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title: "ThürFAG — Thüringer Finanzausgleichsgesetz (ThürFAG) Vom 31. Januar 2013*"
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jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Thüringen"
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updated: "2026-05-13T12:40:20+00:00"
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# ThürFAG — Thüringer Finanzausgleichsgesetz (ThürFAG) Vom 31. Januar 2013*

**Landesrecht Thüringen**
*Ausfertigung:* 31.01.2013
*Fundstelle:* GVBl. 2013, 10


### § 17 — Schullastenausgleich

§ 17 Schullastenausgleich(1) Die kommunalen Schulträger erhalten zum Ausgleich der ihnen im Verwaltungshaushalt erwachsenden Ausgaben (kamerale Haushaltswirtschaft) oder der ordentlichen und außerordentlichen Auszahlungen (doppische Haushaltswirtschaft) für die Aufgaben als Schulträger gemäß § 3 ThürSchFG jährlich für jeden Schüler einen Beitrag zu den laufenden sächlichen Schulkosten (Sachkostenbeitrag). Der Sachkostenbeitrag bemisst sich nach dem Stand der Schülerzahl aus der amtlichen Schulstatistik des zu Beginn des Haushaltsjahrs laufenden Schuljahrs.(2) Der Sachkostenbeitrag wird für jede Schulart gesondert festgesetzt. Innerhalb der Schulart „berufsbildende Schulen“ wird nach Schulformen und nach den Organisationsformen des Berufsvorbereitungsjahres, innerhalb der Schulart „Förderschule“ nach Förderschwerpunkten und nach nicht integrativer Beschulung von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf an berufsbildenden Schulen (berufsbildende Schulteile/Klassen) differenziert. Besondere Festsetzungen erfolgen für Teilzeit- und Vollzeitunterricht sowie für den gemeinsamen Unterricht.(3) Durch Rechtsverordnung des für das Schulwesen zuständigen Ministeriums im Einvernehmen mit dem für den Landeshaushalt zuständigen Ministerium und dem für den kommunalen Finanzausgleich zuständigen Ministerium wird die Höhe des Sachkostenbeitrags so bestimmt, dass ein angemessener Ausgleich der laufenden Schulkosten geschaffen wird. Die Auszahlung erfolgt in zwei Raten zum 1. April und zum 1. Oktober des Kalenderjahrs.

### § 18 — Sonderlastenausgleich für Aufgaben der Schülerbeförderung

§ 18 Sonderlastenausgleich für Aufgaben der Schülerbeförderung(1) Den Landkreisen und kreisfreien Städten werden pauschale Zuweisungen zu den Kosten der notwendigen Schülerbeförderung (§ 3 Abs. 2 in Verbindung mit § 4 des Thüringer Gesetzes über die Finanzierung der Staatlichen Schulen (ThürSchFG) in der Fassung vom 30. April 2003 (GVBl. S. 258) in der jeweils geltenden Fassung) gewährt.(2) Die Mittel werden zu zwei Fünfteln nach der Zahl der Schüler, zu drei Fünfteln nach der Fläche der Landkreise bewilligt. Die zugrunde zu legende Schülerzahl ergibt sich aus der amtlichen Schulstatistik des zu Beginn des Haushaltsjahrs laufenden Schuljahrs.(3) Die Landkreise leiten den Trägern von Schulen nach § 13 Abs. 2 Satz 3 des Thüringer Schulgesetzes (ThürSchulG) in der Fassung vom 30. April 2003 (GVBl. S. 238) in der jeweils geltenden Fassung die Zuweisungen zu den Kosten der notwendigen Schülerbeförderung nach Absatz 1 anteilig weiter. Der weiterzuleitende Anteil an den Zuweisungen nach Absatz 1 entspricht dem Anteil der Kosten der notwendigen Schülerbeförderung des Schulträgers nach § 13 Abs. 2 Satz 3 ThürSchulG an den Kosten der notwendigen Schülerbeförderung aller staatlichen Schulträger des Landkreises im jeweiligen Haushaltsjahr.

### § 37 — Gleichstellungsbestimmung

§ 37 GleichstellungsbestimmungStatus- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

### § 36 — Übergangsbestimmung

§ 36 ÜbergangsbestimmungFür die Festsetzung des Sachkostenbeitrags für an Förderzentren geführte schulvorbereitende Einrichtungen nach § 9 des Thüringer Förderschulgesetzes in der am 31. Juli 2020 geltenden Fassung, in denen ab dem Schuljahr 2020/2021 noch Kinder betreut werden, gilt § 17 Abs. 2 Satz 2 in der am 23. Juli 2019 geltenden Fassung.

### § 23 — Mehrbelastungsausgleich

§ 23 Mehrbelastungsausgleich(1) Die kreisfreien Städte, die Landkreise, die Großen Kreisstädte, die Großen kreisangehörigen Städte, die Verwaltungsgemeinschaften, die erfüllenden Gemeinden und sonstige selbständige Gemeinden erhalten als Ausgleich für ihre Mehrbelastungen, die ihnen durch die Wahrnehmung übertragener staatlicher Aufgaben nach Artikel 93 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 91 Abs. 3 der Verfassung des Freistaats Thüringen entstehen, pauschale steuerkraft- oder umlagekraftunabhängige allgemeine Finanzzuweisungen je Einwohner in Höhe von: Kommunaler Träger Jahr 2020 1. Kreisfreie Städte 139 Euro, 2. Landkreise 100 Euro, 3. Große Kreisstädte und Große kreisangehörige Städte 49 Euro, 4. Verwaltungsgemeinschaften, erfüllende Gemeinden und sonstige selbstständige Gemeinden 37 Euro.Die Zuweisungen werden durch Vervielfältigung der Beträge nach Satz 1 mit der nach § 30 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 und 2 bestimmten Einwohnerzahl ermittelt. Die Einwohnerzahl der Verwaltungsgemeinschaften nach Satz 1 Nr. 4 bestimmt sich nach der Einwohnerzahl der Mitgliedsgemeinden der Verwaltungsgemeinschaft. Die Einwohnerzahlen der erfüllenden Gemeinden nach Satz 1 Nr. 4 bestimmt sich aus der Summe der beauftragenden Gemeinden und der erfüllenden Gemeinde.(1a) Der Betrag je Einwohner nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 ist jeweils zu erhöhen, soweit Verwaltungsgemeinschaften, erfüllende Gemeinden und sonstige selbstständige Gemeinden zum 1. Januar eines Ausgleichsjahres die nachfolgenden Aufgaben wahrnehmen, für die Zuständigkeiten: 1. nach § 2 der Thüringer Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen und über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Straßenverkehrsrechts vom 13. Februar 2007 (GVBl. S. 11) in der jeweils geltenden Fassung um 1,70 Euro, 2. nach § 1 der Thüringer Zuständigkeitsermächtigungsverordnung Gewerbe vom 9. Januar 1992 (GVBl. S. 45) in der jeweils geltenden Fassung um 3,21 Euro, 3. nach § 1 der Thüringer Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen und zur Bestimmung von Zuständigkeiten im Wohngeldbereich vom 24. Juli 2007 (GVBl. S. 96) in der jeweils geltenden Fassung um 5,28 Euro, 4. nach § 1 der Thüringer Wohnraumförderzuständigkeitsverordnung vom 5. März 2013 (GVBl. S. 64) in der jeweils geltenden Fassung um 0,82 Euro.Der Betrag je Einwohner nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 ist entsprechend Satz 1 zu erhöhen, soweit Große Kreisstädte und Große kreisangehörige Städte Aufgaben nach Satz 1 Nr. 3 oder 4 wahrnehmen. Für die Fortschreibung der Beträge nach Satz 1 gilt Absatz 4 entsprechend, das Ergebnis ist auf volle Cent-Beträge zu runden.(2) Zusätzlich zu den in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Beträgen erhalten die Landkreise und kreisfreien Städte eine Zuweisung in Höhe des nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 der Thüringer Verordnung zum Katastrophenschutzfonds (ThürKfVO) vom 6. August 2008 (GVBl. S. 309) in der jeweils geltenden Fassung von ihnen zu leistenden jährlichen Beitrags. Die Zuweisung an die einzelne Kommune berechnet sich nach ihrer amtlichen Einwohnerzahl im Verhältnis zur amtlichen Einwohnerzahl des Landes zum 31. Dezember des vorvergangenen Jahres. Die Zuweisung wird mit dem zu leistenden Beitrag verrechnet und an den Katastrophenschutzfonds abgeführt. Im Fall der Beitragsaussetzung nach § 2 Abs. 4 ThürKfVO erhalten die Landkreise und kreisfreien Städte insoweit keine Zuweisungen. Abweichend von Absatz 3 erfolgen die Zuweisungen an den Katastrophenschutzfonds in zwei gleichen Raten jeweils zum 1. März sowie 1. September eines jeden Kalenderjahres.(3) Der Mehrbelastungsausgleich wird mit je einem Viertel des festgesetzten Gesamtbetrages zu den in § 11 Abs. 2 genannten Terminen ausgezahlt.(4) Die in Absatz 1 genannten Beträge sind für die auf das Ausgleichsjahr 2020 folgenden Ausgleichsjahre jährlich ausschließlich mit der Entwicklung der Personalkosten der Kommunen in Thüringen im übertragenen Wirkungskreis mit 70 vom Hundert und der Entwicklung der Verbraucherpreise in Thüringen mit 30 vom Hundert, jeweils im Mittel der letzten fünf verfügbaren Vorjahre, fortzuschreiben. Die Rundung der nach Satz 1 genannten Beträge erfolgt kaufmännisch auf volle Euro-Beträge.(5) Wird den kommunalen Trägern der Selbstverwaltung nach Artikel 91 Abs. 3 der Verfassung des Freistaats Thüringen eine neue Aufgabe übertragen oder wird ein Aufgabenstandard einer bereits übertragenen Aufgabe erhöht, ist der Mehrbelastungsausgleich in Höhe der nach dem Regelungsentwurf zu erwartenden jährlichen Kosten der Regelung ausdrücklich durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes zu regeln. Beruht die Veränderung im Sinne des Satzes 1 nicht auf einer Anpassung von Landesrecht, ist die Landesregierung ermächtigt, die Regelung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung zu erlassen. Der Mehrbelastungsausgleich nach den Sätzen 1 und 2 erfolgt außerhalb des Thüringer Partnerschaftsgrundsatzes. Im Rahmen der Revision nach § 3 Abs. 5 ist zu prüfen, ob spezialgesetzliche Kostenerstattungsregelungen in die Pauschale nach Absatz 1 überführt werden können.

### § 28 — Schulumlage

§ 28 Schulumlage(1) Soweit kreisangehörige Gemeinden oder von diesen gebildete Zweckverbände zu Beginn eines Kalenderjahres die Schulträgerschaft für Grundschulen, Regelschulen oder Gymnasien wahrnehmen, legt der Landkreis jeweils 80 vom Hundert seines ungedeckten Finanzbedarfs einschließlich der Kosten der notwendigen Schülerbeförderung (§ 3 Abs. 2 in Verbindung mit § 4 ThürSchFG), der ihm für Grundschulen, Regelschulen oder Gymnasien entsteht, auf die kreisangehörigen Gemeinden um, die nicht Schulträger der jeweiligen Schulart sind und auch nicht einem die Schulträgerschaft wahrnehmenden Zweckverband angehören (Schulumlage). Der Restbetrag fließt in das Umlagesoll der Kreisumlage (§ 25) ein. Die Schulumlage ist für jede Schulart gesondert festzusetzen. Die Schulumlage kann für Schularten gemeinsam festgesetzt werden, soweit die Schulträgerschaft für diese Schularten von allen schultragenden kreisangehörigen Gemeinden des Landkreises ausgeübt wird.(2) Auf die Schulumlage sind die §§ 25 bis 27 entsprechend anzuwenden.(3) Soweit kreisangehörige Gemeinden oder von diesen gebildete Zweckverbände zu Beginn eines Kalenderjahres die Schulträgerschaft für Grundschulen, Regelschulen oder Gymnasien wahrnehmen, legt der Landkreis, der seine Haushaltswirtschaft nach den Regelungen über die kommunale doppelte Buchführung führt, jeweils 80 vom Hundert seines ungedeckten Aufwandsbedarfs einschließlich der Kosten der notwendigen Schülerbeförderung (§ 3 Abs. 2 in Verbindung mit § 4 ThürSchFG), der ihm für Grundschulen, Regelschulen oder Gymnasien entsteht, auf die kreisangehörigen Gemeinden um, die nicht Schulträger der jeweiligen Schulart sind und auch nicht einem die Schulträgerschaft wahrnehmenden Zweckverband angehören (Schulumlage). Der Restbetrag fließt in das Umlagesoll der Kreisumlage (§ 25) ein. Die Schulumlage ist für jede Schulart gesondert festzusetzen. Die Schulumlage kann für Schularten gemeinsam festgesetzt werden, soweit die Schulträgerschaft für diese Schularten von allen schultragenden kreisangehörigen Gemeinden des Landkreises ausgeübt wird.(4) Soweit kreisangehörige Gemeinden oder von diesen gebildete Zweckverbände zu Beginn eines Kalenderjahres die Trägerschaft für Gemeinschaftsschulen wahrnehmen, finden die Regelungen zur Schulumlage nach den Absätzen 1 bis 3 mit der Maßgabe Anwendung, dass diese Gemeinschaftsschulen entsprechend ihrer jeweils angebotenen Klassenstufen für die Klassenstufen 1 bis 4 wie Grundschulen und für die Klassenstufen 5 bis 10 wie Regelschulen behandelt werden. Jede weitere Klassenstufe wird mit einem Achtel der Kosten der Gymnasien des jeweiligen Landkreises in Anschlag gebracht. Die dem Landkreis entstehenden Kosten der notwendigen Schülerbeförderung für die in der Trägerschaft von kreisangehörigen Gemeinden oder von diesen gebildeten Zweckverbänden befindlichen Gemeinschaftsschulen fließen in das Umlagesoll der Kreisumlage (§ 25) ein.(5) Soweit kreisangehörige Gemeinden oder von diesen gebildete Zweckverbände zu Beginn eines Kalenderjahres die Trägerschaft für Gesamtschulen wahrnehmen, finden die Regelungen zur Schulumlage nach den Absätzen 1 bis 3 mit der Maßgabe Anwendung, dass diese Gesamtschulen für die Klassenstufen 5 bis 10 wie Regelschulen behandelt werden. Jede weitere Klassenstufe wird mit einem Achtel der Kosten der Gymnasien des jeweiligen Landkreises in Anschlag gebracht. Die dem Landkreis entstehenden Kosten der notwendigen Schülerbeförderung für die in der Trägerschaft von kreisangehörigen Gemeinden oder von diesen gebildeten Zweckverbänden befindlichen Gesamtschulen fließen in das Umlagesoll der Kreisumlage (§ 25) ein.(6) Der Landkreis legt bei der Schulumlage für Grund- und Regelschulen nach den Absätzen 1 und 3 bis 5 auch seinen ungedeckten Finanz- oder Aufwandsbedarf für die sich in seiner Trägerschaft befindlichen Gemeinschaftsschulen und Gesamtschulen um; für die jeweiligen Klassenstufen der Gemeinschaftsschule gilt die Maßgabe des Absatzes 4 Satz 1. Soweit im Fall des Satzes 1 die Gemeinschaftsschulen oder Gesamtschulen des Landkreises bis Klassenstufe 12 oder 13 geführt werden, wird pro Gemeinschaftsschule oder Gesamtschule des Landkreises für jede über die Klassenstufe 10 hinausgehende Klassenstufe ein Achtel der durchschnittlichen Kosten eines Gymnasiums des Landkreises von den Gesamtkosten der Gemeinschaftsschulen oder Gesamtschulen des Landkreises abgezogen. Abweichend von Satz 1 legt der Landkreis bei der Schulumlage für Gymnasien nach den Absätzen 1 und 3 auch seinen gesamten ungedeckten Finanz- oder Aufwandsbedarf für die sich in seiner Trägerschaft befindlichen Gemeinschaftsschulen und Gesamtschulen mit den Klassenstufen 11 bis 12 oder Klassenstufen 11 bis 13 um.

### § 10 — Steuerkraftmesszahl

§ 10 Steuerkraftmesszahl(1) Die Steuerkraftmesszahl ergibt sich aus der Summe der für die jeweilige Gemeinde geltenden Steuerkraftzahlen der Grundsteuern, der Gewerbesteuern abzüglich der Gewerbesteuerumlage, des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer, des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer und Gewerbesteuerstabilisierungszuweisungen gemäß § 1 des Thüringer Gesetzes zur Stabilisierung der Kommunalfinanzen (ThürStaKoFiG) abzüglich erhobener Rückzahlungsbeträge gemäß § 4 Abs. 1 ThürStaKoFiG.(2) Als Steuerkraftzahlen werden angesetzt:1. bei den Grundsteuern das durch den jeweils maßgeblichen Hebesatz geteilte Istaufkommen a) für die Ermittlung der Schlüsselzuweisungen die Grundsteuer A vervielfacht mit dem fiktiven Hebesatz von 271 vom Hundert,b) für die Ermittlung der Schlüsselzuweisungen die Grundsteuer B vervielfacht mit dem fiktiven Hebesatz von 389 vom Hundert,bei einem örtlichen Hebesatz von 0 vom Hundert wird der Steuermessbetrag mit dem fiktiven Hebesatz entsprechend Satz 1 Nr. 1 Buchst. a und b vervielfältigt; die Gemeinde ist in diesem Fall verpflichtet, den Steuermessbetrag des vorvergangenen Jahres dem Landesamt für Statistik bis zum 31. März des dem Ausgleichsjahr vorangehenden Jahr zu melden,2. für die Ermittlung der Schlüsselzuweisungen der Ausgleichsjahre 2016 bis 2019 bei der Gewerbesteuer das durch den jeweils maßgeblichen Hebesatz geteilte Istaufkommen vervielfacht mit dem fiktiven Hebesatz von 357 vom Hundert, ab dem Jahr 2020 vervielfacht mit dem fiktiven Hebesatz von 395 vom Hundert, abzüglich der sich unter Anwendung des in § 6 Abs. 2 des Gemeindefinanzreformgesetzes in der Fassung vom 10. März 2009 (BGBl. I S. 502) in der jeweils geltenden Fassung festgesetzten Vomhundertsatzes errechnenden Gewerbesteuerumlage,3. beim Gemeindeanteil an der Einkommensteuer das Istaufkommen,4. beim Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer das Istaufkommen sowie5. Gewerbesteuerstabilisierungszuweisungen gemäß § 1 ThürStaKoFiG abzüglich erhobener Rückzahlungsbeträge gemäß § 4 Abs. 1 ThürStaKoFiG.Werden in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag oder einer vergleichbaren Regelung Bestimmungen über die Aufteilung des Grundsteueraufkommens und des Gewerbesteueraufkommens zwischen Gemeinden im Anwendungsbereich dieses Gesetzes getroffen, so ist die Regelung bei der zuständigen unteren Rechtsaufsichtsbehörde anzuzeigen; bei kreisübergreifenden Regelungen ist das Landesverwaltungsamt zuständige Rechtsaufsichtsbehörde. Die zuständige Rechtsaufsichtsbehörde bestätigt die Aufteilung des Grundsteueraufkommens und des Gewerbesteueraufkommens sowie die Geltungsdauer der Regelung und leitet die Anzeige mit dem Bestätigungsvermerk auf dem Dienstweg an die für den kommunalen Finanzausgleich zuständige oberste Landesbehörde. Die bestätigte Aufteilung ist bei der Ermittlung der Steuerkraftmesszahl zu berücksichtigen. Die Gemeinden sind hieran für die Dauer der Regelung gebunden.(3) Für die Berechnung der Steuerkraftzahlen nach Absatz 2 wird jeweils der Durchschnitt des Istaufkommens des vorvergangenen Jahres und der zwei davor liegenden Jahre angesetzt.

### § 11 — Festsetzung der Schlüsselzuweisungen für Gemeindeaufgaben

§ 11 Festsetzung der Schlüsselzuweisungen für Gemeindeaufgaben(1) Ist die Bedarfsmesszahl (§ 9) höher als die Steuerkraftmesszahl (§ 10), erhält die Gemeinde 80 vom Hundert des Unterschiedsbetrages als Schlüsselzuweisung. Die Schlüsselzuweisungen werden für die Aufgaben der Kindertagesbetreuung und für die übrigen Gemeindeaufgaben getrennt ausgewiesen.(2) Die Schlüsselzuweisungen werden den Gemeinden unmittelbar ausgezahlt. Sie sollen bis 15. Januar, 15. April, 15. Juli und 15. Oktober mit je einem Viertel des festgesetzten Gesamtbetrags ausgezahlt werden. Abweichend von Satz 2 sollen die Schlüsselzuweisungen für das Ausgleichsjahr 2020 bis 15. Januar, 15. April, 15. Juni und 15. September mit je einem Viertel des festgesetzten Gesamtbetrags ausgezahlt werden.

### § 12 — Schlüsselzuweisungen für Kreisaufgaben

§ 12 Schlüsselzuweisungen für Kreisaufgaben(1) Die Höhe der Schlüsselzuweisungen bemisst sich für den einzelnen Landkreis und die einzelne kreisfreie Stadt im Verhältnis zu den anderen Landkreisen und kreisfreien Städten nach der Umlagekraft und dem auf die Einwohner, die Bedarfsgemeinschaften nach § 7 Abs. 3 SGB II und die Hilfeempfänger von Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach § 53 SGB XII bezogenen Finanzbedarf, ausgedrückt durch die Bedarfsmesszahl (§ 13).(2) Die Schlüsselzuweisung wird aus einer Bedarfsmesszahl (§ 13) und einer Umlagekraftmesszahl (§ 14) ermittelt.(3) Die Schlüsselzuweisungen sollen den Landkreisen und kreisfreien Städten bis 15. Januar, 15. April, 15. Juli und 15. Oktober mit je einem Viertel des festgesetzten Gesamtbetrags ausgezahlt werden. Abweichend von Satz 1 sollen die Schlüsselzuweisungen für das Ausgleichsjahr 2020 den Landkreisen und kreisfreien Städten bis 15. Januar, 15. April, 15. Juni und 15. September mit je einem Viertel des festgesetzten Gesamtbetrags ausgezahlt werden.

### § 10 — Steuerkraftmesszahl

§ 10 Steuerkraftmesszahl(1) Die Steuerkraftmesszahl ergibt sich aus der Summe der für die jeweilige Gemeinde geltenden Steuerkraftzahlen1. der Grundsteuern,2. der Gewerbesteuern abzüglich der Gewerbesteuerumlage,3. des Gemeindeanteils an der Einkommenssteuer,4. des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer,5. der Gewerbesteuerausgleichsbeträge bestehend aus der Gewerbesteuerstabilisierungszuweisung gemäß § 1 des Thüringer Gesetzes zur Stabilisierung der Kommunalfinanzen vom 11. Juni 2020 (ThürStaKoFiG) zuzüglich der Gewerbesteuerkompensationszuweisungen nach § 1 Abs. 2 des Thüringer Gesetzes zur Umsetzung des Gesetzes zum Ausgleich von Gewerbesteuermindereinnahmen der Gemeinden infolge der COVID-19-Pandemie durch Bund und Länder und ergänzender Zuweisungen gemäß § 4 Abs. 2 Satz 3 ThürStaKoFiG, abzüglich erhobener Rückzahlungsbeträge gemäß § 4 Abs. 1 ThürStaKoFiG.(2) Als Steuerkraftzahlen werden angesetzt:1. bei den Grundsteuern das durch den jeweils maßgeblichen Hebesatz geteilte Istaufkommen a) für die Ermittlung der Schlüsselzuweisungen die Grundsteuer A vervielfacht mit dem fiktiven Hebesatz von 271 vom Hundert,b) für die Ermittlung der Schlüsselzuweisungen die Grundsteuer B vervielfacht mit dem fiktiven Hebesatz von 389 vom Hundert,bei einem örtlichen Hebesatz von 0 vom Hundert wird der Steuermessbetrag mit dem fiktiven Hebesatz entsprechend Satz 1 Nr. 1 Buchst. a und b vervielfältigt; die Gemeinde ist in diesem Fall verpflichtet, den Steuermessbetrag des vorvergangenen Jahres dem Landesamt für Statistik bis zum 31. März des dem Ausgleichsjahr vorangehenden Jahr zu melden,2. für die Ermittlung der Schlüsselzuweisungen der Ausgleichsjahre 2016 bis 2019 bei der Gewerbesteuer das durch den jeweils maßgeblichen Hebesatz geteilte Istaufkommen vervielfacht mit dem fiktiven Hebesatz von 357 vom Hundert, ab dem Jahr 2020 vervielfacht mit dem fiktiven Hebesatz von 395 vom Hundert, abzüglich der sich unter Anwendung des in § 6 Abs. 2 des Gemeindefinanzreformgesetzes in der Fassung vom 10. März 2009 (BGBl. I S. 502) in der jeweils geltenden Fassung festgesetzten Vomhundertsatzes errechnenden Gewerbesteuerumlage,3. beim Gemeindeanteil an der Einkommensteuer das Istaufkommen,4. beim Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer das Istaufkommen sowie5. der Gewerbesteuerausgleichsbeträge nach Absatz 1 Nr. 5.Werden in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag oder einer vergleichbaren Regelung Bestimmungen über die Aufteilung des Grundsteueraufkommens und des Gewerbesteueraufkommens zwischen Gemeinden im Anwendungsbereich dieses Gesetzes getroffen, so ist die Regelung bei der zuständigen unteren Rechtsaufsichtsbehörde anzuzeigen; bei kreisübergreifenden Regelungen ist das Landesverwaltungsamt zuständige Rechtsaufsichtsbehörde. Die zuständige Rechtsaufsichtsbehörde bestätigt die Aufteilung des Grundsteueraufkommens und des Gewerbesteueraufkommens sowie die Geltungsdauer der Regelung und leitet die Anzeige mit dem Bestätigungsvermerk auf dem Dienstweg an die für den kommunalen Finanzausgleich zuständige oberste Landesbehörde. Die bestätigte Aufteilung ist bei der Ermittlung der Steuerkraftmesszahl zu berücksichtigen. Die Gemeinden sind hieran für die Dauer der Regelung gebunden.(3) Für die Berechnung der Steuerkraftzahlen nach Absatz 2 wird jeweils der Durchschnitt des Istaufkommens des vorvergangenen Jahres und der zwei davor liegenden Jahre angesetzt. Dabei sind die Gewerbesteuerausgleichsbeträge nach Absatz 2 Nr. 5 als summiertes Istaufkommen jeweils für das Jahr 2020 anzusetzen.

### § 10 — Steuerkraftmesszahl

§ 10 Steuerkraftmesszahl(1) Die Steuerkraftmesszahl ergibt sich aus der Summe der für die jeweilige Gemeinde geltenden Steuerkraftzahlen1. der Grundsteuern,2. der Gewerbesteuern abzüglich der Gewerbesteuerumlage,3. des Gemeindeanteils an der Einkommenssteuer,4. des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer,5. der Gewerbesteuerausgleichsbeträge bestehend aus der Gewerbesteuerstabilisierungszuweisung gemäß § 1 des Thüringer Gesetzes zur Stabilisierung der Kommunalfinanzen vom 11. Juni 2020 (ThürStaKoFiG) zuzüglich der Gewerbesteuerkompensationszuweisungen nach § 1 Abs. 2 des Thüringer Gesetzes zur Umsetzung des Gesetzes zum Ausgleich von Gewerbesteuermindereinnahmen der Gemeinden infolge der COVID-19-Pandemie durch Bund und Länder und ergänzender Zuweisungen gemäß § 4 Abs. 2 Satz 3 ThürStaKoFiG, abzüglich erhobener Rückzahlungsbeträge gemäß § 4 Abs. 1 ThürStaKoFiG.(2) Als Steuerkraftzahlen werden angesetzt:1. bei den Grundsteuern das durch den jeweils maßgeblichen Hebesatz geteilte Istaufkommen a) für die Ermittlung der Schlüsselzuweisungen die Grundsteuer A vervielfacht mit dem fiktiven Hebesatz von 271 vom Hundert,b) für die Ermittlung der Schlüsselzuweisungen die Grundsteuer B vervielfacht mit dem fiktiven Hebesatz von 389 vom Hundert,bei einem örtlichen Hebesatz von 0 vom Hundert wird der Steuermessbetrag mit dem fiktiven Hebesatz entsprechend Satz 1 Nr. 1 Buchst. a und b vervielfältigt; die Gemeinde ist in diesem Fall verpflichtet, den Steuermessbetrag des vorvergangenen Jahres dem Landesamt für Statistik bis zum 31. März des dem Ausgleichsjahr vorangehenden Jahr zu melden,2. für die Ermittlung der Schlüsselzuweisungen bei der Gewerbesteuer das durch den jeweils maßgeblichen Hebesatz geteilte Istaufkommen vervielfacht mit dem fiktiven Hebesatz von 395 vom Hundert, abzüglich der sich unter Anwendung des in § 6 Abs. 2 des Gemeindefinanzreformgesetzes in der Fassung vom 10. März 2009 (BGBl. I S. 502) in der jeweils geltenden Fassung festgesetzten Vomhundertsatzes errechnenden Gewerbesteuerumlage,3. beim Gemeindeanteil an der Einkommensteuer das Istaufkommen,4. beim Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer das Istaufkommen sowie5. der Gewerbesteuerausgleichsbeträge nach Absatz 1 Nr. 5.Werden in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag oder einer vergleichbaren Regelung Bestimmungen über die Aufteilung des Grundsteueraufkommens und des Gewerbesteueraufkommens zwischen Gemeinden im Anwendungsbereich dieses Gesetzes getroffen, so ist die Regelung bei der zuständigen unteren Rechtsaufsichtsbehörde anzuzeigen; bei kreisübergreifenden Regelungen ist das Landesverwaltungsamt zuständige Rechtsaufsichtsbehörde. Die zuständige Rechtsaufsichtsbehörde bestätigt die Aufteilung des Grundsteueraufkommens und des Gewerbesteueraufkommens sowie die Geltungsdauer der Regelung und leitet die Anzeige mit dem Bestätigungsvermerk auf dem Dienstweg an die für den kommunalen Finanzausgleich zuständige oberste Landesbehörde. Die bestätigte Aufteilung ist bei der Ermittlung der Steuerkraftmesszahl zu berücksichtigen. Die Gemeinden sind hieran für die Dauer der Regelung gebunden.(3) Für die Berechnung der Steuerkraftzahlen nach Absatz 2 wird jeweils der Durchschnitt des Istaufkommens des vorvergangenen Jahres und der zwei davor liegenden Jahre angesetzt. Dabei sind die Gewerbesteuerausgleichsbeträge nach Absatz 2 Nr. 5 als summiertes Istaufkommen jeweils für das Jahr 2020 anzusetzen.

### § 12 — Schlüsselzuweisungen für Kreisaufgaben

§ 12 Schlüsselzuweisungen für Kreisaufgaben(1) Die Höhe der Schlüsselzuweisungen bemisst sich für den einzelnen Landkreis und die einzelne kreisfreie Stadt im Verhältnis zu den anderen Landkreisen und kreisfreien Städten nach der Umlagekraft und dem auf die Einwohner, die Bedarfsgemeinschaften nach § 7 Abs. 3 SGB II und die Hilfeempfänger von Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach den §§ 99 und 100 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) bezogenen Finanzbedarf, ausgedrückt durch die Bedarfsmesszahl (§ 13).(2) Die Schlüsselzuweisung wird aus einer Bedarfsmesszahl (§ 13) und einer Umlagekraftmesszahl (§ 14) ermittelt.(3) Die Schlüsselzuweisungen sollen den Landkreisen und kreisfreien Städten bis 15. Januar, 15. April, 15. Juli und 15. Oktober mit je einem Viertel des festgesetzten Gesamtbetrags ausgezahlt werden. Abweichend von Satz 1 sollen die Schlüsselzuweisungen für das Ausgleichsjahr 2020 den Landkreisen und kreisfreien Städten bis 15. Januar, 15. April, 15. Juni und 15. September mit je einem Viertel des festgesetzten Gesamtbetrags ausgezahlt werden.

### § 2 — Finanzausgleichsleistungen an Gemeinden und Landkreise

§ 2 Finanzausgleichsleistungen an Gemeinden und Landkreise(1) Den Gemeinden und Landkreisen werden im übergemeindlichen Finanzausgleich nach Maßgabe dieses Gesetzes Finanzmittel (Finanzausgleichsmasse) in Ergänzung ihrer eigenen Einnahmekraft zur angemessenen Erfüllung ihrer eigenen und der übertragenen Aufgaben zur Verfügung gestellt.(2) Darüber hinaus erhalten Gemeinden und Landkreise außerhalb des Thüringer Finanzausgleichsgesetzes die Beteiligung des Bundes an den Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 46 des Zweiten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB II) und an den Leistungen für Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach § 46a des Zwölften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB XII) sowie Zuweisungen und projektgebundene Fördermittel aufgrund besonderer Gesetze und nach Maßgabe des Landeshaushalts. Beteiligungen und Zuweisungen nach Satz 1 werden durch dieses Gesetz nicht berührt. Sie sind Bestandteil der angemessenen Finanzausstattung.

### § 21 — Sonderlastenausgleich für Aufgaben der Kindertagesbetreuung

§ 21 Sonderlastenausgleich für Aufgaben der KindertagesbetreuungGemeinden und Landkreisen werden zum Ausgleich ihrer Belastungen aus der Verpflichtung zur Kindertagesbetreuung nach dem Thüringer Kindergartengesetz vom 18. Dezember 2017 (GVBl. S. 276) in der jeweils geltenden Fassung, steuerkraftunabhängige Landeszuschüsse zur Kindertagesbetreuung sowie eine Infrastrukturpauschale für Kinder nach dem Thüringer Kindergartengesetz gewährt. Die Verwendung der Mittel richtet sich nach den Bestimmungen des Thüringer Kindergartengesetzes.

### § 22c — Sonderlastenausgleich für Gemeinden mit unterdurchschnittlicher Einwohnerdichte

§ 22c Sonderlastenausgleich für Gemeinden mit unterdurchschnittlicher Einwohnerdichte(1) Gemeinden, deren Einwohnerzahl zum 31. Dezember des dem Finanzausgleichsjahr vorvergangenen Jahres im Verhältnis zum Gemeindegebiet nach dem Gebietsstand zu Beginn des Ausgleichsjahres den Landesdurchschnitt unterschreitet, können ab dem Jahr 2021 Finanzzuweisungen zum Ausgleich hierdurch bedingter Belastungen erhalten.(2) Über die im Landeshaushalt eingestellten Mittel verfügt die für den kommunalen Finanzausgleich zuständige oberste Landesbehörde. Diese regelt den Verteilungsschlüssel einschließlich des Verfahrens durch Verwaltungsvorschrift. Die Mittel sollen zum 1. Oktober des laufenden Finanzausgleichsjahres ausgezahlt werden.

### § 24 — Landesausgleichsstock

§ 24 Landesausgleichsstock(1) Gemeinden und Landkreisen werden aus dem Landesausgleichsstock Bedarfszuweisungen in Form von Zuweisungen und rückzahlbaren Überbrückungshilfen zur Verfügung gestellt. Die Mittel des Landesausgleichsstocks speisen sich aus1. den jährlichen Einnahmen aus der Finanzausgleichsumlage nach § 29,2. den Einnahmen aus Rückzahlungen von Bedarfszuweisungen sowie ergänzenden Bedarfszuweisungen nach § 4 des Thüringer Gesetzes zur Sicherung der kommunalen Haushalte vom 27. Februar 2014 (GVBl. S. 45) in der jeweils geltenden Fassung jeweils des laufenden Jahres sowie der vorangegangenen Jahre,3. den kassenmäßig unter Berücksichtigung der Abrechnung nach § 5 nicht in Anspruch genommenen Mitteln des Landesausgleichsstocks aus dem Vorjahr und4. aus den im Vorjahr kassenmäßig nicht in Anspruch genommenen und für die Abrechnung nach § 5 verwendeten Mitteln der übrigen Bestandteile der Finanzausgleichsmasse nach § 4. Zusätzlich zu den Mitteln nach Satz 2 wird dem Landesausgleichsstock jährlich ein Betrag von 32 Millionen Euro zur Verfügung gestellt.(2) Neben Überbrückungshilfen im Sinne des Absatzes 1 sind die Mittel des Landesausgleichsstocks bestimmt für1. die Durchführung der Haushaltskonsolidierung in kreisangehörigen Gemeinden, kreisfreien Städten sowie Landkreisen; Voraussetzung für die Gewährung der Bedarfszuweisungen ist ein aufgestelltes und vom Gemeinderat oder Kreistag beschlossenes und von der Rechtsaufsicht genehmigtes Haushaltssicherungskonzept (§ 53 a der Thüringer Kommunalordnung [ThürKO] in der Fassung vom 28. Januar 2003 [GVBl. S. 41] in der jeweils geltenden Fassung, § 4 Abs. 1 des Thüringer Gesetzes über die kommunale Doppik vom 19. November 2008 [GVBl. S. 381] in der jeweils geltenden Fassung);2. die Überwindung außergewöhnlicher Belastungen in kreisangehörigen Gemeinden, kreisfreien Städten sowie Landkreisen, soweit diese infolge der Wahrnehmung von Pflichtaufgaben entstehen sowie besonderen Aufgaben von Gemeinden und Landkreisen Rechnung tragen,3. den Ausgleich von Härten, die sich in Einzelfällen beim Vollzug dieses Gesetzes ergeben, sowie4.die Förderung der Bemühungen der Gemeinden und Landkreise, durch kommunale Zusammenarbeit unter den gestiegenen Anforderungen die Aufgaben der Gemeinden und Landkreise ebenso gut wie bisher zu erfüllen oder die Qualität der Aufgabenerfüllung noch zu verbessern; Wirtschaftlichkeitsgrundsätze sind dabei von hervorgehobener Bedeutung.Nach Satz 1 Nr. 4 können gefördert werden:1. die freiwillige kommunale Zusammenarbeit von in der Regel mindestens drei Gemeinden oder Landkreisen,a) die auf der Grundlage eines Vertrags oder einer Satzung erfolgt,b) die in einem Aufgabenbereich vorgesehen ist, in dem bisher keiner der Beteiligten miteinander zusammengearbeitetc) wenn für die Benutzung der durch die freiwillige kommunale Zusammenarbeit betroffenen öffentlichen Einrichtung keine kommunalen Abgaben nach dem Thüringer Kommunalabgabengesetz erhoben werden,d) die nicht im Zusammenhang mit gemeindlichen Unternehmen nach § 71 Abs. 1 ThürKO steht unde) die auf eine Dauer von mindestens fünf Jahren gerichtet ist,2. Gutachten, die die Möglichkeiten und Voraussetzungen einer kommunalen Zusammenarbeit im Sinne der Nummer 1 untersuchen.Eine Förderung nach Satz 2 Nr. 1 in Verbindung mit Satz 1 Nr. 4 kann einmalig in Form eines allgemeinen, zweckgebundenen, nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt werden, der höchstens 500.000 Euro beträgt. Die Höhe des Zuschusses nach Satz 3 ist insbesondere abhängig von der Einwohnerzahl der an der kommunalen Zusammenarbeit beteiligten Gemeinden oder Landkreise und von der regionalen Bedeutung der kommunalen Zusammenarbeit. Eine Förderung nach Satz 2 Nr. 2 in Verbindung mit Satz 1 Nr. 4 kann in Form eines allgemeinen, zweckgebundenen, nicht rückzahlbaren Zuschusses in Höhe von 75 vom Hundert der Honorarkosten einschließlich Nebenkosten für die Erarbeitung des Gutachtens gewährt werden, höchstens jedoch in Höhe von 30.000 Euro. Sofern im Anschluss an die Erarbeitung des Gutachtens nach Satz 2 Nr. 2 eine Förderung dieser kommunalen Zusammenarbeit nach Satz 2 Nr. 1 erfolgt, kann nachträglich eine Förderung in Höhe des Eigenanteils der Zuwendungsempfänger an den Honorarkosten für die Erarbeitung des Gutachtens gewährt werden, höchstens jedoch in Höhe von 10.000 Euro. Für die Bewilligung einer Förderung nach Satz 1 Nr. 4 in Verbindung mit den Sätzen 2 bis 6 bedarf es eines gemeinsamen, schriftlichen, nicht formgebundenen Antrags aller an der beabsichtigten Zusammenarbeit oder dem Gutachten beteiligten Gemeinden oder Landkreise, der für das jeweils laufende Haushaltsjahr bis spätestens 15. September der Bewilligungsbehörde zugehen muss; im Haushaltsjahr 2019 muss der Antrag abweichend von Halbsatz 1 bis spätestens 31. Oktober 2019 der Bewilligungsbehörde zugehen. Das Landesverwaltungsamt ist zuständige Bewilligungsbehörde für die Förderung nach Satz 1 Nr. 4 und kann weitere Unterlagen für die Antragsbearbeitung anfordern. Ab dem Jahr 2019 stehen für die Förderungen nach Satz 1 Nr. 4 jährlich insgesamt 5 Millionen Euro aus Mitteln des Landesausgleichsstocks zur Verfügung.(3) Soweit im Ergebnis der Abrechnung nach § 5 ein Betrag von 35 Millionen Euro überschritten wird, werden in dem auf das abgerechnete Haushaltsjahr folgenden Finanzausgleichsjahr diejenigen Mittel, die dem Landesausgleichsstock als Abrechnungsbetrag zugeführt werden und die den Betrag von 30 Millionen Euro überschreiten, mit der dritten Rate der Schlüsselzuweisungen an die Gemeinden und kreisfreien Städte sowie Landkreise ausgeschüttet. Die Höhe der individuellen Ausschüttung bemisst sich nach dem Verhältnis der für die einzelne Kommune festgesetzten Schlüsselzuweisung des laufenden Finanzausgleichsjahres an der Gesamtsumme der im laufenden Finanzausgleichsjahr festgesetzten Schlüsselzuweisungen nach den §§ 11 und 15.(4) Das für kommunale Angelegenheiten zuständige Ministerium erlässt im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium die erforderlichen Verwaltungsvorschriften über das Antrags- und Bewilligungsverfahren sowie die Verteilung und Verwendung der Mittel für Bedarfszuweisungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3.

### § 25 — Kreisumlage

§ 25 Kreisumlage(1) Soweit die sonstigen Einnahmen, die sonstigen Erträge oder Einzahlungen eines Landkreises bei sparsamer und wirtschaftlicher Haushaltsführung seinen Finanzbedarf nicht decken (Umlagesoll), ist eine Umlage von den kreisangehörigen Gemeinden zu erheben (Kreisumlage).(2) Die Kreisumlage ist mit einem einheitlichen Hundertsatz (Umlagesatz) der auf die kreisangehörigen Gemeinden entfallenden Umlagegrundlagen zu bemessen. Umlagegrundlagen sind1. die Schlüsselzuweisungen der kreisangehörigen Gemeinden nach § 11 einschließlich der Zuweisungen nach den §§ 7a und 9a im Durchschnitt des vorangegangenen Jahres sowie der zwei davor liegenden Jahre,2. die Steuerkraftmesszahlen der kreisangehörigen Gemeinden nach § 10,3. abzüglich der festgesetzten Finanzausgleichsumlage nach § 29 im Durchschnitt des vorangegangenen Jahres sowie der zwei davor liegenden Jahre.Ist die Summe der Umlagegrundlagen negativ, hat die kreisangehörige Gemeinde einen Erstattungsanspruch.(3) Umlagesoll und Umlagesatz sind in der Haushaltssatzung festzusetzen. Vor Zuleitung des Entwurfs der Haushaltssatzung einschließlich deren Anlagen an den Kreistag sind die kreisangehörigen Gemeinden mit dem Ziel zu beteiligen, einen Überblick über den Finanzbedarf aller kreisangehörigen Gemeinden im Kreisgebiet zu erhalten. Im Anschluss hat der Landkreis seinen Finanzbedarf und die Finanzbedarfe der kreisangehörigen Gemeinden hinsichtlich der Höhe des Umlagesolls und des Umlagesatzes gegeneinander abzuwägen; die Abwägungsgründe sind gegenüber dem Kreistag zu dokumentieren.

### § 3 — Bildung der Finanzausgleichsmasse

§ 3 Bildung der Finanzausgleichsmasse(1) Gemeinden und Landkreise erhalten vom Land Zuweisungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben aus den Anteilen des Landes aus dem Aufkommen an der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer (Gemeinschaftsteuern), dem Aufkommen aus den Landessteuern einschließlich der Einnahmen nach dem Gesetz zur Regelung der finanziellen Kompensation zugunsten der Länder infolge der Übertragung der Ertragshoheit der Kraftfahrzeugsteuer auf den Bund vom 29. Mai 2009 (BGBl. I S. 1170) in der jeweils geltenden Fassung, dem Aufkommen aus dem Landesanteil der Gewerbesteuerumlage, den allgemeinen Bundesergänzungszuweisungen nach § 11 Abs. 2 des Finanzausgleichsgesetzes (FAG), den Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen nach § 11 Abs. 3 FAG sowie den Bundesergänzungszuweisungen zum Ausgleich besonders geringer kommunaler Steuerkraft nach § 11 Abs. 5 FAG.(2) Die Finanzausgleichsmasse wird aus einem Anteil nach dem Partnerschaftsgrundsatz (FAG-Masse I) und einem Anteil für den übertragenen Wirkungskreis (FAG-Masse II) gebildet. Die Höhe der Finanzausgleichsmasse ist so zu bemessen, dass diese sowohl die verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine finanzielle Mindestausstattung erfüllt als auch einer angemessenen Finanzausstattung entspricht. Die Entwicklung der eigenen Einnahmen der Kommunen zuzüglich der Zuweisungen aus der FAG-Masse I nach diesem Gesetz und der Einnahmen des Landes abzüglich der den Kommunen zufließenden FAG-Masse I soll sich im Sinne eines Thüringer Partnerschaftsgrundsatzes gleichmäßig gestalten.(3) Eigene Einnahmen der Kommunen zur Berechnung der FAG-Masse I sind Realsteuern abzüglich Gewerbesteuerumlage, Gemeindeanteile an Einkommen- und Umsatzsteuer sowie sonstige Steuern und steuerähnliche Einnahmen.(3a) Aus den eigenen Einnahmen der Kommunen nach Absatz 3 im Durchschnitt des vorangegangenen Jahres und der zwei davor liegenden Jahre sowie den Einnahmen des Landes nach Absatz 1 im Durchschnitt des vorangegangenen Jahres und der zwei davorliegenden Jahre wird die Summe gebildet; bis einschließlich des Jahres 2019 sind die Einnahmen des Landes nach Absatz 1 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 geltenden Fassung anzusetzen. Der Anteil der Kommunen nach dem Thüringer Partnerschaftsgrundsatz an der Summe nach Satz 1 beträgt 36,19 vom Hundert. Die FAG-Masse I ist die Differenz zwischen dem nach Satz 2 bestimmten Anteil der Kommunen und den eigenen Einnahmen nach Absatz 3.(3b) Die FAG-Masse II wird aus den Haushaltsansätzen für die Sonderlastenausgleiche nach den §§ 22a und 23 dieses Gesetzes gebildet.(4) Die nach Absatz 2 Satz 1 und 3 in Verbindung mit den Absätzen 3 und 3 a bereitzustellende FAG-Masse I wird nach den Ist-Einnahmen sowie den Ansätzen im Landeshaushaltsplan bzw. den geschätzten Steuereinnahmen der Gemeinden vorläufig errechnet und im Landeshaushaltsplan festgesetzt. Spätestens im übernächsten Haushaltsjahr ist der Ausgleich nach dem Ergebnis des Haushaltsjahres vorzunehmen. Bei der endgültigen Berechnung der FAG-Masse I auf der Basis der tatsächlichen Einnahmen sind die Regelungen nach Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit den Absätzen 3 und 3 a zugrunde zu legen. Die Abrechnung wird unter der Bezeichnung Stabilisierungsfonds als Kontrollrechnung im Haushalt dargestellt. Ergibt sich ein Abrechnungsbetrag zu Gunsten der Kommunen, erhöht dieser den Stabilisierungsfonds. Ergibt sich ein Abrechnungsbetrag zu Gunsten des Landes, verringert dieser den Stabilisierungsfonds. Übersteigt der Stabilisierungsfonds einen Betrag von 40 Millionen Euro ist durch den Haushaltsgesetzgeber zu prüfen, ob der Ansatz der FAG-Masse I im Landeshaushaltsplan zu Lasten des Stabilisierungsfonds erhöht wird.(4a) Im Rahmen der vorläufigen Haushaltsführung nach Artikel 100 der Verfassung des Freistaats Thüringen werden die FAG-Massen I und II anhand der Regelungen in den Absätzen 3a und 3b als Grundlage der Festsetzungen zum Vollzug dieses Gesetzes vorläufig bestimmt. Soweit ein Haushaltsplan nicht bis zum 30. Juni des Finanzausgleichsjahres beschlossen ist, gilt die vorläufige Bestimmung nach Satz 1 als Festsetzung im Sinne des Absatzes 4 Satz 1. Die Abrechnung über den Stabilisierungsfonds nach Absatz 4 Satz 4 bis 6 bleibt unberührt.(5) Im Abstand von vier Jahren ist auf Basis der aktuellsten Statistik des Landesamtes für Statistik zu „Ausgaben und Einnahmen der Gemeinden und Gemeindeverbände in Thüringen“ (Jahresrechnungsstatistik) und der aktuellsten regionalisierten Steuerschätzung zu überprüfen, ob aufgrund von Veränderungen im Aufgabenbestand oder aufgrund der Entwicklung der notwendigen Ausgaben und Einnahmen der Kommunen die in Absatz 3 a in Verbindung mit Absatz 2 Satz 3 festgesetzte Regel des Thüringer Partnerschaftsgrundsatzes zur Bestimmung der FAG-Masse I im Verhältnis zwischen dem Land und den Kommunen anzupassen ist (Revision). In die Prüfung sind Veränderungen im Bestand pflichtiger eigener und übertragener Aufgaben der Kommunen, soweit diese in der zugrundeliegenden Jahresrechnungsstatistik noch keine Auswirkungen haben, einzubeziehen. Ist das vierte Jahr das erste Jahr eines Doppelhaushalts, ist die Überprüfung im Folgejahr vorzunehmen. Im Rahmen der Revision ist neben der angemessenen Finanzausstattung und der finanziellen Mindestausstattung die Aufteilung der Schlüsselmassen für Landkreisaufgaben und Gemeindeaufgaben sowie die Berechnung der Pauschalen nach § 23 in die Prüfung einzubeziehen. Das für den kommunalen Finanzausgleich zuständige Ministerium erstellt hierüber einen Prüfbericht, der im Beirat nach § 33 beraten wird. Das für den kommunalen Finanzausgleich zuständige Ministerium ist ermächtigt, im Benehmen mit dem Beirat für kommunale Finanzen, zur Erstellung des Prüfberichts einen externen Gutachter zu beteiligen.(6) Die Höhe der Finanzausgleichsmasse ist im Abstand von zwei Jahren auf Basis und Systematik der letzten Revision nach Absatz 5 dahin gehend zu überprüfen, ob mit der zur Verfügung gestellten Finanzausgleichsmasse die finanzielle Mindestausstattung sichergestellt werden kann (kleine Revision). Ist das zweite Jahr das erste Jahr eines Doppelhaushalts, ist die Überprüfung für das Folgejahr vorzunehmen. Wenn in einem Jahr bereits eine Revision nach Absatz 5 stattfindet, ist keine gesonderte kleine Revision durchzuführen. Bei der Überprüfung sind ausgehend von den ermittelten Zuschussbedarfen der letzten Revision nach Absatz 5 folgende Parameter zu berücksichtigen:1. Entwicklung der im Rahmen der letzten Revision nach Absatz 5 verwendeten Fortschreibungsfaktoren sowie2. Entwicklung der Steuereinnahmen der Kommunen.In die Prüfung sind Veränderungen im Bestand pflichtiger eigener und übertragener Aufgaben der Kommunen sowie in der Finanzverteilung zwischen Bund, Land und Kommunen seit der letzten Anpassung des Thüringer Partnerschaftsgrundsatzes einzubeziehen. Weiterhin ist die Berechnung der Pauschalen nach § 23 zu überprüfen. Das Ergebnis der kleinen Revision ist zu dokumentieren.

### § 32 — Berichtigung

§ 32 Berichtigung(1) Ein Festsetzungsbescheid über Leistungen nach dem Dritten und Vierten Abschnitt dieses Gesetzes, der wegen unrichtiger Bemessungsgrundlagen oder aus anderen Gründen fehlerhaft ist, kann auf Antrag oder von Amts wegen berichtigt werden, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist. Eine Berichtigung ist nur bis einschließlich des dritten vorangegangenen Finanzausgleichsjahrs möglich, es sei denn, dass vorsätzlich unrichtige Angaben zu höheren Leistungen geführt haben. Abweichend von § 30 Abs. 1 sind bei Berichtigungen die vom Landesamt für Statistik berichtigten Einwohnerzahlen maßgebend. Die Berichtigung von Schlüsselzuweisungen findet bei der Berechnung durch das Landesamt für Statistik ab dem auf das zu berichtigende Jahr folgenden Finanzausgleichsjahr auf der Basis des für das zu berichtigende Jahr maßgeblichen Grundbetrages statt; eine gesonderte Festsetzung der korrigierten Zuweisung ist nicht vorzunehmen. Berichtigungen aufgrund von Änderungen bei der Steuerkraftzahl nach § 10 Abs. 2 Satz 2 bis 4 sind nicht vorzunehmen.(2) Eine Berichtigung von festgesetzten Schlüsselzuweisungen einschließlich der Zuweisungen nach den §§ 7a, 9a und 13a erfolgt unbeschadet des Absatzes 1 Satz 1 nur, wenn sie im Einzelfall bei den Schlüsselzuweisungen an die Gemeinden (§ 8) das Fünffache und bei den Schlüsselzuweisungen an kreisfreie Städte und Landkreise (§ 12) das Fünfundzwanzigfache des jeweiligen Grundbetrags (§ 9 Abs. 4 und § 13 Abs. 4) des Ausgleichsjahrs, für das die Berichtigung erfolgt, übersteigen. Berichtigungen der Schlüsselzuweisungen sind bis zum Ablauf des auf die endgültige Feststellung der Berichtigung folgenden Ausgleichsjahrs angemessen auszugleichen. Nachzahlungen aus Berichtigungen werden vorab aus den jeweiligen Teilschlüsselmassen nach § 7, in denen sich die Berichtigung auswirkt, entnommen. Erstattungen werden entsprechend zugerechnet. Nachzahlungen und Erstattungen werden nicht verzinst.(3) Eine Berichtigung von festgesetzten Leistungen nach dem Vierten Abschnitt dieses Gesetzes erfolgt unbeschadet des Absatzes 1 Satz 1 nur, wenn sie im Einzelfall in einem Ausgleichsjahr den Betrag von 500 Euro übersteigen. Berichtigungen sind bis zum Ablauf des auf die endgültige Feststellung der Berichtigungen folgenden Ausgleichsjahrs angemessen auszugleichen. Nachzahlungen aus Berichtigungen werden aus dem Ansatz der Finanzzuweisungen geleistet, die berichtigt werden. Erstattungen werden entsprechend zugerechnet. Nachzahlungen und Erstattungen werden nicht verzinst.

### § 4 — Verwendung der Finanzausgleichsmasse

§ 4 Verwendung der FinanzausgleichsmasseDie nach § 3 ermittelte Finanzausgleichsmasse wird verwendet für:1. Schullastenausgleich nach § 17,2. Sonderlastenausgleich für Aufgaben der Schülerbeförderung nach § 18,3. Sonderlastenausgleich für Aus- und Fortbildungsaufgaben nach § 19,4. Sonderlastenausgleich für die Bereitstellung von Geobasisdaten nach § 20,5. Sonderlastenausgleich für Betrieb und Einführung des Digitalfunks nach § 20a,6. Sonderlastenausgleich für Aufgaben der Kindertagesbetreuung nach § 21,7. Sonderlastenausgleich für Schulbauten nach § 22,8. Sonderlastenausgleich für die Beseitigung besonderer Umweltbelastungen nach § 22a,9. Sonderlastenausgleich für Belastungen der Kurorte nach § 22b,10. Sonderlastenausgleich für Gemeinden mit unterdurchschnittlicher Einwohnerdichte nach § 22c,11. Kulturlastenausgleich nach § 22d,12. Mehrbelastungsausgleich nach § 23,13. Landesausgleichsstock nach § 24,14. Zuweisungen an den Beirat für kommunale Finanzen zur Finanzierung von Beratungsleistungen Dritter nach § 33,15. Stabilisierungsansätze nach den §§ 9a und 13a,im Übrigen für Schlüsselzuweisungen für Gemeindeaufgaben nach § 8 sowie Schlüsselzuweisungen für Kreisaufgaben nach § 12. Die Ansätze nach Satz 1 Nr. 1 bis 15 sowie die Schlüsselzuweisungen werden mit dem Landeshaushalt festgesetzt. Im Rahmen der vorläufigen Haushaltsführung nach Artikel 100 der Verfassung des Freistaats Thüringen sind für die Ansätze nach Satz 1 Nr. 1 bis 15 die Ansätze des Haushaltsplans des Vorjahres anzusetzen; § 3 Abs. 4a Satz 2 gilt entsprechend.

### § 7 — Verwendung der Schlüsselzuweisungen

§ 7 Verwendung der Schlüsselzuweisungen(1) Von der Schlüsselmasse wird vorab ein Betrag von 4 800 000 Euro für Schlüsselzuweisungen für Kreisaufgaben nach § 12 abgezogen.(2) Die verbleibende Schlüsselmasse wird wie folgt verwendet:1. 40,7 vom Hundert für Schlüsselzuweisungen für Gemeindeaufgaben an kreisangehörige Gemeinden und kreisfreie Städte und2. 59,3 vom Hundert für Schlüsselzuweisungen für Kreisaufgaben an Landkreise und kreisfreie Städte.

### § 9a — Stabilisierungsansatz Gemeindeaufgaben

§ 9a Stabilisierungsansatz GemeindeaufgabenGemeinden, deren Einwohnerzahl nach § 30 Abs. 1 im Durchschnitt des vorvergangenen Jahres sowie der zwei davor liegenden Jahre über der nach § 30 Abs. 1 für das Finanzausgleichsjahr anzusetzenden Einwohnerzahl nach § 9 Abs. 1 liegt, erhalten eine Zuweisung zur Stabilisierung der Schlüsselzuweisung nach Maßgabe des Satzes 2. Die Zuweisung nach Satz 1 entspricht der Differenz zwischen einer Schlüsselzuweisung, welche nach § 9 Abs. 1 auf Basis der Einwohnerzahl nach Satz 1 festzusetzen gewesen wäre, und der nach § 9 Abs. 1 in Verbindung mit der Einwohnerzahl nach § 30 Abs. 1 ermittelten Schlüsselzuweisung für das Finanzausgleichsjahr. § 11 Abs. 2 gilt entsprechend. Mehr- oder Minderausgaben gegenüber dem Haushaltsansatz erfolgen zu Lasten oder zu Gunsten des Landesausgleichsstocks.

### § 13a — Stabilisierungsansatz Kreisaufgaben

§ 13a Stabilisierungsansatz KreisaufgabenLandkreise und kreisfreie Städte, deren Einwohnerzahl nach § 30 Abs. 1 im Durchschnitt des vorvergangenen Jahres sowie der zwei davor liegenden Jahre über der nach § 30 Abs. 1 für das Finanzausgleichsjahr anzusetzenden Einwohnerzahl nach § 13 Abs. 1 liegt, erhalten eine Zuweisung zur Stabilisierung der Schlüsselzuweisung. Die Zuweisung nach Satz 1 entspricht der Differenz zwischen einer Schlüsselzuweisung, welche nach § 13 Abs. 1 auf Basis der Einwohnerzahl nach Satz 1 festzusetzen gewesen wäre, und der nach § 13 Abs. 1 in Verbindung mit der Einwohnerzahl nach § 30 Abs. 1 ermittelten Schlüsselzuweisung für das Finanzausgleichsjahr. § 12 Abs. 3 gilt entsprechend. Mehr- oder Minderausgaben gegenüber dem Haushaltsansatz erfolgen zu Lasten oder zu Gunsten des Landesausgleichsstocks.

### § 26 — Festsetzung und Erhebung der Kreisumlage

§ 26 Festsetzung und Erhebung der Kreisumlage(1) Die Kreisumlage wird für jedes Haushaltsjahr neu festgesetzt. Sie wird mit einem Zwölftel ihres Jahresbetrags am 25. eines jeden Monats fällig. (2) Der Landkreis kann für rückständige Beträge Verzugszinsen in Höhe von drei vom Hundert über dem jeweiligen Basiszinssatz fordern. (3) Ist die Kreisumlage bei Beginn des Haushaltsjahrs noch nicht festgesetzt, so können die Landkreise bis zur Festsetzung vorläufige monatliche Teilbeträge in Höhe der im abgelaufenen Haushaltsjahr zuletzt erhobenen monatlichen Teilbeträge erheben. Nach Festsetzung der Kreisumlage sind die bereits erfolgten Zahlungen zum nächsten Fälligkeitstermin zu verrechnen. (4) Kommt es für das gesamte Haushaltsjahr zu keiner Neufestsetzung der Kreisumlage, hat der Landkreis spätestens bis zum Ende des Haushaltsjahrs eine endgültige Berechnung der Kreisumlage für die kreisangehörigen Gemeinden vorzunehmen. Als Berechnungsgrundlage sind die nach § 25 Abs. 4 für das laufende Jahr gültigen Umlagegrundlagen heranzuziehen. Hierbei dürfen Umlagesatz und Umlagesoll der letzten gültigen Haushaltssatzung nicht überschritten werden.

### § 38 — Reformauftrag für das Finanzausgleichsjahr 2022

§ 38 Reformauftrag für das Finanzausgleichsjahr 2022Das für den kommunalen Finanzausgleich zuständige Ministerium unterrichtet den Beirat für kommunale Finanzen und den für den kommunalen Finanzausgleich zuständigen Ausschuss des Landtags im Jahr 2021 mindestens vierteljährlich über den Stand der Umsetzung der Reform des Thüringer Finanzausgleichsgesetzes zum Jahr 2022.

