Ausführungsverordnung zum Thüringer Fischereigesetz (ThürFischAVO) Vom 11. August 2020
- Ausfertigungsdatum:
- 11.08.2020
- Fundstelle:
- GVBl. 2020, 457
Prüfungsausschuss
§ 28 Prüfungsausschuss(1) Für die Abnahme der Fischerprüfung ist von der unteren Fischereibehörde ein Prüfungsausschuss zu bilden. Mehrere untere Fischereibehörden können gemeinsam einen Prüfungsausschuss bilden.(2) Der Prüfungsausschuss besteht aus einem Vertreter der unteren Fischereibehörde als Vorsitzendem und zwei Beisitzern. Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu bestimmen. Der Prüfungsausschuss wird für jeweils fünf Jahre durch die untere Fischereibehörde oder, im Fall des Absatzes 1 Satz 2, durch die den Prüfungsausschuss bildenden unteren Fischereibehörden berufen.(3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Stellvertreter müssen die zur Abnahme der Prüfung erforderliche fachliche Eignung besitzen. Personen sind als Mitglieder des Prüfungsausschusses oder deren Stellvertreter geeignet, wenn sie1. das 21. Lebensjahr vollendet haben und2. erfolgreich an einem Vorbereitungslehrgang zur Fischerprüfung teilgenommen haben oder im Besitz eines gültigen Fischereischeins sind.(4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Stellvertreter sind zur unparteiischen und gewissenhaften Ausübung ihrer Tätigkeit und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten verpflichtet. § 1 Abs. 1 Satz 1 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit den §§ 20 und 81 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist zu beachten. Die Erstattung von Reisekosten an die ehrenamtlichen Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Stellvertreter erfolgt nach Maßgabe der für Landesbeamte geltenden reisekostenrechtlichen Bestimmungen.(5) Der Prüfungsausschuss hat die Fischerprüfung vorzubereiten, durchzuführen und auszuwerten sowie den zeitlichen Ablauf festzulegen.
Anlage 1 (zu § 34 Abs. 1)Anlage1.1Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/th/41312b9c-b5fb-4109-b9af-106720e66200-TH2020+457_Anl1.1.pdfAnlage1.2Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/th/7804b375-c88d-415c-ad96-f0141e3f0a02-TH2020+457_Anl1.2.pdf
Anlage 2 (zu § 35 Abs. 1)Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/th/50f91726-c66c-4f59-9a93-cf78da13aff8-TH2020+457.Anl2.pdf
Anlage 3 (zu § 43 Abs. 1)Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/th/b9e0b64d-ffd8-4abb-b777-1d005efaae48-TH2020+457.Anl3.pdf
Aufgrund des § 14 Abs. 3, des § 26 Abs. 4 Satz 2, des § 28 Satz 4, des § 29 Abs. 4 Satz 1, des § 33 Abs. 1 Satz 2, des § 35 Abs. 3 und 6 Satz 2, des § 38Abs. 2 , des § 43 Abs. 3 Satz 3, des § 46 Abs. 4, des § 47 Abs. 2 Satz 3 und des § 48 Abs. 7 des Thüringer Fischereigesetzes (ThürFischG) vom 18. September 2008 (GVBl. S. 315), zuletzt geändert durch Artikel 52 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GVBl. S. 731), verordnet das Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft hinsichtlich der §§ 1 bis 25 im Einvernehmen mit dem Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie und hinsichtlich des § 37 Abs. 2 im Benehmen mit dem Landesfischereibeirat:
Schonzeiten und Mindestmaße
§ 1 Schonzeiten und Mindestmaße(1) Es ist verboten, den nachfolgend benannten Arten während der Schonzeiten nachzustellen, sie vorsätzlich zu fangen oder zu töten. Außerhalb der Schonzeiten ist dieses erlaubt, wenn sie folgende Mindestmaße haben: Fischart Schonzeit Mindestmaß Aal (Anguilla anguilla) 1. November bis 28. Februar 50 cm Aland (Leuciscus idus) ganzjährig entfällt Äsche (Thymallus thymallus) 1. Februar bis 31. Mai 35 cm Bachforelle (Salmo trutta forma fario) 1. Oktober bis 31. März 30 cm Bachneunauge (Lampetra planeri) ganzjährig entfällt Barbe (Barbus barbus) 1. April bis 31. August 40 cm Bitterling (Rhodeus amarus) ganzjährig entfällt Döbel (Squalius cephalus) keine 20 cm Flussneunauge (Lampetra fluviatilis) ganzjährig entfällt Hasel (Leuciscus leuciscus) 1. April bis 31. Mai 20 cm Hecht (Esox lucius) 15. Februar bis 30. April 50 cm Karausche (Carassius carassius) 1. April bis 31. Mai 15 cm Karpfen (Cyprinus carpio) keine 35 cm Lachs (Salmo salar) ganzjährig entfällt Meerforelle (Salmo trutta) ganzjährig entfällt Moderlieschen (Leucaspius delineatus) ganzjährig entfällt Nase (Chondrostoma nasus) ganzjährig entfällt Quappe (Lota lota) 1. November bis 31. März 30 cm Rapfen (Aspius aspius) ganzjährig entfällt Rotfeder (Scardinius erythrophthalmus) keine 15 cm Schlammpeitzger (Misgurnus fossilis) ganzjährig entfällt Schleie (Tinca tinca) keine 25 cm Schneider (Alburnoides bipunctatus) ganzjährig entfällt Steinbeißer (Cobitis taenia) ganzjährig entfällt Stichling, Neunstachliger (Pungitius pungitius) ganzjährig entfällt Stör (Acipencer sturio) ganzjährig entfällt Wels (Silurus glanis) keine 50 cm Westgroppe (Cottus gobio) ganzjährig entfällt Zander (Sander lucioperca) 1. April bis 31. Mai 45 cm Zährte (Vimba vimba) ganzjährig entfällt Deutscher Edelkrebs (Astacus astacus) ganzjährig entfällt Steinkrebs (Austropotamobius torrentium) ganzjährig entfällt Bachmuschel (Unio crassus) ganzjährig entfällt Flussmuschel, Große (Unio tumidus) ganzjährig entfällt Flussperlmuschel (Margaritifera margaritifera) ganzjährig entfällt Malermuschel (Unio pictorum) ganzjährig entfällt Teichmuschel, Abgeplattete (Pseudanodonta complanata) ganzjährig entfällt Teichmuschel, Gemeine (Anodonta anatina) ganzjährig entfällt Teichmuschel, Große (Anodonta cygnea) ganzjährig entfällt(2) Als Mindestmaß gilt bei Fischen der Abstand von der Kopfspitze bis zum Ende der natürlich ausgebreiteten Schwanzflosse.
Entnahme von Wasserpflanzen, sonstigen Stoffen, Fischnährtieren und Fischlaich
§ 10 Entnahme von Wasserpflanzen, sonstigen Stoffen, Fischnährtieren und Fischlaich(1) Die Entnahme von Über- und Unterwasserpflanzen sowie von sonstigen Stoffen, wie Schlamm, Erden, Sand, Kies oder Steinen, ist nur mit Erlaubnis des Fischereiberechtigten oder, im Fall der Verpachtung, des Fischereiausübungsberechtigten zulässig.(2) Absatz 1 gilt nicht für Maßnahmen im Rahmen der Hege, der Gewässerunterhaltung, des Gewässerausbaus sowie der Gewässeraufsicht. Die §§ 13 bis 19 und 30 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), § 15 des Thüringer Gesetzes zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes und zur weiteren landesrechtlichen Regelung des Naturschutzes und der Landschaftspflege (Thüringer Naturschutzgesetz - ThürNatG -) vom 30. Juli 2019 (GVBl. S. 323, 340) sowie § 8 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) jeweils in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.(3) Fischnährtiere und Fischlaich dürfen ohne Erlaubnis des Fischereiberechtigten oder, im Fall der Verpachtung, des Fischereiausübungsberechtigten nicht aus dem Wasser entnommen werden.
Betreten und Befahren der Gelegezone
§ 11 Betreten und Befahren der Gelegezone(1) Das Betreten und Befahren der flachen, mit Wasserpflanzen bewachsenen, wasserseitigen Uferzone (Gelegezone) ist nicht gestattet.(2) Absatz 1 gilt nicht für Fischereiberechtigte, Fischereiausübungsberechtigte, Mitarbeiter der zuständigen Fischereibehörden und Fischereiaufseher, soweit es zur Ausübung ihrer Tätigkeit erforderlich ist. Die unteren Fischereibehörden können weitere Ausnahmen zulassen. Die Belange des Arten- und Biotopschutzes sind hierbei zu beachten.
Schutz stationärer Fischfangeinrichtungen
§ 12 Schutz stationärer FischfangeinrichtungenBei der Ausübung der Angelfischerei oder von wassersportlichen Aktivitäten ist von stationären Fischfangeinrichtungen, wie Reusen, Stellnetzen, Hamen oder anderen, ein Abstand von mindestens 50 Metern einzuhalten.
