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title: "FinAusglG§26V TH 2012 — Verordnung über die Auftragskostenpauschale nach § 26 des Thüringer Finanzausgleichsgesetzes für das Jahr 2012 Vom 13. April 2012"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/th/finausglg-26vth2012"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Thüringen"
language: "de"
source: "https://landesrecht.thueringen.de/bsth/document/jlr-FinAusglG§26VTH2012rahmen"
updated: "2026-05-13T12:40:29+00:00"
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# FinAusglG§26V TH 2012 — Verordnung über die Auftragskostenpauschale nach § 26 des Thüringer Finanzausgleichsgesetzes für das Jahr 2012 Vom 13. April 2012

**Landesrecht Thüringen**
*Ausfertigung:* 13.04.2012
*Fundstelle:* GVBl. 2012, 140


### Eingangsformel FinAusglG§26V

Aufgrund des § 26 Abs. 1 Satz 2 des Thüringer Finanzausgleichsgesetzes (ThürFAG) vom 20. Dezember 2007 (GVBl. S. 259), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2011 (GVBl. S. 528), verordnet das Finanzministerium mit Zustimmung des Landtags:

### § 1

§ 1Die Kommunen erhalten zum Ausgleich der Mehrbelastung für die Wahrnehmung der Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises und der unteren staatlichen Verwaltungsbehörde folgende allgemeine Zuweisungen: 1. Landkreise 39,31 Euro/Einwohner, 2. kreisfreie Städte 57,48 Euro/Einwohner, 3. Große kreisangehörige Städte 17,46 Euro/Einwohner, 4. Verwaltungsgemeinschaften, erfüllende Gemeinden und sonstige selbstständige Gemeinden 10,53 Euro/Einwohner.

### § 10

§ 10Für die Wahrnehmung der Aufgaben als zuständige Stelle auf dem Gebiet der sozialen Wohnraumförderung erhalten die in § 1 Abs. 3 und 4 der Thüringer Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen und zur Bestimmung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der sozialen Wohnraumförderung vom 11. Oktober 2002 (GVBl. S. 393) in der jeweils geltenden Fassung genannten beziehungsweise bestimmten Kommunen jeweils eine weitere allgemeine Zuweisung in Höhe von 49,00 Euro je anrechenbare Wohneinheit. Grundlage für die Auszahlung ist der belegungsgebundene Wohnraumbestand zum 31. Dezember des Vorjahres.

### § 11

§ 11Die Landkreise und kreisfreien Städte als Zulassungsbehörden nach § 9 Abs. 3 der Thüringer Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen und über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Straßenverkehrsrechts vom 13. Februar 2007 (GVBl. S. 11) in der jeweils geltenden Fassung erhalten für die Mitwirkung bei der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer jeweils eine allgemeine Zuweisung in Höhe von 0,43 Euro je kraftfahrzeugsteuerrelevantem Zulassungsfall. Grundlage für die Auszahlung sind die kraftfahrzeugsteuerrelevanten Zulassungsfälle des Vorjahres.

### § 12

§ 12Für die Wahrnehmung der Aufgaben auf dem Gebiet des Veterinärwesens und der Lebensmittelüberwachung erhalten die Landkreise und die kreisfreien Städte jeweils eine weitere allgemeine Zuweisung in Höhe der jeweils entstandenen angemessenen Personalausgaben des Vorjahres für die nach § 130b Abs. 2 der Thüringer Kommunalordnung vom Land übernommenen Bediensteten zuzüglich eines allgemeinen Sach- und Gemeinkostenaufschlags in Höhe von 22 v. H.

