325) anerkannte Übertragung von Verwaltungsaufgaben wird aufgehoben, soweit sie die Übertragung von Verwaltungsaufgaben der Gemeinde Wolferschwenda auf die Stadt Ebeleben betrifft.
Stadt Neustadt an der Orla sowie Gemeinden Linda b. Neustadt an der Orla, Dreba und Knau, ...
§ 7 Stadt Neustadt an der Orla sowie Gemeinden Linda b. Neustadt an der Orla, Dreba und Knau, Verwaltungsgemeinschaft „Seenplatte“ (Saale-Orla-Kreis) (1) Die Gemeinden Dreba und Knau werden aus der Verwaltungsgemeinschaft „Seenplatte“ ausgegliedert. (2) Die Gemeinden Linda b. Neustadt an der Orla, Dreba und Knau werden aufgelöst. Die Gebiete der aufgelösten Gemeinden werden in das Gebiet der Stadt Neustadt an der Orla eingegliedert. Die Stadt Neustadt an der Orla ist Rechtsnachfolgerin der aufgelösten Gemeinden. (3) Die in § 1 der Thüringer Verordnung über die Anerkennung der Vereinbarung einer erfüllenden Gemeinde zwischen den Gemeinden Breitenhain, Kospoda, Linda b. Neustadt an der Orla und Stanau und der Stadt Neustadt an der Orla vom 21. April 1995 (GVBl. S. 202) anerkannte Übertragung von Verwaltungsaufgaben wird aufgehoben, soweit sie die Übertragung von Verwaltungsaufgaben der Gemeinde Linda b. Neustadt an der Orla auf die Stadt Neustadt an der Orla betrifft. (4) Zwischen der Verwaltungsgemeinschaft „Seenplatte“ und der Stadt Neustadt an der Orla als Rechtsnachfolgerin der aufgelösten Gemeinden Dreba und Knau hat eine Auseinandersetzung stattzufinden.
Stadt Schleiz und Gemeinde Burgk (Saale-Orla-Kreis)
§ 8 Stadt Schleiz und Gemeinde Burgk (Saale-Orla-Kreis) (1) Die Gemeinde Burgk wird aufgelöst. Das Gebiet der aufgelösten Gemeinde wird in das Gebiet der Stadt Schleiz eingegliedert. Die Stadt Schleiz ist Rechtsnachfolgerin der aufgelösten Gemeinde. (2) Die in § 17 Abs. 4 des Thüringer Gemeindeneugliederungsgesetzes vom 23. Dezember 1996 (GVBl. S. 333) in der jeweils geltenden Fassung geregelte Übertragung von Aufgaben der Gemeinde Burgk auf die Gemeinde Remptendorf wird aufgehoben.
Stadt Meiningen und Gemeinde Stepfershausen (Landkreis Schmalkalden-Meiningen)
§ 9 Stadt Meiningen und Gemeinde Stepfershausen (Landkreis Schmalkalden-Meiningen) (1) Die Gemeinde Stepfershausen wird aufgelöst. Das Gebiet der aufgelösten Gemeinde wird in das Gebiet der Stadt Meiningen eingegliedert. Die Stadt Meiningen ist Rechtsnachfolgerin der aufgelösten Gemeinde. (2) Die in § 1 der Thüringer Verordnung über die Anerkennung der Vereinbarung einer erfüllenden Gemeinde zwischen der Gemeinde Stepfershausen und der Stadt Meiningen und über die Auflösung der Verwaltungsgemeinschaft „Vordere Rhön“ vom 8. Juli 1996 (GVBl. S. 140) anerkannte Übertragung von Verwaltungsaufgaben der Gemeinde Stepfershausen auf die Stadt Meiningen wird aufgehoben.
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Stadt Schmölln und Gemeinden Altkirchen, Dobitschen, Drogen, Göhren, Göllnitz, Lumpzig, Mehna ...
§ 1 Stadt Schmölln und Gemeinden Altkirchen, Dobitschen, Drogen, Göhren, Göllnitz, Lumpzig, Mehna und Starkenberg, Gemeinden Nöbdenitz und Wildenbörten, Verwaltungsgemeinschaften „Altenburger Land“, „Oberes Sprottental“ und „Rositz“ (Landkreis Altenburger Land)(1) Die Verwaltungsgemeinschaft „Altenburger Land“, bestehend aus den Gemeinden Altkirchen, Dobitschen, Drogen, Göhren, Göllnitz, Lumpzig, Mehna und Starkenberg, wird aufgelöst. (2) Die Gemeinden Nöbdenitz und Wildenbörten werden aus der Verwaltungsgemeinschaft „Oberes Sprottental“ ausgegliedert. (3) Die Gemeinden Altkirchen, Drogen, Lumpzig, Nöbdenitz und Wildenbörten werden aufgelöst. Die Gebiete der aufgelösten Gemeinden werden in das Gebiet der Stadt Schmölln eingegliedert. Die Stadt Schmölln ist Rechtsnachfolgerin der aufgelösten Gemeinden. (4) Die Verwaltungsgemeinschaft „Rositz“ wird um die Gemeinden Göhren, Göllnitz, Mehna und Starkenberg erweitert. (5) Die Stadt Schmölln nimmt als erfüllende Gemeinde für die Gemeinde Dobitschen die Aufgaben einer Verwaltungsgemeinschaft nach § 51 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) wahr.(6) Die Verwaltungsgemeinschaft „Altenburger Land“ ist nach § 52 Abs. 2 ThürKO in Verbindung mit § 41 des Thüringer Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (ThürKGG) abzuwickeln.(7) Zwischen der Verwaltungsgemeinschaft „Oberes Sprottental“ und der Stadt Schmölln als Rechtsnachfolgerin der aufgelösten Gemeinden Nöbdenitz und Wildenbörten hat eine Auseinandersetzung stattzufinden.
Stadt Ilmenau und Gemeinden Frauenwald und Stützerbach sowie kreisfreie Stadt Suhl und ...
§ 10 Stadt Ilmenau und Gemeinden Frauenwald und Stützerbach sowie kreisfreie Stadt Suhl und Gemeinde Schmiedefeld am Rennsteig, Verwaltungsgemeinschaft „Rennsteig“ (Ilm-Kreis, kreisfreie Stadt Suhl)(1) Die Verwaltungsgemeinschaft „Rennsteig“, bestehend aus den Gemeinden Frauenwald, Schmiedefeld am Rennsteig und Stützerbach, wird aufgelöst. (2) Die Gemeinden Frauenwald und Stützerbach werden aufgelöst. Die Gebiete der aufgelösten Gemeinden werden in das Gebiet der Stadt Ilmenau eingegliedert. Die Stadt Ilmenau ist Rechtsnachfolgerin der aufgelösten Gemeinden. (3) Die Gemeinde Schmiedefeld am Rennsteig wird aufgelöst. Das Gebiet der aufgelösten Gemeinde wird in das Gebiet der kreisfreien Stadt Suhl eingegliedert. Die kreisfreie Stadt Suhl ist Rechtsnachfolgerin der aufgelösten Gemeinde. (4) Die Grenzen des Ilm-Kreises werden entsprechend der Neugliederung nach Absatz 3 geändert. (5) Die Verwaltungsgemeinschaft „Rennsteig“ ist nach § 52 Abs. 2 ThürKO in Verbindung mit § 41 ThürKGG abzuwickeln.
Stadt Arnstadt und Gemeinde Wipfratal (Ilm-Kreis)
§ 11 Stadt Arnstadt und Gemeinde Wipfratal (Ilm-Kreis)(1) Die Gemeinde Wipfratal wird aufgelöst. Das Gebiet der aufgelösten Gemeinde wird in das Gebiet der Stadt Arnstadt eingegliedert. Die Stadt Arnstadt ist Rechtsnachfolgerin der aufgelösten Gemeinde. (2) § 45 Abs. 8 ThürKO findet für das Gebiet der aufgelösten Gemeinde Wipfratal mit der Maßgabe Anwendung, dass abweichend von Satz 1 mit Wirksamwerden der Bestandsänderung nur für den Rest der laufenden gesetzlichen Amtszeit des Gemeinderats für das Gebiet der aufgelösten Gemeinde die Ortsteilverfassung eingeführt ist und abweichend von Satz 2 der bisherige Bürgermeister der aufgelösten Gemeinde nur für die Dauer der laufenden gesetzlichen Amtszeit des Gemeinderats unter Berufung in das Beamtenverhältnis als Ehrenbeamter zum Ortsteilbürgermeister zu ernennen ist. (3) Die in § 1 der Thüringer Verordnung über die Anerkennung der Vereinbarung einer erfüllenden Gemeinde zwischen der Gemeinde Wipfratal und der Stadt Arnstadt vom 12. September 1996 (GVBl. S. 239) anerkannte Übertragung von Verwaltungsaufgaben der Gemeinde Wipfratal auf die Stadt Arnstadt wird aufgehoben.
Gemeinden Frankenhain, Geraberg, Geschwenda, Gossel, Gräfenroda und Liebenstein, Stadt Plaue ...
§ 12 Gemeinden Frankenhain, Geraberg, Geschwenda, Gossel, Gräfenroda und Liebenstein, Stadt Plaue und Gemeinden Neusiß, Angelroda, Elgersburg und Martinroda sowie kreisfreie Stadt Suhl und Gemeinde Gehlberg, Verwaltungsgemeinschaften „Oberes Geratal“ und „Geratal“ (Ilm-Kreis, kreisfreie Stadt Suhl)(1) Die Verwaltungsgemeinschaft „Oberes Geratal“, bestehend aus der Stadt Plaue und den Gemeinden Frankenhain, Gehlberg, Geschwenda, Gossel, Gräfenroda und Liebenstein, wird aufgelöst. (2) Die Gemeinde Geraberg wird aus der Verwaltungsgemeinschaft „Geratal“ ausgegliedert. (3) Die Gemeinden Frankenhain, Geraberg, Geschwenda, Gossel, Gräfenroda und Liebenstein werden aufgelöst. Aus den Gebieten der aufgelösten Gemeinden wird eine Landgemeinde nach § 6 Abs. 5 ThürKO gebildet. Diese ist Rechtsnachfolgerin der aufgelösten Gemeinden. (4) Die nach Absatz 3 Satz 2 neu gebildete Gemeinde führt den Namen „Geratal“. (5) Der Gemeinderat der neu gebildeten Gemeinde Geratal entscheidet über den Sitz der Verwaltung. (6) Die Gemeinde Gehlberg wird aufgelöst. Das Gebiet der aufgelösten Gemeinde Gehlberg wird in das Gebiet der kreisfreien Stadt Suhl eingegliedert. Die kreisfreie Stadt Suhl ist Rechtsnachfolgerin der aufgelösten Gemeinde. (7) Die Grenzen des Ilm-Kreises werden entsprechend der Neugliederung nach Absatz 6 geändert. (8) Die Verwaltungsgemeinschaft „Geratal“ wird um die Stadt Plaue erweitert. Die nach Satz 1 erweiterte Verwaltungsgemeinschaft führt den Namen „Geratal/Plaue“. (9) Die Gemeinde Neusiß wird aufgelöst. Das Gebiet der aufgelösten Gemeinde wird in das Gebiet der Stadt Plaue eingegliedert. Die Stadt Plaue ist Rechtsnachfolgerin der aufgelösten Gemeinde. (10) Zwischen der Verwaltungsgemeinschaft „Geratal/Plaue“ und der neu gebildeten Gemeinde „Geratal“ als Rechtsnachfolgerin der aufgelösten Gemeinde Geraberg hat eine Auseinandersetzung stattzufinden. (11) Die Verwaltungsgemeinschaft „Oberes Geratal“ ist nach § 52 Abs. 2 ThürKO in Verbindung mit § 41 ThürKGG abzuwickeln.
Stadt Großbreitenbach, Gemeinden Altenfeld, Böhlen, Friedersdorf, Gillersdorf, Herschdorf, ...
§ 13 Stadt Großbreitenbach, Gemeinden Altenfeld, Böhlen, Friedersdorf, Gillersdorf, Herschdorf, Neustadt am Rennsteig und Wildenspring, Verwaltungsgemeinschaft „Großbreitenbach“ (Ilm-Kreis)(1) Die Verwaltungsgemeinschaft „Großbreitenbach“, bestehend aus der Stadt Großbreitenbach und den Gemeinden Altenfeld, Böhlen, Friedersdorf, Gillersdorf, Herschdorf, Neustadt am Rennsteig und Wildenspring, wird aufgelöst. (2) Die Stadt Großbreitenbach und die Gemeinden Altenfeld, Böhlen, Friedersdorf, Gillersdorf, Herschdorf, Neustadt am Rennsteig und Wildenspring werden aufgelöst. Aus den Gebieten der aufgelösten Stadt und der aufgelösten Gemeinden wird eine Landgemeinde nach § 6 Abs. 5 ThürKO gebildet. Diese ist Rechtsnachfolgerin der aufgelösten Stadt und der aufgelösten Gemeinden sowie der aufgelösten Verwaltungsgemeinschaft. (3) Die nach Absatz 2 Satz 2 neu gebildete Gemeinde führt den Namen „Großbreitenbach“ und ist berechtigt, die Bezeichnung „Stadt“ zu führen. (4) Der Stadtrat der neu gebildeten Stadt Großbreitenbach entscheidet über den Sitz der Verwaltung.
Gemeinden Amt Wachsenburg, Kirchheim und Rockhausen sowie Verwaltungsgemeinschaft ...
§ 14 Gemeinden Amt Wachsenburg, Kirchheim und Rockhausen sowie Verwaltungsgemeinschaft „Riechheimer Berg“ (Ilm-Kreis)(1) Die Gemeinden Kirchheim und Rockhausen werden aus der Verwaltungsgemeinschaft „Riechheimer Berg“ ausgegliedert.(2) Die Gemeinde Kirchheim wird aufgelöst. Das Gebiet der aufgelösten Gemeinde wird in das Gebiet der Gemeinde Amt Wachsenburg eingegliedert. Die Gemeinde Amt Wachsenburg ist Rechtsnachfolgerin der aufgelösten Gemeinde.(3) Die Gemeinde Amt Wachsenburg nimmt als erfüllende Gemeinde für die Gemeinde Rockhausen die Aufgaben einer Verwaltungsgemeinschaft nach § 51 ThürKO wahr.*)(4) Zwischen der Verwaltungsgemeinschaft „Riechheimer Berg“, der Gemeinde Rockhausen sowie der Gemeinde Amt Wachsenburg als Rechtsnachfolgerin der aufgelösten Gemeinde Kirchheim hat eine Auseinandersetzung stattzufinden.