Einlassen zahmen Wassergeflügels
§ 13 Einlassen zahmen WassergeflügelsZahmes Wassergeflügel darf nur dann in ein Gewässer eingelassen werden, wenn der Fischereiberechtigte oder, im Fall der Verpachtung, der Fischereiausübungsberechtigte seine Zustimmung erteilt hat und die Qualität des Gewässers und des abfließenden Wassers nicht nachteilig beeinträchtigt wird.
Köderfische
§ 14 Köderfische(1) Fische und Teile von Fischen dürfen nur als Köder in dem Gewässer oder Gewässerabschnitt verwendet werden, aus dem sie stammen.(2) Als Köder dürfen nur Arten eingesetzt werden, für die zum Zeitpunkt der Verwendung keine Schonzeit gilt, für die kein Mindestmaß festgelegt ist oder die das Mindestmaß nach § 1 erreicht haben.(3) Köderfische dürfen nur im Rahmen der Eigenbedarfsdeckung gefangen werden.(4) Die Hälterung von Köderfischen ist verboten.
Fischereigeräte, Fischfangeinrichtungen
§ 15 Fischereigeräte, Fischfangeinrichtungen(1) Reusen müssen so beschaffen sein, dass sich die gefangenen Fische nicht mehr als unvermeidbar verletzen können.(2) Ausgelegte Netze und Legangeln in Form von Grund- und Schwebschnüren sind mindestens täglich, Reusen mindestens jeden zweiten Tag zu kontrollieren. Die Fänge sind zum Zeitpunkt der Kontrolle zu entnehmen.(3) Die Angelfischerei darf mit höchstens zwei Handangeln je Fischereiausübungsberechtigten ausgeübt werden. Beim Spinn- oder Flugangeln darf nur mit einer Angel je Fischereiausübungsberechtigten gefischt werden.(4) Zum Fang von Köderfischen kann anstelle einer Handangel eine Senke in der maximalen Größe von 1,2 Meter mal 1,2 Meter und einer Maschenweite von mindestens 14 Millimetern verwendet werden.(5) Ausgelegte Handangeln und Senken müssen von den jeweiligen Fischereiausübungsberechtigten ständig persönlich beaufsichtigt werden.
Unzulässige Fangmittel, Fangarten und Fischfangeinrichtungen
§ 16 Unzulässige Fangmittel, Fangarten und Fischfangeinrichtungen(1) Verboten ist das Fischen unter Verwendung von1. Aalharken, Speeren, Spießen, Stecheisen, Schlingen, Fischgabeln, Fallen mit Schlagfedern und Geräten zum Reißen der Fische,2. Schusswaffen und gleichgestellten Gegenständen, bei denen bestimmungsgemäß feste Körper, wie Bolzen und Pfeile, gezielt verschossen werden, deren Antriebsenergie durch Muskelkraft eingebracht und durch eine Sperrvorrichtung gespeichert werden kann, wie beispielsweise Bogen, Harpune oder Armbrust, oder3. anderen oder mehr Angelgeräten als durch den Erlaubnisschein zum Fischfang nach § 14 Abs. 1 ThürFischG genehmigt sind.(2) Verboten sind außerdem1. das Anlegen neuer ortsgebundener Aalfänge oder2. das Fischen mittels Abdämmens, Absperrens, Abzapfens oder Ablassens natürlicher Gewässer nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 ThürFischG.(3) Zur Wahrung des Hegeziels nach § 2 Abs. 2 ThürFischG, insbesondere bei Störung des biologischen Gleichgewichts sowie zur Förderung der natürlichen Reproduktion und des Abwachsens der Fische, kann die untere Fischereibehörde über die in Absätzen 1 und 2 aufgeführten Verbote hinaus die Anwendung weiterer Fangmittel, Fangarten und Fischfangeinrichtungen beschränken oder verbieten.
Maschenweiten, Gitterstababstände
§ 17 Maschenweiten, Gitterstababstände(1) Die Maschenweite wird in nassem Zustand zwischen zwei gegenüberliegenden Knoten von der Mitte des einen Knotens zur Mitte des anderen Knotens gemessen.(2) Bei Netzen müssen die Maschenweiten mindestens 25 Millimeter betragen. Das gilt nicht für den Einsatz in der Aquakultur sowie für die Kehlen von Reusen, den hinteren Sackteil von Zugnetzen sowie für Netze zum Fang von Aalen und Köderfischen.(3) Für den hinteren Sackteil bei Aalhamen sowie Anker- und Pfahlhamen ist abweichend von Absatz 2 Satz 1 eine Maschenweite von mindestens 15 Millimetern zulässig.(4) Die Vorgaben der Maschenweiten nach den Absätzen 2 und 3 gelten nicht für angeordnete Maßnahmen zur Sicherung fischereilicher oder fischereiwissenschaftlicher Belange sowie für Maßnahmen, die im Hegeplan nach § 25 ThürFischG aufgeführt sind.(5) Bei Absperrungen vor Triebwerken, Turbinen und Anlagen der Wasserentnahme hat der Betreiber sicherzustellen, dass die Gitterstäbe einen lichten Abstand von höchstens 15 Millimetern haben. Für Gewässer oder Gewässerregionen, in denen Aale, Meerforellen oder Lachse zu den typischen Arten zählen, sind Gitterstababstände von maximal 10 Millimetern einzuhalten. Gleichzeitig ist für Leiteinrichtungen zu sorgen, die das Auffinden von Abwanderungsmöglichkeiten und eine tierschutzgerechte, schadlose und nahezu verzögerungsfreie Abwanderung sämtlicher Fischarten in das Unterwasser gewährleisten. Dabei ist der jeweilige Stand von Wissenschaft und Technik zu beachten.(6) Absatz 5 gilt nicht für Entlastungs- und Entnahmeanlagen von Talsperren, Hochwasserrückhaltebecken sowie für Ein- und Ausläufe von Pumpspeicherwerken, für Anlagen, die der Fischzucht dienen, oder wenn gleichwertige Verfahren verwendet werden, die das Eindringen von Fischen verhindern.
Genehmigung
§ 18 Genehmigung(1) Der Fischfang unter Anwendung von elektrischem Strom (Elektrofischerei) darf nur mit Genehmigung der obersten Fischereibehörde ausgeübt werden.(2) Die Genehmigung darf nur1. zur Erfassung der Fischbestände, insbesondere bei Bestandsaufnahmen zur Beweissicherung,2. bei Vorliegen besonderer fischereilicher Verhältnisse, insbesondere bei Störung des biologischen Gleichgewichts,3. zur Förderung von Hege- und Reproduktionsmaßnahmen von bestimmten Fischarten oder4. zu Lehr- oder Forschungszweckenerteilt werden.(3) Die Genehmigung ist befristet und widerruflich für bestimmte Zwecke, Gewässer und Geräte zu erteilen. Die Genehmigung kann mit weiteren Bedingungen oder Auflagen versehen werden.(4) Mit der Genehmigung stellt die oberste Fischereibehörde einen Berechtigungsschein aus.(5) Bei Fischsterben oder Gefahr im Verzug kann die oberste Fischereibehörde vorab eine Ausnahmegenehmigung erteilen. Die Antragstellung nach § 19 ist in diesem Fall unverzüglich nachzuholen.
Antragstellung
§ 19 Antragstellung(1) Die Genehmigung auf Ausübung der Elektrofischerei wird auf Antrag des Fischereiberechtigten, des Fischereiausübungsberechtigten oder der die Elektrofischerei durchführenden Person (Elektrofischer) unter Verwendung des von der obersten Fischereibehörde vorgegebenen Antragsformulars erteilt. Der Antrag ist grundsätzlich mindestens vier Wochen vor dem geplanten Befischungstermin zu stellen und muss folgende Angaben enthalten:1. den Namen und die Anschrift des Antragstellers,2. den Namen des Fischereiberechtigten oder, im Fall der Verpachtung, des Fischereiausübungsberechtigten, wenn dieser mit dem Antragsteller nicht übereinstimmt,3. die genaue Angabe des Gewässers, in dem die Elektrofischerei ausgeübt werden soll, einschließlich der Grenzen des Gewässers,4. die Zeitdauer der Befischung in Form der Elektrofischerei und5. die Begründung des Antrags sowie eventuell ergänzende Erläuterungen.(2) Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung sind1. der Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einem Lehrgang über Elektrofischerei durch Vorlage eines Bedienungsscheins zum Betreiben von Elektrofischfang-Anlagen; Erlaubnisscheine zur Elektrofischerei, die vor dem 3. Oktober 1990 erteilt wurden, und Bedienungsscheine anderer Länder werden anerkannt,2. die Vorlage der Bestätigung des Technischen Überwachungsvereins oder der Prüfstelle des VDE Verband der Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik e.V., dass das Elektrofischereigerät den anerkannten Regeln der Technik, insbesondere den Bestimmungen des VDE Verband der Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik e.V. für Elektrofischereigeräte entspricht und Schädigungen der Fischerei ausschließt,3. der Nachweis einer abgeschlossenen Haftpflichtversicherung von 500 000 Euro für Personenschäden und 50 000 Euro für Sachschäden und4. die schriftliche Zustimmung des Fischereiberechtigten oder, im Fall der Verpachtung, des Fischereiausübungsberechtigten des Gewässers, in dem die Elektrofischerei ausgeübt werden soll; die oberste Fischereibehörde kann verlangen, dass auch die Zustimmungserklärung von Fischereiberechtigten oder, im Fall der Verpachtung, von Fischereiausübungsberechtigten angrenzender Gewässerteile vorgelegt wird, wenn nachteilige Auswirkungen auf den Fischbestand eines angrenzenden Gewässerteils nicht auszuschließen sind.
