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title: "ThürFischPVO — Thüringer Verordnung über die Fischerprüfung (ThürFischPVO) Vom 12. Juli 1993"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/th/fischprvth"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Thüringen"
language: "de"
source: "https://landesrecht.thueringen.de/bsth/document/jlr-FischPrVTHrahmen"
updated: "2026-05-13T12:41:21+00:00"
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# ThürFischPVO — Thüringer Verordnung über die Fischerprüfung (ThürFischPVO) Vom 12. Juli 1993

**Landesrecht Thüringen**
*Ausfertigung:* 12.07.1993
*Fundstelle:* GVBl. 1993, 427


### § 4 — Prüfungstermin

§ 4 Prüfungstermin(1) Die Prüfungstermine werden von den unteren Fischereibehörden nach Bedarf, jedoch mindestens einmal im Jahr angesetzt. Sie sind von der unteren Fischereibehörde mindestens drei Monate zuvor in ortsüblicher Weise öffentlich bekanntzugeben. (2) Die Prüfung ist bei der unteren Fischereibehörde abzulegen, in deren Zuständigkeitsbereich der Antragsteller seine Hauptwohnung hat.Mit Einwilligung der zuständigen unteren Fischereibehörde kann die Prüfung auch vor dem Prüfungsausschuss einer anderen Fischereibehörde abgelegt werden. (3) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Vertreter der obersten und oberen Fischereibehörde sowie der unteren Naturschutzbehörde können bei der Prüfung zugegen sein. (4) Anträge auf Zulassung zur Fischerprüfung sind auf Antragsformularen nach Anlage 1 zu stellen. Die Formulare gibt die untere Fischereibehörde aus.

### § 11 — Inkrafttreten

§ 11 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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— Thüringer Verordnung über die Fischerprüfung (ThürFischPVO) Vom 12. Juli 1993
Amtliche Fassung: https://landesrecht.thueringen.de/bsth/document/jlr-FischPrVTHrahmen
Quelle: landesrecht.thueringen.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
