ThürAPOhDForst · Thüringen

Thüringer Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahn des höheren agrar-, forst- und umweltbezogenen Dienstes im Fachgebiet Forst (ThürAPOhDForst) Vom 5. Mai 2021

Ausfertigungsdatum:
05.05.2021
Fundstelle:
GVBl. 2021, 241
31 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel ThürAPOhDForst

Aufgrund des § 14 Abs. 1 Satz 1 des Thüringer Laufbahngesetzes (ThürLaufbG) vom 12. August 2014 (GVBl. 472 -498-), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Juli 2019 (GVBl. S. 298), verordnet das Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Ministerium für Umwelt, Energie und Naturschutz und dem Ministerium für Inneres und Kommunales:

§ 1

Regelungsgegenstand und Laufbahnbefähigung

§ 1 Regelungsgegenstand und Laufbahnbefähigung(1) Diese Verordnung regelt die Zulassung, Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn der Fachrichtung des höheren agrar-, forst- und umweltbezogenen Dienstes im Fachgebiet Forst.(2) Darüber hinaus gelten die Bestimmungen des Thüringer Laufbahngesetzes.(3) Durch die erfolgreiche Ableistung des Vorbereitungsdienstes und das Bestehen der Großen Forstlichen Staatsprüfung wird die Befähigung für die Laufbahn des höheren agrar-, forst- und umweltbezogenen Dienstes im Fachgebiet Forst erworben.

§ 10

Projektarbeiten, Leistungseinschätzung

§ 10 Projektarbeiten, Leistungseinschätzung(1) In den Ausbildungsabschnitten nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 4 hat der Forstreferendar jeweils eine Projektarbeit zu erstellen und einen zugehörigen Vortrag zu halten. Der jeweilige Ausbildungsbedienstete bewertet die Projektarbeit sowie den Vortrag und bildet daraus eine gemeinsame Vornote. Die Bewertung der Projektarbeit geht zu 70 Prozent und der Vortrag zu 30 Prozent in die gemeinsame Vornote ein.(2) Der Ausbildungsbedienstete gibt am Ende des Ausbildungsabschnitts nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 eine förmliche Leistungseinschätzung über die Leistungen des Forstreferendars ab. Das Formular für die förmliche Leistungseinschätzung ist Bestandteil des Ausbildungsrahmenplans nach § 9 Abs. 3.(3) Die Leistungen nach Absatz 1 und die Leistungseinschätzung nach Absatz 2 werden jeweils mit einer Vornote nach Maßgabe des § 23 bewertet, welche in die Abschlussnote nach § 24 Abs. 2 einfließen. Die Bewertungen nach Absatz 1 und die Leistungseinschätzung nach Absatz 2 sind dem Forstreferendar durch den jeweiligen Ausbildungsbediensteten zu eröffnen und mit ihm zu besprechen. Die Eröffnung ist aktenkundig zu machen.

§ 11

Verlängerung des Vorbereitungsdienstes

§ 11 Verlängerung des VorbereitungsdienstesDie im Einzelfall erforderliche Verlängerung des Vorbereitungsdienstes erfolgt nach § 19 Abs. 1 bis 5 ThürLaufbG. Dies gilt sinngemäß auch für Forstreferendare, die sich in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis befinden.

§ 12

Entlassung

§ 12 Entlassung(1) Der Forstreferendar ist entlassen, wenn1. eine nach § 19 Abs. 1 bis 5 ThürLaufbG verlängerte Vorbereitungsdienstzeit überschritten wird,2. er an dem nächstmöglichen Termin zur Wiederholung der Prüfung nach § 26 Abs. 1 unentschuldigt nicht teilgenommen hat.(2) Die §§ 11, 12 und 21 bis 24 BeamtStG bleiben unberührt.

