Thüringer Gesetz zur freiwilligen Neugliederung kreisangehöriger Gemeinden im Jahr 2013 Vom 19. Dezember 2013
- Ausfertigungsdatum:
- 19.12.2013
- Fundstelle:
- GVBl. 2013, 353
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Gemeinden Deuna und Vollenborn (Landkreis Eichsfeld)
§ 1 Gemeinden Deuna und Vollenborn (Landkreis Eichsfeld)Die Gemeinde Vollenborn wird aufgelöst. Das Gebiet der aufgelösten Gemeinde wird in das Gebiet der Gemeinde Deuna eingegliedert. Die Gemeinde Deuna ist Rechtsnachfolgerin der aufgelösten Gemeinde.
Stadt Sonneberg, Gemeinde Oberland am Rennsteig (Landkreis Sonneberg)
§ 10 Stadt Sonneberg, Gemeinde Oberland am Rennsteig (Landkreis Sonneberg)Die Gemeinde Oberland am Rennsteig wird aufgelöst. Das Gebiet der aufgelösten Gemeinde wird in das Gebiet der Stadt Sonneberg eingegliedert. Die Stadt Sonneberg ist Rechtsnachfolgerin der aufgelösten Gemeinde.
Stadt Creuzburg, Gemeinden Ifta, Krauthausen und Verwaltungsgemeinschaften „Creuzburg" und ...
§ 11 Stadt Creuzburg, Gemeinden Ifta, Krauthausen und Verwaltungsgemeinschaften „Creuzburg“ und „Mihla“ (Wartburgkreis)(1) Die Verwaltungsgemeinschaft „Creuzburg“, bestehend aus der Stadt Creuzburg und den Gemeinden Ifta und Krauthausen, wird aufgelöst. (2) Die Verwaltungsgemeinschaft „Mihla“ wird um die Stadt Creuzburg und die Gemeinden Ifta und Krauthausen erweitert. Die Verwaltungsgemeinschaft „Mihla“ ist Rechtsnachfolgerin der aufgelösten Verwaltungsgemeinschaft „Creuzburg“.
Gemeinden Dorndorf und Merkers-Kieselbach (Wartburgkreis)
§ 12 Gemeinden Dorndorf und Merkers-Kieselbach (Wartburgkreis)(1) Die Gemeinden Dorndorf und Merkers-Kieselbach werden aufgelöst. Aus den Gebieten der aufgelösten Gemeinden wird eine neue Gemeinde gebildet. Diese ist Rechtsnachfolgerin der aufgelösten Gemeinden. (2) Die nach Absatz 1 Satz 2 neu gebildete Gemeinde führt den Namen „Krayenberggemeinde“. (3) Der Gemeinderat der neu gebildeten Gemeinde Krayenberggemeinde entscheidet über den Sitz der Verwaltung.
Gemeinden Andenhausen, Diedorf/Rhön, Empfertshausen, Fischbach/Rhön, Kaltenlengsfeld, ...
§ 13 Gemeinden Andenhausen, Diedorf/Rhön, Empfertshausen, Fischbach/Rhön, Kaltenlengsfeld, Klings, Stadt Kaltennordheim und Verwaltungsgemeinschaft „Oberes Feldatal“ (Wartburgkreis)(1) Die Verwaltungsgemeinschaft „Oberes Feldatal“, bestehend aus der Stadt Kaltennordheim sowie den Gemeinden Andenhausen, Diedorf/Rhön, Empfertshausen, Fischbach/Rhön, Kaltenlengsfeld und Klings, wird aufgelöst. (2) Die Stadt Kaltennordheim sowie die Gemeinden Andenhausen, Fischbach/Rhön, Kaltenlengsfeld und Klings werden aufgelöst. Aus den Gebieten der aufgelösten Stadt und der aufgelösten Gemeinden wird eine neue Gemeinde gebildet. Diese ist Rechtsnachfolgerin der aufgelösten Stadt und der aufgelösten Gemeinden. (3) Die nach Absatz 2 Satz 2 neu gebildete Gemeinde führt den Namen „Kaltennordheim“ und ist berechtigt, die Bezeichnung „Stadt“ zu führen. (4) Der Stadtrat der neu gebildeten Stadt Kaltennordheim entscheidet über den Sitz der Verwaltung. (5) Die neu gebildete Stadt Kaltennordheim nimmt als erfüllende Gemeinde für die Gemeinden Diedorf/Rhön und Empfertshausen die Aufgaben einer Verwaltungsgemeinschaft nach § 51 ThürKO wahr1).(6) Die Verwaltungsgemeinschaft „Oberes Feldatal“ ist nach § 52 Abs. 2 ThürKO in Verbindung mit § 41 Abs. 1 ThürKGG abzuwickeln.
