ThürFwLAPO · Thüringen

Thüringer Verordnung über die Laufbahnen, die Ausbildung und die Prüfung der Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes (Thüringer Feuerwehr-Laufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung - ThürFwLAPO -) Vom 5. Oktober 2007

Ausfertigungsdatum:
05.10.2007
Fundstelle:
GVBl. 2007, 169
190 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Anlage 1

Anlage 1 (zu § 13 Abs. 1)

Anlage 2

Anlage 2 (zu § 14 Abs. 2 und 4, § 15 Abs. 1)GrundausbildungslehrgangLehrfächer und Lehrgangsumfang: Feuerwehrtechnische Grundausbildung Stunden 1. Allgemeine Grundlagen 50 2. Verwaltungsrecht 48 3. Naturwissenschaftliche Grundlagen 86 4. Baukunde und vorbeugender Brandschutz 24 5. Fahrzeug- und Gerätekunde 106 6. Fernmeldedienst 26 7. Einsatzlehre 56 8. Atemschutzlehre 32 9. ABC-Einsatz 66 10. Einsatzausbildung 224 11. Sport und Gesundheitsförderung 84 12. Zwischenprüfung, Sonstiges 88 Gesamt 890 Abschlusslehrgang 1. Allgemeines 61 2. Führungslehre 80 3. Ausbildungslehre 40 4. Fernmeldedienst 23 5. Führen im Lösch- und Hilfeleistungseinsatz 63 6. Führen im ABC-Einsatz 80 7. Vorbeugender Gefahrenschutz 36 8. Sport und Gesundheitsförderung 10 9. Arbeits- und Reservestunden 8 10. Laufbahnprüfung 79 Gesamt 480 Stundentafel zum GrundausbildungslehrgangLehrfächer und Lehrumfang: Stunden theoretisch Stunden praktisch 1. Allgemeine Grundlagen Organisation/Dienstbetrieb der Feuerwehr 10 0 Erste Hilfe 16 0 Deutsch 12 0 Unfallverhütung 12 0 Gesamt 50 0 2. Verwaltungsrecht Staatsaufbau 12 0 Rechtsgrundlagen im Brand- und Katastrophenschutz 20 0 Beamtenrecht 10 0 Disziplinarrecht 2 0 Personalvertretungsrecht 2 0 Verkehrsrecht 2 0 Gesamt 48 0 3. Naturwissenschaftliche Grundlagen Fachrechnen 16 0 Physik 20 0 Chemie 20 0 Brandlehre 16 0 Löschlehre 14 0 Gesamt 86 0 4. Baukunde und vorbeugender Brandschutz Grundlagen 4 0 Baustoffe 4 0 Bauteile 4 0 Brandschutzeinrichtungen 2 4 Brandsicherheitswachdienst 2 4 Gesamt 16 8 5. Fahrzeug- und Gerätekunde Normung 2 0 Fahrzeugklassifizierung 4 0 Fahrzeugkunde 6 16 Pumpenkunde 8 18 Gerätekunde 16 6 Schutzausrüstung und -kleidung 6 2 Handfeuerlöscher 6 2 Rettungsgeräte 12 2 Gesamt 60 46 6. Fernmeldedienst Grundlagen 8 0 Sprechfunkanlagen 6 4 Leitstellenbetrieb 2 0 Funkbetrieb 2 4 Gesamt 18 8 7. Einsatzlehre Gefahren der Einsatzstelle 8 0 Einsatzlehre - Trupptaktik 20 0 Löschwasserversorgung 8 8 Einsatzstellenarbeit/Brandursache 2 0 Stressbewältigung/Krisenintervention 8 0 Überdruckbelüftung/Entrauchung 2 0 Gesamt 48 8 8. Atemschutzlehre Atmung 2 0 Atemgifte 2 0 Atemschutzgeräte 8 10 Einsatzgrundsätze nach FwDV 7 2 0 Gewöhnungsübungen 0 8 Gesamt 14 18 9. ABC-Einsatz Gefährliche Stoffe 10 0 Mess- und Nachweisgeräte 4 6 Strahlenschutz 8 6 Schutzausrüstung 4 0 Einheiten im ABC-Einsatz 0 28 Gesamt 26 40 10. Einsatzausbildung Tragbare Leitern 0 16 Einheiten im Löscheinsatz 6 104 Einsatz auf Gewässern 2 6 Retten/Selbstretten/Knoten 0 16 Motorkettensäge 8 30 Einheiten im Hilfeleistungseinsatz 4 32 Gesamt 20 204 11. Sport und Gesundheitsförderung Grundlagen der Gesundheitsvorsorge 2 0 Ernährungslehre 2 0 Trainingslehre 2 0 Allgemeine Athletik und Schwimmen 0 46 Rettungsschwimmen 8 24 Gesamt 14 70 12. Zwischenprüfung, Sonstiges Exkursion 0 8 Klausuren und Prüfung 56 24 Gesamt 56 32 Stundentafel zum AbschlusslehrgangLehrfächer und Lehrumfang: Stunden theoretisch Stunden praktisch 1. Allgemeines Staats- und Kommunalrecht 6 0 Verwaltungsrecht 14 0 Brandschutzrecht/Einsatzrecht 16 0 Katastrophenschutzrecht 6 0 Rettungsdienstrecht 6 0 Öffentliches Dienstrecht 5 0 Unfallverhütung 5 0 Normung 3 0 Gesamt 61 0 2. Führungslehre Grundlagen der Führung von Menschen 15 5 Führungssysteme und Führungsorganisation 5 10 Führungsvorgang 16 0 Führungsmittel 6 10 Alarm- und Einsatzplanung 8 2 Einsatzstellenarbeit/Brandursachenermittlung 3 0 Gesamt 53 27 3. Ausbildungslehre Grundlagen 18 0 Ausbilden im Feuerwehrdienst 12 10 Gesamt 30 10 4. Fernmeldedienst Informationsverarbeitung 6 4 Fernmeldeorganisation 3 2 Fernmeldegeräte 5 3 Gesamt 14 9 5. Führen im Lösch- und Hilfeleistungseinsatz Brandstoffe und Löschmittel 8 0 Gefahren an der Einsatzstelle 6 0 Löschwasserförderung 6 0 Einsatztaktik/Führen im Einsatz 13 30 Gesamt 33 30 6. Führen im ABC-Einsatz Grundlagen des Führens im ABC-Einsatz 22 0 Mess- und Nachweistechnik im ABC-Einsatz 11 17 Einsatztaktik/Führen im Einsatz 0 30 Gesamt 33 47 7. Vorbeugender Gefahrenschutz Allgemeine Rechtsgrundlagen 8 0 Bauordnungsrecht 5 0 Brandschutzeinrichtungen in Gebäuden 3 6 Gefahrenverhütungsschau 4 0 Löschwasserversorgung 3 0 Energie- und Gasversorgungsanlagen 4 0 Brandsicherheitswachdienst 3 0 Gesamt 30 6 8. Sport und Gesundheitsförderung Gesamt 0 10 9. Arbeits- und Reservestunden Gesamt 0 8 10. Laufbahnprüfung Schriftliche Prüfung 15 0 Planspiel 0 16 Lehrprobe 0 16 Praktische Prüfung 0 24 Mündliche Prüfung 8 0 Gesamt 23 56

Anlage 3

Anlage 3 (zu § 16 Abs. 7)

Anlage 4

Anlage 4 (zu § 20 Abs. 3)

Anlage 5

Anlage 5 (zu § 25 Abs. 4)

Anlage 6

Anlage 6 (zu § 27 Abs. 3)

Anlage 7

Anlage 7 (zu § 32 Abs. 1 und 3)

Anlage 8

Anlage 8 (zu § 34)

Eingangsformel ThürFwLAPO

Aufgrund des § 14 Abs. 1, 2 und 5 und des § 51 Abs. 1 des Thüringer Laufbahngesetzes (ThürLaufbG) vom 12. August 2014 (GVBl. S. 472 -498-), geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 2. Juli 2016 (GVBl. S. 229), verordnet das Ministerium für Inneres und Kommunales:

§ 1

Geltungsbereich

§ 1 Geltungsbereich(1) Diese Verordnung regelt die Laufbahnen sowie die Ausbildung und Prüfung für die Beamten des mittleren, gehobenen und höheren feuerwehrtechnischen Dienstes der Gemeinden, Verwaltungsgemeinschaften, Landkreise, Zweckverbände und des Landes. (2) Soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, gelten die Bestimmungen des Thüringer Laufbahngesetzes.

§ 10

Ausbildungsgang

§ 10 AusbildungsgangDer Vorbereitungsdienst besteht aus berufspraktischen und fachtheoretischen Ausbildungszeiten. Die Ausbildungszeit gliedert sich in 1. die Grundausbildung und die Zwischenprüfung von sechs Monaten,2. die Ausbildung zum Rettungssanitäter von drei Monaten,3. die berufspraktische Ausbildung im Feuerwehrwesen und Rettungsdienst sowie die Ausbildung zum Erwerb der Fahrerlaubnis der Führerscheinklasse C von zwölf Monaten und4. den Abschlusslehrgang sowie die Laufbahnprüfung von drei Monaten.

§ 11

Bewertung von Leistungen

§ 11 Bewertung von LeistungenDurchschnitts-, Gesamt- und Endpunktzahlen sind jeweils auf zwei Dezimalstellen zu berechnen; die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt. Der Notenwert ist wie folgt abzugrenzen: 1. sehr gut 14 bis 15 Punkte, 2. gut 11 bis 13,99 Punkte, 3. befriedigend 8 bis 10,99 Punkte, 4. ausreichend 5 bis 7,99 Punkte, 5. mangelhaft 2 bis 4,99 Punkte, 6. ungenügend 0 bis 1,99 Punkte.

§ 12

Ziel, Inhalt und Ablauf

§ 12 Ziel, Inhalt und Ablauf(1) In den berufspraktischen Ausbildungszeiten sind die Anwärter in die für die Laufbahn typischen Arbeitsvorgänge einzuführen. Ihnen ist unter Berücksichtigung ihres Ausbildungsstandes Gelegenheit zu geben, bei allen Tätigkeiten mitzuwirken. (2) Während der berufspraktischen Ausbildung ist unter Verantwortung der Ausbildungsbehörden die Ausbildung zum Erwerb der Fahrerlaubnis der Führerscheinklasse C durchzuführen. Darüber hinaus ist der Lehrgang „Maschinist mittlerer feuerwehrtechnischer Dienst“ an der Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule zu absolvieren. (3) Die Anwärter können in Ausnahmefällen unter Berücksichtigung ihres Ausbildungsstandes während des Urlaubs, der Erkrankung oder der Beurlaubung von Beamten des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes zu deren Vertretung herangezogen werden, wenn hierdurch das Ausbildungsziel nicht gefährdet wird. (4) Die Ausbildungsbehörden wählen unter Beteiligung der Ausbildungsbeauftragten die Ausbildungsstellen nach dem Ausbildungsziel, unter Berücksichtigung der organisatorischen, personellen und räumlichen Verhältnisse, aus. Grundsätzlich soll für jeden Anwärter der vorgesehene Ausbildungsgang im Voraus festgelegt werden. Dabei kann vorgesehen werden, dass Anwärter auch bei Ausbildungsstellen anderer Dienstherrn ausgebildet werden. (5) Die berufspraktische Ausbildung soll auf unterschiedlichen Ausbildungsplätzen in zwei- bis viermonatigen Ausbildungsabschnitten stattfinden.

§ 13

Befähigungsbericht

§ 13 Befähigungsbericht(1) Unmittelbar vor Ablauf der berufspraktischen Ausbildung hat der Ausbildungsleiter unter Beteiligung der Ausbildungsbeauftragten einen Befähigungsbericht über den Anwärter nach dem Muster der Anlage 1 zu fertigen.(2) Im Befähigungsbericht sind insbesondere die geistigen Eigenschaften, die fachlichen Kenntnisse und das Verhalten während der Ausbildung des Anwärters zu bewerten. (3) Der Befähigungsbericht ist vom Ausbildungsleiter mit dem Anwärter zu besprechen. Der Befähigungsbericht ist zur Ausbildungsakte zu nehmen. Der Anwärter erhält eine Durchschrift.

§ 14

Grundausbildungs- und Abschlusslehrgang, Ausbildung zum Rettungssanitäter

§ 14 Grundausbildungs- und Abschlusslehrgang, Ausbildung zum Rettungssanitäter(1) Die für die Laufbahn erforderliche fachtheoretische Ausbildung wird durch die Ausbildungsbehörde in einem Grundausbildungslehrgang, der Ausbildung zum Rettungssanitäter sowie einem Abschlusslehrgang an der Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule vermittelt. (2) Im Grundausbildungslehrgang wird feuerwehrtechnisches Grundwissen vermittelt. Der Grundausbildungslehrgang schließt mit der Zwischenprüfung ab. Inhalt und Umfang der Grundausbildung ergeben sich aus der Anlage 2. Die Ausbildungsinhalte der einzelnen Fächer und sonstigen Lehrveranstaltungen legt die Ausbildungsbehörde in Ausbildungsplänen fest. (3) Die Ausbildung und Prüfung zum Rettungssanitäter wird in einem Ausbildungsgang an Einrichtungen absolviert, die dafür durch das für medizinische Fragen des Rettungsdienstes zuständige Ministerium zugelassen sind. (4) Im Abschlusslehrgang werden Ausbildungsinhalte des Grundausbildungslehrgangs vertieft und ergänzt. Inhalt und Umfang des Abschlusslehrgangs ergeben sich aus der Anlage 2. Der Abschlusslehrgang endet mit der Laufbahnprüfung.

§ 15

Leistungsnachweise im Grundausbildungslehrgang

§ 15 Leistungsnachweise im Grundausbildungslehrgang(1) Für jedes Lehrfach der Grundausbildung nach Anlage 2 sind die erbrachten Leistungen zu beurteilen. (2) Im Grundausbildungslehrgang sind von dem Anwärter mindestens acht Pflichtklausuren anzufertigen. Die Gesamtbearbeitungszeit muss mindestens zwölf Unterrichtsstunden betragen. Eine Pflichtklausur umfasst in der Regel eine Bearbeitungszeit von ein bis zwei Unterrichtsstunden. Sie ist unter Aufsicht und nur unter Verwendung der zugelassenen Hilfsmittel anzufertigen. (3) Wird eine Pflichtklausur aufgrund einer Erkrankung oder sonstiger von dem Anwärter nicht zu vertretender Umstände versäumt, ist eine vergleichbare Pflichtklausur anzufertigen. Wird bei der Erbringung einer Pflichtklausur ein Täuschungsversuch zu eigenem oder fremdem Vorteil unternommen, ist sie mit „ungenügend“ (0 Punkte) zu bewerten; das Gleiche gilt, wenn eine Pflichtklausur versäumt wird, ohne dass ein ausreichender Entschuldigungsgrund nach Satz 1 vorliegt. (4) Die praktischen Übungen, in denen der Anwärter bezüglich der sicheren Handhabung der Geräte, des einsatztaktisch richtigen Verhaltens und der Zusammenarbeit in der Gruppe unterwiesen wird, sowie Leistungen im Fach Sport und Gesundheitsförderung sind zu bewerten. (5) Die Ergebnisse der Leistungsnachweise sind dem Anwärter in angemessener Frist bekannt zu geben. (6) Aus dem Notendurchschnitt der Pflichtklausuren und den Noten für praktische Übungen sowie der Note im Fach Sport und Gesundheitsförderung wird eine Vornote im Verhältnis 1:1:1 gebildet. Die Vornote ist dem Anwärter bekannt zu geben.

§ 16

Zwischenprüfung

§ 16 Zwischenprüfung(1) Mit der Zwischenprüfung haben die Anwärter nachzuweisen, dass sie Fachkenntnisse und Fähigkeiten erworben haben, die erwarten lassen, dass sie den Anforderungen der weiteren Ausbildung entsprechen werden. (2) Die Zwischenprüfung besteht aus einer praktischen und einer mündlichen Prüfung zum Nachweis feuerwehrtechnischer Kenntnisse und Fähigkeiten. (3) Die praktische Prüfung umfasst eine Gruppenübung auf dem Gebiet der Brandbekämpfung oder technischen Hilfeleistung sowie einem Übungszirkel mit vier praktischen Übungen. Zu bewerten ist die Handhabung der Geräte, in der Gruppenübung zusätzlich die Zusammenarbeit in der Gruppe sowie das einsatztaktische Verhalten. § 25 Abs. 4, § 29 Abs. 3 und 4 sowie § 30 gelten entsprechend. (4) Die mündliche Prüfung dient dem Nachweis des feuerwehrtechnischen Wissens. Je Anwärter soll eine Prüfungszeit von zehn Minuten angesetzt werden. Die Prüfung kann als Gruppenprüfung durchgeführt werden. § 27 Abs. 4, § 29 Abs. 3 und 4 sowie § 30 gelten entsprechend. (5) Das Ergebnis der Zwischenprüfung ergibt sich aus 1. der Vornote (§ 15 Abs. 6),2. der Note der praktischen Prüfung und3. der Note der mündlichen Prüfung im Verhältnis 1:1:1. (6) Die Zwischenprüfung ist bestanden, wenn 1. 70 v. H. der Pflichtklausuren aus der Grundausbildung mit mindestens „ausreichend“ (5 Punkte) bewertet wurden,2. der Durchschnitt aller Pflichtklausuren der Grundausbildung mindestens die Note „ausreichend“ (5 Punkte) ergibt und3. die Noten der praktischen und mündlichen Prüfung jeweils mindestens „ausreichend“ (5 Punkte) betragen. (7) Die Ermittlung des Ergebnisses der Zwischenprüfung ist von der Prüfungskommission in einer Niederschrift nach Anlage 3 festzuhalten und zur Prüfungsakte zu nehmen. Das Ergebnis ist dem Anwärter und den Einstellungsbehörden in angemessener Frist schriftlich bekannt zu geben.

§ 17

Folgen bei Nichtbestehen

§ 17 Folgen bei Nichtbestehen(1) Ist die Zwischenprüfung nicht bestanden, kann sie einmal wiederholt werden. Die einmalige Wiederholung auch von Teilen der Zwischenprüfung ist möglich. Der Vorbereitungsdienst verlängert sich dadurch nicht. (2) Ist die Zwischenprüfung aufgrund einer niedrigeren Bewertung als nach § 16 Abs. 6 Nr. 1 oder 2 nicht bestanden, können alle Pflichtklausuren, die mit schlechter als „ausreichend“ (5 Punkte) bewertet wurden, innerhalb von zwei Monaten nach der schriftlichen Bekanntgabe des Ergebnisses der Zwischenprüfung wiederholt werden. (3) Ist die Zwischenprüfung aufgrund einer niedrigeren Bewertung als nach § 16 Abs. 6 Nr. 3 nicht bestanden, ist der betreffende Teil der Zwischenprüfung innerhalb von zwei Monaten zu wiederholen. (4) Entspricht das Gesamtergebnis auch nach einer Wiederholung nach den Absätzen 2 oder 3 nicht den Anforderungen des § 16 Abs. 6, ist die Zwischenprüfung endgültig nicht bestanden. Der Anwärter erhält darüber eine schriftliche Mitteilung, die von dem Vorsitzenden der Prüfungskommission unterzeichnet wird.

§ 18

Grundsätze der Laufbahnprüfung

§ 18 Grundsätze der Laufbahnprüfung(1) Die Laufbahnprüfung dient der Feststellung, ob der Anwärter über die Fachkenntnisse, Fähigkeiten und Methoden verfügt, die zur Erfüllung der Aufgaben in der Laufbahn des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes erforderlich sind. (2) Zur Laufbahnprüfung ist zugelassen, wer 1. die Zwischenprüfung,2. die Prüfung zum Rettungssanitäter und3. die Prüfung zum Erwerb der Fahrerlaubnis der Führerscheinklasse C bestanden sowie 4. mindestens das Deutsche Feuerwehr Fitness-Abzeichen in Bronze und5. mindestens das Deutsche Rettungsschwimmabzeichen in Bronze erworben hat.(3) Die Laufbahnprüfung besteht aus einem schriftlichen, einem praktischen und einem mündlichen Teil. Sie soll spätestens mit dem Ablauf der für den Vorbereitungsdienst vorgeschriebenen Zeit beendet sein. Ablauf, Ort und Zeit der Laufbahnprüfung bestimmt der Vorsitzende der Prüfungskommission und gibt dies den Anwärtern mit Beginn des Abschlusslehrgangs bekannt.

