Thüringer Verordnung über die staatliche Finanzhilfe für die Schulen in freier Trägerschaft im Jahr 2010 (Thüringer Finanzhilfeverordnung 2010 -ThürFiVO 2010-) Vom 9. März 2010
- Ausfertigungsdatum:
- 09.03.2010
- Fundstelle:
- GVBl. 2010, 53
Aufgrund des § 16 Abs. 7 des Thüringer Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft (ThürSchfTG) in der Fassung vom 5. März 2003 (GVBl. S. 150), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 8. Juli 2009 (GVBl. S. 592), verordnet die Landesregierung nach Anhörung der freien Schulträger und im Benehmen mit dem Landtagsausschuss für Bildung, Wissenschaft und Kultur:
Verordnungszweck
§ 1 VerordnungszweckDiese Verordnung regelt die Einzelheiten der Berechnung des Personalkostenanteils (§ 16 Abs. 3 ThürSchfTG), der Ermittlung des Sachkostenanteils (§ 16 Abs. 4 ThürSchfTG), der Festlegung des Vomhundertanteils (§ 16 Abs. 5 ThürSchfTG) sowie die Anrechnungseinzelheiten bei zugewiesenen Lehrkräften (§ 16 Abs. 6 ThürSchfTG) zur Festlegung der staatlichen Finanzhilfe für die als Ersatzschulen genehmigten Schulen in freier Trägerschaft, die nach § 15 ThürSchfTG finanzhilfeberechtigt sind.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 10 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2010 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.
Personalkostenanteil
§ 2 Personalkostenanteil(1) Die staatliche Finanzhilfe für einen Schüler an einer finanzhilfeberechtigten Ersatzschule enthält einen Personalkostenanteil in Höhe der Personalkosten, wie sie für einen Schüler an vergleichbaren staatlichen Schulen, unterschieden nach Schulart, Schulform und Fachrichtung, entstehen. Bei den Grundschulen, den Förderschulen sowie den berufsbildenden Schulen wird darüber hinaus nach der in Absatz 5 vorgenommenen Untergliederung unterschieden. (2) Der Personalkostenanteil errechnet sich nach den Vorgaben des § 16 Abs. 3 ThürSchfTG, aus der Schüler-Lehrer-Relation, multipliziert mit dem Betrag, den das Land im vorletzten Jahr im Durchschnitt für einen vergleichbaren angestellten Lehrer aufzuwenden hatte. (3) Grundlage für die Berechnung des Personalkostenanteils sind die durchschnittlichen Personalkosten des vorletzten Kalenderjahrs für einen beim Land angestellten Lehrer an einer staatlichen Schule der vergleichbaren Schulart in Bruttobeträgen einschließlich der üblichen Vergütungs- beziehungsweise Entgeltbestandteile. Das Gleiche gilt für Sonderpädagogische Fachkräfte an Förderschulen sowie für Erzieher an Grundschulen mit Ganztagsbetreuung. (4) Die Bestimmung der Schüler-Lehrer-Relation wird anhand der Einsatzdaten nach Vollzeitbeschäftigteneinheiten an einer staatlichen Schule vorgenommen. Es werden diejenigen Faktoren berücksichtigt, die sich aufgrund des Verhältnisses von Schüler- und Lehrerzahlen, bezogen auf die jeweilige Schulart, den jeweiligen Förderschwerpunkt sowie bei den berufsbildenden Schulen auf die Schulformen und die jeweiligen Bildungsgänge, auf der Basis der tatsächlich geleisteten Stunden im vorletzten Schuljahr ergeben. Die an staatlichen Schulen für besondere Aufgaben gewährte Arbeitszeit sowie Anrechnungen für Aufgaben werden abgegolten, soweit sie auch an den finanzhilfeberechtigten Schulen in freier Trägerschaft anfallen. (5) Zur Ermittlung der Kosten je Schüler an einer staatlichen Schule und zur Bildung des Personalkostenanteils je Schüler an einer Schule in freier Trägerschaft nach § 16 Abs. 3 ThürSchfTG wird wie folgt unterschieden: 1. allgemein bildende Schulen der Schularten a) Grundschule aa) Schüler mit Ganztagsbetreuung,bb) Schüler ohne Ganztagsbetreuung, b) Regelschule,c) Gymnasium,d) Förderschule entsprechend dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt des Schülers aa) Lernen oder Sprache oder emotionale und soziale Entwicklung,bb) Hören,cc) Sehen,dd) körperliche und motorische Entwicklung,ee) geistige Entwicklung; 2. berufsbildende Schulen entsprechend den Bildungsgängen und Fachrichtungen der Schulformen a) Berufsschule aa) Bildungsgänge der dualen Ausbildung in Teilzeitform (Blockmodell),bb) Behinderten- und Benachteiligtenausbildung (Teilzeitform),cc) Behinderten- und Benachteiligtenausbildung für berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen der Bundesagentur für Arbeit (Teilzeitform, bei Vorbereitung auf Hauptschulabschluss),dd) Behinderten- und Benachteiligtenausbildung, Berufsvorbereitungsjahr (Teilzeitform),ee) Behinderten- und Benachteiligtenausbildung, Berufsvorbereitungsjahr (Vollzeitform),ff) Berufsvorbereitungsjahr aaa) Teilzeitform,bbb) Vollzeitform, b) Berufsfachschule aa) Teilzeitform,bb) Vollzeitform, c) Höhere Berufsfachschule