### § 23 — Mehrbelastungsausgleich

§ 23 Mehrbelastungsausgleich(1) Die kreisfreien Städte, die Landkreise, die Großen Kreisstädte, die Großen kreisangehörigen Städte, die Verwaltungsgemeinschaften, die erfüllenden Gemeinden und sonstige selbständige Gemeinden erhalten als Ausgleich für ihre Mehrbelastungen, die ihnen durch die Wahrnehmung übertragener staatlicher Aufgaben nach Artikel 93 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 91 Abs. 3 der Verfassung des Freistaats Thüringen entstehen, pauschale steuerkraft- oder umlagekraftunabhängige allgemeine Finanzzuweisungen je Einwohner in Höhe von: Kommunaler Träger Jahr 2021 1. Kreisfreie Städte 142 Euro, 2. Landkreise 101 Euro, 3. Große Kreisstädte und Große kreisangehörige Städte 61 Euro, 4. Verwaltungsgemeinschaften, erfüllende Gemeinden und sonstige selbstständige Gemeinden 38 Euro.Die Zuweisungen werden durch Vervielfältigung der Beträge nach Satz 1 mit der nach § 30 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 und 2 bestimmten Einwohnerzahl ermittelt. Die Einwohnerzahl der Verwaltungsgemeinschaften nach Satz 1 Nr. 4 bestimmt sich nach der Einwohnerzahl der Mitgliedsgemeinden der Verwaltungsgemeinschaft. Die Einwohnerzahlen der erfüllenden Gemeinden nach Satz 1 Nr. 4 bestimmt sich aus der Summe der beauftragenden Gemeinden und der erfüllenden Gemeinde.(1a) Der Betrag je Einwohner nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 ist jeweils zu erhöhen, soweit Verwaltungsgemeinschaften, erfüllende Gemeinden und sonstige selbstständige Gemeinden zum 1. Januar eines Ausgleichsjahres die nachfolgenden Aufgaben wahrnehmen, für die Zuständigkeiten: 1. nach § 2 der Thüringer Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen und über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Straßenverkehrsrechts vom 13. Februar 2007 (GVBl. S. 11) in der jeweils geltenden Fassung um 2,27 Euro, 2. nach § 1 der Thüringer Zuständigkeitsermächtigungsverordnung Gewerbe vom 9. Januar 1992 (GVBl. S. 45) in der jeweils geltenden Fassung um 3,56 Euro, 3. nach § 1 der Thüringer Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen und zur Bestimmung von Zuständigkeiten im Wohngeldbereich vom 24. Juli 2007 (GVBl. S. 96) in der jeweils geltenden Fassung um 5,59 Euro, 4. nach § 1 der Thüringer Wohnraumförderzuständigkeitsverordnung vom 5. März 2013 (GVBl. S. 64) in der jeweils geltenden Fassung um 0,72 Euro.Der Betrag je Einwohner nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 ist entsprechend Satz 1 zu erhöhen, soweit Große Kreisstädte und Große kreisangehörige Städte Aufgaben nach Satz 1 Nr. 3 oder 4 wahrnehmen. Für die Fortschreibung der Beträge nach Satz 1 gilt Absatz 4 entsprechend, das Ergebnis ist auf volle Cent-Beträge zu runden.(2) Zusätzlich zu den in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Beträgen erhalten die Landkreise und kreisfreien Städte eine Zuweisung in Höhe des nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 der Thüringer Verordnung zum Katastrophenschutzfonds (ThürKfVO) vom 6. August 2008 (GVBl. S. 309) in der jeweils geltenden Fassung von ihnen zu leistenden jährlichen Beitrags. Die Zuweisung an die einzelne Kommune berechnet sich nach ihrer amtlichen Einwohnerzahl im Verhältnis zur amtlichen Einwohnerzahl des Landes zum 31. Dezember des vorvergangenen Jahres. Die Zuweisung wird mit dem zu leistenden Beitrag verrechnet und an den Katastrophenschutzfonds abgeführt. Im Fall der Beitragsaussetzung nach § 2 Abs. 4 ThürKfVO erhalten die Landkreise und kreisfreien Städte insoweit keine Zuweisungen. Abweichend von Absatz 3 erfolgen die Zuweisungen an den Katastrophenschutzfonds in zwei gleichen Raten jeweils zum 1. März sowie 1. September eines jeden Kalenderjahres.(3) Der Mehrbelastungsausgleich wird mit je einem Viertel des festgesetzten Gesamtbetrages zu den in § 11 Abs. 2 genannten Terminen ausgezahlt.(4) Die in Absatz 1 genannten Beträge sind für die auf das Ausgleichsjahr 2021 folgenden Ausgleichsjahre jährlich ausschließlich mit der Entwicklung der Personalkosten der Kommunen in Thüringen im übertragenen Wirkungskreis mit 75 vom Hundert und der Entwicklung der Verbraucherpreise in Thüringen mit 25 vom Hundert, jeweils im Mittel der letzten fünf verfügbaren Vorjahre, fortzuschreiben. Die Rundung der nach Satz 1 genannten Beträge erfolgt kaufmännisch auf volle Euro-Beträge.(5) Wird den kommunalen Trägern der Selbstverwaltung nach Artikel 91 Abs. 3 der Verfassung des Freistaats Thüringen eine neue Aufgabe übertragen oder wird ein Aufgabenstandard einer bereits übertragenen Aufgabe erhöht, ist der Mehrbelastungsausgleich in Höhe der nach dem Regelungsentwurf zu erwartenden jährlichen Kosten der Regelung ausdrücklich durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes zu regeln. Beruht die Veränderung im Sinne des Satzes 1 nicht auf einer Anpassung von Landesrecht, ist die Landesregierung ermächtigt, die Regelung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung zu erlassen. Der Mehrbelastungsausgleich nach den Sätzen 1 und 2 erfolgt außerhalb des Thüringer Partnerschaftsgrundsatzes. Im Rahmen der Revision nach § 3 Abs. 5 ist zu prüfen, ob spezialgesetzliche Kostenerstattungsregelungen in die Pauschale nach Absatz 1 überführt werden können.

### § 10 — Steuerkraftmesszahl

§ 10 Steuerkraftmesszahl(1) Die Steuerkraftmesszahl ergibt sich aus der Summe der für die jeweilige Gemeinde geltenden Steuerkraftzahlen1. der Grundsteuern,2. der Gewerbesteuern abzüglich der Gewerbesteuerumlage,3. des Gemeindeanteils an der Einkommenssteuer,4. des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer,5. der Gewerbesteuerausgleichsbeträge bestehend aus der Gewerbesteuerstabilisierungszuweisung gemäß § 1 des Thüringer Gesetzes zur Stabilisierung der Kommunalfinanzen vom 11. Juni 2020 (ThürStaKoFiG) zuzüglich der Gewerbesteuerkompensationszuweisungen nach § 1 Abs. 2 des Thüringer Gesetzes zur Umsetzung des Gesetzes zum Ausgleich von Gewerbesteuermindereinnahmen der Gemeinden infolge der COVID-19-Pandemie durch Bund und Länder und ergänzender Zuweisungen gemäß § 4 Abs. 2 Satz 3 ThürStaKoFiG, abzüglich erhobener Rückzahlungsbeträge gemäß § 4 Abs. 1 ThürStaKoFiG,6. der gemäß § 2a Abs. 2 ThürStaKoFiG festgesetzten Steuerstabilisierungszuweisung 2021.(2) Als Steuerkraftzahlen werden angesetzt:1. bei den Grundsteuern das durch den jeweils maßgeblichen Hebesatz geteilte Istaufkommen a) für die Ermittlung der Schlüsselzuweisungen die Grundsteuer A vervielfacht mit dem fiktiven Hebesatz von 271 vom Hundert,b) für die Ermittlung der Schlüsselzuweisungen die Grundsteuer B vervielfacht mit dem fiktiven Hebesatz von 389 vom Hundert,bei einem örtlichen Hebesatz von 0 vom Hundert wird der Steuermessbetrag mit dem fiktiven Hebesatz entsprechend Satz 1 Nr. 1 Buchst. a und b vervielfältigt; die Gemeinde ist in diesem Fall verpflichtet, den Steuermessbetrag des vorvergangenen Jahres dem Landesamt für Statistik bis zum 31. März des dem Ausgleichsjahr vorangehenden Jahr zu melden,2. für die Ermittlung der Schlüsselzuweisungen bei der Gewerbesteuer das durch den jeweils maßgeblichen Hebesatz geteilte Istaufkommen vervielfacht mit dem fiktiven Hebesatz von 395 vom Hundert, abzüglich der sich unter Anwendung des in § 6 Abs. 2 des Gemeindefinanzreformgesetzes in der Fassung vom 10. März 2009 (BGBl. I S. 502) in der jeweils geltenden Fassung festgesetzten Vomhundertsatzes errechnenden Gewerbesteuerumlage,3. beim Gemeindeanteil an der Einkommensteuer das Istaufkommen,4. beim Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer das Istaufkommen,5. der Gewerbesteuerausgleichsbeträge nach Absatz 1 Nr. 5 sowie6. festgesetzte Steuerstabilisierungszuweisungen gemäß § 2a Abs. 2 ThürStaKoFiG.Werden in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag oder einer vergleichbaren Regelung Bestimmungen über die Aufteilung des Grundsteueraufkommens und des Gewerbesteueraufkommens zwischen Gemeinden im Anwendungsbereich dieses Gesetzes getroffen, so ist die Regelung bei der zuständigen unteren Rechtsaufsichtsbehörde anzuzeigen; bei kreisübergreifenden Regelungen ist das Landesverwaltungsamt zuständige Rechtsaufsichtsbehörde. Die zuständige Rechtsaufsichtsbehörde bestätigt die Aufteilung des Grundsteueraufkommens und des Gewerbesteueraufkommens sowie die Geltungsdauer der Regelung und leitet die Anzeige mit dem Bestätigungsvermerk auf dem Dienstweg an die für den kommunalen Finanzausgleich zuständige oberste Landesbehörde. Die bestätigte Aufteilung ist bei der Ermittlung der Steuerkraftmesszahl zu berücksichtigen. Die Gemeinden sind hieran für die Dauer der Regelung gebunden.(3) Für die Berechnung der Steuerkraftzahlen nach Absatz 2 wird jeweils der Durchschnitt des Istaufkommens des vorvergangenen Jahres und der zwei davor liegenden Jahre angesetzt. Dabei sind die Gewerbesteuerausgleichsbeträge nach Absatz 2 Nr. 5 als summiertes Istaufkommen jeweils für das Jahr 2020 anzusetzen.

### § 22e — Kommunale Investitionspauschale

§ 22e Kommunale Investitionspauschale(1) Die Kommunen erhalten in den Ausgleichsjahren 2022 bis 2024 jährlich eine allgemeine investive Zuweisung (kommunale Investitionspauschale) nach folgenden Maßgaben:1. kreisangehörige Gemeinden und kreisfreie Städte erhalten 28,29 Euro je Einwohner,2. Landkreise und kreisfreie Städte erhalten 18,86 Euro je Einwohner.Die Zuweisungen werden durch Vervielfältigung der Beträge nach Satz 1 mit der nach § 30 Abs. 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 bis 3 bestimmten Einwohnerzahl ermittelt.(2) Die kommunale Investitionspauschale ist für Investitionen zu verwenden. Der Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung ist im Rahmen der jeweiligen Jahresrechnung gegenüber dem Landesverwaltungsamt zu führen. Nicht verbrauchte Mittel sind einer Rücklage zuzuführen und in den Folgejahren zweckentsprechend zu verwenden. Bei festgestellter nicht zweckentsprechender Verwendung sind die Mittel zurückzuzahlen.(3) Die Mittel nach Absatz 1 sollen zum 15. März des laufenden Finanzausgleichsjahres ausgezahlt werden.(4) Investitionspauschalen nach Absatz 1 werden bei der Ermittlung der Höhe einer zu bewilligenden Bedarfszuweisung gemäß § 24 Abs. 2 bis zum Ablauf des Jahres 2024 nicht bedarfsmindernd berücksichtigt. Innerhalb dieses Zeitraums besteht im Rahmen einer bestehenden Haushaltssicherungspflicht keine Beschränkung der Zweckbindung der Mittel auf notwendige Investitionen.(5) Zum Ausgleichsjahr 2025 erfolgt durch das für den kommunalen Finanzausgleich zuständige Ministerium eine Überprüfung der kommunalen Investitionspauschale dem Grunde und der Höhe nach.

### § 22f — Sonderlastenausgleich Klimaschutz- und Klimaanpassungsmaßnahmen

§ 22f Sonderlastenausgleich Klimaschutz- und Klimaanpassungsmaßnahmen(1) Gemeinden und Landkreisen können ab dem Jahr 2022 Finanzzuweisungen für Maßnahmen des Klimaschutzes und der Klimaanpassung im Rahmen des Klimapaktes nach § 8 Abs. 2 des Thüringer Klimagesetzes gewährt werden.(2) Über die im Landeshaushalt eingestellten Mittel verfügt das für Umweltschutz zuständige Ministerium. Die Verteilung der Mittel einschließlich des Verfahrens wird durch Verwaltungsvorschrift des für Umweltschutz zuständigen Ministeriums im Einvernehmen mit dem für den kommunalen Finanzausgleich zuständigen Ministerium und dem für Finanzen zuständigen Ministerium geregelt.

### § 10 — Steuerkraftmesszahl

§ 10 Steuerkraftmesszahl(1) Die Steuerkraftmesszahl ergibt sich aus der Summe der für die jeweilige Gemeinde geltenden Steuerkraftzahlen1. der Grundsteuern,2. der Gewerbesteuern abzüglich der Gewerbesteuerumlage,3. des Gemeindeanteils an der Einkommenssteuer,4. des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer,5. der Gewerbesteuerausgleichsbeträge bestehend aus der Gewerbesteuerstabilisierungszuweisung gemäß § 1 des Thüringer Gesetzes zur Stabilisierung der Kommunalfinanzen (ThürStaKoFiG) vom 11. Juni 2020 (GVBl. S. 277, 280) in der jeweils geltenden Fassung zuzüglich der Gewerbesteuerkompensationszuweisungen nach § 1 Abs. 2 des Thüringer Gesetzes zur Umsetzung des Gesetzes zum Ausgleich von Gewerbesteuermindereinnahmen der Gemeinden infolge der COVID-19-Pandemie durch Bund und Länder vom 23. November 2020 (GVBl. S. 563) in der jeweils geltenden Fassung und ergänzender Zuweisungen gemäß § 4 Abs. 2 Satz 3 ThürStaKoFiG, abzüglich erhobener Rückzahlungsbeträge gemäß § 4 Abs. 1 ThürStaKoFiG,6. der gemäß § 2a Abs. 2 ThürStaKoFiG festgesetzten Steuerstabilisierungszuweisung 2021 sowie7. der nach § 4 Abs. 2 Satz 2 ThürStaKoFiG in Verbindung mit der Verwaltungsvorschrift des Thüringer Ministeriums für Inneres und Kommunales über das Antrags- und Bewilligungsverfahren sowie die Verteilung der Mittel zum Ausgleich von besonderen Härten nach § 4 Abs. 2 Satz 2 des Thüringer Gesetzes zur Stabilisierung der Kommunalfinanzen vom 7. Juli 2021 (StAnz. Nr. 31 S. 1323) in der jeweils geltenden Fassung festgesetzten Ausgleichsleistungen.(2) Als Steuerkraftzahlen werden angesetzt:1. bei den Grundsteuern das durch den jeweils maßgeblichen Hebesatz geteilte Istaufkommen a) für die Ermittlung der Schlüsselzuweisungen die Grundsteuer A vervielfacht mit dem fiktiven Hebesatz von 271 vom Hundert,b) für die Ermittlung der Schlüsselzuweisungen die Grundsteuer B vervielfacht mit dem fiktiven Hebesatz von 389 vom Hundert,bei einem örtlichen Hebesatz von 0 vom Hundert wird der Steuermessbetrag mit dem fiktiven Hebesatz entsprechend Satz 1 Nr. 1 Buchst. a und b vervielfältigt; die Gemeinde ist in diesem Fall verpflichtet, den Steuermessbetrag des vorvergangenen Jahres dem Landesamt für Statistik bis zum 31. März des dem Ausgleichsjahr vorangehenden Jahr zu melden,2. für die Ermittlung der Schlüsselzuweisungen bei der Gewerbesteuer das durch den jeweils maßgeblichen Hebesatz geteilte Istaufkommen vervielfacht mit dem fiktiven Hebesatz von 395 vom Hundert, abzüglich der sich unter Anwendung des in § 6 Abs. 2 des Gemeindefinanzreformgesetzes in der Fassung vom 10. März 2009 (BGBl. I S. 502) in der jeweils geltenden Fassung festgesetzten Vomhundertsatzes errechnenden Gewerbesteuerumlage,3. beim Gemeindeanteil an der Einkommensteuer das Istaufkommen,4. beim Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer das Istaufkommen,5. der Gewerbesteuerausgleichsbeträge nach Absatz 1 Nr. 5,6. festgesetzte Steuerstabilisierungszuweisungen gemäß § 2a Abs. 2 ThürStaKoFiG sowie7. festgesetzte Ausgleichsleistungen nach § 4 Abs. 2 Satz 2 ThürStaKoFiG in Verbindung mit der Verwaltungsvorschrift des Thüringer Ministeriums für Inneres und Kommunales über das Antrags- und Bewilligungsverfahren sowie die Verteilung der Mittel zum Ausgleich von besonderen Härten nach § 4 Abs. 2 Satz 2 des Thüringer Gesetzes zur Stabilisierung der Kommunalfinanzen.Werden in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag oder einer vergleichbaren Regelung Bestimmungen über die Aufteilung des Grundsteueraufkommens und des Gewerbesteueraufkommens zwischen Gemeinden im Anwendungsbereich dieses Gesetzes getroffen, so ist die Regelung bei der zuständigen unteren Rechtsaufsichtsbehörde anzuzeigen; bei kreisübergreifenden Regelungen ist das Landesverwaltungsamt zuständige Rechtsaufsichtsbehörde. Die zuständige Rechtsaufsichtsbehörde bestätigt die Aufteilung des Grundsteueraufkommens und des Gewerbesteueraufkommens sowie die Geltungsdauer der Regelung und leitet die Anzeige mit dem Bestätigungsvermerk auf dem Dienstweg an die für den kommunalen Finanzausgleich zuständige oberste Landesbehörde. Die bestätigte Aufteilung ist bei der Ermittlung der Steuerkraftmesszahl zu berücksichtigen. Die Gemeinden sind hieran für die Dauer der Regelung gebunden.(3) Für die Berechnung der Steuerkraftzahlen nach Absatz 2 wird jeweils der Durchschnitt des Istaufkommens des vorvergangenen Jahres und der zwei davor liegenden Jahre angesetzt. Dabei sind die Gewerbesteuerausgleichsbeträge nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 5 als summiertes Istaufkommen jeweils für das Jahr 2020 anzusetzen.

### § 11 — Festsetzung der Schlüsselzuweisungen für Gemeindeaufgaben

§ 11 Festsetzung der Schlüsselzuweisungen für Gemeindeaufgaben(1) Ist die Bedarfsmesszahl (§ 9) höher als die Steuerkraftmesszahl (§ 10), erhält die Gemeinde 80 vom Hundert des Unterschiedsbetrages als Schlüsselzuweisung. Die Schlüsselzuweisungen werden für die Aufgaben der Kindertagesbetreuung und für die übrigen Gemeindeaufgaben getrennt ausgewiesen.(2) Die Schlüsselzuweisungen werden den Gemeinden unmittelbar ausgezahlt. Sie sollen bis 15. Januar, 15. April, 15. Juli und 15. Oktober mit je einem Viertel des festgesetzten Gesamtbetrags ausgezahlt werden.

### § 13a — Stabilisierungsansatz Kreisaufgaben

§ 13a Stabilisierungsansatz KreisaufgabenLandkreise und kreisfreie Städte, deren Einwohnerzahl nach § 30 Abs. 1 im Durchschnitt des vorvergangenen Jahres sowie der vier davor liegenden Jahre über der nach § 30 Abs. 1 für das Finanzausgleichsjahr anzusetzenden Einwohnerzahl nach § 13 Abs. 1 liegt, erhalten eine Zuweisung zur Stabilisierung der Schlüsselzuweisung nach Maßgabe des Satzes 2. Die Zuweisung entspricht der Differenz zwischen einer Schlüsselzuweisung, welche nach § 13 Abs. 1 auf Basis der Einwohnerzahl nach Satz 1 festzusetzen gewesen wäre, und der nach § 13 Abs. 1 in Verbindung mit der Einwohnerzahl nach § 30 Abs. 1 ermittelten Schlüsselzuweisung für das Finanzausgleichsjahr. § 12 Abs. 3 gilt entsprechend. Mehr- oder Minderausgaben gegenüber dem Haushaltsansatz erfolgen zu Lasten oder zu Gunsten des Landesausgleichsstocks.

### § 14 — Umlagekraftmesszahl

§ 14 UmlagekraftmesszahlDie Umlagekraftmesszahl der Landkreise beträgt 40 vom Hundert der Umlagegrundlagen der kreisangehörigen Gemeinden nach § 25 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und 2. Für eine kreisfreie Stadt wird eine Umlagekraftmesszahl entsprechend ermittelt durch Anwendung des Vomhundertsatzes nach Satz 1 auf ihren Stabilisierungsansatz Gemeindeaufgaben (§ 9a), ihre Steuerkraftmesszahl (§ 10) und ihre Schlüsselzuweisungen (§ 11) im Durchschnitt des vorangegangenen Jahres und der zwei davor liegenden Jahre.

### § 23 — Mehrbelastungsausgleich

§ 23 Mehrbelastungsausgleich(1) Die kreisfreien Städte, die Landkreise, die Großen Kreisstädte, die Großen kreisangehörigen Städte, die Verwaltungsgemeinschaften, die erfüllenden Gemeinden und sonstige selbständige Gemeinden erhalten als Ausgleich für ihre Mehrbelastungen, die ihnen durch die Wahrnehmung übertragener staatlicher Aufgaben nach Artikel 93 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 91 Abs. 3 der Verfassung des Freistaats Thüringen entstehen, pauschale steuerkraft- oder umlagekraftunabhängige allgemeine Finanzzuweisungen je Einwohner in Höhe von: Kommunaler Träger Jahr 2022 1. Kreisfreie Städte 172 Euro, 2. Landkreise 108 Euro, 3. Große Kreisstädte und Große kreisangehörige Städte 58 Euro, 4. Verwaltungsgemeinschaften, erfüllende Gemeinden und sonstige selbstständige Gemeinden 43 Euro.Die Pauschale nach Satz 1 Nr. 2 berücksichtigt auch die Aufgabe der staatlichen Aufsicht über die kreisangehörigen Gemeinden, Verwaltungsgemeinschaften und Zweckverbände nach § 111 Abs. 2 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41) in der jeweils geltenden Fassung. Die Zuweisungen werden durch Vervielfältigung der Beträge nach Satz 1 mit der nach § 30 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 bis 3 bestimmten Einwohnerzahl ermittelt. Die Einwohnerzahl der Verwaltungsgemeinschaften nach Satz 1 Nr. 4 bestimmt sich nach der Einwohnerzahl der Mitgliedsgemeinden der Verwaltungsgemeinschaft. Die Einwohnerzahlen der erfüllenden Gemeinden nach Satz 1 Nr. 4 bestimmt sich aus der Summe der beauftragenden Gemeinden und der erfüllenden Gemeinde.(1a) Der Betrag je Einwohner nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 ist jeweils zu erhöhen, soweit Verwaltungsgemeinschaften, erfüllende Gemeinden und sonstige selbstständige Gemeinden zum 1. Januar eines Ausgleichsjahres die nachfolgenden Aufgaben wahrnehmen, für die Zuständigkeiten: 1. nach § 2 der Thüringer Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen und über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Straßenverkehrsrechts vom 13. Februar 2007 (GVBl. S. 11) in der jeweils geltenden Fassung um 1,74 Euro, 2. nach § 1 der Thüringer Zuständigkeitsermächtigungsverordnung Gewerbe vom 9. Januar 1992 (GVBl. S. 45) in der jeweils geltenden Fassung um 3,49 Euro, 3. nach § 1 der Thüringer Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen und zur Bestimmung von Zuständigkeiten im Wohngeldbereich vom 24. Juli 2007 (GVBl. S. 96) in der jeweils geltenden Fassung um 4,62 Euro, 4. nach § 1 der Thüringer Wohnraumförderzuständigkeitsverordnung vom 5. März 2013 (GVBl. S. 64) in der jeweils geltenden Fassung um 0,95 Euro.Der Betrag je Einwohner nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 ist entsprechend Satz 1 zu erhöhen, soweit Große Kreisstädte und Große kreisangehörige Städte Aufgaben nach Satz 1 Nr. 3 oder 4 wahrnehmen. Für die Fortschreibung der Beträge nach Satz 1 gilt Absatz 4 entsprechend, das Ergebnis ist auf volle Cent-Beträge zu runden.(2) Zusätzlich zu den in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Beträgen erhalten die Landkreise und kreisfreien Städte eine Zuweisung in Höhe des nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 der Thüringer Verordnung zum Katastrophenschutzfonds (ThürKfVO) vom 6. August 2008 (GVBl. S. 309) in der jeweils geltenden Fassung von ihnen zu leistenden jährlichen Beitrags. Die Zuweisung an die einzelne Kommune berechnet sich nach ihrer amtlichen Einwohnerzahl im Verhältnis zur amtlichen Einwohnerzahl des Landes zum 31. Dezember des vorvergangenen Jahres. Die Zuweisung wird mit dem zu leistenden Beitrag verrechnet und an den Katastrophenschutzfonds abgeführt. Im Fall der Beitragsaussetzung nach § 2 Abs. 4 ThürKfVO erhalten die Landkreise und kreisfreien Städte insoweit keine Zuweisungen. Abweichend von Absatz 3 erfolgen die Zuweisungen an den Katastrophenschutzfonds in zwei gleichen Raten jeweils zum 1. März sowie 1. September eines jeden Kalenderjahres.(3) Der Mehrbelastungsausgleich wird mit je einem Viertel des festgesetzten Gesamtbetrages zu den in § 11 Abs. 2 genannten Terminen ausgezahlt.(4) Die in Absatz 1 genannten Beträge sind für die auf das Ausgleichsjahr 2022 folgenden Ausgleichsjahre jährlich ausschließlich mit der Entwicklung der Personalkosten der Kommunen in Thüringen im übertragenen Wirkungskreis mit 65 vom Hundert und der Entwicklung der Verbraucherpreise in Thüringen mit 35 vom Hundert, jeweils im Mittel der letzten fünf verfügbaren Vorjahre, fortzuschreiben. Die Rundung der nach Satz 1 genannten Beträge erfolgt kaufmännisch auf volle Euro-Beträge.(5) Wird den kommunalen Trägern der Selbstverwaltung nach Artikel 91 Abs. 3 der Verfassung des Freistaats Thüringen eine neue Aufgabe übertragen oder wird ein Aufgabenstandard einer bereits übertragenen Aufgabe erhöht, ist der Mehrbelastungsausgleich in Höhe der nach dem Regelungsentwurf zu erwartenden jährlichen Kosten der Regelung ausdrücklich durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes zu regeln. Beruht die Veränderung im Sinne des Satzes 1 nicht auf einer Anpassung von Landesrecht, ist die Landesregierung ermächtigt, die Regelung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung zu erlassen. Der Mehrbelastungsausgleich nach den Sätzen 1 und 2 erfolgt außerhalb des Thüringer Partnerschaftsgrundsatzes. Im Rahmen der Revision nach § 3 Abs. 5 ist zu prüfen, ob spezialgesetzliche Kostenerstattungsregelungen in die Pauschale nach Absatz 1 überführt werden können.

### § 24 — Landesausgleichsstock

§ 24 Landesausgleichsstock(1) Gemeinden und Landkreisen werden aus dem Landesausgleichsstock Bedarfszuweisungen in Form von Zuweisungen und rückzahlbaren Überbrückungshilfen zur Verfügung gestellt. Die Mittel des Landesausgleichsstocks speisen sich aus1. den jährlichen Einnahmen aus der Finanzausgleichsumlage nach § 29,2. den Einnahmen aus Rückzahlungen von Bedarfszuweisungen sowie ergänzenden Bedarfszuweisungen nach § 4 des Thüringer Gesetzes zur Sicherung der kommunalen Haushalte vom 27. Februar 2014 (GVBl. S. 45) in der jeweils geltenden Fassung jeweils des laufenden Jahres sowie der vorangegangenen Jahre,3. den kassenmäßig unter Berücksichtigung der Abrechnung nach § 5 nicht in Anspruch genommenen Mitteln des Landesausgleichsstocks aus dem Vorjahr und4. aus den im Vorjahr kassenmäßig nicht in Anspruch genommenen und für die Abrechnung nach § 5 verwendeten Mitteln der übrigen Bestandteile der Finanzausgleichsmasse nach § 4. Zusätzlich zu den Mitteln nach Satz 2 wird dem Landesausgleichsstock jährlich ein Betrag von 32 Millionen Euro zur Verfügung gestellt.(2) Neben Überbrückungshilfen im Sinne des Absatzes 1 sind die Mittel des Landesausgleichsstocks bestimmt für1. die Durchführung der Haushaltskonsolidierung in kreisangehörigen Gemeinden, kreisfreien Städten sowie Landkreisen; Voraussetzung für die Gewährung der Bedarfszuweisungen ist ein aufgestelltes und vom Gemeinderat oder Kreistag beschlossenes und von der Rechtsaufsicht genehmigtes Haushaltssicherungskonzept (§ 53a ThürKO, § 4 Abs. 1 des Thüringer Gesetzes über die kommunale Doppik vom 19. November 2008 [GVBl. S. 381] in der jeweils geltenden Fassung);2. die Überwindung außergewöhnlicher Belastungen in kreisangehörigen Gemeinden, kreisfreien Städten sowie Landkreisen, soweit diese infolge der Wahrnehmung von Pflichtaufgaben entstehen sowie besonderen Aufgaben von Gemeinden und Landkreisen Rechnung tragen,3. den Ausgleich von Härten, die sich in Einzelfällen beim Vollzug dieses Gesetzes ergeben, sowie4.die Förderung der Bemühungen der Gemeinden und Landkreise, durch kommunale Zusammenarbeit unter den gestiegenen Anforderungen die Aufgaben der Gemeinden und Landkreise ebenso gut wie bisher zu erfüllen oder die Qualität der Aufgabenerfüllung noch zu verbessern; Wirtschaftlichkeitsgrundsätze sind dabei von hervorgehobener Bedeutung.Nach Satz 1 Nr. 4 können gefördert werden:1. die freiwillige kommunale Zusammenarbeit von in der Regel mindestens drei Gemeinden oder Landkreisen,a) die auf der Grundlage eines Vertrags oder einer Satzung erfolgt,b) die in einem Aufgabenbereich vorgesehen ist, in dem bisher keiner der Beteiligten miteinander zusammengearbeitetc) wenn für die Benutzung der durch die freiwillige kommunale Zusammenarbeit betroffenen öffentlichen Einrichtung keine kommunalen Abgaben nach dem Thüringer Kommunalabgabengesetz erhoben werden,d) die nicht im Zusammenhang mit gemeindlichen Unternehmen nach § 71 Abs. 1 ThürKO steht unde) die auf eine Dauer von mindestens fünf Jahren gerichtet ist,2. Gutachten, die die Möglichkeiten und Voraussetzungen einer kommunalen Zusammenarbeit im Sinne der Nummer 1 untersuchen.Eine Förderung nach Satz 2 Nr. 1 in Verbindung mit Satz 1 Nr. 4 kann einmalig in Form eines allgemeinen, zweckgebundenen, nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt werden, der höchstens 500.000 Euro beträgt. Die Höhe des Zuschusses nach Satz 3 ist insbesondere abhängig von der Einwohnerzahl der an der kommunalen Zusammenarbeit beteiligten Gemeinden oder Landkreise und von der regionalen Bedeutung der kommunalen Zusammenarbeit. Eine Förderung nach Satz 2 Nr. 2 in Verbindung mit Satz 1 Nr. 4 kann in Form eines allgemeinen, zweckgebundenen, nicht rückzahlbaren Zuschusses in Höhe von 75 vom Hundert der Honorarkosten einschließlich Nebenkosten für die Erarbeitung des Gutachtens gewährt werden, höchstens jedoch in Höhe von 30.000 Euro. Sofern im Anschluss an die Erarbeitung des Gutachtens nach Satz 2 Nr. 2 eine Förderung dieser kommunalen Zusammenarbeit nach Satz 2 Nr. 1 erfolgt, kann nachträglich eine Förderung in Höhe des Eigenanteils der Zuwendungsempfänger an den Honorarkosten für die Erarbeitung des Gutachtens gewährt werden, höchstens jedoch in Höhe von 10.000 Euro. Für die Bewilligung einer Förderung nach Satz 1 Nr. 4 in Verbindung mit den Sätzen 2 bis 6 bedarf es eines gemeinsamen, schriftlichen, nicht formgebundenen Antrags aller an der beabsichtigten Zusammenarbeit oder dem Gutachten beteiligten Gemeinden oder Landkreise, der für das jeweils laufende Haushaltsjahr bis spätestens 15. September der Bewilligungsbehörde zugehen muss; im Haushaltsjahr 2019 muss der Antrag abweichend von Halbsatz 1 bis spätestens 31. Oktober 2019 der Bewilligungsbehörde zugehen. Das Landesverwaltungsamt ist zuständige Bewilligungsbehörde für die Förderung nach Satz 1 Nr. 4 und kann weitere Unterlagen für die Antragsbearbeitung anfordern. Ab dem Jahr 2019 stehen für die Förderungen nach Satz 1 Nr. 4 jährlich insgesamt 5 Millionen Euro aus Mitteln des Landesausgleichsstocks zur Verfügung.(3) Soweit im Ergebnis der Abrechnung nach § 5 ein Betrag von 35 Millionen Euro überschritten wird, werden in dem auf das abgerechnete Haushaltsjahr folgenden Finanzausgleichsjahr diejenigen Mittel, die dem Landesausgleichsstock als Abrechnungsbetrag zugeführt werden und die den Betrag von 30 Millionen Euro überschreiten, mit der dritten Rate der Schlüsselzuweisungen an die Gemeinden und kreisfreien Städte sowie Landkreise ausgeschüttet. Die Höhe der individuellen Ausschüttung bemisst sich nach dem Verhältnis der für die einzelne Kommune festgesetzten Schlüsselzuweisung des laufenden Finanzausgleichsjahres an der Gesamtsumme der im laufenden Finanzausgleichsjahr festgesetzten Schlüsselzuweisungen nach den §§ 11 und 15.(4) Das für kommunale Angelegenheiten zuständige Ministerium erlässt im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium die erforderlichen Verwaltungsvorschriften über das Antrags- und Bewilligungsverfahren sowie die Verteilung und Verwendung der Mittel für Bedarfszuweisungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3.

### § 3 — Bildung der Finanzausgleichsmasse

§ 3 Bildung der Finanzausgleichsmasse(1) Gemeinden und Landkreise erhalten vom Land Zuweisungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben aus den Anteilen des Landes aus dem Aufkommen an der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer (Gemeinschaftsteuern), dem Aufkommen aus den Landessteuern einschließlich der Einnahmen nach dem Gesetz zur Regelung der finanziellen Kompensation zugunsten der Länder infolge der Übertragung der Ertragshoheit der Kraftfahrzeugsteuer auf den Bund vom 29. Mai 2009 (BGBl. I S. 1170) in der jeweils geltenden Fassung, dem Aufkommen aus dem Landesanteil der Gewerbesteuerumlage, den allgemeinen Bundesergänzungszuweisungen nach § 11 Abs. 2 des Finanzausgleichsgesetzes (FAG), den Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen nach § 11 Abs. 3 FAG sowie den Bundesergänzungszuweisungen zum Ausgleich besonders geringer kommunaler Steuerkraft nach § 11 Abs. 5 FAG.(2) Die Finanzausgleichsmasse wird aus einem Anteil nach dem Partnerschaftsgrundsatz (FAG-Masse I) und einem Anteil für den übertragenen Wirkungskreis (FAG-Masse II) gebildet. Die Höhe der Finanzausgleichsmasse ist so zu bemessen, dass diese sowohl die verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine finanzielle Mindestausstattung erfüllt als auch einer angemessenen Finanzausstattung entspricht. Die Entwicklung der eigenen Einnahmen der Kommunen zuzüglich der Zuweisungen aus der FAG-Masse I nach diesem Gesetz und der Einnahmen des Landes abzüglich der den Kommunen zufließenden FAG-Masse I soll sich im Sinne eines Thüringer Partnerschaftsgrundsatzes gleichmäßig gestalten.(3) Eigene Einnahmen der Kommunen zur Berechnung der FAG-Masse I sind Realsteuern abzüglich Gewerbesteuerumlage, Gemeindeanteile an Einkommen- und Umsatzsteuer sowie sonstige Steuern und steuerähnliche Einnahmen.(3a) Aus den eigenen Einnahmen der Kommunen nach Absatz 3 im Durchschnitt des vorangegangenen Jahres und der zwei davor liegenden Jahre sowie den Einnahmen des Landes nach Absatz 1 im Durchschnitt des vorangegangenen Jahres und der zwei davorliegenden Jahre wird die Summe gebildet; bis einschließlich des Jahres 2019 sind die Einnahmen des Landes nach Absatz 1 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 geltenden Fassung anzusetzen. Der Anteil der Kommunen nach dem Thüringer Partnerschaftsgrundsatz an der Summe nach Satz 1 beträgt 37,17 vom Hundert. Die FAG-Masse I ist die Differenz zwischen dem nach Satz 2 bestimmten Anteil der Kommunen und den eigenen Einnahmen nach Absatz 3. Der nach dieser Regel ermittelte Betrag erhöht sich ab dem Jahr 2022 um 100.000.000 Euro.(3b) Die FAG-Masse II wird aus den Haushaltsansätzen für die Sonderlastenausgleiche nach den §§ 22a und 23 dieses Gesetzes gebildet.(4) Die nach Absatz 2 Satz 1 und 3 in Verbindung mit den Absätzen 3 und 3 a bereitzustellende FAG-Masse I wird nach den Ist-Einnahmen sowie den Ansätzen im Landeshaushaltsplan bzw. den geschätzten Steuereinnahmen der Gemeinden vorläufig errechnet und im Landeshaushaltsplan festgesetzt. Spätestens im übernächsten Haushaltsjahr ist der Ausgleich nach dem Ergebnis des Haushaltsjahres vorzunehmen. Bei der endgültigen Berechnung der FAG-Masse I auf der Basis der tatsächlichen Einnahmen sind die Regelungen nach Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit den Absätzen 3 und 3 a zugrunde zu legen. Die Abrechnung wird unter der Bezeichnung Stabilisierungsfonds als Kontrollrechnung im Haushalt dargestellt. Ergibt sich ein Abrechnungsbetrag zu Gunsten der Kommunen, erhöht dieser den Stabilisierungsfonds. Ergibt sich ein Abrechnungsbetrag zu Gunsten des Landes, verringert dieser den Stabilisierungsfonds. Übersteigt der Stabilisierungsfonds einen Betrag von 40 Millionen Euro ist durch den Haushaltsgesetzgeber zu prüfen, ob der Ansatz der FAG-Masse I im Landeshaushaltsplan zu Lasten des Stabilisierungsfonds erhöht wird.(4a) Im Rahmen der vorläufigen Haushaltsführung nach Artikel 100 der Verfassung des Freistaats Thüringen werden die FAG-Massen I und II anhand der Regelungen in den Absätzen 3a und 3b als Grundlage der Festsetzungen zum Vollzug dieses Gesetzes vorläufig bestimmt. Soweit ein Haushaltsplan nicht bis zum 30. Juni des Finanzausgleichsjahres beschlossen ist, gilt die vorläufige Bestimmung nach Satz 1 als Festsetzung im Sinne des Absatzes 4 Satz 1. Die Abrechnung über den Stabilisierungsfonds nach Absatz 4 Satz 4 bis 6 bleibt unberührt.(5) Im Abstand von vier Jahren ist auf Basis der aktuellsten Statistik des Landesamtes für Statistik zu „Ausgaben und Einnahmen der Gemeinden und Gemeindeverbände in Thüringen“ (Jahresrechnungsstatistik) und der aktuellsten regionalisierten Steuerschätzung zu überprüfen, ob aufgrund von Veränderungen im Aufgabenbestand oder aufgrund der Entwicklung der notwendigen Ausgaben und Einnahmen der Kommunen die in Absatz 3 a in Verbindung mit Absatz 2 Satz 3 festgesetzte Regel des Thüringer Partnerschaftsgrundsatzes zur Bestimmung der FAG-Masse I im Verhältnis zwischen dem Land und den Kommunen anzupassen ist (Revision). In die Prüfung sind Veränderungen im Bestand pflichtiger eigener und übertragener Aufgaben der Kommunen, soweit diese in der zugrundeliegenden Jahresrechnungsstatistik noch keine Auswirkungen haben, einzubeziehen. Ist das vierte Jahr das erste Jahr eines Doppelhaushalts, ist die Überprüfung im Folgejahr vorzunehmen. Im Rahmen der Revision ist neben der angemessenen Finanzausstattung und der finanziellen Mindestausstattung die Aufteilung der Schlüsselmassen für Landkreisaufgaben und Gemeindeaufgaben sowie die Berechnung der Pauschalen nach § 23 in die Prüfung einzubeziehen. Zudem ist die Verteilungssymmetrie hinsichtlich der Ausgaben und Einnahmen zwischen dem Land und den Kommunen auf der Basis des IST-Symmetriekoeffizienten zu prüfen. Der IST-Symmetriekoeffizient wird bestimmt als Doppelquotient aus dem kommunalen Anteil des Deckungsmittelverbrauchs und dem kommunalen Anteil des Deckungsmittelbestands. Der Deckungsmittelverbrauch bemisst sich anhand der Ausgaben für Aufgaben, die nicht durch aufgabenspezifische Einnahmen gedeckt sind, der Deckungsmittelbestand bemisst sich anhand der zweckungebundenen Finanzmittel. Das für den kommunalen Finanzausgleich zuständige Ministerium erstellt über die Prüfung nach Satz 1 einen Prüfbericht, der im Beirat nach § 33 beraten wird. Das für den kommunalen Finanzausgleich zuständige Ministerium ist ermächtigt, im Benehmen mit dem Beirat für kommunale Finanzen, zur Erstellung des Prüfberichts einen externen Gutachter zu beteiligen.(6) Die Höhe der Finanzausgleichsmasse ist im Abstand von zwei Jahren auf Basis und Systematik der letzten Revision nach Absatz 5 dahin gehend zu überprüfen, ob mit der zur Verfügung gestellten Finanzausgleichsmasse die finanzielle Mindestausstattung sichergestellt werden kann (kleine Revision). Ist das zweite Jahr das erste Jahr eines Doppelhaushalts, ist die Überprüfung für das Folgejahr vorzunehmen. Wenn in einem Jahr bereits eine Revision nach Absatz 5 stattfindet, ist keine gesonderte kleine Revision durchzuführen. Bei der Überprüfung sind ausgehend von den ermittelten Zuschussbedarfen der letzten Revision nach Absatz 5 folgende Parameter zu berücksichtigen:1. Entwicklung der im Rahmen der letzten Revision nach Absatz 5 verwendeten Fortschreibungsfaktoren sowie2. Entwicklung der Steuereinnahmen der Kommunen.In die Prüfung sind Veränderungen im Bestand pflichtiger eigener und übertragener Aufgaben der Kommunen sowie in der Finanzverteilung zwischen Bund, Land und Kommunen seit der letzten Anpassung des Thüringer Partnerschaftsgrundsatzes einzubeziehen. Weiterhin ist die Berechnung der Pauschalen nach § 23 zu überprüfen. Das Ergebnis der kleinen Revision ist zu dokumentieren.

### § 37 — Reformauftrag für das Finanzausgleichsjahr 2023

§ 37 Reformauftrag für das Finanzausgleichsjahr 2023Das für den kommunalen Finanzausgleich zuständige Ministerium unterrichtet den Beirat für kommunale Finanzen und den für den kommunalen Finanzausgleich zuständigen Ausschuss des Landtags im Jahr 2022 mindestens vierteljährlich über den Stand der Umsetzung der Reform des Thüringer Finanzausgleichsgesetzes zum Jahr 2023.

### § 4 — Verwendung der Finanzausgleichsmasse

§ 4 Verwendung der FinanzausgleichsmasseDie nach § 3 ermittelte Finanzausgleichsmasse wird verwendet für:1. Schullastenausgleich nach § 17,2. Sonderlastenausgleich für Aufgaben der Schülerbeförderung nach § 18,3. Sonderlastenausgleich für Aus- und Fortbildungsaufgaben nach § 19,4. Sonderlastenausgleich für die Bereitstellung von Geobasisdaten nach § 20,5. Sonderlastenausgleich für Betrieb und Einführung des Digitalfunks nach § 20a,6. Sonderlastenausgleich für Aufgaben der Kindertagesbetreuung nach § 21,7. Sonderlastenausgleich für Schulbauten nach § 22,8. Sonderlastenausgleich für die Beseitigung besonderer Umweltbelastungen nach § 22a,9. Sonderlastenausgleich für Belastungen der Kurorte nach § 22b,10. Sonderlastenausgleich für Gemeinden mit unterdurchschnittlicher Einwohnerdichte nach § 22c,11. Kulturlastenausgleich nach § 22d,12. Mehrbelastungsausgleich nach § 23,13. Landesausgleichsstock nach § 24,14. Zuweisungen an den Beirat für kommunale Finanzen zur Finanzierung von Beratungsleistungen Dritter nach § 33,15. Stabilisierungsansätze nach den §§ 9a und 13a,16. Kommunale Investitionspauschalen nach § 22e,17. Sonderlastenausgleich Klimaschutz- und Klimaanpassungsmaßnahmen nach § 22f,im Übrigen für Schlüsselzuweisungen für Gemeindeaufgaben nach § 8 sowie Schlüsselzuweisungen für Kreisaufgaben nach § 12. Die Ansätze nach Satz 1 Nr. 1 bis 17 sowie die Schlüsselzuweisungen werden mit dem Landeshaushalt festgesetzt. Im Rahmen der vorläufigen Haushaltsführung nach Artikel 100 der Verfassung des Freistaats Thüringen sind für die Ansätze nach Satz 1 Nr. 1 bis 17 die Ansätze des Haushaltsplans des Vorjahres anzusetzen; § 3 Abs. 4a Satz 2 gilt entsprechend.

### § 5 — Abrechnungen im Vollzug des Finanzausgleichs

§ 5 Abrechnungen im Vollzug des FinanzausgleichsUnbeschadet der Abrechnung nach § 3 Abs. 4 Satz 2 ist über die in § 4 Satz 1 genannten Bestandteile der Finanzausgleichsmasse sowie von Rückzahlungen jährlich gesondert abzurechnen. Die notwendigen Verrechnungen mit Ausnahme der in § 4 Satz 1 Nr. 8 und 12 genannten Bestandteile der Finanzausgleichsmasse sind über den Landesausgleichsstock (§ 24) durchzuführen.

### § 7 — Verwendung der Schlüsselzuweisungen

§ 7 Verwendung der Schlüsselzuweisungen(1) Von der Schlüsselmasse wird im Jahr 2022 vorab ein Betrag von1. 27.000.000 Euro für Schlüsselzuweisungen für Gemeindeaufgaben nach § 8 und2. 63.000.000 Euro für Schlüsselzuweisungen für Kreisaufgaben nach § 12 abgezogen.(2) Die verbleibende Schlüsselmasse wird wie folgt verwendet:1. 43,9 vom Hundert für Schlüsselzuweisungen für Gemeindeaufgaben an kreisangehörige Gemeinden und kreisfreie Städte und2. 56,1 vom Hundert für Schlüsselzuweisungen für Kreisaufgaben an Landkreise und kreisfreie Städte.

### § 9a — Stabilisierungsansatz Gemeindeaufgaben

§ 9a Stabilisierungsansatz GemeindeaufgabenGemeinden, deren Einwohnerzahl nach § 30 Abs. 1 im Durchschnitt des vorvergangenen Jahres sowie der vier davor liegenden Jahre über der nach § 30 Abs. 1 für das Finanzausgleichsjahr anzusetzenden Einwohnerzahl nach § 9 Abs. 1 liegt, erhalten eine Zuweisung zur Stabilisierung der Schlüsselzuweisung nach Maßgabe des Satzes 2. Die Zuweisung entspricht der Differenz zwischen einer Schlüsselzuweisung, welche nach § 9 Abs. 1 auf Basis der Einwohnerzahl nach Satz 1 festzusetzen gewesen wäre, und der nach § 9 Abs. 1 in Verbindung mit der Einwohnerzahl nach § 30 Abs. 1 ermittelten Schlüsselzuweisung für das Finanzausgleichsjahr. § 11 Abs. 2 gilt entsprechend. Mehr- oder Minderausgaben gegenüber dem Haushaltsansatz erfolgen zu Lasten oder zu Gunsten des Landesausgleichsstocks.

### § 36 — Gleichstellungsbestimmung

§ 36 GleichstellungsbestimmungStatus- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils für alle Geschlechter.

### § 12 — Schlüsselzuweisungen für Kreisaufgaben

§ 12 Schlüsselzuweisungen für Kreisaufgaben(1) Die Höhe der Schlüsselzuweisungen bemisst sich für den einzelnen Landkreis und die einzelne kreisfreie Stadt im Verhältnis zu den anderen Landkreisen und kreisfreien Städten nach der Umlagekraft und dem auf die Einwohner, die Bedarfsgemeinschaften nach § 7 Abs. 3 SGB II und die Hilfeempfänger von Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach den §§ 99 und 100 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) bezogenen Finanzbedarf, ausgedrückt durch die Bedarfsmesszahl (§ 13).(2) Die Schlüsselzuweisung wird aus einer Bedarfsmesszahl (§ 13) und einer Umlagekraftmesszahl (§ 14) ermittelt.(3) Die Schlüsselzuweisungen sollen den Landkreisen und kreisfreien Städten bis 15. Januar, 15. April, 15. Juli und 15. Oktober mit je einem Viertel des festgesetzten Gesamtbetrags ausgezahlt werden.

### § 3 — Bildung der Finanzausgleichsmasse

§ 3 Bildung der Finanzausgleichsmasse(1) Gemeinden und Landkreise erhalten vom Land Zuweisungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben aus den Anteilen des Landes aus dem Aufkommen an der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer (Gemeinschaftsteuern), dem Aufkommen aus den Landessteuern einschließlich der Einnahmen nach dem Gesetz zur Regelung der finanziellen Kompensation zugunsten der Länder infolge der Übertragung der Ertragshoheit der Kraftfahrzeugsteuer auf den Bund vom 29. Mai 2009 (BGBl. I S. 1170) in der jeweils geltenden Fassung, dem Aufkommen aus dem Landesanteil der Gewerbesteuerumlage, den allgemeinen Bundesergänzungszuweisungen nach § 11 Abs. 2 des Finanzausgleichsgesetzes (FAG), den Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen nach § 11 Abs. 3 FAG sowie den Bundesergänzungszuweisungen zum Ausgleich besonders geringer kommunaler Steuerkraft nach § 11 Abs. 5 FAG. Im Jahr 2022 sind Einnahmen des Landes infolge der Erhöhung des Umsatzsteueranteils nach Artikel 9 des Gesetzes zur Regelung eines Sofortzuschlags und einer Einmalzahlung in den sozialen Mindestsicherungssystemen sowie zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes und weiterer Gesetze vom 23. Mai 2022 (BGBl. I S. 760) in Höhe von 49,5 Millionen Euro außer Betracht zu lassen.(2) Die Finanzausgleichsmasse wird aus einem Anteil nach dem Partnerschaftsgrundsatz (FAG-Masse I) und einem Anteil für den übertragenen Wirkungskreis (FAG-Masse II) gebildet. Die Höhe der Finanzausgleichsmasse ist so zu bemessen, dass diese sowohl die verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine finanzielle Mindestausstattung erfüllt als auch einer angemessenen Finanzausstattung entspricht. Die Entwicklung der eigenen Einnahmen der Kommunen zuzüglich der Zuweisungen aus der FAG-Masse I nach diesem Gesetz und der Einnahmen des Landes abzüglich der den Kommunen zufließenden FAG-Masse I soll sich im Sinne eines Thüringer Partnerschaftsgrundsatzes gleichmäßig gestalten.(3) Eigene Einnahmen der Kommunen zur Berechnung der FAG-Masse I sind Realsteuern abzüglich Gewerbesteuerumlage, Gemeindeanteile an Einkommen- und Umsatzsteuer sowie sonstige Steuern und steuerähnliche Einnahmen.(3a) Aus den eigenen Einnahmen der Kommunen nach Absatz 3 im Durchschnitt des vorangegangenen Jahres und der zwei davor liegenden Jahre sowie den Einnahmen des Landes nach Absatz 1 im Durchschnitt des vorangegangenen Jahres und der zwei davorliegenden Jahre wird die Summe gebildet; bis einschließlich des Jahres 2019 sind die Einnahmen des Landes nach Absatz 1 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 geltenden Fassung anzusetzen. Der Anteil der Kommunen nach dem Thüringer Partnerschaftsgrundsatz an der Summe nach Satz 1 beträgt 37,17 vom Hundert. Die FAG-Masse I ist die Differenz zwischen dem nach Satz 2 bestimmten Anteil der Kommunen und den eigenen Einnahmen nach Absatz 3. Der nach dieser Regel ermittelte Betrag erhöht sich ab dem Jahr 2022 um 100.000.000 Euro.(3b) Die FAG-Masse II wird aus den Haushaltsansätzen für die Sonderlastenausgleiche nach den §§ 22a und 23 dieses Gesetzes gebildet.(4) Die nach Absatz 2 Satz 1 und 3 in Verbindung mit den Absätzen 3 und 3 a bereitzustellende FAG-Masse I wird nach den Ist-Einnahmen sowie den Ansätzen im Landeshaushaltsplan bzw. den geschätzten Steuereinnahmen der Gemeinden vorläufig errechnet und im Landeshaushaltsplan festgesetzt. Spätestens im übernächsten Haushaltsjahr ist der Ausgleich nach dem Ergebnis des Haushaltsjahres vorzunehmen. Bei der endgültigen Berechnung der FAG-Masse I auf der Basis der tatsächlichen Einnahmen sind die Regelungen nach Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit den Absätzen 3 und 3 a zugrunde zu legen. Die Abrechnung wird unter der Bezeichnung Stabilisierungsfonds als Kontrollrechnung im Haushalt dargestellt. Ergibt sich ein Abrechnungsbetrag zu Gunsten der Kommunen, erhöht dieser den Stabilisierungsfonds. Ergibt sich ein Abrechnungsbetrag zu Gunsten des Landes, verringert dieser den Stabilisierungsfonds. Übersteigt der Stabilisierungsfonds einen Betrag von 40 Millionen Euro ist durch den Haushaltsgesetzgeber zu prüfen, ob der Ansatz der FAG-Masse I im Landeshaushaltsplan zu Lasten des Stabilisierungsfonds erhöht wird.(4a) Im Rahmen der vorläufigen Haushaltsführung nach Artikel 100 der Verfassung des Freistaats Thüringen werden die FAG-Massen I und II anhand der Regelungen in den Absätzen 3a und 3b als Grundlage der Festsetzungen zum Vollzug dieses Gesetzes vorläufig bestimmt. Soweit ein Haushaltsplan nicht bis zum 30. Juni des Finanzausgleichsjahres beschlossen ist, gilt die vorläufige Bestimmung nach Satz 1 als Festsetzung im Sinne des Absatzes 4 Satz 1. Die Abrechnung über den Stabilisierungsfonds nach Absatz 4 Satz 4 bis 6 bleibt unberührt.(5) Im Abstand von vier Jahren ist auf Basis der aktuellsten Statistik des Landesamtes für Statistik zu „Ausgaben und Einnahmen der Gemeinden und Gemeindeverbände in Thüringen“ (Jahresrechnungsstatistik) und der aktuellsten regionalisierten Steuerschätzung zu überprüfen, ob aufgrund von Veränderungen im Aufgabenbestand oder aufgrund der Entwicklung der notwendigen Ausgaben und Einnahmen der Kommunen die in Absatz 3 a in Verbindung mit Absatz 2 Satz 3 festgesetzte Regel des Thüringer Partnerschaftsgrundsatzes zur Bestimmung der FAG-Masse I im Verhältnis zwischen dem Land und den Kommunen anzupassen ist (Revision). In die Prüfung sind Veränderungen im Bestand pflichtiger eigener und übertragener Aufgaben der Kommunen, soweit diese in der zugrundeliegenden Jahresrechnungsstatistik noch keine Auswirkungen haben, einzubeziehen. Ist das vierte Jahr das erste Jahr eines Doppelhaushalts, ist die Überprüfung im Folgejahr vorzunehmen. Im Rahmen der Revision ist neben der angemessenen Finanzausstattung und der finanziellen Mindestausstattung die Aufteilung der Schlüsselmassen für Landkreisaufgaben und Gemeindeaufgaben sowie die Berechnung der Pauschalen nach § 23 in die Prüfung einzubeziehen. Zudem ist die Verteilungssymmetrie hinsichtlich der Ausgaben und Einnahmen zwischen dem Land und den Kommunen auf der Basis des IST-Symmetriekoeffizienten zu prüfen. Der IST-Symmetriekoeffizient wird bestimmt als Doppelquotient aus dem kommunalen Anteil des Deckungsmittelverbrauchs und dem kommunalen Anteil des Deckungsmittelbestands. Der Deckungsmittelverbrauch bemisst sich anhand der Ausgaben für Aufgaben, die nicht durch aufgabenspezifische Einnahmen gedeckt sind, der Deckungsmittelbestand bemisst sich anhand der zweckungebundenen Finanzmittel. Das für den kommunalen Finanzausgleich zuständige Ministerium erstellt über die Prüfung nach Satz 1 einen Prüfbericht, der im Beirat nach § 33 beraten wird. Das für den kommunalen Finanzausgleich zuständige Ministerium ist ermächtigt, im Benehmen mit dem Beirat für kommunale Finanzen, zur Erstellung des Prüfberichts einen externen Gutachter zu beteiligen.(6) Die Höhe der Finanzausgleichsmasse ist im Abstand von zwei Jahren auf Basis und Systematik der letzten Revision nach Absatz 5 dahin gehend zu überprüfen, ob mit der zur Verfügung gestellten Finanzausgleichsmasse die finanzielle Mindestausstattung sichergestellt werden kann (kleine Revision). Ist das zweite Jahr das erste Jahr eines Doppelhaushalts, ist die Überprüfung für das Folgejahr vorzunehmen. Wenn in einem Jahr bereits eine Revision nach Absatz 5 stattfindet, ist keine gesonderte kleine Revision durchzuführen. Bei der Überprüfung sind ausgehend von den ermittelten Zuschussbedarfen der letzten Revision nach Absatz 5 folgende Parameter zu berücksichtigen:1. Entwicklung der im Rahmen der letzten Revision nach Absatz 5 verwendeten Fortschreibungsfaktoren sowie2. Entwicklung der Steuereinnahmen der Kommunen.In die Prüfung sind Veränderungen im Bestand pflichtiger eigener und übertragener Aufgaben der Kommunen sowie in der Finanzverteilung zwischen Bund, Land und Kommunen seit der letzten Anpassung des Thüringer Partnerschaftsgrundsatzes einzubeziehen. Weiterhin ist die Berechnung der Pauschalen nach § 23 zu überprüfen. Das Ergebnis der kleinen Revision ist zu dokumentieren.

### § 22g — Sonderlastenausgleich Beratungsleistungen

§ 22g Sonderlastenausgleich BeratungsleistungenFür Beratungsleistungen gegenüber den Gemeinden und Landkreisen1. zur investiven Bedarfsermittlung und bei der Durchführung der Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen nach § 10 der Thüringer Gemeindehaushaltsverordnung vom 23. Mai 2019 (GVBl. S. 153) oder § 10 der Thüringer Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik vom 11. Dezember 2008 (GVBl. S. 504) jeweils in der jeweils geltenden Fassung,2. für Hilfestellungen zur inhaltlichen Erarbeitung und Durchführung von Plausibilitätsprüfungen von Investitionsvorhaben oder3. für Hilfestellungen zur inhaltlichen Erarbeitung und Durchführung von Plausibilitätsprüfungen einzelner Maßnahmen im Rahmen der Aufstellung oder Fortschreibung von Haushaltssicherungskonzeptenwird ab dem Jahr 2023 aus der Finanzausgleichsmasse jährlich ein Betrag von 205.000 Euro zur anteiligen Finanzierung dieser Beratungsleistungen an das für die Gemeindefinanzwirtschaft zuständige Ministerium abgeführt. Es kann einen oder mehrere Auftragnehmer mit der Erbringung der Beratungsleistungen nach Satz 1 beauftragen. Soweit die nach Satz 1 zur Verfügung stehenden Mittel nicht ausreichen, um die Beratungsleistungen gegenüber allen Landkreisen oder Gemeinden, die ihr Beratungsinteresse bekundet haben, erbringen zu können, bestimmt das für die Gemeindefinanzwirtschaft zuständige Ministerium die Empfänger und den Umfang der Beratungsleistung nach billigem Ermessen. Das für die Gemeindefinanzwirtschaft zuständige Ministerium kann dabei die Auswahl der Beratungsleistungsberechtigten auch auf nachgeordnete Behörden oder den Auftragnehmer übertragen.

### § 10 — Steuerkraftmesszahl

§ 10 Steuerkraftmesszahl(1) Die Steuerkraftmesszahl ergibt sich aus der Summe der für die jeweilige Gemeinde geltenden Steuerkraftzahlen der Grundsteuern, der Gewerbesteuern abzüglich der Gewerbesteuerumlage, des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer und des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer. (2) Als Steuerkraftzahlen werden angesetzt: 1. bei den Grundsteuern das durch den jeweils maßgeblichen Hebesatz geteilte Istaufkommen a) für die Ermittlung der Schlüsselzuweisungen die Grundsteuer A vervielfacht mit dem fiktiven Hebesatz von 271 vom Hundert,b) für die Ermittlung der Schlüsselzuweisungen die Grundsteuer B vervielfacht mit dem fiktiven Hebesatz von 389 vom Hundert,bei einem örtlichen Hebesatz von 0 vom Hundert wird der Steuermessbetrag mit dem fiktiven Hebesatz entsprechend Satz 1 Nr. 1 Buchst. a und b vervielfältigt; die Gemeinde ist in diesem Fall verpflichtet, den Steuermessbetrag des vorvergangenen Jahres dem Landesamt für Statistik bis zum 31. März des dem Ausgleichsjahr vorangehenden Jahr zu melden,2. für die Ermittlung der Schlüsselzuweisungen der Ausgleichsjahre 2016 bis 2019 bei der Gewerbesteuer das durch den jeweils maßgeblichen Hebesatz geteilte Istaufkommen vervielfacht mit dem fiktiven Hebesatz von 357 vom Hundert, ab dem Jahr 2020 vervielfacht mit dem fiktiven Hebesatz von 395 vom Hundert, abzüglich der sich unter Anwendung des in § 6 Abs. 2 des Gemeindefinanzreformgesetzes in der Fassung vom 10. März 2009 (BGBl. I S. 502) in der jeweils geltenden Fassung festgesetzten Vomhundertsatzes errechnenden Gewerbesteuerumlage,3. beim Gemeindeanteil an der Einkommensteuer das Istaufkommen sowie4. beim Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer das Istaufkommen. (3) Für die Berechnung der Steuerkraftzahlen nach Absatz 2 wird jeweils der Durchschnitt des Istaufkommens des vorvergangenen Jahres und der zwei davor liegenden Jahre angesetzt.