§ 19

Schriftliche Prüfung

§ 19 Schriftliche Prüfung(1) In der schriftlichen Prüfung sind insgesamt fünf Prüfungsarbeiten jeweils in folgenden Fachkomplexen anzufertigen: 1. Allgemeines,2. Führungs-, Ausbildungslehre,3. Fernmeldedienst, Führen im Lösch- und Hilfeleistungseinsatz,4. Führen im ABC-Einsatz und5. Vorbeugender Gefahrenschutz. Die Bearbeitungszeit für eine Prüfungsarbeit soll in der Regel drei Zeitstunden betragen. (2) Die Aufgaben für die Prüfungsarbeiten wählt der Vorsitzende der Prüfungskommission aus jeweils mindestens zwei Vorschlägen der Mitglieder der Prüfungskommission oder der Lehrkräfte aus. Stellt der Vorsitzende die Aufgaben selbst, so bestimmt er für die Auswahl ein Mitglied der Prüfungskommission. Die Prüfungsgebiete werden den Anwärtern spätestens drei Wochen vor der jeweiligen Prüfungsarbeit durch den Vorsitzenden der Prüfungskommission bekannt gegeben. (3) Der Vorsitzende der Prüfungskommission bestimmt, welche Hilfsmittel benutzt werden dürfen.

§ 2

Laufbahnen, Amtsbezeichnungen

§ 2 Laufbahnen, Amtsbezeichnungen(1) Der feuerwehrtechnische Dienst umfasst die Laufbahnen des mittleren, gehobenen und höheren feuerwehrtechnischen Dienstes. (2) Die Beamten führen in der Laufbahn des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes folgende Amtsbezeichnungen: 1. in der Probezeit (Besoldungsgruppe A 7) Brandmeister (BM), 2. im Eingangsamt (Besoldungsgruppe A 7) Brandmeister (BM), 3. in den Beförderungsämtern der a) Besoldungsgruppe A 8 Oberbrandmeister (OBM) und b) Besoldungsgruppe A 9 Hauptbrandmeister (HBM). (3) Die Beamten führen in der Laufbahn des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes folgende Amtsbezeichnungen: 1. in der Probezeit (Besoldungsgruppe A 10) Brandoberinspektor (BOI), 2. im Eingangsamt (Besoldungsgruppe A 10) Brandoberinspektor (BOI), 3. in den Beförderungsämtern der a) Besoldungsgruppe A 11 Brandamtmann (BA), b) Besoldungsgruppe A 12 Brandamtsrat (BAR) und c) Besoldungsgruppe A 13 Brandoberamtsrat (BOAR).(4) Die Beamten führen in der Laufbahn des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes folgende Amtsbezeichnungen: 1. in der Probezeit (Besoldungsgruppe A 13) Brandrat (BR), 2. im Eingangsamt (Besoldungsgruppe A 13) Brandrat (BR), 3. in den Beförderungsämtern der a) Besoldungsgruppe A 14 Oberbrandrat (OBR), b) Besoldungsgruppe A 15 Branddirektor (BD) und c) Besoldungsgruppe A 16 Leitender Branddirektor (LtdBD).(5) Beamten, die die Laufbahnbefähigung nach § 24 Satz 1 ThürLaufbG erworben haben, dürfen Beförderungsämter erst verliehen werden, wenn sie die nach § 24 Satz 2 ThürLaufbG angeordneten Unterweisungs- und Fortbildungsmaßnahmen erfolgreich abgeschlossen haben.

§ 20

Aufsicht bei den Prüfungsarbeiten

§ 20 Aufsicht bei den Prüfungsarbeiten(1) Der Vorsitzende der Prüfungskommission bestimmt, welche Personen während der Anfertigung von Prüfungsarbeiten die Aufsicht führen. Den Aufsichtführenden werden die Aufgaben jeweils in einem versiegelten Umschlag übergeben. Der Umschlag ist erst zu Beginn der schriftlichen Prüfung in Gegenwart der Anwärter zu öffnen. (2) Bei der Anfertigung von Prüfungsarbeiten dürfen nur die zugelassenen Hilfsmittel benutzt werden. Während der schriftlichen Prüfung können die Anwärter den Prüfungsraum nur aus zwingenden Gründen mit Einwilligung der Aufsichtführenden verlassen. Es darf grundsätzlich nicht mehr als eine Person zur selben Zeit abwesend sein. Die Aufsichtführenden vermerken auf jeder Prüfungsarbeit den Zeitpunkt der Abgabe und bestätigen diese mit dem Namenszeichen. (3) Über den Verlauf der schriftlichen Prüfung fertigen die Aufsichtführenden eine Niederschrift nach Anlage 4 an, in der jede Täuschungshandlung oder Störung, das Fernbleiben von Anwärtern und sonstige Unregelmäßigkeiten vermerkt werden. Wenn die Aufsichtführenden Täuschungsversuche feststellen und in die Niederschrift aufnehmen, haben sie die Täuschenden unverzüglich darüber zu informieren. Die Beweismittel sind sicherzustellen. Die Niederschrift ist zur Ausbildungsakte zu nehmen.

§ 21

Kennzeichnung und Abgabe der Prüfungsarbeiten

§ 21 Kennzeichnung und Abgabe der Prüfungsarbeiten(1) Die Anwärter versehen die Prüfungsarbeit mit einer Kennzahl, die vor Aushändigung der ersten Prüfungsarbeit durch Ziehung ermittelt wird. Die Prüfungsarbeiten dürfen keinen sonstigen Hinweis auf die Person des Anwärters enthalten. Die Ziehung der Kennzahl ist in einer Niederschrift festzuhalten, die bei der Ausbildungsbehörde bis zur endgültigen Bewertung der Prüfungsarbeiten unter Verschluss zu halten ist. (2) Nach Ablauf der für die Lösung der Aufgaben bestimmten Zeit haben die Anwärter die Prüfungsarbeit abzugeben, auch wenn sie unvollständig ist. Die Bearbeitungsfrist darf nicht verlängert werden. (3) Die Aufsichtführenden verschließen die Prüfungsarbeiten in einem Umschlag und übermitteln diesen mit der nach § 20 Abs. 3 Satz 1 zu fertigenden Niederschrift unverzüglich an den Vorsitzenden der Prüfungskommission.

§ 22

Anonymität

§ 22 AnonymitätDie Identität der Anwärter darf der Prüfungskommission und den Korrektoren erst nach Bewertung aller Prüfungsarbeiten bekannt gegeben werden. Kenntnisse über die Person eines Anwärters, die ein Mitglied der Prüfungskommission oder ein Korrektor vorher bei der Durchführung des Prüfungsverfahrens oder sonst erlangt, stehen der Mitwirkung nicht entgegen.

§ 23

Bewertung der Prüfungsarbeiten

§ 23 Bewertung der Prüfungsarbeiten(1) Jede Prüfungsarbeit ist von zwei Korrektoren in der von dem Vorsitzenden der Prüfungskommission bestimmten Reihenfolge zu bewerten. Als Korrektor kommt in Betracht, wer nach § 8 Abs. 5 Mitglied einer Prüfungskommission sein kann. (2) Bei abweichender Bewertung entscheidet der Vorsitzende der Prüfungskommission oder ein von ihm zu benennendes anderes Mitglied der Prüfungskommission über die Note in dem durch die abweichenden Bewertungen gezogenen Rahmen. (3) Wird eine Prüfungsarbeit ohne ausreichende Entschuldigung nicht abgegeben oder versäumt, gilt sie als mit „ungenügend“ (0 Punkte) bewertet. (4) Die bewerteten Arbeiten sind zur Ausbildungsakte zu nehmen.

§ 24

Bestehen der schriftlichen Prüfung und Zulassung zur praktischen Prüfung

§ 24 Bestehen der schriftlichen Prüfung und Zulassung zur praktischen Prüfung(1) Die schriftliche Prüfung hat bestanden, wer 1. in vier Prüfungsarbeiten mindestens die Note „ausreichend“ (5 Punkte) und2. im Durchschnitt aller Prüfungsarbeiten mindestens die Note „ausreichend“ (5 Punkte) erreicht hat. Mit dem Bestehen der schriftlichen Prüfung ist der Anwärter zur praktischen Prüfung zugelassen. (2) Das Ergebnis der schriftlichen Prüfung und die Einzelergebnisse der fünf Prüfungsarbeiten sind schriftlich festzuhalten und dem Anwärter spätestens drei Arbeitstage vor der praktischen Prüfung durch den Vorsitzenden der Prüfungskommission bekannt zu geben. Bei Nichtzulassung erhalten der Anwärter und die betreffende Ausbildungsbehörde vom Vorsitzenden der Prüfungskommission eine schriftliche Mitteilung. (3) Wer zur praktischen Prüfung nicht zugelassen ist, hat die gesamte Laufbahnprüfung nicht bestanden.

§ 25

Praktische Prüfung

§ 25 Praktische Prüfung(1) Als Prüfungsaufgaben sind zwei praktische Einsatzübungen der Gruppe im abwehrenden Brandschutz und in der Allgemeinen Hilfe als Gruppenführer sowie ein Planspiel von 30 Minuten Dauer und eine Lehrprobe von 20 Minuten Dauer auszuführen. Das Thema der Lehrprobe ist den Anwärtern 48 Stunden vor Beginn der praktischen Prüfung bekannt zu geben. (2) In der praktischen Prüfung ist durch die Anwärter die Fähigkeit zur Führung einer Gruppe nachzuweisen. § 19 Abs. 2 Satz 1 und 2 gilt entsprechend. (3) Die Bewertung der Prüfungsaufgaben erfolgt durch die Prüfungskommission. (4) Über jeden Teil der praktischen Prüfung ist eine Niederschrift nach Anlage 5 anzufertigen, aus der mindestens die Aufgabenstellungen und das Ergebnis zu erkennen sein müssen. Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterzeichnen und zur Ausbildungsakte zu nehmen.

§ 26

Bestehen der praktischen Prüfung und Zulassung zur mündlichen Prüfung

§ 26 Bestehen der praktischen Prüfung und Zulassung zur mündlichen Prüfung(1) Die Note der praktischen Prüfung wird aus dem arithmetischen Mittel der Bewertungen für das Planspiel, die Lehrprobe und die zwei Einsatzübungen ermittelt. Die praktische Prüfung hat bestanden, wer mindestens die Note „ausreichend“ (5 Punkte) erreicht hat. Mit dem Bestehen der praktischen Prüfung sind die Anwärter zur mündlichen Prüfung zugelassen. (2) Das Ergebnis der praktischen Prüfung ist schriftlich festzuhalten und dem Anwärter spätestens drei Arbeitstage vor der mündlichen Prüfung durch den Vorsitzenden der Prüfungskommission bekannt zu geben. Über die Nichtzulassung zur mündlichen Prüfung erhalten der Anwärter und die betreffende Ausbildungsbehörde vom Vorsitzenden der Prüfungskommission eine schriftliche Mitteilung. (3) Wer zur mündlichen Prüfung nicht zugelassen ist, hat die gesamte Laufbahnprüfung nicht bestanden.

§ 27

Mündliche Prüfung

§ 27 Mündliche Prüfung(1) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf die Fachkomplexe nach § 19 Abs. 1 Satz 1. Sie soll sich insbesondere auf Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten erstrecken, die nicht Gegenstand der schriftlichen Prüfungen waren. (2) Die mündliche Prüfung erfolgt in Gruppen; eine Gruppe soll nicht mehr als drei Anwärter umfassen. Die Prüfungsdauer soll je Anwärter etwa 20 Minuten betragen. (3) Über den Verlauf der mündlichen Prüfung ist für jeden Anwärter eine Niederschrift nach Anlage 6 zu fertigen. Zu diesem Zweck bestimmt die Prüfungskommission einen Protokollführer. Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterzeichnen und zur Ausbildungsakte zu nehmen. (4) Die mündliche Prüfung ist grundsätzlich nicht öffentlich. Die Prüfungskommission kann zulassen, dass folgende Personen als Zuhörende an der Prüfung teilnehmen: 1. Vertreter der Ausbildungsbehörde,2. Vertreter des jeweiligen Dienstherrn,3. Lehrkräfte,4. Vertreter der gewerkschaftlichen Spitzenorganisationen oder5. Anwärter der nachfolgenden Jahrgänge, sofern von den zu prüfenden Anwärtern kein Widerspruch erfolgt. Bei der mündlichen Prüfung sollen insgesamt nicht mehr als zehn Zuhörende anwesend sein. (5) Der Vorsitzende der Prüfungskommission gibt dem Anwärter unmittelbar nach Abschluss der mündlichen Prüfung das Ergebnis bekannt.

§ 28

Bestehen der mündlichen Prüfung

§ 28 Bestehen der mündlichen Prüfung(1) Die mündliche Prüfung ist bestanden, wenn der Durchschnitt der Prüfungsergebnisse mindestens „ausreichend“ (5 Punkte) beträgt. (2) Wer die mündliche Prüfung nicht bestanden hat, hat die gesamte Laufbahnprüfung nicht bestanden.

§ 29

Erkrankung, Versäumnisse

§ 29 Erkrankung, Versäumnisse(1) Ist ein Anwärter durch Krankheit oder sonstige von ihm nicht zu vertretende Umstände verhindert, zur Laufbahnprüfung zu erscheinen oder die Laufbahnprüfung vollständig und fristgerecht abzulegen, hat er dies glaubhaft zu machen. Im Falle der Erkrankung ist ein amtsärztliches Zeugnis vorzulegen. Schwangerschaft steht der Verhinderung durch Krankheit gleich; in diesem Fall kann, soweit eine ärztliche Vorsorgeuntersuchung erfolgt ist, anstelle des amtsärztlichen Zeugnisses ein Zeugnis des behandelnden Facharztes vorgelegt werden. Der Vorsitzende der Prüfungskommission kann von der Vorlage des Zeugnisses absehen, wenn die Erkrankung offensichtlich ist. (2) Kann der Anwärter aus einem der in Absatz 1 genannten Gründe an einer oder mehreren schriftlichen Prüfungen nicht teilnehmen oder bricht er diese aus den in Absatz 1 aufgeführten Gründen ab, kann er die versäumten oder abgebrochenen Prüfungsteile zu einem späteren Zeitpunkt mit anderen Prüfungsaufgaben nachholen. Den Zeitpunkt hierfür bestimmt der Vorsitzende der Prüfungskommission. Für die Auswahl der Aufgaben gilt § 19 Abs. 2 entsprechend. (3) Eine aus einem der in Absatz 1 genannten Gründe versäumte oder abgebrochene praktische oder mündliche Prüfung gilt als nicht abgelegt. Sie ist in angemessener Frist nachzuholen. Den Zeitpunkt hierfür bestimmt der Vorsitzende der Prüfungskommission. (4) Versäumt der Anwärter die praktische oder mündliche Prüfung ganz oder teilweise aus anderen als den in Absatz 1 genannten Gründen, ist die Laufbahnprüfung nicht bestanden. Diese Feststellung trifft der Vorsitzende der Prüfungskommission. Der Anwärter und die betreffende Ausbildungsbehörde erhalten darüber eine schriftliche Mitteilung vom Vorsitzenden der Prüfungskommission.

§ 3

Einstellungsvoraussetzungen

§ 3 Einstellungsvoraussetzungen(1) Bewerbungen sind an die Einstellungsbehörde des jeweiligen Dienstherrn nach § 1 Abs. 1 zu richten. (2) In den Vorbereitungsdienst der Laufbahn des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes kann eingestellt werden, wer 1. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in ein Beamtenverhältnis erfüllt,2. am Einstellungstag das 32. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,3. mindestens einen Hauptschulabschluss oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand nachweist,4. eine für den Feuerwehrdienst geeignete abgeschlossene berufliche Ausbildung nachweist,5. nach amtsärztlichem Gutachten für den Dienst in der Feuerwehr tauglich ist; dies erfordert insbesondere die nach arbeitsmedizinischen Grundsätzen festzustellende Eignung zum Tragen von umluftunabhängigen Atemschutzgeräten und zum Führen von Feuerwehrfahrzeugen unter Einsatzbedingungen,6. im Besitz einer Fahrerlaubnis der Führerscheinklasse B ist und7. einen Eignungstest bestanden hat, der einen schriftlichen, praktisch-sportlichen und mündlichen Teil umfasst. (3) Die oberste Dienstbehörde kann in begründeten Fällen von den Bestimmungen des Absatzes 2 Nr. 2 Ausnahmen zulassen. (4) Der Entscheidung über die Einstellung geht ein Auswahlverfahren voraus. Die Auswahl der Bewerber trifft die Einstellungsbehörde des jeweiligen Dienstherrn nach § 1 Abs. 1 aufgrund der vorliegenden Zeugnisse und sonstigen Unterlagen und des Ergebnisses des Eignungstests. (5) Die ausgewählten Bewerber werden von der Einstellungsbehörde des jeweiligen Dienstherrn nach § 1 Abs. 1 in der Regel zum 1. April eines Jahres eingestellt.

§ 30

Folgen bei Unregelmäßigkeiten

§ 30 Folgen bei UnregelmäßigkeitenIm Falle eines Täuschungsversuchs zu eigenem oder fremdem Vorteil oder eines erheblichen Verstoßes gegen die Ordnung kann die Prüfungskommission je nach Schwere der Täuschung oder des Verstoßes die Wiederholung der betreffenden Prüfungsleistung anordnen, die betreffende Prüfungsleistung mit „ungenügend“ (0 Punkte) bewerten oder die gesamte Prüfung als nicht bestanden erklären.

§ 31

Wiederholung der Laufbahnprüfung

§ 31 Wiederholung der Laufbahnprüfung(1) Ist die Laufbahnprüfung nicht bestanden, kann sie einmal wiederholt werden. Bei der Wiederholungsprüfung werden keine Leistungen aus der vorhergehenden Laufbahnprüfung angerechnet. Den Termin der Wiederholung bestimmt die Prüfungskommission. Die Frist bis zur erneuten Prüfung soll mindestens drei Monate betragen. Der Vorbereitungsdienst verlängert sich entsprechend. (2) Inhalt und Gestaltung des verlängerten Vorbereitungsdienstes legt die Ausbildungsbehörde im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden der Prüfungskommission nach § 8 Abs. 5 fest.

§ 32

Ergebnis der Laufbahnprüfung

§ 32 Ergebnis der Laufbahnprüfung(1) Die Prüfungskommission ermittelt das vom Anwärter erreichte Ergebnis der Laufbahnprüfung aufgrund der während des gesamten Vorbereitungsdienstes erbrachten Leistungen und der Prüfungsergebnisse. Über die Ermittlung ist eine Niederschrift nach Anlage 7 anzufertigen, von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterzeichnen und zur Ausbildungsakte zu nehmen. (2) Grundlage für die Ermittlung des Gesamtergebnisses sind 1. das Ergebnis der Zwischenprüfung (§ 16 Abs. 5) zu 20 v. H.,2. das Ergebnis der Prüfung zum Rettungssanitäter (§ 14 Abs. 3) zu 15 v. H.,3. das Ergebnis des Befähigungsberichtes der berufspraktischen Ausbildung nach der Zwischenprüfung (§ 13) zu 10 v. H. sowie4. das Ergebnis der Laufbahnprüfung unterteilt ina) die durchschnittliche Punktzahl der Prüfungsarbeiten (§ 19 Abs. 1) zu 15 v. H.,b) die durchschnittliche Punktzahl der praktischen Prüfung (§ 25) zu 20 v. H. undc) die durchschnittliche Punktzahl der mündlichen Prüfung (§ 27) zu 20 v. H. (3) Die Prüfungskommission kann von dem nach Absatz 2 ermittelten Gesamtergebnis bis zu einem Bewertungspunkt abweichen, wenn dadurch die Gesamtleistung während des Vorbereitungsdienstes zutreffender gekennzeichnet wird. Die Abweichung ist in der Niederschrift nach Anlage 7 zu begründen.

