Thüringer Finanzausgleichsgesetz (ThürFAG) Vom 20. Dezember 2007
- Ausfertigungsdatum:
- 20.12.2007
- Fundstelle:
- GVBl. 2007, 259
Steuerkraftmesszahl
§ 11 Steuerkraftmesszahl(1) Die Steuerkraftmesszahl ergibt sich aus der Summe der für die jeweilige Gemeinde geltenden Steuerkraftzahlen der Grundsteuern, der Gewerbesteuern abzüglich der Gewerbesteuerumlage, des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer, den Zuweisungen zum Ausgleich der Belastung durch die Neuregelung des Familienleistungsausgleichs, des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer und der Spielbankabgabe. (2) Als Steuerkraftzahlen werden angesetzt: 1. bei den Grundsteuern das durch den jeweils maßgeblichen Hebesatz geteilte Istaufkommena) für die Grundsteuer A vervielfacht mit dem fiktiven Hebesatz von 200 vom Hundert,b) für die Grundsteuer B vervielfacht mit dem fiktiven Hebesatz von 300 vom Hundert, 2. bei der Gewerbesteuer das durch den jeweils maßgeblichen Hebesatz geteilte Istaufkommen vervielfacht mit dem fiktiven Hebesatz von 300 vom Hundert abzüglich der sich unter Anwendung des in § 6 Abs. 2 des Gemeindefinanzreformgesetzes in der Fassung vom 10. März 2009 (BGBl. I S. 502) in der jeweils geltenden Fassung festgesetzten Vomhundertsatzes errechnenden Gewerbesteuerumlage,3. beim Anteil an der Einkommensteuer das Istaufkommen,4. bei den Zuweisungen zum Ausgleich der Belastungen durch die Neuregelung des Familienleistungsausgleichs das Istaufkommen,5. beim Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer das Istaufkommen mit 110 vom Hundert sowie6. aus der Spielbankabgabe die Hälfte des erzielten Istaufkommens. (3) Für die Berechnung der Steuerkraftzahlen nach Absatz 2 wird jeweils der Durchschnitt des Istaufkommens des vorvergangenen Jahres und der zwei davor liegenden Jahre angesetzt.
Landesausgleichsstock
§ 27 Landesausgleichsstock(1) Gemeinden und Landkreisen können aus dem Landesausgleichsstock Zuweisungen in Form von Zuschüssen und rückzahlbaren Überbrückungshilfen nach Maßgabe des Landeshaushalts (Bedarfszuweisungen) gewährt werden. Die Verwendung der Mittel richtet sich nach den Festsetzungen im Bewilligungsbescheid. (2) Die Mittel des Landesausgleichsstocks sind dazu bestimmt, der außergewöhnlichen Lage oder den besonderen Aufgaben von Gemeinden und Landkreisen im Einzelfall Rechnung zu tragen. Sie stehen nicht zur Deckung über- oder außerplanmäßiger Ausgaben zur Verfügung. (3) Für die Bewilligung ist Voraussetzung, dass der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und der Sparsamkeit gewahrt ist. (4) Die im laufenden Ausgleichsjahr kassenmäßig nicht in Anspruch genommenen Mittel des Landesausgleichsstocks werden in das Folgejahr übertragen und dem Haushaltsansatz erhöhend zugeführt. Einnahmen aus Rückzahlungen von Überbrückungshilfen aus Vorjahren werden ebenfalls dem Landesausgleichsstock erhöhend zugeführt.
Festsetzung und Erhebung der Kreisumlage
§ 29 Festsetzung und Erhebung der Kreisumlage(1) Die Kreisumlage wird für jedes Haushaltsjahr neu festgesetzt. Sie wird mit einem Zwölftel ihres Jahresbetrags am 25. eines jeden Monats fällig. (2) Für rückständige Beträge sind von den säumigen Gemeinden Zinsen in Höhe von 0,5 vom Hundert für jeden auf den Fälligkeitsmonat folgenden angefangenen Monat zu erheben. (3) Ist die Kreisumlage bei Beginn des Haushaltsjahrs noch nicht festgesetzt, so können die Landkreise bis zur Festsetzung vorläufige monatliche Teilbeträge in Höhe der im abgelaufenen Haushaltsjahr zuletzt erhobenen monatlichen Teilbeträge erheben. Nach Festsetzung der Kreisumlage sind die bereits erfolgten Zahlungen zum nächsten Fälligkeitstermin zu verrechnen. (4) Kommt es für das gesamte Haushaltsjahr zu keiner Neufestsetzung der Kreisumlage, hat der Landkreis spätestens bis zum Ende des Haushaltsjahrs eine endgültige Berechnung der Kreisumlage für die kreisangehörigen Gemeinden vorzunehmen. Als Berechnungsgrundlage sind die nach § 28 Abs. 3 für das laufende Jahr gültigen Umlagegrundlagen heranzuziehen. Hierbei dürfen Umlagesatz und Umlagesoll der letzten gültigen Haushaltssatzung nicht überschritten werden.
Finanzausgleichsmasse
§ 3 Finanzausgleichsmasse(1) Die Finanzausgleichsmasse für das Ausgleichsjahr 2010 beträgt 2 221 182 300 Euro. Darin enthalten ist ein Ansatz für die Kostenerstattung übertragener staatlicher Aufgaben (Auftragskostenpauschale) in Höhe von 199 150 300 Euro sowie ein weiterer Ansatz in Höhe von 121 900 000 Euro. Der weitere Ansatz entspricht 2,25 vom Hundert der Einnahmen des Landes aus dem prognostizierten Landesanteil an den Gemeinschaftsteuern, abzüglich der Gewerbesteuerumlage, einschließlich der Einnahmen des Landes aus den Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen wegen teilungsbedingter Lasten (Verbundgrundlagen) auf der Basis der Ergebnisse der November-Steuerschätzung des Jahres 2009. (2) Mehr- und Mindereinnahmen, die sich nach Ablauf eines Ausgleichsjahres nach dem tatsächlichen Steueraufkommen der Städte und Gemeinden im Vergleich zu dem der Bildung der Finanzausgleichsmasse zugrunde gelegten Steueraufkommen (Prognose) sowie Mehr- und Mindereinnahmen, die sich nach Ablauf eines Ausgleichsjahres aus den Verbundgrundlagen nach Absatz 1 Satz 3 nach dem tatsächlichen Einnahmeaufkommen des Landes im Vergleich zum Ansatz ergeben, werden im zweiten auf das Ausgleichsjahr folgenden Ausgleichsjahr bei der Bildung der Finanzausgleichsmasse verrechnet. Ist das übernächste Jahr das zweite Haushaltsjahr eines Doppelhaushalts, ist die Verrechnung spätestens in dem auf das übernächste Jahr folgenden Jahr vorzunehmen. Die Verrechnung der Mehr- oder Mindereinnahmen, die sich nach Ablauf des Ausgleichsjahres 2008 nach dem tatsächlichen Steueraufkommen der Städte und Gemeinden im Vergleich zu dem der Bildung der Finanzausgleichsmasse zugrunde gelegten Steueraufkommen (Prognose) ergeben, wird auf einen Betrag in Höhe von 66 Millionen Euro beschränkt.*(3) Die Angemessenheit der kommunalen Finanzausstattung zur Erfüllung der Aufgaben der Städte, Gemeinden und Landkreise ist für das dem Ausgleichsjahr folgende Jahr rechtzeitig zu überprüfen (Revision). Bei einem auf das Ausgleichsjahr folgenden Doppelhaushalt erstreckt sich die Revision auf beide Haushaltsjahre des Doppelhaushalts.
Familienleistungsausgleich
§ 35 Familienleistungsausgleich(1) Die Gemeinden erhalten ab dem Jahr 2010 zum Ausgleich ihrer Belastungen aus der Neuregelung des Familienleistungsausgleichs einen Festbetrag in Höhe von 64 Millionen Euro. Der Familienleistungsausgleich ist Bestandteil der Finanzausgleichsmasse nach § 3 Abs. 1 Satz 1. Die Verteilung des Familienleistungsausgleichs erfolgt nach den Schlüsselzahlen für den Gemeindeanteil an der Einkommensteuer, die in der Anlage 1 der Thüringer Verordnung zur Ausführung des Gemeindefinanzreformgesetzes vom 2. April 2009 (GVBl. S. 368) in der jeweils geltenden Fassung festgesetzt sind. (2) Die Familienausgleichsleistungen werden an die Gemeinden unmittelbar ausgezahlt. Sie sollen zum 1. Mai, 1. August, 1. November und 15. Dezember mit dem Gemeindeanteil an der Einkommensteuer ausgezahlt werden. (3) Für die vor der Umstellung auf die Gewährung eines Festbetrags nach Absatz 1 liegenden Jahre 2008 und 2009 wird der den Gemeinden zustehende Anteil nach der endgültigen Abrechnung der Umsatzsteuerverteilung und des Finanzausgleichs unter den Ländern abschließend festgesetzt. Unter Anrechnung der bereits für diese Jahre geleisteten Zahlungen wird der Unterschiedsbetrag mit der nächstmöglichen Zahlung nach Absatz 2 ausgeglichen.