Stadt Vacha, Gemeinden Martinroda, Völkershausen und Wölferbütt und Verwaltungsgemeinschaft ...
§ 14 Stadt Vacha, Gemeinden Martinroda, Völkershausen und Wölferbütt und Verwaltungsgemeinschaft „Vacha“ (Wartburgkreis)(1) Die Verwaltungsgemeinschaft „Vacha“, bestehend aus der Stadt Vacha und den Gemeinden Martinroda, Völkershausen und Wölferbütt, wird aufgelöst. (2) Die Gemeinden Martinroda, Völkershausen und Wölferbütt werden aufgelöst. Die Gebiete der aufgelösten Gemeinden werden in das Gebiet der Stadt Vacha eingegliedert. Die Stadt Vacha ist Rechtsnachfolgerin der aufgelösten Gemeinden und der aufgelösten Verwaltungsgemeinschaft.
Stadt Stadtlengsfeld und Verwaltungsgemeinschaft „Dermbach" (Wartburgkreis)
§ 15 Stadt Stadtlengsfeld und Verwaltungsgemeinschaft „Dermbach“ (Wartburgkreis)Die Verwaltungsgemeinschaft „Dermbach“ wird um die Stadt Stadtlengsfeld erweitert.
Stadt Bad Sulza und Gemeinde Saaleplatte (Landkreis Weimarer Land)
§ 16 Stadt Bad Sulza und Gemeinde Saaleplatte (Landkreis Weimarer Land)Die Stadt Bad Sulza nimmt als erfüllende Gemeinde für die Gemeinde Saaleplatte die Aufgaben einer Verwaltungsgemeinschaft nach § 51 ThürKO wahr.*)
Verwaltungsgemeinschaften „Berlstedt" und „Buttelstedt" (Landkreis Weimarer Land)
§ 17 Verwaltungsgemeinschaften „Berlstedt“ und „Buttelstedt“ (Landkreis Weimarer Land)(1) Die Verwaltungsgemeinschaft „Berlstedt“, bestehend aus der Stadt Neumark und den Gemeinden Ballstedt, Berlstedt, Ettersburg, Krautheim, Ramsla, Schwerstedt und Vippachedelhausen, wird aufgelöst. (2) Die Verwaltungsgemeinschaft „Buttelstedt“, bestehend aus der Stadt Buttelstedt und den Gemeinden Großobringen, Heichelheim, Kleinobringen, Leutenthal, Rohrbach, Sachsenhausen und Wohlsborn, wird aufgelöst. (3) Es wird eine neue Verwaltungsgemeinschaft gebildet, bestehend aus den Städten Buttelstedt und Neumark sowie den Gemeinden Ballstedt, Berlstedt, Ettersburg, Großobringen, Heichelheim, Kleinobringen, Krautheim, Leutenthal, Ramsla, Rohrbach, Sachsenhausen, Schwerstedt, Vippachedelhausen und Wohlsborn. Die neu gebildete Verwaltungsgemeinschaft ist Rechtsnachfolgerin der aufgelösten Verwaltungsgemeinschaften „Berlstedt“ und „Buttelstedt“. (4) Die nach Absatz 3 Satz 1 neu gebildete Verwaltungsgemeinschaft führt den Namen „Nordkreis Weimar“ und hat ihren Sitz in der Gemeinde Berlstedt.
Gemeinden Kromsdorf, Liebstedt, Mattstedt, Niederreißen, Niederroßla, Nirmsdorf, Oberreißen, ...
