FinLAZustV TH · Thüringen

Thüringer Verordnung zur Bestimmung der Zuständigkeiten des Landesamtes für Finanzen Vom 18. Dezember 2018*)

Ausfertigungsdatum:
18.12.2018
Fundstelle:
GVBl. 2018, 731, 737
6 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel FinLAZustV

Aufgrund des § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes vom 30. Januar 1991 (GBl. S. 2) in Verbindung mit § 23 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen in der Fassung vom 9. Februar 2005 (BGBl. I S. 205), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 21. November 2016 (BGBl. I S. 2591), § 2 Abs. 3, § 2a und § 17 Abs. 2 Satz 3 des Finanzverwaltungsgesetzes in der Fassung vom 4. April 2006 (BGBl. I S. 846, 1202), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122), in Verbindung mit § 1 Nr. 1, 3 und 4 der Thüringer Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen zur Regelung von Zuständigkeiten im Bereich der Finanzverwaltung vom 7. Juni 1994 (GVBl. S. 641) und des § 1 Abs. 6 des Thüringer Gesetzes zur Neustrukturierung von Finanzbehörden vom 18. Dezember 2018 (GVBl. S. 731 -736-) wird verordnet:

§ 1

Zuständigkeiten des Landesamtes für Finanzen

§ 1 Zuständigkeiten des Landesamtes für Finanzen(1) Dem Landesamt für Finanzen werden die mit den informationstechnischen Diensten der Finanzämter zusammenhängenden Steuerverwaltungstätigkeiten übertragen. Das Landesamt für Finanzen darf Begleitakte der Steuerverwaltung, die mit EDV-Vorgängen zu tun haben, zentral wahrnehmen, sofern diese nicht dem für Finanzen zuständigen Ministerium vorbehalten sind. Insbesondere Entscheidungen über organisatorische und steuerrechtliche Angelegenheiten der Steuerautomation sind dem für Finanzen zuständigen Ministerium vorbehalten. (2) Im Landesamt für Finanzen ist die Landeshauptkasse für die Annahme und Leistung von Zahlungen für das Land nach § 79 Abs. 1 der Thüringer Landeshaushaltsordnung (ThürLHO) und den dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften zuständig. Im Landesamt für Finanzen hat die Landeshauptkasse im Namen und im Auftrag der Staatshauptkasse 1. die zentralen Geldkonten des Landes zu führen und die für Zahlungen verantwortlichen Stellen mit Kassenmitteln zu versorgen sowie an der Liquiditätsplanung und -disponierung des Freistaats Thüringen mitzuwirken,2. die Abrechnungsergebnisse der Kassen und Zahlstellen zu übernehmen und zum Ergebnis für das Land zusammenzufassen,3. nach Weisungen des für die Finanzen zuständigen Ministeriums die für die Berichtsdienste erforderlichen Ergebnisse zu liefern,4. die Grundlage für den kassenmäßigen Abschluss nach §§ 76 und 82 ThürLHO zu schaffen,5. die Aufteilung und Auszahlung des Gemeindeanteils an den Gemeinschaftsteuern und des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer sowie die Abführung der Gewerbesteuerumlage nach der Thüringer Verordnung zur Ausführung des Gemeindefinanzreformgesetzes vom 6. April 2018 (GVBl. S. 97) in der jeweils geltenden Fassung zu veranlassen. (3) Zusätzlich ist im Landesamt für Finanzen die Landeshauptkasse zentral zuständig für 1. die Hinterlegungsgeschäfte nach dem Thüringer Hinterlegungsgesetz und für die Erhebung von Säumniszuschlägen und Verzugszinsen sowie deren kassenmäßige Abwicklung, soweit eine Beauftragung erfolgte,2. die Annahme und die fristgerechte Auszahlung von Leistungen gemäß § 79 Abs. 1 ThürLHO über das Mittelbewirtschaftungsverfahren HAMASYS und die Verarbeitung zahlungsrelevanter Daten aus den Fachverfahren. (4) Das Landesamt für Finanzen ist zuständig für den Betrieb des Mittelbewirtschaftungsverfahrens HAMASYS, das heißt für die Grunddatenverwaltung, die Behördenbetreuung, die verwaltungsinterne Kontrollinstanz, die Dokumentation des Verfahrens, die Schulungen der Nutzer, das Berichtswesen, die regelmäßigen und notwendigen Anpassungen des Verfahrens sowie für die Anbindung von Vor- und Fachverfahren. (5) Für die Einhaltung der Kassensicherheit nach § 77 ThürLHO und die Durchführung der in § 78 ThürLHO vorgesehenen Prüfungen von Dienststellen, in denen mit dem Mittelbewirtschaftungsverfahren HAMASYS gearbeitet wird, ist das Landesamt für Finanzen zuständig. (6) Dem Landesamt für Finanzen wird die Zuständigkeit auf dem Gebiet des Rechts der Regelung offener Vermögensfragen übertragen. (7) Das Landesamt für Finanzen ist zuständig für die Bearbeitung der Erbschaftsangelegenheiten des Landes nach § 1936 i.V.m. § 1964 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und des Anfalls von Vereinsvermögen nach § 45 Abs. 3 BGB.(8) Das Landesamt für Finanzen ist zuständig für die Wahrnehmung der Interessen des Landes in Vermögenszuordnungsverfahren. Ausgenommen davon sind die Verfahren zu land-, forst- und wasserwirtschaftlichen sowie Naturschutzzwecken und dem Straßenbau dienendem Vermögen. (9) Das Landesamt für Finanzen ist zuständig für die Ausübung oder Veräußerung der Aneignungsrechte des Landes nach § 928 Abs. 2 BGB.

