Thüringer Gesetz zur freiwilligen Neugliederung kreisangehöriger Gemeinden im Jahr 2018 (ThürGNGG 2018) Vom 28. Juni 2018*
- Ausfertigungsdatum:
- 28.06.2018
- Fundstelle:
- GVBl. 2018, 273
Stadt Saalfeld/Saale, Gemeinden Saalfelder Höhe und Wittgendorf, Verwaltungsgemeinschaft ...
§ 1 Stadt Saalfeld/Saale, Gemeinden Saalfelder Höhe und Wittgendorf,Verwaltungsgemeinschaft „Mittleres Schwarzatal“ (Landkreis Saalfeld-Rudolstadt)(1) Die Gemeinde Saalfelder Höhe wird aufgelöst. Das Gebiet der aufgelösten Gemeinde wird in das Gebiet der Stadt Saalfeld/Saale eingegliedert. Die Stadt Saalfeld/Saale ist Rechtsnachfolgerin der aufgelösten Gemeinde. (2) Die Gemeinde Wittgendorf wird aus der Verwaltungsgemeinschaft „Mittleres Schwarzatal“ ausgegliedert. (3) Die Gemeinde Wittgendorf wird aufgelöst. Das Gebiet der aufgelösten Gemeinde wird in das Gebiet der Stadt Saalfeld/Saale eingegliedert. Die Stadt Saalfeld/Saale ist Rechtsnachfolgerin der aufgelösten Gemeinde. (4) Zwischen der Verwaltungsgemeinschaft „Mittleres Schwarzatal“ und der Stadt Saalfeld/Saale als Rechtsnachfolgerin der aufgelösten Gemeinde Wittgendorf hat eine Auseinandersetzung stattzufinden.
Stadt Ilmenau, Stadt Langewiesen und Gemeinde Wolfsberg sowie Stadt Gehren und Gemeinden ...
§ 10 Stadt Ilmenau, Stadt Langewiesen und Gemeinde Wolfsberg sowie Stadt Gehren und Gemeinden Herschdorf, Neustadt am Rennsteig und Pennewitz,Verwaltungsgemeinschaften „Langer Berg“ und „Großbreitenbach“(Ilm-Kreis) (1) Die Stadt Langewiesen und die Gemeinde Wolfsberg werden aufgelöst. Die Gebiete der aufgelösten Stadt und der aufgelösten Gemeinde werden in das Gebiet der Stadt Ilmenau eingegliedert. Die Stadt Ilmenau ist Rechtsnachfolgerin der aufgelösten Stadt und der aufgelösten Gemeinde. (2) Die Verwaltungsgemeinschaft „Langer Berg“, bestehend aus der Stadt Gehren sowie den Gemeinden Herschdorf, Neustadt am Rennsteig und Pennewitz, wird aufgelöst. (3) Die Stadt Gehren und die Gemeinde Pennewitz werden aufgelöst. Die Gebiete der aufgelösten Stadt und der aufgelösten Gemeinde werden in das Gebiet der Stadt Ilmenau eingegliedert. Die Stadt Ilmenau ist Rechtsnachfolgerin der aufgelösten Stadt und der aufgelösten Gemeinde. (4) Die Verwaltungsgemeinschaft „Großbreitenbach“ wird um die Gemeinden Herschdorf und Neustadt am Rennsteig erweitert. (5) Die Verwaltungsgemeinschaft „Langer Berg“ ist nach § 52 Abs. 2 ThürKO in Verbindung mit § 41 ThürKGG abzuwickeln.
Gemeinden Nobitz, Frohnsdorf, Jückelberg, Langenleuba-Niederhain, Ziegelheim und ...
§ 11 Gemeinden Nobitz, Frohnsdorf, Jückelberg, Langenleuba-Niederhain, Ziegelheim und Göpfersdorf, Verwaltungsgemeinschaft „Wieratal“(Landkreis Altenburger Land)(1) Die Verwaltungsgemeinschaft „Wieratal“, bestehend aus den Gemeinden Frohnsdorf, Jückelberg, Langenleuba-Niederhain, Ziegelheim und Göpfersdorf, wird aufgelöst. (2) Die Gemeinden Frohnsdorf, Jückelberg und Ziegelheim werden aufgelöst. Die Gebiete der aufgelösten Gemeinden werden in das Gebiet der Gemeinde Nobitz eingegliedert. Die Gemeinde Nobitz ist Rechtsnachfolgerin der aufgelösten Gemeinden. (3) Die Gemeinde Nobitz nimmt als erfüllende Gemeinde für die Gemeinden Göpfersdorf und Langenleuba-Niederhain die Aufgaben einer Verwaltungsgemeinschaft nach § 51 ThürKO wahr.(4) Die Verwaltungsgemeinschaft „Wieratal“ ist nach § 52 Abs. 2 ThürKO in Verbindung mit § 41 ThürKGG abzuwickeln. (5) § 45 Abs. 8 ThürKO findet für die Gebiete der aufgelösten Gemeinden Frohnsdorf, Jückelberg und Ziegelheim keine Anwendung.
