Thüringer Gesetz zur Verbesserung der Ausstattung der Freiwilligen Feuerwehren Vom 3. Juni 2025*
- Ausfertigungsdatum:
- 03.06.2025
- Fundstelle:
- GVBl. 2025, 99, 100
Feuerwehrpauschale
§ 1 FeuerwehrpauschaleGemeinden mit einer Freiwilligen Feuerwehr erhalten im Jahr 2025 für jedes ehrenamtliche Mitglied der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr einmalig einen Festbetrag in Höhe von 300 Euro für zusätzliche, dem Brandschutz dienliche Maßnahmen. § 5 Abs. 1 ThürBKG gilt entsprechend.
Verfahren und Verwendung der Feuerwehrpauschale
§ 2 Verfahren und Verwendung der Feuerwehrpauschale(1) Die Gemeinden erhalten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes von Amts wegen durch das Thüringer Landesverwaltungsamt eine Festsetzung des Betrags der Feuerwehrpauschale. Die Anzahl der Einsatzkräfte bemisst sich nach der Statistik FEU 905 zum aktuellen Stand vom 31. Dezember 2024. Die Auszahlung erfolgt spätestens zum 30. November 2025.(2) Die Feuerwehrpauschale 2025 ist zu verwenden für Feuerwehrausrüstung und -ausstattung, Gegenstände und Geräte zur digitalen Alarmierung und Digitalisierung, Gegenstände und Maßnahmen zur Schwarz-Weiß-Trennung, Mittel für die Aus- und Fortbildung, einschließlich Seminare, Mittel und Maßnahmen für die Öffentlichkeitsarbeit und Mitgliedergewinnung, die Unterstützung der Nachwuchsgewinnung bei den Jugendfeuerwehren oder für den Brandschutz dienliche Planungen und Gutachten sowie Brandschutzsysteme in Einrichtungen der Freiwilligen Feuerwehren. Sie ist nicht zu verwenden für Mittel und Maßnahmen zur Unterstützung von Fördervereinen (zum Beispiel Feuerwehrvereine) und für bereits begonnene Maßnahmen.(3) Die zweckentsprechende Verwendung der Feuerwehrpauschale 2025 ist dem Landesverwaltungsamt bis zum 30. Juni 2026 nachzuweisen.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.