### § 13

§ 13(1) Für die Wahrnehmung der Aufgaben des Katastrophenschutzes nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 des Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetzes in der Fassung vom 5. Februar 2008 (GVBl. S. 22) in der jeweils geltenden Fassung erhalten die Landkreise und die kreisfreien Städte jeweils einen Betrag in Höhe von 334 000 Euro pro Jahr als allgemeine Zuweisung. (2) Die Landkreise und kreisfreien Städte erhalten folgende weitere allgemeine Zuweisung, die sich aus dem Grad der ergänzenden Fahrzeugausstattung des Bundes im Zivilschutz für die Einheiten des kommunalen Katastrophenschutzes ergibt: Landkreis / kreisfreie Stadt Zuweisung Stadt Erfurt 12 150 Euro Stadt Gera 13 050 Euro Stadt Jena 15 300 Euro Stadt Suhl 31 600 Euro Stadt Weimar 34 250 Euro Stadt Eisenach 34 250 Euro Landkreis Altenburger Land 19 000 Euro Landkreis Eichsfeld 19 000 Euro Landkreis Gotha 19 000 Euro Landkreis Greiz 21 100 Euro Landkreis Hildburghausen 13 200 Euro Ilm-Kreis 19 000 Euro Kyffhäuserkreis 21 100 Euro Landkreis Nordhausen 13 200 Euro Saale-Holzland-Kreis 19 000 Euro Saale-Orla-Kreis 23 200 Euro Landkreis Saalfeld-Rudolstadt 21 100 Euro Landkreis Schmalkalden-Meiningen 6 900 Euro Landkreis Sömmerda 17 400 Euro Landkreis Sonneberg 21 100 Euro Unstrut-Hainich-Kreis 19 000 Euro Wartburgkreis 25 700 Euro Landkreis Weimarer Land 16 300 Euro (3) Zusätzlich zu den in den Absätzen 1 und 2 genannten Beträgen erhalten Landkreise und kreisfreie Städte, die besondere Einheiten des Katastrophenschutzes vorhalten, folgende weitere allgemeine Zuweisung: Landkreis / kreisfreie Stadt Einheit des Katastrophenschutzes Zuweisung Stadt Erfurt 1 Zugtrupp Wasserrettung 6 300 Euro Stadt Gera 1 Tauchergruppe 17 800 Euro Stadt Weimar 1 Wasserrettungsstaffel 7 450 Euro Landkreis Gotha 1 Rettungsgruppe Bergrettung 7 200 Euro Landkreis Greiz 1 Wasserrettungsstaffel 7 450 Euro Landkreis Hildburghausen 1 Rettungsgruppe Bergrettung 7 200 Euro Ilm-Kreis 1 Feuerwehrfacheinheit Rettungshunde und Ortungstechnik 6 400 Euro 1 Rettungsgruppe Bergrettung 7 200 Euro Kyffhäuserkreis 1 Wasserrettungsstaffel 7 450 Euro Saale-Orla-Kreis 1 Wasserrettungsstaffel 7 450 Euro Landkreis Saalfeld-Rudolstadt 1 Rettungsgruppe Bergrettung 7 200 Euro 1 Wasserrettungsstaffel 7 450 Euro LandkreisSchmalkalden-Meiningen 1 1 Zugtrupp BergrettungWasserrettungsstaffel 7 200 Euro7 450 Euro Landkreis Sonneberg 1 Rettungsgruppe Bergrettung 7 200 Euro Wartburgkreis 1 Rettungsgruppe Bergrettung 7 200 Euro (4) Darüber hinaus erhalten die Landkreise und kreisfreien Städte eine Zuweisung in Höhe des nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 der Thüringer Verordnung zum Katastrophenschutzfonds (ThürKfVO) vom 6. August 2008 (GVBl. S. 309) in der jeweils geltenden Fassung von ihnen zu leistenden jährlichen Beitrags. Die Zuweisung an die einzelne Kommune berechnet sich nach ihrer amtlichen Einwohnerzahl im Verhältnis zur amtlichen Einwohnerzahl des Landes zum 31. Dezember des vorvergangenen Jahres. Die Zuweisung wird mit dem zu leistenden Beitrag verrechnet und an den Katastrophenschutzfonds abgeführt. Im Fall der Beitragsaussetzung nach § 2 Abs. 4 ThürKfVO erhalten die Landkreise und kreisfreien Städte insoweit keine Zuweisungen.

