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title: "FöSchulLehr1StPrV TH — Thüringer Verordnung über die Erste Staatsprüfung für das Lehramt für Förderpädagogik Vom 6. Mai 1994"
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jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Thüringen"
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updated: "2026-05-13T12:44:43+00:00"
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# FöSchulLehr1StPrV TH — Thüringer Verordnung über die Erste Staatsprüfung für das Lehramt für Förderpädagogik Vom 6. Mai 1994

**Landesrecht Thüringen**
*Ausfertigung:* 06.05.1994
*Fundstelle:* GVBl. 1994, 693


### Anlage FöSchulLehr1StPrV

Anlage (zu § 2 Abs. 1 Satz 2)Prüfungsanforderungen

### § 12 — Schriftliche Prüfung

§ 12 Schriftliche Prüfung(1) Die schriftliche Prüfung besteht aus je einer Klausurarbeit von vier Stunden Dauer in den gewählten sonderpädagogischen Fachrichtungen. Die Prüfungsaufgaben werden auf Vorschlag der für die entsprechenden Fachrichtungen bestellten Prüfer vom Landesprüfungsamt festgelegt. Für jede Klausurarbeit werden drei Themen zur Wahl gestellt. Die Prüfungsaufgaben werden für alle Kandidaten einer Universität oder einer gleichgestellten Hochschule einheitlich gestellt. (2) Die Termine für die Klausurarbeiten werden mindestens 14 Tage vorher bekanntgegeben. (3) Für die Durchführung der schriftlichen Prüfung gelten folgende Bestimmungen: 1. Das Landesprüfungsamt benennt im Benehmen mit dem jeweiligen Fachbereich die Aufsichtführenden.2. Die Aufsichtführenden weisen zu Beginn der Klausurarbeit die Kandidaten auf die Bestimmungen des § 19 hin.3. Alle Blätter für Reinschriften und Konzepte sowie die Prüfungsunterlagen werden amtlich gekennzeichnet; sie sind spätestens am Ende der Bearbeitungszeit abzugeben. Liefert der Kandidat die Arbeit nicht innerhalb der vorgesehenen Zeit ab, so wird die Arbeit mit der Note "ungenügend" bewertet.4. Die Plätze im Prüfungsraum sind zu numerieren. Die Arbeitsplatznummern erscheinen statt des Namens des Kandidaten auf der Klausurarbeit.5. Über den Verlauf der schriftlichen Prüfung ist von den Aufsichtführenden eine Niederschrift zu fertigen und zu unterzeichnen; in diese sind aufzunehmen:a) die Namen der Aufsichtführenden mit Angabe ihrer Aufsichtszeit,b) die Namen und Platznummern der Kandidaten (Sitzplan),c) ein Vermerk über Beginn und Ende der Arbeitszeit, über die Belehrung nach Nummer 2, über eine Unterbrechung der Prüfung unter Angabe der Gründe und über eine vorübergehende Abwesenheit von Kandidaten unter Angabe der Zeit,d) der Zeitpunkt der Abgabe der einzelnen Klausurarbeiten unde) ein Vermerk über besondere Vorkommnisse.6. Körperbehinderten Kandidaten werden auf Antrag die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen gewährt. (4) Die Klausurarbeiten werden in der Regel von je zwei Prüfern, die das Landesprüfungsamt beauftragt, beurteilt und mit einer Note nach § 16 versehen. Die Note ist schriftlich zu begründen. Kommt zwischen beiden Prüfern ein Einvernehmen über die Note nicht zustande, so setzt das Landesprüfungsamt in dem durch die abweichenden Beurteilungen gezogenen Rahmen eine Note fest.

### § 13 — Mündliche Prüfung

§ 13 Mündliche Prüfung(1) Die mündliche Prüfung erstreckt sich nach Maßgabe der in der Anlage aufgeführten Bestimmungen auf: 1. die grundlegenden Fächer nach § 2 Abs. 2,2. die gewählten sonderpädagogischen Fachrichtungen nach § 2 Abs. 3. In den mündlichen Prüfungen ist der Bezug zu den Unterrichtsfächern oder -bereichen herzustellen. Die vom Kandidaten angegebenen Studienschwerpunkte (§ 9 Abs. 4) sollen angemessen berücksichtigt werden. (2) Die Termine und die Prüfungsausschüsse der mündlichen Prüfungen werden mindestens 14 Tage vorher bekanntgegeben. (3) Für die Durchführung der mündlichen Prüfung gelten die folgenden Bestimmungen: 1. Die mündliche Prüfung soll in den sonderpädagogischen Fachrichtungen und in den grundlegenden Fächern je 30 Minuten dauern.2. Jeder Kandidat wird einzeln geprüft.3. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses müssen während der gesamten Dauer der jeweiligen Prüfung anwesend sein.4. Mitarbeiter des Landesprüfungsamtes, an der Prüfung des Kandidaten beteiligte Prüfer und, mit Zustimmung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses, dienstlich interessierte Personen sind berechtigt, an der mündlichen Prüfung des Kandidaten als Zuhörer teilzunehmen. Sofern der Kandidat nicht widerspricht, können Studenten des gleichen Prüfungsfachs bei der mündlichen Prüfung anwesend sein. Wenn die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung gefährdet ist, kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Erlaubnis zur Anwesenheit der Studenten widerrufen.5. Über den Verlauf der mündlichen Prüfung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen ist. In der Niederschrift sind die Namen der Prüfer, des Protokollführenden und des Kandidaten, Beginn und Ende der mündlichen Prüfung, die, wesentlichen Gegenstände der mündlichen Prüfung, die Prüfungsleistungen des Kandidaten und die erteilte Note aufzunehmen. (4) Der Prüfungsausschuß berät über das Ergebnis der mündlichen Prüfung und setzt unter Berücksichtigung der von den einzelnen Prüfern abgegebenen Beurteilungen eine Note nach § 16 fest.

