ThürNeustrFBG · Thüringen

Thüringer Gesetz zur Neustrukturierung von Finanzbehörden (ThürNeustrFBG) Vom 18. Dezember 2018*)

Ausfertigungsdatum:
18.12.2018
Fundstelle:
GVBl. 2018, 731, 736
7 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

§ 1(1) Die Thüringer Landesfinanzdirektion wird aufgelöst.(2) Das Thüringer Landesamt für Finanzen (TLF) wird errichtet. Das Landesamt für Finanzen ist obere Landesbehörde, dem für Finanzen zuständigen Ministerium unmittelbar nachgeordnet und untersteht der Dienst- und Fachaufsicht des für Finanzen zuständigen Ministeriums. Das Landesamt für Finanzen hat seinen Sitz in Erfurt.(3) Die Dienst- und Fachaufsicht über die Finanzämter übt das für Finanzen zuständige Ministerium aus.(4) Dem Landesamt für Finanzen werden die mit den informationstechnischen Diensten der Finanzämter zusammenhängenden Steuerverwaltungstätigkeiten übertragen. Das Landesamt für Finanzen darf Begleitakte der Steuerverwaltung, die EDV-Vorgänge betreffen, zentral wahrnehmen, sofern diese nicht dem für Finanzen zuständigen Ministerium vorbehalten sind.(5) Das Landesamt für Finanzen ist zuständig für die Bereiche1. Bezüge,2. Beihilfe,3. Landeshauptkasse,4. Mittelbewirtschaftungsverfahren HAMASYS,5. Zentraler Fahrdienst,6. Recht der Regelung offener Vermögensfragen,7. Vermögenszuordnungsverfahren mit Ausnahme der Verfahren zu land-, forst- und wasserwirtschaftlichen sowie Naturschutzzwecken und dem Straßenbau dienenden Vermögen,8. Anfall von Vereinsvermögen sowie9. Erbschaftsangelegenheiten und Aneignungsrechte des Landes.(6) [1]Die Zuständigkeit des Landesamts für Finanzen im Einzelnen regelt die Landesregierung durch Rechtsverordnung.(7) Die Beamten, Tarifbeschäftigten und Auszubildenden der nach Absatz 1 aufgelösten Landesfinanzdirektion werden mit Inkrafttreten dieses Gesetzes dem Landesamt für Finanzen zugeordnet, soweit die Aufgaben durch dieses Gesetz oder durch aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen dem Landesamt für Finanzen übertragen sind. Die Beamten, Tarifbeschäftigten und Auszubildenden, deren Aufgaben nach § 2a Abs. 2 Satz 1 des Finanzverwaltungsgesetzes in der Fassung vom 4. April 2006 (BGBl. I S. 846, 1202), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122), auf das für Finanzen zuständige Ministerium übergehen, werden mit Inkrafttreten dieses Gesetzes dem für Finanzen zuständigen Ministerium zugeordnet. Werden Aufgaben von Beamten, Tarifbeschäftigten und Auszubildenden auf andere als die in den Sätzen 1 und 2 genannten oder auf verschiedene Behörden übertragen, wird die Zuordnung dieser Beamten, Tarifbeschäftigten und Auszubildenden mittels personalrechtlicher Einzelverfügungen geregelt.

§ 4

§ 4Status- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils für alle Geschlechter.

§ 1

§ 1(1) Die Thüringer Landesfinanzdirektion wird aufgelöst.(2) Das Thüringer Landesamt für Finanzen (TLF) wird errichtet. Das Landesamt für Finanzen ist obere Landesbehörde, dem für Finanzen zuständigen Ministerium unmittelbar nachgeordnet und untersteht der Dienst- und Fachaufsicht des für Finanzen zuständigen Ministeriums. Das Landesamt für Finanzen hat seinen Sitz in Erfurt.(3) Die Dienst- und Fachaufsicht über die Finanzämter übt das für Finanzen zuständige Ministerium aus.(4) Das für Finanzen zuständige Ministerium bestimmt die Zuständigkeiten des Landesamtes für Finanzen durch Rechtsverordnung. § 61 Abs. 3 ThürBesG bleibt unberührt.(5) Die Absätze 4 und 5 in der am 29. Juni 2023 geltenden Fassung finden bis zum Inkrafttreten einer Rechtsverordnung nach Absatz 4 Satz 1 in der am 30. Juni 2023 geltenden Fassung weiter Anwendung.(6) Die Beamten, Tarifbeschäftigten und Auszubildenden der nach Absatz 1 aufgelösten Landesfinanzdirektion werden mit Inkrafttreten dieses Gesetzes dem Landesamt für Finanzen zugeordnet, soweit die Aufgaben durch dieses Gesetz oder durch aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen dem Landesamt für Finanzen übertragen sind. Die Beamten, Tarifbeschäftigten und Auszubildenden, deren Aufgaben nach § 2a Abs. 2 Satz 1 des Finanzverwaltungsgesetzes in der Fassung vom 4. April 2006 (BGBl. I S. 846, 1202), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122), auf das für Finanzen zuständige Ministerium übergehen, werden mit Inkrafttreten dieses Gesetzes dem für Finanzen zuständigen Ministerium zugeordnet. Werden Aufgaben von Beamten, Tarifbeschäftigten und Auszubildenden auf andere als die in den Sätzen 1 und 2 genannten oder auf verschiedene Behörden übertragen, wird die Zuordnung dieser Beamten, Tarifbeschäftigten und Auszubildenden mittels personalrechtlicher Einzelverfügungen geregelt.

