Thüringer Verordnung über die Laufbahnen, die Ausbildung und die Prüfung der Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes (Thüringer Feuerwehr-Laufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung -ThürFwLAPO-) Vom 3. März 2023
- Ausfertigungsdatum:
- 03.03.2023
- Fundstelle:
- GVBl. 2023, 135
Stundentafel zum Grundausbildungslehrgang mittlerer feuerwehrtechnischer Dienst
Anlage 1 (zu § 19 Abs. 2 Satz 2, § 20 Abs. 1, § 21 Abs. 1 und 3 Satz 1)Stundentafel zum Grundausbildungslehrgang mittlerer feuerwehrtechnischer Dienst 1. Allgemeine Grundlagen UE UE theoretisch praktisch Einführung 4 0 Organisation und Dienstbetrieb der Feuerwehr 4 0 Erste Hilfe 9 0 Verwaltungsschriftverkehr 10 0 Unfallverhütung 12 0 Gesamt 39 0 2. Verwaltungsrecht Staatsaufbau 12 0 Rechtsgrundlagen 16 0 Beamtenrecht 10 0 Disziplinarrecht 2 0 Personalvertretungsrecht 2 0 Verkehrsrecht 2 0 Gesamt 44 0 3. Naturwissenschaftliche Grundlagen Fachrechnen 16 0 Physik 20 0 Chemie 20 0 Brandlehre 12 8 Löschlehre 10 6 Gesamt 78 14 4. Baukunde und vorbeugender Brandschutz Grundlagen 4 0 Baustoffe 4 0 Bauteile 4 0 Brandschutzeinrichtungen 2 4 Brandsicherheitswachdienst 2 4 Gesamt 16 8 5. Fahrzeug- und Gerätekunde Normung 2 0 Fahrzeugklassifizierung 2 0 Fahrzeugkunde 6 16 Pumpenkunde 8 18 Gerätekunde 18 6 Wasserführende Armaturen 8 8 Schutzausrüstung und -kleidung 4 4 Handfeuerlöscher 2 6 Rettungsgeräte 12 2 Gesamt 62 60 6. Fernmeldedienst Grundlagen 8 0 Sprechfunkanlagen 6 4 Leitstellenbetrieb 2 0 Funkbetrieb 2 4 Gesamt 18 8 7. Einsatzlehre Gefahren an der Einsatzstelle 8 0 Einsatzlehre - Trupptaktik 30 0 Löschwasserversorgung 8 8 Einsatzstellenarbeit/Brandursache 2 0 Stressbewältigung und Krisenintervention 8 0 Taktische Ventilation 4 4 Gesamt 60 12 8. Atemschutzlehre Atmung 2 0 Atemgifte 2 0 Atemschutzgeräte 8 10 Einsatzgrundsätze 2 0 Gewöhnungsübungen 0 16 Atemschutznotfall 3 5 Gesamt 17 31 9. ABC-Einsatz Gefährliche Stoffe 10 0 Mess- und Nachweisgeräte 4 6 Strahlenschutz 8 6 Schutzausrüstung 4 4 Einheiten im ABC-Einsatz 4 24 Gesamt 30 40 10. Einsatzausbildung Tragbare Leitern 0 20 Einheiten im Löscheinsatz 6 104 Einsatz auf Gewässern 2 6 Retten, Selbstretten, Knoten 0 16 Absturzsicherung 8 16 Motorkettensäge 8 30 Einheiten im Hilfeleistungseinsatz 4 40 Gesamt 28 232 11. Sport und Gesundheitsförderung Grundlagen der Gesundheitsvorsorge 2 0 Ernährungslehre 2 0 Trainingslehre 2 0 Allgemeine Athletik und Schwimmen 0 46 Rettungsschwimmen 8 24 Stressprävention 8 0 Gesamt 22 70 12. Zwischenprüfung, Sonstiges Exkursion 0 8 Klausuren und Prüfungen 24 32 Gesamt 24 40 Summe der jeweiligen Unterrichtseinheiten 438 515 Summe der Unterrichtseinheiten des Grundausbildungslehrgangs 953
Anlage 10 (zu § 31 Abs. 3 Satz 3)
Anlage 11 (zu § 48 Satz 1)
Stundentafel zum Abschlusslehrgang mittlerer feuerwehrtechnischer Dienst
Anlage 2 (zu § 33 Abs. 1 Satz 2 und § 37 Abs. 1 Nr. 2)Stundentafel zum Abschlusslehrgang mittlerer feuerwehrtechnischer Dienst 1. Organisation UE UE theoretisch praktisch Einweisungen, Begrüßung, Verabschiedung 6 0 Technikdienst 0 8 Gesamt 6 8 2. Rechtliche Grundlagen Beamtenrecht 2 0 Brandschutzrecht 2 0 Gesamt 4 0 3. Erkundung und Beurteilung Einsatztaktik, aktuelle Themen 3 0 Verhalten bei Gefahren 6 0 Einsätze im Gleisbereich 2 0 Lageerkundung und Orientierung, Einschätzung bei Gebäuden 4 4 Fahrzeugkunde und Erkundung, Beurteilung 3 3 Gesamt 18 7 4. gefährliche Stoffe und Güter, Gefahrgut Grundlagen 2 0 Kennzeichnung und Informationsgewinnung 2 0 Einsatz zur Probenahme 0 2 Messtaktik 2 0 Messeinsatz bei biologischen und chemischen Gefahren 0 6 Messeinsatz bei radiologischen und nuklearen Gefahren 0 6 Komplexübung 0 6 Gesamt 6 20 5. Brandbekämpfung Brennen und Löschen 4 2 Atemschutznotfalltraining und Menschenrettung 0 3 Brandbekämpfung und Belüftung 0 5 Komplexübung 0 15 Gesamt 4 25 6. Technische Hilfeleistung Sicherung und Schaffung von Zugängen 0 3 Selbstständiger Einsatz von Rettungsgeräten 0 5 Komplexübung 0 15 Gesamt 0 23 7. Prüfungen 1. Prüfungsarbeit - Themen der berufspraktischen Ausbildung 2 0 2. Prüfungsarbeit - Themen des Abschlusslehrgangs mittlerer feuerwehrtechnischer Dienst 2 0 Praktische Prüfung 0 8 Mündliche Prüfung 8 0 Gesamt 13 8 Summe der jeweiligen Unterrichtseinheiten 50 91 Summe der Unterrichtseinheiten des Abschlusslehrgangs 141
Beschreibung des Lehrgangs zum Maschinisten mittlerer feuerwehrtechnischer Dienst
Anlage 3 (zu § 27 Abs. 3)Beschreibung des Lehrgangs zum Maschinisten mittlerer feuerwehrtechnischer Dienst1. Maschinist für Löschfahrzeuge:- die Aufgabenbereiche und Zuständigkeiten des Maschinisten erklären können,- die wesentlichen, für ihre Funktion bedeutsamen Unterschiede der Löschfahrzeuge und der feuerwehrtechnischen Beladung wiedergeben können,- die für ihren Zuständigkeitsbereich erforderlichen technischen Grundlagen über den Aufbau und die Funktion von Feuerlöschkreiselpumpen erklären und diese richtig bedienen können,- die für die Wasserförderung mit Feuerlöschkreiselpumpen erforderlichen technischen und physikalischen Grundlagen erklären und die Pumpen an unterschiedlichen Löschwasserentnahmestellen, auch bei der Löschwasserförderung über lange Förderstrecken, richtig bedienen können,- die für die Bedienung und Beseitigung kleinerer Betriebsstörungen erforderlichen technischen Grundlagen über Motorenarten und deren Funktionsweise erklären können,- die für die Bedienung und Beseitigung kleinerer Betriebsstörungen erforderlichen technischen Grundlagen über kraftbetriebene und sonstige Geräte und deren Funktionsweise erklären können,- die Vorgaben aus dem Straßenverkehrsrecht, insbesondere hinsichtlich des Fahrens von Einsatzfahrzeugen, erklären und die ihren Zuständigkeitsbereich betreffenden Unfallverhütungsvorschriften wiedergeben können; 2. Maschinist für Hubrettungsfahrzeuge:- Aufgabenbereiche und Zuständigkeiten der Besatzung eines Hubrettungsfahrzeugs erklären können,- die verschiedenen genormten Arten und Typen der Hubrettungsfahrzeuge benennen, den grundsätzlichen Aufbau und die Funktionsweise erklären sowie Normbegriffe anwenden und erklären können,- Grundlagen, die für einen sicheren Betrieb von Hubrettungsfahrzeugen notwendig sind, nennen können,- den Zusammenhang von Baurecht und dem Einsatz von Hubrettungsfahrzeugen erklären können,- das Hubrettungsfahrzeug von allen Steuerständen aus sicher bedienen und alle möglichen Funktionen erklären können,- die im Hubrettungsfahrzeug verbauten Sicherheitseinrichtungen benennen und deren Funktionsweise erklären können,- verschiedenen Notbetriebsarten erklären, Störungen erkennen sowie eine Störungssuche und Fehlerbehebung durchführen können,- die unterschiedlichen Zusatzeinrichtungen des Hubrettungsfahrzeugs erklären, damit ausrüsten und bedienen können,- die verschiedenen Einsatzarten für Hubrettungsfahrzeuge und die unterschiedlichen Anleiterarten kennen und anwenden können,- die spezielle Einsatztaktik für Hubrettungsfahrzeuge erklären können,- die in Theorie und Praxis erworbenen Fertigkeiten und Fähigkeiten in verschiedenen Einsatzübungen mit dem Hubrettungsfahrzeug anwenden können; 3. Maschinist in der technischen Hilfeleistung:Modul 3.1- die Normbeladung eines Rüstwagens, die Aufgaben im Allgemeinen und die Aufgaben im technischen Hilfeleistungseinsatz nennen können,- die für den zweckmäßigen Einsatz feuerwehrtechnischer Ausrüstung für die technische Hilfeleistung notwendigen physikalischen Grundlagen erklären und in der Praxis richtig anwenden können,- Geräte für die technische Hilfeleistung selbstständig und fachlich richtig einsetzen können,- die für die Bedienung und Beseitigung kleinerer Betriebsstörungen erforderlichen technischen Grundlagen über kraftbetriebene und sonstige Geräte und deren Funktionsweise erklären können,- den generellen Aufbau und die Funktionsweise einer maschinellen Zugeinrichtung erklären können,- die einsatztaktischen Grundsätze und Bestimmungen zur Unfallverhütung in Bezug auf die maschinelle Zugeinrichtung erklären und richtig anwenden können,- die Grundlagen zur Wartung und Pflege sowie Beseitigung kleinerer Betriebsstörungen in Bezug auf die maschinelle Zugeinrichtung erklären und richtig anwenden können, Modul 3.2- die Grundlagen zur Bedienung von Ladebordwänden und Hakensystemen erklären und richtig anwenden können,- die rechtlichen und physikalischen Grundlagen in Bezug auf Ladungssicherung erklären und richtig anwenden können, Modul 3.3- das Fahrverhalten von Einsatzfahrzeugen in statischen und teilweise auch dynamischen Fahrsituationen kennen und richtig reagieren können,- den konstruktiven Aufbau eines Feuerwehrfahrzeugs kennen, um damit das eigene fahrerische Können zu verbessern.
Anlage 4 (zu § 28 Abs. 8)
Anlage 5 (zu § 24 Abs. 3 Satz 1)
Anlage 6 (zu § 33 Abs. 2)
Anlage 7 (zu § 34 Abs. 1 Satz 2 und § 35)
Anlage 8 (zu § 46 Abs. 1 Satz 2)
Anlage 9 (zu § 31 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1)
Aufgrund des § 14 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 und des § 51 Abs. 1 des Thüringer Laufbahngesetzes (ThürLaufbG) vom 12. August 2014 (GVBl. S. 472 -498-), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Juli 2019 (GVBl. S. 298), verordnet das Ministerium für Inneres und Kommunales:
Geltungsbereich
§ 1 GeltungsbereichDiese Verordnung regelt die Laufbahnen sowie die Ausbildung und Prüfung für die Beamten des mittleren, gehobenen und höheren feuerwehrtechnischen Dienstes der Gemeinden, Verwaltungsgemeinschaften, Landkreise, Zweckverbände und des Landes.
