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title: "FlaggV TH — Thüringer Verordnung über die Beflaggung öffentlicher Dienstgebäude Vom 11. Mai 1993"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/th/flaggvth"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Thüringen"
language: "de"
source: "https://landesrecht.thueringen.de/bsth/document/jlr-FlaggVTHrahmen"
updated: "2026-05-13T12:41:37+00:00"
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# FlaggV TH — Thüringer Verordnung über die Beflaggung öffentlicher Dienstgebäude Vom 11. Mai 1993

**Landesrecht Thüringen**
*Ausfertigung:* 11.05.1993
*Fundstelle:* GVBl. 1993, 318


### § 2

§ 2(1) Zu beflaggen sind in den Fällen des § 1 Abs. 1 und 2 Nr. 1 die Dienstgebäude aller Behörden und Dienststellen des Landes. Den Gemeinden und Gemeindeverbänden sowie Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen, wird empfohlen, ebenfalls ihre Dienstgebäude zu beflaggen. (2) Wie Dienstgebäude sind auch diejenigen Teile anderer Gebäude zu beflaggen, in denen sich Räume einer Dienststelle befinden. Sind in einem Dienstgebäude mehrere Behörden oder Dienststellen des Landes untergebracht, so obliegt die Beflaggung der Behörde, die das Gebäude verwaltet. (3) Nicht beflaggt zu werden brauchen Nebengebäude sowie Gebäude und Gebäudeteile, die zur Beflaggung nicht geeignet sind. (4) Das besondere Beflaggungsrecht des Präsidenten des Landtags und des Ministerpräsidenten bleibt unberührt.

### § 1

§ 1(1) Ohne besondere Anordnung ist an folgenden Tagen zu beflaggen: 1. am Tag des Gedenkens an die Opfer des Nationalsozialismus (27. Januar), 2. am Tag der Arbeit (1. Mai), 3. am Europatag (9. Mai), 4. am Jahrestag der Verkündung des Grundgesetzes (23. Mai), 5. am Jahrestag des Volksaufstandes in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (17. Juni), 6. am Tag des Gedenkens an die Männer und Frauen der deutschen Widerstandsbewegung gegen den Nationalsozialismus (20. Juli), 7. am Tag der Deutschen Einheit (3. Oktober), 8. am Tag der Verfassung des Freistaats Thüringen und des Thüringer Landtags (25. Oktober), 9. am Volkstrauertag (zweiter Sonntag vor dem ersten Advent), 10.an den Tagen allgemeiner Wahlen (Bundestags-, Landtags- und Kommunalwahlen sowie Wahlen zum Europäischen Parlament). Am Tag des Gedenkens an die Opfer des Nationalsozialismus und am Volkstrauertag ist halbmast zu flaggen; wenn dies nicht möglich ist, sind die Flaggen mit einem Trauerflor zu versehen. (2) Bei Beflaggungen aus besonderen Anlässen wird wie folgt verfahren: 1. Der Ministerpräsident ordnet die Beflaggung bei besonderen Anlässen, die für das Land oder mehrere Landkreise oder kreisfreie Städte von allgemeiner Bedeutung sind, an. 2. Das Landesverwaltungsamt erteilt den Landkreisen und Gemeinden auf deren Antrag die Genehmigung zur Beflaggung, wenn dies aus örtlicher Veranlassung geboten ist. Soll wegen einer örtlichen Veranstaltung geflaggt werden, ist darauf zu achten, dass die Beflaggung nicht als Parteinahme in politischen Fragen gedeutet werden kann. (3) Die Dienstgebäude der obersten Landesbehörden werden täglich beflaggt.

### § 3

§ 3(1) Wenn nach § 1 zu flaggen ist, setzen alle Behörden und Dienststellen des Landes neben der Bundesflagge die Landesdienstflagge. Ansonsten ist die Landesflagge zu setzen. (2) Über die Berechtigung zur Führung der Landesdienstflagge entscheidet bei Zweifeln die jeweils zuständige oberste Landesbehörde im Einvernehmen mit dem für die Beflaggung zuständigen Ministerium. (3) Die Europaflagge ist, soweit möglich, in die Beflaggung einzubeziehen. (4) Bei der Beflaggung dürfen auch Flaggen von Gebietskörperschaften gezeigt werden. (5) Andere Flaggen, insbesondere ausländische Flaggen sowie Flaggen zwischenstaatlicher Einrichtungen, dürfen nur mit Genehmigung des für die Beflaggung zuständigen Ministeriums gesetzt werden.

