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title: "FreiwGemNGl2011G TH — Thüringer Gesetz zur freiwilligen Neugliederung kreisangehöriger Gemeinden im Jahr 2011 Vom 17. November 2011*)"
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jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Thüringen"
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updated: "2026-05-13T12:43:36+00:00"
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# FreiwGemNGl2011G TH — Thüringer Gesetz zur freiwilligen Neugliederung kreisangehöriger Gemeinden im Jahr 2011 Vom 17. November 2011*)

**Landesrecht Thüringen**
*Ausfertigung:* 17.11.2011
*Fundstelle:* GVBl. 2011, 293


### Eingangsformel FreiwGemNGl2011G

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

### § 1 — Gemeinden Mohlsdorf, Teichwolframsdorf und Stadt Berga/Elster (Landkreis Greiz)

§ 1 Gemeinden Mohlsdorf, Teichwolframsdorf und Stadt Berga/Elster (Landkreis Greiz)(1) Die Gemeinden Mohlsdorf und Teichwolframsdorf werden aufgelöst. Aus den Gebieten der aufgelösten Gemeinden wird eine Landgemeinde nach § 6 Abs. 5 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) gebildet. Diese ist Rechtsnachfolgerin der aufgelösten Gemeinden. (2) Die neu gebildete Gemeinde führt den Namen „Mohlsdorf-Teichwolframsdorf“. (3) Der Gemeinderat der neu gebildeten Gemeinde Mohlsdorf-Teichwolframsdorf entscheidet über den Sitz der Verwaltung. (4) Die in der Thüringer Verordnung über die Anerkennung der Vereinbarung einer erfüllenden Gemeinde zwischen den Gemeinden Teichwolframsdorf und Mohlsdorf und der Stadt Berga/Elster vom 26. November 2007 (GVBl. S. 219) anerkannte Übertragung von Verwaltungsaufgaben der Gemeinden Mohlsdorf und Teichwolframsdorf auf die Stadt Berga/Elster wird aufgehoben. (5) Das Zuordnungsverhältnis nach § 51 ThürKO der Gemeinden Mohlsdorf und Teichwolframsdorf zur Stadt Berga/Elster ist nach § 52 Abs. 2 ThürKO in Verbindung mit § 41 Abs. 1 des Thüringer Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (ThürKGG) abzuwickeln.

### § 10 — Inkrafttreten

§ 10 InkrafttretenDieses Gesetz tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.

### § 2 — Gemeinden Ilfeld und Niedersachswerfen (Landkreis Nordhausen)

§ 2 Gemeinden Ilfeld und Niedersachswerfen (Landkreis Nordhausen)(1) Die Gemeinden Ilfeld und Niedersachswerfen werden aufgelöst. Aus den Gebieten der aufgelösten Gemeinden wird eine Landgemeinde nach § 6 Abs. 5 ThürKO gebildet. Diese ist Rechtsnachfolgerin der aufgelösten Gemeinden. (2) Die neu gebildete Gemeinde führt den Namen „Harztor“. (3) Der Gemeinderat der neu gebildeten Gemeinde entscheidet über den Sitz der Verwaltung.