### § 14 — Nachprüfung, Nichtbestehen der Prüfung

§ 14 Nachprüfung, Nichtbestehen der Prüfung(1) Dem Kandidaten ist 1. in den grundlegenden Fächern und2. in jeder der gewählten sonderpädagogischen Fachrichtungen jeweils die Wiederholung einer mit schlechter als "ausreichend" bewerteten schriftlichen oder mündlichen Prüfungsleistung zu gestatten, sofern er ohne diese Nachprüfung die Prüfung nicht bestehen würde. Die Note der Nachprüfung gilt anstelle der früheren Note. (2) Ist nach Absatz 1 Satz 1 eine Nachprüfung erforderlich, wird dies dem Kandidaten durch das Landesprüfungsamt schriftlich mitgeteilt. Die Mitteilung enthält die vom Landesprüfungsamt festgesetzte Frist (Ausschlußfrist), in welcher der Kandidat einen schriftlichen Antrag auf Nachprüfung stellen kann. Nach Eingang des schriftlichen Antrags teilt das Landesprüfungsamt dem Kandidaten den Termin der Nachprüfung schriftlich mit. Die Nachprüfung soll spätestens drei Monate nach Antragstellung erfolgen. (3) Wenn nach einer Nachprüfung ein Fall des Nichtbestehens der Ersten Staatsprüfung nach Absatz 4 eingetreten ist, finden keine weiteren Nachprüfungen statt. (4) Die Erste Staatsprüfung ist, vorbehaltlich der Regelung des Absatzes 1, nicht bestanden, wenn 1. eine der Endnoten nach § 17 schlechter als "ausreichend",2. die Note einer einzelnen Prüfungsleistung "ungenügend" ist oder3. sie aufgrund einer anderen Bestimmung dieser Verordnung als nicht bestanden gilt.

### § 15 — Anerkennung von Prüfungen

§ 15 Anerkennung von PrüfungenAn Universitäten oder gleichgestellten Hochschulen abgelegte Prüfungen in Sonderpädagogik sowie Abschlüsse kirchlicher Hochschulen können bei festgestellter Gleichwertigkeit auf Antrag des Kandidaten als Teile der Prüfung anerkannt werden, wenn die Prüfungen in den noch fehlenden Prüfungsteilen mit Erfolg abgelegt werden. Die Entscheidung trifft das Landesprüfungsamt im Benehmen mit einem zum Prüfer bestellten Fachvertreter; entsprechend wird bei der Festsetzung der Note verfahren.

### § 17 — Ermittlung der Endnoten

§ 17 Ermittlung der Endnoten(1) Die Note für die wissenschaftliche Hausarbeit bildet eine der Endnoten. (2) Die Note der mündlichen Prüfung in den grundlegenden Fächern nach § 13 Abs. 4 bildet jeweils eine Endnote. (3) Bei der Ermittlung der Endnoten für die gewählten sonderpädagogischen Fachrichtungen werden die Noten der schriftlichen (§ 12 Abs. 4) und mündlichen Prüfung (§ 13 Abs. 4) im Verhältnis 1:1 gewichtet; eine zweite Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt. (4) Als Endnoten sind folgende Noten zu verwenden: sehr gut (1) bei einem Notendurchschnitt von 1,0 bis 1,4; gut (2) bei einem Notendurchschnitt von 1,5 bis 2,4; befriedigend (3) bei einem Notendurchschnitt von 2,5 bis 3,4; ausreichend (4) bei einem Notendurchschnitt von 3,5 bis 4,4; mangelhaft (5) bei einem Notendurchschnitt von 4,5 bis 5,4; ungenügend (6) bei einem Notendurchschnitt von 5,5 bis 6,0.

### § 18 — Unterbrechung der Prüfung, Rücktritt, Versäumnis

§ 18 Unterbrechung der Prüfung, Rücktritt, Versäumnis(1) Ist der Kandidat durch Krankheit oder sonstige von ihm nicht zu vertretende Umstände an der Ablegung der Prüfung oder eines Prüfungsteils oder an der Erbringung einer einzelnen Prüfungsleistung verhindert, so hat er dies unverzüglich nachzuweisen. Bei Erkrankung ist ein ärztliches Zeugnis vorzulegen; das Landesprüfungsamt kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangen. Ob eine vom Kandidaten nicht zu vertretende Verhinderung und damit eine Unterbrechung der Prüfung vorliegt, entscheidet das Landesprüfungsamt. Bei Unterbrechung wird die Prüfung an einem vom Landesprüfungsamt zu bestimmenden Termin fortgesetzt. Bereits erbrachte Prüfungsleistungen werden anerkannt, sofern sie nicht älter als drei Jahre sind. Tritt während der Bearbeitungszeit der Hausarbeit eine Unterbrechung von insgesamt mehr als vier Wochen ein, so kann die Anfertigung dieser Hausarbeit nicht mehr fortgesetzt werden. (2) Der Kandidat kann im Falle des Absatzes 1 Satz 6 und in anderen besonderen Fällen mit Genehmigung des Landesprüfungsamtes von der Prüfung zurücktreten. Absatz 1 Satz 5 gilt entsprechend. Tritt der Kandidat ohne Genehmigung zurück oder verweigert er eine Prüfungsleistung, so gilt die Erste Staatsprüfung als nicht bestanden. (3) Versäumt der Kandidat ohne ausreichende Entschuldigung einen einzelnen Prüfungstermin, so werden die an diesem Termin zu erbringenden Prüfungsleistungen mit "ungenügend" bewertet.