§ 18 Gemeinden Kromsdorf, Liebstedt, Mattstedt, Niederreißen, Niederroßla, Nirmsdorf, Oberreißen, Oßmannstedt, Pfiffelbach, Willerstedt und Verwaltungsgemeinschaft „Ilmtal-Weinstraße“ (Landkreis Weimarer Land)(1) Die Verwaltungsgemeinschaft „Ilmtal-Weinstraße“, bestehend aus den Gemeinden Kromsdorf, Liebstedt, Mattstedt, Niederreißen, Niederroßla, Nirmsdorf, Oberreißen, Oßmannstedt, Pfiffelbach und Willerstedt, wird aufgelöst. (2) Die Gemeinden Liebstedt, Mattstedt, Niederreißen, Niederroßla, Nirmsdorf, Oberreißen, Oßmannstedt, Pfiffelbach und Willerstedt werden aufgelöst. Aus den Gebieten der aufgelösten Gemeinden wird eine Landgemeinde nach § 6 Abs. 5 ThürKO gebildet. Diese ist Rechtsnachfolgerin der aufgelösten Gemeinden. (3) Die nach Absatz 2 Satz 2 neu gebildete Gemeinde führt den Namen „Ilmtal-Weinstraße“. (4) Der Gemeinderat der neu gebildeten Gemeinde Ilmtal-Weinstraße entscheidet über den Sitz der Verwaltung. (5) Die neu gebildete Gemeinde Ilmtal-Weinstraße nimmt als erfüllende Gemeinde für die Gemeinde Kromsdorf die Aufgaben einer Verwaltungsgemeinschaft nach § 51 ThürKO wahr1).(6) Die Verwaltungsgemeinschaft „Ilmtal-Weinstraße“ ist nach § 52 Abs. 2 ThürKO in Verbindung mit § 41 Abs. 1 ThürKGG abzuwickeln.
Wahlen und Fortführung der Geschäfte
§ 19 Wahlen und Fortführung der Geschäfte (1) Die Wahl des Bürgermeisters und der Gemeinderatsmitglieder erfolgt in den nach den §§ 12, 13 und 18 neu gebildeten Gemeinden Krayenberggemeinde, Stadt Kaltennordheim und Ilmtal-Weinstraße jeweils zum Termin der allgemeinen Gemeinderatswahlen und Kreistagswahlen im Jahr 2014. (2) Vom Inkrafttreten der §§ 12, 13 und 18 an bis zur Wahl der neuen Gemeinderatsmitglieder setzen sich die Gemeinderäte der neu gebildeten Gemeinden aus den Gemeinderatsmitgliedern der Gemeinderäte der aufgelösten Gemeinden zusammen. (3) Zur Wahrnehmung der Funktion des Bürgermeisters für den Zeitraum vom Inkrafttreten der §§ 12, 13 und 18 an bis zur Wahl der Bürgermeister der neu gebildeten Gemeinden bestellt die Rechtsaufsichtsbehörde jeweils einen Beauftragten. (4) Vom Inkrafttreten der §§ 11 und 17 an bis zum Ende der gesetzlichen Amtszeit des Gemeinderats gilt die Bestellung der Mitglieder der Gemeinschaftsversammlung der aufgelösten Verwaltungsgemeinschaften und ihrer Stellvertreter fort.
Gemeinde Emsetal und Stadt Waltershausen (Landkreis Gotha)
§ 2 Gemeinde Emsetal und Stadt Waltershausen (Landkreis Gotha)Die Gemeinde Emsetal wird aufgelöst. Das Gebiet der aufgelösten Gemeinde wird in das Gebiet der Stadt Waltershausen eingegliedert. Die Stadt Waltershausen ist Rechtsnachfolgerin der aufgelösten Gemeinde.
Erweiterung des Stadt- oder Gemeinderats
§ 20 Erweiterung des Stadt- oder Gemeinderats (1) Der Gemeinderat der Gemeinde Deuna wird für den Rest der gesetzlichen Amtszeit um drei Mitglieder des Gemeinderats der aufgelösten Gemeinde Vollenborn erweitert. (2) Der Stadtrat der Stadt Waltershausen wird für den Rest der gesetzlichen Amtszeit um sieben Mitglieder des Gemeinderats der aufgelösten Gemeinde Emsetal erweitert. (3) Der Gemeinderat der Gemeinde Langenwetzendorf wird für den Rest der gesetzlichen Amtszeit um jeweils ein Mitglied der Gemeinderäte der aufgelösten Gemeinden Hain, Lunzig und Neugernsdorf sowie um drei Mitglieder des Gemeinderats der aufgelösten Gemeinde Wildetaube erweitert. (4) Der Stadtrat der Stadt Weida wird für den Rest der gesetzlichen Amtszeit um jeweils zwei Mitglieder der Gemeinderäte der aufgelösten Gemeinden Hohenölsen und Steinsdorf sowie um ein Mitglied des Gemeinderats der aufgelösten Gemeinde Schömberg erweitert. (5) Der Stadtrat der Stadt Eisfeld wird für den Rest der gesetzlichen Amtszeit um ein Mitglied des Gemeinderats der aufgelösten Gemeinde Bockstadt erweitert. (6) Der Stadtrat der Stadt Gehren wird für den Rest der gesetzlichen Amtszeit um drei Mitglieder des Gemeinderats der aufgelösten Gemeinde Möhrenbach erweitert. (7) Der Gemeinderat der Gemeinde Dittersdorf wird für den Rest der gesetzlichen Amtszeit um vier Mitglieder des Gemeinderats der aufgelösten Gemeinde Chursdorf erweitert. (8) Der Stadtrat der Stadt Sonneberg wird für den Rest der gesetzlichen Amtszeit um drei Mitglieder des Gemeinderats der aufgelösten Gemeinde Oberland am Rennsteig erweitert. (9) Der Stadtrat der Stadt Vacha wird für den Rest der gesetzlichen Amtszeit um ein Mitglied des Gemeinderats der aufgelösten Gemeinde Martinroda, fünf Mitglieder des Gemeinderats der aufgelösten Gemeinde Völkershausen und zwei Mitglieder des Gemeinderats der aufgelösten Gemeinde Wölferbütt erweitert.
