ThürFZVOFinanzen · Thüringen

Thüringer Verordnung über die Zuordnung von Funktionen zu den Ämtern mit Grundamtsbezeichnungen für den Geschäftsbereich des Finanzministeriums (Thüringer Funktionszuordnungsverordnung Finanzen - ThürFZVOFinanzen -) Vom 18. Januar 2016

Ausfertigungsdatum:
18.01.2016
Fundstelle:
GVBl. 2016, 47
23 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 3

Funktionen in den Finanzämtern

§ 3 Funktionen in den Finanzämtern(1) Die Funktion des Finanzamtsvorstehers wird für das jeweilige Finanzamt wie folgt zugeordnet: Funktion Besoldungs- gruppe Amt Vorsteher des Finanzamts Erfurt A 16 Leitender Regierungsdirektor Vorsteher des Finanzamts Gera A 16 Leitender Regierungsdirektor Vorsteher des Finanzamts Gotha A 16 Leitender Regierungsdirektor Vorsteher des Finanzamts Jena A 16 Leitender Regierungsdirektor Vorsteher des Finanzamts Mühlhausen A 16 Leitender Regierungsdirektor Vorsteher des Finanzamts Suhl A 16 Leitender Regierungsdirektor Vorsteher des Finanzamts Altenburg A 15 Regierungsdirektor Vorsteher des Finanzamts Eisenach A 15 Regierungsdirektor Vorsteher des Finanzamts Ilmenau A 15 Regierungsdirektor Vorsteher des Finanzamts Pößneck A 15 Regierungsdirektor Vorsteher des Finanzamts Sondershausen A 15 Regierungsdirektor Vorsteher des Finanzamts Sonneberg A 15 Regierungsdirektor (2) Die Funktion des Vertreters des Vorstehers eines Finanzamts wird für das jeweilige Finanzamt wie folgt zugeordnet: Funktion Besoldungs- gruppe Amt Vertreter des Vorstehers des Finanzamts Erfurt A 15 Regierungsdirektor Vertreter des Vorstehers des Finanzamts Gera A 15 Regierungsdirektor Vertreter des Vorstehers des Finanzamts Gotha A 15 Regierungsdirektor Vertreter des Vorstehers des Finanzamts Jena A 15 Regierungsdirektor Vertreter des Vorstehers des Finanzamts Mühlhausen A 15 Regierungsdirektor Vertreter des Vorstehers des Finanzamts Suhl A 15 Regierungsdirektor Vertreter des Vorstehers des Finanzamts Altenburg A 14 Oberregierungsrat Vertreter des Vorstehers des Finanzamts Eisenach A 14 Oberregierungsrat Vertreter des Vorstehers des Finanzamts Ilmenau A 14 Oberregierungsrat Vertreter des Vorstehers des Finanzamts Pößneck A 14 Oberregierungsrat Vertreter des Vorstehers des Finanzamts Sondershausen A 14 Oberregierungsrat Vertreter des Vorstehers des Finanzamts Sonneberg A 14 Oberregierungsrat (3) In den Finanzämtern werden der Funktion 'Zweiter Mitarbeiter im Veranlagungsteilbezirk' die Ämter 'Obersekretär' (A 7) oder 'Sekretär' (A 6) zugeordnet.

§ 4

Funktionen in der Landesfinanzdirektion

§ 4 Funktionen in der Landesfinanzdirektion(1) In der Landesfinanzdirektion wird der Funktion „Referatsleiter in der Landesfinanzdirektion“ das Amt „Regierungsdirektor“ (A 15) zugeordnet. (2) In der Landesfinanzdirektion wird der Funktion 'Vertreter des Abteilungsleiters, welcher den Präsidenten der Landesfinanzdirektion vertritt' das Amt 'Leitender Regierungsdirektor' (A 16) zugeordnet. (3) In der Landesfinanzdirektion werden im Referat C 5 der Funktion 'Sachbearbeiter' die Ämter 'Amtmann' (A 11) oder 'Oberinspektor' (A 10) und der Funktion 'Mitarbeiter' die Ämter 'Hauptsekretär' (A 8) oder 'Obersekretär' (A 7) zugeordnet.

