FreiwGemNGl2008/09G TH · Thüringen

Thüringer Gesetz zur freiwilligen Neugliederung kreisangehöriger Gemeinden in den Jahren 2008 und 2009 Vom 19. November 2008

Ausfertigungsdatum:
19.11.2008
Fundstelle:
GVBl. 2008, 397
16 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel FreiwGemNGl2008/09G

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1

Gemeinden Naundorf, Starkenberg und Tegkwitz (Landkreis Altenburger Land)

§ 1 Gemeinden Naundorf, Starkenberg und Tegkwitz (Landkreis Altenburger Land)Die Gemeinden Naundorf und Tegkwitz werden aufgelöst. Die Gebiete der aufgelösten Gemeinden werden in das Gebiet der Gemeinde Starkenberg eingegliedert. Die Gemeinde Starkenberg ist Rechtsnachfolgerin der aufgelösten Gemeinden.

§ 10

Erweiterung des Stadt- oder Gemeinderats

§ 10 Erweiterung des Stadt- oder Gemeinderats(1) Der Gemeinderat der Gemeinde Starkenberg wird für den Rest der gesetzlichen Amtszeit um fünf Mitglieder des Gemeinderats der aufgelösten Gemeinde Naundorf und um drei Mitglieder der aufgelösten Gemeinde Tegkwitz erweitert. (2) Der Gemeinderat der Gemeinde Sollstedt wird für den Rest der gesetzlichen Amtszeit um drei Mitglieder des Gemeinderats der aufgelösten Gemeinde Rehungen erweitert. (3) Der Stadtrat der Stadt Schmalkalden wird für den Rest der gesetzlichen Amtszeit um vier Mitglieder des Gemeinderats der aufgelösten Gemeinde Wernshausen erweitert. (4) Der Gemeinderat der Gemeinde Fambach wird für den Rest der gesetzlichen Amtszeit um drei Mitglieder des Gemeinderats der aufgelösten Gemeinde Heßles erweitert. (5) Der Stadtrat der Stadt Oberweißbach/Thür. Wald wird für den Rest der gesetzlichen Amtszeit um zwei Mitglieder des Gemeinderats der aufgelösten Gemeinde Lichtenhain/Bergbahn erweitert. (6) Der Stadtrat der Stadt Bad Berka wird für den Rest der gesetzlichen Amtszeit um ein Mitglied des Gemeinderats der aufgelösten Gemeinde Gutendorf erweitert. (7) Der Stadtrat der Stadt Camburg wird für den Rest der gesetzlichen Amtszeit um fünf Mitglieder des Stadtrats der aufgelösten Stadt Dornburg/Saale und um elf Mitglieder der aufgelösten Gemeinde Dorndorf-Steudnitz erweitert.

§ 11

Ortsrecht

§ 11 Ortsrecht(1) In der nach § 2 neu gebildeten Gemeinde Drei Gleichen bleibt das bisherige Ortsrecht der vormaligen Gemeinden bis zur Schaffung eines neuen Ortsrechts wirksam, soweit es nicht durch die Gemeindeauflösung gegenstandslos geworden ist. Ein neues einheitliches Ortsrecht ist in der Gemeinde Drei Gleichen spätestens bis zum Ende des auf das Inkrafttreten des § 2 folgenden Kalenderjahres zu schaffen. (2) Das zum Zeitpunkt der Eingliederungen nach den §§ 1 und 3 bis 8 für die eingegliederten Gemeinden jeweils geltende Ortsrecht gilt als Recht der aufnehmenden Gemeinde so lange fort, bis es wirksam durch die aufnehmende Gemeinde ersetzt wird. Das Ortsrecht für die nach den §§ 1, 3 und 5 bis 8 eingegliederten Gemeinden ist spätestens bis zum Ende des auf das Inkrafttreten nach § 15 Abs. 1 Satz 1 folgenden Kalenderjahres, für die nach § 4 eingegliederte Gemeinde spätestens bis zum 31. Dezember 2011 anzupassen. (3) Die in den eingegliederten Gemeinden (§§ 1 und 3 bis 8) geltenden Hauptsatzungen treten mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 15 Abs. 1 Satz 1 außer Kraft.