Ortsrecht
§ 21 Ortsrecht (1) In den nach den §§ 12, 13 und 18 neu gebildeten Gemeinden Krayenberggemeinde, Stadt Kaltennordheim und Ilmtal-Weinstraße bleibt das bisherige Ortsrecht der vormaligen Gemeinden bis zur Schaffung eines neuen Ortsrechts wirksam, soweit es nicht durch die Gemeindeauflösungen gegenstandslos geworden ist. Ein neues einheitliches Ortsrecht ist in den neu gebildeten Gemeinden spätestens bis zum Ende des auf das Inkrafttreten dieses Gesetzes folgenden Kalenderjahres zu schaffen. (2) Das zum Zeitpunkt der Eingliederungen nach den §§ 1 bis 4 sowie 6, 7, 10 und 14 für die eingegliederten Gemeinden jeweils geltende Ortsrecht gilt als Recht der aufnehmenden Gemeinde so lange fort, bis es wirksam durch die aufnehmende Gemeinde ersetzt wird. Es ist bis zum Ende des auf das Inkrafttreten dieses Gesetzes folgenden Kalenderjahres anzupassen. (3) Die in den nach den §§ 1 bis 4 sowie 6, 7, 10 und 14 eingegliederten Gemeinden geltenden Hauptsatzungen treten mit dem Inkrafttreten der Eingliederungen außer Kraft.
Wohnsitz
§ 22 Wohnsitz Soweit für Rechte oder Pflichten die Wohndauer im Gebiet einer Gemeinde maßgebend ist, wird die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes ununterbrochene Wohndauer im Gebiet einer nach den Bestimmungen dieses Gesetzes aufgelösten Gemeinde auf die Wohndauer in der neu gebildeten oder aufnehmenden Gemeinde angerechnet.
Freistellung von Kosten
§ 23 Freistellung von Kosten Das Land und die seiner Aufsicht unterstehenden Körperschaften erheben für Rechtshandlungen, die bei der Durchführung dieses Gesetzes notwendig werden, keine Kosten (Gebühren und Auslagen).
Gleichstellungsbestimmung
§ 24 Gleichstellungsbestimmung Status- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
Inkrafttreten
§ 25 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 31. Dezember 2013 in Kraft.
Gemeinde Langenwetzendorf, Stadt Weida, Verwaltungsgemeinschaften „Leubatal" und ...