aa) Teilzeitform,bb) Vollzeitform, d) Fachoberschule,e) Berufliches Gymnasium,f) Fachschule aa) Teilzeitform,bb) Vollzeitform, g) berufsbildende Schulen für Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die nicht im gemeinsamen Unterricht lernen (Förderberufsschulen); es werden die in Nummer 1 Buchst. d genannten sonderpädagogischen Förderschwerpunkte zugrunde gelegt. Für Schüler ohne sonderpädagogischen Förderbedarf an allgemein bildenden Förderschulen beziehungsweise Förderberufsschulen wird der Personalkostenanteil wie für Schüler ohne sonderpädagogischen Förderbedarf an einer Grund- oder Regelschule beziehungsweise Berufsschule gebildet. (6) Bei der Ermittlung des Personalkostenanteils je Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im gemeinsamen Unterricht werden für die Förderschwerpunkte Hören, Sehen, geistige Entwicklung sowie körperliche und motorische Entwicklung die entsprechenden sonderpädagogischen Förderschwerpunkte wie für Schüler der Förderschule berücksichtigt. Schüler mit dem Förderschwerpunkt Lernen oder Sprache oder emotionale und soziale Entwicklung können im Einzelfall nach Prüfung der vom freien Schulträger tatsächlich nachgewiesenen zusätzlichen notwendigen Aufwendungen gesondert gefördert werden. Ein Einzelfall liegt vor, wenn der Anteil der Schüler mit diesem Förderschwerpunkt in der Klassenstufe der jeweiligen Schule mehr als 4,5 v. H. beträgt.
Sachkostenanteil
§ 3 Sachkostenanteil(1) Die Sachkosten umfassen entsprechend § 3 Abs. 1 des Thüringer Gesetzes über die Finanzierung der staatlichen Schulen in der Fassung vom 30. April 2003 (GVBl. S. 258) in der jeweils geltenden Fassung den für einen ordnungsgemäßen Schulbetrieb und Unterricht erforderlichen Sachaufwand und den Aufwand für die im Zusammenhang mit dem Schulbesuch notwendige medizinisch-therapeutische und pflegerische Betreuung der Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die keinen Anspruch auf sozialversicherungsrechtliche Leistungen haben, sowie den Aufwand für das Verwaltungs- und Hilfspersonal. (2) Der Sachkostenanteil für Schüler an finanzhilfeberechtigten Ersatzschulen wird nach der doppelten Höhe des den kommunalen Schulträgern entsprechend den Festlegungen der Thüringer Verordnung zur Durchführung des Schullastenausgleichs für das Haushaltsjahr 2009 vom 20. Juli 2009 (GVBl. S. 730) zu gewährenden Schullastenausgleichsbeitrags bemessen. (3) Für die Ermittlung des Sachkostenanteils findet die Untergliederung nach § 2 Abs. 5 mit Ausnahme des § 2 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a Anwendung.(4) Für Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im gemeinsamen Unterricht wird der Sachkostenanteil nach den entsprechenden sonderpädagogischen Förderschwerpunkten für Schüler der Förderschule zugrunde gelegt.
Vomhundertanteil des Schülerkostenjahresbetrags
§ 4 Vomhundertanteil des Schülerkostenjahresbetrags(1) Die Höhe des Schülerkostenjahresbetrags ergibt sich aus der Summe des nach § 2 berechneten Personalkostenanteils und dem nach § 3 ermittelten Sachkostenanteil. (2) Von dem nach Absatz 1 errechneten Schülerkostenjahresbetrag wird nach § 16 Abs. 2 Satz 1 ThürSchfTG ein Vomhundertanteil gebildet: Anteil in v. H. 1. für Schüler einer allgemein bildenden Schule a) Grundschule 85 b) Regelschule 85 c) Gymnasium 85 d) Förderschule, entsprechend dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt des Schülers aa) Lernen oder Sprache oder emotionale und soziale Entwicklung 85 bb) Hören 85 cc) Sehen 85 dd) körperliche und motorische Entwicklung 85 ee) geistige Entwicklung 85 2. für Schüler einer berufsbildenden Schule entsprechend den Bildungsgängen und Fachrichtungen der Schulformen a) Berufsschule 85 mit Ausnahme aa) der Behinderten- und Benachteiligtenausbildung Berufsvorbereitungsjahr (Vollzeitform) 65 bb) dem Berufsvorbereitungsjahr (Vollzeitform) 65 b) Berufsfachschule aa) Bildungsgänge in Teilzeitform 85 bb) Bildungsgänge in Vollzeitform 65 mit Ausnahme des Bildungsgangs Altenpflegehelfer 85 c) Höhere Berufsfachschule 65 mit Ausnahme aa) des Bildungsgangs Altenpflege in Teilzeitform 85 bb) des Bildungsgangs Altenpflege in Vollzeitform 85 cc) des Bildungsgangs Sozialassistent in Vollzeitform 90 d) Fachoberschule 85 e) Berufliches Gymnasium 85 f) Fachschule 85 mit Ausnahme aa) des Bildungsgangs Sozialpädagogik (Teilzeitform) 90 bb) des Bildungsgangs Sozialpädagogik (Vollzeitform) 90 g) Förderberufsschule 130. Für Schüler ohne sonderpädagogischen Förderbedarf an allgemein bildenden Förderschulen beziehungsweise Förderberufsschulen wird der Vomhundertanteil wie für Schüler ohne sonderpädagogischen Förderbedarf an einer Grund- oder Regelschule beziehungsweise Berufsschule gebildet.