### § 11 — Festsetzung der Schlüsselzuweisungen für Gemeindeaufgaben

§ 11 Festsetzung der Schlüsselzuweisungen für Gemeindeaufgaben(1) Ist die Bedarfsmesszahl (§ 9) höher als die Steuerkraftmesszahl (§ 10), erhält die Gemeinde 80 vom Hundert des Unterschiedsbetrages als Schlüsselzuweisung. Die Schlüsselzuweisungen werden für die Aufgaben der Kindertagesbetreuung und für die übrigen Gemeindeaufgaben getrennt ausgewiesen. (2) Die Schlüsselzuweisungen werden den Gemeinden unmittelbar ausgezahlt. Sie sollen bis 15. Januar, 15. April, 15. Juli und 15. Oktober mit je einem Viertel des festgesetzten Gesamtbetrags ausgezahlt werden.

### § 13 — Bedarfsmesszahl für Kreisaufgaben

§ 13 Bedarfsmesszahl für Kreisaufgaben(1) Die Einwohnerzahl der Landkreise und kreisfreien Städte bestimmt den Hauptansatz. (2) Ein Soziallastenansatz wird den Landkreisen und kreisfreien Städten für die Bedarfsgemeinschaften und die Hilfeempfänger von Eingliederungshilfe für behinderte Menschen gewährt. Datengrundlage für die Anzahl der Bedarfsgemeinschaften bildet die Statistik der Bundesagentur für Arbeit „Bedarfsgemeinschaften und deren Mitglieder“ zum Stichtag 31. Dezember des vorvergangenen Jahres. Datengrundlage für die Anzahl der Hilfeempfänger von Eingliederungshilfe für behinderte Menschen bildet die „Statistik über die Empfänger von Leistungen nach dem 5. bis 9. Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch“ des vorvorvergangenen Jahres des Landesamtes für Statistik. Für die Berücksichtigung im Soziallastenansatz wird die Zahl der Bedarfsgemeinschaften und der Hilfeempfänger nach den Sätzen 2 und 3 mit 14 multipliziert. Dabei wird der so ermittelte Soziallastenansatz jeweils um den Vomhundertsatz erhöht oder verringert, der der Abweichung der Zuschussbedarfe je Bedarfsgemeinschaft nach § 7 Abs. 3 SGB II und je Hilfeempfänger von Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach § 53 SGB XII eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt vom Landesdurchschnitt dieser Zuschussbedarfe entspricht. Hierbei werden nur Abweichungen bis zur Höhe von fünf vom Hundert berücksichtigt. Der Zuschussbedarf nach Satz 3 entspricht den in der Jahresrechnungsstatistik des Landesamtes für Statistik in den Gliederungsnummern der Unterabschnitte 405, 482, 410 bis 415 erfassten Netto-Ausgaben des Verwaltungshaushalts, abzüglich der zugehörigen Netto-Einnahmen des Verwaltungshaushalts des vorvorvergangenen Jahres. (3) Die Einwohner des Landkreises oder der kreisfreien Stadt (Hauptansatz) und der nach Absatz 2 ermittelte Soziallastenansatz bilden den Gesamtansatz. (4) Die Bedarfsmesszahl eines Landkreises und einer kreisfreien Stadt wird errechnet, indem der Gesamtansatz mit dem einheitlichen Grundbetrag vervielfältigt wird. Der Grundbetrag ist ein durch Näherung bestimmter Wert, der so festzusetzen ist, dass die Schlüsselmasse soweit wie rechnerisch möglich aufgebraucht wird.

### § 20a — Sonderlastenausgleich für Betrieb und Einführung des Digitalfunks

§ 20a Sonderlastenausgleich für Betrieb und Einführung des Digitalfunks(1) Die Gemeinden und Landkreise beteiligen sich ab dem Jahr 2017 an den Betriebskosten für die Netzinfrastruktur des Digitalfunks für Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben in Thüringen zu 40 vom Hundert. Bis zum Erreichen der flächendeckenden Versorgung der Gemeinden und Landkreise mit den erforderlichen Geräten (Endausbaustufe) mindert sich die Beteiligung nach Satz 1 im Verhältnis des tatsächlichen Gerätebestandes der Gemeinden und Landkreise am 1. Dezember des laufenden Jahres zum Gesamtgerätebestand in der Endausbaustufe. Der Gesamtgerätebestand definiert sich aus der Jahresstatistik der verfügbaren analogen Handsprech- und Funkfahrzeuggeräte zum Stichtag 31. Dezember 2014. Der auf die Gemeinden und Landkreise entfallende Anteil für die Betriebskosten wird aus der Finanzausgleichsmasse entnommen und an das für Brandschutz, Allgemeine Hilfe und Katastrophenschutz zuständige Ministerium abgeführt. (2) Gemeinden und Landkreise können ab dem Jahr 2017 aus Mitteln der Finanzausgleichsmasse 30 vom Hundert der förderfähigen Ausgaben der Beschaffung und KFZ-Migration für die Erstausstattung mit der erforderlichen Funktechnik zur Nutzung des Digitalfunks für Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben in Thüringen bewilligt werden. Die Förderbedingungen und das Verfahren werden durch Richtlinie des für Brandschutz, Allgemeine Hilfe und Katastrophenschutz zuständigen Ministeriums geregelt.

### § 22a — Sonderlastenausgleich für die Beseitigung besonderer Umweltbelastungen

§ 22a Sonderlastenausgleich für die Beseitigung besonderer Umweltbelastungen(1) An Landkreise und kreisfreie Städte können Zuweisungen für die Beseitigung besonderer Umweltbelastungen, die im begründeten Einzelfall deutlich über das übliche Maß hinausgehen, bewilligt werden. (2) Über die im Landeshaushalt eingestellten Mittel verfügt die für Umweltschutz zuständige oberste Landesbehörde. Die Verteilung der Mittel einschließlich des Verfahrens wird durch Verwaltungsvorschrift der für Umweltschutz zuständigen obersten Landesbehörde im Einvernehmen mit dem für den kommunalen Finanzausgleich zuständigen Ministerium geregelt.

### § 22b — Sonderlastenausgleich für Belastungen der Kurorte

§ 22b Sonderlastenausgleich für Belastungen der Kurorte(1) Gemeinden, die zum 1. Januar des Ausgleichsjahres nach § 4 des Thüringer Kurortegesetzes vom 28. Oktober 2013 (GVBl. S. 293) in der jeweils geltenden Fassung zur Führung einer Artbezeichnung nach § 2 Nr. 1 bis 7 des Gesetzes berechtigt sind, erhalten Finanzzuweisungen zum Ausgleich ihrer besonderen Belastungen. (2) Die Mittel sind jeweils zum 1. Oktober des laufenden Finanzausgleichsjahres fällig. Sie werden zu zwei Dritteln nach der Zahl der Übernachtungen und zu einem Drittel nach der Zahl der Betten in Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen verteilt. Maßgeblich ist die Anzahl der Übernachtungen in dem Finanzausgleichsjahr vorangegangenen Jahr sowie die Zahl der Betten in Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen nach dem Verzeichnis Krankenhäuser, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen in Thüringen des Landesamtes für Statistik zum Stand 31. Dezember des dem Finanzausgleichsjahr vorvergangenen Jahres. (3) Der Inhaber oder der Leiter eines Beherbergungsbetriebes im Sinne des § 3 des Gesetzes zur Neuordnung der Statistik über die Beherbergung im Reiseverkehr vom 22. Mai 2002 (BGBl. I S. 1642) in der jeweils geltenden Fassung im Gebiet einer von Absatz 1 erfassten Gemeinde sind verpflichtet, zur Berechnung der Zuweisung für Kurorte die Zahl der Übernachtungen von Gästen des vorangegangenen Jahres im Gebiet der Gemeinde bis zum 31. März des Finanzausgleichsjahres an die jeweilige Gemeinde zu melden. Die Gemeinde übermittelt die Übernachtungszahlen für die Berechnung der Verteilung nach Absatz 2 unverzüglich auf dem Dienstweg an die für den kommunalen Finanzausgleich zuständige oberste Landesbehörde.

### § 23 — Mehrbelastungsausgleich

§ 23 Mehrbelastungsausgleich(1) Die kreisfreien Städte, die Landkreise, die großen kreisangehörigen Städte, die Verwaltungsgemeinschaften, die erfüllenden Gemeinden und sonstige selbständige Gemeinden erhalten als Ausgleich für ihre Mehrbelastungen, die ihnen durch die Wahrnehmung übertragener staatlicher Aufgaben nach Artikel 93 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 91 Abs. 3 der Verfassung des Freistaats Thüringen entstehen, pauschale steuerkraft- oder umlagekraftunabhängige allgemeine Finanzzuweisungen je Einwohner in Höhe von: Kommunaler Träger Jahr 2016 1. Kreisfreie Städte 119 Euro 2. Landkreise 89 Euro 3. Große kreisangehörige Städte 56 Euro 4. Verwaltungsgemeinschaften, erfüllende Gemeinden und sonstige selbständige Gemeinden 36 Euro. Die Zuweisungen werden durch Vervielfältigung der Beträge nach Satz 1 mit der nach § 30 Abs. 2 bestimmten Einwohnerzahl ermittelt. Die Einwohnerzahl der Verwaltungsgemeinschaften nach Satz 1 Nr. 4 bestimmt sich nach der Einwohnerzahl der Mitgliedsgemeinden der Verwaltungsgemeinschaft. Die Einwohnerzahlen der erfüllenden Gemeinden nach Satz 1 Nr. 4 bestimmt sich aus der Summe der beauftragenden Gemeinden und der erfüllenden Gemeinde. (2) Zusätzlich zu den in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Beträgen erhalten die Landkreise und kreisfreien Städte eine Zuweisung in Höhe des nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 der Thüringer Verordnung zum Katastrophenschutzfonds (ThürKfVO) vom 6. August 2008 (GVBl. S. 309) in der jeweils geltenden Fassung von ihnen zu leistenden jährlichen Beitrags. Die Zuweisung an die einzelne Kommune berechnet sich nach ihrer amtlichen Einwohnerzahl im Verhältnis zur amtlichen Einwohnerzahl des Landes zum 31. Dezember des vorvergangenen Jahres. Die Zuweisung wird mit dem zu leistenden Beitrag verrechnet und an den Katastrophenschutzfonds abgeführt. Im Fall der Beitragsaussetzung nach § 2 Abs. 4 ThürKfVO erhalten die Landkreise und kreisfreien Städte insoweit keine Zuweisungen. Abweichend von Absatz 3 erfolgen die Zuweisungen an den Katastrophenschutzfonds in zwei gleichen Raten jeweils zum 1. März sowie 1. September eines jeden Kalenderjahres. (3) Der Mehrbelastungsausgleich wird mit je einem Viertel des festgesetzten Gesamtbetrages zu den in § 11 Abs. 2 genannten Terminen ausgezahlt. (4) Die in Absatz 1 genannten Beträge sind für die auf das Ausgleichsjahr 2016 folgenden Ausgleichsjahre jährlich oder bei Doppelhaushalten in zweijährigen Abständen im Wege einer Revision (Mehrbelastungsausgleichsrevision) fortzuschreiben. In Ausgleichsjahren, für die aufgrund von Doppelhaushalten keine Revision durchgeführt wird, sind für die Fortschreibung der Beträge nach Absatz 1 jeweils im Mittel der fünf jüngsten verfügbaren Vorjahre ausschließlich die Entwicklung der Personalkosten im übertragenen Wirkungskreis mit 70 vom Hundert und die Entwicklung der Verbraucherpreise mit 30 vom Hundert zu berücksichtigen. Die Rundung der nach Satz 1 genannten Beträge erfolgt kaufmännisch auf volle Euro-Beträge. (5) Wird den kommunalen Trägern der Selbstverwaltung nach Artikel 91 Abs. 3 der Verfassung des Freistaats Thüringen eine neue Aufgabe übertragen oder wird ein Aufgabenstandard einer bereits übertragenen Aufgabe erhöht, ist der Mehrbelastungsausgleich in Höhe der nach dem Regelungsentwurf zu erwartenden jährlichen Kosten der Regelung ausdrücklich durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes zu regeln. Beruht die Veränderung im Sinne des Satzes 1 nicht auf einer Anpassung von Landesrecht, ist die Landesregierung ermächtigt, die Regelung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung zu erlassen. Der Mehrbelastungsausgleich nach den Sätzen 1 und 2 erfolgt außerhalb des Thüringer Partnerschaftsmodells. Im Rahmen der Revision nach § 3 Abs. 5 ist zu prüfen, ob spezialgesetzliche Kostenerstattungsregelungen in die Pauschale nach Absatz 1 überführt werden können. In diesem Fall ist die in § 3 Abs. 2 festgesetzte Regel des Thüringer Partnerschaftsmodells so anzupassen, dass die bislang außerhalb des Thüringer Partnerschaftsmodells ausgereichten Mittel in die Finanzausgleichsmasse überführt werden. (6) Soweit durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes bestimmt ist, dass nicht nur diejenigen Kommunen Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises wahrnehmen, die für eine Aufgabe Zuweisungen nach Absatz 1 erhalten, ist zwischen den Kommunen, für die eine abweichende Aufgabenwahrnehmung gilt, eine Vereinbarung über die Weiterreichung dieser Zuweisungen zu treffen. Soweit eine Vereinbarung nach Satz 1 bislang nicht getroffen wurde, ist diese bis zum 31. Dezember 2016 rückwirkend zum 1. Januar 2016 abzuschließen.

### § 24 — Landesausgleichsstock

§ 24 Landesausgleichsstock(1) Gemeinden und Landkreisen werden aus dem Landesausgleichsstock Bedarfszuweisungen in Form von Zuweisungen und rückzahlbaren Überbrückungshilfen zur Verfügung gestellt. Die Mittel des Landesausgleichsstocks speisen sich aus 1. den jährlichen Einnahmen aus der Finanzausgleichsumlage nach § 29,2. den Einnahmen aus Rückzahlungen von Bedarfszuweisungen sowie ergänzenden Bedarfszuweisungen nach § 4 des Thüringer Kommunalhaushaltssicherungsprogrammgesetzes vom 27. Februar 2014 (GVBl. S. 45) in der jeweils geltenden Fassung jeweils des laufenden Jahres sowie der vorangegangenen Jahre,3. den kassenmäßig unter Berücksichtigung der Abrechnung nach § 5 nicht in Anspruch genommenen Mitteln des Landesausgleichsstocks aus dem Vorjahr und4. aus den im Vorjahr kassenmäßig nicht in Anspruch genommenen und für die Abrechnung nach § 5 verwendeten Mitteln der übrigen Bestandteile der Finanzausgleichsmasse nach § 4. Zusätzlich zu den Mitteln nach Satz 2 wird dem Landesausgleichsstock jährlich ein Betrag von 47 Millionen Euro zur Verfügung gestellt. (2) Die Mittel des Landesausgleichsstocks sind bestimmt für 1. die Durchführung der Haushaltskonsolidierung in kreisangehörigen Gemeinden, kreisfreien Städten sowie Landkreisen; Voraussetzung für die Gewährung der Bedarfszuweisungen ist ein aufgestelltes und vom Gemeinderat oder Kreistag beschlossenes und von der Rechtsaufsicht genehmigtes Haushaltssicherungskonzept (§ 53 a der Thüringer Kommunalordnung, § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Thüringer Gesetzes über die kommunale Doppik vom 19. November 2008 [GVBl. S. 381] in der jeweils geltenden Fassung);2. die Überwindung außergewöhnlicher Belastungen in kreisangehörigen Gemeinden, kreisfreien Städten sowie Landkreisen soweit diese infolge der Wahrnehmung von Pflichtaufgaben entstehen sowie besonderen Aufgaben von Gemeinden und Landkreisen Rechnung tragen;3. den Ausgleich von Härten, die sich in Einzelfällen beim Vollzug dieses Gesetzes ergeben;4. die Förderung von freiwilligen Gemeindezusammenschlüssen oder Eingliederungen, soweit mindestens eine Gemeinde die Voraussetzungen nach Nummer 1 erfüllt und die neu gebildete oder durch Eingliederung vergrößerte Gemeinde mindestens 5 000 Einwohner zählt; die Förderung beträgt 150 000 Euro; Mehrfachförderungen sind ausgeschlossen; dies gilt auch für spätere Eingliederungen oder Zusammenschlüsse, bei denen eine bereits geförderte Gemeinde beteiligt war sowie5. die Förderung von neuen Kooperationen kommunaler Zusammenarbeit im Sinne des Thüringer Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit; die Förderung, die im Einzelfall in Höhe von 10 000 Euro bis maximal 75 000 Euro erfolgen kann, setzt voraus, dass von den Antragstellern der Nachweis erbracht wird, dass die Zuwendung mindestens in einem Verhältnis 1:5 zu den zu erzielenden Einsparungen unter Berücksichtigung eines Zeitraums von fünf Jahren steht; im jeweiligen Ausgleichsjahr stehen maximal 500 000 Euro aus Mitteln des Landesausgleichsstocks für diese Förderungen zur Verfügung. (3) Soweit die nicht für Bedarfszuweisungen in den Folgejahren gebundenen Mittel nach Absatz 1 am Ende eines Haushaltsjahrs den Betrag von 35 Millionen Euro überschreiten, werden in dem auf das Ausgleichsjahr folgenden Jahr diejenigen Mittel des Landesausgleichsstocks die den Betrag von 30 Millionen Euro überschreiten, mit der dritten Rate der Schlüsselzuweisungen an die Gemeinden und kreisfreien Städte sowie Landkreise ausgeschüttet. Die Ausschüttungsmasse wird in Teilausschüttungsmassen, die dem Verhältnis der Teilschlüsselmassen nach § 7 entsprechen, aufgeteilt. Der sich aus der jeweiligen Teilausschüttungsmasse ergebende Auszahlungsbetrag an die Gemeinden, kreisfreien Städte sowie Landkreise entspricht dem Verhältnis der Schlüsselzuweisungen an der jeweiligen Teilschlüsselmasse nach § 7.(4) Das für den kommunalen Finanzausgleich zuständige Ministerium erlässt im Einvernehmen mit dem für kommunale Angelegenheiten zuständigen Ministerium die erforderlichen Verwaltungsvorschriften über das Antrags- und Bewilligungsverfahren sowie die Verteilung und Verwendung der Mittel für Bedarfszuweisungen nach Absatz 2 Nr. 1 bis 4. Das für kommunale Angelegenheiten zuständige Ministerium erlässt im Einvernehmen mit dem für den kommunalen Finanzausgleich zuständigen Ministerium die Förderrichtlinie für die Förderung nach Absatz 2 Nr. 5.

### § 26 — Festsetzung und Erhebung der Kreisumlage

§ 26 Festsetzung und Erhebung der Kreisumlage(1) Die Kreisumlage wird für jedes Haushaltsjahr neu festgesetzt. Sie wird mit einem Zwölftel ihres Jahresbetrags am 25. eines jeden Monats fällig. (2) Der Landkreis kann für rückständige Beträge Verzugszinsen in Höhe von drei Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz fordern. (3) Ist die Kreisumlage bei Beginn des Haushaltsjahrs noch nicht festgesetzt, so können die Landkreise bis zur Festsetzung vorläufige monatliche Teilbeträge in Höhe der im abgelaufenen Haushaltsjahr zuletzt erhobenen monatlichen Teilbeträge erheben. Nach Festsetzung der Kreisumlage sind die bereits erfolgten Zahlungen zum nächsten Fälligkeitstermin zu verrechnen. (4) Kommt es für das gesamte Haushaltsjahr zu keiner Neufestsetzung der Kreisumlage, hat der Landkreis spätestens bis zum Ende des Haushaltsjahrs eine endgültige Berechnung der Kreisumlage für die kreisangehörigen Gemeinden vorzunehmen. Als Berechnungsgrundlage sind die nach § 25 Abs. 4 für das laufende Jahr gültigen Umlagegrundlagen heranzuziehen. Hierbei dürfen Umlagesatz und Umlagesoll der letzten gültigen Haushaltssatzung nicht überschritten werden.

### § 29 — Finanzausgleichsumlage

§ 29 Finanzausgleichsumlage(1) Von den kreisangehörigen Gemeinden, deren Steuerkraftmesszahl (§ 10) die Bedarfsmesszahl (§ 9) um mehr als 15 vom Hundert übersteigt, wird eine Finanzausgleichsumlage erhoben. Die Finanzausgleichsumlage beträgt 30 vom Hundert des Differenzbetrags zwischen der Steuerkraftmesszahl und der um 15 vom Hundert erhöhten Bedarfsmesszahl. (2) Die Finanzausgleichsumlage wird im Ausgleichsjahr durch das für den kommunalen Finanzausgleich zuständige Ministerium festgesetzt und ist zum 15. Januar, 15. April, 15. Juli und 15. Oktober des Folgejahres mit je einem Viertel des Gesamtbetrags fällig. Rechtsbehelfe gegen die Festsetzung der Finanzausgleichsumlage haben keine aufschiebende Wirkung. Das Land kann für rückständige Beträge Verzugszinsen in Höhe von drei Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz fordern. (3) Das Aufkommen der Finanzausgleichsumlage fließt zur Kompensation der Verluste bei der Kreis- und der Schulumlage nach § 25 Abs. 4 Nr. 3 im Fälligkeitsjahr nach Absatz 2 Satz 1 in Höhe des jeweiligen Kreisumlagesatzes des Fälligkeitsjahrs und in Höhe des jeweiligen Schulumlagesatzes des Fälligkeitsjahrs dem jeweiligen Landkreis zu, in dem sich die finanzausgleichsumlagepflichtige Gemeinde befindet. Ist die Kreisumlage zu Beginn des Fälligkeitsjahrs noch nicht festgesetzt, wird für die Berechnungen nach Satz 1 der jeweilige Umlagesatz des Vorjahres herangezogen. Nach Festsetzung der Kreisumlage sind die bereits erfolgten Zahlungen zum nächsten Fälligkeitstermin zu verrechnen. Die Sätze 2 und 3 gelten für die Schulumlage entsprechend. Das Land leitet den Anteil nach Satz 1 unverzüglich an den jeweiligen Landkreis weiter. Der verbleibende Betrag fließt im Fälligkeitsjahr dem Landesausgleichsstock nach § 24 Abs. 1 Satz 2 zu.

### § 3 — Bildung der Finanzausgleichsmasse

§ 3 Bildung der Finanzausgleichsmasse(1) Gemeinden und Landkreise erhalten vom Land Zuweisungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben aus den Anteilen des Landes aus dem Aufkommen an der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer (Gemeinschaftsteuern), dem Aufkommen aus den Landessteuern einschließlich der Einnahmen nach dem Gesetz zur Regelung der finanziellen Kompensation zugunsten der Länder infolge der Übertragung der Ertragshoheit der Kraftfahrzeugsteuer auf den Bund vom 29. Mai 2009 (BGBl. I S. 1170) in der jeweils geltenden Fassung, dem Aufkommen aus dem Landesanteil der Gewerbesteuerumlage und dem Finanzausgleich unter den Ländern einschließlich der Fehlbetrags-Bundesergänzungszuweisungen nach § 11 Abs. 2 des Finanzausgleichsgesetzes, der Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen wegen teilungsbedingter Lasten nach § 11 Abs. 3 des Finanzausgleichsgesetzes sowie dem Aufkommen aus den Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen wegen struktureller Arbeitslosigkeit nach § 11 Abs. 3a des Finanzausgleichsgesetzes.(2) Die Höhe der Finanzausgleichsmasse bestimmt sich für das jeweilige Finanzausgleichsjahr nach der in den Sätzen 2 und 3 bestimmten Regel. Die Entwicklung der Gesamteinnahmen der Kommunen aus Steuern (Realsteuern abzüglich Gewerbesteuerumlage, Gemeindeanteile an Einkommen- und Umsatzsteuer sowie sonstige Steuern und steuerähnliche Einnahmen), im Durchschnitt des vorangegangenen Jahres und der zwei davor liegenden Jahre sowie den Zuweisungen aus dem kommunalen Finanzausgleich, soll sich im Sinne eines Thüringer Partnerschaftsmodells gleichmäßig zur Entwicklung der dem Land verbleibenden Finanzmasse aus den in Absatz 1 genannten Einnahmen im Durchschnitt des vorangegangenen Jahres und der zwei davorliegenden Jahre, abzüglich der den Kommunen zufließenden Finanzmasse im kommunalen Finanzausgleich, also zu seinen Gesamteinnahmen netto, gestalten. Das Aufteilungsverhältnis beträgt 36,92 vom Hundert aus der Summe der in Satz 2 genannten Einnahmen der Kommunen, einschließlich der Zuweisungen aus dem kommunalen Finanzausgleich nach diesem Gesetz, zu 63,08 vom Hundert aus der dem Land verbleibenden Finanzmasse nach Absatz 1 in Verbindung mit Satz 1 dieses Absatzes. (3) Die Höhe der Finanzausgleichsmasse ist so zu bemessen, dass diese sowohl die verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine finanzielle Mindestausstattung erfüllt als auch einer angemessenen Finanzausstattung entspricht. (4) Die nach den Absätzen 1 bis 3 bereitzustellende Finanzausgleichsmasse wird nach den Ansätzen im Landeshaushaltsplan und den geschätzten Steuereinnahmen der Gemeinden vorläufig errechnet und im Landeshaushaltsplan festgesetzt. Spätestens im übernächsten Haushaltsjahr ist der Ausgleich nach dem Ergebnis des Haushaltsjahres vorzunehmen. Ist das übernächste Jahr das zweite Jahr eines Doppelhaushalts, erfolgt die Abrechnung im darauf folgenden Jahr. Bei der endgültigen Berechnung der Finanzausgleichsmasse auf der Basis der in den Absätzen 1 und 2 genannten tatsächlichen Einnahmen ist die Regel nach Absatz 2 Satz 2 und 3 zugrunde zu legen. Die Abrechnung wird unter der Bezeichnung Stabilisierungsfonds als Kontrollrechnung im Haushalt dargestellt. Ergibt sich ein Abrechnungsbetrag zu Gunsten der Kommunen, erhöht dieser den Stabilisierungsfonds. Ergibt sich ein Abrechnungsbetrag zu Gunsten des Landes, verringert dieser den Stabilisierungsfonds. (5) Jährlich oder bei Doppelhaushalten in zweijährigen Abständen ist zu überprüfen, ob aufgrund von Veränderungen im Aufgabenbestand oder aufgrund der Entwicklung der notwendigen Ausgaben die in Absatz 2 Satz 2 und 3 festgesetzte Regel des Thüringer Partnerschaftsmodells im Verhältnis zwischen dem Land und den Kommunen anzupassen ist (Revision). Im Rahmen der Revision ist darüber hinaus die Aufteilung der Schlüsselmassen für Landkreisaufgaben und Gemeindeaufgaben sowie die Berechnung der Pauschalen nach § 23 dieses Gesetzes in die Prüfung einzubeziehen. Die Prüfung findet im Beirat nach § 33 auf der Grundlage eines vom für den kommunalen Finanzausgleich zuständigen Ministerium zu erstellenden Prüfungsberichts zur Entwicklung des Aufgabenbestandes und den hierfür verwendeten finanziellen Mitteln statt. Das für den kommunalen Finanzausgleich zuständige Ministerium ist ermächtigt, im Benehmen mit dem Beirat für kommunale Finanzen, zur Erstellung des Prüfberichts einen externen Gutachter zu beteiligen. Das Ergebnis der Revision ist zu dokumentieren.

### § 33 — Beirat für kommunale Finanzen

§ 33 Beirat für kommunale Finanzen(1) Bei dem für den kommunalen Finanzausgleich zuständigen Ministerium wird ein Beirat für kommunale Finanzen eingerichtet. Ihm gehören an: 1. drei Vertreter des für kommunale Angelegenheiten zuständigen Ministeriums, davon einer als Vorsitzender,2. ein Vertreter des für Finanzen zuständigen Ministeriums,3. zwei von dem für den kommunalen Finanzausgleich zuständigen Ministerium auf Vorschlag des Thüringischen Landkreistages e.V. berufene Vertreter der Landkreise und4. drei von dem für den kommunalen Finanzausgleich zuständigen Ministerium auf Vorschlag des Gemeinde- und Städtebundes Thüringen berufene Vertreter der Gemeinden, darunter je ein Vertreter der kreisangehörigen Gemeinden und der kreisfreien Gemeinden. Der Beirat für kommunale Finanzen gibt sich eine Geschäftsordnung. (2) Der Beirat berät das für den kommunalen Finanzausgleich zuständige Ministerium in Fragen der Ausgestaltung der kommunalen Finanzbeziehungen und bei der Vergabe von Bedarfszuweisungen. Er ist zu hören: 1. bei durch das für den kommunalen Finanzausgleich zuständige Ministerium zu erarbeitenden Referentenentwürfen von Gesetzen und Verordnungen, soweit sie die kommunale Ebene betreffen,2. bei die kommunale Ebene betreffenden finanzwirksamen Verwaltungsvorschriften der Ministerien von erheblicher Bedeutung und3. vor Entscheidungen über Bedarfszuweisungen (§ 24) bei einer Antragshöhe von mehr als 500 000 Euro. (3) Der Beirat erhält, insbesondere zur Finanzierung von Beratungsleistungen durch Dritte, einen Betrag von jährlich 50 000 Euro.

### § 34 — (aufgehoben)

§ 34(aufgehoben)

### § 36 — Gleichstellungsbestimmung

§ 36 GleichstellungsbestimmungStatus- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

### § 37 — (aufgehoben)

§ 37(aufgehoben)

### § 4 — Verwendung der Finanzausgleichsmasse

§ 4 Verwendung der FinanzausgleichsmasseDie nach § 3 ermittelte Finanzausgleichsmasse wird verwendet für: 1. Schullastenausgleich nach § 17,2. Sonderlastenausgleich für Aufgaben der Schülerbeförderung nach § 18,3. Sonderlastenausgleich für Aus- und Fortbildungsaufgaben nach § 19,4. Sonderlastenausgleich für die Erstellung von Geobasisdaten nach § 20,5. Sonderlastenausgleich für Betrieb und Einführung des Digitalfunks nach § 20a,6. Sonderlastenausgleich für Aufgaben der Kindertagesbetreuung nach § 21,7. Sonderlastenausgleich für Schulbauten nach § 22,8. Sonderlastenausgleich für die Beseitigung besonderer Umweltbelastungen nach § 22a,9. Sonderlastenausgleich für Belastungen der Kurorte nach § 22b,10. Mehrbelastungsausgleich nach § 23,11. Landesausgleichsstock nach § 24,12. Zuweisungen an den Beirat für kommunale Finanzen zur Finanzierung von Beratungsleistungen Dritter nach § 33, im Übrigen für Schlüsselzuweisungen für Gemeindeaufgaben nach § 8 sowie Schlüsselzuweisungen für Kreisaufgaben nach § 12. Die Ansätze nach Satz 1 Nr. 1 bis 12 sowie die Schlüsselzuweisungen werden mit dem Landeshaushalt festgesetzt.

### § 5 — Abrechnungen im Vollzug des Finanzausgleichs

§ 5 Abrechnungen im Vollzug des FinanzausgleichsUnbeschadet der Abrechnung nach § 3 Abs. 4 Satz 2 ist über die in § 4 Satz 1 genannten Bestandteile der Finanzausgleichsmasse jährlich gesondert abzurechnen. Die notwendigen Verrechnungen sind über den Landesausgleichsstock (§ 24) durchzuführen.

### § 7 — Verwendung der Schlüsselzuweisungen

§ 7 Verwendung der SchlüsselzuweisungenDie zur Verfügung stehende Schlüsselmasse wird wie folgt verwendet: 1. 41,4 vom Hundert für Schlüsselzuweisungen für Gemeindeaufgaben an kreisangehörige Gemeinden und kreisfreie Städte und2. 58,6 vom Hundert für Schlüsselzuweisungen für Kreisaufgaben an Landkreise und kreisfreie Städte.

### § 9 — Bedarfsmesszahl für Gemeindeaufgaben

§ 9 Bedarfsmesszahl für Gemeindeaufgaben(1) Durch einen Vomhundertsatz (Hauptansatzstaffel) bezogen auf die Einwohnerzahl wird der Hauptansatz errechnet. Es gilt folgende Hauptansatzstaffel: Einwohnerzahl Vomhundertsatz 1 bis 3 000 100 über 3 000 bis 5 000 100 bis 110 über 5 000 bis 10 000 110 bis 115 über 10 000 bis 20 000 115 bis 120 über 20 000 bis 50 000 120 bis 130 über 50 000 bis 100 000 130 bis 135 über 100 000 bis 200 000 135 bis 145 über 200 000 145 Im Rahmen dieser Hauptansatzstaffel wird innerhalb der Gemeindegrößenklasse unter Zugrundelegung der tatsächlichen Einwohnerzahl linear interpoliert. (2) Ein Kinderansatz wird Gemeinden für Kinder im Alter von 0 bis unter 6 Jahren gewährt, die in der Gemeinde mit Hauptwohnsitz zum Stichtag des 31. Dezember des vorvergangenen Jahres auf Basis der Einwohnerstatistik des Landesamtes für Statistik gemeldet sind. Für die Berücksichtigung im Kinderansatz wird die Zahl der Kinder nach Satz 1 mit 6,7 multipliziert. (3) Der Hauptansatz und der Kinderansatz bilden den Gesamtansatz. (4) Die Bedarfsmesszahl wird errechnet, indem der Gesamtansatz mit dem einheitlichen Grundbetrag multipliziert wird. Der Grundbetrag ist ein durch Näherung bestimmter Wert, der so festzusetzen ist, dass die Schlüsselmasse soweit wie rechnerisch möglich aufgebraucht wird.

### § 12 — Schlüsselzuweisungen für Kreisaufgaben

§ 12 Schlüsselzuweisungen für Kreisaufgaben(1) Die Höhe der Schlüsselzuweisung bemisst sich für den einzelnen Landkreis und die einzelne kreisfreie Stadt im Verhältnis zu den anderen Landkreisen und kreisfreien Städten nach dem Finanzbedarf, ausgedrückt durch die Bedarfsmesszahlen für die Kreisaufgaben nach § 13, und der Umlagekraft, ausgedrückt durch die Umlagekraftmesszahl nach § 14.(2) Die Schlüsselzuweisungen sollen den Landkreisen und kreisfreien Städten bis 15. Januar, 15. April, 15. Juli und 15. Oktober mit je einem Viertel des festgesetzten Gesamtbetrags ausgezahlt werden.

### § 13 — Bedarfsmesszahlen für Kreisaufgaben

§ 13 Bedarfsmesszahlen für Kreisaufgaben(1) Zur Ermittlung der Bedarfsmesszahl für soziale Kreisschlüsselzuweisungen wird für jeden Landkreis und jede kreisfreie Stadt ein Gesamtansatz gebildet. Dazu werden zunächst folgende gewichtete Teilansätze ermittelt:1. die einfache Anzahl der Personen in Bedarfsgemeinschaften nach § 7 Abs. 3 SGB II im Dezember des vorvorvergangenen Jahres nach der Statistik „Bedarfsgemeinschaften und deren Mitglieder“ der Bundesagentur für Arbeit,2. die Anzahl der Empfänger von Eingliederungshilfen für behinderte Menschen nach den §§ 99 und 100 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) nach der Statistik der Empfänger von Eingliederungshilfen nach dem SGB IX nach ausgewählten Merkmalen und Kreisen in Thüringen des Landesamtes für Statistik des vorvorvergangenen Jahres multipliziert mit 15,2 und3. die Summe der Fallzahlen der am 31. Dezember des vorvorvergangenen Jahres beendeten und der andauernden Hilfen nach den §§ 27, 29 bis 35 und 35a SGB VIII nach der Statistik „Erzieherische Hilfe, Eingliederungshilfe für seelisch behinderte junge Menschen und Hilfe für junge Volljährige nach Kreisen in Thüringen“ des Landesamtes für Statistik multipliziert mit 15,6.Die Teilansätze nach Satz 2 werden mit den spezifischen Zuschussbedarfsrelationen unter Berücksichtigung der Steuerbarkeit der Zuschussbedarfe multipliziert. Dabei werden die nach Satz 2 ermittelten Teilansätze jeweils um den Vomhundertsatz durch Multiplikation erhöht oder verringert, der der um 100 vom Hundert erhöhten prozentualen Abweichung der Zuschussbedarfe je Bedarfsträger eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt vom Landesdurchschnitt dieser Zuschussbedarfe je Bedarfsträger entspricht. Berücksichtigt werden bei der Verringerung und bei der Erhöhung Abweichungen im Fall des Teilansatzes1. nach Satz 2 Nr. 1 in Höhe von 75 vom Hundert der Abweichung zum Landesdurchschnitt der Zuschussbedarfe der in der Jahresrechnungsstatistik des Landesamtes für Statistik in den Gliederungsnummern der Unterabschnitte 405 und 482 erfassten Ausgaben des Verwaltungshaushalts abzüglich der zugehörigen Einnahmen des Verwaltungshaushalts des vorvorvergangenen Jahres,2. nach Satz 2 Nr. 2 mit dem um 50 vom Hundert der Abweichung zum Landesdurchschnitt der Zuschussbedarfe der in der Jahresrechnungsstatistik des Landesamtes für Statistik in den Gliederungsnummern der Unterabschnitte 410, 411, 413, 414 und 488 erfassten Ausgaben des Verwaltungshaushalts abzüglich der zugehörigen Einnahmen des Verwaltungshaushalts des vorvorvergangenen Jahres und3. nach Satz 2 Nr. 3 mit dem um 25 vom Hundert der Abweichung zum Landesdurchschnitt der Zuschussbedarfe der in der Jahresrechnungsstatistik des Landesamtes für Statistik in den Gliederungsnummern der Unterabschnitte 407, 451 bis 453, 455 bis 458, 460 bis 463, 465, 466 und 468 erfassten Ausgaben des Verwaltungshaushalts abzüglich der zugehörigen Einnahmen des Verwaltungshaushalts des vorvorvergangenen Jahres; die Zuschussbedarfe bei kreisfreien Städten werden in den Gliederungsnummern des Unterabschnitts 451 um 16,1 vom Hundert, des Unterabschnitts 460 um 86,3 vom Hundert und des Unterabschnitts 462 um 86,4 vom Hundert reduziert.Der Gesamtansatz eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt wird gebildet, indem die nach Satz 5 ermittelten Werte addiert werden.(2) Die Bedarfsmesszahl für soziale Kreisschlüsselzuweisungen eines Landkreises und einer kreisfreien Stadt wird errechnet, indem der Gesamtansatz nach Absatz 1 mit dem einheitlichen Grundbetrag vervielfältigt wird. Der Grundbetrag ist ein durch Näherung bestimmter Wert, der so festzusetzen ist, dass die soziale Kreisschlüsselmasse soweit wie rechnerisch möglich aufgebraucht wird.(3) Die Bedarfsmesszahl für allgemeine Kreisschlüsselzuweisungen eines Landkreises und einer kreisfreien Stadt wird errechnet, indem die Einwohnerzahl des Landkreises oder der kreisfreien Stadt mit dem einheitlichen Grundbetrag vervielfältigt wird. Der Grundbetrag ist ein durch Näherung bestimmter Wert, der so festzusetzen ist, dass die allgemeine Kreisschlüsselmasse soweit wie rechnerisch möglich aufgebraucht wird. Bei Landkreisen und kreisfreien Städten, deren durchschnittliche Einwohnerzahl im Durchschnitt des vorvergangenen Jahres sowie der vier davor liegenden Jahre über der Einwohnerzahl nach Satz 1 liegt, wird für die Ermittlung der Bedarfsmesszahl nach Satz 1 die durchschnittliche Einwohnerzahl dieser fünf Jahre angesetzt.

### § 14 — Umlagekraftmesszahl

§ 14 Umlagekraftmesszahl(1) Die Umlagekraftmesszahl der Landkreise beträgt 40 vom Hundert der Umlagegrundlagen der kreisangehörigen Gemeinden nach § 25 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und 2. Für eine kreisfreie Stadt wird eine Umlagekraftmesszahl entsprechend ermittelt durch Anwendung des Vomhundertsatzes nach Satz 1 auf ihren Stabilisierungsansatz Gemeindeaufgaben (§ 9a dieses Gesetzes in der am 17. Februar 2022 geltenden Fassung), ihre Steuerkraftmesszahl (§ 10) und ihre Schlüsselzuweisungen (§ 11) im Durchschnitt des vorangegangenen Jahres und der zwei davor liegenden Jahre.(2) Die Umlagekraftmesszahl wird im Verhältnis der Anteile der sozialen Kreisschlüsselzuweisungen nach § 7 Satz 2 Nr. 1 und der allgemeinen Kreisschlüsselzuweisungen nach § 7 Satz 2 Nr. 2 an den Schlüsselzuweisungen für Kreisaufgaben nach § 7 Satz 1 Nr. 2 aufgeteilt.

### § 15 — Festsetzung der Schlüsselzuweisungen für Kreisaufgaben

§ 15 Festsetzung der Schlüsselzuweisungen für Kreisaufgaben(1) Ist die Bedarfsmesszahl für soziale Kreisschlüsselzuweisungen nach § 13 Abs. 2 höher als der sich nach § 14 Abs. 2 am Verhältnis der sozialen Schlüsselzuweisungen zu den Schlüsselzuweisungen für Kreisaufgaben ergebende Teil der Umlagekraftmesszahl, erhält der Landkreis 80 vom Hundert des Unterschiedsbetrags als soziale Kreisschlüsselzuweisung.(2) Ist die Bedarfsmesszahl für allgemeine Kreisschlüsselzuweisungen nach § 13 Abs. 3 höher als der sich nach § 14 Abs. 2 am Verhältnis der allgemeinen Schlüsselzuweisungen an den Schlüsselzuweisungen für Kreisaufgaben ergebende Teil der Umlagekraftmesszahl, erhält der Landkreis 80 vom Hundert des Unterschiedsbetrags als allgemeine Kreisschlüsselzuweisung.(3) Für die Festsetzung der Schlüsselzuweisungen an kreisfreie Städte gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

### § 17 — Schullastenausgleich

§ 17 Schullastenausgleich(1) Die kommunalen Schulträger erhalten zum Ausgleich der ihnen im Verwaltungshaushalt erwachsenden Ausgaben (kamerale Haushaltswirtschaft) oder der ordentlichen und außerordentlichen Auszahlungen (doppische Haushaltswirtschaft) für die Aufgaben als Schulträger nach § 3 des Thüringer Gesetzes über die Finanzierung der Staatlichen Schulen (ThürSchFG) in der Fassung vom 30. April 2003 (GVBl. S. 258) in der jeweils geltenden Fassung jährlich für jeden Schüler einen Beitrag zu den laufenden sächlichen Schulkosten (Sachkostenbeitrag). Der Sachkostenbeitrag bemisst sich nach dem Stand der Schülerzahl aus der amtlichen Schulstatistik des zu Beginn des Haushaltsjahrs laufenden Schuljahrs.(2) Der Sachkostenbeitrag wird für jede Schulart gesondert festgesetzt. Innerhalb der Schulart „berufsbildende Schulen“ wird nach Schulformen und nach den Organisationsformen des Berufsvorbereitungsjahres, innerhalb der Schulart „Förderschule“ nach Förderschwerpunkten differenziert. Besondere Festsetzungen erfolgen für Teilzeit- und Vollzeitunterricht sowie für den gemeinsamen Unterricht.(3) Die Höhe der Sachkostenbeiträge wird durch Rechtsverordnung des für das Schulwesen zuständigen Ministeriums im Einvernehmen mit dem für die Finanzen zuständigen Ministerium und dem für den kommunalen Finanzausgleich zuständigen Ministerium bestimmt. Die Auszahlung erfolgt in zwei Raten zum 1. April und zum 1. Oktober des Kalenderjahrs.

### § 18 — Sonderlastenausgleich für Aufgaben der Schülerbeförderung

§ 18 Sonderlastenausgleich für Aufgaben der Schülerbeförderung(1) Den Landkreisen und kreisfreien Städten werden pauschale Zuweisungen zu den Kosten der notwendigen Schülerbeförderung (§ 3 Abs. 2 in Verbindung mit § 4 ThürSchFG) gewährt.(2) Die Mittel werden zu zwei Fünfteln nach der Zahl der Schüler, zu drei Fünfteln nach der Fläche der Landkreise bewilligt. Die zugrunde zu legende Schülerzahl ergibt sich aus der amtlichen Schulstatistik des zu Beginn des Haushaltsjahrs laufenden Schuljahrs.(3) Die Landkreise leiten den Trägern von Schulen nach § 13 Abs. 2 Satz 3 des Thüringer Schulgesetzes (ThürSchulG) in der Fassung vom 30. April 2003 (GVBl. S. 238) in der jeweils geltenden Fassung die Zuweisungen zu den Kosten der notwendigen Schülerbeförderung nach Absatz 1 anteilig weiter. Der weiterzuleitende Anteil an den Zuweisungen nach Absatz 1 entspricht dem Anteil der Kosten der notwendigen Schülerbeförderung des Schulträgers nach § 13 Abs. 2 Satz 3 ThürSchulG an den Kosten der notwendigen Schülerbeförderung aller staatlichen Schulträger des Landkreises im jeweiligen Haushaltsjahr.

### § 2 — Finanzausgleichsleistungen an Gemeinden und Landkreise

§ 2 Finanzausgleichsleistungen an Gemeinden und Landkreise(1) Den Gemeinden und Landkreisen werden im übergemeindlichen Finanzausgleich nach Maßgabe dieses Gesetzes Finanzmittel (Finanzausgleichsmasse) in Ergänzung ihrer eigenen Einnahmekraft zur angemessenen Erfüllung ihrer eigenen und der übertragenen Aufgaben zur Verfügung gestellt.(2) Darüber hinaus erhalten Gemeinden und Landkreise außerhalb des Thüringer Finanzausgleichsgesetzes die Beteiligung des Bundes an den Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 46 des Zweiten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB II) und an den Leistungen für Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach § 46a des Zwölften Buchs Sozialgesetzbuch sowie Zuweisungen und projektgebundene Fördermittel aufgrund besonderer Gesetze und nach Maßgabe des Landeshaushalts. Beteiligungen und Zuweisungen nach Satz 1 werden durch dieses Gesetz nicht berührt. Sie sind Bestandteil der angemessenen Finanzausstattung und Teil der durch alle Zuweisungen des Landes zu deckenden Mindestausstattung.

### § 20a — Sonderlastenausgleich für Betrieb und Einführung des Digitalfunks

§ 20a Sonderlastenausgleich für Betrieb und Einführung des Digitalfunks(1) Die Gemeinden und Landkreise beteiligen sich an den Betriebskosten für die Netzinfrastruktur des Digitalfunks für Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben in Thüringen zu 40 vom Hundert. Der auf die Gemeinden und Landkreise entfallende Anteil für die Betriebskosten wird aus der Finanzausgleichsmasse entnommen und an das für Brandschutz, Allgemeine Hilfe und Katastrophenschutz zuständige Ministerium abgeführt.(2) Gemeinden und Landkreise können bis zum Ablauf des 30. Juni 2023 aus Mitteln der Finanzausgleichsmasse 30 vom Hundert der förderfähigen Ausgaben der Beschaffung und KFZ-Migration für die Erstausstattung mit der erforderlichen Funktechnik zur Nutzung des Digitalfunks für Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben in Thüringen bewilligt werden. Die Förderbedingungen und das Verfahren werden durch Richtlinie des für Brandschutz, Allgemeine Hilfe und Katastrophenschutz zuständigen Ministeriums geregelt.

### § 22c — Sonderlastenausgleich für Gemeinden mit unterdurchschnittlicher Einwohnerdichte

§ 22c Sonderlastenausgleich für Gemeinden mit unterdurchschnittlicher Einwohnerdichte(1) Gemeinden, deren Einwohnerzahl im Verhältnis zum Gemeindegebiet nach dem Gebietsstand zu Beginn des Ausgleichsjahres den Landesdurchschnitt unterschreitet, können ab dem Jahr 2021 Finanzzuweisungen zum Ausgleich hierdurch bedingter Belastungen erhalten.(2) Über die im Landeshaushalt eingestellten Mittel verfügt die für den kommunalen Finanzausgleich zuständige oberste Landesbehörde. Diese regelt den Verteilungsschlüssel einschließlich des Verfahrens durch Verwaltungsvorschrift. Die Mittel sollen zum 1. Oktober des laufenden Finanzausgleichsjahres ausgezahlt werden.

### § 22d — Kulturlastenausgleich

§ 22d Kulturlastenausgleich(1) Gemeinden und Landkreisen, die als Träger oder aufgrund vertraglicher Verpflichtung zur Finanzierung überregional bedeutsamer Kultureinrichtungen verpflichtet sind, können zum Ausgleich ihrer Belastungen Finanzzuweisungen (Kulturlastenausgleich) gewährt werden.(2) Im Rahmen des Kulturlastenausgleichs wird Gemeinden und Landkreisen für die gemeinsame institutionelle Förderung von Theatern und Orchestern durch Land und Kommunen ein Betrag in Höhe von 20 Prozent der jährlichen anteiligen kommunalen Finanzierungsbeiträge, die sich aus den zwischen dem Land und den jeweils mitfinanzierenden Kommunen geschlossenen Finanzierungsvereinbarungen ergeben, (Theaterpauschale) als Finanzzuweisung gewährt. Die Verteilung der Mittel an die nach Satz 1 mitfinanzierenden Kommunen einschließlich des Verfahrens wird durch Verwaltungsvorschrift der für Kultur zuständigen obersten Landesbehörde im Einvernehmen mit der für den kommunalen Finanzausgleich und der für Finanzen zuständigen obersten Landesbehörde geregelt.(3) Über die im Landeshaushalt über Absatz 2 Satz 1 hinaus eingestellten Mittel verfügt die für Kultur zuständige oberste Landesbehörde. Die Verteilung der Mittel einschließlich des Verfahrens wird durch Verwaltungsvorschrift der für Kultur zuständigen obersten Landesbehörde im Einvernehmen mit der für den kommunalen Finanzausgleich und der für Finanzen zuständigen obersten Landesbehörde geregelt.

### § 22e — Kommunale Investitionspauschale

§ 22e Kommunale Investitionspauschale(1) Die Kommunen erhalten jährlich allgemeine investive Zuweisungen (kommunale Investitionspauschalen) in Höhe von jährlich insgesamt1. 40 Millionen Euro für Landkreise und kreisfreie Städte und2. 60 Millionen Euro für kreisangehörige Gemeinden und kreisfreie Städte.Die Höhe der individuellen Zuweisung bemisst sich nach dem Verhältnis der Einwohnerzahl der jeweiligen Kommune zur Einwohnerzahl Thüringens.(2) Die kommunale Investitionspauschale ist für Investitionen zu verwenden. Der Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung ist im Rahmen der jeweiligen Jahresrechnung gegenüber dem Landesverwaltungsamt zu führen. Nicht verbrauchte Mittel sind einer Rücklage zuzuführen und in den Folgejahren zweckentsprechend zu verwenden. Bei festgestellter nicht zweckentsprechender Verwendung sind die Mittel zurückzuzahlen.(3) Die Mittel nach Absatz 1 sollen zum 15. März des laufenden Finanzausgleichsjahres ausgezahlt werden.(4) Investitionspauschalen nach Absatz 1 werden bei der Ermittlung der Höhe einer zu bewilligenden Bedarfszuweisung gemäß § 24 Abs. 2 bis zum Ablauf des Jahres 2024 nicht bedarfsmindernd berücksichtigt. Innerhalb dieses Zeitraums besteht im Rahmen einer bestehenden Haushaltssicherungspflicht keine Beschränkung der Zweckbindung der Mittel auf notwendige Investitionen.(5) Zum Ausgleichsjahr 2025 erfolgt durch das für den kommunalen Finanzausgleich zuständige Ministerium eine Überprüfung der kommunalen Investitionspauschale dem Grunde und der Höhe nach.

### § 23 — Mehrbelastungsausgleich

§ 23 Mehrbelastungsausgleich(1) Die kreisfreien Städte, die Landkreise, die Großen Kreisstädte, die Großen kreisangehörigen Städte, die Verwaltungsgemeinschaften, die erfüllenden Gemeinden und sonstige selbständige Gemeinden erhalten als Ausgleich für ihre Mehrbelastungen, die ihnen durch die Wahrnehmung übertragener staatlicher Aufgaben nach Artikel 93 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 91 Abs. 3 der Verfassung des Freistaats Thüringen entstehen, pauschale steuerkraft- oder umlagekraftunabhängige allgemeine Finanzzuweisungen je Einwohner in Höhe von: Kommunaler Träger Jahr 2022 1. Kreisfreie Städte 172 Euro, 2. Landkreise 108 Euro, 3. Große Kreisstädte und Große kreisangehörige Städte 58 Euro, 4. Verwaltungsgemeinschaften, erfüllende Gemeinden und sonstige selbstständige Gemeinden 43 Euro.Die Pauschale nach Satz 1 Nr. 2 berücksichtigt auch die Aufgabe der staatlichen Aufsicht über die kreisangehörigen Gemeinden, Verwaltungsgemeinschaften und Zweckverbände nach § 111 Abs. 2 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41) in der jeweils geltenden Fassung. Die Zuweisungen werden durch Vervielfältigung der Beträge nach Satz 1 mit der Einwohnerzahl ermittelt. Die Einwohnerzahl der Verwaltungsgemeinschaften nach Satz 1 Nr. 4 bestimmt sich nach der Einwohnerzahl der Mitgliedsgemeinden der Verwaltungsgemeinschaft. Die Einwohnerzahlen der erfüllenden Gemeinden nach Satz 1 Nr. 4 bestimmt sich aus der Summe der beauftragenden Gemeinden und der erfüllenden Gemeinde.(1a) Der Betrag je Einwohner nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 ist jeweils zu erhöhen, soweit Verwaltungsgemeinschaften, erfüllende Gemeinden und sonstige selbstständige Gemeinden zum 1. Januar eines Ausgleichsjahres die nachfolgenden Aufgaben wahrnehmen, für die Zuständigkeiten: 1. nach § 2 der Thüringer Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen und über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Straßenverkehrsrechts vom 13. Februar 2007 (GVBl. S. 11) in der jeweils geltenden Fassung um 1,74 Euro, 2. nach § 1 der Thüringer Zuständigkeitsermächtigungsverordnung Gewerbe vom 9. Januar 1992 (GVBl. S. 45) in der jeweils geltenden Fassung um 3,49 Euro, 3. nach § 1 der Thüringer Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen und zur Bestimmung von Zuständigkeiten im Wohngeldbereich vom 24. Juli 2007 (GVBl. S. 96) in der jeweils geltenden Fassung um 4,62 Euro, 4. nach § 1 der Thüringer Wohnraumförderzuständigkeitsverordnung vom 5. März 2013 (GVBl. S. 64) in der jeweils geltenden Fassung um 0,95 Euro.Der Betrag je Einwohner nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 ist entsprechend Satz 1 zu erhöhen, soweit Große Kreisstädte und Große kreisangehörige Städte Aufgaben nach Satz 1 Nr. 3 oder 4 wahrnehmen. Für die Fortschreibung der Beträge nach Satz 1 gilt Absatz 4 entsprechend, das Ergebnis ist auf volle Cent-Beträge zu runden.(2) Zusätzlich zu den in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Beträgen erhalten die Landkreise und kreisfreien Städte eine Zuweisung in Höhe des nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 der Thüringer Verordnung zum Katastrophenschutzfonds (ThürKfVO) vom 6. August 2008 (GVBl. S. 309) in der jeweils geltenden Fassung von ihnen zu leistenden jährlichen Beitrags. Die Zuweisung an die einzelne Kommune berechnet sich nach ihrer amtlichen Einwohnerzahl im Verhältnis zur amtlichen Einwohnerzahl des Landes zum 31. Dezember des vorvergangenen Jahres. Die Zuweisung wird mit dem zu leistenden Beitrag verrechnet und an den Katastrophenschutzfonds abgeführt. Im Fall der Beitragsaussetzung nach § 2 Abs. 4 ThürKfVO erhalten die Landkreise und kreisfreien Städte insoweit keine Zuweisungen. Abweichend von Absatz 3 erfolgen die Zuweisungen an den Katastrophenschutzfonds in zwei gleichen Raten jeweils zum 1. März sowie 1. September eines jeden Kalenderjahres.(3) Der Mehrbelastungsausgleich wird mit je einem Viertel des festgesetzten Gesamtbetrages zu den in § 11 Abs. 2 genannten Terminen ausgezahlt.(4) Die in Absatz 1 genannten Beträge sind für die auf das Ausgleichsjahr 2022 folgenden Ausgleichsjahre jährlich ausschließlich mit der Entwicklung der Personalkosten der Kommunen in Thüringen im übertragenen Wirkungskreis mit 65 vom Hundert und der Entwicklung der Verbraucherpreise in Thüringen mit 35 vom Hundert, jeweils im Mittel der letzten fünf verfügbaren Vorjahre, fortzuschreiben. Die Rundung der nach Satz 1 genannten Beträge erfolgt kaufmännisch auf volle Euro-Beträge. Abweichend von Satz 1 wird für die Fortschreibung der Finanzzuweisungen je Einwohner des Absatzes 1 für das Jahr 2023 hinsichtlich der Entwicklung der Verbraucherpreise in Thüringen nicht auf das Mittel der letzten fünf verfügbaren Vorjahre abgestellt, sondern der Durchschnittswert des Jahres 2022 basierend auf den bis zum 10. November 2022 veröffentlichten monatlichen Werten des Statistischen Bundesamtes berücksichtigt.(5) Wird den kommunalen Trägern der Selbstverwaltung nach Artikel 91 Abs. 3 der Verfassung des Freistaats Thüringen eine neue Aufgabe übertragen oder wird ein Aufgabenstandard einer bereits übertragenen Aufgabe erhöht, ist der Mehrbelastungsausgleich in Höhe der nach dem Regelungsentwurf zu erwartenden jährlichen Kosten der Regelung ausdrücklich durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes zu regeln. Beruht die Veränderung im Sinne des Satzes 1 nicht auf einer Anpassung von Landesrecht, ist die Landesregierung ermächtigt, die Regelung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung zu erlassen. Der Mehrbelastungsausgleich nach den Sätzen 1 und 2 erfolgt außerhalb der FAG-Masse II. Im Rahmen der Revision nach § 3 Abs. 5 und der kleinen Revision nach § 3 Abs. 6 ist zu prüfen, ob spezialgesetzliche Kostenerstattungsregelungen in die Pauschale nach Absatz 1 überführt werden können.

### § 24 — Landesausgleichsstock

§ 24 Landesausgleichsstock(1) Gemeinden und Landkreisen werden aus dem Landesausgleichsstock Bedarfszuweisungen in Form von Zuweisungen und rückzahlbaren Überbrückungshilfen zur Verfügung gestellt. Die Mittel des Landesausgleichsstocks speisen sich aus1. den jährlichen Einnahmen aus der Finanzausgleichsumlage nach § 29,2. den Einnahmen aus Rückzahlungen von Bedarfszuweisungen sowie ergänzenden Bedarfszuweisungen nach § 4 des Thüringer Gesetzes zur Sicherung der kommunalen Haushalte vom 27. Februar 2014 (GVBl. S. 45) in der jeweils geltenden Fassung jeweils des laufenden Jahres sowie der vorangegangenen Jahre,3. den kassenmäßig unter Berücksichtigung der Abrechnung nach § 5 nicht in Anspruch genommenen Mitteln des Landesausgleichsstocks aus dem Vorjahr und4. aus den im Vorjahr kassenmäßig nicht in Anspruch genommenen und für die Abrechnung nach § 5 verwendeten Mitteln der übrigen Bestandteile der Finanzausgleichsmasse nach § 4. Zusätzlich zu den Mitteln nach Satz 2 wird dem Landesausgleichsstock jährlich ein Betrag in Höhe von 55 Millionen Euro zur Verfügung gestellt.(2) Neben Überbrückungshilfen im Sinne des Absatzes 1 sind die Mittel des Landesausgleichsstocks bestimmt für1. die Durchführung der Haushaltskonsolidierung in kreisangehörigen Gemeinden, kreisfreien Städten sowie Landkreisen; Voraussetzung für die Gewährung der Bedarfszuweisungen ist ein aufgestelltes und vom Gemeinderat oder Kreistag beschlossenes und von der Rechtsaufsicht genehmigtes Haushaltssicherungskonzept (§ 53a ThürKO, § 4 Abs. 1 des Thüringer Gesetzes über die kommunale Doppik vom 19. November 2008 [GVBl. S. 381] in der jeweils geltenden Fassung);2. die Überwindung außergewöhnlicher Belastungen in kreisangehörigen Gemeinden, kreisfreien Städten sowie Landkreisen, soweit diese infolge der Wahrnehmung von Pflichtaufgaben entstehen sowie besonderen Aufgaben von Gemeinden und Landkreisen Rechnung tragen,3. den Ausgleich von Härten, die sich in Einzelfällen beim Vollzug dieses Gesetzes ergeben, sowie4.die Förderung der Bemühungen der Gemeinden und Landkreise, durch kommunale Zusammenarbeit unter den gestiegenen Anforderungen die Aufgaben der Gemeinden und Landkreise ebenso gut wie bisher zu erfüllen oder die Qualität der Aufgabenerfüllung noch zu verbessern; Wirtschaftlichkeitsgrundsätze sind dabei von hervorgehobener Bedeutung.Nach Satz 1 Nr. 4 können gefördert werden:1. die freiwillige kommunale Zusammenarbeit von in der Regel mindestens drei Gemeinden oder Landkreisen,a) die auf der Grundlage eines Vertrags oder einer Satzung erfolgt,b) die in einem Aufgabenbereich vorgesehen ist, in dem bisher keiner der Beteiligten miteinander zusammengearbeitetc) wenn für die Benutzung der durch die freiwillige kommunale Zusammenarbeit betroffenen öffentlichen Einrichtung keine kommunalen Abgaben nach dem Thüringer Kommunalabgabengesetz erhoben werden,d) die nicht im Zusammenhang mit gemeindlichen Unternehmen nach § 71 Abs. 1 ThürKO steht unde) die auf eine Dauer von mindestens fünf Jahren gerichtet ist,2. Gutachten, die die Möglichkeiten und Voraussetzungen einer kommunalen Zusammenarbeit im Sinne der Nummer 1 untersuchen.Eine Förderung nach Satz 2 Nr. 1 in Verbindung mit Satz 1 Nr. 4 kann einmalig in Form eines allgemeinen, zweckgebundenen, nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt werden, der höchstens 500.000 Euro beträgt. Die Höhe des Zuschusses nach Satz 3 ist insbesondere abhängig von der Einwohnerzahl der an der kommunalen Zusammenarbeit beteiligten Gemeinden oder Landkreise und von der regionalen Bedeutung der kommunalen Zusammenarbeit. Eine Förderung nach Satz 2 Nr. 2 in Verbindung mit Satz 1 Nr. 4 kann in Form eines allgemeinen, zweckgebundenen, nicht rückzahlbaren Zuschusses in Höhe von 75 vom Hundert der Honorarkosten einschließlich Nebenkosten für die Erarbeitung des Gutachtens gewährt werden, höchstens jedoch in Höhe von 30.000 Euro. Sofern im Anschluss an die Erarbeitung des Gutachtens nach Satz 2 Nr. 2 eine Förderung dieser kommunalen Zusammenarbeit nach Satz 2 Nr. 1 erfolgt, kann nachträglich eine Förderung in Höhe des Eigenanteils der Zuwendungsempfänger an den Honorarkosten für die Erarbeitung des Gutachtens gewährt werden, höchstens jedoch in Höhe von 10.000 Euro. Für die Bewilligung einer Förderung nach Satz 1 Nr. 4 in Verbindung mit den Sätzen 2 bis 6 bedarf es eines gemeinsamen, schriftlichen, nicht formgebundenen Antrags aller an der beabsichtigten Zusammenarbeit oder dem Gutachten beteiligten Gemeinden oder Landkreise, der für das jeweils laufende Haushaltsjahr bis spätestens 15. September der Bewilligungsbehörde zugehen muss; im Haushaltsjahr 2019 muss der Antrag abweichend von Halbsatz 1 bis spätestens 31. Oktober 2019 der Bewilligungsbehörde zugehen. Das Landesverwaltungsamt ist zuständige Bewilligungsbehörde für die Förderung nach Satz 1 Nr. 4 und kann weitere Unterlagen für die Antragsbearbeitung anfordern. Ab dem Jahr 2019 stehen für die Förderungen nach Satz 1 Nr. 4 jährlich insgesamt 5 Millionen Euro aus Mitteln des Landesausgleichsstocks zur Verfügung.(2a) Die folgenden Kommunen, für die im Vergleich zu der für Kreisaufgaben festgesetzten Schlüsselzuweisung für das Jahr 2022 bei Anwendung des zum 1. Januar 2023 neugefassten Soziallastenansatzes zur Ermittlung der Bedarfsmesszahlen nach § 13 eine geringere Schlüsselzuweisung für das Jahr 2022 festzusetzen gewesen wäre, erhalten zur Kompensation der Verluste in den Jahren 2023 bis 2025 jeweils allgemeine Zuweisungen: 1. Landkreis Nordhausen in Höhe von 4.200.000 Euro, 2. Landkreis Kyffhäuserkreis in Höhe von 4.200.000 Euro, 3. Landkreis Schmalkalden-Meiningen in Höhe von 3.200.000 Euro, 4. Landkreis Gotha in Höhe von 4.300.000 Euro, 5. Landkreis Sömmerda in Höhe von 2.200.000 Euro, 6. Landkreis Ilm-Kreis in Höhe von 6.700.000 Euro, 7. Landkreis Weimarer Land in Höhe von 1.200.000 Euro, 8. Landkreis Saalfeld-Rudolstadt in Höhe von 1.600.000 Euro, 9. Landkreis Saale-Holzland-Kreis in Höhe von 1.400.000 Euro, 10. Landkreis Saale-Orla-Kreis in Höhe von 2.900.000 Euro, 11. Landkreis Altenburger Land in Höhe von 2.900.000 Euro.§ 12 Abs. 3 gilt entsprechend.(3) Soweit im Ergebnis der Abrechnung nach § 5 ein Betrag von 35 Millionen Euro überschritten wird, werden in dem auf das abgerechnete Haushaltsjahr folgenden Finanzausgleichsjahr diejenigen Mittel, die dem Landesausgleichsstock als Abrechnungsbetrag zugeführt werden und die den Betrag von 30 Millionen Euro überschreiten, mit der dritten Rate der Schlüsselzuweisungen an die Gemeinden und kreisfreien Städte sowie Landkreise ausgeschüttet. Die Höhe der individuellen Ausschüttung bemisst sich nach dem Verhältnis der für die einzelne Kommune festgesetzten Schlüsselzuweisung des laufenden Finanzausgleichsjahres an der Gesamtsumme der im laufenden Finanzausgleichsjahr festgesetzten Schlüsselzuweisungen nach den §§ 11 und 15.(4) Das für kommunale Angelegenheiten zuständige Ministerium erlässt im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium die erforderlichen Verwaltungsvorschriften über das Antrags- und Bewilligungsverfahren sowie die Verteilung und Verwendung der Mittel für Bedarfszuweisungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3.