Stadt Stadtilm und Gemeinde Ilmtal (Ilm-Kreis)
§ 12 Stadt Stadtilm und Gemeinde Ilmtal (Ilm-Kreis)(1) Die Gemeinde Ilmtal wird aufgelöst. Das Gebiet der aufgelösten Gemeinde wird in das Gebiet der Stadt Stadtilm eingegliedert. Die Stadt Stadtilm ist Rechtsnachfolgerin der aufgelösten Gemeinde. (2) § 45 Abs. 8 ThürKO findet für das Gebiet der aufgelösten Gemeinde Ilmtal keine Anwendung. Für den Rest der laufenden gesetzlichen Amtszeit des Gemeinderats besteht die Ortsteilverfassung der aufgelösten Gemeinde Ilmtal fort.
Gemeinden Föritz, Neuhaus-Schierschnitz und Judenbach (Landkreis Sonneberg)
§ 13 Gemeinden Föritz, Neuhaus-Schierschnitz und Judenbach (Landkreis Sonneberg)(1) Die Gemeinden Föritz, Neuhaus-Schierschnitz und Judenbach werden aufgelöst. Aus den Gebieten der aufgelösten Gemeinden wird eine neue Gemeinde gebildet. Diese ist Rechtsnachfolgerin der aufgelösten Gemeinden. (2) Die nach Absatz 1 Satz 2 neu gebildete Gemeinde führt den Namen „Föritztal“. (3) Der Gemeinderat der neu gebildeten Gemeinde Föritztal entscheidet über den Sitz der Verwaltung. (4) § 45 Abs. 8 ThürKO findet für die Gebiete der aufgelösten Gemeinden Föritz, Neuhaus-Schierschnitz und Judenbach keine Anwendung. Für den Rest der laufenden gesetzlichen Amtszeit des Gemeinderats bestehen die Ortsteilverfassungen der aufgelösten Gemeinden Föritz, Neuhaus-Schierschnitz und Judenbach fort.
Gemeinden Drei Gleichen, Günthersleben-Wechmar und Schwabhausen (Landkreis Gotha)
§ 14 Gemeinden Drei Gleichen, Günthersleben-Wechmar und Schwabhausen (Landkreis Gotha)(1) Die Gemeinden Drei Gleichen und Günthersleben-Wechmar werden aufgelöst. Aus den Gebieten der aufgelösten Gemeinden wird eine Landgemeinde nach § 6 Abs. 5 ThürKO gebildet. Diese ist Rechtsnachfolgerin der aufgelösten Gemeinden. (2) Die nach Absatz 1 Satz 2 neu gebildete Gemeinde führt den Namen „Drei Gleichen“. (3) Der Gemeinderat der neu gebildeten Gemeinde Drei Gleichen entscheidet über den Sitz der Verwaltung. (4) § 45a Abs. 11 ThürKO findet für das Gebiet der aufgelösten Gemeinde Drei Gleichen keine Anwendung. Für den Rest der laufenden gesetzlichen Amtszeit des Gemeinderats besteht die Ortsteilverfassung der aufgelösten Gemeinde Drei Gleichen als Ortschaftsverfassung fort. (5) Die in § 1 der Thüringer Verordnung über die Anerkennung der Vereinbarung einer erfüllenden Gemeinde zwischen der Gemeinde Schwabhausen und der Gemeinde Günthersleben-Wechmar und über die Änderung der Verwaltungsgemeinschaft „Mittlerer Apfelstädtgrund“ vom 30. April 1998 (GVBl. S. 171) anerkannte Übertragung der Aufgaben der Verwaltungsgemeinschaft der Gemeinde Schwabhausen auf die Gemeinde Günthersleben-Wechmar wird aufgehoben. (6) Die neu gebildete Gemeinde Drei Gleichen nimmt als erfüllende Gemeinde für die Gemeinde Schwabhausen die Aufgaben einer Verwaltungsgemeinschaft nach § 51 ThürKO wahr.
Weitere Neugliederungen
§ 15 Weitere NeugliederungenIn die durch dieses Gesetz neu gegliederten Gemeinden können durch Gesetz weitere Gemeinden eingegliedert werden. Ebenso können die mit diesem Gesetz neu gegliederten Gemeinden in andere Gemeinden eingegliedert oder mit anderen Gemeinden zusammengeschlossen werden.