Städte Artern/Unstrut, Bad Frankenhausen/Kyffhäuser, Roßleben und Wiehe sowie Gemeinde ...
§ 15 Städte Artern/Unstrut, Bad Frankenhausen/Kyffhäuser, Roßleben und Wiehe sowie Gemeinde Donndorf und die Gemeinden Borxleben, Gehofen, Heygendorf, Ichstedt, Kalbsrieth, Mönchpfiffel-Nikolausrieth, Nausitz, Reinsdorf, Ringleben und Voigtstedt, Verwaltungsgemeinschaft „Mittelzentrum Artern“ (Kyffhäuserkreis)(1) Die Verwaltungsgemeinschaft „Mittelzentrum Artern“, bestehend aus den Gemeinden Borxleben, Gehofen, Heygendorf, Ichstedt, Kalbsrieth, Mönchpfiffel-Nikolausrieth, Nausitz, Reinsdorf, Ringleben und Voigtstedt, wird aufgelöst. (2) Die Gemeinden Ichstedt und Ringleben werden aufgelöst. Die Gebiete der aufgelösten Gemeinden werden in das Gebiet der Stadt Bad Frankenhausen/Kyffhäuser eingegliedert. Die Stadt Bad Frankenhausen/Kyffhäuser ist Rechtsnachfolgerin der aufgelösten Gemeinden. (3) Die Stadt Artern/Unstrut sowie die Gemeinden Heygendorf und Voigtstedt werden aufgelöst. Aus dem Gebiet der aufgelösten Stadt und der aufgelösten Gemeinden wird eine Landgemeinde nach § 6 Abs. 5 ThürKO gebildet. Diese ist Rechtsnachfolgerin der aufgelösten Stadt und der aufgelösten Gemeinden. (4) Die nach Absatz 3 Satz 2 neu gebildete Gemeinde führt den Namen „Artern“ und ist berechtigt, die Bezeichnung „Stadt“ zu führen. (5) Der Stadtrat der nach Absatz 3 Satz 2 neu gebildeten Stadt Artern entscheidet über den Sitz der Verwaltung. (6) § 45a Abs. 11 ThürKO findet für das Gebiet der aufgelösten Stadt Artern/Unstrut keine Anwendung. Für den Rest der laufenden gesetzlichen Amtszeit des Gemeinderats besteht die Ortsteilverfassung der aufgelösten Stadt Artern/Unstrut als Ortschaftsverfassung fort. (7) Die Städte Roßleben und Wiehe sowie die Gemeinden Donndorf und Nausitz werden aufgelöst. Aus den Gebieten der aufgelösten Städte und Gemeinden wird eine Landgemeinde nach § 6 Abs. 5 ThürKO gebildet. Diese ist Rechtsnachfolgerin der aufgelösten Städte und Gemeinden. (8) Die nach Absatz 7 Satz 2 neu gebildete Stadt führt den Namen „Roßleben-Wiehe“ und ist berechtigt, die Bezeichnung „Stadt“ zu führen. (9) Der Stadtrat der neu gebildeten Stadt „Roßleben-Wiehe“ entscheidet über den Sitz der Verwaltung. (10) § 45a Abs. 11 ThürKO findet für das Gebiet der aufgelösten Stadt Roßleben mit der Maßgabe Anwendung, dass abweichend von Satz 1 mit Wirksamwerden der Bestandsänderung nur für den Rest der laufenden gesetzlichen Amtszeit des Gemeinderats für das Gebiet der aufgelösten Stadt die Ortschaftsverfassung eingeführt ist. (11) Die in § 1 der Thüringer Verordnung über die Anerkennung der Vereinbarung einer erfüllenden Gemeinde zwischen der Gemeinde Donndorf und der Stadt Wiehe vom 5. Februar 1996 (GVBl. S. 25) anerkannte Übertragung von Verwaltungsaufgaben der Gemeinde Donndorf auf die Stadt Wiehe wird aufgehoben. (12) Die nach Absatz 3 Satz 2 neu gebildete Gemeinde Artern nimmt als erfüllende Gemeinde für die Gemeinden Borxleben, Gehofen, Kalbsrieth, Mönchpfiffel-Nikolausrieth und Reinsdorf die Aufgaben einer Verwaltungsgemeinschaft nach § 51 ThürKO wahr.(13) Die Verwaltungsgemeinschaft „Mittelzentrum Artern“ ist nach § 52 Abs. 2 ThürKO in Verbindung mit § 41 ThürKGG abzuwickeln.
Stadt Heldrungen sowie Gemeinden Bretleben, Etzleben, Gorsleben, Hauteroda, Hemleben, ...
§ 16 Stadt Heldrungen sowie Gemeinden Bretleben, Etzleben, Gorsleben, Hauteroda, Hemleben, Oberheldrungen und Oldisleben, Verwaltungsgemeinschaft „An der Schmücke“ (Kyffhäuserkreis)(1) Die Verwaltungsgemeinschaft „An der Schmücke“, bestehend aus der Stadt Heldrungen sowie den Gemeinden Bretleben, Etzleben, Gorsleben, Hauteroda, Hemleben, Oberheldrungen und Oldisleben, wird aufgelöst. (2) Die Stadt Heldrungen sowie die Gemeinden Bretleben, Gorsleben, Hauteroda, Hemleben und Oldisleben werden aufgelöst. Aus den Gebieten der aufgelösten Stadt und der aufgelösten Gemeinden wird eine Landgemeinde nach § 6 Abs. 5 ThürKO gebildet. Diese ist Rechtsnachfolgerin der aufgelösten Stadt und der aufgelösten Gemeinden. (3) Die nach Absatz 2 Satz 2 neu gebildete Gemeinde führt den Namen „An der Schmücke“ und ist berechtigt, die Bezeichnung „Stadt“ zu führen. (4) Der Stadtrat der neu gebildeten Stadt An der Schmücke entscheidet über den Sitz der Verwaltung. (5) Die nach Absatz 2 Satz 2 neu gebildete Stadt An der Schmücke nimmt als erfüllende Gemeinde für die Gemeinden Etzleben und Oberheldrungen die Aufgaben einer Verwaltungsgemeinschaft nach § 51 ThürKO wahr.(6) Die Verwaltungsgemeinschaft „An der Schmücke“ ist nach § 52 Abs. 2 ThürKO in Verbindung mit § 41 ThürKGG abzuwickeln.
Stadt Bleicherode sowie Gemeinden Etzelsrode, Friedrichsthal, Kleinbodungen, Kraja, ...
§ 17 Stadt Bleicherode sowie Gemeinden Etzelsrode, Friedrichsthal, Kleinbodungen, Kraja, Kehmstedt, Lipprechterode und Niedergebra sowie die Gemeinden Großlohra, Hainrode/Hainleite, Kleinfurra, Nohra, Wipperdorf und Wolkramshausen, Verwaltungsgemeinschaft „Hainleite“ (Landkreis Nordhausen)(1) Die Verwaltungsgemeinschaft „Hainleite“, bestehend aus den Gemeinden Großlohra, Hainrode/Hainleite, Kleinfurra, Nohra, Wipperdorf und Wolkramshausen, wird aufgelöst. (2) Die Übertragung von Verwaltungsaufgaben auf die Stadt Bleicherode als erfüllende Gemeinde vom 15. Juni 1994 (StAnz. Nr. 25 S. 1789) wird aufgehoben, soweit sie die Übertragung von Verwaltungsaufgaben der Gemeinden Etzelsrode, Friedrichsthal, Kehmstedt, Kleinbodungen, Kraja, Lipprechterode und Niedergebra auf die Stadt Bleicherode betrifft. (3) Die Stadt Bleicherode sowie die Gemeinden Etzelsrode, Friedrichsthal, Hainrode/Hainleite, Kleinbodungen, Kraja, Nohra, Wipperdorf und Wolkramshausen werden aufgelöst. Aus den Gebieten der aufgelösten Stadt und der aufgelösten Gemeinden wird eine Landgemeinde nach § 6 Abs. 5 ThürKO gebildet. Diese ist Rechtsnachfolgerin der aufgelösten Stadt und der aufgelösten Gemeinden. (4) Die nach Absatz 3 Satz 2 neu gebildete Gemeinde führt den Namen „Bleicherode“ und ist berechtigt, die Bezeichnung „Stadt“ zu führen. (5) Der Stadtrat der neu gebildeten Stadt Bleicherode entscheidet über den Sitz der Verwaltung. (6) § 45a Abs. 11 ThürKO findet für die Gebiete der aufgelösten Stadt Bleicherode und der aufgelösten Gemeinden Nohra und Wolkramshausen mit der Maßgabe Anwendung, dass abweichend von Satz 1 mit Wirksamwerden der Bestandsänderung nur für den Rest der laufenden gesetzlichen Amtszeit des Gemeinderats für das Gebiet der aufgelösten Gemeinde die Ortschaftsverfassung eingeführt ist und abweichend von Satz 2 der bisherige Bürgermeister der aufgelösten Gemeinde nur für die Dauer der laufenden gesetzlichen Amtszeit des Gemeinderats unter Berufung in das Beamtenverhältnis als Ehrenbeamter zum Ortschaftsbürgermeister zu ernennen ist. (7) Die nach Absatz 3 Satz 2 neu gebildete Stadt Bleicherode nimmt als erfüllende Gemeinde für die Gemeinden Großlohra, Kehmstedt, Kleinfurra, Lipprechterode und Niedergebra die Aufgaben einer Verwaltungsgemeinschaft nach § 51 ThürKO wahr.(8) Die Verwaltungsgemeinschaft „Hainleite“ ist nach § 52 Abs. 2 ThürKO in Verbindung mit § 41 ThürKGG abzuwickeln.
Stadt Stadtroda und Gemeinden Quirla und Bollberg (Saale-Holzland-Kreis)
§ 18 Stadt Stadtroda und Gemeinden Quirla und Bollberg (Saale-Holzland-Kreis)(1) Die Gemeinden Quirla und Bollberg werden aufgelöst. Die Gebiete der aufgelösten Gemeinden werden in das Gebiet der Stadt Stadtroda eingegliedert. Die Stadt Stadtroda ist Rechtsnachfolgerin der aufgelösten Gemeinden. (2) Die in § 1 der Thüringer Verordnung über die Anerkennung der Vereinbarung einer erfüllenden Gemeinde zwischen den Gemeinden Quirla, Möckern und Ruttersdorf-Lotschen und der Stadt Stadtroda und über die Auflösung der Verwaltungsgemeinschaften „Stadtroda“ und „Quirla“ vom 22. September 1995 (GVBl. S. 329) anerkannte Übertragung von Verwaltungsaufgaben wird aufgehoben, soweit sie die Übertragung von Verwaltungsaufgaben der Gemeinde Quirla auf die Stadt Stadtroda betrifft. Die in § 1 der Thüringer Verordnung über die Anerkennung der Vereinbarung einer erfüllenden Gemeinde zwischen der Gemeinde Bollberg und der Stadt Stadtroda vom 22. September 1995 (GVBl. S. 326) anerkannte Übertragung von Verwaltungsaufgaben wird aufgehoben.
Gemeinden Birkenhügel, Blankenberg, Blankenstein, Harra, Neundorf, Pottiga und Schlegel, ...
§ 19 Gemeinden Birkenhügel, Blankenberg, Blankenstein, Harra, Neundorf, Pottiga und Schlegel, Verwaltungsgemeinschaft „Saale-Rennsteig“(Saale-Orla-Kreis)(1) Die Verwaltungsgemeinschaft „Saale-Rennsteig“, bestehend aus den Gemeinden Birkenhügel, Blankenberg, Blankenstein, Harra, Neundorf, Pottiga und Schlegel, wird aufgelöst. (2) Die Gemeinden Birkenhügel, Blankenberg, Blankenstein, Harra, Neundorf, Pottiga und Schlegel werden aufgelöst. Aus den Gebieten der aufgelösten Gemeinden wird eine neue Gemeinde gebildet. Diese ist Rechtsnachfolgerin der aufgelösten Gemeinden und der aufgelösten Verwaltungsgemeinschaft. (3) Die nach Absatz 2 Satz 2 neu gebildete Gemeinde führt den Namen „Rosenthal am Rennsteig“. (4) Der Gemeinderat der neu gebildeten Gemeinde Rosenthal am Rennsteig entscheidet über den Sitz der Verwaltung. (5) § 45 Abs. 8 ThürKO findet für die Gebiete der aufgelösten Gemeinden Birkenhügel, Blankenberg, Blankenstein, Harra, Neundorf, Pottiga und Schlegel keine Anwendung.
Gemeinden Deuna, Gerterode, Hausen, Kleinbartloff und Niederorschel, Verwaltungsgemeinschaft ...
§ 2 Gemeinden Deuna, Gerterode, Hausen, Kleinbartloff und Niederorschel, Verwaltungsgemeinschaft „Eichsfelder Kessel“ (Landkreis Eichsfeld)(1) Die Verwaltungsgemeinschaft „Eichsfelder Kessel“, bestehend aus den Gemeinden Deuna, Gerterode, Hausen, Kleinbartloff und Niederorschel, wird aufgelöst. (2) Die Gemeinden Deuna, Gerterode, Hausen und Kleinbartloff werden aufgelöst. Die Gebiete der aufgelösten Gemeinden werden in das Gebiet der Gemeinde Niederorschel eingegliedert. Die Gemeinde Niederorschel ist Rechtsnachfolgerin der aufgelösten Gemeinden und der aufgelösten Verwaltungsgemeinschaft.
Gemeinden Bucha und Knau (Saale-Orla-Kreis)
§ 20 Gemeinden Bucha und Knau (Saale-Orla-Kreis)Die Gemeinde Bucha wird aufgelöst. Das Gebiet der aufgelösten Gemeinde wird in das Gebiet der Gemeinde Knau eingegliedert. Die Gemeinde Knau ist Rechtsnachfolgerin der aufgelösten Gemeinde.