Ausnahmen von Schonzeiten und Mindestmaßen
§ 2 Ausnahmen von Schonzeiten und Mindestmaßen(1) Die oberste Fischereibehörde kann auf Antrag Ausnahmen von § 11. zur Laich- und Laichfischgewinnung,2. zum Aufbau und zur Erhaltung von Fischbeständen durch Umsetzen von Fischen mit ganzjähriger Schonzeit aus gesicherten Vorkommen in andere geeignete Gewässer ihres natürlichen Verbreitungsgebiets,3. zur Sicherung von Fischbeständen durch Umsetzen von Fischen in andere geeignete Gewässer ihres natürlichen Verbreitungsgebiets in Vorbereitung zu erwartender oder infolge von Beeinträchtigungen des aquatischen Lebensraums,4. zur Regulierung einseitiger oder übermäßig entwickelter Fischbestände oder5. zum Fang von Fischen für wissenschaftliche Untersuchungenzulassen.(2) Anträge nach Absatz 1 sind mindestens zwei Wochen vor Beginn eines Vorhabens zu stellen. Ist das Einvernehmen nach Absatz 4 erforderlich, beträgt die Antragsfrist mindestens vier Wochen.(3) § 1 gilt nicht für Fische, die aus Anlagen, Hältern oder Teichen entnommen werden, die der Aquakultur dienen.(4) Für die Genehmigung einer Ausnahme nach Absatz 1 für Arten, die in der Bundesartenschutzverordnung vom 16. Februar 2005 (BGBl. I S. 258, 896) in der jeweils geltenden Fassung oder in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7) in der jeweils geltenden Fassung aufgeführt sind, ist das Einvernehmen mit der zuständigen unteren Naturschutzbehörde erforderlich.
Pflichten des Elektrofischers
§ 20 Pflichten des Elektrofischers(1) Die Elektrofischerei darf nur von dem im Berechtigungsschein nach § 18 Abs. 4 oder dem in der Vorabgenehmigung nach § 18 Abs. 5 Satz 1 bezeichneten Elektrofischer ausgeübt werden. Der Elektrofischer hat dabei die Fangelektrode selbst zu führen und mindestens einen in die Bedienungsvorschriften unterwiesenen, volljährigen Helfer hinzuzuziehen. Der Elektrofischer hat die sich aus den besonderen örtlichen Umständen ergebenden Sorgfaltspflichten zu erfüllen.(2) Bei Ausübung der Elektrofischerei sind der Fischereischein und der Berechtigungsschein nach § 18 Abs. 4 mitzuführen und den Fischereibehörden oder Fischereiaufsehern auf Verlangen zur Einsichtnahme auszuhändigen.
Elektrofischereiaufzeichnungen
§ 21 ElektrofischereiaufzeichnungenDie Ergebnisse der Elektrofischerei hat der Elektrofischer nach einem von der obersten Fischereibehörde vorgegebenen Muster aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen nach Satz 1 sind der obersten Fischereibehörde spätestens 14 Tage nach Beendigung der jeweiligen Ausübung der Elektrofischerei unaufgefordert vorzulegen.
Töten gefangener Fische
§ 22 Töten gefangener Fische(1) Fische sind vor dem Töten zu betäuben. Die Betäubung hat nach den Vorgaben der Tierschutz-Schlachtverordnung vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2982) in der jeweils geltenden Fassung zu erfolgen und die Betäubungswirkung bis zum Abschluss der Tötung anzuhalten.(2) In der Angelfischerei zulässigerweise gefangene Fische sind1. sofort nach dem Fang oder2. nach Beendigung der nach § 24 Abs. 3 möglichen Hälterung im Setzkeschernach Absatz 1 zu betäuben und tierschutzgerecht zu töten.
Behandlung toter Fische
§ 23 Behandlung toter Fische(1) Fische, die in Fischereigeräten oder Fischfangeinrichtungen tot aufgefunden werden, sind unverzüglich zu entnehmen.(2) Tote Fische dürfen in ein Gewässer nicht eingebracht werden. Das gilt nicht für die Verwendung als Köderfische oder als Futterfische für Fischzuchtanlagen.(3) Beschränkungen nach anderen Rechtsvorschriften, insbesondere des Wasser-, Lebensmittel- und Tierseuchenrechts, bleiben unberührt.
Hältern von in der Angelfischerei gefangenen Fischen
§ 24 Hältern von in der Angelfischerei gefangenen Fischen(1) Das Hältern von mit der Handangel gefangenen Fischen im Fanggewässer ist auf die geringstmögliche Dauer zu beschränken. Eine Schädigung der Fische ist auszuschließen.(2) Die Hälterung von Salmoniden im Setzkescher ist verboten.(3) Der Setzkescher darf nur in den dafür geeigneten Gewässerbereichen mit der für die zu hälternde Fischart erforderlichen Wasserqualität eingesetzt werden. Er muss ausreichend geräumig sein und darf nur aus knotenfreiem textilem Material bestehen. Ein freies Schwimmen der Fische ist zu gewährleisten.(4) In Setzkeschern gehälterte Fische dürfen nicht zurückgesetzt werden.
Transport lebender Fische
§ 25 Transport lebender Fische(1) Fische sind ausgenüchtert auf den Transport zu bringen. Der Transport lebender Fische darf nur in Behältnissen erfolgen, die die für die zu transportierenden Fischarten erforderlichen Transportbedingungen gewährleisten.(2) Die Besatzdichte und das Zusammensetzen verschiedener Arten in den Transportbehältern sind so zu bemessen, dass Schädigungen der Fische nicht zu erwarten sind.(3) Die Transportzeit ist auf die geringstmögliche Dauer zu beschränken.(4) Der Transport darf nur von Personen durchgeführt werden, die über die erforderliche Sachkunde aufgrund einer fischereilichen Ausbildung oder des Besitzes eines gültigen Fischereischeins verfügen.(5) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für Evakuierungen aus natürlichen Gewässern und bei Gefahr im Verzug.
Zuständigkeit, Prüfungsinhalt und Prüfungsablauf
§ 26 Zuständigkeit, Prüfungsinhalt und Prüfungsablauf(1) Die Fischerprüfung nach § 29 Abs. 1 Satz 1 ThürFischG wird in Form einer schriftlichen Prüfung bei der unteren Fischereibehörde abgelegt. Die Prüfung ist nicht öffentlich.(2) Vor Beginn der Prüfung sind die Prüflinge darauf hinzuweisen, dass jede gegenseitige Kontaktaufnahme sowie die Benutzung von Hilfsmitteln untersagt sind und ein Verstoß gegen diese Anweisungen den Ausschluss von der weiteren Prüfung zur Folge hat. Die Prüfung gilt im Fall des Ausschlusses von der weiteren Prüfung als „nicht bestanden“.(3) Die Prüfung besteht aus einem Prüfungsfragebogen mit je zehn Fragen aus den Prüfungsgebieten1. allgemeine Fischkunde,2. spezielle Fischkunde,3. Gewässerkunde,4. Natur-, Tier- und Umweltschutz,5. Gerätekunde und6. Rechtskunde.(4) Die Prüfungsdauer beträgt höchstens 90 Minuten. Die Prüfungsfragebögen sind so zu gestalten, dass die Beantwortung der jeweiligen Frage durch Ankreuzen einer Antwort von drei vorgeschlagenen Antwortmöglichkeiten erfolgen kann. Die Prüfungsfragebögen werden von der unteren Fischereibehörde erstellt. Für den Fall, dass nach § 28 Abs. 1 Satz 2 ein gemeinsamer Prüfungsausschuss gebildet wird, sind die daran beteiligten unteren Fischereibehörden gemeinsam für die Erstellung der Prüfungsfragebögen zuständig. Die einzelnen Fragen sind aus dem mindestens 600 Fragen umfassenden Fragenkatalog, der von der obersten Fischereibehörde erstellt und in einem zeitlichen Abstand von fünf Jahren aktualisiert wird, auszuwählen.