§ 13

Ziel der Großen Forstlichen Staatsprüfung

§ 13 Ziel der Großen Forstlichen StaatsprüfungIn der Großen Forstlichen Staatsprüfung (Laufbahnprüfung) hat der Forstreferendar nachzuweisen, dass er1. die wissenschaftlichen Erkenntnisse sowie die Rechts- und Dienstvorschriften in der praktischen Forstwirtschaft und in der Forstverwaltung anzuwenden versteht,2. sich hinreichendes Fachwissen und die erforderlichen Erfahrungen auf allen Gebieten des höheren Dienstes im Fachgebiet Forst angeeignet hat sowie3. über Urteilsfähigkeit, Beobachtungsgabe und Entschlusskraft verfügtund somit die Befähigung für die Laufbahn des höheren agrar-, forst- und umweltbezogenen Dienstes im Fachgebiet Forst besitzt.

§ 14

Zeitlicher Ablauf und Ort

§ 14 Zeitlicher Ablauf und Ort(1) Die Laufbahnprüfung findet in der Regel einmal im Jahr statt und ist nicht öffentlich. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses nach § 16 Abs. 2 kann dienstlich interessierten Personen die Anwesenheit während der praktischen Waldprüfung gestatten; diese Personen sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.(2) Die Prüfungsbehörde bestimmt den zeitlichen Ablauf und den Ort der Laufbahnprüfung und ist für die verordnungskonforme Durchführung der Laufbahnprüfung verantwortlich.

§ 15

Zulassung zur Laufbahnprüfung

§ 15 Zulassung zur Laufbahnprüfung(1) Zur Laufbahnprüfung wird zugelassen, wer die Ausbildungsabschnitte nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 abgeleistet hat.(2) Die zur Laufbahnprüfung zugelassenen Forstreferendare werden von der Prüfungsbehörde zu den einzelnen Prüfungsabschnitten nach § 18 Abs. 1 schriftlich eingeladen.(3) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses nach § 16 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 kann Forstreferendare zur Laufbahnprüfung zulassen, die den Vorbereitungsdienst in einem anderen Bundesland abgeleistet haben, wenn dies durch eine entsprechende Verwaltungsvereinbarung vorgesehen ist. Für den Abschluss einer entsprechenden Verwaltungsvereinbarung ist die Prüfungsbehörde zuständig.

§ 16

Prüfungsausschuss

§ 16 Prüfungsausschuss(1) Die Prüfungsbehörde bildet einen Prüfungsausschuss. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses werden von der Prüfungsbehörde berufen.(2) Dem Prüfungsausschuss gehören an:1. ein Mitglied des Vorstandes der Landesforstanstalt als Vorsitzender,2. der für Personal zuständige Bedienstete der Landesforstanstalt mit der Befähigung für die Laufbahngruppe des höheren Dienstes als stellvertretender Vorsitzender sowie ein weiterer Bediensteter mit der Befähigung für die Laufbahngruppe des höheren Dienstes aus der für Personal zuständigen Organisationseinheit der Landesforstanstalt,3. vier weitere Bedienstete der Landesforstanstalt mit der Befähigung für die Laufbahn des höheren agrar-, forst- und umweltbezogenen Dienstes im Fachgebiet Forst,4. ein Bediensteter der Landesforstanstalt mit der Befähigung für das Richteramt.Jede Spitzenorganisation der zuständigen Gewerkschaften kann auf Antrag einen Vertreter, der die Befähigung für die Laufbahn des höheren oder gehobenen Forstdienstes besitzen muss, als Beobachter in den Prüfungsausschuss entsenden.(3) Für jedes Mitglied des Prüfungsausschusses wird durch die Prüfungsbehörde in der Regel ein Stellvertreter berufen. Zur Gewährleistung der Beschlussfähigkeit nach Abs. 4 ist für mindestens fünf Mitglieder ein Stellvertreter zu berufen. Die Stellvertreter für die Prüfungsausschussmitglieder nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 müssen über die Befähigung des jeweils zu vertretenden Prüfungsausschussmitglieds verfügen.(4) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf der Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des Stellvertreters.(5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses, die Vertreter der Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften als Beobachter im Prüfungsausschuss nach Absatz 2 Satz 2 und die Prüfer nach § 17 sind zur Verschwiegenheit in allen die Vorbereitung und Durchführung der Laufbahnprüfung betreffenden Angelegenheiten verpflichtet.(6) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt einen Bediensteten der Landesforstanstalt, der nicht dem Prüfungsausschuss angehört, zum Schriftführer, der auch mit Aufgaben der Organisation der Laufbahnprüfung beauftragt werden kann. Absatz 5 gilt entsprechend.