Versäumnis und Verhinderung bei Leistungsnachweisen und Prüfungen, Täuschung
§ 10 Versäumnis und Verhinderung bei Leistungsnachweisen und Prüfungen, Täuschung(1) Erscheint ein Anwärter zu einem anberaumten Leistungsnachweis oder zu einer anberaumten Prüfung nicht oder wird ein zu erbringender Leistungsnachweis oder eine zu erbringende Prüfungsleistung nicht oder nicht rechtzeitig erbracht, gilt diese als nicht bestanden und wird mit null Punkten bewertet. Beendet ein Anwärter einen Leistungsnachweis oder eine Prüfung vorzeitig, entscheidet der Lehrgangsleiter oder der Vorsitzende der Prüfungskommission, ob und inwieweit die bis dahin erbrachten Leistungen gewertet werden.(2) Die Rechtsfolge nach Absatz 1 Satz 1 tritt nicht ein, wenn der Anwärter das Fernbleiben zum Termin des Leistungsnachweises oder der Prüfung oder der nicht oder nicht fristgerechten Erbringung der Leistung oder Prüfungsleistung hinreichend entschuldigt. Entschuldigungsgründe sind unverzüglich gegenüber dem Lehrgangsleiter oder der Prüfungskommission oder der Ausbildungsstelle nach § 26 geltend zu machen. Bei Erkrankung ist grundsätzlich ein ärztliches, auf Verlangen ein amtsärztliches Attest vorzulegen.(3) Die Entscheidung über die Art und Weise der Glaubhaftmachung von Entschuldigungsgründen erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen durch den Lehrgangsleiter oder die Prüfungskommission oder Ausbildungsstelle nach § 26. Die Entscheidung ist dem Anwärter schriftlich mitzuteilen. Beim Vorliegen eines glaubhaften Hinderungsgrundes ist nach Wegfall des Hinderungsgrundes ein neuer Leistungsnachweis oder eine neue Prüfung durchzuführen.(4) Wird bei der Erbringung eines Leistungsnachweises oder einer Prüfungsleistung ein Täuschungsversuch zu eigenem oder fremdem Vorteil unternommen, ist dieser Leistungsnachweis oder diese Prüfungsleistung mit null Punkten zu bewerten.
Ausbildungs- und Prüfungsakten, Dokumentation von Prüfungen
§ 11 Ausbildungs- und Prüfungsakten, Dokumentation von Prüfungen(1) Für jeden Anwärter führt die zuständige Ausbildungsbehörde eine Ausbildungsakte.(2) In die Ausbildungsakte werden alle mit der Ausbildung zusammenhängenden Unterlagen aufgenommen. Nach Beendigung der Ausbildung ist die Ausbildungsakte von der Ausbildungsbehörde an die personalführende Dienststelle der Einstellungsbehörde zu übergeben.(3) Die Berufsfeuerwehr, bei der der Anwärter den Grundausbildungslehrgang absolviert, führt für jeden Anwärter im feuerwehrtechnischen Dienst eine Prüfungsakte. In die Prüfungsakte sind aufzunehmen:1. alle während des Grundausbildungslehrgangs angefertigten Klausuren einschließlich deren Bewertung nach § 20 Abs. 2 Satz 1,2. alle Bewertungen der im Grundausbildungslehrgang sonstigen angefertigten schriftlichen Leistungsnachweise nach § 20 Abs. 2 Satz 2,3. alle Bewertungen der im Grundausbildungslehrgang erbrachten praktischen Leistungsnachweise nach § 21 Abs. 2 Satz 1,4. alle Bewertungen der im Grundausbildungslehrgang erbrachten sportlichen Leistungsnachweise nach § 21 Abs. 4,5. die Aufgabenstellung und die Dokumentation zum praktischen Prüfungsteil der Zwischenprüfung einschließlich deren Bewertung,6. die Aufgabenstellung und die Dokumentation zum mündlichen Prüfungsteil der Zwischenprüfung einschließlich deren Bewertung,7. alle Bewertungen, die zur Erlangung der Befähigungen nach § 19 Abs. 2 Satz 3 führen,8. die Niederschrift über das Ergebnis des Grundausbildungslehrgangs.(4) Die Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule führt für jeden Anwärter im mittleren feuerwehrtechnischen Dienst, der eine Prüfung an der Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule ablegt, eine Prüfungsakte. In die Prüfungsakte sind aufzunehmen:1. die Dokumentation zur Prüfung zum Maschinisten mittlerer feuerwehrtechnischer Dienst,2. die Unterlagen zur Zulassung zum Abschlusslehrgang,3. alle Prüfungsarbeiten des schriftlichen Teils der Laufbahnprüfung einschließlich deren Bewertung,4. die Aufgabenstellung und die Dokumentation zum praktischen Teil der Laufbahnprüfung einschließlich deren Bewertung,5. die Aufgabenstellung und die Dokumentation zum mündlichen Teil der Laufbahnprüfung einschließlich deren Bewertung,6. die Niederschrift zur Ermittlung des Ergebnisses des Abschlusslehrgangs einschließlich der Laufbahnprüfung,7. die Niederschrift zur Ermittlung des Gesamtergebnisses der Laufbahnausbildung,8. eine Ausfertigung des Zeugnisses über die Befähigung für die Laufbahn des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes.(5) Die elektronische Aktenführung ist zulässig.(6) Die Aufbewahrungsfristen für die Akten bestimmen sich nach der Richtlinie über die Aufbewahrung von Schriftgut in der Verwaltung des Freistaats Thüringen vom 22. Juli 2019 (StAnz. Nr. 31 S. 1204) in der jeweils geltenden Fassung. Die kommunalen Ausbildungsbehörden sollen sich entsprechend der Empfehlung nach Nummer 1.9 der in Satz 1 genannten Richtlinie an diesen Aufbewahrungsfristen orientieren.(7) Auf Antrag kann ein Anwärter Einsicht in die bei den Ausbildungsbehörden und bei der Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule geführten Akten nehmen. Der Antrag auf Einsichtnahme ist schriftlich zu stellen. Die Einsichtnahme erfolgt unter Aufsicht.(8) Die Dokumentationen der Prüfungen nach dieser Verordnung müssen mindestens enthalten:1. Ort, Datum und Zeitdauer der jeweiligen Prüfung,2. Kennzahl nach § 39 Abs. 1 oder Name des Prüflings,3. Angaben über die geprüften Schwerpunkte,4. an der Prüfung beteiligten Mitglieder der Prüfungskommission, deren jeweilige Funktion und deren jeweilige Bewertung,5. Gesamtergebnis der Prüfungsleistung,6. weitere anwesende Personen nach § 13 Abs. 2 und 3,7. Besonderheiten im Prüfungsablauf.Die Dokumentationen der Prüfungen sind vom Vorsitzenden der Prüfungskommission und mindestens einem weiteren Mitglied der Prüfungskommission zu unterzeichnen.
Prüfungskommissionen
§ 12 Prüfungskommissionen(1) Für die Zwischenprüfung wird eine Prüfungskommission bei der jeweiligen Berufsfeuerwehr gebildet, welche den Grundausbildungslehrgang durchführt. Die Berufung der Mitglieder der Prüfungskommission erfolgt durch den Leiter der lehrgangsdurchführenden Berufsfeuerwehr. Neben den Mitgliedern nach Absatz 4 Satz 1 gehört der Leiter der jeweiligen Berufsfeuerwehr der Prüfungskommission stets als Mitglied an.(2) Für die Laufbahnprüfung während des Abschlusslehrgangs im mittleren feuerwehrtechnischen Dienst sowie zur Feststellung des Gesamtergebnisses der Laufbahnausbildung wird eine Prüfungskommission an der Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule durch das für den Brandschutz zuständige Ministerium berufen.(3) Die Prüfungskommissionen führen Prüfungen durch und entscheiden in Prüfungsangelegenheiten, soweit nach dieser Verordnung nicht andere Zuständigkeiten begründet sind. Die Vorsitzenden der Prüfungskommissionen bestimmen die für die jeweiligen Prüfungen zugelassenen Hilfsmittel und Ausführungsmodalitäten.(4) Den Prüfungskommissionen nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 gehören an:1. ein Beamter mit der Laufbahnbefähigung des höheren oder gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes als Vorsitzender,2. ein Beamter mit der Laufbahnbefähigung des höheren oder gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes aus dem Geschäftsbereich eines anderen Dienstherrn oder einer anderen Dienststelle als die lehrgangsdurchführende Ausbildungsbehörde im Geltungsbereich des Thüringer Beamtengesetzes,3. ein Beamter der Laufbahn des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes, der Führungsaufgaben wahrnimmt,4. für den praktischen Prüfungsteil oder die praktische Prüfung weitere Mitglieder, die in der Regel Lehrkräfte bei der lehrgangsdurchführenden Ausbildungsbehörde sein sollen, und5. für den mündlichen Prüfungsteil oder die mündliche Prüfung ein weiteres Mitglied, das in der Regel Lehrkraft bei der Ausbildungsbehörde sein soll.Hinsichtlich der Mitglieder nach Satz 1 Nr. 4 ist sicherzustellen, dass mindestens zwei Mitglieder der Prüfungskommission gleichzeitig an den jeweiligen Stationen des praktischen Prüfungsteils oder der praktischen Prüfung anwesend sind; die Zuordnung der Mitglieder der Prüfungskommission zu den Stationen erfolgt durch Los.(5) Der Vorsitzende der Prüfungskommission soll der lehrgangsdurchführenden Ausbildungsbehörde angehören.(6) Die Qualifikationsanforderungen nach Absatz 4 Satz 1 gelten für Mitglieder und stellvertretende Mitglieder der Prüfungskommissionen. Es sind Stellvertreter in ausreichender Anzahl zu berufen. Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Prüfungskommissionen werden für die Dauer von mindestens vier Jahren berufen. Ein Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied der Prüfungskommission kann aus wichtigem Grund vorzeitig abberufen werden.(7) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Prüfungskommissionen sind in ihren Entscheidungen unabhängig und nicht an Weisungen gebunden. Die Prüfungskommissionen sind beschlussfähig, wenn neben dem Vorsitzenden mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Die Prüfungskommissionen entscheiden mit Stimmenmehrheit. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.(8) Die Prüfungskommissionen führen das Dienstsiegel der lehrgangsdurchführenden Ausbildungsbehörde.
Nichtöffentlichkeit von Prüfungen, Anwesenheit von Beobachtern
§ 13 Nichtöffentlichkeit von Prüfungen, Anwesenheit von Beobachtern(1) Prüfungen nach dieser Verordnung sind grundsätzlich nicht öffentlich.(2) Die Vorsitzenden der Prüfungskommissionen nach § 12 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 können abweichend von Absatz 1 für die jeweilige Prüfung einzelne Personen folgender Personengruppen als Beobachtende der Prüfung zulassen:1. Vertreter des jeweiligen Dienstherrn oder Arbeitgebers des Prüflings,2. Lehrkräfte,3. Vertreter der gewerkschaftlichen Spitzenorganisationen oder4. neu berufene Mitglieder der Prüfungskommission vor deren erstmaligem Tätigwerden.(3) Beauftragte des für den Brandschutz zuständigen Ministeriums dürfen an den Prüfungen nach dieser Verordnung als Beobachtende teilnehmen.(4) Insgesamt dürfen nicht mehr als fünf Beobachtende an Prüfungen teilnehmen.
Einstellungsvoraussetzungen
§ 14 Einstellungsvoraussetzungen(1) Bewerbungen sind an die Einstellungsbehörde des jeweiligen Dienstherrn nach § 1 zu richten.(2) In den Vorbereitungsdienst der Laufbahn des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes kann eingestellt werden, wer1. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in ein Beamtenverhältnis erfüllt,2. am Einstellungstag das 32. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,3. mindestens einen Qualifizierenden Hauptschulabschluss oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand nachweist,4. eine für den feuerwehrtechnischen Dienst geeignete abgeschlossene berufliche Ausbildung nachweist,5. nach ärztlichem Gutachten für den feuerwehrtechnischen Dienst geeignet ist,6. im Besitz einer Fahrerlaubnis der Klasse B ist und7. einen Eignungstest bestanden hat, der einen schriftlichen, praktisch-sportlichen und mündlichen Teil umfasst.Die Eignung nach Satz 1 Nr. 5 erfordert insbesondere die nach arbeitsmedizinischen Grundsätzen festzustellende Eignung zum Tragen von umluftunabhängigen Atemschutzgeräten und zum Fahren von Feuerwehrfahrzeugen unter Einsatzbedingungen sowie die Vorsorge für Tätigkeiten mit Infektionsgefährdung.(3) Die oberste Dienstbehörde kann in begründeten Fällen Ausnahmen von Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 zulassen.(4) Der Entscheidung über die Einstellung geht ein Auswahlverfahren voraus. Die Auswahl der Bewerber trifft die Einstellungsbehörde des jeweiligen Dienstherrn nach § 1 aufgrund der vorliegenden Nachweise und sonstigen Unterlagen sowie der Ergebnisse der Eignungstests.(5) Die ausgewählten Bewerber werden von der Einstellungsbehörde des jeweiligen Dienstherrn nach § 1 in der Regel zum 1. April oder zum 1. Oktober eines Jahres eingestellt.