Vorbereitungslehrgang
§ 27 Vorbereitungslehrgang(1) Der Antragsteller hat an einem Lehrgang zur Vorbereitung auf die Fischerprüfung (Vorbereitungslehrgang) teilzunehmen.(2) Der Vorbereitungslehrgang wird von Lehrgangsleitern mit fachlicher Eignung angeboten. Vor der Durchführung eines Vorbereitungslehrganges hat der Lehrgangsleiter der unteren Fischereibehörde, in deren Zuständigkeitsbereich der Lehrgang angeboten wird, die fachliche Eignung nachzuweisen, das Lehrgangsprogramm, Ort und Zeitpunkt des Lehrganges mitzuteilen.(3) Die Dauer des Vorbereitungslehrgangs beträgt mindestens 30 volle Zeitstunden. Er kann als Präsenz- oder als Online-Lehrgang durchgeführt werden. Grundlage für die Durchführung der Vorbereitungslehrgänge bildet ein Rahmenausbildungsplan, der von der obersten Fischereibehörde herausgegeben wird.(4) Zeit und Ort des Vorbereitungslehrgangs sind durch den Lehrgangsleiter oder den ihn beauftragenden Veranstalter in geeigneter Weise bekannt zu geben.(5) Die fachliche Eignung der Lehrgangsleiter ist nachzuweisen durch1. einen gültigen Fischereischein2. die erfolgreiche Teilnahme an einem von der obersten Fischereibehörde benannten Lehrgang einer staatlichen Lehranstalt und3. die Teilnahme an einer Unterweisung in die in Thüringen geltenden fischereirechtlichen Vorschriften.Die Unterweisung in die in Thüringen geltenden fischereirechtlichen Vorschriften erfolgt durch die oberste Fischereibehörde. Über die Unterweisung nach Nummer 3 wird ein Teilnahmezertifikat ausgestellt.
Prüfungsausschuss
§ 28 Prüfungsausschuss(1) Für die Abnahme der Fischerprüfung ist von der unteren Fischereibehörde ein Prüfungsausschuss zu bilden. Mehrere untere Fischereibehörden können gemeinsam einen Prüfungsausschuss bilden.(2) Der Prüfungsausschuss besteht aus einem Vertreter der unteren Fischereibehörde als Vorsitzendem und zwei Beisitzern. Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu bestimmen. Der Prüfungsausschuss wird für jeweils fünf Jahre durch die untere Fischereibehörde oder, im Fall des Absatzes 1 Satz 2, durch die den Prüfungsausschuss bildenden unteren Fischereibehörden berufen.(3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Stellvertreter müssen die zur Abnahme der Prüfung erforderliche fachliche Eignung besitzen. Personen sind als Mitglieder des Prüfungsausschusses oder deren Stellvertreter geeignet, wenn sie1. das 21. Lebensjahr vollendet haben und2. erfolgreich an einem Vorbereitungslehrgang zur Fischerprüfung teilgenommen haben oder im Besitz eines gültigen Fischereischeins sind.(4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Stellvertreter sind zur unparteiischen und gewissenhaften Ausübung ihrer Tätigkeit und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten verpflichtet. Die §§ 20 und 81 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung vom 1. Dezember 2014 (GVBl. S. 685) in der jeweils geltenden Fassung sind zu beachten. Die Erstattung von Reisekosten an die ehrenamtlichen Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Stellvertreter erfolgt nach Maßgabe der für Landesbeamte geltenden reisekostenrechtlichen Bestimmungen.(5) Der Prüfungsausschuss hat die Fischerprüfung vorzubereiten, durchzuführen und auszuwerten sowie den zeitlichen Ablauf festzulegen.
Prüfungsgebühr
§ 29 Prüfungsgebühr(1) Für die Teilnahme an der Fischerprüfung wird eine Prüfungsgebühr in Höhe von 35 Euro erhoben. Der Betrag ist spätestens vier Wochen vor Prüfungsbeginn bei der zuständigen unteren Fischereibehörde zu entrichten.(2) Die mit der Prüfungsgebühr erzielten Einnahmen werden zur Deckung der notwendigen Auslagen der Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Stellvertreter sowie der bei der unteren Fischereibehörde entstehenden Personal- und Sachkosten verwendet.
Ausübung der Aalfischerei
§ 3 Ausübung der Aalfischerei(1) Wer Aale zu Erwerbszwecken fängt, hat dies vor Aufnahme der Tätigkeit unter Angabe seines Namens und seiner Anschrift der obersten Fischereibehörde schriftlich anzuzeigen. Nachträgliche Änderungen der Angaben nach Satz 1 oder die Einstellung der Aalfischerei zu Erwerbszwecken sind der obersten Fischereibehörde unverzüglich schriftlich mitzuteilen.(2) Die oberste Fischereibehörde erfasst die Angaben nach Absatz 1 in einem Register unter Vergabe einer Registriernummer.(3) Jedes Fischereifahrzeug, das für die Aalfischerei zu Erwerbszwecken eingesetzt wird, ist der obersten Fischereibehörde schriftlich anzuzeigen. Die oberste Fischereibehörde erfasst diese Fischereifahrzeuge in einem Verzeichnis. Wird ein Fischereifahrzeug nicht mehr für den Aalfang zu Erwerbszwecken eingesetzt, ist dies unverzüglich der obersten Fischereibehörde schriftlich anzuzeigen, damit diese das Fahrzeug aus dem Verzeichnis löschen kann. Die Anzeigepflichten nach Satz 1 und 3 obliegen demjenigen, der das Fischereifahrzeug zu Erwerbszwecken nutzt.(4) Wer Aale zu Erwerbszwecken fängt, hat folgende schriftliche Aufzeichnungen zu führen:1. ein Fangbuch über den Eigenfang von Speiseaalen,2. ein Aal-Eingangsbuch über den Zukauf von Speiseaalen,3. ein Aal-Ausgangsbuch über den Verkauf von Speiseaalen und4. ein Aal-Besatzbuch über den Besatz der Gewässer, in denen Aale zu Erwerbszwecken angelandet werden.Die Aufzeichnungen nach Nummern 1 bis 4 haben mindestens jeweils Angaben zum Zeitpunkt, zu Stückzahlen und Gewicht zu enthalten. Die Aufzeichnungen nach Satz 1 sind unverzüglich in Textform vorzunehmen und auf Verlangen der obersten Fischereibehörde vorzulegen. Die Eintragungen zu den einzelnen Tätigkeiten sind ab dem Zeitpunkt der jeweiligen Eintragung für mindestens fünf Jahre aufzubewahren.(5) Bei der Abgabe von Aalen oder von aus Aalen hergestellten Produkten an Wiederverkäufer durch Personen, die Aale zu Erwerbszwecken fangen, ist die nach Absatz 2 erteilte Registriernummer auf allen Handels- und Transportbelegen auszuweisen.(6) Wer Aale mit der Handangel fängt, darf nur bis zu zwei Aale an einem Fangtag entnehmen.
Prüfungsort und -termin, Prüfungszulassung, Nachteilsausgleich
§ 30 Prüfungsort und -termin, Prüfungszulassung, Nachteilsausgleich(1) Die Prüfungstermine werden von den unteren Fischereibehörden nach Bedarf festgelegt.(2) Prüfungsort und -termin sind von der unteren Fischereibehörde mindestens drei Monate vor dem festgelegten Prüfungstermin in ortsüblicher Weise öffentlich bekannt zu geben.(3) Der Antrag auf Zulassung zur Fischerprüfung ist spätestens vier Wochen vor dem festgelegten Prüfungstermin bei der unteren Fischereibehörde einzureichen.(4) Anträge auf Zulassung zur Fischerprüfung sind auf den von der obersten Fischereibehörde vorgegebenen Antragsformularen zu stellen. Die Formulare gibt die untere Fischereibehörde aus.(5) Der Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme am Vorbereitungslehrgang sowie die Bescheinigung über die gezahlte Prüfungsgebühr sind dem Antrag auf Zulassung zur Fischerprüfung beizufügen. Minderjährige Antragsteller haben die Einverständniserklärung des gesetzlichen Vertreters dem Antrag beizufügen.(6) Die Zulassung zur Fischerprüfung ist Antragstellern zu versagen, wenn1. sie das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben,2. sie geschäftsunfähig nach § 104 Nr. 2 BGB sind,3. sie den Antrag auf Zulassung zur Fischerprüfung und die beizufügenden Unterlagen nicht fristgemäß oder unvollständig vorgelegt haben oder4. Gründe vorliegen, bei denen nach § 31 Abs. 1 ThürFischG der Fischereischein versagt werden kann.(7) Die untere Fischereibehörde hat die zugelassenen Antragsteller unter Angabe von Ort und Zeit der Fischerprüfung schriftlich zu laden. Antragstellern, die nicht zur Prüfung zugelassen werden, ist der Grund der Ablehnung schriftlich mitzuteilen.(8) Im Fall einer nachgewiesenen Beeinträchtigung eines zugelassenen Antragstellers, die bei Ablegung der Prüfung zu erheblichen Nachteilen führen würde, kann die untere Fischereibehörde einen angemessenen Nachteilsausgleich gewähren. Als Nachteilsausgleich kommen insbesondere die Zulassung von Hilfsmitteln oder eine Verlängerung der Prüfungszeit in Betracht. Eine Erleichterung der Prüfungsanforderungen hinsichtlich der qualitativ zu erbringenden Leistungen oder ein Verzicht auf Prüfungsleistungen ist in keinem Fall zulässig. Der Nachteilsausgleich ist mit dem Antrag auf Zulassung zur Fischerprüfung bei der unteren Fischereibehörde zu beantragen; die entsprechenden Nachweise sind dem Antrag beizufügen.
