ThürFFHG · Thüringen

Thüringer Forstfachhochschulgesetz (ThürFFHG) Vom 23. März 1994

Ausfertigungsdatum:
23.03.1994
Fundstelle:
GVBl. 1994, 320
22 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Errichtung und Rechtsstellung

§ 1 Errichtung und Rechtsstellung(1) Für die Ausbildung zum Beamten des gehobenen Forstdienstes wird die Fachhochschule für Forstwirtschaft (nachstehend Fachhochschule) als Einrichtung des Landes Thüringen mit Sitz in Schwarzburg errichtet; sie hat keine Rechtsfähigkeit. (2) Das für Forstwirtschaft zuständige Ministerium übt die Aufsicht aus.

§ 10

Lehrpersonal

§ 10 Lehrpersonal(1) Die Ernennung und Einstellung des hauptamtlich und hauptberuflich tätigen Lehrpersonals erfolgt nach Anhörung der Fachhochschule durch das für Forstwirtschaft zuständige Ministerium. (2) Hauptamtlich und hauptberuflich tätiges Lehrpersonal im Sinne dieser Bestimmung sind die Professoren.

§ 12

Einstellungsvoraussetzungen für Lehrbeauftragte

§ 12 Einstellungsvoraussetzungen für LehrbeauftragteMit der Wahrnehmung von Lehraufgaben können auch Lehrbeauftragte betraut werden. Sie müssen nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung den Anforderungen der Fachhochschule entsprechen. Die Lehraufträge erteilt die Fachhochschule im Einvernehmen mit dem für Forstwirtschaft zuständigen Ministerium. Lehrbeauftragte werden für eine bestimmte Zeit, in der Regel zunächst für ein Semester, bestellt. Die Höhe der Vergütung legt das für Forstwirtschaft zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem Innenministerium fest. Die Vergütung eines Lehrauftrages ist unzulässig, wenn der Lehrbeauftragte hauptberuflich im öffentlichen Dienst tätig ist und die durch den Lehrauftrag entstehende Belastung bei der Bemessung seiner Dienstaufgaben entsprechend berücksichtigt wird.

§ 13

Berufung von Professoren

§ 13 Berufung von Professoren(1) Die Stellen für Professoren sind vom Rektor öffentlich auszuschreiben. Die Ausschreibung muß Art und Umfang der zu erfüllenden Aufgaben beschreiben. (2) Die Professoren werden auf Vorschlag der Fachhochschule von dem für Forstwirtschaft zuständige Ministerium berufen. Die Berufung von Nichtbewerbern ist zulässig, wenn diese in der Berufungsliste aufgeführt sind, die von der Fachhochschule zu erstellen ist. (3) Zur Vorbereitung des Berufungsvorschlages soll eine Berufungskommission gebildet werden. Ihr gehören an: 1. der Rektor,2. zwei Professoren der Forstfachhochschule,3. ein Professor einer vergleichbaren Fachrichtung anderer Fachhochschulen für Forstwirtschaft,4. ein Vertreter des für Forstwirtschaft zuständigen Ministeriums,5. je ein Vertreter der im Wege der Verwaltungsvereinbarungen neben dem Freistaat Thüringen beteiligten Länder und6. ein Studentenvertreter. Die Berufungskommission stellt einen Berufungsvorschlag auf, der drei Namen enthalten soll. (4) Lehnen die Vorgeschlagenen den an sie ergangenen Ruf ab oder bestehen begründete Bedenken gegen die Ruferteilung an die Vorgeschlagenen, so ist die Fachhochschule zu einem neuen Vorschlag aufzufordern. (5) Das für Forstwirtschaft zuständige Ministerium kann in begründeten Fällen von der Reihenfolge des Berufungsvorschlages abweichen. In diesem Fall ist der Fachhochschule zunächst Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Bestehen gegen den Berufungsvorschlag Bedenken, gibt das Ministerium die Berufungsliste unter Angabe der Gründe zurück. Das Ministerium kann auch zur Ergänzung der Liste auffordern. Ohne Vorschlag der Fachhochschule kann das Ministerium einen Professor berufen, wenn die Fachhochschule acht Monate nach Einrichtung oder Freiwerden der Stelle, bei Freiwerden durch Erreichen der Altersgrenze nach drei Monaten, keinen Vorschlag vorgelegt hat; Satz 2 gilt entsprechend. (6) Die Fachhochschule darf Professoren Zusagen über die Ausstattung des vorgesehenen Aufgabenbereiches machen. Die Zusagen stehen unter dem Vorbehalt, daß die erforderlichen Haushaltsmittel zur Verfügung stehen und von der Fachhochschule nicht für andere Aufgaben benötigt werden.

