Thüringer Verordnung über die Qualitätsanforderungen an Fischgewässer (Thüringer Fischgewässerverordnung - ThürFischGewVO) Vom 30. September 1997
- Ausfertigungsdatum:
- 30.09.1997
- Fundstelle:
- GVBl. 1997, 362
Anlage 1 zu § 2 Abs. 1Liste der bezeichneten Fischgewässer Erläuterung: Cyp = CyprinidengewässerSal = Salmonidengewässer Tabelle 1
Anlage 2 zu §§ 2 bis 5 Teil 1 QualitätskriterienTabelle 2 Tabelle 3Allgemeine Bemerkungen:Es wird darauf hingewiesen, daß bei der Festlegung der Werte der Parameter davon ausgegangen wurde, daß die in diesem Anhang in Betracht gezogenen bzw. nicht in Betracht gezogenen anderen Parameter günstig sind. Das bedeutet insbesondere, daß die Konzentrationen an sonstigen schädlichen Stoffen sehr schwach sind. Treten gleichzeitig zwei oder mehrere schädliche Stoffe als Gemisch auf, so können gemeinsame Wirkungen (additive, synergistische oder antagonistische Wirkungen von Bedeutung sein). (0) = Abweichungen gemäß § 4 sind möglich (1) = Die künstlichen Änderungen des pH- Wertes gegenüber den nicht beeinträchtigten Werten dürfen im Bereich zwischen 6,0 und 9,0 um nicht mehr als ñ 0,5 pH- Einheiten betragen, vorausgesetzt, daß durch diese Änderungen die Schädlichkeit anderer im Wasser vorhandener Stoffe nicht erhöht wird. (2) = Die phenolartigen Verbindungen dürfen nicht in solchen Konzentrationen vorhanden sein, daß sie den Wohlgeschmack des Fisches beeinträchtigen. (3) = Die Ölkohlenwasserstoffe dürfen im Wasser nicht in solchen Mengen vorhanden sein, daß sie - an der Wasseroberfläche einen sichtbaren Film bilden oder das Bett der Wasserläufe und Seen mit einer Schicht überziehen, - den Fischen einen wahrnehmbaren Kohlenwasserstoff-Geschmack geben, - bei den Fischen Schäden verursachen. (4) = Bei besonderen geographischen oder klimatischen Verhältnissen, insbesondere im Falle niedriger Wassertemperaturen von weniger als 10 °C und einer verminderten Nitrifikation beträgt der Wert 3 mg/l NH 4, wenn die zuständige Behörde nachweisen, daß sich keine schädlichen Folgen für die ausgewogene Entwicklung des Fischbestands ergeben können. Teil 2Besondere Angaben für Gesamtzink und Gelöstes Kupfer a) Gesamtzink(Siehe Teil 1 Nummer 13, Spalte Bemerkungen) Zinkkonzentrationen (mg/l Zn) je nach den verschiedenen Wasserhärtegraden zwischen 10 und 500 mg/l CaCO 3Tabelle 4b) Gelöstes Kupfer(Siehe Teil 1 Nummer 14, Spalte Bemerkungen)Konzentrationen an gelöstem Kupfer (mg/l Cu), je nach den verschiedenen Wasserhärtegraden zwischen 10 und 300 mg/l CaCO 3 Tabelle 51) Das Vorhandensein von Fischen in Gewässern mit höheren Kupferkonzentrationen kann auf ein Vorherrschen gelöster organischer Kupferkomplexe hindeuten.
Aufgrund des § 134 Abs. 1 des Thüringer Wassergesetzes (ThürWG) vom 10. Mai 1994 (GVBl. S. 445), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1995 (GVBl. S. 413), verordnet der Minister für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt:
Zweck der Verordnung
§ 1 Zweck der VerordnungDiese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 78/659/EWG des Rates vom 18. Juli 1978 über die Qualität von Süßwasser, das schutz- oder verbesserungsbedürftig ist, um das Leben von Fischen zu erhalten (ABl. EG Nr. L 222, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung.
Anwendungsbereich, Begriffsbestimmung
§ 2 Anwendungsbereich, Begriffsbestimmung(1) Diese Verordnung gilt für die in der Anlage 1 bezeichneten Cypriniden- und Salmonidengewässer. Sie gilt nicht für Gewässer in natürlichen oder künstlichen Becken, die für intensive Fischzucht genutzt werden. (2) Cyprinidengewässer sind Gewässer, in denen das Leben von Fischarten wie Cypriniden (Cyprinidae) oder anderen Arten wie Hechten (Esox lucius), Barschen (Perca fluviatilis) und Aalen (Anguilla anguilla) erhalten wird oder erhalten werden könnte. (3) Salmonidengewässer sind Gewässer, in denen das Leben von Fischen solcher Art wie Lachse (Salmo salar), Forellen (Salmo trutta), Äschen (Thymallus thymallus) erhalten wird oder erhalten werden könnte. (4) Andere Rechtsvorschriften über die Qualität der in Absatz 1 Satz 1 genannten Gewässer bleiben unberührt.
Anforderungen an die Gewässerbenutzung
§ 3 Anforderungen an die Gewässerbenutzung(1) Die nach § 2 Abs. 1 bezeichneten Gewässer müssen mindestens den Grenzwerten für die in der Anlage 2 aufgeführten chemischen und physikalischen Parameter entsprechen. Eine Einhaltung der Leitwerte ist nach dem Stand der Technik anzustreben. (2) Eine Erlaubnis oder Bewilligung zur Benutzung der in der Anlage 1 bezeichneten Gewässer darf nur erteilt werden, wenn von der beabsichtigten Gewässerbenutzung nachteilige Auswirkungen auf die Einhaltung der Grenzwerte für die in der Anlage 2 aufgeführten chemischen und physikalischen Parameter nicht zu erwarten sind. (3) Andere Rechtsvorschriften über die Benutzung der Gewässer bleiben unberührt .
Ausnahmen
§ 4 AusnahmenAbweichungen von den Anforderungen des § 3 Abs. 1 sind nur zulässig, 1. bei den Parametern, die in Teil 1 der Anlage 2 mit (0) gekennzeichnet sind, wenn außergewöhnliche meteorologische oder besondere geographische Verhältnisse vorliegen,2. wenn die in Anlage 1 genannten Gewässer oder Gewässerteile eine natürliche Anreicherung mit Stoffen über die Qualitätsanforderungen nach Anlage 2 hinaus erfahren.
Probenahme und Analyse
§ 5 Probenahme und Analyse(1) Die Einhaltung der Qualitätsanforderungen gemäß der Anlage 2 ist nach den Bestimmungen der Artikel 6 und 7 der Richtlinie 78/659/EWG regelmäßig zu überwachen. Die Analyse und Kontrollverfahren sowie die Regelhäufigkeit der Probenahmen und Analysen der Parameter sind in Teil 1 der Anlage 2 festgelegt. Sofern andere als die angegebenen Meßmethoden verwendet werden, ist die Gleichwertigkeit oder Vergleichbarkeit der Meßergebnisse zu gewährleisten. Die Möglichkeiten zur Reduzierung der Untersuchungshäufigkeit nach Artikel 7 Abs. 2 der Richtlinie 78/659/EWG sollen ausgenutzt werden.(2) Die Zuständigkeit für die Überwachung richtet sich nach § 104 ThürWG.(3) Eine weitergehende Kontrolle der Gewässer bleibt unberührt.
Inkrafttreten
§ 6 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.