§ 17

Prüfer

§ 17 PrüferDie Prüfungsbehörde bestellt für jedes Prüfungsgebiet nach § 18 Abs. 2 zwei Prüfer sowie zwei stellvertretende Prüfer, welche die jeweilige Prüfungsleistung abnehmen und bewerten. Die Prüfer sind in ihren Prüfungsentscheidungen unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.

§ 18

Prüfungsabschnitte und Prüfungsgebiete

§ 18 Prüfungsabschnitte und Prüfungsgebiete(1) Die Laufbahnprüfung besteht aus den Prüfungsabschnitten:1. schriftliche Prüfung,2. praktische Waldprüfung.(2) Für beide Prüfungsabschnitte nach Absatz 1 sind Aufgaben aus den folgenden Prüfungsgebieten auszuwählen:1. Waldbau,2. Forsteinrichtung und Standortkunde,3. Forstnutzung, Holzvermarktung, neue Geschäftsfelder,4. Waldarbeit, Forsttechnik und Walderschließung,5. Forstpolitik,6. Naturschutz und Landschaftspflege,7. forstliche Betriebsplanung und -steuerung, forstbetriebliches Rechnungswesen,8. Recht und Verwaltung,9. Jagd und Waldschutz.

§ 19

Schriftliche Prüfung

§ 19 Schriftliche Prüfung(1) In der schriftlichen Prüfung werden innerhalb einer Kalenderwoche mindestens fünf und bis zu sieben Prüfungsarbeiten geschrieben. Die Prüfungsbehörde bestimmt, welche Prüfungsgebiete nach § 18 Abs. 2 in den Prüfungsarbeiten zu bearbeiten sind. Die Bearbeitungszeit für alle Prüfungsarbeiten darf insgesamt 36 Stunden nicht überschreiten. Aufgaben aus zwei Prüfungsgebieten können zu einer Doppelaufgabe zusammengefasst werden. Die Bearbeitungszeit einer Doppelaufgabe beträgt mindestens sechs und höchstens acht Stunden.(2) Der Prüfungsausschuss wählt die Prüfungsaufgaben aus Vorschlägen aus, die von der Prüfungsbehörde bestimmt wurden. Außerdem legt er die jeweiligen Bearbeitungszeiten und die jeweils zulässigen Hilfsmittel fest.(3) Die Aufsicht in der schriftlichen Prüfung führen von der Prüfungsbehörde bestellte Bedienstete der Landesforstanstalt. Vor Beginn jeder Prüfungsarbeit belehrt ein Aufsichtführender die Forstreferendare über die Regelungen nach Absatz 10, § 21 Abs. 1 und 4 sowie § 22.(4) Vor Beginn jeder Prüfungsarbeit werden unter der Leitung eines Aufsichtführenden die mit einer Kennziffer versehenen Sitzplätze im Prüfungsraum verlost. Der Forstreferendar hat sämtliche Prüfungsarbeiten, Entwürfe und Arbeitsbögen anstelle seines Namens mit seiner im Losverfahren erhaltenen Kennziffer zu versehen.(5) Ein Aufsichtführender vermerkt die Kennziffern nach Absatz 4 auf einer Teilnehmerliste und leitet diese in einem verschlossenen Umschlag dem Schriftführer zu. Den Mitgliedern des Prüfungsausschusses und den zwei nach § 17 bestimmten Prüfern darf die Zuordnung der Kennziffern zu den Prüflingen nicht bekanntgegeben werden.(6) Ein Aufsichtführender sorgt für die Abgabe der Prüfungsarbeiten unmittelbar nach Ablauf der Bearbeitungszeit. Er vermerkt auf jeder Prüfungsarbeit den Zeitpunkt der Abgabe und leitet die Arbeiten umgehend dem Schriftführer in einem verschlossenen Umschlag zu.(7) Ein Aufsichtführender fertigt eine Niederschrift über den Verlauf jeder schriftlichen Prüfung und über besondere Vorkommnisse, insbesondere über Verstöße gegen die Prüfungsordnung.(8) Die Prüfungsarbeiten werden von den nach § 17 bestimmten Prüfern selbstständig und unabhängig voneinander bewertet. Auf den Prüfungsarbeiten dürfen keine Bewertungen oder Vermerke angebracht werden. Bei Doppelaufgaben nach Absatz 1 Satz 4 bewerten insgesamt nur zwei Prüfer die Prüfungsarbeit. Jeder Prüfer bewertet jedes Prüfungsgebiet mit einer Einzelnote nach Maßgabe des § 23.(9) Aus den beiden Einzelnoten für jedes Prüfungsgebiet nach Absatz 8 Satz 4 wird der Durchschnitt der beiden Bewertungen als Note für jedes Prüfungsgebiet auf zwei Dezimalstellen kaufmännisch gerundet berechnet.(10) Für nicht oder nicht rechtzeitig abgegebene Prüfungsarbeiten ist die Note „ungenügend“ nach § 23 Abs. 1 Nr. 6 festzusetzen.(11) Für die schriftliche Prüfung wird eine Gesamtnote aus dem Mittel der Noten der Prüfungsarbeiten auf zwei Dezimalstellen kaufmännisch gerundet berechnet.