### § 19 — Täuschungsversuch, ordnungswidriges Verhalten

§ 19 Täuschungsversuch, ordnungswidriges Verhalten(1) Versucht der Kandidat, das Ergebnis einer Prüfungsleistung durch Täuschung oder durch die Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, so kann das Landesprüfungsamt die betreffende Prüfungsleistung mit "ungenügend" bewerten. In schweren Fällen kann das Landesprüfungsamt den Kandidaten nach Anhören der für die betreffende Prüfungsleistung zuständigen Prüfer von der Ersten Staatsprüfung ausschließen; die Prüfung gilt als nicht bestanden. (2) Verstößt der Kandidat während einer Prüfung, die vor einem Prüfungsausschuss durchgeführt wird, gegen die Ordnung, so ist er vom Vorsitzenden zu verwarnen, bei einer Prüfung, die vor einem Aufsichtführenden durchgeführt wird, von diesem. Nach zweimaliger Verwarnung kann der Kandidat vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder vom Aufsichtführenden von der weiteren Teilnahme an dieser Prüfung ausgeschlossen werden. Die betreffende Prüfungsleistung ist mit 'ungenügend' zu bewerten. In schweren Fällen kann das Landesprüfungsamt den Kandidaten von der weiteren Teilnahme an der Ersten Staatsprüfung mit der Maßgabe ausschließen, dass die Prüfung insgesamt als nicht bestanden gilt. (3) Hat der Kandidat bei der Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann das Landesprüfungsamt nachträglich den betreffenden Prüfungsteil oder die Prüfung für nicht bestanden erklären, jedoch nur innerhalb einer Frist von fünf Jahren nach dem Tag der letzten mündlichen Prüfung. Das unter falschen Voraussetzungen ausgestellte Zeugnis ist einzuziehen.

### § 2 — Umfang der Prüfung, Prüfungsfächer

§ 2 Umfang der Prüfung, Prüfungsfächer(1) Die Prüfung wird in den grundlegenden Fächern (Absatz 2) und in zwei sonderpädagogischen Fachrichtungen (Absatz 3) abgelegt (Prüfungsfächer). Die Prüfungsanforderungen richten sich nach den Bestimmungen der Anlage, die Teil dieser Verordnung ist. (2) Grundlegende Fächer sind: 1. Allgemeine Sonderpädagogik,2. Psychologie/Soziologie in der Sonderpädagogik. (3) Der Kandidat wählt für die Prüfung zwei der folgenden sonderpädagogischen Fachrichtungen: 1. Pädagogik bei geistiger Behinderung,2. Pädagogik bei Lernbeeinträchtigung,3. Pädagogik bei Beeinträchtigung in Sprache und Kommunikation,4. Pädagogik bei Beeinträchtigung im Verhalten.

### § 21 — Unterrichtung des Kandidaten, Zeugnis

§ 21 Unterrichtung des Kandidaten, Zeugnis(1) Auf Wunsch des Kandidaten werden ihm die Noten der wissenschaftlichen Hausarbeit und der Klausurarbeiten vom Landesprüfungsamt nach deren Festsetzung und im Anschluss an die mündliche Prüfung die Note für die mündlichen Prüfungsleistungen nach § 13 Abs. 4 vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses mitgeteilt. (2) Im Anschluß an die Prüfung teilt das Landesprüfungsamt dem Kandidaten das Gesamtergebnis der Prüfung und die Noten der einzelnen Prüfungsleistungen mit. (3) Hat der Kandidat die Prüfung bestanden, so erhält er vom Landesprüfungsamt ein Zeugnis, in dem das Gesamtergebnis und die Endnoten (§ 17) sowie das Datum der letzten Prüfung angegeben sind. (4) Hat der Kandidat die Prüfung nicht bestanden, so teilt das Landesprüfungsamt dem Kandidaten die Entscheidung mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung schriftlich mit.

### § 22 — Wiederholung der Prüfung

§ 22 Wiederholung der Prüfung(1) Hat der Kandidat die Erste Staatsprüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, so kann er sie einmal wiederholen; eine zweite Wiederholung ist nur in besonderen Ausnahmefällen und mit Zustimmung des für das Ausbildungs- und Prüfungswesen für Lehrämter zuständigen Ministeriums möglich. Das Landesprüfungsamt bestimmt, nach welcher Frist der Kandidat einen Antrag auf Zulassung zur Wiederholungsprüfung stellen kann. Die Frist darf bei der ersten Wiederholungsprüfung zwölf Monate und bei der zweiten Wiederholungsprüfung sechs Monate nicht überschreiten. (2) Für die Zulassung zur Wiederholungsprüfung kann das Landesprüfungsamt im Benehmen mit den zu Prüfern bestellten Fachvertretern dem Kandidaten die Erbringung bestimmter Studienleistungen durch Leistungs- und Teilnahmenachweise auferlegen. (3) In der Wiederholungsprüfung findet eine Nachprüfung nach § 14 Abs. 1 nicht statt. Im übrigen gelten die Bestimmungen dieser Verordnung entsprechend. (4) Bereits erbrachte Prüfungsleistungen können auf Antrag des Kandidaten durch das Landesprüfungsamt anerkannt werden, sofern sie zum Zeitpunkt der Zulassung zur Wiederholungsprüfung nicht älter als drei Jahre sind. (5) Bei der mündlichen Prüfung ist der, Leiter des Landesprüfungsamtes, sein ständiger Vertreter oder ein mit seiner Vertretung Beauftragter anwesend. (6) Eine in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland nicht bestandene Prüfung kann in Thüringen nicht wiederholt werden.

