FinAAuflAnO TH 2024 · Thüringen

Anordnung zur Auflösung der Finanzämter Sonneberg und Suhl sowie zur Errichtung des Finanzamts Südthüringen und Thüringer Verordnung zur Regelung der Rechtsnachfolge Vom 1. Juli 2024

Ausfertigungsdatum:
01.07.2024
Fundstelle:
GVBl. 2024, 382
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel FinAAuflAnO

Aufgrund des Artikels 90 Satz 3 der Verfassung des Freistaats Thüringen vom 25. Oktober 1993 (GVBl. S. 625), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Oktober 2004 (GVBl. S. 745), ordnet die Landesregierung an undaufgrund des § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes vom 30. Januar 1991 (GBl. S. 2) verordnet die Landesregierung undaufgrund des § 17 Abs. 1 des Finanzverwaltungsgesetzes in der Fassung vom 4. April 2006 (BGBl. I S. 846, 1202), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108) verordnet das Finanzministerium:

§ 1

§ 1(1) Die Finanzämter Sonneberg und Suhl werden aufgelöst.(2) Das Finanzamt Südthüringen wird mit Sitz in Suhl errichtet. Das Finanzamt Südthüringen ist örtliche Landesbehörde.

§ 2

§ 2(1) Die bis zum Inkrafttreten dieser Anordnung von den nach § 1 Abs. 1 aufgelösten Finanzämtern geführten Verwaltungs- und Gerichtsverfahren werden vom Finanzamt Südthüringen fortgeführt.(2) Das Finanzamt Südthüringen tritt in die von den nach § 1 Abs. 1 aufgelösten Finanzämtern begründeten Rechte und Pflichten aus allen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Anordnung bestehenden Verträge, Forderungen und Verbindlichkeiten ein.

§ 3

§ 3Diese Anordnung tritt am 1. September 2024 in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.