§ 12

Wohnsitz

§ 12 WohnsitzSoweit für Rechte oder Pflichten die Wohndauer im Gebiet einer Gemeinde maßgebend ist, wird die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes ununterbrochene Wohndauer im Gebiet einer nach den Bestimmungen dieses Gesetzes aufgelösten Gemeinde auf die Wohndauer in der neu gebildeten oder aufnehmenden Gemeinde angerechnet.

§ 13

Freistellung von Kosten

§ 13 Freistellung von KostenDas Land und die seiner Aufsicht unterstehenden Körperschaften erheben für Rechtshandlungen, die bei der Durchführung dieses Gesetzes notwendig werden, keine Kosten (Gebühren und Auslagen).

§ 14

Gleichstellungsbestimmung

§ 14 GleichstellungsbestimmungStatus- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

§ 15

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 15 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Dezember 2008 in Kraft. Abweichend von Satz 1 treten die §§ 2 und 3 am 1. Januar 2009 in Kraft.(2) Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten nach Absatz 1 Satz 2 tritt § 1 der Thüringer Verordnung über die Anerkennung der Vereinbarung einer erfüllenden Gemeinde zwischen der Gemeinde Rehungen und der Gemeinde Sollstedt und über die Auflösung der Verwaltungsgemeinschaft "Eichsfelder Pforte" vom 9. Mai 1996 (GVBl. S. 60) außer Kraft.

§ 2

Gemeinden Grabsleben, Mühlberg, Seebergen, Wandersleben und Verwaltungsgemeinschaft "Drei ...

§ 2 Gemeinden Grabsleben, Mühlberg, Seebergen, Wandersleben und Verwaltungsgemeinschaft "Drei Gleichen" (Landkreis Gotha)(1) Die Verwaltungsgemeinschaft "Drei Gleichen", bestehend aus den Gemeinden Grabsleben, Mühlberg, Seebergen und Wandersleben, wird aufgelöst. (2) Die Gemeinden Grabsleben, Mühlberg, Seebergen und Wandersleben werden aufgelöst. Aus den Gebieten der aufgelösten Gemeinden wird eine neue Gemeinde gebildet. Diese ist Rechtsnachfolgerin der aufgelösten Gemeinden sowie der aufgelösten Verwaltungsgemeinschaft "Drei Gleichen". (3) Die neue Gemeinde führt den Namen Drei Gleichen. (4) Der Gemeinderat der neu gebildeten Gemeinde Drei Gleichen entscheidet über den Sitz der Verwaltung.

§ 3

Gemeinden Sollstedt und Rehungen (Landkreis Nordhausen)

§ 3 Gemeinden Sollstedt und Rehungen (Landkreis Nordhausen)Die Gemeinde Rehungen wird aufgelöst. Das Gebiet der aufgelösten Gemeinde wird in das Gebiet der Gemeinde Sollstedt eingegliedert. Die Gemeinde Sollstedt ist Rechtsnachfolgerin der aufgelösten Gemeinde.

§ 4

Stadt Schmalkalden und Gemeinde Wernshausen (Landkreis Schmalkalden-Meiningen)

§ 4 Stadt Schmalkalden und Gemeinde Wernshausen (Landkreis Schmalkalden-Meiningen)Die Gemeinde Wernshausen wird aufgelöst. Das Gebiet der aufgelösten Gemeinde wird in das Gebiet der Stadt Schmalkalden eingegliedert. Die Stadt Schmalkalden ist Rechtsnachfolgerin der aufgelösten Gemeinde.

