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title: "ThürAPOgFD — Thüringer Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen Forstdienstes (ThürAPOgFD) Vom 13. Januar 1995"
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jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Thüringen"
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updated: "2026-05-13T12:42:30+00:00"
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# ThürAPOgFD — Thüringer Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen Forstdienstes (ThürAPOgFD) Vom 13. Januar 1995

**Landesrecht Thüringen**
*Ausfertigung:* 13.01.1995
*Fundstelle:* GVBl. 1995, 75


### Anlage ThürAPOgFD

AnlageAnlage Verfahrensordnung zur Diplomarbeit (§ 39 Abs. 2)Ablauf der Diplomarbeit1. Themenvergabe1.1 Die Vergabe des Diplomthemas setzt einen bis zu diesem Zeitpunkt erfolgreichen Verlauf des Studiums voraus.1.2 Das Thema kann von Dozenten der Fachhochschule, den forstlichen Versuchsanstalten, Forstämtern, den Forstdirektionen, der obersten Forstbehörde oder den Studenten selbst vorgeschlagen werden. Jeder Student muß schriftlich zwei Themenvorschläge einschließlich der genauen Aufgabenstellung fristgemäß beim Prüfungsamt der Fachhochschule einreichen. Der Termin wird abgestimmt auf den Studienplan vom Prüfungsamt festgelegt und rechtzeitig bekanntgegeben.1.3 Die Themenauswahl der Diplomarbeiten und die Auswahl des Betreuers sowie der Erst- und Zweitgutachter erfolgt im Einvernehmen zwischen den Dozenten der Fachhochschule und den Ausbildungsbehörden der an der Ausbildung beteiligten Länder.1.4 Die Themenvergabe wird regelmäßig während des dritten Semesters durchgeführt. Das Thema kann vorzeitig vergeben werden, wenn es die Thematik (beispielsweise die Vegetationsperioden) erfordert.1.5 Gruppenarbeiten werden nur in Ausnahmefällen genehmigt. Die einzelnen Bewerber geben in diesem Fall einen eigenen abgeschlossenen Teilbericht in dreifacher Ausfertigung ab. Zusätzlich muß die Gesamtarbeit in insgesamt drei Exemplaren abgegeben werden.2. Bearbeitung und BetreuungNach der Vergabe des Themas übernimmt der benannte Betreuer die Begleitung der Diplomarbeit.3. Form der Diplomarbeit3.1 Die formalen Anforderungen an die Diplomarbeit sind in einem Hinweisblatt zur Gestaltung der Diplomarbeit gesondert aufgeführt. Dieses wird allen Studenten vom Prüfungsamt ausgehändigt.3.2 Der Diplomarbeit ist eine Versicherung des Diplomanden beizufügen, in der er erklärt, daß er die Diplomarbeit ohne fremde Hilfsmittel und eigenständig erstellt hat. Diese Erklärung ist vom Diplomanden zu unterschreiben.3.3 Bei Nichteinhaltung der formalen Anforderungen wird die Diplomarbeit abgelehnt.4. Abgabe der Diplomarbeit4.1 Die Diplomarbeit ist in drei Exemplaren in der ersten Hälfte des sechsten Semesters dem Prüfungsamt abzugeben. Der genaue Termin wird dem Diplomanden vom Prüfungsamt bei der Themenvergabe mitgeteilt. Eine Verlängerung der Abgabefrist ist nur mit vorheriger Genehmigung des Prüfungsamtes möglich. Der späteste Abgabetermin ist vier Wochen vor Beginn der Laufbahnprüfung. Der Abgabetermin der Arbeit ist aktenkundig zu machen.4.2 Eine nicht fristgemäß abgegebene Diplomarbeit gilt als nicht bestanden.4.3 Urdaten, Diaserien oder ähnliche, unmittelbar zur Diplomarbeit gehörende Unterlagen sind gekennzeichnet ebenfalls dem Prüfungsamt abzugeben; diese verbleiben in der Fachhochschule.5. Bewertung der Diplomarbeit5.1 Jeder Gutachter benotet die Diplomarbeit, die Zwischenstufen 1,5; 2,5; 3,5; 4,5 und 5,5 sind dabei zulässig. Die Note für die Diplomarbeit ergibt sich aus dem Durchschnitt der Noten beider Gutachter.5.2 Die Diplomarbeit wird mit dem Thema und der Note im Zeugnis ausgewiesen.5.3 Die Korrekturexemplare verbleiben jeweils bei den Erst- und Zweitgutachtern.5.4 Die Diplomarbeit ist bestanden, wenn die Durchschnittsnote nicht schlechter als 4,0 ist.6. Wiederholung der DiplomarbeitEine nicht bestandene Diplomarbeit kann auf Antrag einmal mit einem neuen Thema wiederholt werden. Der Antrag ist beim Prüfungsamt innerhalb von zwei Wochen nach der Mitteilung des Nichtbestehens der Diplomarbeit zu stellen.7. Veröffentlichung der ErgebnisseDer Diplomand verpflichtet sich, alle Informationen, Daten und Kenntnisse, die er im Zusammenhang mit oder aus Anlaß der Erstellung der Diplomarbeit erlangt hat, auch nach Arbeitsbeendigung vertraulich zu behandeln und außer für die Arbeit weder für sich zu verwenden noch Dritten unmittelbar oder mittelbar zugänglich zu machen. Eine Veröffentlichung der Ergebnisse oder eines Teils derselben ist mit schriftlicher Genehmigung des Aufgabenstellers oder des Betreuers möglich. Ergeben sich aus der Arbeit Vorstellungen, für die gegebenenfalls Schutzrechte beantragt werden können, ist der Betreuer zu informieren. Die Anmeldung ist unter Beachtung der jeweiligen Erfinderanteile des Diplomanden und des Betreuers der Arbeit einzuleiten. Ansprüche aus Schutzrechten regeln sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.8. Vorstellung oder Verteidigung der DiplomarbeitEine Vorstellung oder Verteidigung kann aufgrund einer Entscheidung der Diplomprüfungskommission durchgeführt werden.Die Diplomprüfungskommission setzt sich aus mindestens zwei Dozenten der Fachhochschule zusammen. Sie wird vom Rektor der Fachhochschule einberufen. Die Vorstellung wird von der Diplomprüfungskommission in Abstimmung mit dem Prüfungsamt vorbereitet. Sie wird vom Vorsitzenden der Diplomprüfungskommission geleitet. Der Student stellt in einem Kurzvortrag von 15 bis 20 Minuten Dauer die wesentlichen Ergebnisse seiner Arbeit thesenartig vor. Die Gutachten werden durch den Erstgutachter auszugsweise verlesen oder bekanntgegeben. Anschließend wird die Arbeit diskutiert. Mitglieder der Diplomprüfungskommission können Fragen zur Diplomarbeit stellen.

### § 11 — Prüfungsakten

§ 11 PrüfungsaktenDie Prüfungsakten verbleiben bei der obersten Forstbehörde. Der §49 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 und Abs. 2 gilt entsprechend.

### § 14 — Zulassungsvoraussetzungen, Zulassungsverfahren

§ 14 Zulassungsvoraussetzungen, Zulassungsverfahren(1) Zur fachpraktischen Einführungszeit kann zugelassen werden, wer 1. die Eignungsprüfung nach § 10 Abs. 3 Satz 1 bestanden hat und2. die Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 erfüllt. (2) Die Zulassung zur fachpraktischen Einführungszeit erfolgt einmal jährlich durch die oberste Forstbehörde.

