Thüringer Gesetz zur freiwilligen Neugliederung kreisangehöriger Gemeinden im Jahr 2012 Vom 11. Dezember 2012
- Ausfertigungsdatum:
- 11.12.2012
- Fundstelle:
- GVBl. 2012, 446
(aufgehoben)
§ 4 (aufgehoben)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Gemeinden Nobitz und Saara (Landkreis Altenburger Land)
§ 1 Gemeinden Nobitz und Saara(Landkreis Altenburger Land)Die Gemeinde Saara wird aufgelöst. Das Gebiet der aufgelösten Gemeinde wird in das Gebiet der Gemeinde Nobitz eingegliedert. Die Gemeinde Nobitz ist Rechtsnachfolgerin der aufgelösten Gemeinde.
Gemeinden Kammerforst, Langula, Niederdorla, Oberdorla, Oppershausen und ...
§ 10 Gemeinden Kammerforst, Langula, Niederdorla, Oberdorla, Oppershausen und Verwaltungsgemeinschaft „Vogtei“ (Unstrut-Hainich-Kreis)(1) Die Verwaltungsgemeinschaft „Vogtei“, bestehend aus den Gemeinden Kammerforst, Langula, Niederdorla, Oberdorla und Oppershausen, wird aufgelöst. (2) Die Gemeinden Langula, Niederdorla und Oberdorla werden aufgelöst. Aus den Gebieten der aufgelösten Gemeinden wird eine Landgemeinde nach § 6 Abs. 5 ThürKO gebildet. Diese ist Rechtsnachfolgerin der aufgelösten Gemeinden. (3) Die nach Absatz 2 Satz 2 neu gebildete Gemeinde führt den Namen „Vogtei“. (4) Der Gemeinderat der neu gebildeten Gemeinde Vogtei entscheidet über den Sitz der Verwaltung. (5) Die neu gebildete Gemeinde Vogtei nimmt als erfüllende Gemeinde für die Gemeinden Kammerforst und Oppershausen die Aufgaben einer Verwaltungsgemeinschaft nach § 51 ThürKO wahr.(6) Die Verwaltungsgemeinschaft „Vogtei“ ist nach § 52 Abs. 2 ThürKO in Verbindung mit § 41 Abs. 1 ThürKGG abzuwickeln.
Stadt Bad Liebenstein und Gemeinden Schweina, Steinbach (Wartburgkreis)
§ 11 Stadt Bad Liebenstein und Gemeinden Schweina, Steinbach (Wartburgkreis)(1) Die Stadt Bad Liebenstein sowie die Gemeinden Schweina und Steinbach werden aufgelöst. Aus den Gebieten der aufgelösten Stadt und der aufgelösten Gemeinden wird eine neue Gemeinde gebildet. Diese ist Rechtsnachfolgerin der aufgelösten Stadt und der aufgelösten Gemeinden. (2) Die nach Absatz 1 Satz 2 neu gebildete Gemeinde führt den Namen „Bad Liebenstein“ und ist berechtigt, die Bezeichnung „Stadt“ zu führen. (3) Der Gemeinderat der neu gebildeten Stadt Bad Liebenstein entscheidet über den Sitz der Verwaltung. (4) Die in der Thüringer Verordnung über die Anerkennung der Vereinbarung einer erfüllenden Gemeinde zwischen der Gemeinde Steinbach und der Gemeinde Schweina vom 4. November 1994 (GVBl. S. 1217) anerkannte Übertragung von Verwaltungsaufgaben der Gemeinde Steinbach auf die Gemeinde Schweina wird aufgehoben.
Gemeinden Barchfeld, Immelborn und Verwaltungsgemeinschaft „Barchfeld" (Wartburgkreis)
§ 12 Gemeinden Barchfeld, Immelborn und Verwaltungsgemeinschaft „Barchfeld“ (Wartburgkreis)(1) Die Verwaltungsgemeinschaft „Barchfeld“, bestehend aus den Gemeinden Barchfeld und Immelborn, wird aufgelöst. (2) Die Gemeinde Immelborn wird aufgelöst. Das Gebiet der aufgelösten Gemeinde wird in das Gebiet der Gemeinde Barchfeld eingegliedert. (3) Die erweiterte Gemeinde führt den Namen „Barchfeld-Immelborn“. Sie ist Rechtsnachfolgerin der aufgelösten Gemeinde sowie der aufgelösten Verwaltungsgemeinschaft.