Erweiterung des Stadt- oder Gemeinderats
§ 16 Erweiterung des Stadt- oder Gemeinderats(1) Der Stadtrat der Stadt Saalfeld/Saale wird für den Rest der gesetzlichen Amtszeit um vier Mitglieder des Gemeinderats der aufgelösten Gemeinde Saalfelder Höhe und um ein Mitglied des Gemeinderats der aufgelösten Gemeinde Wittgendorf erweitert. (2) Der Gemeinderat der Gemeinde Unterwellenborn wird für den Rest der gesetzlichen Amtszeit um neun Mitglieder des Gemeinderats der aufgelösten Gemeinde Kamsdorf erweitert. (3) Der Stadtrat der Stadt Schleusingen wird für den Rest der gesetzlichen Amtszeit um jeweils elf Mitglieder der Gemeinderäte der aufgelösten Gemeinden Nahetal-Waldau und St. Kilian erweitert. (4) Der Gemeinderat der Gemeinde Gerstungen wird für den Rest der gesetzlichen Amtszeit um zehn Mitglieder des Gemeinderats der aufgelösten Gemeinde Marksuhl und um zwei Mitglieder des Gemeinderats der aufgelösten Gemeinde Wolfsburg-Unkeroda erweitert. (5) Der Stadtrat der Stadt Bad Salzungen wird für den Rest der gesetzlichen Amtszeit jeweils um ein Mitglied der Gemeinderäte der aufgelösten Gemeinden Ettenhausen an der Suhl und Frauensee sowie um sechs Mitglieder des Gemeinderats der aufgelösten Gemeinde Tiefenort erweitert. (6) Der Stadtrat der Stadt Leinefelde-Worbis wird für den Rest der gesetzlichen Amtszeit um ein Mitglied des Gemeinderats der aufgelösten Gemeinde Hundeshagen erweitert. (7) Der Stadtrat der Stadt Schmalkalden wird für den Rest der gesetzlichen Amtszeit um ein Mitglied des Gemeinderats der aufgelösten Gemeinde Springstille erweitert. (8) Der Stadtrat der Stadt Sömmerda wird für den Rest der gesetzlichen Amtszeit um ein Mitglied des Gemeinderats der aufgelösten Gemeinde Schillingstedt erweitert. (9) Der Stadtrat der Stadt Nordhausen wird für den Rest der gesetzlichen Amtszeit um ein Mitglied des Gemeinderats der aufgelösten Gemeinde Buchholz erweitert. (10) Der Gemeinderat der Gemeinde Harztor wird für den Rest der gesetzlichen Amtszeit um jeweils ein Mitglied der Gemeinderäte der aufgelösten Gemeinden Harzungen und Herrmannsacker sowie um vier Mitglieder des Gemeinderats der aufgelösten Gemeinde Neustadt/Harz erweitert. (11) Der Stadtrat der Stadt Ilmenau wird für den Rest der gesetzlichen Amtszeit um vier Mitglieder des Stadtrats der aufgelösten Stadt Langewiesen, um drei Mitglieder des Gemeinderats der aufgelösten Gemeinde Wolfsberg, um vier Mitglieder des Stadtrats der aufgelösten Stadt Gehren und um ein Mitglied des Gemeinderats der aufgelösten Gemeinde Pennewitz erweitert. (12) Der Gemeinderat der Gemeinde Nobitz wird für den Rest der gesetzlichen Amtszeit um jeweils ein Mitglied der Gemeinderäte der aufgelösten Gemeinden Frohnsdorf und Jückelberg und um drei Mitglieder des Gemeinderats der aufgelösten Gemeinde Ziegelheim erweitert. (13) Der Stadtrat der Stadt Stadtilm wird für den Rest der gesetzlichen Amtszeit um 13 Mitglieder des Gemeinderats der aufgelösten Gemeinde Ilmtal erweitert.
Ortsrecht
§ 17 Ortsrecht(1) Das zum Zeitpunkt der Eingliederungen nach den §§ 1 bis 12 für die eingegliederten Gemeinden jeweils geltende Ortsrecht gilt als Recht der aufnehmenden Gemeinde so lange fort, bis es wirksam durch die aufnehmende Gemeinde ersetzt wird. Es ist spätestens bis zum Ende des auf das Inkrafttreten dieses Gesetzes folgenden Kalenderjahres anzupassen. (2) In den nach den §§ 13 und 14 neu gebildeten Gemeinden Föritztal und Drei Gleichen bleibt das bisherige Ortsrecht der vormaligen Gemeinden bis zur Schaffung eines neuen Ortsrechts wirksam, soweit es nicht durch die Gemeindeauflösungen gegenstandslos geworden ist. Ein neues einheitliches Ortsrecht ist in den neu gebildeten Gemeinden spätestens bis zum Ende des auf das Inkrafttreten dieses Gesetzes folgenden Kalenderjahres zu schaffen. (3) Die in den nach den §§ 1 bis 12 eingegliederten Gemeinden geltenden Hauptsatzungen treten mit dem Inkrafttreten der Eingliederungen außer Kraft.