Festsetzung der staatlichen Finanzhilfe
§ 5 Festsetzung der staatlichen Finanzhilfe(1) Die staatliche Finanzhilfe für einen Schüler einer finanzhilfeberechtigten Schule ergibt sich aus dem nach § 4 festgelegten Vomhundertanteil des Schülerkostenjahresbetrags. Sie wird jährlich in Form von festen Beträgen in einer Verwaltungsvorschrift des für das Schulwesen zuständigen Ministeriums in Abstimmung mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium festgelegt. (2) Maßgebend für die Berechnung der staatlichen Finanzhilfe für eine finanzhilfeberechtigte Schule ist die Zahl der Schüler, die am Stichtag der amtlichen Schulstatistik des Vorjahrs die finanzhilfeberechtigte Ersatzschule besucht haben. Die nach Absatz 1 ermittelte staatliche Finanzhilfe für einen Schüler wird mit der jeweiligen Schülerzahl entsprechend der Untergliederung nach § 2 Abs. 5 multipliziert. (3) Besteht für eine genehmigte Ersatzschule erstmals Anspruch auf staatliche Finanzhilfe, ist die dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium vom Schulträger für das zu berücksichtigende Schuljahr gemeldete Schülerzahl maßgebend. Bei Ersatzschulen im Aufbau wird die Schülerzahl des laufenden Schuljahrs zugrunde gelegt, die vom Schulträger dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium gemeldet wird.
Waldorfschulen
§ 6 WaldorfschulenBei den Waldorfschulen wird für die Berechnung der zu gewährenden staatlichen Finanzhilfe für die Klassenstufen 1 bis 4 die staatliche Finanzhilfe für Schüler der Grundschule, für die Klassenstufen 5 bis 12 die staatliche Finanzhilfe für Schüler der Regelschule und für die Klassenstufe 13 die staatliche Finanzhilfe für Schüler des Gymnasiums zugrunde gelegt.
Anrechnungen für zugewiesene Lehrkräfte
§ 7 Anrechnungen für zugewiesene Lehrkräfte(1) Bei der Zuweisung von Lehrkräften im Angestellten- oder Beamtenverhältnis nach § 10 Abs. 2 ThürSchfTG vermindert sich die dem Schulträger zu gewährende staatliche Finanzhilfe um den Betrag, der dem Land für die Lehrkraft im Zuweisungszeitraum an Personalkosten entstanden ist. (2) Bei der Zuweisung von Lehrkräften im Beamtenverhältnis werden zum Ausgleich der Versorgungslasten über die tatsächlichen Bezüge hinaus 30 v. H. der jährlichen Bezüge sowie die tatsächlich geleisteten Beihilfezahlungen auf die staatliche Finanzhilfe angerechnet. (3) Die Anrechnung für zugewiesene Lehrkräfte erfolgt nach Prüfung des Verwendungsnachweises für die staatliche Finanzhilfe für das Jahr 2010.
Übergangsbestimmung
§ 8 ÜbergangsbestimmungDer Träger einer berufsbildenden Schule oder einer Förderberufsschule erhält für einen Schüler, der am 30. September 2007 an der Schule in Ausbildung stand, auf begründeten Antrag eine zusätzliche staatliche Finanzhilfe, längstens für die Dauer seiner Regelausbildungszeit, wenn die jeweilige staatliche Finanzhilfe hinter dem der Schule im Jahr 2007 durchschnittlich je Schüler nach § 22a Abs. 1 Nr. 2 ThürSchfTG gezahlten Schülerbetrag zurückbleibt. Die zusätzliche staatliche Finanzhilfe beträgt je Monat ein Zwölftel des nach Satz 1 berechneten Differenzbetrags. Der Antragsteller hat nachzuweisen, dass er trotz wirtschaftlicher Betriebsführung mit der zur Verfügung gestellten staatlichen Finanzhilfe seinen Finanzbedarf nicht abdecken kann.
Gleichstellungsbestimmung
§ 9 GleichstellungsbestimmungStatus- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.