Stadt Neustadt an der Orla und Gemeinde Stanau (Saale-Orla-Kreis)
§ 21 Stadt Neustadt an der Orla und Gemeinde Stanau (Saale-Orla-Kreis)(1) Die Gemeinde Stanau wird aufgelöst. Das Gebiet der aufgelösten Gemeinde wird in das Gebiet der Stadt Neustadt an der Orla eingegliedert. Die Stadt Neustadt an der Orla ist Rechtsnachfolgerin der aufgelösten Gemeinde. (2) Die in § 1 der Thüringer Verordnung über die Anerkennung der Vereinbarung einer erfüllenden Gemeinde zwischen den Gemeinden Breitenhain, Kospoda, Linda b. Neustadt an der Orla und Stanau und der Stadt Neustadt an der Orla vom 21. April 1995 (GVBl. S. 202) anerkannte Übertragung von Verwaltungsaufgaben wird aufgehoben, soweit sie die Übertragung von Verwaltungsaufgaben der Gemeinde Stanau auf die Stadt Neustadt an der Orla betrifft.
Stadt Schleiz und Gemeinde Crispendorf, Verwaltungsgemeinschaft „Ranis-Ziegenrück" ...
§ 22 Stadt Schleiz und Gemeinde Crispendorf, Verwaltungsgemeinschaft „Ranis-Ziegenrück“ (Saale-Orla-Kreis)(1) Die Gemeinde Crispendorf wird aus der Verwaltungsgemeinschaft „Ranis-Ziegenrück“ ausgegliedert. (2) Die Gemeinde Crispendorf wird aufgelöst. Das Gebiet der aufgelösten Gemeinde wird in das Gebiet der Stadt Schleiz eingegliedert. Die Stadt Schleiz ist Rechtsnachfolgerin der aufgelösten Gemeinde. (3) § 45 Abs. 8 ThürKO findet für das Gebiet der aufgelösten Gemeinde Crispendorf mit der Maßgabe Anwendung, dass abweichend von Satz 1 mit Wirksamwerden der Bestandsänderung nur für den Rest der laufenden gesetzlichen Amtszeit des Gemeinderats für das Gebiet der aufgelösten Gemeinde die Ortsteilverfassung eingeführt ist und abweichend von Satz 2 der bisherige Bürgermeister der aufgelösten Gemeinde nur für die Dauer der laufenden gesetzlichen Amtszeit des Gemeinderats unter Berufung in das Beamtenverhältnis als Ehrenbeamter zum Ortsteilbürgermeister zu ernennen ist. (4) Zwischen der Verwaltungsgemeinschaft „Ranis-Ziegenrück“ und der Stadt Schleiz als Rechtsnachfolgerin der aufgelösten Gemeinde Crispendorf hat eine Auseinandersetzung stattzufinden.
Stadt Oberweißbach/Thür. Wald und Gemeinden Mellenbach-Glasbach, Meuselbach-Schwarzmühle ...
§ 23 Stadt Oberweißbach/Thür. Wald und Gemeinden Mellenbach-Glasbach, Meuselbach-Schwarzmühle sowie Stadt Königsee-Rottenbach und Gemeinden Allendorf, Bechstedt, Dröbischau und Oberhain, Verwaltungsgemeinschaften „Bergbahnregion/ Schwarzatal“ und „Mittleres Schwarzatal“(Landkreis Saalfeld-Rudolstadt)(1) Die Verwaltungsgemeinschaft „Bergbahnregion/Schwarzatal“, bestehend aus der Stadt Oberweißbach/Thür. Wald und den Gemeinden Cursdorf, Deesbach, Katzhütte und Meuselbach-Schwarzmühle, wird aufgelöst. (2) Die Verwaltungsgemeinschaft „Mittleres Schwarzatal“, bestehend aus den Gemeinden Allendorf, Bechstedt, Döschnitz, Dröbischau, Mellenbach-Glasbach, Meura, Oberhain, Rohrbach, Schwarzburg, Sitzendorf und Unterweißbach, wird aufgelöst. (3) Die Stadt Oberweißbach/Thür. Wald sowie die Gemeinden Mellenbach-Glasbach und Meuselbach-Schwarzmühle werden aufgelöst. Aus den Gebieten der aufgelösten Stadt und der aufgelösten Gemeinden nach Satz 1 wird eine Landgemeinde nach § 6 Abs. 5 ThürKO gebildet. Diese ist Rechtsnachfolgerin der aufgelösten Stadt und der aufgelösten Gemeinden nach Satz 1. (4) Die nach Absatz 3 Satz 2 neu gebildete Gemeinde führt den Namen „Schwarzatal“ und ist berechtigt, die Bezeichnung „Stadt“ zu führen. Der Stadtrat der neu gebildeten Stadt Schwarzatal entscheidet über den Sitz der Verwaltung. (5) Die Gemeinden Dröbischau und Oberhain werden aufgelöst. Die Gebiete der aufgelösten Gemeinden nach Satz 1 werden in das Gebiet der Stadt Königsee-Rottenbach eingegliedert. Die nach Satz 2 vergrößerte Stadt führt den Namen „Königsee“ und ist Rechtsnachfolgerin der aufgelösten Gemeinden. (6) Die Stadt Königsee nimmt als erfüllende Gemeinde für die Gemeinden Allendorf und Bechstedt die Aufgaben einer Verwaltungsgemeinschaft nach § 51 ThürKO wahr.(7) Es wird eine neue Verwaltungsgemeinschaft gebildet, bestehend aus den Gemeinden Cursdorf, Deesbach, Döschnitz, Katzhütte, Meura, Rohrbach, Schwarzburg, Sitzendorf und Unterweißbach und der nach Absatz 3 Satz 2 neu gebildeten Stadt Schwarzatal. (8) Die nach Absatz 7 neu gebildete Verwaltungsgemeinschaft führt den Namen „Schwarzatal“ und hat ihren Sitz in der nach Absatz 3 Satz 2 neu gebildeten Stadt Schwarzatal. (9) Die Verwaltungsgemeinschaften „Bergbahnregion/Schwarzatal“ und „Mittleres Schwarzatal“ sind nach § 52 Abs. 2 ThürKO in Verbindung mit § 41 ThürKGG abzuwickeln.
Stadt Saalfeld/Saale und Gemeinden Reichmannsdorf und Schmiedefeld sowie Stadt Neuhaus am ...
§ 24 Stadt Saalfeld/Saale und Gemeinden Reichmannsdorf und Schmiedefeld sowie Stadt Neuhaus am Rennweg und Gemeinden Lichte und Piesau, Verwaltungsgemeinschaft „Lichtetal am Rennsteig“(Landkreise Saalfeld-Rudolstadt und Sonneberg)(1) Die Verwaltungsgemeinschaft „Lichtetal am Rennsteig“, bestehend aus den Gemeinden Lichte, Piesau, Reichmannsdorf und Schmiedefeld, wird aufgelöst. (2) Die Gemeinden Reichmannsdorf und Schmiedefeld werden aufgelöst. Die Gebiete der aufgelösten Gemeinden werden in das Gebiet der Stadt Saalfeld/Saale eingegliedert. Die Stadt Saalfeld/Saale ist Rechtsnachfolgerin der aufgelösten Gemeinden. (3) Die bisher zum Landkreis Saalfeld-Rudolstadt gehörenden Gebiete der Gemeinden Lichte und Piesau werden in das Gebiet des Landkreises Sonneberg eingegliedert. (4) Die Gemeinden Lichte und Piesau werden aufgelöst. Die Gebiete der aufgelösten Gemeinden werden in das Gebiet der Stadt Neuhaus am Rennweg eingegliedert. Die Stadt Neuhaus am Rennweg ist Rechtsnachfolgerin der aufgelösten Gemeinden. (5) Die Verwaltungsgemeinschaft „Lichtetal am Rennsteig“ ist nach § 52 Abs. 2 ThürKO in Verbindung mit § 41 ThürKGG abzuwickeln.
Städte Rudolstadt und Remda-Teichel (Landkreis Saalfeld-Rudolstadt)
§ 25 Städte Rudolstadt und Remda-Teichel (Landkreis Saalfeld-Rudolstadt)(1) Die Stadt Remda-Teichel wird aufgelöst. Das Gebiet der aufgelösten Stadt wird in das Gebiet der Stadt Rudolstadt eingegliedert. Die Stadt Rudolstadt ist Rechtsnachfolgerin der aufgelösten Stadt Remda-Teichel. (2) § 45 Abs. 8 ThürKO findet für das Gebiet der aufgelösten Stadt Remda-Teichel keine Anwendung. Für den Rest der laufenden gesetzlichen Amtszeit und die folgende gesetzliche Amtszeit des Stadtrats besteht die Ortsteilverfassung der aufgelösten Stadt Remda-Teichel fort.
Stadt Steinbach-Hallenberg und Gemeinden Altersbach, Bermbach, Oberschönau, Rotterode, ...
§ 26 Stadt Steinbach-Hallenberg und Gemeinden Altersbach, Bermbach, Oberschönau, Rotterode, Unterschönau und Viernau, Verwaltungsgemeinschaft „Haselgrund“ (Landkreis Schmalkalden-Meiningen)(1) Die Verwaltungsgemeinschaft „Haselgrund“, bestehend aus den Gemeinden Altersbach, Bermbach, Oberschönau, Rotterode, Unterschönau und Viernau, wird aufgelöst. (2) Die Gemeinden Altersbach, Bermbach, Oberschönau, Rotterode, Unterschönau und Viernau werden aufgelöst. Die Gebiete der aufgelösten Gemeinden werden in das Gebiet der Stadt Steinbach-Hallenberg eingegliedert. Die Stadt Steinbach-Hallenberg ist Rechtsnachfolgerin der aufgelösten Gemeinden und der aufgelösten Verwaltungsgemeinschaft.
Stadt Zella-Mehlis und Gemeinde Benshausen (Landkreis Schmalkalden-Meiningen)
§ 27 Stadt Zella-Mehlis und Gemeinde Benshausen(Landkreis Schmalkalden-Meiningen)Die Gemeinde Benshausen wird aufgelöst. Das Gebiet der aufgelösten Gemeinde wird in das Gebiet der Stadt Zella-Mehlis eingegliedert. Die Stadt Zella-Mehlis ist Rechtsnachfolgerin der aufgelösten Gemeinde.
Stadt Meiningen sowie Gemeinden Henneberg, Wallbach und Walldorf, Verwaltungsgemeinschaft ...
§ 28 Stadt Meiningen sowie Gemeinden Henneberg, Wallbach und Walldorf, Verwaltungsgemeinschaft „Wasungen-Amt Sand“(Landkreis Schmalkalden-Meiningen)(1) Die Gemeinde Henneberg wird aufgelöst. Das Gebiet der aufgelösten Gemeinde wird in das Gebiet der Stadt Meiningen eingegliedert. Die Stadt Meiningen ist Rechtsnachfolgerin der aufgelösten Gemeinde. (2) Die Gemeinden Wallbach und Walldorf werden aus der Verwaltungsgemeinschaft „Wasungen-Amt Sand“ ausgegliedert. (3) Die Gemeinden Wallbach und Walldorf werden aufgelöst. Die Gebiete der aufgelösten Gemeinden werden in das Gebiet der Stadt Meiningen eingegliedert. Die Stadt Meiningen ist Rechtsnachfolgerin der aufgelösten Gemeinden. (4) Zwischen der Verwaltungsgemeinschaft „Wasungen-Amt Sand“ und der Stadt Meiningen als Rechtsnachfolgerin der aufgelösten Gemeinden Wallbach und Walldorf hat eine Auseinandersetzung stattzufinden. (5) Die in § 1 der Thüringer Verordnung über die Anerkennung der Vereinbarung einer erfüllenden Gemeinde zwischen der Gemeinde Henneberg und der Stadt Meiningen vom 25. März 1996 (GVBl. S. 43) anerkannte Übertragung von Verwaltungsaufgaben wird aufgehoben.
Stadt Wasungen und Gemeinden Hümpfershausen, Metzels, Oepfershausen, Unterkatz und Wahns ...
§ 29 Stadt Wasungen und Gemeinden Hümpfershausen, Metzels, Oepfershausen, Unterkatz und Wahns(Landkreis Schmalkalden-Meiningen)Die Gemeinden Hümpfershausen, Metzels, Oepfershausen, Unterkatz und Wahns werden aufgelöst. Die Gebiete der aufgelösten Gemeinden werden in das Gebiet der Stadt Wasungen eingegliedert. Die Stadt Wasungen ist Rechtsnachfolgerin der aufgelösten Gemeinden.
Stadt Heilbad Heiligenstadt und Gemeinde Bernterode, Verwaltungsgemeinschaft ...
§ 3 Stadt Heilbad Heiligenstadt und Gemeinde Bernterode, Verwaltungsgemeinschaft „Ershausen/Geismar“(Landkreis Eichsfeld) (1) Die Gemeinde Bernterode wird aus der Verwaltungsgemeinschaft „Ershausen/Geismar“ ausgegliedert. (2) Die Gemeinde Bernterode wird aufgelöst. Das Gebiet der aufgelösten Gemeinde wird in das Gebiet der Stadt Heilbad Heiligenstadt eingegliedert. Die Stadt Heilbad Heiligenstadt ist Rechtsnachfolgerin der aufgelösten Gemeinde. (3) Zwischen der Verwaltungsgemeinschaft „Ershausen/Geismar“ und der Stadt Heilbad Heiligenstadt als Rechtsnachfolgerin der aufgelösten Gemeinde Bernterode hat eine Auseinandersetzung stattzufinden.
Gemeinde Grabfeld und Gemeinde Wölfershausen, Verwaltungsgemeinschaft „Dolmar-Salzbrücke" ...
§ 30 Gemeinde Grabfeld und Gemeinde Wölfershausen, Verwaltungsgemeinschaft „Dolmar-Salzbrücke“(Landkreis Schmalkalden-Meiningen)(1) Die Gemeinde Wölfershausen wird aus der Verwaltungsgemeinschaft „Dolmar-Salzbrücke“ ausgegliedert. (2) Die Gemeinde Wölfershausen wird aufgelöst. Das Gebiet der aufgelösten Gemeinde wird in das Gebiet der Gemeinde Grabfeld eingegliedert. Die Gemeinde Grabfeld ist Rechtsnachfolgerin der aufgelösten Gemeinde. (3) Zwischen der Verwaltungsgemeinschaft „Dolmar-Salzbrücke“ und der Gemeinde Grabfeld als Rechtsnachfolgerin der aufgelösten Gemeinde Wölfershausen hat eine Auseinandersetzung stattzufinden.
Stadt Kaltennordheim und Gemeinden Aschenhausen, Kaltensundheim, Kaltenwestheim, Melpers, ...
