Thüringer Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen wirtschafts-, gesellschafts- und sozialwissenschaftlichen Dienst, Fachgebiet Allgemeiner Finanzverwaltungsdienst (Thüringer Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen Allgemeinen Finanzverwaltungsdienst - ThürAPOgAFvD-) Vom 29. Mai 2018
- Ausfertigungsdatum:
- 29.05.2018
- Fundstelle:
- GVBl. 2018, 346
Aufgrund des § 14 Abs. 1 Satz 1 des Thüringer Laufbahngesetzes vom 12. August 2014 (GVBl. S. 472 -498-), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24. April 2017 (GVBl. S. 91), verordnet das Finanzministerium im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Kommunales:
Geltungsbereich
§ 1 GeltungsbereichDiese Verordnung regelt die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen wirtschafts-, gesellschafts- und sozialwissenschaftlichen Dienstes, Fachgebiet Allgemeiner Finanzverwaltungsdienst.
Praktische Ausbildung
§ 10 Praktische Ausbildung(1) Die praktische Ausbildung umfasst mindestens elf Monate. Sie gliedert sich in mehrere Ausbildungsabschnitte. Zeitlicher Umfang und Inhalt der einzelnen Ausbildungsabschnitte haben sich an den Vorgaben des § 12 Absatz 1 SächsAPOStF zu orientieren.(2) Im Rahmen der praktischen Ausbildung ist der Anwärter anhand praktischer Fälle in der Rechtsanwendung und der Arbeitstechnik zu schulen. Er soll an Verhandlungen und Dienstbesprechungen teilnehmen. Er ist zur selbstständigen Erledigung der Arbeiten anzuleiten. Zur Vertretung und Aushilfe darf er vor Beginn der Laufbahnprüfung nur ausnahmsweise und kurzfristig herangezogen werden. (3) Die Ausbildungsstelle hat binnen zwei Wochen nach Beendigung eines Ausbildungsabschnitts eine Beurteilung über den Anwärter abzugeben und der Einstellungsbehörde vorzulegen. Die Beurteilung muss erkennen lassen, ob der Anwärter das Ziel des Ausbildungsabschnitts erreicht hat. Die Leistungen des Anwärters sind mit einer Punktzahl und einer Note nach § 23 Abs. 1 und 2 SächsAPOStF zu bewerten. Die Beurteilung ist dem Anwärter mitzuteilen. (4) Am Ende der berufspraktischen Studienzeiten wird durch die Einstellungsbehörde eine Gesamtbeurteilung gebildet. Es gilt § 12 Abs. 4 SächsAPOStF. Die Einstellungsbehörde hat die Gesamtbeurteilung an das Sächsische Landesamt für Steuern und Finanzen weiterzuleiten.
Dienstbegleitende Lehrveranstaltungen
§ 11 Dienstbegleitende LehrveranstaltungenFür die dienstbegleitenden Lehrveranstaltungen findet § 13 SächsAPOStF Anwendung.
Zuweisung
§ 12 ZuweisungDie Einstellungsbehörde hat die Anwärter im Rahmen der berufspraktischen Studienzeiten den jeweiligen Ausbildungsstellen für die praktische Ausbildung in Thüringen, den für die Durchführung der dienstbegleitenden Lehrveranstaltungen zuständigen Behörden in Sachsen sowie der Fachhochschule für die einzelnen Fachstudien zuzuweisen.
Ausbildungsplan, Einsatzplan, Beschäftigungsnachweis
§ 13 Ausbildungsplan, Einsatzplan, Beschäftigungsnachweis(1) Die Einstellungsbehörde hat in Zusammenarbeit mit den Ausbildungsstellen und unter Beachtung der Fachstudienzeiten und der dienstbegleitenden Lehrveranstaltungen einen Ausbildungsplan zu erstellen. Dieser bestimmt die zeitliche Folge der berufspraktischen Studienzeiten. Abweichend vom Ausbildungsplan darf der Anwärter nur im Einvernehmen mit der Einstellungsbehörde eingesetzt werden. Eine Abschrift des Ausbildungsplans ist dem Anwärter auszuhändigen. (2) Der Ausbildungsleiter hat für die Zeit der praktischen Ausbildung einen Einsatzplan zu erstellen. Der Einsatzplan bestimmt die Arbeitsgebiete, in denen der Anwärter in der Ausbildungsstelle eingesetzt wird und die zeitliche Folge des Einsatzes. (3) Der Anwärter führt für die Dauer der berufspraktischen Studienzeiten einen Beschäftigungsnachweis. Darin hat er zu vermerken, in welchen Arbeitsgebieten und mit welchen Arbeiten er beschäftigt worden ist. Der Beschäftigungsnachweis ist dem jeweiligen Ausbildungsleiter am Ende eines jeden Ausbildungsabschnitts vorzulegen, von diesem zu überprüfen und an den Ausbildungskoordinator weiterzuleiten.
Studienplan, Lehrpläne
§ 14 Studienplan, LehrpläneFür den Studienplan und die Lehrpläne gilt § 15 SächsAPOStF.