§ 16

Ehrenprofessoren

§ 16 EhrenprofessorenLehrbeauftragten, die über einen längeren Zeitraum besonders erfolgreich an der Fachhochschule tätig waren und die Voraussetzungen des § 11 erfüllen, kann das für Forstwirtschaft zuständige Ministerium auf Antrag der Fachhochschule die Bezeichnung "Professor" verleihen. Dem Antrag sind Gutachten über die Qualifikation des Vorgeschlagenen beizufügen. Die Bestellung kann auch aus Gründen widerrufen werden, die bei einem Beamten zur Entfernung aus dem Dienst führen. Der Widerruf ist auch zulässig, wenn die Lehrbefugnis ohne hinreichenden Grund länger als zwei Semester nicht wahrgenommen wird. Die Bezeichnung "Professor" darf nur für die Dauer des Lehrauftrages geführt werden, soweit der Lehrbeauftragte die Voraussetzungen des § 11 erfüllt. In besonders begründeten Ausnahmefällen, insbesondere nach einer Lehrtätigkeit von mehr als zehn Jahren, kann die Weiterführung der Bezeichnung "Professor" nach Beendigung des Lehrauftrages gestattet werden.

§ 20

Gleichstellungsbestimmung

§ 20 GleichstellungsbestimmungStatus- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

§ 21

Inkrafttreten

§ 21 InkrafttretenDieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

§ 5

Rektor, Prorektor

§ 5 Rektor, Prorektor(1) Der Rektor und Prorektor werden nach vorheriger Anhörung der Fachhochschule von dem für Forstwirtschaft zuständige Ministerium ausgewählt. Rektor und Prorektor werden als Beamte auf Lebenszeit ernannt. (2) Der Rektor leitet und vertritt die Fachhochschule. Er entscheidet über die Angelegenheiten der Fachhochschule, soweit dies nicht anderen Stellen übertragen ist. Er bereitet die Beratungen des Senats vor, leitet dessen Sitzungen, führt Beschlüsse des Senats aus und erstattet ihm den Jahresbericht. Gegenüber dem für Forstwirtschaft zuständigen Ministerium ist er für die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Fachhochschule verantwortlich. Ihm können weitere Aufgaben übertragen werden. (3) Der Rektor ist Dienstvorgesetzter der Bediensteten der Fachhochschule. (4) Der Prorektor unterstützt den Rektor bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben und vertritt ihn bei Verhinderung. Der Rektor kann ihm bestimmte Aufgaben zur selbständigen Erledigung übertragen. Bei Verhinderung des Prorektors wird der Rektor durch die Professoren in der Reihenfolge des Lebensalters vertreten.

§ 6

Leitender Verwaltungsbeamter

§ 6 Leitender Verwaltungsbeamter(1) Dem Rektor steht bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben der leitende Verwaltungsbeamte zur Seite. Er ist der Beauftragte für den Haushalt und führt die laufenden Geschäfte. (2) Der leitende Verwaltungsbeamte ist Mitglied des Senats. (3) Der leitende Verwaltungsbeamte wird von dem für Forstwirtschaft zuständige Ministerium nach Anhörung der Fachhochschule ernannt. Er muß die Befähigung zum gehobenen Forst- oder Verwaltungsdienst haben.

§ 8

Aufgaben des Senats

§ 8 Aufgaben des Senats(1) Der Senat beschließt mit der einfachen Mehrheit seiner Mitglieder eine Geschäftsordnung, die die Grundsätze seiner Arbeit festlegt. Sie bedarf der Genehmigung durch das für Forstwirtschaft zuständige Ministerium. (2) Der Senat hat folgende Aufgaben: 1. Beteiligung bei der Aufstellung von Vorschlägen zu den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen sowie zu den Studienplänen,2. Beratung des Haushaltsvoranschlages und Erstellung von Vorschlägen der Verteilung der nach dem Haushaltsplan zur Verfügung stehenden Personalstellen,3. Mitwirkung bei der Planung der weiteren Entwicklung der Fachhochschule,4. Stellungnahme zum Berufungsvorschlag der Berufungskommission,5. Vorschläge für die Ernennung und Einstellung von Lehrkräften für besondere Aufgaben und für die Bestellung von Lehrbeauftragten,6. Bestimmung der Lehraufgaben des hauptamtlichen oder hauptberuflichen Lehrpersonals entsprechend der Fachgebiete,7. Behandlung grundsätzlicher Fragen, die die Mitglieder und Mitgliedergruppen der Fachhochschule betreffen sowie8. Entgegennahme und Erörterung des Jahresberichts des Rektors.