### § 24 — Mängel im Prüfungsverfahren

§ 24 Mängel im Prüfungsverfahren(1) Erweist sich das Prüfungsverfahren als mit Mängeln behaftet, die die Chancengleichheit erheblich beeinträchtigen, so kann das Landesprüfungsamt auf Antrag eines Prüfungsteilnehmers oder eines Prüfers oder von Amts wegen anordnen, daß von einem bestimmten Prüfungsteilnehmer oder von allen Prüfungsteilnehmern die Prüfung oder einzelne Teile derselben zu wiederholen sind. Ein solcher Antrag ist schriftlich beim Landesprüfungsamt zu stellen. Der Antrag ist ausgeschlossen, wenn seit dem Abschluss des Prüfungsverfahrens ein Monat verstrichen ist. Auf die Frist nach Satz 3 ist bei der Zulassung nach § 9 Abs. 6 hinzuweisen. Ein Jahr nach Ausstellung des Zeugnisses darf das Landesprüfungsamt von Amts wegen Anordnungen nach Satz 1 nicht mehr treffen. (2) Ist lediglich die Bewertung der ordnungsgemäß erbrachten Prüfungsleistung mit einem erheblichen Mangel behaftet, so kann das Landesprüfungsamt, sofern dadurch dem Mangel abgeholfen werden kann, auf Antrag eines Prüfungsteilnehmers oder eines Prüfers oder von Amts wegen eine erneute Bewertung der Prüfungsleistung anordnen; Absatz 1 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.

### § 26 — Prüfung in einer weiteren Fachrichtung

§ 26 Prüfung in einer weiteren Fachrichtung(1) Lehrer mit voller Lehrbefähigung für die unteren Klassen (Deutsch, Mathematik, weiteres Fach) oder einem Hochschulabschluss als Diplomlehrer oder Fachlehrer mit Lehrbefähigung für ein Fach oder für zwei Fächer, die an Thüringer Schulen unterrichtet werden, können, wenn sie über eine durch Hochschulabschluss nachgewiesene Befähigung in einer sonderpädagogischen Fachrichtung verfügen, zu ihrer bisherigen Befähigung in einer weiteren sonderpädagogischen Fachrichtung eine Prüfung nach § 2 Abs. 3 ablegen. Die Zulassungsvoraussetzungen richten sich nach den Bestimmungen dieser Verordnung. § 23 Abs. 3 bis 5 gilt entsprechend. (2) Lehrer mit voller Lehrbefähigung für die unteren Klassen (Deutsch, Mathematik, weiteres Fach) oder einem Hochschulabschluss als Diplomlehrer oder Fachlehrer mit Lehrbefähigung für zwei Fächer, die an Thüringer Schulen unterrichtet werden, können, wenn sie zurzeit der Antragstellung auf Zulassung zur Prüfung an einer Grundschule, an einer Regelschule oder an einer berufsbildenden Schule in Thüringen tätig sind, in einer sonderpädagogischen Fachrichtung nach § 2 Abs. 3 eine Prüfung ablegen. Lehrer mit einem Hochschulabschluss als Diplomlehrer oder Fachlehrer mit Lehrbefähigung für ein Fach oder für zwei Fächer, die an Thüringer Schulen unterrichtet werden, können, wenn sie zurzeit der Antragstellung auf Zulassung zur Prüfung an einem Gymnasium in Thüringen tätig sind, in den sonderpädagogischen Fachrichtungen Pädagogik bei Beeinträchtigung in Sprache und Kommunikation oder Pädagogik bei Beeinträchtigung im Verhalten eine Prüfung ablegen. Die Zulassungsvoraussetzungen richten sich nach den Bestimmungen dieser Verordnung. § 23 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 bis 5 gilt entsprechend.

### § 27 — Übergangsbestimmungen

§ 27 Übergangsbestimmungen(1) Lehrer, die im Rahmen des Programms zur Nachqualifizierung von Förderschullehrern ab dem Wintersemester 1992/93 oder im Rahmen ähnlicher Programme ein berufsbegleitendes Aufbaustudium absolvieren, können abweichend von den Zulassungsvoraussetzungen des § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 4 dieser Verordnung zur Prüfung zugelassen werden. Sie legen eine Prüfung nach den Prüfungsanforderungen dieser Verordnung ab. (2) Lehrer, die über keine durch Hochschulabschluß nachgewiesene sonderpädagogische Befähigung verfügen und die bereits bei Inkrafttreten der Ersten Verordnung zur Änderung der Thüringer Verordnung über die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Förderschulen ein Ergänzungsstudium mit dem Ziel des Ablegens einer Prüfung in einer zweiten Fachrichtung aufgenommen hatten, werden nach den Bestimmungen der Thüringer Verordnung über die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Förderschulen in der Fassung vom 6. Mai 1994 zu einer Prüfung in einer weiteren Fachrichtung zugelassen. (3) Für Lehramtsstudenten, die bei In-Kraft-Treten der Zweiten Verordnung zur Änderung der Thüringer Verordnung über die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Förderschulen immatrikuliert sind, richten sich die Zulassungsvoraussetzungen, Prüfungsanforderungen und die Bestimmungen zur Durchführung der Ersten Staatsprüfung auf Antrag des Kandidaten nach den Bestimmungen der Thüringer Verordnung über die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Förderschulen in der vor dem In-Kraft-Treten der Zweiten Verordnung zur Änderung der Thüringer Verordnung über die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Förderschulen geltenden Fassung. Der Antrag ist mit der Meldung zur Ersten Staatsprüfung abzugeben.

### § 28 — Gleichstellungsbestimmung

§ 28 GleichstellungsbestimmungStatus- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

### § 3 — Landesprüfungsamt

§ 3 Landesprüfungsamt(1) Die Durchführung der Prüfung obliegt dem für das Ausbildungs- und Prüfungswesen für Lehrämter zuständigen Ministerium (Landesprüfungsamt für Lehrämter); es entscheidet, sofern in den nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes bestimmt ist. (2) Der Leiter des Landesprüfungsamtes hat an jeder Universität oder gleichgestellten Hochschule des Landes, an der Lehramtsprüfungen abgelegt werden können, einen ständigen Vertreter, der in der Regel ein Professor ist.