§ 31*) Stadt Kaltennordheim und Gemeinden Aschenhausen, Kaltensundheim, Kaltenwestheim, Melpers, Oberkatz und Unterweid, Verwaltungsgemeinschaft „Hohe Rhön“ sowie Gemeinden Diedorf/Rhön und Empfertshausen(Wartburgkreis und Landkreis Schmalkalden-Meiningen)(1) Das bisher zum Wartburgkreis gehörende Gebiet der Stadt Kaltennordheim wird in das Gebiet des Landkreises Schmalkalden-Meiningen eingegliedert. (2) Die Verwaltungsgemeinschaft „Hohe Rhön“ wird um die Stadt Kaltennordheim erweitert. (3) Die nach Absatz 2 erweiterte Verwaltungsgemeinschaft hat ihren Sitz in der Stadt Kaltennordheim. (4) Die Gemeinden Aschenhausen, Kaltensundheim, Kaltenwestheim, Melpers, Oberkatz und Unterweid werden aufgelöst. Die Gebiete der aufgelösten Gemeinden werden in das Gebiet der Stadt Kaltennordheim eingegliedert. Die Stadt Kaltennordheim ist Rechtsnachfolgerin der aufgelösten Gemeinden. (5) Die in § 13 Abs. 5 des Thüringer Gesetzes zur freiwilligen Neugliederung kreisangehöriger Gemeinden im Jahr 2013 vom 19. Dezember 2013 (GVBl. S. 353) geregelte Übertragung von Aufgaben der Gemeinden Diedorf/Rhön und Empfertshausen auf die Stadt Kaltennordheim wird aufgehoben.
Stadt Buttstädt, Gemeinden Ellersleben, Eßleben-Teutleben, Großbrembach, Guthmannshausen, ...
§ 32 Stadt Buttstädt, Gemeinden Ellersleben, Eßleben-Teutleben, Großbrembach, Guthmannshausen, Hardisleben, Kleinbrembach, Mannstedt, Olbersleben und Rudersdorf, Verwaltungsgemeinschaft „Buttstädt“(Landkreis Sömmerda)(1) Die Verwaltungsgemeinschaft „Buttstädt“, bestehend aus der Stadt Buttstädt und den Gemeinden Ellersleben, Eßleben-Teutleben, Großbrembach, Guthmannshausen, Hardisleben, Kleinbrembach, Mannstedt, Olbersleben und Rudersdorf, wird aufgelöst. (2) Die Stadt Buttstädt sowie die Gemeinden Ellersleben, Eßleben-Teutleben, Großbrembach, Guthmannshausen, Hardisleben, Kleinbrembach, Mannstedt, Olbersleben und Rudersdorf werden aufgelöst. Aus den Gebieten der aufgelösten Stadt und der aufgelösten Gemeinden wird eine Landgemeinde nach § 6 Abs. 5 ThürKO gebildet. Diese ist Rechtsnachfolgerin der aufgelösten Stadt und der aufgelösten Gemeinden sowie der aufgelösten Verwaltungsgemeinschaft. (3) Die nach Absatz 2 Satz 2 neu gebildete Gemeinde führt den Namen „Buttstädt“ und ist berechtigt, die Bezeichnung „Stadt“ zu führen. (4) Der Gemeinderat der neu gebildeten Gemeinde Buttstädt entscheidet über den Sitz der Verwaltung.
Stadt Kindelbrück, Gemeinden Bilzingsleben, Frömmstedt und Kannawurf, Stadt Weißensee und ...
§ 33 Stadt Kindelbrück, Gemeinden Bilzingsleben, Frömmstedt und Kannawurf, Stadt Weißensee und Gemeinde Herrnschwende, Verwaltungsgemeinschaft „Kindelbrück“ (Landkreis Sömmerda)(1) Die Stadt Kindelbrück und die Gemeinden Bilzingsleben, Frömmstedt und Kannawurf werden aufgelöst. Aus den Gebieten der aufgelösten Stadt und der aufgelösten Gemeinden wird eine Landgemeinde nach § 6 Abs. 5 ThürKO gebildet. Diese ist Rechtsnachfolgerin der aufgelösten Stadt und der aufgelösten Gemeinden. (2) Die nach Absatz 1 Satz 2 neu gebildete Gemeinde führt den Namen „Kindelbrück“ und ist berechtigt, die Bezeichnung „Stadt“ zu führen. (3) Der Stadtrat der neu gebildeten Stadt Kindelbrück entscheidet über den Sitz der Verwaltung. (4) Die Gemeinde Herrnschwende wird aus der Verwaltungsgemeinschaft „Kindelbrück“ ausgegliedert. (5) Die Gemeinde Herrnschwende wird aufgelöst. Das Gebiet der aufgelösten Gemeinde wird in das Gebiet der Stadt Weißensee eingegliedert. Die Stadt Weißensee ist Rechtsnachfolgerin der aufgelösten Gemeinde. (6) § 45 Abs. 8 ThürKO findet für das Gebiet der aufgelösten Gemeinde Herrnschwende keine Anwendung. (7) Zwischen der Verwaltungsgemeinschaft „Kindelbrück“ und der Stadt Weißensee als Rechtsnachfolgerin der aufgelösten Gemeinde Herrnschwende hat eine Auseinandersetzung stattzufinden.
Stadt Kölleda und Gemeinde Beichlingen (Landkreis Sömmerda)
§ 34 Stadt Kölleda und Gemeinde Beichlingen (Landkreis Sömmerda) Die Gemeinde Beichlingen wird aufgelöst. Das Gebiet der aufgelösten Gemeinde wird in das Gebiet der Stadt Kölleda eingegliedert. Die Stadt Kölleda ist Rechtsnachfolgerin der aufgelösten Gemeinde.
Stadt Mühlhausen/Thüringen und Gemeinde Weinbergen (Unstrut-Hainich-Kreis)
§ 35 Stadt Mühlhausen/Thüringen und Gemeinde Weinbergen (Unstrut-Hainich-Kreis)(1) Die Gemeinde Weinbergen wird aufgelöst. Das Gebiet der aufgelösten Gemeinde wird in das Gebiet der Stadt Mühlhausen/Thüringen eingegliedert. Die Stadt Mühlhausen/Thüringen ist Rechtsnachfolgerin der aufgelösten Gemeinde. (2) § 45 Abs. 8 ThürKO findet für das Gebiet der aufgelösten Gemeinde Weinbergen mit der Maßgabe Anwendung, dass abweichend von Satz 1 mit Wirksamwerden der Bestandsänderung nur für den Rest der laufenden gesetzlichen Amtszeit des Gemeinderats für das Gebiet der aufgelösten Gemeinde die Ortsteilverfassung eingeführt ist und abweichend von Satz 2 der bisherige Bürgermeister der aufgelösten Gemeinde nur für die Dauer der laufenden gesetzlichen Amtszeit des Gemeinderats unter Berufung in das Beamtenverhältnis als Ehrenbeamter zum Ortsteilbürgermeister zu ernennen ist.
Gemeinden Altengottern, Flarchheim, Großengottern, Heroldishausen, Mülverstedt, Schönstedt ...
§ 36 Gemeinden Altengottern, Flarchheim, Großengottern, Heroldishausen, Mülverstedt, Schönstedt und Weberstedt, Verwaltungsgemeinschaft „Unstrut-Hainich“ (Unstrut-Hainich-Kreis)(1) Die Verwaltungsgemeinschaft „Unstrut-Hainich“, bestehend aus den Gemeinden Altengottern, Flarchheim, Großengottern, Heroldishausen, Mülverstedt, Schönstedt und Weberstedt, wird aufgelöst. (2) Die Gemeinden Altengottern, Flarchheim, Großengottern, Heroldishausen, Mülverstedt und Weberstedt werden aufgelöst. Aus den Gebieten der aufgelösten Gemeinden wird eine Landgemeinde nach § 6 Abs. 5 ThürKO gebildet. Diese ist Rechtsnachfolgerin der aufgelösten Gemeinden. (3) Die nach Absatz 2 Satz 2 neu gebildete Gemeinde führt den Namen „Unstrut-Hainich“. (4) Der Gemeinderat der neu gebildeten Gemeinde Unstrut-Hainich entscheidet über den Sitz der Verwaltung. (5) Die nach Absatz 2 Satz 2 neu gebildete Gemeinde Unstrut-Hainich nimmt als erfüllende Gemeinde für die Gemeinde Schönstedt die Aufgaben einer Verwaltungsgemeinschaft nach § 51 ThürKO wahr.(6) Die Verwaltungsgemeinschaft „Unstrut-Hainich“ ist nach § 52 Abs. 2 ThürKO in Verbindung mit § 41 ThürKGG abzuwickeln.
Stadt Bad Langensalza und Gemeinde Klettstedt, Verwaltungsgemeinschaft „Bad Tennstedt" ...
§ 37 Stadt Bad Langensalza und Gemeinde Klettstedt, Verwaltungsgemeinschaft „Bad Tennstedt“ (Unstrut-Hainich-Kreis)(1) Die Gemeinde Klettstedt wird aus der Verwaltungsgemeinschaft „Bad Tennstedt“ ausgegliedert. (2) Die Gemeinde Klettstedt wird aufgelöst. Das Gebiet der aufgelösten Gemeinde wird in das Gebiet der Stadt Bad Langensalza eingegliedert. Die Stadt Bad Langensalza ist Rechtsnachfolgerin der aufgelösten Gemeinde. (3) § 45 Abs. 8 ThürKO findet für das Gebiet der aufgelösten Gemeinde Klettstedt mit der Maßgabe Anwendung, dass abweichend von Satz 1 mit Wirksamwerden der Bestandsänderung nur für den Rest der laufenden gesetzlichen Amtszeit des Gemeinderats für das Gebiet der aufgelösten Gemeinde die Ortsteilverfassung eingeführt ist und abweichend von Satz 2 der bisherige Bürgermeister der aufgelösten Gemeinde nur für die Dauer der laufenden gesetzlichen Amtszeit des Gemeinderats unter Berufung in das Beamtenverhältnis als Ehrenbeamter zum Ortsteilbürgermeister zu ernennen ist. (4) Zwischen der Verwaltungsgemeinschaft „Bad Tennstedt“ und der Stadt Bad Langensalza als Rechtsnachfolgerin der aufgelösten Gemeinde Klettstedt hat eine Auseinandersetzung stattzufinden.
Stadt Treffurt und Gemeinde Ifta, Verwaltungsgemeinschaft „Hainich-Werratal" (Wartburgkreis)
§ 38 Stadt Treffurt und Gemeinde Ifta, Verwaltungsgemeinschaft „Hainich-Werratal“(Wartburgkreis)(1) Die Gemeinde Ifta wird aus der Verwaltungsgemeinschaft „Hainich-Werratal“ ausgegliedert. (2) Die Gemeinde Ifta wird aufgelöst. Das Gebiet der aufgelösten Gemeinde wird in das Gebiet der Stadt Treffurt eingegliedert. Die Stadt Treffurt ist Rechtsnachfolgerin der aufgelösten Gemeinde. (3) Zwischen der Verwaltungsgemeinschaft „Hainich-Werratal“ und der Stadt Treffurt als Rechtsnachfolgerin der aufgelösten Gemeinde Ifta hat eine Auseinandersetzung stattzufinden.
Stadt Berka/Werra, Gemeinden Dankmarshausen, Dippach und Großensee, Verwaltungsgemeinschaft ...
§ 39 Stadt Berka/Werra, Gemeinden Dankmarshausen, Dippach und Großensee, Verwaltungsgemeinschaft „Berka/Werra“ (Wartburgkreis)(1) Die Verwaltungsgemeinschaft „Berka/Werra“, bestehend aus der Stadt Berka/Werra und den Gemeinden Dankmarshausen, Dippach und Großensee, wird aufgelöst. (2) Die Stadt Berka/Werra sowie die Gemeinde Dankmarshausen, Dippach und Großensee werden aufgelöst. Aus den Gebieten der aufgelösten Stadt und der aufgelösten Gemeinden wird eine neue Gemeinde gebildet. Diese ist Rechtsnachfolgerin der aufgelösten Stadt und der aufgelösten Gemeinden sowie der aufgelösten Verwaltungsgemeinschaft. (3) Die nach Absatz 2 Satz 2 neu gebildete Gemeinde führt den Namen „Werra-Suhl-Tal“ und ist berechtigt, die Bezeichnung „Stadt“ zu führen. (4) Der Stadtrat der neu gebildeten Stadt Werra-Suhl-Tal entscheidet über den Sitz der Verwaltung. (5) § 45 Abs. 8 ThürKO findet für das Gebiet der aufgelösten Stadt Berka/Werra keine Anwendung. Für den Rest der laufenden gesetzlichen Amtszeit und die folgende gesetzliche Amtszeit des Stadtrats besteht die Ortsteilverfassung der aufgelösten Stadt Berka/Werra fort.
Stadt Leinefelde-Worbis und Gemeinde Kallmerode sowie Stadt Dingelstädt und Gemeinden ...
§ 4 Stadt Leinefelde-Worbis und Gemeinde Kallmerode sowie Stadt Dingelstädt und Gemeinden Helmsdorf, Kefferhausen, Kreuzebra und Silberhausen, Verwaltungsgemeinschaft „Dingelstädt“ (Landkreis Eichsfeld)(1) Die Verwaltungsgemeinschaft „Dingelstädt“, bestehend aus der Stadt Dingelstädt sowie den Gemeinden Helmsdorf, Kallmerode, Kefferhausen, Kreuzebra und Silberhausen, wird aufgelöst. (2) Die Gemeinde Kallmerode wird aufgelöst. Das Gebiet der aufgelösten Gemeinde wird in das Gebiet der Stadt Leinefelde-Worbis eingegliedert. Die Stadt Leinefelde-Worbis ist Rechtsnachfolgerin der aufgelösten Gemeinde. (3) Die Stadt Dingelstädt sowie die Gemeinden Helmsdorf, Kefferhausen, Kreuzebra und Silberhausen werden aufgelöst. Aus dem Gebiet der aufgelösten Stadt und den Gebieten der aufgelösten Gemeinden wird eine Landgemeinde nach § 6 Abs. 5 ThürKO gebildet. Diese ist Rechtsnachfolgerin der aufgelösten Stadt und der aufgelösten Gemeinden. (4) Die nach Absatz 3 Satz 2 neu gebildete Gemeinde führt den Namen „Dingelstädt“ und ist berechtigt, die Bezeichnung „Stadt“ zu führen. (5) Der Stadtrat der neu gebildeten Stadt Dingelstädt entscheidet über den Sitz der Verwaltung. (6) Die Verwaltungsgemeinschaft „Dingelstädt“ ist nach § 52 Abs. 2 ThürKO in Verbindung mit § 41 ThürKGG abzuwickeln.