### § 18 — Ausbildungsbehörde

§ 18 Ausbildungsbehörde(1) Ausbildungsbehörde ist die oberste Forstbehörde. (2) Die Ausbildungsbehörde überwacht insbesondere die Ausbildungsleiter ihres Bereichs, entscheidet über die Zulassung zum Fachstudium und weist die Anwärter den Ausbildungsstellen zu.

### § 20 — Ausbildungsleiter, Ausbildungsbeamter

§ 20 Ausbildungsleiter, Ausbildungsbeamter(1) Ausbildungsleiter ist der Leiter der Ausbildungsstelle, wenn er die Laufbahnprüfung für den höheren Forstdienst bestanden hat oder ein von ihm Beauftragter, der diese Voraussetzung erfüllt. Der Ausbildungsleiter überwacht die Ausbildung. Er überträgt die Ausbildung einem Forstrevier- oder Büroleiter des gehobenen Forstdienstes (Ausbildungsbeamter). Mit der Ausbildung darf nur betraut werden, wer über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt und nach seiner Persönlichkeit geeignet ist. (2) Absatz 1 Satz 3 gilt nicht für die Ausbildung an der Fachhochschule sowie an der Landeswaldarbeitsschule. (3) Der Ausbildungsleiter ist Vorgesetzter des Anwärters. Der Leiter der Forstabteilung bei der obersten Forstbehörde ist Dienstvorgesetzter des Anwärters.

### § 22 — Zulassungsverfahren

§ 22 Zulassungsverfahren(1) Die Zulassung zum Vorbereitungsdienst erfolgt einmal jährlich durch die oberste Forstbehörde. Sie ist spätestens bis zum ersten Juni des Jahres, in dem die Zulassung erfolgen soll, bei der obersten Forstbehörde zu beantragen. (2) Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen 1. eine Geburtsurkunde,2. ein Personalbogen mit einem Lichtbild aus neuester Zeit,3. eine Erklärung des Bewerbers, ob er in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt,4. ein Nachweis, daß er Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes oder Angehöriger eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union ist,5. ein amtsärztliches Zeugnis über die Forstdiensttauglichkeit, bei körperlichen Mängeln auf Anforderung auch fachärztliche Zeugnisse, die nicht älter als ein halbes Jahr sein sollen. (3) Über den Zulassungsantrag entscheidet die oberste Forstbehörde. Bei der Entscheidung muß ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes vorliegen, das bei der Entscheidung nicht älter als drei Monate sein soll. Das Führungszeugnis ist vom Bewerber bei der Meldebehörde zur Vorlage bei der obersten Forstbehörde zu beantragen. (4) Durch die Zulassung zum Vorbereitungsdienst erwirbt der Bewerber keinen Anspruch auf spätere Verwendung im öffentlichen Dienst. (5) Die Zulassung wird unwirksam, wenn der Bewerber die Ausbildung nicht zu dem in der Zulassungsverfügung bestimmten Zeitpunkt beginnt, soweit dies nicht durch Krankheit bedingt ist. (6) Die oberste Forstbehörde kann Ausnahmen von Absatz 5 zulassen.

### § 24 — Unterbrechung des Vorbereitungsdienstes

§ 24 Unterbrechung des VorbereitungsdienstesWird die Ausbildung wegen Krankheit oder aus anderen zwingenden Gründen unterbrochen, muß der versäumte Lehrstoff nachgeholt werden. Übersteigt die Unterbrechung insgesamt zwei Monate im Ausbildungsjahr, wird der weitere Verlauf der Ausbildung im Einzelfall von der obersten Forstbehörde festgelegt.

### § 25 — Verlängerung des Vorbereitungsdienstes

§ 25 Verlängerung des VorbereitungsdienstesHat der Anwärter das Ziel der Ausbildung in einzelnen Abschnitten des Vorbereitungsdienstes nicht erreicht, so kann die oberste Forstbehörde den Vorbereitungsdienst um die erforderliche Dauer, höchstens jedoch bis zum nächsten Zulassungs- oder Prüfungstermin verlängern.

### § 5 — Zeitpunkt und Ort

§ 5 Zeitpunkt und Ort(1) Die Eignungsprüfung wird in der Regel einmal im Jahr durchgeführt. (2) Die oberste Forstbehörde legt Zeitpunkt und Ort der Eignungsprüfung fest.

### § 52 — Prüfungsnachricht

§ 52 PrüfungsnachrichtNach Abschluß einer Prüfung übersendet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses der obersten Forstbehörde eine Abschrift der Niederschrift über die Beratung des Prüfungsausschusses, die Bewertungs- und Lokationsliste sowie den Jahresbericht des Rektors der Fachhochschule.

### § 65 — Prüfungsbehörde, Prüfungsausschuß

§ 65 Prüfungsbehörde, Prüfungsausschuß(1) Prüfungsbehörde ist die oberste Forstbehörde. Die Bestellung der Prüfer und der Stellvertreter der Prüfer nach § 40 Abs. 2 Satz 2 erfolgt im Benehmen mit der Fachhochschule. (2) Die Prüfungsbehörde kann auch die Prüfung der Anwärter anderer an der Ausbildung beteiligter Forstverwaltungen abnehmen. (3) Dem Prüfungsausschuß gehören an: 1. der Leiter des Referats Forstorganisation, Forstpersonal, Aus- und Fortbildung der Abteilung Forsten der obersten Forstbehörde oder sein Vertreter als Vorsitzender,2. fünf Lehrkräfte der Fachhochschule, darunter der Rektor oder der Prorektor,3. drei Beamte des Landes, ein Beamter aus der Kommunalverwaltung und ein Vertreter der privaten Forstverwaltungen. Je ein Vertreter der Spitzenorganisation der zuständigen Gewerkschaft und des zuständigen Berufsverbandes, die Bedienstete des höheren oder gehobenen Forstdienstes sein müssen, können auf Antrag der Spitzenorganisation und des Berufsverbandes dem Prüfungsausschuß als Beobachter angehören. (4) Nehmen an der Prüfung auch Prüflinge anderer an der Ausbildung beteiligter Forstverwaltungen teil, so wird der stellvertretende Vorsitz in Abweichung von Absatz 3 Nr. 2 von einem Vertreter dieser Forstverwaltungen übernommen; im übrigen werden in Abweichung von Absatz 3 Nr. 4 in den Prüfungsausschuß berufen: vier Vertreter des Landes, davon zwei Beamte des Landes, ein Beamter aus der Kommunalverwaltung und ein Vertreter der privaten Forstverwaltungen sowie zwei Vertreter anderer an der Ausbildung beteiligter Forstverwaltungen. (5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses müssen die Befähigung für den höheren oder den gehobenen Dienst besitzen.

### § 68 — Prüfungszeugnis

§ 68 Prüfungszeugnis(1) Anwärter, die die Laufbahnprüfung bestanden haben, erhalten von der obersten Forstbehörde ein Prüfungszeugnis, das vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet und mit dem großen Dienstsiegel der Prüfungsbehörde versehen ist. (2) Mit dem Bestehen der Laufbahnprüfung erhält der Anwärter ein Diplomzeugnis von der Fachhochschule. Er ist berechtigt, die Bezeichnung "Diplom-Forstingenieur (FH)" zu führen. (3) Mit dem Bestehen der Laufbahnprüfung wird kein Anspruch auf Verwendung im öffentlichen Forstdienst erworben.