Förderung freiwilliger Gemeindefusionen
§ 36 Förderung freiwilliger Gemeindefusionen(1) Gemeinden, die aufgrund freiwilliger Zusammenschlüsse oder Eingliederungen nach Absatz 2 durch Gesetz gebildet oder vergrößert werden, erhalten nach Inkrafttreten der Gebiets- und Bestandsänderung nach Maßgabe des Landeshaushalts allgemeine, steuerkraftunabhängige und nicht zweckgebundene Zuweisungen außerhalb des kommunalen Finanzausgleichs. Maßgeblich für diese Zuweisungen ist die Einwohnerzahl entsprechend § 32. Die Ausreichung erfolgt an die neu gebildete oder vergrößerte Gemeinde in einem Betrag. Diese freiwilligen Landeszuweisungen dienen nicht der Sicherstellung der angemessenen Finanzausstattung der Kommunen durch das Land im Sinne des Artikels 93 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen und sind nicht Bestandteil der Finanzausgleichsmasse nach § 3 Abs. 1.(2) Wird eine Gemeinde mit mindestens 4000 Einwohnern durch Zusammenschluss oder Eingliederung neu gebildet oder vergrößert, kann sie eine Zuweisung von 30 Euro je Einwohner erhalten. Diese Zuweisung erhöht sich auf 100 Euro je Einwohner, wenn die neu gebildete oder vergrößerte Gemeinde mindestens 5000 Einwohner hat. Die Höchstförderung beträgt je Einzelfall eine Million Euro. (3) Um Mehrfachförderungen auszuschließen, werden bei dieser Förderung die bereits nach Maßgabe des bis zum 31. Dezember 2007 geltenden § 35 a und des § 36 in der bisher geltenden Fassung in den Jahren ab 2006 gezahlten Zuweisungen in Anrechnung gebracht. Bei weiteren Eingliederungen oder Zusammenschlüssen wird nur noch die Einwohnerzahl der hinzukommenden Gemeinden für die Höhe der Zuweisung zugrunde gelegt.
(aufgehoben)
§ 5 (aufgehoben)
Verwendung der allgemeinen Finanzzuweisungen
§ 7 Verwendung der allgemeinen FinanzzuweisungenDie für allgemeine Finanzzuweisungen zur Verfügung stehende Schlüsselmasse wird wie folgt verwendet: 1. Schlüsselzuweisungen an Gemeinden und kreisfreie Städte im Jahr 2010 in Höhe von 805 610 700 Euro,2. Schlüsselzuweisungen an Landkreise im Jahr 2010 in Höhe von 268 536 800 Euro.
(aufgehoben)
§ 9 (aufgehoben)
Kreisumlage
§ 28 Kreisumlage(1) Die Landkreise legen ihren durch die sonstigen Einnahmen bei sparsamer und wirtschaftlicher Haushaltsführung nicht gedeckten Finanzbedarf auf die kreisangehörigen Gemeinden um (Kreisumlage). Die Kreisumlage (Umlagesoll und Umlagesatz) ist in der Haushaltssatzung festzusetzen. (2) Die Kreisumlage ist nach den Umlagegrundlagen der kreisangehörigen Gemeinden zu bemessen. (2a) Soweit ein Landkreis seine Haushaltswirtschaft nach den Regelungen über die kommunale doppelte Buchführung führt, legt er abweichend von Absatz 1 Satz 1 seinen durch die sonstigen Erträge bei sparsamer und wirtschaftlicher Haushaltsführung nicht gedeckten Aufwandsbedarf auf die kreisangehörigen Gemeinden um (Kreisumlage). (3) Umlagegrundlagen sind 1. die Schlüsselzuweisungen nach § 8 und sonstige für den laufenden Bedarf als allgemeine Zuweisungen zugeflossene Einnahmen der kreisangehörigen Gemeinden des vorangegangenen Jahres sowie der zwei davor liegenden Jahre jeweils in Höhe von 80 vom Hundert,2. die Steuerkraftmesszahlen nach § 11. (4) Eine Erhöhung der Kreisumlage ist der Rechtsaufsichtsbehörde unmittelbar nach der Beschlussfassung des Kreistags zur Genehmigung vorzulegen. Die Genehmigung der Kreisumlage ist zu versagen, wenn durch sie, unter Berücksichtigung der Aufgaben der Landkreise, die dauernde Leistungsfähigkeit der kreisangehörigen Gemeinden nicht mehr gewährleistet ist.
Schulumlage
§ 31 Schulumlage(1) Soweit kreisangehörige Gemeinden oder von diesen gebildete Zweckverbände zu Beginn eines Kalenderjahrs die Schulträgerschaft für Grund- oder Regelschulen wahrnehmen, legt der Landkreis jeweils 80 vom Hundert seines ungedeckten Finanzbedarfs einschließlich der Kosten der notwendigen Schülerbeförderung (§ 3 Abs. 2 in Verbindung mit § 4 ThürSchFG), der ihm für Grund- oder Regelschulen entsteht, auf die kreisangehörigen Gemeinden um, die keine Schulträger sind und auch nicht einem die Schulträgerschaft wahrnehmenden Zweckverband angehören (Schulumlage). Der Restbetrag fließt in das Umlagesoll der Kreisumlage (§ 28) ein. Die Schulumlage ist jeweils für Grund- und Regelschulen getrennt festzusetzen, wenn in einer kreisangehörigen Gemeinde die Schulträgerschaft nicht insgesamt die Grund- und Regelschulen, sondern nur die Grund- oder die Regelschulen umfasst. (2) Auf die Schulumlage sind die Bestimmungen über die Kreisumlage (§ 28 Abs. 1 bis 3 und §§ 29 und 30) entsprechend anzuwenden. Die Schulumlage ist zweckgebunden zu vereinnahmen. (2a) Soweit kreisangehörige Gemeinden oder von diesen gebildete Zweckverbände zu Beginn eines Kalenderjahrs die Schulträgerschaft für Grund- oder Regelschulen wahrnehmen, legt der Landkreis, der seine Haushaltswirtschaft nach den Regelungen über die kommunale doppelte Buchführung führt, jeweils 80 vom Hundert seines ungedeckten Aufwandsbedarfs einschließlich der Kosten der notwendigen Schülerbeförderung (§ 3 Abs. 2 in Verbindung mit § 4 ThürSchFG), der ihm für Grund- oder Regelschulen entsteht, auf die kreisangehörigen Gemeinden um, die keine Schulträger sind und auch nicht einem die Schulträgerschaft wahrnehmenden Zweckverband angehören (Schulumlage). Der Restbetrag fließt in das Umlagesoll der Kreisumlage (§ 28) ein. Die Schulumlage ist jeweils für Grund- und Regelschulen getrennt festzusetzen, wenn in einer kreisangehörigen Gemeinde die Schulträgerschaft nicht insgesamt die Grund- und Regelschulen, sondern nur die Grund- oder die Regelschulen umfasst. (3) Eine Erhöhung der Schulumlage ist der Rechtsaufsichtsbehörde unmittelbar nach der Beschlussfassung des Kreistages zur Genehmigung vorzulegen.
Bedarfsmesszahl
§ 10 Bedarfsmesszahl(1) Durch einen Hundertsatz (Hauptansatzstaffel) bezogen auf die Einwohnerzahl wird der Hauptansatz errechnet. Es gilt folgende Hauptansatzstaffel: Einwohnerzahl Hundertsatz 1 bis 3 000 100 über 3 000 bis 5 000 100 bis 105 über 5 000 bis 10 000 105 bis 110 über 10 000 bis 20 000 110 bis 115 über 20 000 bis 40 000 115 bis 120 über 40 000 bis 50 000 120 bis 130 über 50 000 bis 100 000 130 bis 140 über 100 000 bis 200 000 140 bis 145 über 200 000 150 Im Rahmen dieser Hauptansatzstaffel wird innerhalb der Gemeindegrößenklasse unter Zugrundelegung der tatsächlichen Einwohnerzahl linear interpoliert. Auf den hiernach errechneten Hauptansatz erhalten die kreisfreien Städte einen Ergänzungsansatz von fünf Prozentpunkten. Die Landeshauptstadt Erfurt erhält unabhängig von der zur Bemessung der Hauptansatzstaffel maßgeblichen Einwohnerzahl einen Hundertsatz von 150, die übrigen kreisfreien Städte einen Hundertsatz von mindestens 140. (2) Der Hauptansatz und der Ergänzungsansatz bilden den Gesamtansatz. (3) Die Bedarfsmesszahl wird errechnet, indem der Gesamtansatz mit dem einheitlichen Grundbetrag multipliziert wird.
Kreisumlage
§ 28 Kreisumlage(1) Die Landkreise legen ihren durch die sonstigen Einnahmen bei sparsamer und wirtschaftlicher Haushaltsführung nicht gedeckten Finanzbedarf auf die kreisangehörigen Gemeinden um (Kreisumlage). Die Kreisumlage (Umlagesoll und Umlagesatz) ist in der Haushaltssatzung festzusetzen. (2) Die Kreisumlage ist nach den Umlagegrundlagen der kreisangehörigen Gemeinden zu bemessen. (2a) Soweit ein Landkreis seine Haushaltswirtschaft nach den Regelungen über die kommunale doppelte Buchführung führt, legt er abweichend von Absatz 1 Satz 1 seinen durch die sonstigen Erträge bei sparsamer und wirtschaftlicher Haushaltsführung nicht gedeckten Aufwandsbedarf auf die kreisangehörigen Gemeinden um (Kreisumlage). (3) Umlagegrundlagen sind 1. die Schlüsselzuweisungen nach § 8 und sonstige für den laufenden Bedarf als allgemeine Zuweisungen zugeflossene Einnahmen der kreisangehörigen Gemeinden im Durchschnitt des vorangegangenen Jahres sowie der zwei davor liegenden Jahre jeweils in Höhe von 80 vom Hundert,2. die Steuerkraftmesszahlen nach § 11. (4) Eine Erhöhung der Kreisumlage ist der Rechtsaufsichtsbehörde unmittelbar nach der Beschlussfassung des Kreistags zur Genehmigung vorzulegen. Die Genehmigung der Kreisumlage ist zu versagen, wenn durch sie, unter Berücksichtigung der Aufgaben der Landkreise, die dauernde Leistungsfähigkeit der kreisangehörigen Gemeinden nicht mehr gewährleistet ist.