§ 33

Bestehen der Laufbahnprüfung

§ 33 Bestehen der LaufbahnprüfungDie Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn das Gesamtergebnis nach § 32 Abs. 2 mit mindestens „ausreichend“ (5 Punkte) bewertet worden ist.

§ 34

Zeugnis

§ 34 ZeugnisNach bestandener Laufbahnprüfung erhält der Anwärter ein Zeugnis nach Anlage 8, aus dem das Gesamtergebnis der Laufbahnprüfung zu ersehen ist. Es wird von dem Vorsitzenden der Prüfungskommission unterzeichnet. Die Einstellungsbehörde erhält eine Durchschrift. Eine weitere Durchschrift des Zeugnisses ist zu den Ausbildungsakten zu nehmen.

§ 35

Nichtbestehen der Laufbahnprüfung

§ 35 Nichtbestehen der LaufbahnprüfungWer die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat, erhält darüber eine schriftliche Mitteilung, die vom Vorsitzenden der Prüfungskommission unterzeichnet wird. Die Einstellungsbehörde erhält eine Durchschrift. Eine weitere Durchschrift der Mitteilung ist zu den Ausbildungsakten zu nehmen.

§ 36

Ausbildungsakten

§ 36 Ausbildungsakten(1) Die Ausbildungsakten werden bei der Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule geführt. (2) Prüfungsteilnehmer können innerhalb eines Jahres nach Abschluss der Prüfung die sie betreffende Ausbildungsakte einsehen. (3) Die Ausbildungsakten sind zehn Jahre aufzubewahren. Die Frist beginnt mit dem auf die Ablegung der Prüfung folgenden Kalenderjahr.

§ 37

Rücknahme der Prüfungsentscheidung

§ 37 Rücknahme der PrüfungsentscheidungWird innerhalb einer Frist von drei Jahren nach Aushändigung des Zeugnisses eine Täuschungshandlung bekannt, kann die Laufbahnprüfung für ungültig erklärt und das Zeugnis eingezogen werden. Die Entscheidung trifft der Vorsitzende der Prüfungskommission innerhalb von sechs Monaten nach Kenntnis des Sachverhalts. Sie ist dem Betroffenen zuzustellen.

§ 38

Einstellungsvoraussetzungen

§ 38 Einstellungsvoraussetzungen(1) In den Vorbereitungsdienst der Laufbahn des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes kann eingestellt werden, wer 1. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllt,2. am Einstellungstag das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,3. mindestens ein mit einem Bachelorgrad abgeschlossenes Hochschulstudium oder einen gleichwertigen Abschluss in einer für die Laufbahn geeigneten Fachrichtung nachweist,4. nach amtsärztlichem Gutachten für den Dienst in der Feuerwehr tauglich ist; dies erfordert insbesondere die Eignung zum Tragen von umluftunabhängigen Atemschutzgeräten und zum Führen von Feuerwehrfahrzeugen unter Einsatzbedingungen, die unter Berücksichtigung der arbeitsmedizinischen Grundsätze festzustellen ist,5. im Besitz einer Fahrerlaubnis der Führerscheinklasse B ist und6. einen Eignungstest bestanden hat. (2) Die oberste Dienstbehörde kann in begründeten Fällen von der Bestimmung des Absatzes 1 Nr. 2 Ausnahmen zulassen.

§ 39

Vorbereitungsdienst

§ 39 Vorbereitungsdienst(1) Die ausgewählten Bewerber werden unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf eingestellt. Sie führen während des Vorbereitungsdienstes die Dienstbezeichnung „Brandoberinspektor-Anwärter“. (2) Der Vorbereitungsdienst dauert in der Regel zwei Jahre. (3) Eine hauptberufliche Tätigkeit in einer Freiwilligen Feuerwehr oder in einer anerkannten Werkfeuerwehr oder die Tätigkeit als Ingenieur bei einer Bauaufsichts-, Gewerbeaufsichts- oder einer anderen mit Brandschutz befassten Behörde kann bis zur Hälfte, höchstens jedoch bis zu einem Jahr, auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden. (4) Die ehrenamtliche Tätigkeit in einer Freiwilligen Feuerwehr oder die nebenberufliche Tätigkeit in einer anerkannten Werkfeuerwehr kann bis zu einem Sechstel, höchstens jedoch bis zu sechs Monaten, angerechnet werden. (5) Eine Anrechnung nach den Absätzen 3 oder 4 kann erfolgen, wenn die in dieser Tätigkeit erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten dies rechtfertigen und die Tätigkeit nach Art und Bedeutung mindestens der Tätigkeit in einem Amt des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes entsprochen hat. Über die Anrechnung entscheidet die oberste Dienstbehörde. (6) § 4 Abs. 6 und 7 sowie § 5 gelten entsprechend.(7) Die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst richtet sich nach der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung des Bundeslandes, in dem der Anwärter die Laufbahnprüfung ablegen soll. Mit Bestehen der Laufbahnprüfung erwirbt der Anwärter die Laufbahnbefähigung für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst nach dieser Verordnung.

§ 4

Vorbereitungsdienst

§ 4 Vorbereitungsdienst(1) Die ausgewählten Bewerber werden unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf eingestellt. Sie führen während des Vorbereitungsdienstes die Dienstbezeichnung „Brandmeister-Anwärter“. (2) Der Vorbereitungsdienst dauert in der Regel zwei Jahre. (3) Eine hauptberufliche Tätigkeit in einer Freiwilligen Feuerwehr oder in einer anerkannten Werkfeuerwehr kann bis zur Hälfte, höchstens jedoch bis zu einem Jahr, auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden. Eine Verkürzung des Vorbereitungsdienstes durch eine Anrechnung der Berufsausbildung zum Werkfeuerwehrmann beziehungsweise zur Werkfeuerwehrfrau nach der Werkfeuerwehrausbildungsverordnung vom 22. Mai 2015 (BGBl. S. 830) in der jeweils geltenden Fassung ist bis zu einem Jahr möglich. (4) Die ehrenamtliche Tätigkeit in einer Freiwilligen Feuerwehr oder die nebenberufliche Tätigkeit in einer anerkannten Werkfeuerwehr kann bis zu einem Sechstel, höchstens jedoch bis zu sechs Monaten, angerechnet werden. (5) Eine Anrechnung nach den Absätzen 3 oder 4 kann erfolgen, wenn die in diesen Tätigkeiten erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten dies rechtfertigen. Über die Anrechnung entscheidet die jeweilige oberste Dienstbehörde. (6) Auf den Vorbereitungsdienst werden 1. der Erholungsurlaub in voller Höhe und2. Krankheitszeiten sowie Zeiten der Beschäftigungsverbote nach der Thüringer Mutterschutzverordnung, Zeiten einer Elternzeit nach der Thüringer Urlaubsverordnung sowie Zeiten eines Urlaubs aus anderen Anlässen oder einer sonstigen Freistellung vom Dienst nach der Thüringer Urlaubsverordnung bis zu höchstens einem Zwölftel der vorgeschriebenen Dauer des Vorbereitungsdienstes angerechnet. Soweit Zeiten nach Satz 1 Nr. 2 nicht angerechnet werden, verlängert sich der Vorbereitungsdienst mindestens um die Dauer dieser Zeiten. (7) Der regelmäßige Vorbereitungsdienst kann im Einzelfall um höchstens ein Jahr verlängert werden, wenn die Leistungen des Anwärters den Anforderungen noch nicht entsprechen; die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde.

§ 40

Ausbildungsaufstieg

§ 40 Ausbildungsaufstieg(1) Beamte des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes können bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 39 ThürLaufbG zum Aufstieg in die Laufbahn des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes zugelassen werden. (2) Der Vorbereitungsdienst in die Laufbahn des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes dauert zwei Jahre. (3) Der Beamte ist in die Aufgaben der neuen Laufbahn einzuführen und hat während des Vorbereitungsdienstes an den für die Laufbahn erforderlichen Ausbildungsabschnitten teilzunehmen. Die oberste Dienstbehörde kann den Vorbereitungsdienst um höchstens ein Jahr verlängern, wenn der Beamte das Ziel der Einführung noch nicht erreicht hat oder aus besonderen Gründen eine Verlängerung angebracht erscheint. (4) Die Ausbildungsabschnitte für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst richten sich nach der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung des Bundeslandes, in dem der Beamte die Aufstiegsprüfung ablegen soll. Nach erfolgreicher Einführung in die Laufbahn des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes ist die Aufstiegsprüfung abzulegen. Diese entspricht der Laufbahnprüfung. Beamten, die die Aufstiegsprüfung auch nach einmaliger Wiederholung nicht bestanden haben, werden Dienstgeschäfte ihrer bisherigen Laufbahn übertragen.

§ 41

Praxisaufstieg

§ 41 Praxisaufstieg(1) Geeignete Dienstposten des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes können bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 43 ThürLaufbG mit Beamten des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes besetzt werden. (2) Während der Einführungszeit sind Lehrgänge zu absolvieren, die zusammen mindestens 19 Wochen dauern und fachbezogene Kenntnisse des vorbeugenden und abwehrenden Brand- und Gefahrenschutzes, des Verwaltungshandelns und Rechtsgrundlagen für die Tätigkeit der Feuerwehr vermitteln sowie mathematische und naturwissenschaftliche Fachkenntnisse vertiefen.

§ 42

Einstellungsvoraussetzungen

§ 42 Einstellungsvoraussetzungen(1) In den Vorbereitungsdienst der Laufbahn des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes kann eingestellt werden, wer 1. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllt,2. am Einstellungstag das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,3. ein mit einem Master-, Diplom- oder vergleichbaren Abschluss abgeschlossenes Studium an einer Universität, Technischen Hochschule oder an einer gleichstehenden Hochschule oder einen Masterabschluss an einer Fachhochschule in einer für die Laufbahn geeigneten Fachrichtung nachweist,4. nach amtsärztlichem Gutachten für den Dienst in der Feuerwehr tauglich ist; dies erfordert insbesondere die Eignung zum Tragen von umluftunabhängigen Atemschutzgeräten und zum Führen von Feuerwehrfahrzeugen unter Einsatzbedingungen, die unter Berücksichtigung der arbeitsmedizinischen Grundsätze festzustellen ist, und5. im Besitz einer Fahrerlaubnis der Führerscheinklasse B ist. (2) Die oberste Dienstbehörde kann in begründeten Fällen von der Bestimmung des Absatzes 1 Nr. 2 Ausnahmen zulassen.

§ 43

Vorbereitungsdienst

§ 43 Vorbereitungsdienst(1) Die ausgewählten Bewerber werden unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf eingestellt. Sie führen während des Vorbereitungsdienstes die Dienstbezeichnung „Brandreferendar“. (2) Der Vorbereitungsdienst dauert in der Regel zwei Jahre. (3) § 4 Abs. 6 und 7 sowie § 5 gelten entsprechend.(4) Die Ausbildung und Prüfung für den höheren feuerwehrtechnischen Dienst richtet sich nach der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes im Lande Nordrhein-Westfalen vom 11. März 2010 (GV. NRW. S. 166) in der jeweils geltenden Fassung. Mit Bestehen der Laufbahnprüfung erwirbt der Anwärter die Laufbahnbefähigung für den höheren feuerwehrtechnischen Dienst nach dieser Verordnung.

§ 44

Ausbildungsaufstieg

§ 44 Ausbildungsaufstieg(1) Beamte des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes können bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 39 ThürLaufbG zum Aufstieg in die Laufbahn des höheren feuerwehr-technischen Dienstes zugelassen werden. (2) Der Vorbereitungsdienst in die Laufbahn des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes dauert 18 Monate. Umfang und Inhalt des Vorbereitungsdienstes entsprechen dem zweiten Ausbildungsjahr für Brandreferendare, dem zwei berufspraktische Ausbildungsabschnitte bei Berufsfeuerwehren oder Freiwilligen Feuerwehren mit hauptamtlichen Kräften vorangehen, die nicht dem Dienstherrn unterstehen. (3) § 40 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

§ 45

Praxisaufstieg

§ 45 Praxisaufstieg(1) Geeignete Dienstposten des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes können bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 43 ThürLaufbG mit Beamten des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes besetzt werden. (2) Während der Einführungszeit sind Lehrgänge zu absolvieren, die zusammen mindestens 15 Wochen dauern und die rechtlichen Grundlagen für den Verantwortungsbereich Leitung eines Amtes/einer Abteilung vermitteln und fachbezogene Kenntnisse des vorbeugenden und abwehrenden Brand- und Gefahrenschutzes vertiefen.

§ 46

Übergangsbestimmung

§ 46 ÜbergangsbestimmungFür eine zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung noch nicht beendete Probezeit finden die Bestimmungen der §§ 5 und 40 der Thüringer Feuerwehr-Laufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung vom 5. Oktober 2007 (GVBl. S. 169), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. Dezember 2012 (GVBl. S. 481), bis zur Beendigung der Probezeit Anwendung.

§ 47

Gleichstellungsbestimmung

§ 47 GleichstellungsbestimmungStatus- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

§ 48

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 48 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.(2) Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten nach Absatz 1 tritt die Thüringer Feuerwehr-Laufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung vom 5. Oktober 2007 (GVBl. S. 169), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. Dezember 2012 (GVBl. S. 481), außer Kraft.

§ 5

Beendigung des Vorbereitungsdienstes

§ 5 Beendigung des VorbereitungsdienstesFür Anwärter, die die Laufbahnprüfung bestehen oder eine für die Zulassung zur Laufbahnprüfung erforderliche Zwischenprüfung oder die Laufbahnprüfung endgültig nicht bestehen, endet das Beamtenverhältnis auf Widerruf mit dem Tag der schriftlichen Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses.

§ 6

Ziel der Ausbildung

§ 6 Ziel der AusbildungDie Ausbildung vermittelt den Anwärtern die Fachkenntnisse, Fähigkeiten und Methoden, die sie zur Erfüllung der Aufgaben in der Laufbahn des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes, einschließlich des Führens einer Gruppe, befähigen.

§ 7

Begriffsbestimmungen

§ 7 Begriffsbestimmungen(1) Ausbildungsbehörden sind die Berufsfeuerwehren und die Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule. (2) Ausbildungsstellen sind Einrichtungen der Berufsfeuerwehr, die Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule, Krankenhäuser und andere geeignete Ausbildungseinrichtungen. Die zuständige Ausbildungsbehörde weist die Anwärter den Ausbildungsstellen zu. Die Anwärter unterliegen in den Ausbildungsstellen auch den Weisungen und Anordnungen der dortigen Vorgesetzten. (3) Die Ausbildungsbehörde bestellt einen Beamten mindestens des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes zum Ausbildungsleiter. Er hat sich über den Ablauf der Ausbildung regelmäßig zu informieren und die Anwärter zu betreuen. (4) In den Ausbildungsstellen sind durch deren Leiter Ausbildungsbeauftragte zu bestellen. Sie sollen 1. dazu beitragen, den ordnungsgemäßen Ablauf der berufspraktischen Ausbildung zu gewährleisten und2. als Bindeglied zwischen den Anwärtern, der Ausbildungsstelle und dem Ausbildungsleiter tätig sein.

§ 8

Prüfungskommissionen

§ 8 Prüfungskommissionen(1) Die Grundausbildung und die Zwischenprüfung (§ 10 Satz 2 Nr. 1) finden bei einer Berufsfeuerwehr statt. Für die Zwischenprüfung wird eine Prüfungskommission nach Absatz 4 durch die oberste Dienstbehörde berufen. (2) Der Abschlusslehrgang und die Laufbahnprüfung (§ 10 Satz 2 Nr. 4) werden an der Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule durchgeführt. Für die Laufbahnprüfung wird eine Prüfungskommission nach Absatz 5 an der Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule durch das für den Brandschutz zuständige Ministerium berufen. (3) Die Prüfungskommissionen führen Prüfungen durch und entscheiden in Prüfungsangelegenheiten, soweit nach dieser Verordnung nicht andere Zuständigkeiten begründet sind. Die Vorsitzenden der Prüfungskommissionen bestimmen die für die jeweiligen Prüfungen zugelassenen Hilfsmittel. Die Mitglieder der Prüfungskommissionen werden für die Dauer von mindestens vier Jahren berufen. Es sind Stellvertreter in ausreichender Anzahl zu bestellen. Ein Mitglied der Prüfungskommission kann aus wichtigem Grund vorzeitig abberufen werden. (4) Die Prüfungskommission für die Zwischenprüfung besteht aus vier Mitgliedern, und zwar aus: 1. einem Beamten der Laufbahn des höheren oder gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes der Berufsfeuerwehr, die die Grundausbildung durchgeführt hat, als Vorsitzenden,2. einem Beamten der Laufbahn des höheren oder gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes aus dem Bereich eines anderen Dienstherrn im Geltungsbereich des Thüringer Beamtengesetzes,3. einem Beamten der Laufbahn des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes, der Führungsaufgaben wahrnimmt, und4. einem weiteren Mitglied, das in der Regel dem Kreis der Lehrkräfte der Ausbildungsbehörde angehören soll. (5) Die Prüfungskommission für die Laufbahnprüfung besteht aus fünf Mitgliedern, und zwar aus: 1. einem Beamten der Laufbahn des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes einer Behörde des Landes als Vorsitzenden,2. einem Beamten der Laufbahn des höheren oder gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes aus dem Bereich eines anderen Dienstherrn im Geltungsbereich des Thüringer Beamtengesetzes,3. einem Beamten der Laufbahn des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes, der Führungsaufgaben wahrnimmt, und4. zwei weiteren Mitgliedern, die in der Regel dem Kreis der Lehrkräfte der Ausbildungsbehörde angehören sollen. (6) Die Mitglieder der Prüfungskommissionen sind in ihren Entscheidungen unabhängig und nicht an Weisungen gebunden. Die Prüfungskommission für die Zwischenprüfung ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder mitwirken. Die Prüfungskommission für die Laufbahnprüfung ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder mitwirken. Die Prüfungskommissionen entscheiden mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. (7) Die Prüfungskommissionen führen das Dienstsiegel der Ausbildungsbehörde.

§ 9

Urlaub

§ 9 UrlaubDie Anwärter sollen ihren Erholungsurlaub während der berufspraktischen Ausbildungszeit nehmen. Die Ausbildungsbehörde kann den Zeitraum des Erholungsurlaubs festlegen. Sonderurlaub und Dienstbefreiung während der fachtheoretischen Ausbildungszeit werden nur in Ausnahmefällen gewährt; hierüber entscheidet die Ausbildungsbehörde unter Anwendung der Bestimmungen der Thüringer Urlaubsverordnung.