Gemeinden Dermbach, Brunnhartshausen, Diedorf/ Rhön, Empfertshausen, Neidhartshausen, ...
§ 40 Gemeinden Dermbach, Brunnhartshausen, Diedorf/ Rhön, Empfertshausen, Neidhartshausen, Oechsen, Urnshausen, Weilar, Wiesenthal und Zella sowie Stadt Stadtlengsfeld, Verwaltungsgemeinschaft „Dermbach“ (Wartburgkreis)(1) Die Verwaltungsgemeinschaft „Dermbach“, bestehend aus den Gemeinden Dermbach, Brunnhartshausen, Neidhartshausen, Oechsen, Urnshausen, Weilar, Wiesenthal und Zella sowie der Stadt Stadtlengsfeld, wird aufgelöst. (2) Die Gemeinden Brunnhartshausen, Diedorf/Rhön, Neidhartshausen, Urnshausen und Zella sowie die Stadt Stadtlengsfeld werden aufgelöst. Die Gebiete der aufgelösten Gemeinden Brunnhartshausen, Diedorf/Rhön, Neidhartshausen, Urnshausen und Zella sowie der aufgelösten Stadt Stadtlengsfeld werden in das Gebiet der Gemeinde Dermbach eingegliedert. Die Gemeinde Dermbach ist Rechtsnachfolgerin der aufgelösten Gemeinden und der aufgelösten Stadt. (3) Die Gemeinde Dermbach nimmt als erfüllende Gemeinde für die Gemeinden Empfertshausen, Oechsen, Weilar und Wiesenthal die Aufgaben einer Verwaltungsgemeinschaft nach § 51 ThürKO wahr.(4) Die Verwaltungsgemeinschaft „Dermbach“ ist nach § 52 Abs. 2 ThürKO in Verbindung mit § 41 ThürKGG abzuwickeln.
Stadt Bad Sulza und Gemeinde Ködderitzsch (Landkreis Weimarer Land)
§ 41 Stadt Bad Sulza und Gemeinde Ködderitzsch(Landkreis Weimarer Land)(1) Die Gemeinde Ködderitzsch wird aufgelöst. Das Gebiet der aufgelösten Gemeinde wird in das Gebiet der Stadt Bad Sulza eingegliedert. Die Stadt Bad Sulza ist Rechtsnachfolgerin der aufgelösten Gemeinde. (2) Die in § 1 der Thüringer Verordnung über die Anerkennung der Vereinbarung einer erfüllenden Gemeinde zwischen den Gemeinden Auerstedt, Eberstedt, Flurstedt, Gebstedt, Großheringen, Ködderitzsch, Niedertrebra, Obertrebra, Rannstedt, Reisdorf, Schmiedehausen, Wickerstedt und der Stadt Bad Sulza und über die Auflösung der Verwaltungsgemeinschaft „Bad Sulza“ vom 7. Januar 1996 (GVBl. S. 11), geändert durch Gesetz vom 11. Dezember 2012 (GVBl. S. 446), anerkannte Übertragung von Verwaltungsaufgaben wird aufgehoben, soweit sie die Übertragung von Verwaltungsaufgaben der Gemeinde Ködderitzsch auf die Stadt Bad Sulza betrifft.
Städte Buttelstedt und Neumark, Gemeinden Ballstedt, Berlstedt, Ettersburg, Großobringen, ...
§ 42 Städte Buttelstedt und Neumark, Gemeinden Ballstedt, Berlstedt, Ettersburg, Großobringen, Heichelheim, Kleinobringen, Krautheim, Ramsla, Sachsenhausen, Schwerstedt, Vippachedelhausen und Wohlsborn, Gemeinden Ilmtal-Weinstraße, Leutenthal, Rohrbach und Kromsdorf, Verwaltungsgemeinschaft „Nordkreis Weimar“, (Landkreis Weimarer Land)(1) Die Verwaltungsgemeinschaft „Nordkreis Weimar“, bestehend aus den Städten Buttelstedt und Neumark sowie den Gemeinden Ballstedt, Berlstedt, Ettersburg, Großobringen, Heichelheim, Kleinobringen, Krautheim, Leutenthal, Ramsla, Rohrbach, Sachsenhausen, Schwerstedt, Vippachedelhausen und Wohlsborn, wird aufgelöst. (2) Die Stadt Buttelstedt und die Gemeinden Berlstedt, Großobringen, Heichelheim, Kleinobringen, Krautheim, Ramsla, Sachsenhausen, Schwerstedt, Vippachedelhausen und Wohlsborn werden aufgelöst. Aus den Gebieten der aufgelösten Gemeinden wird eine Landgemeinde nach § 6 Abs. 5 ThürKO gebildet. Diese ist Rechtsnachfolgerin der aufgelösten Gemeinden. (3) Die nach Absatz 2 Satz 2 neu gebildete Gemeinde führt den Namen „Am Ettersberg“ und ist berechtigt, die Bezeichnung „Stadt“ zu führen. (4) Der Stadtrat der neu gebildeten Stadt Am Ettersberg entscheidet über den Sitz der Verwaltung. (5) Die nach Absatz 2 Satz 2 neu gebildete Stadt Am Ettersberg nimmt als erfüllende Gemeinde für die Stadt Neumark und für die Gemeinden Ballstedt und Ettersburg die Aufgaben einer Verwaltungsgemeinschaft nach § 51 ThürKO wahr.(6) Die Gemeinden Leutenthal, Rohrbach und Kromsdorf werden aufgelöst. Die Gebiete der aufgelösten Gemeinden werden in das Gebiet der Gemeinde Ilmtal-Weinstraße eingegliedert. Die Gemeinde Ilmtal-Weinstraße ist Rechtsnachfolgerin der aufgelösten Gemeinden. (7) § 45a Abs. 11 ThürKO findet für die Gebiete der aufgelösten Gemeinden Leutenthal und Rohrbach mit der Maßgabe Anwendung, dass abweichend von Satz 2 der bisherige Bürgermeister der aufgelösten Gemeinde nur für die Dauer der laufenden gesetzlichen Amtszeit des Gemeinderats unter Berufung in das Beamtenverhältnis als Ehrenbeamter zum Ortschaftsbürgermeister zu ernennen ist. (8) Die in § 18 Abs. 5 des Thüringer Gesetzes zur freiwilligen Neugliederung kreisangehöriger Gemeinden im Jahr 2013 anerkannte Übertragung von Aufgaben der Verwaltungsgemeinschaft der Gemeinde Kromsdorf auf die Gemeinde Ilmtal-Weinstraße wird aufgehoben. (9) Die Verwaltungsgemeinschaft „Nordkreis Weimar“ ist nach § 52 Abs. 2 ThürKO in Verbindung mit § 41 ThürKGG abzuwickeln.
Weitere Neugliederungen
§ 43 Weitere NeugliederungenIn die durch dieses Gesetz neu gegliederten Gemeinden können durch Gesetz weitere Gemeinden eingegliedert werden. Ebenso können die mit diesem Gesetz neu gegliederten Gemeinden in andere Gemeinden eingegliedert oder mit anderen Gemeinden zusammengeschlossen werden.
Wahlen, öffentliche Bekanntmachungen
§ 44 Wahlen, öffentliche Bekanntmachungen(1) Die Wahl des Bürgermeisters und der Gemeinderatsmitglieder erfolgt in den nach diesem Gesetz neu gebildeten Gemeinden jeweils zum Termin der allgemeinen Wahlen der Gemeinderats- und Kreistagsmitglieder im Jahr 2019. (2) Die nach kommunalwahlrechtlichen Bestimmungen vorzunehmenden öffentlichen Bekanntmachungen in den Gemeindegebieten, die nach diesem Gesetz aus einem Landkreis ausgegliedert und in einen anderen Landkreis oder eine kreisfreie Stadt eingegliedert werden, richten sich nach den in den aufnehmenden Gebietskörperschaften jeweils geltenden Bekanntmachungsbestimmungen.
Erweiterung des Stadt- oder Gemeinderats
§ 45 Erweiterung des Stadt- oder Gemeinderats(1) Der Stadtrat der Stadt Schmölln wird für den Rest der gesetzlichen Amtszeit um jeweils zwei Mitglieder des Gemeinderats der aufgelösten Gemeinden Altkirchen und Nöbdenitz und um jeweils ein Mitglied der Gemeinderäte der aufgelösten Gemeinden Drogen, Lumpzig und Wildenbörten vergrößert. (2) Der Gemeinderat der Gemeinde Niederorschel wird für den Rest der gesetzlichen Amtszeit um sechs Mitglieder des Gemeinderats der aufgelösten Gemeinde Deuna und um jeweils zwei Mitglieder des Gemeinderats der aufgelösten Gemeinden Gerterode, Hausen und Kleinbartloff erweitert. (3) Der Stadtrat der Stadt Heilbad Heiligenstadt wird für den Rest der gesetzlichen Amtszeit um ein Mitglied des Gemeinderats der aufgelösten Gemeinde Bernterode erweitert. (4) Der Stadtrat der Stadt Leinefelde-Worbis wird für den Rest der gesetzlichen Amtszeit um ein Mitglied des Gemeinderats der aufgelösten Gemeinde Kallmerode erweitert. (5) Der Stadtrat der Stadt Ohrdruf wird für den Rest der gesetzlichen Amtszeit um jeweils fünf Mitglieder der Gemeinderäte der aufgelösten Gemeinden Crawinkel, Gräfenhain und Wölfis erweitert. (6) Der Stadtrat der Stadt Eisfeld wird für den Rest der gesetzlichen Amtszeit um acht Mitglieder des Gemeinderats der aufgelösten Gemeinde Sachsenbrunn erweitert. (7) Der Stadtrat der Stadt Ilmenau wird für den Rest der gesetzlichen Amtszeit um jeweils ein Mitglied der Gemeinderäte der aufgelösten Gemeinden Frauenwald und Stützerbach erweitert. (8) Der Stadtrat der kreisfreien Stadt Suhl wird für den Rest der gesetzlichen Amtszeit um zwei Mitglieder des Gemeinderats der aufgelösten Gemeinde Schmiedefeld am Rennsteig und um ein Mitglied des Gemeinderats der aufgelösten Gemeinde Gehlberg erweitert. (9) Der Stadtrat der Stadt Arnstadt wird für den Rest der gesetzlichen Amtszeit um vier Mitglieder des Gemeinderats der aufgelösten Gemeinde Wipfratal erweitert. (10) Der Stadtrat der Stadt Plaue wird für den Rest der gesetzlichen Amtszeit um ein Mitglied des Gemeinderats der aufgelösten Gemeinde Neusiß erweitert. (11) Der Gemeinderat der Gemeinde Amt Wachsenburg wird für den Rest der gesetzlichen Amtszeit um vier Mitglieder des Gemeinderats der aufgelösten Gemeinde Kirchheim erweitert. (12) Der Stadtrat der Stadt Bad Frankenhausen/Kyffhäuser wird für den Rest der gesetzlichen Amtszeit um zwei Mitglieder des Gemeinderats der aufgelösten Gemeinde Ringleben und um ein Mitglied des Gemeinderats der aufgelösten Gemeinde Ichstedt erweitert. (13) Der Stadtrat der Stadt Stadtroda wird für den Rest der gesetzlichen Amtszeit um zwei Mitglieder des Gemeinderats der aufgelösten Gemeinde Quirla und um ein Mitglied des Gemeinderats der aufgelösten Gemeinde Bollberg erweitert. (14) Der Gemeinderat der Gemeinde Knau wird für den Rest der gesetzlichen Amtszeit um ein Mitglied des Gemeinderats der aufgelösten Gemeinde Bucha erweitert. (15) Der Stadtrat der Stadt Neustadt an der Orla wird für den Rest der gesetzlichen Amtszeit um ein Mitglied des Gemeinderats der aufgelösten Gemeinde Stanau erweitert. (16) Der Stadtrat der Stadt Schleiz wird für den Rest der gesetzlichen Amtszeit um ein Mitglied des Gemeinderats der aufgelösten Gemeinde Crispendorf erweitert. (17) Der Stadtrat der Stadt Königsee wird für den Rest der gesetzlichen Amtszeit um ein Mitglied des Gemeinderats der aufgelösten Gemeinde Dröbischau und um zwei Mitglieder des Gemeinderats der aufgelösten Gemeinde Oberhain erweitert. (18) Der Stadtrat der Stadt Saalfeld/Saale wird für den Rest der gesetzlichen Amtszeit um jeweils ein Mitglied der Gemeinderäte der aufgelösten Gemeinden Reichmannsdorf und Schmiedefeld erweitert. (19) Der Stadtrat der Stadt Neuhaus am Rennweg wird für den Rest der gesetzlichen Amtszeit um vier Mitglieder des Gemeinderats der aufgelösten Gemeinde Lichte und um zwei Mitglieder des Gemeinderats der aufgelösten Gemeinde Piesau erweitert. (20) Der Stadtrat der Stadt Rudolstadt wird für den Rest der gesetzlichen Amtszeit um vier Mitglieder des Stadtrats der aufgelösten Stadt Remda-Teichel erweitert. (21) Der Stadtrat der Stadt Steinbach-Hallenberg wird für den Rest der gesetzlichen Amtszeit um jeweils zwei Mitglieder der Gemeinderäte der aufgelösten Gemeinden Altersbach, Bermbach und Unterschönau, um jeweils drei Mitglieder der Gemeinderäte der aufgelösten Gemeinden Oberschönau und Rotterode sowie um acht Mitglieder des Gemeinderats der aufgelösten Gemeinde Viernau erweitert. (22) Der Stadtrat der Stadt Zella-Mehlis wird für den Rest der gesetzlichen Amtszeit um fünf Mitglieder des Gemeinderats der aufgelösten Gemeinde Benshausen erweitert. (23) Der Stadtrat der Stadt Meiningen wird für den Rest der gesetzlichen Amtszeit um jeweils ein Mitglied der Gemeinderäte der aufgelösten Gemeinden Henneberg und Wallbach sowie um drei Mitglieder des Gemeinderats der aufgelösten Gemeinde Walldorf erweitert. (24) Der Stadtrat der Stadt Wasungen wird für den Rest der gesetzlichen Amtszeit um jeweils zwei Mitglieder der Gemeinderäte der aufgelösten Gemeinden Hümpfershausen, Oepfershausen, Unterkatz und Wahns sowie um drei Mitglieder des Gemeinderats der aufgelösten Gemeinde Metzels erweitert. (25) Der Gemeinderat der Gemeinde Grabfeld wird für den Rest der gesetzlichen Amtszeit um ein Mitglied des Gemeinderats der aufgelösten Gemeinde Wölfershausen erweitert. (26) Der Stadtrat der Stadt Kaltennordheim wird für den Rest der gesetzlichen Amtszeit um jeweils ein Mitglied der Gemeinderäte der aufgelösten Gemeinden Aschenhausen, Melpers und Oberkatz, um zwei Mitglieder des Gemeinderats der aufgelösten Gemeinde Unterweid, um vier Mitglieder des Gemeinderats der aufgelösten Gemeinde Kaltensundheim sowie um fünf Mitglieder des Gemeinderats der aufgelösten Gemeinde Kaltenwestheim erweitert. (27) Der Stadtrat der Stadt Weißensee wird für den Rest der gesetzlichen Amtszeit um ein Mitglied des Gemeinderats der aufgelösten Gemeinde Herrnschwende erweitert. (28) Der Stadtrat der Stadt Kölleda wird für den Rest der gesetzlichen Amtszeit um zwei Mitglieder des Gemeinderats der aufgelösten Gemeinde Beichlingen erweitert. (29) Der Stadtrat der Stadt Mühlhausen/Thüringen wird für den Rest der gesetzlichen Amtszeit um drei Mitglieder des Gemeinderats der aufgelösten Gemeinde Weinbergen erweitert. (30) Der Stadtrat der Stadt Bad Langensalza wird für den Rest der gesetzlichen Amtszeit um ein Mitglied des Gemeinderats der aufgelösten Gemeinde Klettstedt erweitert. (31) Der Stadtrat der Stadt Treffurt wird für den Rest der gesetzlichen Amtszeit um vier Mitglieder des Gemeinderats der aufgelösten Gemeinde Ifta erweitert. (32) Der Gemeinderat der Gemeinde Dermbach wird für den Rest der gesetzlichen Amtszeit um jeweils zwei Mitglieder der Gemeinderäte der aufgelösten Gemeinden Brunnhartshausen, Diedorf/Rhön, Neidhartshausen und Zella, um vier Mitglieder des Gemeinderats der aufgelösten Gemeinde Urnshausen sowie um 13 Mitglieder des Stadtrats der aufgelösten Stadt Stadtlengsfeld erweitert. (33) Der Stadtrat der Stadt Bad Sulza wird für den Rest der gesetzlichen Amtszeit um ein Mitglied des Gemeinderats der aufgelösten Gemeinde Ködderitzsch erweitert. (34) Der Gemeinderat der Gemeinde Ilmtal-Weinstraße wird für den Rest der gesetzlichen Amtszeit um jeweils ein Mitglied des Gemeinderats der aufgelösten Gemeinden Leutenthal und Rohrbach und um fünf Mitglieder des Gemeinderats der aufgelösten Gemeinde Kromsdorf erweitert.