Rechtsstellung der betroffenen Beamten
§ 18 Rechtsstellung der betroffenen Beamten(1) Für die Rechtsstellung der Beamten und Versorgungsempfänger der aufgelösten Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften gelten die Bestimmungen der §§ 14 bis 18 des Thüringer Beamtengesetzes (ThürBG). Die Neubildung der Gemeinden nach diesem Gesetz bewirkt den Übertritt der Beamten nach § 14 Abs. 1 ThürBG in den Dienst der aufnehmenden Gemeinde. Das Beamtenverhältnis wird mit dem neuen Dienstherrn fortgesetzt (§ 15 Abs. 1 ThürBG). Den Beamten ist die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses durch den neuen Dienstherrn schriftlich zu bestätigen. (2) Wird das Gebiet einer aufgelösten Gemeinde oder einer aufgelösten Verwaltungsgemeinschaft auf mehrere neue oder bereits bestehende Gemeinden aufgeteilt, treten die Beamten der aufgelösten Gemeinde oder Verwaltungsgemeinschaft mit Bildung der neuen Gemeinden kraft Gesetzes in den Dienst der als Rechtsnachfolgerin bestimmten Gemeinde. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend. Die zur Rechtsnachfolgerin bestimmte Gemeinde hat mit den weiteren von der Gebietsaufteilung betroffenen neuen Gemeinden innerhalb von sechs Monaten nach der Verkündung dieses Gesetzes in einem Personalüberleitungsvertrag Regelungen zur anteiligen Überleitung von Beamten entsprechend dem Verhältnis der Anzahl der auf die jeweiligen neuen Gemeinden übergehenden Einwohner zur Anzahl der Einwohner der aufgelösten Gemeinden oder der aufgelösten Verwaltungsgemeinschaft zu treffen. Stichtag für die Bestimmung der Einwohnerzahlen ist der 31. Dezember 2016. In dem Vertrag ist auch die Erstattung von Personalkosten für die zu übernehmenden Beamten zu regeln. Den Beamten ist Gelegenheit zu geben, ihr Interesse an einem Personalübergang zu bekunden; ein entsprechendes Interesse soll, soweit dies möglich ist, berücksichtigt werden. Bei der Auswahl der für den Übergang vorgesehenen Beamten sind Kriterien der Mobilität, insbesondere die Entfernung zwischen Wohnung und künftiger Dienststelle, die tatsächliche Betreuung oder Pflege mindestens eines Kindes unter 18 Jahren oder eines sonstigen pflegebedürftigen Angehörigen, eine Schwerbehinderung oder gleichgestellte Behinderung und der Familienstand sowie dienstliche Belange, wie die Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur, angemessen und ausgewogen zu berücksichtigen. Die ausgewählten Beamten sind von den Gemeinden, in deren Dienst sie treten sollen, durch Verfügung zu übernehmen. Ein hiergegen gerichteter Rechtsbehelf hat keine aufschiebende Wirkung. (3) Einigen sich die beteiligten Gemeinden nicht bis zum Ablauf der gesetzlichen Frist von sechs Monaten über die Übernahme der betroffenen Beamten (§ 14 Abs. 2 Satz 2 ThürBG), entscheidet das Landesverwaltungsamt als obere Rechtsaufsichtbehörde. Vor der Entscheidung der oberen Rechtsaufsichtsbehörde ist den Beamten Gelegenheit zu geben, sich zu äußern. (4) Für die Dauer von drei Jahren ab dem Zeitpunkt des Überganges der Beamten, die keine kommunalen Wahlbeamten sind, ist eine Versetzung in den einstweiligen Ruhestand nach § 29 Abs. 1 Satz 1 ThürBG aus Gründen, die im Zusammenhang mit der Gemeindeneugliederung stehen, ausgeschlossen. Nach Ablauf dieses Zeitraumes ist eine Versetzung in den einstweiligen Ruhestand nur innerhalb der Frist von sechs Monaten zulässig. (5) Die bisherigen Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften nehmen ab der Verkündung dieses Gesetzes Ernennungen von Beamten, die keine Wahlbeamten sind, nur in gegenseitigem Einvernehmen vor. Das gegenseitige Einvernehmen ist darüber hinaus herzustellen, soweit in den von der Gemeindeneugliederung betroffenen Verwaltungen ein Personalzuwachs durch Versetzungen oder Abordnungen aus dem Bereich anderer Dienstherren beabsichtigt ist, soweit eine solche Maßnahme über den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Gemeindeneugliederung hinaus andauern soll. Die Herstellung des gegenseitigen Einvernehmens ist nicht erforderlich, soweit gesetzliche Rechtsansprüche Betroffener umzusetzen sind. (6) Soweit der Personalübergang einen Wechsel des Dienstortes zur Folge hat, gilt der Übertritt oder die Übernahme in den Dienst der aufnehmenden Körperschaft als Versetzung im Sinne der umzugskostenrechtlichen und trennungsgeldrechtlichen Vorschriften. (7) Die hauptamtlichen kommunalen Wahlbeamten der durch dieses Gesetz aufgelösten Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften gelten mit Inkrafttreten dieses Gesetzes auf der Grundlage des § 29 Abs. 1 ThürBG als in den einstweiligen Ruhestand versetzt, soweit sie die Voraussetzungen des § 32 des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit § 34 Abs. 1 ThürBG erfüllen und nicht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Thüringer Kommunalwahlbeamtengesetz in den Ruhestand treten. Dabei gilt die Dienstzeit im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Thüringer Beamtenversorgungsgesetzes (Wartezeit) als abgeleistet, wenn der hauptamtliche kommunale Wahlbeamte bis zum Ende seiner regulären Amtszeit eine Dienstzeit von mindestens fünf Jahren erreicht hätte.