### § 7 — Zulassungsverfahren

§ 7 Zulassungsverfahren(1) Die Zulassung zur Eignungsprüfung ist spätestens bis zum 31. März eines jeden Jahres zu beantragen. Der Antrag ist an die oberste Forstbehörde zu richten. (2) Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen 1. ein tabellarischer Lebenslauf,2. eine beglaubigte Abschrift des zuletzt ausgestellten Schulzeugnisses,3. eine Erklärung des Bewerbers, ob gegen ihn wegen eines Verbrechens oder Vergehens ein gerichtliches Strafverfahren oder ein staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren anhängig ist. (3) Über den Zulassungsantrag entscheidet die oberste Forstbehörde.

### § 70 — Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses

§ 70 Bekanntgabe des PrüfungsergebnissesDie oberste Forstbehörde gibt die Namen der Anwärter, die die Laufbahnprüfung bestanden haben, in alphabetischer Reihenfolge im Staatsanzeiger bekannt.

### § 8 — Prüfungsbehörde, Prüfungsausschuß

§ 8 Prüfungsbehörde, Prüfungsausschuß(1) Prüfungsbehörde ist die oberste Forstbehörde. Die Prüfungsbehörde beruft für die Dauer einer Prüfung die Mitglieder des Prüfungsausschusses und für den Fall der Verhinderung deren Stellvertreter ein. (2) Dem Prüfungsausschuß gehören an: 1. der Leiter der Forstabteilung bei der obersten Forstbehörde als Vorsitzender,2. der Leiter der für Personal und Organisation zuständigen Abteilung bei der obersten Forstbehörde als stellvertretender Vorsitzender.3. ein Angehöriger des hauptberuflich tätigen Lehrpersonals der Fachhochschule für Forstwirtschaft,4. drei weitere Beamte des höheren oder des gehobenen Dienstes. Je ein Vertreter der Spitzenorganisation der zuständigen Gewerkschaft und des zuständigen Berufsverbandes, die Bedienstete des höheren oder gehobenen Forstdienstes sein müssen, können auf Antrag der Spitzenorganisation und des Berufsverbandes dem Prüfungsausschuß als Beobachter angehören.

### Eingangsformel ThürAPOgFD

Aufgrund des § 17 Abs. 2 des Thüringer Beamtengesetzes vom 10. Juni 1994 (GVBl. S. 589) verordnet der Minister für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt im Einvernehmen mit dem Innenminister unter Mitwirkung des Landespersonalausschusses:

### § 1 — Geltungsbereich

§ 1 GeltungsbereichDie Verordnung regelt die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen Forstdienstes beim Land, bei den Gemeinden, Gemeindeverbänden und den sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Status- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

### § 10 — Feststellung des Prüfungsergebnisses

§ 10 Feststellung des Prüfungsergebnisses(1) Der Prüfungsausschuß stellt aufgrund der Bewertung der Leistungen in den beiden Prüfungsabschnitten und der Abschlußnote des letzten Schulzeugnisses das Prüfungsergebnis fest. (2) Dabei gehen die Abschlußnote des letzten Schulzeugnisses und der schriftliche Eignungstest jeweils mit 25 v. H. und das Vorstellungsgespräch mit 50 v. H. in die Bewertung ein. (3) Die Eignungsprüfung ist bestanden, wenn der nach Absatz 2 errechnete Gesamtdurchschnitt der Noten nicht schlechter als 4,0 ist. Der Eignungstest kann zum nächstmöglichen Termin einmal wiederholt werden. (4) Für den Fall, daß die Eignungsprüfung nicht bestanden wird oder der Kandidat eine Absage erhält, werden die personenbezogenen Daten gelöscht.

### § 12 — Mitteilung des Prüfungsergebnisses

§ 12 Mitteilung des PrüfungsergebnissesDem Prüfling wird innerhalb von zwölf Wochen nach Abschluß der letzten Prüfung das Prüfungsergebnis mitgeteilt.

### § 13 — Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstellen, Ausbildungsleiter, Ausbildungsbeamter

§ 13 Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstellen, Ausbildungsleiter, AusbildungsbeamterFür die fachpraktische Einführungszeit gelten die §§ 18, 19 und 20 entsprechend. Der Bewerber führt die Bezeichnung "Forstdienstanfänger".

### § 15 — Zweck, Dauer und Gliederung

§ 15 Zweck, Dauer und Gliederung(1) Der Forstdienstanfänger soll mit allen wesentlichen praktischen Arbeiten des Forstbetriebs vertraut gemacht werden und sich dabei die praktischen Kenntnisse aneignen, auf denen das Studium im Vorbereitungsdienst aufbaut. (2) Die fachpraktische Einführungszeit dauert ein Jahr. Sie gliedert sich in folgende Abschnitte: 1. praktische Ausbildung im Forstrevier 9 Monate, 2. Forstamtsbüro Ausbildungslehrgänge an der Landeswaldarbeitsschule in enger Zusammenarbeit mit der Fachhochschule für Forstwirtschaft 3 Monate. (3) Auf Antrag des Forstdienstanfängers kann der praktische Ausbildungsabschnitt ganz oder teilweise in einem körperschaftlichen oder privaten Forstrevier abgeleistet werden. (4) Die §§ 32, 34 und 35 gelten entsprechend für die fachpraktische Einführungszeit.

### § 16 — Rechtsstellung

§ 16 RechtsstellungDer zum Vorbereitungsdienst zugelassene Bewerber wird in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen. Er führt die Dienstbezeichnung "Forstinspektoranwärter" (im folgenden "Anwärter" genannt).

### § 17 — Zweck, Dauer und Gliederung

§ 17 Zweck, Dauer und Gliederung(1) Dem Anwärter sollen die wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden sowie die berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse vermittelt werden, die zur Erfüllung der Aufgaben in der Laufbahn des gehobenen Forstdienstes erforderlich sind. (2) Der Vorbereitungsdienst dauert drei Jahre. Er stellt eine Einheit dar und gliedert sich in folgende Abschnitte: 1. Studium an der Fachhochschule einschließlich Vorprüfung (erstes bis drittes Semester) 18 Monate, 2. berufspraktische Studienzeit (viertes und fünftes Semester) 12 Monate, 3. Studium an der Fachhochschule (sechstes Semester) mit Abgabe der Diplomarbeit und Laufbahnprüfung 6 Monate.

### § 19 — Ausbildungsstellen

§ 19 AusbildungsstellenAusbildungsstellen sind: 1. die staatlichen Forstämter,2. die körperschaftlichen Forstämter,3. private Forstverwaltungen mit mindestens einer angestellten forstlichen Fachkraft, die die Laufbahnprüfung für den höheren oder den gehobenen Forstdienst bestanden hat, bei denen eine ordnungsgemäße Ausbildung gewährleistet ist,4. die Fachhochschule für Forstwirtschaft in Schwarzburg sowie5. die Landeswaldarbeitsschule Gehren.

### § 2 — Befähigung für die Laufbahn des gehobenen Forstdienstes

§ 2 Befähigung für die Laufbahn des gehobenen ForstdienstesDie Befähigung für die Laufbahn des gehobenen Forstdienstes wird durch die erfolgreiche Ableistung des Vorbereitungsdienstes und das Bestehen der Laufbahnprüfung für den gehobenen Forstdienst erworben.