§ 4

Funktionen im Landesamt für Finanzen

§ 4Funktionen im Landesamt für Finanzen(1) Im Landesamt für Finanzen wird der Funktion “Referatsleiter im Landesamt für Finanzen“ das Amt “Regierungsdirektor“ (A 15) zugeordnet.(2) Im Landesamt für Finanzen werden im Referat A 8 der Funktion “Sachbearbeiter“ die Ämter “Amtmann“ (A 11) oder “Oberinspektor“ (A 10) und der Funktion “Mitarbeiter“ die Ämter “Hauptsekretär“ (A 8) oder “Obersekretär“ (A 7) zugeordnet.

§ 6

Funktionen im Landesrechenzentrum

§ 6 Funktionen im LandesrechenzentrumIm Landesrechenzentrum werden die folgenden Funktionen jeweils einem Amt der Laufbahngruppe des höheren Dienstes zugeordnet:FunktionBesoldungsgruppeAmtVertreter des Leiters des LandesrechenzentrumsA 16Leitender RegierungsdirektorAbteilungsleiter im LandesrechenzentrumA 15RegierungsdirektorReferatsleiter im Landesrechenzentrum, soweit nicht durch eine analytische Einzelbewertung eines konkreten Dienstpostens dessen Funktion dem Amt “Regierungsrat” (A 13) zugeordnet wirdA 14Oberregierungsrat

§ 3

Funktionen in den Finanzämtern

§ 3 Funktionen in den Finanzämtern(1) Die Funktion des Finanzamtsvorstehers wird für das jeweilige Finanzamt wie folgt zugeordnet: Funktion Besoldungs- gruppe Amt Vorsteher des Finanzamts Erfurt A 16 Leitender Regierungsdirektor Vorsteher des Finanzamts Gera A 16 Leitender Regierungsdirektor Vorsteher des Finanzamts Gotha A 16 Leitender Regierungsdirektor Vorsteher des Finanzamts Jena A 16 Leitender Regierungsdirektor Vorsteher des Finanzamts Mühlhausen A 16 Leitender Regierungsdirektor Vorsteher des Finanzamts Suhl A 16 Leitender Regierungsdirektor Vorsteher des Finanzamts Altenburg A 15 Regierungsdirektor Vorsteher des Finanzamts Eisenach A 15 Regierungsdirektor Vorsteher des Finanzamts Ilmenau A 15 Regierungsdirektor Vorsteher des Finanzamts Pößneck A 15 Regierungsdirektor Vorsteher des Finanzamts Sondershausen A 15 Regierungsdirektor Vorsteher des Finanzamts Sonneberg A 15 Regierungsdirektor (2) Die Funktion des Vertreters des Vorstehers eines Finanzamts wird für das jeweilige Finanzamt wie folgt zugeordnet: Funktion Besoldungs- gruppe Amt Vertreter des Vorstehers des Finanzamts Erfurt A 15 Regierungsdirektor Vertreter des Vorstehers des Finanzamts Gera A 15 Regierungsdirektor Vertreter des Vorstehers des Finanzamts Gotha A 15 Regierungsdirektor Vertreter des Vorstehers des Finanzamts Jena A 15 Regierungsdirektor Vertreter des Vorstehers des Finanzamts Mühlhausen A 15 Regierungsdirektor Vertreter des Vorstehers des Finanzamts Suhl A 15 Regierungsdirektor Vertreter des Vorstehers des Finanzamts Altenburg A 14 Oberregierungsrat Vertreter des Vorstehers des Finanzamts Eisenach A 14 Oberregierungsrat Vertreter des Vorstehers des Finanzamts Ilmenau A 14 Oberregierungsrat Vertreter des Vorstehers des Finanzamts Pößneck A 14 Oberregierungsrat Vertreter des Vorstehers des Finanzamts Sondershausen A 14 Oberregierungsrat Vertreter des Vorstehers des Finanzamts Sonneberg A 14 Oberregierungsrat (3) Wird die Funktion im Sinne der Nummer 2.7 Abs. 3 Satz 2 der Geschäftsordnung für die Finanzämter vom 4. Dezember 2020 (BStBl. I S. 1218) in der jeweils geltenden Fassung von einem Bediensteten der Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes wahrgenommen, wird dieser Funktion das Amt 'Oberamtsrat' (A 13 g. D.) zugeordnet.