### § 25 — Kreisumlage

§ 25 Kreisumlage(1) Soweit die sonstigen Einnahmen, die sonstigen Erträge oder Einzahlungen eines Landkreises bei sparsamer und wirtschaftlicher Haushaltsführung seinen Finanzbedarf nicht decken (Umlagesoll), ist eine Umlage von den kreisangehörigen Gemeinden zu erheben (Kreisumlage).(2) Die Kreisumlage ist mit einem einheitlichen Hundertsatz (Umlagesatz) der auf die kreisangehörigen Gemeinden entfallenden Umlagegrundlagen zu bemessen. Umlagegrundlagen sind1. die Schlüsselzuweisungen der kreisangehörigen Gemeinden nach § 11 einschließlich der Zuweisungen nach den §§ 7a und 9a dieses Gesetzes in der am 17. Februar 2022 geltenden Fassung im Durchschnitt des vorangegangenen Jahres sowie der zwei davor liegenden Jahre,2. die Steuerkraftmesszahlen der kreisangehörigen Gemeinden nach § 10,3. abzüglich der festgesetzten Finanzausgleichsumlage nach § 29 im Durchschnitt des vorangegangenen Jahres sowie der zwei davor liegenden Jahre.Ist die Summe der Umlagegrundlagen negativ, hat die kreisangehörige Gemeinde einen Erstattungsanspruch.(3) Umlagesoll und Umlagesatz sind in der Haushaltssatzung festzusetzen. Vor Zuleitung des Entwurfs der Haushaltssatzung einschließlich deren Anlagen an den Kreistag sind die kreisangehörigen Gemeinden mit dem Ziel zu beteiligen, einen Überblick über den Finanzbedarf aller kreisangehörigen Gemeinden im Kreisgebiet zu erhalten. Im Anschluss hat der Landkreis seinen Finanzbedarf und die Finanzbedarfe der kreisangehörigen Gemeinden hinsichtlich der Höhe des Umlagesolls und des Umlagesatzes gegeneinander abzuwägen; die Abwägungsgründe sind gegenüber dem Kreistag zu dokumentieren.

### § 3 — Bildung der Finanzausgleichsmasse

§ 3 Bildung der Finanzausgleichsmasse(1) Gemeinden und Landkreise erhalten vom Land Zuweisungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben aus den Anteilen des Landes aus dem Aufkommen an der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer (Gemeinschaftsteuern), dem Aufkommen aus den Landessteuern einschließlich der Einnahmen nach dem Gesetz zur Regelung der finanziellen Kompensation zugunsten der Länder infolge der Übertragung der Ertragshoheit der Kraftfahrzeugsteuer auf den Bund vom 29. Mai 2009 (BGBl. I S. 1170) in der jeweils geltenden Fassung, dem Aufkommen aus dem Landesanteil der Gewerbesteuerumlage, den allgemeinen Bundesergänzungszuweisungen nach § 11 Abs. 2 des Finanzausgleichsgesetzes (FAG), den Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen nach § 11 Abs. 3 FAG sowie den Bundesergänzungszuweisungen zum Ausgleich besonders geringer kommunaler Steuerkraft nach § 11 Abs. 5 FAG. Im Jahr 2022 sind Einnahmen des Landes infolge der Erhöhung des Umsatzsteueranteils nach Artikel 9 des Gesetzes zur Regelung eines Sofortzuschlags und einer Einmalzahlung in den sozialen Mindestsicherungssystemen sowie zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes und weiterer Gesetze vom 23. Mai 2022 (BGBl. I S. 760) in Höhe von 49,5 Millionen Euro außer Betracht zu lassen.(2) Die Finanzausgleichsmasse wird aus einem Anteil nach dem um eine Sozialbeteiligungskomponente nach Absatz 3b Satz 1 erweiterten Thüringer Partnerschaftsgrundsatz (FAG-Masse I) und einem Anteil für die Aufgabenwahrnehmung im übertragenen Wirkungskreis (FAG-Masse II) gebildet. Die Höhe der Finanzausgleichsmasse ist so zu bemessen, dass diese sowohl die verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine finanzielle Mindestausstattung erfüllt als auch einer angemessenen Finanzausstattung entspricht. Im Sinne eines Thüringer Partnerschaftsgrundsatzes sollen sich die Entwicklung1. der eigenen Einnahmen der Kommunen nach Absatz 3 zuzüglich der Zuweisungen aus der FAG-Masse I abzüglich der Sozialbeteiligungskomponente nach Absatz 3b Satz 1 und2. der Einnahmen des Landes nach Absatz 1 abzüglich der den Kommunen zufließenden FAG-Masse I zuzüglich der Sozialbeteiligungskomponente nach Absatz 3b Satz 1gleichmäßig gestalten.(3) Eigene Einnahmen der Kommunen zur Berechnung der FAG-Masse I sind Realsteuern abzüglich Gewerbesteuerumlage, Gemeindeanteile an Einkommen- und Umsatzsteuer sowie sonstige Steuern und steuerähnliche Einnahmen.(3a) Aus den eigenen Einnahmen der Kommunen nach Absatz 3 im Durchschnitt des vorangegangenen Jahres und der zwei davor liegenden Jahre sowie den Einnahmen des Landes nach Absatz 1 im Durchschnitt des vorangegangenen Jahres und der zwei davorliegenden Jahre wird die Summe gebildet. Der Anteil der Kommunen nach dem Thüringer Partnerschaftsgrundsatz an der Summe nach Satz 1 beträgt 37,17 vom Hundert. Die FAG-Masse I ist die Differenz zwischen dem nach Satz 2 bestimmten Anteil der Kommunen und den eigenen Einnahmen nach Absatz 3. Der nach dieser Regel ermittelte Betrag erhöht sich ab dem Jahr 2022 um 100.000.000 Euro.(3b) Ab dem Jahr 2024 erfolgt in den Jahren, in denen eine erhebliche Veränderung der Zuschussbedarfe der Landkreise und kreisfreien Städte im Zusammenhang mit der Wahrnehmung von Aufgaben im Sozialbereich nicht aufgrund einer Revision nach Absatz 5 im Thüringer Partnerschaftsgrundsatz berücksichtigt werden kann, eine Berücksichtigung bei der sozialen Kreisschlüsselzuweisung nach § 7 Satz 2 Nr. 1 (Sozialbeteiligungskomponente). Eine erhebliche Veränderung liegt vor, wenn sich die Zuschussbedarfe der Landkreise und kreisfreien Städte aus der Jahresrechnungsstatistik des Landesamtes für Statistik des Einzelplans 4 abzüglich der Gliederungsnummer 464 jeweils des vorvorvergangenen Jahres gegenüber der Datengrundlage der letzten Revision um mindestens fünf Millionen Euro verändert haben. Bei einer erheblichen Erhöhung der Zuschussbedarfe werden Mittel in Höhe von 50 vom Hundert der erhöhten Zuschussbedarfe aus dem Landeshaushalt der sozialen Kreisschlüsselzuweisung nach § 7 Satz 2 Nr. 1 zugeführt. Bei einer erheblichen Verringerung der Zuschussbedarfe werden Mittel in Höhe von 50 vom Hundert der verringerten Zuschussbedarfe aus der sozialen Kreisschlüsselzuweisung nach § 7 Satz 2 Nr. 1 dem Landeshaushalt zugeführt.(3c) Die FAG-Masse II wird aus den Haushaltsansätzen für die Sonderlastenausgleiche nach den §§ 22a und 23 gebildet.(4) Die nach Absatz 2 Satz 1 und 3 in Verbindung mit den Absätzen 3 und 3 a bereitzustellende FAG-Masse I wird nach den Ist-Einnahmen sowie den Ansätzen im Landeshaushaltsplan bzw. den geschätzten Steuereinnahmen der Gemeinden sowie der nach Absatz 3b zu ermittelnden Sozialbeteiligungskomponente vorläufig errechnet und im Landeshaushaltsplan festgesetzt. Spätestens im übernächsten Haushaltsjahr ist der Ausgleich nach dem Ergebnis des Haushaltsjahres vorzunehmen. Bei der endgültigen Berechnung der FAG-Masse I auf der Basis der tatsächlichen Einnahmen sind die Regelungen nach Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit den Absätzen 3 und 3 a zugrunde zu legen. Die Abrechnung wird unter der Bezeichnung Stabilisierungsfonds als Kontrollrechnung im Haushalt dargestellt. Ergibt sich ein Abrechnungsbetrag zu Gunsten der Kommunen, erhöht dieser den Stabilisierungsfonds. Ergibt sich ein Abrechnungsbetrag zu Gunsten des Landes, verringert dieser den Stabilisierungsfonds. Übersteigt der Stabilisierungsfonds einen Betrag von 40 Millionen Euro ist durch den Haushaltsgesetzgeber zu prüfen, ob der Ansatz der FAG-Masse I im Landeshaushaltsplan zu Lasten des Stabilisierungsfonds erhöht wird.(4a) Im Rahmen der vorläufigen Haushaltsführung nach Artikel 100 der Verfassung des Freistaats Thüringen werden die FAG-Massen I und II anhand der Regelungen in den Absätzen 3a bis 3c als Grundlage der Festsetzungen zum Vollzug dieses Gesetzes vorläufig bestimmt. Soweit ein Haushaltsplan nicht bis zum 30. Juni des Finanzausgleichsjahres beschlossen ist, gilt die vorläufige Bestimmung nach Satz 1 als Festsetzung im Sinne des Absatzes 4 Satz 1. Die Abrechnung über den Stabilisierungsfonds nach Absatz 4 Satz 4 bis 6 bleibt unberührt.(5) Im Abstand von vier Jahren ist auf Basis der aktuellsten Statistik des Landesamtes für Statistik zu „Ausgaben und Einnahmen der Gemeinden und Gemeindeverbände in Thüringen“ (Jahresrechnungsstatistik) und der aktuellsten regionalisierten Steuerschätzung zu überprüfen, ob aufgrund von Veränderungen im Aufgabenbestand oder aufgrund der Entwicklung der notwendigen Ausgaben und Einnahmen der Kommunen die in Absatz 3 a in Verbindung mit Absatz 2 Satz 3 festgesetzte Regel des Thüringer Partnerschaftsgrundsatzes zur Bestimmung der FAG-Masse I abzüglich der Sozialbeteiligungskomponente im Verhältnis zwischen dem Land und den Kommunen anzupassen ist (Revision). In die Prüfung sind Veränderungen im Bestand pflichtiger eigener und übertragener Aufgaben der Kommunen, soweit diese in der zugrundeliegenden Jahresrechnungsstatistik noch keine Auswirkungen haben, einzubeziehen. Ist das vierte Jahr das erste Jahr eines Doppelhaushalts, ist die Überprüfung im Folgejahr vorzunehmen. Im Rahmen der Revision ist neben der angemessenen Finanzausstattung und der finanziellen Mindestausstattung die Aufteilung der Schlüsselmassen für Landkreisaufgaben und Gemeindeaufgaben das Aufteilungsverhältnis zwischen den sozialen Kreisschlüsselzuweisungen nach § 7 Satz 2 Nr. 1 und den allgemeinen Kreisschlüsselzuweisungen nach § 7 Satz 2 Nr. 2 sowie die Berechnung der Pauschalen nach § 23 in die Prüfung einzubeziehen. Zudem ist die Verteilungssymmetrie hinsichtlich der Ausgaben und Einnahmen zwischen dem Land und den Kommunen auf der Basis des IST-Symmetriekoeffizienten zu prüfen. Der IST-Symmetriekoeffizient wird bestimmt als Doppelquotient aus dem kommunalen Anteil des Deckungsmittelverbrauchs und dem kommunalen Anteil des Deckungsmittelbestands. Der Deckungsmittelverbrauch bemisst sich anhand der Ausgaben für Aufgaben, die nicht durch aufgabenspezifische Einnahmen gedeckt sind, der Deckungsmittelbestand bemisst sich anhand der zweckungebundenen Finanzmittel. Das für den kommunalen Finanzausgleich zuständige Ministerium erstellt über die Prüfung nach Satz 1 einen Prüfbericht, der im Beirat nach § 33 beraten wird. Das für den kommunalen Finanzausgleich zuständige Ministerium ist ermächtigt, im Benehmen mit dem Beirat für kommunale Finanzen, zur Erstellung des Prüfberichts einen externen Gutachter zu beteiligen.(6) Die Höhe der Finanzausgleichsmasse ist im Abstand von zwei Jahren nach der letzten Revision nach Absatz 5 auf deren Basis und Systematik dahin gehend zu überprüfen, ob mit der zur Verfügung gestellten Finanzausgleichsmasse die finanzielle Mindestausstattung sichergestellt werden kann (kleine Revision). Ist das zweite Jahr das erste Jahr eines Doppelhaushalts, ist die Überprüfung im Folgejahr vorzunehmen. Bei der Überprüfung sind ausgehend von den ermittelten Zuschussbedarfen der letzten Revision nach Absatz 5 folgende Parameter zu berücksichtigen:1. Entwicklung der im Rahmen der letzten Revision nach Absatz 5 verwendeten Fortschreibungsfaktoren sowie2. Entwicklung der Steuereinnahmen der Kommunen.In die Prüfung sind Veränderungen im Bestand pflichtiger eigener und übertragener Aufgaben der Kommunen sowie in der Finanzverteilung zwischen Bund, Land und Kommunen seit der letzten Anpassung des Thüringer Partnerschaftsgrundsatzes einzubeziehen. Weiterhin ist die Berechnung der Pauschalen nach § 23 zu überprüfen. Das Ergebnis der kleinen Revision ist zu dokumentieren.

### § 30 — Einwohnerzahl, Gebietsstand, Berechnungsgrößen

§ 30 Einwohnerzahl, Gebietsstand, Berechnungsgrößen(1) Soweit dieses Gesetz auf die Einwohnerzahl Bezug nimmt, ist die vom Landesamt für Statistik fortgeschriebene Einwohnerzahl zum 31. Dezember des vorvergangenen Jahres nach dem Gebietsstand zu Beginn des Ausgleichsjahres zuzüglich erfolgter Berichtigungen der Einwohnerzahl maßgebend. Liegt diese nicht vor, wird auf die letzte vor Beginn des Ausgleichsjahres zum Stand 31. Dezember fortgeschriebene Einwohnerzahl zurückgegriffen. Soweit zum 30. November des Ausgleichsjahres keine Einwohnerzahl im Sinne des Satzes 1 vorliegt, gilt eine vorläufige Festsetzung von Finanzzuweisungen nach diesem Gesetz als endgültige Festsetzung und erwächst in Bestandskraft.(2) Absatz 1 gilt für die weiteren stichtagsbezogenen Berechnungsgrößen entsprechend.(3) Soweit eine Berichtigung nach § 32 wegen einer unrichtigen stichtagsbezogenen Berechnungsgröße statthaft wäre, kann die vor Festsetzung der Leistung bekanntgewordene Unrichtigkeit für die Festsetzung berücksichtigt werden.(4) Gebiets- und Bestandsänderungen werden, soweit sie nicht zu Beginn eines Kalenderjahres in Kraft treten, für den Finanzausgleich erst ab dem 1. Januar des auf das Inkrafttreten folgenden Jahres an wirksam. Soweit eine Gebiets- oder Bestandsänderung nicht mehr für das nächste Jahr berücksichtigt werden kann, wird der Ausgleich im übernächsten Jahr vorgenommen.(5) Soweit nicht abweichend bestimmt, werden bei Gebiets- und Bestandsänderungen aufgrund einer Neugliederung von Gemeinden, deren Ortsteile in verschiedene Gemeinden gegliedert werden, stichtagsbezogene Berechnungsgrößen, die nur für die gesamte Gemeinde vor der Neugliederung vorliegen, anhand des Verhältnisses der Einwohnerzahl der Ortsteile vor der Neugliederung zueinander bestimmt.

### § 32 — Berichtigung

§ 32 Berichtigung(1) Ein Festsetzungsbescheid über Leistungen nach dem Dritten und Vierten Abschnitt dieses Gesetzes, der wegen unrichtiger Bemessungsgrundlagen oder aus anderen Gründen fehlerhaft ist, kann auf Antrag oder von Amts wegen berichtigt werden, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist. Eine Berichtigung ist nur bis einschließlich des dritten vorangegangenen Finanzausgleichsjahrs möglich, es sei denn, dass vorsätzlich unrichtige Angaben zu höheren Leistungen geführt haben. Die Berichtigung von Schlüsselzuweisungen findet bei der Berechnung durch das Landesamt für Statistik ab dem auf das zu berichtigende Jahr folgenden Finanzausgleichsjahr auf der Basis des für das zu berichtigende Jahr maßgeblichen Grundbetrages statt; eine gesonderte Festsetzung der korrigierten Zuweisung ist nicht vorzunehmen. Berichtigungen aufgrund von Änderungen bei der Steuerkraftzahl nach § 10 Abs. 2 Satz 2 bis 4 sind nicht vorzunehmen.(2) Eine Berichtigung von festgesetzten Schlüsselzuweisungen einschließlich der Zuweisungen nach den §§ 7a, 9a und 13a dieses Gesetzes in der am 17. Februar 2022 geltenden Fassung erfolgt unbeschadet des Absatzes 1 nur, wenn sie im Einzelfall bei den Schlüsselzuweisungen an1. die Gemeinden (§ 8) das Fünffache des Grundbetrags nach § 9 Abs. 4,2. kreisfreie Städte und Landkreise (§ 12) das Fünfundzwanzigfache des Grundbetrags für allgemeine Kreisschlüsselzuweisungen nach § 13 Abs. 3des Ausgleichsjahrs, für das die Berichtigung erfolgt, übersteigen.Berichtigungen der Schlüsselzuweisungen sind bis zum Ablauf des auf die endgültige Feststellung der Berichtigung folgenden Ausgleichsjahrs angemessen auszugleichen. Nachzahlungen aus Berichtigungen werden vorab aus den jeweiligen Teilschlüsselmassen nach § 7 Satz 1 Nr. 1 oder Satz 2 Nr. 1 oder 2, in denen sich die Berichtigung auswirkt, entnommen. Erstattungen werden entsprechend zugerechnet. Nachzahlungen und Erstattungen werden nicht verzinst.(3) Eine Berichtigung von festgesetzten Leistungen nach dem Vierten Abschnitt dieses Gesetzes erfolgt unbeschadet des Absatzes 1 Satz 1 nur, wenn sie im Einzelfall in einem Ausgleichsjahr den Betrag von 500 Euro übersteigen. Berichtigungen sind bis zum Ablauf des auf die endgültige Feststellung der Berichtigungen folgenden Ausgleichsjahrs angemessen auszugleichen. Nachzahlungen aus Berichtigungen werden aus dem Ansatz der Finanzzuweisungen geleistet, die berichtigt werden. Erstattungen werden entsprechend zugerechnet. Nachzahlungen und Erstattungen werden nicht verzinst.

### § 37 — Evaluation des zum Jahr 2023 reformierten Soziallastenansatzes

§ 37 Evaluation des zum Jahr 2023 reformierten SoziallastenansatzesIn der auf das Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Thüringer Finanzausgleichsgesetzes sowie zur weiteren Unterstützung der Landkreise, kreisfreien Städte und Gemeinden vom 23. Dezember 2022 (GVBl. S. 521) folgenden Revision nach § 3 Abs. 5 sind die durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Thüringer Finanzausgleichsgesetzes1. geänderten §§ 7 und 13 bis 15,2. zur Einführung der Sozialbeteiligungskomponente aufgenommenen Bestimmungen in § 3 sowie3. die Kompensationsregelung nach § 24 Abs. 2ain der am 1. Januar 2023 geltenden Fassung zu evaluieren.

### § 4 — Verwendung der Finanzausgleichsmasse

§ 4 Verwendung der FinanzausgleichsmasseDie nach § 3 ermittelte Finanzausgleichsmasse wird verwendet für:1. Schullastenausgleich nach § 17,2. Sonderlastenausgleich für Aufgaben der Schülerbeförderung nach § 18,3. Sonderlastenausgleich für Aus- und Fortbildungsaufgaben nach § 19,4. Sonderlastenausgleich für die Bereitstellung von Geobasisdaten nach § 20,5. Sonderlastenausgleich für Betrieb und Einführung des Digitalfunks nach § 20a,6. Sonderlastenausgleich für Aufgaben der Kindertagesbetreuung nach § 21,7. Sonderlastenausgleich für Schulbauten nach § 22,8. Sonderlastenausgleich für die Beseitigung besonderer Umweltbelastungen nach § 22a,9. Sonderlastenausgleich für Belastungen der Kurorte nach § 22b,10. Sonderlastenausgleich für Gemeinden mit unterdurchschnittlicher Einwohnerdichte nach § 22c,11. Kulturlastenausgleich nach § 22d,12. Mehrbelastungsausgleich nach § 23,13. Landesausgleichsstock nach § 24,14. Zuweisungen an den Beirat für kommunale Finanzen zur Finanzierung von Beratungsleistungen Dritter nach § 33,15. Kommunale Investitionspauschalen nach § 22e,16. Sonderlastenausgleich Klimaschutz- und Klimaanpassungsmaßnahmen nach § 22f,17. Sonderlastenausgleich Beratungsleistungen nach § 22gim Übrigen für Schlüsselzuweisungen für Gemeindeaufgaben nach § 8 sowie Schlüsselzuweisungen für Kreisaufgaben nach § 12 einschließlich der Sozialbeteiligungskomponente nach § 3 Abs. 3b. Die Ansätze nach Satz 1 Nr. 1 bis 17 sowie die Schlüsselzuweisungen und die Sozialbeteiligungskomponente nach § 3 Abs. 3b werden mit dem Landeshaushalt festgesetzt. Im Rahmen der vorläufigen Haushaltsführung nach Artikel 100 der Verfassung des Freistaats Thüringen sind für die Ansätze nach Satz 1 Nr. 1 bis 17 die Ansätze des Haushaltsplans des Vorjahres anzusetzen; § 3 Abs. 4a Satz 2 gilt entsprechend.

### § 7 — Verwendung der Schlüsselzuweisungen

§ 7 Verwendung der SchlüsselzuweisungenDie Schlüsselmasse wird wie folgt verwendet:1. 43,9 vom Hundert für Schlüsselzuweisungen für Gemeindeaufgaben an kreisangehörige Gemeinden und kreisfreie Städte und2. 56,1 vom Hundert für Schlüsselzuweisungen für Kreisaufgaben an Landkreise und kreisfreie Städte.Die Schlüsselzuweisungen für Kreisaufgaben nach Satz 1 Nr. 2 setzen sich zusammen aus1. Schlüsselzuweisungen für soziale Aufgaben (soziale Kreisschlüsselzuweisungen) mit einem Anteil von 60 vom Hundert an der Schlüsselzuweisung für Kreisaufgaben und2. Schlüsselzuweisungen für weitere Kreisaufgaben (allgemeine Kreisschlüsselzuweisungen) mit einem Anteil von 40 vom Hundert an der Schlüsselzuweisung für Kreisaufgaben.

### § 8 — Schlüsselzuweisungen für Gemeindeaufgaben

§ 8 Schlüsselzuweisungen für Gemeindeaufgaben(1) Die Höhe der Schlüsselzuweisungen bemisst sich für die einzelne Gemeinde im Verhältnis zu den anderen Gemeinden nach ihrer Steuerkraft und ihrem auf die Einwohner bezogenen Finanzbedarf, ausgedrückt durch die Bedarfsmesszahl (§ 9). Bei Gemeinden, deren Einwohnerzahl im Durchschnitt des vorvergangenen Jahres sowie der vier davor liegenden Jahre über der Einwohnerzahl nach Satz 1 liegt, wird für die Ermittlung des Hauptansatzes nach § 9 Abs. 1 die durchschnittliche Einwohnerzahl dieser fünf Jahre angesetzt.(2) Durch die Gegenüberstellung der Bedarfsmesszahl (§ 9) und der Steuerkraftmesszahl (§ 10) wird die unzureichende Steuerkraft ermittelt, die Grundlage für die Festsetzung der Schlüsselzuweisung ist (§ 11).

### § 9 — Bedarfsmesszahl für Gemeindeaufgaben

§ 9 Bedarfsmesszahl für Gemeindeaufgaben(1) Durch einen Vomhundertsatz (Hauptansatzstaffel) bezogen auf die nach § 8 Abs. 1 zu berücksichtigende Einwohnerzahl wird der Hauptansatz errechnet. Es gilt folgende Hauptansatzstaffel: Einwohnerzahl Vomhundertsatz 1 bis 3.000 100 über 3.000 bis 5.000 100 bis 115 über 5.000 bis 10.000 115 bis 120 über 10.000 bis 20.000 120 bis 135 über 20.000 bis 50.000 135 bis 140 über 50.000 bis 100.000 140 bis 145 über 100.000 bis 200.000 145 bis 155 über 200.000 bis 300.000 155 bis 165Im Rahmen dieser Hauptansatzstaffel wird innerhalb der Gemeindegrößenklasse unter Zugrundelegung der nach § 8 Abs. 1 zu berücksichtigenden Einwohnerzahl linear interpoliert.(2) Ein Kinderansatz wird Gemeinden für Kinder im Alter von 0 bis unter 6 Jahren gewährt, die in der Gemeinde mit Hauptwohnsitz zum Stichtag des 31. Dezember des vorvergangenen Jahres auf Basis der Einwohnerstatistik des Landesamtes für Statistik gemeldet sind. Für die Berücksichtigung im Kinderansatz wird die Zahl der Kinder nach Satz 1 mit 6,7 multipliziert.(3) Der Hauptansatz und der Kinderansatz bilden den Gesamtansatz.(4) Die Bedarfsmesszahl wird errechnet, indem der Gesamtansatz mit dem einheitlichen Grundbetrag multipliziert wird. Der Grundbetrag ist ein durch Näherung bestimmter Wert, der so festzusetzen ist, dass die Schlüsselmasse soweit wie rechnerisch möglich aufgebraucht wird.

### § 20a — Sonderlastenausgleich für Betrieb und Einführung des Digitalfunks

§ 20a Sonderlastenausgleich für Betrieb und Einführung des Digitalfunks(1) Die Gemeinden und Landkreise beteiligen sich an den Betriebskosten für die Netzinfrastruktur des Digitalfunks für Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben in Thüringen zu 40 vom Hundert. Der auf die Gemeinden und Landkreise entfallende Anteil für die Betriebskosten wird aus der Finanzausgleichsmasse entnommen und an das für Brandschutz, Allgemeine Hilfe und Katastrophenschutz zuständige Ministerium abgeführt.(2) Auf bis zum Ablauf des 30. Juni 2023 gestellte Anträge der Gemeinden und Landkreise können aus Mitteln der Finanzausgleichsmasse 30 vom Hundert der förderfähigen Ausgaben der Beschaffung und Kraftfahrzeugmigration für die Erstausstattung mit der erforderlichen Funktechnik zur Nutzung des Digitalfunks für Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben in Thüringen bewilligt werden. Die Förderbedingungen und das Verfahren werden durch Richtlinie des für Brandschutz, Allgemeine Hilfe und Katastrophenschutz zuständigen Ministeriums geregelt.

### § 3 — Bildung der Finanzausgleichsmasse

§ 3 Bildung der Finanzausgleichsmasse(1) Gemeinden und Landkreise erhalten vom Land Zuweisungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben aus den Anteilen des Landes aus dem Aufkommen an der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer (Gemeinschaftsteuern), dem Aufkommen aus den Landessteuern einschließlich der Einnahmen nach dem Gesetz zur Regelung der finanziellen Kompensation zugunsten der Länder infolge der Übertragung der Ertragshoheit der Kraftfahrzeugsteuer auf den Bund vom 29. Mai 2009 (BGBl. I S. 1170) in der jeweils geltenden Fassung, dem Aufkommen aus dem Landesanteil der Gewerbesteuerumlage, den allgemeinen Bundesergänzungszuweisungen nach § 11 Abs. 2 des Finanzausgleichsgesetzes (FAG), den Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen nach § 11 Abs. 3 FAG sowie den Bundesergänzungszuweisungen zum Ausgleich besonders geringer kommunaler Steuerkraft nach § 11 Abs. 5 FAG. Im Jahr 2022 sind Einnahmen des Landes infolge der Erhöhung des Umsatzsteueranteils nach Artikel 9 des Gesetzes zur Regelung eines Sofortzuschlags und einer Einmalzahlung in den sozialen Mindestsicherungssystemen sowie zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes und weiterer Gesetze vom 23. Mai 2022 (BGBl. I S. 760) in Höhe von 49,5 Millionen Euro außer Betracht zu lassen. Im Jahr 2023 sind bei den Anteilen des Landes aus dem Aufkommen der Umsatzsteuer Einnahmen in Höhe von 48,5 Millionen Euro außer Betracht zu lassen.(2) Die Finanzausgleichsmasse wird aus einem Anteil nach dem um eine Sozialbeteiligungskomponente nach Absatz 3b Satz 1 erweiterten Thüringer Partnerschaftsgrundsatz (FAG-Masse I) und einem Anteil für die Aufgabenwahrnehmung im übertragenen Wirkungskreis (FAG-Masse II) gebildet. Die Höhe der Finanzausgleichsmasse ist so zu bemessen, dass diese sowohl die verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine finanzielle Mindestausstattung erfüllt als auch einer angemessenen Finanzausstattung entspricht. Im Sinne eines Thüringer Partnerschaftsgrundsatzes sollen sich die Entwicklung1. der eigenen Einnahmen der Kommunen nach Absatz 3 zuzüglich der Zuweisungen aus der FAG-Masse I abzüglich der Sozialbeteiligungskomponente nach Absatz 3b Satz 1 und2. der Einnahmen des Landes nach Absatz 1 abzüglich der den Kommunen zufließenden FAG-Masse I zuzüglich der Sozialbeteiligungskomponente nach Absatz 3b Satz 1gleichmäßig gestalten.(3) Eigene Einnahmen der Kommunen zur Berechnung der FAG-Masse I sind Realsteuern abzüglich Gewerbesteuerumlage, Gemeindeanteile an Einkommen- und Umsatzsteuer sowie sonstige Steuern und steuerähnliche Einnahmen.(3a) Aus den eigenen Einnahmen der Kommunen nach Absatz 3 im Durchschnitt des vorangegangenen Jahres und der zwei davor liegenden Jahre sowie den Einnahmen des Landes nach Absatz 1 im Durchschnitt des vorangegangenen Jahres und der zwei davorliegenden Jahre wird die Summe gebildet. Der Anteil der Kommunen nach dem Thüringer Partnerschaftsgrundsatz an der Summe nach Satz 1 beträgt 37,17 vom Hundert. Die FAG-Masse I ist die Differenz zwischen dem nach Satz 2 bestimmten Anteil der Kommunen und den eigenen Einnahmen nach Absatz 3. Der nach dieser Regel ermittelte Betrag erhöht sich ab dem Jahr 2022 um 100.000.000 Euro.(3b) Ab dem Jahr 2024 erfolgt in den Jahren, in denen eine erhebliche Veränderung der Zuschussbedarfe der Landkreise und kreisfreien Städte im Zusammenhang mit der Wahrnehmung von Aufgaben im Sozialbereich nicht aufgrund einer Revision nach Absatz 5 im Thüringer Partnerschaftsgrundsatz berücksichtigt werden kann, eine Berücksichtigung bei der sozialen Kreisschlüsselzuweisung nach § 7 Satz 2 Nr. 1 (Sozialbeteiligungskomponente). Eine erhebliche Veränderung liegt vor, wenn sich die Zuschussbedarfe der Landkreise und kreisfreien Städte aus der Jahresrechnungsstatistik des Landesamtes für Statistik des Einzelplans 4 abzüglich der Gliederungsnummer 464 jeweils des vorvorvergangenen Jahres gegenüber der Datengrundlage der letzten Revision um mindestens fünf Millionen Euro verändert haben. Bei einer erheblichen Erhöhung der Zuschussbedarfe werden Mittel in Höhe von 50 vom Hundert der erhöhten Zuschussbedarfe aus dem Landeshaushalt der sozialen Kreisschlüsselzuweisung nach § 7 Satz 2 Nr. 1 zugeführt. Bei einer erheblichen Verringerung der Zuschussbedarfe werden Mittel in Höhe von 50 vom Hundert der verringerten Zuschussbedarfe aus der sozialen Kreisschlüsselzuweisung nach § 7 Satz 2 Nr. 1 dem Landeshaushalt zugeführt.(3c) Die FAG-Masse II wird aus den Haushaltsansätzen für die Sonderlastenausgleiche nach den §§ 22a und 23 gebildet.(4) Die nach Absatz 2 Satz 1 und 3 in Verbindung mit den Absätzen 3 und 3 a bereitzustellende FAG-Masse I wird nach den Ist-Einnahmen sowie den Ansätzen im Landeshaushaltsplan bzw. den geschätzten Steuereinnahmen der Gemeinden sowie der nach Absatz 3b zu ermittelnden Sozialbeteiligungskomponente vorläufig errechnet und im Landeshaushaltsplan festgesetzt. Spätestens im übernächsten Haushaltsjahr ist der Ausgleich nach dem Ergebnis des Haushaltsjahres vorzunehmen. Bei der endgültigen Berechnung der FAG-Masse I auf der Basis der tatsächlichen Einnahmen sind die Regelungen nach Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit den Absätzen 3 und 3 a zugrunde zu legen. Die Abrechnung wird unter der Bezeichnung Stabilisierungsfonds als Kontrollrechnung im Haushalt dargestellt. Ergibt sich ein Abrechnungsbetrag zu Gunsten der Kommunen, erhöht dieser den Stabilisierungsfonds. Ergibt sich ein Abrechnungsbetrag zu Gunsten des Landes, verringert dieser den Stabilisierungsfonds. Übersteigt der Stabilisierungsfonds einen Betrag von 40 Millionen Euro ist durch den Haushaltsgesetzgeber zu prüfen, ob der Ansatz der FAG-Masse I im Landeshaushaltsplan zu Lasten des Stabilisierungsfonds erhöht wird.(4a) Im Rahmen der vorläufigen Haushaltsführung nach Artikel 100 der Verfassung des Freistaats Thüringen werden die FAG-Massen I und II anhand der Regelungen in den Absätzen 3a bis 3c als Grundlage der Festsetzungen zum Vollzug dieses Gesetzes vorläufig bestimmt. Soweit ein Haushaltsplan nicht bis zum 30. Juni des Finanzausgleichsjahres beschlossen ist, gilt die vorläufige Bestimmung nach Satz 1 als Festsetzung im Sinne des Absatzes 4 Satz 1. Die Abrechnung über den Stabilisierungsfonds nach Absatz 4 Satz 4 bis 6 bleibt unberührt.(5) Im Abstand von vier Jahren ist auf Basis der aktuellsten Statistik des Landesamtes für Statistik zu „Ausgaben und Einnahmen der Gemeinden und Gemeindeverbände in Thüringen“ (Jahresrechnungsstatistik) und der aktuellsten regionalisierten Steuerschätzung zu überprüfen, ob aufgrund von Veränderungen im Aufgabenbestand oder aufgrund der Entwicklung der notwendigen Ausgaben und Einnahmen der Kommunen die in Absatz 3 a in Verbindung mit Absatz 2 Satz 3 festgesetzte Regel des Thüringer Partnerschaftsgrundsatzes zur Bestimmung der FAG-Masse I abzüglich der Sozialbeteiligungskomponente im Verhältnis zwischen dem Land und den Kommunen anzupassen ist (Revision). In die Prüfung sind Veränderungen im Bestand pflichtiger eigener und übertragener Aufgaben der Kommunen, soweit diese in der zugrundeliegenden Jahresrechnungsstatistik noch keine Auswirkungen haben, einzubeziehen. Ist das vierte Jahr das erste Jahr eines Doppelhaushalts, ist die Überprüfung im Folgejahr vorzunehmen. Im Rahmen der Revision ist neben der angemessenen Finanzausstattung und der finanziellen Mindestausstattung die Aufteilung der Schlüsselmassen für Landkreisaufgaben und Gemeindeaufgaben das Aufteilungsverhältnis zwischen den sozialen Kreisschlüsselzuweisungen nach § 7 Satz 2 Nr. 1 und den allgemeinen Kreisschlüsselzuweisungen nach § 7 Satz 2 Nr. 2 sowie die Berechnung der Pauschalen nach § 23 in die Prüfung einzubeziehen. Zudem ist die Verteilungssymmetrie hinsichtlich der Ausgaben und Einnahmen zwischen dem Land und den Kommunen auf der Basis des IST-Symmetriekoeffizienten zu prüfen. Der IST-Symmetriekoeffizient wird bestimmt als Doppelquotient aus dem kommunalen Anteil des Deckungsmittelverbrauchs und dem kommunalen Anteil des Deckungsmittelbestands. Der Deckungsmittelverbrauch bemisst sich anhand der Ausgaben für Aufgaben, die nicht durch aufgabenspezifische Einnahmen gedeckt sind, der Deckungsmittelbestand bemisst sich anhand der zweckungebundenen Finanzmittel. Das für den kommunalen Finanzausgleich zuständige Ministerium erstellt über die Prüfung nach Satz 1 einen Prüfbericht, der im Beirat nach § 33 beraten wird. Das für den kommunalen Finanzausgleich zuständige Ministerium ist ermächtigt, im Benehmen mit dem Beirat für kommunale Finanzen, zur Erstellung des Prüfberichts einen externen Gutachter zu beteiligen.(6) Die Höhe der Finanzausgleichsmasse ist im Abstand von zwei Jahren nach der letzten Revision nach Absatz 5 auf deren Basis und Systematik dahin gehend zu überprüfen, ob mit der zur Verfügung gestellten Finanzausgleichsmasse die finanzielle Mindestausstattung sichergestellt werden kann (kleine Revision). Ist das zweite Jahr das erste Jahr eines Doppelhaushalts, ist die Überprüfung im Folgejahr vorzunehmen. Bei der Überprüfung sind ausgehend von den ermittelten Zuschussbedarfen der letzten Revision nach Absatz 5 folgende Parameter zu berücksichtigen:1. Entwicklung der im Rahmen der letzten Revision nach Absatz 5 verwendeten Fortschreibungsfaktoren sowie2. Entwicklung der Steuereinnahmen der Kommunen.In die Prüfung sind Veränderungen im Bestand pflichtiger eigener und übertragener Aufgaben der Kommunen sowie in der Finanzverteilung zwischen Bund, Land und Kommunen seit der letzten Anpassung des Thüringer Partnerschaftsgrundsatzes einzubeziehen. Weiterhin ist die Berechnung der Pauschalen nach § 23 zu überprüfen. Das Ergebnis der kleinen Revision ist zu dokumentieren.

### § 20 — Sonderlastenausgleich für Bereitstellung von Geobasisdaten

§ 20 Sonderlastenausgleich für Bereitstellung von GeobasisdatenDer auf die Gemeinden und Landkreise entfallende Umlagebedarf für die Finanzierung der Bereitstellung der Geobasisdaten wird in Höhe der im Landeshaushalt bereitgestellten Mittel aus der Finanzausgleichsmasse durch das für das Liegenschaftskataster und die Landesvermessung zuständige Ministerium geleistet.

### § 20a — Sonderlastenausgleich für Betrieb und Einführung des Digitalfunks

§ 20a Sonderlastenausgleich für Betrieb und Einführung des Digitalfunks(1) Die Gemeinden und Landkreise beteiligen sich an den Betriebskosten für die Netzinfrastruktur des Digitalfunks für Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben in Thüringen zu 40 vom Hundert. Der auf die Gemeinden und Landkreise entfallende Anteil für die Betriebskosten wird aus der Finanzausgleichsmasse entnommen und an das für Brandschutz, Allgemeine Hilfe und Katastrophenschutz zuständige Ministerium abgeführt. Ab dem Jahr 2024 werden zusätzlich jährlich die für die Wartung und Pflege der zentralen Programmiertechnik in der Autorisierten Stelle Thüringen erforderlichen Aufwendungen der Gemeinden und Landkreise in Höhe der im Landeshaushalt bereitgestellten Mittel aus der Finanzausgleichsmasse durch das für Brandschutz, Allgemeine Hilfe und Katastrophenschutz zuständige Ministerium geleistet.(2) Auf bis zum Ablauf des 30. Juni 2023 gestellte Anträge der Gemeinden und Landkreise können aus Mitteln der Finanzausgleichsmasse 30 vom Hundert der förderfähigen Ausgaben der Beschaffung und Kraftfahrzeugmigration für die Erstausstattung mit der erforderlichen Funktechnik zur Nutzung des Digitalfunks für Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben in Thüringen bewilligt werden. Die Förderbedingungen und das Verfahren werden durch Richtlinie des für Brandschutz, Allgemeine Hilfe und Katastrophenschutz zuständigen Ministeriums geregelt.(3) Die Kosten für die Sicherstellung der Einsatzbereitschaft der in den Digitalfunkgeräten der Gemeinden und Landkreise zu verwendenden Software werden in Höhe der im Landeshaushalt bereitgestellten Mittel aus der Finanzausgleichsmasse durch das für Brandschutz, Allgemeine Hilfe und Katastrophenschutz zuständige Ministerium geleistet.

### § 22b — Sonderlastenausgleich für Belastungen der Kur- und Erholungsorte

§ 22b Sonderlastenausgleich für Belastungen der Kur- und Erholungsorte(1) Gemeinden, die1. als Kurorte nach § 1 Abs. 1 des Thüringer Kurortegesetzes (ThürKOG) vom 28. Oktober 2013 (GVBl. S. 293) in der jeweils geltenden Fassung zum 1. Januar des Finanzausgleichsjahres nach § 4 ThürKOG zur Führung einer Artbezeichnung nach § 2 Nr. 1 bis 7 ThürKOG oder2. als Erholungsorte nach § 1 Abs. 2 ThürKOG zum 1. Januar des Finanzausgleichsjahres nach § 4 ThürKOG zur Führung einer Artbezeichnung nach § 2 Nr. 8 ThürKOGberechtigt sind, erhalten Finanzzuweisungen zum Ausgleich ihrer besonderen Belastungen.(2) Die Mittel sind zum 1. Oktober des laufenden Finanzausgleichsjahres fällig. Die im Landeshaushalt eingestellten Mittel werden in Höhe von fünf Millionen Euro zu gleichen Teilen an Gemeinden geleistet, die aufgrund der Berechtigung zur Führung einer Artbezeichnung nach § 2 ThürKOG Kur- oder Erholungsort nach § 1 ThürKOG sind, wobei Gemeinden doppelt berücksichtigt werden, solange auf ihrem Gemeindegebiet sowohl mindestens ein Kurort als auch mindestens ein Erholungsort nach § 2 ThürKOG staatlich anerkannt ist. Weitere elf Millionen Euro werden1. zu zwei Dritteln nach der Anzahl der Übernachtungen in den Beherbergungsbetrieben im Sinne des § 3 des Gesetzes zur Neuordnung der Statistik über die Beherbergung im Reiseverkehr (BeherbStatG) vom 22. Mai 2002 (BGBl. I S. 1642) in der jeweils geltenden Fassung des vorangegangenen Jahres und2. zu einem Drittel nach der Zahl der Betten in Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen zum Stand 31. Dezember des vorvergangenen Jahres nach dem Verzeichnis der Krankenhäuser und Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen in Deutschland der Statistischen Ämter des Bundes und der Länderjeweils im Gebiet des Kurortes nach § 1 Abs. 1 ThürKOG oder des Erholungsortes nach § 1 Abs. 2 ThürKOG geleistet.(3) Der Inhaber oder der Leiter eines Beherbergungsbetriebes im Sinne des § 3 BeherbStatG im Gebiet eines Kurortes nach § 1 Abs. 1 ThürKOG oder eines Erholungsortes nach § 1 Abs. 2 ThürKOG sind verpflichtet, zur Berechnung der Zuweisung nach Absatz 1 die Zahl der Übernachtungen von Gästen des vorangegangenen Jahres im Kur- oder Erholungsort bis zum 31. März des Finanzausgleichsjahres an die jeweilige Gemeinde zu melden. Die Gemeinde übermittelt die Übernachtungszahlen für die Berechnung der Verteilung nach Absatz 2 unverzüglich auf dem Dienstweg an das für den kommunalen Finanzausgleich zuständige Ministerium.

### § 22e — Kommunale Investitionspauschale

§ 22e Kommunale Investitionspauschale(1) Die Kommunen erhalten jährlich allgemeine investive Zuweisungen (kommunale Investitionspauschalen) in Höhe von jährlich insgesamt1. 40 Millionen Euro für Landkreise und kreisfreie Städte und2. 60 Millionen Euro für kreisangehörige Gemeinden und kreisfreie Städte.Die Höhe der individuellen Zuweisung bemisst sich nach dem Verhältnis der Einwohnerzahl der jeweiligen Kommune zur Einwohnerzahl Thüringens.(2) Die kommunale Investitionspauschale ist für Investitionen zu verwenden. Der Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung ist im Rahmen der jeweiligen Jahresrechnung gegenüber dem Landesverwaltungsamt zu führen. Nicht verbrauchte Mittel sind einer Rücklage zuzuführen und in den Folgejahren zweckentsprechend zu verwenden. Bei festgestellter nicht zweckentsprechender Verwendung sind die Mittel zurückzuzahlen.(3) Die Mittel nach Absatz 1 sollen zum 15. März des laufenden Finanzausgleichsjahres ausgezahlt werden.(4) Investitionspauschalen nach Absatz 1 werden bei der Ermittlung der Höhe einer zu bewilligenden Bedarfszuweisung gemäß § 24 Abs. 2 bis zum Ablauf des Jahres 2024 nicht bedarfsmindernd berücksichtigt. Innerhalb dieses Zeitraums besteht im Rahmen einer bestehenden Haushaltssicherungspflicht keine Beschränkung der Zweckbindung der Mittel auf notwendige Investitionen.(5) Zum Ausgleichsjahr 2026 erfolgt durch das für den kommunalen Finanzausgleich zuständige Ministerium eine Überprüfung der kommunalen Investitionspauschale dem Grunde und der Höhe nach.

### § 22g — Sonderlastenausgleich Beratungsleistungen

§ 22g Sonderlastenausgleich Beratungsleistungen(1) Das für die Gemeindefinanzwirtschaft zuständige Ministerium kann einen oder mehrere Auftragnehmer in Höhe von insgesamt höchstens 410.000 Euro jährlich mit der Erbringung von Beratungsleistungen gegenüber Gemeinden und Landkreisen1. zur investiven Bedarfsermittlung und bei der Durchführung der Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen nach § 10 der Thüringer Gemeindehaushaltsverordnung vom 23. Mai 2019 (GVBl. S. 153) oder § 10 der Thüringer Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik vom 11. Dezember 2008 (GVBl. S. 504) jeweils in der jeweils geltenden Fassung,2. für Hilfestellungen zur inhaltlichen Erarbeitung und Durchführung von Plausibilitätsprüfungena) von Investitionsvorhaben oderb) einzelner Maßnahmen im Rahmen der Aufstellung oder Fortschreibung von Haushaltssicherungskonzeptenbeauftragen.(2) Der auf die Gemeinden und Landkreise entfallende hälftige Anteil an der Finanzierung der Beratungsleistungen wird aus der Finanzausgleichsmasse durch das für die Gemeindefinanzwirtschaft zuständige Ministerium geleistet.(3) Soweit die nach Absatz 1 zur Verfügung stehenden Mittel nicht ausreichen, um die Beratungsleistungen gegenüber allen Landkreisen oder Gemeinden, die ihr Beratungsinteresse bekundet haben, erbringen zu können, bestimmt das für die Gemeindefinanzwirtschaft zuständige Ministerium die Empfänger und den Umfang der Beratungsleistung nach billigem Ermessen. Es kann die Auswahl der Beratungsleistungsberechtigten auch auf nachgeordnete Behörden oder den oder die nach Absatz 1 beauftragten Auftragnehmer übertragen.

### § 23 — Mehrbelastungsausgleich

§ 23 Mehrbelastungsausgleich(1) Die kreisfreien Städte, die Landkreise, die Großen Kreisstädte, die Großen kreisangehörigen Städte, die Verwaltungsgemeinschaften, die erfüllenden Gemeinden und sonstige selbstständige Gemeinden erhalten als Ausgleich für ihre Mehrbelastungen, die ihnen durch die Wahrnehmung übertragener staatlicher Aufgaben nach Artikel 93 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 91 Abs. 3 der Verfassung des Freistaats Thüringen entstehen, pauschale steuerkraft- oder umlagekraftunabhängige allgemeine Finanzzuweisungen je Einwohner in Höhe von: Kommunaler Träger Jahr 2024 1. Kreisfreie Städte 210 Euro, 2. Landkreise 154 Euro, 3. Große Kreisstädte und Große kreisangehörige Städte 68 Euro, 4. Verwaltungsgemeinschaften, erfüllende Gemeinden und sonstige selbstständige Gemeinden 40 Euro.Bis zur gesetzgeberischen Umsetzung der Überprüfungsergebnisse zu den Pauschalen nach Satz 1 nach der auf das Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Thüringer Finanzausgleichsgesetzes und zur Änderung des Thüringer Gesetzes zur Stärkung kreisangehöriger Gemeinden folgenden Revision nach § 3 Abs. 5 erhöht sich der Betrag nach Nummer 4 auf 45 Euro, soweit der sich nach Absatz 4 ergebende Betrag 45 Euro nicht übersteigt. Die Pauschale nach Satz 1 Nr. 2 berücksichtigt auch die Aufgabe der staatlichen Aufsicht über die kreisangehörigen Gemeinden, Verwaltungsgemeinschaften und Zweckverbände nach § 111 Abs. 2 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41) in der jeweils geltenden Fassung. Die Zuweisungen werden durch Vervielfältigung der Beträge nach Satz 1 mit der Einwohnerzahl ermittelt. Die Einwohnerzahl der Verwaltungsgemeinschaften nach Satz 1 Nr. 4 bestimmt sich nach der Einwohnerzahl der Mitgliedsgemeinden der Verwaltungsgemeinschaft. Die Einwohnerzahlen der erfüllenden Gemeinden nach Satz 1 Nr. 4 bestimmt sich aus der Summe der beauftragenden Gemeinden und der erfüllenden Gemeinde.(1a) Der Betrag je Einwohner nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 ist jeweils zu erhöhen, soweit Verwaltungsgemeinschaften, erfüllende Gemeinden und sonstige selbstständige Gemeinden zum 1. Januar eines Ausgleichsjahres die nachfolgenden Aufgaben wahrnehmen, für die Zuständigkeiten: 1. nach § 2 der Thüringer Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen und über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Straßenverkehrsrechts vom 13. Februar 2007 (GVBl. S. 11) in der jeweils geltenden Fassung um 1,50 Euro, 2. nach § 1 der Thüringer Zuständigkeitsermächtigungsverordnung Gewerbe vom 9. Januar 1992 (GVBl. S. 45) in der jeweils geltenden Fassung um 2,86 Euro, 3. nach § 1 der Thüringer Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen und zur Bestimmung von Zuständigkeiten im Wohngeldbereich vom 24. Juli 2007 (GVBl. S. 96) in der jeweils geltenden Fassung um 6,06 Euro, 4. nach § 1 der Thüringer Wohnraumförderzuständigkeitsverordnung vom 5. März 2013 (GVBl. S. 64) in der jeweils geltenden Fassung um 0,65 Euro.Der Betrag je Einwohner nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 ist entsprechend Satz 1 zu erhöhen, soweit Große Kreisstädte und Große kreisangehörige Städte Aufgaben nach Satz 1 Nr. 3 oder 4 wahrnehmen. (2) Zusätzlich zu den in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Beträgen erhalten die Landkreise und kreisfreien Städte eine Zuweisung in Höhe des nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 der Thüringer Verordnung zum Katastrophenschutzfonds (ThürKfVO) vom 6. August 2008 (GVBl. S. 309) in der jeweils geltenden Fassung von ihnen zu leistenden jährlichen Beitrags. Die Zuweisung an die einzelne Kommune berechnet sich nach ihrer amtlichen Einwohnerzahl im Verhältnis zur amtlichen Einwohnerzahl des Landes zum 31. Dezember des vorvergangenen Jahres. Die Zuweisung wird mit dem zu leistenden Beitrag verrechnet und an den Katastrophenschutzfonds abgeführt. Im Fall der Beitragsaussetzung nach § 2 Abs. 4 ThürKfVO erhalten die Landkreise und kreisfreien Städte insoweit keine Zuweisungen. Abweichend von Absatz 3 erfolgen die Zuweisungen an den Katastrophenschutzfonds in zwei gleichen Raten jeweils zum 1. März sowie 1. September eines jeden Kalenderjahres.(3) Der Mehrbelastungsausgleich wird mit je einem Viertel des festgesetzten Gesamtbetrages zu den in § 11 Abs. 2 genannten Terminen ausgezahlt.(4) Die in Absatz 1 Satz 1 und Absatz 1a Satz 1 genannten Beträge sind für die auf das Ausgleichsjahr 2024 folgenden Ausgleichsjahre jährlich mit der Entwicklung der Personalkosten der Kommunen in Thüringen im übertragenen Wirkungskreis mit 80 vom Hundert und der Entwicklung der Verbraucherpreise in Thüringen mit 20 vom Hundert, jeweils im Mittel der letzten fünf verfügbaren Vorjahre, fortzuschreiben. Das Ergebnis nach Satz 1 ist kaufmännisch für die Beträge nach Absatz 1 Satz 1 auf volle Eurobeträge und für die Beträge nach Absatz 1a auf volle Centbeträge zu runden.(5) Wird den kommunalen Trägern der Selbstverwaltung nach Artikel 91 Abs. 3 der Verfassung des Freistaats Thüringen eine neue Aufgabe übertragen oder wird ein Aufgabenstandard einer bereits übertragenen Aufgabe erhöht, ist der Mehrbelastungsausgleich in Höhe der nach dem Regelungsentwurf zu erwartenden jährlichen Kosten der Regelung ausdrücklich durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes zu regeln. Beruht die Veränderung im Sinne des Satzes 1 nicht auf einer Anpassung von Landesrecht, ist die Landesregierung ermächtigt, die Regelung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung zu erlassen. Der Mehrbelastungsausgleich nach den Sätzen 1 und 2 erfolgt außerhalb der FAG-Masse II. Im Rahmen der Revision nach § 3 Abs. 5 und der kleinen Revision nach § 3 Abs. 6 ist zu prüfen, ob spezialgesetzliche Kostenerstattungsregelungen in die Pauschale nach Absatz 1 überführt werden können.

### § 24 — Landesausgleichsstock

§ 24 Landesausgleichsstock(1) Gemeinden und Landkreisen werden aus dem Landesausgleichsstock Bedarfszuweisungen in Form von Zuweisungen und rückzahlbaren Überbrückungshilfen zur Verfügung gestellt. Die Mittel des Landesausgleichsstocks speisen sich aus1. den jährlichen Einnahmen aus der Finanzausgleichsumlage nach § 29,2. den Einnahmen aus Rückzahlungen von Bedarfszuweisungen sowie ergänzenden Bedarfszuweisungen nach § 4 des Thüringer Gesetzes zur Sicherung der kommunalen Haushalte vom 27. Februar 2014 (GVBl. S. 45) in der jeweils geltenden Fassung jeweils des laufenden Jahres sowie der vorangegangenen Jahre,3. den kassenmäßig unter Berücksichtigung der Abrechnung nach § 5 nicht in Anspruch genommenen Mitteln des Landesausgleichsstocks aus dem Vorjahr und4. aus den im Vorjahr kassenmäßig nicht in Anspruch genommenen und für die Abrechnung nach § 5 verwendeten Mitteln der übrigen Bestandteile der Finanzausgleichsmasse nach § 4. Zusätzlich zu den Mitteln nach Satz 2 wird dem Landesausgleichsstock jährlich ein Betrag in Höhe von 55 Millionen Euro zur Verfügung gestellt.(2) Neben Überbrückungshilfen im Sinne des Absatzes 1 sind die Mittel des Landesausgleichsstocks bestimmt für1. die Durchführung der Haushaltskonsolidierung in kreisangehörigen Gemeinden, kreisfreien Städten sowie Landkreisen; Voraussetzung für die Gewährung der Bedarfszuweisungen ist ein aufgestelltes und vom Gemeinderat oder Kreistag beschlossenes und von der Rechtsaufsicht genehmigtes Haushaltssicherungskonzept (§ 53a ThürKO, § 4 Abs. 1 des Thüringer Gesetzes über die kommunale Doppik vom 19. November 2008 [GVBl. S. 381] in der jeweils geltenden Fassung);2. die Überwindung außergewöhnlicher Belastungen in kreisangehörigen Gemeinden, kreisfreien Städten sowie Landkreisen, soweit diese infolge der Wahrnehmung von Pflichtaufgaben entstehen sowie besonderen Aufgaben von Gemeinden und Landkreisen Rechnung tragen,3. den Ausgleich von Härten, die sich in Einzelfällen beim Vollzug dieses Gesetzes ergeben, sowie4.die Förderung der Bemühungen der Gemeinden und Landkreise, durch kommunale Zusammenarbeit unter den gestiegenen Anforderungen die Aufgaben der Gemeinden und Landkreise ebenso gut wie bisher zu erfüllen oder die Qualität der Aufgabenerfüllung noch zu verbessern; Wirtschaftlichkeitsgrundsätze sind dabei von hervorgehobener Bedeutung.Nach Satz 1 Nr. 4 können gefördert werden:1. die freiwillige kommunale Zusammenarbeit von in der Regel mindestens drei Gemeinden oder Landkreisen,a) die auf der Grundlage eines Vertrags oder einer Satzung erfolgt,b) die in einem Aufgabenbereich vorgesehen ist, in dem bisher keiner der Beteiligten miteinander zusammengearbeitetc) wenn für die Benutzung der durch die freiwillige kommunale Zusammenarbeit betroffenen öffentlichen Einrichtung keine kommunalen Abgaben nach dem Thüringer Kommunalabgabengesetz erhoben werden,d) die nicht im Zusammenhang mit gemeindlichen Unternehmen nach § 71 Abs. 1 ThürKO steht unde) die auf eine Dauer von mindestens fünf Jahren gerichtet ist,2. Gutachten, die die Möglichkeiten und Voraussetzungen einer kommunalen Zusammenarbeit im Sinne der Nummer 1 untersuchen.Eine Förderung nach Satz 2 Nr. 1 in Verbindung mit Satz 1 Nr. 4 kann einmalig in Form eines allgemeinen, zweckgebundenen, nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt werden, der höchstens 500.000 Euro beträgt. Die Höhe des Zuschusses nach Satz 3 ist insbesondere abhängig von der Einwohnerzahl der an der kommunalen Zusammenarbeit beteiligten Gemeinden oder Landkreise und von der regionalen Bedeutung der kommunalen Zusammenarbeit. Eine Förderung nach Satz 2 Nr. 2 in Verbindung mit Satz 1 Nr. 4 kann in Form eines allgemeinen, zweckgebundenen, nicht rückzahlbaren Zuschusses in Höhe von 75 vom Hundert der Honorarkosten einschließlich Nebenkosten für die Erarbeitung des Gutachtens gewährt werden, höchstens jedoch in Höhe von 30.000 Euro. Sofern im Anschluss an die Erarbeitung des Gutachtens nach Satz 2 Nr. 2 eine Förderung dieser kommunalen Zusammenarbeit nach Satz 2 Nr. 1 erfolgt, kann nachträglich eine Förderung in Höhe des Eigenanteils der Zuwendungsempfänger an den Honorarkosten für die Erarbeitung des Gutachtens gewährt werden, höchstens jedoch in Höhe von 10.000 Euro. Für die Bewilligung einer Förderung nach Satz 1 Nr. 4 in Verbindung mit den Sätzen 2 bis 6 bedarf es eines gemeinsamen, schriftlichen, nicht formgebundenen Antrags aller an der beabsichtigten Zusammenarbeit oder dem Gutachten beteiligten Gemeinden oder Landkreise, der für das jeweils laufende Haushaltsjahr bis spätestens 15. November der Bewilligungsbehörde zugehen muss. Das Landesverwaltungsamt ist zuständige Bewilligungsbehörde für die Förderung nach Satz 1 Nr. 4 und kann weitere Unterlagen für die Antragsbearbeitung anfordern. Ab dem Jahr 2019 stehen für die Förderungen nach Satz 1 Nr. 4 jährlich insgesamt 5 Millionen Euro aus Mitteln des Landesausgleichsstocks zur Verfügung.(2a) Die folgenden Kommunen, für die im Vergleich zu der für Kreisaufgaben festgesetzten Schlüsselzuweisung für das Jahr 2022 bei Anwendung des zum 1. Januar 2023 neugefassten Soziallastenansatzes zur Ermittlung der Bedarfsmesszahlen nach § 13 eine geringere Schlüsselzuweisung für das Jahr 2022 festzusetzen gewesen wäre, erhalten zur Kompensation der Verluste in den Jahren 2023 bis 2025 jeweils allgemeine Zuweisungen: 1. Landkreis Nordhausen in Höhe von 4.200.000 Euro, 2. Landkreis Kyffhäuserkreis in Höhe von 4.200.000 Euro, 3. Landkreis Schmalkalden-Meiningen in Höhe von 3.200.000 Euro, 4. Landkreis Gotha in Höhe von 4.300.000 Euro, 5. Landkreis Sömmerda in Höhe von 2.200.000 Euro, 6. Landkreis Ilm-Kreis in Höhe von 6.700.000 Euro, 7. Landkreis Weimarer Land in Höhe von 1.200.000 Euro, 8. Landkreis Saalfeld-Rudolstadt in Höhe von 1.600.000 Euro, 9. Landkreis Saale-Holzland-Kreis in Höhe von 1.400.000 Euro, 10. Landkreis Saale-Orla-Kreis in Höhe von 2.900.000 Euro, 11. Landkreis Altenburger Land in Höhe von 2.900.000 Euro.§ 12 Abs. 2 gilt entsprechend.(3) Soweit im Ergebnis der Abrechnung nach § 5 ein Betrag von 35 Millionen Euro überschritten wird, werden in dem auf das abgerechnete Haushaltsjahr folgenden Finanzausgleichsjahr diejenigen Mittel, die dem Landesausgleichsstock als Abrechnungsbetrag zugeführt werden und die den Betrag von 30 Millionen Euro überschreiten, mit der dritten Rate der Schlüsselzuweisungen an die Gemeinden und kreisfreien Städte sowie Landkreise ausgeschüttet. Die Höhe der individuellen Ausschüttung bemisst sich nach dem Verhältnis der für die einzelne Kommune festgesetzten Schlüsselzuweisung des laufenden Finanzausgleichsjahres an der Gesamtsumme der im laufenden Finanzausgleichsjahr festgesetzten Schlüsselzuweisungen nach den §§ 11 und 15.(4) Das für kommunale Angelegenheiten zuständige Ministerium erlässt im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium die erforderlichen Verwaltungsvorschriften über das Antrags- und Bewilligungsverfahren sowie die Verteilung und Verwendung der Mittel für Bedarfszuweisungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3.