Rechtsstellung der betroffenen Tarifbeschäftigten
§ 19 Rechtsstellung der betroffenen Tarifbeschäftigten(1) Die betroffenen Tarifbeschäftigten der nach diesem Gesetz aufgelösten Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften werden in den Dienst der durch dieses Gesetz neu entstehenden Gemeinden beziehungsweise durch das Gebiet der aufgelösten Gemeinden vergrößerten Gemeinden übernommen. Die Arbeitsverhältnisse gehen mit dem Zeitpunkt der Gemeindeneugliederung in entsprechender Anwendung des § 613a des Bürgerlichen Gesetzbuches auf die neue Gemeinde über. Dies gilt auch für bestehende Ausbildungsverhältnisse. Tarifvertragliche Regelungen bleiben unberührt. (2) Wird das Gebiet einer aufgelösten Gemeinde oder einer aufgelösten Verwaltungsgemeinschaft auf mehrere neue Gemeinden aufgeteilt, gehen die Arbeitsverhältnisse der Tarifbeschäftigten der aufgelösten Gemeinden beziehungsweise der aufgelösten Verwaltungsgemeinschaft mit Bildung der neuen Gemeinden kraft Gesetzes in den Dienst der als Rechtsnachfolgerin bestimmten Gemeinde über. Die zur Rechtsnachfolgerin bestimmte Gemeinde hat mit den weiteren von der Gebietsaufteilung betroffenen neuen Gemeinden innerhalb von sechs Monaten nach der Verkündung dieses Gesetzes in einem Personalüberleitungsvertrag Regelungen zur anteiligen Überleitung der betroffenen Tarifbeschäftigten entsprechend dem Verhältnis der Anzahl der auf die jeweiligen neuen Gemeinden übergehenden Einwohner zur Anzahl der Einwohner der aufgelösten Gemeinden oder der Verwaltungsgemeinschaft zu treffen. Stichtag für die Bestimmung der Einwohnerzahlen ist der 31. Dezember 2016. In dem Vertrag ist auch die Erstattung von Personalkosten für die zu übernehmenden Tarifbeschäftigten zu regeln. Den betroffenen Tarifbeschäftigten ist Gelegenheit zu geben, ihr Interesse an einem Personalübergang zu bekunden; ein entsprechendes Interesse soll, soweit möglich, berücksichtigt werden. Bei der Auswahl der für den Übergang vorgesehenen Tarifbeschäftigten sind Kriterien der Mobilität, insbesondere die Entfernung zwischen Wohnung und künftiger Dienststelle, die tatsächliche Betreuung oder Pflege mindestens eines Kindes unter 18 Jahren oder eines sonstigen pflegebedürftigen Angehörigen, eine Schwerbehinderung oder gleichgestellte Behinderung und der Familienstand sowie dienstliche Belange, wie die Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur, angemessen und ausgewogen zu berücksichtigen. Die ausgewählten Tarifbeschäftigten sind von den Gemeinden, in deren Dienst sie treten sollen, durch Verfügung zu übernehmen. Ein hiergegen gerichteter Rechtsbehelf hat keine aufschiebende Wirkung. Einigen sich die beteiligten Gemeinden nicht bis zum Ablauf der gesetzlichen Frist von sechs Monaten über die Übernahme der betroffenen Tarifbeschäftigten entscheidet das Landesverwaltungsamt. Vor der Entscheidung des Landesverwaltungsamtes ist den betroffenen Tarifbeschäftigten Gelegenheit zu geben, sich zu äußern. (3) Die bis zum Tag vor dem Übergang der Arbeitsverhältnisse erworbene Rechtsstellung der Tarifbeschäftigten, insbesondere im Hinblick auf erreichte tarifrechtlich maßgebliche Zeiten, bleibt gewahrt. (4) Die bisherigen Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften stellen ab der Verkündung dieses Gesetzes sicher, dass haushaltswirksame Personalmaßnahmen im Tarifbereich im gegenseitigen Einvernehmen vorgenommen werden. § 18 Abs. 5 gilt entsprechend. Dabei stehen Entfristung oder Verlängerung bestehender Arbeitsverträge einer Neueinstellung durch den Abschluss eines Arbeitsvertrages gleich. § 18 Abs. 6 gilt für die übernommenen Tarifbeschäftigten entsprechend. (5) Für die Dauer von drei Jahren ab dem Zeitpunkt des Übergangs des Arbeitsverhältnisses sind betriebsbedingte Kündigungen aus Gründen, die im Zusammenhang mit der Gemeindeneugliederung stehen, ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Änderungskündigungen, die wegen eines Wechsels des Arbeitsortes erforderlich werden. Das Recht zur Kündigung aus anderen Gründen bleibt unberührt.
Gemeinden Unterwellenborn und Kamsdorf (Landkreis Saalfeld-Rudolstadt)
§ 2 Gemeinden Unterwellenborn und Kamsdorf(Landkreis Saalfeld-Rudolstadt)Die Gemeinde Kamsdorf wird aufgelöst. Das Gebiet der aufgelösten Gemeinde wird in das Gebiet der Gemeinde Unterwellenborn eingegliedert. Die Gemeinde Unterwellenborn ist Rechtsnachfolgerin der aufgelösten Gemeinde.
Übergang und Wahl der Personalvertretungen; vorläufiger Personalrat
§ 20 Übergang und Wahl der Personalvertretungen; vorläufiger PersonalratIn den Dienststellen der neuen Gemeinden werden bis zu den ersten regelmäßigen Personalratswahlen vorläufige Personalräte nach den Bestimmungen des § 32 Abs. 1 bis 3 des Thüringer Personalvertretungsgesetzes gebildet.
Übergang und Wahl der Schwerbehindertenvertretungen
§ 21 Übergang und Wahl der SchwerbehindertenvertretungenIn den Dienststellen der neuen Gemeinden sind zusammen mit den ersten regelmäßigen Personalratswahlen Schwerbehindertenvertretungen zu wählen. Bis zur Wahl einer neuen Schwerbehindertenvertretung bleiben die bisherigen Schwerbehindertenvertretungen im Amt. Sie sind jeweils für die Belange der Beschäftigten der bisherigen Gemeinden zuständig.