Prüfungsauswertung, Prüfungsniederschrift, Prüfungszeugnis
§ 31 Prüfungsauswertung, Prüfungsniederschrift, Prüfungszeugnis(1) Die Prüfungsfragebögen werden innerhalb von 14 Tagen nach erfolgter Fischerprüfung von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses ausgewertet. Jede richtig beantwortete Frage wird mit einem Punkt bewertet. Die Prüfung gilt als bestanden, wenn in jedem der in § 26 Abs. 3 bezeichneten Prüfungsgebiete mindestens sechs Punkte und als Gesamtergebnis mindestens 45 Punkte erreicht wurden. Die Prüfung ist mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ zu bewerten.(2) Über den Prüfungsverlauf ist eine Niederschrift anzufertigen, in der die Namen der Prüflinge, die Prüfungsergebnisse, die Namen der Prüfer sowie besondere Vorkommnisse aufzunehmen sind. Die Erteilung der Hinweise nach § 26 Abs. 2 Satz 1 sowie Verstöße, die den Ausschluss von der Prüfung zur Folge hatten, sind in der Prüfungsniederschrift zu vermerken. Diese Niederschrift ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen und zusammen mit den Prüfungsunterlagen von der unteren Fischereibehörde für die Dauer von zehn Jahren aufzubewahren.(3) Nach bestandener Prüfung erhält der Prüfling innerhalb einer Woche nach erfolgter Prüfungsauswertung ein Zeugnis, das von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses unterzeichnet ist.(4) Hat ein Prüfling die Fischerprüfung nicht bestanden, ist ihm oder bei Minderjährigen dem gesetzlichen Vertreter dieses innerhalb einer Woche nach erfolgter Prüfungsauswertung schriftlich mitzuteilen.
Wiederholung der Prüfung
§ 32 Wiederholung der PrüfungNach einer nicht bestandenen Prüfung kann der Prüfling erneut an einer Fischerprüfung in vollem Umfang teilnehmen.
Anerkennung von Fischerprüfungen
§ 33 Anerkennung von Fischerprüfungen(1) Der für die erstmalige Erteilung des Fischereischeins nach § 29 Abs. 1 ThürFischG vorgeschriebenen bestandenen Fischerprüfung gleichgestellt sind die nach dem Recht anderer Länder bestandenen staatlichen oder unter staatlicher Aufsicht durchgeführten Fischerprüfungen sowie die vor 1990 abgelegte Raubfischqualifikation.(2) Der Abschluss eines biologisch ausgerichteten Fachhochschul- oder Universitätsstudiums im Bereich Fischereiwesen wird der bestandenen Fischerprüfung gleichgestellt.
Fischereischeine und Jugendfischereischeine
§ 34 Fischereischeine und Jugendfischereischeine(1) Die in § 28 Satz 1 ThürFischG benannten Fischereischeine werden unter Verwendung von Vordrucken nach den Mustern der Anlage 1 erteilt.(2) Von der Gleichstellung von Fischereischeinen nach § 26 Abs. 4 Satz 1 ThürFischG ausgenommen sind Fischereischeine, die in anderen Ländern oder anderen europäischen Staaten ohne das Ablegen einer Fischerprüfung, die den Bestimmungen des Vierten Abschnitts vergleichbar ist, erteilt wurden.
Vierteljahresfischereischein
§ 35 Vierteljahresfischereischein(1) Der Vierteljahresfischereischein berechtigt zum Fischen mit der Handangel. Er wird ohne die nach § 29 Abs. 1 und 2 Nr. 1 ThürFischG erforderlichen Nachweise durch die nach § 30 ThürFischG zuständige Stelle der Gemeinden auf Antrag an Personen, die mindestens das 14. Lebensjahr vollendet haben, unter Verwendung des Vordruckes nach dem Muster der Anlage 2 erteilt.(2) Der Vierteljahresfischereischein darf pro Person nur einmal je Kalenderjahr erteilt werden.(3) Mit der Erteilung des Vierteljahresfischereischeins ist die Broschüre „Das Angeln mit dem Vierteljahresfischereischein in Thüringen“ auszuhändigen.
Erlaubnisschein zum Fischfang
§ 36 Erlaubnisschein zum Fischfang(1) Der Erlaubnisschein zum Fischfang nach § 14 Abs. 1 ThürFischG muss folgende Angaben enthalten:1. fortlaufende Nummer,2. Name und Vorname des Inhabers,3. Wohnanschrift des Inhabers,4. Gültigkeitsdauer des Erlaubnisscheins,5. Name und Vorname des Fischereiberechtigten oder, im Fall der Verpachtung, des Fischereiausübungsberechtigten,6. Gewässername und Beschreibung des Gewässerabschnitts,7. Ort und Datum der Ausstellung des Erlaubnisscheins,8. Unterschrift des Fischereiberechtigten oder, im Fall der Verpachtung, des Fischereiausübungsberechtigten und9. die Nummer und die Geltungsdauer des Fischereischeins sowie die den Fischereischein ausstellende Behörde.(2) Der Fischereiberechtigte oder, im Fall der Verpachtung, der Fischereiausübungsberechtigte hat über die von ihm ausgegebenen Erlaubnisscheine zum Fischfang eine Kontrollliste nach dem von der obersten Fischereibehörde vorgegebenen Muster zu führen.(3) Die Anzahl der ausgegebenen Erlaubnisscheine zum Fischfang ist bei einer Kontrolle der Hegepläne gegenüber der unteren Fischereibehörde anhand der Kontrolllisten nach Absatz 2 nachzuweisen.
Fischereischeingebühr und Fischereiabgabe
§ 37 Fischereischeingebühr und Fischereiabgabe(1) Die Fischereischeingebühr beträgt für 1. den Jahresfischereischein 8,00 Euro, 2. den Fünfjahresfischereischein 15,00 Euro, 3. den Zehnjahresfischereischein 20,00 Euro, 4. den Fischereischein auf Lebenszeit 45,00 Euro, 5. den Jugendfischereischein 5,00 Euro, 6. den Vierteljahresfischereischein 10,00 Euro, 7. die Ausstellung einer Zweitschrift 8,00 Euro.(2) Die Fischereiabgabe beträgt für 1. den Jahresfischereischein 10,00 Euro, 2. den Fünfjahresfischereischein 30,00 Euro, 3. den Zehnjahresfischereischein 50,00 Euro, 4. den Fischereischein auf Lebenszeit 200,00 Euro, 5. den Jugendfischereischein 7,00 Euro, 6. den Vierteljahresfischereischein 15,00 Euro.(3) Die Fischereiabgabe wird von den nach § 30 ThürFischG zuständigen Stellen vor der Erteilung eines Fischereischeins erhoben. Die Einnahmen aus der Fischereiabgabe sind von den zuständigen Stellen an die oberste Fischereibehörde jeweils zum 30. April und 31. Oktober eines Jahres über die hierfür geltende Bankverbindung zu überweisen. Die durchgeführten Überweisungen sind von den nach § 30 ThürFischG zuständigen Stellen nach einem von der obersten Fischereibehörde vorgegebenen Muster bis zum zehnten Tag des auf die Überweisung folgenden Kalendermonats der obersten Fischereibehörde zu melden.
Zuständigkeit und Bestellung
§ 38 Zuständigkeit und Bestellung(1) Zuständig für die Bestellung der Fischereiaufseher ist die untere Fischereibehörde, in deren Zuständigkeitsbereich sich das zu beaufsichtigende Gewässer befindet. Soll der Zuständigkeitsbereich eines Fischereiaufsehers das Gebiet mehrerer unterer Fischereibehörden umfassen, erfolgt nach gegenseitiger Abstimmung der beteiligten zuständigen unteren Fischereibehörden die Bestellung bei der unteren Fischereibehörde, in deren Zuständigkeitsbereich sich der größte Flächenanteil der zu beaufsichtigenden Gewässer befindet; sie nimmt die Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 sowie nach § 39 wahr, soweit nichts anderes bestimmt ist.(2) Die Bestellung der Fischereiaufseher erfolgt für fünf Jahre. Die untere Fischereibehörde ist Aufsichtsbehörde für die in deren Zuständigkeitsbereich tätigen Fischereiaufseher.(3) Die untere Fischereibehörde legt mit der Bestellung den zu beaufsichtigenden örtlichen Zuständigkeitsbereich fest.
Widerruf
§ 39 WiderrufDie Bestellung nach § 38 erfolgt widerruflich. Sie ist zu widerrufen, wenn1. die Voraussetzungen nach § 41 nicht oder nicht mehr vorliegen,2. der Fischereiaufseher seine Aufgaben und Pflichten nach §§ 40 oder 42 Abs. 4 nicht erfüllt oder3. er seine Befugnisse missbräuchlich überschreitet.
Verwendung nicht heimischer und gebietsfremder Arten in der Aquakultur
§ 4 Verwendung nicht heimischer und gebietsfremder Arten in der Aquakultur(1) Werden zum Zwecke der Aquakultur1. Arten, die nach Artikel 3 Nr. 6 der Verordnung (EG) Nr. 708/2007 des Rates vom 11. Juni 2007 über die Verwendung nicht heimischer und gebietsfremder Arten in der Aquakultur (ABl. L 168 vom 28.6.2007, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung nicht heimisch sind, eingeführt oder2. Arten, die nach Artikel 3 Nr. 7 der Verordnung (EG) Nr. 708/2007 gebietsfremd sind, umgesiedelt,gelten dafür die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 708/2007.(2) Anträge nach Artikel 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 708/2007 sind bei der obersten Fischereibehörde zu stellen.