Vorbereitungsdienst
§ 15 Vorbereitungsdienst(1) Die ausgewählten Bewerber werden unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst der Laufbahn des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes eingestellt.(2) Der Vorbereitungsdienst dauert in der Regel 18 Monate.(3) Eine hauptberufliche Tätigkeit in einer Feuerwehr oder in einer anerkannten Werkfeuerwehr kann bis zur Dauer von sechs Monaten auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden.(4) Eine Anrechnung nach Absatz 3 kann erfolgen, wenn die in der jeweiligen Tätigkeit erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten dies rechtfertigen. Über die Anrechnung entscheidet die jeweilige oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit der Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule.(5) Bei einer Verlängerung des Vorbereitungsdienstes muss der Abschlusslehrgang einschließlich der Laufbahnprüfung am Ende des verlängerten Vorbereitungsdienstes durchgeführt werden.
Beendigung des Vorbereitungsdienstes
§ 16 Beendigung des Vorbereitungsdienstes(1) Für einen Anwärter, der die Laufbahnbefähigung durch Bestehen der Laufbahnausbildung erlangt, endet das Beamtenverhältnis auf Widerruf mit Ablauf des Tages der schriftlichen Bekanntgabe des Gesamtergebnisses der Laufbahnausbildung.(2) Für einen Anwärter, der eine für einen erfolgreichen Abschluss der Laufbahnausbildung notwendige Prüfung endgültig nicht besteht oder für den die endgültige Feststellung des Fehlens eines für den Abschluss notwendigen Leistungsnachweises erfolgt, endet der Vorbereitungsdienst mit Ablauf des Tages der schriftlichen Bekanntgabe des endgültigen Nichtbestehens der Prüfung oder des endgültigen Fehlens des notwendigen Leistungsnachweises.
Ziel der Ausbildung
§ 17 Ziel der AusbildungIn der Ausbildung werden den Anwärtern Fachkenntnisse, Fähigkeiten und Methoden vermittelt, die zur Erfüllung der Aufgaben in der Laufbahn des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes, einschließlich des Führens eines Trupps innerhalb einer taktischen Einheit, befähigen.
Verlauf der Ausbildung
§ 18 Verlauf der Ausbildung(1) Die Ausbildung ist in folgende Ausbildungsabschnitte gegliedert: 1. Grundausbildungslehrgang und Zwischenprüfung mit einer Dauer von regelmäßig 25 Wochen, 2. Ausbildung zum Rettungssanitäter einschließlich der Prüfung mit einer Dauer von regelmäßig 13 Wochen, 3. Ausbildung zum Erwerb der Fahrerlaubnis der Klasse C mit einer Dauer von regelmäßig vier Wochen, 4. Lehrgang zum Maschinisten mittlerer feuerwehrtechnischer Dienst einschließlich der Prüfung mit einer Dauer von drei Wochen, 5. berufspraktische Ausbildung mit einer Dauer von regelmäßig 20 Wochen, 6. Abschlusslehrgang einschließlich Laufbahnprüfung mit einer Dauer von vier Wochen.(2) Sofern das Ausbildungsziel nicht gefährdet wird und der Erwerb der Zugangsvoraussetzungen zu nachfolgenden Ausbildungsabschnitten und Lehrgängen jeweils sichergestellt ist, können die Ausbildungsabschnitte nach Absatz 1 Nr. 1 bis 5 auch in anderer als der in Absatz 1 festgelegten Reihenfolge absolviert werden. Die Ausbildung zum Erwerb der Fahrerlaubnis der Klasse C kann auch während des Grundausbildungslehrgangs oder während der berufspraktischen Ausbildung erfolgen.(3) Erfolgt der Erwerb der Fahrerlaubnis der Klasse C zeitgleich zu einem anderen Ausbildungsabschnitt oder verfügt der Anwärter vor Einstellung in den Vorbereitungsdienst bereits über einen in § 26 genannten Abschluss oder einer gültigen Fahrerlaubnis der Klasse C, soll die jeweils nach Absatz 1 Nr. 2 oder 3 für den Erwerb geregelte Ausbildungsdauer der Dauer der berufspraktischen Ausbildung hinzugerechnet werden.(4) Vor Beginn des Lehrgangs nach § 27 ist die Ausbildung zum Erwerb der Fahrerlaubnis der Klasse C nach der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980) in der jeweils geltenden Fassung durchzuführen. Die Kosten des Erwerbes der Fahrerlaubnis tragen die Einstellungsbehörden.
Ausbildungsstelle, Inhalt und Anforderungen an das Bestehen des Grundausbildungslehrgangs
§ 19 Ausbildungsstelle, Inhalt und Anforderungen an das Bestehen des Grundausbildungslehrgangs(1) Der Grundausbildungslehrgang ist bei einer Berufsfeuerwehr zu absolvieren.(2) Der Grundausbildungslehrgang dient der Vermittlung von feuerwehrtechnischem Grundwissen. Inhalt und zeitlicher Umfang des Grundausbildungslehrgangs ergeben sich aus Anlage 1. Darüber hinaus dient der Grundausbildungslehrgang der Kompetenzvermittlung und dem Befähigungserwerb1. zum Sprechfunker,2. zum Atemschutzgeräteträger,3. zur Einsatzkraft im ABC-Einsatz,4. zum Motorkettensägenführer und5. zum Sichern in absturzgefährdeten Bereichen.(3) Der Grundausbildungslehrgang ist bestanden, wenn neben den Nachweisen zum Erwerb der Befähigungen nach Absatz 2 Satz 31. die während des Grundausbildungslehrgangsa) angefertigten Klausuren im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 1,b) erbrachten praktischen Leistungsnachweise nach § 21 Abs. 2 Satz 1 undc) erbrachten sportlichen Leistungsnachweise nach § 21 Abs. 4 jeweils mit mindestens fünf Punkten bewertet wurden,2. der Durchschnitt der während des Grundausbildungslehrgangsa) sonstigen angefertigten schriftlichen Leistungsnachweise nach § 20 Abs. 2 Satz 2 undb) sonstigen erbrachten praktischen Leistungsnachweise nach § 21 Abs. 2 Satz 2 jeweils mindestens fünf Punkte beträgt und3. der praktische Prüfungsteil nach § 22 Abs. 3 und der mündliche Prüfungsteil nach § 22 Abs. 4 der Zwischenprüfung am Ende des Grundausbildungslehrgangs jeweils mit mindestens fünf Punkten bewertet wurden.(4) Während des Grundausbildungslehrgangs sollen das deutsche Feuerwehr-Fitness-Abzeichen mindestens der Stufe Bronze sowie das Deutsche Rettungsschwimmabzeichen mindestens der Stufe Bronze abgelegt werden.
Laufbahnen, Dienst- und Amtsbezeichnungen
§ 2 Laufbahnen, Dienst- und Amtsbezeichnungen(1) Der feuerwehrtechnische Dienst umfasst die Laufbahnen des mittleren, gehobenen und höheren feuerwehrtechnischen Dienstes.(2) Die Beamten führen in der Laufbahn des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen: 1. während des Vorbereitungsdienstes im Beamtenverhältnis auf Widerruf, bei dem das Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 7 zugeordnet ist Brandmeisteranwärter (BMA), 2. im Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 7 Brandmeister (BM), 3. in den Beförderungsämtern der a) Besoldungsgruppe A 8 Oberbrandmeister (OBM), b) Besoldungsgruppe A 9 Hauptbrandmeister (HBM).(3) Die Beamten führen in der Laufbahn des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen: 1. während des Vorbereitungsdienstes im Beamtenverhältnis auf Widerruf, bei dem das Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 10 zugeordnet ist Brandoberinspektoranwärter (BOIA), 2. im Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 10 Brandoberinspektor (BOI), 3. in den Beförderungsämtern der a) Besoldungsgruppe A 11 Brandamtmann (BA), b) Besoldungsgruppe A 12 Brandamtsrat (BAR), c) Besoldungsgruppe A 13 Brandoberamtsrat (BOAR).(4) Die Beamten führen in der Laufbahn des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen: 1. während des Vorbereitungsdienstes im Beamtenverhältnis auf Widerruf, bei dem das Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 13 zugeordnet ist Brandreferendar (BRef), 2. im Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 13 Brandrat (BR), 3. in den Beförderungsämtern der a) Besoldungsgruppe A 14 Oberbrandrat (OBR), b) Besoldungsgruppe A 15 Branddirektor (BD), c) Besoldungsgruppe A 16 Leitender Branddirektor (LtdBD).
Schriftliche Leistungsnachweise
§ 20 Schriftliche Leistungsnachweise(1) Die zu den in Anlage 1 Nr. 1 bis 11 genannten theoretischen Lehrinhalten des Grundausbildungslehrgangs erbrachten Leistungen der Anwärter sind zu bewerten.(2) Im Grundausbildungslehrgang sind folgende Klausuren anzufertigen:1. sechs Klausuren in den Themenfelderna) Naturwissenschaftliche Grundlagen,b) Fahrzeug- und Gerätekunde,c) Allgemeine Grundlagen, Verwaltungsrecht und vorbeugender Brandschutz,d) Einsatzlehre - Schwerpunktsetzung Brandbekämpfung,e) Einsatzlehre - Schwerpunktsetzung Technische Hilfeleistung undf) Einsatzlehre - Schwerpunktsetzung ABC-Einsatz in einer Gesamtbearbeitungszeit von höchstens zwölf Unterrichtseinheiten sowie2. eine weitere Klausur im Querschnitt aller Themenfelder der Anlage 1 Nr. 1 bis 11 in einer Bearbeitungszeit von zwei Unterrichtseinheiten.Der Durchschnitt aller Bewertungen der im Grundausbildungslehrgang sonstigen angefertigten schriftlichen Leistungsnachweise nach Absatz 1 ergibt eine weitere Bewertung, die bei der Ermittlung des Ergebnisses des Grundausbildungslehrgangs zu berücksichtigen ist.(3) Für jede Klausur nach Absatz 2 Satz 1 werden dem Vorsitzenden der Prüfungskommission durch den zuständigen Lehrgangsleiter vor den Klausurterminen jeweils zwei Klausurvorschläge mit Lösungsskizze und den zulässigen Hilfsmitteln vorgelegt. Aus diesen Vorschlägen kann der Vorsitzende der Prüfungskommission nach pflichtgemäßem Ermessen mit oder ohne Änderungen die jeweils zu bearbeitende Klausur bestimmen.(4) Die Klausuren und schriftlichen Leistungsnachweise sind unter Aufsicht anzufertigen. Über den Verlauf ist ein Protokoll zu fertigen, in dem insbesondere die Anwesenheit, der Zeitpunkt des Beginns und der Beendigung der Bearbeitung, Unterbrechungszeiten und besondere Vorkommnisse zu verzeichnet sind. Das Protokoll ist vom Aufsicht führenden Bediensteten zu unterzeichnen.(5) Jede Klausur nach Absatz 2 Satz 1 ist von einem Korrektor, der vom Vorsitzenden der Prüfungskommission bestimmt wird, zu bewerten. Als Korrektor kommt in Betracht, wer nach § 12 Mitglied einer Prüfungskommission ist.(6) Die Ergebnisse der Klausuren und Leistungsnachweise sind dem Anwärter in angemessener Frist bekannt zu geben.
Praktische und sportliche Leistungsnachweise
§ 21 Praktische und sportliche Leistungsnachweise(1) Die zu den in Anlage 1 Nr. 1 bis 10 genannten praktischen Lehrinhalten des Grundausbildungslehrgangs erbrachten Leistungen der Anwärter sind zu bewerten.(2) Im Grundausbildungslehrgang sind praktische Fähigkeiten und Fertigkeiten hinsichtlich der sicheren Handhabung der Geräte, des einsatztaktisch richtigen Verhaltens und der Zusammenarbeit in der Gruppe als taktische Einheit durch Leistungsnachweise in den Themenfeldern1. Einsatzübung Feuerlöschkreiselpumpe und Pumpenkunde,2. Tragbare Leitern,3. Stiche und Bunde,4. Einsatzausbildung mit der Schwerpunktsetzung Brandbekämpfung,5. Einsatzausbildung mit der Schwerpunktsetzung Technische Hilfeleistung,6. Einsatzausbildung mit der Schwerpunktsetzung ABC-Einsatz und7. Einsatzausbildung mit der Schwerpunktsetzung Realbrandausbildungnachzuweisen. Zudem ergibt der Durchschnitt aller Bewertungen der im Grundausbildungslehrgang sonstigen erbrachten praktischen Leistungsnachweise nach Absatz 1 eine weitere Bewertung in der Wertigkeit der Themenfelder nach Satz 1, die bei der Ermittlung des Ergebnisses des Grundausbildungslehrgangs zu berücksichtigen ist.(3) Die nach Anlage 1 Nr. 11 erbrachten sportlichen Leistungen der Anwärter sind zu bewerten. In den Unterrichtseinheiten im Themenfeld Sport und Gesundheitsförderung sollen die Anwärter darauf vorbereitet werden, das deutsche Feuerwehr-Fitness-Abzeichen und das Deutsche Rettungsschwimmabzeichen abzulegen.(4) Die Bewertung der erbrachten sportlichen Leistungen erfolgt durch Leistungsnachweise in den sportlichen Disziplinen1. Schwimmen,2. Kraft,3. Ausdauer und4. Koordination.(5) Die Ergebnisse der Leistungsnachweise sind dem Anwärter in angemessener Frist bekannt zu geben.