### § 5 — Prüfungsausschuß

§ 5 Prüfungsausschuß(1) Das Landesprüfungsamt bildet für die mündliche Prüfung des Kandidaten in jedem Prüfungsfach jeweils einen Prüfungsausschuß, der entsprechend den Prüfungsanforderungen aus zwei bis fünf Prüfern besteht. Der Kandidat kann bei der Meldung zur Prüfung einen der Prüfer vorschlagen. (2) Das Landesprüfungsamt bestellt aus den Mitgliedern des jeweiligen Prüfungsausschusses einen Vorsitzenden, der Vertreter des zu prüfenden Fachs an der Universität oder gleichgestellten Hochschule ist. Bei Verhinderung eines Prüfers bestellt das Landesprüfungsamt aus den nach § 4 Abs. 1 zu Prüfern bestellten Personen einen geeigneten Vertreter. (3) Der Leiter des Landesprüfungsamtes, sein ständiger Vertreter nach § 3 Abs. 2 oder ein mit seiner Vertretung Beauftragter können Mitglieder des Prüfungsausschusses sein; sie können jederzeit, auch zeitweise, den Vorsitz übernehmen. (4) Der Prüfungsausschuß berät und beschließt in nichtöffentlicher Sitzung. Er ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefaßt; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

### § 1 — Zweck der Prüfung

§ 1 Zweck der PrüfungIn der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt für Förderpädagogik wird die wissenschaftliche Befähigung des Kandidaten zur Erteilung von Unterricht an Förderschulen sowie zur Durchführung von sonderpädagogischen Fördermaßnahmen an Förderschulen und anderen Schulen ermittelt.

### § 11 — Wissenschaftliche Hausarbeit

§ 11 Wissenschaftliche Hausarbeit(1) Der Kandidat fertigt eine wissenschaftliche Hausarbeit in einem der grundlegenden Fächer (§ 2 Abs. 2) oder einer gewählten sonderpädagogischen Fachrichtung (§ 2 Abs. 3) an.(2) In der wissenschaftlichen Hausarbeit soll der Kandidat zeigen, daß er wissenschaftlich arbeiten, selbständig urteilen und sachgerecht darstellen kann. (3) Für das Anfertigen der wissenschaftlichen Hausarbeit gelten die folgenden Bestimmungen: 1. Die wissenschaftliche Hausarbeit ist in deutscher Sprache abzufassen.2. Für die Anfertigung der wissenschaftlichen Hausarbeit stehen dem Kandidaten vier Monate nach Annahme des Themas zur Verfügung. Die wissenschaftliche Hausarbeit ist innerhalb dieser Frist bei dem Landesprüfungsamt einzureichen; die Frist wird durch nachweisbare Aufgabe der Arbeit bei einem Postamt gewahrt.3. Eine Verlängerung der in Nummer 2 genannten Frist um insgesamt vier Wochen ist bei nachgewiesener Verhinderung des Kandidaten durch Krankheit oder sonstige von ihm nicht zu vertretende Umstände auf Antrag zulässig. Die Verhinderungsgründe sind unverzüglich in geeigneter Weise nachzuweisen. Bei Krankheit ist ein ärztliches Zeugnis vorzulegen; das Landesprüfungsamt kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangen. Die Entscheidung über den Antrag auf Verlängerung der Frist trifft das Landesprüfungsamt.4. Die wissenschaftliche Hausarbeit ist in Maschinenschrift und gebunden in zwei Exemplaren vorzulegen. Sie ist mit Seitenzahlen, einer Inhaltsübersicht sowie mit einem Verzeichnis sämtlicher benutzter Quellen und Hilfsmittel zu versehen.5. Am Schluß der wissenschaftlichen Hausarbeit versichert der Kandidat, daß er sie selbständig verfaßt und keine anderen als die angegebenen Hilfsmittel verwendet hat. Die Versicherung ist auch für Zeichnungen, Skizzen und bildliche Darstellungen abzugeben. Die Stellen der wissenschaftlichen Hausarbeit, die anderen Werken dem Wortlaut oder dem Sinn nach entnommen sind, müssen unter Angabe der Quelle als Entlehnung kenntlich gemacht werden.6. Körperbehinderten Kandidaten werden auf Antrag die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen gewährt. Entsprechend ihrer Behinderung kann insbesondere die Bearbeitungszeit der Hausarbeit um längstens zwei Monate verlängert werden. (4) Die wissenschaftliche Hausarbeit wird von dem Prüfer, mit dem der Kandidat das Thema vereinbart hat (§ 9 Abs. 3 Satz 1), und einem weiteren Prüfer, den das Landesprüfungsamt beauftragt, beurteilt. Sie kennzeichnen in jeweils einem schriftlichen Gutachten die Vorzüge und Schwächen der Hausarbeit. Die sprachliche Darstellung wird bei der Beurteilung mitbewertet. Die wissenschaftliche Hausarbeit ist mit einer der in § 16 genannten Noten zu bewerten. Kommt zwischen den Prüfern ein Einvernehmen über die Note nicht zustande, so setzt das Landesprüfungsamt in dem durch die abweichenden Beurteilungen gezogenen Rahmen die Note fest. Hausarbeit und Gutachten sollen in der vom Landesprüfungsamt festgesetzten Frist an dieses zurückgegeben werden. (5) Die Erste Staatsprüfung ist nicht bestanden, wenn die wissenschaftliche Hausarbeit schlechter als "ausreichend" bewertet ist. (6) Wird die wissenschaftliche Hausarbeit ohne ausreichende Begründung nicht rechtzeitig abgeliefert, so gilt die Erste Staatsprüfung als nicht bestanden. (7) Als Ersatz für die wissenschaftliche Hausarbeit kann auf Antrag des Kandidaten eine von einer Universität oder gleichgestellten Hochschule angenommene Dissertation, eine Diplomprüfungsarbeit, eine Magisterarbeit oder eine andere wissenschaftliche Arbeit anerkannt werden, sofern deren Gleichwertigkeit mit einer wissenschaftlichen Hausarbeit festgestellt wird. Voraussetzung ist, daß die Abhandlung nach ihrem Gegenstand und ihrer Methode als wissenschaftliche Hausarbeit für das Lehramt für Förderpädagogik angesehen werden kann. Die Entscheidung trifft das Landesprüfungsamt im Benehmen mit einem zum Prüfer bestellten Fachvertreter; entsprechend wird bei der Festsetzung der Note verfahren. (8) Die wissenschaftliche Hausarbeit darf unter Einschluß der Wiederholungsprüfung insgesamt nur zweimal angefertigt werden. Im Falle des § 9 Abs. 8 darf sie insgesamt bis zu dreimal angefertigt werden, wenn die vor der Zulassung angefertigte Hausarbeit (§ 9 Abs. 8 Satz 3) mit schlechter als "ausreichend" bewertet oder nicht rechtzeitig abgeliefert wird oder der Kandidat die Zulassungsvoraussetzungen nicht rechtzeitig nachweist.