### § 21 — Zulassungsvoraussetzungen

§ 21 Zulassungsvoraussetzungen(1) Zum Vorbereitungsdienst kann zugelassen werden, wer 1. die Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllt,2. die allgemeine oder die fachgebundene Hochschulreife, die Fachhochschulreife oder den Nachweis eines gleichwertig anerkannten Bildungsstands besitzt,3. die für den gehobenen Forstdienst erforderliche körperliche Eignung (Forstdiensttauglichkeit) besitzt und4. die fachpraktische Einführungszeit ordnungsgemäß abgeleistet und in der Beurteilung mindestens die Gesamtdurchschnittsnote 4,0 erreicht hat. (2) Die Bewerber dürfen nicht älter als 32 Jahre, Schwerbehinderte nicht älter als 40 Jahre sein. Die Höchstaltersgrenzen gelten nicht für Inhaber eines Eingliederungs- oder Zulassungsscheines und in den Fällen des § 7 Abs. 2 des Soldatenversorgungsgesetzes. Dem Höchstalter von 32 Jahren ist bei Bewerbern, die wegen Betreuung mindestens eines mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Kindes unter 18 Jahren von einer Bewerbung um Einstellung vor Erreichung der Höchstaltersgrenze abgesehen haben, je Kind ein Zeitraum von drei Jahren bis zu einem Höchstalter von 40 Jahren hinzuzurechnen. Unter den gleichen Voraussetzungen ist auch die tatsächliche Pflege eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen nahen Angehörigen zu berücksichtigen.

### § 23 — Urlaub

§ 23 UrlaubWährend der Lehrveranstaltungen im Rahmen des Studiums sowie während der Dauer von Lehrgängen innerhalb der berufspraktischen Studienzeit soll kein Erholungsurlaub gewährt werden.

### § 26 — Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst, Beendigung des Beamtenverhältnisses

§ 26 Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst, Beendigung des Beamtenverhältnisses(1) Der Anwärter wird aus dem Vorbereitungsdienst entlassen, wenn 1. er sich durch sein Verhalten als ungeeignet erweist oder in seiner Ausbildung nicht hinreichend fortschreitet,2. er ohne zwingenden Grund nicht an der nächsten auf den Abschluß der Ausbildung folgenden Laufbahnprüfung für den gehobenen Forstdienst teilnimmt,3. sonst ein wichtiger Grund vorliegt. (2) Das Beamtenverhältnis endet, wenn für nicht bestandene Prüfungen während des Vorbereitungsdienstes der Antrag auf eine Wiederholungsprüfung nicht fristgerecht eingereicht, dem Antrag auf eine zweite Wiederholungsprüfung nicht stattgegeben oder eine zweite Wiederholungsprüfung nicht bestanden wurde. (3) Im übrigen endet das Beamtenverhältnis mit Ablauf des Tages, an dem dem Anwärter eröffnet wird, daß er die Laufbahnprüfung bestanden oder endgültig nicht bestanden hat.

### § 27 — Ziel

§ 27 ZielVom ersten bis dritten Semester wird schwerpunktmäßig Grundlagenwissen vermittelt. Bis zum Ende des dritten Semesters wird die Vorprüfung abgelegt.

### § 28 — Zulassung

§ 28 ZulassungZum ersten bis dritten Semester des Studiums ist auch zugelassen, wer nach den aufgrund beamtenrechtlicher Vorschriften anderer an der Ausbildung beteiligter Forstverwaltungen erlassenen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen für die Laufbahn des gehobenen Forstdienstes die Voraussetzungen für die Zulassung erfüllt.

### § 29 — Studienplan

§ 29 StudienplanDer Studienplan für das erste bis dritte Semester an der Fachhochschule wird von der Fachhochschule im Benehmen mit der Ausbildungsbehörde erlassen.

### § 3 — Ziel der Ausbildung

§ 3 Ziel der Ausbildung(1) Durch eine einheitliche praktische und fachwissenschaftliche Ausbildung sollen Forstbedienstete herangebildet werden, die nach ihrer Persönlichkeit sowie nach ihren allgemeinen und fachlichen Kenntnissen und Fähigkeiten zur selbständigen und verantwortungsbewußten Wahrnehmung der Aufgaben des gehobenen Forstdienstes geeignet sind. (2) Neben der fachlichen Ausbildung sollen die staatsbürgerliche Bildung und das Verständnis für rechtliche, wirtschaftliche, soziale sowie kulturelle Fragen gefördert werden.

### § 30 — Ziel

§ 30 Ziel(1) Das vierte und fünfte Semester vertieft die fachwissenschaftliche Ausbildung im anwendungsbezogenen Bereich. Diese dient der Abrundung des Berufsbildes und ist Bestandteil des Studiums. (2) Im vierten und fünften Semester lernt der Anwärter seinen künftigen Tätigkeitsbereich kennen. Er hat auf der Grundlage bisher erworbener Kenntnisse unter Anleitung des Ausbildungsleiters bestimmte Aufgaben eigenverantwortlich zu lösen. Das vierte und fünfte Semester vertieft die praktische Anwendung des Fachwissens und dient der Vorbereitung der Diplomarbeit.

### § 31 — Zulassung

§ 31 ZulassungZum vierten und fünften Semester wird zugelassen, wer die Vorprüfung bestanden hat.

### § 32 — Ausbildungsplan

§ 32 Ausbildungsplan(1) Die Ausbildungsbehörde erläßt im Benehmen mit der Fachhochschule einen Rahmenplan für das vierte und fünfte Semester. (2) Die jeweilige Ausbildungsstelle stellt Ausbildungspläne auf, die unter Berücksichtigung der besonderen Gegebenheiten der Ausbildungsstelle gewährleisten, daß das Ziel der praktischen Ausbildung erreichbar ist. (3) Die Ausbildungspläne sind dem Anwärter bekanntzugeben und der Ausbildungsbehörde vorzulegen.

### § 33 — Dauer und Gliederung

§ 33 Dauer und Gliederung(1) Das vierte und fünfte Semester gliedert sich in folgende Ausbildungsabschnitte: 1. Forstrevierdienst und2. Forstamtsinnendienst. (2) Während dieser berufspraktischen Studienzeit werden Lehrgänge gemäß des Studien- und Ausbildungsplanes durchgeführt. (3) Auf Antrag des Anwärters kann der Ausbildungsabschnitt Forstrevierdienst ganz oder teilweise in einem körperschaftlichen oder privaten Forstrevier abgeleistet werden. Während dieser Zeit bleibt das Beamtenverhältnis bestehen.

### § 34 — Beurteilungen

§ 34 BeurteilungenDie Ausbildungsbeamten geben beim Wechsel der Ausbildungsstelle eine Beurteilung über Art und Dauer der Beschäftigung, die Leistungen und das dienstliche Verhalten des Anwärters ab. Die Beurteilung ist mit einer abschließenden Äußerung des Ausbildungsleiters der Ausbildungsbehörde vorzulegen. Die Beurteilung muß erkennen lassen, ob der Anwärter das Ziel des Ausbildungsabschnitts erreicht hat. Die Leistungen des Anwärters sind mit einer Note nach § 44 zu bewerten.