Zwischenprüfung
§ 22 Zwischenprüfung(1) Mit der Zwischenprüfung am Ende des Grundausbildungslehrgangs hat der Anwärter nachzuweisen, dass er Fachkenntnisse und Fähigkeiten erworben hat, die erwarten lassen, dass er den Anforderungen der weiteren Ausbildung entsprechen wird.(2) Die Zwischenprüfung besteht aus einem praktischen und einem mündlichen Prüfungsteil zum Nachweis der feuerwehrtechnischen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten.(3) Der praktische Prüfungsteil umfasst eine Gruppenübung auf dem Gebiet der Brandbekämpfung oder technischen Hilfeleistung sowie einen Übungszirkel mit vier praktischen Übungen. Es sind die Handhabung der Geräte und in der Gruppenübung zusätzlich die Zusammenarbeit in der Gruppe und das einsatztaktische Verhalten zu bewerten.(4) Der mündliche Prüfungsteil dient dem Nachweis des feuerwehrtechnischen Grundwissens. Der mündliche Prüfungsteil kann als Gruppenprüfung durchgeführt werden. Die Dauer des mündlichen Prüfungsteils soll zehn Minuten je zu prüfenden Anwärter betragen.(5) Für jede Prüfungsleistung nach Absatz 3 werden dem Vorsitzenden der Prüfungskommission durch den Lehrgangsleiter des Grundausbildungslehrgangs vor den Prüfungsterminen für jeden Prüfungsteil mehrere Aufgabenstellungen und Vorschläge zu Einsatzsituationen mit Lösungsskizzen vorgelegt. Aus diesen Vorschlägen bestimmt der Vorsitzende der Prüfungskommission nach pflichtgemäßem Ermessen mit oder ohne Änderungen die jeweils zu bearbeitenden Prüfungsaufgaben.(6) Das Ergebnis der Zwischenprüfung ist dem Anwärter nach Abschluss der Zwischenprüfung durch den Vorsitzenden der Prüfungskommission bekannt zu geben.
Ermittlung des Ergebnisses und Bestehen der Zwischenprüfung
§ 23 Ermittlung des Ergebnisses und Bestehen der Zwischenprüfung(1) Das Ergebnis des praktischen Prüfungsteils wird aus dem Durchschnitt der Bewertungen der Gruppenübung und des Übungszirkels ermittelt. Die praktische Prüfung hat bestanden, wer jeweils mindestens fünf Punkte als Bewertung der Gruppenübung und des Übungszirkels erhalten hat.(2) Das Ergebnis des mündlichen Prüfungsteils wird aus dem Durchschnitt der einzelnen Bewertungen ermittelt. Die mündliche Prüfung hat bestanden, wer in der Gesamtbewertung mindestens fünf Punkte erreicht hat.
Ergebnis des Grundausbildungslehrgangs
§ 24 Ergebnis des Grundausbildungslehrgangs(1) Am Tag der Bekanntgabe des Ergebnisses des Grundausbildungslehrgangs muss der Anwärter über die Befähigungen nach § 19 Abs. 2 Satz 3 verfügen.(2) Liegen die Voraussetzungen nach § 19 Abs. 3 vor, ist der Grundausbildungslehrgang bestanden. Das Ergebnis des Grundausbildungslehrgangs wird aus den folgenden gewichteten Bewertungsdurchschnitten ermittelt:1. dem Durchschnitt der Bewertungen aller während des Grundausbildungslehrgangs angefertigten Klausuren nach § 20 Abs. 2 Satz 1 und der weiteren Bewertung der sonstigen angefertigten schriftlichen Leistungsnachweise nach § 20 Abs. 2 Satz 2 zu 40 Prozent,2. dem Durchschnitt der Bewertungen aller während des Grundausbildungslehrgangs erbrachten praktischen Fähigkeiten und Fertigkeiten nach § 21 Abs. 2 Satz 1 und der Bewertung der sonstigen erbrachten praktischen Leistungsnachweise nach § 21 Abs. 2 Satz 2 zu 15 Prozent,3. dem Durchschnitt aller während des Grundausbildungslehrgangs erbrachten sportlichen Leistungsnachweise nach § 21 Abs. 4 zu 10 Prozent,4. dem Ergebnis des praktischen Prüfungsteils der Zwischenprüfung nach § 22 Abs. 3 zu 25 Prozent und5. dem Ergebnis des mündlichen Prüfungsteils der Zwischenprüfung nach § 22 Abs. 4 zu 10 Prozent.(3) Das Ergebnis des Grundausbildungslehrgangs ist von dem Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied der Prüfungskommission in einer Niederschrift nach dem Muster der Anlage 5 festzustellen. Das Ergebnis ist dem Anwärter, dem Ausbildungsleiter und den Einstellungsbehörden in angemessener Frist schriftlich bekannt zu geben.
Folgen bei Nichtbestehen des Grundausbildungslehrgangs
§ 25 Folgen bei Nichtbestehen des Grundausbildungslehrgangs(1) Das Bestehen des Grundausbildungslehrgangs ist Voraussetzung für die Fortsetzung der Laufbahnausbildung.(2) Sind Anforderungen nach § 19 Abs. 2 Satz 3 nicht erfüllt, können diese jeweils einmal vor Bekanntgabe des Ergebnisses des Grundausbildungslehrgangs wiederholt werden.(3) Sind die Anforderungen nach § 19 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a nicht erfüllt, können die nicht den Anforderungen entsprechenden Klausuren jeweils einmal wiederholt werden. Die Wiederholungsklausuren sind vor der Zwischenprüfung anzufertigen.(4) Sind die Anforderungen nach § 19 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. b nicht erfüllt, können die nicht den Anforderungen entsprechenden praktischen Leistungsnachweise jeweils einmal wiederholt werden. Die Wiederholungsleistungen sind vor der Zwischenprüfung zu erbringen.(5) Sind die Anforderungen nach § 19 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. c nicht erfüllt, können die nicht den Anforderungen entsprechenden sportlichen Leistungsnachweise jeweils einmal wiederholt werden. Die Wiederholungsleistungen sind vor der Zwischenprüfung zu erbringen.(6) Ist die Zwischenprüfung oder sind Prüfungsteile der Zwischenprüfung nicht bestanden, ist die einmalige Wiederholung der Zwischenprüfung oder der nicht bestandenen Prüfungsteile der Zwischenprüfung möglich.(7) Entspricht das Ergebnis eines nach den Absätzen 2 bis 6 wiederholten Befähigungs- oder Leistungsnachweises oder entspricht das Ergebnis einer wiederholten Prüfungsleistung der Zwischenprüfung erneut nicht der jeweiligen Anforderung nach § 19 Abs. 2 Satz 3 oder Abs. 3 und kann der Anwärter aus diesem Grund den Grundausbildungslehrgang nicht bestehen, ist dies dem Anwärter, dem Ausbildungsleiter und der Einstellungsbehörde schriftlich mitzuteilen. Die Mitteilung ist von dem Vorsitzenden der Prüfungskommission zu unterzeichnen. Die Einstellungsbehörde entscheidet nach § 21 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit Satz 3 ThürLaufbG über die Zulassung einer zweiten Wiederholung. Wird eine zweite Wiederholung nicht zugelassen oder entspricht das Ergebnis einer zugelassenen zweiten Wiederholung erneut nicht der jeweiligen Anforderung nach § 19 Abs. 3, ist der Grundausbildungslehrgang endgültig nicht bestanden und der Vorbereitungsdienst endet nach § 16 Abs. 2.
Ausbildung und Prüfung zum Rettungssanitäter
§ 26 Ausbildung und Prüfung zum Rettungssanitäter(1) Die Ausbildung und Prüfung zum Rettungssanitäter wird in einem Ausbildungsgang an durch das Landesverwaltungsamt hierfür zugelassenen Einrichtungen absolviert.(2) Die Ausbildung und Prüfung zum Rettungssanitäter richtet sich nach der aufgrund des § 32 Abs. 2 Satz 1 des Thüringer Rettungsdienstgesetzes (ThürRettG) vom 16. Juli 2008 (GVBl. S. 233) in der jeweils geltenden Fassung erlassenen Rechtsverordnung. Bis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 32 Abs. 2 Satz 1 ThürRettG ist für den Qualifikationserwerb die Empfehlung des Länderausschusses Rettungswesen für eine Verordnung über die Ausbildung und Prüfung von Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitätern vom 12. Februar 2019 in der jeweils geltenden Fassung zugrunde zu legen. Mit erfolgreichem Abschluss der Prüfung erlangt der Anwärter die Qualifikation zum Rettungssanitäter. Das Ergebnis der Prüfung ist durch die dem Ergebnis entsprechende Punktzahl nach § 9 Abs. 1 bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses der Laufbahnausbildung zu berücksichtigen.(3) Das Bestehen der Ausbildung zum Rettungssanitäter oder das Vorliegen einer Qualifikation nach Abs. 4 ist Voraussetzung für die Fortsetzung der Laufbahnausbildung.(4) Eine Qualifikation als Rettungsassistent oder Notfallsanitäter, welche vor Beginn des Abschlusslehrgangs erfolgreich abgeschlossen wurde, ist abweichend von Absatz 2 Satz 5 mit 15 Punkten bei der Ermittlung des Punktwerts nach § 9 Abs. 1 im Gesamtergebnis der Laufbahnausbildung zu berücksichtigen.
Ziel und Inhalt des Lehrgangs zum Maschinisten mittlerer feuerwehrtechnischer Dienst
§ 27 Ziel und Inhalt des Lehrgangs zum Maschinisten mittlerer feuerwehrtechnischer Dienst(1) Der Lehrgang zum Maschinisten mittlerer feuerwehrtechnischer Dienst ist an der Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule zu absolvieren.(2) Der Lehrgang nach Absatz 1 soll den Anwärter zum Bedienen von Löschfahrzeugen und Hubrettungsfahrzeugen befähigen. Ferner werden Kompetenzen als Maschinist in der technischen Hilfeleistung vermittelt.(3) Die nach Absatz 2 zu vermittelnden Kompetenzen als Maschinist für Löschfahrzeuge, für Hubrettungsfahrzeuge und in der technischen Hilfeleistung sind in Anlage 3 geregelt.
Prüfung des Lehrgangs zum Maschinisten mittlerer feuerwehrtechnischer Dienst
§ 28 Prüfung des Lehrgangs zum Maschinisten mittlerer feuerwehrtechnischer Dienst(1) Mit einer Prüfung an der Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule hat der Anwärter nachzuweisen, dass er die notwendigen Fachkenntnisse und Fähigkeiten erworben hat, um Löschfahrzeuge und Hubrettungsfahrzeuge zu fahren und zu bedienen, und dass er über die Kompetenzen als Maschinist in der technischen Hilfeleistung verfügt. Mit Bestehen der Prüfung erhält er die Befähigung zum Bedienen maschinell angetriebener Einrichtungen, einschließlich Zugeinrichtungen und sonstiger auf Löschfahrzeugen mitgeführter Geräte.(2) Zur Prüfung des Lehrgangs zum Maschinisten mittlerer feuerwehrtechnischer Dienst wird zugelassen, wer neben der Teilnahme am Lehrgang nach § 27 Abs. 1 am Prüfungstag im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis ist, welche mindestens zum Führen von Fahrzeugen der Klasse C nach § 6 Abs. 1 Satz 1 FeV berechtigt.(3) Die Prüfung des Lehrgangs zum Maschinisten mittlerer feuerwehrtechnischer Dienst besteht aus einem schriftlichen und einem praktischen Prüfungsteil zum Nachweis der Fachkenntnisse und Fähigkeiten. Der schriftliche Prüfungsteil besteht aus drei schriftlichen Prüfungsleistungen. Der praktische Prüfungsteil besteht aus drei praktischen Prüfungsleistungen.(4) Die drei schriftlichen Prüfungsleistungen von jeweils 45 Minuten Dauer gliedern sich in die drei Bereiche:1. Maschinist für Löschfahrzeuge,2. Maschinist für Hubrettungsfahrzeuge und3. Maschinist in der technischen Hilfeleistungund werden während des Lehrgangs nach § 27 Abs. 1 unter Aufsicht angefertigt. Der Lehrgangsleiter bestimmt die konkret zu bearbeitenden Aufgabenstellungen aus den drei Bereichen der Anlage 3 und welcher Ausbilder der Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule die Prüfungsleistung bewertet.(5) Als praktische Prüfungsleistungen sind jeweils eine einsatzbezogene Übung in der Verwendung als1. Maschinist für Löschfahrzeuge,2. Maschinist für Hubrettungsfahrzeuge und3. Maschinist in der technischen Hilfeleistungzu absolvieren. Jede Übung soll eine zeitliche Dauer von 20 Minuten nicht überschreiten. Der Lehrgangsleiter bestimmt die jeweils konkret zu bearbeitenden Aufgabenstellungen aus den drei Bereichen der Anlage 3 und welcher Ausbilder der Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule die Prüfungsleistung bewertet.(6) Das Ergebnis der Prüfung des Lehrgangs zum Maschinisten mittlerer feuerwehrtechnischer Dienst ergibt sich aus dem Durchschnitt der Einzelleistungen aller schriftlichen und aller praktischen Prüfungsleistungen.(7) Die Prüfung des Lehrgangs zum Maschinisten mittlerer feuerwehrtechnischer Dienst hat bestanden, wer in allen Prüfungsleistungen jeweils mindestens fünf Punkte erreicht hat.(8) Das Ergebnis der Prüfung ist dem Anwärter und dem Ausbildungsleiter in angemessener Frist unter Verwendung des Musters der Anlage 4 mitzuteilen.