Anlage 1

Stundentafel zum Grundausbildungslehrgang mittlerer feuerwehrtechnischer Dienst

Anlage 1 (zu § 19 Abs. 2 Satz 2, § 20 Abs. 1, § 21 Abs. 1 und 3 Satz 1)Stundentafel zum Grundausbildungslehrgang mittlerer feuerwehrtechnischer Dienst 1. Allgemeine Grundlagen UE UE theoretisch praktisch Einführung 4 0 Organisation und Dienstbetrieb der Feuerwehr 4 0 Erste Hilfe 9 0 Verwaltungsschriftverkehr 10 0 Unfallverhütung 12 0 Gesamt 39 0 2. Verwaltungsrecht Staatsaufbau 12 0 Rechtsgrundlagen 16 0 Beamtenrecht 10 0 Disziplinarrecht 2 0 Personalvertretungsrecht 2 0 Verkehrsrecht 2 0 Gesamt 44 0 3. Naturwissenschaftliche Grundlagen Fachrechnen 16 0 Physik 20 0 Chemie 20 0 Brandlehre 12 8 Löschlehre 10 6 Gesamt 78 14 4. Baukunde und vorbeugender Brandschutz Grundlagen 4 0 Baustoffe 4 0 Bauteile 4 0 Brandschutzeinrichtungen 2 4 Brandsicherheitswachdienst 2 4 Gesamt 16 8 5. Fahrzeug- und Gerätekunde Normung 2 0 Fahrzeugklassifizierung 2 0 Fahrzeugkunde 6 16 Pumpenkunde 8 18 Gerätekunde 18 6 Wasserführende Armaturen 8 8 Schutzausrüstung und -kleidung 4 4 Handfeuerlöscher 2 6 Rettungsgeräte 12 2 Gesamt 62 60 6. Fernmeldedienst Grundlagen 8 0 Sprechfunkanlagen 6 4 Leitstellenbetrieb 2 0 Funkbetrieb 2 4 Gesamt 18 8 7. Einsatzlehre Gefahren an der Einsatzstelle 8 0 Einsatzlehre - Trupptaktik 30 0 Löschwasserversorgung 8 8 Einsatzstellenarbeit/Brandursache 2 0 Stressbewältigung und Krisenintervention 8 0 Taktische Ventilation 4 4 Gesamt 60 12 8. Atemschutzlehre Atmung 2 0 Atemgifte 2 0 Atemschutzgeräte 8 10 Einsatzgrundsätze 2 0 Gewöhnungsübungen 0 16 Atemschutznotfall 3 5 Gesamt 17 31 9. ABC-Einsatz Gefährliche Stoffe 10 0 Mess- und Nachweisgeräte 4 6 Strahlenschutz 8 6 Schutzausrüstung 4 4 Einheiten im ABC-Einsatz 4 24 Gesamt 30 40 10. Einsatzausbildung Tragbare Leitern 0 20 Einheiten im Löscheinsatz 6 104 Einsatz auf Gewässern 2 6 Retten, Selbstretten, Knoten 0 16 Absturzsicherung 8 16 Motorkettensäge 8 30 Einheiten im Hilfeleistungseinsatz 4 40 Gesamt 28 232 11. Sport und Gesundheitsförderung Grundlagen der Gesundheitsvorsorge 2 0 Ernährungslehre 2 0 Trainingslehre 2 0 Allgemeine Athletik und Schwimmen 0 46 Rettungsschwimmen 8 24 Stressprävention 8 0 Gesamt 22 70 12. Zwischenprüfung, Sonstiges Exkursion 0 8 Klausuren und Prüfungen 24 32 Gesamt 24 40 Summe der jeweiligen Unterrichtseinheiten 438 515 Summe der Unterrichtseinheiten des Grundausbildungslehrgangs 953

Anlage 10

Anlage 10 (zu § 31 Abs. 3 Satz 3)

Anlage 11

Anlage 11 (zu § 48 Satz 1)

Anlage 2

Stundentafel zum Abschlusslehrgang mittlerer feuerwehrtechnischer Dienst

Anlage 2 (zu § 33 Abs. 1 Satz 2 und § 37 Abs. 1 Nr. 2)Stundentafel zum Abschlusslehrgang mittlerer feuerwehrtechnischer Dienst 1. Organisation UE UE theoretisch praktisch Einweisungen, Begrüßung, Verabschiedung 6 0 Technikdienst 0 8 Gesamt 6 8 2. Rechtliche Grundlagen Beamtenrecht 2 0 Brandschutzrecht 2 0 Gesamt 4 0 3. Erkundung und Beurteilung Einsatztaktik, aktuelle Themen 3 0 Verhalten bei Gefahren 6 0 Einsätze im Gleisbereich 2 0 Lageerkundung und Orientierung, Einschätzung bei Gebäuden 4 4 Fahrzeugkunde und Erkundung, Beurteilung 3 3 Gesamt 18 7 4. gefährliche Stoffe und Güter, Gefahrgut Grundlagen 2 0 Kennzeichnung und Informationsgewinnung 2 0 Einsatz zur Probenahme 0 2 Messtaktik 2 0 Messeinsatz bei biologischen und chemischen Gefahren 0 6 Messeinsatz bei radiologischen und nuklearen Gefahren 0 6 Komplexübung 0 6 Gesamt 6 20 5. Brandbekämpfung Brennen und Löschen 4 2 Atemschutznotfalltraining und Menschenrettung 0 3 Brandbekämpfung und Belüftung 0 5 Komplexübung 0 15 Gesamt 4 25 6. Technische Hilfeleistung Sicherung und Schaffung von Zugängen 0 3 Selbstständiger Einsatz von Rettungsgeräten 0 5 Komplexübung 0 15 Gesamt 0 23 7. Prüfungen 1. Prüfungsarbeit - Themen der berufspraktischen Ausbildung 2 0 2. Prüfungsarbeit - Themen des Abschlusslehrgangs mittlerer feuerwehrtechnischer Dienst 2 0 Praktische Prüfung 0 8 Mündliche Prüfung 8 0 Gesamt 13 8 Summe der jeweiligen Unterrichtseinheiten 50 91 Summe der Unterrichtseinheiten des Abschlusslehrgangs 141

Anlage 3

Beschreibung des Lehrgangs zum Maschinisten mittlerer feuerwehrtechnischer Dienst

Anlage 3 (zu § 27 Abs. 3)Beschreibung des Lehrgangs zum Maschinisten mittlerer feuerwehrtechnischer Dienst1. Maschinist für Löschfahrzeuge:- die Aufgabenbereiche und Zuständigkeiten des Maschinisten erklären können,- die wesentlichen, für ihre Funktion bedeutsamen Unterschiede der Löschfahrzeuge und der feuerwehrtechnischen Beladung wiedergeben können,- die für ihren Zuständigkeitsbereich erforderlichen technischen Grundlagen über den Aufbau und die Funktion von Feuerlöschkreiselpumpen erklären und diese richtig bedienen können,- die für die Wasserförderung mit Feuerlöschkreiselpumpen erforderlichen technischen und physikalischen Grundlagen erklären und die Pumpen an unterschiedlichen Löschwasserentnahmestellen, auch bei der Löschwasserförderung über lange Förderstrecken, richtig bedienen können,- die für die Bedienung und Beseitigung kleinerer Betriebsstörungen erforderlichen technischen Grundlagen über Motorenarten und deren Funktionsweise erklären können,- die für die Bedienung und Beseitigung kleinerer Betriebsstörungen erforderlichen technischen Grundlagen über kraftbetriebene und sonstige Geräte und deren Funktionsweise erklären können,- die Vorgaben aus dem Straßenverkehrsrecht, insbesondere hinsichtlich des Fahrens von Einsatzfahrzeugen, erklären und die ihren Zuständigkeitsbereich betreffenden Unfallverhütungsvorschriften wiedergeben können; 2. Maschinist für Hubrettungsfahrzeuge:- Aufgabenbereiche und Zuständigkeiten der Besatzung eines Hubrettungsfahrzeugs erklären können,- die verschiedenen genormten Arten und Typen der Hubrettungsfahrzeuge benennen, den grundsätzlichen Aufbau und die Funktionsweise erklären sowie Normbegriffe anwenden und erklären können,- Grundlagen, die für einen sicheren Betrieb von Hubrettungsfahrzeugen notwendig sind, nennen können,- den Zusammenhang von Baurecht und dem Einsatz von Hubrettungsfahrzeugen erklären können,- das Hubrettungsfahrzeug von allen Steuerständen aus sicher bedienen und alle möglichen Funktionen erklären können,- die im Hubrettungsfahrzeug verbauten Sicherheitseinrichtungen benennen und deren Funktionsweise erklären können,- verschiedenen Notbetriebsarten erklären, Störungen erkennen sowie eine Störungssuche und Fehlerbehebung durchführen können,- die unterschiedlichen Zusatzeinrichtungen des Hubrettungsfahrzeugs erklären, damit ausrüsten und bedienen können,- die verschiedenen Einsatzarten für Hubrettungsfahrzeuge und die unterschiedlichen Anleiterarten kennen und anwenden können,- die spezielle Einsatztaktik für Hubrettungsfahrzeuge erklären können,- die in Theorie und Praxis erworbenen Fertigkeiten und Fähigkeiten in verschiedenen Einsatzübungen mit dem Hubrettungsfahrzeug anwenden können; 3. Maschinist in der technischen Hilfeleistung:Modul 3.1- die Normbeladung eines Rüstwagens, die Aufgaben im Allgemeinen und die Aufgaben im technischen Hilfeleistungseinsatz nennen können,- die für den zweckmäßigen Einsatz feuerwehrtechnischer Ausrüstung für die technische Hilfeleistung notwendigen physikalischen Grundlagen erklären und in der Praxis richtig anwenden können,- Geräte für die technische Hilfeleistung selbstständig und fachlich richtig einsetzen können,- die für die Bedienung und Beseitigung kleinerer Betriebsstörungen erforderlichen technischen Grundlagen über kraftbetriebene und sonstige Geräte und deren Funktionsweise erklären können,- den generellen Aufbau und die Funktionsweise einer maschinellen Zugeinrichtung erklären können,- die einsatztaktischen Grundsätze und Bestimmungen zur Unfallverhütung in Bezug auf die maschinelle Zugeinrichtung erklären und richtig anwenden können,- die Grundlagen zur Wartung und Pflege sowie Beseitigung kleinerer Betriebsstörungen in Bezug auf die maschinelle Zugeinrichtung erklären und richtig anwenden können, Modul 3.2- die Grundlagen zur Bedienung von Ladebordwänden und Hakensystemen erklären und richtig anwenden können,- die rechtlichen und physikalischen Grundlagen in Bezug auf Ladungssicherung erklären und richtig anwenden können, Modul 3.3- das Fahrverhalten von Einsatzfahrzeugen in statischen und teilweise auch dynamischen Fahrsituationen kennen und richtig reagieren können,- den konstruktiven Aufbau eines Feuerwehrfahrzeugs kennen, um damit das eigene fahrerische Können zu verbessern.

Anlage 4

Anlage 4 (zu § 28 Abs. 8)

Anlage 5

Anlage 5 (zu § 24 Abs. 3 Satz 1)

Anlage 6

Anlage 6 (zu § 33 Abs. 2)

Anlage 7

Anlage 7 (zu § 34 Abs. 1 Satz 2 und § 35)

Anlage 8

Anlage 8 (zu § 46 Abs. 1 Satz 2)

Anlage 9

Anlage 9 (zu § 31 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1)

Eingangsformel ThürFwLAPO

Aufgrund des § 14 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 und des § 51 Abs. 1 des Thüringer Laufbahngesetzes (ThürLaufbG) vom 12. August 2014 (GVBl. S. 472 -498-), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Juli 2019 (GVBl. S. 298), verordnet das Ministerium für Inneres und Kommunales:

§ 1

Geltungsbereich

§ 1 GeltungsbereichDiese Verordnung regelt die Laufbahnen sowie die Ausbildung und Prüfung für die Beamten des mittleren, gehobenen und höheren feuerwehrtechnischen Dienstes der Gemeinden, Verwaltungsgemeinschaften, Landkreise, Zweckverbände und des Landes.

§ 10

Versäumnis und Verhinderung bei Leistungsnachweisen und Prüfungen, Täuschung

§ 10 Versäumnis und Verhinderung bei Leistungsnachweisen und Prüfungen, Täuschung(1) Erscheint ein Anwärter zu einem anberaumten Leistungsnachweis oder zu einer anberaumten Prüfung nicht oder wird ein zu erbringender Leistungsnachweis oder eine zu erbringende Prüfungsleistung nicht oder nicht rechtzeitig erbracht, gilt diese als nicht bestanden und wird mit null Punkten bewertet. Beendet ein Anwärter einen Leistungsnachweis oder eine Prüfung vorzeitig, entscheidet der Lehrgangsleiter oder der Vorsitzende der Prüfungskommission, ob und inwieweit die bis dahin erbrachten Leistungen gewertet werden.(2) Die Rechtsfolge nach Absatz 1 Satz 1 tritt nicht ein, wenn der Anwärter das Fernbleiben zum Termin des Leistungsnachweises oder der Prüfung oder der nicht oder nicht fristgerechten Erbringung der Leistung oder Prüfungsleistung hinreichend entschuldigt. Entschuldigungsgründe sind unverzüglich gegenüber dem Lehrgangsleiter oder der Prüfungskommission oder der Ausbildungsstelle nach § 26 geltend zu machen. Bei Erkrankung ist grundsätzlich ein ärztliches, auf Verlangen ein amtsärztliches Attest vorzulegen.(3) Die Entscheidung über die Art und Weise der Glaubhaftmachung von Entschuldigungsgründen erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen durch den Lehrgangsleiter oder die Prüfungskommission oder Ausbildungsstelle nach § 26. Die Entscheidung ist dem Anwärter schriftlich mitzuteilen. Beim Vorliegen eines glaubhaften Hinderungsgrundes ist nach Wegfall des Hinderungsgrundes ein neuer Leistungsnachweis oder eine neue Prüfung durchzuführen.(4) Wird bei der Erbringung eines Leistungsnachweises oder einer Prüfungsleistung ein Täuschungsversuch zu eigenem oder fremdem Vorteil unternommen, ist dieser Leistungsnachweis oder diese Prüfungsleistung mit null Punkten zu bewerten.

§ 11

Ausbildungs- und Prüfungsakten, Dokumentation von Prüfungen

§ 11 Ausbildungs- und Prüfungsakten, Dokumentation von Prüfungen(1) Für jeden Anwärter führt die zuständige Ausbildungsbehörde eine Ausbildungsakte.(2) In die Ausbildungsakte werden alle mit der Ausbildung zusammenhängenden Unterlagen aufgenommen. Nach Beendigung der Ausbildung ist die Ausbildungsakte von der Ausbildungsbehörde an die personalführende Dienststelle der Einstellungsbehörde zu übergeben.(3) Die Berufsfeuerwehr, bei der der Anwärter den Grundausbildungslehrgang absolviert, führt für jeden Anwärter im feuerwehrtechnischen Dienst eine Prüfungsakte. In die Prüfungsakte sind aufzunehmen:1. alle während des Grundausbildungslehrgangs angefertigten Klausuren einschließlich deren Bewertung nach § 20 Abs. 2 Satz 1,2. alle Bewertungen der im Grundausbildungslehrgang sonstigen angefertigten schriftlichen Leistungsnachweise nach § 20 Abs. 2 Satz 2,3. alle Bewertungen der im Grundausbildungslehrgang erbrachten praktischen Leistungsnachweise nach § 21 Abs. 2 Satz 1,4. alle Bewertungen der im Grundausbildungslehrgang erbrachten sportlichen Leistungsnachweise nach § 21 Abs. 4,5. die Aufgabenstellung und die Dokumentation zum praktischen Prüfungsteil der Zwischenprüfung einschließlich deren Bewertung,6. die Aufgabenstellung und die Dokumentation zum mündlichen Prüfungsteil der Zwischenprüfung einschließlich deren Bewertung,7. alle Bewertungen, die zur Erlangung der Befähigungen nach § 19 Abs. 2 Satz 3 führen,8. die Niederschrift über das Ergebnis des Grundausbildungslehrgangs.(4) Die Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule führt für jeden Anwärter im mittleren feuerwehrtechnischen Dienst, der eine Prüfung an der Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule ablegt, eine Prüfungsakte. In die Prüfungsakte sind aufzunehmen:1. die Dokumentation zur Prüfung zum Maschinisten mittlerer feuerwehrtechnischer Dienst,2. die Unterlagen zur Zulassung zum Abschlusslehrgang,3. alle Prüfungsarbeiten des schriftlichen Teils der Laufbahnprüfung einschließlich deren Bewertung,4. die Aufgabenstellung und die Dokumentation zum praktischen Teil der Laufbahnprüfung einschließlich deren Bewertung,5. die Aufgabenstellung und die Dokumentation zum mündlichen Teil der Laufbahnprüfung einschließlich deren Bewertung,6. die Niederschrift zur Ermittlung des Ergebnisses des Abschlusslehrgangs einschließlich der Laufbahnprüfung,7. die Niederschrift zur Ermittlung des Gesamtergebnisses der Laufbahnausbildung,8. eine Ausfertigung des Zeugnisses über die Befähigung für die Laufbahn des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes.(5) Die elektronische Aktenführung ist zulässig.(6) Die Aufbewahrungsfristen für die Akten bestimmen sich nach der Richtlinie über die Aufbewahrung von Schriftgut in der Verwaltung des Freistaats Thüringen vom 22. Juli 2019 (StAnz. Nr. 31 S. 1204) in der jeweils geltenden Fassung. Die kommunalen Ausbildungsbehörden sollen sich entsprechend der Empfehlung nach Nummer 1.9 der in Satz 1 genannten Richtlinie an diesen Aufbewahrungsfristen orientieren.(7) Auf Antrag kann ein Anwärter Einsicht in die bei den Ausbildungsbehörden und bei der Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule geführten Akten nehmen. Der Antrag auf Einsichtnahme ist schriftlich zu stellen. Die Einsichtnahme erfolgt unter Aufsicht.(8) Die Dokumentationen der Prüfungen nach dieser Verordnung müssen mindestens enthalten:1. Ort, Datum und Zeitdauer der jeweiligen Prüfung,2. Kennzahl nach § 39 Abs. 1 oder Name des Prüflings,3. Angaben über die geprüften Schwerpunkte,4. an der Prüfung beteiligten Mitglieder der Prüfungskommission, deren jeweilige Funktion und deren jeweilige Bewertung,5. Gesamtergebnis der Prüfungsleistung,6. weitere anwesende Personen nach § 13 Abs. 2 und 3,7. Besonderheiten im Prüfungsablauf.Die Dokumentationen der Prüfungen sind vom Vorsitzenden der Prüfungskommission und mindestens einem weiteren Mitglied der Prüfungskommission zu unterzeichnen.

§ 12

Prüfungskommissionen

§ 12 Prüfungskommissionen(1) Für die Zwischenprüfung wird eine Prüfungskommission bei der jeweiligen Berufsfeuerwehr gebildet, welche den Grundausbildungslehrgang durchführt. Die Berufung der Mitglieder der Prüfungskommission erfolgt durch den Leiter der lehrgangsdurchführenden Berufsfeuerwehr. Neben den Mitgliedern nach Absatz 4 Satz 1 gehört der Leiter der jeweiligen Berufsfeuerwehr der Prüfungskommission stets als Mitglied an.(2) Für die Laufbahnprüfung während des Abschlusslehrgangs im mittleren feuerwehrtechnischen Dienst sowie zur Feststellung des Gesamtergebnisses der Laufbahnausbildung wird eine Prüfungskommission an der Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule durch das für den Brandschutz zuständige Ministerium berufen.(3) Die Prüfungskommissionen führen Prüfungen durch und entscheiden in Prüfungsangelegenheiten, soweit nach dieser Verordnung nicht andere Zuständigkeiten begründet sind. Die Vorsitzenden der Prüfungskommissionen bestimmen die für die jeweiligen Prüfungen zugelassenen Hilfsmittel und Ausführungsmodalitäten.(4) Den Prüfungskommissionen nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 gehören an:1. ein Beamter mit der Laufbahnbefähigung des höheren oder gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes als Vorsitzender,2. ein Beamter mit der Laufbahnbefähigung des höheren oder gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes aus dem Geschäftsbereich eines anderen Dienstherrn oder einer anderen Dienststelle als die lehrgangsdurchführende Ausbildungsbehörde im Geltungsbereich des Thüringer Beamtengesetzes,3. ein Beamter der Laufbahn des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes, der Führungsaufgaben wahrnimmt,4. für den praktischen Prüfungsteil oder die praktische Prüfung weitere Mitglieder, die in der Regel Lehrkräfte bei der lehrgangsdurchführenden Ausbildungsbehörde sein sollen, und5. für den mündlichen Prüfungsteil oder die mündliche Prüfung ein weiteres Mitglied, das in der Regel Lehrkraft bei der Ausbildungsbehörde sein soll.Hinsichtlich der Mitglieder nach Satz 1 Nr. 4 ist sicherzustellen, dass mindestens zwei Mitglieder der Prüfungskommission gleichzeitig an den jeweiligen Stationen des praktischen Prüfungsteils oder der praktischen Prüfung anwesend sind; die Zuordnung der Mitglieder der Prüfungskommission zu den Stationen erfolgt durch Los.(5) Der Vorsitzende der Prüfungskommission soll der lehrgangsdurchführenden Ausbildungsbehörde angehören.(6) Die Qualifikationsanforderungen nach Absatz 4 Satz 1 gelten für Mitglieder und stellvertretende Mitglieder der Prüfungskommissionen. Es sind Stellvertreter in ausreichender Anzahl zu berufen. Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Prüfungskommissionen werden für die Dauer von mindestens vier Jahren berufen. Ein Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied der Prüfungskommission kann aus wichtigem Grund vorzeitig abberufen werden.(7) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Prüfungskommissionen sind in ihren Entscheidungen unabhängig und nicht an Weisungen gebunden. Die Prüfungskommissionen sind beschlussfähig, wenn neben dem Vorsitzenden mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Die Prüfungskommissionen entscheiden mit Stimmenmehrheit. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.(8) Die Prüfungskommissionen führen das Dienstsiegel der lehrgangsdurchführenden Ausbildungsbehörde.