§ 2

Ziel des Vorbereitungsdienstes

§ 2 Ziel des Vorbereitungsdienstes(1) Auf der Grundlage des während des forstlichen Studiums erworbenen Wissens sollen Assessoren des Forstdienstes ausgebildet werden, die nach ihrer Persönlichkeit sowie nach ihren allgemeinen und fachlichen Kenntnissen und Fähigkeiten geeignet sind, die Aufgaben des höheren agrar-, forst- und umweltbezogenen Dienstes im Fachgebiet Forst wahrzunehmen. Insbesondere sollen die Verantwortungs- und Führungsbereitschaft gestärkt und Grundsätze der Menschenführung vermittelt werden.(2) Neben der fachlichen Ausbildung nach Absatz 1 soll das Verständnis für soziale, rechtliche, wirtschaftliche, staats- und umweltpolitische sowie kulturelle Fragen gefördert werden.(3) Das Ausbildungsziel ist mit dem Bestehen der Großen Forstlichen Staatsprüfung erreicht.

§ 20

Praktische Waldprüfung

§ 20 Praktische Waldprüfung(1) Jedes Prüfungsgebiet nach § 18 Abs. 2 ist Gegenstand der praktischen Waldprüfung. Die Prüfungen finden an verschiedenen Stationen in der Regel innerhalb von zwei aufeinanderfolgenden Tagen statt und werden in jedem Prüfungsgebiet von zwei Prüfern nach § 17 abgenommen.(2) In der praktischen Waldprüfung werden die Forstreferendare einzeln geprüft.(3) Die Prüfungszeit beträgt an jeder Station 20 bis 30 Minuten. Werden mehrere Prüfungsgebiete an einer Station geprüft, verlängert sich die Prüfungszeit entsprechend.(4) Die Leistungen der Prüflinge an den einzelnen Stationen der praktischen Waldprüfung werden von den beiden Prüfern nach § 17 gemeinsam bewertet und in einer Note festgestellt.(5) Werden in der praktischen Waldprüfung zwei oder mehr Prüfungsgebiete an einer Station gemeinsam geprüft, bewerten ebenfalls zwei Prüfer die Leistungen. Die Prüfer legen gemeinsam jeweils eine Note je Prüfungsgebiet fest.(6) Für die praktische Waldprüfung wird eine Gesamtnote aus dem Mittel der Noten aus allen Prüfungsgebieten auf zwei Dezimalstellen kaufmännisch gerundet berechnet.