§ 3 Gemeinde Langenwetzendorf, Stadt Weida, Verwaltungsgemeinschaften „Leubatal“ und „Wünschendorf/Elster“ (Landkreis Greiz)(1) Die Verwaltungsgemeinschaft „Leubatal“, bestehend aus den Gemeinden Hain, Hohenölsen, Kühdorf, Lunzig, Neugernsdorf, Schömberg, Steinsdorf, Teichwitz und Wildetaube sowie der Stadt Hohenleuben, wird aufgelöst. (2) Die Gemeinden Hain, Lunzig, Neugernsdorf und Wildetaube werden aufgelöst. Das Gebiet der aufgelösten Gemeinden wird in das Gebiet der Gemeinde Langenwetzendorf eingegliedert. Die Gemeinde Langenwetzendorf ist Rechtsnachfolgerin der aufgelösten Gemeinden. (3) Die Gemeinde Langenwetzendorf nimmt als erfüllende Gemeinde für die Gemeinde Kühdorf und die Stadt Hohenleuben die Aufgaben einer Verwaltungsgemeinschaft nach § 51 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) wahr.(4) Die Gemeinden Hohenölsen, Schömberg und Steinsdorf werden aufgelöst. Das Gebiet der aufgelösten Gemeinden wird in das Gebiet der Stadt Weida eingegliedert. Die Stadt Weida ist Rechtsnachfolgerin der aufgelösten Gemeinden. (5) Die Verwaltungsgemeinschaft „Wünschendorf/Elster“ wird um die Gemeinde Teichwitz erweitert. (6) Die Verwaltungsgemeinschaft „Leubatal“ ist nach § 52 Abs. 2 ThürKO in Verbindung mit § 41 Abs. 1 des Thüringer Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (ThürKGG) abzuwickeln.
Gemeinde Bockstadt und Stadt Eisfeld (Landkreis Hildburghausen)
§ 4 Gemeinde Bockstadt und Stadt Eisfeld (Landkreis Hildburghausen)(1) Die Gemeinde Bockstadt wird aufgelöst. Das Gebiet der aufgelösten Gemeinde wird in das Gebiet der Stadt Eisfeld eingegliedert. Die Stadt Eisfeld ist Rechtsnachfolgerin der aufgelösten Gemeinde. (2) Die in der Thüringer Verordnung über die Anerkennung der Vereinbarung einer erfüllenden Gemeinde zwischen der Gemeinde Bockstadt und der Stadt Eisfeld vom 9. Juli 1996 (GVBl. S. 137) anerkannte Übertragung von Verwaltungsaufgaben der Gemeinde Bockstadt auf die Stadt Eisfeld wird aufgehoben.
Gemeinde Straufhain und Verwaltungsgemeinschaft „Heldburger Unterland" (Landkreis ...
§ 5 Gemeinde Straufhain und Verwaltungsgemeinschaft „Heldburger Unterland“ (Landkreis Hildburghausen)Die Verwaltungsgemeinschaft „Heldburger Unterland“ wird um die Gemeinde Straufhain erweitert.
Stadt Gehren und Gemeinde Möhrenbach (Ilm-Kreis)
§ 6 Stadt Gehren und Gemeinde Möhrenbach (Ilm-Kreis)(1) Die Gemeinde Möhrenbach wird aufgelöst. Das Gebiet der aufgelösten Gemeinde wird in das Gebiet der Stadt Gehren eingegliedert. Die Stadt Gehren ist Rechtsnachfolgerin der aufgelösten Gemeinde. (2) Die durch die Eingliederung nach Absatz 1 Satz 2 vergrößerte Stadt Gehren ist Landgemeinde nach § 6 Abs. 5 ThürKO.
Gemeinden Chursdorf und Dittersdorf (Saale-Orla-Kreis)
§ 7 Gemeinden Chursdorf und Dittersdorf (Saale-Orla-Kreis)Die Gemeinde Chursdorf wird aufgelöst. Das Gebiet der aufgelösten Gemeinde wird in das Gebiet der Gemeinde Dittersdorf eingegliedert. Die Gemeinde Dittersdorf ist Rechtsnachfolgerin der aufgelösten Gemeinde.
Gemeinde Krölpa und Verwaltungsgemeinschaft „Ranis-Ziegenrück" (Saale-Orla-Kreis)
§ 8 Gemeinde Krölpa und Verwaltungsgemeinschaft „Ranis-Ziegenrück“ (Saale-Orla-Kreis)Die Verwaltungsgemeinschaft „Ranis-Ziegenrück“ wird um die Gemeinde Krölpa erweitert.
Stadt Gräfenthal und Verwaltungsgemeinschaft „Probstzella-Lehesten-Marktgölitz" (Landkreis ...
§ 9 Stadt Gräfenthal und Verwaltungsgemeinschaft „Probstzella-Lehesten-Marktgölitz“ (Landkreis Saalfeld-Rudolstadt)(1) Die Verwaltungsgemeinschaft „Probstzella-Lehesten-Marktgölitz“ wird um die Stadt Gräfenthal erweitert. (2) Der Name der Verwaltungsgemeinschaft wird von „Probstzella-Lehesten-Marktgölitz“ in „Schiefergebirge“ geändert.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.