§ 1

§ 1(1) Die Thüringer Landesfinanzdirektion wird aufgelöst. (2) Das Thüringer Landesamt für Finanzen (TLF) wird errichtet. Das Landesamt für Finanzen ist obere Landesbehörde, dem für Finanzen zuständigen Ministerium unmittelbar nachgeordnet und untersteht der Dienst- und Fachaufsicht des für Finanzen zuständigen Ministeriums. Das Landesamt für Finanzen hat seinen Sitz in Erfurt. (3) Die Dienst- und Fachaufsicht über die Finanzämter übt das für Finanzen zuständige Ministerium aus. (4) Dem Landesamt für Finanzen werden die mit den informationstechnischen Diensten der Finanzämter zusammenhängenden Steuerverwaltungstätigkeiten übertragen. Das Landesamt für Finanzen darf Begleitakte der Steuerverwaltung, die EDV-Vorgänge betreffen, zentral wahrnehmen, sofern diese nicht dem für Finanzen zuständigen Ministerium vorbehalten sind. (5) Das Landesamt für Finanzen ist zuständig für die Bereiche 1. Bezüge,2. Beihilfe,3. Landeshauptkasse,4. Landesfamilienkasse,5. Mittelbewirtschaftungsverfahren HAMASYS,6. Zentraler Fahrdienst,7. Recht der Regelung offener Vermögensfragen,8. Vermögenszuordnungsverfahren mit Ausnahme der Verfahren zu land-, forst- und wasserwirtschaftlichen sowie Naturschutzzwecken und dem Straßenbau dienenden Vermögen,9. Anfall von Vereinsvermögen sowie10. Erbschaftsangelegenheiten und Aneignungsrechte des Landes. (6) [1]Die Zuständigkeit des Landesamts für Finanzen im Einzelnen regelt die Landesregierung durch Rechtsverordnung. (7) Die Beamten, Tarifbeschäftigten und Auszubildenden der nach Absatz 1 aufgelösten Landesfinanzdirektion werden mit Inkrafttreten dieses Gesetzes dem Landesamt für Finanzen zugeordnet, soweit die Aufgaben durch dieses Gesetz oder durch aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen dem Landesamt für Finanzen übertragen sind. Die Beamten, Tarifbeschäftigten und Auszubildenden, deren Aufgaben nach § 2a Abs. 2 Satz 1 des Finanzverwaltungsgesetzes in der Fassung vom 4. April 2006 (BGBl. I S. 846, 1202), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122), auf das für Finanzen zuständige Ministerium übergehen, werden mit Inkrafttreten dieses Gesetzes dem für Finanzen zuständigen Ministerium zugeordnet. Werden Aufgaben von Beamten, Tarifbeschäftigten und Auszubildenden auf andere als die in den Sätzen 1 und 2 genannten oder auf verschiedene Behörden übertragen, wird die Zuordnung dieser Beamten, Tarifbeschäftigten und Auszubildenden mittels personalrechtlicher Einzelverfügungen geregelt.

§ 2

§ 2(1) Die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes von der nach § 1 Abs. 1 aufgelösten Landesfinanzdirektion geführten Verwaltungs- und Gerichtsverfahren werden vom Landesamt für Finanzen fortgeführt. (2) Das Landesamt für Finanzen tritt in die von der nach § 1 Abs. 1 aufgelösten Landesfinanzdirektion begründeten Rechte und Pflichten aus allen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Verträgen, Forderungen und Verbindlichkeiten ein.

§ 3

§ 3(1) Die Aufgaben und Befugnisse 1. der Bescheinigenden Stelle des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) sowie des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des Ländlichen Raums (ELER) nach Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549; L 61 vom 1.3.2014, S. 11; L 130 vom 19.5.2016, S. 30; L 327 vom 9.12.2017, S. 83) und2. der Prüfbehörde für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) nach Artikel 21 der Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit besonderen Bestimmungen zur Unterstützung des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 259; L 330 vom 3.12.2016, S. 9)1) in Thüringen werden auf das für Finanzen zuständige Ministerium übertragen. (2) Die am 1. Januar 2017 in den in Absatz 1 genannten Bereichen tätigen Beamten, Tarifbeschäftigten und Auszubildenden, sowie die nach diesem Stichtag zur Erledigung von Aufgaben in den genannten Bereichen neu eingestellten Bediensteten werden mit Inkrafttreten dieses Gesetzes dem für Finanzen zuständigen Ministerium zugeordnet. Dies gilt nicht für diejenigen Bediensteten, die nach dem in Satz 1 genannten Stichtag in andere Bereiche oder an andere Behörden gewechselt sind und für die eine Nachbesetzung erfolgt ist. In diesem Fall werden die im Wege der Nachbesetzung eingesetzten Bediensteten mit Inkrafttreten dieses Gesetzes dem für Finanzen zuständigen Ministerium zugeordnet.

§ 4

§ 4Status- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.