§ 4

Funktionen im Landesamt für Finanzen

§ 4Funktionen im Landesamt für Finanzen(1) Im Landesamt für Finanzen wird der Funktion “Referatsleiter im Landesamt für Finanzen“ das Amt “Regierungsdirektor“ (A 15) zugeordnet.(2) Im Landesamt für Finanzen werden im Referat Z 2 der Funktion 'Sachbearbeiter' im Bereich zur Regelung offener Vermögensfragen die Ämter 'Amtmann' (A 11) oder 'Oberinspektor' (A 10) zugeordnet. Der Funktion 'Mitarbeiter' im Bereich zur Regelung offener Vermögensfragen werden die Ämter 'Hauptsekretär' (A 8) oder 'Obersekretär' (A 7) zugeordnet.

§ 7

Gleichstellungsbestimmung

§ 7 GleichstellungsbestimmungStatus- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils für alle Geschlechter.

§ 3

Funktionen in den Finanzämtern

§ 3 Funktionen in den Finanzämtern(1) Die Funktion der Amtsleitung wird für das jeweilige Finanzamt wie folgt zugeordnet: Funktion Besoldungsgruppe Amt Amtsleitung des Finanzamts Erfurt A 16 Leitender Regierungsdirektor Amtsleitung des Finanzamts Gera A 16 Leitender Regierungsdirektor Amtsleitung des Finanzamts Gotha A 16 Leitender Regierungsdirektor Amtsleitung des Finanzamts Jena A 16 Leitender Regierungsdirektor Amtsleitung des Finanzamts Mühlhausen A 16 Leitender Regierungsdirektor Amtsleitung des Finanzamts Südthüringen A 16 Leitender Regierungsdirektor Amtsleitung des Finanzamts Altenburg A 15 Regierungsdirektor Amtsleitung des Finanzamts Eisenach A 15 Regierungsdirektor Amtsleitung des Finanzamts Ilmenau A 15 Regierungsdirektor Amtsleitung des Finanzamts Pößneck A 15 Regierungsdirektor Amtsleitung des Finanzamts Sondershausen A 15 Regierungsdirektor(2) Die Funktion des Vertreters der Amtsleitung wird für das jeweilige Finanzamt wie folgt zugeordnet: Funktion Besoldungsgruppe Amt Vertreter der Amtsleitung des Finanzamts Erfurt A 15 Regierungsdirektor Vertreter der Amtsleitung des Finanzamts Gera A 15 Regierungsdirektor Vertreter der Amtsleitung des Finanzamts Gotha A 15 Regierungsdirektor Vertreter der Amtsleitung des Finanzamts Jena A 15 Regierungsdirektor Vertreter der Amtsleitung des Finanzamts Mühlhausen A 15 Regierungsdirektor Vertreter der Amtsleitung des Finanzamts Südthüringen A 15 Regierungsdirektor Vertreter der Amtsleitung des Finanzamts Altenburg A 14 Oberregierungsrat Vertreter der Amtsleitung des Finanzamts Eisenach A 14 Oberregierungsrat Vertreter der Amtsleitung des Finanzamts Ilmenau A 14 Oberregierungsrat Vertreter der Amtsleitung des Finanzamts Pößneck A 14 Oberregierungsrat Vertreter der Amtsleitung des Finanzamts Sondershausen A 14 Oberregierungsrat.(3) Wird die Funktion im Sinne der Nummer 2.7 Abs. 3 Satz 2 der Geschäftsordnung für die Finanzämter vom 4. Dezember 2020 (BStBl. I S. 1218) in der jeweils geltenden Fassung von einem Bediensteten der Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes wahrgenommen, wird dieser Funktion das Amt 'Oberamtsrat' (A 13 g. D.) zugeordnet.

§ 4

Funktionen im Landesamt für Finanzen

§ 4Funktionen im Landesamt für Finanzen(1) Im Landesamt für Finanzen wird der Funktion „Referatsleiter im Landesamt für Finanzen“ das Amt „Regierungsdirektor“ (A 15) zugeordnet.(2) Im Landesamt für Finanzen werden der Funktion „Sachbearbeiter“ im Bereich zur Regelung offener Vermögensfragen die Ämter „Amtmann“ (A 11) oder „Oberinspektor“ (A 10) zugeordnet. Der Funktion „Mitarbeiter“ im Bereich zur Regelung offener Vermögensfragen werden die Ämter „Hauptsekretär“ (A 8) oder „Obersekretär“ (A 7) zugeordnet.