Ortsrecht, Kreisrecht
§ 46 Ortsrecht, Kreisrecht(1) Bei der Eingliederung von Gemeinden in eine andere Gemeinde gilt das zum Zeitpunkt der Eingliederung für die eingegliederten Gemeinden jeweils geltende Ortsrecht als Recht der aufnehmenden Gemeinde so lange fort, bis es wirksam durch die aufnehmende Gemeinde ersetzt wird. Dieses Ortsrecht ist mit Ausnahme der in § 25 Abs. 1 Satz 2, § 30 Abs. 2 Satz 2, § 35 Abs. 1 Satz 2 und § 38 Abs. 2 Satz 2 geregelten Eingliederungen spätestens bis zum Ablauf des auf das Inkrafttreten dieses Gesetzes folgenden Kalenderjahres anzupassen. In der nach § 25 Abs. 1 Satz 2 erweiterten Stadt Rudolstadt, in der nach § 30 Abs. 2 Satz 2 erweiterten Gemeinde Grabfeld, in der nach § 35 Abs. 1 Satz 2 erweiterten Stadt Mühlhausen/Thüringen sowie in der nach § 38 Abs. 2 Satz 2 erweiterten Stadt Treffurt ist das geltende Ortsrecht, mit Ausnahme der Bestimmungen der Grundsteuerhebesätze und Gewerbesteuerhebesätze, spätestens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 anzupassen. Die in den eingegliederten Gemeinden geltenden Hauptsatzungen treten mit dem Inkrafttreten der Eingliederungen außer Kraft. (2) In den neu gebildeten Gemeinden bleibt das bisherige Ortsrecht der vormaligen Gemeinden bis zur Schaffung eines neuen Ortsrechts wirksam, soweit es nicht durch die Gemeindeauflösungen gegenstandslos geworden ist. Ein neues einheitliches Ortsrecht ist in den neu gebildeten Gemeinden spätestens bis zum Ablauf des auf das Inkrafttreten dieses Gesetzes folgenden Kalenderjahres zu schaffen. (3) Unterschiedliche Bestimmungen der Grundsteuerhebesätze und Gewerbesteuerhebesätze sind abweichend von den Absätzen 1 und 2 spätestens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 anzupassen. (4) In Gemeindegebieten, die nach diesem Gesetz aus einem Landkreis ausgegliedert und in einen anderen Landkreis oder eine kreisfreie Stadt eingegliedert werden, gilt das Kreisrecht des abgebenden Landkreises als Recht des aufnehmenden Landkreises oder der aufnehmenden kreisfreien Stadt fort, bis es wirksam durch den aufnehmenden Landkreis oder die aufnehmende kreisfreie Stadt ersetzt wird oder aus anderen Gründen außer Kraft tritt. Es ist spätestens bis zum Ablauf des auf das Inkrafttreten dieses Gesetzes folgenden Kalenderjahres anzupassen.
Rechtsstellung der betroffenen Beamten
§ 47 Rechtsstellung der betroffenen Beamten(1) Für die Rechtsstellung der Beamten und Versorgungsempfänger der von den Neugliederungen betroffenen Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften gelten die Bestimmungen der §§ 14 bis 18 des Thüringer Beamtengesetzes (ThürBG). Nach § 14 Abs. 1 ThürBG treten die Beamten in den Dienst der neu gebildeten oder erweiterten Gemeinde oder neu gebildeten Verwaltungsgemeinschaft über. Das Beamtenverhältnis wird mit dem neuen Dienstherrn fortgesetzt (§ 15 Abs. 1 ThürBG). Den Beamten ist die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses durch den neuen Dienstherrn schriftlich zu bestätigen. (2) Sofern bei der Neugliederung oder Auflösung einer Verwaltungsgemeinschaft keine Rechtsnachfolge für die Verwaltungsgemeinschaft angeordnet ist, haben die an der Umbildung beteiligten Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften innerhalb von sechs Monaten nach der Umbildung in einem Personalüberleitungsvertrag Regelungen zur anteiligen Überleitung von Beamten nach § 14 ThürBG zu treffen. In dem Vertrag ist auch die Erstattung von Personalkosten für die zu übernehmenden Beamten zu regeln. Den Beamten ist Gelegenheit zu geben, ihr Interesse an einem Personalübergang zu bekunden; ein entsprechendes Interesse soll, soweit dies möglich ist, berücksichtigt werden. Bei der Auswahl der für den Übergang vorgesehenen Beamten sind Kriterien der Mobilität, insbesondere die Entfernung zwischen Wohnung und künftiger Dienststelle, die tatsächliche Betreuung oder Pflege mindestens eines Kindes unter 18 Jahren oder eines sonstigen pflegebedürftigen Angehörigen, eine Schwerbehinderung oder gleichgestellte Behinderung und der Familienstand sowie dienstliche Belange, wie die Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur, angemessen und ausgewogen zu berücksichtigen. Die ausgewählten Beamten sind von den Gemeinden, in deren Dienst sie treten sollen, durch Verfügung zu übernehmen. Ein hiergegen gerichteter Rechtsbehelf hat keine aufschiebende Wirkung. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend. (3) Einigen sich die beteiligten Gemeinden nicht bis zum Ablauf der gesetzlichen Frist von sechs Monaten über die Übernahme der betroffenen Beamten (§ 14 Abs. 2 Satz 2 ThürBG), entscheidet das Landesverwaltungsamt als obere Rechtsaufsichtbehörde. Vor der Entscheidung der oberen Rechtsaufsichtsbehörde ist den Beamten Gelegenheit zu geben, sich zu äußern. (4) Für die Dauer von drei Jahren ab dem Zeitpunkt des Überganges der Beamten, die keine kommunalen Wahlbeamten sind, ist eine Versetzung in den einstweiligen Ruhestand nach § 29 Abs. 1 Satz 1 ThürBG aus Gründen, die im Zusammenhang mit der Gemeindeneugliederung stehen, ausgeschlossen. Nach Ablauf dieses Zeitraumes ist eine Versetzung in den einstweiligen Ruhestand nur innerhalb der Frist von sechs Monaten zulässig. (5) Die bisherigen Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften nehmen ab der Verkündung dieses Gesetzes Ernennungen von Beamten, die keine Wahlbeamten sind, nur in gegenseitigem Einvernehmen vor. Das gegenseitige Einvernehmen ist darüber hinaus herzustellen, soweit in den von der Gemeindeneugliederung betroffenen Verwaltungen ein Personalzuwachs durch Versetzungen oder Abordnungen aus dem Bereich anderer Dienstherren beabsichtigt ist, soweit eine solche Maßnahme über den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Gemeindeneugliederung hinaus andauern soll. Die Herstellung des gegenseitigen Einvernehmens ist nicht erforderlich, soweit gesetzliche Rechtsansprüche Betroffener umzusetzen sind. (6) Soweit der Personalübergang einen Wechsel des Dienstortes zur Folge hat, gilt der Übertritt oder die Übernahme in den Dienst der aufnehmenden Körperschaft als Versetzung im Sinne der umzugskostenrechtlichen und trennungsgeldrechtlichen Vorschriften. (7) Die hauptamtlichen kommunalen Wahlbeamten der durch dieses Gesetz aufgelösten Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften gelten am Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes auf der Grundlage des § 29 Abs. 1 ThürBG als in den einstweiligen Ruhestand versetzt, soweit sie die Voraussetzungen des § 32 des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit § 34 Abs. 1 ThürBG erfüllen und nicht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 des Thüringer Kommunalwahlbeamtengesetzes in den Ruhestand treten. Dabei gilt die Dienstzeit im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Thüringer Beamtenversorgungsgesetzes (Wartezeit) als abgeleistet, wenn der hauptamtliche kommunale Wahlbeamte bis zum Ende seiner regulären Amtszeit eine Dienstzeit von mindestens fünf Jahren erreicht hätte.
Rechtsstellung der betroffenen Tarifbeschäftigten
§ 48 Rechtsstellung der betroffenen Tarifbeschäftigten(1) Die Tarifbeschäftigten der von den Neugliederungen betroffenen Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften werden in den Dienst der neu gebildeten oder erweiterten Gemeinde oder neu gebildeten Verwaltungsgemeinschaft übernommen. Die Arbeitsverhältnisse gehen mit dem Zeitpunkt der Neugliederung der Gemeinde oder der Verwaltungsgemeinschaft in entsprechender Anwendung des § 613a des Bürgerlichen Gesetzbuches auf die neu gegliederte Gemeinde oder Verwaltungsgemeinschaft über. Dies gilt auch für bestehende Ausbildungsverhältnisse. Tarifvertragliche Regelungen bleiben unberührt. (2) Sofern bei der Neugliederung oder Auflösung einer Verwaltungsgemeinschaft keine Rechtsnachfolge für die Verwaltungsgemeinschaft angeordnet ist, haben die an der Umbildung beteiligten Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften innerhalb von sechs Monaten nach der Verkündung dieses Gesetzes in einem Personalüberleitungsvertrag Regelungen zur anteiligen Überleitung der betroffenen Tarifbeschäftigten zu treffen. In dem Vertrag ist auch die Erstattung von Personalkosten für die zu übernehmenden Tarifbeschäftigten zu regeln. Den betroffenen Tarifbeschäftigten ist Gelegenheit zu geben, ihr Interesse an einem Personalübergang zu bekunden; ein entsprechendes Interesse soll, soweit möglich, berücksichtigt werden. Bei der Auswahl der für den Übergang vorgesehenen Tarifbeschäftigten sind Kriterien der Mobilität, insbesondere die Entfernung zwischen Wohnung und künftiger Dienststelle, die tatsächliche Betreuung oder Pflege mindestens eines Kindes unter 18 Jahren oder eines sonstigen pflegebedürftigen Angehörigen, eine Schwerbehinderung oder gleichgestellte Behinderung und der Familienstand sowie dienstliche Belange, wie die Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur, angemessen und ausgewogen zu berücksichtigen. Die ausgewählten Tarifbeschäftigten sind von den Gemeinden oder Verwaltungsgemeinschaften, in deren Dienst sie treten sollen, zu übernehmen. Ein hiergegen gerichteter Rechtsbehelf hat keine aufschiebende Wirkung. Einigen sich die beteiligten Gemeinden oder Verwaltungsgemeinschaften nicht bis zum Ablauf der gesetzlichen Frist von sechs Monaten über die Übernahme der betroffenen Tarifbeschäftigten, entscheidet das Landesverwaltungsamt. Vor der Entscheidung des Landesverwaltungsamtes ist den betroffenen Tarifbeschäftigten Gelegenheit zu geben, sich zu äußern. (3) Die bis zum Tag vor dem Übergang der Arbeitsverhältnisse erworbene Rechtsstellung der Tarifbeschäftigten, insbesondere im Hinblick auf erreichte tarifrechtlich maßgebliche Zeiten, bleibt gewahrt. (4) Die bisherigen Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften stellen ab der Verkündung dieses Gesetzes sicher, dass haushaltswirksame Personalmaßnahmen im Tarifbereich im gegenseitigen Einvernehmen vorgenommen werden. § 47 Abs. 5 gilt entsprechend. Dabei stehen Entfristung oder Verlängerung bestehender Arbeitsverträge einer Neueinstellung durch den Abschluss eines Arbeitsvertrages gleich. § 47 Abs. 6 gilt für die übernommenen Tarifbeschäftigten entsprechend. (5) Für die Dauer von drei Jahren ab dem Zeitpunkt des Übergangs des Arbeitsverhältnisses sind betriebsbedingte Kündigungen aus Gründen, die im Zusammenhang mit der Gemeindeneugliederung stehen, ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Änderungskündigungen, die wegen eines Wechsels des Arbeitsortes erforderlich werden. Das Recht zur Kündigung aus anderen Gründen bleibt unberührt.