### § 14

§ 14Für die Wahrnehmung der Aufgaben nach den §§ 7 bis 10 des Thüringer Feiertagsgesetzes vom 21. Dezember 1994 (GVBl. S. 1221) in der jeweils geltenden Fassung sowie der Aufgaben des Namensrechts, des öffentlichen Vereinswesens und des Staatsangehörigkeitswesens, die mit dem Inkrafttreten der Thüringer Verordnung zur Bestimmung von Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Innenministeriums vom 15. April 2008 (GVBl. S. 102) zum 1. Mai 2008 erstmalig auf die Landkreise und kreisfreien Städte übertragen wurden, erhalten die Landkreise und kreisfreien Städte jeweils einen Betrag in Höhe von 6 203 Euro pro Jahr.

### § 15

§ 15Für die Wahrnehmung der Aufgaben, die durch § 3 der Thüringer Verordnung über Zuständigkeiten im Bauwesen vom 22. April 2008 (GVBl. S. 108) in der jeweils geltenden Fassung zum 1. Mai 2008 erstmalig auf die Landratsämter als untere staatliche Verwaltungsbehörden übertragen wurden, erhalten die Landkreise folgende Beträge pro Jahr: Landkreis Zuweisung Landkreis Altenburger Land 18 890 Euro Landkreis Eichsfeld 28 713 Euro Landkreis Gotha 18 135 Euro Landkreis Greiz 18 890 Euro Landkreis Hildburghausen 18 135 Euro Ilm-Kreis 23 424 Euro Kyffhäuserkreis 16 624 Euro Landkreis Nordhausen 12 846 Euro Saale-Holzland-Kreis 16 624 Euro Saale-Orla-Kreis 16 624 Euro Landkreis Saalfeld-Rudolstadt 7 556 Euro Landkreis Schmalkalden-Meiningen 18 135 Euro Landkreis Sömmerda 5 290 Euro Landkreis Sonneberg 8 312 Euro Unstrut-Hainich-Kreis 12 090 Euro Wartburgkreis 17 379 Euro Landkreis Weimarer Land 12 090 Euro

### § 16

§ 16(1) Die Erstattung der angemessenen Personal- und Sachausgaben für die Durchführung der Aufgaben nach § 8 Abs. 1 des Thüringer Blindengeldgesetzes vom 7. Oktober 2010 (GVBl. S. 319) in der jeweils geltenden Fassung sowie nach dem Thüringer Gesetz zur Übertragung der Zuständigkeit für das Schwerbehindertenfeststellungsverfahren vom 20. Dezember 2007 (GVBl. S. 267 -272-) in der jeweils geltenden Fassung richtet sich nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a und b sowie nach den §§ 3 bis 5 Abs. 1 und 2 und § 7 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Thüringer Gesetzes über die Erstattung von Kosten nach Aufgabenübertragung auf die Kommunen vom 20. Dezember 2007 (GVBl. S. 267 -272-) in der jeweils geltenden Fassung. (2) Die pauschalen Abschlagszahlungen erfolgen abweichend von § 3 Abs. 2 Satz 1 und § 5 Abs. 1 des Thüringer Gesetzes über die Erstattung von Kosten nach Aufgabenübertragung auf die Kommunen zu den in § 26 Abs. 3 ThürFAG genannten Terminen. (3) Die Einnahmen aus der Ausgabe von Wertmarken für die unentgeltliche Beförderung schwerbehinderter Menschen sind jeweils am 28. Februar, 31. Mai, 31. August und 30. November an das Land abzuführen. (4) Im Übrigen werden Einnahmen, die bei der Durchführung der in Absatz 1 genannten Aufgaben erzielt werden, mit den Personal- und Sachkostenerstattungen des Landes verrechnet. (5) Zuständige Behörde ist das Landesverwaltungsamt, soweit nichts anderes bestimmt ist.