§ 21

Fernbleiben, Rücktritt

§ 21 Fernbleiben, Rücktritt(1) Tritt ein Prüfling nach der Zulassung zur Laufbahnprüfung ohne Genehmigung des Prüfungsausschusses von einem Prüfungsabschnitt oder einer Einzelprüfung zurück oder bleibt er ohne Genehmigung des Prüfungsausschusses einem Prüfungsabschnitt oder einer Einzelprüfung fern, so ist dieser Prüfungsabschnitt oder diese Einzelprüfung mit der Note „ungenügend“ nach § 23 Abs. 1 Nr. 6 zu bewerten.(2) Genehmigt der Prüfungsausschuss den Rücktritt oder das Fernbleiben von einem Prüfungsabschnitt oder einer Einzelprüfung, so gilt dieser Prüfungsabschnitt oder diese Einzelprüfung als nicht unternommen. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn wichtige Gründe vorliegen, insbesondere wenn der Prüfling durch Krankheit an der Ablegung der Prüfung gehindert ist. Die Prüfungsbehörde kann die Vorlage eines amtsärztlichen Gutachtens verlangen.(3) Tritt ein Prüfling mit Genehmigung des Prüfungsausschusses von einem Prüfungsabschnitt oder einer Einzelprüfung zurück, so bestimmt die Prüfungsbehörde den Zeitpunkt, bis zu dem die ausstehende Prüfungsleistung nachzuholen ist, und ob bereits erbrachte Prüfungsleistungen angerechnet werden. Das Nachholen muss spätestens im zweiten auf den ursprünglichen Prüfungstermin folgenden Kalenderjahr erfolgen.(4) Hat sich ein Prüfling in Kenntnis einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder eines anderen Rücktrittsgrundes dennoch der Laufbahnprüfung ganz oder teilweise unterzogen, so kann ein nachträgliches Rücktrittsgesuch wegen dieses Grundes nicht genehmigt werden.

§ 22

Täuschungsversuch, Verstoß gegen die Ordnung

§ 22 Täuschungsversuch, Verstoß gegen die Ordnung(1) Versucht ein Prüfling das Ergebnis der Prüfung durch Täuschung, Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel, unzulässige Hilfe anderer Prüflinge oder Dritter oder durch Einwirken auf mit der Vorbereitung und Durchführung der Laufbahnprüfung beauftragte Personen zu beeinflussen, so ist die betreffende Prüfung mit der Note „ungenügend“ nach § 23 Abs. 1 Nr. 6 zu bewerten. In schwerwiegenden Fällen kann der Prüfling durch Entscheidung des Prüfungsausschusses von der Laufbahnprüfung ausgeschlossen werden; diese ist dann insgesamt nicht bestanden.(2) Verstößt ein Prüfling während der Prüfung erheblich gegen die Ordnung, so ist er vom Prüfer oder Aufsichtführenden oder nachträglich vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu verwarnen. Der Prüfling kann in schwerwiegenden Fällen von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen werden; die Prüfung ist mit der Note „ungenügend“ nach § 23 Abs. 1 Nr. 6 zu bewerten.(3) Stellt sich nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses heraus, dass mindestens einer der Tatbestände nach Absatz 1 vorgelegen hat, so kann der Prüfungsausschuss nachträglich die Abschlussnote berichtigen oder die Laufbahnprüfung für nicht bestanden erklären; dies ist jedoch nur innerhalb einer Frist von fünf Jahren nach Bekanntgabe der Abschlussnote nach § 24 Abs. 6 möglich. Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen.(4) Der Betroffene ist vor einer Entscheidung nach Absatz 1, Absatz 2 Satz 2 zweiter Halbsatz und Absatz 3 zu hören. Die Entscheidung ist ihm schriftlich mitzuteilen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

§ 23

Prüfungsnoten

§ 23 Prüfungsnoten(1) Die einzelnen Prüfungsleistungen sind wie folgt zu bewerten: 1. sehr gut (1) eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht, 2. gut (2) eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht, 3. befriedigend (3) eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht, 4. ausreichend (4) eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht, 5. mangelhaft (5) eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können, 6. ungenügend (6) eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.(2) Für jede einzelne Prüfungsleistung darf eine halbe Note als Zwischenstufe im Bewertungsbereich von 1,5 bis 5,5 vergeben werden.

