Thüringer Verordnung zur Vereinigung der Feuerwehr-Unfallkasse Sachsen-Anhalt und der Feuerwehr-Unfallkasse Thüringen zur "Feuerwehr-Unfallkasse Mitte" (ThürFUKMitteVO) Vom 30. Juni 2006
- Ausfertigungsdatum:
- 30.06.2006
- Fundstelle:
- GVBl. 2006, 377
Aufgrund des § 117 Abs. 3 Satz 4 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) vom 7. August 1996 (BGBI. I S. 1254), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. September 2005 (BGBl. I S. 2729), verordnet die Landesregierung:
Vereinigung der Feuerwehr-Unfallkassen Sachsen-Anhalt und Thüringen, Name, Sitz und ...
§ 1 Vereinigung der Feuerwehr-Unfallkassen Sachsen-Anhalt und Thüringen, Name, Sitz und Rechtsstellung(1) Als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung (§ 114 Abs. 1 Nr. 8 SGB VII) für die in § 128 Abs. 1 Nr. 6 SGB VII genannten Versicherten im Gebiet der Länder Sachsen-Anhalt und Thüringen werden die Feuerwehr-Unfallkassen Sachsen-Anhalt und Thüringen zu einer gemeinsamen Feuerwehr-Unfallkasse vereinigt. Sie führt den Namen "Feuerwehr-Unfallkasse Mitte". Die "Feuerwehr-Unfallkasse Mitte" hat ihren Sitz in Sachsen-Anhalt. Sie unterhält eine Regionalstelle in Thüringen. (2) Die "Feuerwehr-Unfallkasse Mitte" ist eine rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung [§ 29 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV) in der Fassung vom 23. Januar 2006 (BGBl. I S. 86, 466)]. Sie ist zur Führung eines Dienstsiegels berechtigt.
Aufsicht
§ 2 AufsichtAufsichtsbehörde ist die für die Sozialversicherung zuständige oberste Verwaltungsbehörde des Landes Sachsen-Anhalt.
Rechtsübergang
§ 3 Rechtsübergang(1) Die Rechte und Pflichten sowie die Betriebsmittel und Rücklagen der Feuerwehr-Unfallkassen der Länder Sachsen-Anhalt und Thüringen gehen auf die "Feuerwehr-Unfallkasse Mitte" über. Entsprechendes gilt für Ansprüche gegen Dritte.(2) Die "Feuerwehr-Unfallkasse Mitte" tritt in die Rechte und Pflichten der mit den bisherigen Versicherungsträgern geschlossenen Arbeitsverhältnisse der Angestellten ein.
Aufbringung der Mittel
§ 4 Aufbringung der Mittel(1) Die Mittel für die Aufgaben der "Feuerwehr-Unfallkasse Mitte" werden durch Beiträge der Unternehmen, in deren Einrichtungen die nach § 128 Abs. 1 Nr. 6 SGB VII versicherten Personen tätig sind, und durch sonstige Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 SGB IV aufgebracht.(2) Eine Differenzierung nach Landesgebieten erfolgt im Rahmen der Beitragsbemessung und der Festlegung der Umlagegruppen nicht.(3) Weitere Aufgabenübertragungen richten sich nach § 30 Abs. 2 SGB IV. Das Nähere regelt die Satzung.
Übergangsbestimmung
§ 5 Übergangsbestimmung(1) Bis zum Ablauf der laufenden Wahlperiode bestimmt die Aufsichtsbehörde die Zahl der Mitglieder der Vertreterversammlung der "Feuerwehr-Unfallkasse Mitte" und beruft die Mitglieder und ihre Stellvertreter auf Vorschlag der Selbstverwaltungsorgane aus den Reihen der Organe.(2) Die Aufsichtsbehörde beruft den Geschäftsführer der neuen "Feuerwehr-Unfallkasse Mitte" auf Vorschlag der Selbstverwaltungsorgane der beteiligten Feuerwehr-Unfallkassen. Es gilt § 36 Abs. 3 SGB IV.
Gleichstellungsbestimmung
§ 6 GleichstellungsbestimmungStatus- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
In-Kraft-Treten, Wirksamwerden der Vereinigung, Außer-Kraft-Treten
§ 7 In-Kraft-Treten, Wirksamwerden der Vereinigung, Außer-Kraft-TretenDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2006 in Kraft. Das Wirksamwerden der Vereinigung richtet sich nach § 118 Abs. 1 Satz 6 SGB VII. Mit Wirksamwerden der Vereinigung tritt die Verordnung zur Errichtung der Feuerwehr-Unfallkasse Thüringen vom 24. Juni 1992 (GVBl. S. 312) außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.