### § 17

§ 17(1) Die Erstattung der angemessenen Personal- und Sachausgaben für Aufgaben nach dem Thüringer Abfallwirtschaftsgesetz, dem Thüringer Bodenschutzgesetz, dem Thüringer Wassergesetz und dem Thüringer Gesetz für Natur und Landschaft, soweit sie den Landkreisen und kreisfreien Städten nach den Artikeln 15 bis 17 und 22 des Thüringer Haushaltsbegleitgesetzes 2008/2009 vom 20. Dezember 2007 (GVBl. S. 267) übertragen wurden, richtet sich nach § 2 Abs. 3 Nr. 2, den §§ 3 bis 5 Abs. 1 und 2 sowie § 6 des Thüringer Gesetzes über die Erstattung von Kosten nach Aufgabenübertragung auf die Kommunen.(2) Die pauschalen Abschlagszahlungen erfolgen abweichend von § 3 Abs. 2 Satz 1 und § 5 Abs. 1 des Thüringer Gesetzes über die Erstattung von Kosten nach Aufgabenübertragung auf die Kommunen zu den in § 26 Abs. 3 ThürFAG genannten Terminen. (3) Die Erstattung der entstehenden Zweckausgaben erfolgt nach vorheriger Kostenzusage in entsprechender Anwendung des § 5 Abs. 3 des Thüringer Gesetzes über die Erstattung von Kosten nach Aufgabenübertragung auf die Kommunen.(4) Soweit nichts anderes bestimmt ist, erfolgen die Kostenerstattungen nach Absatz 3 nach Ablauf eines Kalenderhalbjahres. Soweit eine Abrechnung der tatsächlichen Kosten erfolgt, werden die Kosten nach Vorlage geeigneter Nachweise erstattet. (5) Zuständige Behörde für die Kostenerstattung ist das Landesverwaltungsamt, soweit nichts anderes bestimmt ist.

### § 18

§ 18Zur Sicherstellung der elektronischen Abwicklung von Verwaltungsverfahren nach § 71e des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung vom 18. August 2009 (GVBl. S. 699) in der jeweils geltenden Fassung erhalten die Landkreise und Gemeinden folgende weitere allgemeine Zuweisung pro Jahr 1. Landkreise 215 Euro, 2. kreisfreie Städte 215 Euro, 3. Große kreisangehörige Städte 215 Euro, 4. Verwaltungsgemeinschaften, erfüllende Gemeinden und sonstige selbstständige Gemeinden 144 Euro.

### § 19

§ 19Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2012 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.

### § 2

§ 2Für die Wahrnehmung der Aufgaben der unteren Gewerbebehörden erhalten die in § 1 Abs. 1 der Thüringer Zuständigkeitsermächtigungsverordnung Gewerbe vom 9. Januar 1992 (GVBl. S. 45) in der jeweils geltenden Fassung genannten Kommunen folgende weitere allgemeine Zuweisung: 1. Landkreise 0,76 Euro/Einwohner, 2. kreisfreie Städte 1,27 Euro/Einwohner, 3. Große kreisangehörige Städte 4,00 Euro/Einwohner, 4. Verwaltungsgemeinschaften, erfüllende Gemeinden und sonstige selbstständige Gemeinden 1,32 Euro/Einwohner.

### § 3

§ 3Für die Wahrnehmung der Aufgaben der unteren Straßenverkehrsbehörde erhalten die in § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Thüringer Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen und über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Straßenverkehrsrechts vom 13. Februar 2007 (GVBl. S. 11) in der jeweils geltenden Fassung sowie die in § 1 der Thüringer Verordnung zur Bestimmung der Zuständigkeit von Gemeinden als Straßenverkehrsbehörde vom 1. Dezember 2006 (GVBl. S. 558) in der jeweils geltenden Fassung genannten Kommunen folgende weitere allgemeine Zuweisung: 1. Landkreise 1,28 Euro/Einwohner, 2. kreisfreie Städte 0,87 Euro/Einwohner, 3. Große kreisangehörige Städte 2,66 Euro/Einwohner, 4. Gemeinden 1,28 Euro/Einwohner.

### § 4

§ 4Für die Erhebung und Weiterleitung der Personalkostenbeteiligung der Eltern für die Betreuung ihrer Kinder in Schulhorten nach § 2 Abs. 1 Satz 3 des Thüringer Gesetzes über die Finanzierung der staatlichen Schulen in der Fassung vom 30. April 2003 (GVBl. S. 258) in der jeweils geltenden Fassung erhalten die kommunalen Schulträger folgende weitere allgemeine Zuweisung: 1. kreisfreie Städte 0,29 Euro/Einwohner, 2. Große kreisangehörige Städte 0,68 Euro/Einwohner, 3. Verwaltungsgemeinschaften, erfüllende Gemeinden und sonstige selbstständige Gemeinden 0,40 Euro/Einwohner.