§ 13

Nichtöffentlichkeit von Prüfungen, Anwesenheit von Beobachtern

§ 13 Nichtöffentlichkeit von Prüfungen, Anwesenheit von Beobachtern(1) Prüfungen nach dieser Verordnung sind grundsätzlich nicht öffentlich.(2) Die Vorsitzenden der Prüfungskommissionen nach § 12 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 können abweichend von Absatz 1 für die jeweilige Prüfung einzelne Personen folgender Personengruppen als Beobachtende der Prüfung zulassen:1. Vertreter des jeweiligen Dienstherrn oder Arbeitgebers des Prüflings,2. Lehrkräfte,3. Vertreter der gewerkschaftlichen Spitzenorganisationen oder4. neu berufene Mitglieder der Prüfungskommission vor deren erstmaligem Tätigwerden.(3) Beauftragte des für den Brandschutz zuständigen Ministeriums dürfen an den Prüfungen nach dieser Verordnung als Beobachtende teilnehmen.(4) Insgesamt dürfen nicht mehr als fünf Beobachtende an Prüfungen teilnehmen.

§ 14

Einstellungsvoraussetzungen

§ 14 Einstellungsvoraussetzungen(1) Bewerbungen sind an die Einstellungsbehörde des jeweiligen Dienstherrn nach § 1 zu richten.(2) In den Vorbereitungsdienst der Laufbahn des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes kann eingestellt werden, wer1. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in ein Beamtenverhältnis erfüllt,2. am Einstellungstag das 32. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,3. mindestens einen Qualifizierenden Hauptschulabschluss oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand nachweist,4. eine für den feuerwehrtechnischen Dienst geeignete abgeschlossene berufliche Ausbildung nachweist,5. nach ärztlichem Gutachten für den feuerwehrtechnischen Dienst geeignet ist,6. im Besitz einer Fahrerlaubnis der Klasse B ist und7. einen Eignungstest bestanden hat, der einen schriftlichen, praktisch-sportlichen und mündlichen Teil umfasst.Die Eignung nach Satz 1 Nr. 5 erfordert insbesondere die nach arbeitsmedizinischen Grundsätzen festzustellende Eignung zum Tragen von umluftunabhängigen Atemschutzgeräten und zum Fahren von Feuerwehrfahrzeugen unter Einsatzbedingungen sowie die Vorsorge für Tätigkeiten mit Infektionsgefährdung.(3) Die oberste Dienstbehörde kann in begründeten Fällen Ausnahmen von Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 zulassen.(4) Der Entscheidung über die Einstellung geht ein Auswahlverfahren voraus. Die Auswahl der Bewerber trifft die Einstellungsbehörde des jeweiligen Dienstherrn nach § 1 aufgrund der vorliegenden Nachweise und sonstigen Unterlagen sowie der Ergebnisse der Eignungstests.(5) Die ausgewählten Bewerber werden von der Einstellungsbehörde des jeweiligen Dienstherrn nach § 1 in der Regel zum 1. April oder zum 1. Oktober eines Jahres eingestellt.

§ 15

Vorbereitungsdienst

§ 15 Vorbereitungsdienst(1) Die ausgewählten Bewerber werden unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst der Laufbahn des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes eingestellt.(2) Der Vorbereitungsdienst dauert in der Regel 18 Monate.(3) Eine hauptberufliche Tätigkeit in einer Feuerwehr oder in einer anerkannten Werkfeuerwehr kann bis zur Dauer von sechs Monaten auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden.(4) Eine Anrechnung nach Absatz 3 kann erfolgen, wenn die in der jeweiligen Tätigkeit erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten dies rechtfertigen. Über die Anrechnung entscheidet die jeweilige oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit der Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule.(5) Bei einer Verlängerung des Vorbereitungsdienstes muss der Abschlusslehrgang einschließlich der Laufbahnprüfung am Ende des verlängerten Vorbereitungsdienstes durchgeführt werden.

§ 16

Beendigung des Vorbereitungsdienstes

§ 16 Beendigung des Vorbereitungsdienstes(1) Für einen Anwärter, der die Laufbahnbefähigung durch Bestehen der Laufbahnausbildung erlangt, endet das Beamtenverhältnis auf Widerruf mit Ablauf des Tages der schriftlichen Bekanntgabe des Gesamtergebnisses der Laufbahnausbildung.(2) Für einen Anwärter, der eine für einen erfolgreichen Abschluss der Laufbahnausbildung notwendige Prüfung endgültig nicht besteht oder für den die endgültige Feststellung des Fehlens eines für den Abschluss notwendigen Leistungsnachweises erfolgt, endet der Vorbereitungsdienst mit Ablauf des Tages der schriftlichen Bekanntgabe des endgültigen Nichtbestehens der Prüfung oder des endgültigen Fehlens des notwendigen Leistungsnachweises.

§ 17

Ziel der Ausbildung

§ 17 Ziel der AusbildungIn der Ausbildung werden den Anwärtern Fachkenntnisse, Fähigkeiten und Methoden vermittelt, die zur Erfüllung der Aufgaben in der Laufbahn des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes, einschließlich des Führens eines Trupps innerhalb einer taktischen Einheit, befähigen.

§ 18

Verlauf der Ausbildung

§ 18 Verlauf der Ausbildung(1) Die Ausbildung ist in folgende Ausbildungsabschnitte gegliedert: 1. Grundausbildungslehrgang und Zwischenprüfung mit einer Dauer von regelmäßig 25 Wochen, 2. Ausbildung zum Rettungssanitäter einschließlich der Prüfung mit einer Dauer von regelmäßig 13 Wochen, 3. Ausbildung zum Erwerb der Fahrerlaubnis der Klasse C mit einer Dauer von regelmäßig vier Wochen, 4. Lehrgang zum Maschinisten mittlerer feuerwehrtechnischer Dienst einschließlich der Prüfung mit einer Dauer von drei Wochen, 5. berufspraktische Ausbildung mit einer Dauer von regelmäßig 20 Wochen, 6. Abschlusslehrgang einschließlich Laufbahnprüfung mit einer Dauer von vier Wochen.(2) Sofern das Ausbildungsziel nicht gefährdet wird und der Erwerb der Zugangsvoraussetzungen zu nachfolgenden Ausbildungsabschnitten und Lehrgängen jeweils sichergestellt ist, können die Ausbildungsabschnitte nach Absatz 1 Nr. 1 bis 5 auch in anderer als der in Absatz 1 festgelegten Reihenfolge absolviert werden. Die Ausbildung zum Erwerb der Fahrerlaubnis der Klasse C kann auch während des Grundausbildungslehrgangs oder während der berufspraktischen Ausbildung erfolgen.(3) Erfolgt der Erwerb der Fahrerlaubnis der Klasse C zeitgleich zu einem anderen Ausbildungsabschnitt oder verfügt der Anwärter vor Einstellung in den Vorbereitungsdienst bereits über einen in § 26 genannten Abschluss oder einer gültigen Fahrerlaubnis der Klasse C, soll die jeweils nach Absatz 1 Nr. 2 oder 3 für den Erwerb geregelte Ausbildungsdauer der Dauer der berufspraktischen Ausbildung hinzugerechnet werden.(4) Vor Beginn des Lehrgangs nach § 27 ist die Ausbildung zum Erwerb der Fahrerlaubnis der Klasse C nach der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980) in der jeweils geltenden Fassung durchzuführen. Die Kosten des Erwerbes der Fahrerlaubnis tragen die Einstellungsbehörden.

§ 19

Ausbildungsstelle, Inhalt und Anforderungen an das Bestehen des Grundausbildungslehrgangs

§ 19 Ausbildungsstelle, Inhalt und Anforderungen an das Bestehen des Grundausbildungslehrgangs(1) Der Grundausbildungslehrgang ist bei einer Berufsfeuerwehr zu absolvieren.(2) Der Grundausbildungslehrgang dient der Vermittlung von feuerwehrtechnischem Grundwissen. Inhalt und zeitlicher Umfang des Grundausbildungslehrgangs ergeben sich aus Anlage 1. Darüber hinaus dient der Grundausbildungslehrgang der Kompetenzvermittlung und dem Befähigungserwerb1. zum Sprechfunker,2. zum Atemschutzgeräteträger,3. zur Einsatzkraft im ABC-Einsatz,4. zum Motorkettensägenführer und5. zum Sichern in absturzgefährdeten Bereichen.(3) Der Grundausbildungslehrgang ist bestanden, wenn neben den Nachweisen zum Erwerb der Befähigungen nach Absatz 2 Satz 31. die während des Grundausbildungslehrgangsa) angefertigten Klausuren im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 1,b) erbrachten praktischen Leistungsnachweise nach § 21 Abs. 2 Satz 1 undc) erbrachten sportlichen Leistungsnachweise nach § 21 Abs. 4 jeweils mit mindestens fünf Punkten bewertet wurden,2. der Durchschnitt der während des Grundausbildungslehrgangsa) sonstigen angefertigten schriftlichen Leistungsnachweise nach § 20 Abs. 2 Satz 2 undb) sonstigen erbrachten praktischen Leistungsnachweise nach § 21 Abs. 2 Satz 2 jeweils mindestens fünf Punkte beträgt und3. der praktische Prüfungsteil nach § 22 Abs. 3 und der mündliche Prüfungsteil nach § 22 Abs. 4 der Zwischenprüfung am Ende des Grundausbildungslehrgangs jeweils mit mindestens fünf Punkten bewertet wurden.(4) Während des Grundausbildungslehrgangs sollen das deutsche Feuerwehr-Fitness-Abzeichen mindestens der Stufe Bronze sowie das Deutsche Rettungsschwimmabzeichen mindestens der Stufe Bronze abgelegt werden.

§ 2

Laufbahnen, Dienst- und Amtsbezeichnungen

§ 2 Laufbahnen, Dienst- und Amtsbezeichnungen(1) Der feuerwehrtechnische Dienst umfasst die Laufbahnen des mittleren, gehobenen und höheren feuerwehrtechnischen Dienstes.(2) Die Beamten führen in der Laufbahn des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen: 1. während des Vorbereitungsdienstes im Beamtenverhältnis auf Widerruf, bei dem das Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 7 zugeordnet ist Brandmeisteranwärter (BMA), 2. im Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 7 Brandmeister (BM), 3. in den Beförderungsämtern der a) Besoldungsgruppe A 8 Oberbrandmeister (OBM), b) Besoldungsgruppe A 9 Hauptbrandmeister (HBM).(3) Die Beamten führen in der Laufbahn des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen: 1. während des Vorbereitungsdienstes im Beamtenverhältnis auf Widerruf, bei dem das Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 10 zugeordnet ist Brandoberinspektoranwärter (BOIA), 2. im Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 10 Brandoberinspektor (BOI), 3. in den Beförderungsämtern der a) Besoldungsgruppe A 11 Brandamtmann (BA), b) Besoldungsgruppe A 12 Brandamtsrat (BAR), c) Besoldungsgruppe A 13 Brandoberamtsrat (BOAR).(4) Die Beamten führen in der Laufbahn des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen: 1. während des Vorbereitungsdienstes im Beamtenverhältnis auf Widerruf, bei dem das Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 13 zugeordnet ist Brandreferendar (BRef), 2. im Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 13 Brandrat (BR), 3. in den Beförderungsämtern der a) Besoldungsgruppe A 14 Oberbrandrat (OBR), b) Besoldungsgruppe A 15 Branddirektor (BD), c) Besoldungsgruppe A 16 Leitender Branddirektor (LtdBD).

§ 20

Schriftliche Leistungsnachweise

§ 20 Schriftliche Leistungsnachweise(1) Die zu den in Anlage 1 Nr. 1 bis 11 genannten theoretischen Lehrinhalten des Grundausbildungslehrgangs erbrachten Leistungen der Anwärter sind zu bewerten.(2) Im Grundausbildungslehrgang sind folgende Klausuren anzufertigen:1. sechs Klausuren in den Themenfelderna) Naturwissenschaftliche Grundlagen,b) Fahrzeug- und Gerätekunde,c) Allgemeine Grundlagen, Verwaltungsrecht und vorbeugender Brandschutz,d) Einsatzlehre - Schwerpunktsetzung Brandbekämpfung,e) Einsatzlehre - Schwerpunktsetzung Technische Hilfeleistung undf) Einsatzlehre - Schwerpunktsetzung ABC-Einsatz in einer Gesamtbearbeitungszeit von höchstens zwölf Unterrichtseinheiten sowie2. eine weitere Klausur im Querschnitt aller Themenfelder der Anlage 1 Nr. 1 bis 11 in einer Bearbeitungszeit von zwei Unterrichtseinheiten.Der Durchschnitt aller Bewertungen der im Grundausbildungslehrgang sonstigen angefertigten schriftlichen Leistungsnachweise nach Absatz 1 ergibt eine weitere Bewertung, die bei der Ermittlung des Ergebnisses des Grundausbildungslehrgangs zu berücksichtigen ist.(3) Für jede Klausur nach Absatz 2 Satz 1 werden dem Vorsitzenden der Prüfungskommission durch den zuständigen Lehrgangsleiter vor den Klausurterminen jeweils zwei Klausurvorschläge mit Lösungsskizze und den zulässigen Hilfsmitteln vorgelegt. Aus diesen Vorschlägen kann der Vorsitzende der Prüfungskommission nach pflichtgemäßem Ermessen mit oder ohne Änderungen die jeweils zu bearbeitende Klausur bestimmen.(4) Die Klausuren und schriftlichen Leistungsnachweise sind unter Aufsicht anzufertigen. Über den Verlauf ist ein Protokoll zu fertigen, in dem insbesondere die Anwesenheit, der Zeitpunkt des Beginns und der Beendigung der Bearbeitung, Unterbrechungszeiten und besondere Vorkommnisse zu verzeichnet sind. Das Protokoll ist vom Aufsicht führenden Bediensteten zu unterzeichnen.(5) Jede Klausur nach Absatz 2 Satz 1 ist von einem Korrektor, der vom Vorsitzenden der Prüfungskommission bestimmt wird, zu bewerten. Als Korrektor kommt in Betracht, wer nach § 12 Mitglied einer Prüfungskommission ist.(6) Die Ergebnisse der Klausuren und Leistungsnachweise sind dem Anwärter in angemessener Frist bekannt zu geben.

§ 21

Praktische und sportliche Leistungsnachweise

§ 21 Praktische und sportliche Leistungsnachweise(1) Die zu den in Anlage 1 Nr. 1 bis 10 genannten praktischen Lehrinhalten des Grundausbildungslehrgangs erbrachten Leistungen der Anwärter sind zu bewerten.(2) Im Grundausbildungslehrgang sind praktische Fähigkeiten und Fertigkeiten hinsichtlich der sicheren Handhabung der Geräte, des einsatztaktisch richtigen Verhaltens und der Zusammenarbeit in der Gruppe als taktische Einheit durch Leistungsnachweise in den Themenfeldern1. Einsatzübung Feuerlöschkreiselpumpe und Pumpenkunde,2. Tragbare Leitern,3. Stiche und Bunde,4. Einsatzausbildung mit der Schwerpunktsetzung Brandbekämpfung,5. Einsatzausbildung mit der Schwerpunktsetzung Technische Hilfeleistung,6. Einsatzausbildung mit der Schwerpunktsetzung ABC-Einsatz und7. Einsatzausbildung mit der Schwerpunktsetzung Realbrandausbildungnachzuweisen. Zudem ergibt der Durchschnitt aller Bewertungen der im Grundausbildungslehrgang sonstigen erbrachten praktischen Leistungsnachweise nach Absatz 1 eine weitere Bewertung in der Wertigkeit der Themenfelder nach Satz 1, die bei der Ermittlung des Ergebnisses des Grundausbildungslehrgangs zu berücksichtigen ist.(3) Die nach Anlage 1 Nr. 11 erbrachten sportlichen Leistungen der Anwärter sind zu bewerten. In den Unterrichtseinheiten im Themenfeld Sport und Gesundheitsförderung sollen die Anwärter darauf vorbereitet werden, das deutsche Feuerwehr-Fitness-Abzeichen und das Deutsche Rettungsschwimmabzeichen abzulegen.(4) Die Bewertung der erbrachten sportlichen Leistungen erfolgt durch Leistungsnachweise in den sportlichen Disziplinen1. Schwimmen,2. Kraft,3. Ausdauer und4. Koordination.(5) Die Ergebnisse der Leistungsnachweise sind dem Anwärter in angemessener Frist bekannt zu geben.

§ 22

Zwischenprüfung

§ 22 Zwischenprüfung(1) Mit der Zwischenprüfung am Ende des Grundausbildungslehrgangs hat der Anwärter nachzuweisen, dass er Fachkenntnisse und Fähigkeiten erworben hat, die erwarten lassen, dass er den Anforderungen der weiteren Ausbildung entsprechen wird.(2) Die Zwischenprüfung besteht aus einem praktischen und einem mündlichen Prüfungsteil zum Nachweis der feuerwehrtechnischen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten.(3) Der praktische Prüfungsteil umfasst eine Gruppenübung auf dem Gebiet der Brandbekämpfung oder technischen Hilfeleistung sowie einen Übungszirkel mit vier praktischen Übungen. Es sind die Handhabung der Geräte und in der Gruppenübung zusätzlich die Zusammenarbeit in der Gruppe und das einsatztaktische Verhalten zu bewerten.(4) Der mündliche Prüfungsteil dient dem Nachweis des feuerwehrtechnischen Grundwissens. Der mündliche Prüfungsteil kann als Gruppenprüfung durchgeführt werden. Die Dauer des mündlichen Prüfungsteils soll zehn Minuten je zu prüfenden Anwärter betragen.(5) Für jede Prüfungsleistung nach Absatz 3 werden dem Vorsitzenden der Prüfungskommission durch den Lehrgangsleiter des Grundausbildungslehrgangs vor den Prüfungsterminen für jeden Prüfungsteil mehrere Aufgabenstellungen und Vorschläge zu Einsatzsituationen mit Lösungsskizzen vorgelegt. Aus diesen Vorschlägen bestimmt der Vorsitzende der Prüfungskommission nach pflichtgemäßem Ermessen mit oder ohne Änderungen die jeweils zu bearbeitenden Prüfungsaufgaben.(6) Das Ergebnis der Zwischenprüfung ist dem Anwärter nach Abschluss der Zwischenprüfung durch den Vorsitzenden der Prüfungskommission bekannt zu geben.

§ 23

Ermittlung des Ergebnisses und Bestehen der Zwischenprüfung

§ 23 Ermittlung des Ergebnisses und Bestehen der Zwischenprüfung(1) Das Ergebnis des praktischen Prüfungsteils wird aus dem Durchschnitt der Bewertungen der Gruppenübung und des Übungszirkels ermittelt. Die praktische Prüfung hat bestanden, wer jeweils mindestens fünf Punkte als Bewertung der Gruppenübung und des Übungszirkels erhalten hat.(2) Das Ergebnis des mündlichen Prüfungsteils wird aus dem Durchschnitt der einzelnen Bewertungen ermittelt. Die mündliche Prüfung hat bestanden, wer in der Gesamtbewertung mindestens fünf Punkte erreicht hat.