### § 3 — Bildung der Finanzausgleichsmasse

§ 3 Bildung der Finanzausgleichsmasse(1) Gemeinden und Landkreise erhalten vom Land Zuweisungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben aus den Anteilen des Landes aus dem Aufkommen an der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer (Gemeinschaftsteuern), dem Aufkommen aus den Landessteuern einschließlich der Einnahmen nach dem Gesetz zur Regelung der finanziellen Kompensation zugunsten der Länder infolge der Übertragung der Ertragshoheit der Kraftfahrzeugsteuer auf den Bund vom 29. Mai 2009 (BGBl. I S. 1170) in der jeweils geltenden Fassung, dem Aufkommen aus dem Landesanteil der Gewerbesteuerumlage, den allgemeinen Bundesergänzungszuweisungen nach § 11 Abs. 2 des Finanzausgleichsgesetzes (FAG), den Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen nach § 11 Abs. 3 FAG sowie den Bundesergänzungszuweisungen zum Ausgleich besonders geringer kommunaler Steuerkraft nach § 11 Abs. 5 FAG. Im Jahr 2022 sind Einnahmen des Landes infolge der Erhöhung des Umsatzsteueranteils nach Artikel 9 des Gesetzes zur Regelung eines Sofortzuschlags und einer Einmalzahlung in den sozialen Mindestsicherungssystemen sowie zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes und weiterer Gesetze vom 23. Mai 2022 (BGBl. I S. 760) in Höhe von 49,5 Millionen Euro außer Betracht zu lassen. Im Jahr 2023 sind bei den Anteilen des Landes aus dem Aufkommen der Umsatzsteuer Einnahmen in Höhe von 48,5 Millionen Euro außer Betracht zu lassen.(2) Die Finanzausgleichsmasse wird aus einem Anteil nach dem um eine Sozialbeteiligungskomponente nach Absatz 3b Satz 1 erweiterten Thüringer Partnerschaftsgrundsatz (FAG-Masse I) und einem Anteil für die Aufgabenwahrnehmung im übertragenen Wirkungskreis (FAG-Masse II) gebildet. Die Höhe der Finanzausgleichsmasse ist so zu bemessen, dass diese sowohl die verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine finanzielle Mindestausstattung erfüllt als auch einer angemessenen Finanzausstattung entspricht. Im Sinne eines Thüringer Partnerschaftsgrundsatzes sollen sich die Entwicklung1. der eigenen Einnahmen der Kommunen nach Absatz 3 zuzüglich der Zuweisungen aus der FAG-Masse I abzüglich der Sozialbeteiligungskomponente nach Absatz 3b Satz 1 und2. der Einnahmen des Landes nach Absatz 1 abzüglich der den Kommunen zufließenden FAG-Masse I zuzüglich der Sozialbeteiligungskomponente nach Absatz 3b Satz 1gleichmäßig gestalten.(3) Eigene Einnahmen der Kommunen zur Berechnung der FAG-Masse I sind Realsteuern abzüglich Gewerbesteuerumlage, Gemeindeanteile an Einkommen- und Umsatzsteuer sowie sonstige Steuern und steuerähnliche Einnahmen.(3a) Aus den eigenen Einnahmen der Kommunen nach Absatz 3 im Durchschnitt des vorangegangenen Jahres und der zwei davor liegenden Jahre sowie den Einnahmen des Landes nach Absatz 1 im Durchschnitt des vorangegangenen Jahres und der zwei davorliegenden Jahre wird die Summe gebildet. Der Anteil der Kommunen nach dem Thüringer Partnerschaftsgrundsatz an der Summe nach Satz 1 beträgt 37,17 vom Hundert. Die FAG-Masse I ist die Differenz zwischen dem nach Satz 2 bestimmten Anteil der Kommunen und den eigenen Einnahmen nach Absatz 3. Der nach dieser Regel ermittelte Betrag erhöht sich ab dem Jahr 2022 um 100.000.000 Euro.(3b) Ab dem Jahr 2024 erfolgt in den Jahren, in denen eine erhebliche Veränderung der Zuschussbedarfe der Landkreise und kreisfreien Städte im Zusammenhang mit der Wahrnehmung von Aufgaben im Sozialbereich nicht aufgrund einer Revision nach Absatz 5 im Thüringer Partnerschaftsgrundsatz berücksichtigt werden kann, eine Berücksichtigung bei der sozialen Kreisschlüsselzuweisung nach § 7 Satz 2 Nr. 1 (Sozialbeteiligungskomponente). Eine erhebliche Veränderung liegt vor, wenn sich die Zuschussbedarfe der Landkreise und kreisfreien Städte aus der Statistik ,Ausgaben und Einnahmen der Gemeinden und Gemeindeverbände in Thüringen‘ (Jahresrechnungsstatistik) des Landesamtes für Statistik des Einzelplanes 4 abzüglich der Zuschussbedarfe der Gliederungsnummern 464, 436, 42, 404 und 415 jeweils des vorvorvergangenen Jahres gegenüber der Datengrundlage der aktuellsten Revision nach Absatz 5 um mindestens fünf Millionen Euro verändert haben. Bei einer erheblichen Erhöhung der Zuschussbedarfe werden Mittel in Höhe von 50 vom Hundert der erhöhten Zuschussbedarfe aus dem Landeshaushalt der sozialen Kreisschlüsselzuweisung nach § 7 Satz 2 Nr. 1 zugeführt. Bei einer erheblichen Verringerung der Zuschussbedarfe werden Mittel in Höhe von 50 vom Hundert der verringerten Zuschussbedarfe aus der sozialen Kreisschlüsselzuweisung nach § 7 Satz 2 Nr. 1 dem Landeshaushalt zugeführt. Die Höhe der Sozialbeteiligungskomponente des Jahres 2025 entspricht der des Jahres 2024.(3c) Die FAG-Masse II wird aus den Haushaltsansätzen für die Sonderlastenausgleiche nach den §§ 22a und 23 gebildet.(4) Die nach Absatz 2 Satz 1 und 3 in Verbindung mit den Absätzen 3 und 3 a bereitzustellende FAG-Masse I wird nach den Ist-Einnahmen sowie den Ansätzen im Landeshaushaltsplan bzw. den geschätzten Steuereinnahmen der Gemeinden sowie der nach Absatz 3b zu ermittelnden Sozialbeteiligungskomponente vorläufig errechnet und im Landeshaushaltsplan festgesetzt. Spätestens im übernächsten Haushaltsjahr ist der Ausgleich nach dem Ergebnis des Haushaltsjahres vorzunehmen. Bei der endgültigen Berechnung der FAG-Masse I auf der Basis der tatsächlichen Einnahmen sind die Regelungen nach Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit den Absätzen 3 und 3 a zugrunde zu legen. Die Abrechnung wird unter der Bezeichnung Stabilisierungsfonds als Kontrollrechnung im Haushalt dargestellt. Ergibt sich ein Abrechnungsbetrag über den in Absatz 3a Satz 4 genannten Betrag hinaus zu Gunsten der Kommunen, erhöht dieser den Stabilisierungsfonds. Ergibt sich ein Abrechnungsbetrag zu Gunsten des Landes, verringert dieser den Stabilisierungsfonds. Übersteigt der Stabilisierungsfonds einen Betrag von 40 Millionen Euro ist durch den Haushaltsgesetzgeber zu prüfen, ob der Ansatz der FAG-Masse I im Landeshaushaltsplan zu Lasten des Stabilisierungsfonds erhöht wird.(4a) Im Rahmen der vorläufigen Haushaltsführung nach Artikel 100 der Verfassung des Freistaats Thüringen werden die FAG-Massen I und II anhand der Regelungen in den Absätzen 3a bis 3c als Grundlage der Festsetzungen zum Vollzug dieses Gesetzes vorläufig bestimmt. Soweit ein Haushaltsplan nicht bis zum 30. Juni des Finanzausgleichsjahres beschlossen ist, gilt die vorläufige Bestimmung nach Satz 1 als Festsetzung im Sinne des Absatzes 4 Satz 1. Die Abrechnung über den Stabilisierungsfonds nach Absatz 4 Satz 4 bis 6 bleibt unberührt.(5) Im Abstand von vier Jahren ist auf Basis der aktuellsten Jahresrechnungsstatistik des Landesamtes für Statistik und der aktuellsten regionalisierten Steuerschätzung zu überprüfen, ob aufgrund von Veränderungen im Aufgabenbestand oder aufgrund der Entwicklung der notwendigen Ausgaben und Einnahmen der Kommunen die in Absatz 3 a in Verbindung mit Absatz 2 Satz 3 festgesetzte Regel des Thüringer Partnerschaftsgrundsatzes zur Bestimmung der FAG-Masse I abzüglich der Sozialbeteiligungskomponente im Verhältnis zwischen dem Land und den Kommunen anzupassen ist (Revision). In die Prüfung sind Veränderungen im Bestand pflichtiger eigener und übertragener Aufgaben der Kommunen, soweit diese in der zugrundeliegenden Jahresrechnungsstatistik noch keine Auswirkungen haben, einzubeziehen. Ist das vierte Jahr das erste Jahr eines Doppelhaushalts, ist die Überprüfung im Folgejahr vorzunehmen. Im Rahmen der Revision ist neben der angemessenen Finanzausstattung und der finanziellen Mindestausstattung die Aufteilung der Schlüsselmassen für Landkreisaufgaben und Gemeindeaufgaben das Aufteilungsverhältnis zwischen den sozialen Kreisschlüsselzuweisungen nach § 7 Satz 2 Nr. 1 und den allgemeinen Kreisschlüsselzuweisungen nach § 7 Satz 2 Nr. 2 sowie die Berechnung der Pauschalen nach § 23 in die Prüfung einzubeziehen. Zudem ist die Verteilungssymmetrie hinsichtlich der Ausgaben und Einnahmen zwischen dem Land und den Kommunen auf der Basis des IST-Symmetriekoeffizienten zu prüfen. Der IST-Symmetriekoeffizient wird bestimmt als Doppelquotient aus dem kommunalen Anteil des Deckungsmittelverbrauchs und dem kommunalen Anteil des Deckungsmittelbestands. Der Deckungsmittelverbrauch bemisst sich anhand der Ausgaben für Aufgaben, die nicht durch aufgabenspezifische Einnahmen gedeckt sind, der Deckungsmittelbestand bemisst sich anhand der zweckungebundenen Finanzmittel. Das für den kommunalen Finanzausgleich zuständige Ministerium erstellt über die Prüfung nach Satz 1 einen Prüfbericht, der im Beirat nach § 33 beraten wird. Das für den kommunalen Finanzausgleich zuständige Ministerium ist ermächtigt, im Benehmen mit dem Beirat für kommunale Finanzen, zur Erstellung des Prüfberichts einen externen Gutachter zu beteiligen.(6) Die Höhe der Finanzausgleichsmasse ist im Abstand von zwei Jahren nach der letzten Revision nach Absatz 5 auf deren Basis und Systematik dahin gehend zu überprüfen, ob mit der zur Verfügung gestellten Finanzausgleichsmasse die finanzielle Mindestausstattung sichergestellt werden kann (kleine Revision). Ist das zweite Jahr das erste Jahr eines Doppelhaushalts, ist die Überprüfung im Folgejahr vorzunehmen. Bei der Überprüfung sind ausgehend von den ermittelten Zuschussbedarfen der letzten Revision nach Absatz 5 folgende Parameter zu berücksichtigen:1. Entwicklung der im Rahmen der letzten Revision nach Absatz 5 verwendeten Fortschreibungsfaktoren sowie2. Entwicklung der Steuereinnahmen der Kommunen.In die Prüfung sind Veränderungen im Bestand pflichtiger eigener und übertragener Aufgaben der Kommunen sowie in der Finanzverteilung zwischen Bund, Land und Kommunen seit der letzten Anpassung des Thüringer Partnerschaftsgrundsatzes einzubeziehen. Weiterhin ist die Berechnung der Pauschalen nach § 23 zu überprüfen. Das Ergebnis der kleinen Revision ist zu dokumentieren.

### § 32 — Berichtigung

§ 32 Berichtigung(1) Ein Festsetzungsbescheid über Leistungen nach dem Dritten und Vierten Abschnitt dieses Gesetzes, der wegen unrichtiger Bemessungsgrundlagen oder aus anderen Gründen fehlerhaft ist, kann auf Antrag oder von Amts wegen berichtigt werden, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist. Eine Berichtigung ist nur bis einschließlich des dritten vorangegangenen Finanzausgleichsjahrs möglich, es sei denn, dass vorsätzlich unrichtige Angaben zu höheren Leistungen geführt haben. Die Berichtigung von Schlüsselzuweisungen findet bei der Berechnung durch das Landesamt für Statistik ab dem auf das zu berichtigende Jahr folgenden Finanzausgleichsjahr auf der Basis des für das zu berichtigende Jahr maßgeblichen Grundbetrages statt; eine gesonderte Festsetzung der korrigierten Zuweisung ist nicht vorzunehmen. Berichtigungen aufgrund von Änderungen bei der Steuerkraftzahl nach § 10 Abs. 2 Satz 2 bis 4 sind nicht vorzunehmen.(2) Eine Berichtigung von festgesetzten Schlüsselzuweisungen einschließlich der Zuweisungen nach den §§ 7a, 9a und 13a dieses Gesetzes in der am 17. Februar 2022 geltenden Fassung erfolgt unbeschadet des Absatzes 1 nur, wenn sie im Einzelfall bei den Schlüsselzuweisungen an1. die Gemeinden (§ 8) das Fünffache des Grundbetrags nach § 9 Abs. 4,2. kreisfreie Städte und Landkreise (§ 12) das Fünfundzwanzigfache des Grundbetrags für allgemeine Kreisschlüsselzuweisungen nach § 13 Abs. 3des Ausgleichsjahrs, für das die Berichtigung erfolgt, übersteigen.Berichtigungen der Schlüsselzuweisungen sind bis zum Ablauf des auf die endgültige Feststellung der Berichtigung folgenden Ausgleichsjahrs angemessen auszugleichen. Nachzahlungen aus Berichtigungen werden vorab aus den jeweiligen Teilschlüsselmassen nach § 7 Satz 1 Nr. 1 oder Satz 2 Nr. 1 oder 2, in denen sich die Berichtigung auswirkt, entnommen. Erstattungen werden entsprechend zugerechnet. Nachzahlungen und Erstattungen werden nicht verzinst.(3) Eine Berichtigung von festgesetzten Leistungen nach dem Vierten Abschnitt dieses Gesetzes erfolgt unbeschadet des Absatzes 1 Satz 1 nur, wenn sie im Einzelfall in einem Ausgleichsjahr den Betrag von 500 Euro übersteigen. Berichtigungen sind bis zum Ablauf des auf die endgültige Feststellung der Berichtigungen folgenden Ausgleichsjahrs angemessen auszugleichen. Nachzahlungen aus Berichtigungen werden vorab aus dem Ansatz der Finanzzuweisungen geleistet, die berichtigt werden. Erstattungen werden entsprechend zugerechnet. Nachzahlungen und Erstattungen werden nicht verzinst.

### § 4 — Verwendung der Finanzausgleichsmasse

§ 4 Verwendung der FinanzausgleichsmasseDie nach § 3 ermittelte Finanzausgleichsmasse wird verwendet für:1. Schullastenausgleich nach § 17,2. Sonderlastenausgleich für Aufgaben der Schülerbeförderung nach § 18,3. Sonderlastenausgleich für Aus- und Fortbildungsaufgaben nach § 19,4. Sonderlastenausgleich für die Bereitstellung von Geobasisdaten nach § 20,5. Sonderlastenausgleich für Betrieb und Einführung des Digitalfunks nach § 20a,6. Sonderlastenausgleich für Aufgaben der Kindertagesbetreuung nach § 21,7. Sonderlastenausgleich für Schulbauten nach § 22,8. Sonderlastenausgleich für die Beseitigung besonderer Umweltbelastungen nach § 22a,9. Sonderlastenausgleich für Belastungen der Kur- und Erholungsorte nach § 22b,10. Sonderlastenausgleich für Gemeinden mit unterdurchschnittlicher Einwohnerdichte nach § 22c,11. Kulturlastenausgleich nach § 22d,12. Mehrbelastungsausgleich nach § 23,13. Landesausgleichsstock nach § 24,14. Zuweisungen an den Beirat für kommunale Finanzen zur Finanzierung von Beratungsleistungen Dritter nach § 33,15. Kommunale Investitionspauschalen nach § 22e,16. Sonderlastenausgleich Klimaschutz- und Klimaanpassungsmaßnahmen nach § 22f,17. Sonderlastenausgleich Beratungsleistungen nach § 22g,im Übrigen für Schlüsselzuweisungen für Gemeindeaufgaben nach § 8 sowie Schlüsselzuweisungen für Kreisaufgaben nach § 12 einschließlich der Sozialbeteiligungskomponente nach § 3 Abs. 3b. Die Ansätze nach Satz 1 Nr. 1 bis 17 sowie die Schlüsselzuweisungen und die Sozialbeteiligungskomponente nach § 3 Abs. 3b werden mit dem Landeshaushalt festgesetzt. Im Rahmen der vorläufigen Haushaltsführung nach Artikel 100 der Verfassung des Freistaats Thüringen sind für die Ansätze nach Satz 1 Nr. 1 bis 17 die Ansätze des Haushaltsplans des Vorjahres anzusetzen; § 3 Abs. 4a Satz 2 gilt entsprechend.

### § 3a — Revision

§ 3a Revision(1) Im Abstand von zwei Jahren ist auf Basis der aktuellsten Statistik „Ausgaben und Einnahmen der Gemeinden und Gemeindeverbände in Thüringen“ (Jahresrechnungsstatistik) des Landesamtes für Statistik und der aktuellsten regionalisierten Steuerschätzung zu überprüfen, ob aufgrund von Veränderungen im Aufgabenbestand oder aufgrund der Entwicklung der notwendigen Ausgaben und Einnahmen der Kommunen die in § 3 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 3 festgesetzte Regel des Thüringer Partnerschaftsgrundsatzes zur Bestimmung der FAG-Masse I im Verhältnis zwischen dem Land und den Kommunen anzupassen ist (Revision). Ist das zweite Jahr das erste Jahr eines Doppelhaushalts, ist die Überprüfung im Folgejahr vorzunehmen.(2) In die Prüfung nach Absatz 1 zur Feststellung der angemessenen Finanzausstattung und der finanziellen Mindestausstattung sind einzubeziehen1. Veränderungen im Bestand pflichtiger eigener Aufgaben der Kommunen, soweit diese in der zugrundeliegenden Jahresrechnungsstatistik noch keine Auswirkungen haben,2. die Aufteilung der Schlüsselmassen für Landkreisaufgaben und Gemeindeaufgaben,3. das Aufteilungsverhältnis zwischen den sozialen Kreisschlüsselzuweisungen und den allgemeinen Kreisschlüsselzuweisungen,4. das Verhältnis des Sonderlastenausgleichs nach § 21 zu den Schlüsselzuweisungen nach § 11 Abs. 1,5. die Höhe der pauschalen Finanzzuweisungen je Einwohner nach § 23 Abs. 1 und 1a in Verbindung mit Abs. 4,6. eine Prüfung, ob spezielle Kostenerstattungsregelungen nach § 23 Abs. 5 in die pauschalen Finanzzuweisungen je Einwohner nach § 23 Abs. 1 überführt und spezielle Kostenerstattungsregelungen nach § 23a Abs. 1 in die Überprüfung des Thüringer Partnerschaftsgrundsatzes zur Bestimmung der FAG-Masse I einbezogen werden können, sowie7. die Verteilungssymmetrie hinsichtlich der Ausgaben und Einnahmen zwischen dem Land und den Kommunen auf der Basis des IST-Symmetriekoeffizienten.Der IST-Symmetriekoeffizient nach Satz 1 Nr. 7 wird als Doppelquotient aus dem kommunalen Anteil des Deckungsmittelverbrauchs und dem kommunalen Anteil des Deckungsmittelbestands bestimmt. Der Deckungsmittelverbrauch bemisst sich anhand der Ausgaben für Aufgaben, die nicht durch aufgabenspezifische Einnahmen gedeckt sind. Der Deckungsmittelbestand bemisst sich anhand der zweckungebundenen Finanzmittel.(3) Das für den kommunalen Finanzausgleich zuständige Ministerium erstellt über die Prüfung nach Absatz 2 einen Prüfbericht, der im Beirat für kommunale Finanzen beraten wird. Das für den kommunalen Finanzausgleich zuständige Ministerium ist ermächtigt, im Benehmen mit dem Beirat für kommunale Finanzen zur Erstellung des Prüfberichts einen externen Gutachter zu beteiligen.(4) Die Berechnung der pauschalen Finanzzuweisungen je Einwohner nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 4 erfolgt auf Basis der Gliederungsnummern der aktuellsten verfügbaren Jahresrechnungsstatistik, in denen die Ein- und Ausgaben der Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises zu verbuchen sind. Die pauschalen Finanzzuweisungen je Einwohner nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ergeben sich aus der Summe der pauschalen Finanzzuweisungen je Einwohner nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2.

### § 23a — Mehrbelastungsersatz für Aufgaben des eigenen Wirkungskreises

§ 23a Mehrbelastungsersatz für Aufgaben des eigenen Wirkungskreises(1) Führt die Wahrnehmung von Aufgaben, die den kommunalen Trägern der Selbstverwaltung nach Artikel 93 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen durch das Land im eigenen Wirkungskreis ab dem 1. Januar 2026 übertragen werden, zu wesentlichen Mehrbelastungen, ist bis zu deren Berücksichtigung in einer der Aufgabenübertragung nachfolgenden Revision nach § 3a Abs. 1 ein finanzieller Ausgleich (Mehrbelastungsersatz) außerhalb der FAG-Masse I durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes zu regeln. Das Gesetz oder die Verordnung des Landes, das oder die die Mehrbelastung auslöst, soll auch den Mehrbelastungsersatz regeln. Sofern ein Mehrbelastungsersatz durch gesonderte Regelung erfolgt, muss diese in einem zeitlichen Zusammenhang mit der Aufgabenübertragung stehen.(2) Der Kostenfolgenabschätzung zur Ermittlung der Mehrbelastung sind die sich bei wirtschaftlicher und sparsamer Verwaltungstätigkeit ergebenden durchschnittlichen Ausgaben und Einnahmen zugrunde zu legen. Erfolgen im Zusammenhang mit der Aufgabenübertragung nach Absatz 1 Satz 1 Änderungen, die zu Entlastungen führen, sind die damit verbundenen Einsparungen zu berücksichtigen. Die Mehrbelastung ergibt sich aus der Differenz zwischen den geschätzten Ausgabenveränderungen einerseits und den geschätzten Einnahmenveränderungen andererseits. Eine durchschnittliche Mehrbelastung der betroffenen kommunalen Träger von bis zu einer Höhe von 0,40 Euro je Einwohner gilt nicht als wesentlich im Sinne des Absatzes 1 Satz 1.(3) Bei einer Erhöhung von Aufgabenstandards für bestehende oder neue Aufgaben des eigenen Wirkungskreises durch das Land gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

### § 10 — Steuerkraftmesszahl

§ 10 Steuerkraftmesszahl(1) Die Steuerkraftmesszahl ergibt sich aus der Summe der für die jeweilige Gemeinde geltenden Steuerkraftzahlen1. der Grundsteuern,2. der Gewerbesteuern abzüglich der Gewerbesteuerumlage,3. des Gemeindeanteils an der Einkommenssteuer sowie4. des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer.(2) Als Steuerkraftzahlen werden angesetzt:1. bei den Grundsteuern das durch den jeweils maßgeblichen Hebesatz geteilte Istaufkommen a) für die Ermittlung der Schlüsselzuweisungen die Grundsteuer A vervielfacht mit dem fiktiven Hebesatz von 271 vom Hundert,b) für die Ermittlung der Schlüsselzuweisungen die Grundsteuer B vervielfacht mit dem fiktiven Hebesatz von 389 vom Hundert;bei einem örtlichen Hebesatz von 0 vom Hundert wird der Steuermessbetrag mit dem fiktiven Hebesatz entsprechend Halbsatz 1 vervielfältigt; die Gemeinde ist in diesem Fall verpflichtet, den Steuermessbetrag des vorvergangenen Jahres dem Landesamt für Statistik bis zum 31. März des dem Ausgleichsjahr vorangehenden Jahres zu melden,2. für die Ermittlung der Schlüsselzuweisungen bei der Gewerbesteuer das durch den jeweils maßgeblichen Hebesatz geteilte Istaufkommen vervielfacht mit dem fiktiven Hebesatz von 395 vom Hundert, abzüglich der sich unter Anwendung des in § 6 Abs. 2 des Gemeindefinanzreformgesetzes in der Fassung vom 10. März 2009 (BGBl. I S. 502) in der jeweils geltenden Fassung festgesetzten Vomhundertsatzes errechnenden Gewerbesteuerumlage,3. beim Gemeindeanteil an der Einkommensteuer das Istaufkommen sowie4. beim Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer das Istaufkommen.Werden in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag oder einer vergleichbaren Regelung Bestimmungen über die Aufteilung des Grundsteueraufkommens und des Gewerbesteueraufkommens zwischen Gemeinden im Anwendungsbereich dieses Gesetzes getroffen, so ist die Regelung bei der zuständigen unteren Rechtsaufsichtsbehörde anzuzeigen; bei kreisübergreifenden Regelungen ist das Landesverwaltungsamt zuständige Rechtsaufsichtsbehörde. Die zuständige Rechtsaufsichtsbehörde bestätigt die Aufteilung des Grundsteueraufkommens und des Gewerbesteueraufkommens sowie die Geltungsdauer der Regelung und leitet die Anzeige mit dem Bestätigungsvermerk auf dem Dienstweg an die für den kommunalen Finanzausgleich zuständige oberste Landesbehörde. Die bestätigte Aufteilung ist bei der Ermittlung der Steuerkraftmesszahl zu berücksichtigen. Die Gemeinden sind hieran für die Dauer der Regelung gebunden.(3) Für die Berechnung der Steuerkraftzahlen nach Absatz 2 wird jeweils der Durchschnitt des Istaufkommens des vorvergangenen Jahres und der zwei davor liegenden Jahre angesetzt.

### § 13 — Bedarfsmesszahlen für Kreisaufgaben

§ 13 Bedarfsmesszahlen für Kreisaufgaben(1) Zur Ermittlung der Bedarfsmesszahl für soziale Kreisschlüsselzuweisungen wird für jeden Landkreis und jede kreisfreie Stadt ein Gesamtansatz gebildet. Dazu werden zunächst folgende gewichtete Teilansätze ermittelt:1. die einfache Anzahl der Personen in Bedarfsgemeinschaften nach § 7 Abs. 3 SGB II im Dezember des vorvorvergangenen Jahres nach der Statistik „Bedarfsgemeinschaften und deren Mitglieder“ der Bundesagentur für Arbeit,2. die Anzahl der Empfänger von Eingliederungshilfen für behinderte Menschen nach den §§ 99 und 100 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) nach der Statistik der Empfänger von Eingliederungshilfen nach dem SGB IX nach ausgewählten Merkmalen und Kreisen in Thüringen des Landesamtes für Statistik des vorvorvergangenen Jahres multipliziert mit 22,5 und3. die Summe der Fallzahlen der am 31. Dezember des vorvorvergangenen Jahres beendeten und der andauernden Hilfen nach den §§ 27, 29 bis 35 und 35a SGB VIII nach der Statistik „Erzieherische Hilfe, Eingliederungshilfe für seelisch behinderte junge Menschen und Hilfe für junge Volljährige nach Kreisen in Thüringen“ des Landesamtes für Statistik multipliziert mit 24,2.Die Teilansätze nach Satz 2 werden mit den spezifischen Zuschussbedarfsrelationen unter Berücksichtigung der Steuerbarkeit der Zuschussbedarfe multipliziert. Dabei werden die nach Satz 2 ermittelten Teilansätze jeweils um den Vomhundertsatz durch Multiplikation erhöht oder verringert, der der um 100 vom Hundert erhöhten prozentualen Abweichung der Zuschussbedarfe je Bedarfsträger eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt vom Landesdurchschnitt dieser Zuschussbedarfe je Bedarfsträger entspricht. Berücksichtigt werden bei der Verringerung und bei der Erhöhung Abweichungen im Fall des Teilansatzes1. nach Satz 2 Nr. 1 in Höhe von 75 vom Hundert der Abweichung zum Landesdurchschnitt der Zuschussbedarfe der in der Jahresrechnungsstatistik des Landesamtes für Statistik in den Gliederungsnummern der Unterabschnitte 405 und 482 erfassten Ausgaben des Verwaltungshaushalts abzüglich der zugehörigen Einnahmen des Verwaltungshaushalts des vorvorvergangenen Jahres,2. nach Satz 2 Nr. 2 mit dem um 50 vom Hundert der Abweichung zum Landesdurchschnitt der Zuschussbedarfe der in der Jahresrechnungsstatistik des Landesamtes für Statistik in den Gliederungsnummern der Unterabschnitte 410, 411, 413, 414 und 488 erfassten Ausgaben des Verwaltungshaushalts abzüglich der zugehörigen Einnahmen des Verwaltungshaushalts des vorvorvergangenen Jahres und3. nach Satz 2 Nr. 3 mit dem um 25 vom Hundert der Abweichung zum Landesdurchschnitt der Zuschussbedarfe der in der Jahresrechnungsstatistik des Landesamtes für Statistik in den Gliederungsnummern der Unterabschnitte 407, 451 bis 453, 455 bis 458, 460 bis 463, 465, 466 und 468 erfassten Ausgaben des Verwaltungshaushalts abzüglich der zugehörigen Einnahmen des Verwaltungshaushalts des vorvorvergangenen Jahres; die Zuschussbedarfe bei kreisfreien Städten werden in den Gliederungsnummern des Unterabschnitts 451 um 16,1 vom Hundert, des Unterabschnitts 460 um 86,3 vom Hundert und des Unterabschnitts 462 um 86,4 vom Hundert reduziert.Der Gesamtansatz eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt wird gebildet, indem die nach Satz 5 ermittelten Werte addiert werden.(2) Die Bedarfsmesszahl für soziale Kreisschlüsselzuweisungen eines Landkreises und einer kreisfreien Stadt wird errechnet, indem der Gesamtansatz nach Absatz 1 mit dem einheitlichen Grundbetrag vervielfältigt wird. Der Grundbetrag ist ein durch Näherung bestimmter Wert, der so festzusetzen ist, dass der Anteil der Schlüsselmasse, der insgesamt für soziale Kreisschlüsselzuweisungen zu verwenden ist, soweit wie rechnerisch möglich aufgebraucht wird.(3) Die Bedarfsmesszahl für allgemeine Kreisschlüsselzuweisungen eines Landkreises und einer kreisfreien Stadt wird errechnet, indem die Einwohnerzahl des Landkreises oder der kreisfreien Stadt mit dem einheitlichen Grundbetrag vervielfältigt wird. Der Grundbetrag ist ein durch Näherung bestimmter Wert, der so festzusetzen ist, dass der Anteil der Schlüsselmasse, der insgesamt für allgemeine Kreisschlüsselzuweisungen zu verwenden ist, soweit wie rechnerisch möglich aufgebraucht wird. Bei Landkreisen und kreisfreien Städten, deren durchschnittliche Einwohnerzahl im Durchschnitt des vorvergangenen Jahres sowie der vier davor liegenden Jahre über der Einwohnerzahl nach Satz 1 liegt, wird für die Ermittlung der Bedarfsmesszahl nach Satz 1 die durchschnittliche Einwohnerzahl dieser fünf Jahre angesetzt.

### § 20a — Ergänzungsleistung für kreisangehörige Gemeinden

§ 20a Ergänzungsleistung für kreisangehörige Gemeinden(1) Kreisangehörige Gemeinden bis 3.000 Einwohner erhalten in den Jahren 2026 und 2027 ergänzende Zuweisungen. Die Höhe der individuellen Zuweisung ergibt sich aus dem Produkt der Einwohnerzahl der Gemeinde bis einschließlich 250 Einwohner mit 250 Euro.(2) Für die Einwohnerzahl nach Absatz 1 ist die vom Landesamt für Statistik fortgeschriebene Einwohnerzahl zum 31. Dezember 2024 zum Gebietsstand 31. Dezember 2024 maßgeblich.(3) Die individuelle Höhe der Mittel wird unverzüglich nach Beginn des Haushaltsjahres von Amts wegen durch Bescheid festgesetzt und ausgezahlt.

### § 21 — Sonderlastenausgleich für Aufgaben der Kindertagesbetreuung

§ 21 Sonderlastenausgleich für Aufgaben der KindertagesbetreuungGemeinden und Landkreisen werden zum Ausgleich ihrer Belastungen aus der Verpflichtung zur Kindertagesbetreuung nach dem Thüringer Kindergartengesetz vom 18. Dezember 2017 (GVBl. S. 276) in der jeweils geltenden Fassung, steuerkraftunabhängige Landeszuschüsse zur Kindertagesbetreuung für Kinder nach dem Thüringer Kindergartengesetz gewährt. Die Verwendung der Mittel richtet sich nach den Bestimmungen des Thüringer Kindergartengesetzes.

### § 22e — Kommunale Investitionspauschale

§ 22e Kommunale Investitionspauschale(1) Die Kommunen erhalten jährlich allgemeine investive Zuweisungen (kommunale Investitionspauschalen) in Höhe von jährlich insgesamt1. 70 Millionen Euro für Landkreise und kreisfreie Städte und2. 73 Millionen Euro für kreisangehörige Gemeinden und kreisfreie Städte.Die Höhe der individuellen Zuweisung ermittelt sich für einen Teilbetrag der Gesamtzuweisung nach Satz 1 Nr. 1 in Höhe von 30 Millionen Euro1. zu 70 vom Hundert nach dem Verhältnis der Schülerzahl der staatlichen Schulen in kommunaler Trägerschaft im jeweiligen Landkreis oder in der jeweiligen kreisfreien Stadt zur Summe der Schülerzahlen aller staatlichen Schulen in kommunaler Trägerschaft in allen Landkreisen und kreisfreien Städten und2. zu 30 vom Hundert nach dem Verhältnis der Fläche des jeweiligen Landkreises und der jeweiligen kreisfreien Stadt zur Summe der Fläche aller Landkreise und kreisfreien Städte.Im Übrigen bemisst sich die Höhe der individuellen Zuweisung nach dem Verhältnis der Einwohnerzahl der jeweiligen Kommune zur Einwohnerzahl Thüringens.(2) Die Landkreise leiten von dem nach Absatz 1 Satz 2 zugewiesenen Anteil der individuellen Zuweisung an die kreisangehörigen Schulträger unverzüglich einen Betrag weiter, der sich als Summe aus folgenden Produkten ergibt:1. dem Produkt des auf die Schülerzahl des jeweiligen Landkreises entfallenden Betrags nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 und dem Verhältnis der Schülerzahl des kreisangehörigen Schulträgers zur Schülerzahl des Landkreises sowie2. dem Produkt des auf die Fläche des jeweiligen Landkreises entfallenden Betrags nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 und dem Verhältnis der Fläche des kreisangehörigen Schulträgers zur Fläche des Landkreises.(3) Die kommunale Investitionspauschale ist für Investitionen zu verwenden. Investition im Sinne dieses Gesetzes ist die Verwendung der Investitionspauschale zur Neu-, Ersatz- oder Erweiterungsbeschaffung von Vermögensgegenständen des Anlagevermögens. Erfasst werden auch Verwendungen, wenn damit die Restnutzungsdauer von Vermögensgegenständen nicht nur unwesentlich verlängert wird. Der Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung ist im Rahmen der jeweiligen Jahresrechnung gegenüber dem Landesverwaltungsamt zu führen. Nicht verbrauchte Mittel sind einer Rücklage zuzuführen und in den Folgejahren zweckentsprechend zu verwenden. Bei festgestellter nicht zweckentsprechender Verwendung sind die Mittel zurückzuzahlen.(4) Die Mittel nach Absatz 1 werden unverzüglich nach Vorlage der zur Berechnung der Zuweisungen nach Absatz 1 erforderlichen Daten durch das für den kommunalen Finanzausgleich zuständige Ministerium festgesetzt und ausgezahlt.(5) Investitionspauschalen nach Absatz 1 werden bei der Ermittlung der Höhe einer zu bewilligenden Bedarfszuweisung nach § 24 Abs. 2 nicht bedarfsmindernd berücksichtigt. Im Rahmen einer bestehenden Haushaltssicherungspflicht besteht keine Beschränkung der Zweckbindung der im Rahmen der kommunalen Investitionspauschale gewährten Mittel auf notwendige Investitionen.(6) Die in den Absätzen 1 und 2 zugrunde zu legende Schülerzahl umfasst die staatlichen allgemein- und berufsbildenden Schulen in kommunaler Trägerschaft und ergibt sich aus der amtlichen Schulstatistik des zu Beginn des Haushaltsjahres laufenden Schuljahres.

### § 22f — Sonderlastenausgleich für Klimaschutz- und Klimaanpassungsmaßnahmen

§ 22f Sonderlastenausgleich für Klimaschutz- und Klimaanpassungsmaßnahmen(1) Gemeinden und Landkreisen können ab dem Jahr 2022 Finanzzuweisungen für Maßnahmen des Klimaschutzes und der Klimaanpassung im Rahmen des Klimapaktes nach § 8 Abs. 2 des Thüringer Klimagesetzes gewährt werden.(2) Über die im Landeshaushalt eingestellten Mittel verfügt das für Umweltschutz zuständige Ministerium. Die Verteilung der Mittel einschließlich des Verfahrens wird durch Verwaltungsvorschrift des für Umweltschutz zuständigen Ministeriums im Einvernehmen mit dem für den kommunalen Finanzausgleich zuständigen Ministerium und dem für Finanzen zuständigen Ministerium geregelt.

### § 22g — Gemeinschaftlich finanzierte Aufgaben

§ 22g Gemeinschaftlich finanzierte Aufgaben(1) Der auf die Gemeinden und Landkreise entfallende Umlagebedarf nach § 4 Satz 2 des Landesgesetzes über die Thüringer Verwaltungsschule vom 17. Juli 1991 (GVBl. S. 219) in der jeweils geltenden Fassung wird aus der Finanzausgleichsmasse entnommen und durch das für die Aufsicht über die Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und über die Verwaltungsschule zuständige Ministerium an die Verwaltungsschule abgeführt. Entsprechendes gilt für den Umlagebedarf nach § 2 Abs. 2 Satz 1 des Verwaltungsfachhochschulgesetzes vom 23. März 1994 (GVBl. S. 313) in der jeweils geltenden Fassung, der an die Thüringer Fachhochschule für öffentliche Verwaltung abgeführt wird.(2) Die kommunalen Spitzenverbände erhalten aus der Finanzausgleichsmasse für Fortbildungsmaßnahmen ehrenamtlicher Kommunalpolitiker und hauptamtlicher Verwaltungsmitarbeiter jährlich zweckgebundene Pauschalzuweisungen in Höhe von 613.600 Euro. Von den Mitteln erhält der Gemeinde- und Städtebund Thüringen e. V. 75 vom Hundert und der Thüringische Landkreistag e. V. 25 vom Hundert. Die Auszahlung erfolgt durch das für die Gemeindefinanzwirtschaft zuständige Ministerium zum 30. Juni des Finanzausgleichsjahres.(3) Das für die Gemeindefinanzwirtschaft zuständige Ministerium kann einen oder mehrere Auftragnehmer bis zum Ablauf des Jahres 2026 in Höhe von insgesamt höchstens 410.000 Euro und ab dem Jahr 2027 in Höhe von insgesamt höchstens 451.000 Euro jährlich mit der Erbringung von Beratungsleistungen gegenüber Gemeinden und Landkreisen1. zur investiven Bedarfsermittlung und bei der Durchführung der Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen nach § 10 der Thüringer Gemeindehaushaltsverordnung vom 23. Mai 2019 (GVBl. S. 153) oder § 10 der Thüringer Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik vom 11. Dezember 2008 (GVBl. S. 504) jeweils in der jeweils geltenden Fassung,2. für Hilfestellungen zur inhaltlichen Erarbeitung und Durchführung von Plausibilitätsprüfungen von Investitionsvorhaben oder einzelner Maßnahmen im Rahmen der Aufstellung oder Fortschreibung von Haushaltssicherungskonzeptenbeauftragen. Der auf die Gemeinden und Landkreise entfallende hälftige Anteil an der Finanzierung der Beratungsleistungen wird aus der Finanzausgleichsmasse entnommen und durch das für die Gemeindefinanzwirtschaft zuständige Ministerium an den nach Satz 1 beauftragten Auftragnehmer geleistet. Soweit die nach Satz 1 zur Verfügung stehenden Mittel nicht ausreichen, um die Beratungsleistungen gegenüber allen Landkreisen oder Gemeinden, die ihr Beratungsinteresse bekundet haben, erbringen zu können, bestimmt das für die Gemeindefinanzwirtschaft zuständige Ministerium die Empfänger und den Umfang der Beratungsleistung nach billigem Ermessen. Es kann die Auswahl der Beratungsleistungsberechtigten auch auf nachgeordnete Behörden oder den oder die nach Satz 1 beauftragten Auftragnehmer übertragen.(4) Der auf die Gemeinden und Landkreise entfallende Umlagebedarf für die Bereitstellung der Geobasisdaten wird in Höhe der im Landeshaushalt bereitgestellten Mittel aus der Finanzausgleichsmasse entnommen und durch das für das amtliche Vermessungswesen zuständige Ministerium an die obere Kataster- und Vermessungsbehörde abgeführt.(5) Gemeinden und Landkreise beteiligen sich an den Betriebskosten für die Netzinfrastruktur des Digitalfunks für Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben in Thüringen zu 40 vom Hundert. Der auf die Gemeinden und Landkreise entfallende Anteil für die Betriebskosten wird aus der Finanzausgleichsmasse entnommen und an das für den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz zuständige Ministerium abgeführt. Zusätzlich werden jährlich die für die Wartung und Pflege der zentralen Programmiertechnik in der Autorisierten Stelle Thüringen erforderlichen Aufwendungen der Gemeinden und Landkreise sowie die Kosten für die Sicherstellung der Einsatzbereitschaft der in den Digitalfunkgeräten der Gemeinden und Landkreise zu verwendenden Software in Höhe der jeweils im Landeshaushalt bereitgestellten Mittel aus der Finanzausgleichsmasse durch das für den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz zuständige Ministerium geleistet.

### § 23 — Mehrbelastungsausgleich für Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises

§ 23 Mehrbelastungsausgleich für Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises(1) Die kreisfreien Städte, die Landkreise, die Großen Kreisstädte, die Großen kreisangehörigen Städte, die Verwaltungsgemeinschaften, die erfüllenden Gemeinden und sonstige selbstständige Gemeinden erhalten als Ausgleich für ihre Mehrbelastungen, die ihnen durch die Wahrnehmung übertragener staatlicher Aufgaben nach Artikel 93 Abs. 1 Satz 4 in Verbindung mit Artikel 91 Abs. 3 der Verfassung des Freistaats Thüringen entstehen, pauschale steuerkraft- oder umlagekraftunabhängige allgemeine Finanzzuweisungen je Einwohner in Höhe von: Kommunaler Träger Jahr 2026 1. Landkreise 159 Euro, 2. Große Kreisstädte und Große kreisangehörige Städte 58 Euro, 3. kreisfreie Städte 217 Euro, 4. Verwaltungsgemeinschaften, erfüllende Gemeinden und sonstige selbstständige Gemeinden 45 Euro. Die Pauschale nach Satz 1 Nr. 1 berücksichtigt auch die Aufgabe der staatlichen Aufsicht über die kreisangehörigen Gemeinden, Verwaltungsgemeinschaften und Zweckverbände nach § 111 Abs. 2 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41) in der jeweils geltenden Fassung. Die Zuweisungen werden durch Vervielfältigung der Beträge nach Satz 1 mit der Einwohnerzahl ermittelt. Die Einwohnerzahl der Verwaltungsgemeinschaften nach Satz 1 Nr. 4 bestimmt sich nach der Einwohnerzahl der Mitgliedsgemeinden der Verwaltungsgemeinschaft. Die Einwohnerzahlen der erfüllenden Gemeinden nach Satz 1 Nr. 4 bestimmt sich aus der Summe der beauftragenden Gemeinden und der erfüllenden Gemeinde. Die Zuweisungen an die Landkreise nach Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit Satz 3 mindern sich um die Summe der im jeweiligen Landkreis festgesetzten Erhöhungsbeträge nach Absatz 1a sowie um das Produkt aus der Einwohnerzahl der Gemeinden nach Satz 1 Nr. 2 im jeweiligen Landkreis und der Summe der Beträge nach Absatz 1a Satz 1 Nr. 1 und 2.(1a) Der Betrag je Einwohner nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 ist jeweils zu erhöhen, soweit Verwaltungsgemeinschaften, erfüllende Gemeinden und sonstige selbstständige Gemeinden zum 1. Januar eines Ausgleichsjahres die nachfolgenden Aufgaben wahrnehmen, für die Zuständigkeiten: 1. nach § 2 der Thüringer Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen und über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Straßenverkehrsrechts vom 13. Februar 2007 (GVBl. S. 11) in der jeweils geltenden Fassung um 1,99 Euro, 2. nach § 1 der Thüringer Zuständigkeitsermächtigungsverordnung Gewerbe vom 9. Januar 1992 (GVBl. S. 45) in der jeweils geltenden Fassung um 3,91 Euro, 3. nach § 1 der Thüringer Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen und zur Bestimmung von Zuständigkeiten im Wohngeldbereich vom 24. Juli 2007 (GVBl. S. 96) in der jeweils geltenden Fassung um 6,07 Euro, 4. nach § 1 der Thüringer Wohnraumförderzuständigkeitsverordnung vom 5. März 2013 (GVBl. S. 64) in der jeweils geltenden Fassung um 0,72 Euro.Der Betrag je Einwohner nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 ist entsprechend Satz 1 zu erhöhen, soweit Große Kreisstädte und Große kreisangehörige Städte Aufgaben nach Satz 1 Nr. 3 oder 4 wahrnehmen. (2) Zusätzlich zu den in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 genannten Beträgen erhalten die Landkreise und kreisfreien Städte eine Zuweisung in Höhe des nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 der Thüringer Verordnung zum Katastrophenschutzfonds (ThürKfVO) vom 6. August 2008 (GVBl. S. 309) in der jeweils geltenden Fassung von ihnen zu leistenden jährlichen Beitrags. Die Zuweisung an die einzelne Kommune berechnet sich nach ihrer amtlichen Einwohnerzahl im Verhältnis zur amtlichen Einwohnerzahl des Landes zum 31. Dezember des vorvergangenen Jahres. Die Zuweisung wird mit dem zu leistenden Beitrag verrechnet und an den Katastrophenschutzfonds abgeführt. Im Fall der Beitragsaussetzung nach § 2 Abs. 4 ThürKfVO erhalten die Landkreise und kreisfreien Städte insoweit keine Zuweisungen. Abweichend von Absatz 3 erfolgen die Zuweisungen an den Katastrophenschutzfonds in zwei gleichen Raten jeweils zum 1. März sowie 1. September eines jeden Kalenderjahres.(3) Der Mehrbelastungsausgleich wird mit je einem Viertel des festgesetzten Gesamtbetrages zu den in § 11 Abs. 2 genannten Terminen ausgezahlt.(4) Die in Absatz 1 Satz 1 und Absatz 1a Satz 1 genannten Beträge sind für die auf das Ausgleichsjahr 2026 folgenden Ausgleichsjahre jährlich mit der Entwicklung der Personalkosten der Kommunen in Thüringen im übertragenen Wirkungskreis mit 80 vom Hundert und der Entwicklung der Verbraucherpreise in Thüringen mit 20 vom Hundert, jeweils im Mittel der letzten fünf verfügbaren Vorjahre, fortzuschreiben. Das Ergebnis nach Satz 1 ist kaufmännisch für die Beträge nach Absatz 1 Satz 1 auf volle Eurobeträge und für die Beträge nach Absatz 1a auf volle Centbeträge zu runden.(5) Wird den kommunalen Trägern der Selbstverwaltung nach Artikel 91 Abs. 3 der Verfassung des Freistaats Thüringen eine neue Aufgabe übertragen oder wird ein Aufgabenstandard einer bereits übertragenen Aufgabe erhöht, ist der Mehrbelastungsausgleich in Höhe der nach dem Regelungsentwurf zu erwartenden jährlichen Kosten der Regelung ausdrücklich durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes zu regeln. Beruht die Veränderung im Sinne des Satzes 1 nicht auf einer Anpassung von Landesrecht, ist die Landesregierung ermächtigt, die Regelung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung zu erlassen. Der Mehrbelastungsausgleich nach den Sätzen 1 und 2 erfolgt außerhalb der FAG-Masse II.

### § 24 — Landesausgleichsstock

§ 24 Landesausgleichsstock(1) Gemeinden und Landkreisen werden aus dem Landesausgleichsstock Bedarfszuweisungen in Form von Zuweisungen und rückzahlbaren Überbrückungshilfen zur Verfügung gestellt. Die Mittel des Landesausgleichsstocks speisen sich aus1. den jährlichen Einnahmen aus der Finanzausgleichsumlage nach § 29,2. den Einnahmen aus Rückzahlungen von Bedarfszuweisungen sowie ergänzenden Bedarfszuweisungen nach § 4 des Thüringer Gesetzes zur Sicherung der kommunalen Haushalte vom 27. Februar 2014 (GVBl. S. 45) in der jeweils geltenden Fassung jeweils des laufenden Jahres sowie der vorangegangenen Jahre,3. den kassenmäßig unter Berücksichtigung der Abrechnung nach § 5 nicht in Anspruch genommenen Mitteln des Landesausgleichsstocks aus dem Vorjahr und4. den im Vorjahr kassenmäßig nicht in Anspruch genommenen und für die Abrechnung nach § 5 verwendeten Mitteln der übrigen Bestandteile der Finanzausgleichsmasse nach § 4. Zusätzlich zu den Mitteln nach Satz 2 wird dem Landesausgleichsstock jährlich ein Betrag in Höhe von 20 Millionen Euro zur Verfügung gestellt.(2) Neben Überbrückungshilfen im Sinne des Absatzes 1 sind die Mittel des Landesausgleichsstocks bestimmt für1. die Durchführung der Haushaltskonsolidierung in kreisangehörigen Gemeinden, kreisfreien Städten sowie Landkreisen; Voraussetzung für die Gewährung der Bedarfszuweisungen ist ein aufgestelltes und vom Gemeinderat oder Kreistag beschlossenes und von der Rechtsaufsicht genehmigtes Haushaltssicherungskonzept (§ 53a ThürKO, § 4 Abs. 1 des Thüringer Gesetzes über die kommunale Doppik vom 19. November 2008 [GVBl. S. 381] in der jeweils geltenden Fassung);2. die Überwindung außergewöhnlicher Belastungen in kreisangehörigen Gemeinden, kreisfreien Städten sowie Landkreisen, soweit diese infolge der Wahrnehmung von Pflichtaufgaben entstehen sowie besonderen Aufgaben von Gemeinden und Landkreisen Rechnung tragen,3. den Ausgleich von Härten, die sich in Einzelfällen beim Vollzug dieses Gesetzes ergeben, sowie4.die Förderung der Bemühungen der Gemeinden und Landkreise, durch kommunale Zusammenarbeit unter den gestiegenen Anforderungen die Aufgaben der Gemeinden und Landkreise ebenso gut wie bisher zu erfüllen oder die Qualität der Aufgabenerfüllung noch zu verbessern; Wirtschaftlichkeitsgrundsätze sind dabei von hervorgehobener Bedeutung.Nach Satz 1 Nr. 4 können gefördert werden:1. die freiwillige kommunale Zusammenarbeit von in der Regel mindestens drei Gemeinden oder Landkreisen,a) die auf der Grundlage eines Vertrags oder einer Satzung erfolgt,b) die in einem Aufgabenbereich vorgesehen ist, in dem bisher keiner der Beteiligten miteinander zusammengearbeitetc) wenn für die Benutzung der durch die freiwillige kommunale Zusammenarbeit betroffenen öffentlichen Einrichtung keine kommunalen Abgaben nach dem Thüringer Kommunalabgabengesetz erhoben werden,d) die nicht im Zusammenhang mit gemeindlichen Unternehmen nach § 71 Abs. 1 ThürKO steht unde) die auf eine Dauer von mindestens fünf Jahren gerichtet ist,2. Gutachten, die die Möglichkeiten und Voraussetzungen einer kommunalen Zusammenarbeit im Sinne der Nummer 1 untersuchen.Eine Förderung nach Satz 2 Nr. 1 in Verbindung mit Satz 1 Nr. 4 kann einmalig in Form eines allgemeinen, zweckgebundenen, nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt werden, der höchstens 500.000 Euro beträgt. Die Höhe des Zuschusses nach Satz 3 ist insbesondere abhängig von der Einwohnerzahl der an der kommunalen Zusammenarbeit beteiligten Gemeinden oder Landkreise und von der regionalen Bedeutung der kommunalen Zusammenarbeit. Eine Förderung nach Satz 2 Nr. 2 in Verbindung mit Satz 1 Nr. 4 kann in Form eines allgemeinen, zweckgebundenen, nicht rückzahlbaren Zuschusses in Höhe von 75 vom Hundert der Honorarkosten einschließlich Nebenkosten für die Erarbeitung des Gutachtens gewährt werden, höchstens jedoch in Höhe von 30.000 Euro. Sofern im Anschluss an die Erarbeitung des Gutachtens nach Satz 2 Nr. 2 eine Förderung dieser kommunalen Zusammenarbeit nach Satz 2 Nr. 1 erfolgt, kann nachträglich eine Förderung in Höhe des Eigenanteils der Zuwendungsempfänger an den Honorarkosten für die Erarbeitung des Gutachtens gewährt werden, höchstens jedoch in Höhe von 10.000 Euro. Für die Bewilligung einer Förderung nach Satz 1 Nr. 4 in Verbindung mit den Sätzen 2 bis 6 bedarf es eines gemeinsamen, schriftlichen, nicht formgebundenen Antrags aller an der beabsichtigten Zusammenarbeit oder dem Gutachten beteiligten Gemeinden oder Landkreise, der für das jeweils laufende Haushaltsjahr bis spätestens 15. November der Bewilligungsbehörde zugehen muss. Das Landesverwaltungsamt ist zuständige Bewilligungsbehörde für die Förderung nach Satz 1 Nr. 4 und kann weitere Unterlagen für die Antragsbearbeitung anfordern. Ab dem Jahr 2019 stehen für die Förderungen nach Satz 1 Nr. 4 jährlich insgesamt 5 Millionen Euro aus Mitteln des Landesausgleichsstocks zur Verfügung.(3) Soweit im Ergebnis der Abrechnung nach § 5 ein Betrag von 35 Millionen Euro überschritten wird, werden in dem auf das abgerechnete Haushaltsjahr folgenden Finanzausgleichsjahr diejenigen Mittel, die dem Landesausgleichsstock als Abrechnungsbetrag zugeführt werden und die den Betrag von 30 Millionen Euro überschreiten, mit der dritten Rate der Schlüsselzuweisungen an die Gemeinden und kreisfreien Städte sowie Landkreise ausgeschüttet. Die Höhe der individuellen Ausschüttung bemisst sich nach dem Verhältnis der für die einzelne Kommune festgesetzten Schlüsselzuweisung des laufenden Finanzausgleichsjahres an der Gesamtsumme der im laufenden Finanzausgleichsjahr festgesetzten Schlüsselzuweisungen nach den §§ 11 und 15.(4) Das für kommunale Angelegenheiten zuständige Ministerium erlässt im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium die erforderlichen Verwaltungsvorschriften über das Antrags- und Bewilligungsverfahren sowie die Verteilung und Verwendung der Mittel für Bedarfszuweisungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3.

### § 25 — Kreisumlage

§ 25 Kreisumlage(1) Soweit die sonstigen Einnahmen, die sonstigen Erträge oder Einzahlungen eines Landkreises bei sparsamer und wirtschaftlicher Haushaltsführung seinen Finanzbedarf nicht decken (Umlagesoll), ist eine Umlage von den kreisangehörigen Gemeinden zu erheben (Kreisumlage).(2) Die Kreisumlage ist mit einem einheitlichen Hundertsatz (Umlagesatz) der auf die kreisangehörigen Gemeinden entfallenden Umlagegrundlagen zu bemessen. Umlagegrundlagen sind1. die Schlüsselzuweisungen der kreisangehörigen Gemeinden nach § 11 einschließlich der Berichtigungen nach § 32 Abs. 1 und 2 im Durchschnitt des vergangenen Jahres sowie der zwei davor liegenden Jahre,2. die Steuerkraftmesszahlen der kreisangehörigen Gemeinden nach § 10,3. abzüglich der festgesetzten Finanzausgleichsumlage nach § 29 im Durchschnitt des vorangegangenen Jahres sowie der zwei davor liegenden Jahre.Ist die Summe der Umlagegrundlagen negativ, hat die kreisangehörige Gemeinde einen Erstattungsanspruch.(3) Umlagesoll und Umlagesatz sind in der Haushaltssatzung festzusetzen. Vor Zuleitung des Entwurfs der Haushaltssatzung einschließlich deren Anlagen an den Kreistag sind die kreisangehörigen Gemeinden mit dem Ziel zu beteiligen, einen Überblick über den Finanzbedarf aller kreisangehörigen Gemeinden im Kreisgebiet zu erhalten. Im Anschluss hat der Landkreis seinen Finanzbedarf und die Finanzbedarfe der kreisangehörigen Gemeinden hinsichtlich der Höhe des Umlagesolls und des Umlagesatzes gegeneinander abzuwägen; die Abwägungsgründe sind gegenüber dem Kreistag zu dokumentieren.