Neuwahl der Personalvertretungen
§ 49 Neuwahl der PersonalvertretungenIn den Dienststellen der neuen Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften sind die Personalräte nach den Bestimmungen des § 32 Abs. 1 bis 3 des Thüringer Personalvertretungsgesetzes neu zu wählen.
Gemeinden Ballstädt, Brüheim, Bufleben, Friedrichswerth, Goldbach, Haina, Hochheim, Remstädt, ...
§ 5 Gemeinden Ballstädt, Brüheim, Bufleben, Friedrichswerth, Goldbach, Haina, Hochheim, Remstädt, Sonneborn, Wangenheim, Warza und Westhausen, Verwaltungsgemeinschaft „Mittleres Nessetal“ (Landkreis Gotha)(1) Die Verwaltungsgemeinschaft „Mittleres Nessetal“, bestehend aus den Gemeinden Ballstädt, Brüheim, Bufleben, Friedrichswerth, Goldbach, Haina, Hochheim, Remstädt, Sonneborn, Wangenheim, Warza und Westhausen, wird aufgelöst. (2) Die Gemeinden Ballstädt, Brüheim, Bufleben, Friedrichswerth, Goldbach, Haina, Hochheim, Remstädt, Wangenheim, Warza und Westhausen werden aufgelöst. Aus den Gebieten der aufgelösten Gemeinden wird eine Landgemeinde nach § 6 Abs. 5 ThürKO gebildet. Diese ist Rechtsnachfolgerin der aufgelösten Gemeinden. (3) Die nach Absatz 2 Satz 2 neu gebildete Gemeinde führt den Namen „Nessetal“. (4) Der Gemeinderat der neu gebildeten Gemeinde Nessetal entscheidet über den Sitz der Verwaltung. (5) Die neu gebildete Gemeinde Nessetal nimmt als erfüllende Gemeinde für die Gemeinde Sonneborn die Aufgaben einer Verwaltungsgemeinschaft nach § 51 ThürKO wahr.(6) Die Verwaltungsgemeinschaft „Mittleres Nessetal“ ist nach § 52 Abs. 2 ThürKO in Verbindung mit § 41 ThürKGG abzuwickeln.
Übergang und Wahl der Schwerbehindertenvertretungen
§ 50 Übergang und Wahl der SchwerbehindertenvertretungenIn den Dienststellen der neuen Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften sind zusammen mit den ersten regelmäßigen Personalratswahlen Schwerbehindertenvertretungen zu wählen. Bis zur Wahl einer neuen Schwerbehindertenvertretung bleiben die bisherigen Schwerbehindertenvertretungen im Amt. Sie sind jeweils für die Belange der Beschäftigten der bisherigen Gemeinden oder Verwaltungsgemeinschaften zuständig.
Übergang und Bestellung der Gleichstellungsbeauftragten
§ 51 Übergang und Bestellung der GleichstellungsbeauftragtenIn den Dienststellen der neuen Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften sind bis spätestens vor Ablauf des zweiten auf den Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes folgenden Kalendermonats vorläufige Gleichstellungsbeauftragte aus dem Kreise der bisherigen Gleichstellungsbeauftragten der aufgelösten Gemeinden oder Verwaltungsgemeinschaften zu bestellen. Mit der Bestellung der Gleichstellungsbeauftragten für die neue Gemeinde oder Verwaltungsgemeinschaft, die spätestens zwei Monate nach der ersten regelmäßigen Personalratswahl zu erfolgen hat, endet die Bestellung der vorläufigen Gleichstellungsbeauftragten.
Auseinandersetzung
§ 52 Auseinandersetzung(1) Hat nach diesem Gesetz infolge der Ausgliederung einer oder mehrerer Gemeinden aus einer Verwaltungsgemeinschaft eine Auseinandersetzung stattzufinden, schließen die Beteiligten einen öffentlich-rechtlichen Vertrag zur Regelung der Rechtsfolgen (Auseinandersetzungsvertrag). Für die Überleitung des Personals gelten die §§ 47 und 48.(2) Bei der Zuordnung des Vermögens soll insbesondere berücksichtigt werden, welcher Aufgabenerfüllung das Vermögen dient und in welchem Umfang die Aufgabe von der Verwaltungsgemeinschaft auf die Rechtsnachfolgerin der Gemeinde übergeht. In den Auseinandersetzungsvertrag können Regelungen für die Fälle aufgenommen werden, in denen ausnahmsweise ein angemessener finanzieller Ausgleich für den Übergang von Vermögensgegenständen geboten ist. Der Auseinandersetzungsvertrag kann abweichend von Satz 1 regeln, dass keine Aufteilung von Vermögen vorgenommen werden soll. Satz 2 gilt hierfür entsprechend. (3) Kommt innerhalb eines Jahres nach der Neugliederung der Gemeinde ein Auseinandersetzungsvertrag ganz oder teilweise nicht zustande, regelt die Rechtsaufsichtsbehörde die Auseinandersetzung nach billigem Ermessen durch Verwaltungsakt. Die Beteiligten sind anzuhören. Bis zur Bestandskraft der Entscheidung können diese die Auseinandersetzung durch eine Vereinbarung im Sinne der Absätze 1 und 2 selbst regeln.
Auseinandersetzung bei landkreisübergreifenden Gemeindeneugliederungen
§ 53 Auseinandersetzung bei landkreisübergreifenden Gemeindeneugliederungen(1) Wird nach diesem Gesetz das Gebiet einer Gemeinde aus einem Landkreis ausgegliedert und in einen anderen Landkreis eingegliedert, hat zwischen den betroffenen Landkreisen eine Auseinandersetzung stattzufinden. Sie schließen hierzu einen Auseinandersetzungsvertrag zur Regelung der Rechtsfolgen, die sich aus der Änderung der Zuständigkeit für die Aufgaben im Sinne des § 86 Abs. 2 ThürKO ergeben. (2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, soll der Auseinandersetzungsvertrag nach Absatz 1 Satz 2 die Zuordnung von Vermögensgegenständen danach vornehmen, welcher Aufgabenerfüllung das Vermögen dient und in welchem Umfang die Aufgaben von dem Landkreis, dem die Gemeinde bislang angehörte, übergehen. In den Auseinandersetzungsvertrag nach Absatz 1 Satz 2 können Regelungen für die Fälle aufgenommen werden, in denen ausnahmsweise ein angemessener finanzieller Ausgleich für den Übergang von Vermögensgegenständen geboten ist. Der Auseinandersetzungsvertrag nach Absatz 1 Satz 2 kann abweichend von Satz 1 regeln, dass keine Aufteilung von Vermögen vorgenommen werden soll; Satz 2 gilt entsprechend. (3) Kommt innerhalb eines Jahres nach der Neugliederung der Gemeinde ein Auseinandersetzungsvertrag nach Absatz 1 Satz 2 ganz oder teilweise nicht zustande, regelt das Landesverwaltungsamt die Auseinandersetzung nach billigem Ermessen durch Verwaltungsakt. Die betroffenen Landkreise sind anzuhören. Bis zur Bestandskraft der Entscheidung können diese die Auseinandersetzung durch eine Vereinbarung im Sinne der Absätze 1 und 2 selbst regeln. (4) Die Absätze 1 bis 3 finden bei Eingliederung einer aufgelösten Gemeinde in eine kreisfreie Stadt entsprechende Anwendung.
Wohnsitz, Einwohnerzahl
§ 54 Wohnsitz, EinwohnerzahlSoweit für Rechte oder Pflichten die Wohndauer oder der Aufenthalt im Gebiet eines Landkreises oder einer Gemeinde maßgebend ist, wird die bis zum Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes ununterbrochene Wohn- oder Aufenthaltsdauer im Gebiet des bisherigen Landkreises oder im Gebiet einer nach den Bestimmungen dieses Gesetzes aufgelösten Gemeinde auf die Wohn- oder Aufenthaltsdauer in dem neuen Landkreis oder in der neu gebildeten oder aufnehmenden Gemeinde angerechnet. Ist für eine gesetzliche Bestimmung die Einwohnerzahl eines Landkreises oder einer Gemeinde maßgeblich, ist diese durch Addition der Einwohnerzahlen der an der jeweiligen Neugliederung beteiligten Gebietskörperschaften zu ermitteln.
Freistellung von Kosten
§ 55 Freistellung von KostenDas Land und die seiner Aufsicht unterstehenden Körperschaften erheben für Rechtshandlungen, die bei der Durchführung dieses Gesetzes notwendig werden, keine Kosten (Gebühren und Auslagen).
Mitgliedschaft in Zweckverbänden, Zweckvereinbarungen
§ 56 Mitgliedschaft in Zweckverbänden, Zweckvereinbarungen(1) Bei Neugliederungen nach diesem Gesetz finden für die Mitgliedschaft in Zweckverbänden und die Beteiligung an Zweckvereinbarungen abweichend von den Regelungen der Rechtsnachfolge nach diesem Gesetz die §§ 14 und 39 ThürKGG Anwendung.(2) Bei Neugliederungen nach diesem Gesetz gilt § 39Abs. 2 ThürKGG mit der Maßgabe, dass der Zweckverband die neue Körperschaft nach Ablauf von einem Jahr und vor Ablauf von 18 Monaten seit Wirksamkeit der Neugliederung ausschließen kann. Im gleichen Zeitraum kann die Körperschaft ihren Austritt aus dem Zweckverband einseitig erklären. (3) Für Zweckvereinbarungen gilt § 14 Abs. 2 ThürKGG mit der Maßgabe, dass die Kündigungsfrist ein Jahr beträgt. (4) § 40 Abs. 3 Satz 2 ThürKGG gilt in Fällen, in denen der Zweckverband aufgrund der Bestimmungen dieses Gesetzes nur noch aus einem Mitglied besteht, mit der Maßgabe, dass der Zweckverband nach dem Ablauf von drei Jahren nach dem Inkrafttreten der Neugliederung aufgelöst ist, sofern er zu diesem Zeitpunkt noch aus einem Mitglied besteht. (5) Die Genehmigung nach § 42 Abs. 1 ThürKGG für die in seiner Nummer 1 genannten Änderungen der Verbandssatzung setzt in den Fällen des Absatzes 2 voraus, dass der Zweckverband der Rechtsaufsichtsbehörde ein Konzept für die Auseinandersetzung vorlegt, das auch die objektkonkrete Aufteilung des Vermögens sowie der Forderungen und Verbindlichkeiten auf den Zweckverband und die Körperschaft vorsieht. Der Zweckverband ist verpflichtet, das Konzept für die Auseinandersetzung innerhalb von einem Jahr nach der Erklärung der Kündigung oder dem Beschluss über den Ausschluss der Rechtsaufsichtsbehörde vorzulegen.
Haushaltswirtschaft
§ 57 Haushaltswirtschaft(1) Die nach diesem Gesetz neu gegliederten Gemeinden erstellen die offenen Jahresrechnungen oder Jahresabschlüsse aller Haushaltsjahre der bisherigen Gemeinden. (2) Für das Haushaltsjahr, in dem die Neugliederung in Kraft tritt, gelten § 59 Abs. 3, § 61 Abs. 3, § 63 Abs. 3 und § 65 Abs. 1 Satz 2 ThürKO oder § 1 Satz 1 des Thüringer Gesetzes über die kommunale Doppik (ThürKDG) in Verbindung mit § 10 Abs. 3, § 13 Abs. 3, § 14 Abs. 3 und § 16 Abs. 1 Satz 2 ThürKDG bezogen auf die Haushaltssatzungen der bisherigen Gemeinden, solange bis die neu gegliederte Gemeinde eine eigene Haushaltssatzung erlässt. (3) Führt eine neu gegliederte Gemeinde ihre Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung, findet im Übrigen das Thüringer Gesetz über die kommunale Doppik Anwendung. Wird das Gebiet einer aufgelösten Gemeinde, die ihre Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der Verwaltungsbuchführung geführt hat, in eine Gemeinde eingegliedert, die ihre Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung führt, gilt für die Bewertung der Vermögensgegenstände, Sonderposten, Rückstellungen, Verbindlichkeiten und Rechnungsabgrenzungsposten der aufgelösten Gemeinde § 30 ThürKDG entsprechend.
Erlass der Rückzahlungsforderungen aus rückzahlbaren Bedarfszuweisungen
§ 58 Erlass der Rückzahlungsforderungen aus rückzahlbaren BedarfszuweisungenDie durch Bescheide bis zum 31. Dezember 2018 festgesetzten, ab 1. Januar 2019 fälligen, Verpflichtungen zu Rückzahlungen von Bedarfszuweisungen im Sinne des § 24 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Thüringer Finanzausgleichgesetzes (ThürFAG) entfallen zum Zeitpunkt der Neugliederung für die nach diesem Gesetz neu gegliederten Gemeinden.
Kompensation von Verlusten der Gemeinden für Zuweisungen nach dem Thüringer ...