§ 24

Ergebnis des Grundausbildungslehrgangs

§ 24 Ergebnis des Grundausbildungslehrgangs(1) Am Tag der Bekanntgabe des Ergebnisses des Grundausbildungslehrgangs muss der Anwärter über die Befähigungen nach § 19 Abs. 2 Satz 3 verfügen.(2) Liegen die Voraussetzungen nach § 19 Abs. 3 vor, ist der Grundausbildungslehrgang bestanden. Das Ergebnis des Grundausbildungslehrgangs wird aus den folgenden gewichteten Bewertungsdurchschnitten ermittelt:1. dem Durchschnitt der Bewertungen aller während des Grundausbildungslehrgangs angefertigten Klausuren nach § 20 Abs. 2 Satz 1 und der weiteren Bewertung der sonstigen angefertigten schriftlichen Leistungsnachweise nach § 20 Abs. 2 Satz 2 zu 40 Prozent,2. dem Durchschnitt der Bewertungen aller während des Grundausbildungslehrgangs erbrachten praktischen Fähigkeiten und Fertigkeiten nach § 21 Abs. 2 Satz 1 und der Bewertung der sonstigen erbrachten praktischen Leistungsnachweise nach § 21 Abs. 2 Satz 2 zu 15 Prozent,3. dem Durchschnitt aller während des Grundausbildungslehrgangs erbrachten sportlichen Leistungsnachweise nach § 21 Abs. 4 zu 10 Prozent,4. dem Ergebnis des praktischen Prüfungsteils der Zwischenprüfung nach § 22 Abs. 3 zu 25 Prozent und5. dem Ergebnis des mündlichen Prüfungsteils der Zwischenprüfung nach § 22 Abs. 4 zu 10 Prozent.(3) Das Ergebnis des Grundausbildungslehrgangs ist von dem Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied der Prüfungskommission in einer Niederschrift nach dem Muster der Anlage 5 festzustellen. Das Ergebnis ist dem Anwärter, dem Ausbildungsleiter und den Einstellungsbehörden in angemessener Frist schriftlich bekannt zu geben.

§ 25

Folgen bei Nichtbestehen des Grundausbildungslehrgangs

§ 25 Folgen bei Nichtbestehen des Grundausbildungslehrgangs(1) Das Bestehen des Grundausbildungslehrgangs ist Voraussetzung für die Fortsetzung der Laufbahnausbildung.(2) Sind Anforderungen nach § 19 Abs. 2 Satz 3 nicht erfüllt, können diese jeweils einmal vor Bekanntgabe des Ergebnisses des Grundausbildungslehrgangs wiederholt werden.(3) Sind die Anforderungen nach § 19 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a nicht erfüllt, können die nicht den Anforderungen entsprechenden Klausuren jeweils einmal wiederholt werden. Die Wiederholungsklausuren sind vor der Zwischenprüfung anzufertigen.(4) Sind die Anforderungen nach § 19 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. b nicht erfüllt, können die nicht den Anforderungen entsprechenden praktischen Leistungsnachweise jeweils einmal wiederholt werden. Die Wiederholungsleistungen sind vor der Zwischenprüfung zu erbringen.(5) Sind die Anforderungen nach § 19 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. c nicht erfüllt, können die nicht den Anforderungen entsprechenden sportlichen Leistungsnachweise jeweils einmal wiederholt werden. Die Wiederholungsleistungen sind vor der Zwischenprüfung zu erbringen.(6) Ist die Zwischenprüfung oder sind Prüfungsteile der Zwischenprüfung nicht bestanden, ist die einmalige Wiederholung der Zwischenprüfung oder der nicht bestandenen Prüfungsteile der Zwischenprüfung möglich.(7) Entspricht das Ergebnis eines nach den Absätzen 2 bis 6 wiederholten Befähigungs- oder Leistungsnachweises oder entspricht das Ergebnis einer wiederholten Prüfungsleistung der Zwischenprüfung erneut nicht der jeweiligen Anforderung nach § 19 Abs. 2 Satz 3 oder Abs. 3 und kann der Anwärter aus diesem Grund den Grundausbildungslehrgang nicht bestehen, ist dies dem Anwärter, dem Ausbildungsleiter und der Einstellungsbehörde schriftlich mitzuteilen. Die Mitteilung ist von dem Vorsitzenden der Prüfungskommission zu unterzeichnen. Die Einstellungsbehörde entscheidet nach § 21 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit Satz 3 ThürLaufbG über die Zulassung einer zweiten Wiederholung. Wird eine zweite Wiederholung nicht zugelassen oder entspricht das Ergebnis einer zugelassenen zweiten Wiederholung erneut nicht der jeweiligen Anforderung nach § 19 Abs. 3, ist der Grundausbildungslehrgang endgültig nicht bestanden und der Vorbereitungsdienst endet nach § 16 Abs. 2.

§ 26

Ausbildung und Prüfung zum Rettungssanitäter

§ 26 Ausbildung und Prüfung zum Rettungssanitäter(1) Die Ausbildung und Prüfung zum Rettungssanitäter wird in einem Ausbildungsgang an durch das Landesverwaltungsamt hierfür zugelassenen Einrichtungen absolviert.(2) Die Ausbildung und Prüfung zum Rettungssanitäter richtet sich nach der aufgrund des § 32 Abs. 2 Satz 1 des Thüringer Rettungsdienstgesetzes (ThürRettG) vom 16. Juli 2008 (GVBl. S. 233) in der jeweils geltenden Fassung erlassenen Rechtsverordnung. Bis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 32 Abs. 2 Satz 1 ThürRettG ist für den Qualifikationserwerb die Empfehlung des Länderausschusses Rettungswesen für eine Verordnung über die Ausbildung und Prüfung von Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitätern vom 12. Februar 2019 in der jeweils geltenden Fassung zugrunde zu legen. Mit erfolgreichem Abschluss der Prüfung erlangt der Anwärter die Qualifikation zum Rettungssanitäter. Das Ergebnis der Prüfung ist durch die dem Ergebnis entsprechende Punktzahl nach § 9 Abs. 1 bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses der Laufbahnausbildung zu berücksichtigen.(3) Das Bestehen der Ausbildung zum Rettungssanitäter oder das Vorliegen einer Qualifikation nach Abs. 4 ist Voraussetzung für die Fortsetzung der Laufbahnausbildung.(4) Eine Qualifikation als Rettungsassistent oder Notfallsanitäter, welche vor Beginn des Abschlusslehrgangs erfolgreich abgeschlossen wurde, ist abweichend von Absatz 2 Satz 5 mit 15 Punkten bei der Ermittlung des Punktwerts nach § 9 Abs. 1 im Gesamtergebnis der Laufbahnausbildung zu berücksichtigen.

§ 27

Ziel und Inhalt des Lehrgangs zum Maschinisten mittlerer feuerwehrtechnischer Dienst

§ 27 Ziel und Inhalt des Lehrgangs zum Maschinisten mittlerer feuerwehrtechnischer Dienst(1) Der Lehrgang zum Maschinisten mittlerer feuerwehrtechnischer Dienst ist an der Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule zu absolvieren.(2) Der Lehrgang nach Absatz 1 soll den Anwärter zum Bedienen von Löschfahrzeugen und Hubrettungsfahrzeugen befähigen. Ferner werden Kompetenzen als Maschinist in der technischen Hilfeleistung vermittelt.(3) Die nach Absatz 2 zu vermittelnden Kompetenzen als Maschinist für Löschfahrzeuge, für Hubrettungsfahrzeuge und in der technischen Hilfeleistung sind in Anlage 3 geregelt.

§ 28

Prüfung des Lehrgangs zum Maschinisten mittlerer feuerwehrtechnischer Dienst

§ 28 Prüfung des Lehrgangs zum Maschinisten mittlerer feuerwehrtechnischer Dienst(1) Mit einer Prüfung an der Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule hat der Anwärter nachzuweisen, dass er die notwendigen Fachkenntnisse und Fähigkeiten erworben hat, um Löschfahrzeuge und Hubrettungsfahrzeuge zu fahren und zu bedienen, und dass er über die Kompetenzen als Maschinist in der technischen Hilfeleistung verfügt. Mit Bestehen der Prüfung erhält er die Befähigung zum Bedienen maschinell angetriebener Einrichtungen, einschließlich Zugeinrichtungen und sonstiger auf Löschfahrzeugen mitgeführter Geräte.(2) Zur Prüfung des Lehrgangs zum Maschinisten mittlerer feuerwehrtechnischer Dienst wird zugelassen, wer neben der Teilnahme am Lehrgang nach § 27 Abs. 1 am Prüfungstag im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis ist, welche mindestens zum Führen von Fahrzeugen der Klasse C nach § 6 Abs. 1 Satz 1 FeV berechtigt.(3) Die Prüfung des Lehrgangs zum Maschinisten mittlerer feuerwehrtechnischer Dienst besteht aus einem schriftlichen und einem praktischen Prüfungsteil zum Nachweis der Fachkenntnisse und Fähigkeiten. Der schriftliche Prüfungsteil besteht aus drei schriftlichen Prüfungsleistungen. Der praktische Prüfungsteil besteht aus drei praktischen Prüfungsleistungen.(4) Die drei schriftlichen Prüfungsleistungen von jeweils 45 Minuten Dauer gliedern sich in die drei Bereiche:1. Maschinist für Löschfahrzeuge,2. Maschinist für Hubrettungsfahrzeuge und3. Maschinist in der technischen Hilfeleistungund werden während des Lehrgangs nach § 27 Abs. 1 unter Aufsicht angefertigt. Der Lehrgangsleiter bestimmt die konkret zu bearbeitenden Aufgabenstellungen aus den drei Bereichen der Anlage 3 und welcher Ausbilder der Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule die Prüfungsleistung bewertet.(5) Als praktische Prüfungsleistungen sind jeweils eine einsatzbezogene Übung in der Verwendung als1. Maschinist für Löschfahrzeuge,2. Maschinist für Hubrettungsfahrzeuge und3. Maschinist in der technischen Hilfeleistungzu absolvieren. Jede Übung soll eine zeitliche Dauer von 20 Minuten nicht überschreiten. Der Lehrgangsleiter bestimmt die jeweils konkret zu bearbeitenden Aufgabenstellungen aus den drei Bereichen der Anlage 3 und welcher Ausbilder der Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule die Prüfungsleistung bewertet.(6) Das Ergebnis der Prüfung des Lehrgangs zum Maschinisten mittlerer feuerwehrtechnischer Dienst ergibt sich aus dem Durchschnitt der Einzelleistungen aller schriftlichen und aller praktischen Prüfungsleistungen.(7) Die Prüfung des Lehrgangs zum Maschinisten mittlerer feuerwehrtechnischer Dienst hat bestanden, wer in allen Prüfungsleistungen jeweils mindestens fünf Punkte erreicht hat.(8) Das Ergebnis der Prüfung ist dem Anwärter und dem Ausbildungsleiter in angemessener Frist unter Verwendung des Musters der Anlage 4 mitzuteilen.

§ 29

Folgen bei Nichtbestehen des Lehrgangs zum Maschinisten mittlerer feuerwehrtechnischer ...

§ 29 Folgen bei Nichtbestehen des Lehrgangs zum Maschinisten mittlerer feuerwehrtechnischer Dienst(1) Das Bestehen des Lehrgangs zum Maschinisten mittlerer feuerwehrtechnischer Dienst ist Voraussetzung für die Fortsetzung der Laufbahnausbildung.(2) Sind Prüfungsleistungen des Lehrgangs zum Maschinisten mittlerer feuerwehrtechnischer Dienst nicht bestanden, ist die einmalige Wiederholung der jeweils nicht bestandenen Prüfungsleistung möglich.(3) Ist eine Prüfungsleistung auch nach einer Wiederholung erneut nicht bestanden und kann der Anwärter aus diesem Grund die Prüfung des Lehrgangs zum Maschinisten mittlerer feuerwehrtechnischer Dienst nicht bestehen, ist dies dem Anwärter, dem Ausbildungsleiter und der Einstellungsbehörde durch die Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule schriftlich mitzuteilen. Die Einstellungsbehörde entscheidet nach § 21 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit Satz 3 ThürLaufbG über die Zulassung einer zweiten Wiederholung der Prüfung. Wird eine zweite Wiederholung nicht zugelassen oder eine zugelassene zweite Wiederholung erneut nicht bestanden, endet der Vorbereitungsdienst nach § 16 Abs. 2.

§ 3

Führungsaufgaben im mittleren feuerwehrtechnischen Dienst

§ 3 Führungsaufgaben im mittleren feuerwehrtechnischen DienstBeamten nach § 2 Abs. 2 Nr. 3, welche für Aufgaben mit Führungsverantwortung vorgesehen sind, insbesondere für das Führen einer Einheit der Stärke einer Gruppe und für die Leitung von Einsätzen nach § 24 des Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetzes (ThürBKG) in der Fassung vom 5. Februar 2008 (GVBl. S. 22) in der jeweils geltenden Fassung mit Einheiten der Stärke einer Gruppe, darf die Aufgabe erstmalig übertragen werden, wenn sie den erfolgreichen Abschluss des Führungslehrgangs mittlerer feuerwehrtechnischer Dienst an der Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule oder eines vergleichbaren, anerkannten Lehrgangs an einer anderen Landesfeuerwehrschule nachgewiesen haben. Nähere Regelungen zur Zulassung, Ausgestaltung des Führungslehrgangs und den Prüfungen regelt das für den Brandschutz zuständige Ministerium.

§ 30

Ziel, Inhalt und Ablauf der berufspraktischen Ausbildung

§ 30 Ziel, Inhalt und Ablauf der berufspraktischen Ausbildung(1) Während der berufspraktischen Ausbildung ist der Anwärter in die für die Laufbahn typischen Arbeitsvorgänge einzuführen. Ihm ist unter Berücksichtigung seines Ausbildungsstandes Gelegenheit zu geben, bei allen Tätigkeiten in den unterschiedlichen Verwendungsbereichen mitzuwirken.(2) Den Anwärtern dürfen nur Aufgaben übertragen werden, die dem Ausbildungsziel und dem Ausbildungsstand entsprechen. Die übertragenen Aufgaben sollen den physischen und psychischen Kräften der Anwärter angemessen sein. Während der berufspraktischen Ausbildung kann der Anwärter auch zu regulären, dienstplanmäßigen Einsatzdiensten herangezogen werden, wenn die Teilnahme am Einsatzdienst dem Zweck der Ausbildung dient und sich die Ausbildungsbehörde oder die Ausbildungsstelle nach einer Überprüfung der Kompetenz der Anwärter vergewissert hat, dass der Anwärter dazu in der Lage ist.(3) Die Ausbildungsbehörden wählen unter Beteiligung der Ausbildungsbeauftragten die Ausbildungsstellen nach dem Ausbildungsziel unter Berücksichtigung der organisatorischen, personellen und räumlichen Verhältnisse aus. Grundsätzlich soll für jeden Anwärter der voraussichtliche Ablauf der Ausbildung während der berufspraktischen Ausbildung vor Beginn der berufspraktischen Ausbildung festgelegt werden. Dabei kann vorgesehen werden, dass der Anwärter auch bei Ausbildungsstellen anderer Dienstherrn ausgebildet wird.(4) Über den gesamten Zeitraum und im Rahmen der berufspraktischen Ausbildung ist durch jeden Anwärter ein Pflichtenheft zu führen, welches als Ausbildungsnachweis dient. Weiterführende Regelungen zur Ausgestaltung und zur Form des Pflichtenheftes regelt das für den Brandschutz zuständige Ministerium.(5) Sofern die Anforderungen aus § 19 Abs. 4 noch nicht erfüllt sind, ist das deutsche Feuerwehr-Fitness-Abzeichen mindestens der Stufe Bronze und das Deutsche Rettungsschwimmabzeichen mindestens der Stufe Bronze während der berufspraktischen Ausbildung abzulegen.

§ 31

Leistungsbewertungen während der berufspraktischen Ausbildung

§ 31 Leistungsbewertungen während der berufspraktischen Ausbildung(1) Die Ausbildungsbeauftragten, in deren jeweiligen Zuständigkeitsbereichen Anwärter ausgebildet werden, haben am Ende des jeweiligen Ausbildungsabschnitts einen Befähigungsbericht über den jeweiligen Anwärter nach dem Muster der Anlage 9 zu fertigen. Der Befähigungsbericht muss erkennen lassen, ob der Anwärter das Ausbildungsziel des jeweiligen Ausbildungsabschnitts erreicht hat. Besondere Fähigkeiten oder Mängel sind anzugeben. Die Befähigungsberichte sind mit dem Anwärter zu besprechen. Die Befähigungsberichte sind zur Aufnahme in die Ausbildungsakte an den Ausbildungsleiter zu übersenden. Der Anwärter erhält jeweils eine Durchschrift.(2) Unmittelbar vor Ende des Ausbildungsabschnitts der berufspraktischen Ausbildung hat der Ausbildungsleiter anhand der nach Absatz 1 Satz 1 vorliegenden Befähigungsberichte einen abschließenden Befähigungsbericht über den Anwärter nach dem Muster der Anlage 9 zu fertigen. Der Ausbildungsnachweis in Form des Pflichtenheftes ist durch den Anwärter zu vervollständigen und abzuschließen. Der Ausbildungsleiter kontrolliert die Vollständigkeit des Pflichtenheftes und zeichnet es ab.(3) In der Zeit der berufspraktischen Ausbildung ist von den Anwärtern eine Aufgabe als schriftliche Arbeit zu bearbeiten, anhand der sie nachweisen sollen, dass sie dem Stand ihrer Ausbildung entsprechend in der Lage sind, fachspezifische Fragestellungen formell, fristgerecht, sachgemäß und inhaltlich korrekt zu lösen. Der Ausbildungsleiter bestimmt, wer die Aufgabe stellt und die schriftliche Arbeit bewertet. Die Bewertung erfolgt nach dem Muster der Anlage 10.(4) Der berufspraktische Ausbildungsabschnitt ist bestanden, wenn der Anwärter als Bewertung für den Befähigungsbericht nach Absatz 2 Satz 1 und für die Bewertung der schriftlichen Arbeit nach Absatz 3 Satz 3 jeweils mindestens fünf Punkte erreicht hat.(5) Der Befähigungsbericht nach Absatz 2 Satz 1 und die Bewertung der schriftlichen Arbeit nach Absatz 3 Satz 3 sind vom Ausbildungsleiter mit dem Anwärter zu besprechen. Der Befähigungsbericht nach Absatz 2 Satz 1 und die Bewertung der schriftlichen Arbeit sind zur Ausbildungsakte zu nehmen. Der Anwärter erhält jeweils eine Durchschrift.

§ 32

Folgen des Nichtbestehens der berufspraktischen Ausbildung

§ 32 Folgen des Nichtbestehens der berufspraktischen Ausbildung(1) Das Bestehen der berufspraktischen Ausbildung ist Voraussetzung für die Fortsetzung der Laufbahnausbildung.(2) Ist der zusammenfassende Befähigungsbericht nach § 31 Abs. 2 Satz 1 mit weniger als fünf Punkten bewertet, ist die einmalige Wiederholung der gesamten berufspraktischen Ausbildung zulässig. Inhalt und Gestaltung der zu wiederholenden berufspraktischen Ausbildung legt die Einstellungsbehörde im Benehmen mit dem Ausbildungsleiter fest. Hierbei sind die Bewertungen der Befähigungsberichte nach § 31 Abs. 1 und die Bewertung der schriftlichen Arbeit nach § 31 Abs. 3 Satz 1 zu berücksichtigen.(3) Ist die schriftliche Arbeit nach § 31 Abs. 3 Satz 1 mit weniger als fünf Punkten bewertet, kann diese einmal wiederholt werden. Die Wiederholung der schriftlichen Arbeit nach § 31 Abs. 3 Satz 1 ist vor der Zulassung zum Abschlusslehrgang abzuschließen.(4) Ist der zusammenfassende Befähigungsbericht nach § 31 Abs. 2 Satz 1 oder die schriftliche Arbeit nach § 31 Abs. 3 Satz 1 auch nach einer Wiederholung erneut nicht bestanden und kann der Anwärter aus diesem Grund den Ausbildungsabschnitt der berufspraktischen Ausbildung nicht bestehen, ist dies dem Anwärter und der Einstellungsbehörde schriftlich mitzuteilen. Die Mitteilung ist durch den Ausbildungsleiter zu unterzeichnen. Die Einstellungsbehörde entscheidet nach § 21 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit Satz 3 ThürLaufbG über die Zulassung einer zweiten Wiederholung. Wird eine zweite Wiederholung nicht zugelassen oder eine zugelassene zweite Wiederholung erneut nicht bestanden, ist der Ausbildungsabschnitt der berufspraktischen Ausbildung endgültig nicht bestanden und der Vorbereitungsdienst endet nach § 16 Abs. 2.

