ForstDKlV TH · Thüringen

Thüringer Verordnung über die Dienstkleidung für den Forstdienst (Thüringer Dienstkleidungsverordnung Forst) Vom 24. November 1993

Ausfertigungsdatum:
24.11.1993
Fundstelle:
GVBl. 1994, 49
17 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Anlage 3

Anlage 3 (zu den §§ 3 und 5)RangabzeichenRangabzeichen werden nur auf der Waldbluse getragen. Sie werden so befestigt, daß die untere Kante 1 cm über dem Ärmelabzeichen nach Anlage 2 abschließt. Rangabzeichen sind rechteckig auf einfarbig dunkelgrünem Untergrund entsprechend den Besoldungs- oder Vergütungsgruppen gestaltet. Umrandung und Eichenblätter werden wie folgt getragen: 1. Gehobener Forstdienst:1.1Beamte auf Widerruf ohne Rangabzeichen1.2Besoldungsgruppe grünA 9 - A 11 oder umrandet ein Eichenblatt grünBAT-0 V b - IV aRangabzeichen1.3Besoldungsgruppe grünA 12 - A 13 s oder umrandet zwei EichenblätterBAT-0 III - II a grünRangabzeichen2. Höherer Forstdienst2.1Beamte auf Widerruf ohne Rangabzeichen2.2Besoldungsgruppe grünA 13 bis A 15 oder umrandet ein Eichenblatt silberBAT-0 II a - I asoweit nicht 2.3oder 2.4 zutrifftRangabzeichen2.3Leiter der Landes- grünwaldarbeitsschule, umrandet zwei Eichenblätter silberAbteilungsleiter derLandesanstalt fürWald und ForstwirtschaftRangabzeichen2.4Leiter der grünLandesforstdirektion, umrandet ein Eichenblatt goldLeiter der Landesanstalt für Wald und Forstwirtschaft, Referatsleiter desMinisteriumsRangabzeichen2.5Leiter der grünLandesforstverwaltung umrandet zwei Eichenblätter goldRangabzeichen

§ 7

Forstbedienstete im Ruhestand

§ 7 Forstbedienstete im Ruhestand(1) Forstbediensteten im Ruhestand kann das Recht zum Weitertragen der Dienstkleidung durch die oberste Forstbehörde auf Antrag verliehen werden. Die Dienstkleidung ist ohne Dienstabzeichen nach Anlage 2 zu tragen.(2) Die Dienstkleidung muß den jeweils gültigen Bestimmungen entsprechen. (3) Bei der Ausübung einer anderen beruflichen Tätigkeit durch Forstbedienstete im Ruhestand darf die Dienstkleidung nicht getragen werden.

§ 1

Personenkreis der Dienstkleidungsträger

§ 1 Personenkreis der DienstkleidungsträgerDie Thüringer Dienstkleidungsverordnung Forst gilt für die Bediensteten der Landesforstverwaltung Thüringen, die die Ausbildung für die Laufbahn des gehobenen und höheren Dienstes absolviert und in der jeweiligen Laufbahn ihre Tätigkeit aufgenommen haben, für Forstbedienstete der Gemeinden, Gemeindeverbände, Zweckverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie für die Angestellten der privaten Forstverwaltungen, soweit dies ausdrücklich bestimmt wird. Für Forstbedienstete der Landesforstanstalt gilt die Dienstkleidungsordnung der Landesforstanstalt.

§ 8

(aufgehoben)

§ 8 (aufgehoben)

