FOVGZustStEÜV TH · Thüringen

Thüringer Verordnung über die nach Landesrecht zuständige Stelle und zur Übertragung einer Ermächtigung nach dem Forstvermehrungsgutgesetz Vom 17. März 2004

Ausfertigungsdatum:
17.03.2004
Fundstelle:
GVBl. 2004, 476
7 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 3

§ 3Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft und am 31. Dezember 2013 außer Kraft. Gleichzeitig treten die Thüringer Verordnung zur Übertragung von Befugnissen und Ermächtigungen nach dem Gesetz über forstliches Saat- und Pflanzgut vom 13. November 1991 (GVBl. S. 620) und die Thüringer Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über forstliches Saat- und Pflanzgut vom 26. Juni 1992 (GVBl. S. 351) außer Kraft.

§ 1

§ 1Nach dem Forstvermehrungsgutgesetz zuständige Behörde (Landesstelle) ist: 1. die Landesforstanstalt für diea) Erteilung der Zulassung für Ausgangsmaterial zur Erzeugung von forstlichem Vermehrungsgut nach § 4 Abs. 4 Satz 1 und deren Widerruf nach § 4 Abs. 5 Satz 3,b) Zuordnung der Zulassungseinheiten zu Herkunftsgebieten nach § 5 Abs. 2,c) Führung des Registers über zugelassenes Ausgangsmaterial nach § 6 Abs. 1,d) Entgegennahme der Anzeige über die Erzeugung von forstlichem Vermehrungsgut unmittelbar vom Ausgangsmaterial nach § 7 Abs. 1 Satz 2,e) Entgegennahme des Nachweises über die Ausfuhr von forstlichem Vermehrungsgut unter Beifügung einer zollamtlich abgefertigten Ausfuhrbestätigung nach § 16 Abs. 1 sowie die Erstellung eines neuen Stammzertifikats oder Herkunfts- oder Identitätszertifikats nach § 16 Abs. 2,f) Überwachung und Vollzug der Anforderungen an Forstsamen- und Forstpflanzenbetriebe nach § 17,g) Überwachung der Durchführung des Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nach § 18,h) Zusammenarbeit mit den amtlichen Stellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union nach § 20 Abs. 2 und 3,i) Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 23 Abs. 1 und 2, sofern hierfür nach § 23 Abs. 4 nicht die Zuständigkeit der Bundesanstalt oder des Hauptzollamts gegeben ist,j) Entgegennahme der Anmeldung von forstlichem Vermehrungsgut mit der Kennzeichnung nach § 24 Abs. 2,2. die untere Forstbehörde für diea) Ausstellung des Stammzertifikats und Führung der Liste über erzeugte Partien nach § 8 Abs. 2,b) Ausstellung eines neuen Stammzertifikats für gemischte Partien nach § 9 Abs. 2 Satz 2.

§ 3

§ 3Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten die Thüringer Verordnung zur Übertragung von Befugnissen und Ermächtigungen nach dem Gesetz über forstliches Saat- und Pflanzgut vom 13. November 1991 (GVBl. S. 620) und die Thüringer Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über forstliches Saat- und Pflanzgut vom 26. Juni 1992 (GVBl. S. 351) außer Kraft.

§ 1

§ 1Die Landesforstanstalt als untere Forstbehörde ist zuständige Behörde (Landesstelle) nach dem Forstvermehrungsgutgesetz vom 22. Mai 2002 (BGBl. I S. 1658) in der jeweils geltenden Fassung.

Eingangsformel FOVGZustStEÜV

Aufgrund des § 7 Abs. 4 Satz 2 des Forstvermehrungsgutgesetzes (FoVG) vom 22. Mai 2002 (BGBl. I S. 1658) und des § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes vom 30. Januar 1991 (GBl. S. 2) verordnet die Landesregierung:

§ 1

§ 1Nach dem Forstvermehrungsgutgesetz zuständige Behörde (Landesstelle) ist: 1. die oberste Forstbehörde für diea) Erteilung der Zulassung für Ausgangsmaterial zur Erzeugung von forstlichem Vermehrungsgut nach § 4 Abs. 4 Satz 1 und deren Widerruf nach § 4 Abs. 5 Satz 3,b) Zuordnung der Zulassungseinheiten zu Herkunftsgebieten nach § 5 Abs. 2,c) Führung des Registers über zugelassenes Ausgangsmaterial nach § 6 Abs. 1,d) Entgegennahme der Anzeige über die Erzeugung von forstlichem Vermehrungsgut unmittelbar vom Ausgangsmaterial nach § 7 Abs. 1 Satz 2,e) Entgegennahme des Nachweises über die Ausfuhr von forstlichem Vermehrungsgut unter Beifügung einer zollamtlich abgefertigten Ausfuhrbestätigung nach § 16 Abs. 1 sowie die Erstellung eines neuen Stammzertifikats oder Herkunfts- oder Identitätszertifikats nach § 16 Abs. 2,f) Überwachung und Vollzug der Anforderungen an Forstsamen- und Forstpflanzenbetriebe nach § 17,g) Überwachung der Durchführung des Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nach § 18,h) Zusammenarbeit mit den amtlichen Stellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union nach § 20 Abs. 2 und 3,i) Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 23 Abs. 1 und 2, sofern hierfür nach § 23 Abs. 4 nicht die Zuständigkeit der Bundesanstalt oder des Hauptzollamts gegeben ist,j) Entgegennahme der Anmeldung von forstlichem Vermehrungsgut mit der Kennzeichnung nach § 24 Abs. 2,2. die untere Forstbehörde für diea) Ausstellung des Stammzertifikats und Führung der Liste über erzeugte Partien nach § 8 Abs. 2,b) Ausstellung eines neuen Stammzertifikats für gemischte Partien nach § 9 Abs. 2 Satz 2.

§ 2

§ 2Die oberste Forstbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Bestimmungen zum Zwecke der Identitätssicherung nach § 7 Abs. 4 Satz 1 FoVG zu erlassen.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.