Finanzausgleichsmasse
§ 3 Finanzausgleichsmasse(1) Die Finanzausgleichsmasse für das Ausgleichsjahr 2011 beträgt 2 240 344 800 Euro. Darin enthalten ist ein Ansatz für die Kostenerstattung übertragener staatlicher Aufgaben (Auftragskostenpauschale) in Höhe von 181 000 000 Euro sowie ein weiterer Ansatz in Höhe von 54 000 000 Euro. Der weitere Ansatz entspricht 1 vom Hundert der Einnahmen des Landes aus dem prognostizierten Landesanteil an den Gemeinschaftsteuern, abzüglich der Gewerbesteuerumlage, einschließlich der Einnahmen des Landes aus den Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen wegen teilungsbedingter Lasten (Verbundgrundlagen) auf der Basis der Ergebnisse der Mai-Steuerschätzung des Jahres 2010. (2) Mehr- und Mindereinnahmen, die sich nach Ablauf eines Ausgleichsjahres nach dem tatsächlichen Steueraufkommen der Städte und Gemeinden im Vergleich zu dem der Bildung der Finanzausgleichsmasse zugrunde gelegten Steueraufkommen (Prognose) sowie Mehr- und Mindereinnahmen, die sich nach Ablauf eines Ausgleichsjahres aus den Verbundgrundlagen nach Absatz 1 Satz 3 nach dem tatsächlichen Einnahmeaufkommen des Landes im Vergleich zum Ansatz ergeben, werden im zweiten auf das Ausgleichsjahr folgenden Ausgleichsjahr bei der Bildung der Finanzausgleichsmasse verrechnet. Ist das übernächste Jahr das zweite Haushaltsjahr eines Doppelhaushalts, ist die Verrechnung spätestens in dem auf das übernächste Jahr folgenden Jahr vorzunehmen. Die Verrechnung der Mehr- oder Mindereinnahmen, die sich nach Ablauf des Ausgleichsjahres 2008 nach dem tatsächlichen Steueraufkommen der Städte und Gemeinden im Vergleich zu dem der Bildung der Finanzausgleichsmasse zugrunde gelegten Steueraufkommen (Prognose) ergeben, wird auf einen Betrag in Höhe von 66 Millionen Euro beschränkt.*(3) Die Angemessenheit der kommunalen Finanzausstattung zur Erfüllung der Aufgaben der Städte, Gemeinden und Landkreise ist für das dem Ausgleichsjahr folgende Jahr rechtzeitig zu überprüfen (Revision). Bei einem auf das Ausgleichsjahr folgenden Doppelhaushalt erstreckt sich die Revision auf beide Haushaltsjahre des Doppelhaushalts.
Verwendung der allgemeinen Finanzzuweisungen
§ 7 Verwendung der allgemeinen FinanzzuweisungenDie für allgemeine Finanzzuweisungen zur Verfügung stehende Schlüsselmasse wird wie folgt verwendet: 1. Schlüsselzuweisungen an Gemeinden und kreisfreie Städte im Jahr 2011 in Höhe von 794 072 300 Euro,2. Schlüsselzuweisungen an Landkreise im Jahr 2011 in Höhe von 261 357 400 Euro.
Förderung freiwilliger Gemeindefusionen
§ 36 Förderung freiwilliger Gemeindefusionen(1) Gemeinden, die aufgrund freiwilliger Zusammenschlüsse oder Eingliederungen nach Absatz 2 bis zum Ende des Jahres 2011 durch Gesetz gebildet oder vergrößert werden, erhalten nach Inkrafttreten der Gebiets- und Bestandsänderung allgemeine, steuerkraftunabhängige und nicht zweckgebundene Zuweisungen außerhalb des kommunalen Finanzausgleichs. Maßgeblich für diese Zuweisungen ist die Einwohnerzahl entsprechend § 32. Die Ausreichung erfolgt an die neu gebildete oder vergrößerte Gemeinde in einem Betrag. Diese Landeszuweisungen dienen nicht der Sicherstellung der angemessenen Finanzausstattung der Kommunen durch das Land im Sinne des Artikels 93 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen und sind nicht Bestandteil der Finanzausgleichsmasse nach § 3 Abs. 1.(2) Wird eine Gemeinde mit mindestens 4000 Einwohnern durch Zusammenschluss oder Eingliederung neu gebildet oder vergrößert, kann sie eine Zuweisung von 30 Euro je Einwohner erhalten. Diese Zuweisung erhöht sich auf 100 Euro je Einwohner, wenn die neu gebildete oder vergrößerte Gemeinde mindestens 5000 Einwohner hat. Die Höchstförderung beträgt je Einzelfall eine Million Euro. (3) Um Mehrfachförderungen auszuschließen, werden bei dieser Förderung die bereits nach Maßgabe des bis zum 31. Dezember 2007 geltenden § 35 a und des § 36 in den bisher geltenden Fassungen in den Jahren ab 2006 gezahlten Zuweisungen in Anrechnung gebracht. Bei weiteren Eingliederungen oder Zusammenschlüssen wird nur noch die Einwohnerzahl der hinzukommenden Gemeinden für die Höhe der Zuweisung zugrunde gelegt. (4) Bis zum 31. Dezember 2011 werden nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 2 und 4 sowie der Absätze 2 und 3 freiwillige Gemeindezusammenschlüsse und -eingliederungen mit allgemeinen, steuerkraftunabhängigen und nicht zweckgebundenen Zuweisungen außerhalb des kommunalen Finanzausgleichs gefördert, wenn 1. alle an der jeweiligen Bestandsänderung beteiligten Gemeinden bis zum 15. November 2011 die für die freiwillige Bestandsänderung notwendigen Beschlüsse gefasst, Vereinbarungen getroffen und zusammen mit den erforderlichen Anträgen der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde vorgelegt haben,2. die zuständige Rechtsaufsichtsbehörde bis zum 1. Dezember 2011 gegenüber dem für kommunale Angelegenheiten zuständigen Ministerium eine schriftliche Stellungnahme zur Rechtmäßigkeit der Antragsunterlagen und zur beantragten Bestandsänderung abgegeben hat,3. dem für kommunale Angelegenheiten zuständigen Ministerium bis zum 1. Dezember 2011 schriftlich eine Gemeinde benannt wird, die die jeweilige Zuweisung bis zur Bestandsänderung verwahrt und4. die Bestandsänderung im Jahr 2012 in Kraft tritt. Die Auszahlung der Zuweisung erfolgt im Jahr 2011 an die verwahrende Gemeinde (Satz 1 Nummer 3) in einem Betrag und unter dem Vorbehalt, dass die Bestandsänderung im Jahr 2012 in Kraft tritt. Erfolgt keine oder keine rechtzeitige Bestandsänderung, zahlt die verwahrende Gemeinde die Zuweisung mit marktüblichen Zinsen zurück. In dem jeweiligen Neugliederungsgesetz (Satz 1 Nummer 4) kann bestimmt werden, dass die neu gebildete oder erweiterte Gemeinde eine Förderung nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 2 und 4 sowie der Absätze 2 und 3 auch erhält, wenn die Bestandsänderung nur teilweise den nach Satz 1 Nummer 1 gestellten Anträgen entspricht; zu viel ausgezahlte Fördermittel sind mit den marktüblichen Zinsen zurückzuzahlen.
Festsetzung der Schlüsselzuweisungen an Gemeinden
§ 12 Festsetzung der Schlüsselzuweisungen an Gemeinden(1) Ist die Bedarfsmesszahl (§ 10) höher als die Steuerkraftmesszahl (§ 11), erhält die Gemeinde 80 vom Hundert des Unterschiedsbetrags als Schlüsselzuweisung. Erreicht die Steuerkraftmesszahl die Bedarfsmesszahl, so erhält die Gemeinde keine Schlüsselzuweisung. (2) Die Schlüsselzuweisungen werden den Gemeinden unmittelbar ausgezahlt. Sie sollen bis 15. Januar, 15. April, 15. Juli und 15. Oktober mit je einem Viertel des festgesetzten Gesamtbetrags ausgezahlt werden. (3) Über diese Mittel verfügt die für die Durchführung des kommunalen Finanzausgleichs zuständige oberste Landesbehörde.
Umlagekraftmesszahl
§ 15 UmlagekraftmesszahlDie Umlagekraftmesszahl beträgt 30 vom Hundert der Umlagegrundlagen der kreisangehörigen Gemeinden nach § 28 Abs. 3 Satz 1.