### § 28 — Schulumlage

§ 28 Schulumlage(1) Soweit kreisangehörige Gemeinden oder von diesen gebildete Zweckverbände zu Beginn eines Kalenderjahres die Schulträgerschaft für Grundschulen, Regelschulen oder Gymnasien wahrnehmen, legt der Landkreis jeweils 80 vom Hundert seines ungedeckten Finanzbedarfs oder Aufwandsbedarfs einschließlich der Kosten der notwendigen Schülerbeförderung (§ 3 Abs. 2 in Verbindung mit § 4 ThürSchFG), der ihm für Grundschulen, Regelschulen oder Gymnasien entsteht, auf die kreisangehörigen Gemeinden um, die nicht Schulträger der jeweiligen Schulart sind und auch nicht einem die Schulträgerschaft wahrnehmenden Zweckverband angehören (Schulumlage). Der Restbetrag fließt in das Umlagesoll der Kreisumlage (§ 25) ein. Die Schulumlage ist für jede Schulart gesondert festzusetzen. Die Schulumlage kann für Schularten gemeinsam festgesetzt werden, soweit die Schulträgerschaft für diese Schularten von allen schultragenden kreisangehörigen Gemeinden des Landkreises ausgeübt wird.(2) Auf die Schulumlage sind die §§ 25 bis 27 entsprechend anzuwenden.(3) Soweit kreisangehörige Gemeinden oder von diesen gebildete Zweckverbände zu Beginn eines Kalenderjahres die Trägerschaft für Gemeinschaftsschulen wahrnehmen, finden die Regelungen zur Schulumlage nach den Absätzen 1 und 2 mit der Maßgabe Anwendung, dass diese Gemeinschaftsschulen entsprechend ihrer jeweils angebotenen Klassenstufen für die Klassenstufen 1 bis 4 wie Grundschulen und für die Klassenstufen 5 bis 10 wie Regelschulen behandelt werden. Jede weitere Klassenstufe wird mit einem Achtel der Kosten der Gymnasien des jeweiligen Landkreises in Anschlag gebracht. Die dem Landkreis entstehenden Kosten der notwendigen Schülerbeförderung für die in der Trägerschaft von kreisangehörigen Gemeinden oder von diesen gebildeten Zweckverbänden befindlichen Gemeinschaftsschulen fließen in das Umlagesoll der Kreisumlage (§ 25) ein.(4) Soweit kreisangehörige Gemeinden oder von diesen gebildete Zweckverbände zu Beginn eines Kalenderjahres die Trägerschaft für Gesamtschulen wahrnehmen, finden die Regelungen zur Schulumlage nach den Absätzen 1 und 2 mit der Maßgabe Anwendung, dass diese Gesamtschulen für die Klassenstufen 5 bis 10 wie Regelschulen behandelt werden. Jede weitere Klassenstufe wird mit einem Achtel der Kosten der Gymnasien des jeweiligen Landkreises in Anschlag gebracht. Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.(5) Der Landkreis legt bei der Schulumlage für Grund- und Regelschulen nach den Absätzen 1, 3 und 4 auch seinen ungedeckten Finanz- oder Aufwandsbedarf für die sich in seiner Trägerschaft befindlichen Gemeinschaftsschulen und Gesamtschulen um; für die jeweiligen Klassenstufen der Gemeinschaftsschule gilt die Maßgabe des Absatzes 3 Satz 1. Soweit im Fall des Satzes 1 die Gemeinschaftsschulen oder Gesamtschulen des Landkreises bis Klassenstufe 12 oder 13 geführt werden, wird pro Gemeinschaftsschule oder Gesamtschule des Landkreises für jede über die Klassenstufe 10 hinausgehende Klassenstufe ein Achtel der durchschnittlichen Kosten eines Gymnasiums des Landkreises von den Gesamtkosten der Gemeinschaftsschulen oder Gesamtschulen des Landkreises abgezogen. Abweichend von Satz 1 legt der Landkreis bei der Schulumlage für Gymnasien nach Absatz 1 auch seinen gesamten ungedeckten Finanz- oder Aufwandsbedarf für die sich in seiner Trägerschaft befindlichen Gemeinschaftsschulen und Gesamtschulen mit den Klassenstufen 11 bis 12 oder Klassenstufen 11 bis 13 um.

### § 3 — Bildung der Finanzausgleichsmasse

§ 3 Bildung der Finanzausgleichsmasse(1) Gemeinden und Landkreise erhalten vom Land Zuweisungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben aus den Anteilen des Landes aus dem Aufkommen an der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer (Gemeinschaftsteuern), dem Aufkommen aus den Landessteuern einschließlich der Einnahmen nach dem Gesetz zur Regelung der finanziellen Kompensation zugunsten der Länder infolge der Übertragung der Ertragshoheit der Kraftfahrzeugsteuer auf den Bund vom 29. Mai 2009 (BGBl. I S. 1170) in der jeweils geltenden Fassung, dem Aufkommen aus dem Landesanteil der Gewerbesteuerumlage, den allgemeinen Bundesergänzungszuweisungen nach § 11 Abs. 2 des Finanzausgleichsgesetzes (FAG), den Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen nach § 11 Abs. 3 FAG sowie den Bundesergänzungszuweisungen zum Ausgleich besonders geringer kommunaler Steuerkraft nach § 11 Abs. 5 FAG. Im Jahr 2022 sind Einnahmen des Landes infolge der Erhöhung des Umsatzsteueranteils nach Artikel 9 des Gesetzes zur Regelung eines Sofortzuschlags und einer Einmalzahlung in den sozialen Mindestsicherungssystemen sowie zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes und weiterer Gesetze vom 23. Mai 2022 (BGBl. I S. 760) in Höhe von 49,5 Millionen Euro außer Betracht zu lassen. Im Jahr 2023 sind bei den Anteilen des Landes aus dem Aufkommen der Umsatzsteuer Einnahmen in Höhe von 48,5 Millionen Euro außer Betracht zu lassen.(2) Die Finanzausgleichsmasse wird aus einem Anteil nach dem Thüringer Partnerschaftsgrundsatz (FAG-Masse I) und einem Anteil für die Aufgabenwahrnehmung im übertragenen Wirkungskreis (FAG-Masse II) gebildet. Die Höhe der Finanzausgleichsmasse ist so zu bemessen, dass diese sowohl die verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine finanzielle Mindestausstattung erfüllt als auch einer angemessenen Finanzausstattung entspricht. Im Sinne eines Thüringer Partnerschaftsgrundsatzes sollen sich die Entwicklung1. der eigenen Einnahmen der Kommunen nach Absatz 3 zuzüglich der Zuweisungen aus der FAG-Masse I und2. der Einnahmen des Landes nach Absatz 1 abzüglich der den Kommunen zufließenden FAG-Masse I gleichmäßig gestalten.(3) Eigene Einnahmen der Kommunen zur Berechnung der FAG-Masse I sind Realsteuern abzüglich Gewerbesteuerumlage, Gemeindeanteile an Einkommen- und Umsatzsteuer sowie sonstige Steuern und steuerähnliche Einnahmen.(4) Aus den eigenen Einnahmen der Kommunen nach Absatz 3 im Durchschnitt des vorangegangenen Jahres und der zwei davor liegenden Jahre sowie den Einnahmen des Landes nach Absatz 1 im Durchschnitt des vorangegangenen Jahres und der zwei davorliegenden Jahre wird die Summe gebildet. Der Anteil der Kommunen nach dem Thüringer Partnerschaftsgrundsatz an der Summe nach Satz 1 beträgt 38,72 vom Hundert. Die FAG-Masse I ist die Differenz zwischen dem nach Satz 2 bestimmten Anteil der Kommunen und den eigenen Einnahmen nach Absatz 3. Der nach dieser Regel ermittelte Betrag erhöht sich ab dem Jahr 2022 um 100.000.000 Euro. Zusätzlich zu der Erhöhung nach Satz 4 erhöht sich die FAG-Masse I nach Satz 3 in den Jahren 2026 und 2027 jeweils um weitere 13.000.000 Euro.(5) Die FAG-Masse II wird aus den Haushaltsansätzen für den Sonderlastenausgleich nach § 22a und den Mehrbelastungsausgleich nach § 23 gebildet.(6) Die nach Absatz 2 Satz 1 und 3 in Verbindung mit den Absätzen 3 und 4 bereitzustellende FAG-Masse I wird nach den Ist-Einnahmen nach den Absätzen 1 und 3, den geschätzten Steuereinnahmen und den weiteren geschätzten Einnahmen des Landes zu dem dem Landeshaushaltsplan des Finanzausgleichsjahres zugrunde liegenden Stand vorläufig errechnet und im Landeshaushaltsplan festgesetzt. Spätestens im übernächsten Haushaltsjahr ist der Ausgleich nach dem Ergebnis des Haushaltsjahres vorzunehmen. Bei der endgültigen Berechnung der FAG-Masse I auf der Basis der tatsächlichen Einnahmen sind die Regelungen nach Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit den Absätzen 3 und 4 zugrunde zu legen. Die Abrechnung wird unter der Bezeichnung Stabilisierungsfonds als Kontrollrechnung im Haushalt dargestellt. Ergibt sich ein Abrechnungsbetrag über den in Absatz 4 Satz 4 genannten Betrag hinaus zu Gunsten der Kommunen, erhöht dieser den Stabilisierungsfonds. Ergibt sich ein Abrechnungsbetrag zu Gunsten des Landes, verringert dieser den Stabilisierungsfonds. Übersteigt der Stabilisierungsfonds einen Betrag von 40 Millionen Euro, ist durch den Haushaltsgesetzgeber zu prüfen, ob der Ansatz der FAG-Masse I im Landeshaushaltsplan zu Lasten des Stabilisierungsfonds erhöht wird.(7) Im Rahmen der vorläufigen Haushaltsführung nach Artikel 100 der Verfassung des Freistaats Thüringen werden die FAG-Massen I und II anhand der Regelungen in den Absätzen 4 und 5 als Grundlage der Festsetzungen zum Vollzug dieses Gesetzes vorläufig bestimmt. Soweit ein Haushaltsplan nicht bis zum 30. Juni des Finanzausgleichsjahres beschlossen ist, gilt die vorläufige Bestimmung nach Satz 1 als Festsetzung im Sinne des Absatzes 6 Satz 1. Die Abrechnung über den Stabilisierungsfonds nach Absatz 6 Satz 4 bis 6 bleibt unberührt.

### § 31 — Auskunftspflicht

§ 31 AuskunftspflichtDie Gemeinden, Landkreise, Verwaltungsgemeinschaften und erfüllenden Gemeinden sind verpflichtet, den zuständigen obersten Landesbehörden, dem Landesamt für Statistik und den Rechtsaufsichtsbehörden alle Auskünfte zu erteilen, die für die Ermittlung der Finanzausgleichsmasse nach § 3, für die Revision nach § 3a und für den Vollzug dieses Gesetzes notwendig sind; die Auskunftspflicht für den Vollzug dieses Gesetzes gilt auch gegenüber den Landkreisen. Werden die nach Satz 1 notwendigen Auskünfte nicht oder nicht rechtzeitig erteilt, so können geschätzte Zählwerte angewandt werden.

### § 32 — Berichtigung

§ 32 Berichtigung(1) Ein Festsetzungsbescheid über Leistungen nach dem Dritten und Vierten Abschnitt dieses Gesetzes, der wegen unrichtiger Bemessungsgrundlagen oder aus anderen Gründen fehlerhaft ist, kann auf Antrag oder von Amts wegen berichtigt werden, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist. Eine Berichtigung ist nur bis einschließlich des dritten vorangegangenen Finanzausgleichsjahrs möglich, es sei denn, dass vorsätzlich unrichtige Angaben zu höheren Leistungen geführt haben. Die Berichtigung von Schlüsselzuweisungen findet bei der Berechnung durch das Landesamt für Statistik ab dem auf das zu berichtigende Jahr folgenden Finanzausgleichsjahr auf der Basis des für das zu berichtigende Jahr maßgeblichen Grundbetrages statt; eine gesonderte Festsetzung der korrigierten Zuweisung ist nicht vorzunehmen. Berichtigungen aufgrund von Änderungen bei der Steuerkraftzahl nach § 10 Abs. 2 Satz 2 bis 4 sind nicht vorzunehmen.(2) Eine Berichtigung von festgesetzten Schlüsselzuweisungen erfolgt unbeschadet des Absatzes 1 nur, wenn sie im Einzelfall bei den Schlüsselzuweisungen an1. die Gemeinden (§ 8) das Fünffache des Grundbetrags nach § 9 Abs. 4,2. kreisfreie Städte und Landkreise (§ 12) das Fünfundzwanzigfache des Grundbetrags für allgemeine Kreisschlüsselzuweisungen nach § 13 Abs. 3des Ausgleichsjahrs, für das die Berichtigung erfolgt, übersteigen.Berichtigungen der Schlüsselzuweisungen sind bis zum Ablauf des auf die endgültige Feststellung der Berichtigung folgenden Ausgleichsjahrs angemessen auszugleichen. Nachzahlungen aus Berichtigungen werden vorab aus den jeweiligen Teilschlüsselmassen nach § 7 Satz 1 Nr. 1 oder Satz 2 Nr. 1 oder 2, in denen sich die Berichtigung auswirkt, entnommen. Erstattungen werden entsprechend zugerechnet. Nachzahlungen und Erstattungen werden nicht verzinst.(3) Eine Berichtigung von festgesetzten Leistungen nach dem Vierten Abschnitt dieses Gesetzes erfolgt unbeschadet des Absatzes 1 Satz 1 nur, wenn sie im Einzelfall in einem Ausgleichsjahr den Betrag von 500 Euro übersteigen. Berichtigungen von Zuweisungen nach den §§ 22c und 22e aufgrund von Änderungen maßgeblicher Berechnungsgrößen erfolgen mit Ausnahme der korrigierten Berechnungsgröße auf Basis der für das zu korrigierende Finanzausgleichsjahr herangezogenen Berechnungsgrößen. Berichtigungen sind bis zum Ablauf des auf die endgültige Feststellung der Berichtigungen folgenden Ausgleichsjahrs angemessen auszugleichen. Nachzahlungen aus Berichtigungen werden vorab aus dem Ansatz der Finanzzuweisungen geleistet, die berichtigt werden. Erstattungen werden entsprechend zugerechnet. Nachzahlungen und Erstattungen werden nicht verzinst.

### § 33 — Beirat für kommunale Finanzen

§ 33 Beirat für kommunale Finanzen(1) Bei dem für den kommunalen Finanzausgleich zuständigen Ministerium wird ein Beirat für kommunale Finanzen eingerichtet. Ihm gehören an:1. zwei Vertreter des für den kommunalen Finanzausgleich zuständigen Ministeriums, davon einer als Vorsitzender,2. ein Vertreter des für Finanzen zuständigen Ministeriums,3. ein Vertreter des für kommunale Angelegenheiten zuständigen Ministeriums,4. zwei von dem für den kommunalen Finanzausgleich zuständigen Ministerium auf Vorschlag des Thüringischen Landkreistages e.V. berufene Vertreter der Landkreise und5. drei von dem für den kommunalen Finanzausgleich zuständigen Ministerium auf Vorschlag des Gemeinde- und Städtebunds Thüringen e. V berufene Vertreter der Gemeinden, darunter je ein Vertreter der kreisangehörigen Gemeinden und der kreisfreien Gemeinden.Der Beirat für kommunale Finanzen gibt sich eine Geschäftsordnung.(2) Der Beirat berät das für den kommunalen Finanzausgleich zuständige Ministerium in Fragen der Ausgestaltung der kommunalen Finanzbeziehungen und bei der Vergabe von Bedarfszuweisungen. Er ist zu hören:1. bei durch das für den kommunalen Finanzausgleich zuständige Ministerium zu erarbeitenden Referentenentwürfen von finanzwirksamen Gesetzen und Verordnungen, soweit sie für die kommunale Ebene von erheblicher Bedeutung sind,2. bei die kommunale Ebene betreffenden finanzwirksamen Verwaltungsvorschriften der Ministerien von erheblicher Bedeutung und3. vor Entscheidungen über Bedarfszuweisungen (§ 24) bei einer Antragshöhe von mehr als 500 000 Euro.(3) Der Beirat erhält, insbesondere zur Finanzierung von Beratungsleistungen durch Dritte, einen Betrag von jährlich 50 000 Euro.

### § 4 — Verwendung der Finanzausgleichsmasse

§ 4 Verwendung der FinanzausgleichsmasseDie Finanzausgleichsmasse nach § 3 Abs. 4 und 5 wird verwendet für:1. die FAG-Masse I, bestehend ausa) dem Schullastenausgleich nach § 17,b) dem Sonderlastenausgleich für Aufgaben der Schülerbeförderung nach § 18,c) dem Sonderlastenausgleich für Aufgaben der Kindertagesbetreuung nach § 21,d) dem Sonderlastenausgleich für Belastungen der Kur- und Erholungsorte nach § 22b,e) dem Sonderlastenausgleich für Gemeinden mit unterdurchschnittlicher Einwohnerdichte nach § 22c,f) dem Kulturlastenausgleich nach § 22d,g) den kommunalen Investitionspauschalen nach § 22e,h) dem Sonderlastenausgleich für Klimaschutz- und Klimaanpassungsmaßnahmen nach § 22f,i) den gemeinschaftlich finanzierten Aufgaben nach § 22g,j) dem Landesausgleichsstock nach § 24,k) den Zuweisungen für den Beirat für kommunale Finanzen nach § 33,l) in den Jahren 2026 und 2027 der Ergänzungsleistung für kreisangehörige Gemeinden nach § 20a undm) den Schlüsselzuweisungen für Gemeindeaufgaben nach § 8 sowie Schlüsselzuweisungen für Kreisaufgaben nach § 12 in Höhe der nicht für die Bestandteile nach den Buchstaben a bis l verwendeten Mittel; 2. die FAG-Masse II, bestehend ausa) dem Sonderlastenausgleich für die Beseitigung besonderer Umweltbelastungen nach § 22a undb) dem Mehrbelastungsausgleich für Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises nach § 23. Die für die jeweilige Verwendung maßgeblichen Haushaltsansätze nach Satz 1 werden mit dem Landeshaushalt festgesetzt. Im Rahmen der vorläufigen Haushaltsführung nach Artikel 100 der Verfassung des Freistaats Thüringen1. ist für den Haushaltsansatz nach Satz 1 Nr. 2 Buchst. b § 23 Abs. 4 anzuwenden und2. sind für die Haushaltsansätze nach Satz 1 Nr. 1 Buchst. a bis l und 2 Buchst. a die Haushaltsansätze des Landeshaushaltsplans des Vorjahres anzusetzen. § 3 Abs. 7 Satz 2 gilt entsprechend.

### § 5 — Abrechnungen im Vollzug des Finanzausgleichs

§ 5 Abrechnungen im Vollzug des FinanzausgleichsUnbeschadet der Abrechnung nach § 3 Abs. 6 Satz 2 ist über die in § 4 Satz 1 genannten Bestandteile der Finanzausgleichsmasse sowie von Rückzahlungen jährlich gesondert abzurechnen. Die notwendigen Verrechnungen mit Ausnahme der FAG-Masse II sind über den Landesausgleichsstock (§ 24) durchzuführen.

### § 6 — Allgemeines

§ 6 Allgemeines(1) Aus der Schlüsselmasse erhalten die Gemeinden und Landkreise nach Maßgabe der §§ 11 und 15 zur Stärkung ihrer eigenen Finanzkraft Schlüsselzuweisungen, deren jeweilige Höhe von dem für den kommunalen Finanzausgleich zuständigen Ministerium durch Bescheid festgesetzt wird.(2) Schlüsselzuweisungen werden nach Steuer- oder Umlagekraft berechnet und sollen die Unterschiede in der Finanzstärke zwischen den einzelnen Gebietskörperschaften verringern. Sie dienen der Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs. Mit ihnen sind alle gesetzlichen Lasten abgegolten, soweit nichts anderes gesetzlich bestimmt ist.

### § 22b — Sonderlastenausgleich für Belastungen der Kur- und Erholungsorte

§ 22b Sonderlastenausgleich für Belastungen der Kur- und Erholungsorte(1) Gemeinden, die1. als Kurorte nach § 1 Abs. 1 des Thüringer Kurortegesetzes (ThürKOG) vom 28. Oktober 2013 (GVBl. S. 293) in der jeweils geltenden Fassung zum 1. Januar des Finanzausgleichsjahres nach § 4 ThürKOG zur Führung einer Artbezeichnung nach § 2 Nr. 1 bis 7 ThürKOG oder2. als Erholungsorte nach § 1 Abs. 2 ThürKOG zum 1. Januar des Finanzausgleichsjahres nach § 4 ThürKOG zur Führung einer Artbezeichnung nach § 2 Nr. 8 ThürKOGberechtigt sind, erhalten Finanzzuweisungen in Höhe von 16 Millionen Euro zum Ausgleich ihrer besonderen Belastungen.(2) Die Mittel sind zum 1. Oktober des laufenden Finanzausgleichsjahres fällig. Von den im Landeshaushalt eingestellten Mitteln werden zunächst 125.000 Euro an jede Gemeinde geleistet, die aufgrund der Berechtigung zur Führung einer Artbezeichnung nach § 2 ThürKOG Kur- oder Erholungsort nach § 1 ThürKOG ist; eine mehrfache Berücksichtigung bei mehreren Anerkennungen nach § 2 ThürKOG auf dem Gemeindegebiet findet nicht statt. Die verbleibenden Mittel werden1. zu zwei Dritteln nach der Anzahl der Übernachtungen in den Beherbergungsbetrieben im Sinne des § 3 des Gesetzes zur Neuordnung der Statistik über die Beherbergung im Reiseverkehr (BeherbStatG) vom 22. Mai 2002 (BGBl. I S. 1642) in der jeweils geltenden Fassung des vorangegangenen Jahres und2. zu einem Drittel nach der Zahl der Betten in Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen zum Stand 31. Dezember des vorvergangenen Jahres nach dem Verzeichnis der Krankenhäuser und Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen in Deutschland der Statistischen Ämter des Bundes und der Länderjeweils im Gebiet des Kurortes nach § 1 Abs. 1 ThürKOG oder des Erholungsortes nach § 1 Abs. 2 ThürKOG geleistet.(3) Der Inhaber oder der Leiter eines Beherbergungsbetriebes im Sinne des § 3 BeherbStatG im Gebiet eines Kurortes nach § 1 Abs. 1 ThürKOG oder eines Erholungsortes nach § 1 Abs. 2 ThürKOG sind verpflichtet, zur Berechnung der Zuweisung nach Absatz 1 die Zahl der Übernachtungen von Gästen des vorangegangenen Jahres im Kur- oder Erholungsort bis zum 31. März des Finanzausgleichsjahres an die jeweilige Gemeinde zu melden. Die Gemeinde übermittelt die Übernachtungszahlen für die Berechnung der Verteilung nach Absatz 2 unverzüglich auf dem Dienstweg an das für den kommunalen Finanzausgleich zuständige Ministerium.

### § 19 — (aufgehoben)

§ 19(aufgehoben)

### § 20 — (aufgehoben)

§ 20(aufgehoben)

### § 22 — (aufgehoben)

§ 22 (aufgehoben)

### § 37 — (aufgehoben)

§ 37(aufgehoben)

### § 10 — Steuerkraftmesszahl

§ 10 Steuerkraftmesszahl(1) Die Steuerkraftmesszahl ergibt sich aus der Summe der für die jeweilige Gemeinde geltenden Steuerkraftzahlen der Grundsteuern, der Gewerbesteuern abzüglich der Gewerbesteuerumlage, des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer und des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer. (2) Als Steuerkraftzahlen werden angesetzt: 1. bei den Grundsteuern das durch den jeweils maßgeblichen Hebesatz geteilte Istaufkommen a) für die Ermittlung der Schlüsselzuweisungen die Grundsteuer A vervielfacht mit dem fiktiven Hebesatz von 271 vom Hundert,b) für die Ermittlung der Schlüsselzuweisungen die Grundsteuer B vervielfacht mit dem fiktiven Hebesatz von 389 vom Hundert,bei einem örtlichen Hebesatz von 0 vom Hundert wird der Steuermessbetrag mit dem fiktiven Hebesatz entsprechend Satz 1 Nr. 1 Buchst. a und b vervielfältigt; die Gemeinde ist in diesem Fall verpflichtet, den Steuermessbetrag des vorvergangenen Jahres dem Landesamt für Statistik bis zum 31. März des dem Ausgleichsjahr vorangehenden Jahr zu melden,2. für die Ermittlung der Schlüsselzuweisungen der Ausgleichsjahre 2016 bis 2019 bei der Gewerbesteuer das durch den jeweils maßgeblichen Hebesatz geteilte Istaufkommen vervielfacht mit dem fiktiven Hebesatz von 357 vom Hundert, ab dem Jahr 2020 vervielfacht mit dem fiktiven Hebesatz von 395 vom Hundert, abzüglich der sich unter Anwendung des in § 6 Abs. 2 des Gemeindefinanzreformgesetzes in der Fassung vom 10. März 2009 (BGBl. I S. 502) in der jeweils geltenden Fassung festgesetzten Vomhundertsatzes errechnenden Gewerbesteuerumlage,3. beim Gemeindeanteil an der Einkommensteuer das Istaufkommen sowie4. beim Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer das Istaufkommen. Werden in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag oder einer vergleichbaren Regelung Bestimmungen über die Aufteilung des Grundsteueraufkommens und des Gewerbesteueraufkommens zwischen Gemeinden im Anwendungsbereich dieses Gesetzes getroffen, so ist die Regelung bei der zuständigen unteren Rechtsaufsichtsbehörde anzuzeigen; bei kreisübergreifenden Regelungen ist das Landesverwaltungsamt zuständige Rechtsaufsichtsbehörde. Die zuständige Rechtsaufsichtsbehörde bestätigt die Aufteilung des Grundsteueraufkommens und des Gewerbesteueraufkommens sowie die Geltungsdauer der Regelung und leitet die Anzeige mit dem Bestätigungsvermerk auf dem Dienstweg an die für den kommunalen Finanzausgleich zuständige oberste Landesbehörde. Die bestätigte Aufteilung ist bei der Ermittlung der Steuerkraftmesszahl zu berücksichtigen. Die Gemeinden sind hieran für die Dauer der Regelung gebunden. (3) Für die Berechnung der Steuerkraftzahlen nach Absatz 2 wird jeweils der Durchschnitt des Istaufkommens des vorvergangenen Jahres und der zwei davor liegenden Jahre angesetzt.

### § 13 — Bedarfsmesszahl für Kreisaufgaben

§ 13 Bedarfsmesszahl für Kreisaufgaben(1) Die Einwohnerzahl der Landkreise und kreisfreien Städte bestimmt den Hauptansatz. (2) Ein Soziallastenansatz wird den Landkreisen und kreisfreien Städten für die Bedarfsgemeinschaften und die Hilfeempfänger von Eingliederungshilfe für behinderte Menschen gewährt. Datengrundlage für die Anzahl der Bedarfsgemeinschaften bildet die Statistik der Bundesagentur für Arbeit „Bedarfsgemeinschaften und deren Mitglieder“ zum Stichtag 31. Dezember des vorvergangenen Jahres. Datengrundlage für die Anzahl der Hilfeempfänger von Eingliederungshilfe für behinderte Menschen bildet die „Statistik über die Empfänger von Leistungen nach dem 5. bis 9. Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch“ des vorvorvergangenen Jahres des Landesamtes für Statistik. Für die Berücksichtigung im Soziallastenansatz wird die Zahl der Bedarfsgemeinschaften und der Hilfeempfänger nach den Sätzen 2 und 3 mit 14 multipliziert. Dabei wird der so ermittelte Soziallastenansatz jeweils um den Vomhundertsatz erhöht oder verringert, der der Abweichung der Zuschussbedarfe je Bedarfsgemeinschaft nach § 7 Abs. 3 SGB II und je Hilfeempfänger von Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach § 53 SGB XII eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt vom Landesdurchschnitt dieser Zuschussbedarfe entspricht. Bei der Verringerung werden nur Abweichungen bis zur Höhe von zehn vom Hundert und bei der Erhöhung bis zur Höhe von fünf vom Hundert berücksichtigt. Der Zuschussbedarf nach Satz 5 entspricht den in der Jahresrechnungsstatistik des Landesamtes für Statistik in den Gliederungsnummern der Unterabschnitte 405, 482, 410 bis 415 erfassten Netto-Ausgaben des Verwaltungshaushalts, abzüglich der zugehörigen Netto-Einnahmen des Verwaltungshaushalts des vorvorvergangenen Jahres. (3) Die Einwohner des Landkreises oder der kreisfreien Stadt (Hauptansatz) und der nach Absatz 2 ermittelte Soziallastenansatz bilden den Gesamtansatz. (4) Die Bedarfsmesszahl eines Landkreises und einer kreisfreien Stadt wird errechnet, indem der Gesamtansatz mit dem einheitlichen Grundbetrag vervielfältigt wird. Der Grundbetrag ist ein durch Näherung bestimmter Wert, der so festzusetzen ist, dass die Schlüsselmasse soweit wie rechnerisch möglich aufgebraucht wird.

### § 14 — Umlagekraftmesszahl

§ 14 UmlagekraftmesszahlDie Umlagekraftmesszahl der Landkreise beträgt 30 vom Hundert der Umlagegrundlagen der kreisangehörigen Gemeinden nach § 25 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und 2. Für eine kreisfreie Stadt wird eine Umlagekraftmesszahl entsprechend ermittelt durch Anwendung des Vomhundertsatzes nach Satz 1 auf ihre Steuerkraftmesszahl (§ 10) und auf ihre Schlüsselzuweisungen (§ 11) im Durchschnitt des vorangegangenen Jahres und der zwei davor liegenden Jahre.

### § 2 — Finanzausgleichsleistungen an Gemeinden und Landkreise

§ 2 Finanzausgleichsleistungen an Gemeinden und Landkreise(1) Den Gemeinden und Landkreisen werden im übergemeindlichen Finanzausgleich nach Maßgabe dieses Gesetzes Finanzmittel (Finanzausgleichsmasse) in Ergänzung ihrer eigenen Einnahmekraft zur angemessenen Erfüllung ihrer eigenen und der übertragenen Aufgaben zur Verfügung gestellt. (2) Darüber hinaus erhalten Gemeinden und Landkreise außerhalb des Thüringer Finanzausgleichsgesetzes die Beteiligung des Bundes an den Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 46 Abs. 5 bis 10 des Zweiten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB II) und an den Leistungen für Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach § 46a des Zwölften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB XII) sowie Zuweisungen und projektgebundene Fördermittel aufgrund besonderer Gesetze und nach Maßgabe des Landeshaushalts. Beteiligungen und Zuweisungen nach Satz 1 werden durch dieses Gesetz nicht berührt. Sie sind Bestandteil der angemessenen Finanzausstattung.

### § 20 — Sonderlastenausgleich für die Bereitstellung von Geobasisdaten

§ 20 Sonderlastenausgleich für die Bereitstellung von GeobasisdatenDer auf die Gemeinden und Landkreise entfallende Umlagebedarf für die Finanzierung der Bereitstellung der Geobasisdaten wird aus der Finanzausgleichsmasse entnommen und an die für das Kataster- und Vermessungswesen zuständige oberste Landesbehörde abgeführt.

### § 21 — Sonderlastenausgleich für Aufgaben der Kindertagesbetreuung

§ 21 Sonderlastenausgleich für Aufgaben der KindertagesbetreuungGemeinden und Landkreisen werden zum Ausgleich ihrer Belastungen aus der Verpflichtung zur Kindertagesbetreuung nach dem Thüringer Kindertageseinrichtungsgesetz (ThürKitaG) vom 16. Dezember 2005 (GVBl. S. 365, 2006 S. 51) in der jeweils geltenden Fassung, steuerkraftunabhängige Landeszuschüsse zur Kindertagesbetreuung sowie eine Infrastrukturpauschale für Kinder nach dem Thüringer Kindertageseinrichtungsgesetz gewährt. Die Verwendung der Mittel richtet sich nach den Bestimmungen des Thüringer Kindertageseinrichtungsgesetzes.

### § 22 — Sonderlastenausgleich für Schulbauten

§ 22 Sonderlastenausgleich für Schulbauten(1) An Gemeinden und Landkreise können investive besondere Ergänzungszuweisungen für den Neubau und die Sanierung von Schulen bewilligt werden. Die Zuweisung ist entsprechend ihres Zwecks durch den Empfänger haushalterisch zu beschränken. (2) Über die im Landeshaushalt eingestellten Mittel verfügt die für Schulbauten zuständige oberste Landesbehörde. Für die Verteilung und Verwendung der Mittel nach Absatz 1 Satz 1 gelten die von der für Schulbauten zuständigen obersten Landesbehörde jeweils festgelegten Verteilungsschlüssel.

### § 22b — Sonderlastenausgleich für Belastungen der Kurorte

§ 22b Sonderlastenausgleich für Belastungen der Kurorte(1) Gemeinden, die als Kurorte nach § 1 Abs. 1 des Thüringer Kurortegesetzes (ThürKOG) vom 28. Oktober 2013 (GVBl. S. 293) in der jeweils geltenden Fassung zum 1. Januar des Ausgleichsjahres nach § 4 ThürKOG zur Führung einer Artbezeichnung nach § 2 Nr. 1 bis 7 ThürKOG berechtigt sind, erhalten Finanzzuweisungen zum Ausgleich ihrer besonderen Belastungen. (2) Die Mittel sind zum 1. Oktober des laufenden Finanzausgleichsjahres fällig. Die im Landeshaushalt eingestellten Mittel werden 1. zu zwei Dritteln nach der Zahl der Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben im Sinne des § 3 des Gesetzes zur Neuordnung der Statistik über die Beherbergung im Reiseverkehr (BeherbStatG) vom 22. Mai 2002 (BGBl. I S. 1642) in der jeweils geltenden Fassung und2. zu einem Drittel nach der Zahl der Betten in Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen jeweils im Gebiet des Kurortes nach § 1 Abs. 1 ThürKOG, verteilt. Maßgeblich ist 1. die Anzahl der Übernachtungen des dem Finanzausgleichsjahr vorangegangenen Jahres sowie2. die Zahl der Betten in Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen nach dem Verzeichnis Krankenhäuser, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen in Thüringen des Landesamtes für Statistik zum Stand 31. Dezember des dem Finanzausgleichsjahr vorvergangenen Jahres. (3) Der Inhaber oder der Leiter eines Beherbergungsbetriebes im Sinne des § 3 BeherbStatG im Gebiet eines Kurortes nach § 1 Abs. 1 ThürKOG sind verpflichtet, zur Berechnung der Zuweisung für Kurorte die Zahl der Übernachtungen von Gästen des vorangegangenen Jahres im Kurort bis zum 31. März des Finanzausgleichsjahres an die jeweilige Gemeinde zu melden. Die Gemeinde übermittelt die Übernachtungszahlen für die Berechnung der Verteilung nach Absatz 2 unverzüglich auf dem Dienstweg an die für den kommunalen Finanzausgleich zuständige oberste Landesbehörde.

### § 22c — Sonderlastenausgleich für Gemeinden mit unterdurchschnittlicher Einwohnerdichte

§ 22c Sonderlastenausgleich für Gemeinden mit unterdurchschnittlicher Einwohnerdichte(1) Gemeinden, deren Einwohnerzahl zum 31. Dezember des dem Finanzausgleichsjahr vorvergangenen Jahres im Verhältnis zum Gemeindegebiet nach dem Gebietsstand zu Beginn des Ausgleichsjahres den Landesdurchschnitt unterschreitet, können ab dem Jahr 2022 Finanzzuweisungen zum Ausgleich hierdurch bedingter Belastungen erhalten. (2) Über die im Landeshaushalt eingestellten Mittel verfügt die für den kommunalen Finanzausgleich zuständige oberste Landesbehörde. Diese regelt den Verteilungsschlüssel einschließlich des Verfahrens durch Verwaltungsvorschrift. Die Mittel sollen zum 1. Oktober des laufenden Finanzausgleichsjahres ausgezahlt werden.

### § 22d — Kulturlastenausgleich

§ 22d Kulturlastenausgleich(1) Gemeinden und Landkreisen, die als Träger oder aufgrund vertraglicher Verpflichtung zur Finanzierung überregional bedeutsamer Kultureinrichtungen verpflichtet sind, können zum Ausgleich ihrer Belastungen Finanzzuweisungen gewährt werden.(2) Über die im Landeshaushalt eingestellten Mittel verfügt die für Kultur zuständige oberste Landesbehörde. Die Verteilung der Mittel einschließlich des Verfahrens wird durch Verwaltungsvorschrift der für Kultur zuständigen obersten Landesbehörde im Einvernehmen mit der für den kommunalen Finanzausgleich und der für Finanzen zuständigen obersten Landesbehörde geregelt.

### § 23 — Mehrbelastungsausgleich

§ 23 Mehrbelastungsausgleich(1) Die kreisfreien Städte, die Landkreise, die großen kreisangehörigen Städte, die Verwaltungsgemeinschaften, die erfüllenden Gemeinden und sonstige selbstständige Gemeinden erhalten als Ausgleich für ihre Mehrbelastungen, die ihnen durch die Wahrnehmung übertragener staatlicher Aufgaben nach Artikel 93 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 91 Abs. 3 der Verfassung des Freistaats Thüringen entstehen, pauschale steuerkraft- oder umlagekraftunabhängige allgemeine Finanzzuweisungen je Einwohner in Höhe von: Kommunaler Träger Jahr 2018 1. Kreisfreie Städte 127 Euro, 2. Landkreise 95 Euro, 3. Große kreisangehörige Städte 48 Euro, 4. Verwaltungsgemeinschaften, erfüllende Gemeinden und sonstige selbstständige Gemeinden 34 Euro.Die Zuweisungen werden durch Vervielfältigung der Beträge nach Satz 1 mit der nach § 30 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 und 2 bestimmten Einwohnerzahl ermittelt. Die Einwohnerzahl der Verwaltungsgemeinschaften nach Satz 1 Nr. 4 bestimmt sich nach der Einwohnerzahl der Mitgliedsgemeinden der Verwaltungsgemeinschaft. Die Einwohnerzahlen der erfüllenden Gemeinden nach Satz 1 Nr. 4 bestimmt sich aus der Summe der beauftragenden Gemeinden und der erfüllenden Gemeinde.(1a) Der Betrag je Einwohner nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 ist jeweils zu erhöhen, soweit Verwaltungsgemeinschaften, erfüllende Gemeinden und sonstige selbstständige Gemeinden zum 1. Januar eines Ausgleichsjahres die nachfolgenden Aufgaben wahrnehmen, für die Zuständigkeiten: 1. nach § 2 der Thüringer Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen und über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Straßenverkehrsrechts vom 13. Februar 2007 (GVBl. S. 11) in der jeweils geltenden Fassung um 2,16 Euro, 2. nach § 1 der Thüringer Zuständigkeitsermächtigungsverordnung Gewerbe vom 9. Januar 1992 (GVBl. S. 45) in der jeweils geltenden Fassung um 3,48 Euro, 3. nach § 1 der Thüringer Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen und zur Bestimmung von Zuständigkeiten im Wohngeldbereich vom 24. Juli 2007 (GVBl. S. 96) in der jeweils geltenden Fassung um 4,59 Euro, 4. nach § 1 der Thüringer Wohnraumförderzuständigkeitsverordnung vom 5. März 2013 (GVBl. S. 64) in der jeweils geltenden Fassung um 0,82 Euro.Der Betrag je Einwohner nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 ist entsprechend Satz 1 zu erhöhen, soweit Große kreisangehörige Städte Aufgaben nach Satz 1 Nr. 3 oder 4 wahrnehmen. Für die Fortschreibung der Beträge nach Satz 1 gilt Absatz 4 entsprechend, das Ergebnis ist auf volle Cent-Beträge zu runden.(2) Zusätzlich zu den in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Beträgen erhalten die Landkreise und kreisfreien Städte eine Zuweisung in Höhe des nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 der Thüringer Verordnung zum Katastrophenschutzfonds (ThürKfVO) vom 6. August 2008 (GVBl. S. 309) in der jeweils geltenden Fassung von ihnen zu leistenden jährlichen Beitrags. Die Zuweisung an die einzelne Kommune berechnet sich nach ihrer amtlichen Einwohnerzahl im Verhältnis zur amtlichen Einwohnerzahl des Landes zum 31. Dezember des vorvergangenen Jahres. Die Zuweisung wird mit dem zu leistenden Beitrag verrechnet und an den Katastrophenschutzfonds abgeführt. Im Fall der Beitragsaussetzung nach § 2 Abs. 4 ThürKfVO erhalten die Landkreise und kreisfreien Städte insoweit keine Zuweisungen. Abweichend von Absatz 3 erfolgen die Zuweisungen an den Katastrophenschutzfonds in zwei gleichen Raten jeweils zum 1. März sowie 1. September eines jeden Kalenderjahres.(3) Der Mehrbelastungsausgleich wird mit je einem Viertel des festgesetzten Gesamtbetrages zu den in § 11 Abs. 2 genannten Terminen ausgezahlt.(4) Die in Absatz 1 genannten Beträge sind für die auf das Ausgleichsjahr 2018 folgenden Ausgleichsjahre jährlich ausschließlich mit der Entwicklung der Personalkosten der Kommunen in Thüringen im übertragenen Wirkungskreis mit 70 vom Hundert und der Entwicklung der Verbraucherpreise in Thüringen mit 30 vom Hundert, jeweils im Mittel der letzten fünf verfügbaren Vorjahre, fortzuschreiben. Die Rundung der nach Satz 1 genannten Beträge erfolgt kaufmännisch auf volle Euro-Beträge.(5) Wird den kommunalen Trägern der Selbstverwaltung nach Artikel 91 Abs. 3 der Verfassung des Freistaats Thüringen eine neue Aufgabe übertragen oder wird ein Aufgabenstandard einer bereits übertragenen Aufgabe erhöht, ist der Mehrbelastungsausgleich in Höhe der nach dem Regelungsentwurf zu erwartenden jährlichen Kosten der Regelung ausdrücklich durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes zu regeln. Beruht die Veränderung im Sinne des Satzes 1 nicht auf einer Anpassung von Landesrecht, ist die Landesregierung ermächtigt, die Regelung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung zu erlassen. Der Mehrbelastungsausgleich nach den Sätzen 1 und 2 erfolgt außerhalb des Thüringer Partnerschaftsgrundsatzes. Im Rahmen der Revision nach § 3 Abs. 5 ist zu prüfen, ob spezialgesetzliche Kostenerstattungsregelungen in die Pauschale nach Absatz 1 überführt werden können. In diesem Fall ist die in § 3 Abs. 3 a festgesetzte Regel des Thüringer Partnerschaftsgrundsatzes so anzupassen, dass die bislang außerhalb des Thüringer Partnerschaftsmodells ausgereichten Mittel in die Finanzausgleichsmasse überführt werden.

### § 24 — Landesausgleichsstock

§ 24 Landesausgleichsstock(1) Gemeinden und Landkreisen werden aus dem Landesausgleichsstock Bedarfszuweisungen in Form von Zuweisungen und rückzahlbaren Überbrückungshilfen zur Verfügung gestellt. Die Mittel des Landesausgleichsstocks speisen sich aus 1. den jährlichen Einnahmen aus der Finanzausgleichsumlage nach § 29,2. den Einnahmen aus Rückzahlungen von Bedarfszuweisungen sowie ergänzenden Bedarfszuweisungen nach § 4 des Thüringer Kommunalhaushaltssicherungsprogrammgesetzes vom 27. Februar 2014 (GVBl. S. 45) in der jeweils geltenden Fassung jeweils des laufenden Jahres sowie der vorangegangenen Jahre,3. den kassenmäßig unter Berücksichtigung der Abrechnung nach § 5 nicht in Anspruch genommenen Mitteln des Landesausgleichsstocks aus dem Vorjahr und4. aus den im Vorjahr kassenmäßig nicht in Anspruch genommenen und für die Abrechnung nach § 5 verwendeten Mitteln der übrigen Bestandteile der Finanzausgleichsmasse nach § 4. Zusätzlich zu den Mitteln nach Satz 2 wird dem Landesausgleichsstock jährlich ein Betrag von 47 Millionen Euro zur Verfügung gestellt. (2) Neben Überbrückungshilfen im Sinne des Absatzes 1 sind die Mittel des Landesausgleichsstocks bestimmt für 1. die Durchführung der Haushaltskonsolidierung in kreisangehörigen Gemeinden, kreisfreien Städten sowie Landkreisen; Voraussetzung für die Gewährung der Bedarfszuweisungen ist ein aufgestelltes und vom Gemeinderat oder Kreistag beschlossenes und von der Rechtsaufsicht genehmigtes Haushaltssicherungskonzept (§ 53a der Thüringer Kommunalordnung, § 4 Abs. 1 des Thüringer Gesetzes über die kommunale Doppik vom 19. November 2008 [GVBl. S. 381] in der jeweils geltenden Fassung);2. die Überwindung außergewöhnlicher Belastungen in kreisangehörigen Gemeinden, kreisfreien Städten sowie Landkreisen, soweit diese infolge der Wahrnehmung von Pflichtaufgaben entstehen sowie besonderen Aufgaben von Gemeinden und Landkreisen Rechnung tragen,3. den Ausgleich von Härten, die sich in Einzelfällen beim Vollzug dieses Gesetzes ergeben, sowie4.die Förderung von neuen Kooperationen kommunaler Zusammenarbeit im Sinne des Thüringer Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit; die Förderung, die im Einzelfall in Höhe von 10.000 Euro bis maximal 75.000 Euro erfolgen kann, setzt voraus, dass von den Antragstellern der Nachweis erbracht wird, dass die Zuwendung mindestens in einem Verhältnis 1:5 zu den zu erzielenden Einsparungen unter Berücksichtigung eines Zeitraums von fünf Jahren steht; in den Haushaltsjahren 2018 und 2019 stehen jeweils fünf Millionen Euro aus Mitteln des Landesausgleichsstocks für diese Förderungen zur Verfügung. Für kreisfreie Städte und Landkreise, die Bedarfszuweisungen erhalten, sowie deren Kooperationspartner sind Ausnahmen von den Voraussetzungen und der Förderhöhe nach Satz 1 Nr. 4 Halbsatz 2 möglich, wenn sie zur Erfüllung von Pflichtaufgaben einen Zweckverband nach dem Thüringer Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit neu bilden und ein durch Gutachten nachgewiesenes Einsparpotenzial bei den Kosten der Aufgabenwahrnehmung durch diese Zusammenarbeit erzielen. Die Kosten für die Erarbeitung der Gutachten zur Prüfung und zum Nachweis eines erzielbaren Einsparpotenzials bei den Kosten der Aufgabenwahrnehmung nach Satz 2 sind jeweils bis zu einer Höhe von 30.000 Euro förderfähig. (3) Soweit die nicht für Bedarfszuweisungen in den Folgejahren gebundenen Mittel nach Absatz 1 am Ende eines Haushaltsjahrs den Betrag von 35 Millionen Euro überschreiten, werden in dem auf das Ausgleichsjahr folgenden Jahr diejenigen Mittel des Landesausgleichsstocks die den Betrag von 30 Millionen Euro überschreiten, mit der dritten Rate der Schlüsselzuweisungen an die Gemeinden und kreisfreien Städte sowie Landkreise ausgeschüttet. Die Ausschüttungsmasse wird in Teilausschüttungsmassen, die dem Verhältnis der Teilschlüsselmassen nach § 7 entsprechen, aufgeteilt. Der sich aus der jeweiligen Teilausschüttungsmasse ergebende Auszahlungsbetrag an die Gemeinden, kreisfreien Städte sowie Landkreise entspricht dem Verhältnis der Schlüsselzuweisungen an der jeweiligen Teilschlüsselmasse nach § 7.(4) Das für kommunale Angelegenheiten zuständige Ministerium erlässt im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium die erforderlichen Verwaltungsvorschriften über das Antrags- und Bewilligungsverfahren sowie die Verteilung und Verwendung der Mittel für Bedarfszuweisungen nach Absatz 2 Nr. 1 bis 3 sowie die Förderrichtlinie für die Förderung nach Absatz 2 Nr. 4.

### § 25 — Kreisumlage

§ 25 Kreisumlage(1) Soweit die sonstigen Einnahmen, die sonstigen Erträge oder Einzahlungen eines Landkreises bei sparsamer und wirtschaftlicher Haushaltsführung seinen Finanzbedarf nicht decken (Umlagesoll), ist eine Umlage von den kreisangehörigen Gemeinden zu erheben (Kreisumlage). (2) Die Kreisumlage ist mit einem einheitlichen Hundertsatz (Umlagesatz) der auf die kreisangehörigen Gemeinden entfallenden Umlagegrundlagen zu bemessen. Umlagegrundlagen sind 1. die Schlüsselzuweisungen der kreisangehörigen Gemeinden nach § 11 einschließlich der Zuweisungen nach § 7a im Durchschnitt des vorangegangenen Jahres sowie der zwei davor liegenden Jahre,2. die Steuerkraftmesszahlen der kreisangehörigen Gemeinden nach § 10,3. abzüglich der festgesetzten Finanzausgleichsumlage nach § 29 im Durchschnitt des vorangegangenen Jahres sowie der zwei davor liegenden Jahre. (3) Umlagesoll und Umlagesatz sind in der Haushaltssatzung festzusetzen. Vor Zuleitung des Entwurfs der Haushaltssatzung einschließlich deren Anlagen an den Kreistag sind die kreisangehörigen Gemeinden mit dem Ziel zu beteiligen, einen Überblick über den Finanzbedarf aller kreisangehörigen Gemeinden im Kreisgebiet zu erhalten. Im Anschluss hat der Landkreis seinen Finanzbedarf und die Finanzbedarfe der kreisangehörigen Gemeinden hinsichtlich der Höhe des Umlagesolls und des Umlagesatzes gegeneinander abzuwägen; die Abwägungsgründe sind gegenüber dem Kreistag zu dokumentieren.

### § 26 — Festsetzung und Erhebung der Kreisumlage

§ 26 Festsetzung und Erhebung der Kreisumlage(1) Die Kreisumlage wird gegenüber den einzelnen kreisangehörigen Gemeinden für jedes Haushaltsjahr neu festgesetzt. Sie wird mit einem Zwölftel des jeweiligen Jahresbetrags am 25. eines jeden Monats fällig. Der Landkreis kann für rückständige Beträge Verzugszinsen in Höhe von drei Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz fordern. (2) Bis zur Bekanntgabe des Bescheides zur Festsetzung der Kreisumlage für das laufende Haushaltsjahr können die Landkreise vorläufige monatliche Teilbeträge in Höhe der im abgelaufenen Haushaltsjahr zuletzt erhobenen monatlichen Teilbeträge erheben; Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. Nach diesem Zeitpunkt sind die bereits erfolgten Zahlungen zum nächsten Fälligkeitstermin zu verrechnen. (3) Kommt es für das gesamte Haushaltsjahr zu keiner Neufestsetzung der Kreisumlage, hat der Landkreis spätestens am Ende des Haushaltsjahrs eine endgültige Berechnung der Kreisumlage für die kreisangehörigen Gemeinden vorzunehmen. Als Berechnungsgrundlage sind die nach § 25 Abs. 2 Satz 2 für das laufende Haushaltsjahr geltenden Umlagegrundlagen heranzuziehen. Hierbei dürfen Umlagesatz und Umlagesoll der letzten gültigen Haushaltssatzung nicht überschritten werden.

### § 27 — Erhöhung der Kreisumlage

§ 27 Erhöhung der KreisumlageErhöhungen des Umlagesatzes müssen bis zum 30. Juni des laufenden Haushaltsjahrs beschlossen sein.

### § 28 — Schulumlage

§ 28 Schulumlage(1) Soweit kreisangehörige Gemeinden oder von diesen gebildete Zweckverbände zu Beginn eines Kalenderjahres die Schulträgerschaft für Grund- oder Regelschulen wahrnehmen, legt der Landkreis jeweils 80 vom Hundert seines ungedeckten Finanzbedarfs einschließlich der Kosten der notwendigen Schülerbeförderung (§ 3 Abs. 2 in Verbindung mit § 4 ThürSchFG), der ihm für Grund- oder Regelschulen entsteht, auf die kreisangehörigen Gemeinden um, die keine Schulträger sind und auch nicht einem die Schulträgerschaft wahrnehmenden Zweckverband angehören (Schulumlage). Der Restbetrag fließt in das Umlagesoll der Kreisumlage (§ 25) ein. Die Schulumlage ist jeweils für Grund- und Regelschulen getrennt festzusetzen, wenn in einer kreisangehörigen Gemeinde die Schulträgerschaft nicht insgesamt die Grund- und Regelschulen, sondern nur die Grund- oder die Regelschulen umfasst. (2) Auf die Schulumlage sind die §§ 25 bis 27 entsprechend anzuwenden. Die Schulumlage ist zweckgebunden zu vereinnahmen. (3) Soweit kreisangehörige Gemeinden oder von diesen gebildete Zweckverbände zu Beginn eines Kalenderjahrs die Schulträgerschaft für Grund- oder Regelschulen wahrnehmen, legt der Landkreis, der seine Haushaltswirtschaft nach den Regelungen über die kommunale doppelte Buchführung führt, jeweils 80 vom Hundert seines ungedeckten Aufwandsbedarfs einschließlich der Kosten der notwendigen Schülerbeförderung (§ 3 Abs. 2 in Verbindung mit § 4 ThürSchFG), der ihm für Grund- oder Regelschulen entsteht, auf die kreisangehörigen Gemeinden um, die keine Schulträger sind und auch nicht einem die Schulträgerschaft wahrnehmenden Zweckverband angehören (Schulumlage). Der Restbetrag fließt in das Umlagesoll der Kreisumlage (§ 25) ein. Die Schulumlage ist jeweils für Grund- und Regelschulen getrennt festzusetzen, wenn in einer kreisangehörigen Gemeinde die Schulträgerschaft nicht insgesamt die Grund- und Regelschulen, sondern nur die Grund- oder die Regelschulen umfasst. (4) Soweit kreisangehörige Gemeinden oder von diesen gebildete Zweckverbände zu Beginn eines Kalenderjahres die Trägerschaft für Gemeinschaftsschulen wahrnehmen, finden die Regelungen zur Schulumlage mit der Maßgabe Anwendung, dass diese Gemeinschaftsschulen entsprechend ihrer jeweils angebotenen Klassenstufen für die Klassenstufen 1 bis 4 wie Grundschulen und für die Klassenstufen 5 bis 10 wie Regelschulen behandelt werden. Soweit Gemeinschaftsschulen auch die Klassenstufen 11 und 12 vorhalten, bleiben diese bei der Bemessung der Schulumlage unberücksichtigt. Die dem Landkreis entstehenden Kosten der notwendigen Schülerbeförderung für die in der Trägerschaft von kreisangehörigen Gemeinden oder von diesen gebildeten Zweckverbänden befindlichen Gemeinschaftsschulen fließen in das Umlagesoll der Kreisumlage (§ 25) ein.(5) Der Landkreis legt bei der Schulumlage nach den Absätzen 1, 3 und 4 auch seinen ungedeckten Finanz- oder Aufwandsbedarf für die sich in seiner Trägerschaft befindlichen Gemeinschaftsschulen um; für die jeweiligen Klassenstufen gilt die Maßgabe des Absatzes 4 Satz 1. Soweit diese Schulen auch die Klassenstufen 11 und 12 vorhalten, bleibt der ungedeckte Finanz- oder Aufwandsbedarf bei der Bemessung der Schulumlage unberücksichtigt. (6)

### § 29 — Finanzausgleichsumlage

§ 29 Finanzausgleichsumlage(1) Von den kreisangehörigen Gemeinden, deren Steuerkraftmesszahl (§ 10) die Bedarfsmesszahl (§ 9) um mehr als 15 vom Hundert übersteigt, wird eine Finanzausgleichsumlage erhoben. Umlagegrundlage (U) für die Finanzausgleichsumlage ist die Differenz zwischen Steuerkraftmesszahl und der um 15 vom Hundert erhöhten Bedarfsmesszahl (B). (1a) Wenn die Steuerkraftmesszahl die Bedarfsmesszahl um mehr als 15 vom Hundert, aber um weniger als 115 vom Hundert übersteigt, wird die Höhe der Finanzausgleichsumlage nach folgender Formel ermittelt: 0,2 x U + 0,1 x U2/ BWenn die Steuerkraftmesszahl die Bedarfsmesszahl um mindestens 115 vom Hundert übersteigt, wird die Höhe der Finanzausgleichsumlage nach folgender Formel ermittelt: 0,4 x U - 0,1 x BDie Finanzausgleichsumlage ist auf volle Euro-Beträge abzurunden. (2) Die Finanzausgleichsumlage wird im Ausgleichsjahr durch das für den kommunalen Finanzausgleich zuständige Ministerium festgesetzt und ist zum 15. Januar, 15. April, 15. Juli und 15. Oktober des Folgejahres mit je einem Viertel des Gesamtbetrags fällig. Rechtsbehelfe gegen die Festsetzung der Finanzausgleichsumlage haben keine aufschiebende Wirkung. Das Land kann für rückständige Beträge Verzugszinsen in Höhe von drei Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz fordern. (3) Das Aufkommen der Finanzausgleichsumlage fließt zur Kompensation der Verluste bei der Kreis- und der Schulumlage nach § 25 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 im Fälligkeitsjahr nach Absatz 2 Satz 1 in Höhe des jeweiligen Kreisumlagesatzes des Fälligkeitsjahrs und, soweit die Gemeinde im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 zur Entrichtung einer Schulumlage verpflichtet ist, in Höhe des jeweiligen Schulumlagesatzes des Fälligkeitsjahrs dem jeweiligen Landkreis zu, in dem sich die finanzausgleichsumlagepflichtige Gemeinde befindet. Ist die Kreisumlage zu Beginn des Fälligkeitsjahrs noch nicht festgesetzt, wird für die Berechnungen nach Satz 1 der jeweilige Umlagesatz des Vorjahres herangezogen. Nach Festsetzung der Kreisumlage sind die bereits erfolgten Zahlungen zum nächsten Fälligkeitstermin zu verrechnen. Die Sätze 2 und 3 gelten für die Schulumlage entsprechend. Das Land leitet den Anteil nach Satz 1 unverzüglich an den jeweiligen Landkreis weiter. Der verbleibende Betrag fließt im Fälligkeitsjahr dem Landesausgleichsstock nach § 24 Abs. 1 Satz 2 zu.

### § 3 — Bildung der Finanzausgleichsmasse

§ 3 Bildung der Finanzausgleichsmasse(1) Gemeinden und Landkreise erhalten vom Land Zuweisungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben aus den Anteilen des Landes aus dem Aufkommen an der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer (Gemeinschaftsteuern), dem Aufkommen aus den Landessteuern einschließlich der Einnahmen nach dem Gesetz zur Regelung der finanziellen Kompensation zugunsten der Länder infolge der Übertragung der Ertragshoheit der Kraftfahrzeugsteuer auf den Bund vom 29. Mai 2009 (BGBl. I S. 1170) in der jeweils geltenden Fassung, dem Aufkommen aus dem Landesanteil der Gewerbesteuerumlage und dem Finanzausgleich unter den Ländern einschließlich der Fehlbetrags-Bundesergänzungszuweisungen nach § 11 Abs. 2 des Finanzausgleichsgesetzes, der Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen wegen teilungsbedingter Lasten nach § 11 Abs. 3 des Finanzausgleichsgesetzes sowie dem Aufkommen aus den Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen wegen struktureller Arbeitslosigkeit nach § 11 Abs. 3a des Finanzausgleichsgesetzes.(2) Die Finanzausgleichsmasse wird aus einem Anteil nach dem Partnerschaftsgrundsatz (FAG-Masse I) und einem Anteil für den übertragenen Wirkungskreis (FAG-Masse II) gebildet. Die Höhe der Finanzausgleichsmasse ist so zu bemessen, dass diese sowohl die verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine finanzielle Mindestausstattung erfüllt als auch einer angemessenen Finanzausstattung entspricht. Die Entwicklung der eigenen Einnahmen der Kommunen zuzüglich der Zuweisungen aus der FAG-Masse I nach diesem Gesetz und der Einnahmen des Landes abzüglich der den Kommunen zufließenden FAG-Masse I soll sich im Sinne eines Thüringer Partnerschaftsgrundsatzes gleichmäßig gestalten. (3) Eigene Einnahmen der Kommunen zur Berechnung der FAG-Masse I sind Realsteuern abzüglich Gewerbesteuerumlage, Gemeindeanteile an Einkommen- und Umsatzsteuer sowie sonstige Steuern und steuerähnliche Einnahmen. (3a) Aus den eigenen Einnahmen der Kommunen nach Absatz 3 im Durchschnitt des vorangegangenen Jahres und der zwei davor liegenden Jahre sowie den Einnahmen des Landes nach Absatz 1 im Durchschnitt des vorangegangenen Jahres und der zwei davorliegenden Jahre wird die Summe gebildet. Der Anteil der Kommunen nach dem Partnerschaftsgrundsatz an der Summe nach Satz 1 beträgt 34,00 vom Hundert für das Jahr 2018 und 33,93 vom Hundert ab dem Jahr 2019. Die FAG-Masse I ist die Differenz zwischen dem nach Satz 2 bestimmten Anteil der Kommunen und den eigenen Einnahmen nach Absatz 3. Der nach dieser Regel ermittelte Betrag erhöht sich im Jahr 2018 um 19.450.000 Euro, im Jahr 2019 um 27.950.000 Euro, im Jahr 2020 um 37.300.000 Euro und ab dem Jahr 2021 um 37.900.000 Euro. (3b) Die FAG-Masse II wird aus den Haushaltsansätzen für die Sonderlastenausgleiche nach den §§ 22a und 23 dieses Gesetzes gebildet. (4) Die nach Absatz 2 Satz 1 und 3 in Verbindung mit den Absätzen 3 und 3 a bereitzustellende FAG-Masse I wird nach den Ist-Einnahmen sowie den Ansätzen im Landeshaushaltsplan bzw. den geschätzten Steuereinnahmen der Gemeinden vorläufig errechnet und im Landeshaushaltsplan festgesetzt. Spätestens im übernächsten Haushaltsjahr ist der Ausgleich nach dem Ergebnis des Haushaltsjahres vorzunehmen. Bei der endgültigen Berechnung der FAG-Masse I auf der Basis der tatsächlichen Einnahmen sind die Regelungen nach Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit den Absätzen 3 und 3 a zugrunde zu legen. Die Abrechnung wird unter der Bezeichnung Stabilisierungsfonds als Kontrollrechnung im Haushalt dargestellt. Ergibt sich ein Abrechnungsbetrag zu Gunsten der Kommunen, erhöht dieser den Stabilisierungsfonds. Ergibt sich ein Abrechnungsbetrag zu Gunsten des Landes, verringert dieser den Stabilisierungsfonds. Übersteigt der Stabilisierungsfonds einen Betrag von 40 Millionen Euro ist durch den Haushaltsgesetzgeber zu prüfen, ob der Ansatz der FAG-Masse I im Landeshaushaltsplan zu Lasten des Stabilisierungsfonds erhöht wird. (5) Im Abstand von vier Jahren ist auf Basis der aktuellsten Statistik des Landesamtes für Statistik zu „Ausgaben und Einnahmen der Gemeinden und Gemeindeverbände in Thüringen“ (Jahresrechnungsstatistik) und der aktuellsten regionalisierten Steuerschätzung zu überprüfen, ob aufgrund von Veränderungen im Aufgabenbestand oder aufgrund der Entwicklung der notwendigen Ausgaben und Einnahmen der Kommunen die in Absatz 3 a in Verbindung mit Absatz 2 Satz 3 festgesetzte Regel des Thüringer Partnerschaftsgrundsatzes zur Bestimmung der FAG-Masse I im Verhältnis zwischen dem Land und den Kommunen anzupassen ist (Revision). In die Prüfung sind Veränderungen im Bestand pflichtiger eigener und übertragener Aufgaben der Kommunen, soweit diese in der zugrundeliegenden Jahresrechnungsstatistik noch keine Auswirkungen haben, einzubeziehen. Ist das vierte Jahr das erste Jahr eines Doppelhaushalts, ist die Überprüfung im Folgejahr vorzunehmen. Im Rahmen der Revision ist neben der angemessenen Finanzausstattung und der finanziellen Mindestausstattung die Aufteilung der Schlüsselmassen für Landkreisaufgaben und Gemeindeaufgaben sowie die Berechnung der Pauschalen nach § 23 in die Prüfung einzubeziehen. Das für den kommunalen Finanzausgleich zuständige Ministerium erstellt hierüber einen Prüfbericht, der im Beirat nach § 33 beraten wird. Das für den kommunalen Finanzausgleich zuständige Ministerium ist ermächtigt, im Benehmen mit dem Beirat für kommunale Finanzen, zur Erstellung des Prüfberichts einen externen Gutachter zu beteiligen. (6) Die Höhe der Finanzausgleichsmasse ist im Abstand von zwei Jahren auf Basis und Systematik der letzten Revision nach Absatz 5 dahin gehend zu überprüfen, ob mit der zur Verfügung gestellten Finanzausgleichsmasse die finanzielle Mindestausstattung sichergestellt werden kann (kleine Revision). Ist das zweite Jahr das erste Jahr eines Doppelhaushalts, ist die Überprüfung für das Folgejahr vorzunehmen. Wenn in einem Jahr bereits eine Revision nach Absatz 5 stattfindet, ist keine gesonderte kleine Revision durchzuführen. Bei der Überprüfung sind ausgehend von den ermittelten Zuschussbedarfen der letzten Revision nach Absatz 5 folgende Parameter zu berücksichtigen: 1. Entwicklung der im Rahmen der letzten Revision nach Absatz 5 verwendeten Fortschreibungsfaktoren sowie2. Entwicklung der Steuereinnahmen der Kommunen. In die Prüfung sind Veränderungen im Bestand pflichtiger eigener und übertragener Aufgaben der Kommunen sowie in der Finanzverteilung zwischen Bund, Land und Kommunen seit der letzten Anpassung des Thüringer Partnerschaftsgrundsatzes einzubeziehen. Weiterhin ist die Berechnung der Pauschalen nach § 23 zu überprüfen. Das Ergebnis der kleinen Revision ist zu dokumentieren.