Stadt Bad Sulza und Gemeinden Auerstedt, Flurstedt, Gebstedt, Reisdorf, Wickerstedt ...
§ 13 Stadt Bad Sulza und Gemeinden Auerstedt, Flurstedt, Gebstedt, Reisdorf, Wickerstedt (Landkreis Weimarer Land)(1) Die Gemeinden Auerstedt, Flurstedt, Gebstedt, Reisdorf und Wickerstedt werden aufgelöst. Die Gebiete der aufgelösten Gemeinden werden in das Gebiet der Stadt Bad Sulza eingegliedert. Die Stadt Bad Sulza ist Rechtsnachfolgerin der aufgelösten Gemeinden. (2) Die durch die Eingliederungen nach Absatz 1 Satz 2 vergrößerte Stadt Bad Sulza ist Landgemeinde nach § 6 Abs. 5 ThürKO.(3) Die in der Thüringer Verordnung über die Anerkennung der Vereinbarung einer erfüllenden Gemeinde zwischen den Gemeinden Auerstedt, Eberstedt, Flurstedt, Gebstedt, Großheringen, Ködderitzsch, Niedertrebra, Obertrebra, Rannstedt, Reisdorf, Schmiedehausen, Wickerstedt und der Stadt Bad Sulza und über die Auflösung der Verwaltungsgemeinschaft „Bad Sulza“ vom 7. Januar 1996 (GVBl. S. 11) anerkannte Übertragung von Verwaltungsaufgaben wird aufgehoben, soweit sie die Übertragung von Verwaltungsaufgaben der Gemeinden Auerstedt, Flurstedt, Gebstedt, Reisdorf und Wickerstedt auf die Stadt Bad Sulza regelt.
Wahlen und Fortführung der Geschäfte in den neu gebildeten Gemeinden
§ 14 Wahlen und Fortführung der Geschäfte in den neu gebildeten Gemeinden(1) Die Wahl der Bürgermeister und der Gemeinderatsmitglieder in den nach den §§ 3, 6, 7, 10 und 11 neu gebildeten Gemeinden Stadt Römhild, Kyffhäuserland, Stadt Königsee-Rottenbach, Vogtei und Stadt Bad Liebenstein soll innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes stattfinden. Die jeweils zuständige Rechtsaufsichtsbehörde bestimmt den Termin für die durchzuführenden Gemeindewahlen. Die Gemeinderäte der nach den §§ 3, 6, 7, 10 und 11 neu gebildeten Gemeinden werden für den Rest der gesetzlichen Amtszeit sowie für die gesetzliche Amtszeit, die den nächsten allgemeinen Wahlen der Gemeinderatsmitglieder folgt, gewählt. (2) Vom Inkrafttreten der §§ 3, 6, 7, 10 und 11 an bis zur Wahl der neuen Gemeinderatsmitglieder setzen sich die Gemeinderäte der neu gebildeten Gemeinden aus den Gemeinderatsmitgliedern der Gemeinderäte der aufgelösten Gemeinden zusammen. (3) Zur Wahrnehmung der Funktion des Bürgermeisters für den Zeitraum vom Inkrafttreten der §§ 3, 6, 7, 10 und 11 an bis zur Wahl der Bürgermeister der neu gebildeten Gemeinden bestellt die Rechtsaufsichtsbehörde jeweils einen Beauftragten. (4) Die Beauftragten nach Absatz 3 leiten die Vorbereitung und Durchführung der Gemeindewahlen, sofern sie nicht nach den Bestimmungen des Thüringer Kommunalwahlgesetzes verhindert sind. Im Fall der Verhinderung wird durch die Rechtsaufsichtsbehörde die Bestellung aufgehoben und ein neuer Beauftragter bestellt.