Anlage 1

Anlage 1 (zu § 2 Abs. 2, §§ 5, 6, 8) 1. Dienstkleidung1.1Die Dienstkleidung besteht aus dem Dienstanzug und dem Walddienstanzug.1.2Zum Dienstanzug gehören:- Waldbluse Damen,- Waldbluse Herren,- lange Hose grau meliert mit grüner Biese,- Bundhose,- Kostümrock grau meliert,- hellgrünes Hemd/Damenbluse (weißes Hemd/Damenbluse),- dunkelgrüner oder schwarzer Binder ohne Motiv,- schwarze Schnürhalbschuhe oder Schnürschuhe/schwarze Damenschuhe mit halbhohem Absatz,- grüne oder graue Strümpfe/helle Strumpfhose,- Forsthut,- gegebenenfalls Lodenmantel,- gegebenenfalls graue Wildlederhandschuhe,- gegebenenfalls grauer oder dunkelgrüner Schal.1.3Zum Walddienstanzug gehören:- Dienstjacke gegebenenfalls mit Wärmefutter,- lange Hose mit Oberschenkelseitentasche oder Kniebund, Keilhose, Wildlederhose grau oder grün/ Rock grau oder grün,- hell- oder dunkelgrünes Diensthemd/Dienstbluse mit dunkelgrünem Binder,- gegebenenfalls Pullover,- braune oder schwarze Schnürschuhe oder Schnürhalbschuhe,- braune oder grüne Gummistiefel,- Forsthut oder Dienstmütze,- gegebenenfalls Lodenmantel, Lodenumhang, Parka,- gegebenenfalls Overall,- gegebenenfalls funktionsgerechte Allwetterbekleidung,- gegebenenfalls dunkelgrüner Schal,- gegebenenfalls graue oder dunkelgrüne Handschuhe.2. Beschreibung der Dienstkleidung2.1Waldbluse2.1.1 Waldbluse HerrenEinreihige, mäßig taillierte Jacke aus grüngrau meliertem Trikot, glatter Rücken mit Mittelnaht, die Vorderseite mit verdeckter Knopfreihe, schräg eingearbeiteten Seitentaschen mit geraden Taschenpatten, die nicht geknöpft werden, einer äußeren, eingearbeiteten Brusttasche mit gerader Taschenpatte ohne Knopf auf der linken Brustseite, der Kragen als Fassonkragen gearbeitet mit dem Oberkragen aus dunkelgrünem Tuch.2.1.2 Waldbluse DamenWie Waldbluse Herren, aber ohne Brusttasche, mit abgerundeter Kante einreihig, zwei Loch.2.2DienstjackeParka aus robustem wind-, wasser- und schmutzabweisendem olivgrünem Outdoor-Stoff mit langem Arm, zwei schräg eingearbeiteten Leisten-Brusttaschen, Sportkragen, zwei Materialtaschen mit integrierten Schubtaschen, Kordelzügen in Taille und Saum, einer Vorrichtung an der linken Brusttasche zum Anknöpfen des Dienstabzeichens.2.3Diensthemd/DienstbluseDiensthemd aus hell- oder dunkelgrünem Stoff mit langem oder kurzem Ärmel, zwei aufgesetzten Brusttaschen (Größe etwa 14 x 16 cm) mit nach außen gelegten Falten und geschweiften Patten. Dienstbluse mit Steh-Umlegekragen oder Schalkragen. Diensthemd/Dienstbluse mit einer Vorrichtung an der linken Brusttasche zum Anknöpfen des Dienstabzeichens. Das Diensthemd/die Dienstbluse kann im Sommer ohne Binder getragen werden.2.4. PulloverPullover aus Wolle oder Wollmischqualität, mittelgrün, Rippenstruktur mit langem Arm, Rundausschnitt, Stoffbesätze an Ellenbogen und Schultern, dunkelgrün, mit einer Vorrichtung an der linken Brustseite zum Anknöpfen des Dienstabzeichens.2.5Hosen, Damenrock2.5.1 Dienstanzug: lange Hose in normaler zeitgerechter Weite aus graumeliertem Trikot mit grünen Biesen. Standardbundhose, nicht modisch geprägt, aus grauem Wildleder. Rock in Farbe und Stoff der langen Hose entsprechend, in kurzer kniebedeckender, schlichter Form, Schlitz hinten, (etwa 25 cm).2.5.2 Walddienstanzug: lange Hose aus robustem wind-, wasser- und schmutzabweisendem Outdoor-Stoff mit rechtsseitig aufgesetzter Oberschenkeltasche und Taschenklappe, doppelter Stoff im Kniebereich. Kniebundhose, Keilhose oder Stiefelhose, Material in schlichter Ausführung, keine Cord-Stoffe oder andere auffällige Strukturen, graumeliert. Rock in Material und Farbe wie die Hose.2.6Lodenmantel/-umhangLodenmantel aus graugrünem Strickloden, einreihig mit verdeckter Knopfleiste, Kragen hochschließbar mit Windriegel, dunkelgrünem Unterkragen, zwei schräge Schubtaschen, Durchgriffe, Kellerfalte im Rücken, Mantellänge: Wadenansatz.Lodenumhang aus graugrünem Strickloden mit verdeckter Knopfleiste und Durchgriffleiste zum Knöpfen, einer Vorrichtung zum Anknöpfen des Dienstabzeichens.2.7Parka, AllwetterkleidungUnter Berücksichtigung des funktionellen Bedarfs nach Form, Aufmachung und Material in schlichter Ausführung, auch in Faserpelzausführung, keine Cord-Stoffe oder andere auffällige Strukturen, einfarbig grün oder graugrün in mittlerer bis dunkler Tönung, mit einer Vorrichtung zum Anknöpfen des Dienstabzeichens.2.8OverallSiehe Parka, Allwetterkleidung2.9. Kopfbedeckung2.9.1 Hut aus Filz in der Farbe der Waldbluse mit leicht gewölbter Krempe von etwa 6 cm Breite und hohem Kopfteil, mit in der Längsrichtung flacher Falte, 5 cm breites Hutband und Randeinfassung der Krempe aus dunkelgrünem Tuch; das Vorderteil der Krempe wird etwas nach vorn heruntergeklappt. Auf der linken Seite des Hutes kann an der Schleife des Hutbandes ein Sau-, Hirsch-, Dachs- oder Gamsbart getragen werden, der nicht über die Außenkante des Hutes ragt, anderer Hutschmuck ist unzulässig.2.9.2 Dienstmütze aus dem Stoff und in der Farbe der Waldbluse mit festem, gleichfarbigem Schirm und herunterziehbarem Kopfschutz, dessen vordere sich verjüngende Ausläufer von zwei dunkelgrünen, geriffelten Knöpfen (Durchmesser etwa 14 mm) zusammengehalten werden, den oberen Mützenrand schließt eine dunkelgrüne Biese ab; der Kopfschutz ist mit Vorstoß aus dunkelgrünem Tuch versehen. Im Sommer ist eine Dienstmütze aus Leinen in der Farbe der Waldbluse zugelassen.2.10. FußbekleidungZum Dienstanzug schwarze Schnürhalb- oder Schnürschuhe. Zum Walddienstanzug braune oder schwarze Schnür- oder Schnürhalbschuhe gegebenenfalls mit grauen Kniebundstrümpfen; schwarze oder grüne Gummistiefel. Zum Damenrock schwarze Damenschuhe mit halbhohem Absatz, helle Nylonstrümpfe ohne Muster.