Übergang und Bestellung der Gleichstellungsbeauftragten
§ 22 Übergang und Bestellung der GleichstellungsbeauftragtenIn den Dienststellen der neuen Gemeinden sind bis spätestens zum Ende des zweiten auf das Inkrafttreten dieses Gesetzes folgenden Monats vorläufige Gleichstellungsbeauftragte aus dem Kreise der bisherigen Gleichstellungsbeauftragten der aufgelösten Gemeinden zu bestellen. Mit der Bestellung der Gleichstellungsbeauftragten für die neue Gemeinde, die spätestens zwei Monate nach der ersten regelmäßigen Personalratswahl zu erfolgen hat, endet die Bestellung der vorläufigen Gleichstellungsbeauftragten.
Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises der Landkreise; Übergang des ...
§ 23 Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises der Landkreise; Übergang des Mehrbelastungsausgleichs(1) Soweit den Landkreisen obliegende Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises durch Gesetz, auf Grund Gesetzes oder als Große kreisangehörige Stadt kreisangehörigen Gemeinden zugewiesen sind, in welche durch dieses Gesetz das Gebiet aufgelöster Gemeinden eingegliedert wird, bleiben die Landkreise bis zum 31. Dezember 2018 Aufgabenträger für das Gebiet der aufgelösten Gemeinden. (2) Soweit sich aufgrund von Gemeindeneugliederungen nach diesem Gesetz die Einwohnerzahl und die Zuständigkeit von Gemeinden, erfüllenden Gemeinden oder Verwaltungsgemeinschaften für den Gemeinden obliegende Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises ändert, geht der Anspruch auf Mehrbelastungsausgleich nach § 23 des Thüringer Finanzausgleichsgesetzes (ThürFAG) entsprechend dem Anteil der vom Zuständigkeitswechsel betroffenen Einwohner im Sinne des § 30 Abs. 1 ThürFAG für das zweite Halbjahr 2018 (Auszahlungstermine 15. Juli und 15. Oktober) auf die ab dem 1. Juli 2018 zuständige Gemeinde, erfüllende Gemeinde oder Verwaltungsgemeinschaft über. Die Auszahlung erfolgt auf Basis des bereits festgesetzten Mehrbelastungsausgleichs für das Finanzausgleichsjahr 2018 direkt an den erweitert zuständigen Aufgabenträger.
Wohnsitz
§ 24 WohnsitzSoweit für Rechte oder Pflichten die Wohndauer im Gebiet einer Gemeinde maßgebend ist, wird die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes ununterbrochene Wohndauer im Gebiet einer nach den Bestimmungen dieses Gesetzes aufgelösten Gemeinde auf die Wohndauer in der neu gebildeten oder aufnehmenden Gemeinde angerechnet.
Freistellung von Kosten
§ 25 Freistellung von KostenDas Land und die seiner Aufsicht unterstehenden Körperschaften erheben für Rechtshandlungen, die bei der Durchführung dieses Gesetzes notwendig werden, keine Kosten (Gebühren und Auslagen).
Haushaltswirtschaft
§ 26 Haushaltswirtschaft(1) Die nach den §§ 1 bis 13 neugegliederten Gemeinden können für das gesamte Haushaltsjahr 2018 für das gesamte neue Gemeindegebiet eine neue Haushaltssatzung aufstellen. (2) Bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens einer Haushaltssatzung nach Absatz 1 führen die nach den §§ 1 bis 13 neugegliederten Gemeinden die Haushaltswirtschaft auf der Grundlage der bisherigen in Kraft getretenen Haushaltssatzungen fort. Soweit in einer aufgelösten Gemeinde keine Haushaltssatzung in Kraft getreten war, vollzieht die neugegliederte Gemeinde die Haushaltswirtschaft für das Gebiet der aufgelösten Gemeinde nach den Bestimmungen des § 61 ThürKO oder § 10 des Thüringer Gesetzes über die kommunale Doppik (ThürKDG). Soweit die neugegliederte Gemeinde keine Haushaltssatzung nach Absatz 1 erlässt, kann sie Haushaltssatzungen für die Gebiete der bisherigen Gemeinden erlassen, wenn die bisherigen Gemeinden diese noch nicht erlassen haben. § 55 Abs. 3 und 4 ThürKO sowie § 6 Abs. 3 und 4 ThürKDG bleiben unberührt. Sie erstellen die offenen Jahresrechnungen oder Jahresabschlüsse aller Haushaltsjahre der bisherigen Gemeinden. (3) Die nach den §§ 1 bis 13 neu gegliederten Gemeinden können zu den Haushaltssatzungen, die sie nach Absatz 2 Satz 1 abzuwickeln haben oder die nach Absatz 2 Satz 3 erlassen wurden, Nachtragshaushaltssatzungen erlassen. Bei der Aufstellung einer Nachtragshaushaltssatzung für die nach Absatz 2 Satz 1 fortgeltenden Haushaltssatzungen kann auf die Erstellung der dem Haushaltsplan beizufügenden Anlagen nach § 2 Abs. 2 der Thüringer Gemeindehaushaltsverordnung oder § 1 Abs. 2 der Thüringer Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik verzichtet werden.(4) Für das der Neugliederung folgende Haushaltsjahr gelten § 59 Abs. 3, § 61 Abs. 3, § 63 Abs. 3 und § 65 Abs. 1 Satz 2 ThürKO oder § 1 Satz 2 ThürKDG in Verbindung mit den § 10 Abs. 3, § 13 Abs. 3, § 14 Abs. 3 und § 16 Abs. 1 Satz 2 ThürKDG bezogen auf die Haushaltssatzungen der bisherigen Gemeinden, solange bis die neugegliederte Gemeinde eine eigene Haushaltssatzung erlässt. (5) Führt eine neu gegliederte Gemeinde ihre Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung, findet im Übrigen das Thüringer Gesetz über die kommunale Doppik Anwendung. Wird das Gebiet einer aufgelösten Gemeinde, die ihre Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der Verwaltungsbuchführung geführt hat, in eine Gemeinde eingegliedert, die ihre Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung führt, gilt für die Bewertung der Vermögensgegenstände, Sonderposten, Rückstellungen, Verbindlichkeiten und Rechnungsabgrenzungsposten der aufgelösten Gemeinde § 30 ThürKDG entsprechend.