§ 24

Feststellung der Abschlussnote

§ 24 Feststellung der Abschlussnote(1) Die Abschlussnote setzt sich aus den gewichteten Gesamtnoten der schriftlichen Prüfung und der praktischen Waldprüfung sowie den gewichteten Vornoten zusammen.(2) Bei der Bildung der Abschlussnote werden die Vor- und Gesamtnoten wie folgt gewichtet: 1. Vornote aus der Bewertung nach § 10 Abs. 1 für die Projektarbeit sowie zugehörigem Vortrag im Ausbildungsabschnitt nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 mit 10 Prozent, 2. Vornote aus der Bewertung nach § 10 Abs. 1 für die Projektarbeit sowie zugehörigem Vortrag im Ausbildungsabschnitt nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 mit 5 Prozent, 3. Vornote aus der Leistungseinschätzung nach § 10 Abs. 2 für den Ausbildungsabschnitt nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 mit 10 Prozent, 4. Gesamtnote der schriftlichen Prüfung nach § 19 Abs. 11 mit 35 Prozent, 5. Gesamtnote der praktischen Waldprüfung nach § 20 Abs. 6 mit 40 Prozent.(3) Der Prüfungsausschuss stellt die Abschlussnote nach Absatz 1 und das Bestehen oder Nichtbestehen der Laufbahnprüfung fest. Die Abschlussnote wird auf zwei Dezimalstellen kaufmännisch gerundet berechnet.(4) Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn als Abschlussnote mindestens die Durchschnittsnote 4,49 erreicht wird. Abweichend von Satz 1 ist die Laufbahnprüfung nicht bestanden, wenn die Gesamtnote der schriftlichen Prüfung oder der praktischen Waldprüfung schlechter als 4,49 ist.(5) Für jeden Prüfling, der die Laufbahnprüfung bestanden hat, wird auf der Grundlage der Abschlussnote ein wertender Ranglistenplatz festgestellt. Prüflinge mit gleicher Abschlussnote erhalten den gleichen Ranglistenplatz und werden in alphabetischer Reihenfolge aufgeführt.(6) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gibt jedem Prüfling seine Abschlussnote und seinen Ranglistenplatz schriftlich bekannt.

§ 25

Prüfungszeugnis

§ 25 Prüfungszeugnis(1) Wer die Laufbahnprüfung bestanden hat, erhält von der Prüfungsbehörde ein Prüfungszeugnis. Wer die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat, erhält von der Prüfungsbehörde einen schriftlichen Bescheid über das Nichtbestehen und eine Übersicht über die Benotung seiner Prüfungsleistungen.(2) Im Prüfungszeugnis oder im schriftlichen Bescheid nach Absatz 1 sind die Bewertungen in den Prüfungsgebieten nach Noten sowie mit folgenden Worten anzugeben: 1. sehr gut (1) bei einem Durchschnitt von 1,00 bis 1,49, 2. gut (2) bei einem Durchschnitt von 1.50 bis 2,49, 3. befriedigend (3) bei einem Durchschnitt von 2.50 bis 3,49, 4. ausreichend (4) bei einem Durchschnitt von 3,50 bis 4,49, 5. mangelhaft (5) bei einem Durchschnitt von 4,50 bis 5,49, 6. ungenügend (6) bei einem Durchschnitt von 5,50 bis 6,00.(3) Die Abschlussnote der Laufbahnprüfung ist im Prüfungszeugnis in Worten anzugeben; hierbei gelten für die Bewertungen „sehr gut“, „gut“ und „befriedigend“ die in Absatz 2 festgelegten Durchschnittsnoten entsprechend; bei einem Durchschnitt von 3,50 bis 4,49 ist die Abschlussnote mit „bestanden“ anzugeben. Die Abschlussnote wird im Prüfungszeugnis auch in Ziffern mit zwei Dezimalstellen kaufmännisch gerundet angegeben.(4) Das Prüfungszeugnis wird vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet und mit dem Dienstsiegel der ThüringenForst - Anstalt öffentlichen Rechts versehen.