Besondere Ergänzungszuweisungen für Aufgaben nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch
§ 23 Besondere Ergänzungszuweisungen für Aufgaben nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch(1) Zum Ausgleich ihrer Belastungen für die Aufgaben nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in der Fassung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850) in der jeweils geltenden Fassung erhalten die Landkreise und kreisfreien Städte als besondere Ergänzungszuweisung einen Betrag von 197 000 000 Euro. (2) Der nach Absatz 1 den Landkreisen und kreisfreien Städten zuzuweisende Betrag wird nach Maßgabe des ungedeckten Finanzbedarfs des einzelnen kommunalen Trägers verteilt. Der ungedeckte Finanzbedarf des einzelnen kommunalen Trägers bestimmt sich nach den Aufwendungen für Leistungen für Unterkunft und Heizung, gemindert um die Entlastungen im Rahmen der Zusammenführung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe für Erwerbsfähige. Verteilungsmaßstab für die besondere Ergänzungszuweisung nach Absatz 1 ist der ungedeckte Finanzbedarf eines örtlichen Trägers im Verhältnis zum ungedeckten Finanzbedarf aller Träger, vervielfältigt um den Betrag der besonderen Ergänzungszuweisung nach Absatz 1. (3) Zusätzlich weist das Land den Landkreisen und kreisfreien Städten den vom Bund zur Verfügung gestellten Anteil in Höhe des Erstattungssatzes an den Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 46 Abs. 5 bis 10 SGB II zu. Der Anteil der einzelnen kommunalen Träger an den Erstattungen des Bundes nach Satz 1 bemisst sich nach der Höhe der tatsächlich gezahlten Leistungen. Die Leistungen werden auf Antrag der kommunalen Träger erstattet. (4) Das für Arbeit zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für kommunale Angelegenheiten und dem für den kommunalen Finanzausgleich zuständigen Ministerium 1. unter Berücksichtigung des § 46 Abs. 8 SGB II die Einzelheiten des Antrags- und Erstattungsverfahrens und2. Näheres zur Ausführung der Absätze 1, 3 und 4, insbesondere die Verfahren der Verteilung sowie die zuständige Behörde durch Rechtsverordnung zu bestimmen.
Landesausgleichsstock
§ 27 Landesausgleichsstock(1) Gemeinden und Landkreisen werden aus dem Landesausgleichsstock Bedarfszuweisungen in Form von Zuweisungen und rückzahlbaren Überbrückungshilfen zur Verfügung gestellt. Die Mittel des Landesausgleichsstocks speisen sich aus den jährlichen Einnahmen aus der Finanzausgleichsumlage nach § 31 a, den Einnahmen aus Rückzahlungen von Bedarfszuweisungen sowie den kassenmäßig nicht in Anspruch genommenen Mitteln des Landesausgleichsstocks aus dem Vorjahr. Zusätzlich wird dem Landesausgleichsstock im Jahr 2012 ein Betrag in Höhe von 18 659 000 Euro zur Verfügung gestellt. Ab dem Jahr 2013 wird dem Landesausgleichsstock zusätzlich zu den Mitteln nach Satz 2 jährlich der Betrag aus der Finanzausgleichsmasse nach § 3 Abs. 1 zur Verfügung gestellt, der sich aus 30 Millionen Euro abzüglich der für das laufende Haushaltsjahr prognostizierten Summe der Mittel nach Satz 2 errechnet. (2) Die Mittel des Landesausgleichsstocks sind bestimmt für: 1. die Durchführung der Haushaltskonsolidierung in kreisangehörigen Gemeinden, kreisfreien Städten sowie Landkreisen; Voraussetzung für die Gewährung der Bedarfszuweisungen ist ein aufgestelltes und vom Gemeinderat oder Kreistag beschlossenes und von der Rechtsaufsicht genehmigtes Haushaltssicherungskonzept (§ 53 a ThürKO, § 4 des Thüringer Gesetzes über die kommunale Doppik vom 19. November 2008 [GVBl. S. 381] in der jeweils geltenden Fassung);2. die Überwindung außergewöhnlicher Belastungen in kreisangehörigen Gemeinden, kreisfreien Städten sowie Landkreisen soweit diese infolge der Wahrnehmung von Pflichtaufgaben entstehen sowie um besonderen Aufgaben von Gemeinden und Landkreisen Rechnung zu tragen;3. den Ausgleich von Härten, die sich in Einzelfällen beim Vollzug des Thüringer Finanzausgleichsgesetzes ergeben sowie4. die Förderung von freiwilligen Gemeindezusammenschlüssen oder Eingliederungen, soweit mindestens eine Gemeinde die Voraussetzungen nach Nummer 1 erfüllt und die neu gebildete oder durch Eingliederung vergrößerte Gemeinde mindestens 5 000 Einwohner zählt; die Förderung beträgt 150 000 Euro; Mehrfachförderungen sind ausgeschlossen; dies gilt auch für spätere Eingliederungen oder Zusammenschlüsse, bei denen eine bereits geförderte Gemeinde beteiligt war. (3) Soweit die nicht für Bedarfszuweisungen in den Folgejahren gebundenen Mittel nach Absatz 1 am Ende eines Haushaltsjahrs den Betrag von 35 Millionen Euro überschreiten, werden in dem auf das Ausgleichsjahr folgenden Jahr diejenigen Mittel des Landesausgleichsstocks, die den Betrag von 30 Millionen Euro überschreiten, mit der dritten Rate der Schlüsselzuweisungen an die Gemeinden und kreisfreien Städte sowie Landkreise ausgeschüttet. Die Ausschüttungsmasse wird in Teilausschüttungsmassen, die dem Verhältnis der Teilschlüsselmassen nach § 7 entsprechen, aufgeteilt. Der sich aus der jeweiligen Teilausschüttungsmasse ergebende Auszahlungsbetrag an die Gemeinden, kreisfreien Städte sowie Landkreise entspricht dem Verhältnis der Schlüsselzuweisungen an der jeweiligen Teilschlüsselmasse nach § 7.(4) Das für den kommunalen Finanzausgleich zuständige Ministerium erlässt im Einvernehmen mit dem für kommunale Angelegenheiten zuständigen Ministerium die erforderlichen Verwaltungsvorschriften über das Antrags- und Bewilligungsverfahren sowie die Verteilung und Verwendung der Mittel für Bedarfszuweisungen.
Kreisumlage
§ 28 Kreisumlage(1) Die Landkreise legen ihren durch die sonstigen Einnahmen bei sparsamer und wirtschaftlicher Haushaltsführung nicht gedeckten Finanzbedarf auf die kreisangehörigen Gemeinden um (Kreisumlage). Die Kreisumlage (Umlagesoll und Umlagesatz) ist in der Haushaltssatzung festzusetzen. (2) Die Kreisumlage ist nach den Umlagegrundlagen der kreisangehörigen Gemeinden zu bemessen. (2a) Soweit ein Landkreis seine Haushaltswirtschaft nach den Regelungen über die kommunale doppelte Buchführung führt, legt er abweichend von Absatz 1 Satz 1 seinen durch die sonstigen Erträge bei sparsamer und wirtschaftlicher Haushaltsführung nicht gedeckten Aufwandsbedarf auf die kreisangehörigen Gemeinden um (Kreisumlage). (3) Umlagegrundlagen sind 1. die Schlüsselzuweisungen nach § 8 und sonstige für den laufenden Bedarf als allgemeine Zuweisungen zugeflossene Einnahmen der kreisangehörigen Gemeinden im Durchschnitt des vorangegangenen Jahres sowie der zwei davor liegenden Jahre jeweils in Höhe von 80 vom Hundert,2. die Steuerkraftmesszahlen nach § 11. Die Finanzausgleichsumlage (§ 31 a) fließt wie eine negative Schlüsselzuweisung in die Berechnung nach Satz 1 Nr. 1 ein. (4) Eine Erhöhung der Kreisumlage ist der Rechtsaufsichtsbehörde unmittelbar nach der Beschlussfassung des Kreistags zur Genehmigung vorzulegen. Die Genehmigung der Kreisumlage ist zu versagen, wenn durch sie, unter Berücksichtigung der Aufgaben der Landkreise, die dauernde Leistungsfähigkeit der kreisangehörigen Gemeinden nicht mehr gewährleistet ist.
Finanzausgleichsmasse
§ 3 Finanzausgleichsmasse(1) Die Finanzausgleichsmasse für das Ausgleichsjahr 2012 beträgt 2 101 173 100 Euro. Darin enthalten ist ein Ansatz für die Kostenerstattung übertragener staatlicher Aufgaben (Auftragskostenpauschale) in Höhe von 188 400 000 Euro sowie ein weiterer Ansatz in Höhe von 113 764 000 Euro. Der weitere Ansatz entspricht 1,94 vom Hundert der Einnahmen des Landes aus dem prognostizierten Landesanteil an den Gemeinschaftsteuern, abzüglich der Gewerbesteuerumlage, einschließlich der Einnahmen des Landes aus den Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen wegen teilungsbedingter Lasten (Verbundgrundlagen) auf der Basis der Ergebnisse der Mai-Steuerschätzung des Jahres 2011. (2) Mehr- und Mindereinnahmen, die sich nach Ablauf eines Ausgleichsjahres nach dem tatsächlichen Steueraufkommen der Städte und Gemeinden im Vergleich zu dem der Bildung der Finanzausgleichsmasse zugrunde gelegten Steueraufkommen (Prognose) sowie Mehr- und Mindereinnahmen, die sich nach Ablauf eines Ausgleichsjahres aus den Verbundgrundlagen nach Absatz 1 Satz 3 nach dem tatsächlichen Einnahmeaufkommen des Landes im Vergleich zum Ansatz ergeben, werden im zweiten auf das Ausgleichsjahr folgenden Ausgleichsjahr bei der Bildung der Finanzausgleichsmasse verrechnet. Ist das übernächste Jahr das zweite Haushaltsjahr eines Doppelhaushalts, ist die Verrechnung spätestens in dem auf das übernächste Jahr folgenden Jahr vorzunehmen. Die Verrechnung der Mehr- oder Mindereinnahmen, die sich nach Ablauf des Ausgleichsjahres 2008 nach dem tatsächlichen Steueraufkommen der Städte und Gemeinden im Vergleich zu dem der Bildung der Finanzausgleichsmasse zugrunde gelegten Steueraufkommen (Prognose) ergeben, wird auf einen Betrag in Höhe von 66 Millionen Euro beschränkt.*(3) Die Angemessenheit der kommunalen Finanzausstattung zur Erfüllung der Aufgaben der Städte, Gemeinden und Landkreise ist für das dem Ausgleichsjahr folgende Jahr rechtzeitig zu überprüfen (Revision). Bei einem auf das Ausgleichsjahr folgenden Doppelhaushalt erstreckt sich die Revision auf beide Haushaltsjahre des Doppelhaushalts. (4) Der Betrag aus dem Ergebnis der Verrechnung nach § 23 a des Thüringer Kindertageseinrichtungsgesetzes (ThürKitaG) vom 16. Dezember 2005 (GVBl. S. 365, 371 - 2006, S. 51), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Mai 2010 (GVBl. S. 105) erhöht die Teilschlüsselmasse der Gemeinden und kreisfreien Städte nach § 7 Nr. 1. Die Verrechnung erfolgt unabhängig vom angemessenen Finanzbedarf der Kommunen im Jahr 2012.