Erweiterung des Stadt- oder Gemeinderats
§ 15 Erweiterung des Stadt- oder Gemeinderats(1) Der Gemeinderat der Gemeinde Nobitz wird für den Rest der gesetzlichen Amtszeit um vierzehn Mitglieder des Gemeinderats der aufgelösten Gemeinde Saara erweitert. (2) Der Stadtrat der Stadt Greiz wird für den Rest der gesetzlichen Amtszeit um zwei Mitglieder und der Stadtrat der Stadt Zeulenroda-Triebes um drei Mitglieder des Gemeinderats der aufgelösten Gemeinde Vogtländisches Oberland erweitert. § 9 Abs. 5 Satz 4 ThürKO findet entsprechende Anwendung. Hierbei sind jeweils nur die Gemeinderatsmitglieder zu berücksichtigen, die in dem betreffenden eingegliederten Teil der aufgelösten Gemeinde Vogtländisches Oberland zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Eingliederung ihren Hauptwohnsitz im Sinne des Melderechts haben. (3) Der Gemeinderat der Gemeinde Ichtershausen wird für den Rest der gesetzlichen Amtszeit um elf Mitglieder des Gemeinderats der aufgelösten Wachsenburggemeinde erweitert. (4) Der Stadtrat der Stadt Kölleda wird für den Rest der gesetzlichen Amtszeit um drei Mitglieder des Gemeinderats der aufgelösten Gemeinde Großmonra erweitert. (5) Der Stadtrat der Stadt Neuhaus am Rennweg wird für den Rest der gesetzlichen Amtszeit um zwei Mitglieder des Gemeinderats der aufgelösten Gemeinde Scheibe-Alsbach und um ein Mitglied des Gemeinderats der aufgelösten Gemeinde Siegmundsburg erweitert. (6) Der Gemeinderat der Gemeinde Barchfeld wird für den Rest der gesetzlichen Amtszeit um acht Mitglieder des Gemeinderats der aufgelösten Gemeinde Immelborn erweitert. (7) Der Stadtrat der Stadt Bad Sulza wird für den Rest der gesetzlichen Amtszeit um jeweils zwei Mitglieder der Gemeinderäte der aufgelösten Gemeinden Auerstedt und Reisdorf, jeweils ein Mitglied der Gemeinderäte der aufgelösten Gemeinden Flurstedt und Gebstedt sowie vier Mitglieder des Gemeinderats der aufgelösten Gemeinde Wickerstedt erweitert.
Ortsteilverfassung, Ortsteilbürgermeister, Ortsteilrat
§ 16 Ortsteilverfassung, Ortsteilbürgermeister, Ortsteilrat(1) Für das nach § 2 Abs. 1 Satz 2 in die Stadt Greiz und das nach § 2 Abs. 1 Satz 3 in die Stadt Zeulenroda-Triebes eingegliederte Gebiet wird für den Rest der gesetzlichen Amtszeit des betreffenden Stadtrats jeweils einheitlich die Ortsteilverfassung eingeführt. § 45 Abs. 1 Satz 4 bis 7 ThürKO gilt entsprechend. Die Wahl der Ortsteilbürgermeister und der Ortsteilratsmitglieder soll innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes stattfinden. Die zuständige Rechtsaufsichtsbehörde bestimmt den Termin für die durchzuführenden Wahlen. (2) Zur Wahrnehmung der Funktion des Ortsteilbürgermeisters für den Zeitraum vom Inkrafttreten des § 2 an bis zur Wahl des betreffenden Ortsteilbürgermeisters bestellt die Rechtsaufsichtsbehörde jeweils einen Beauftragten. In diesem Zeitraum nimmt der jeweilige Beauftragte auch die Funktionen des betreffenden Ortsteilrats wahr.