### § 23 — Erweiterungsprüfung

§ 23 Erweiterungsprüfung(1) Wer in Thüringen die Erste Staatsprüfung für das Lehramt für Förderpädagogik bestanden hat oder eine Prüfung bestanden hat, die von dem für das Ausbildungs- und Prüfungswesen für Lehrämter zuständigen Ministerium als dieser gleichwertig anerkannt wurde, kann durch eine Erweiterungsprüfung die Befähigung in einer zusätzlichen sonderpädagogischen Fachrichtung nach § 2 Abs. 3 erwerben. (2) Wer in Thüringen die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grundschulen, an Regelschulen oder an berufsbildenden Schulen erfolgreich abgelegt oder eine Prüfung bestanden hat, die von dem für das Ausbildungs- und Prüfungswesen für Lehrämter zuständigen Ministerium als diesen gleichwertig anerkannt wurde, kann eine Erweiterungsprüfung in einer sonderpädagogischen Fachrichtung nach § 2 Abs. 3 ablegen. Wer in Thüringen die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien erfolgreich abgelegt oder eine Prüfung bestanden hat, die von dem für das Ausbildungs- und Prüfungswesen für Lehrämter zuständigen Ministerium als dieser gleichwertig anerkannt wurde, kann durch eine Erweiterungsprüfung die Befähigung in den sonderpädagogischen Fachrichtungen nach § 2 Abs. 3 Nr. 3 oder 4 erwerben. Die Erweiterungsprüfung dient dem Erwerb sonderpädagogischer Kompetenzen für die Arbeit an Grundschulen, Regelschulen, berufsbildenden Schulen und Gymnasien. (3) Zur Erweiterungsprüfung kann vorbehaltlich der Regelungen des Absatzes 4 zugelassen werden, wer mindestens je einen Leistungsnachweis nach § 6 Abs. 3 Nr. 1 und 2 erworben und sich durch Selbststudium zu Inhalten der nach der Studienordnung vorgesehenen Lehrveranstaltungen vorbereitet hat. (4) Der Kandidat richtet den Antrag auf Zulassung zur Erweiterungsprüfung unter Angabe der gewählten Fachrichtung an das Landesprüfungsamt. Die Vorbereitung nach Absatz 3 ist nachzuweisen. Der Nachweis der Vorbereitung durch Selbststudium wird durch eine Bescheinigung nach einem Fachgespräch mit einem zum Prüfer berufenen Fachvertreter der Fachrichtung, in der die Erweiterungsprüfung abgelegt werden soll, oder durch Vorlage der nach der Studienordnung eines Ergänzungsstudiengangs für die jeweilige Fachrichtung vorgeschriebenen Teilnahme- und Leistungsnachweise erbracht. Die erfolgreiche Teilnahme an Kursen oder Lehrgängen im Rahmen der Lehrerweiterbildung kann auf den Nachweis der Vorbereitung durch Selbststudium angerechnet werden. Das Zeugnis über einen Abschluss nach den Absätzen 1 oder 2 ist in amtlich beglaubigter Abschrift beizufügen. (5) Für die Erweiterungsprüfung gelten die Bestimmungen dieser Verordnung entsprechend. Eine wissenschaftliche Hausarbeit ist nicht anzufertigen.

### § 29 — In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

§ 29 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-TretenDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 1993 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.

### § 4 — Prüfer

§ 4 Prüfer(1) Zu Prüfern werden nach dem Thüringer Hochschulgesetz berufene Professoren in der Regel für die Dauer von drei Jahren vom Leiter des Landesprüfungsamtes bestellt. Als Prüfer können in besonderen Fällen im Benehmen mit den zuständigen Fachbereichen an Universitäten oder gleichgestellten Hochschulen des Landes tätige Hochschuldozenten, Privatdozenten, Honorarprofessoren, Gastdozenten, Lehrbeauftragte, Lehrkräfte für besondere Aufgaben, Oberassistenten, wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter, Seminar- und Fachleiter an Studienseminaren für das Lehramt für Förderpädagogik sowie im staatlichen Schuldienst an Förderschulen in Thüringen tätige Lehrer, die bei der Lehrerausbildung mitwirken, bestellt werden. (2) Die Tätigkeit als Prüfer endet mit Ablauf der Bestellung, sofern nicht vorher die Tätigkeit an der Universität oder gleichgestellten Hochschule beendet oder der Prüfer entpflichtet wurde. In besonderen Fällen kann im Hinblick auf den Studiengang des Kandidaten die Tätigkeit als Prüfer bis zum Abschluß der Prüfung verlängert werden. (3) Die Prüfungsverpflichtungen werden möglichst gleichmäßig auf die an der Universität oder gleichgestellten Hochschule tätigen Prüfer verteilt.