Folgen bei Nichtbestehen des Lehrgangs zum Maschinisten mittlerer feuerwehrtechnischer ...
§ 29 Folgen bei Nichtbestehen des Lehrgangs zum Maschinisten mittlerer feuerwehrtechnischer Dienst(1) Das Bestehen des Lehrgangs zum Maschinisten mittlerer feuerwehrtechnischer Dienst ist Voraussetzung für die Fortsetzung der Laufbahnausbildung.(2) Sind Prüfungsleistungen des Lehrgangs zum Maschinisten mittlerer feuerwehrtechnischer Dienst nicht bestanden, ist die einmalige Wiederholung der jeweils nicht bestandenen Prüfungsleistung möglich.(3) Ist eine Prüfungsleistung auch nach einer Wiederholung erneut nicht bestanden und kann der Anwärter aus diesem Grund die Prüfung des Lehrgangs zum Maschinisten mittlerer feuerwehrtechnischer Dienst nicht bestehen, ist dies dem Anwärter, dem Ausbildungsleiter und der Einstellungsbehörde durch die Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule schriftlich mitzuteilen. Die Einstellungsbehörde entscheidet nach § 21 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit Satz 3 ThürLaufbG über die Zulassung einer zweiten Wiederholung der Prüfung. Wird eine zweite Wiederholung nicht zugelassen oder eine zugelassene zweite Wiederholung erneut nicht bestanden, endet der Vorbereitungsdienst nach § 16 Abs. 2.
Führungsaufgaben im mittleren feuerwehrtechnischen Dienst
§ 3 Führungsaufgaben im mittleren feuerwehrtechnischen DienstBeamten nach § 2 Abs. 2 Nr. 3, welche für Aufgaben mit Führungsverantwortung vorgesehen sind, insbesondere für das Führen einer Einheit der Stärke einer Gruppe und für die Leitung von Einsätzen nach § 24 des Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetzes (ThürBKG) in der Fassung vom 5. Februar 2008 (GVBl. S. 22) in der jeweils geltenden Fassung mit Einheiten der Stärke einer Gruppe, darf die Aufgabe erstmalig übertragen werden, wenn sie den erfolgreichen Abschluss des Führungslehrgangs mittlerer feuerwehrtechnischer Dienst an der Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule oder eines vergleichbaren, anerkannten Lehrgangs an einer anderen Landesfeuerwehrschule nachgewiesen haben. Nähere Regelungen zur Zulassung, Ausgestaltung des Führungslehrgangs und den Prüfungen regelt das für den Brandschutz zuständige Ministerium.
Ziel, Inhalt und Ablauf der berufspraktischen Ausbildung
§ 30 Ziel, Inhalt und Ablauf der berufspraktischen Ausbildung(1) Während der berufspraktischen Ausbildung ist der Anwärter in die für die Laufbahn typischen Arbeitsvorgänge einzuführen. Ihm ist unter Berücksichtigung seines Ausbildungsstandes Gelegenheit zu geben, bei allen Tätigkeiten in den unterschiedlichen Verwendungsbereichen mitzuwirken.(2) Den Anwärtern dürfen nur Aufgaben übertragen werden, die dem Ausbildungsziel und dem Ausbildungsstand entsprechen. Die übertragenen Aufgaben sollen den physischen und psychischen Kräften der Anwärter angemessen sein. Während der berufspraktischen Ausbildung kann der Anwärter auch zu regulären, dienstplanmäßigen Einsatzdiensten herangezogen werden, wenn die Teilnahme am Einsatzdienst dem Zweck der Ausbildung dient und sich die Ausbildungsbehörde oder die Ausbildungsstelle nach einer Überprüfung der Kompetenz der Anwärter vergewissert hat, dass der Anwärter dazu in der Lage ist.(3) Die Ausbildungsbehörden wählen unter Beteiligung der Ausbildungsbeauftragten die Ausbildungsstellen nach dem Ausbildungsziel unter Berücksichtigung der organisatorischen, personellen und räumlichen Verhältnisse aus. Grundsätzlich soll für jeden Anwärter der voraussichtliche Ablauf der Ausbildung während der berufspraktischen Ausbildung vor Beginn der berufspraktischen Ausbildung festgelegt werden. Dabei kann vorgesehen werden, dass der Anwärter auch bei Ausbildungsstellen anderer Dienstherrn ausgebildet wird.(4) Über den gesamten Zeitraum und im Rahmen der berufspraktischen Ausbildung ist durch jeden Anwärter ein Pflichtenheft zu führen, welches als Ausbildungsnachweis dient. Weiterführende Regelungen zur Ausgestaltung und zur Form des Pflichtenheftes regelt das für den Brandschutz zuständige Ministerium.(5) Sofern die Anforderungen aus § 19 Abs. 4 noch nicht erfüllt sind, ist das deutsche Feuerwehr-Fitness-Abzeichen mindestens der Stufe Bronze und das Deutsche Rettungsschwimmabzeichen mindestens der Stufe Bronze während der berufspraktischen Ausbildung abzulegen.
Leistungsbewertungen während der berufspraktischen Ausbildung
§ 31 Leistungsbewertungen während der berufspraktischen Ausbildung(1) Die Ausbildungsbeauftragten, in deren jeweiligen Zuständigkeitsbereichen Anwärter ausgebildet werden, haben am Ende des jeweiligen Ausbildungsabschnitts einen Befähigungsbericht über den jeweiligen Anwärter nach dem Muster der Anlage 9 zu fertigen. Der Befähigungsbericht muss erkennen lassen, ob der Anwärter das Ausbildungsziel des jeweiligen Ausbildungsabschnitts erreicht hat. Besondere Fähigkeiten oder Mängel sind anzugeben. Die Befähigungsberichte sind mit dem Anwärter zu besprechen. Die Befähigungsberichte sind zur Aufnahme in die Ausbildungsakte an den Ausbildungsleiter zu übersenden. Der Anwärter erhält jeweils eine Durchschrift.(2) Unmittelbar vor Ende des Ausbildungsabschnitts der berufspraktischen Ausbildung hat der Ausbildungsleiter anhand der nach Absatz 1 Satz 1 vorliegenden Befähigungsberichte einen abschließenden Befähigungsbericht über den Anwärter nach dem Muster der Anlage 9 zu fertigen. Der Ausbildungsnachweis in Form des Pflichtenheftes ist durch den Anwärter zu vervollständigen und abzuschließen. Der Ausbildungsleiter kontrolliert die Vollständigkeit des Pflichtenheftes und zeichnet es ab.(3) In der Zeit der berufspraktischen Ausbildung ist von den Anwärtern eine Aufgabe als schriftliche Arbeit zu bearbeiten, anhand der sie nachweisen sollen, dass sie dem Stand ihrer Ausbildung entsprechend in der Lage sind, fachspezifische Fragestellungen formell, fristgerecht, sachgemäß und inhaltlich korrekt zu lösen. Der Ausbildungsleiter bestimmt, wer die Aufgabe stellt und die schriftliche Arbeit bewertet. Die Bewertung erfolgt nach dem Muster der Anlage 10.(4) Der berufspraktische Ausbildungsabschnitt ist bestanden, wenn der Anwärter als Bewertung für den Befähigungsbericht nach Absatz 2 Satz 1 und für die Bewertung der schriftlichen Arbeit nach Absatz 3 Satz 3 jeweils mindestens fünf Punkte erreicht hat.(5) Der Befähigungsbericht nach Absatz 2 Satz 1 und die Bewertung der schriftlichen Arbeit nach Absatz 3 Satz 3 sind vom Ausbildungsleiter mit dem Anwärter zu besprechen. Der Befähigungsbericht nach Absatz 2 Satz 1 und die Bewertung der schriftlichen Arbeit sind zur Ausbildungsakte zu nehmen. Der Anwärter erhält jeweils eine Durchschrift.
Folgen des Nichtbestehens der berufspraktischen Ausbildung
§ 32 Folgen des Nichtbestehens der berufspraktischen Ausbildung(1) Das Bestehen der berufspraktischen Ausbildung ist Voraussetzung für die Fortsetzung der Laufbahnausbildung.(2) Ist der zusammenfassende Befähigungsbericht nach § 31 Abs. 2 Satz 1 mit weniger als fünf Punkten bewertet, ist die einmalige Wiederholung der gesamten berufspraktischen Ausbildung zulässig. Inhalt und Gestaltung der zu wiederholenden berufspraktischen Ausbildung legt die Einstellungsbehörde im Benehmen mit dem Ausbildungsleiter fest. Hierbei sind die Bewertungen der Befähigungsberichte nach § 31 Abs. 1 und die Bewertung der schriftlichen Arbeit nach § 31 Abs. 3 Satz 1 zu berücksichtigen.(3) Ist die schriftliche Arbeit nach § 31 Abs. 3 Satz 1 mit weniger als fünf Punkten bewertet, kann diese einmal wiederholt werden. Die Wiederholung der schriftlichen Arbeit nach § 31 Abs. 3 Satz 1 ist vor der Zulassung zum Abschlusslehrgang abzuschließen.(4) Ist der zusammenfassende Befähigungsbericht nach § 31 Abs. 2 Satz 1 oder die schriftliche Arbeit nach § 31 Abs. 3 Satz 1 auch nach einer Wiederholung erneut nicht bestanden und kann der Anwärter aus diesem Grund den Ausbildungsabschnitt der berufspraktischen Ausbildung nicht bestehen, ist dies dem Anwärter und der Einstellungsbehörde schriftlich mitzuteilen. Die Mitteilung ist durch den Ausbildungsleiter zu unterzeichnen. Die Einstellungsbehörde entscheidet nach § 21 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit Satz 3 ThürLaufbG über die Zulassung einer zweiten Wiederholung. Wird eine zweite Wiederholung nicht zugelassen oder eine zugelassene zweite Wiederholung erneut nicht bestanden, ist der Ausbildungsabschnitt der berufspraktischen Ausbildung endgültig nicht bestanden und der Vorbereitungsdienst endet nach § 16 Abs. 2.
Grundsätze des Abschlusslehrgangs
§ 33 Grundsätze des Abschlusslehrgangs(1) Im Abschlusslehrgang werden Ausbildungsinhalte der bisherigen Ausbildungsabschnitte zusammengeführt und ergänzt. Inhalt und zeitlicher Umfang des Abschlusslehrgangs ergeben sich aus Anlage 2. Der Abschlusslehrgang endet mit der Laufbahnprüfung und findet an der Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule statt.(2) Die Zulassung zum Abschlusslehrgang erfordert die Feststellung aller Zulassungsvoraussetzungen nach dem Muster der Anlage 6 durch die Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule. Zum Abschlusslehrgang wird zugelassen, wer alle Voraussetzungen nach Anlage 6 erfüllt.(3) Die Laufbahnprüfung dient der Feststellung, ob der Anwärter das Ziel der Ausbildung nach § 17 erreicht hat.(4) Die Laufbahnprüfung findet während des Abschlusslehrgangs statt und besteht aus einem schriftlichen, einem praktischen und einem mündlichen Prüfungsteil. Sie soll spätestens mit dem Ablauf der für den Vorbereitungsdienst vorgeschriebenen Zeit beendet sein. Den Ablauf der Laufbahnprüfung sowie den Ort und die Zeit der jeweiligen Prüfungen bestimmt der Vorsitzende der Prüfungskommission und gibt dies den Anwärtern zu Beginn des Abschlusslehrgangs bekannt.