Schulumlage
§ 31 Schulumlage(1) Soweit kreisangehörige Gemeinden oder von diesen gebildete Zweckverbände zu Beginn eines Kalenderjahrs die Schulträgerschaft für Grund- oder Regelschulen wahrnehmen, legt der Landkreis jeweils 80 vom Hundert seines ungedeckten Finanzbedarfs einschließlich der Kosten der notwendigen Schülerbeförderung (§ 3 Abs. 2 in Verbindung mit § 4 ThürSchFG), der ihm für Grund- oder Regelschulen entsteht, auf die kreisangehörigen Gemeinden um, die keine Schulträger sind und auch nicht einem die Schulträgerschaft wahrnehmenden Zweckverband angehören (Schulumlage). Der Restbetrag fließt in das Umlagesoll der Kreisumlage (§ 28) ein. Die Schulumlage ist jeweils für Grund- und Regelschulen getrennt festzusetzen, wenn in einer kreisangehörigen Gemeinde die Schulträgerschaft nicht insgesamt die Grund- und Regelschulen, sondern nur die Grund- oder die Regelschulen umfasst. (2) Auf die Schulumlage sind die Bestimmungen über die Kreisumlage (§ 28 Abs. 1 bis 3 und §§ 29 und 30) entsprechend anzuwenden. Die Schulumlage ist zweckgebunden zu vereinnahmen. (2a) Soweit kreisangehörige Gemeinden oder von diesen gebildete Zweckverbände zu Beginn eines Kalenderjahrs die Schulträgerschaft für Grund- oder Regelschulen wahrnehmen, legt der Landkreis, der seine Haushaltswirtschaft nach den Regelungen über die kommunale doppelte Buchführung führt, jeweils 80 vom Hundert seines ungedeckten Aufwandsbedarfs einschließlich der Kosten der notwendigen Schülerbeförderung (§ 3 Abs. 2 in Verbindung mit § 4 ThürSchFG), der ihm für Grund- oder Regelschulen entsteht, auf die kreisangehörigen Gemeinden um, die keine Schulträger sind und auch nicht einem die Schulträgerschaft wahrnehmenden Zweckverband angehören (Schulumlage). Der Restbetrag fließt in das Umlagesoll der Kreisumlage (§ 28) ein. Die Schulumlage ist jeweils für Grund- und Regelschulen getrennt festzusetzen, wenn in einer kreisangehörigen Gemeinde die Schulträgerschaft nicht insgesamt die Grund- und Regelschulen, sondern nur die Grund- oder die Regelschulen umfasst. (3) Eine Erhöhung der Schulumlage ist der Rechtsaufsichtsbehörde unmittelbar nach der Beschlussfassung des Kreistages zur Genehmigung vorzulegen. (4) Soweit kreisangehörige Gemeinden oder von diesen gebildete Zweckverbände zu Beginn eines Kalenderjahres die Trägerschaft für Gemeinschaftsschulen wahrnehmen, finden die Regelungen zur Schulumlage mit der Maßgabe Anwendung, dass diese Gemeinschaftsschulen entsprechend ihrer jeweils angebotenen Klassenstufen für die Klassenstufen 1 bis 4 wie Grundschulen und für die Klassenstufen 5 bis 10 wie Regelschulen behandelt werden. Soweit Gemeinschaftsschulen auch die Klassenstufen 11 und 12 vorhalten, bleiben diese bei der Bemessung der Schulumlage unberücksichtigt. Die dem Landkreis entstehenden Kosten der notwendigen Schülerbeförderung für die in der Trägerschaft von kreisangehörigen Gemeinden oder von diesen gebildeten Zweckverbänden befindlichen Gemeinschaftsschulen fließen in das Umlagesoll der Kreisumlage (§ 28) ein.(5) Der Landkreis legt bei der Schulumlage nach den Absätzen 1, 2 a und 4 auch seinen ungedeckten Finanz- oder Aufwandsbedarf für die sich in seiner Trägerschaft befindlichen Gemeinschaftsschulen um; für die jeweiligen Klassenstufen gilt die Maßgabe des Absatzes 4 Satz 1. Soweit diese Schulen auch die Klassenstufen 11 und 12 vorhalten, bleibt der ungedeckte Finanz- oder Aufwandsbedarf bei der Bemessung der Schulumlage unberücksichtigt.
§ 31 a Finanzausgleichsumlage(1) Von den kreisangehörigen Gemeinden, deren Steuerkraftmesszahl (§ 11) die Bedarfsmesszahl (§ 10) übersteigt, wird eine Finanzausgleichsumlage erhoben. Die Finanzausgleichsumlage beträgt 30 vom Hundert des Differenzbetrags zwischen der Steuerkraftmesszahl und der Bedarfsmesszahl. (2) Die Finanzausgleichsumlage wird im Ausgleichsjahr durch das für den kommunalen Finanzausgleich zuständige Ministerium festgesetzt und ist zum 15. Januar, 15. April, 15. Juli und 15. Oktober des Folgejahres mit je einem Viertel des Gesamtbetrags fällig. Rechtsbehelfe gegen die Festsetzung der Finanzausgleichsumlage haben keine aufschiebende Wirkung. Das Land kann für rückständige Beträge Verzugszinsen in Höhe von 3 vom Hundert über dem jeweiligen Basiszinssatz fordern. (3) Das Aufkommen der Finanzausgleichsumlage fließt zur Kompensation der Verluste bei der Kreis- und der Schulumlage nach § 28 Abs. 3 Satz 2 im Fälligkeitsjahr nach Absatz 2 Satz 1 in Höhe von 80 vom Hundert des jeweiligen Kreisumlagesatzes des Ausgleichsjahrs und in Höhe von 80 vom Hundert des jeweiligen Schulumlagesatzes des Ausgleichsjahrs dem jeweiligen Landkreis zu, in dem sich die finanzausgleichsumlagepflichtige Gemeinde befindet. Das Land leitet den Anteil nach Satz 1 unverzüglich an den jeweiligen Landkreis weiter. Der verbleibende Betrag fließt im Fälligkeitsjahr dem Landesausgleichsstock nach § 27 Abs. 1 Satz 2 zu.
§ 36 a Beirat für kommunale Finanzen(1) Bei dem für den kommunalen Finanzausgleich zuständigen Ministerium wird ein Beirat für kommunale Finanzen eingerichtet. Ihm gehören an: 1. zwei Vertreter des für den kommunalen Finanzausgleich zuständigen Ministeriums, davon einer als Vorsitzender,2. zwei Vertreter des für kommunale Angelegenheiten zuständigen Ministeriums,3. zwei von dem für den kommunalen Finanzausgleich zuständigen Ministerium auf Vorschlag des Thüringischen Landkreistages e.V. berufene Vertreter der Landkreise und4. drei von dem für den kommunalen Finanzausgleich zuständigen Ministerium auf Vorschlag des Gemeinde- und Städtebundes Thüringen e.V. berufene Vertreter der Gemeinden, darunter je ein Vertreter der kreisangehörigen Gemeinden und der kreisfreien Gemeinden. Der Beirat für kommunale Finanzen gibt sich eine Geschäftsordnung. (2) Der Beirat berät das für den kommunalen Finanzausgleich zuständige Ministerium in Fragen der Ausgestaltung der kommunalen Finanzbeziehungen und bei der Vergabe von Bedarfszuweisungen. Er ist zu hören: 1. bei durch das für den kommunalen Finanzausgleich zuständige Ministerium zu erarbeitenden Referentenentwürfen von Gesetzen und Verordnungen, soweit sie die kommunale Ebene betreffen,2. bei die kommunale Ebene betreffenden finanzwirksamen Verwaltungsvorschriften der Ministerien von erheblicher Bedeutung und3. vor Entscheidungen über Bedarfszuweisungen (§ 27) bei einer Antragshöhe von mehr als 500 000 Euro. (3) Der Beirat erhält, insbesondere zur Finanzierung von Beratungsleistungen durch Dritte, einen Betrag von jährlich 50 000 Euro, der in der Ermittlung der angemessenen Finanzausstattung zu berücksichtigen ist.
Verwendung der allgemeinen Finanzzuweisungen
§ 7 Verwendung der allgemeinen FinanzzuweisungenDie für allgemeine Finanzzuweisungen zur Verfügung stehende Schlüsselmasse wird wie folgt verwendet: 1. Schlüsselzuweisungen an Gemeinden und kreisfreie Städte im Jahr 2012 in Höhe von 645 207 400 Euro,2. Schlüsselzuweisungen an Landkreise im Jahr 2012 in Höhe von 211 524 100 Euro. Der in Satz 1 Nr. 1 genannte Betrag enthält das Ergebnis der Verrechnung nach § 3 Abs. 4 in Höhe von 10 635 000 Euro.