§ 5

Gemeinden Fambach und Heßles (Landkreis Schmalkalden-Meiningen)

§ 5 Gemeinden Fambach und Heßles (Landkreis Schmalkalden-Meiningen)Die Gemeinde Heßles wird aufgelöst. Das Gebiet der aufgelösten Gemeinde wird in das Gebiet der Gemeinde Fambach eingegliedert. Die Gemeinde Fambach ist Rechtsnachfolgerin der aufgelösten Gemeinde.

§ 6

Gemeinde Lichtenhain/Bergbahn und Stadt Oberweißbach/Thür. Wald (Landkreis ...

§ 6 Gemeinde Lichtenhain/Bergbahn und Stadt Oberweißbach/Thür. Wald (Landkreis Saalfeld-Rudolstadt)Die Gemeinde Lichtenhain/Bergbahn wird aufgelöst. Das Gebiet der aufgelösten Gemeinde wird in das Gebiet der Stadt Oberweißbach/Thür. Wald eingegliedert. Die Stadt Oberweißbach/Thür. Wald ist Rechtsnachfolgerin der aufgelösten Gemeinde.

§ 7

Stadt Bad Berka und Gemeinde Gutendorf, Verwaltungsgemeinschaft "Grammetal" (Landkreis ...

§ 7 Stadt Bad Berka und Gemeinde Gutendorf, Verwaltungsgemeinschaft "Grammetal" (Landkreis Weimarer Land) (1) Die Gemeinde Gutendorf wird aufgelöst. Das Gebiet der aufgelösten Gemeinde wird in das Gebiet der Stadt Bad Berka eingegliedert. Die Stadt Bad Berka ist Rechtsnachfolgerin der aufgelösten Gemeinde. (2) Die Gemeinde Gutendorf wird aus der Verwaltungsgemeinschaft "Grammetal" ausgegliedert.

§ 8

Städte Camburg und Dornburg/Saale und Gemeinde Dorndorf-Steudnitz (Saale-Holzland-Kreis)

§ 8 Städte Camburg und Dornburg/Saale und Gemeinde Dorndorf-Steudnitz (Saale-Holzland-Kreis)(1) Die Stadt Dornburg/Saale und die Gemeinde Dorndorf-Steudnitz werden aufgelöst. Die Gebiete der aufgelösten Gemeinden werden in das Gebiet der Stadt Camburg eingegliedert. Die Stadt Camburg ist Rechtsnachfolgerin der aufgelösten Gemeinden. (2) Die nach der Eingliederung nach Absatz 1 vergrößerte Stadt führt den Namen "Dornburg-Camburg".

§ 9

Wahlen und Fortführung der Geschäfte in der neu gebildeten Gemeinde Drei Gleichen

§ 9 Wahlen und Fortführung der Geschäfte in der neu gebildeten Gemeinde Drei Gleichen(1) Die Wahl des Bürgermeisters in der nach § 2 neu gebildeten Gemeinde Drei Gleichen soll innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des § 2 stattfinden. Die zuständige Rechtsaufsichtsbehörde bestimmt den Termin für die Bürgermeisterwahl. Die Wahl der Gemeinderatsmitglieder erfolgt zum Termin der allgemeinen Gemeinderats- und Kreistagswahlen im Jahr 2009. (2) Vom Tag des Inkrafttretens des § 2 an bis zur Wahl der neuen Gemeinderatsmitglieder setzt sich der Gemeinderat aus den Gemeinderatsmitgliedern der Gemeinderäte der aufgelösten Gemeinden zusammen. (3) Zur Wahrnehmung der Funktion des Bürgermeisters für den Zeitraum vom Tag des Inkrafttretens des § 2 an bis zur Wahl des Bürgermeisters bestellt die Rechtsaufsichtsbehörde einen Beauftragten. (4) Der Beauftragte nach Absatz 3 leitet die Vorbereitung und Durchführung der Bürgermeisterwahl, sofern er nicht nach den Bestimmungen des Thüringer Kommunalwahlgesetzes verhindert ist. In diesem Fall wird durch die Rechtsaufsichtsbehörde die Bestellung des Beauftragten aufgehoben und ein neuer Beauftragter bestellt.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.