§ 26

Wiederholung der Prüfung

§ 26 Wiederholung der Prüfung(1) Eine nicht bestandene Laufbahnprüfung kann in der Regel einmal zum nächstmöglichen Termin wiederholt werden. In begründeten Ausnahmefällen kann die Prüfungsbehörde eine zweite Wiederholungsprüfung zulassen.(2) Der Antrag auf Wiederholung der Laufbahnprüfung ist spätestens zwei Wochen nach Bekanntgabe des Nichtbestehens der Prüfung schriftlich bei der Prüfungsbehörde einzureichen.(3) Bis zur Wiederholung der Laufbahnprüfung soll die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes erfolgen. Die Prüfungsbehörde legt die Ausbildungsabschnitte für die Verlängerungszeit fest.

§ 27

Prüfungsakten

§ 27 PrüfungsaktenDer Prüfling kann auf schriftlichen Antrag an die Prüfungsbehörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses bei der Prüfungsbehörde seine Prüfungsakten unter Aufsicht einsehen.

§ 28

Wirkung der Prüfung

§ 28 Wirkung der Prüfung(1) Wer die Laufbahnprüfung bestanden hat, ist befugt, die Bezeichnung „Assessor des Forstdienstes“ zu führen.(2) Das Bestehen der Laufbahnprüfung begründet keinen Anspruch auf Einstellung in den Landesdienst oder in den Dienst der Landesforstanstalt.

§ 29

Gleichstellungsbestimmung

§ 29 GleichstellungsbestimmungStatus- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils für alle Geschlechter.

§ 3

Regelungen für Menschen mit Behinderung

§ 3 Regelungen für Menschen mit BehinderungMenschen mit Behinderung wird im Auswahlverfahren, bei der Erbringung von Leistungsnachweisen und für die Teilnahme an Prüfungen die ihrer Behinderung angemessene Erleichterung gewährt; hierauf sind sie rechtzeitig hinzuweisen. Art und Umfang der zu gewährenden Erleichterungen sind mit dem Menschen mit Behinderung rechtzeitig und, sofern dies zeitlich noch möglich ist, mit der Schwerbehindertenvertretung zu erörtern, es sei denn, dass der Mensch mit Behinderung damit nicht einverstanden ist. Die Erleichterungen dürfen nicht dazu führen, dass die Anforderungen herabgesetzt werden.

§ 30

Inkrafttreten

§ 30 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. Juni 2021 in Kraft.

§ 4

Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsbehörde

§ 4 Zulassungs-, Ausbildungs- und PrüfungsbehördeZulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsbehörde ist ThüringenForst - Anstalt öffentlichen Rechts (Landesforstanstalt).

§ 5

Ausbildungsstellen

§ 5 AusbildungsstellenAusbildungsstellen sind die Forstämter, das Forstliche Forschungs- und Kompetenzzentrum Gotha sowie die Zentrale der Landesforstanstalt in Erfurt.

§ 6

Leiter der Laufbahnausbildung, Ausbildungsbedienstete

§ 6 Leiter der Laufbahnausbildung, Ausbildungsbedienstete(1) Die Laufbahnausbildung wird vom Vorstand der Landesforstanstalt geleitet. Der Vorstand ist Dienstvorgesetzter der Forstreferendare und für die Laufbahnausbildung verantwortlich.(2) Die Ausbildung im Einzelnen obliegt Ausbildungsbediensteten, die die Befähigung für die Laufbahn des höheren agrar-, forst- und umweltbezogenen Dienstes im Fachgebiet Forst besitzen. Der Vorstand der Landesforstanstalt bestimmt für jede Ausbildungsstelle nach § 5 einen Ausbildungsbediensteten.