Besondere Ergänzungszuweisungen für Aufgaben nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch
§ 22 Besondere Ergänzungszuweisungen für Aufgaben nach dem Zwölften Buch SozialgesetzbuchZum Ausgleich ihrer Belastungen aus der Trägerschaft für die örtliche Sozialhilfe erhalten die Träger der Sozialhilfe im eigenen Wirkungskreis zweckgebundene besondere Ergänzungszuweisungen nach § 5 Abs. 2 des Thüringer Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 17. Dezember 2004 (GVBl. S. 891) in der jeweils geltenden Fassung.
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Grundsätze der Lastenverteilung
§ 1 Grundsätze der Lastenverteilung(1) Die Gemeinden und Landkreise tragen alle Verwaltungs- und Zweckausgaben, die durch die Erfüllung ihrer eigenen sowie der ihnen übertragenen Aufgaben entstehen, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist. (2) Den Gemeinden und Landkreisen stehen als Ersatz für den Verwaltungsaufwand im übertragenen Wirkungskreis oder als untere staatliche Verwaltungsbehörden die festgesetzten Kosten (Gebühren und Auslagen), Ordnungsgelder, Bußgelder und Zwangsgelder als eigene Einnahmen zu. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Verwaltungsgemeinschaften entsprechend, soweit ihnen staatliche Aufgaben übertragen sind.
Bedarfsmesszahl
§ 10 Bedarfsmesszahl(1) Durch einen Hundertsatz (Hauptansatzstaffel) bezogen auf die Einwohnerzahl wird der Hauptansatz errechnet. Es gilt folgende Hauptansatzstaffel: Einwohnerzahl Hundertsatz 1 bis 3 000 100 über 3 000 bis 5 000 100 bis 105 über 5 000 bis 10 000 105 bis 110 über 10 000 bis 20 000 110 bis 115 über 20 000 bis 40 000 115 bis 120 über 40 000 bis 50 000 120 bis 130 über 50 000 bis 100 000 130 bis 140 über 100 000 bis 200 000 140 bis 145 über 200 000 150 Im Rahmen dieser Hauptansatzstaffel wird innerhalb der Gemeindegrößenklasse unter Zugrundelegung der tatsächlichen Einwohnerzahl linear interpoliert. Auf den hiernach errechneten Hauptansatz erhalten die kreisfreien Städte einen Ergänzungsansatz von fünf Prozentpunkten. Die Landeshauptstadt Erfurt erhält unabhängig von der zur Bemessung der Hauptansatzstaffel maßgeblichen Einwohnerzahl einen Hundertsatz von 150. (2) Der Hauptansatz und der Ergänzungsansatz bilden den Gesamtansatz. (3) Die Bedarfsmesszahl wird errechnet, indem der Gesamtansatz mit dem einheitlichen Grundbetrag multipliziert wird.
Festsetzung der Schlüsselzuweisungen an Gemeinden
§ 12 Festsetzung der Schlüsselzuweisungen an Gemeinden(1) Ist die Bedarfsmesszahl (§ 10) höher als die Steuerkraftmesszahl (§ 11), erhält die Gemeinde 70 vom Hundert des Unterschiedsbetrags als Schlüsselzuweisung. Erreicht die Steuerkraftmesszahl die Bedarfsmesszahl, so erhält die Gemeinde keine Schlüsselzuweisung. (2) Die Schlüsselzuweisungen werden den Gemeinden unmittelbar ausgezahlt. Sie sollen bis 15. Januar, 15. April, 15. Juli und 15. Oktober mit je einem Viertel des festgesetzten Gesamtbetrags ausgezahlt werden. (3) Über diese Mittel verfügt die für die Durchführung des kommunalen Finanzausgleichs zuständige oberste Landesbehörde.
Schlüsselzuweisungen an Landkreise
§ 13 Schlüsselzuweisungen an Landkreise(1) Die Höhe der Schlüsselzuweisungen bemisst sich für den einzelnen Landkreis im Verhältnis zu den anderen Landkreisen nach seiner Umlagekraft und seinem auf die Einwohner der kreisangehörigen Gemeinden bezogenen durchschnittlichen Finanzbedarf. (2) Die Schlüsselzuweisung wird aus einer Bedarfsmesszahl (§ 14) und einer Umlagekraftmesszahl (§ 155) ermittelt. (3) Die Schlüsselzuweisungen sollen den Landkreisen bis 15. Januar, 15. April, 15. Juli und 15. Oktober mit je einem Viertel des festgesetzten Gesamtbetrags ausgezahlt werden. (4) Über diese Mittel verfügt die für die Durchführung des kommunalen Finanzausgleichs zuständige oberste Landesbehörde.
Bedarfsmesszahl
§ 14 Bedarfsmesszahl(1) Die Bedarfsmesszahl eines Landkreises wird errechnet, indem der Gesamtansatz mit dem einheitlichen Grundbetrag vervielfältigt wird. (2) Der Gesamtansatz eines Landkreises ergibt sich aus der Summe der Einwohner seiner kreisangehörigen Gemeinden.
Umlagekraftmesszahl
§ 15 UmlagekraftmesszahlDie Umlagekraftmesszahl beträgt 30 vom Hundert der Umlagegrundlagen der kreisangehörigen Gemeinden nach § 28 Abs. 3.
Festsetzung der Schlüsselzuweisungen an Landkreise
§ 16 Festsetzung der Schlüsselzuweisungen an LandkreiseIst die Bedarfsmesszahl (§ 14) höher als die Umlagekraftmesszahl (§ 15), erhält der Landkreis 70 vom Hundert des Unterschiedsbetrags als Schlüsselzuweisung. Erreicht die Umlagekraftmesszahl die Bedarfsmesszahl, so erhält der Landkreis keine Schlüsselzuweisung.
Allgemeines
§ 17 AllgemeinesGemeinden und Landkreisen werden zum Ausgleich von besonderen Ausgaben im Rahmen dieses Gesetzes besondere Ergänzungszuweisungen gewährt. Soweit in diesem Gesetz nicht ausdrücklich bestimmt ist, dass die besonderen Ergänzungszuweisungen im Haushaltsplan des jeweiligen Empfängers zweckgebunden zu vereinnahmen sind, entscheidet der jeweilige Empfänger im Rahmen seines kommunalen Selbstverwaltungsrechts über die Verwendung der Mittel.
Besondere Ergänzungszuweisungen zu den Ausgaben für Schulen (Schullastenausgleich)
§ 18 Besondere Ergänzungszuweisungen zu den Ausgaben für Schulen (Schullastenausgleich)(1) Die kommunalen Schulträger erhalten zum Ausgleich der ihnen nach dem Thüringer Gesetz über die Finanzierung der staatlichen Schulen (ThürSchFG) in der Fassung vom 30. April 2003 (GVBl. S. 258) in der jeweils geltenden Fassung im Verwaltungshaushalt erwachsenden Ausgaben jährlich für jeden Schüler einen Beitrag zu den laufenden sächlichen Schulkosten (Sachkostenbeitrag). Der Sachkostenbeitrag bemisst sich nach dem Stand der Schülerzahl aus der amtlichen Schulstatistik des Vorjahrs. (2) Der Sachkostenbeitrag wird für jede Schulart gesondert festgesetzt. Innerhalb der Schulart „berufsbildende Schulen“ wird nach Schulformen und nach den Organisationsformen des Berufsvorbereitungsjahres, innerhalb der Schulart „Förderschule“ nach Förderschwerpunkten, nach nicht integrativer Beschulung von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf an berufsbildenden Schulen (berufsbildende Schulteile/Klassen) und nach den an Förderzentren geführten schulvorbereitenden Einrichtungen differenziert. Besondere Festsetzungen erfolgen für Teilzeit- und Vollzeitunterricht sowie für den gemeinsamen Unterricht. (3) Durch Rechtsverordnung des für das Schulwesen zuständigen Ministeriums im Einvernehmen mit dem für den Landeshaushalt zuständigen Ministerium und dem für den kommunalen Finanzausgleich zuständigen Ministerium wird die Höhe des Sachkostenbeitrags so bestimmt, dass ein angemessener Ausgleich der laufenden Schulkosten geschaffen wird. Die Auszahlung erfolgt in zwei Raten zum 1. April und zum 1. Oktober des Kalenderjahrs.
Besondere Ergänzungszuweisungen zu den Ausgaben für Schülerbeförderung
§ 19 Besondere Ergänzungszuweisungen zu den Ausgaben für Schülerbeförderung(1) Den Landkreisen und kreisfreien Städten werden pauschale Zuweisungen zu den Kosten der notwendigen Schülerbeförderung (§ 3 Abs. 2 in Verbindung mit § 4 ThürSchFG) gewährt.(2) Die Mittel werden zu zwei Fünfteln nach der Zahl der Schüler, zu drei Fünfteln nach der Fläche der Landkreise bewilligt. Maßgebend für die Zahl der Schüler ist der Stand der amtlichen Schulstatistik des Vorjahrs. (3) Die Landkreise leiten den Trägern von Schulen nach § 13 Abs. 2 Satz 3 des Thüringer Schulgesetzes (ThürSchulG) in der Fassung vom 30. April 2003 (GVBl. S. 238) in der jeweils geltenden Fassung die Zuweisungen zu den Kosten der notwendigen Schülerbeförderung nach Absatz 1 anteilig weiter. Der weiterzuleitende Anteil an den Zuweisungen nach Absatz 1 entspricht dem Anteil der Kosten der notwendigen Schülerbeförderung des Schulträgers nach § 13 Abs. 2 Satz 3 des Thüringer Schulgesetzes (ThürSchulG) an den Kosten der notwendigen Schülerbeförderung aller staatlichen Schulträger des Landkreises im jeweiligen Haushaltsjahr.