### § 35 — Kontrolle des Ausbildungserfolgs

§ 35 Kontrolle des Ausbildungserfolgs(1) Der Anwärter hat während des vierten und fünften Semesters Tätigkeitsnachweise auf der Grundlage des Ausbildungsplans zu führen. Auf Veranlassung des Ausbildungsbeamten sind über wichtige Arbeitsgebiete schriftliche Arbeiten zu fertigen und dem Tätigkeitsnachweis beizufügen. (2) Die Tätigkeitsnachweise sind dem Ausbildungsleiter zur Überprüfung vorzulegen. Beim Wechsel der Ausbildungsstellen sind die Tätigkeiten in den einzelnen Arbeitsgebieten schriftlich zusammenzustellen. Krankheits- und Urlaubstage sind aufzuführen. (3) Die überprüften Tätigkeitsnachweise sind nach Abschluß des fünften Semesters der Ausbildungsbehörde vorzulegen.

### § 36 — Ziel

§ 36 ZielIm sechsten Semester wird die fachwissenschaftliche Ausbildung durch anwendungsbezogene Lehre mit Schwerpunkt in den forstlichen Hauptfächern fortgesetzt.

### § 37 — Zulassung

§ 37 Zulassung(1) Zum sechsten Semester wird zugelassen, wer die berufspraktische Studienzeit ordnungsgemäß abgeleistet und in den Beurteilungen mindestens die Durchschnittsnote 4,0 erreicht hat. (2) Der § 28 gilt entsprechend.

### § 38 — Studienplan

§ 38 StudienplanFür den Erlaß des Studienplans für das sechste Semester gilt § 29 entsprechend.

### § 39 — Diplomarbeit

§ 39 Diplomarbeit(1) Die Diplomarbeit soll zeigen, daß der Student in der Lage ist, ein praktisch-wissenschaftliches Thema in einem bestimmten Zeitraum unter Anleitung selbständig zu bearbeiten, theoretisch zu durchdringen, zu beurteilen und sprachlich einwandfrei darzustellen. Die Diplomarbeit ist im sechsten Semester abzugeben. (2) Näheres zur Diplomarbeit wird durch die Fachhochschule und durch die Verfahrensordnung zur Diplomarbeit nach den Bestimmungen der Anlage geregelt.

### § 4 — Ziel

§ 4 ZielDurch die Eignungsprüfung soll festgestellt werden, ob der Bewerber aufgrund seiner geistigen Veranlagung, seiner Persönlichkeit und seiner allgemeinen Kenntnisse die Voraussetzungen für die Ausbildung besitzt.

### § 40 — Prüfungsausschüsse, Prüfer

§ 40 Prüfungsausschüsse, Prüfer(1) Die Prüfungen werden vor Prüfungsausschüssen abgelegt, deren Mitglieder bei ihrer Tätigkeit unabhängig und weisungsfrei sind. (2) Die Prüfungsbehörde bestellt die Mitglieder des Prüfungsausschusses und für den Fall der Verhinderung deren Stellvertreter. Die Prüfungsbehörde bestimmt bei der Vorprüfung und der Laufbahnprüfung für jedes Prüfungsfach mindestens einen Erstprüfer und einen Zweitprüfer sowie für den Fall der Verhinderung deren Stellvertreter. (3) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder sein Stellvertreter leitet die Prüfung. Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse des Prüfungsausschusses werden mit Stimmenmehrheit gefaßt. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. § 51 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt. (4) Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse, der Schriftführer und alle an den Prüfungen Beteiligten sind zur Verschwiegenheit über alle Prüfungsangelegenheiten verpflichtet. (5) Prüfungen und Beratungen des Prüfungsausschusses sind nicht öffentlich. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann dienstlich interessierten Personen, insbesondere je einem Vertreter des Körperschafts- und Privatwaldes, die Anwesenheit bei der mündlichen Prüfung gestatten, er hat hierbei auf eine zahlenmäßige Beschränkung hinzuwirken.

### § 41 — Schriftführer

§ 41 SchriftführerDie Prüfungsbehörde bestellt für jeden Prüfungsausschuß einen Schriftführer. Dieser unterstützt den Vorsitzenden bei der Vorbereitung und Durchführung der Prüfung und erstellt über den Verlauf der Prüfung sowie die Beratungen und Beschlüsse des Prüfungsausschusses eine Niederschrift (§ 49 Abs. 1 Nr. 1 bis 5). Der Schriftführer kann nicht zugleich Prüfer sein.

### § 42 — Schriftliche Prüfungen

§ 42 Schriftliche Prüfungen(1) Die Aufgaben der schriftlichen Prüfungen werden vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses aus eingereichten oder eingeholten Vorschlägen ausgewählt. Der Vorsitzende bestimmt die Bearbeitungszeit und die erlaubten Hilfsmittel im Benehmen mit der Fachhochschule. (2) Die schriftlichen Prüfungen finden unter Aufsicht des Schriftführers und weiterer, hierfür durch den Vorsitzenden bestimmter Bediensteter statt (Aufsichtführende). (3) Vor Beginn einer schriftlichen Prüfung weist der Aufsichtführende die Prüflinge auf die Bestimmungen des § 45 Abs. 4 und des § 51 Abs. 1 und 3 hin. (4) Der Prüfling versieht sämtliche schriftlichen Arbeiten anstelle des Namens mit seiner Kennziffer. Diese wird vor Beginn der schriftlichen Prüfung unter Aufsicht des Aufsichtführenden verlost. Ein Vertreter der Prüflinge fertigt eine Liste über die Kennziffern der einzelnen Prüflinge an. Die Liste wird in einem verschlossenen Umschlag dem Aufsichtführenden übergeben und von diesem versiegelt. (5) Der Aufsichtführende sorgt dafür, daß die Prüfungsarbeiten spätestens mit Ablauf der Bearbeitungszeit abgegeben werden. Er vermerkt auf jeder Arbeit den Zeitpunkt der Abgabe und leitet die Arbeiten umgehend an die zuständigen Prüfer weiter. (6) Der Aufsichtführende erstellt eine Niederschrift über den Verlauf der schriftlichen Prüfung. Darin sind Beginn und Ende der Bearbeitung der Aufgaben, die Namen der Prüflinge und Zeiten, in denen diese den Prüfungsraum verlassen haben sowie alle sonstigen Vorkommnisse, insbesondere Verstöße gegen die Prüfungsordnung, aufzunehmen. Im letzteren Fall verfährt der Aufsichtführende außerdem nach § 51 Abs. 2.(7) Schwerbehinderten sind auf Antrag die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen im Prüfungsverfahren einzuräumen. Art und Umfang der zu gewährenden Erleichterungen sind von der Prüfungsbehörde rechtzeitig mit dem Behinderten zu erörtern. Die Erleichterungen dürfen nicht dazu führen, daß die fachlichen Anforderungen herabgesetzt werden.

### § 43 — Mündliche Prüfungen

§ 43 Mündliche Prüfungen(1) Die mündlichen Prüfungen werden in der Regel als Einzelprüfungen abgelegt. Die Einzelprüfung soll je Prüfungsfach 20-30 Minuten dauern. § 42 Abs. 7 gilt entsprechend. (2) Für die mündlichen Prüfungen muß außer dem Erstprüfer ein weiteres Mitglied vom Prüfungsausschuß als Zweitprüfer benannt werden. (3) Die wesentlichen Ergebnisse und Gegenstände der Prüfung sind für jeden Prüfling gesondert in einem Protokoll festzuhalten, das von beiden Prüfern unterschrieben wird. (4) Bei mündlichen Prüfungen können Studenten der Forstwissenschaft auf Antrag als Zuhörer zugelassen werden. Dies gilt nicht für die Laufbahnprüfung. Über den Antrag entscheidet der Prüfungsausschuß. Lehnt der Prüfling Zuhörer ab, so ist ihm stattzugeben. Die Beratung über das Prüfungsergebnis ist nicht öffentlich.