Ermittlung des Ergebnisses des Abschlusslehrgangs einschließlich der Laufbahnprüfung und ...
§ 34 Ermittlung des Ergebnisses des Abschlusslehrgangs einschließlich der Laufbahnprüfung und Bestehen des Abschlusslehrgangs(1) Der Abschlusslehrgang endet mit dem erfolgreichen Bestehen der Laufbahnprüfung. Die Prüfungskommission ermittelt das vom Anwärter erreichte Ergebnis der Laufbahnprüfung aufgrund der während des gesamten Abschlusslehrgangs erbrachten Prüfungsergebnisse. Über die Ermittlung ist eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 7 anzufertigen, die vom Vorsitzenden der Prüfungskommission und mindestens einem weiteren Mitglied der Prüfungskommission zu unterzeichnen und zur Prüfungsakte zu nehmen ist.(2) Das Ergebnis der Laufbahnprüfung wird wie folgt ermittelt:1. aus der Bewertung der 1. Prüfungsarbeit nach § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 zu 20 Prozent,2. aus der Bewertung der 2. Prüfungsarbeit nach § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 zu 20 Prozent,3. aus der Bewertung der praktischen Prüfung nach § 42 Abs. 1 zu 40 Prozent,4. aus der Bewertung der mündlichen Prüfung nach § 44 Abs. 1 zu 20 Prozent.(3) Die Laufbahnprüfung und damit der Abschlusslehrgang sind bestanden, wenn die schriftliche, die praktische und die mündliche Prüfung der Laufbahnprüfung jeweils mit mindestens fünf Punkten bewertet wurden.
Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse
§ 35 Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse(1) Die Ergebnisse der Prüfungen des Abschlusslehrgangs werden in einer Niederschrift am Ende des Abschlusslehrgangs unter Verwendung des Musters der Anlage 7 durch den Vorsitzenden der Prüfungskommission zusammengefasst und schriftlich bekanntgegeben.(2) Mit Erstellung der Niederschrift nach dem Muster der Anlage 7 wird die Anonymität nach § 39 aufgehoben.
Folgen bei Nichtbestehen und Wiederholung des Abschlusslehrgangs einschließlich der ...
§ 36 Folgen bei Nichtbestehen und Wiederholung des Abschlusslehrgangs einschließlich der Laufbahnprüfung(1) Ist der Abschlusslehrgang einschließlich der Laufbahnprüfung nicht bestanden, kann er einmal wiederholt werden. Der Anwärter, der Ausbildungsleiter und die Einstellungsbehörde erhalten über das Nichtbestehen und die Wiederholung des Abschlusslehrgangs einschließlich der Laufbahnprüfung eine schriftliche Mitteilung, die von dem Vorsitzenden der Prüfungskommission unterzeichnet wird. Bei Wiederholungsprüfungen werden keine Leistungen aus dem vorhergehenden Abschlusslehrgang angerechnet. Der Vorbereitungsdienst verlängert sich entsprechend.(2) Den Inhalt und die Gestaltung des verlängerten Vorbereitungsdienstes legt die Einstellungsbehörde im Benehmen mit dem Vorsitzenden der Prüfungskommission fest.(3) Entspricht die Bewertung der Laufbahnprüfung nach der Wiederholung des Abschlusslehrgangs nach Absatz 1 erneut nicht den Anforderungen nach § 34 Abs. 3, ist dies dem Anwärter, dem Ausbildungsleiter und der Einstellungsbehörde schriftlich mitzuteilen. Die Mitteilung ist von dem Vorsitzenden der Prüfungskommission zu unterzeichnen. Die Einstellungsbehörde entscheidet nach § 21 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit Satz 3 ThürLaufbG über die Zulassung einer zweiten Wiederholung. Wird eine zweite Wiederholung nicht zugelassen oder eine zugelassene zweite Wiederholung erneut nicht bestanden, endet der Vorbereitungsdienst nach § 16 Abs. 2.
Schriftliche Prüfung
§ 37 Schriftliche Prüfung(1) Als schriftliche Prüfung sind folgende zwei Prüfungsarbeiten mit einer Gesamtbearbeitungszeit von vier Unterrichtseinheiten anzufertigen:1. in der ersten Lehrgangswoche eine Prüfungsarbeit zu den Themen der berufspraktischen Ausbildung mit einer Bearbeitungszeit von zwei Unterrichtseinheiten,2. während des Abschlusslehrgangs eine Prüfungsarbeit zu den Themen der Anlage 2 Nr. 2 bis 6 mit einer Bearbeitungszeit von zwei Unterrichtseinheiten.(2) Für jede Prüfungsarbeit nach Absatz 1 Satz 1 werden dem Vorsitzenden der Prüfungskommission durch den Lehrgangsleiter vor den Prüfungsterminen jeweils zwei Vorschläge für die Prüfungsarbeiten mit Lösungsskizze vorgelegt. Aus diesen Vorschlägen kann der Vorsitzende der Prüfungskommission nach pflichtgemäßem Ermessen mit oder ohne Änderungen die jeweils zu bearbeitende Prüfungsarbeit bestimmen.
Aufsicht bei den Prüfungsarbeiten
§ 38 Aufsicht bei den Prüfungsarbeiten(1) Der Vorsitzende der Prüfungskommission bestimmt, welche Personen während der Anfertigung von Prüfungsarbeiten die Aufsicht führen. Den Aufsichtführenden werden die Aufgaben jeweils in einem versiegelten Umschlag übergeben. Der Umschlag ist erst zu Beginn der jeweiligen Prüfungsarbeit in Gegenwart der Anwärter zu öffnen.(2) Bei der Anfertigung von Prüfungsarbeiten dürfen nur die zugelassenen Hilfsmittel benutzt werden.(3) Während der schriftlichen Prüfung kann der Anwärter den Prüfungsraum nur aus zwingenden Gründen mit Einwilligung der Aufsichtführenden verlassen. Es darf grundsätzlich nicht mehr als ein an der Prüfung teilnehmender Anwärter zur selben Zeit abwesend sein.(4) Die Aufsichtführenden vermerken auf jeder Prüfungsarbeit den Zeitpunkt der Abgabe und bestätigen diese mit ihrer Unterschrift.(5) Über den Verlauf jeder Prüfungsarbeit wird vom Aufsichtführenden ein Protokoll gefertigt. Insbesondere sind die Anwesenheit, die Zeitpunkte des Beginns und der Beendigung der Bearbeitung, Beginn und Ende von Unterbrechungen der Bearbeitung sowie besondere Vorkommnisse zu dokumentieren. Das Protokoll ist von den Aufsichtführenden zu unterzeichnen.
Kennzeichnung und Abgabe der Prüfungsarbeiten, Anonymität
§ 39 Kennzeichnung und Abgabe der Prüfungsarbeiten, Anonymität(1) Der Anwärter versieht die Prüfungsarbeit mit einer Kennzahl, die vor Aushändigung der ersten Prüfungsarbeit durch Ziehung ermittelt wird. Die Prüfungsarbeiten dürfen keinen sonstigen Hinweis auf die Person des Anwärters enthalten. Die Ziehung der Kennzahl ist zu dokumentieren und die Dokumentation bei der Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule bis zur endgültigen Bewertung der Prüfungsarbeiten unter Verschluss zu halten.(2) Nach Ablauf der für die Lösung der Aufgaben bestimmten Zeit hat der Anwärter die Prüfungsarbeit abzugeben, auch wenn sie unvollständig ist. Die Bearbeitungsdauer darf nicht verlängert werden.(3) Der Aufsichtführende verschließt die abgegebenen Prüfungsarbeiten in einem Umschlag und übermittelt diesen mit dem Protokoll unverzüglich an den Vorsitzenden der Prüfungskommission.(4) Die Identität des Anwärters darf der Prüfungskommission und den Korrektoren erst nach Bewertung aller Prüfungsarbeiten bekannt gegeben werden. Kenntnisse über die Person eines Anwärters, die ein Mitglied der Prüfungskommission oder ein Korrektor während des Prüfungsverfahrens oder auf sonstige Weise erlangt, stehen einer weiteren Mitwirkung nicht entgegen.
Zuerkennung der Laufbahnbefähigung
§ 4 Zuerkennung der Laufbahnbefähigung(1) Angehörigen von Werkfeuerwehren, welche die Berufsausbildung zur Werkfeuerwehrfrau oder zum Werkfeuerwehrmann nach der Werkfeuerwehrausbildungsverordnung vom 22. Mai 2015 (BGBl. I S. 830) in der jeweils geltenden Fassung erfolgreich abgeschlossen haben, kann nach § 12 Abs. 1 ThürLaufbG die Laufbahnbefähigung für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst zuerkannt werden, wenn eine gleichwertige Qualifikation als Maschinist mittlerer feuerwehrtechnischer Dienst nach § 27 nachgewiesen wird.(2) Einem Beamten, dem die Laufbahnbefähigung im mittleren feuerwehrtechnischen Dienst nach § 24 Satz 1 ThürLaufbG anerkannt wurde, soll das zweite Beförderungsamt erst verliehen werden, wenn die nach § 24 Satz 2 ThürLaufbG angeordneten Unterweisungs- und Fortbildungsmaßnahmen erfolgreich abgeschlossen sind.(3) Die Leistungen der der Zuerkennung nach den Absätzen 1 oder 2 zugrundeliegenden Abschlüsse oder erworbenen Laufbahnbefähigung sind in den Bewertungsmaßstab und das Punktesystem nach § 9 Abs. 1 einzuordnen.
Bewertung der Prüfungsarbeiten
§ 40 Bewertung der Prüfungsarbeiten(1) Jede Prüfungsarbeit ist von zwei Korrektoren in der von dem Vorsitzenden der Prüfungskommission bestimmten Reihenfolge zu bewerten. Als Korrektor kommt in Betracht, wer nach § 12 Abs. 4 Mitglied einer Prüfungskommission ist.(2) Weichen die Bewertungen des Erst- und Zweitkorrektors um höchstens drei Punkte voneinander ab, wird der Durchschnitt aus den beiden Bewertungen gebildet. Bei Abweichungen der beiden Bewertungen von mehr als drei Punkten bestimmt der Vorsitzende der Prüfungskommission einen Drittkorrektor; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Im Fall des Satzes 2 wird aus den Bewertungen des Erst-, Zweit- und Drittkorrektors der Durchschnitt gebildet.
Bestehen der schriftlichen Prüfung
§ 41 Bestehen der schriftlichen PrüfungDie schriftliche Prüfung hat bestanden, wer in jeder Prüfungsarbeit mindestens fünf Punkte erreicht hat.
Praktische Prüfung
§ 42 Praktische Prüfung(1) Als Prüfungsaufgaben der praktischen Prüfung sind vier praktische Übungen im abwehrenden Brandschutz, der Allgemeinen Hilfe, im ABC-Einsatz sowie als Maschinist durchzuführen.(2) In der praktischen Prüfung ist durch den Anwärter die Fähigkeit zur Ausübung der Tätigkeit als Truppführer und als Maschinist nachzuweisen.(3) Für jede Prüfungsleistung nach Absatz 1 werden dem Vorsitzenden der Prüfungskommission durch den Lehrgangsleiter vor den Prüfungsterminen für jede Prüfungsaufgabe mehrere Vorschläge für Aufgabenstellungen und zu Einsatzsituationen mit Lösungsskizzen vorgelegt. Aus diesen Vorschlägen bestimmt der Vorsitzende der Prüfungskommission nach pflichtgemäßem Ermessen mit oder ohne Änderungen die jeweils zu bearbeitenden Prüfungsaufgaben.
Ermittlung des Ergebnisses und Bestehen der praktischen Prüfung
§ 43 Ermittlung des Ergebnisses und Bestehen der praktischen PrüfungDas Ergebnis der praktischen Prüfung wird aus dem Durchschnitt der Bewertungen der Prüfungsaufgaben ermittelt. Die praktische Prüfung hat bestanden, wer jeweils mindestens fünf Punkte als Bewertung in jeder Prüfungsaufgabe erhalten hat.
Mündliche Prüfung
§ 44 Mündliche Prüfung(1) Die mündliche Prüfung soll dem Nachweis der notwendigen Fachkenntnisse dienen, die zur Erfüllung der Aufgaben in der Laufbahn des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes erforderlich sind.(2) Die mündliche Prüfung kann als Gruppenprüfung durchgeführt werden. Eine Gruppe soll nicht mehr als drei Anwärter umfassen. Die Dauer der mündlichen Prüfung soll 20 Minuten je zu prüfenden Anwärter betragen.