### § 6

§ 6Diese Verordnung tritt einen Monat nach der Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft.

### § 1

§ 1(1) Ohne besondere Anordnung ist an folgenden Tagen zu beflaggen: 1. am Tag des Gedenkens an die Opfer des Nationalsozialismus (27. Januar), 2. am Tag der Arbeit (1. Mai), 3. am Europatag (9. Mai), 4. am Jahrestag der Verkündung des Grundgesetzes (23. Mai), 5. am Gedenktag für die Opfer des SED-Unrechts (17. Juni), 6. am Tag des Gedenkens an die Männer und Frauen der deutschen Widerstandsbewegung gegen den Nationalsozialismus (20. Juli), 7. am Tag der Deutschen Einheit (3. Oktober), 8. am Tag der Verfassung des Freistaats Thüringen und des Thüringer Landtags (25. Oktober), 9. am Volkstrauertag (zweiter Sonntag vor dem ersten Advent), 10.an den Tagen allgemeiner Wahlen (Bundestags-, Landtags- und Kommunalwahlen sowie Wahlen zum Europäischen Parlament). Am Tag des Gedenkens an die Opfer des Nationalsozialismus und am Volkstrauertag ist halbmast zu flaggen; wenn dies nicht möglich ist, sind die Flaggen mit einem Trauerflor zu versehen. (2) Bei Beflaggungen aus besonderen Anlässen wird wie folgt verfahren: 1. Der Ministerpräsident ordnet die Beflaggung bei besonderen Anlässen, die für das Land oder mehrere Landkreise oder kreisfreie Städte von allgemeiner Bedeutung sind, an. 2. Das Landesverwaltungsamt erteilt den Landkreisen und Gemeinden auf deren Antrag die Genehmigung zur Beflaggung, wenn dies aus örtlicher Veranlassung geboten ist. Soll wegen einer örtlichen Veranstaltung geflaggt werden, ist darauf zu achten, dass die Beflaggung nicht als Parteinahme in politischen Fragen gedeutet werden kann. (3) Die Dienstgebäude der obersten Landesbehörden werden täglich beflaggt.

### § 6

§ 6Diese Verordnung tritt einen Monat nach der Verkündung in Kraft.

### § 1

§ 1Die Dienstgebäude aller Behörden und Dienststellen des Landes werden dauerhaft beflaggt.

### § 2

§ 2(1) Zu beflaggen sind die Dienstgebäude aller Behörden und Dienststellen des Landes. Den Gemeinden und Gemeindeverbänden sowie Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen, wird empfohlen, ebenfalls ihre Dienstgebäude dauerhaft zu beflaggen.(2) Wie Dienstgebäude sind auch diejenigen Teile anderer Gebäude zu beflaggen, in denen sich Räume einer Dienststelle befinden. Sind in einem Dienstgebäude mehrere Behörden oder Dienststellen des Landes untergebracht, so obliegt die Beflaggung der Behörde, die das Gebäude verwaltet.(3) Nicht beflaggt zu werden brauchen Nebengebäude sowie Gebäude und Gebäudeteile, die zur Beflaggung nicht geeignet sind.(4) Das besondere Beflaggungsrecht der Präsidentin oder des Präsidenten des Landtags und der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten bleibt unberührt.

### § 3

§ 3(1) Bei der Beflaggung nach § 1 setzen alle Behörden und Dienststellen des Landes die Europaflagge, die Bundesflagge und die Landesdienstflagge. Können nach Lage und Beschaffenheit des Gebäudes nur zwei Flaggen gesetzt werden, so werden die Bundesflagge und die Landesdienstflagge gezeigt.(2) Bei der Beflaggung dürfen auch Flaggen von Gebietskörperschaften gezeigt werden.(3) Andere Flaggen, insbesondere ausländische Flaggen sowie Flaggen zwischenstaatlicher Einrichtungen, dürfen nur mit Genehmigung des für die Beflaggung zuständigen Ministeriums gesetzt werden.