Anlage 2

Anlage 2 (zu den §§ 3, 5, 6, 7)Dienstabzeichen für Forstbedienstete des Landes, der Körperschaften sowie für Angestellte der Privatforstverwaltungen 1. Das Abzeichen an der Kopfbedeckung für Forstbedienstete des Landes und der KörperschaftenForstbedienstete des Landes und der Körperschaften tragen an der Kopfbedeckung das aus Metall geprägte Thüringer Landeswappen umrahmt von einem Eichenkranz in Altsilber (30 x 34 mm) als Dienstabzeichen. Die Höhe des Dienstabzeichens beträgt 20 mm. Am Hut ist das Abzeichen auf der vorderen Längsfalte so zu befestigen, daß die untere Spitze des Abzeichens mit dem oberen Rand des Hutbandes abschließt. Bei der Dienstmütze ist das Dienstabzeichen vorne über dem oberen Knopf des Kopfschutzes zu tragen.2. Das Ärmelabzeichen2.1Forstbedienstete des Landes tragen das Landeswappen mit der Aufschrift ,Forstverwaltung" auf einfarbig dunkelgrünem, goldfarben, silberfarben oder grün umrandetem Untergrund entsprechend dem nachstehenden Muster.2.2Den Bediensteten der Körperschaften ist es freigestellt, das Dienstabzeichen des Landes oder ihres Dienstherrn zu tragen.2.3Angestellte der Privatforstverwaltungen tragen als Ärmelabzeichen die Aufschrift ,Privatforstverwaltung" mit einem Zusatz, der auf den Arbeitgeber hinweist, in Goldfarbe gestickt, auf einfarbig dunkelgrünem goldfarben umrandetem Untergrund.2.4Das Ärmelabzeichen wird auf der Mitte des linken Ärmels (10 cm von der Achselnaht entfernt) der Waldbluse getragen.ÄrmelabzeichenÄrmelabzeichen3. Das ForstemblemDas Forstemblem wird in denselben Farben wie das Ärmelabzeichen auf Naturleder (Leder 3 mm überstehend) aufgezogen, an der linken Brustseite mit Knopf- oder Klettverschluß an Dienstjacke, Diensthemd/ Dienstbluse, Overall, Wetterschutzjacke und Parka befestigt.Forstemblem

Anlage 4

Anlage 4 (zu § 2)Trageordnung für die Forstbediensteten des Landes Thüringen 1. Der Dienstanzug ist zu tragen bei dienstlicher Teilnahme an- Amtseinführungen und Verabschiedungen,- Trauerfeiern,- Empfängen,- festlichen Veranstaltungen und öffentlichen Gedenkfeiern des Bundes, der Länder und Gemeinden sowie anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts- sowie auf Anordnung des Dienstvorgesetzten.2. Der Walddienstanzug ist zu tragen:- zum täglichen Dienst im Walde,- bei örtlichen Bereisungen,- bei Lehrwanderungen,- zum Innendienst im Geschäftszimmer nur dann, wenn es aus besonderem Anlaß vom Dienstvorgesetzten vorgeschrieben ist,- bei Holzversteigerungen.Die Nummern 1 und 2 gelten auch für Angestellte der Landesforstverwaltung mit abgeschlossener forstlicher Ausbildung, die zum Tragen der Dienstkleidung berechtigt und verpflichtet sind.Bei dienstlichen Aufenthalten im Ausland ist das Tragen der Dienstkleidung zulässig.