### § 5

§ 5Für die Wahrnehmung der Aufgaben der unteren Denkmalschutzbehörde erhalten die in § 22 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Thüringer Denkmalschutzgesetzes in der Fassung vom 14. April 2004 (GVBl. S. 465, 562) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit § 1 der Thüringer Verordnung zur Verleihung der Zuständigkeit als untere Denkmalschutzbehörde vom 2. Juni 1994 (GVBl. S. 640) in der jeweils geltenden Fassung genannten Kommunen folgende weitere allgemeine Zuweisung: 1. Landkreise 0,78 Euro/Einwohner, 2. kreisfreie Städte 1,99 Euro/Einwohner, 3. Große kreisangehörige Städte 1,77 Euro/Einwohner.

### § 6

§ 6Für die Wahrnehmung der Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde erhalten die in § 59 Abs. 1 Nr. 1 der Thüringer Bauordnung in der Fassung vom 16. März 2004 (GVBl. S. 349) in der jeweils geltenden Fassung sowie die in § 1 Abs. 1 der Ersten Thüringer Verordnung zur Übertragung von Aufgaben des Landrats als der unteren staatlichen Verwaltungsbehörde auf kreisangehörige Gemeinden und zur Erklärung von kreisangehörigen Gemeinden zur Großen kreisangehörigen Stadt vom 17. Mai 1994 (GVBl. S. 546) in der jeweils geltenden Fassung und die in § 1 Abs. 1 der Zweiten Thüringer Verordnung zur Übertragung von Aufgaben des Landratsamts als der unteren staatlichen Verwaltungsbehörde auf kreisangehörige Gemeinden und zur Erklärung von kreisangehörigen Gemeinden zur Großen kreisangehörigen Stadt vom 26. September 1994 (GVBl. S. 1070) in der jeweils geltenden Fassung genannten Kommunen folgende weitere allgemeine Zuweisung: 1. Landkreise 2,13 Euro/Einwohner, 2. kreisfreie Städte 2,13 Euro/Einwohner, 3. Große kreisangehörige Städte 2,13 Euro/Einwohner.

### § 7

§ 7Soweit sich die Zuständigkeit nach den §§ 2 bis 6 nur auf einen Teil des Gebiets einer Verwaltungsgemeinschaft, einer erfüllenden Gemeinde oder eines Landkreises erstreckt, ist die nach § 32 Abs. 2 ThürFAG maßgebliche Einwohnerzahl entsprechend geringer anzusetzen.

### § 8

§ 8Für die Überprüfung der Kenntnisse bei Heilpraktikeranwärtern erhält die in § 3 der Thüringer Verordnung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Berufsrechts der Fachberufe im Gesundheitswesen und nach dem Heilpraktikerrecht vom 7. Dezember 2010 (GVBl. S. 572) genannte Kommune eine weitere Zuweisung in Höhe von 0,01 Euro je Einwohner Thüringens.

### § 9

§ 9Für die Wahrnehmung der Aufgaben als zuständige Stelle im Wohngeldbereich erhalten die in § 1 Abs. 1 der Thüringer Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen und zur Bestimmung von Zuständigkeiten im Wohngeldbereich vom 24. Juli 2007 (GVBl. S. 96) in der jeweils geltenden Fassung genannten Kommunen jeweils eine weitere allgemeine Zuweisung in Höhe von 83,05 Euro je Bescheid. Grundlage für die Auszahlung ist die vom Landesrechenzentrum erstellte Statistik über die Anzahl der je Wohngeldstelle erstellten Bescheide des vergangenen Jahres.

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— Verordnung über die Auftragskostenpauschale nach § 26 des Thüringer Finanzausgleichsgesetzes für das Jahr 2012 Vom 13. April 2012
Amtliche Fassung: https://landesrecht.thueringen.de/bsth/document/jlr-FinAusglG§26VTH2012rahmen
Quelle: landesrecht.thueringen.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