Aufgaben, Pflichten und Befugnisse
§ 40 Aufgaben, Pflichten und Befugnisse(1) Die aufklärende und belehrende Tätigkeit hat bei der Ausübung der Fischereiaufsicht den Vorrang.(2) Zuwiderhandlungen gegen fischereirechtliche Vorschriften sind von den Fischereiaufsehern zu verhüten, zu unterbinden und, soweit erforderlich, im Rahmen des § 48 Abs. 5 Satz 1 ThürFischG zu ahnden. Sie haben bei der Aufklärung von Zuwiderhandlungen mitzuwirken. Von den Fischereiaufsehern festgestellte Straftaten sind bei der Polizei oder der Staatsanwaltschaft anzuzeigen. Ordnungswidrigkeiten nach § 52 ThürFischG sowie § 51 sind unverzüglich schriftlich bei der unteren Fischereibehörde zu melden, in deren zu beaufsichtigendem örtlichem Zuständigkeitsbereich sich das Gewässer befindet. Die schriftliche Meldung hat insbesondere Angaben zum Ort, zum Zeitpunkt, zur Art des festgestellten Sachverhalts und zu den beteiligten Personen zu enthalten.(3) Die Fischereiaufseher haben jährlich bis zum 1. Februar eines Jahres der für den zu beaufsichtigenden örtlichen Zuständigkeitsbereich zuständigen unteren Fischereibehörde einen Tätigkeitsbericht, der alle Aufsichtstätigkeiten des zurückliegenden Kalenderjahrs über die zu beaufsichtigenden Gewässer des örtlichen Zuständigkeitsbereichs beinhaltet, vorzulegen.(4) Ist ein Fischereiaufseher voraussichtlich länger als sechs Monate verhindert, die Fischereiaufsicht auszuüben, hat er dies der zuständigen unteren Fischereibehörde unverzüglich mitzuteilen.(5) Die Fischereiaufseher haben bei der Durchführung der Fischereiaufsicht die Rechte nach § 16 ThürFischG und sind befugt, soweit nicht wasserrechtliche Vorschriften entgegenstehen, Gewässer zu befahren.
Persönliche und fachliche Eignung
§ 41 Persönliche und fachliche Eignung(1) Personen sind als Fischereiaufseher geeignet, wenn sie1. mindestens drei Jahre im Besitz eines gültigen Fischereischeins sind,2. die erforderliche persönliche Zuverlässigkeit aufweisen und3. gesundheitlich und zeitlich in der Lage sind, die Aufgaben als Fischereiaufseher ordnungsgemäß wahrzunehmen.Der Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit wird durch ein zur unmittelbaren Vorlage bei der für die Berufung zuständigen unteren Fischereibehörde von der zu berufenden Person beantragtes Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes erbracht.(2) Die fachliche Eignung ist mit Vorlage der Bescheinigung nach § 42 Abs. 3 nachgewiesen.
Aus- und Fortbildung
§ 42 Aus- und Fortbildung(1) Die für die Berufung zuständige untere Fischereibehörde führt einen Lehrgang zur Vermittlung der Kenntnisse über Aufgaben, Rechte und Befugnisse der Fischereiaufseher durch, der mit einem schriftlichen Test abgeschlossen wird.(2) Der Lehrgang umfasst insbesondere die Sachgebiete1. fischerei-, tierschutz-, tierseuchen- und naturschutzrechtliche Vorschriften,2. Gewässerkunde, Gewässer-, Arten- und Biotopschutz und3. Ausübung der Fischereiaufsicht.(3) Über den bestandenen Lehrgang wird von der zuständigen unteren Fischereibehörde eine Bescheinigung erteilt.(4) Die Fischereiaufseher sind verpflichtet, sich ständig mit den wesentlichen fischereirechtlichen Vorschriften vertraut zu machen. Sie haben alle drei Jahre an einer von der für den zu beaufsichtigenden örtlichen Zuständigkeitsbereich zuständigen unteren Fischereibehörde benannten Fortbildungsveranstaltung teilzunehmen.
Ausweis
§ 43 Ausweis(1) Bei der Bestellung erhalten die Fischereiaufseher von der für die Berufung zuständigen unteren Fischereibehörde einen Ausweis nach dem Muster der Anlage 3, der mit einer Registriernummer versehen ist. Der Ausweis ist nur mit dem Dienstsiegel der zuständigen unteren Fischereibehörde gültig.(2) Die Gewässer im Amtsbereich der Landkreise und kreisfreien Städte, die zum örtlichen Zuständigkeitsbereich des Fischereiaufsehers gehören, sind im Ausweis, bei Bedarf auf einem Beiblatt, anzugeben. Erstreckt sich der örtliche Zuständigkeitsbereich eines Fischereiaufsehers über die Zuständigkeitsbereiche mehrerer unterer Fischereibehörden, sind die zu beaufsichtigenden Gewässer im Ausweis des jeweiligen Fischereiaufsehers, bei Bedarf auf einem Beiblatt, durch Dienstsiegel und Unterschrift von den beteiligten unteren Fischereibehörden zu bestätigen.(3) Der Ausweis ist bei der Ausübung der Fischereiaufsicht mitzuführen und auf Verlangen vorzuzeigen.
Zusammensetzung und Berufung der Fischereibeiräte
§ 44 Zusammensetzung und Berufung der Fischereibeiräte(1) Dem Landesfischereibeirat bei der obersten Fischereibehörde nach § 46 Abs. 1 Nr. 1 ThürFischG sollen angehören:1. ein Mitglied als Vertreter der Fischereiberechtigten,2. ein Mitglied des Thüringer Fischereiverbands e. V. als Vertreter der Berufsfischerei,3. je ein Mitglied der Angelfischereiverbände in Thüringen als Vertreter der Angelfischerei,4. ein Mitglied des Bauernverbands als Vertreter der Landwirtschaft,5. ein Mitglied des Waldbesitzerverbands,6. ein Mitglied der Anstalt öffentlichen Rechts „ThüringenForst - Anstalt öffentlichen Rechts“ als Vertreter der Forstwirtschaft,7. ein Mitglied der Veterinärbehörde, welches von dem für das Veterinärwesen zuständigen Ministerium benannt wird,8. ein Mitglied als Vertreter der nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz in der Fassung vom 23. August 2017 (BGBl. I S. 3290) in der jeweils geltenden Fassung anerkannten Vereinigungen,9. ein Mitglied als Vertreter des Landesjagdverbands,10. ein Mitglied als Vertreter der kommunalen Spitzenverbände,11. ein Mitglied als Vertreter der Fischereiwissenschaft, beispielsweise ein Mitarbeiter eines Fischereiinstituts oder ein Fischereisachverständiger, und12. ein Vertreter der obersten Fischereibehörde als Vorsitzender.Das jeweilige Mitglied nach Satz 1 Nr. 8 und 10 wird im Fall einer nicht getroffenen Entscheidung zwischen den benannten Beteiligten über die Benennung von der obersten Fischereibehörde bestimmt.(2) Dem Fischereibeirat bei der unteren Fischereibehörde nach § 46 Abs. 1 Nr. 2 ThürFischG sollen angehören:1. ein Mitglied als Vertreter der Berufsfischerei,2. ein Mitglied als Vertreter der Angelfischerei,3. ein Mitglied als Vertreter der nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz anerkannten Vereinigungen,4. ein Mitglied als Vertreter der kommunalen Spitzenverbände,5. ein Mitglied als Vertreter des Kreisbauernverbands oder des Bereichs der Forstwirtschaft,6. ein Mitglied der Kreisjägerschaft und7. der Leiter der unteren Fischereibehörde als Vorsitzender.Das jeweilige Mitglied nach Satz 1 Nr. 3 bis 5 wird im Fall einer nicht getroffenen Entscheidung zwischen den benannten Beteiligten über die Benennung von der zuständigen unteren Fischereibehörde bestimmt.(3) Die Mitglieder der Fischereibeiräte werden von der Fischereibehörde, bei welcher der jeweilige Fischereibeirat gebildet wird, auf die Dauer von fünf Jahren berufen. Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu berufen.(4) Die Berufung der Mitglieder und deren Stellvertreter erfolgt auf Vorschlag. Das Vorschlagsrecht nach interner Abstimmung haben jeweils die in den Absätzen 1 und 2 genannten Interessengruppen für ihren Bereich. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für die Mitglieder nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 11 und 12 und Absatz 2 Satz 1 Nr. 7 und deren Stellvertreter.(5) Der Vorschlag erfolgt nach Aufforderung durch die Fischereibehörde, bei welcher der jeweilige Fischereibeirat gebildet werden soll. Liegt innerhalb einer Frist von vier Wochen nach der Aufforderung kein Vorschlag vor, beruft die jeweilige Fischereibehörde die fehlenden Mitglieder und deren Stellvertreter unmittelbar.