§ 59 Kompensation von Verlusten der Gemeinden für Zuweisungen nach dem Thüringer Finanzausgleichsgesetz(1) Gemeinden, die nach diesem Gesetz neu gegliedert werden und die infolgedessen im Jahr 2019 einen geringeren festgesetzten Gesamtbetrag aus Schlüsselzuweisungen nach § 11 ThürFAG zuzüglich Kompensationszahlungen nach § 7a ThürFAG abzüglich Finanzausgleichsumlage nach § 29 ThürFAG erhalten, als dies bei einer hypothetischen Berechnung ohne die Neugliederung der beteiligten Gemeinden der Fall gewesen wäre, erhalten in den Jahren 2019 bis 2021 allgemeine Zuweisungen als Kompensationszahlungen nach Absatz 2. (2) Die Kompensationszahlung nach Absatz 1 entspricht im Jahr 2019 der Differenz zwischen dem hypothetischen Gesamtbetrag aus Schlüsselzuweisungen nach § 11 ThürFAG zuzüglich Kompensationszahlungen nach § 7a ThürFAG abzüglich Finanzausgleichsumlage nach § 29 ThürFAG der an der Neugliederung beteiligten Gemeinden ohne eine Neugliederung und dem festgesetzten Gesamtbetrag aus Schlüsselzuweisungen nach § 11 ThürFAG zuzüglich Kompensationszahlungen nach § 7a ThürFAG abzüglich Finanzausgleichsumlage nach § 29 ThürFAG. Im Jahr 2020 beträgt die Kompensationszahlung 66,66 vom Hundert der Kompensationszahlung nach Satz 1. Im Jahr 2021 beträgt die Kompensationszahlung 33,33 vom Hundert der Kompensationszahlung nach Satz 1. (3) Gemeinden, die nach den §§ 1 bis 14 des Thüringer Gesetzes zur freiwilligen Neugliederung kreisangehöriger Gemeinden im Jahr 2018 neu gegliedert wurden und die infolge des Inkrafttretens erst nach dem 1. Januar 2018 im Jahr 2018 einen höheren festgesetzten Gesamtbetrag aus Schlüsselzuweisungen nach § 11 ThürFAG zuzüglich Kompensationszahlungen nach § 7a ThürFAG abzüglich Finanzausgleichsumlage nach § 29 ThürFAG erhalten haben, als dies bei einer Neugliederung zum 1. Januar 2018 der Fall gewesen wäre, erhalten in den Jahren 2019 und 2020 Kompensationszahlungen nach Absatz 4. (4) Die Kompensationszahlung nach Absatz 3 entspricht im Jahr 2019 66,66 vom Hundert der Differenz zwischen dem festgesetzten Gesamtbetrag des Jahres 2018 der an der Neugliederung beteiligten Gemeinden aus Schlüsselzuweisungen nach § 11 ThürFAG zuzüglich Kompensationszahlungen nach § 7a ThürFAG abzüglich Finanzausgleichsumlage nach § 29 ThürFAG und dem hypothetischen Gesamtbetrag des Jahres 2018 aus Schlüsselzuweisungen nach § 11 ThürFAG zuzüglich Kompensationszahlungen nach § 7a ThürFAG abzüglich Finanzausgleichsumlage nach § 29 ThürFAG für den Fall, dass die Gemeinde bereits am 1. Januar 2018 neu gegliedert worden wäre. Im Jahr 2020 beträgt die Kompensationszahlung 50 vom Hundert der Kompensationszahlung nach Satz 1. (5) Zuständig für Festsetzung und Auszahlung der Kompensationszahlungen ist das Landesverwaltungsamt. Die Auszahlung der Kompensationszahlungen für das Jahr 2019 erfolgt am 31. März 2019. Die Auszahlung der Kompensationszahlungen für die Jahre 2020 bis 2021 erfolgt am 31. März 2020 in einem Betrag. Die Kompensationszahlungen für das Jahr 2021 sind bei kameraler Haushaltswirtschaft der allgemeinen Rücklage zuzuführen und im Jahr 2021 aufzulösen. Doppisch wirtschaftende Gemeinden bilden einen entsprechend aufzulösenden passiven Rechnungsabgrenzungsposten.
Stadt Ohrdruf und Gemeinden Crawinkel, Gräfenhain und Wölfis (Landkreis Gotha)
§ 6 Stadt Ohrdruf und Gemeinden Crawinkel, Gräfenhain und Wölfis (Landkreis Gotha)(1) Die Gemeinden Crawinkel, Gräfenhain und Wölfis werden aufgelöst. Die Gebiete der aufgelösten Gemeinden werden in das Gebiet der Stadt Ohrdruf eingegliedert. Die Stadt Ohrdruf ist Rechtsnachfolgerin der aufgelösten Gemeinden. (2) Die in § 1 der Thüringer Verordnung über die Anerkennung der Vereinbarung einer erfüllenden Gemeinde zwischen den Gemeinden Gräfenhain, Wölfis, Crawinkel, Luisenthal und der Stadt Ohrdruf vom 10. Juli 1995 (GVBl. S. 244) anerkannte Übertragung von Verwaltungsaufgaben wird aufgehoben, soweit sie die Übertragung von Verwaltungsaufgaben der Gemeinden Crawinkel, Gräfenhain und Wölfis auf die Stadt Ohrdruf betrifft.
Kompensation von Verlusten der Landkreise infolge landkreisübergreifender ...
§ 60 Kompensation von Verlusten der Landkreise infolge landkreisübergreifender Gemeindeneugliederungen(1) Landkreise, die durch die Neugliederungen nach diesem Gesetz insgesamt Einwohner verlieren, erhalten in den Jahren 2019 bis 2022 allgemeine Zuweisungen als Kompensationszahlungen nach den Absätzen 2 und 3. Stichtag für die Bestimmung der Einwohnerzahlen ist der Stand 31. Dezember 2016. (2) Im Jahr 2019 wird eine Kompensationszahlung nach Absatz 1 in Höhe von 50 vom Hundert der Summe der durch die Neugliederung verringerten Einnahmen aus 1. den Zuweisungen nach § 23 Abs. 1 ThürFAG,2. den Zuweisungen nach § 12 ThürFAG und3. der Kreis- und Schulumlage aufgrund geringerer Umlagegrundlagen nach den §§ 25 bis 29 ThürFAG gewährt. Der Betrag nach Satz 1 Nr. 1 ermittelt sich aus der Summe der Einwohnerverluste abzüglich möglicher Einwohnerzuwächse aufgrund der Neugliederungen nach diesem Gesetz vervielfacht mit dem Einwohnerpauschalbetrag nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ThürFAG. Der Betrag nach Satz 1 Nr. 2 ergibt sich aus der Summe der Einwohnerverluste abzüglich möglicher Einwohnerzuwächse aufgrund der Neugliederungen nach diesem Gesetz vervielfacht mit dem Quotienten aus dem Zuweisungsbetrag nach § 12 ThürFAG des betroffenen Landkreises für das Jahr 2018 und der Einwohnerzahl des betroffenen Landkreises. Stichtag für die Bestimmung der Einwohnerzahlen nach den Sätzen 2 und 3 ist jeweils der 31. Dezember 2016. Der Betrag nach Satz 1 Nr. 3 ergibt sich aus der Summe der Umlagegrundlagenrückgänge abzüglich der Umlagegrundlagenzuwächse aufgrund der Neugliederungen nach diesem Gesetz auf Basis des Jahres 2018 vervielfacht mit dem Kreis- und Schulumlagesatz des betroffenen Landkreises des Jahres 2018. Für das Jahr 2020 beträgt die Kompensationszahlung 75 vom Hundert des Betrages nach Satz 1. Für das Jahr 2021 beträgt die Kompensationszahlung 50 vom Hundert des Betrages nach Satz 1. Für das Jahr 2022 beträgt die Kompensationszahlung 25 vom Hundert des Betrages nach Satz 1. (3) Zuständig für Festsetzung und Auszahlung der Kompensationszahlungen ist das Landesverwaltungsamt. Die Auszahlung der Kompensationszahlungen für das Jahr 2019 erfolgt am 31. März 2019. Die Auszahlung der Kompensationszahlungen für die Jahre 2020 bis 2022 erfolgt am 31. März 2020 in einem Betrag. Die Kompensationszahlungen für die Jahre 2021 und 2022 sind der allgemeinen Rücklage zuzuführen und im jeweiligen Jahr in der festgesetzten Höhe aufzulösen.
Kompensation von Verlusten der Verwaltungsgemeinschaften infolge der Ausgliederung von ...
§ 61 Kompensation von Verlusten der Verwaltungsgemeinschaften infolge der Ausgliederung von Mitgliedsgemeinden(1) Verwaltungsgemeinschaften, die durch die Neugliederungen nach diesem Gesetz insgesamt Einwohner verlieren, aber nicht aufgelöst werden, erhalten in den Jahren 2019 bis 2022 allgemeine Zuweisungen nach Absatz 2 als Kompensationszahlungen. Stichtag für die Bestimmung der Einwohnerzahlen ist der Stand 31. Dezember 2016. (2) Im Jahr 2019 wird eine Kompensationszahlung nach Absatz 1 in Höhe von 90 vom Hundert der Summe der durch die Neugliederung verringerten Einnahmen aus 1. den Zuweisungen nach § 23 Abs. 1 ThürFAG und2. der Verwaltungsgemeinschaftsumlage nach § 50 ThürKO gewährt. Der Betrag nach Satz 1 Nr. 1 ermittelt sich aus der Summe der Einwohnerverluste abzüglich möglicher Einwohnerzuwächse aufgrund der Neugliederungen nach diesem Gesetz vervielfacht mit dem Einwohnerpauschalbetrag nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 ThürFAG. Der Betrag nach Satz 1 Nr. 2 ergibt sich aus der Summe der Einwohnerverluste abzüglich möglicher Einwohnerzuwächse aufgrund der Neugliederungen nach diesem Gesetz vervielfacht mit dem Quotient aus der Gesamtumlage der Verwaltungsgemeinschaft nach § 50 ThürKO des Jahres 2018 und der Einwohnerzahl der Verwaltungsgemeinschaft. Stichtag für die Bestimmung der Einwohnerzahlen nach den Sätzen 2 und 3 ist jeweils der 31. Dezember 2016. Für das Jahr 2020 beträgt die Kompensationszahlung 75 vom Hundert des Betrages nach Satz 1. Für das Jahr 2021 beträgt die Kompensationszahlung 50 vom Hundert des Betrages nach Satz 1. Für das Jahr 2022 beträgt die Kompensationszahlung 25 vom Hundert des Betrages nach Satz 1. (3) Verwaltungsgemeinschaften, die durch die Neugliederungen nach dem Thüringer Gesetz zur freiwilligen Neugliederung kreisangehöriger Gemeinden im Jahr 2018 insgesamt Einwohner verlieren, aber nicht aufgelöst wurden und auch nach diesem Gesetz nicht aufgelöst werden, erhalten im Jahr 2019 für die Jahre 2018 bis 2021 allgemeine Zuweisungen nach Absatz 4 als Kompensationszahlungen. Stichtag für die Bestimmung der Einwohnerzahlen ist der Stand 31. Dezember 2016. (4) Für das Jahr 2018 wird eine Kompensationszahlung nach Absatz 3 in Höhe von 45 vom Hundert der Summe der hierdurch verringerten Einnahmen aus 1. den Zuweisungen nach § 23 Abs. 1 ThürFAG und2. Verwaltungsgemeinschaftsumlage nach § 50 ThürKO gewährt. Die Beträge nach Satz 1 Nr. 1 und 2 ergeben sich entsprechend Absatz 2 Satz 2 bis 4. Für das Jahr 2019 beträgt die Kompensationszahlung 75 vom Hundert des doppelten Betrages nach Satz 1. Für das Jahr 2020 beträgt die Kompensationszahlung 50 vom Hundert des doppelten Betrages nach Satz 1. Für das Jahr 2021 beträgt die Kompensationszahlung 25 vom Hundert des doppelten Betrages nach Satz 1. (5) Zuständig für Festsetzung und Auszahlung der Kompensationszahlungen ist das Landesverwaltungsamt. Die Auszahlung der Kompensationszahlungen für die Jahre 2018 und 2019 erfolgt am 31. März 2019. Die Auszahlung der Kompensationszahlungen für die Jahre 2020 bis 2022 erfolgt am 31. März 2020 in einem Betrag. Die Kompensationszahlungen für die Jahre 2021 und 2022 sind bei kameraler Haushaltswirtschaft der allgemeinen Rücklage zuzuführen und im jeweiligen Jahr in der festgesetzten Höhe aufzulösen. Doppisch wirtschaftende Verwaltungsgemeinschaften bilden einen entsprechend aufzulösenden passiven Rechnungsabgrenzungsposten.
Gleichstellungsbestimmung
§ 62 GleichstellungsbestimmungStatus- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
Inkrafttreten
§ 63 InkrafttretenDieses Gesetz tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.
Stadt Themar und Verwaltungsgemeinschaft „Feldstein" (Landkreis Hildburghausen)
§ 7 Stadt Themar und Verwaltungsgemeinschaft „Feldstein“(Landkreis Hildburghausen)Die Verwaltungsgemeinschaft „Feldstein“ wird um die Stadt Themar erweitert.
Stadt Eisfeld und Gemeinde Sachsenbrunn (Landkreis Hildburghausen)
§ 8 Stadt Eisfeld und Gemeinde Sachsenbrunn(Landkreis Hildburghausen)(1) Die Gemeinde Sachsenbrunn wird aufgelöst. Das Gebiet der aufgelösten Gemeinde wird in das Gebiet der Stadt Eisfeld eingegliedert. Die Stadt Eisfeld ist Rechtsnachfolgerin der aufgelösten Gemeinde. (2) Die in § 6 des Thüringer Gesetzes zur freiwilligen Neugliederung kreisangehöriger Gemeinden im Jahr 2011 vom 17. November 2011 (GVBl. S. 293) geregelte Übertragung von Verwaltungsaufgaben der Gemeinde Sachsenbrunn auf die Stadt Eisfeld wird aufgehoben.
Stadt Bad Colberg-Heldburg sowie Gemeinden Gompertshausen und Hellingen (Landkreis ...
§ 9 Stadt Bad Colberg-Heldburg sowie Gemeinden Gompertshausen und Hellingen (Landkreis Hildburghausen)(1) Die Stadt Bad Colberg-Heldburg und die Gemeinden Gompertshausen und Hellingen werden aufgelöst. Aus den Gebieten der aufgelösten Stadt und der aufgelösten Gemeinden wird eine neue Gemeinde gebildet. Diese ist Rechtsnachfolgerin der aufgelösten Stadt und der aufgelösten Gemeinden. (2) Die nach Absatz 1 Satz 2 neu gebildete Gemeinde führt den Namen „Heldburg“ und ist berechtigt, die Bezeichnung „Stadt“ zu führen. (3) Der Stadtrat der neu gebildeten Stadt Heldburg entscheidet über den Sitz der Verwaltung. (4) § 45 Abs. 8 ThürKO findet für die Gebiete der aufgelösten Stadt Bad Colberg-Heldburg und der aufgelösten Gemeinden Gompertshausen und Hellingen mit der Maßgabe Anwendung, dass abweichend von Satz 1 mit Wirksamwerden der Bestandsänderung nur für den Rest der laufenden gesetzlichen Amtszeit des Gemeinderats für das Gebiet der aufgelösten Gemeinde die Ortsteilverfassung eingeführt ist und abweichend von Satz 2 der bisherige Bürgermeister der aufgelösten Gemeinde nur für die Dauer der laufenden gesetzlichen Amtszeit des Gemeinderats unter Berufung in das Beamtenverhältnis als Ehrenbeamter zum Ortsteilbürgermeister zu ernennen ist.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.