Vermögensauseinandersetzung zwischen den Städten Greiz und Zeulenroda-Triebes
§ 17 Vermögensauseinandersetzung zwischen den Städten Greiz und Zeulenroda-Triebes(1) Unbeschadet der Rechtsnachfolge der Stadt Greiz für die aufgelöste Gemeinde Vogtländisches Oberland sollen sich die Städte Greiz und Zeulenroda-Triebes bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 durch öffentlich-rechtlichen Vertrag über das Vermögen der aufgelösten Gemeinde auseinandersetzen. (2) Öffentlich-rechtliche Verträge nach Absatz 1 sind in den Amtsblättern der Städte Greiz und Zeulenroda-Triebes bekannt zu machen. (3) Notwendige Aufwendungen, die der Stadt Greiz infolge ihrer Rechtsnachfolge nach § 2 Abs. 2 Satz 1 entstehen, werden unter Berücksichtigung der Vermögensauseinandersetzung nach Absatz 1 von den aufnehmenden Städten getragen. (4) Im Übrigen bleibt § 9 Abs. 4 Satz 3 ThürKO unberührt.
Ortsrecht
§ 18 Ortsrecht(1) In den nach den §§ 3, 6, 7, 10 und 11 neu gebildeten Gemeinden Stadt Römhild, Kyffhäuserland, Stadt Königsee-Rottenbach, Vogtei und Stadt Bad Liebenstein bleibt das bisherige Ortsrecht der vormaligen Gemeinden bis zur Schaffung eines neuen Ortsrechts wirksam, soweit es nicht durch die Gemeindeauflösungen gegenstandslos geworden ist. Ein neues einheitliches Ortsrecht ist in den neu gebildeten Gemeinden, mit Ausnahme der nach §§ 7 und 11 neu gebildeten Gemeinden, spätestens bis zum Ende des auf das Inkrafttreten dieses Gesetzes folgenden Kalenderjahres zu schaffen. In der nach § 7 neu gebildeten Stadt Königsee-Rottenbach ist ein neues einheitliches Ortsrecht spätestens bis zum 31. Dezember 2014 zu schaffen. In der nach § 11 neu gebildeten Stadt Bad Liebenstein ist spätestens bis zum Ende des auf das Inkrafttreten dieses Gesetzes folgenden Kalenderjahres ein neues einheitliches Ortsrecht zu schaffen; für die Vereinsförderrichtlinien gilt dies spätestens bis zum 31. Dezember 2015. (2) Das zum Zeitpunkt der Eingliederungen nach §§ 1, 2, 5, 8, 9, 12 und 13 für die eingegliederten Gemeinden jeweils geltende Ortsrecht gilt als Recht der aufnehmenden Gemeinde so lange fort, bis es wirksam durch die aufnehmende Gemeinde ersetzt wird. Es ist mit Ausnahme des § 8 spätestens bis zum Ende des auf das Inkrafttreten dieses Gesetzes folgenden Kalenderjahres anzupassen. In der nach § 8 erweiterten Stadt Kölleda ist das geltende Ortsrecht spätestens bis zum 31. Dezember 2014 anzupassen. (3) Die in den eingegliederten Gemeinden (§§ 1, 2, 5, 8, 9, 12 und 13) geltenden Hauptsatzungen treten mit dem Inkrafttreten der Eingliederungen außer Kraft.
Wohnsitz
§ 19 WohnsitzSoweit für Rechte oder Pflichten die Wohndauer im Gebiet einer Gemeinde maßgebend ist, wird die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes ununterbrochene Wohndauer im Gebiet einer nach den Bestimmungen dieses Gesetzes aufgelösten Gemeinde auf die Wohndauer in der neu gebildeten oder aufnehmenden Gemeinde angerechnet.
Städte Greiz, Zeulenroda-Triebes und Gemeinde Vogtländisches Oberland (Landkreis Greiz)
§ 2 Städte Greiz, Zeulenroda-Triebes und Gemeinde Vogtländisches Oberland (Landkreis Greiz)(1) Die Gemeinde Vogtländisches Oberland wird aufgelöst. Die im Gebiet der aufgelösten Gemeinde gelegenen Ortsteile Cossengrün, Hohndorf und Schönbach sowie die Gemarkung Eubenberg des Ortsteils Arnsgrün werden in die Stadt Greiz eingegliedert. Die Ortsteile Arnsgrün ohne die Gemarkung Eubenberg, Bernsgrün und Pöllwitz werden in die Stadt Zeulenroda-Triebes eingegliedert. (2) Die Stadt Greiz ist Rechtsnachfolgerin der aufgelösten Gemeinde Vogtländisches Oberland. Nach § 17 findet eine Vermögensauseinandersetzung statt. Für den endgültigen Personalübergang finden die beamtenrechtlichen und tarifrechtlichen Regelungen Anwendung. § 9 Abs. 4 Satz 3 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) bleibt unberührt.