### § 6 — Zulassungsvoraussetzungen

§ 6 Zulassungsvoraussetzungen(1) Voraussetzung für die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung ist, daß der Kandidat 1. die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grund- oder Regelschulen bestanden oder eine Prüfung abgelegt hat, die von dem für das Ausbildungs- und Prüfungswesen für Lehrämter zuständigen Ministerium als gleichwertig anerkannt wurde,2. ein Aufbaustudium von in der Regel vier Semestern Sonderpädagogik im Umfang von 76 Semesterwochenstunden an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule, davon mindestens die letzten beiden Semester an der Universität oder gleichgestellten Hochschule, an der die Prüfung abgelegt werden soll, absolviert hat,3. Studienleistungen in den grundlegenden Fächern und in den sonderpädagogischen Fachrichtungen einschließlich der fachrichtungsbezogenen Didaktik der Unterrichtsfächer und Bereiche nach den Absätzen 2 bis 3 erbracht hat und4. die nach § 8 erforderlichen Schulpraktika erfolgreich abgeleistet hat. (2) In den beiden grundlegenden Fächern sind drei Leistungsnachweise nach Maßgabe der Studienordnung zu erbringen, in jedem der Fächer ist mindestens ein Leistungsnachweis erforderlich. (3) In den sonderpädagogischen Fachrichtungen ist der Nachweis der erfolgreichen Teilnahme (Leistungsnachweis) an folgenden Lehrveranstaltungen nach Maßgabe der Studienordnung zu erbringen: 1. in den Fachrichtungen an je zwei Übungen oder Seminaren,2. an je einer Übung in der Diagnostik der sonderpädagogischen Fachrichtungen. (4) Zur Prüfung kann nicht zugelassen werden, wer die Erste Staatsprüfung für das Lehramt für Förderpädagogik in Thüringen oder eine gleichwertige Prüfung in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland in den gewählten Prüfungsfächern bereits bestanden oder endgültig nicht bestanden hat. (5) Falls keine der Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 1 erfüllt ist, kann das Landesprüfungsamt in besonderen Ausnahmefällen andere Nachweise als gleichwertig anerkennen.

### § 7 — Anrechnung von Studienleistungen und Studienzeiten, Regelstudienzeit

§ 7 Anrechnung von Studienleistungen und Studienzeiten, Regelstudienzeit(1) Studienleistungen in den grundlegenden Fächern und in den vom Kandidaten gewählten sonderpädagogischen Fachrichtungen, die an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule oder einer Fachhochschule erbracht wurden und nicht die Ausbildung für das Lehramt für Förderpädagogik zum Ziel hatten, können durch das Landesprüfungsamt auf Antrag angerechnet werden, wenn ihre Gleichwertigkeit festgestellt ist; entsprechendes gilt für die Anrechnung der Studienzeiten. (2) Eine Studienleistung wird auch durch die erfolgreiche Teilnahme an einer Fernstudieneinheit nachgewiesen, soweit die Einheit dem entsprechenden Lehrangebot des Direktstudiums gleichwertig ist; entsprechendes gilt für die Anrechnung der Studienzeiten. (3) Studienleistungen, die an Hochschulen außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes erbracht worden sind, werden auf Antrag angerechnet, wenn ihre Gleichwertigkeit festgestellt ist; entsprechendes gilt für die Anrechnung der Studienzeiten. (4) Bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit ist ein zum Prüfer berufener Vertreter des betreffenden Prüfungsfachs zu hören. (5) Die Regelstudienzeit des Aufbaustudiums einschließlich des Zeitraums zur Ablegung der Prüfung beträgt fünf Semester.

### § 8 — Schulpraktika

§ 8 Schulpraktika(1) Schulpraktische Veranstaltungen sind in das Studium einzubeziehen. Für das Lehramt für Förderpädagogik hat der Kandidat je ein vierwöchiges Blockpraktikum in den gewählten sonderpädagogischen Fachrichtungen zu absolvieren, Die Blockpraktika finden in der Regel während der vorlesungsfreien Zeit statt. (2) Der Kandidat soll in den Praktika zeigen, inwieweit er fähig ist, die im Studium erworbenen Kenntnisse in der Förderschule pädagogisch angemessen anzuwenden. In Zusammenarbeit mit dem betreuenden Lehrer und den Hochschullehrern sollen die Studierenden nach einer Phase der Unterrichtsbeobachtung Unterricht planen, analysieren und in Teilen selbst erproben. (3) Kandidaten, die noch keine Tätigkeit an einer Förderschule ausführten, absolvieren in der Regel vor Aufnahme des Studiums ein 14tägiges Orientierungspraktikum an einer Förderschule.