Finanzausgleichsleistungen an Gemeinden und Landkreise
§ 2 Finanzausgleichsleistungen an Gemeinden und Landkreise(1) Den Gemeinden und Landkreisen werden im übergemeindlichen Finanzausgleich nach Maßgabe dieses Gesetzes Finanzmittel (Finanzausgleichsmasse) in Ergänzung ihrer eigenen Einnahmekraft zur Erfüllung ihrer eigenen und der übertragenen Aufgaben zur Verfügung gestellt. (2) Daneben erhalten Gemeinden und Landkreise zur Sicherstellung ihres angemessenen Finanzbedarfs außerhalb des Thüringer Finanzausgleichsgesetzes Zuschüsse und Zuweisungen vom Land.
Besondere Ergänzungszuweisungen für die Aus- und Fortbildung
§ 20 Besondere Ergänzungszuweisungen für die Aus- und Fortbildung(1) Der auf die Gemeinden und Landkreise entfallende Umlagebedarf nach § 4 Satz 2 des Landesgesetzes über die Thüringer Verwaltungsschule vom 17. Juli 1991 (GVBl. S. 219) in der jeweils geltenden Fassung wird aus der Finanzausgleichsmasse entnommen und an die Thüringer Verwaltungsschule abgeführt. (2) Der auf die Gemeinden und Landkreise entfallende Umlagebedarf nach § 2 Abs. 2 des Thüringer Verwaltungsfachhochschulgesetzes vom 23. März 1994 (GVBl. S. 313) in der jeweils geltenden Fassung wird aus der Finanzausgleichsmasse vorab entnommen und an die Thüringer Fachhochschule für öffentliche Verwaltung abgeführt. (3) Die kommunalen Spitzenverbände erhalten für Fortbildungsmaßnahmen ehrenamtlicher Kommunalpolitiker und hauptamtlicher Verwaltungsmitarbeiter jährlich zweckgebundene Pauschalzuweisungen in Höhe von 613 600 Euro. Diese aus der Finanzausgleichsmasse zu entnehmende zweckgebundene Zuweisung erhält zu 75 vom Hundert der Gemeinde- und Städtebund Thüringen und zu 25 vom Hundert der Thüringische Landkreistag.
Besondere Ergänzungszuweisungen für die Erstellung von Geobasisdaten
§ 21 Besondere Ergänzungszuweisungen für die Erstellung von GeobasisdatenDer auf die Gemeinden und Landkreise entfallende Umlagebedarf für die Finanzierung der Erstellung der Geobasisdaten wird aus der Finanzausgleichsmasse vorab entnommen und an die für das Kataster- und Vermessungswesen zuständige oberste Landesbehörde abgeführt.
Besondere Ergänzungszuweisungen für Aufgaben nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch
§ 22 Besondere Ergänzungszuweisungen für Aufgaben nach dem Zwölften Buch SozialgesetzbuchZum Ausgleich ihrer Belastungen aus der Trägerschaft für die örtliche Sozialhilfe erhalten die Träger der Sozialhilfe im eigenen Wirkungskreis zweckgebundene besondere Ergänzungszuweisungen nach § 6 Abs. 2 des Thüringer Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 17. Dezember 2004 (GVBl. S. 891) in der jeweils geltenden Fassung.
Besondere Ergänzungszuweisungen für Aufgaben nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch
§ 23 Besondere Ergänzungszuweisungen für Aufgaben nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch(1) Zum Ausgleich der Zusatzbelastungen bei der Zusammenführung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe für Erwerbsfähige nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954, 2955) in der jeweils geltenden Fassung erhalten die Landkreise und kreisfreien Städte als besondere Ergänzungszuweisung für Aufgaben nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch den dem Land zustehenden Betrag an den Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen nach § 11 Abs. 3a des Finanzausgleichsgesetzes (FAG) vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956) in der jeweils geltenden Fassung, gemindert um den Anteil des Landes an der Aufbringung dieses Betrags. Die besondere Ergänzungszuweisung nach Satz 1 erhöht sich um eine Zuweisung des Landes in Höhe von 49 Millionen Euro jährlich. (2) Ergeben sich im Rahmen der Überprüfung der Sonderbedarfs- Bundesergänzungszuweisungen durch den Bund nach § 11 Abs. 3a Satz 3 und 4 FAG Änderungen, sind die Ausgleichszahlungen nach Absatz 1 entsprechend anzupassen. (3) Der nach Absatz 1 den Landkreisen und kreisfreien Städten zuzuweisende Betrag wird nach Maßgabe des ungedeckten Finanzbedarfs des einzelnen kommunalen Trägers verteilt. Der ungedeckte Finanzbedarf des einzelnen kommunalen Trägers bestimmt sich nach den Aufwendungen für Leistungen für Unterkunft und Heizung, gemindert um die Entlastungen im Rahmen der Zusammenführung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe für Erwerbsfähige. Verteilungsmaßstab für die besondere Ergänzungszuweisung nach Absatz 1 ist der ungedeckte Finanzbedarf eines örtlichen Trägers im Verhältnis zum ungedeckten Finanzbedarf aller Träger, vervielfältigt um den Betrag der besonderen Ergänzungszuweisung nach Absatz 1. (4) Zusätzlich weist das Land den Landkreisen und kreisfreien Städten den vom Bund zur Verfügung gestellten Anteil in Höhe des Erstattungssatzes an den Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 46 Abs. 5 bis 10 SGB II zu. Der Anteil der einzelnen kommunalen Träger an den Erstattungen des Bundes nach Satz 1 bemisst sich nach der Höhe der tatsächlich gezahlten Leistungen. Die Leistungen werden auf Antrag der kommunalen Träger erstattet. (5) Das für Arbeit zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für das Kommunalrecht und dem für Finanzen zuständigen Ministerium 1. unter Berücksichtigung des § 46 Abs. 10 SGB II die Einzelheiten des Antrags- und Erstattungsverfahrens und2. Näheres zur Ausführung der Absätze 1, 3 und 4, insbesondere die Verfahren der Verteilung sowie die zuständige Behörde durch Rechtsverordnung zu bestimmen.
Besondere Ergänzungszuweisungen zu den Ausgaben für Kindertageseinrichtungen
§ 24 Besondere Ergänzungszuweisungen zu den Ausgaben für KindertageseinrichtungenGemeinden und Landkreisen werden zum Ausgleich ihrer Belastungen aus der Verpflichtung zur Kindertagesbetreuung nach dem Thüringer Kindertageseinrichtungsgesetz (ThürKitaG) vom 16. Dezember 2005 (GVBl. S. 365, 2006 S. 51) in der jeweils geltenden Fassung, steuerkraftunabhängige Landeszuschüsse zur Kindertagesbetreuung sowie eine Infrastrukturpauschale für Kinder nach § 21 ThürKitaG gewährt. Die Verwendung der Mittel richtet sich nach den Bestimmungen des Thüringer Kindertageseinrichtungsgesetzes.
Besondere Ergänzungszuweisungen für Schulbauten
§ 25 Besondere Ergänzungszuweisungen für Schulbauten(1) An Gemeinden und Landkreise können investive besondere Ergänzungszuweisungen für den Neubau und die Sanierung von Schulen bewilligt werden. Die Zuweisungen sind zweckgebunden im Vermögenshaushalt zu vereinnahmen. (2) Über die im Landeshaushalt eingestellten Mittel verfügt die für Schulbauten zuständige oberste Landesbehörde. Für die Verteilung und Verwendung der Mittel nach Absatz 1 Satz 1 gelten die von der für Schulbauten zuständigen obersten Landesbehörde jeweils festgelegten Verteilungsschlüssel.
Auftragskostenpauschale
§ 26 Auftragskostenpauschale(1) Landkreise und Gemeinden erhalten für Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises und der unteren staatlichen Verwaltungsbehörde unter Berücksichtigung der Einnahmen aus § 1 Abs. 2 und 3 und aus sonstigen gesetzlichen Erstattungsregelungen eine Auftragskostenpauschale. Die Auftragskostenpauschale wird durch Rechtsverordnung des für den kommunalen Finanzausgleich zuständigen Ministeriums im Einvernehmen mit dem für den Landeshaushalt zuständigen Ministerium mit Zustimmung des Landtags so bestimmt, dass ein angemessener finanzieller Ausgleich im Wege einer Pauschalabgeltung für die bei der Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben und der Wahrnehmung der Aufgaben der unteren staatlichen Verwaltungsbehörde entstehenden ungedeckten Kosten erfolgt. (2) Die Auftragskostenpauschale nach Absatz 1 erhalten im Fall des § 47 Abs. 1 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41) in der jeweils geltenden Fassung die Verwaltungsgemeinschaften und im Fall des § 51 Abs. 1 Satz 1 ThürKO die erfüllenden Gemeinden. (3) Die Auftragskostenpauschale wird in zwei gleichen Raten jeweils am 1. März und am 1. September eines jeden Kalenderjahrs ausgezahlt.
Kreisumlage
§ 28 Kreisumlage(1) Die Landkreise legen ihren durch die sonstigen Einnahmen bei sparsamer und wirtschaftlicher Haushaltsführung nicht gedeckten Finanzbedarf auf die kreisangehörigen Gemeinden um (Kreisumlage). Die Kreisumlage (Umlagesoll und Umlagesatz) ist in der Haushaltssatzung festzusetzen. (2) Die Kreisumlage ist nach den Umlagegrundlagen der kreisangehörigen Gemeinden zu bemessen. (3) Umlagegrundlagen sind 1. die Schlüsselzuweisungen nach § 8 und sonstige für den laufenden Bedarf als allgemeine Zuweisungen zugeflossene Einnahmen der kreisangehörigen Gemeinden des vorangegangenen Jahres jeweils in Höhe von 80 vom Hundert,2. die Steuerkraftmesszahlen nach § 11. (4) Eine Erhöhung der Kreisumlage ist der Rechtsaufsichtsbehörde unmittelbar nach der Beschlussfassung des Kreistags zur Genehmigung vorzulegen. Die Genehmigung der Kreisumlage ist zu versagen, wenn durch sie, unter Berücksichtigung der Aufgaben der Landkreise, die dauernde Leistungsfähigkeit der kreisangehörigen Gemeinden nicht mehr gewährleistet ist.