### § 44 — Prüfungsnoten

§ 44 Prüfungsnoten(1) Die einzelnen Prüfungsleistungen sind wie folgt zu bewerten: sehr gut (1) = eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht; gut (2) = eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht; befriedigend (3) = eine Leistung, die im allgemeinen den Anforderungen entspricht; ausreichend (4) = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht; mangelhaft (5) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten; ungenügend (6) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, daß die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können. (2) Einzelne Prüfungsleistungen dürfen auch mit den Zwischenstufen 1,5; 2,5; 3,5; 4,5 und 5,5 bewertet werden.

### § 45 — Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten

§ 45 Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten(1) Die schriftlichen Prüfungsarbeiten werden von einem Erstprüfer und einem Zweitprüfer unabhängig voneinander beurteilt und mit einer Note nach § 44 bewertet. Weichen die Bewertungen der Prüfer einer Arbeit um höchstens eine Note voneinander ab, so gilt der Durchschnitt als Note; bei größeren Abweichungen setzt der Prüfungsausschuß die Note innerhalb des durch die beiden Prüfer gesetzten Rahmen fest, wenn sich die Prüfer nicht einigen oder bis auf eine Note annähern können. (2) Auf den Prüfungsarbeiten dürfen keine Vermerke oder Bewertungen angebracht werden. (3) Die Bewertungen der schriftlichen Prüfungsarbeiten sind spätestens zum Beginn der mündlichen Prüfung festzulegen. (4) Nicht oder nicht rechtzeitig abgegebene Arbeiten sind mit "ungenügend" zu bewerten.

### § 46 — Bewertung der Leistungen in den mündlichen Prüfungen

§ 46 Bewertung der Leistungen in den mündlichen PrüfungenIn den mündlichen Prüfungen werden die Leistungen der Prüflinge in den einzelnen Prüfungsfächern vom jeweiligen Erstprüfer und Zweitprüfer mit einer Note nach § 44 bewertet. § 45 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

### § 47 — Feststellung der Fachnoten

§ 47 Feststellung der Fachnoten(1) Die in den schriftlichen und den mündlichen Prüfungen erteilten Einzelnoten werden in eine Bewertungsliste eingetragen. (2) Aus dem Durchschnitt der Einzelnoten jedes Prüfungsfaches wird die Fachnote auf zwei Dezimalstellen berechnet und dann auf eine Dezimalstelle gerundet, dabei sind Dezimalen unter fünf ab- und von fünf an aufzurunden. (3) Die Fachnoten sind in den Prüfungszeugnissen nach den §§ 60 und 68 Abs. 1 wie folgt in Worten anzugeben: "sehr gut"bei einer Durchschnittsnote von 1,0 bis 1,4;"gut"bei einer Durchschnittsnote von 1,5 bis 2,4;"befriedigend"bei einer Durchschnittsnote von 2,5 bis 3,4;"ausreichend"bei einer Durchschnittsnote von 3,5 bis 4,4;"mangelhaft"bei einer Durchschnittsnote von 4,5 bis 5,4;"ungenügend"bei einer Durchschnittsnote von 5,5 bis 6,0.

### § 48 — Feststellung des Gesamtergebnisses

§ 48 Feststellung des Gesamtergebnisses(1) Aus den Fachnoten wird in entsprechender Anwendung des § 47 Abs. 2 die Gesamtdurchschnittsnote errechnet. Die § 59 und § 67 gelten entsprechend. (2) Der Prüfungsausschuß berät im Anschluß an die Prüfungen und stellt das Gesamtergebnis der Prüfung fest. (3) Die Gesamtnote einer bestandenen Prüfung ist in den Prüfungszeugnissen nach den §§ 60 und 68 Abs. 1 wie folgt in Worten anzugeben: "sehr gut"bei einer Gesamtdurchschnittsnote von 1,0 bis 1,4;"gut"bei einer Gesamtdurchschnittsnote von 1,5 bis 2,4;"befriedigend"bei einer Gesamtdurchschnittsnote von 2,5 bis 3,4;"bestanden"bei einer Gesamtdurchschnittsnote von 3,5 bis 4,0.Neben der Gesamtnote in Worten ist auch die Gesamtdurchschnittsnote in Ziffern mit einer Dezimalstelle anzugeben. (4) Für jeden Prüfling wird nach der Gesamtdurchschnittsnote die Platzziffer festgestellt. Prüflinge mit gleicher Gesamtdurchschnittsnote erhalten die gleiche Platzziffer und werden in alphabetischer Reihenfolge aufgeführt (Lokationsliste). (5) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gibt jedem Prüfling nach der Schlußbesprechung des Prüfungsausschusses sein Gesamtergebnis bekannt; er kann dem einzelnen seine Platzziffer mitteilen.

### § 49 — Prüfungsakten

§ 49 Prüfungsakten(1) Über den Ablauf der Prüfungen sind Prüfungsakten anzulegen, in die aufzunehmen sind: 1. Zeitpunkt und Ort der Prüfung (Prüfungserlaß und Zeitplan),2. die Namen der Prüflinge und der Mitglieder des Prüfungsausschusses,3. die Niederschrift über die Beratung des Prüfungsausschusses, die alle Beratungspunkte und Entscheidungen des Prüfungsausschusses enthält,4. die Bewertungs- und Lokationsliste,5. die Niederschriften der Aufsichtführenden über den Verlauf der schriftlichen Prüfungen und die Niederschriften des Schriftführers über besondere Vorkommnisse bei der mündlichen Prüfung,6. die schriftlichen Prüfungsarbeiten,7. die Protokolle der mündlichen Prüfungen und8. der Jahresbericht des Rektors der Fachhochschule über den Verlauf des Fachstudiums. (2) Die Niederschrift über die Beratung des Prüfungsausschusses ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer, die Bewertungsliste von sämtlichen Mitgliedern des Prüfungsausschusses und vom Schriftführer zu unterzeichnen. (3) Die Prüfungsakten verbleiben bei der Fachhochschule. Der Prüfling kann auf Antrag, innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe des Prüfungszeugnisses, Einsicht in seine schriftlichen Arbeiten, darauf bezogene Gutachten und in die Protokolle der mündlichen Prüfungen nehmen. Der Antrag auf Einsicht ist bei der zuständigen Prüfungsbehörde zu stellen.

### § 50 — Rücktritt, Fernbleiben

§ 50 Rücktritt, Fernbleiben(1) Tritt ein Prüfling nach der Zulassung ohne Genehmigung der Prüfungsbehörde von einer Prüfung zurück oder bleibt er ohne Genehmigung der Prüfungsbehörde einer Prüfung, an der er teilzunehmen hat, fern, so gilt diese als nicht bestanden. (2) Genehmigt die Prüfungsbehörde den Rücktritt oder das Fernbleiben, so gilt die Prüfung als nicht unternommen. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn wichtige Gründe vorliegen, insbesondere wenn der Prüfling durch Krankheit an der Ablegung der Prüfung verhindert ist. Die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses kann verlangt werden. (3) Tritt ein Prüfling mit Genehmigung der Prüfungsbehörde von der schriftlichen oder der mündlichen Prüfung zurück, so bestimmt die Prüfungsbehörde, wann der noch nicht abgelegte Teil der Prüfung nachzuholen ist und welche bereits erbrachten Prüfungsleistungen bei der Nachholung der Prüfung angerechnet werden. (4) Hat sich ein Prüfling in Kenntnis einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder eines anderen Rücktrittsgrundes dennoch dem schriftlichen oder mündlichen Teil der Prüfung ganz oder teilweise unterzogen, so kann ein nachträgliches Rücktrittsgesuch aus diesem Grunde nicht genehmigt werden.