### § 9 — Meldung zur Prüfung, Zulassung

§ 9 Meldung zur Prüfung, Zulassung(1) Der Kandidat meldet sich zur Prüfung schriftlich beim Landesprüfungsamt. Die Frist für die Meldung zum jeweiligen Prüfungstermin wird vom Landesprüfungsamt festgesetzt und an den Universitäten oder gleichgestellten Hochschulen des Landes bekannt gegeben, an denen Studiengänge für das Lehramt für Förderpädagogik eingerichtet sind. (2) In der Meldung benennt der Kandidat die gewählten sonderpädagogischen Fachrichtungen nach § 2 Abs. 3 sowie das Fach, in dem er die Hausarbeit anfertigen will. (3) Der Kandidat schlägt bis zu dem vom Landesprüfungsamt festgesetzten Termin das Thema der wissenschaftlichen Hausarbeit vor, das er mit einem nach § 4 Abs. 1 bestellten Prüfer vereinbart hat. Das Landesprüfungsamt entscheidet über die Annahme des Themas und gibt seine Entscheidung dem Kandidaten und dem Prüfer mit der Zulassung bekannt. Im Falle einer vorgezogenen Hausarbeit nach Absatz 8 erfolgt die Entscheidung über die Annahme des Themas bereits vor der Zulassung. Das Landesprüfungsamt kann zur Sicherstellung eines einheitlichen wissenschaftlichen Niveaus der Hausarbeiten die Vorlage eines anderen Themas verlangen. (4) Der Kandidat kann für die mündlichen Prüfungen unter Berücksichtigung der Breite der Prüfungsanforderungen Schwerpunkte seiner erziehungs- und fachwissenschaftlichen Studien angeben. (5) Der Meldung sind folgende Unterlagen beizufügen: 1. ein eigenhändig unterschriebener (tabellarischer) Lebenslauf ,2. ein Paßbild neueren Datums,3. eine Erklärung des Kandidaten, ob und bei welcher Stelle er bereits versucht hat, diese Prüfung abzulegen,4. das Studienbuch einschließlich Immatrikulationsbescheinigung und5. die Nachweise der nach § 6 geforderten Zulassungsvoraussetzungen. (6) Das Landesprüfungsamt läßt den Kandidaten zur Prüfung zu, wenn er die Zulassungsvoraussetzungen nach § 6 erfüllt und sich innerhalb der festgesetzten Frist ordnungsgemäß (Absätze 1 bis 5) gemeldet hat. (7) Dem Kandidaten wird die Entscheidung des Landesprüfungsamtes schriftlich mitgeteilt. Die Nichtzulassung ist zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. (8) Fertigt der Kandidat die wissenschaftliche Hausarbeit vor der Zulassung zur Prüfung an, so muß er die Zulassungsvoraussetzungen bis zum Ende des Semesters nachweisen, in dem er die Hausarbeit fertiggestellt hat. Andernfalls kann er, außer in den Fällen des § 18 Abs. 1 Satz 1, mit dieser Hausarbeit zur Prüfung nicht zugelassen werden; § 18 Abs. 1 Satz 2 bis 6 gilt entsprechend. Die Fertigung der Hausarbeit vor der Zulassung ist nur einmal möglich.

### § 29 — In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

§ 29 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-TretenDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 1993 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2018 außer Kraft.

### Eingangsformel FöSchulLehr1StPrV

Aufgrund des § 17 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 3 des Förderschulgesetzes vom 21. Juli 1992 (GVBl. S. 356) und des § 60 Satz 1 Nr. 5 und 6 sowie Satz 2 des Thüringer Schulgesetzes vom 6. August 1993 (GVBl. S.445) verordnet der Kultusminister im Benehmen mit dem Bildungsausschuß des Landtags:

### § 10 — Gliederung der Prüfung

§ 10 Gliederung der Prüfung(1) Die Prüfung besteht aus folgenden Teilen: 1. der wissenschaftlichen Hausarbeit nach § 11,2. der schriftlichen Prüfung nach § 12 und3. der mündlichen Prüfung nach § 13. (2) Der zeitliche Ablauf der Prüfung wird vom Landesprüfungsamt festgesetzt.

### § 16 — Noten

§ 16 Noten(1) Für die einzelnen Prüfungsleistungen sind folgende Noten zu verwenden: sehr gut (1) = eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht; gut (2) = eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht; befriedigend (3) = eine Leistung, die im allgemeinen den Anforderungen noch entspricht; ausreichend (4) = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht; mangelhaft (5) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten; ungenügend (6) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, daß die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können. (2) Zur differenzierten Bewertung der Prüfungsleistungen können Zwischennoten verwendet werden, die durch Erhöhen und Erniedrigen der Note um 0,3 zu bilden sind. Die Noten 0,7 sowie 5,7 und 6,3 dürfen nicht festgesetzt werden.

### § 20 — Gesamtergebnis

§ 20 Gesamtergebnis(1) Hat der Kandidat die Erste Staatsprüfung bestanden, wird vom Landesprüfungsamt das Gesamtergebnis der Ersten Staatsprüfung aus den nach § 17 ermittelten Endnoten auf eine Dezimalstelle errechnet; eine zweite Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt. Das Gesamtergebnis entspricht dem rechnerischen Durchschnitt der Endnoten. (2) Für das Gesamtergebnis der Ersten Staatsprüfung sind folgende Noten zu verwenden: mit Auszeichnung bestanden, wenn der Notendurchschnitt besser als 1,5 ist; gut bestanden, wenn der Notendurchschnitt 1,5 bis 2,4 beträgt; befriedigend bestanden, wenn der Notendurchschnitt 2,5 bis 3,4 beträgt; bestanden, wenn der Notendurchschnitt 3,5 bis 4,4 beträgt. Der Notendurchschnitt ist im Zeugnis zu vermerken.

### § 25 — Einsicht in die Prüfungsakten

§ 25 Einsicht in die PrüfungsaktenDer Kandidat kann auf Antrag nach Abschluß der Ersten Staatsprüfung innerhalb eines Jahres in Gegenwart eines Mitarbeiters des Landesprüfungsamtes Einsicht in seine Prüfungsakte nehmen. Abschriften und Ablichtungen dürfen angefertigt werden.

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— Thüringer Verordnung über die Erste Staatsprüfung für das Lehramt für Förderpädagogik Vom 6. Mai 1994
Amtliche Fassung: https://landesrecht.thueringen.de/bsth/document/jlr-FöSchulLehr1StPrVTHrahmen
Quelle: landesrecht.thueringen.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