Kompensation von Nachteilen beim Hauptansatz durch unterjährige Neugliederungen
§ 27 Kompensation von Nachteilen beim Hauptansatz durch unterjährige Neugliederungen(1) Gemeinden, die nach den §§ 1 bis 14 durch dieses Gesetz neu gegliedert werden und infolgedessen im Jahr 2018 geringere Schlüsselzuweisungen zuzüglich Kompensationszahlungen nach § 7a ThürFAG erhalten, als dies bei einer solchen Neugliederung zum Beginn des Finanzausgleichsjahres im Sinne des § 30 Abs. 1 ThürFAG der Fall gewesen wäre, erhalten im Jahr 2018 eine Kompensation nach Maßgabe des Absatzes 2. Verluste bleiben außer Betracht. (2) Die Kompensation nach Absatz 1 entspricht der Differenz zwischen der jeweiligen Summe der Schlüsselzuweisungen für Gemeindeaufgaben nach § 11 ThürFAG zuzüglich Kompensationszahlungen nach § 7a ThürFAG im Finanzausgleichsjahr 2018 der nach den §§ 1 bis 14 durch dieses Gesetz neu zu gliedernden Gemeinden zum Stand 30. Juni 2018 und der Schlüsselzuweisung für Gemeindeaufgaben nach § 11 ThürFAG zuzüglich Kompensationszahlungen nach § 7a ThürFAG, welche die neu gegliederte Gemeinde im Jahr 2018 erhalten hätte. (3) Die Auszahlung erfolgt durch das Thüringer Landesverwaltungsamt zum 31. August 2018.
Erlass der Rückzahlungsforderungen aus rückzahlbaren Bedarfszuweisungen
§ 28 Erlass der Rückzahlungsforderungen aus rückzahlbaren BedarfszuweisungenDie durch Bescheide bis zum 31. Dezember 2017 festgesetzten Verpflichtungen zu Rückzahlungen von Bedarfszuweisungen im Sinne des § 24 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ThürFAG entfallen zum Zeitpunkt der Neugliederung für die nach den §§ 1 bis 14 neu gegliederten Gemeinden.
Gleichstellungsbestimmung
§ 29 GleichstellungsbestimmungStatus- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
Stadt Schleusingen und Gemeinden Nahetal-Waldau und St. Kilian (Landkreis Hildburghausen)
§ 3 Stadt Schleusingen und Gemeinden Nahetal-Waldau und St. Kilian(Landkreis Hildburghausen)(1) Die Gemeinden Nahetal-Waldau und St. Kilian werden aufgelöst. Die Gebiete der aufgelösten Gemeinden werden in das Gebiet der Stadt Schleusingen eingegliedert. Die Stadt Schleusingen ist Rechtsnachfolgerin der aufgelösten Gemeinden. (2) § 4 des Thüringer Gesetzes zur freiwilligen Neugliederung kreisangehöriger Gemeinden im Jahr 2012 vom 11. Dezember 2012 (GVBl. S. 446) in der jeweils geltenden Fassung wird aufgehoben.
Gemeinden Gerstungen, Marksuhl, Wolfsburg-Unkeroda und Ettenhausen an der Suhl ...
§ 4 Gemeinden Gerstungen, Marksuhl, Wolfsburg-Unkeroda und Ettenhausen an der Suhl (Wartburgkreis)(1) Die Gemeinden Marksuhl und Wolfsburg-Unkeroda werden aufgelöst. Die Gebiete der aufgelösten Gemeinden werden in das Gebiet der Gemeinde Gerstungen eingegliedert. Die Gemeinde Gerstungen ist Rechtsnachfolgerin der aufgelösten Gemeinden. (2) Die in § 1 der Thüringer Verordnung über die Anerkennung der Vereinbarung einer erfüllenden Gemeinde zwischen den Gemeinden Ettenhausen an der Suhl und Wolfsburg-Unkeroda und der Gemeinde Marksuhl vom 23. Mai 1996 (GVBl. S. 58) anerkannte Übertragung von Verwaltungsaufgaben der Gemeinden Ettenhausen an der Suhl und Wolfsburg-Unkeroda auf die Gemeinde Marksuhl wird aufgehoben.
Stadt Bad Salzungen und Gemeinden Ettenhausen an der Suhl, Frauensee und Tiefenort ...
