---
title: "FHSchulGrV TH — Thüringer Verordnung zur Gründung von Fachhochschulen Vom 17. September 1991"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/th/fhschulgrvth"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Thüringen"
language: "de"
source: "https://landesrecht.thueringen.de/bsth/document/jlr-FHSchulGrVTHrahmen"
updated: "2026-05-13T12:36:29+00:00"
---

# FHSchulGrV TH — Thüringer Verordnung zur Gründung von Fachhochschulen Vom 17. September 1991

**Landesrecht Thüringen**
*Ausfertigung:* 17.09.1991
*Fundstelle:* GVBl. 1991, 414


### Eingangsformel FHSchulGrV

Aufgrund des § 130a Abs. 1 Buchstabe a des Vorläufigen Thüringer Hochschulgesetzes vom 14. Mai 1991 (GVBl. S. 79) wird verordnet:

### § 1 — Gründung von Fachhochschulen

§ 1 Gründung von Fachhochschulen(1) Mit Wirkung vom 1. Oktober 1991 werdendie Fachhochschule Erfurt,die Fachhochschule Jena,die Fachhochschule Schmalkaldengegründet.(2) Bis zur Gründung führen die unter Absatz 1 genannten Schulen die BezeichnungFachhochschule (i. G.).

### § 2 — Bildung von Fachbereichen

§ 2 Bildung von Fachbereichen(1) In den im § 1 Abs. 1 genannten Fachhochschulen werden folgende Fachbereiche eingerichtet: 1. Fachhochschule ErfurtArchitekturBauingenieurwesenVersorgungstechnikGartenbauLandespflegeSozialwesen2. Fachhochschule JenaFeinwerktechnikElektrotechnik3. Fachhochschule SchmalkaldenMaschinenbauElektrotechnik (2) Der Thüringer Minister für Wissenschaft und Kunst kann bis zur Konstituierung der Selbstverwaltungsorgane der Hochschule weitere Fachbereiche einrichten. (3) In der Gründungsphase werden für die einzelnen Studiengänge folgende Zulassungszahlen festgelegt: 1. Fachhochschule ErfurtArchitektur 60Bauingenieurwesen 120Versorgungstechnik 120Gartenbau 30Landespflege 90Sozialwesen 902. Fachhochschule JenaFeinwerktechnik 120Elektrotechnik 1203. Fachhochschule SchmalkaldenMaschinenbau 120Elektrotechnik 90

### § 3 — Einführung eines Zusatzstudiums

§ 3 Einführung eines ZusatzstudiumsFür Absolventen von Ingenieurschulen wird am 23. September 1991 an den Fachhochschulen (i. G.) in den Studiengängen BauingenieurwesenVersorgungstechnikGartenbauLandespflege FeinwerktechnikElektrotechnikMaschinenbauein zweisemestriges Zusatzstudium eingeführt. Für den Studiengang Architektur beträgt die Dauer des Zusatzstudiums vier Semester. Die Fachhochschule verleiht nach erfolgreichem Studienabschluß den Diplomgrad mit der Angabe der Fachrichtung und dem Zusatz "Fachhochschule", "(FH)". Der vorgenannte Studienabschluß muß gleichwertig mit der Hauptdiplomprüfung im vergleichbaren, grundständigen Studiengang sein. Die Zulassung zum Zusatzstudium setzt einen Ingenieurabschluß in vergleichbarer Fachrichtung voraus und ist letztmals zum Wintersemester 1994/95 möglich.

### § 4 — Ermächtigungen

§ 4 ErmächtigungenBis zur Konstituierung der Hochschulgremien kann der Thüringer Minister für Wissenschaft und Kunst Gründungsbeauftragte und Mitglieder der Berufungskommissionen ernennen. Die Gründungsbeauftragten nehmen auf Weisung des Thüringer Ministers für Wissenschaft und Kunst vorläufig die Aufgaben der Selbstverwaltungsgremien der Hochschule wahr. Insbesondere können sie 1. vorläufige Studien- und Prüfungsordnungen und2. für die erstmalige Wahl der Hochschulgremien eine vorläufige Wahlordnung erlassen. Die Regelungen des Vorläufigen Thüringer Hochschulgesetzes vom 14. Mai 1991 (GVBl. S. 79) finden entsprechende Anwendung.

### § 5 — Inkrafttreten

§ 5 InkrafttretenDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. September 1991 in Kraft.

---

— Thüringer Verordnung zur Gründung von Fachhochschulen Vom 17. September 1991
Amtliche Fassung: https://landesrecht.thueringen.de/bsth/document/jlr-FHSchulGrVTHrahmen
Quelle: landesrecht.thueringen.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