Mitgliedschaft
§ 45 Mitgliedschaft(1) Die nach § 44 Abs. 4 Satz 2 Vorschlagsberechtigten stellen sicher, dass die vorgeschlagenen Personen über die erforderliche Sachkunde auf mindestens einem der Gebiete der Fischerei, der Fischereibiologie, der Limnologie, der Biologie, des Naturschutzes oder der Fischgesundheit verfügen und die Bereitschaft zur Mitarbeit im Fischereibeirat erklärt haben.(2) Eine gleichzeitige Mitgliedschaft in mehreren Fischereibeiräten ist unzulässig; die Stellvertreter stehen insoweit den Mitgliedern gleich.
Beendigung der Amtszeit
§ 46 Beendigung der Amtszeit(1) Die Amtszeit eines Mitglieds oder eines Stellvertreters endet1. mit Ablauf der Amtsdauer nach § 44 Abs. 3 Satz 1,2. durch Niederlegung des Amtes,3. durch Abberufung oder4. wenn die Bedingungen nach § 45 nicht mehr erfüllt sind.(2) Nach Ablauf der Amtsdauer führen die Fischereibeiräte ihre Geschäfte bis zum ersten Zusammentreten der neu gebildeten Fischereibeiräte weiter.(3) Ein Mitglied oder ein Stellvertreter kann von seinem Amt abberufen werden, wenn seine Berufung nicht zulässig war oder nicht mehr zulässig ist oder es seinen Pflichten nicht nachkommt.(4) Für die Berufung eines Nachfolgers des vor dem Ablauf der Amtsdauer ausgeschiedenen Mitglieds oder Stellvertreters gelten die Bestimmungen über die Zusammensetzung und Berufung nach § 44, ausgenommen des § 44 Abs. 3.
Voraussetzungen für die Berufung der Fischereiberater
§ 47 Voraussetzungen für die Berufung der FischereiberaterDie nach § 47 Abs. 1 ThürFischG zu berufenden Fischereiberater sollen mindestens fünf Jahre im Besitz eines gültigen Fischereischeins sein und die Bereitschaft zur Übernahme des Amtes des Fischereiberaters schriftlich erklärt haben.
Aufgaben des Fischereiberaters
§ 48 Aufgaben des FischereiberatersDer Fischereiberater muss nach § 47 Abs. 2 Satz 1 ThürFischG insbesondere gehört werden bei1. Fragen der Hege, insbesondere vor Maßnahmen des Aussetzens von Fischen zur Erhaltung eines dem Gewässer angemessenen Fischbestands (§ 2 ThürFischG),2. der Festsetzung der Höchstzahl der Erlaubnisscheine nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 ThürFischG sowie Beschränkungen der Fangerlaubnis auf bestimmte Fischarten, Fangmengen oder Fangmittel nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 ThürFischG,3. der Regelung des Betretungsrechts nach § 16 Abs. 2 oder 3 ThürFischG und4. der Angliederung und der Aufhebung der Angliederung von Fischereirechten an Eigenfischereibezirke nach § 20 Abs. 1 ThürFischG.
Stellung des Fischereiberaters
§ 49 Stellung des Fischereiberaters(1) Der Fischereiberater ist in beratender Funktion bei der unteren Fischereibehörde tätig. Er ist nicht Bediensteter der unteren Fischereibehörde.(2) Der Fischereiberater ist zur unparteiischen und gewissenhaften Ausübung seiner Tätigkeit und zur Verschwiegenheit über die ihm bei der Ausübung seiner Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten verpflichtet.
Besondere Fangverbote und Ausnahmen von Fangverboten
§ 5 Besondere Fangverbote und Ausnahmen von Fangverboten(1) Die untere Fischereibehörde kann zum Schutz einzelner Fischarten, zum Schutz von Nährtieren oder von für die Fischerei bedeutsamen Wasserpflanzen den Fischfang in bestimmten Gewässern oder Gewässerteilen nach Anhörung des Fischereiberechtigten oder, im Fall der Verpachtung, des Fischereiausübungsberechtigten ganz oder teilweise verbieten.(2) Die untere Fischereibehörde kann den Fischereiberechtigten oder, im Fall der Verpachtung, den Fischereiausübungsberechtigten zur Auflage machen, dass Arten, die in Thüringen nach Artikel 3 Nr. 6 der Verordnung (EG) Nr. 708/2007 nicht heimisch, nach Artikel 3 Nr. 7 der Verordnung (EG) Nr. 708/2007 gebietsfremd oder die nicht gewässertypisch sind, aus Gewässern zu entnehmen sind, wenn zu erwarten ist, dass durch deren Vorkommen andere Arten, Lebensräume und Ökosysteme gefährdet werden.(3) Vor der Entscheidung über Sachverhalte nach den Absätzen 1 oder 2 ist der zuständige Fischereiberater zu hören. Wenn Arten betroffen sind, die in der Bundesartenschutzverordnung vom 16. Februar 2005 (BGBl. I S. 258, 896) in der jeweils geltenden Fassung oder in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7) in der jeweils geltenden Fassung aufgeführt sind, ist das Benehmen mit der zuständigen unteren Naturschutzbehörde herzustellen.
Aufwandsentschädigungen
§ 50 Aufwandsentschädigungen(1) Die Mitglieder und Stellvertreter der Fischereibeiräte sowie die Fischereiberater erhalten als Ersatz der ihnen bei der Durchführung von genehmigten Reisen entstehenden notwendigen Auslagen auf Antrag Auslagenersatz nach Maßgabe der für Landesbeamte geltenden reisekostenrechtlichen Bestimmungen.(2) Zur Abgeltung der sonstigen Aufwendungen und des Zeitaufwands erhalten die Fischereiberater von der zuständigen unteren Fischereibehörde eine monatliche pauschale Aufwandsentschädigung in Höhe von 50 Euro. Wird das Amt des Fischereiberaters länger als einen Monat nicht ausgeübt, entfällt die pauschale Aufwandsentschädigung für den entsprechenden Zeitraum. Sollen pauschale Aufwandsentschädigungen für einzelne Tage erfolgen, ist bei der Berechnung der anteiligen pauschalen Aufwandsentschädigung der Monat mit 30 Tagen anzusetzen.
Ordnungswidrigkeiten
§ 51 OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrig im Sinne des § 52 Abs. 1 Nr. 15 ThürFischG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig1. gegen die in den § 1 Abs. 1 und § 3 Abs. 6 festgelegten Bestimmungen zum unmittelbaren Schutz der Fische verstößt,2. gegen Anzeigepflichten nach § 3 Abs. 1 oder 3 verstößt oder entgegen § 3 Abs. 4 Aufzeichnungen nicht oder nicht ordnungsgemäß führt, aufbewahrt oder vorlegt oder entgegen § 3 Abs. 5 keine Registriernummer auf Handels- und Transportbelegen ausweist,3. gegen die Bestimmungen des § 6 über das Zurücksetzen von Fischen verstößt,4. entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 Fische in den Verkehr bringt oder die Aufzeichnungen nach § 7 Abs. 2 nicht führt, aufbewahrt oder vorlegt,5. entgegen § 8 Abs. 1 und 2 Fische in Gewässer aussetzt,6. entgegen dem Verbot nach § 8 Abs. 4 einen Erlaubnisschein zum Fischfang mit der Handangel ausstellt,7. gegen die Festlegungen in § 8 Abs. 5 und 7 verstößt,8. entgegen § 9 Abs. 1 Eintragungen in der Fangkarte nicht ordnungsgemäß vornimmt oder die Aufzeichnungen nach § 9 Abs. 2 und 3 nicht führt, nicht vorlegt oder nicht fristgerecht vorlegt,9. entgegen § 10 Abs. 1 Über- und Unterwasserpflanzen oder sonstige Stoffe aus Gewässern entnimmt,10. entgegen § 10 Abs. 3 Fischnährtiere oder Fischlaich entnimmt,11. entgegen § 11 Abs. 1 ohne Befugnis die Gelegezone betritt oder befährt,12. entgegen § 12 den vorgegebenen Mindestabstand nicht einhält,13. entgegen § 13 zahmes Wassergeflügel in Gewässer einlässt, ohne dass die Voraussetzungen dafür vorliegen,14. entgegen § 14 Köderfische verwendet, fängt oder hältert,15. entgegen § 15 Abs. 2 Netze, Legangeln und Reusen nicht in den vorgegebenen Zeitabständen kontrolliert und nicht die Fänge entnimmt,16. entgegen § 15 Abs. 3 bis 5 die Angelfischerei mit mehr als der vorgegebenen Anzahl an Angeln oder mit anderen als den genannten Geräten ausübt oder ausgelegte Handangeln und Senken nicht ständig persönlich beaufsichtigt,17. entgegen § 16 Abs. 1 und 2 verbotene Fangmittel verwendet oder verbotene Fangarten anwendet,18. entgegen § 17 Abs. 2, 3 und 5 die Maschenweiten und Gitterstababstände nicht einhält,19. entgegen § 18 Abs. 1 und 4 ohne Berechtigungsschein mit elektrischem Strom fischt, ohne dafür eine Ausnahmegenehmigung zu besitzen,20. entgegen § 20 die Elektrofischerei ausübt oder die geforderten Dokumente nicht mit sich führt oder nicht zur Einsichtnahme aushändigt,21. entgegen § 21 keine Aufzeichnungen über die Ergebnisse der Elektrofischerei führt oder diese nicht oder nicht fristgerecht vorlegt,22. gegen § 22 verstößt,23. tote Fische nicht entsprechend den Bestimmungen des § 23 behandelt,24. entgegen § 24 Abs. 1 durch die Hälterung eine Schädigung der Fische verursacht oder entgegen § 24 Abs. 2 Fische hältert oder entgegen § 24 Abs. 4 die Fische nach der Hälterung in das Fanggewässer zurücksetzt,25. gegen die Bestimmungen des § 25 für den Transport lebender Fische verstößt oder26. entgegen § 36 die vorgeschriebenen Angaben für Erlaubnisscheine zum Fischfang nicht einhält oder über deren Ausgabe keinen Nachweis führt.