§ 9

Kuratorium

§ 9 Kuratorium(1) Das Kuratorium hat die Aufgabe, die Fachhochschule in ihrer Arbeit zu unterstützen und die Zusammenarbeit mit der Praxis zu fördern. Es soll zu den grundsätzlichen Angelegenheiten der Fachhochschule gehört werden. (2) Der Rektor kann eine gemeinsame Sitzung des Senats und des Kuratoriums einberufen; zur Entgegennahme und Erörterung des Jahresberichts soll er zu einer gemeinsamen Sitzung einladen. Die Gremien stimmen getrennt ab. (3) Der Rektor hat das Kuratorium in Angelegenheiten der Fachhochschule zu unterrichten, wenn mindestens zwei Mitglieder dies verlangen. (4) Dem Kuratorium gehören an: 1. der Rektor als Vorsitzender,2. ein Vertreter des für Forstwirtschaft zuständigen Ministeriums,3. je ein Vertreter der im Wege der Verwaltungsvereinbarungen neben dem Freistaat Thüringen beteiligten Länder,4. je ein Vertreter des Körperschaftswaldes der beteiligten Länder auf Vorschlag der kommunalen Spitzenverbände,5. ein Vertreter des Privatwaldes auf Vorschlag des Waldbesitzerverbandes,6. je ein Leiter eines Ausbildungsreviers der beteiligten Forstverwaltungen auf Vorschlag der jeweiligen obersten Forstbehörde und7. zwei Beamte des gehobenen Forstdienstes oder vergleichbare Angestellte auf Vorschlag der Thüringer Spitzenorganisationen der beteiligten Gewerkschaften und Berufsverbände. (5) Die Mitglieder nach Absatz 4 Nr. 3 und 7 werden von den jeweiligen Fachministerien für zwei Jahre, längstens jedoch für die Dauer ihres Hauptamtes berufen. Wiederberufung ist zulässig. Wird anstelle eines vorzeitig ausscheidenden Mitgliedes die Berufung eines neuen Mitgliedes erforderlich, so wird dieses nur für den Rest der Amtszeit berufen.

Eingangsformel ThürFFHG

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 11

Einstellungsvoraussetzungen für Professoren

§ 11 Einstellungsvoraussetzungen für ProfessorenDie Einstellungsvoraussetzungen sind neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen mindestens 1. ein einschlägiges abgeschlossenes Studium an einer Hochschule,2. die pädagogische Eignung, die in der Regel durch Erfahrungen in der Lehre oder Ausbildung nachgewiesen wird,3. die besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, die in der Regel durch die Qualität einer Promotion nachgewiesen wird und4. darüber hinaus je nach den Anforderungen der Stelle besondere Leistungen bei der Anwendung oder Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden in einer mindestens fünfjährigen beruflichen Praxis, von der mindestens drei Jahre außerhalb des Hochschulbereiches ausgeübt worden sein müssen. Soweit es der Eigenart des Faches und den Anforderungen der Stelle entspricht, kann abweichend von Satz 1 als hauptamtliche oder hauptberufliche Lehrperson auch bestellt werden, wer hervorragende fachbezogene Leistungen in der Praxis und pädagogische Eignung nachweist.

§ 14

Dienstrechtliche Stellung

§ 14 Dienstrechtliche StellungDie Professoren werden in der Regel zu Beamten auf Lebenszeit ernannt. Professoren können zur Deckung eines vorübergehenden Lehrbedarfs oder aus sonstigen Gründen, die eine Befristung nahelegen, in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen werden. Die Dauer des Beamtenverhältnisses auf Zeit darf sechs Jahre nicht übersteigen. Eine erneute Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Zeit oder der Abschluß eines befristeten Dienstvertrages ist nicht zulässig. Ein Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf der Amtszeit nach Satz 2 ist ausgeschlossen.