§ 6

Funktionen im Landesrechenzentrum

§ 6 Funktionen im LandesrechenzentrumIm Landesrechenzentrum werden die folgenden Funktionen jeweils einem Amt der Laufbahngruppe des höheren Dienstes zugeordnet:FunktionBesoldungsgruppeAmtVertreter des Direktors des LandesrechenzentrumsA 16Leitender RegierungsdirektorAbteilungsleiter im LandesrechenzentrumA 15RegierungsdirektorReferatsleiter im Landesrechenzentrum, soweit nicht durch eine analytische Einzelbewertung eines konkreten Dienstpostens dessen Funktion dem Amt „Regierungsrat” (A 13) zugeordnet wirdA 14Oberregierungsrat

§ 4

Funktionen im Landesamt für Finanzen

§ 4Funktionen im Landesamt für Finanzen(1) Im Landesamt für Finanzen wird der Funktion „Referatsleiter im Landesamt für Finanzen“ das Amt „Regierungsdirektor“ (A 15) zugeordnet.(2) Im Landesamt für Finanzen wird der Funktion „Vertreter des Referatsleiters im Landesamt für Finanzen“ das Amt „Oberregierungsrat“ (A 14) zugeordnet.(3) Im Landesamt für Finanzen werden der Funktion „Sachbearbeiter“ im Bereich zur Regelung offener Vermögensfragen die Ämter „Amtmann“ (A 11) oder „Oberinspektor“ (A 10) zugeordnet. Der Funktion „Mitarbeiter“ im Bereich zur Regelung offener Vermögensfragen werden die Ämter „Hauptsekretär“ (A 8) oder „Obersekretär“ (A 7) zugeordnet.

§ 5

Funktionen in der Thüringer Verwaltungsfachhochschule/ Fachbereich Steuern und der ...

§ 5 Funktionen in der Thüringer Verwaltungsfachhochschule/ Fachbereich Steuern und der Landesfinanzschule ThüringenFür den Bereich der Thüringer Verwaltungsfachhochschule/Fachbereich Steuern und den Bereich der Landesfinanzschule Thüringen werden die folgenden Funktionen jeweils einem Amt der Laufbahngruppe des höheren oder des gehobenen Dienstes zugeordnet: Funktion Besoldungsgruppe Amt Leiter des Fachbereichs Steuern der Thüringer Verwaltungsfachhochschule und der Landesfinanzschule Thüringen A 16 Leitender Regierungsdirektor Vertreter des Leiters des Fachbereichs Steuern der Thüringer Verwaltungsfachhochschule und der Landesfinanzschule Thüringen A 15 Regierungsdirektor Dozent im Fachbereich Steuern der Thüringer Verwaltungsfachhochschule als Fachgruppenleiter A 15 Regierungsdirektor Dozent im Fachbereich Steuern der Thüringer Verwaltungsfachhochschule A 14 Oberregierungsrat Psychologe im Fachbereich Steuern der Thüringer Verwaltungsfachhochschule und der Landesfinanzschule Thüringen A 14 Oberpsychologierat Dozent an der Landesfinanzschule Thüringen A 13 Regierungsrat Dozent an der Landesfinanzschule Thüringen A 13 g. D. Oberamtsrat.

§ 6

Gleichstellungsbestimmung

§ 6 GleichstellungsbestimmungStatus- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils für alle Geschlechter.

§ 7

Inkrafttreten

§ 7 InkrafttretenDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2016 in Kraft.

Eingangsformel ThürFZVOFinanzen

Aufgrund des § 16 Abs. 1 Satz 5 des Thüringer Besoldungsgesetzes vom 24. Juni 2008 (GVBl. S. 134), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 6. November 2015 (GVBl. S. 152) verordnet das Finanzministerium:

§ 1

Geltungsbereich

§ 1 GeltungsbereichDiese Verordnung gilt für den Geschäftsbereich des Finanzministeriums.

§ 2

Funktionen im Finanzministerium

§ 2 Funktionen im FinanzministeriumIm Finanzministerium wird der Funktion „Referent“ das Amt „Oberregierungsrat“ (A 14) zugeordnet, soweit nicht durch eine analytische Einzelbewertung eines konkreten Dienstpostens dessen Funktion dem Amt „Regierungsrat“ (A 13) zugeordnet wird.