### § 3 — Gemeinden Bauerbach, Grabfeld, Verwaltungsgemeinschaften „Dolmar" und „Salzbrücke" (Landkreis ...

§ 3 Gemeinden Bauerbach, Grabfeld, Verwaltungsgemeinschaften „Dolmar“ und „Salzbrücke“ (Landkreis Schmalkalden-Meiningen)(1) Die Verwaltungsgemeinschaft „Salzbrücke“, bestehend aus den Gemeinden Bauerbach, Belrieth, Einhausen, Ellingshausen, Leutersdorf, Neubrunn, Obermaßfeld-Grimmenthal, Ritschenhausen, Vachdorf und Wölfershausen, wird aufgelöst. (2) Die Verwaltungsgemeinschaft „Dolmar“, bestehend aus den Gemeinden Christes, Dillstädt, Kühndorf, Rohr, Schwarza und Utendorf, wird aufgelöst. (3) Es wird eine neue Verwaltungsgemeinschaft gebildet, bestehend aus den Gemeinden Belrieth, Christes, Dillstädt, Einhausen, Ellingshausen, Kühndorf, Leutersdorf, Neubrunn, Obermaßfeld-Grimmenthal, Ritschenhausen, Rohr, Schwarza, Utendorf, Vachdorf und Wölfershausen. Die neu gebildete Verwaltungsgemeinschaft ist Rechtsnachfolgerin der Verwaltungsgemeinschaft „Dolmar“. (4) Die nach Absatz 3 neu gebildete Verwaltungsgemeinschaft führt den Namen „Dolmar-Salzbrücke“ und hat ihren Sitz in der Gemeinde Schwarza. (5) Die Gemeinde Bauerbach wird aufgelöst. Das Gebiet der aufgelösten Gemeinde wird in das Gebiet der Gemeinde Grabfeld eingegliedert. Die Gemeinde Grabfeld ist Rechtsnachfolgerin der aufgelösten Gemeinde. (6) Die Verwaltungsgemeinschaft „Salzbrücke“ ist nach § 52 Abs. 2 ThürKO in Verbindung mit § 41 Abs. 1 ThürKGG abzuwickeln.

### § 4 — Gemeinden Effelder-Rauenstein und Mengersgereuth-Hämmern (Landkreis Sonneberg)

§ 4 Gemeinden Effelder-Rauenstein und Mengersgereuth-Hämmern (Landkreis Sonneberg)(1) Die Gemeinden Effelder-Rauenstein und Mengersgereuth-Hämmern werden aufgelöst. Aus den Gebieten der aufgelösten Gemeinden wird eine neue Gemeinde gebildet. Diese ist Rechtsnachfolgerin der aufgelösten Gemeinden. (2) Die neu gebildete Gemeinde führt den Namen „Frankenblick“. (3) Der Gemeinderat der neu gebildeten Gemeinde Frankenblick entscheidet über den Sitz der Verwaltung.

### § 5 — Wahlen und Fortführung der Geschäfte in den neu gebildeten Gemeinden, Erweiterung des ...

§ 5 Wahlen und Fortführung der Geschäfte in den neu gebildeten Gemeinden, Erweiterung des Gemeinderats(1) Die Wahl der Bürgermeister und der Gemeinderatsmitglieder in den nach den §§ 1, 2 und 4 neu gebildeten Gemeinden Mohlsdorf-Teichwolframsdorf, Harztor und Frankenblick soll bis zum 30. Juni 2012 durchgeführt werden. Die zuständige Rechtsaufsichtsbehörde bestimmt den Termin für die durchzuführenden Gemeindewahlen. (2) Vom Inkrafttreten der §§ 1, 2 und 4 an bis zur Wahl der neuen Gemeinderatsmitglieder setzen sich die Gemeinderäte der neu gebildeten Gemeinden aus den Gemeinderatsmitgliedern der Gemeinderäte der aufgelösten Gemeinden zusammen. (3) Zur Wahrnehmung der Funktion des Bürgermeisters für den Zeitraum vom Inkrafttreten der §§ 1, 2 und 4 an bis zur Wahl der Bürgermeister der neu gebildeten Gemeinden bestellt die Rechtsaufsichtsbehörde jeweils einen Beauftragten. (4) Die Beauftragten nach Absatz 3 leiten die Vorbereitung und Durchführung der Gemeindewahlen nach Absatz 1, sofern sie nicht nach den Bestimmungen des Thüringer Kommunalwahlgesetzes verhindert sind. Im Fall der Verhinderung wird durch die Rechtsaufsichtsbehörde die Bestellung aufgehoben und ein neuer Beauftragter bestellt. (5) Der Gemeinderat der Gemeinde Grabfeld wird für den Rest der gesetzlichen Amtszeit um ein Mitglied des Gemeinderats der aufgelösten Gemeinde Bauerbach erweitert.