Freistellung von Kosten
§ 20 Freistellung von KostenDas Land und die seiner Aufsicht unterstehenden Körperschaften erheben für Rechtshandlungen, die bei der Durchführung dieses Gesetzes notwendig werden, keine Kosten (Gebühren und Auslagen).
Gleichstellungsbestimmung
§ 21 GleichstellungsbestimmungStatus- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
Inkrafttreten
§ 22 InkrafttretenDieses Gesetz tritt am 31. Dezember 2012 in Kraft.
Stadt Römhild, Gemeinden Gleichamberg, Haina, Mendhausen, Milz, Westenfeld und ...
§ 3 Stadt Römhild, Gemeinden Gleichamberg, Haina, Mendhausen, Milz, Westenfeld und Verwaltungsgemeinschaft „Gleichberge“ (Landkreis Hildburghausen)(1) Die Verwaltungsgemeinschaft „Gleichberge“, bestehend aus der Stadt Römhild und den Gemeinden Haina, Mendhausen, Milz und Westenfeld, wird aufgelöst. (2) Die Stadt Römhild sowie die Gemeinden Gleichamberg, Haina, Mendhausen, Milz und Westenfeld werden aufgelöst. Aus den Gebieten der aufgelösten Stadt und den aufgelösten Gemeinden wird eine neue Gemeinde gebildet. Diese ist Rechtsnachfolgerin der aufgelösten Stadt, der aufgelösten Gemeinden sowie der aufgelösten Verwaltungsgemeinschaft „Gleichberge“. (3) Die nach Absatz 2 Satz 2 neu gebildete Gemeinde führt den Namen „Römhild“ und ist berechtigt, die Bezeichnung „Stadt“ zu führen. (4) Der Stadtrat der neu gebildeten Stadt Römhild entscheidet über den Sitz der Verwaltung.
Stadt Schleusingen und Gemeinde St. Kilian (Landkreis Hildburghausen)
§ 4 Stadt Schleusingen und Gemeinde St. Kilian (Landkreis Hildburghausen)Die Stadt Schleusingen nimmt als erfüllende Gemeinde für die Gemeinde St. Kilian die Aufgaben einer Verwaltungsgemeinschaft nach § 51 ThürKO wahr.
Gemeinde Ichtershausen und Wachsenburggemeinde (Ilm-Kreis)
§ 5 Gemeinde Ichtershausen und Wachsenburggemeinde (Ilm-Kreis)(1) Die Wachsenburggemeinde wird aufgelöst. Das Gebiet der aufgelösten Gemeinde wird in das Gebiet der Gemeinde Ichtershausen eingegliedert. Die Gemeinde Ichtershausen ist Rechtsnachfolgerin der aufgelösten Gemeinde. (2) Die durch die Eingliederung nach Absatz 1 Satz 2 vergrößerte Gemeinde führt den Namen „Amt Wachsenburg“. (3) Die in der Thüringer Verordnung über die Anerkennung der Vereinbarung einer erfüllenden Gemeinde zwischen der Wachsenburggemeinde und der Stadt Arnstadt vom 12. September 1996 (GVBl. S. 239) anerkannte Übertragung von Verwaltungsaufgaben der Wachsenburggemeinde auf die Stadt Arnstadt wird aufgehoben. (4) Das Zuordnungsverhältnis nach § 51 ThürKO der Wachsenburggemeinde zur Stadt Arnstadt ist nach § 52 Abs. 2 ThürKO in Verbindung mit § 41 Abs. 1 des Thüringer Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (ThürKGG) abzuwickeln.