Erhöhung der Kreisumlage
§ 30 Erhöhung der KreisumlageErhöhungen der Kreisumlage müssen bis zum 30. Juni des laufenden Haushaltsjahrs beschlossen sein.
Schulumlage
§ 31 Schulumlage(1) Soweit kreisangehörige Gemeinden oder von diesen gebildete Zweckverbände zu Beginn eines Kalenderjahrs die Schulträgerschaft für Grund- oder Regelschulen wahrnehmen, legt der Landkreis jeweils 80 vom Hundert seines ungedeckten Finanzbedarfs einschließlich der Kosten der notwendigen Schülerbeförderung (§ 3 Abs. 2 in Verbindung mit § 4 ThürSchFG), der ihm für Grund- oder Regelschulen entsteht, auf die kreisangehörigen Gemeinden um, die keine Schulträger sind und auch nicht einem die Schulträgerschaft wahrnehmenden Zweckverband angehören (Schulumlage). Der Restbetrag fließt in das Umlagesoll der Kreisumlage (§ 28) ein. Die Schulumlage ist jeweils für Grund- und Regelschulen getrennt festzusetzen, wenn in einer kreisangehörigen Gemeinde die Schulträgerschaft nicht insgesamt die Grund- und Regelschulen, sondern nur die Grund- oder die Regelschulen umfasst. (2) Auf die Schulumlage sind die Bestimmungen über die Kreisumlage (§ 28 Abs. 1 bis 3 und §§ 29 und 30) entsprechend anzuwenden. Die Schulumlage ist zweckgebunden zu vereinnahmen. (3) Eine Erhöhung der Schulumlage ist der Rechtsaufsichtsbehörde unmittelbar nach der Beschlussfassung des Kreistages zur Genehmigung vorzulegen.
Einwohnerzahl, Gebietsstand
§ 32 Einwohnerzahl, Gebietsstand(1) Für die Berechnung der Schlüsselzuweisungen ist die vom Landesamt für Statistik fortgeschriebene Einwohnerzahl zum 31. Dezember des vorvergangenen Jahres nach dem Gebietsstand zu Beginn des Ausgleichsjahrs maßgebend. (2) Soweit ansonsten nach diesem Gesetz die Einwohnerzahl maßgebend ist, ist die jeweils vom Landesamt für Statistik fortgeschriebene Einwohnerzahl zum 31. Dezember des vorvergangenen Jahres nach dem Gebietsstand zu Beginn des Ausgleichsjahrs zugrunde zu legen. (3) Gebiets- und Bestandsänderungen werden, soweit sie nicht zu Beginn eines Jahres in Kraft treten, für den Finanzausgleich erst vom nächsten Jahr an wirksam. Soweit eine Gebiets- oder Bestandsänderung nicht mehr für das nächste Jahr berücksichtigt werden kann, wird der Ausgleich im übernächsten Jahr vorgenommen.
Auskunftspflicht
§ 33 AuskunftspflichtDie Gemeinden, Landkreise, Verwaltungsgemeinschaften und erfüllenden Gemeinden sind verpflichtet, den zuständigen obersten Landesbehörden, dem Landesamt für Statistik und den Rechtsaufsichtsbehörden alle Auskünfte zu erteilen, die für den Vollzug dieses Gesetzes notwendig sind. Werden die nach Satz 1 notwendigen Auskünfte nicht oder nicht rechtzeitig erteilt, so können geschätzte Zahlenwerte angewandt werden.
Berichtigung
§ 34 Berichtigung(1) Ein Festsetzungsbescheid über Leistungen nach dem Dritten und Vierten Abschnitt dieses Gesetzes, der wegen unrichtiger Bemessungsgrundlagen oder aus anderen Gründen fehlerhaft ist, kann auf Antrag oder von Amts wegen berichtigt werden, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist. Eine Berichtigung ist nur bis einschließlich des dritten vorangegangenen Finanzausgleichsjahrs möglich, es sei denn, dass unrichtige Angaben zu höheren Leistungen geführt haben. Abweichend von § 32 Abs. 1 sind bei Berichtigungen die vom Landesamt für Statistik berichtigten Einwohnerzahlen maßgebend. (2) Eine Berichtigung von festgesetzten Schlüsselzuweisungen erfolgt unbeschadet des Absatzes 1 Satz 1 nur, wenn sie im Einzelfall bei den Schlüsselzuweisungen an die Gemeinden (§ 8) das Fünffache und bei den Schlüsselzuweisungen an kreisfreie Städte und Landkreise das Fünfundzwanzigfache des Grundbetrags (§ 10 Abs. 3 und § 14 Abs. 1) des Ausgleichsjahrs, für das die Berichtigung erfolgt, übersteigen. Berichtigungen der Schlüsselzuweisungen sind bis zum Ablauf des auf die endgültige Feststellung der Berichtigung folgenden Ausgleichsjahrs angemessen auszugleichen. Nachzahlungen aus Berichtigungen werden vorab aus den Teilschlüsselmassen der Gemeinden oder Landkreise geleistet, in denen sich die Berichtigung auswirkt. Erstattungen werden entsprechend zugerechnet. Nachzahlungen und Erstattungen werden nicht verzinst. (3) Eine Berichtigung von festgesetzten Leistungen nach dem Vierten Abschnitt dieses Gesetzes erfolgt unbeschadet des Absatzes 1 Satz 1 nur, wenn sie im Einzelfall in einem Ausgleichsjahr den Betrag von 500 Euro übersteigen. Berichtigungen sind bis zum Ablauf des auf die endgültige Feststellung der Berichtigungen folgenden Ausgleichsjahrs angemessen auszugleichen. Nachzahlungen aus Berichtigungen werden aus dem Ansatz der Finanzzuweisungen geleistet, die berichtigt werden. Erstattungen werden entsprechend zugerechnet. Nachzahlungen und Erstattungen werden nicht verzinst.
Spielbankabgabe
§ 37 SpielbankabgabeDie Gemeinde, in der sich eine Spielbank befindet, erhält nach § 8 des Thüringer Spielbankgesetzes in der Fassung vom 15. April 2004 (GVBl. S. 473) in der jeweils geltenden Fassung einen Anteil an dem Teil der Spielbankabgabe, der auf die Spielbank in dieser Gemeinde entfällt. Die Spielbankabgabe ist Bestandteil der Finanzausgleichsmasse nach § 3 Abs. 1.
Entstehung und Verjährung von Ansprüchen
§ 38 Entstehung und Verjährung von Ansprüchen(1) Der Anspruch entsteht in dem Haushaltsjahr, für das die Leistungen nach diesem Gesetz zu erbringen sind. (2) Die Ansprüche nach diesem Gesetz verjähren nach drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Haushaltsjahrs, in dem der Anspruch entstanden ist. (3) Die §§ 230 bis 232 der Abgabenordnung gelten sinngemäß.
Verwaltungsvorschriften
§ 39 VerwaltungsvorschriftenDas für den kommunalen Finanzausgleich zuständige Ministerium erlässt im Einvernehmen mit dem für den Landeshaushalt zuständigen Ministerium die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.
Verwendung der Finanzausgleichsmasse
§ 4 Verwendung der FinanzausgleichsmasseDer Finanzausgleich erfolgt auf der Grundlage der nach § 3 ermittelten Finanzausgleichsmasse. Die Höhe der Ausgabenansätze wird im Landeshaushalt festgestellt. Die Finanzausgleichsmasse wird verwendet für 1. allgemeine Finanzzuweisungen,2. besondere Ergänzungszuweisungen.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 40 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.(2) Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten nach Absatz 1 tritt1. Artikel 2 des Thüringer Gesetzes zur Neuregelung des Brand- und Katastrophenschutzes vom 21. Dezember 2006 (GVBl. S. 684) in Kraft, 2. das Thüringer Finanzausgleichsgesetz in der Fassung vom 9. Februar 1998 (GVBl. S. 15), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Dezember 2005 (GVBl. S. 446), außer Kraft.
Allgemeines
§ 6 Allgemeines(1) Gemeinden und Landkreise erhalten allgemeine Finanzzuweisungen zur Stärkung ihrer eigenen Finanzkraft in Form von Schlüsselzuweisungen. (2) Schlüsselzuweisungen werden nach Steuer- oder Umlagekraft berechnet und sollen die Unterschiede in der Finanzstärke zwischen den einzelnen Gebietskörperschaften verringern. (3) Schlüsselzuweisungen dienen der Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs. Mit ihnen sind alle gesetzlichen Lasten abgegolten, soweit nichts anderes gesetzlich bestimmt ist.
Schlüsselzuweisungen an Gemeinden
§ 8 Schlüsselzuweisungen an Gemeinden(1) Die Höhe der Schlüsselzuweisungen bemisst sich für die einzelne Gemeinde im Verhältnis zu den anderen Gemeinden nach ihrer Steuerkraft und ihrem auf die Einwohner bezogenen durchschnittlichen Finanzbedarf, ausgedrückt durch die Bedarfsmesszahl (§ 10).(2) Durch die Gegenüberstellung der Bedarfsmesszahl und der Steuerkraftmesszahl (§ 11) wird die unzureichende Steuerkraft ermittelt, die Grundlage für die Festsetzung der Schlüsselzuweisung ist (§ 12).
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.