### § 6 — Ortsrecht

§ 6 Ortsrecht(1) In den nach den §§ 1, 2 und 4 neu gebildeten Gemeinden Mohlsdorf-Teichwolframsdorf, Harztor und Frankenblick bleibt das bisherige Ortsrecht der vormaligen Gemeinden bis zur Schaffung eines neuen Ortsrechts wirksam, soweit es nicht durch die Gemeindeauflösungen gegenstandslos geworden ist. Ein neues einheitliches Ortsrecht ist in den nach den §§ 1 und 2 neu gebildeten Gemeinden spätestens bis zum Ende des auf das Inkrafttreten dieses Gesetzes folgenden Kalenderjahres zu schaffen. In der nach § 4 neu gebildeten Gemeinde ist ein neues einheitliches Ortsrecht spätestens bis zum 31. Dezember 2014 zu schaffen. (2) Das zum Zeitpunkt der Eingliederung nach § 3 für die eingegliederte Gemeinde geltende Ortsrecht gilt als Recht der aufnehmenden Gemeinde so lange fort, bis es wirksam durch die aufnehmende Gemeinde ersetzt wird. Es ist spätestens bis zum Ende des auf das Inkrafttreten dieses Gesetzes folgenden Kalenderjahres anzupassen. (3) Die in der nach § 3 eingegliederten Gemeinde geltende Hauptsatzung tritt mit dem Inkrafttreten der Eingliederung außer Kraft.

### § 7 — Wohnsitz

§ 7 WohnsitzSoweit für Rechte oder Pflichten die Wohndauer im Gebiet einer Gemeinde maßgebend ist, wird die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes ununterbrochene Wohndauer im Gebiet einer nach den Bestimmungen dieses Gesetzes aufgelösten Gemeinde auf die Wohndauer in der neu gebildeten oder aufnehmenden Gemeinde angerechnet.

### § 8 — Freistellung von Kosten

§ 8 Freistellung von KostenDas Land und die seiner Aufsicht unterstehenden Körperschaften erheben für Rechtshandlungen, die bei der Durchführung dieses Gesetzes notwendig werden, keine Kosten (Gebühren und Auslagen).

### § 9 — Gleichstellungsbestimmung

§ 9 GleichstellungsbestimmungStatus- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

### § 1 — Gemeinden Großröda und Starkenberg (Landkreis Altenburger Land)

§ 1 Gemeinden Großröda und Starkenberg (Landkreis Altenburger Land)Die Gemeinde Großröda wird aufgelöst. Das Gebiet der aufgelösten Gemeinde wird in das Gebiet der Gemeinde Starkenberg eingegliedert. Die Gemeinde Starkenberg ist Rechtsnachfolgerin der aufgelösten Gemeinde.

### § 10 — Gemeinde Schwallungen und Verwaltungsgemeinschaft „Wasungen-Amt Sand" (Landkreis ...

§ 10 Gemeinde Schwallungen und Verwaltungsgemeinschaft „Wasungen-Amt Sand“(Landkreis Schmalkalden-Meiningen)Die Verwaltungsgemeinschaft „Wasungen-Amt Sand“ wird um die Gemeinde Schwallungen erweitert.

### § 11 — Stadt Brotterode und Gemeinde Trusetal (Landkreis Schmalkalden-Meiningen)

§ 11 Stadt Brotterode und Gemeinde Trusetal (Landkreis Schmalkalden-Meiningen)(1) Die Stadt Brotterode wird aufgelöst. Das Gebiet der aufgelösten Stadt wird in das Gebiet der Gemeinde Trusetal eingegliedert. (2) Die erweiterte Gemeinde führt den Namen „Brotterode-Trusetal“ und ist berechtigt, die Bezeichnung „Stadt“ zu führen. Sie ist Rechtsnachfolgerin der aufgelösten Stadt Brotterode.