§ 5 Stadt Bad Salzungen und Gemeinden Ettenhausen an der Suhl, Frauensee und Tiefenort (Wartburgkreis)(1) Die Gemeinden Ettenhausen an der Suhl, Frauensee und Tiefenort werden aufgelöst. Die Gebiete der aufgelösten Gemeinden werden in das Gebiet der Stadt Bad Salzungen eingegliedert. Die Stadt Bad Salzungen ist Rechtsnachfolgerin der aufgelösten Gemeinden. (2) Die in § 1 der Thüringer Verordnung über die Anerkennung der Vereinbarung einer erfüllenden Gemeinde zwischen der Gemeinde Frauensee und der Gemeinde Tiefenort vom 19. April 1995 (GVBl. S. 194) anerkannte Übertragung von Aufgaben der Verwaltungsgemeinschaft der Gemeinde Frauensee auf die Gemeinde Tiefenort wird aufgehoben.
Stadt Leinefelde-Worbis und Gemeinde Hundeshagen, Verwaltungsgemeinschaft ...
§ 6 Stadt Leinefelde-Worbis und Gemeinde Hundeshagen, Verwaltungsgemeinschaft „Lindenberg/Eichsfeld“(Landkreis Eichsfeld)(1) Die Gemeinde Hundeshagen wird aus der Verwaltungsgemeinschaft „Lindenberg/Eichsfeld“ ausgegliedert. (2) Die Gemeinde Hundeshagen wird aufgelöst. Das Gebiet der aufgelösten Gemeinde wird in das Gebiet der Stadt Leinefelde-Worbis eingegliedert. Die Stadt Leinefelde-Worbis ist Rechtsnachfolgerin der aufgelösten Gemeinde. (3) Zwischen der Verwaltungsgemeinschaft „Lindenberg/Eichsfeld“ und der Stadt Leinefelde-Worbis als Rechtsnachfolgerin der aufgelösten Gemeinde Hundeshagen hat eine Auseinandersetzung stattzufinden.
Stadt Schmalkalden und Gemeinde Springstille, Verwaltungsgemeinschaft „Haselgrund" (Landkreis ...
§ 7 Stadt Schmalkalden und Gemeinde Springstille, Verwaltungsgemeinschaft „Haselgrund“(Landkreis Schmalkalden-Meiningen)(1) Die Gemeinde Springstille wird aus der Verwaltungsgemeinschaft „Haselgrund“ ausgegliedert. (2) Die Gemeinde Springstille wird aufgelöst. Das Gebiet der aufgelösten Gemeinde wird in das Gebiet der Stadt Schmalkalden eingegliedert. Die Stadt Schmalkalden ist Rechtsnachfolgerin der aufgelösten Gemeinde. (3) Zwischen der Verwaltungsgemeinschaft „Haselgrund“ und der Stadt Schmalkalden als Rechtsnachfolgerin der aufgelösten Gemeinde Springstille hat eine Auseinandersetzung stattzufinden.
Stadt Sömmerda und Gemeinde Schillingstedt, Verwaltungsgemeinschaft „Kölleda" (Landkreis ...
§ 8 Stadt Sömmerda und Gemeinde Schillingstedt, Verwaltungsgemeinschaft „Kölleda“ (Landkreis Sömmerda)(1) Die Gemeinde Schillingstedt wird aus der Verwaltungsgemeinschaft „Kölleda“ ausgegliedert. (2) Die Gemeinde Schillingstedt wird aufgelöst. Das Gebiet der aufgelösten Gemeinde wird in das Gebiet der Stadt Sömmerda eingegliedert. Die Stadt Sömmerda ist Rechtsnachfolgerin der aufgelösten Gemeinde. (3) Zwischen der Verwaltungsgemeinschaft „Kölleda“ und der Stadt Sömmerda als Rechtsnachfolgerin der aufgelösten Gemeinde Schillingstedt hat eine Auseinandersetzung stattzufinden.
Stadt Nordhausen, Gemeinden Buchholz, Harzungen, Harztor, Herrmannsacker und Neustadt/Harz, ...
§ 9 Stadt Nordhausen, Gemeinden Buchholz, Harzungen, Harztor, Herrmannsacker und Neustadt/Harz, Verwaltungsgemeinschaft „Hohnstein/Südharz“ (Landkreis Nordhausen)(1) Die Verwaltungsgemeinschaft „Hohnstein/Südharz“, bestehend aus den Gemeinden Buchholz, Harzungen, Harztor, Herrmannsacker und Neustadt/Harz, wird aufgelöst. (2) Die Gemeinden Buchholz, Harzungen, Herrmannsacker und Neustadt/Harz werden aufgelöst. (3) Das Gebiet der aufgelösten Gemeinde Buchholz wird in das Gebiet der Stadt Nordhausen eingegliedert. Die Stadt Nordhausen ist Rechtsnachfolgerin der aufgelösten Gemeinde. (4) Die Gebiete der aufgelösten Gemeinden Harzungen, Herrmannsacker und Neustadt/Harz werden in das Gebiet der Gemeinde Harztor eingegliedert. Die Gemeinde Harztor ist Rechtsnachfolgerin der aufgelösten Gemeinden. (5) Die Verwaltungsgemeinschaft „Hohnstein/Südharz“ ist nach § 52 Abs. 2 ThürKO in Verbindung mit § 41 ThürKGG abzuwickeln.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.