### § 51 — Täuschungsversuch, Verstoß gegen die Ordnung

§ 51 Täuschungsversuch, Verstoß gegen die Ordnung(1) Versucht ein Prüfling, das Ergebnis einer Prüfung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen oder verstößt er sonst erheblich gegen die Ordnung, so ist auf Beschluß des Prüfungsausschusses die betreffende Prüfungsleistung mit "ungenügend" zu bewerten oder der Prüfling von der weiteren Prüfung auszuschließen. Im letzteren Fall gilt die Prüfung als nicht bestanden. (2) Wird ein Verstoß gegen die Prüfungsordnung nach Absatz 1 festgestellt, so ist unverzüglich der Vorsitzende des Prüfungsausschusses zu unterrichten. Dieser beruft die Mitglieder des Prüfungsausschusses ein, der bei Anwesenheit des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters und mindestens drei weiterer Mitglieder beschlußfähig ist. § 40 Abs. 3 Satz 4 gilt entsprechend. Kann über den Ausschluß eines Prüflings eine Entscheidung des Prüfungsausschusses nicht rechtzeitig herbeigeführt werden, entscheidet der Vorsitzende. (3) Stellt sich nach Beendigung einer Prüfung heraus, daß einer der Tatbestände des Absatzes 1 vorgelegen hat, so kann der Prüfungsausschuß entweder für die entsprechende Prüfungsleistung die Note "ungenügend" erteilen oder die Prüfung für nicht bestanden erklären. Dies gilt nicht, wenn seit der Beendigung der Prüfung mehr als zwei Jahre vergangen sind.

### § 53 — Wiederholung von Prüfungen

§ 53 Wiederholung von Prüfungen(1) Nicht bestandene Prüfungen können einmal wiederholt werden. Für die Laufbahnprüfung gilt § 69. Die Wiederholungsprüfung kann frühestens nach vier und spätestens nach zwölf Wochen durchgeführt werden. Den Zeitpunkt bestimmt die Prüfungsbehörde. (2) Bestandene Prüfungen können grundsätzlich nicht wiederholt werden. (3) In begründeten Ausnahmefällen kann die Prüfungsbehörde eine zweite Wiederholungsprüfung auf Antrag zulassen. (4) Der Antrag ist spätestens zwei Wochen nach Bekanntgabe des Nichtbestehens der Prüfung bei der zuständigen Prüfungsbehörde zu stellen.

### § 54 — Ziel

§ 54 ZielDurch die Vorprüfung soll festgestellt werden, ob der Anwärter während seiner bisherigen Ausbildung die für die Fortsetzung der berufspraktischen und fachwissenschaftlichen Ausbildung erforderlichen Kenntnisse erworben hat.

### § 55 — Zeitpunkt und Ort

§ 55 Zeitpunkt und OrtDer Anwärter hat die Vorprüfungen bis zum Ende des dritten Semesters abzulegen. Sie werden in der Regel einmal im Jahr an der Fachhochschule durchgeführt. Der Zeitpunkt wird durch die Prüfungsbehörde bestimmt.

### § 56 — Zulassung

§ 56 ZulassungZu den Vorprüfungen wird von der Prüfungsbehörde zugelassen, wer die bis zum Beginn der Prüfungen vorgeschriebene Ausbildung ordnungsgemäß abgeleistet und die erforderlichen Leistungsnachweise nach dem Studienplan erbracht hat.

### § 57 — Prüfungsbehörde, Prüfungsausschuß

§ 57 Prüfungsbehörde, Prüfungsausschuß(1) Prüfungsbehörde ist die Fachhochschule. (2) Die Prüfungsbehörde kann auch die Prüfung der Anwärter anderer an der Ausbildung beteiligter Forstverwaltungen abnehmen. (3) Dem Prüfungsausschuß gehören an: 1. der Rektor der Fachhochschule als Vorsitzender,2. der Prorektor der Fachhochschule als stellvertretender Vorsitzender,3. fünf Lehrkräfte der Fachhochschule,4. drei Beamte des Landes, ein Beamter aus der Kommunalverwaltung und ein Vertreter der privaten Forstverwaltungen. Je ein Vertreter der Spitzenorganisation der zuständigen Gewerkschaft und des zuständigen Berufsverbandes, die Bedienstete des höheren oder gehobenen Forstdienstes sein müssen, können auf Antrag der Spitzenorganisation und des Berufsverbandes dem Prüfungsausschuß als Beobachter angehören. (4) Nehmen an der Prüfung auch Prüflinge anderer an der Ausbildung beteiligter Forstverwaltungen teil, so werden in Abweichung von Absatz 3 Nr. 4 in den Prüfungsausschuß berufen: drei Vertreter des Landes, davon ein Beamter des Landes, ein Beamter aus der Kommunalverwaltung und ein Vertreter der privaten Forstverwaltungen, zwei Vertreter anderer an der Ausbildung beteiligter Forstverwaltungen. (5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses müssen die Befähigung für den höheren oder den gehobenen Dienst besitzen.

### § 58 — Umfang und Ablauf

§ 58 Umfang und Ablauf(1) In den Vorprüfungen werden die nach dem Studienplan gelehrten Prüfungsfächer des ersten bis dritten Studienjahres geprüft: 1. Forstvermessung,2. Forstentomologie,3. Jagd- und Fischereiwirtschaft,4. Forstbotanik,5. Berufs- und Arbeitspädagogik,6. Naturschutz,7. Forstzoologie,8. Standortslehre und Vegetationskunde,9. Verwaltungs- und Organisationslehre,10. Allgemeine Rechtskunde,11. Volks- und Finanzwirtschaft,12. Forstgeschichte,13. Informatik und14. Holzmeßkunde. (2) Im Prüfungsfach Jagd- und Fischereiwirtschaft wird die Prüfung inhaltlich entsprechend den Bestimmungen der Thüringer Jäger- und Falknerprüfungsordnung (ThürJFPO) vom 19. Juni 1992 (GVBl. S. 530) durchgeführt. Auf Antrag können die Jagdverbände einen Vertreter als Beobachter zur Jägerprüfung entsenden. (3) Die Prüfungsergebnisse sind den Prüflingen nach Abschluß des Prüfungsfaches durch Aushang bekanntzugeben.

### § 59 — Feststellung des Prüfungsergebnisses

§ 59 Feststellung des PrüfungsergebnissesBei der Ermittlung der Gesamtdurchschnittsnote zählen die Fachnoten aller Prüfungsfächer einfach.