### § 12 — Städte Neuhaus am Rennweg, Steinach und Gemeinde Steinheid (Landkreis Sonneberg)

§ 12 Städte Neuhaus am Rennweg, Steinach und Gemeinde Steinheid (Landkreis Sonneberg)Die Gemeinde Steinheid wird aufgelöst. Das Gebiet der aufgelösten Gemeinde wird in das Gebiet der Stadt Neuhaus am Rennweg eingegliedert. Die Stadt Neuhaus am Rennweg ist Rechtsnachfolgerin der aufgelösten Gemeinde.

### § 13 — Gemeinden Heyerode, Hildebrandshausen, Katharinenberg, Lengenfeld unterm Stein, Rodeberg und ...

§ 13 Gemeinden Heyerode, Hildebrandshausen, Katharinenberg, Lengenfeld unterm Stein, Rodeberg und Verwaltungsgemeinschaft „Hildebrandshausen/Len- genfeld unterm Stein“ (Unstrut-Hainich-Kreis)(1) Die Verwaltungsgemeinschaft „Hildebrandshausen/Lengenfeld unterm Stein“, bestehend aus den Gemeinden Hildebrandshausen, Lengenfeld unterm Stein und Rodeberg, wird aufgelöst. (2) Die Gemeinden Heyerode, Hildebrandshausen, Katharinenberg und Lengenfeld unterm Stein werden aufgelöst. Aus den Gebieten der aufgelösten Gemeinden wird eine Landgemeinde nach § 6 Abs. 5 ThürKO gebildet. Diese ist Rechtsnachfolgerin der aufgelösten Gemeinden. (3) Die neu gebildete Gemeinde führt den Namen „Südeichsfeld“. (4) Der Gemeinderat der neu gebildeten Gemeinde Südeichsfeld entscheidet über den Sitz der Verwaltung. (5) Die neu gebildete Gemeinde Südeichsfeld nimmt als erfüllende Gemeinde für die Gemeinde Rodeberg die Aufgaben einer Verwaltungsgemeinschaft nach § 51 ThürKO wahr.(6) Die Verwaltungsgemeinschaft „Hildebrandshausen/Lengenfeld unterm Stein“ ist nach § 52 Abs. 2 ThürKO in Verbindung mit § 41 Abs. 1 ThürKGG abzuwickeln.

### § 14 — Wahlen und Fortführung der Geschäfte in den neu gebildeten Gemeinden

§ 14 Wahlen und Fortführung der Geschäfte in den neu gebildeten Gemeinden(1) Die Wahl der Bürgermeister und der Gemeinderatsmitglieder in den nach den §§ 2 bis 4 und 13 neu gebildeten Gemeinden Sonnenstein, Hörsel, Stadt Auma-Weidatal und Südeichsfeld soll bis zum 30. Juni 2012 durchgeführt werden. Die zuständige Rechtsaufsichtsbehörde bestimmt den Termin für die durchzuführenden Gemeindewahlen. (2) Vom Inkrafttreten der §§ 2 bis 4 und 13 an bis zur Wahl der neuen Gemeinderatsmitglieder setzen sich die Gemeinderäte der neu gebildeten Gemeinden aus den Gemeinderatsmitgliedern der Gemeinderäte der aufgelösten Gemeinden zusammen. (3) Zur Wahrnehmung der Funktion des Bürgermeisters für den Zeitraum vom Inkrafttreten der §§ 2 bis 4 und 13 an bis zur Wahl der Bürgermeister der neu gebildeten Gemeinden bestellt die Rechtsaufsichtsbehörde jeweils einen Beauftragten. (4) Die Beauftragten nach Absatz 3 leiten die Vorbereitung und Durchführung der Bürgermeisterwahl, sofern sie nicht nach den Bestimmungen des Thüringer Kommunalwahlgesetzes verhindert sind. Im Fall der Verhinderung wird durch die Rechtsaufsichtsbehörde die Bestellung aufgehoben und ein neuer Beauftragter bestellt.