Gleichstellungsbestimmung
§ 52 GleichstellungsbestimmungStatus- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils für alle Geschlechter.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 53 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.(2) Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten nach Absatz 1 treten1. die Thüringer Fischereiverordnung vom 11. Oktober 1994 (GVBl. S. 1173), zuletzt geändert durch Verordnung vom 4. März 2014 (GVBl. S. 99),2. die Thüringer Verordnung über die Fischerprüfung vom 12. Juli 1993 (GVBl. S. 427), zuletzt geändert durch Artikel 11 der Verordnung vom 18. Februar 2003 (GVBl. S. 109),3. die Thüringer Verordnung über die Fischereiaufsicht vom 10. Januar 1995 (GVBl. S. 69), geändert durch Artikel 12 der Verordnung vom 18. Februar 2003 (GVBl. S. 109),4. die Thüringer Verordnung über die Fischereibeiräte und Fischereiberater vom 22. Juli 1998 (GVBl. S. 281), zuletzt geändert durch Artikel 13 der Verordnung vom 18. Februar 2003 (GVBl. S. 109),außer Kraft.
Zurücksetzen von Fischen
§ 6 Zurücksetzen von Fischen(1) Untermaßige oder während der Schonzeit in Gewässern nach § 1 Abs. 1 ThürFischG unbeabsichtigt gefangene Fische müssen unverzüglich schonend in das Fanggewässer zurückgesetzt werden.(2) Gefangene Fische, die in Thüringen nach Artikel 3 Nr. 6 der Verordnung (EG) Nr. 708/2007 nicht heimisch oder nach Artikel 3 Nr. 7 der Verordnung (EG) Nr. 708/2007 gebietsfremd sind, für die keine Schonzeit oder kein Mindestmaß festgesetzt sind, müssen angelandet und dürfen nicht in das Gewässer zurückgesetzt werden. Satz 1 gilt nicht für Fische, die aus Anlagen, Hältern oder Teichen entnommen werden, die der Aquakultur dienen.
Inverkehrbringen von Fischen
§ 7 Inverkehrbringen von Fischen(1) Arten,1. für die ganzjährige Schonzeiten nach § 1 Abs. 1 festgelegt sind oder2. die in der Bundesartenschutzverordnung oder in Anhang II der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführt sind,dürfen nicht in Besitz genommen, vermarktet oder auf sonstige Weise in Verkehr gebracht werden. Ausnahmen hiervon können von der obersten Fischereibehörde im Einvernehmen mit der obersten Naturschutzbehörde genehmigt werden.(2) Wer als Fischereiberechtigter oder, im Fall der Verpachtung, als Fischereiausübungsberechtigter in Gewässern nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 ThürFischG die in Absatz 1 genannten Arten vermehrt, hält, vermarktet oder sonst in den Verkehr bringt, hat unverzüglich Aufzeichnungen über Bestand, Zugang und Abgang solcher Arten zu führen. Die Aufzeichnungen sind ab dem Zeitpunkt der Anlegung für mindestens fünf Jahre aufzubewahren und den Fischereibehörden auf Verlangen vorzulegen.
Regelungen für das Aussetzen von Fischen
§ 8 Regelungen für das Aussetzen von Fischen(1) Fische dürfen nur ausgesetzt werden, wenn dadurch das Hegeziel nach § 2 Abs. 2 ThürFischG nicht beeinträchtigt wird und negative Auswirkungen auf Arten, Artenvielfalt und Ökosysteme nicht zu erwarten sind. Dabei sind die dem Gewässertyp entsprechende Artenzusammensetzung, die Häufigkeit und die Altersstruktur der vorhandenen Fischfauna sowie die jeweils geltenden fischseuchenrechtlichen Bestimmungen zu beachten.(2) Fische und deren Laichprodukte, die1. nach Artikel 3 Nr. 6 der Verordnung (EG) Nr. 708/2007 nicht heimisch sind,2. nach Artikel 3 Nr. 7 der Verordnung (EG) Nr. 708/2007 gebietsfremd sind,3. nicht typisch für ein Gewässer oder eine Gewässerregion sind,4. gentechnisch verändert sind oder5. Krankheitsanzeichen oder erkennbaren Parasitenbefall aufweisen,dürfen nicht in Gewässer ausgesetzt werden. In Gewässern mit sich selbst erhaltenden Edelkrebs- oder Steinkrebsbeständen ist der Besatz mit Aalen nicht erlaubt. In Fließgewässer der Forellenregion dürfen Aale, Hechte und Quappen nicht besetzt werden. Ausnahmen von Satz 1 Nr. 1 und 2 können durch die oberste Fischereibehörde auf Antrag genehmigt werden.(3) Fischbesatz soll aus Beständen oder Nachzuchten des gleichen Fließgewässersystems erfolgen und der Fischfauna des zu besetzenden Gewässers ökologisch möglichst vergleichbar sein.(4) Werden Fische, für die ein Mindestmaß nach § 1 Abs. 1 festgesetzt wurde und die dieses erreicht haben, in Fischteichen oder Fischbehältern im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 ThürFischG ausgesetzt, darf für den Zeitraum von vier Wochen nach Abschluss der Besatzmaßnahmen der Fischfang mit der Handangel in diesen Gewässern nicht ausgeübt werden.(5) Über jede Besatzmaßnahme ist ein Verzeichnis zu Herkunft, Art, Anzahl oder Gewicht der Fische zu führen. Die Unterlagen sind ab dem Zeitpunkt der Anlegung für mindestens fünf Jahre aufzubewahren und der unteren Fischereibehörde auf Verlangen vorzulegen.(6) Die Absätze 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 gelten nicht für Gewässer nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 ThürFischG, die der Aquakultur dienen.(7) Bei Besatz von Anlagen, Hältern oder Teichen, die der Aquakultur dienen, oder von Gewässern nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 ThürFischG mit Fischen, die in Thüringen nach Artikel 3 Nr. 6 der Verordnung (EG) Nr. 708/2007 nicht heimisch oder nach Artikel 3 Nr. 7 der Verordnung (EG) Nr. 708/2007 gebietsfremd sind, die gentechnisch verändert oder für die unterliegende Gewässerregion nicht typisch sind, ist vom Fischereiberechtigten oder, im Fall der Verpachtung, vom Fischereiausübungsberechtigten sicherzustellen, dass ein Entweichen der Fische durch Anbringen von Absperrvorrichtungen, die dem Stand der Technik entsprechen, ausgeschlossen wird.
Dokumentation von Fangerträgen
§ 9 Dokumentation von Fangerträgen(1) Die Fänge der Angelfischerei sind vom Fischereiausübungsberechtigten in eine Fangkarte einzutragen. In der Fangkarte ist zwischen entnommenen und aus Gründen der Einhaltung von Schonzeiten und Mindestmaßen nach § 1 wieder zurückgesetzten Fischen zu unterscheiden. Die Fangkarte hat Angaben über Art, Anzahl und Länge der entnommenen und wieder zurückgesetzten Fische sowie über die Dauer der Fangzeit pro Tag zu enthalten. Die Angaben sind dem Fischereiberechtigten oder, im Fall der Verpachtung, dem Fischereiausübungsberechtigten spätestens mit Ablauf der Geltungsdauer des Erlaubnisscheins zum Fischfang nach § 14 Abs. 1 ThürFischG zu übergeben. Wenn keine Fänge getätigt wurden, ist Fehlmeldung zu erteilen und die Dauer der Fangzeit pro Tag auf der Fangkarte zu vermerken.(2) Der Fischereiberechtigte oder, im Fall der Verpachtung, der Fischereiausübungsberechtigte hat auf der Grundlage der Daten aus den Fangkarten eine Statistik über die jährlichen Fangerträge des jeweiligen Gewässers entsprechend § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 ThürFischG zu führen und auf Verlangen der zuständigen unteren Fischereibehörde vorzulegen.(3) Über die Ergebnisse der genehmigten Befischungen in Fischwegen nach § 43 Abs. 3 Satz 1 ThürFischG ist von den ausführenden Personen ein Nachweis anhand des von der obersten Fischereibehörde vorgegebenen Befischungsprotokolls zu führen. Die Aufzeichnungen sind der unteren Fischereibehörde spätestens 14 Tage nach Beendigung der Befischung unaufgefordert zu übergeben. Die Aufzeichnungen sind von den unteren Fischereibehörden jeweils zum Quartalsende der obersten Fischereibehörde zuzuleiten.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.