### § 6 — Zulassungsvoraussetzungen

§ 6 ZulassungsvoraussetzungenZur Eignungsprüfung kann zugelassen werden, wer die Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und Abs. 2 erfüllt und das 31. bzw. das. 39. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

### § 60 — Vordiplom

§ 60 Vordiplom(1) Anwärter, die die Vorprüfung bestanden haben, erhalten von der Fachhochschule ein Vordiplom, das vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet und mit dem Dienstsiegel der Prüfungsbehörde versehen ist. (2) Anwärter, die die Vorprüfung nicht bestanden haben, erhalten innerhalb von sechs Wochen nach der letzten Prüfung hierüber einen begründeten Bescheid von der Prüfungsbehörde. (3) Wer im Prüfungsfach Jagd- und Fischereiwirtschaft mindestens die Fachnote "ausreichend" erreicht hat und die Mindestanforderungen im jagdlichen Schießen nach den Bestimmungen der §§ 7 und 17 ThürJFPO erfüllt, erhält eine entsprechende Bescheinigung.

### § 61 — Ziel

§ 61 ZielDurch die Laufbahnprüfung soll festgestellt werden, ob der Anwärter die fachwissenschaftlichen und berufspraktischen Kenntnisse erworben hat, die zur Wahrnehmung der Aufgaben des gehobenen Forstdienstes erforderlich sind.

### § 62 — Zeitpunkt und Ort

§ 62 Zeitpunkt und OrtDer Anwärter hat die Laufbahnprüfung am Ende des sechsten Semesters abzulegen. Sie wird in der Regel einmal im Jahr durchgeführt.

### § 63 — Zulassungsverfahren

§ 63 Zulassungsverfahren(1) Der Antrag des Anwärters auf Zulassung zur Laufbahnprüfung ist drei Monate vor Beendigung des letzten Ausbildungsabschnitts über die Fachhochschule der Prüfungsbehörde vorzulegen. (2) Dem Antrag sind von der Fachhochschule folgende Unterlagen beizufügen: 1. auf Verlangen der Prüfungsbehörde der Tätigkeitsnachweis und die schriftlichen Arbeiten und2. die Leistungsnachweise über die erfolgreiche Teilnahme an praktischen Übungen.

### § 64 — Zulassung

§ 64 ZulassungZur Laufbahnprüfung wird von der Prüfungsbehörde zugelassen, wer 1. die bis zu Beginn der Prüfung vorgeschriebene Ausbildung ordnungsgemäß abgeleistet,2. innerhalb der festgelegten Frist (§ 63 Abs. 1) die Zulassung zur Prüfung beantragt hat,3. bis zum Ende des sechsten Semesters Leistungsnachweise über die fachspezifischen Grundlagen nach dem Studienplan erbracht und4. die Diplomarbeit abgegeben und bestanden hat.

### § 66 — Umfang und Ablauf

§ 66 Umfang und Ablauf(1) Die Laufbahnprüfung erstreckt sich auf folgende Fächer: 1. Waldbau,2. Waldwachstumslehre,3. Forstrecht,4. Arbeitslehre und Forsttechnik,5. Forstnutzung,6. Waldschutz,7. Walderschließung,8. Forstliche Wirtschaftslehre,9. Rechnungswesen,10. Forsteinrichtung,11. Forstpolitik,12. Naturschutz. Davon werden im Wechsel jeweils sechs Fächer mündlich und sechs Fächer schriftlich geprüft. Dabei werden jeweils zwei doppelt bewertete Prüfungsfächer mündlich und zwei doppelt bewertete Prüfungsfächer schriftlich geprüft. Welche Fächer mündlich oder schriftlich geprüft werden, wird vom Prüfungsausschuß jährlich neu festgelegt. (2) Die schriftlichen Prüfungen sind in zwei- bis vierstündigen Klausuren zu bearbeiten. (3) In der Waldprüfung werden alle in § 58 Abs. 1 und § 66 Abs. 1 aufgeführten Fächer unter Schwerpunktbildung auf die örtlichen Gegebenheiten geprüft. Dabei werden in der Regel mündliche Prüfungen abgehalten. Es können auch schriftliche oder praktische Teilaufgaben gestellt werden. Der § 40 Abs. 5 Satz 2, § 42 Abs. 7, die §§ 43 bis 47, der § 49 Abs. 1 Nr. 5, 6 und 7 sowie der § 49 Abs. 3 gelten entsprechend.

### § 67 — Feststellung des Prüfungsergebnisses

§ 67 Feststellung des Prüfungsergebnisses(1) Die Fachnoten der Prüfungsfächer Waldbau, Arbeitslehre und Forsttechnik, Forstnutzung sowie Waldschutz zählen doppelt. Die übrigen Fachnoten zählen einfach. (2) Für die schriftliche, die mündliche und die Waldprüfung wird jeweils eine Note als Durchschnittsnote der einzelnen Fachnoten gebildet. Die Durchschnittsnoten werden im Zeugnis aufgeführt. (3) Zusätzlich wird aus den einzelnen Fachnoten mit ihrer jeweiligen Wertigkeit die Gesamtnote der Laufbahnprüfung berechnet. In diese Gesamtnote geht die Diplomarbeit mit doppelter Wertigkeit ein. (4) Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn 1. die Gesamtdurchschnittsnote nicht schlechter als 4,0 ist und2. weder bei der Fachnote eines doppelt bewerteten Faches noch bei den Fachnoten zweier einfach bewerteter Fächer der Durchschnitt schlechter als 4,4 ist. In allen anderen Fällen gilt die Prüfung als nicht bestanden.

### § 69 — Wiederholung der Laufbahnprüfung

§ 69 Wiederholung der Laufbahnprüfung(1) Wer die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat, kann sie auf Antrag einmal beim nächstmöglichen Termin wiederholen. § 53 Abs. 3 und 4 gelten entsprechend. (2) Der Prüfungsausschuß bestimmt, ob und gegebenenfalls welche der bereits erbrachten Prüfungsleistungen angerechnet werden. Der § 50 gilt entsprechend.

### § 71 — Übergangsbestimmung

§ 71 ÜbergangsbestimmungDie Ausbildung und Prüfung von Anwärtern, die ab 1990 zum ersten Studienjahr zugelassen und nach Übergangsplänen ausgebildet wurden, haben Bestand. Eine vor Inkrafttreten dieser Verordnung begonnene Ausbildung wird nach den Bestimmungen dieser Verordnung fortgesetzt.

### § 72 — Inkrafttreten

§ 72 InkrafttretenDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1995 in Kraft.

### § 9 — Umfang und Ablauf

§ 9 Umfang und Ablauf(1) Die Eignungsprüfung gliedert sich in zwei Abschnitte: 1. einem schriftlichen Eignungstest von zweistündiger Dauer und2. einem Vorstellungsgespräch von fünfzehn- bis dreißigminütiger Dauer. Die Leistungen in beiden Abschnitten werden von mindestens einem Prüfer, der von der Prüfungsbehörde bestimmt wird, mit einer der Noten nach § 44 bewertet.(2) Ist die Note des schriftlichen Eignungstests schlechter als 4,0 und damit nicht bestanden, findet ein Vorstellungsgespräch nicht statt. Wer den schriftlichen Eignungstest nicht bestanden hat, kann diesen beim nächstmöglichen Termin einmal wiederholen. (3) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt im Einvernehmen mit den Mitgliedern des Prüfungsausschusses die Prüfungsaufgaben, die Bearbeitungszeit sowie die Hilfsmittel für den schriftlichen Eignungstest.

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— Thüringer Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen Forstdienstes (ThürAPOgFD) Vom 13. Januar 1995
Amtliche Fassung: https://landesrecht.thueringen.de/bsth/document/jlr-ForstgDAPrVTHrahmen
Quelle: landesrecht.thueringen.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