### § 15 — Erweiterung des Stadt- oder Gemeinderats

§ 15 Erweiterung des Stadt- oder Gemeinderats(1) Der Gemeinderat der Gemeinde Starkenberg wird für den Rest der gesetzlichen Amtszeit um ein Mitglied des Gemeinderats der aufgelösten Gemeinde Großröda erweitert. (2) Der Stadtrat der Stadt Zeulenroda-Triebes wird für den Rest der gesetzlichen Amtszeit um jeweils ein Mitglied der Gemeinderäte der aufgelösten Gemeinden Merkendorf, Silberfeld und Zadelsdorf erweitert. (3) Der Stadtrat der Stadt Triptis wird für den Rest der gesetzlichen Amtszeit um ein Mitglied des Gemeinderats der aufgelösten Gemeinde Pillingsdorf erweitert. (4) Der Stadtrat der Stadt Saalfeld/Saale wird für den Rest der gesetzlichen Amtszeit um ein Mitglied des Gemeinderats der aufgelösten Gemeinde Arnsgereuth erweitert. (5) Der Gemeinderat der Gemeinde Trusetal wird für den Rest der gesetzlichen Amtszeit um zwölf Mitglieder des Stadtrats der aufgelösten Stadt Brotterode erweitert. (6) Der Stadtrat der Stadt Neuhaus am Rennweg wird für den Rest der gesetzlichen Amtszeit um vier Mitglieder des Gemeinderats der aufgelösten Gemeinde Steinheid erweitert.

### § 16 — Ortsrecht

§ 16 Ortsrecht(1) In den nach den §§ 2 bis 4 und 13 neu gebildeten Gemeinden Sonnenstein, Hörsel, Stadt Auma-Weidatal und Südeichsfeld bleibt das bisherige Ortsrecht der vormaligen Gemeinden bis zur Schaffung eines neuen Ortsrechts wirksam, soweit es nicht durch die Gemeindeauflösungen gegenstandslos geworden ist. Ein neues einheitliches Ortsrecht ist in den neu gebildeten Gemeinden spätestens bis zum Ende des auf das Inkrafttreten dieses Gesetzes folgenden Kalenderjahres zu schaffen. (2) Das zum Zeitpunkt der Eingliederungen nach den § 1, § 4 Abs. 5, §§ 8, 9, 11 und 12 für die eingegliederten Gemeinden jeweils geltende Ortsrecht gilt als Recht der aufnehmenden Gemeinde so lange fort, bis es wirksam durch die aufnehmende Gemeinde ersetzt wird. Es ist mit Ausnahme des § 9 spätestens bis zum Ende des auf das Inkrafttreten dieses Gesetzes folgenden Kalenderjahres anzupassen. In der nach § 9 erweiterten Gemeinde ist das Ortsrecht innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten der Eingliederung anzupassen. (3) Die in den eingegliederten Gemeinden (§ 1, § 4 Abs. 5, §§ 8, 9, 11 und 12) geltenden Hauptsatzungen treten mit dem Inkrafttreten der Eingliederungen außer Kraft.

### § 17 — Wohnsitz

§ 17 WohnsitzSoweit für Rechte oder Pflichten die Wohndauer im Gebiet einer Gemeinde maßgebend ist, wird die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes ununterbrochene Wohndauer im Gebiet einer nach den Bestimmungen dieses Gesetzes aufgelösten Gemeinde auf die Wohndauer in der neu gebildeten oder aufnehmenden Gemeinde angerechnet.

### § 18 — Freistellung von Kosten

§ 18 Freistellung von KostenDas Land und die seiner Aufsicht unterstehenden Körperschaften erheben für Rechtshandlungen, die bei der Durchführung dieses Gesetzes notwendig werden, keine Kosten (Gebühren und Auslagen).