§ 33

Grundsätze des Abschlusslehrgangs

§ 33 Grundsätze des Abschlusslehrgangs(1) Im Abschlusslehrgang werden Ausbildungsinhalte der bisherigen Ausbildungsabschnitte zusammengeführt und ergänzt. Inhalt und zeitlicher Umfang des Abschlusslehrgangs ergeben sich aus Anlage 2. Der Abschlusslehrgang endet mit der Laufbahnprüfung und findet an der Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule statt.(2) Die Zulassung zum Abschlusslehrgang erfordert die Feststellung aller Zulassungsvoraussetzungen nach dem Muster der Anlage 6 durch die Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule. Zum Abschlusslehrgang wird zugelassen, wer alle Voraussetzungen nach Anlage 6 erfüllt.(3) Die Laufbahnprüfung dient der Feststellung, ob der Anwärter das Ziel der Ausbildung nach § 17 erreicht hat.(4) Die Laufbahnprüfung findet während des Abschlusslehrgangs statt und besteht aus einem schriftlichen, einem praktischen und einem mündlichen Prüfungsteil. Sie soll spätestens mit dem Ablauf der für den Vorbereitungsdienst vorgeschriebenen Zeit beendet sein. Den Ablauf der Laufbahnprüfung sowie den Ort und die Zeit der jeweiligen Prüfungen bestimmt der Vorsitzende der Prüfungskommission und gibt dies den Anwärtern zu Beginn des Abschlusslehrgangs bekannt.

§ 34

Ermittlung des Ergebnisses des Abschlusslehrgangs einschließlich der Laufbahnprüfung und ...

§ 34 Ermittlung des Ergebnisses des Abschlusslehrgangs einschließlich der Laufbahnprüfung und Bestehen des Abschlusslehrgangs(1) Der Abschlusslehrgang endet mit dem erfolgreichen Bestehen der Laufbahnprüfung. Die Prüfungskommission ermittelt das vom Anwärter erreichte Ergebnis der Laufbahnprüfung aufgrund der während des gesamten Abschlusslehrgangs erbrachten Prüfungsergebnisse. Über die Ermittlung ist eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 7 anzufertigen, die vom Vorsitzenden der Prüfungskommission und mindestens einem weiteren Mitglied der Prüfungskommission zu unterzeichnen und zur Prüfungsakte zu nehmen ist.(2) Das Ergebnis der Laufbahnprüfung wird wie folgt ermittelt:1. aus der Bewertung der 1. Prüfungsarbeit nach § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 zu 20 Prozent,2. aus der Bewertung der 2. Prüfungsarbeit nach § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 zu 20 Prozent,3. aus der Bewertung der praktischen Prüfung nach § 42 Abs. 1 zu 40 Prozent,4. aus der Bewertung der mündlichen Prüfung nach § 44 Abs. 1 zu 20 Prozent.(3) Die Laufbahnprüfung und damit der Abschlusslehrgang sind bestanden, wenn die schriftliche, die praktische und die mündliche Prüfung der Laufbahnprüfung jeweils mit mindestens fünf Punkten bewertet wurden.

§ 35

Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse

§ 35 Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse(1) Die Ergebnisse der Prüfungen des Abschlusslehrgangs werden in einer Niederschrift am Ende des Abschlusslehrgangs unter Verwendung des Musters der Anlage 7 durch den Vorsitzenden der Prüfungskommission zusammengefasst und schriftlich bekanntgegeben.(2) Mit Erstellung der Niederschrift nach dem Muster der Anlage 7 wird die Anonymität nach § 39 aufgehoben.

§ 36

Folgen bei Nichtbestehen und Wiederholung des Abschlusslehrgangs einschließlich der ...

§ 36 Folgen bei Nichtbestehen und Wiederholung des Abschlusslehrgangs einschließlich der Laufbahnprüfung(1) Ist der Abschlusslehrgang einschließlich der Laufbahnprüfung nicht bestanden, kann er einmal wiederholt werden. Der Anwärter, der Ausbildungsleiter und die Einstellungsbehörde erhalten über das Nichtbestehen und die Wiederholung des Abschlusslehrgangs einschließlich der Laufbahnprüfung eine schriftliche Mitteilung, die von dem Vorsitzenden der Prüfungskommission unterzeichnet wird. Bei Wiederholungsprüfungen werden keine Leistungen aus dem vorhergehenden Abschlusslehrgang angerechnet. Der Vorbereitungsdienst verlängert sich entsprechend.(2) Den Inhalt und die Gestaltung des verlängerten Vorbereitungsdienstes legt die Einstellungsbehörde im Benehmen mit dem Vorsitzenden der Prüfungskommission fest.(3) Entspricht die Bewertung der Laufbahnprüfung nach der Wiederholung des Abschlusslehrgangs nach Absatz 1 erneut nicht den Anforderungen nach § 34 Abs. 3, ist dies dem Anwärter, dem Ausbildungsleiter und der Einstellungsbehörde schriftlich mitzuteilen. Die Mitteilung ist von dem Vorsitzenden der Prüfungskommission zu unterzeichnen. Die Einstellungsbehörde entscheidet nach § 21 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit Satz 3 ThürLaufbG über die Zulassung einer zweiten Wiederholung. Wird eine zweite Wiederholung nicht zugelassen oder eine zugelassene zweite Wiederholung erneut nicht bestanden, endet der Vorbereitungsdienst nach § 16 Abs. 2.

§ 37

Schriftliche Prüfung

§ 37 Schriftliche Prüfung(1) Als schriftliche Prüfung sind folgende zwei Prüfungsarbeiten mit einer Gesamtbearbeitungszeit von vier Unterrichtseinheiten anzufertigen:1. in der ersten Lehrgangswoche eine Prüfungsarbeit zu den Themen der berufspraktischen Ausbildung mit einer Bearbeitungszeit von zwei Unterrichtseinheiten,2. während des Abschlusslehrgangs eine Prüfungsarbeit zu den Themen der Anlage 2 Nr. 2 bis 6 mit einer Bearbeitungszeit von zwei Unterrichtseinheiten.(2) Für jede Prüfungsarbeit nach Absatz 1 Satz 1 werden dem Vorsitzenden der Prüfungskommission durch den Lehrgangsleiter vor den Prüfungsterminen jeweils zwei Vorschläge für die Prüfungsarbeiten mit Lösungsskizze vorgelegt. Aus diesen Vorschlägen kann der Vorsitzende der Prüfungskommission nach pflichtgemäßem Ermessen mit oder ohne Änderungen die jeweils zu bearbeitende Prüfungsarbeit bestimmen.

§ 38

Aufsicht bei den Prüfungsarbeiten

§ 38 Aufsicht bei den Prüfungsarbeiten(1) Der Vorsitzende der Prüfungskommission bestimmt, welche Personen während der Anfertigung von Prüfungsarbeiten die Aufsicht führen. Den Aufsichtführenden werden die Aufgaben jeweils in einem versiegelten Umschlag übergeben. Der Umschlag ist erst zu Beginn der jeweiligen Prüfungsarbeit in Gegenwart der Anwärter zu öffnen.(2) Bei der Anfertigung von Prüfungsarbeiten dürfen nur die zugelassenen Hilfsmittel benutzt werden.(3) Während der schriftlichen Prüfung kann der Anwärter den Prüfungsraum nur aus zwingenden Gründen mit Einwilligung der Aufsichtführenden verlassen. Es darf grundsätzlich nicht mehr als ein an der Prüfung teilnehmender Anwärter zur selben Zeit abwesend sein.(4) Die Aufsichtführenden vermerken auf jeder Prüfungsarbeit den Zeitpunkt der Abgabe und bestätigen diese mit ihrer Unterschrift.(5) Über den Verlauf jeder Prüfungsarbeit wird vom Aufsichtführenden ein Protokoll gefertigt. Insbesondere sind die Anwesenheit, die Zeitpunkte des Beginns und der Beendigung der Bearbeitung, Beginn und Ende von Unterbrechungen der Bearbeitung sowie besondere Vorkommnisse zu dokumentieren. Das Protokoll ist von den Aufsichtführenden zu unterzeichnen.

§ 39

Kennzeichnung und Abgabe der Prüfungsarbeiten, Anonymität

§ 39 Kennzeichnung und Abgabe der Prüfungsarbeiten, Anonymität(1) Der Anwärter versieht die Prüfungsarbeit mit einer Kennzahl, die vor Aushändigung der ersten Prüfungsarbeit durch Ziehung ermittelt wird. Die Prüfungsarbeiten dürfen keinen sonstigen Hinweis auf die Person des Anwärters enthalten. Die Ziehung der Kennzahl ist zu dokumentieren und die Dokumentation bei der Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule bis zur endgültigen Bewertung der Prüfungsarbeiten unter Verschluss zu halten.(2) Nach Ablauf der für die Lösung der Aufgaben bestimmten Zeit hat der Anwärter die Prüfungsarbeit abzugeben, auch wenn sie unvollständig ist. Die Bearbeitungsdauer darf nicht verlängert werden.(3) Der Aufsichtführende verschließt die abgegebenen Prüfungsarbeiten in einem Umschlag und übermittelt diesen mit dem Protokoll unverzüglich an den Vorsitzenden der Prüfungskommission.(4) Die Identität des Anwärters darf der Prüfungskommission und den Korrektoren erst nach Bewertung aller Prüfungsarbeiten bekannt gegeben werden. Kenntnisse über die Person eines Anwärters, die ein Mitglied der Prüfungskommission oder ein Korrektor während des Prüfungsverfahrens oder auf sonstige Weise erlangt, stehen einer weiteren Mitwirkung nicht entgegen.

§ 4

Zuerkennung der Laufbahnbefähigung

§ 4 Zuerkennung der Laufbahnbefähigung(1) Angehörigen von Werkfeuerwehren, welche die Berufsausbildung zur Werkfeuerwehrfrau oder zum Werkfeuerwehrmann nach der Werkfeuerwehrausbildungsverordnung vom 22. Mai 2015 (BGBl. I S. 830) in der jeweils geltenden Fassung erfolgreich abgeschlossen haben, kann nach § 12 Abs. 1 ThürLaufbG die Laufbahnbefähigung für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst zuerkannt werden, wenn eine gleichwertige Qualifikation als Maschinist mittlerer feuerwehrtechnischer Dienst nach § 27 nachgewiesen wird.(2) Einem Beamten, dem die Laufbahnbefähigung im mittleren feuerwehrtechnischen Dienst nach § 24 Satz 1 ThürLaufbG anerkannt wurde, soll das zweite Beförderungsamt erst verliehen werden, wenn die nach § 24 Satz 2 ThürLaufbG angeordneten Unterweisungs- und Fortbildungsmaßnahmen erfolgreich abgeschlossen sind.(3) Die Leistungen der der Zuerkennung nach den Absätzen 1 oder 2 zugrundeliegenden Abschlüsse oder erworbenen Laufbahnbefähigung sind in den Bewertungsmaßstab und das Punktesystem nach § 9 Abs. 1 einzuordnen.

§ 40

Bewertung der Prüfungsarbeiten

§ 40 Bewertung der Prüfungsarbeiten(1) Jede Prüfungsarbeit ist von zwei Korrektoren in der von dem Vorsitzenden der Prüfungskommission bestimmten Reihenfolge zu bewerten. Als Korrektor kommt in Betracht, wer nach § 12 Abs. 4 Mitglied einer Prüfungskommission ist.(2) Weichen die Bewertungen des Erst- und Zweitkorrektors um höchstens drei Punkte voneinander ab, wird der Durchschnitt aus den beiden Bewertungen gebildet. Bei Abweichungen der beiden Bewertungen von mehr als drei Punkten bestimmt der Vorsitzende der Prüfungskommission einen Drittkorrektor; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Im Fall des Satzes 2 wird aus den Bewertungen des Erst-, Zweit- und Drittkorrektors der Durchschnitt gebildet.

§ 41

Bestehen der schriftlichen Prüfung

§ 41 Bestehen der schriftlichen PrüfungDie schriftliche Prüfung hat bestanden, wer in jeder Prüfungsarbeit mindestens fünf Punkte erreicht hat.

§ 42

Praktische Prüfung

§ 42 Praktische Prüfung(1) Als Prüfungsaufgaben der praktischen Prüfung sind vier praktische Übungen im abwehrenden Brandschutz, der Allgemeinen Hilfe, im ABC-Einsatz sowie als Maschinist durchzuführen.(2) In der praktischen Prüfung ist durch den Anwärter die Fähigkeit zur Ausübung der Tätigkeit als Truppführer und als Maschinist nachzuweisen.(3) Für jede Prüfungsleistung nach Absatz 1 werden dem Vorsitzenden der Prüfungskommission durch den Lehrgangsleiter vor den Prüfungsterminen für jede Prüfungsaufgabe mehrere Vorschläge für Aufgabenstellungen und zu Einsatzsituationen mit Lösungsskizzen vorgelegt. Aus diesen Vorschlägen bestimmt der Vorsitzende der Prüfungskommission nach pflichtgemäßem Ermessen mit oder ohne Änderungen die jeweils zu bearbeitenden Prüfungsaufgaben.

§ 43

Ermittlung des Ergebnisses und Bestehen der praktischen Prüfung

§ 43 Ermittlung des Ergebnisses und Bestehen der praktischen PrüfungDas Ergebnis der praktischen Prüfung wird aus dem Durchschnitt der Bewertungen der Prüfungsaufgaben ermittelt. Die praktische Prüfung hat bestanden, wer jeweils mindestens fünf Punkte als Bewertung in jeder Prüfungsaufgabe erhalten hat.

§ 44

Mündliche Prüfung

§ 44 Mündliche Prüfung(1) Die mündliche Prüfung soll dem Nachweis der notwendigen Fachkenntnisse dienen, die zur Erfüllung der Aufgaben in der Laufbahn des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes erforderlich sind.(2) Die mündliche Prüfung kann als Gruppenprüfung durchgeführt werden. Eine Gruppe soll nicht mehr als drei Anwärter umfassen. Die Dauer der mündlichen Prüfung soll 20 Minuten je zu prüfenden Anwärter betragen.

§ 45

Bestehen der mündlichen Prüfung

§ 45 Bestehen der mündlichen PrüfungDas Ergebnis der mündlichen Prüfung wird aus dem Durchschnitt der einzelnen Bewertungen der Mitglieder der Prüfungskommission ermittelt. Die mündliche Prüfung hat bestanden, wer in der Gesamtbewertung mindestens fünf Punkte erreicht hat.

§ 46

Gesamtergebnis der Laufbahnausbildung

§ 46 Gesamtergebnis der Laufbahnausbildung(1) Die Prüfungskommission ermittelt das vom Anwärter erreichte Ergebnis der Laufbahnausbildung aufgrund der während des gesamten Vorbereitungsdienstes erbrachten Leistungen und Prüfungsergebnisse. Über die Ermittlung ist eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 8 anzufertigen, welche von dem Vorsitzenden der Prüfungskommission und einem weiteren Mitglied der Prüfungskommission zu unterzeichnen ist.(2) Das Gesamtergebnis der Laufbahnausbildung wird zu gleichen Teilen aus folgenden drei Ergebnissen ermittelt:1. dem Ergebnis der Berufspraxis aus folgenden gewichteten Ergebnissen:a) der berufspraktischen Ausbildung nach § 31 Abs. 2 Satz 1 zu 50 Prozent,b) der Ausbildung zum Rettungssanitäter nach § 26 Abs. 2 Satz 5 oder Abs. 4 zu 30 Prozent,c) der Ausbildung zum Maschinisten mittlerer feuerwehrtechnischer Dienst nach § 28 Abs. 6 zu 20 Prozent, 2. dem Ergebnis des Grundausbildungslehrgangs nach § 24 Abs. 2 Satz 2,3. dem Ergebnis des Abschlusslehrgangs einschließlich der Laufbahnprüfung nach § 34 Abs. 2.

§ 47

Erlangen der Laufbahnbefähigung

§ 47 Erlangen der LaufbahnbefähigungDie Laufbahnbefähigung wird erlangt, wenn das Gesamtergebnis der Laubahnausbildung nach § 46 Abs. 2 mit mindestens fünf Punkten bewertet wurde.

§ 48

Zeugnis

§ 48 ZeugnisNach erlangter Laufbahnbefähigung erhält der Anwärter ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 11, aus dem das Gesamtergebnis der Laufbahnausbildung zu ersehen ist. Es wird vom Leiter der Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule unterzeichnet. Die Einstellungsbehörde erhält eine Durchschrift.

§ 49

Einstellungsvoraussetzungen

§ 49 Einstellungsvoraussetzungen(1) Bewerbungen sind an die Einstellungsbehörde des jeweiligen Dienstherrn nach § 1 zu richten.(2) In den Vorbereitungsdienst der Laufbahn des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes kann eingestellt werden, wer1. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllt,2. am Einstellungstag das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,3. in einer für die Verwendung in der Laufbahn des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes geeigneten Fachrichtung mindestens ein mit einem Bachelorgrad abgeschlossenes Hochschulstudium oder einen gleichwertigen Abschluss nachweist,4. nach ärztlichem Gutachten für den feuerwehrtechnischen Dienst geeignet ist,5. im Besitz einer Fahrerlaubnis der Klasse B ist und6. einen Eignungstest bestanden hat, der einen schriftlichen, praktisch-sportlichen und mündlichen Teil umfasst.Die Eignung nach Satz 1 Nr. 4 erfordert insbesondere die nach arbeitsmedizinischen Grundsätzen festzustellende Eignung zum Tragen von umluftunabhängigen Atemschutzgeräten und zum Fahren von Feuerwehrfahrzeugen unter Einsatzbedingungen.(3) Die oberste Dienstbehörde kann in begründeten Fällen Ausnahmen von Absatz 2 Nr. 2 zulassen.(4) Der Entscheidung über die Einstellung geht ein Auswahlverfahren voraus. Die Auswahl der Bewerber trifft die Einstellungsbehörde des jeweiligen Dienstherrn nach § 1 aufgrund der vorliegenden Nachweise und sonstigen Unterlagen sowie der Ergebnisse der Eignungstests.(5) Die ausgewählten Bewerber werden von der Einstellungsbehörde des jeweiligen Dienstherrn nach § 1 eingestellt.