Gemeinden Badra, Bendeleben, Göllingen, Günserode, Hachelbich, Oberbösa, Rottleben, Seega, ...
§ 6 Gemeinden Badra, Bendeleben, Göllingen, Günserode, Hachelbich, Oberbösa, Rottleben, Seega, Steinthaleben und Verwaltungsgemeinschaften „Kyffhäuser“ und „Greußen“ (Kyffhäuserkreis)(1) Die Verwaltungsgemeinschaft „Kyffhäuser“, bestehend aus den Gemeinden Badra, Bendeleben, Göllingen, Günserode, Hachelbich, Oberbösa, Rottleben, Seega und Steinthaleben, wird aufgelöst. (2) Die Gemeinden Badra, Bendeleben, Göllingen, Günserode, Hachelbich, Rottleben, Seega und Steinthaleben werden aufgelöst. Aus den Gebieten der aufgelösten Gemeinden wird eine neue Gemeinde gebildet. Diese ist Rechtsnachfolgerin der aufgelösten Gemeinden. (3) Die nach Absatz 2 Satz 2 neu gebildete Gemeinde führt den Namen „Kyffhäuserland“. (4) Der Gemeinderat der neu gebildeten Gemeinde Kyffhäuserland entscheidet über den Sitz der Verwaltung. (5) Die Verwaltungsgemeinschaft „Greußen“ wird um die Gemeinde Oberbösa erweitert. (6) Die Verwaltungsgemeinschaft „Kyffhäuser“ ist nach § 52 Abs. 2 ThürKO in Verbindung mit § 41 Abs. 1 ThürKGG abzuwickeln.
Stadt Königsee und Gemeinde Rottenbach (Landkreis Saalfeld-Rudolstadt)
§ 7 Stadt Königsee und Gemeinde Rottenbach (Landkreis Saalfeld-Rudolstadt)(1) Die Stadt Königsee und die Gemeinde Rottenbach werden aufgelöst. Aus den Gebieten der aufgelösten Stadt und der aufgelösten Gemeinde wird eine neue Gemeinde gebildet. Diese ist Rechtsnachfolgerin der aufgelösten Stadt und der aufgelösten Gemeinde. (2) Die nach Absatz 1 Satz 2 neu gebildete Gemeinde führt den Namen „Königsee-Rottenbach“ und ist berechtigt, die Bezeichnung „Stadt“ zu führen. (3) Der Gemeinderat der neu gebildeten Stadt Königsee-Rottenbach entscheidet über den Sitz der Verwaltung.
Stadt Kölleda und Gemeinde Großmonra (Landkreis Sömmerda)
§ 8 Stadt Kölleda und Gemeinde Großmonra (Landkreis Sömmerda)Die Gemeinde Großmonra wird aufgelöst. Das Gebiet der aufgelösten Gemeinde wird in das Gebiet der Stadt Kölleda eingegliedert. Die Stadt Kölleda ist Rechtsnachfolgerin der aufgelösten Gemeinde.
Stadt Neuhaus am Rennweg und Gemeinden Scheibe-Alsbach, Siegmundsburg (Landkreis Sonneberg)
§ 9 Stadt Neuhaus am Rennweg und Gemeinden Scheibe-Alsbach, Siegmundsburg (Landkreis Sonneberg)(1) Die Gemeinden Scheibe-Alsbach und Siegmundsburg werden aufgelöst. Die Gebiete der aufgelösten Gemeinden werden in das Gebiet der Stadt Neuhaus am Rennweg eingegliedert. Die Stadt Neuhaus am Rennweg ist Rechtsnachfolgerin der aufgelösten Gemeinden. (2) § 30 des Thüringer Gemeindeneugliederungsgesetzes (ThürGNGG) vom 23. Dezember 1996 (GVBl. S. 333) in der jeweils geltenden Fassung gilt hinsichtlich der Regelung des Zuordnungsverhältnisses nach § 51 ThürKO der Gemeinden Scheibe-Alsbach und Siegmundsburg zur Stadt Neuhaus am Rennweg nicht fort.
Du lernst gerade fürs Examen?
juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.