Prüfungen, Prüfungsverfahren
§ 15 Prüfungen, PrüfungsverfahrenFür die Prüfungen und das Prüfungsverfahren gilt Abschnitt 3 der Sächsischen Ausbildungs- und Prüfungsordnung Staatsfinanzverwaltungsdienst.
Verhältnis zu beamtenrechtlichen Regelungen
§ 16 Verhältnis zu beamtenrechtlichen RegelungenSoweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, gelten die Bestimmungen des Thüringer Beamtengesetzes und des Thüringer Laufbahngesetzes.
Gleichstellungsbestimmung
§ 17 GleichstellungsbestimmungStatus- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
Inkrafttreten
§ 18 InkrafttretenDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. September 2017 in Kraft.
Laufbahnbefähigung, Vorbereitungsdienst, Dienstbezeichnung
§ 2 Laufbahnbefähigung, Vorbereitungsdienst, Dienstbezeichnung(1) Die Befähigung für die Laufbahn des gehobenen wirtschafts-, gesellschafts- und sozialwissenschaftlichen Dienstes, Fachgebiet Allgemeiner Finanzverwaltungsdienst, wird durch Ableistung des Vorbereitungsdienstes und das Bestehen der Laufbahnprüfung erworben. (2) Während des Vorbereitungsdienstes werden die Anwärter auf die Erfüllung ihrer Aufgaben im freiheitlichen demokratischen und sozialen Rechtsstaat und die mit deren Wahrnehmung einhergehende Verantwortung vorbereitet. Es werden die theoretischen und praktischen Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt, die sie zur Erfüllung der Aufgaben in ihrer Laufbahn, insbesondere im Fachgebiet Allgemeiner Finanzverwaltungsdienst, benötigen. (3) Der Vorbereitungsdienst dauert drei Jahre und schließt mit der Laufbahnprüfung ab. Er kann verlängert werden. (4) Die ausgewählten Bewerber werden unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf eingestellt. Sie führen während des Vorbereitungsdienstes die Dienstbezeichnung „Regierungsinspektoranwärter“ oder „Regierungsinspektoranwärterin“.
Einstellung, Auswahlverfahren
§ 3 Einstellung, Auswahlverfahren(1) Einstellungsbehörde ist das für Finanzen zuständige Ministerium. Dieses kann seine Zuständigkeit auf Dienststellen des nachgeordneten Geschäftsbereichs übertragen. Soweit in den folgenden Bestimmungen der Einstellungsbehörde Aufgaben zugeordnet werden, gehen diese mit der Übertragung nach Satz 2 auf die Dienststellen des nachgeordneten Geschäftsbereichs über. (2) In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer 1. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in ein Beamtenverhältnis erfüllt und2. die Fachhochschulreife oder eine andere zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand nachweist. (3) Die Bewerber werden durch öffentliche Stellenausschreibung ermittelt. Für diese ist die Einstellungsbehörde zuständig. (4) Vor der Entscheidung über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst wird in einem Auswahlverfahren festgestellt, ob der Bewerber aufgrund seiner Kenntnisse, Fähigkeiten und persönlichen Eigenschaften für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst der Laufbahn geeignet erscheint. Zuständig für das Auswahlverfahren ist die Einstellungsbehörde. Sie entscheidet unter Berücksichtigung des Ergebnisses des Auswahlverfahrens über die Einstellung des Bewerbers. (5) Zum Auswahlverfahren werden diejenigen Bewerber zugelassen, die nach den eingereichten Unterlagen, insbesondere unter Berücksichtigung zu vergleichender Zeugnis- oder anderweitiger Abschlussnoten, am besten für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst der Laufbahn geeignet erscheinen. Menschen mit Behinderung und ehemalige Soldaten auf Zeit mit Eingliederungs- oder Zulassungsschein oder einer Bestätigung nach § 10 Abs. 4 Satz 4 des Soldatenversorgungsgesetzes werden, wenn sie die in der Ausschreibung genannten Voraussetzungen erfüllen, grundsätzlich zum Auswahlverfahren zugelassen. (6) Vor der Einstellung hat der Bewerber der Einstellungsbehörde neben den üblichen Bewerbungsunterlagen insbesondere folgende Unterlagen vorzulegen: 1. die Geburtsurkunde, gegebenenfalls die Heiratsurkunde oder Bescheinigung über das Bestehen einer eingetragenen Lebenspartnerschaft und die Geburtsurkunden der Kinder,2. ein aktuelles amtsärztliches Gesundheitszeugnis, in dem auch zur Beamtendiensttauglichkeit Stellung genommen wird,3. ein Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes zur unmittelbaren Vorlage bei der Einstellungsbehörde,4. eine schriftliche Erklärung des Bewerbers, ob gegen ihn ein Ermittlungsverfahren einer Staatsanwaltschaft, ein gerichtliches Strafverfahren oder ein Disziplinarverfahren anhängig ist, ob er in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt und ob er die Voraussetzung nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 des Beamtenstatusgesetzes erfüllt.