§ 7

Einstellungsvoraussetzungen, Zulassungsverfahren

§ 7 Einstellungsvoraussetzungen, Zulassungsverfahren(1) In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer1. die gesetzlichen Voraussetzungen für diea) Berufung in das Beamtenverhältnis nach § 7 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) und den §§ 7 und 8 ThürLaufbG oderb) Einstellung in ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis nach § 15Abs. 3 ThürLaufbG erfüllt, 2. die körperliche und gesundheitliche Eignung für den höheren Forstdienst besitzt,3. im Besitz eines gültigen Jahresjagdscheines nach § 15 Abs. 2 des Bundesjagdgesetzes ist,4. eine Fahrerlaubnis der Führerscheinklasse B besitzt,5. einen forstlichen Diplom- oder Masterabschluss an einer Universität oder einen forstlichen Masterabschluss an einer Fachhochschule nachweist und6. im Rahmen einer Hochschulausbildung die folgenden Lehrinhalte erfolgreich absolviert hat:a) Waldökologie,b) Waldbau,c) Forsteinrichtung,d) Waldschutz,e) Wildtiermanagement und Jagd,f) Naturschutz/Landschaftspflege,g) forstliche Betriebsplanung und -steuerung,h) forstliche Arbeitslehre und Verfahrenstechnik,i) Walderschließung und Logistik,j) Forstnutzung und Holzmarkt,k) allgemeine und fachbezogene Rechtsgrundlagen,l) Forstpolitik,m) forstliche Umweltbildung und Öffentlichkeitsarbeit,n) Führung und Kommunikation.(2) Bewerbungen zur Zulassung zum Vorbereitungsdienst sind bei der Landesforstanstalt einzureichen. Bewerbungsfristen, Einstellungstermine sowie das Zulassungsverfahren legt die Landesforstanstalt fest und gibt diese in den Stellenausschreibungen zur Einstellung von Forstreferendaren bekannt.

§ 8

Rechtsstellung

§ 8 Rechtsstellung(1) Der Vorbereitungsdienst wird grundsätzlich im Beamtenverhältnis auf Widerruf abgeleistet. Während des Vorbereitungsdienstes führen die Beamten auf Widerruf die Dienstbezeichnung „Forstreferendar“.(2) Abweichend von Absatz 1 sind in den Vorbereitungsdienst zugelassene ausländische Bewerber aus Staaten, die nicht Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder diesen gleichgestellt sind, ohne Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis außerhalb des Beamtenverhältnisses in die Ausbildung einzustellen.

§ 9

Dauer und Gliederung des Vorbereitungsdienstes

§ 9 Dauer und Gliederung des Vorbereitungsdienstes(1) Der Vorbereitungsdienst dauert in der Regel zwei Jahre und gliedert sich in der Regel in die folgenden Ausbildungsabschnitte: 1. Forstliches Forschungs- und Kompetenzzentrum Gotha 4 Monate, 2. Verwaltungslehrgang 1 Monat, 3. Zentrale der Landesforstanstalt und das für Forsten zuständige Ministerium 3 Monate, 4. Forstamt 11 Monate, 5. Hospitation im forst- oder holzwirtschaftlichen Sektor 2 Monate, 6. Prüfungsvorbereitung und Laufbahnprüfung 3 Monate.Die Ausbildungsbehörde kann die Dauer und die Reihenfolge der Ausbildungsabschnitte im Einvernehmen mit dem für Forsten zuständigen Ministerium im Einzelfall ändern.(2) Eine Verkürzung des Vorbereitungsdienstes ist ausgeschlossen.(3) Die Ausbildungsbehörde erlässt im Einvernehmen mit dem für Forsten zuständigen Ministerium einen Ausbildungsrahmenplan mit den konkretisierten Ausbildungsinhalten. Der Ausbildungsrahmenplan gilt ergänzend zu dieser Verordnung.(4) Während des Vorbereitungsdienstes werden die Forstreferendare von der Ausbildungsbehörde zu Lehrgängen einberufen. Im Rahmen der Lehrgänge werden vertiefte Kenntnisse zu abgegrenzten forstlichen Fachbereichen vermittelt.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.