Eingangsformel ForstDKlV

Aufgrund des § 39 Abs. 4 des Thüringer Waldgesetzes (ThürWaldG) vom 6. August 1993 (GVBl. S. 470) verordnet der Minister für Landwirtschaft und Forsten:

§ 1

Personenkreis der Dienstkleidungsträger

§ 1 Personenkreis der DienstkleidungsträgerDie Thüringer Dienstkleidungsverordnung Forst gilt für die Bediensteten der Landesforstverwaltung Thüringen, die die Ausbildung für die Laufbahn des gehobenen und höheren Dienstes absolviert und in der jeweiligen Laufbahn ihre Tätigkeit aufgenommen haben, für Forstbedienstete der Gemeinden, Gemeindeverbände, Zweckverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie für die Angestellten der privaten Forstverwaltungen, soweit dies ausdrücklich bestimmt wird.

§ 10

Inkrafttreten

§ 10 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

§ 2

Dienstkleidung

§ 2 Dienstkleidung(1) Während des Dienstes ist Dienstkleidung gemäß Anlage 4 zu tragen. Der Dienstvorgesetzte kann das Tragen von Zivilkleidung genehmigen. (2) Art, Umfang und Ausführung der Dienstkleidung ergeben sich aus der Anlage 1.(3) Bei geschlossenem Auftreten mehrerer Forstbediensteter kann einheitliche Dienstkleidung angeordnet werden. (4) Die Dienstkleidung ist vollständig zu tragen, eine Kombination mit zivilen Kleidungsstücken ist nicht statthaft.

§ 3

Dienst- und Rangabzeichen

§ 3 Dienst- und RangabzeichenForstbedienstete des Landes Thüringen tragen die in den Anlagen 2 und 3 beschriebenen Dienst- und Rangabzeichen.

§ 4

Dienstkleidungszuschuß

§ 4 Dienstkleidungszuschuß(1) Die Forstbediensteten im Außendienst erhalten einen Dienstkleidungszuschuß von monatlich 25 Deutsche Mark. Alle übrigen Bediensteten erhalten einen Zuschuß von 15 Deutsche Mark pro Monat. Forstreferendare und Anwärter erhalten einen Zuschuß von 25 Deutsche Mark pro Monat. (2) Der Dienstkleidungszuschuß wird nur für die Zeit gewährt, während der die Bediensteten Aufgaben des forstlichen Dienstes wahrnehmen und zum Tragen von Dienstkleidung verpflichtet sind. Der Dienstkleidungszuschuß wird auch gewährt für die Zeit 1. von Dienstunterbrechungen von nicht mehr als einmonatiger Dauer oder2. des Erholungsurlaubs oder3. der Dienstunfähigkeit infolge Krankheit sowie bei einem Kuraufenthalt und in ähnlichen Fällen für die Dauer von zwei Monaten.

§ 5

Dienstkleidung, Dienst- und Rangabzeichen der Forstbediensteten der Körperschaften

§ 5 Dienstkleidung, Dienst- und Rangabzeichen der Forstbediensteten der KörperschaftenFür Forstbedienstete der Gemeinden, Gemeindeverbände, Zweckverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts ergeben sich Art, Umfang und Ausführung der Dienstkleidung aus der Anlage 1. Tragen die Bediensteten Dienstkleidung, so sind die in Anlage 2 und 3 beschriebenen Dienst- und Rangabzeichen zu verwenden.

§ 6

Dienstkleidung, Dienst- und Rangabzeichen der Angestellten der Privatforstverwaltungen

§ 6 Dienstkleidung, Dienst- und Rangabzeichen der Angestellten der PrivatforstverwaltungenDie Forstangestellten der Privatwaldbesitzer tragen Dienstkleidung nach Anlage 1 sowie ein entsprechend der Anlage 2 gestaltetes Ärmelabzeichen, das auf den Arbeitgeber hinweist. Es wird ihnen freigestellt, zusätzlich das Wappen ihres Arbeitgebers als Abzeichen an Hut und Mütze zu tragen.

§ 8

Übergangsbestimmungen

§ 8 ÜbergangsbestimmungenDie Forstdienstkleidung der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik kann unter Beachtung des § 2 Abs. 3 noch bis zu drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung im Außendienst getragen werden. Die Dienstkleidung nach Anlage 1 soll innerhalb eines Jahres angeschafft werden.

§ 9

Außerkraftreten

§ 9 AußerkraftretenAlle bisher geltenden Rechtsverordnungen oder Verwaltungsvorschriften über Forstdienstkleidung treten mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.