### § 30 — Einwohnerzahl, Gebietsstand

§ 30 Einwohnerzahl, Gebietsstand(1) Die Berechnung der Schlüsselzuweisungen erfolgt auf Basis der vom Landesamt für Statistik fortgeschriebenen Einwohnerzahl zum 31. Dezember des vorvergangenen Jahres nach dem Gebietsstand zu Beginn des Ausgleichsjahres. Liegt diese nicht vor, wird zur vorläufigen Festsetzung auf die letzte vor Beginn des Ausgleichsjahres zum Stand 31. Dezember fortgeschriebene Einwohnerzahl zurückgegriffen. Soweit zum 30. November des Ausgleichsjahres keine Einwohnerzahl im Sinne des Satzes 1 vorliegt, gilt die vorläufige Festsetzung als endgültige Festsetzung und erwächst in Bestandskraft. Die Sätze 1 bis 3 gelten für die weiteren stichtagsbezogenen Berechnungsgrößen entsprechend. (2) Soweit außer im Fall des Absatzes 1 nach diesem Gesetz die Einwohnerzahl maßgebend ist, gilt Absatz 1 Satz 1 bis 3 entsprechend. (3) Gebiets- und Bestandsänderungen werden, soweit sie nicht zu Beginn eines Jahres in Kraft treten, für den Finanzausgleich erst vom nächsten Jahr an wirksam. Soweit eine Gebiets- oder Bestandsänderung nicht mehr für das nächste Jahr berücksichtigt werden kann, wird der Ausgleich im übernächsten Jahr vorgenommen.

### § 31 — Auskunftspflicht

§ 31 AuskunftspflichtDie Gemeinden, Landkreise, Verwaltungsgemeinschaften und erfüllenden Gemeinden sind verpflichtet, den zuständigen obersten Landesbehörden, dem Landesamt für Statistik und den Rechtsaufsichtsbehörden alle Auskünfte zu erteilen, die für die Ermittlung der Finanzausgleichsmasse nach § 3 und für den Vollzug dieses Gesetzes notwendig sind; die Auskunftspflicht für den Vollzug dieses Gesetzes gilt auch gegenüber den Landkreisen. Werden die nach Satz 1 notwendigen Auskünfte nicht oder nicht rechtzeitig erteilt, so können geschätzte Zählwerte angewandt werden.

### § 32 — Berichtigung

§ 32 Berichtigung(1) Ein Festsetzungsbescheid über Leistungen nach dem Dritten und Vierten Abschnitt dieses Gesetzes, der wegen unrichtiger Bemessungsgrundlagen oder aus anderen Gründen fehlerhaft ist, kann auf Antrag oder von Amts wegen berichtigt werden, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist. Eine Berichtigung ist nur bis einschließlich des dritten vorangegangenen Finanzausgleichsjahrs möglich, es sei denn, dass unrichtige Angaben zu höheren Leistungen geführt haben. Abweichend von § 30 Abs. 1 sind bei Berichtigungen die vom Landesamt für Statistik berichtigten Einwohnerzahlen maßgebend. Die Berichtigung von Schlüsselzuweisungen findet bei der Berechnung durch das Landesamt für Statistik ab dem auf das zu berichtigende Jahr folgenden Finanzausgleichsjahr auf der Basis des für das zu berichtigende Jahr maßgeblichen Grundbetrages statt; eine gesonderte Festsetzung der korrigierten Zuweisung ist nicht vorzunehmen. Berichtigungen aufgrund von Änderungen bei der Steuerkraftzahl nach § 10 Abs. 2 Satz 2 bis 4 sind nicht vorzunehmen. (2) Eine Berichtigung von festgesetzten Schlüsselzuweisungen erfolgt unbeschadet des Absatzes 1 Satz 1 nur, wenn sie im Einzelfall bei den Schlüsselzuweisungen an die Gemeinden (§ 8) das Fünffache und bei den Schlüsselzuweisungen an kreisfreie Städte und Landkreise (§ 12) das Fünfundzwanzigfache des jeweiligen Grundbetrags (§ 9 Abs. 4 und § 13 Abs. 4) des Ausgleichsjahrs, für das die Berichtigung erfolgt, übersteigen. Berichtigungen der Schlüsselzuweisungen sind bis zum Ablauf des auf die endgültige Feststellung der Berichtigung folgenden Ausgleichsjahrs angemessen auszugleichen. Nachzahlungen aus Berichtigungen werden vorab aus den jeweiligen Teilschlüsselmassen nach § 7, in denen sich die Berichtigung auswirkt, entnommen. Erstattungen werden entsprechend zugerechnet. Nachzahlungen und Erstattungen werden nicht verzinst. (3) Eine Berichtigung von festgesetzten Leistungen nach dem Vierten Abschnitt dieses Gesetzes erfolgt unbeschadet des Absatzes 1 Satz 1 nur, wenn sie im Einzelfall in einem Ausgleichsjahr den Betrag von 500 Euro übersteigen. Berichtigungen sind bis zum Ablauf des auf die endgültige Feststellung der Berichtigungen folgenden Ausgleichsjahrs angemessen auszugleichen. Nachzahlungen aus Berichtigungen werden aus dem Ansatz der Finanzzuweisungen geleistet, die berichtigt werden. Erstattungen werden entsprechend zugerechnet. Nachzahlungen und Erstattungen werden nicht verzinst.

### § 33 — Beirat für kommunale Finanzen

§ 33 Beirat für kommunale Finanzen(1) Bei dem für den kommunalen Finanzausgleich zuständigen Ministerium wird ein Beirat für kommunale Finanzen eingerichtet. Ihm gehören an: 1. drei Vertreter des für kommunale Angelegenheiten zuständigen Ministeriums, davon einer als Vorsitzender,2. ein Vertreter des für Finanzen zuständigen Ministeriums,3. zwei von dem für den kommunalen Finanzausgleich zuständigen Ministerium auf Vorschlag des Thüringischen Landkreistages e.V. berufene Vertreter der Landkreise und4. drei von dem für den kommunalen Finanzausgleich zuständigen Ministerium auf Vorschlag des Gemeinde- und Städtebundes Thüringen berufene Vertreter der Gemeinden, darunter je ein Vertreter der kreisangehörigen Gemeinden und der kreisfreien Gemeinden. Der Beirat für kommunale Finanzen gibt sich eine Geschäftsordnung. (2) Der Beirat berät das für den kommunalen Finanzausgleich zuständige Ministerium in Fragen der Ausgestaltung der kommunalen Finanzbeziehungen und bei der Vergabe von Bedarfszuweisungen. Er ist zu hören: 1. bei durch das für den kommunalen Finanzausgleich zuständige Ministerium zu erarbeitenden Referentenentwürfen von finanzwirksamen Gesetzen und Verordnungen, soweit sie für die kommunale Ebene von erheblicher Bedeutung sind,2. bei die kommunale Ebene betreffenden finanzwirksamen Verwaltungsvorschriften der Ministerien von erheblicher Bedeutung und3. vor Entscheidungen über Bedarfszuweisungen (§ 24) bei einer Antragshöhe von mehr als 500 000 Euro. (3) Der Beirat erhält, insbesondere zur Finanzierung von Beratungsleistungen durch Dritte, einen Betrag von jährlich 50 000 Euro.

### § 4 — Verwendung der Finanzausgleichsmasse

§ 4 Verwendung der FinanzausgleichsmasseDie nach § 3 ermittelte Finanzausgleichsmasse wird verwendet für: 1. Schullastenausgleich nach § 17,2. Sonderlastenausgleich für Aufgaben der Schülerbeförderung nach § 18,3. Sonderlastenausgleich für Aus- und Fortbildungsaufgaben nach § 19,4. Sonderlastenausgleich für die Bereitstellung von Geobasisdaten nach § 20,5. Sonderlastenausgleich für Betrieb und Einführung des Digitalfunks nach § 20a,6. Sonderlastenausgleich für Aufgaben der Kindertagesbetreuung nach § 21,7. Sonderlastenausgleich für Schulbauten nach § 22,8. Sonderlastenausgleich für die Beseitigung besonderer Umweltbelastungen nach § 22a,9. Sonderlastenausgleich für Belastungen der Kurorte nach § 22b,10. Sonderlastenausgleich für Gemeinden mit unterdurchschnittlicher Einwohnerdichte nach § 22c,11. Kulturlastenausgleich nach § 22d,12. Mehrbelastungsausgleich nach § 23,13. Landesausgleichsstock nach § 24,14. Zuweisungen an den Beirat für kommunale Finanzen zur Finanzierung von Beratungsleistungen Dritter nach § 33, im Übrigen für Schlüsselzuweisungen für Gemeindeaufgaben nach § 8 sowie Schlüsselzuweisungen für Kreisaufgaben nach § 12. Die Ansätze nach Satz 1 Nr. 1 bis 14 sowie die Schlüsselzuweisungen werden mit dem Landeshaushalt festgesetzt.

### § 5 — Abrechnungen im Vollzug des Finanzausgleichs

§ 5 Abrechnungen im Vollzug des FinanzausgleichsUnbeschadet der Abrechnung nach § 3 Abs. 4 Satz 2 ist über die in § 4 Satz 1 genannten Bestandteile der Finanzausgleichsmasse jährlich gesondert abzurechnen. Die notwendigen Verrechnungen mit Ausnahme der in § 4 Satz 1 Nr. 8 und 12 genannten Bestandteile der Finanzausgleichsmasse sind über den Landesausgleichsstock (§ 24) durchzuführen.

### § 7 — Verwendung der Schlüsselzuweisungen

§ 7 Verwendung der Schlüsselzuweisungen(1) Von der Schlüsselmasse des Jahres 2018 wird vorab ein Betrag von 11.800.000 Euro für Schlüsselzuweisungen für Kreisaufgaben nach § 12 abgezogen. Ab dem Jahr 2019 wird vorab ein Betrag von 4.800.000 Euro für Schlüsselzuweisungen für Kreisaufgaben nach § 12 abgezogen.(2) Die verbleibende Schlüsselmasse wird im Jahr 2018 wie folgt verwendet: 1. 41,1 vom Hundert für Schlüsselzuweisungen für Gemeindeaufgaben an kreisangehörige Gemeinden und kreisfreie Städte und2. 58,9 vom Hundert für Schlüsselzuweisungen für Kreisaufgaben an Landkreise und kreisfreie Städte. (3) Die verbleibende Schlüsselmasse wird ab dem Jahr 2019 wie folgt verwendet: 1. 40,7 vom Hundert für Schlüsselzuweisungen für Gemeindeaufgaben an kreisangehörige Gemeinden und kreisfreie Städte und2. 59,3 vom Hundert für Schlüsselzuweisungen für Kreisaufgaben an Landkreise und kreisfreie Städte.

### § 7a — Kompensation des Verlustes durch die Anpassung der Hauptansatzstaffel ab dem Jahr 2018

§ 7a Kompensation des Verlustes durch die Anpassung der Hauptansatzstaffel ab dem Jahr 2018Gemeinden, für die in den Jahren 2018 und 2019 durch die Neufassung der Hauptansatzstaffel nach § 9 Abs. 1 zum 1. Januar 2018 geringere Schlüsselzuweisungen als bei einer Fortgeltung der bis zum 31. Dezember 2017 maßgeblichen Hauptansatzstaffel festgesetzt werden, erhalten in den Jahren 2018 und 2019 jeweils Zuweisungen in Höhe des Verlustbetrages; Zugewinne durch die Anpassung der Hauptansatzstaffel werden nicht berücksichtigt. § 11 Abs. 2 gilt entsprechend. Mehr- oder Minderausgaben gegenüber dem Haushaltsansatz erfolgen zu Lasten oder zu Gunsten des Landesausgleichsstocks.

### § 9 — Bedarfsmesszahl für Gemeindeaufgaben

§ 9 Bedarfsmesszahl für Gemeindeaufgaben(1) Durch einen Vomhundertsatz (Hauptansatzstaffel) bezogen auf die Einwohnerzahl wird der Hauptansatz errechnet. In den Jahren 2018 und 2019 gilt folgende Hauptansatzstaffel: Einwohnerzahl Vomhundertsatz 1 bis 3.000 100 über 3.000 bis 5.000 100 bis 112,5 über 5.000 bis 10.000 112,5 bis 117,5 über 10.000 bis 20.000 117,5 bis 127,5 über 20.000 bis 50.000 127,5 bis 135 über 50.000 bis 100.000 135 bis 140 über 100.000 bis 200.000 140 bis 150 über 200.000 bis 300.000 150 bis 155Ab dem Jahr 2020 gilt folgende Hauptansatzstaffel: Einwohnerzahl Vomhundertsatz 1 bis 3.000 100 über 3.000 bis 5.000 100 bis 115 über 5.000 bis 10.000 115 bis 120 über 10.000 bis 20.000 120 bis 135 über 20.000 bis 50.000 135 bis 140 über 50.000 bis 100.000 140 bis 145 über 100.000 bis 200.000 145 bis 155 über 200.000 bis 300.000 155 bis 165Im Rahmen dieser Hauptansatzstaffel wird innerhalb der Gemeindegrößenklasse unter Zugrundelegung der tatsächlichen Einwohnerzahl linear interpoliert. (2) Ein Kinderansatz wird Gemeinden für Kinder im Alter von 0 bis unter 6 Jahren gewährt, die in der Gemeinde mit Hauptwohnsitz zum Stichtag des 31. Dezember des vorvergangenen Jahres auf Basis der Einwohnerstatistik des Landesamtes für Statistik gemeldet sind. Für die Berücksichtigung im Kinderansatz wird die Zahl der Kinder nach Satz 1 mit 6,7 multipliziert. (3) Der Hauptansatz und der Kinderansatz bilden den Gesamtansatz. (4) Die Bedarfsmesszahl wird errechnet, indem der Gesamtansatz mit dem einheitlichen Grundbetrag multipliziert wird. Der Grundbetrag ist ein durch Näherung bestimmter Wert, der so festzusetzen ist, dass die Schlüsselmasse soweit wie rechnerisch möglich aufgebraucht wird.

### § 23 — Mehrbelastungsausgleich

§ 23 Mehrbelastungsausgleich(1) Die kreisfreien Städte, die Landkreise, die Großen kreisangehörigen Städte, die Verwaltungsgemeinschaften, die erfüllenden Gemeinden und sonstige selbständige Gemeinden erhalten als Ausgleich für ihre Mehrbelastungen, die ihnen durch die Wahrnehmung übertragener staatlicher Aufgaben nach Artikel 93 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 91 Abs. 3 der Verfassung des Freistaats Thüringen entstehen, pauschale steuerkraft- oder umlagekraftunabhängige allgemeine Finanzzuweisungen je Einwohner in Höhe von: Kommunaler Träger Jahr 2020 1. Kreisfreie Städte 139 Euro, 2. Landkreise 100 Euro, 3. Große kreisangehörige Städte 49 Euro, 4. Verwaltungsgemeinschaften, erfüllende Gemeinden und sonstige selbstständige Gemeinden 37 Euro.Die Zuweisungen werden durch Vervielfältigung der Beträge nach Satz 1 mit der nach § 30 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 und 2 bestimmten Einwohnerzahl ermittelt. Die Einwohnerzahl der Verwaltungsgemeinschaften nach Satz 1 Nr. 4 bestimmt sich nach der Einwohnerzahl der Mitgliedsgemeinden der Verwaltungsgemeinschaft. Die Einwohnerzahlen der erfüllenden Gemeinden nach Satz 1 Nr. 4 bestimmt sich aus der Summe der beauftragenden Gemeinden und der erfüllenden Gemeinde.(1a) Der Betrag je Einwohner nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 ist jeweils zu erhöhen, soweit Verwaltungsgemeinschaften, erfüllende Gemeinden und sonstige selbstständige Gemeinden zum 1. Januar eines Ausgleichsjahres die nachfolgenden Aufgaben wahrnehmen, für die Zuständigkeiten: 1. nach § 2 der Thüringer Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen und über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Straßenverkehrsrechts vom 13. Februar 2007 (GVBl. S. 11) in der jeweils geltenden Fassung um 1,70 Euro, 2. nach § 1 der Thüringer Zuständigkeitsermächtigungsverordnung Gewerbe vom 9. Januar 1992 (GVBl. S. 45) in der jeweils geltenden Fassung um 3,21 Euro, 3. nach § 1 der Thüringer Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen und zur Bestimmung von Zuständigkeiten im Wohngeldbereich vom 24. Juli 2007 (GVBl. S. 96) in der jeweils geltenden Fassung um 5,28 Euro, 4. nach § 1 der Thüringer Wohnraumförderzuständigkeitsverordnung vom 5. März 2013 (GVBl. S. 64) in der jeweils geltenden Fassung um 0,82 Euro.Der Betrag je Einwohner nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 ist entsprechend Satz 1 zu erhöhen, soweit Große kreisangehörige Städte Aufgaben nach Satz 1 Nr. 3 oder 4 wahrnehmen. Für die Fortschreibung der Beträge nach Satz 1 gilt Absatz 4 entsprechend, das Ergebnis ist auf volle Cent-Beträge zu runden.(2) Zusätzlich zu den in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Beträgen erhalten die Landkreise und kreisfreien Städte eine Zuweisung in Höhe des nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 der Thüringer Verordnung zum Katastrophenschutzfonds (ThürKfVO) vom 6. August 2008 (GVBl. S. 309) in der jeweils geltenden Fassung von ihnen zu leistenden jährlichen Beitrags. Die Zuweisung an die einzelne Kommune berechnet sich nach ihrer amtlichen Einwohnerzahl im Verhältnis zur amtlichen Einwohnerzahl des Landes zum 31. Dezember des vorvergangenen Jahres. Die Zuweisung wird mit dem zu leistenden Beitrag verrechnet und an den Katastrophenschutzfonds abgeführt. Im Fall der Beitragsaussetzung nach § 2 Abs. 4 ThürKfVO erhalten die Landkreise und kreisfreien Städte insoweit keine Zuweisungen. Abweichend von Absatz 3 erfolgen die Zuweisungen an den Katastrophenschutzfonds in zwei gleichen Raten jeweils zum 1. März sowie 1. September eines jeden Kalenderjahres.(3) Der Mehrbelastungsausgleich wird mit je einem Viertel des festgesetzten Gesamtbetrages zu den in § 11 Abs. 2 genannten Terminen ausgezahlt.(4) Die in Absatz 1 genannten Beträge sind für die auf das Ausgleichsjahr 2020 folgenden Ausgleichsjahre jährlich ausschließlich mit der Entwicklung der Personalkosten der Kommunen in Thüringen im übertragenen Wirkungskreis mit 70 vom Hundert und der Entwicklung der Verbraucherpreise in Thüringen mit 30 vom Hundert, jeweils im Mittel der letzten fünf verfügbaren Vorjahre, fortzuschreiben. Die Rundung der nach Satz 1 genannten Beträge erfolgt kaufmännisch auf volle Euro-Beträge.(5) Wird den kommunalen Trägern der Selbstverwaltung nach Artikel 91 Abs. 3 der Verfassung des Freistaats Thüringen eine neue Aufgabe übertragen oder wird ein Aufgabenstandard einer bereits übertragenen Aufgabe erhöht, ist der Mehrbelastungsausgleich in Höhe der nach dem Regelungsentwurf zu erwartenden jährlichen Kosten der Regelung ausdrücklich durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes zu regeln. Beruht die Veränderung im Sinne des Satzes 1 nicht auf einer Anpassung von Landesrecht, ist die Landesregierung ermächtigt, die Regelung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung zu erlassen. Der Mehrbelastungsausgleich nach den Sätzen 1 und 2 erfolgt außerhalb des Thüringer Partnerschaftsgrundsatzes. Im Rahmen der Revision nach § 3 Abs. 5 ist zu prüfen, ob spezialgesetzliche Kostenerstattungsregelungen in die Pauschale nach Absatz 1 überführt werden können.

### § 25 — Kreisumlage

§ 25 Kreisumlage(1) Soweit die sonstigen Einnahmen, die sonstigen Erträge oder Einzahlungen eines Landkreises bei sparsamer und wirtschaftlicher Haushaltsführung seinen Finanzbedarf nicht decken (Umlagesoll), ist eine Umlage von den kreisangehörigen Gemeinden zu erheben (Kreisumlage).(2) Die Kreisumlage ist mit einem einheitlichen Hundertsatz (Umlagesatz) der auf die kreisangehörigen Gemeinden entfallenden Umlagegrundlagen zu bemessen. Umlagegrundlagen sind1. die Schlüsselzuweisungen der kreisangehörigen Gemeinden nach § 11 einschließlich der Zuweisungen nach § 7a im Durchschnitt des vorangegangenen Jahres sowie der zwei davor liegenden Jahre,2. die Steuerkraftmesszahlen der kreisangehörigen Gemeinden nach § 10,3. abzüglich der festgesetzten Finanzausgleichsumlage nach § 29 im Durchschnitt des vorangegangenen Jahres sowie der zwei davor liegenden Jahre.Ist die Summe der Umlagegrundlagen negativ, hat die kreisangehörige Gemeinde einen Erstattungsanspruch.(3) Umlagesoll und Umlagesatz sind in der Haushaltssatzung festzusetzen. Vor Zuleitung des Entwurfs der Haushaltssatzung einschließlich deren Anlagen an den Kreistag sind die kreisangehörigen Gemeinden mit dem Ziel zu beteiligen, einen Überblick über den Finanzbedarf aller kreisangehörigen Gemeinden im Kreisgebiet zu erhalten. Im Anschluss hat der Landkreis seinen Finanzbedarf und die Finanzbedarfe der kreisangehörigen Gemeinden hinsichtlich der Höhe des Umlagesolls und des Umlagesatzes gegeneinander abzuwägen; die Abwägungsgründe sind gegenüber dem Kreistag zu dokumentieren.

### § 28 — Schulumlage

§ 28 Schulumlage(1) Soweit kreisangehörige Gemeinden oder von diesen gebildete Zweckverbände zu Beginn eines Kalenderjahres die Schulträgerschaft für Grund- oder Regelschulen wahrnehmen, legt der Landkreis jeweils 80 vom Hundert seines ungedeckten Finanzbedarfs einschließlich der Kosten der notwendigen Schülerbeförderung (§ 3 Abs. 2 in Verbindung mit § 4 ThürSchFG), der ihm für Grund- oder Regelschulen entsteht, auf die kreisangehörigen Gemeinden um, die keine Schulträger sind und auch nicht einem die Schulträgerschaft wahrnehmenden Zweckverband angehören (Schulumlage). Der Restbetrag fließt in das Umlagesoll der Kreisumlage (§ 25) ein. Die Schulumlage ist jeweils für Grund- und Regelschulen getrennt festzusetzen, wenn in einer kreisangehörigen Gemeinde die Schulträgerschaft nicht insgesamt die Grund- und Regelschulen, sondern nur die Grund- oder die Regelschulen umfasst.(2) Auf die Schulumlage sind die §§ 25 bis 27 entsprechend anzuwenden.(3) Soweit kreisangehörige Gemeinden oder von diesen gebildete Zweckverbände zu Beginn eines Kalenderjahrs die Schulträgerschaft für Grund- oder Regelschulen wahrnehmen, legt der Landkreis, der seine Haushaltswirtschaft nach den Regelungen über die kommunale doppelte Buchführung führt, jeweils 80 vom Hundert seines ungedeckten Aufwandsbedarfs einschließlich der Kosten der notwendigen Schülerbeförderung (§ 3 Abs. 2 in Verbindung mit § 4 ThürSchFG), der ihm für Grund- oder Regelschulen entsteht, auf die kreisangehörigen Gemeinden um, die keine Schulträger sind und auch nicht einem die Schulträgerschaft wahrnehmenden Zweckverband angehören (Schulumlage). Der Restbetrag fließt in das Umlagesoll der Kreisumlage (§ 25) ein. Die Schulumlage ist jeweils für Grund- und Regelschulen getrennt festzusetzen, wenn in einer kreisangehörigen Gemeinde die Schulträgerschaft nicht insgesamt die Grund- und Regelschulen, sondern nur die Grund- oder die Regelschulen umfasst.(4) Soweit kreisangehörige Gemeinden oder von diesen gebildete Zweckverbände zu Beginn eines Kalenderjahres die Trägerschaft für Gemeinschaftsschulen wahrnehmen, finden die Regelungen zur Schulumlage mit der Maßgabe Anwendung, dass diese Gemeinschaftsschulen entsprechend ihrer jeweils angebotenen Klassenstufen für die Klassenstufen 1 bis 4 wie Grundschulen und für die Klassenstufen 5 bis 10 wie Regelschulen behandelt werden. Soweit Gemeinschaftsschulen auch die Klassenstufen 11 und 12 vorhalten, bleiben diese bei der Bemessung der Schulumlage unberücksichtigt. Die dem Landkreis entstehenden Kosten der notwendigen Schülerbeförderung für die in der Trägerschaft von kreisangehörigen Gemeinden oder von diesen gebildeten Zweckverbänden befindlichen Gemeinschaftsschulen fließen in das Umlagesoll der Kreisumlage (§ 25) ein.(5) Der Landkreis legt bei der Schulumlage nach den Absätzen 1, 3 und 4 auch seinen ungedeckten Finanz- oder Aufwandsbedarf für die sich in seiner Trägerschaft befindlichen Gemeinschaftsschulen um; für die jeweiligen Klassenstufen gilt die Maßgabe des Absatzes 4 Satz 1. Soweit diese Schulen auch die Klassenstufen 11 und 12 vorhalten, bleibt der ungedeckte Finanz- oder Aufwandsbedarf bei der Bemessung der Schulumlage unberücksichtigt.

### § 3 — Bildung der Finanzausgleichsmasse

§ 3 Bildung der Finanzausgleichsmasse(1) Gemeinden und Landkreise erhalten vom Land Zuweisungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben aus den Anteilen des Landes aus dem Aufkommen an der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer (Gemeinschaftsteuern), dem Aufkommen aus den Landessteuern einschließlich der Einnahmen nach dem Gesetz zur Regelung der finanziellen Kompensation zugunsten der Länder infolge der Übertragung der Ertragshoheit der Kraftfahrzeugsteuer auf den Bund vom 29. Mai 2009 (BGBl. I S. 1170) in der jeweils geltenden Fassung, dem Aufkommen aus dem Landesanteil der Gewerbesteuerumlage und dem Finanzausgleich unter den Ländern einschließlich der Fehlbetrags-Bundesergänzungszuweisungen nach § 11 Abs. 2 des Finanzausgleichsgesetzes, der Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen wegen teilungsbedingter Lasten nach § 11 Abs. 3 des Finanzausgleichsgesetzes sowie dem Aufkommen aus den Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen wegen struktureller Arbeitslosigkeit nach § 11 Abs. 3a des Finanzausgleichsgesetzes.(2) Die Finanzausgleichsmasse wird aus einem Anteil nach dem Partnerschaftsgrundsatz (FAG-Masse I) und einem Anteil für den übertragenen Wirkungskreis (FAG-Masse II) gebildet. Die Höhe der Finanzausgleichsmasse ist so zu bemessen, dass diese sowohl die verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine finanzielle Mindestausstattung erfüllt als auch einer angemessenen Finanzausstattung entspricht. Die Entwicklung der eigenen Einnahmen der Kommunen zuzüglich der Zuweisungen aus der FAG-Masse I nach diesem Gesetz und der Einnahmen des Landes abzüglich der den Kommunen zufließenden FAG-Masse I soll sich im Sinne eines Thüringer Partnerschaftsgrundsatzes gleichmäßig gestalten.(3) Eigene Einnahmen der Kommunen zur Berechnung der FAG-Masse I sind Realsteuern abzüglich Gewerbesteuerumlage, Gemeindeanteile an Einkommen- und Umsatzsteuer sowie sonstige Steuern und steuerähnliche Einnahmen.(3a) Aus den eigenen Einnahmen der Kommunen nach Absatz 3 im Durchschnitt des vorangegangenen Jahres und der zwei davor liegenden Jahre sowie den Einnahmen des Landes nach Absatz 1 im Durchschnitt des vorangegangenen Jahres und der zwei davorliegenden Jahre wird die Summe gebildet. Der Anteil der Kommunen nach dem Thüringer Partnerschaftsgrundsatz an der Summe nach Satz 1 beträgt 35,26 vom Hundert. Die FAG-Masse I ist die Differenz zwischen dem nach Satz 2 bestimmten Anteil der Kommunen und den eigenen Einnahmen nach Absatz 3.(3b) Die FAG-Masse II wird aus den Haushaltsansätzen für die Sonderlastenausgleiche nach den §§ 22a und 23 dieses Gesetzes gebildet.(4) Die nach Absatz 2 Satz 1 und 3 in Verbindung mit den Absätzen 3 und 3 a bereitzustellende FAG-Masse I wird nach den Ist-Einnahmen sowie den Ansätzen im Landeshaushaltsplan bzw. den geschätzten Steuereinnahmen der Gemeinden vorläufig errechnet und im Landeshaushaltsplan festgesetzt. Spätestens im übernächsten Haushaltsjahr ist der Ausgleich nach dem Ergebnis des Haushaltsjahres vorzunehmen. Bei der endgültigen Berechnung der FAG-Masse I auf der Basis der tatsächlichen Einnahmen sind die Regelungen nach Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit den Absätzen 3 und 3 a zugrunde zu legen. Die Abrechnung wird unter der Bezeichnung Stabilisierungsfonds als Kontrollrechnung im Haushalt dargestellt. Ergibt sich ein Abrechnungsbetrag zu Gunsten der Kommunen, erhöht dieser den Stabilisierungsfonds. Ergibt sich ein Abrechnungsbetrag zu Gunsten des Landes, verringert dieser den Stabilisierungsfonds. Übersteigt der Stabilisierungsfonds einen Betrag von 40 Millionen Euro ist durch den Haushaltsgesetzgeber zu prüfen, ob der Ansatz der FAG-Masse I im Landeshaushaltsplan zu Lasten des Stabilisierungsfonds erhöht wird.(5) Im Abstand von vier Jahren ist auf Basis der aktuellsten Statistik des Landesamtes für Statistik zu „Ausgaben und Einnahmen der Gemeinden und Gemeindeverbände in Thüringen“ (Jahresrechnungsstatistik) und der aktuellsten regionalisierten Steuerschätzung zu überprüfen, ob aufgrund von Veränderungen im Aufgabenbestand oder aufgrund der Entwicklung der notwendigen Ausgaben und Einnahmen der Kommunen die in Absatz 3 a in Verbindung mit Absatz 2 Satz 3 festgesetzte Regel des Thüringer Partnerschaftsgrundsatzes zur Bestimmung der FAG-Masse I im Verhältnis zwischen dem Land und den Kommunen anzupassen ist (Revision). In die Prüfung sind Veränderungen im Bestand pflichtiger eigener und übertragener Aufgaben der Kommunen, soweit diese in der zugrundeliegenden Jahresrechnungsstatistik noch keine Auswirkungen haben, einzubeziehen. Ist das vierte Jahr das erste Jahr eines Doppelhaushalts, ist die Überprüfung im Folgejahr vorzunehmen. Im Rahmen der Revision ist neben der angemessenen Finanzausstattung und der finanziellen Mindestausstattung die Aufteilung der Schlüsselmassen für Landkreisaufgaben und Gemeindeaufgaben sowie die Berechnung der Pauschalen nach § 23 in die Prüfung einzubeziehen. Das für den kommunalen Finanzausgleich zuständige Ministerium erstellt hierüber einen Prüfbericht, der im Beirat nach § 33 beraten wird. Das für den kommunalen Finanzausgleich zuständige Ministerium ist ermächtigt, im Benehmen mit dem Beirat für kommunale Finanzen, zur Erstellung des Prüfberichts einen externen Gutachter zu beteiligen.(6) Die Höhe der Finanzausgleichsmasse ist im Abstand von zwei Jahren auf Basis und Systematik der letzten Revision nach Absatz 5 dahin gehend zu überprüfen, ob mit der zur Verfügung gestellten Finanzausgleichsmasse die finanzielle Mindestausstattung sichergestellt werden kann (kleine Revision). Ist das zweite Jahr das erste Jahr eines Doppelhaushalts, ist die Überprüfung für das Folgejahr vorzunehmen. Wenn in einem Jahr bereits eine Revision nach Absatz 5 stattfindet, ist keine gesonderte kleine Revision durchzuführen. Bei der Überprüfung sind ausgehend von den ermittelten Zuschussbedarfen der letzten Revision nach Absatz 5 folgende Parameter zu berücksichtigen:1. Entwicklung der im Rahmen der letzten Revision nach Absatz 5 verwendeten Fortschreibungsfaktoren sowie2. Entwicklung der Steuereinnahmen der Kommunen.In die Prüfung sind Veränderungen im Bestand pflichtiger eigener und übertragener Aufgaben der Kommunen sowie in der Finanzverteilung zwischen Bund, Land und Kommunen seit der letzten Anpassung des Thüringer Partnerschaftsgrundsatzes einzubeziehen. Weiterhin ist die Berechnung der Pauschalen nach § 23 zu überprüfen. Das Ergebnis der kleinen Revision ist zu dokumentieren.

### § 32 — Berichtigung

§ 32 Berichtigung(1) Ein Festsetzungsbescheid über Leistungen nach dem Dritten und Vierten Abschnitt dieses Gesetzes, der wegen unrichtiger Bemessungsgrundlagen oder aus anderen Gründen fehlerhaft ist, kann auf Antrag oder von Amts wegen berichtigt werden, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist. Eine Berichtigung ist nur bis einschließlich des dritten vorangegangenen Finanzausgleichsjahrs möglich, es sei denn, dass vorsätzlich unrichtige Angaben zu höheren Leistungen geführt haben. Abweichend von § 30 Abs. 1 sind bei Berichtigungen die vom Landesamt für Statistik berichtigten Einwohnerzahlen maßgebend. Die Berichtigung von Schlüsselzuweisungen findet bei der Berechnung durch das Landesamt für Statistik ab dem auf das zu berichtigende Jahr folgenden Finanzausgleichsjahr auf der Basis des für das zu berichtigende Jahr maßgeblichen Grundbetrages statt; eine gesonderte Festsetzung der korrigierten Zuweisung ist nicht vorzunehmen. Berichtigungen aufgrund von Änderungen bei der Steuerkraftzahl nach § 10 Abs. 2 Satz 2 bis 4 sind nicht vorzunehmen.(2) Eine Berichtigung von festgesetzten Schlüsselzuweisungen erfolgt unbeschadet des Absatzes 1 Satz 1 nur, wenn sie im Einzelfall bei den Schlüsselzuweisungen an die Gemeinden (§ 8) das Fünffache und bei den Schlüsselzuweisungen an kreisfreie Städte und Landkreise (§ 12) das Fünfundzwanzigfache des jeweiligen Grundbetrags (§ 9 Abs. 4 und § 13 Abs. 4) des Ausgleichsjahrs, für das die Berichtigung erfolgt, übersteigen. Berichtigungen der Schlüsselzuweisungen sind bis zum Ablauf des auf die endgültige Feststellung der Berichtigung folgenden Ausgleichsjahrs angemessen auszugleichen. Nachzahlungen aus Berichtigungen werden vorab aus den jeweiligen Teilschlüsselmassen nach § 7, in denen sich die Berichtigung auswirkt, entnommen. Erstattungen werden entsprechend zugerechnet. Nachzahlungen und Erstattungen werden nicht verzinst.(3) Eine Berichtigung von festgesetzten Leistungen nach dem Vierten Abschnitt dieses Gesetzes erfolgt unbeschadet des Absatzes 1 Satz 1 nur, wenn sie im Einzelfall in einem Ausgleichsjahr den Betrag von 500 Euro übersteigen. Berichtigungen sind bis zum Ablauf des auf die endgültige Feststellung der Berichtigungen folgenden Ausgleichsjahrs angemessen auszugleichen. Nachzahlungen aus Berichtigungen werden aus dem Ansatz der Finanzzuweisungen geleistet, die berichtigt werden. Erstattungen werden entsprechend zugerechnet. Nachzahlungen und Erstattungen werden nicht verzinst.

### § 7a — Kompensation des Verlustes durch die Anpassung der Hauptansatzstaffel im Jahr 2020

§ 7a Kompensation des Verlustes durch die Anpassung der Hauptansatzstaffel im Jahr 2020Gemeinden, für die im Jahr 2020 durch die Neufassung der Hauptansatzstaffel nach § 9 Abs. 1 zum 1. Januar 2020 geringere Schlüsselzuweisungen als bei einer Fortgeltung der bis zum 31. Dezember 2019 maßgeblichen Hauptansatzstaffel festgesetzt werden, erhalten im Jahr 2020 Zuweisungen in Höhe des Verlustbetrages; Zugewinne durch die Anpassung der Hauptansatzstaffel werden nicht berücksichtigt. § 11 Abs. 2 gilt entsprechend. Mehr- oder Minderausgaben gegenüber dem Haushaltsansatz erfolgen zu Lasten oder zu Gunsten des Landesausgleichsstocks.

### § 9 — Bedarfsmesszahl für Gemeindeaufgaben

§ 9 Bedarfsmesszahl für Gemeindeaufgaben(1) Durch einen Vomhundertsatz (Hauptansatzstaffel) bezogen auf die Einwohnerzahl wird der Hauptansatz errechnet. Es gilt folgende Hauptansatzstaffel: Einwohnerzahl Vomhundertsatz 1 bis 3.000 100 über 3.000 bis 5.000 100 bis 115 über 5.000 bis 10.000 115 bis 120 über 10.000 bis 20.000 120 bis 135 über 20.000 bis 50.000 135 bis 140 über 50.000 bis 100.000 140 bis 145 über 100.000 bis 200.000 145 bis 155 über 200.000 bis 300.000 155 bis 165Im Rahmen dieser Hauptansatzstaffel wird innerhalb der Gemeindegrößenklasse unter Zugrundelegung der tatsächlichen Einwohnerzahl linear interpoliert.(2) Ein Kinderansatz wird Gemeinden für Kinder im Alter von 0 bis unter 6 Jahren gewährt, die in der Gemeinde mit Hauptwohnsitz zum Stichtag des 31. Dezember des vorvergangenen Jahres auf Basis der Einwohnerstatistik des Landesamtes für Statistik gemeldet sind. Für die Berücksichtigung im Kinderansatz wird die Zahl der Kinder nach Satz 1 mit 6,7 multipliziert.(3) Der Hauptansatz und der Kinderansatz bilden den Gesamtansatz.(4) Die Bedarfsmesszahl wird errechnet, indem der Gesamtansatz mit dem einheitlichen Grundbetrag multipliziert wird. Der Grundbetrag ist ein durch Näherung bestimmter Wert, der so festzusetzen ist, dass die Schlüsselmasse soweit wie rechnerisch möglich aufgebraucht wird.

### § 24 — Landesausgleichsstock

§ 24 Landesausgleichsstock(1) Gemeinden und Landkreisen werden aus dem Landesausgleichsstock Bedarfszuweisungen in Form von Zuweisungen und rückzahlbaren Überbrückungshilfen zur Verfügung gestellt. Die Mittel des Landesausgleichsstocks speisen sich aus1. den jährlichen Einnahmen aus der Finanzausgleichsumlage nach § 29,2. den Einnahmen aus Rückzahlungen von Bedarfszuweisungen sowie ergänzenden Bedarfszuweisungen nach § 4 des Thüringer Kommunalhaushaltssicherungsprogrammgesetzes vom 27. Februar 2014 (GVBl. S. 45) in der jeweils geltenden Fassung jeweils des laufenden Jahres sowie der vorangegangenen Jahre,3. den kassenmäßig unter Berücksichtigung der Abrechnung nach § 5 nicht in Anspruch genommenen Mitteln des Landesausgleichsstocks aus dem Vorjahr und4. aus den im Vorjahr kassenmäßig nicht in Anspruch genommenen und für die Abrechnung nach § 5 verwendeten Mitteln der übrigen Bestandteile der Finanzausgleichsmasse nach § 4. Zusätzlich zu den Mitteln nach Satz 2 wird dem Landesausgleichsstock jährlich ein Betrag von 47 Millionen Euro zur Verfügung gestellt.(2) Neben Überbrückungshilfen im Sinne des Absatzes 1 sind die Mittel des Landesausgleichsstocks bestimmt für1. die Durchführung der Haushaltskonsolidierung in kreisangehörigen Gemeinden, kreisfreien Städten sowie Landkreisen; Voraussetzung für die Gewährung der Bedarfszuweisungen ist ein aufgestelltes und vom Gemeinderat oder Kreistag beschlossenes und von der Rechtsaufsicht genehmigtes Haushaltssicherungskonzept (§ 53 a der Thüringer Kommunalordnung [ThürKO] in der Fassung vom 28. Januar 2003 [GVBl. S. 41] in der jeweils geltenden Fassung, § 4 Abs. 1 des Thüringer Gesetzes über die kommunale Doppik vom 19. November 2008 [GVBl. S. 381] in der jeweils geltenden Fassung);2. die Überwindung außergewöhnlicher Belastungen in kreisangehörigen Gemeinden, kreisfreien Städten sowie Landkreisen, soweit diese infolge der Wahrnehmung von Pflichtaufgaben entstehen sowie besonderen Aufgaben von Gemeinden und Landkreisen Rechnung tragen,3. den Ausgleich von Härten, die sich in Einzelfällen beim Vollzug dieses Gesetzes ergeben, sowie4.die Förderung der Bemühungen der Gemeinden und Landkreise, durch kommunale Zusammenarbeit unter den gestiegenen Anforderungen die Aufgaben der Gemeinden und Landkreise ebenso gut wie bisher zu erfüllen oder die Qualität der Aufgabenerfüllung noch zu verbessern; Wirtschaftlichkeitsgrundsätze sind dabei von hervorgehobener Bedeutung.Nach Satz 1 Nr. 4 können gefördert werden:1. die freiwillige kommunale Zusammenarbeit von in der Regel mindestens drei Gemeinden oder Landkreisen,a) die auf der Grundlage eines Vertrags oder einer Satzung erfolgt,b) die in einem Aufgabenbereich vorgesehen ist, in dem bisher keiner der Beteiligten miteinander zusammengearbeitetc) wenn für die Benutzung der durch die freiwillige kommunale Zusammenarbeit betroffenen öffentlichen Einrichtung keine kommunalen Abgaben nach dem Thüringer Kommunalabgabengesetz erhoben werden,d) die nicht im Zusammenhang mit gemeindlichen Unternehmen nach § 71 Abs. 1 ThürKO steht unde) die auf eine Dauer von mindestens fünf Jahren gerichtet ist,2. Gutachten, die die Möglichkeiten und Voraussetzungen einer kommunalen Zusammenarbeit im Sinne der Nummer 1 untersuchen.Eine Förderung nach Satz 2 Nr. 1 in Verbindung mit Satz 1 Nr. 4 kann einmalig in Form eines allgemeinen, zweckgebundenen, nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt werden, der höchstens 500.000 Euro beträgt. Die Höhe des Zuschusses nach Satz 3 ist insbesondere abhängig von der Einwohnerzahl der an der kommunalen Zusammenarbeit beteiligten Gemeinden oder Landkreise und von der regionalen Bedeutung der kommunalen Zusammenarbeit. Eine Förderung nach Satz 2 Nr. 2 in Verbindung mit Satz 1 Nr. 4 kann in Form eines allgemeinen, zweckgebundenen, nicht rückzahlbaren Zuschusses in Höhe von 75 vom Hundert der Honorarkosten einschließlich Nebenkosten für die Erarbeitung des Gutachtens gewährt werden, höchstens jedoch in Höhe von 30.000 Euro. Sofern im Anschluss an die Erarbeitung des Gutachtens nach Satz 2 Nr. 2 eine Förderung dieser kommunalen Zusammenarbeit nach Satz 2 Nr. 1 erfolgt, kann nachträglich eine Förderung in Höhe des Eigenanteils der Zuwendungsempfänger an den Honorarkosten für die Erarbeitung des Gutachtens gewährt werden, höchstens jedoch in Höhe von 10.000 Euro. Für die Bewilligung einer Förderung nach Satz 1 Nr. 4 in Verbindung mit den Sätzen 2 bis 6 bedarf es eines gemeinsamen, schriftlichen, nicht formgebundenen Antrags aller an der beabsichtigten Zusammenarbeit oder dem Gutachten beteiligten Gemeinden oder Landkreise, der für das jeweils laufende Haushaltsjahr bis spätestens 15. September der Bewilligungsbehörde zugehen muss; im Haushaltsjahr 2019 muss der Antrag abweichend von Halbsatz 1 bis spätestens 31. Oktober 2019 der Bewilligungsbehörde zugehen. Das Landesverwaltungsamt ist zuständige Bewilligungsbehörde für die Förderung nach Satz 1 Nr. 4 und kann weitere Unterlagen für die Antragsbearbeitung anfordern. Ab dem Jahr 2019 stehen für die Förderungen nach Satz 1 Nr. 4 jährlich insgesamt 5 Millionen Euro aus Mitteln des Landesausgleichsstocks zur Verfügung.(3) Soweit die nicht für Bedarfszuweisungen in den Folgejahren gebundenen Mittel nach Absatz 1 am Ende eines Haushaltsjahrs den Betrag von 35 Millionen Euro überschreiten, werden in dem auf das Ausgleichsjahr folgenden Jahr diejenigen Mittel des Landesausgleichsstocks die den Betrag von 30 Millionen Euro überschreiten, mit der dritten Rate der Schlüsselzuweisungen an die Gemeinden und kreisfreien Städte sowie Landkreise ausgeschüttet. Die Ausschüttungsmasse wird in Teilausschüttungsmassen, die dem Verhältnis der Teilschlüsselmassen nach § 7 entsprechen, aufgeteilt. Der sich aus der jeweiligen Teilausschüttungsmasse ergebende Auszahlungsbetrag an die Gemeinden, kreisfreien Städte sowie Landkreise entspricht dem Verhältnis der Schlüsselzuweisungen an der jeweiligen Teilschlüsselmasse nach § 7.(4) Das für kommunale Angelegenheiten zuständige Ministerium erlässt im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium die erforderlichen Verwaltungsvorschriften über das Antrags- und Bewilligungsverfahren sowie die Verteilung und Verwendung der Mittel für Bedarfszuweisungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3.

### § 24 — Landesausgleichsstock

§ 24 Landesausgleichsstock(1) Gemeinden und Landkreisen werden aus dem Landesausgleichsstock Bedarfszuweisungen in Form von Zuweisungen und rückzahlbaren Überbrückungshilfen zur Verfügung gestellt. Die Mittel des Landesausgleichsstocks speisen sich aus1. den jährlichen Einnahmen aus der Finanzausgleichsumlage nach § 29,2. den Einnahmen aus Rückzahlungen von Bedarfszuweisungen sowie ergänzenden Bedarfszuweisungen nach § 4 des Thüringer Kommunalhaushaltssicherungsprogrammgesetzes vom 27. Februar 2014 (GVBl. S. 45) in der jeweils geltenden Fassung jeweils des laufenden Jahres sowie der vorangegangenen Jahre,3. den kassenmäßig unter Berücksichtigung der Abrechnung nach § 5 nicht in Anspruch genommenen Mitteln des Landesausgleichsstocks aus dem Vorjahr und4. aus den im Vorjahr kassenmäßig nicht in Anspruch genommenen und für die Abrechnung nach § 5 verwendeten Mitteln der übrigen Bestandteile der Finanzausgleichsmasse nach § 4. Zusätzlich zu den Mitteln nach Satz 2 wird dem Landesausgleichsstock jährlich ein Betrag von 32 Millionen Euro zur Verfügung gestellt.(2) Neben Überbrückungshilfen im Sinne des Absatzes 1 sind die Mittel des Landesausgleichsstocks bestimmt für1. die Durchführung der Haushaltskonsolidierung in kreisangehörigen Gemeinden, kreisfreien Städten sowie Landkreisen; Voraussetzung für die Gewährung der Bedarfszuweisungen ist ein aufgestelltes und vom Gemeinderat oder Kreistag beschlossenes und von der Rechtsaufsicht genehmigtes Haushaltssicherungskonzept (§ 53 a der Thüringer Kommunalordnung [ThürKO] in der Fassung vom 28. Januar 2003 [GVBl. S. 41] in der jeweils geltenden Fassung, § 4 Abs. 1 des Thüringer Gesetzes über die kommunale Doppik vom 19. November 2008 [GVBl. S. 381] in der jeweils geltenden Fassung);2. die Überwindung außergewöhnlicher Belastungen in kreisangehörigen Gemeinden, kreisfreien Städten sowie Landkreisen, soweit diese infolge der Wahrnehmung von Pflichtaufgaben entstehen sowie besonderen Aufgaben von Gemeinden und Landkreisen Rechnung tragen,3. den Ausgleich von Härten, die sich in Einzelfällen beim Vollzug dieses Gesetzes ergeben, sowie4.die Förderung der Bemühungen der Gemeinden und Landkreise, durch kommunale Zusammenarbeit unter den gestiegenen Anforderungen die Aufgaben der Gemeinden und Landkreise ebenso gut wie bisher zu erfüllen oder die Qualität der Aufgabenerfüllung noch zu verbessern; Wirtschaftlichkeitsgrundsätze sind dabei von hervorgehobener Bedeutung.Nach Satz 1 Nr. 4 können gefördert werden:1. die freiwillige kommunale Zusammenarbeit von in der Regel mindestens drei Gemeinden oder Landkreisen,a) die auf der Grundlage eines Vertrags oder einer Satzung erfolgt,b) die in einem Aufgabenbereich vorgesehen ist, in dem bisher keiner der Beteiligten miteinander zusammengearbeitetc) wenn für die Benutzung der durch die freiwillige kommunale Zusammenarbeit betroffenen öffentlichen Einrichtung keine kommunalen Abgaben nach dem Thüringer Kommunalabgabengesetz erhoben werden,d) die nicht im Zusammenhang mit gemeindlichen Unternehmen nach § 71 Abs. 1 ThürKO steht unde) die auf eine Dauer von mindestens fünf Jahren gerichtet ist,2. Gutachten, die die Möglichkeiten und Voraussetzungen einer kommunalen Zusammenarbeit im Sinne der Nummer 1 untersuchen.Eine Förderung nach Satz 2 Nr. 1 in Verbindung mit Satz 1 Nr. 4 kann einmalig in Form eines allgemeinen, zweckgebundenen, nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt werden, der höchstens 500.000 Euro beträgt. Die Höhe des Zuschusses nach Satz 3 ist insbesondere abhängig von der Einwohnerzahl der an der kommunalen Zusammenarbeit beteiligten Gemeinden oder Landkreise und von der regionalen Bedeutung der kommunalen Zusammenarbeit. Eine Förderung nach Satz 2 Nr. 2 in Verbindung mit Satz 1 Nr. 4 kann in Form eines allgemeinen, zweckgebundenen, nicht rückzahlbaren Zuschusses in Höhe von 75 vom Hundert der Honorarkosten einschließlich Nebenkosten für die Erarbeitung des Gutachtens gewährt werden, höchstens jedoch in Höhe von 30.000 Euro. Sofern im Anschluss an die Erarbeitung des Gutachtens nach Satz 2 Nr. 2 eine Förderung dieser kommunalen Zusammenarbeit nach Satz 2 Nr. 1 erfolgt, kann nachträglich eine Förderung in Höhe des Eigenanteils der Zuwendungsempfänger an den Honorarkosten für die Erarbeitung des Gutachtens gewährt werden, höchstens jedoch in Höhe von 10.000 Euro. Für die Bewilligung einer Förderung nach Satz 1 Nr. 4 in Verbindung mit den Sätzen 2 bis 6 bedarf es eines gemeinsamen, schriftlichen, nicht formgebundenen Antrags aller an der beabsichtigten Zusammenarbeit oder dem Gutachten beteiligten Gemeinden oder Landkreise, der für das jeweils laufende Haushaltsjahr bis spätestens 15. September der Bewilligungsbehörde zugehen muss; im Haushaltsjahr 2019 muss der Antrag abweichend von Halbsatz 1 bis spätestens 31. Oktober 2019 der Bewilligungsbehörde zugehen. Das Landesverwaltungsamt ist zuständige Bewilligungsbehörde für die Förderung nach Satz 1 Nr. 4 und kann weitere Unterlagen für die Antragsbearbeitung anfordern. Ab dem Jahr 2019 stehen für die Förderungen nach Satz 1 Nr. 4 jährlich insgesamt 5 Millionen Euro aus Mitteln des Landesausgleichsstocks zur Verfügung.(3) Soweit die nicht für Bedarfszuweisungen in den Folgejahren gebundenen Mittel nach Absatz 1 am Ende eines Haushaltsjahrs den Betrag von 35 Millionen Euro überschreiten, werden in dem auf das Ausgleichsjahr folgenden Jahr diejenigen Mittel des Landesausgleichsstocks die den Betrag von 30 Millionen Euro überschreiten, mit der dritten Rate der Schlüsselzuweisungen an die Gemeinden und kreisfreien Städte sowie Landkreise ausgeschüttet. Die Ausschüttungsmasse wird in Teilausschüttungsmassen, die dem Verhältnis der Teilschlüsselmassen nach § 7 entsprechen, aufgeteilt. Der sich aus der jeweiligen Teilausschüttungsmasse ergebende Auszahlungsbetrag an die Gemeinden, kreisfreien Städte sowie Landkreise entspricht dem Verhältnis der Schlüsselzuweisungen an der jeweiligen Teilschlüsselmasse nach § 7.(4) Das für kommunale Angelegenheiten zuständige Ministerium erlässt im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium die erforderlichen Verwaltungsvorschriften über das Antrags- und Bewilligungsverfahren sowie die Verteilung und Verwendung der Mittel für Bedarfszuweisungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3.

### § 3 — Bildung der Finanzausgleichsmasse

§ 3 Bildung der Finanzausgleichsmasse(1) Gemeinden und Landkreise erhalten vom Land Zuweisungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben aus den Anteilen des Landes aus dem Aufkommen an der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer (Gemeinschaftsteuern), dem Aufkommen aus den Landessteuern einschließlich der Einnahmen nach dem Gesetz zur Regelung der finanziellen Kompensation zugunsten der Länder infolge der Übertragung der Ertragshoheit der Kraftfahrzeugsteuer auf den Bund vom 29. Mai 2009 (BGBl. I S. 1170) in der jeweils geltenden Fassung, dem Aufkommen aus dem Landesanteil der Gewerbesteuerumlage, den allgemeinen Bundesergänzungszuweisungen nach § 11 Abs. 2 des Finanzausgleichsgesetzes (FAG), den Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen nach § 11 Abs. 3 FAG sowie den Bundesergänzungszuweisungen zum Ausgleich besonders geringer kommunaler Steuerkraft nach § 11 Abs. 5 FAG.(2) Die Finanzausgleichsmasse wird aus einem Anteil nach dem Partnerschaftsgrundsatz (FAG-Masse I) und einem Anteil für den übertragenen Wirkungskreis (FAG-Masse II) gebildet. Die Höhe der Finanzausgleichsmasse ist so zu bemessen, dass diese sowohl die verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine finanzielle Mindestausstattung erfüllt als auch einer angemessenen Finanzausstattung entspricht. Die Entwicklung der eigenen Einnahmen der Kommunen zuzüglich der Zuweisungen aus der FAG-Masse I nach diesem Gesetz und der Einnahmen des Landes abzüglich der den Kommunen zufließenden FAG-Masse I soll sich im Sinne eines Thüringer Partnerschaftsgrundsatzes gleichmäßig gestalten.(3) Eigene Einnahmen der Kommunen zur Berechnung der FAG-Masse I sind Realsteuern abzüglich Gewerbesteuerumlage, Gemeindeanteile an Einkommen- und Umsatzsteuer sowie sonstige Steuern und steuerähnliche Einnahmen.(3a) Aus den eigenen Einnahmen der Kommunen nach Absatz 3 im Durchschnitt des vorangegangenen Jahres und der zwei davor liegenden Jahre sowie den Einnahmen des Landes nach Absatz 1 im Durchschnitt des vorangegangenen Jahres und der zwei davorliegenden Jahre wird die Summe gebildet; bis einschließlich des Jahres 2019 sind die Einnahmen des Landes nach Absatz 1 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 geltenden Fassung anzusetzen. Der Anteil der Kommunen nach dem Thüringer Partnerschaftsgrundsatz an der Summe nach Satz 1 beträgt 35,26 vom Hundert. Die FAG-Masse I ist die Differenz zwischen dem nach Satz 2 bestimmten Anteil der Kommunen und den eigenen Einnahmen nach Absatz 3.(3b) Die FAG-Masse II wird aus den Haushaltsansätzen für die Sonderlastenausgleiche nach den §§ 22a und 23 dieses Gesetzes gebildet.(4) Die nach Absatz 2 Satz 1 und 3 in Verbindung mit den Absätzen 3 und 3 a bereitzustellende FAG-Masse I wird nach den Ist-Einnahmen sowie den Ansätzen im Landeshaushaltsplan bzw. den geschätzten Steuereinnahmen der Gemeinden vorläufig errechnet und im Landeshaushaltsplan festgesetzt. Spätestens im übernächsten Haushaltsjahr ist der Ausgleich nach dem Ergebnis des Haushaltsjahres vorzunehmen. Bei der endgültigen Berechnung der FAG-Masse I auf der Basis der tatsächlichen Einnahmen sind die Regelungen nach Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit den Absätzen 3 und 3 a zugrunde zu legen. Die Abrechnung wird unter der Bezeichnung Stabilisierungsfonds als Kontrollrechnung im Haushalt dargestellt. Ergibt sich ein Abrechnungsbetrag zu Gunsten der Kommunen, erhöht dieser den Stabilisierungsfonds. Ergibt sich ein Abrechnungsbetrag zu Gunsten des Landes, verringert dieser den Stabilisierungsfonds. Übersteigt der Stabilisierungsfonds einen Betrag von 40 Millionen Euro ist durch den Haushaltsgesetzgeber zu prüfen, ob der Ansatz der FAG-Masse I im Landeshaushaltsplan zu Lasten des Stabilisierungsfonds erhöht wird.(5) Im Abstand von vier Jahren ist auf Basis der aktuellsten Statistik des Landesamtes für Statistik zu „Ausgaben und Einnahmen der Gemeinden und Gemeindeverbände in Thüringen“ (Jahresrechnungsstatistik) und der aktuellsten regionalisierten Steuerschätzung zu überprüfen, ob aufgrund von Veränderungen im Aufgabenbestand oder aufgrund der Entwicklung der notwendigen Ausgaben und Einnahmen der Kommunen die in Absatz 3 a in Verbindung mit Absatz 2 Satz 3 festgesetzte Regel des Thüringer Partnerschaftsgrundsatzes zur Bestimmung der FAG-Masse I im Verhältnis zwischen dem Land und den Kommunen anzupassen ist (Revision). In die Prüfung sind Veränderungen im Bestand pflichtiger eigener und übertragener Aufgaben der Kommunen, soweit diese in der zugrundeliegenden Jahresrechnungsstatistik noch keine Auswirkungen haben, einzubeziehen. Ist das vierte Jahr das erste Jahr eines Doppelhaushalts, ist die Überprüfung im Folgejahr vorzunehmen. Im Rahmen der Revision ist neben der angemessenen Finanzausstattung und der finanziellen Mindestausstattung die Aufteilung der Schlüsselmassen für Landkreisaufgaben und Gemeindeaufgaben sowie die Berechnung der Pauschalen nach § 23 in die Prüfung einzubeziehen. Das für den kommunalen Finanzausgleich zuständige Ministerium erstellt hierüber einen Prüfbericht, der im Beirat nach § 33 beraten wird. Das für den kommunalen Finanzausgleich zuständige Ministerium ist ermächtigt, im Benehmen mit dem Beirat für kommunale Finanzen, zur Erstellung des Prüfberichts einen externen Gutachter zu beteiligen.(6) Die Höhe der Finanzausgleichsmasse ist im Abstand von zwei Jahren auf Basis und Systematik der letzten Revision nach Absatz 5 dahin gehend zu überprüfen, ob mit der zur Verfügung gestellten Finanzausgleichsmasse die finanzielle Mindestausstattung sichergestellt werden kann (kleine Revision). Ist das zweite Jahr das erste Jahr eines Doppelhaushalts, ist die Überprüfung für das Folgejahr vorzunehmen. Wenn in einem Jahr bereits eine Revision nach Absatz 5 stattfindet, ist keine gesonderte kleine Revision durchzuführen. Bei der Überprüfung sind ausgehend von den ermittelten Zuschussbedarfen der letzten Revision nach Absatz 5 folgende Parameter zu berücksichtigen:1. Entwicklung der im Rahmen der letzten Revision nach Absatz 5 verwendeten Fortschreibungsfaktoren sowie2. Entwicklung der Steuereinnahmen der Kommunen.In die Prüfung sind Veränderungen im Bestand pflichtiger eigener und übertragener Aufgaben der Kommunen sowie in der Finanzverteilung zwischen Bund, Land und Kommunen seit der letzten Anpassung des Thüringer Partnerschaftsgrundsatzes einzubeziehen. Weiterhin ist die Berechnung der Pauschalen nach § 23 zu überprüfen. Das Ergebnis der kleinen Revision ist zu dokumentieren.