§ 2

Weitere Aufgaben

§ 2 Weitere Aufgaben(1) Dem Landesamt für Finanzen werden die Aufgaben der Bescheinigenden Stelle des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) sowie des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des Ländlichen Raums (ELER) nach Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549; L 61 vom 1.3.2014, S. 11; L 130 vom 19.5.2016, S. 30; L 327 vom 9.12.2017, S. 83) in Thüringen übertragen. (2) Die am 1. Januar 2017 in dem in Absatz 1 genannten Bereich tätigen Beamten, Tarifbeschäftigten und Auszubildenden sowie die nach diesem Stichtag zur Erledigung von Aufgaben in dem genannten Bereich neu eingestellten Bediensteten werden mit Inkrafttreten dieser Verordnung dem Landesamt für Finanzen zugeordnet. Dies gilt nicht für diejenigen Bediensteten, die nach dem in Satz 1 genannten Stichtag in andere Bereiche oder an andere Behörden gewechselt sind und für die eine Nachbesetzung erfolgt ist. In diesem Fall werden die im Wege der Nachbesetzung eingesetzten Bediensteten mit Inkrafttreten dieser Verordnung dem Landesamt für Finanzen zugeordnet.

§ 3

Verfahren

§ 3 VerfahrenNäheres zur Verfahrensweise und Aufgabenwahrnehmung des Landesamtes für Finanzen nach den §§ 1 und 2 regelt das für Finanzen zuständige Ministerium durch Verwaltungsvorschrift, soweit nach § 79 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ThürLHO erforderlich, im Einvernehmen mit dem Thüringer Rechnungshof, soweit von dem Verfahren die Geschäftsbereiche der übrigen Ministerien berührt werden, im Einvernehmen mit diesen.

§ 4

Gleichstellungsbestimmung

§ 4 GleichstellungsbestimmungStatus- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung meinen jeweils alle Geschlechter.

§ 5

Rückkehr zum Verordnungsrang

§ 5 Rückkehr zum VerordnungsrangDie auf dem Thüringer Gesetz zur Neustrukturierung von Finanzbehörden beruhende Thüringer Verordnung zur Bestimmung der Zuständigkeiten des Landesamtes für Finanzen kann durch Verordnung geändert werden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.