§ 15

Bezeichnung "Professor"

§ 15 Bezeichnung "Professor"Dozenten, die die Voraussetzungen nach § 11 erfüllen, sind berechtigt, für die Dauer ihres Dienstverhältnisses die Bezeichnung "Professor" zu führen. Sie darf nach ihrem Ausscheiden aus der Hochschule weitergeführt werden, sofern eine mindestens fünfjährige Tätigkeit nach Satz 1 vorausgegangen ist. Der Verlust der Bezeichnung "Professor" richtet sich nach den beamtenrechtlichen Bestimmungen für die Amtsbezeichnung.

§ 17

Studierende

§ 17 Studierende(1) Studierende sind Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst der Laufbahn des gehobenen Forstdienstes. (2) Die Studierenden der Fachhochschule bilden die Studentenschaft. Die Studentenschaft ist keine rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts. Die Studentenschaft hat folgende Aufgaben: 1. Vertretung der Gesamtheit der Studierenden der Fachhochschule im Rahmen ihrer gesetzlichen Befugnisse;2. Wahrnehmung der fachlichen, sozialen und kulturellen Belange der Studierenden;3. Förderung des freiwilligen Studentensports sowie4. Pflege der überregionalen und internationalen Studentenbeziehungen.

§ 18

Zulassung zum Studium

§ 18 Zulassung zum Studium(1) Zum Studium wird zugelassen, wer die Voraussetzungen nach den beamtenrechtlichen Vorschriften und der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen Forstdienst erfüllt. (2) Das Studium wird nach der in Absatz 1 genannten Ausbildungs- und Prüfungsordnung durchgeführt und abgeschlossen. (3) Bei vorzeitigem Widerruf der Ernennung zum Beamten endet gleichzeitig die Berechtigung, an der Fachhochschule weiterzustudieren.

§ 19

Diplomierung

§ 19 DiplomierungDie Fachhochschule verleiht ihren Absolventen nach bestandener Laufbahnprüfung einen Diplomgrad als akademischen Grad, hier: "Diplom-Forstingenieur (FH)".

§ 2

Aufgaben

§ 2 Aufgaben(1) Die Fachhochschule hat die Aufgabe, forstliche Fachkräfte heranzubilden, die nach ihren Kenntnissen und Fähigkeiten zur Wahrnehmung der Aufgaben des gehobenen Forstdienstes befähigt und vielseitig verwendbar sind. In diesem Rahmen kann die Fachhochschule eigene Untersuchungen durchführen und praxisnahe Forschungs- und Entwicklungsaufgaben wahrnehmen. Eine enge Zusammenarbeit mit der Landesanstalt für Wald und Forstwirtschaft und anderen technischen und naturwissenschaftlichen Landeseinrichtungen, Fachhochschulen und Hochschulen ist dabei grundsätzlich anzustreben. (2) Die Fachhochschule nimmt wesentliche Aufgaben im Programm der Aus- und Fortbildung der Landesforstverwaltung wahr.

§ 3

Finanzierung

§ 3 FinanzierungDas Land Thüringen ist Träger der Fachhochschule und stellt die erforderlichen Haushaltsmittel im Landeshaushalt zur Verfügung. An der Finanzierung beteiligen sich auch die Länder, die ihre Anwärter in Thüringen ausbilden lassen. Das Nähere wird im Rahmen einer Verwaltungsvereinbarung geregelt.

§ 4

Organe

§ 4 OrganeOrgane der Fachhochschule sind: 1. der Senat,2. der Rektor.

§ 7

Senat

§ 7 Senat(1) Dem Senat gehören an: 1. der Rektor als Vorsitzender,2. der Prorektor,3. die hauptamtlich oder hauptberuflich an der Fachhochschule tätigen Professoren und Lehrkräfte,4. der leitende Verwaltungsbeamte und5. ein Studentenvertreter je Studienjahr. (2) Die Mitglieder nach Absatz 1 Nr. 5 werden für ein Jahr gewählt. Dabei wählen die Studienjahrgänge je einen Vertreter und dessen Stellvertreter. Der Rektor beruft die zur Wahl berechtigten Mitgliedergruppen ein, fordert die Teilnehmer auf, Kandidaten zu benennen und veranlaßt die geheim durchzuführende Wahl. Die Mitglieder nach Absatz 1 Nr. 5 werden nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl gewählt. Jeder Wähler hat eine Stimme. Die Amtszeit beginnt jeweils am 1. September. Findet die Wahl nach dem 1. September statt, so verkürzt sich die Amtszeit entsprechend. (3) Die in Absatz 1 Nr. 2 und 4 bezeichneten Mitglieder bestimmen je einen Stellvertreter.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.