### § 1 — Grundsätze der Lastenverteilung

§ 1 Grundsätze der Lastenverteilung(1) Die Gemeinden und Landkreise tragen alle Verwaltungs- und Zweckausgaben, die durch die Erfüllung ihrer eigenen sowie der ihnen übertragenen Aufgaben entstehen, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist. (2) Den Gemeinden und Landkreisen stehen als Ersatz für den Verwaltungsaufwand im übertragenen Wirkungskreis oder als untere staatliche Verwaltungsbehörden die festgesetzten Kosten (Gebühren und Auslagen), Ordnungsgelder, Bußgelder und Zwangsgelder als eigene Einnahmen zu. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Verwaltungsgemeinschaften entsprechend, soweit ihnen staatliche Aufgaben übertragen sind.

### § 10 — Steuerkraftmesszahl

§ 10 Steuerkraftmesszahl(1) Die Steuerkraftmesszahl ergibt sich aus der Summe der für die jeweilige Gemeinde geltenden Steuerkraftzahlen der Grundsteuern, der Gewerbesteuern abzüglich der Gewerbesteuerumlage, des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer und des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer. (2) Als Steuerkraftzahlen werden angesetzt: 1. bei den Grundsteuern das durch den jeweils maßgeblichen Hebesatz geteilte Istaufkommen a) für die Ermittlung der Schlüsselzuweisungen der Ausgleichsjahre 2013 und 2014 die Grundsteuer A vervielfacht mit dem fiktiven Hebesatz von 200 vom Hundert, ab dem Jahr 2015 vervielfacht mit dem fiktiven Hebesatz von 271 vom Hundert,b) für die Ermittlung der Schlüsselzuweisungen der Ausgleichsjahre 2013 und 2014 die Grundsteuer B vervielfacht mit dem fiktiven Hebesatz von 300 vom Hundert, ab dem Jahr 2015 vervielfacht mit dem fiktiven Hebesatz von 389 vom Hundert,bei einem örtlichen Hebesatz von 0 vom Hundert wird der Steuermessbetrag mit dem fiktiven Hebesatz entsprechend Satz 1 Nr. 1 Buchst. a und b vervielfältigt; die Gemeinde ist in diesem Fall verpflichtet, den Steuermessbetrag des vorvergangenen Jahres dem Landesamt für Statistik bis zum 31. März des dem Ausgleichsjahr vorangehenden Jahr zu melden,2. für die Ermittlung der Schlüsselzuweisungen der Ausgleichsjahre 2013 und 2014 bei der Gewerbesteuer das durch den jeweils maßgeblichen Hebesatz geteilte Istaufkommen vervielfacht mit dem fiktiven Hebesatz von 300 vom Hundert, ab dem Jahr 2015 vervielfacht mit dem fiktiven Hebesatz von 357 vom Hundert, abzüglich der sich unter Anwendung des in § 6 Abs. 2 des Gemeindefinanzreformgesetzes in der Fassung vom 10. März 2009 (BGBl. I S. 502) in der jeweils geltenden Fassung festgesetzten Vomhundertsatzes errechnenden Gewerbesteuerumlage,3. beim Gemeindeanteil an der Einkommensteuer das Istaufkommen sowie4. beim Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer das Istaufkommen. (3) Für die Berechnung der Steuerkraftzahlen nach Absatz 2 wird jeweils der Durchschnitt des Istaufkommens des vorvergangenen Jahres und der zwei davor liegenden Jahre angesetzt.

### § 11 — Festsetzung der Schlüsselzuweisungen für Gemeindeaufgaben

§ 11 Festsetzung der Schlüsselzuweisungen für Gemeindeaufgaben(1) Ist die Bedarfsmesszahl (§ 9) höher als die Steuerkraftmesszahl (§ 10), erhält die Gemeinde 80 vom Hundert des Unterschiedsbetrages als Schlüsselzuweisung. (2) Die Schlüsselzuweisungen werden den Gemeinden unmittelbar ausgezahlt. Sie sollen bis 15. Januar, 15. April, 15. Juli und 15. Oktober mit je einem Viertel des festgesetzten Gesamtbetrags ausgezahlt werden.

### § 12 — Schlüsselzuweisungen für Kreisaufgaben

§ 12 Schlüsselzuweisungen für Kreisaufgaben(1) Die Höhe der Schlüsselzuweisungen bemisst sich für den einzelnen Landkreis und die einzelne kreisfreie Stadt im Verhältnis zu den anderen Landkreisen und kreisfreien Städten nach der Umlagekraft und dem auf die Einwohner, die Bedarfsgemeinschaften nach § 7 Abs. 3 SGB II und die Hilfeempfänger von Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach § 53 SGB XII bezogenen Finanzbedarf, ausgedrückt durch die Bedarfsmesszahl (§ 13).(2) Die Schlüsselzuweisung wird aus einer Bedarfsmesszahl (§ 13) und einer Umlagekraftmesszahl (§ 14) ermittelt.(3) Die Schlüsselzuweisungen sollen den Landkreisen und kreisfreien Städten bis 15. Januar, 15. April, 15. Juli und 15. Oktober mit je einem Viertel des festgesetzten Gesamtbetrags ausgezahlt werden.

### § 13 — Bedarfsmesszahl für Kreisaufgaben

§ 13 Bedarfsmesszahl für Kreisaufgaben(1) Die Einwohnerzahl der Landkreise und kreisfreien Städte bestimmt den Hauptansatz. (2) Ein Soziallastenansatz wird den Landkreisen und kreisfreien Städten für die Bedarfsgemeinschaften und die Hilfeempfänger von Eingliederungshilfe für behinderte Menschen gewährt. Datengrundlage für die Anzahl der Bedarfsgemeinschaften bildet die Statistik der Bundesagentur für Arbeit „Bedarfsgemeinschaften und deren Mitglieder“ zum Stichtag 31. Dezember des vorvergangenen Jahres. Datengrundlage für die Anzahl der Hilfeempfänger von Eingliederungshilfe für behinderte Menschen bildet die „Statistik über die Empfänger von Leistungen nach dem 5. bis 9. Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch“ des vorvorvergangenen Jahres des Landesamtes für Statistik. Für die Berücksichtigung im Soziallastenansatz wird die Zahl der Bedarfsgemeinschaften und der Hilfeempfänger nach den Sätzen 2 und 3 mit acht multipliziert. Dabei wird der so ermittelte Soziallastenansatz jeweils um den Vomhundertsatz erhöht oder verringert, der der Abweichung der Zuschussbedarfe je Bedarfsgemeinschaft nach § 7 Abs. 3 SGB II und je Hilfeempfänger von Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach § 53 SGB XII eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt vom Landesdurchschnitt dieser Zuschussbedarfe entspricht. Hierbei werden nur Abweichungen bis zur Höhe von fünf vom Hundert berücksichtigt. Der Zuschussbedarf nach Satz 3 entspricht den in der Jahresrechnungsstatistik des Landesamtes für Statistik in den Gliederungsnummern der Unterabschnitte 405, 482, 410 bis 415 erfassten Netto-Ausgaben des Verwaltungshaushalts, abzüglich der zugehörigen Netto-Einnahmen des Verwaltungshaushalts des vorvorvergangenen Jahres. (3) Die Einwohner des Landkreises oder der kreisfreien Stadt (Hauptansatz) und der nach Absatz 2 ermittelte Soziallastenansatz bilden den Gesamtansatz. (4) Die Bedarfsmesszahl eines Landkreises und einer kreisfreien Stadt wird errechnet, indem der Gesamtansatz mit dem einheitlichen Grundbetrag vervielfältigt wird. Der Grundbetrag ist ein durch Näherung bestimmter Wert, der so festzusetzen ist, dass die Schlüsselmasse soweit wie rechnerisch möglich aufgebraucht wird.

### § 14 — Umlagekraftmesszahl

§ 14 UmlagekraftmesszahlDie Umlagekraftmesszahl der Landkreise beträgt 30 vom Hundert der Umlagegrundlagen der kreisangehörigen Gemeinden nach § 25 Abs. 4 Nr. 1 und 2. Für eine kreisfreie Stadt wird eine Umlagekraftmesszahl entsprechend ermittelt durch Anwendung des Vomhundertsatzes nach Satz 1 auf ihre Steuerkraftmesszahl (§ 10) und auf ihre Schlüsselzuweisungen (§ 11) im Durchschnitt des vorangegangenen Jahres und der zwei davor liegenden Jahre. Als Schlüsselzuweisungen der kreisfreien Städte der Jahre 2010, 2011 und 2012 werden jeweils 67 vom Hundert der in den jeweiligen Jahren gezahlten Schlüsselzuweisungen angesetzt.

### § 15 — Festsetzung der Schlüsselzuweisungen für Kreisaufgaben

§ 15 Festsetzung der Schlüsselzuweisungen für KreisaufgabenIst die Bedarfsmesszahl (§ 13) höher als die Umlagekraftmesszahl (§ 14), erhält der Landkreis 80 vom Hundert des Unterschiedsbetrags als Schlüsselzuweisung. Für die Festsetzung der Schlüsselzuweisungen an kreisfreie Städte gilt Satz 1 entsprechend.

### § 16 — Allgemeines

§ 16 AllgemeinesGemeinden und Landkreisen werden zum Ausgleich von besonderen Lasten im Rahmen dieses Gesetzes Sonderlastenausgleiche gewährt. Soweit in diesem Gesetz nicht ausdrücklich bestimmt ist, dass die Mittel des Sonderlastenausgleichs im Haushaltsplan des jeweiligen Empfängers zweckgebunden zu vereinnahmen sind, entscheidet der jeweilige Empfänger im Rahmen seines kommunalen Selbstverwaltungsrechts über die Verwendung der Mittel.

### § 17 — Schullastenausgleich

§ 17 Schullastenausgleich(1) Die kommunalen Schulträger erhalten zum Ausgleich der ihnen nach dem Thüringer Gesetz über die Finanzierung der staatlichen Schulen (ThürSchFG) in der Fassung vom 30. April 2003 (GVBl. S. 258) in der jeweils geltenden Fassung im Verwaltungshaushalt erwachsenden Ausgaben jährlich für jeden Schüler einen Beitrag zu den laufenden sächlichen Schulkosten (Sachkostenbeitrag). Der Sachkostenbeitrag bemisst sich nach dem Stand der Schülerzahl aus der amtlichen Schulstatistik des Vorjahrs. (2) Der Sachkostenbeitrag wird für jede Schulart gesondert festgesetzt. Innerhalb der Schulart „berufsbildende Schulen“ wird nach Schulformen und nach den Organisationsformen des Berufsvorbereitungsjahres, innerhalb der Schulart „Förderschule“ nach Förderschwerpunkten, nach nicht integrativer Beschulung von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf an berufsbildenden Schulen (berufsbildende Schulteile/Klassen) und nach den an Förderzentren geführten schulvorbereitenden Einrichtungen differenziert. Besondere Festsetzungen erfolgen für Teilzeit- und Vollzeitunterricht sowie für den gemeinsamen Unterricht. (3) Durch Rechtsverordnung des für das Schulwesen zuständigen Ministeriums im Einvernehmen mit dem für den Landeshaushalt zuständigen Ministerium und dem für den kommunalen Finanzausgleich zuständigen Ministerium wird die Höhe des Sachkostenbeitrags so bestimmt, dass ein angemessener Ausgleich der laufenden Schulkosten geschaffen wird. Die Auszahlung erfolgt in zwei Raten zum 1. April und zum 1. Oktober des Kalenderjahrs.

### § 18 — Sonderlastenausgleich für Aufgaben der Schülerbeförderung

§ 18 Sonderlastenausgleich für Aufgaben der Schülerbeförderung(1) Den Landkreisen und kreisfreien Städten werden pauschale Zuweisungen zu den Kosten der notwendigen Schülerbeförderung (§ 3 Abs. 2 in Verbindung mit § 4 ThürSchFG) gewährt.(2) Die Mittel werden zu zwei Fünfteln nach der Zahl der Schüler, zu drei Fünfteln nach der Fläche der Landkreise bewilligt. Maßgebend für die Zahl der Schüler ist der Stand der amtlichen Schulstatistik des Vorjahrs. (3) Die Landkreise leiten den Trägern von Schulen nach § 13 Abs. 2 Satz 3 des Thüringer Schulgesetzes (ThürSchulG) in der Fassung vom 30. April 2003 (GVBl. S. 238) in der jeweils geltenden Fassung die Zuweisungen zu den Kosten der notwendigen Schülerbeförderung nach Absatz 1 anteilig weiter. Der weiterzuleitende Anteil an den Zuweisungen nach Absatz 1 entspricht dem Anteil der Kosten der notwendigen Schülerbeförderung des Schulträgers nach § 13 Abs. 2 Satz 3 ThürSchulG an den Kosten der notwendigen Schülerbeförderung aller staatlichen Schulträger des Landkreises im jeweiligen Haushaltsjahr.

### § 19 — Sonderlastenausgleich für Aus- und Fortbildungsaufgaben

§ 19 Sonderlastenausgleich für Aus- und Fortbildungsaufgaben(1) Der auf die Gemeinden und Landkreise entfallende Umlagebedarf nach § 4 Satz 2 des Landesgesetzes über die Thüringer Verwaltungsschule vom 17. Juli 1991 (GVBl. S. 219) in der jeweils geltenden Fassung wird aus der Finanzausgleichsmasse entnommen und an die Thüringer Verwaltungsschule abgeführt. (2) Der auf die Gemeinden und Landkreise entfallende Umlagebedarf nach § 2 Abs. 2 des Thüringer Verwaltungsfachhochschulgesetzes vom 23. März 1994 (GVBl. S. 313) in der jeweils geltenden Fassung wird aus der Finanzausgleichsmasse entnommen und an die Thüringer Fachhochschule für öffentliche Verwaltung abgeführt. (3) Die kommunalen Spitzenverbände erhalten für Fortbildungsmaßnahmen ehrenamtlicher Kommunalpolitiker und hauptamtlicher Verwaltungsmitarbeiter jährlich zweckgebundene Pauschalzuweisungen in Höhe von 613 600 Euro. Diese aus der Finanzausgleichsmasse zu entnehmende zweckgebundene Zuweisung erhält zu 75 vom Hundert der Gemeinde- und Städtebund Thüringen und zu 25 vom Hundert der Thüringische Landkreistag.

### § 2 — Finanzausgleichsleistungen an Gemeinden und Landkreise

§ 2 Finanzausgleichsleistungen an Gemeinden und Landkreise(1) Den Gemeinden und Landkreisen werden im übergemeindlichen Finanzausgleich nach Maßgabe dieses Gesetzes Finanzmittel (Finanzausgleichsmasse) in Ergänzung ihrer eigenen Einnahmekraft zur angemessenen Erfüllung ihrer eigenen und der übertragenen Aufgaben zur Verfügung gestellt. (2) Darüber hinaus erhalten Gemeinden und Landkreise außerhalb des Thüringer Finanzausgleichsgesetzes die Beteiligung des Bundes an den Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 46 Abs. 5 und 6 des Zweiten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB II) und an den Leistungen für Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach § 46a des Zwölften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB XII) sowie Zuweisungen und projektgebundene Fördermittel aufgrund besonderer Gesetze und nach Maßgabe des Landeshaushalts. Beteiligungen und Zuweisungen nach Satz 1 werden durch dieses Gesetz nicht berührt. Sie sind Bestandteil der angemessenen Finanzausstattung.

### § 20 — Sonderlastenausgleich für die Erstellung von Geobasisdaten

§ 20 Sonderlastenausgleich für die Erstellung von GeobasisdatenDer auf die Gemeinden und Landkreise entfallende Umlagebedarf für die Finanzierung der Erstellung der Geobasisdaten wird aus der Finanzausgleichsmasse entnommen und an die für das Kataster- und Vermessungswesen zuständige oberste Landesbehörde abgeführt.

### § 21 — Sonderlastenausgleich für Aufgaben der Kindertagesbetreuung

§ 21 Sonderlastenausgleich für Aufgaben der KindertagesbetreuungGemeinden und Landkreisen werden zum Ausgleich ihrer Belastungen aus der Verpflichtung zur Kindertagesbetreuung nach dem Thüringer Kindertageseinrichtungsgesetz (ThürKitaG) vom 16. Dezember 2005 (GVBl. S. 365, 2006 S. 51) in der jeweils geltenden Fassung, steuerkraftunabhängige Landeszuschüsse zur Kindertagesbetreuung sowie eine Infrastrukturpauschale für Kinder nach § 21 ThürKitaG gewährt. Die Verwendung der Mittel richtet sich nach den Bestimmungen des Thüringer Kindertageseinrichtungsgesetzes.

### § 22 — Sonderlastenausgleich für Schulbauten

§ 22 Sonderlastenausgleich für Schulbauten(1) An Gemeinden und Landkreise können investive besondere Ergänzungszuweisungen für den Neubau und die Sanierung von Schulen bewilligt werden. Die Zuweisungen sind zweckgebunden im Vermögenshaushalt zu vereinnahmen. (2) Über die im Landeshaushalt eingestellten Mittel verfügt die für Schulbauten zuständige oberste Landesbehörde. Für die Verteilung und Verwendung der Mittel nach Absatz 1 Satz 1 gelten die von der für Schulbauten zuständigen obersten Landesbehörde jeweils festgelegten Verteilungsschlüssel.

### § 23 — Mehrbelastungsausgleich

§ 23 Mehrbelastungsausgleich(1) Die Gemeinden, die erfüllenden Gemeinden, die Verwaltungsgemeinschaften und die Landkreise erhalten als Ausgleich für ihre Mehrbelastungen, die ihnen durch die Wahrnehmung übertragener staatlicher Aufgaben nach Artikel 93 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 91 Abs. 3 der Verfassung des Freistaats Thüringen entstehen, pauschale steuerkraft- oder umlagekraftunabhängige allgemeine Finanzzuweisungen je Einwohner in Höhe von: Kommunaler Träger Jahr 2013 Jahr 2014 1. Kreisfreie Städte 83 Euro 85 Euro 2. Landkreise 69 Euro 70 Euro 3. Große kreisangehörige Städte 52 Euro 53 Euro 4. Verwaltungsgemeinschaften, erfüllende Gemeinden und sonstige selbständige Gemeinden 24 Euro 25 Euro Die Zuweisungen werden durch Vervielfältigung der Beträge nach Satz 1 mit der nach § 30 Abs. 2 bestimmten Einwohnerzahl ermittelt. Die Einwohnerzahl der Verwaltungsgemeinschaften nach Satz 1 Nr. 4 bestimmt sich nach der Einwohnerzahl der Mitgliedsgemeinden der Verwaltungsgemeinschaft. Die Einwohnerzahlen der erfüllenden Gemeinden nach Satz 1 Nr. 4 bestimmt sich aus der Summe der beauftragenden Gemeinden und der erfüllenden Gemeinde. (2) Zusätzlich zu den in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Beträgen erhalten die Landkreise und kreisfreien Städte eine Zuweisung in Höhe des nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 der Thüringer Verordnung zum Katastrophenschutzfonds (ThürKfVO) vom 6. August 2008 (GVBl. S. 309) in der jeweils geltenden Fassung von ihnen zu leistenden jährlichen Beitrags. Die Zuweisung an die einzelne Kommune berechnet sich nach ihrer amtlichen Einwohnerzahl im Verhältnis zur amtlichen Einwohnerzahl des Landes zum 31. Dezember des vorvergangenen Jahres. Die Zuweisung wird mit dem zu leistenden Beitrag verrechnet und an den Katastrophenschutzfonds abgeführt. Im Fall der Beitragsaussetzung nach § 2 Abs. 4 ThürKfVO erhalten die Landkreise und kreisfreien Städte insoweit keine Zuweisungen. Abweichend von Absatz 3 erfolgen die Zuweisungen an den Katastrophenschutzfonds in zwei gleichen Raten jeweils zum 1. März sowie 1. September eines jeden Kalenderjahres. (3) Der Mehrbelastungsausgleich wird mit je einem Viertel des festgesetzten Gesamtbetrages zu den in § 11 Abs. 2 genannten Terminen ausgezahlt. (4) Die in Absatz 1 genannten Beträge sind für die auf das Ausgleichsjahr 2014 folgenden Ausgleichsjahre im Wege einer Revision (Mehrbelastungsausgleichsrevision) fortzuschreiben. In dieser Revision ist ausschließlich die Entwicklung der Verbraucherpreise zu berücksichtigen. (5) Wird den kommunalen Trägern der Selbstverwaltung nach Artikel 91 Abs. 3 der Verfassung des Freistaats Thüringen eine neue Aufgabe übertragen oder wird ein Aufgabenstandard einer bereits übertragenen Aufgabe erhöht, ist der Mehrbelastungsausgleich durch ein gesondertes Gesetz zu regeln. Der Mehrbelastungsausgleich nach Satz 1 erfolgt außerhalb des Thüringer Partnerschaftsmodells. Im Rahmen der großen Revision nach § 3 Abs. 7 ist zu prüfen, ob spezialgesetzliche Kostenerstattungsregelungen in die Pauschale nach Absatz 1 überführt werden können.

### § 24 — Landesausgleichsstock

§ 24 Landesausgleichsstock(1) Gemeinden und Landkreisen werden aus dem Landesausgleichsstock Bedarfszuweisungen in Form von Zuweisungen und rückzahlbaren Überbrückungshilfen zur Verfügung gestellt. Die Mittel des Landesausgleichsstocks speisen sich aus den jährlichen Einnahmen aus der Finanzausgleichsumlage nach § 29, den Einnahmen aus Rückzahlungen von Bedarfszuweisungen, den kassenmäßig unter Berücksichtigung der Abrechnung nach § 5 nicht in Anspruch genommenen Mitteln des Landesausgleichsstocks aus dem Vorjahr sowie aus den im Vorjahr kassenmäßig nicht in Anspruch genommenen und für die Abrechnung nach § 5 verwendeten Mitteln der übrigen Bestandteile der Finanzausgleichsmasse nach § 4. Ab dem Jahr 2013 wird dem Landesausgleichsstock zusätzlich zu den Mitteln nach Satz 2 jährlich der Betrag aus der Finanzausgleichsmasse nach § 3 Abs. 1 zur Verfügung gestellt, der sich aus 30 Millionen Euro abzüglich der für das laufende Haushaltsjahr prognostizierten Summe der Mittel nach Satz 2 errechnet. (2) Die Mittel des Landesausgleichsstocks sind bestimmt für 1. die Durchführung der Haushaltskonsolidierung in kreisangehörigen Gemeinden, kreisfreien Städten sowie Landkreisen; Voraussetzung für die Gewährung der Bedarfszuweisungen ist ein aufgestelltes und vom Gemeinderat oder Kreistag beschlossenes und von der Rechtsaufsicht genehmigtes Haushaltssicherungskonzept (§ 53 a der Thüringer Kommunalordnung, § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Thüringer Gesetzes über die kommunale Doppik vom 19. November 2008 [GVBl. S. 381] in der jeweils geltenden Fassung);2. die Überwindung außergewöhnlicher Belastungen in kreisangehörigen Gemeinden, kreisfreien Städten sowie Landkreisen soweit diese infolge der Wahrnehmung von Pflichtaufgaben entstehen sowie besonderen Aufgaben von Gemeinden und Landkreisen Rechnung tragen;3. den Ausgleich von Härten, die sich in Einzelfällen beim Vollzug dieses Gesetzes ergeben;4. die Förderung von freiwilligen Gemeindezusammenschlüssen oder Eingliederungen, soweit mindestens eine Gemeinde die Voraussetzungen nach Nummer 1 erfüllt und die neu gebildete oder durch Eingliederung vergrößerte Gemeinde mindestens 5 000 Einwohner zählt; die Förderung beträgt 150 000 Euro; Mehrfachförderungen sind ausgeschlossen; dies gilt auch für spätere Eingliederungen oder Zusammenschlüsse, bei denen eine bereits geförderte Gemeinde beteiligt war sowie5. die Förderung von neuen Kooperationen kommunaler Zusammenarbeit im Sinne des Thüringer Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit; die Förderung, die im Einzelfall in Höhe von 10 000 Euro bis maximal 75 000 Euro erfolgen kann, setzt voraus, dass von den Antragstellern der Nachweis erbracht wird, dass die Zuwendung mindestens in einem Verhältnis 1:5 zu den zu erzielenden Einsparungen unter Berücksichtigung eines Zeitraums von fünf Jahren steht; im jeweiligen Ausgleichsjahr stehen maximal 500 000 Euro aus Mitteln des Landesausgleichsstocks für diese Förderungen zur Verfügung. (3) Soweit die nicht für Bedarfszuweisungen in den Folgejahren gebundenen Mittel nach Absatz 1 am Ende eines Haushaltsjahrs den Betrag von 35 Millionen Euro überschreiten, werden in dem auf das Ausgleichsjahr folgenden Jahr diejenigen Mittel des Landesausgleichsstocks die den Betrag von 30 Millionen Euro überschreiten, mit der dritten Rate der Schlüsselzuweisungen an die Gemeinden und kreisfreien Städte sowie Landkreise ausgeschüttet. Die Ausschüttungsmasse wird in Teilausschüttungsmassen, die dem Verhältnis der Teilschlüsselmassen nach § 7 entsprechen, aufgeteilt. Der sich aus der jeweiligen Teilausschüttungsmasse ergebende Auszahlungsbetrag an die Gemeinden, kreisfreien Städte sowie Landkreise entspricht dem Verhältnis der Schlüsselzuweisungen an der jeweiligen Teilschlüsselmasse nach § 7.(4) Das für den kommunalen Finanzausgleich zuständige Ministerium erlässt im Einvernehmen mit dem für kommunale Angelegenheiten zuständigen Ministerium die erforderlichen Verwaltungsvorschriften über das Antrags- und Bewilligungsverfahren sowie die Verteilung und Verwendung der Mittel für Bedarfszuweisungen nach Absatz 2 Nr. 1 bis 4. Das für kommunale Angelegenheiten zuständige Ministerium erlässt im Einvernehmen mit dem für den kommunalen Finanzausgleich zuständigen Ministerium die Förderrichtlinie für die Förderung nach Absatz 2 Nr. 5.

### § 25 — Kreisumlage

§ 25 Kreisumlage(1) Die Landkreise legen ihren durch die sonstigen Einnahmen bei sparsamer und wirtschaftlicher Haushaltsführung nicht gedeckten Finanzbedarf auf die kreisangehörigen Gemeinden um (Kreisumlage). Die Kreisumlage (Umlagesoll und Umlagesatz) ist in der Haushaltssatzung festzusetzen. (2) Die Kreisumlage ist nach den Umlagegrundlagen der kreisangehörigen Gemeinden zu bemessen. (3) Soweit ein Landkreis seine Haushaltswirtschaft nach den Regelungen über die kommunale doppelte Buchführung führt, legt er abweichend von Absatz 1 Satz 1 seinen durch die sonstigen Erträge bei sparsamer und wirtschaftlicher Haushaltsführung nicht gedeckten Aufwandsbedarf auf die kreisangehörigen Gemeinden um (Kreisumlage). (4) Umlagegrundlagen sind 1. die Schlüsselzuweisungen der kreisangehörigen Gemeinden nach § 11 im Durchschnitt des vorangegangenen Jahres sowie der zwei davor liegenden Jahre,2. die Steuerkraftmesszahlen der kreisangehörigen Gemeinden nach § 10,3. der Abzug der im Durchschnitt des vorangegangenen Jahres sowie der zwei davor liegenden Jahre festgesetzten Finanzausgleichsumlage (§ 29). (5) Eine Erhöhung der Kreisumlage ist der Rechtsaufsichtsbehörde unmittelbar nach der Beschlussfassung des Kreistags zur Genehmigung vorzulegen. Die Genehmigung der Kreisumlage ist zu versagen, wenn durch sie, unter Berücksichtigung der Aufgaben der Landkreise, die dauernde Leistungsfähigkeit der kreisangehörigen Gemeinden nicht mehr gewährleistet ist.

### § 26 — Festsetzung und Erhebung der Kreisumlage

§ 26 Festsetzung und Erhebung der Kreisumlage(1) Die Kreisumlage wird für jedes Haushaltsjahr neu festgesetzt. Sie wird mit einem Zwölftel ihres Jahresbetrags am 25. eines jeden Monats fällig. (2) Für rückständige Beträge sind von den säumigen Gemeinden Zinsen in Höhe von 0,5 vom Hundert für jeden auf den Fälligkeitsmonat folgenden angefangenen Monat zu erheben. (3) Ist die Kreisumlage bei Beginn des Haushaltsjahrs noch nicht festgesetzt, so können die Landkreise bis zur Festsetzung vorläufige monatliche Teilbeträge in Höhe der im abgelaufenen Haushaltsjahr zuletzt erhobenen monatlichen Teilbeträge erheben. Nach Festsetzung der Kreisumlage sind die bereits erfolgten Zahlungen zum nächsten Fälligkeitstermin zu verrechnen. (4) Kommt es für das gesamte Haushaltsjahr zu keiner Neufestsetzung der Kreisumlage, hat der Landkreis spätestens bis zum Ende des Haushaltsjahrs eine endgültige Berechnung der Kreisumlage für die kreisangehörigen Gemeinden vorzunehmen. Als Berechnungsgrundlage sind die nach § 25 Abs. 4 für das laufende Jahr gültigen Umlagegrundlagen heranzuziehen. Hierbei dürfen Umlagesatz und Umlagesoll der letzten gültigen Haushaltssatzung nicht überschritten werden.

### § 27 — Erhöhung der Kreisumlage

§ 27 Erhöhung der KreisumlageErhöhungen der Kreisumlage müssen bis zum 30. Juni des laufenden Haushaltsjahrs beschlossen sein.

### § 28 — Schulumlage

§ 28 Schulumlage(1) Soweit kreisangehörige Gemeinden oder von diesen gebildete Zweckverbände zu Beginn eines Kalenderjahres die Schulträgerschaft für Grund- oder Regelschulen wahrnehmen, legt der Landkreis jeweils 80 vom Hundert seines ungedeckten Finanzbedarfs einschließlich der Kosten der notwendigen Schülerbeförderung (§ 3 Abs. 2 in Verbindung mit § 4 ThürSchFG), der ihm für Grund- oder Regelschulen entsteht, auf die kreisangehörigen Gemeinden um, die keine Schulträger sind und auch nicht einem die Schulträgerschaft wahrnehmenden Zweckverband angehören (Schulumlage). Der Restbetrag fließt in das Umlagesoll der Kreisumlage (§ 25) ein. Die Schulumlage ist jeweils für Grund- und Regelschulen getrennt festzusetzen, wenn in einer kreisangehörigen Gemeinde die Schulträgerschaft nicht insgesamt die Grund- und Regelschulen, sondern nur die Grund- oder die Regelschulen umfasst. (2) Auf die Schulumlage sind die Bestimmungen über die Kreisumlage (§ 25 Abs. 1 bis 3 und §§ 26 und 27) entsprechend anzuwenden. Die Schulumlage ist zweckgebunden zu vereinnahmen. (3) Soweit kreisangehörige Gemeinden oder von diesen gebildete Zweckverbände zu Beginn eines Kalenderjahrs die Schulträgerschaft für Grund- oder Regelschulen wahrnehmen, legt der Landkreis, der seine Haushaltswirtschaft nach den Regelungen über die kommunale doppelte Buchführung führt, jeweils 80 vom Hundert seines ungedeckten Aufwandsbedarfs einschließlich der Kosten der notwendigen Schülerbeförderung (§ 3 Abs. 2 in Verbindung mit § 4 ThürSchFG), der ihm für Grund- oder Regelschulen entsteht, auf die kreisangehörigen Gemeinden um, die keine Schulträger sind und auch nicht einem die Schulträgerschaft wahrnehmenden Zweckverband angehören (Schulumlage). Der Restbetrag fließt in das Umlagesoll der Kreisumlage (§ 25) ein. Die Schulumlage ist jeweils für Grund- und Regelschulen getrennt festzusetzen, wenn in einer kreisangehörigen Gemeinde die Schulträgerschaft nicht insgesamt die Grund- und Regelschulen, sondern nur die Grund- oder die Regelschulen umfasst. (4) Eine Erhöhung der Schulumlage ist der Rechtsaufsichtsbehörde unmittelbar nach der Beschlussfassung des Kreistages zur Genehmigung vorzulegen. (5) Soweit kreisangehörige Gemeinden oder von diesen gebildete Zweckverbände zu Beginn eines Kalenderjahres die Trägerschaft für Gemeinschaftsschulen wahrnehmen, finden die Regelungen zur Schulumlage mit der Maßgabe Anwendung, dass diese Gemeinschaftsschulen entsprechend ihrer jeweils angebotenen Klassenstufen für die Klassenstufen 1 bis 4 wie Grundschulen und für die Klassenstufen 5 bis 10 wie Regelschulen behandelt werden. Soweit Gemeinschaftsschulen auch die Klassenstufen 11 und 12 vorhalten, bleiben diese bei der Bemessung der Schulumlage unberücksichtigt. Die dem Landkreis entstehenden Kosten der notwendigen Schülerbeförderung für die in der Trägerschaft von kreisangehörigen Gemeinden oder von diesen gebildeten Zweckverbänden befindlichen Gemeinschaftsschulen fließen in das Umlagesoll der Kreisumlage (§ 25) ein.(6) Der Landkreis legt bei der Schulumlage nach den Absätzen 1, 3 und 5 auch seinen ungedeckten Finanz- oder Aufwandsbedarf für die sich in seiner Trägerschaft befindlichen Gemeinschaftsschulen um; für die jeweiligen Klassenstufen gilt die Maßgabe des Absatzes 5 Satz 1. Soweit diese Schulen auch die Klassenstufen 11 und 12 vorhalten, bleibt der ungedeckte Finanz- oder Aufwandsbedarf bei der Bemessung der Schulumlage unberücksichtigt.

### § 29 — Finanzausgleichsumlage

§ 29 Finanzausgleichsumlage(1) Von den kreisangehörigen Gemeinden, deren Steuerkraftmesszahl (§ 10) die Bedarfsmesszahl (§ 9) übersteigt, wird eine Finanzausgleichsumlage erhoben. Die Finanzausgleichsumlage beträgt 30 vom Hundert des Differenzbetrags zwischen der Steuerkraftmesszahl und der Bedarfsmesszahl. (2) Die Finanzausgleichsumlage wird im Ausgleichsjahr durch das für den kommunalen Finanzausgleich zuständige Ministerium festgesetzt und ist zum 15. Januar, 15. April, 15. Juli und 15. Oktober des Folgejahres mit je einem Viertel des Gesamtbetrags fällig. Rechtsbehelfe gegen die Festsetzung der Finanzausgleichsumlage haben keine aufschiebende Wirkung. Das Land kann für rückständige Beträge Verzugszinsen in Höhe von drei vom Hundert über dem jeweiligen Basiszinssatz fordern. (3) Das Aufkommen der Finanzausgleichsumlage fließt zur Kompensation der Verluste bei der Kreis- und der Schulumlage nach § 25 Abs. 4 Nr. 3 im Fälligkeitsjahr nach Absatz 2 Satz 1 in Höhe des jeweiligen Kreisumlagesatzes des Ausgleichsjahrs und in Höhe des jeweiligen Schulumlagesatzes des Ausgleichsjahrs dem jeweiligen Landkreis zu, in dem sich die finanzausgleichsumlagepflichtige Gemeinde befindet. Ist die Kreisumlage zu Beginn des Ausgleichsjahres noch nicht festgesetzt, wird für die Berechnungen nach Satz 1 der jeweilige Umlagesatz des Vorjahres herangezogen. Nach Festsetzung der Kreisumlage sind die bereits erfolgten Zahlungen zum nächsten Fälligkeitstermin zu verrechnen. Die Sätze 2 und 3 gelten für die Schulumlage entsprechend. Das Land leitet den Anteil nach Satz 1 unverzüglich an den jeweiligen Landkreis weiter. Der verbleibende Betrag fließt im Fälligkeitsjahr dem Landesausgleichsstock nach § 24 Abs. 1 Satz 2 zu. (4) Die im Jahr 2012 für das Ausgleichsjahr 2012 zunächst festgesetzte Finanzausgleichsumlage ist neu festzusetzen. Bei der Neufestsetzung der Finanzausgleichsumlage für das Ausgleichsjahr 2012 basieren die Steuerkraftmesszahlen nach § 10 abweichend von § 10 Abs. 3 auf den Steuerkraftzahlen, bei deren Berechnung ausschließlich der Durchschnitt des Istaufkommens der Jahre 2009, 2010 und 2011 zugrunde gelegt wird. Nach der Neufestsetzung der Finanzausgleichsumlage für das Ausgleichsjahr 2012 sind nur diejenigen Kommunen zur Zahlung einer Finanzausgleichsumlage verpflichtet, die bereits durch die erste Festsetzung im Jahr 2012 zur Zahlung einer Finanzausgleichsumlage herangezogen wurden. Folgt aus der Neufestsetzung die Pflicht zur Zahlung einer höheren, als der ursprünglich im Jahr 2012 festgesetzten Umlage, so beschränkt sich die Zahlungspflicht der Höhe nach auf den im Jahr 2012 zunächst festgesetzten Betrag (Schlechterstellungsverbot).

### § 3 — Bildung der Finanzausgleichsmasse

§ 3 Bildung der Finanzausgleichsmasse(1) Gemeinden und Landkreise erhalten vom Land Zuweisungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben aus den Anteilen des Landes aus dem Aufkommen an der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer (Gemeinschaftsteuern), dem Aufkommen aus den Landessteuern einschließlich der Einnahmen nach dem Gesetz zur Regelung der finanziellen Kompensation zugunsten der Länder infolge der Übertragung der Ertragshoheit der Kraftfahrzeugsteuer auf den Bund vom 29. Mai 2009 (BGBl. I S. 1170) in der jeweils geltenden Fassung, dem Aufkommen aus dem Landesanteil der Gewerbesteuerumlage und dem Finanzausgleich unter den Ländern einschließlich der Fehlbetrags-Bundesergänzungszuweisungen nach § 11 Abs. 2 des Finanzausgleichsgesetzes, der Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen wegen teilungsbedingter Lasten nach § 11 Abs. 3 des Finanzausgleichsgesetzes sowie dem Aufkommen aus den Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen wegen struktureller Arbeitslosigkeit nach § 11 Abs. 3a des Finanzausgleichsgesetzes.(2) Die Finanzausgleichsmasse des Jahres 2013 beträgt 1 838 873 100 Euro. Die Höhe der Finanzausgleichsmasse ab dem Jahr 2014 bestimmt sich für das jeweilige Finanzausgleichsjahr nach der in Satz 3 bestimmten Regel. Die Entwicklung der Gesamteinnahmen der Kommunen aus Steuern (Realsteuern abzüglich Gewerbesteuerumlage, Gemeindeanteile an Einkommen- und Umsatzsteuer sowie sonstige Steuern und steuerähnliche Einnahmen), im Durchschnitt des vorangegangenen Jahres und der zwei davor liegenden Jahre sowie den Zuweisungen aus dem kommunalen Finanzausgleich, soll sich im Sinne eines Thüringer Partnerschaftsmodells gleichmäßig zur Entwicklung der dem Land verbleibenden Finanzmasse aus den in Absatz 1 genannten Einnahmen im Durchschnitt des vorangegangenen Jahres und der zwei davorliegenden Jahre, abzüglich der den Kommunen zufließenden Finanzmasse im kommunalen Finanzausgleich, also zu seinen Gesamteinnahmen netto, gestalten. Unter Zugrundelegung der Finanzausgleichsmasse des Jahres 2013 ergibt sich ein Aufteilungsverhältnis von 36,47 vom Hundert aus der Summe der in Satz 2 genannten Einnahmen der Kommunen, einschließlich der Zuweisungen aus dem kommunalen Finanzausgleich nach diesem Gesetz, zu 63,53 vom Hundert aus der dem Land verbleibenden Finanzmasse nach Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 dieses Absatzes. (3) Die Höhe der Finanzausgleichsmasse ist so zu bemessen, dass diese sowohl die verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine finanzielle Mindestausstattung erfüllt als auch einer angemessenen Finanzausstattung entspricht. (4) Die nach den Absätzen 1 bis 3 bereitzustellende Finanzausgleichsmasse ab dem Jahr 2014 wird nach den Ansätzen im Landeshaushaltsplan und den geschätzten Steuereinnahmen der Gemeinden vorläufig errechnet und im Landeshaushaltsplan festgesetzt. Spätestens im übernächsten Haushaltsjahr ist der Ausgleich nach dem Ergebnis des Haushaltsjahres vorzunehmen. Ist das übernächste Jahr das zweite Jahr eines Doppelhaushalts, erfolgt die Abrechnung im darauf folgenden Jahr. Bei der endgültigen Berechnung der Finanzausgleichsmasse ab dem Jahr 2014 auf der Basis der in den Absätzen 1 und 2 genannten tatsächlichen Einnahmen ist die Regel nach Absatz 2 Satz 2 zugrunde zu legen. Die Abrechnung erfolgt über einen Stabilisierungsfonds. Ist der Unterschiedsbetrag zwischen der vorläufigen und endgültigen Finanzausgleichsmasse positiv, wird dieser dem Stabilisierungsfonds zugeführt. Ist der Unterschiedsbetrag negativ, werden die für die Abrechnung erforderlichen Mittel aus dem Stabilisierungsfonds entnommen. Reichen die Guthabenmittel des Stabilisierungsfonds nicht aus, um einen negativen Abrechnungsbetrag auszugleichen, ist der Differenzbetrag aus dem Landeshaushalt bereitzustellen. (5) Die Höhe der aus Absatz 2 für die auf das Jahr 2014 folgenden Jahre jeweils zu ermittelnden Finanzausgleichsmasse ist jährlich oder bei Doppelhaushalten in zweijährigen Abständen dahin gehend zu überprüfen, ob mit der zur Verfügung gestellten Finanzausgleichmasse die finanzielle Mindestausstattung sichergestellt werden kann (kleine Revision der Mindestausstattung). Bei der Überprüfung sind ausschließlich folgende Parameter zur berücksichtigen: 1. Entwicklung der Einwohnerzahlen,2. Entwicklung der Verbraucherpreise in Thüringen,3. Entwicklung der Steuereinnahmen und Steuereinnahmemöglichkeiten der Kommunen,4. Entwicklung der Bedarfsgemeinschaften im Sinne des § 7 Abs. 3 SGB II,5. Entwicklung der Hilfeempfänger von Eingliederungshilfe für behinderte Menschen im Sinne des § 53 SGB XII,6. Entwicklung der Kinderzahlen im Alter von 0 bis unter 6 Jahren. Das Ergebnis der kleinen Revision ist zu dokumentieren. (6) Im Rahmen der kleinen Revision nach Absatz 5 ist zusätzlich zu prüfen, ob aufgrund von Veränderungen ab dem 1. Januar 2013 im Bestand pflichtiger eigener kommunaler Aufgaben, in der Finanzverteilung zwischen Bund und Ländern sowie bei der Aufgabenverteilung im Verhältnis zwischen dem Land und den Kommunen die in Absatz 2 festgesetzte Regel des Thüringer Partnerschaftsmodells anzupassen ist. Von einer Anpassung der Regel des Thüringer Partnerschaftsmodells ist abzusehen, wenn der saldierte Betrag der festgestellten Veränderungen zu einer Absenkung oder Aufstockung der Finanzausgleichsmasse von weniger als 20 Millionen Euro führen würde. Führt der nach Satz 1 ermittelte Betrag aufgrund des Unterschreitens der Bagatellgrenze nicht zu einer Anpassung der Finanzausgleichsmasse, so wird dieser Betrag in der nächstfolgenden Revision zusätzlich berücksichtigt. (7) Im Abstand von fünf Jahren ist zu überprüfen, ob aufgrund von Veränderungen im Aufgabenbestand oder aufgrund der Entwicklung der notwendigen Ausgaben im Verhältnis zwischen dem Land und den Kommunen die in Absatz 2 festgesetzte Regel des Thüringer Partnerschaftsmodells anzupassen ist (große Revision der angemessenen Finanzausstattung einschließlich der finanziellen Mindestausstattung). Ist das fünfte Jahr das zweite Jahr eines Doppelhaushalts, ist die Überprüfung für das Folgejahr vorzunehmen. Im Rahmen der großen Revision ist darüber hinaus die Aufteilung der Schlüsselmassen für Landkreisaufgaben und Gemeindeaufgaben in die Prüfung einzubeziehen. Die Prüfung findet im Beirat nach § 33 auf der Grundlage eines vom für den kommunalen Finanzausgleich zuständigen Ministerium zu erstellenden Prüfungsberichts zur Entwicklung des Aufgabenbestandes und den hierfür verwendeten finanziellen Mitteln statt. Das für den kommunalen Finanzausgleich zuständige Ministerium ist ermächtigt, im Benehmen mit dem Beirat für kommunale Finanzen, zur Erstellung des Prüfberichts einen externen Gutachter zu beteiligen. Das Ergebnis der großen Revision ist zu dokumentieren. (8) Abweichend von Absatz 7 ist nach der Verfügbarkeit der Jahresrechnungsstatistik des Jahres 2013 (erstes Jahr der Durchführung) eine Übergangsevaluation für das Finanzausgleichsjahr 2016 durchzuführen. Der Umfang der Prüfung bestimmt sich nach Absatz 7. Die auf die Übergangsevaluation folgende erste große Revision ist erstmals für das Ausgleichsjahr 2021 durchzuführen.

### § 30 — Einwohnerzahl, Gebietsstand

§ 30 Einwohnerzahl, Gebietsstand(1) Für die Berechnung der Schlüsselzuweisungen ist die vom Landesamt für Statistik fortgeschriebene Einwohnerzahl zum 31. Dezember des vorvergangenen Jahres nach dem Gebietsstand zu Beginn des Ausgleichsjahrs maßgebend. (2) Soweit ansonsten nach diesem Gesetz die Einwohnerzahl maßgebend ist, ist die jeweils vom Landesamt für Statistik fortgeschriebene Einwohnerzahl zum 31. Dezember des vorvergangenen Jahres nach dem Gebietsstand zu Beginn des Ausgleichsjahrs zugrunde zu legen. (3) Gebiets- und Bestandsänderungen werden, soweit sie nicht zu Beginn eines Jahres in Kraft treten, für den Finanzausgleich erst vom nächsten Jahr an wirksam. Soweit eine Gebiets- oder Bestandsänderung nicht mehr für das nächste Jahr berücksichtigt werden kann, wird der Ausgleich im übernächsten Jahr vorgenommen.

### § 31 — Auskunftspflicht

§ 31 AuskunftspflichtDie Gemeinden, Landkreise, Verwaltungsgemeinschaften und erfüllenden Gemeinden sind verpflichtet, den zuständigen obersten Landesbehörden, dem Landesamt für Statistik und den Rechtsaufsichtsbehörden alle Auskünfte zu erteilen, die für die Ermittlung der Finanzausgleichsmasse nach § 3 und für den Vollzug dieses Gesetzes notwendig sind. Werden die nach Satz 1 notwendigen Auskünfte nicht oder nicht rechtzeitig erteilt, so können geschätzte Zählwerte angewandt werden.

### § 32 — Berichtigung

§ 32 Berichtigung(1) Ein Festsetzungsbescheid über Leistungen nach dem Dritten und Vierten Abschnitt dieses Gesetzes, der wegen unrichtiger Bemessungsgrundlagen oder aus anderen Gründen fehlerhaft ist, kann auf Antrag oder von Amts wegen berichtigt werden, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist. Eine Berichtigung ist nur bis einschließlich des dritten vorangegangenen Finanzausgleichsjahrs möglich, es sei denn, dass unrichtige Angaben zu höheren Leistungen geführt haben. Abweichend von § 30 Abs. 1 sind bei Berichtigungen die vom Landesamt für Statistik berichtigten Einwohnerzahlen maßgebend. (2) Eine Berichtigung von festgesetzten Schlüsselzuweisungen erfolgt unbeschadet des Absatzes 1 Satz 1 nur, wenn sie im Einzelfall bei den Schlüsselzuweisungen an die Gemeinden (§ 8) das Fünffache und bei den Schlüsselzuweisungen an kreisfreie Städte und Landkreise (§ 12) das Fünfundzwanzigfache des Grundbetrags (§ 9 Abs. 4 und § 13 Abs. 4) des Ausgleichsjahrs, für das die Berichtigung erfolgt, übersteigen. Berichtigungen der Schlüsselzuweisungen sind bis zum Ablauf des auf die endgültige Feststellung der Berichtigung folgenden Ausgleichsjahrs angemessen auszugleichen. Nachzahlungen aus Berichtigungen werden vorab aus den Teilschlüsselmassen nach § 7 Nr. 1 oder 2, in denen sich die Berichtigung auswirkt, entnommen. Erstattungen werden entsprechend zugerechnet. Nachzahlungen und Erstattungen werden nicht verzinst. (3) Eine Berichtigung von festgesetzten Leistungen nach dem Vierten Abschnitt dieses Gesetzes erfolgt unbeschadet des Absatzes 1 Satz 1 nur, wenn sie im Einzelfall in einem Ausgleichsjahr den Betrag von 500 Euro übersteigen. Berichtigungen sind bis zum Ablauf des auf die endgültige Feststellung der Berichtigungen folgenden Ausgleichsjahrs angemessen auszugleichen. Nachzahlungen aus Berichtigungen werden aus dem Ansatz der Finanzzuweisungen geleistet, die berichtigt werden. Erstattungen werden entsprechend zugerechnet. Nachzahlungen und Erstattungen werden nicht verzinst.

### § 33 — Beirat für kommunale Finanzen

§ 33 Beirat für kommunale Finanzen(1) Bei dem für den kommunalen Finanzausgleich zuständigen Ministerium wird ein Beirat für kommunale Finanzen eingerichtet. Ihm gehören an: 1. zwei Vertreter des für den kommunalen Finanzausgleich zuständigen Ministeriums, davon einer als Vorsitzender,2. zwei Vertreter des für kommunale Angelegenheiten zuständigen Ministeriums,3. zwei von dem für den kommunalen Finanzausgleich zuständigen Ministerium auf Vorschlag des Thüringischen Landkreistages e.V. berufene Vertreter der Landkreise und4. drei von dem für den kommunalen Finanzausgleich zuständigen Ministerium auf Vorschlag des Gemeinde- und Städtebundes Thüringen berufene Vertreter der Gemeinden, darunter je ein Vertreter der kreisangehörigen Gemeinden und der kreisfreien Gemeinden. Der Beirat für kommunale Finanzen gibt sich eine Geschäftsordnung. (2) Der Beirat berät das für den kommunalen Finanzausgleich zuständige Ministerium in Fragen der Ausgestaltung der kommunalen Finanzbeziehungen und bei der Vergabe von Bedarfszuweisungen. Er ist zu hören: 1. bei durch das für den kommunalen Finanzausgleich zuständige Ministerium zu erarbeitenden Referentenentwürfen von Gesetzen und Verordnungen, soweit sie die kommunale Ebene betreffen,2. bei die kommunale Ebene betreffenden finanzwirksamen Verwaltungsvorschriften der Ministerien von erheblicher Bedeutung und3. vor Entscheidungen über Bedarfszuweisungen (§ 24) bei einer Antragshöhe von mehr als 500 000 Euro. (3) Der Beirat erhält, insbesondere zur Finanzierung von Beratungsleistungen durch Dritte, einen Betrag von jährlich 50 000 Euro.

### § 34 — Spielbankabgabe

§ 34 SpielbankabgabeDie Gemeinde, in der sich eine Spielbank befindet, erhält nach § 8 des Thüringer Spielbankgesetzes in der Fassung vom 15. April 2004 (GVBl. S. 473) in der jeweils geltenden Fassung einen Anteil an dem Teil der Spielbankabgabe, der auf die Spielbank in dieser Gemeinde entfällt.

### § 35 — Entstehung und Verjährung von Ansprüchen

§ 35 Entstehung und Verjährung von Ansprüchen(1) Der Anspruch entsteht in dem Haushaltsjahr, für das die Leistungen nach diesem Gesetz zu erbringen sind. (2) Die Ansprüche nach diesem Gesetz verjähren nach drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Haushaltsjahrs, in dem der Anspruch entstanden ist. (3) Die §§ 230 bis 232 der Abgabenordnung gelten sinngemäß.

### § 36 — Abweichender Hauptansatz

§ 36 Abweichender HauptansatzAbweichend von § 9 Abs. 1 wird der für die Verteilung der Schlüsselmasse für Gemeindeaufgaben maßgebliche Hauptansatz im Jahr 2013 für die kreisfreie Stadt Eisenach auf 136,30 vom Hundert und für die kreisfreie Stadt Suhl auf 135,63 vom Hundert festgesetzt.

### § 37 — Kommunale Finanzgarantie

§ 37 Kommunale Finanzgarantie(1) Zur Abmilderung von Härten infolge eines Rückgangs an Finanzausgleichsleistungen nach diesem Gesetz wird eine kommunale Finanzgarantie für die Jahre 2013 bis 2017 zur Absicherung gegeben und dafür ein Garantiefonds eingerichtet. Der Garantiefonds beträgt im Jahr 2013 98 Millionen Euro, 2014 80 Millionen Euro, 2015 55 Millionen Euro, 2016 45 Millionen Euro, 2017 35 Millionen Euro. In den Jahren 2013 bis 2015 werden aus dem Landesausgleichsstock (§ 24) jährlich zehn Millionen Euro dem Garantiefonds zugeführt. Im Übrigen erfolgt die Zuführung aus dem Landeshaushalt. Die Zuführungen aus dem Landeshaushalt erfolgen außerhalb der Regelbindung nach § 3.(2) Die nach Absatz 1 zur Verfügung stehenden Mittel des Garantiefonds entfallen zu 25 vom Hundert auf die Landkreise und zu 75 vom Hundert auf die Gemeinden. (3) Die Mittel des Garantiefonds für Gemeinden werden auf die einzelne Gemeinde mit dem prozentualen Anteil verteilt, der dem anteiligen Verlust der Gemeinde am Gesamtverlust aller Gemeinden im jeweiligen Ausgleichsjahr entspricht. Für Landkreise gilt die Aufteilung der Mittel entsprechend. Kommunen, die keinen Verlust zum Vorjahr aufweisen, erhalten keine Leistungen aus dem Garantiefonds. (4) Der Verlust bemisst sich bei den Gemeinden aus einer Gegenüberstellung der Summe der Steuerkraftmesszahlen nach § 10, der Schlüsselzuweisungen nach § 11 und § 15 sowie dem Mehrbelastungsausgleich nach § 23 des laufenden Jahres und der Summe der für das Jahr 2012 in Anwendung des Absatzes 5 festzustellenden Beträge. Bei den Landkreisen ist als Vergleichsgröße mit dem Jahr 2012 die Summe der Umlagekraftmesszahlen nach § 14, den Schlüsselzuweisungen nach § 15 und dem Mehrbelastungsausgleich nach § 23 des laufenden Jahres heranzuziehen. Ist die Summe des laufenden Jahres kleiner als die des Vergleichsjahres 2012, wird ein anteiliger Verlustausgleich gewährt. Sind die Mittel des Garantiefonds in einem Ausgleichsjahr größer als die für einen Verlustausgleich bis maximal 99 vom Hundert benötigten Mittel, werden die überschießenden Beträge in Anwendung des § 7 der Schlüsselmasse erhöhend zugeführt. (5) Der jeweilige Vergleichswert des Jahres 2012 wird aus der Summe der Steuerkraftmesszahlen, der Umlagekraftmesszahlen, der Schlüsselzuweisungen, der Auftragskostenpauschale, der Leistungen nach § 22 ThürFAG in der im Jahr 2012 geltenden Fassung in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Thüringer Gesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, der Leistungen nach § 23 Abs. 1 ThürFAG in der im Jahr 2012 geltenden Fassung sowie der Leistungen des Familienleistungsausgleichs nach dem bisherigen § 35 ThürFAG in der im Jahr 2012 geltenden Fassung für das Jahr 2012 ermittelt. (6) Die aus dem Garantiefonds gewährten Mittel sind in Höhe von zehn vom Hundert von den Kommunen für investive Zwecke, insbesondere für Schulbauten, zu verwenden. Der Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung ist im Rahmen der jeweiligen Jahresrechnung der Gemeinden und Landkreise zu führen. (7) Die Verteilung der zur Verfügung stehenden Mittel nach Absatz 1 auf die Kommunen wird jeweils in einer Rechtsverordnung des für den kommunalen Finanzausgleich zuständigen Ministeriums nach den hier bestimmten Kriterien festgelegt. (8) Die Auszahlung der Zuweisungsbeträge erfolgt zu je einem Viertel zu den in § 11 Abs. 2 genannten Terminen. (9) Im Jahr 2015 ist eine Verrechnung mit der in Absatz 1 Satz 2 für das Jahr 2015 festgelegten Zuführung aus dem Landeshaushalt durchzuführen. Überschreiten die tatsächlichen Steuereinnahmen der Kommunen im Jahr 2013 die dem Thüringer Finanzausgleichsgesetz zugrunde gelegten Steuereinnahmen für das Jahr 2013 in Höhe von 1 272 000 000 Euro, so mindert der Betrag der Mehreinnahmen die in Absatz 1 Satz 2 für das Jahr 2015 festgelegte Zuführung aus dem Landeshaushalt.

### § 4 — Verwendung der Finanzausgleichsmasse

§ 4 Verwendung der FinanzausgleichsmasseDie nach § 3 ermittelte Finanzausgleichsmasse wird verwendet für: 1. Schullastenausgleich nach § 17,2. Sonderlastenausgleich für Aufgaben der Schülerbeförderung nach § 18,3. Sonderlastenausgleich für Aus- und Fortbildungsaufgaben nach § 19,4. Sonderlastenausgleich für die Erstellung von Geobasisdaten nach § 20,5. Sonderlastenausgleich für Aufgaben der Kindertagesbetreuung nach § 21,6. Sonderlastenausgleich für Schulbauten nach § 22,7. Mehrbelastungsausgleich nach § 23,8. Landesausgleichsstock nach § 24,9. Zuweisungen an den Beirat für kommunale Finanzen zur Finanzierung von Beratungsleistungen Dritter nach § 33,10. Spielbankabgabe nach § 34 und im Übrigen für Schlüsselzuweisungen für Gemeindeaufgaben nach § 8 sowie Schlüsselzuweisungen für Kreisaufgaben nach § 12. Die Ansätze nach Satz 1 Nr. 1 bis 10 sowie die Schlüsselzuweisungen werden mit dem Landeshaushalt festgesetzt.

### § 5 — Abrechnungen im Vollzug des Finanzausgleichs

§ 5 Abrechnungen im Vollzug des FinanzausgleichsUnbeschadet der Abrechnung nach § 3 Abs. 4 Satz 2 ist über die in § 4 Satz 1 genannten Bestandteile der Finanzausgleichsmasse jährlich gesondert abzurechnen. Werden danach am Schluss des Haushaltsjahres Verrechnungen notwendig, sind diese über den Landesausgleichsstock (§ 24) durchzuführen.

### § 6 — Allgemeines

§ 6 Allgemeines(1) Gemeinden und Landkreise erhalten zur Stärkung ihrer eigenen Finanzkraft Schlüsselzuweisungen. (2) Schlüsselzuweisungen werden nach Steuer- oder Umlagekraft berechnet und sollen die Unterschiede in der Finanzstärke zwischen den einzelnen Gebietskörperschaften verringern. Sie dienen der Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs. Mit ihnen sind alle gesetzlichen Lasten abgegolten, soweit nichts anderes gesetzlich bestimmt ist.

### § 7 — Verwendung der Schlüsselzuweisungen

§ 7 Verwendung der SchlüsselzuweisungenDie zur Verfügung stehende Schlüsselmasse wird wie folgt verwendet: 1. 41,3 vom Hundert für Schlüsselzuweisungen für Gemeindeaufgaben an kreisangehörige Gemeinden und kreisfreie Städte und2. 58,7 vom Hundert für Schlüsselzuweisungen für Kreisaufgaben an Landkreise und kreisfreie Städte.

### § 8 — Schlüsselzuweisungen für Gemeindeaufgaben

§ 8 Schlüsselzuweisungen für Gemeindeaufgaben(1) Die Höhe der Schlüsselzuweisungen bemisst sich für die einzelne Gemeinde im Verhältnis zu den anderen Gemeinden nach ihrer Steuerkraft und ihrem auf die Einwohner bezogenen Finanzbedarf, ausgedrückt durch die Bedarfsmesszahl (§ 9).(2) Durch die Gegenüberstellung der Bedarfsmesszahl (§ 9) und der Steuerkraftmesszahl (§ 10) wird die unzureichende Steuerkraft ermittelt, die Grundlage für die Festsetzung der Schlüsselzuweisung ist (§ 11).

### § 9 — Bedarfsmesszahl für Gemeindeaufgaben

§ 9 Bedarfsmesszahl für Gemeindeaufgaben(1) Durch einen Vomhundertsatz (Hauptansatzstaffel) bezogen auf die Einwohnerzahl wird der Hauptansatz errechnet. Es gilt folgende Hauptansatzstaffel: Einwohnerzahl Vomhundertsatz 1 bis 3 000 100 über 3 000 bis 5 000 100 bis 110 über 5 000 bis 10 000 110 bis 115 über 10 000 bis 20 000 115 bis 120 über 20 000 bis 50 000 120 bis 130 über 50 000 bis 100 000 130 bis 135 über 100 000 bis 200 000 135 bis 145 über 200 000 145 Im Rahmen dieser Hauptansatzstaffel wird innerhalb der Gemeindegrößenklasse unter Zugrundelegung der tatsächlichen Einwohnerzahl linear interpoliert. (2) Ein Kinderansatz wird Gemeinden für Kinder im Alter von 0 bis unter 6 Jahren gewährt, die in der Gemeinde mit Hauptwohnsitz zum Stichtag des 31. Dezember des vorvergangenen Jahres auf Basis der Einwohnerstatistik des Landesamtes für Statistik gemeldet sind. Für die Berücksichtigung im Kinderansatz wird die Zahl der Kinder nach Satz 1 mit 4,5 multipliziert. (3) Der Hauptansatz und der Kinderansatz bilden den Gesamtansatz. (4) Die Bedarfsmesszahl wird errechnet, indem der Gesamtansatz mit dem einheitlichen Grundbetrag multipliziert wird. Der Grundbetrag ist ein durch Näherung bestimmter Wert, der so festzusetzen ist, dass die Schlüsselmasse soweit wie rechnerisch möglich aufgebraucht wird.

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— Thüringer Finanzausgleichsgesetz (ThürFAG) Vom 31. Januar 2013*
Amtliche Fassung: https://landesrecht.thueringen.de/bsth/document/jlr-FinAusglGTH2013rahmen
Quelle: landesrecht.thueringen.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