### § 19 — Gleichstellungsbestimmung

§ 19 GleichstellungsbestimmungStatus- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

### § 2 — Gemeinden Bockelnhagen, Holungen, Jützenbach, Silkerode, Steinrode, Stöckey, ...

§ 2 Gemeinden Bockelnhagen, Holungen, Jützenbach, Silkerode, Steinrode, Stöckey, Weißenborn-Lüderode, Zwinge und Verwaltungsgemeinschaft „Eichsfeld-Südharz“ (Landkreis Eichsfeld)(1) Die Verwaltungsgemeinschaft „Eichsfeld-Südharz“, bestehend aus den Gemeinden Am Ohmberg, Bockelnhagen, Holungen, Jützenbach, Silkerode, Steinrode, Stöckey, Weißenborn-Lüderode und Zwinge, wird aufgelöst. (2) Die Gemeinden Bockelnhagen, Holungen, Jützenbach, Silkerode, Steinrode, Stöckey, Weißenborn-Lüderode und Zwinge werden aufgelöst. Aus den Gebieten der aufgelösten Gemeinden wird eine Landgemeinde nach § 6 Abs. 5 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) gebildet. Diese ist Rechtsnachfolgerin der aufgelösten Gemeinden. (3) Die neu gebildete Gemeinde führt den Namen „Sonnenstein“. (4) Der Gemeinderat der neu gebildeten Gemeinde Sonnenstein entscheidet über den Sitz der Verwaltung. (5) Die Verwaltungsgemeinschaft „Eichsfeld-Südharz“ ist nach § 52 Abs. 2 ThürKO in Verbindung mit § 41 Abs. 1 des Thüringer Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (ThürKGG) abzuwickeln.

### § 3 — Gemeinden Aspach, Ebenheim, Fröttstädt, Hörselgau, Laucha, Mechterstädt, Metebach, Teutleben, ...

§ 3 Gemeinden Aspach, Ebenheim, Fröttstädt, Hörselgau, Laucha, Mechterstädt, Metebach, Teutleben, Trügleben, Weingarten und Verwaltungsgemeinschaft „Hörsel“ (Landkreis Gotha)(1) Die Verwaltungsgemeinschaft „Hörsel“, bestehend aus den Gemeinden Aspach, Ebenheim, Fröttstädt, Hörselgau, Laucha, Mechterstädt, Metebach, Teutleben, Trügleben und Weingarten, wird aufgelöst. (2) Die Gemeinden Aspach, Ebenheim, Fröttstädt, Hörselgau, Laucha, Mechterstädt, Metebach, Teutleben, Trügleben und Weingarten werden aufgelöst. Aus den Gebieten der aufgelösten Gemeinden wird eine Landgemeinde nach § 6 Abs. 5 ThürKO gebildet. Diese ist Rechtsnachfolgerin der aufgelösten Gemeinden sowie der aufgelösten Verwaltungsgemeinschaft „Hörsel“. (3) Die neu gebildete Gemeinde führt den Namen „Hörsel“. (4) Der Gemeinderat der neu gebildeten Gemeinde Hörsel entscheidet über den Sitz der Verwaltung.

### § 4 — Städte Auma, Zeulenroda-Triebes und Gemeinden Braunsdorf, Göhren-Döhlen, Merkendorf, ...

§ 4 Städte Auma, Zeulenroda-Triebes und Gemeinden Braunsdorf, Göhren-Döhlen, Merkendorf, Silberfeld, Staitz, Wiebelsdorf, Zadelsdorf und Verwaltungsgemeinschaft „Auma-Weidatal“ (Landkreis Greiz)(1) Die Verwaltungsgemeinschaft „Auma-Weidatal“, bestehend aus der Stadt Auma und den Gemeinden Braunsdorf, Göhren-Döhlen, Merkendorf, Silberfeld, Staitz, Wiebelsdorf und Zadelsdorf, wird aufgelöst. (2) Die Stadt Auma sowie die Gemeinden Braunsdorf, Göhren-Döhlen, Staitz und Wiebelsdorf werden aufgelöst. Aus den Gebieten der aufgelösten Stadt und der aufgelösten Gemeinden wird eine Landgemeinde nach § 6 Abs. 5 ThürKO gebildet. Diese ist Rechtsnachfolgerin der aufgelösten Stadt und der aufgelösten Gemeinden. (3) Die nach Absatz 2 neu gebildete Gemeinde führt den Namen „Auma-Weidatal“ und ist berechtigt, die Bezeichnung „Stadt“ zu führen. (4) Der Stadtrat der neu gebildeten Stadt Auma-Weidatal entscheidet über den Sitz der Verwaltung. (5) Die Gemeinden Merkendorf, Silberfeld und Zadelsdorf werden aufgelöst. Die Gebiete der aufgelösten Gemeinden werden in das Gebiet der Stadt Zeulenroda-Triebes eingegliedert. Die Stadt Zeulenroda-Triebes ist Rechtsnachfolgerin der aufgelösten Gemeinden. (6) Die Verwaltungsgemeinschaft „Auma-Weidatal“ ist nach § 52 Abs. 2 ThürKO in Verbindung mit § 41 Abs. 1 ThürKGG abzuwickeln.