### § 4

§ 4Für die zu setzenden Flaggen gilt links beginnend, aus der Sicht von außen auf das Gebäude, folgende Reihenfolge:1. Europaflagge,2. Bundesflagge,3. Landesdienstflagge,4. Flaggen im Sinne des § 3 Abs. 3.

### § 5

§ 5(1) Zu flaggen ist an aufrecht stehenden Flaggenmasten, soweit dies nicht möglich ist, an waagerechten oder schräg stehenden Flaggenstöcken.(2) Die Größe der Flaggen muß in einem angemessenen Verhältnis zur Größe und Höhe der beflaggten Gebäude stehen. Sind an einem Gebäude mehrere Flaggen gesetzt, so sollen sie gleich groß sein.

### § 6

§ 6(1) Am Tag des Gedenkens an die Opfer des Nationalsozialismus, dem 27. Januar eines jeden Jahres, und am Volkstrauertag, dem zweiten Sonntag vor dem ersten Advent, ist halbmast zu flaggen; wenn dies nicht möglich ist, sind die Flaggen mit einem Trauerflor zu versehen.(2) Aus besonderen Anlässen kann die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident die Beflaggung auf Halbmast anordnen; Absatz 1 Halbsatz 2 gilt entsprechend.

### § 7

§ 7Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils auch für Personen, die mit der Angabe „divers“ oder ohne eine Angabe des Geschlechts in das Geburtenregister eingetragen sind.

### § 8

§ 8Diese Verordnung tritt einen Monat nach der Verkündung in Kraft.

### Eingangsformel FlaggV

Aufgrund des § 2 des Gesetzes über die Hoheitszeichen des Landes Thüringen vom 30. Januar 1991 (GBl. S. 1) und des § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes vom 30. Januar 1991 (GBl. S. 2) verordnet die Landesregierung:

### § 4

§ 4(1) Bei der Beflaggung von Gebäuden gebührt der Bundesflagge vor der Landesdienstflagge oder Landesflagge und der Landesdienstflagge oder Landesflagge vor den übrigen Flaggen die bevorzugte Stelle an der rechten Seite vom Innern des Gebäudes gesehen. Werden nur drei Flaggen gesetzt, so ist die bevorzugte Flagge an der mittleren Stelle (in der Mitte) zu setzen. (2) Die Europaflagge soll neben der Bundesflagge und der Landesdienstflagge oder Landesflagge an der nächst bevorzugten Stelle gesetzt werden. (3) Ausländische Flaggen sind, vom Innern des Gebäudes gesehen, von rechts nach links in alphabetischer Reihenfolge der amtlichen deutschen Kurzbezeichnung ausländischer Staatennamen zu setzen. Links anschließend werden die Flaggen nach § 3 Abs. 1, 3 und 4 gezeigt. (4) Können nach Lage oder Beschaffenheit des Gebäudes nur zwei Flaggen gesetzt werden, so werden lediglich die Bundes- und die Landesdienstflagge oder die Landesflagge gezeigt.

### § 5

§ 5(1) Zu flaggen ist an aufrecht stehenden Flaggenmasten, soweit dies nicht möglich ist, an waagerechten oder schräg stehenden Flaggenstöcken. (2) Die Beflaggung beginnt bei Tagesanbruch, jedoch nicht vor 7.00 Uhr morgens, und endet bei Sonnenuntergang. (3) Die Größe der Flaggen muß in einem angemessenen Verhältnis zur Größe und Höhe der beflaggten Gebäude stehen. Sind an einem Gebäude mehrere Flaggen gesetzt, so sollen sie gleich groß sein.

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— Thüringer Verordnung über die Beflaggung öffentlicher Dienstgebäude Vom 11. Mai 1993
Amtliche Fassung: https://landesrecht.thueringen.de/bsth/document/jlr-FlaggVTHrahmen
Quelle: landesrecht.thueringen.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
