FischScheinGebV TH · Thüringen

Thüringer Verordnung über die Fischereischeingebühr und die Fischereiabgabe Vom 14. November 1997

Ausfertigungsdatum:
14.11.1997
Fundstelle:
GVBl. 1998, 22
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Fischereischeingebühr und Fischereiabgabe

§ 1 Fischereischeingebühr und FischereiabgabeFür die Erteilung von Fischereischeinen werden folgende Gebühren und Abgaben festgesetzt: 1. Die Gebühr für einen Jahresfischereischein (Kalenderjahr) beträgt 5,11 Euro. Dazu wird eine Fischereiabgabe in Höhe von 5,11 Euro erhoben.2. Die Gebühr für einen Jugendfischereischein (Kalenderjahr) beträgt 2,55 Euro. Dazu wird eine Fischereiabgabe in Höhe von 2,55 Euro erhoben.3. Die Gebühr für einen Fünfjahresfischereischein (fünf aufeinanderfolgende Kalenderjahre) beträgt 10,22 Euro. Dazu wird eine Fischereiabgabe in Höhe von 15,33 Euro erhoben.4. Die Gebühr für einen Zehnjahresfischereischein (zehn aufeinanderfolgende Kalenderjahre) beträgt 15,33 Euro. Dazu wird eine Fischereiabgabe in Höhe von 25,56 Euro erhoben.

Eingangsformel FischScheinGebV

Aufgrund des § 33 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Thüringer Fischereigesetzes (ThürFischG) vom 22. Oktober 1992 (GVBl. S. 515), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Dezember 1995 (GVBl. S. 415), verordnet das Ministerium für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt, im Hinblick auf § 33 Abs. 1 Satz 3 ThürFischG im Benehmen mit dem Landesfischereibeirat:

§ 2

Inkrafttreten

§ 2 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.