### § 5 — Gemeinde Wünschendorf/Elster und Verwaltungsge- meinschaft „Ländereck" (Landkreis Greiz)

§ 5 Gemeinde Wünschendorf/Elster und Verwaltungsge- meinschaft „Ländereck“ (Landkreis Greiz)Die Verwaltungsgemeinschaft „Ländereck“ wird um die Gemeinde Wünschendorf/Elster erweitert.

### § 6 — Stadt Eisfeld und Gemeinde Sachsenbrunn (Landkreis Hildburghausen)

§ 6 Stadt Eisfeld und Gemeinde Sachsenbrunn(Landkreis Hildburghausen)Die Stadt Eisfeld nimmt als erfüllende Gemeinde für die Gemeinde Sachsenbrunn die Aufgaben einer Verwaltungsgemeinschaft nach § 51 ThürKO wahr1).

### § 7 — Stadt Schkölen und Verwaltungsgemeinschaft „Heideland-Elstertal" (Saale-Holzland-Kreis)

§ 7 Stadt Schkölen und Verwaltungsgemeinschaft „Heideland-Elstertal“ (Saale-Holzland-Kreis)(1) Die Verwaltungsgemeinschaft „Heideland-Elstertal“ wird um die Stadt Schkölen erweitert. (2) Die erweiterte Verwaltungsgemeinschaft führt den Namen „Heideland-Elstertal-Schkölen“.

### § 8 — Stadt Triptis und Gemeinde Pillingsdorf (Saale-Orla-Kreis)

§ 8 Stadt Triptis und Gemeinde Pillingsdorf(Saale-Orla-Kreis)Die Gemeinde Pillingsdorf wird aufgelöst. Das Gebiet der aufgelösten Gemeinde wird in das Gebiet der Stadt Triptis eingegliedert. Die Stadt Triptis ist Rechtsnachfolgerin der aufgelösten Gemeinde.

### § 9 — Stadt Saalfeld/Saale und Gemeinde Arnsgereuth (Landkreis Saalfeld-Rudolstadt)

§ 9 Stadt Saalfeld/Saale und Gemeinde Arnsgereuth(Landkreis Saalfeld-Rudolstadt)(1) Die Gemeinde Arnsgereuth wird aufgelöst. Das Gebiet der aufgelösten Gemeinde wird in das Gebiet der Stadt Saalfeld/Saale eingegliedert. Die Stadt Saalfeld/Saale ist Rechtsnachfolgerin der aufgelösten Gemeinde. (2) Die in § 1 der Thüringer Verordnung über die Anerkennung der Vereinbarung einer erfüllenden Gemeinde zwischen der Gemeinde Arnsgereuth und der Stadt Saalfeld vom 18. April 1995 (GVBl. S. 195) anerkannte Übertragung von Verwaltungsaufgaben der Gemeinde Arnsgereuth auf die Stadt Saalfeld/Saale wird aufgehoben.

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— Thüringer Gesetz zur freiwilligen Neugliederung kreisangehöriger Gemeinden im Jahr 2011 Vom 17. November 2011*)
Amtliche Fassung: https://landesrecht.thueringen.de/bsth/document/jlr-FreiwGemNGl2011GTHrahmen
Quelle: landesrecht.thueringen.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