Bestehen der mündlichen Prüfung
§ 45 Bestehen der mündlichen PrüfungDas Ergebnis der mündlichen Prüfung wird aus dem Durchschnitt der einzelnen Bewertungen der Mitglieder der Prüfungskommission ermittelt. Die mündliche Prüfung hat bestanden, wer in der Gesamtbewertung mindestens fünf Punkte erreicht hat.
Gesamtergebnis der Laufbahnausbildung
§ 46 Gesamtergebnis der Laufbahnausbildung(1) Die Prüfungskommission ermittelt das vom Anwärter erreichte Ergebnis der Laufbahnausbildung aufgrund der während des gesamten Vorbereitungsdienstes erbrachten Leistungen und Prüfungsergebnisse. Über die Ermittlung ist eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 8 anzufertigen, welche von dem Vorsitzenden der Prüfungskommission und einem weiteren Mitglied der Prüfungskommission zu unterzeichnen ist.(2) Das Gesamtergebnis der Laufbahnausbildung wird zu gleichen Teilen aus folgenden drei Ergebnissen ermittelt:1. dem Ergebnis der Berufspraxis aus folgenden gewichteten Ergebnissen:a) der berufspraktischen Ausbildung nach § 31 Abs. 2 Satz 1 zu 50 Prozent,b) der Ausbildung zum Rettungssanitäter nach § 26 Abs. 2 Satz 5 oder Abs. 4 zu 30 Prozent,c) der Ausbildung zum Maschinisten mittlerer feuerwehrtechnischer Dienst nach § 28 Abs. 6 zu 20 Prozent, 2. dem Ergebnis des Grundausbildungslehrgangs nach § 24 Abs. 2 Satz 2,3. dem Ergebnis des Abschlusslehrgangs einschließlich der Laufbahnprüfung nach § 34 Abs. 2.
Erlangen der Laufbahnbefähigung
§ 47 Erlangen der LaufbahnbefähigungDie Laufbahnbefähigung wird erlangt, wenn das Gesamtergebnis der Laubahnausbildung nach § 46 Abs. 2 mit mindestens fünf Punkten bewertet wurde.
Zeugnis
§ 48 ZeugnisNach erlangter Laufbahnbefähigung erhält der Anwärter ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 11, aus dem das Gesamtergebnis der Laufbahnausbildung zu ersehen ist. Es wird vom Leiter der Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule unterzeichnet. Die Einstellungsbehörde erhält eine Durchschrift.
Einstellungsvoraussetzungen
§ 49 Einstellungsvoraussetzungen(1) Bewerbungen sind an die Einstellungsbehörde des jeweiligen Dienstherrn nach § 1 zu richten.(2) In den Vorbereitungsdienst der Laufbahn des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes kann eingestellt werden, wer1. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllt,2. am Einstellungstag das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,3. in einer für die Verwendung in der Laufbahn des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes geeigneten Fachrichtung mindestens ein mit einem Bachelorgrad abgeschlossenes Hochschulstudium oder einen gleichwertigen Abschluss nachweist,4. nach ärztlichem Gutachten für den feuerwehrtechnischen Dienst geeignet ist,5. im Besitz einer Fahrerlaubnis der Klasse B ist und6. einen Eignungstest bestanden hat, der einen schriftlichen, praktisch-sportlichen und mündlichen Teil umfasst.Die Eignung nach Satz 1 Nr. 4 erfordert insbesondere die nach arbeitsmedizinischen Grundsätzen festzustellende Eignung zum Tragen von umluftunabhängigen Atemschutzgeräten und zum Fahren von Feuerwehrfahrzeugen unter Einsatzbedingungen.(3) Die oberste Dienstbehörde kann in begründeten Fällen Ausnahmen von Absatz 2 Nr. 2 zulassen.(4) Der Entscheidung über die Einstellung geht ein Auswahlverfahren voraus. Die Auswahl der Bewerber trifft die Einstellungsbehörde des jeweiligen Dienstherrn nach § 1 aufgrund der vorliegenden Nachweise und sonstigen Unterlagen sowie der Ergebnisse der Eignungstests.(5) Die ausgewählten Bewerber werden von der Einstellungsbehörde des jeweiligen Dienstherrn nach § 1 eingestellt.
Begriffsbestimmungen
§ 5 BegriffsbestimmungenIm Sinne dieser Verordnung1. ist die Einstellungsbehörde die Behörde, welche die Ernennung nach § 5 Thüringer Beamtengesetz (ThürBG) vom 12. August 2014 (GVBl. S. 472) zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 4. Oktober 2021 (GVBl. S. 508 -519-) vornimmt,2. ist der Arbeitgeber die natürliche oder juristische Person, die einen Auszubildenden zu dessen Ausbildung im feuerwehrtechnischen Dienst abhängig beschäftigt,3. ist die Brandschutzdienststelle des Landkreises die Organisationseinheit der Kreisbehörde, welcher der Kreisbrandinspektor zugeordnet ist,4. ist die Ausbildungsbehörde die Behörde, die den Ausbildungsleiter stellt,5. sind Ausbildungsstellen Einrichtungen der Berufsfeuerwehren, der Brandschutzdienststellen der Landkreise sowie der Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule, Bildungseinrichtungen des Rettungsdienstes, Krankenhäuser und andere geeignete Ausbildungseinrichtungen,6. ist ein Ausbildungsabschnitt ein zeitlich begrenzter Ausbildungsteil, der an Ausbildungsstellen einer bestimmten Art verbracht wird,7. ist ein Lehrgang eine an Ausbildungsstellen stattfindende zeitlich begrenzte Lehrveranstaltung zur planmäßigen Schulung mehrerer Teilnehmer,8. ist eine Unterrichtseinheit (UE) gleichbedeutend mit 45 Minuten Unterrichts-, Lehr- oder Übungszeit,9. ist der Ausbildungsleiter ein Beamter der Laufbahngruppe des gehobenen oder des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes, der von der Ausbildungsbehörde bestellt wird; der Ausbildungsleiter ist für den Gesamtablauf der Ausbildung verantwortlich und hat sich über ordnungsgemäße Durchführung der Ausbildung regelmäßig zu informieren und die Anwärter zu betreuen,10. ist der Lehrgangsleiter die Führungskraft der Ausbildungsbehörde oder Ausbildungsstelle, die für die Planung und ordnungsgemäße Durchführung eines bei der Ausbildungsbehörde oder Ausbildungsstelle durchgeführten Lehrgangs verantwortlich ist,11. sind Ausbildungsbeauftragte Ausbilder und anleitende Mitarbeitende der Ausbildungsstellen, die durch den Leiter der Ausbildungsstelle bestimmt sind und dazu beitragen, die ordnungsgemäße Durchführung der Ausbildung zu gewährleisten, sowie als Bindeglied zwischen den Anwärtern, der Ausbildungsstelle und dem Ausbildungsleiter tätig sind,12. ist ein Leistungs- oder Befähigungsnachweis eine Bewertung des Leistungsstandes außerhalb von Prüfungsleistungen, der entsprechend der Erfordernisse als schriftliche, mündliche, praktische und sportliche Leistung erbracht wird,13. ist eine Prüfungsleistung der Nachweis von fachlichem Wissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten, die entsprechend der Erfordernisse als schriftliche Arbeit während eines Ausbildungsabschnittes oder Lehrgangs oder als mündliche, praktische und sportliche Leistung vor einer Prüfungskommission nach § 12 Abs. 4 oder nach § 29 erbracht und bewertet wird,14. ist das deutsche Feuerwehr-Fitness-Abzeichen (dFFA) das sportliche Fitnessabzeichen der Feuerwehr als Nachweis für gute und vielseitige körperliche Leistungsfähigkeit in Bezug auf den Feuerwehreinsatzdienst,15. ist das Deutsche Rettungsschwimmabzeichen ein verliehenes Abzeichen für die Befähigung zur Rettung von Menschen, die zu ertrinken drohen,16. ist ein ABC-Einsatz das Tätigwerden von Einsatzkräften an Einsatzstellen oder in Übungsumgebungen, an denen Gefahren durch atomare, radiologische, biologische, chemische Gefahren als jeweils eigenständige Gefahr oder als Kombination dieser Gefahren erkennbar sind oder vermutet werden,17. ist die Realbrandausbildung die praktische Ausbildung in befeuerten Brandcontainern oder Brandsimulationsanlagen, beispielsweise zum Training der einsatztaktisch richtigen Vorgehensweise, zur Anwendung verschiedener Löschverfahren, zum Erkennen von sich anbahnende Gefahren- und Schadensausweitungen durch Rauchgasdurchzündungen sowie zum Zusammenwirken innerhalb der taktischer Einheit.
Vorbereitungsdienst
§ 50 Vorbereitungsdienst(1) Die ausgewählten Bewerber werden unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst der Laufbahn des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes eingestellt.(2) Der Vorbereitungsdienst dauert in der Regel zwei Jahre.(3) Eine hauptberufliche Tätigkeit in einer Feuerwehr oder in einer anerkannten Werkfeuerwehr oder die Tätigkeit als Ingenieur bei einer Bauaufsichtsbehörde, einer Gewerbeaufsichtsbehörde oder einer anderen mit Brandschutz befassten Behörde kann bis zur Dauer von einem Jahr auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden.(4) Eine Anrechnung nach Absatz 3 kann erfolgen, wenn die in der jeweiligen Tätigkeit erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten dies rechtfertigen und die Tätigkeit nach Art und Schwierigkeit mindestens der Tätigkeit in einem Amt der Laufbahn des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes entsprochen hat. Über die Anrechnung entscheidet die jeweilige oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit der Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule.(5) Die Ausbildung und Prüfung im Vorbereitungsdienst der Laufbahn des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes richtet sich nach der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der dem gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst entsprechenden Laufbahngruppe des Landes, in dem der Anwärter die Laufbahnprüfung ablegen soll. Mit Bestehen der Laufbahnprüfung erwirbt der Anwärter die Laufbahnbefähigung für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst nach dieser Verordnung.
Beendigung des Vorbereitungsdienstes
§ 51 Beendigung des Vorbereitungsdienstes(1) Für einen Anwärter, der die Laufbahnbefähigung durch Bestehen der Laufbahnprüfung erlangt, endet das Beamtenverhältnis auf Widerruf mit Ablauf des Tages der schriftlichen Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses der Laufbahnprüfung.(2) Für einen Anwärter, der die für einen erfolgreichen Abschluss des Vorbereitungsdienstes notwendige Prüfung endgültig nicht besteht oder für den die endgültige Feststellung des Fehlens eines für den Abschluss notwendigen Leistungsnachweises erfolgt, endet der Vorbereitungsdienst mit Ablauf des Tages der schriftlichen Bekanntgabe des endgültigen Nichtbestehens der Prüfung oder des endgültigen Fehlens des notwendigen Leistungsnachweises.
Ausbildungsaufstieg
§ 52 Ausbildungsaufstieg(1) Beamte des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes können bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 39 Abs. 1 ThürLaufbG zum Aufstieg in die Laufbahn des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes zugelassen werden.(2) Der Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes im Ausbildungsaufstieg dauert in der Regel zwei Jahre. Für Beamte ohne erfolgreichen Abschluss des Führungslehrgangs mittlerer feuerwehrtechnischer Dienst nach § 3 oder ohne erfolgreichen Abschluss eines vergleichbaren Lehrgangs an Feuerwehrschulen anderer Länder verlängert sich der Ausbildungsaufstieg um die Dauer des Lehrgangs nach § 3 oder hiervon noch fehlender Lehrgangsteile. Die oberste Dienstbehörde kann die Dauer des Vorbereitungsdienstes im Ausbildungsaufstieg um höchstens ein Jahr verlängern, wenn die Beamten das Ziel des Ausbildungsaufstieges noch nicht erreicht haben oder aus besonderen Gründen eine Verlängerung angebracht erscheint.(3) Die Ausbildungsabschnitte für den Aufstieg in den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst richten sich nach der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der dem gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst entsprechenden Laufbahngruppe des Landes, in dem der Beamte die Aufstiegsprüfung ablegen soll. Die für den Ausbildungsaufstieg zugelassenen Beamten haben am Vorbereitungsdienst im Ausbildungsaufstieg für die Laufbahn des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes teilzunehmen.(4) Nach erfolgreicher Einführung in die Laufbahn des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes ist die Aufstiegsprüfung abzulegen. Diese entspricht der Laufbahnprüfung. Beamten, die die Aufstiegsprüfung auch nach einmaliger Wiederholung nicht bestanden haben, verbleiben in ihrer bisherigen Laufbahn.