Ausbildungszuständigkeit
§ 4 Ausbildungszuständigkeit(1) Die Einstellungsbehörde ist für die Ausbildung der Anwärter zuständig. Sie hat zum Zwecke der Koordinierung von Fachstudien und berufspraktischen Studienzeiten eng mit der Hochschule Meißen (FH) und Fortbildungszentrum (Fachhochschule) und der für die Lenkung der Gesamtausbildung nach der Sächsischen Ausbildungs- und Prüfungsordnung Staatsfinanzverwaltungsdienst (SächsAPOStF) vom 7. August 2017 (SächsGVBl. S. 415) in der jeweils geltenden Fassung zuständigen Behörde zusammenzuarbeiten, die erforderlichen Maßnahmen zur Sicherung einer gleichwertigen und sachgerechten Ausbildung zu veranlassen und deren Ablauf zu überwachen und zu lenken. (2) Bei der Einstellungsbehörde ist ein Bediensteter als Ausbildungskoordinator zu benennen. Dieser ist für die Umsetzung der Aufgaben nach Absatz 1 zuständig. (3) Die Einstellungsbehörde legt die Stellen fest, in denen die praktische Ausbildung erfolgen wird (Ausbildungsstellen). Im Fall des § 3 Abs. 1 Satz 2 erfolgt die Festlegung der Ausbildungsstellen im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium. (4) Bei jeder Ausbildungsstelle in Thüringen ist ein Ausbildungsleiter zu benennen. Der Ausbildungsleiter lenkt und überwacht die praktische Ausbildung der Anwärter in der jeweiligen Ausbildungsstelle und entscheidet, welchen Bediensteten die Anwärter zur praktischen Ausbildung in der Ausbildungsstelle zugewiesen werden (Ausbilder). (5) Der Ausbilder hat den Anwärter am Arbeitsplatz zu unterweisen und den ausbildungsfördernden Einsatz in seinem Arbeitsbereich sicherzustellen. Mit der Ausbildung sind Bedienstete zu betrauen, die in dem jeweiligen Lehrgebiet tätig sind, über die erforderlichen Fähigkeiten sowie Kenntnisse verfügen und nach ihrer Persönlichkeit hierfür geeignet sind.
Vorgesetzte
§ 5 VorgesetzteVorgesetzte des Anwärters im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 2 des Thüringer Beamtengesetzes vom 12. August 2014 (GVBl. S. 472) in der jeweils geltenden Fassung sind neben dem Ausbildungskoordinator: 1. während der Fachstudien der Rektor und der Leiter des Fachbereichs Steuer- und Staatsfinanzverwaltung der Fachhochschule und für ihre Lehrveranstaltungen die Lehrpersonen sowie2. während der berufspraktischen Studienzeiten der Leiter der Einstellungsbehörde, die Leiter der Ausbildungsstellen, die Ausbildungsleiter, die Ausbilder im Rahmen ihrer Ausbildungstätigkeit und im Rahmen der dienstbegleitenden Lehrveranstaltungen zusätzlich die damit beauftragten Lehrpersonen.
Lehrveranstaltungsfreie Zeiten, Erholungsurlaub
§ 6 Lehrveranstaltungsfreie Zeiten, Erholungsurlaub(1) Die Zuständigkeit für die Bestimmung der lehrveranstaltungsfreien Zeiten richtet sich nach den Vorgaben der Sächsischen Ausbildungs- und Prüfungsordnung Staatsfinanzverwaltungsdienst. (2) Soweit lehrveranstaltungsfreie Zeiten nicht ausdrücklich zum Selbststudium oder zur Prüfungsvorbereitung bestimmt werden, werden sie auf den Anspruch auf Erholungsurlaub angerechnet. Der verbleibende Erholungsurlaub darf grundsätzlich nur während der berufspraktischen Studienzeiten gewährt werden.
Gliederung des Vorbereitungsdienstes
§ 7 Gliederung des Vorbereitungsdienstes(1) Der Vorbereitungsdienst umfasst Fachstudien im Umfang von mindestens 2 200 Lehrveranstaltungsstunden (einschließlich Aufsichtsarbeiten) in einem Grund- und Hauptstudium von mindestens 21 Monaten Dauer und berufspraktische Studienzeiten von 15 Monaten Dauer. (2) Fachstudien und berufspraktische Studienzeiten bilden eine Einheit und schließen mit der Laufbahnprüfung ab. (3) Das Grundstudium beginnt spätestens einen Monat nach Eintritt in den Vorbereitungsdienst und dauert mindestens zwölf Monate; es kann geteilt werden. (4) Das Hauptstudium dauert mindestens sechs Monate; es kann geteilt werden.
Fachstudien
§ 8 FachstudienDie Fachstudien werden an der Fachhochschule absolviert. Es gilt § 10 SächsAPOStF.
Berufspraktische Studienzeiten
§ 9 Berufspraktische StudienzeitenDie berufspraktischen Studienzeiten umfassen eine praktische Ausbildung in den Ausbildungsstellen und die Teilnahme an den dienstbegleitenden Lehrveranstaltungen.
Du lernst gerade fürs Examen?
juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.