§ 3

Funktionen in den Finanzämtern

§ 3 Funktionen in den Finanzämtern(1) Die Funktion des Finanzamtsvorstehers wird für das jeweilige Finanzamt wie folgt zugeordnet: Funktion Besoldungs- gruppe Amt Vorsteher des Finanzamts Erfurt A 16 Leitender Regierungsdirektor Vorsteher des Finanzamts Gera A 16 Leitender Regierungsdirektor Vorsteher des Finanzamts Gotha A 16 Leitender Regierungsdirektor Vorsteher des Finanzamts Jena A 16 Leitender Regierungsdirektor Vorsteher des Finanzamts Mühlhausen A 16 Leitender Regierungsdirektor Vorsteher des Finanzamts Suhl A 16 Leitender Regierungsdirektor Vorsteher des Finanzamts Altenburg A 15 Regierungsdirektor Vorsteher des Finanzamts Eisenach A 15 Regierungsdirektor Vorsteher des Finanzamts Ilmenau A 15 Regierungsdirektor Vorsteher des Finanzamts Pößneck A 15 Regierungsdirektor Vorsteher des Finanzamts Sondershausen A 15 Regierungsdirektor Vorsteher des Finanzamts Sonneberg A 15 Regierungsdirektor (2) Die Funktion des Vertreters des Vorstehers eines Finanzamts wird für das jeweilige Finanzamt wie folgt zugeordnet: Funktion Besoldungs- gruppe Amt Vertreter des Vorstehers des Finanzamts Erfurt A 15 Regierungsdirektor Vertreter des Vorstehers des Finanzamts Gera A 15 Regierungsdirektor Vertreter des Vorstehers des Finanzamts Gotha A 15 Regierungsdirektor Vertreter des Vorstehers des Finanzamts Jena A 15 Regierungsdirektor Vertreter des Vorstehers des Finanzamts Mühlhausen A 15 Regierungsdirektor Vertreter des Vorstehers des Finanzamts Suhl A 15 Regierungsdirektor Vertreter des Vorstehers des Finanzamts Altenburg A 14 Oberregierungsrat Vertreter des Vorstehers des Finanzamts Eisenach A 14 Oberregierungsrat Vertreter des Vorstehers des Finanzamts Ilmenau A 14 Oberregierungsrat Vertreter des Vorstehers des Finanzamts Pößneck A 14 Oberregierungsrat Vertreter des Vorstehers des Finanzamts Sondershausen A 14 Oberregierungsrat Vertreter des Vorstehers des Finanzamts Sonneberg A 14 Oberregierungsrat

§ 4

Funktionen in der Landesfinanzdirektion

§ 4 Funktionen in der LandesfinanzdirektionIn der Landesfinanzdirektion wird der Funktion „Referatsleiter in der Landesfinanzdirektion“ das Amt „Regierungsdirektor“ (A 15) zugeordnet.

§ 5

Funktionen in der Thüringer Verwaltungsfachhochschule/Fachbereich Steuern und der ...

§ 5 Funktionen in der Thüringer Verwaltungsfachhochschule/Fachbereich Steuern und der Landesfinanzschule ThüringenFür den Bereich der Thüringer Verwaltungsfachhochschule/Fachbereich Steuern und den Bereich der Landesfinanzschule Thüringen werden die folgenden Funktionen jeweils einem Amt der Laufbahngruppe des höheren oder des gehobenen Dienstes zugeordnet: Funktion Besoldungsgruppe Amt Leiter des Fachbereichs Steuern der Thüringer Verwaltungsfachhochschule und der Landesfinanzschule Thüringen A 16 Leitender Regierungsdirektor Vertreter des Leiters des Fachbereichs Steuern der Thüringer Verwaltungsfachhochschule und der Landesfinanzschule Thüringen A 15 Regierungsdirektor Dozent im Fachbereich Steuern der Thüringer Verwaltungsfachhochschule als Fachgruppenleiter A 15 Regierungsdirektor Dozent im Fachbereich Steuern der Thüringer Verwaltungsfachhochschule A 14 Oberregierungsrat Dozent an der Landesfinanzschule Thüringen A 13 Regierungsrat Dozent an der Landesfinanzschule Thüringen A 13 g. D. Oberamtsrat

§ 6

Funktionen im Landesrechenzentrum

§ 6 Funktionen im LandesrechenzentrumIm Landesrechenzentrum wird der Funktion „Vertreter des Leiters des Thüringer Landesrechenzentrums“ das Amt „Regierungsdirektor“ (A 15) zugeordnet.

§ 7

Gleichstellungsbestimmung

§ 7 GleichstellungsbestimmungStatus- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

§ 8

Inkrafttreten

§ 8 InkrafttretenDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2016 in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.