Praxisaufstieg
§ 53 Praxisaufstieg(1) Geeignete Dienstposten des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes können bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 43 Abs. 1 ThürLaufbG mit Beamten des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes besetzt werden.(2) Während der Einführungszeit sind Lehrgänge zu absolvieren, die insgesamt mindestens 19 Wochen dauern und fachbezogene Kenntnisse des vorbeugenden und abwehrenden Brand- und Gefahrenschutzes, des Verwaltungshandelns und Rechtsgrundlagen für die Tätigkeit der Feuerwehr vermitteln sowie mathematische und naturwissenschaftliche Fachkenntnisse vertiefen. Für Beamte ohne erfolgreichen Abschluss des Führungslehrgangs mittlerer feuerwehrtechnischer Dienst nach § 3 oder ohne erfolgreichen Abschluss eines vergleichbaren Lehrgangs an Feuerwehrschulen anderer Länder verlängert sich die Einführungszeit um die Dauer des Lehrgangs nach § 3 oder hiervon noch fehlender Lehrgangsteile.
Zulassung zu einer Laufbahn des gehobenen oder höheren feuerwehrtechnischen Dienstes bei ...
§ 54 Zulassung zu einer Laufbahn des gehobenen oder höheren feuerwehrtechnischen Dienstes bei Besitz einer HochschulausbildungBeamte des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes, welche nach § 46 Abs. 1 ThürLaufbG für die Laufbahn einer anderen Laufbahngruppe der Fachrichtung des feuerwehrtechnischen Dienstes zugelassen werden, müssen1. nach § 10 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. d ThürLaufbG für eine Laufbahn des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes den Vorbereitungsdienst nach § 50 Abs. 2 bis 5 und2. nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a ThürLaufbG für eine Laufbahn des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes den Vorbereitungsdienst nach § 56 Abs. 2 bis 4ableisten und mit einer Prüfung abschließen.
Einstellungsvoraussetzungen
§ 55 Einstellungsvoraussetzungen(1) Bewerbungen sind an die Einstellungsbehörde des jeweiligen Dienstherrn nach § 1 zu richten.(2) In den Vorbereitungsdienst der Laufbahn des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes kann eingestellt werden, wer1. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllt,2. am Einstellungstag das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,3. in einer für die Laufbahn des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes geeigneten Fachrichtung eina) mit einem Master-, Diplom- oder vergleichbaren Abschluss abgeschlossenes Studium an einer Universität, Technischen Hochschule oder gleichstehenden Hochschule oderb) mit einem Masterabschluss abgeschlossenes Studium an einer Fachhochschule nachweist,4. nach ärztlichem Gutachten für den feuerwehrtechnischen Dienst geeignet ist,5. im Besitz einer Fahrerlaubnis der Klasse B ist und6. aufgrund des durchzuführenden Auswahlverfahrens für die Laufbahn des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes geeignet erscheint.Die Eignung nach Satz 1 Nr. 4 erfordert insbesondere die nach arbeitsmedizinischen Grundsätzen festzustellende Eignung zum Tragen von umluftunabhängigen Atemschutzgeräten und zum Fahren von Feuerwehrfahrzeugen unter Einsatzbedingungen.(3) Die oberste Dienstbehörde kann in begründeten Fällen Ausnahmen von Absatz 2 Nr. 2 zulassen.(4) Der Entscheidung über die Einstellung geht ein Auswahlverfahren voraus. Die Auswahl der Bewerber trifft die Einstellungsbehörde des jeweiligen Dienstherrn nach § 1 aufgrund der vorliegenden Nachweise und sonstigen Unterlagen sowie der Ergebnisse des Auswahlverfahrens.(5) Die jeweils ausgewählten Bewerber werden von der Einstellungsbehörde des jeweiligen Dienstherrn nach § 1 in der Regel zum 1. April oder zum 1. Oktober eines Jahres eingestellt.
Vorbereitungsdienst
§ 56 Vorbereitungsdienst(1) Die ausgewählten Bewerber werden unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst der Laufbahn des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes eingestellt.(2) Der Vorbereitungsdienst dauert in der Regel zwei Jahre.(3) Die Ausbildung und Prüfung für den höheren feuerwehrtechnischen Dienst richten sich nach der Ausbildungsverordnung Feuerwehr für die Laufbahngruppe 2.2 (VAP2.2-Feu) vom 4. Juni 2021 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen S. 730) in der jeweils geltenden Fassung. Mit Bestehen der Laufbahnprüfung erwirbt der Anwärter die Laufbahnbefähigung für den höheren feuerwehrtechnischen Dienst nach dieser Verordnung.(4) Die Einstellungsbehörde bestellt einen Beamten der Laufbahngruppe des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes zum Ausbildungsleiter nach § 8 VAP2.2-Feu. Von der Einstellungsbehörde sind die Grundausbildung nach § 10 VAP2.2-Feu und die dezentralen Module nach § 11 VAP 2.2-Feu zu koordinieren.
Beendigung des Vorbereitungsdienstes
§ 57 Beendigung des Vorbereitungsdienstes(1) Für Brandreferendare, die die Laufbahnbefähigung durch Bestehen der Laufbahnprüfung erlangen, endet das Beamtenverhältnis auf Widerruf mit Ablauf des Tages der schriftlichen Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses der Laufbahnprüfung.(2) Für Brandreferendare, die die für einen erfolgreichen Abschluss des Vorbereitungsdienstes notwendige Prüfung endgültig nicht bestehen oder für die die endgültige Feststellung des Fehlens eines für den Abschluss notwendigen Leistungsnachweises erfolgt, endet der Vorbereitungsdienst mit Ablauf des Tages der schriftlichen Bekanntgabe des endgültigen Nichtbestehens der Prüfung oder des endgültigen Fehlens des notwendigen Leistungsnachweises.
Zuerkennung der Befähigung für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst
§ 58 Zuerkennung der Befähigung für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst(1) Hat ein Brandreferendar die Laufbahnprüfung für den höheren feuerwehrtechnischen Dienst endgültig nicht bestanden, kann ihm auf schriftlichen Antrag seiner Einstellungsbehörde die Befähigung für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst anerkannt werden.(2) Der schriftliche Antrag auf die Erteilung des Einvernehmens nach den Regelungen des § 12 Abs. 1 ThürLaufbG ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des endgültigen Nichtbestehens der Laufbahnprüfung des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes zu stellen.(3) Die Zuerkennung steht einer mit fünf Punkten bestandenen Laufbahnprüfung für die Laufbahn des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes gleich.(4) Die Antragstellung auf Zuerkennung der Befähigung für die Laufbahn des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes vor dem endgültigen Nichtbestehen der Laufbahnprüfung für den höheren feuerwehrtechnischen Dienst ist unzulässig.
Ausbildungsaufstieg
§ 59 Ausbildungsaufstieg(1) Beamte des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes können bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 39 Abs. 1 ThürLaufbG zum Aufstieg in die Laufbahn des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes zugelassen werden.(2) Die Ausbildung und Prüfung für den Aufstieg in den höheren feuerwehrtechnischen Dienst richtet sich nach der Ausbildungsverordnung Feuerwehr für die Laufbahngruppe 2.2. Mit Bestehen der der Laufbahnprüfung entsprechenden Aufstiegsprüfung erwirbt der Aufstiegsbeamte die Laufbahnbefähigung für den höheren feuerwehrtechnischen Dienst nach dieser Verordnung.(3) Beamten, die die Aufstiegsprüfung auch nach einmaliger Wiederholung nicht bestanden haben, verbleiben in ihrer bisherigen Laufbahn.
Ausbildungsbehörden, Zuweisung
§ 6 Ausbildungsbehörden, Zuweisung(1) Ausbildungsbehörden sind die Berufsfeuerwehren, die Brandschutzdienststellen der Landkreise und die Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule.(2) Die Ausbildungsbehörden haben die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass während der Laufbahnausbildung das deutsche Feuerwehr-Fitness-Abzeichen sowie das Deutsche Rettungsschwimmabzeichen abgelegt werden können.(3) Einstellungsbehörden, die nicht gleichzeitig Ausbildungsbehörden sind, weisen die Anwärter den Ausbildungsbehörden und den Ausbildungsstellen zu.
Praxisaufstieg
§ 60 Praxisaufstieg(1) Geeignete Dienstposten des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes können bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 43 Abs. 1 ThürLaufbG mit Beamten des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes besetzt werden.(2) Während der Einführungszeit sind Lehrgänge zu absolvieren, die insgesamt mindestens 15 Wochen dauern und die rechtlichen Grundlagen für den Verantwortungsbereich Leitung eines Amtes und einer Abteilung vermitteln sowie fachbezogene Kenntnisse des vorbeugenden und abwehrenden Brand- und Gefahrenschutzes vertiefen.
Zulassung zur Laufbahn des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes bei Besitz einer ...
§ 61 Zulassung zur Laufbahn des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes bei Besitz einer HochschulausbildungBeamte des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes, welche nach § 46 Abs. 1 ThürLaufbG für die Laufbahn einer anderen Laufbahngruppe der Fachrichtung des feuerwehrtechnischen Dienstes zugelassen werden, müssen nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a ThürLaufbG den Vorbereitungsdienst nach § 56 Abs. 2 bis 4 ableisten und mit einer Prüfung abschließen.
Übergangsbestimmungen
§ 62 Übergangsbestimmungen(1) Für eine zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung noch nicht beendete Laufbahnausbildung im feuerwehrtechnischen Dienst oder einen noch nicht abgeschlossenen Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahn im feuerwehrtechnischen Dienst, findet die Thüringer Feuerwehr-Laufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung vom 20. Dezember 2016 (GVBl. 2017 S. 2) in der bis zum 31. März 2023 geltenden Fassung bis zur Beendigung der Laufbahn- oder Aufstiegsausbildung, einschließlich der Laufbahn- oder Aufstiegsprüfung, weiter Anwendung.(2) Für Anwärter, die zum 01.04.2023 in den Vorbereitungsdienst in einer Laufbahn des feuerwehrtechnischen Dienstes eingestellt werden, gelten die Einstellungsvoraussetzungen der Thüringer Feuerwehr-Laufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung vom 20. Dezember 2016 (GVBl. 2017 S. 2).
Gleichstellungsbestimmung
§ 63 GleichstellungsbestimmungStatus- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils für alle Geschlechter und auch für Personen, die mit der Angabe „divers“ oder ohne eine Angabe des Geschlechts in das Geburtenregister eingetragen sind.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 64 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am 1. April 2023 in Kraft.(2) Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten nach Absatz 1 tritt die Thüringer Feuerwehr-Laufbahn, Ausbildungs- und Prüfungsordnung vom 20. Dezember 2016 (GVBl. 2017 S. 2) außer Kraft.
Gleichstellung von Anwärtern und Auszubildenden
§ 7 Gleichstellung von Anwärtern und AuszubildendenDie Bestimmungen zur Ausbildung von Anwärtern gelten entsprechend für Auszubildende, welche eine Ausbildung nach den für die jeweilige Laufbahnausbildung im feuerwehrtechnischen Dienst geltenden Bestimmungen nach dieser Verordnung im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses absolvieren. In diesen Fällen steht der Arbeitgeber der Einstellungsbehörde gleich.
Urlaub
§ 8 UrlaubDer Ausbildungsleiter der Ausbildungsbehörde legt unter Berücksichtigung des jeweils geplanten Ablaufs der Ausbildung die Zeiträume fest, innerhalb derer der Erholungsurlaub zu nehmen ist. Die Genehmigung des Urlaubs obliegt grundsätzlich dem Ausbildungsleiter der Ausbildungsbehörde. Er kann die Befugnis auf Vorgesetzte der Ausbildungsstellen übertragen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Thüringer Urlaubsverordnung.
Bewertung von Leistungen
§ 9 Bewertung von Leistungen(1) Der Notenwert ist wie folgt abzugrenzen: 1. 14 bis 15 Punkte sehr gut (1) = eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht, 2. 11 bis 13,99 Punkte gut (2) = eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht, 3. 8 bis 10,99 Punkte befriedigend (3) = eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht, 4. 5 bis 7,99 Punkte ausreichend (4) = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht, 5. 2 bis 4,99 Punkte mangelhaft (5) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können, 6. 0 bis 1,99 Punkte ungenügend (6) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.Durchschnitts-, Gesamt- und Endbewertungen sind jeweils auf zwei Dezimalstellen in einem Punktesystem zu berechnen; die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt.(2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf die Bewertungen im Rahmen des Erlangens des deutschen Feuerwehr-Fitness-Abzeichens und des Ablegens des Deutschen Rettungsschwimmabzeichens.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.