§ 5

Begriffsbestimmungen

§ 5 BegriffsbestimmungenIm Sinne dieser Verordnung1. ist die Einstellungsbehörde die Behörde, welche die Ernennung nach § 5 Thüringer Beamtengesetz (ThürBG) vom 12. August 2014 (GVBl. S. 472) zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 4. Oktober 2021 (GVBl. S. 508 -519-) vornimmt,2. ist der Arbeitgeber die natürliche oder juristische Person, die einen Auszubildenden zu dessen Ausbildung im feuerwehrtechnischen Dienst abhängig beschäftigt,3. ist die Brandschutzdienststelle des Landkreises die Organisationseinheit der Kreisbehörde, welcher der Kreisbrandinspektor zugeordnet ist,4. ist die Ausbildungsbehörde die Behörde, die den Ausbildungsleiter stellt,5. sind Ausbildungsstellen Einrichtungen der Berufsfeuerwehren, der Brandschutzdienststellen der Landkreise sowie der Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule, Bildungseinrichtungen des Rettungsdienstes, Krankenhäuser und andere geeignete Ausbildungseinrichtungen,6. ist ein Ausbildungsabschnitt ein zeitlich begrenzter Ausbildungsteil, der an Ausbildungsstellen einer bestimmten Art verbracht wird,7. ist ein Lehrgang eine an Ausbildungsstellen stattfindende zeitlich begrenzte Lehrveranstaltung zur planmäßigen Schulung mehrerer Teilnehmer,8. ist eine Unterrichtseinheit (UE) gleichbedeutend mit 45 Minuten Unterrichts-, Lehr- oder Übungszeit,9. ist der Ausbildungsleiter ein Beamter der Laufbahngruppe des gehobenen oder des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes, der von der Ausbildungsbehörde bestellt wird; der Ausbildungsleiter ist für den Gesamtablauf der Ausbildung verantwortlich und hat sich über ordnungsgemäße Durchführung der Ausbildung regelmäßig zu informieren und die Anwärter zu betreuen,10. ist der Lehrgangsleiter die Führungskraft der Ausbildungsbehörde oder Ausbildungsstelle, die für die Planung und ordnungsgemäße Durchführung eines bei der Ausbildungsbehörde oder Ausbildungsstelle durchgeführten Lehrgangs verantwortlich ist,11. sind Ausbildungsbeauftragte Ausbilder und anleitende Mitarbeitende der Ausbildungsstellen, die durch den Leiter der Ausbildungsstelle bestimmt sind und dazu beitragen, die ordnungsgemäße Durchführung der Ausbildung zu gewährleisten, sowie als Bindeglied zwischen den Anwärtern, der Ausbildungsstelle und dem Ausbildungsleiter tätig sind,12. ist ein Leistungs- oder Befähigungsnachweis eine Bewertung des Leistungsstandes außerhalb von Prüfungsleistungen, der entsprechend der Erfordernisse als schriftliche, mündliche, praktische und sportliche Leistung erbracht wird,13. ist eine Prüfungsleistung der Nachweis von fachlichem Wissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten, die entsprechend der Erfordernisse als schriftliche Arbeit während eines Ausbildungsabschnittes oder Lehrgangs oder als mündliche, praktische und sportliche Leistung vor einer Prüfungskommission nach § 12 Abs. 4 oder nach § 29 erbracht und bewertet wird,14. ist das deutsche Feuerwehr-Fitness-Abzeichen (dFFA) das sportliche Fitnessabzeichen der Feuerwehr als Nachweis für gute und vielseitige körperliche Leistungsfähigkeit in Bezug auf den Feuerwehreinsatzdienst,15. ist das Deutsche Rettungsschwimmabzeichen ein verliehenes Abzeichen für die Befähigung zur Rettung von Menschen, die zu ertrinken drohen,16. ist ein ABC-Einsatz das Tätigwerden von Einsatzkräften an Einsatzstellen oder in Übungsumgebungen, an denen Gefahren durch atomare, radiologische, biologische, chemische Gefahren als jeweils eigenständige Gefahr oder als Kombination dieser Gefahren erkennbar sind oder vermutet werden,17. ist die Realbrandausbildung die praktische Ausbildung in befeuerten Brandcontainern oder Brandsimulationsanlagen, beispielsweise zum Training der einsatztaktisch richtigen Vorgehensweise, zur Anwendung verschiedener Löschverfahren, zum Erkennen von sich anbahnende Gefahren- und Schadensausweitungen durch Rauchgasdurchzündungen sowie zum Zusammenwirken innerhalb der taktischer Einheit.

§ 50

Vorbereitungsdienst

§ 50 Vorbereitungsdienst(1) Die ausgewählten Bewerber werden unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst der Laufbahn des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes eingestellt.(2) Der Vorbereitungsdienst dauert in der Regel zwei Jahre.(3) Eine hauptberufliche Tätigkeit in einer Feuerwehr oder in einer anerkannten Werkfeuerwehr oder die Tätigkeit als Ingenieur bei einer Bauaufsichtsbehörde, einer Gewerbeaufsichtsbehörde oder einer anderen mit Brandschutz befassten Behörde kann bis zur Dauer von einem Jahr auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden.(4) Eine Anrechnung nach Absatz 3 kann erfolgen, wenn die in der jeweiligen Tätigkeit erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten dies rechtfertigen und die Tätigkeit nach Art und Schwierigkeit mindestens der Tätigkeit in einem Amt der Laufbahn des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes entsprochen hat. Über die Anrechnung entscheidet die jeweilige oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit der Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule.(5) Die Ausbildung und Prüfung im Vorbereitungsdienst der Laufbahn des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes richtet sich nach der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der dem gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst entsprechenden Laufbahngruppe des Landes, in dem der Anwärter die Laufbahnprüfung ablegen soll. Mit Bestehen der Laufbahnprüfung erwirbt der Anwärter die Laufbahnbefähigung für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst nach dieser Verordnung.

§ 51

Beendigung des Vorbereitungsdienstes

§ 51 Beendigung des Vorbereitungsdienstes(1) Für einen Anwärter, der die Laufbahnbefähigung durch Bestehen der Laufbahnprüfung erlangt, endet das Beamtenverhältnis auf Widerruf mit Ablauf des Tages der schriftlichen Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses der Laufbahnprüfung.(2) Für einen Anwärter, der die für einen erfolgreichen Abschluss des Vorbereitungsdienstes notwendige Prüfung endgültig nicht besteht oder für den die endgültige Feststellung des Fehlens eines für den Abschluss notwendigen Leistungsnachweises erfolgt, endet der Vorbereitungsdienst mit Ablauf des Tages der schriftlichen Bekanntgabe des endgültigen Nichtbestehens der Prüfung oder des endgültigen Fehlens des notwendigen Leistungsnachweises.

§ 52

Ausbildungsaufstieg

§ 52 Ausbildungsaufstieg(1) Beamte des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes können bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 39 Abs. 1 ThürLaufbG zum Aufstieg in die Laufbahn des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes zugelassen werden.(2) Der Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes im Ausbildungsaufstieg dauert in der Regel zwei Jahre. Für Beamte ohne erfolgreichen Abschluss des Führungslehrgangs mittlerer feuerwehrtechnischer Dienst nach § 3 oder ohne erfolgreichen Abschluss eines vergleichbaren Lehrgangs an Feuerwehrschulen anderer Länder verlängert sich der Ausbildungsaufstieg um die Dauer des Lehrgangs nach § 3 oder hiervon noch fehlender Lehrgangsteile. Die oberste Dienstbehörde kann die Dauer des Vorbereitungsdienstes im Ausbildungsaufstieg um höchstens ein Jahr verlängern, wenn die Beamten das Ziel des Ausbildungsaufstieges noch nicht erreicht haben oder aus besonderen Gründen eine Verlängerung angebracht erscheint.(3) Die Ausbildungsabschnitte für den Aufstieg in den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst richten sich nach der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der dem gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst entsprechenden Laufbahngruppe des Landes, in dem der Beamte die Aufstiegsprüfung ablegen soll. Die für den Ausbildungsaufstieg zugelassenen Beamten haben am Vorbereitungsdienst im Ausbildungsaufstieg für die Laufbahn des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes teilzunehmen.(4) Nach erfolgreicher Einführung in die Laufbahn des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes ist die Aufstiegsprüfung abzulegen. Diese entspricht der Laufbahnprüfung. Beamten, die die Aufstiegsprüfung auch nach einmaliger Wiederholung nicht bestanden haben, verbleiben in ihrer bisherigen Laufbahn.

§ 53

Praxisaufstieg

§ 53 Praxisaufstieg(1) Geeignete Dienstposten des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes können bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 43 Abs. 1 ThürLaufbG mit Beamten des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes besetzt werden.(2) Während der Einführungszeit sind Lehrgänge zu absolvieren, die insgesamt mindestens 19 Wochen dauern und fachbezogene Kenntnisse des vorbeugenden und abwehrenden Brand- und Gefahrenschutzes, des Verwaltungshandelns und Rechtsgrundlagen für die Tätigkeit der Feuerwehr vermitteln sowie mathematische und naturwissenschaftliche Fachkenntnisse vertiefen. Für Beamte ohne erfolgreichen Abschluss des Führungslehrgangs mittlerer feuerwehrtechnischer Dienst nach § 3 oder ohne erfolgreichen Abschluss eines vergleichbaren Lehrgangs an Feuerwehrschulen anderer Länder verlängert sich die Einführungszeit um die Dauer des Lehrgangs nach § 3 oder hiervon noch fehlender Lehrgangsteile.

§ 54

Zulassung zu einer Laufbahn des gehobenen oder höheren feuerwehrtechnischen Dienstes bei ...

§ 54 Zulassung zu einer Laufbahn des gehobenen oder höheren feuerwehrtechnischen Dienstes bei Besitz einer HochschulausbildungBeamte des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes, welche nach § 46 Abs. 1 ThürLaufbG für die Laufbahn einer anderen Laufbahngruppe der Fachrichtung des feuerwehrtechnischen Dienstes zugelassen werden, müssen1. nach § 10 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. d ThürLaufbG für eine Laufbahn des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes den Vorbereitungsdienst nach § 50 Abs. 2 bis 5 und2. nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a ThürLaufbG für eine Laufbahn des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes den Vorbereitungsdienst nach § 56 Abs. 2 bis 4ableisten und mit einer Prüfung abschließen.

§ 55

Einstellungsvoraussetzungen

§ 55 Einstellungsvoraussetzungen(1) Bewerbungen sind an die Einstellungsbehörde des jeweiligen Dienstherrn nach § 1 zu richten.(2) In den Vorbereitungsdienst der Laufbahn des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes kann eingestellt werden, wer1. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllt,2. am Einstellungstag das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,3. in einer für die Laufbahn des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes geeigneten Fachrichtung eina) mit einem Master-, Diplom- oder vergleichbaren Abschluss abgeschlossenes Studium an einer Universität, Technischen Hochschule oder gleichstehenden Hochschule oderb) mit einem Masterabschluss abgeschlossenes Studium an einer Fachhochschule nachweist,4. nach ärztlichem Gutachten für den feuerwehrtechnischen Dienst geeignet ist,5. im Besitz einer Fahrerlaubnis der Klasse B ist und6. aufgrund des durchzuführenden Auswahlverfahrens für die Laufbahn des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes geeignet erscheint.Die Eignung nach Satz 1 Nr. 4 erfordert insbesondere die nach arbeitsmedizinischen Grundsätzen festzustellende Eignung zum Tragen von umluftunabhängigen Atemschutzgeräten und zum Fahren von Feuerwehrfahrzeugen unter Einsatzbedingungen.(3) Die oberste Dienstbehörde kann in begründeten Fällen Ausnahmen von Absatz 2 Nr. 2 zulassen.(4) Der Entscheidung über die Einstellung geht ein Auswahlverfahren voraus. Die Auswahl der Bewerber trifft die Einstellungsbehörde des jeweiligen Dienstherrn nach § 1 aufgrund der vorliegenden Nachweise und sonstigen Unterlagen sowie der Ergebnisse des Auswahlverfahrens.(5) Die jeweils ausgewählten Bewerber werden von der Einstellungsbehörde des jeweiligen Dienstherrn nach § 1 in der Regel zum 1. April oder zum 1. Oktober eines Jahres eingestellt.

§ 56

Vorbereitungsdienst

§ 56 Vorbereitungsdienst(1) Die ausgewählten Bewerber werden unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst der Laufbahn des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes eingestellt.(2) Der Vorbereitungsdienst dauert in der Regel zwei Jahre.(3) Die Ausbildung und Prüfung für den höheren feuerwehrtechnischen Dienst richten sich nach der Ausbildungsverordnung Feuerwehr für die Laufbahngruppe 2.2 (VAP2.2-Feu) vom 4. Juni 2021 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen S. 730) in der jeweils geltenden Fassung. Mit Bestehen der Laufbahnprüfung erwirbt der Anwärter die Laufbahnbefähigung für den höheren feuerwehrtechnischen Dienst nach dieser Verordnung.(4) Die Einstellungsbehörde bestellt einen Beamten der Laufbahngruppe des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes zum Ausbildungsleiter nach § 8 VAP2.2-Feu. Von der Einstellungsbehörde sind die Grundausbildung nach § 10 VAP2.2-Feu und die dezentralen Module nach § 11 VAP 2.2-Feu zu koordinieren.

§ 57

Beendigung des Vorbereitungsdienstes

§ 57 Beendigung des Vorbereitungsdienstes(1) Für Brandreferendare, die die Laufbahnbefähigung durch Bestehen der Laufbahnprüfung erlangen, endet das Beamtenverhältnis auf Widerruf mit Ablauf des Tages der schriftlichen Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses der Laufbahnprüfung.(2) Für Brandreferendare, die die für einen erfolgreichen Abschluss des Vorbereitungsdienstes notwendige Prüfung endgültig nicht bestehen oder für die die endgültige Feststellung des Fehlens eines für den Abschluss notwendigen Leistungsnachweises erfolgt, endet der Vorbereitungsdienst mit Ablauf des Tages der schriftlichen Bekanntgabe des endgültigen Nichtbestehens der Prüfung oder des endgültigen Fehlens des notwendigen Leistungsnachweises.

§ 58

Zuerkennung der Befähigung für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst

§ 58 Zuerkennung der Befähigung für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst(1) Hat ein Brandreferendar die Laufbahnprüfung für den höheren feuerwehrtechnischen Dienst endgültig nicht bestanden, kann ihm auf schriftlichen Antrag seiner Einstellungsbehörde die Befähigung für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst anerkannt werden.(2) Der schriftliche Antrag auf die Erteilung des Einvernehmens nach den Regelungen des § 12 Abs. 1 ThürLaufbG ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des endgültigen Nichtbestehens der Laufbahnprüfung des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes zu stellen.(3) Die Zuerkennung steht einer mit fünf Punkten bestandenen Laufbahnprüfung für die Laufbahn des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes gleich.(4) Die Antragstellung auf Zuerkennung der Befähigung für die Laufbahn des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes vor dem endgültigen Nichtbestehen der Laufbahnprüfung für den höheren feuerwehrtechnischen Dienst ist unzulässig.

§ 59

Ausbildungsaufstieg

§ 59 Ausbildungsaufstieg(1) Beamte des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes können bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 39 Abs. 1 ThürLaufbG zum Aufstieg in die Laufbahn des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes zugelassen werden.(2) Die Ausbildung und Prüfung für den Aufstieg in den höheren feuerwehrtechnischen Dienst richtet sich nach der Ausbildungsverordnung Feuerwehr für die Laufbahngruppe 2.2. Mit Bestehen der der Laufbahnprüfung entsprechenden Aufstiegsprüfung erwirbt der Aufstiegsbeamte die Laufbahnbefähigung für den höheren feuerwehrtechnischen Dienst nach dieser Verordnung.(3) Beamten, die die Aufstiegsprüfung auch nach einmaliger Wiederholung nicht bestanden haben, verbleiben in ihrer bisherigen Laufbahn.

§ 6

Ausbildungsbehörden, Zuweisung

§ 6 Ausbildungsbehörden, Zuweisung(1) Ausbildungsbehörden sind die Berufsfeuerwehren, die Brandschutzdienststellen der Landkreise und die Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule.(2) Die Ausbildungsbehörden haben die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass während der Laufbahnausbildung das deutsche Feuerwehr-Fitness-Abzeichen sowie das Deutsche Rettungsschwimmabzeichen abgelegt werden können.(3) Einstellungsbehörden, die nicht gleichzeitig Ausbildungsbehörden sind, weisen die Anwärter den Ausbildungsbehörden und den Ausbildungsstellen zu.

§ 60

Praxisaufstieg

§ 60 Praxisaufstieg(1) Geeignete Dienstposten des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes können bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 43 Abs. 1 ThürLaufbG mit Beamten des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes besetzt werden.(2) Während der Einführungszeit sind Lehrgänge zu absolvieren, die insgesamt mindestens 15 Wochen dauern und die rechtlichen Grundlagen für den Verantwortungsbereich Leitung eines Amtes und einer Abteilung vermitteln sowie fachbezogene Kenntnisse des vorbeugenden und abwehrenden Brand- und Gefahrenschutzes vertiefen.

§ 61

Zulassung zur Laufbahn des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes bei Besitz einer ...

§ 61 Zulassung zur Laufbahn des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes bei Besitz einer HochschulausbildungBeamte des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes, welche nach § 46 Abs. 1 ThürLaufbG für die Laufbahn einer anderen Laufbahngruppe der Fachrichtung des feuerwehrtechnischen Dienstes zugelassen werden, müssen nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a ThürLaufbG den Vorbereitungsdienst nach § 56 Abs. 2 bis 4 ableisten und mit einer Prüfung abschließen.

§ 62

Übergangsbestimmungen

§ 62 Übergangsbestimmungen(1) Für eine zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung noch nicht beendete Laufbahnausbildung im feuerwehrtechnischen Dienst oder einen noch nicht abgeschlossenen Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahn im feuerwehrtechnischen Dienst, findet die Thüringer Feuerwehr-Laufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung vom 20. Dezember 2016 (GVBl. 2017 S. 2) in der bis zum 31. März 2023 geltenden Fassung bis zur Beendigung der Laufbahn- oder Aufstiegsausbildung, einschließlich der Laufbahn- oder Aufstiegsprüfung, weiter Anwendung.(2) Für Anwärter, die zum 01.04.2023 in den Vorbereitungsdienst in einer Laufbahn des feuerwehrtechnischen Dienstes eingestellt werden, gelten die Einstellungsvoraussetzungen der Thüringer Feuerwehr-Laufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung vom 20. Dezember 2016 (GVBl. 2017 S. 2).

§ 63

Gleichstellungsbestimmung

§ 63 GleichstellungsbestimmungStatus- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils für alle Geschlechter und auch für Personen, die mit der Angabe „divers“ oder ohne eine Angabe des Geschlechts in das Geburtenregister eingetragen sind.

§ 64

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 64 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am 1. April 2023 in Kraft.(2) Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten nach Absatz 1 tritt die Thüringer Feuerwehr-Laufbahn, Ausbildungs- und Prüfungsordnung vom 20. Dezember 2016 (GVBl. 2017 S. 2) außer Kraft.

§ 7

Gleichstellung von Anwärtern und Auszubildenden

§ 7 Gleichstellung von Anwärtern und AuszubildendenDie Bestimmungen zur Ausbildung von Anwärtern gelten entsprechend für Auszubildende, welche eine Ausbildung nach den für die jeweilige Laufbahnausbildung im feuerwehrtechnischen Dienst geltenden Bestimmungen nach dieser Verordnung im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses absolvieren. In diesen Fällen steht der Arbeitgeber der Einstellungsbehörde gleich.

§ 8

Urlaub

§ 8 UrlaubDer Ausbildungsleiter der Ausbildungsbehörde legt unter Berücksichtigung des jeweils geplanten Ablaufs der Ausbildung die Zeiträume fest, innerhalb derer der Erholungsurlaub zu nehmen ist. Die Genehmigung des Urlaubs obliegt grundsätzlich dem Ausbildungsleiter der Ausbildungsbehörde. Er kann die Befugnis auf Vorgesetzte der Ausbildungsstellen übertragen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Thüringer Urlaubsverordnung.

§ 9

Bewertung von Leistungen

§ 9 Bewertung von Leistungen(1) Der Notenwert ist wie folgt abzugrenzen: 1. 14 bis 15 Punkte sehr gut (1) = eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht, 2. 11 bis 13,99 Punkte gut (2) = eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht, 3. 8 bis 10,99 Punkte befriedigend (3) = eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht, 4. 5 bis 7,99 Punkte ausreichend (4) = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht, 5. 2 bis 4,99 Punkte mangelhaft (5) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können, 6. 0 bis 1,99 Punkte ungenügend (6) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.Durchschnitts-, Gesamt- und Endbewertungen sind jeweils auf zwei Dezimalstellen in einem Punktesystem zu berechnen; die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt.(2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf die Bewertungen im Rahmen des Erlangens des deutschen Feuerwehr-Fitness-Abzeichens und des Ablegens des Deutschen Rettungsschwimmabzeichens.

§ 2

Laufbahnen, Amtsbezeichnungen

§ 2 Laufbahnen, Amtsbezeichnungen(1) Der feuerwehrtechnische Dienst umfasst die Laufbahnen des mittleren, gehobenen und höheren Dienstes. (2) Die Beamten führen in der Laufbahn des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes folgende Amtsbezeichnungen: - in der Probezeit (Besoldungsgruppe A 7) Brandmeister (BM), - im Eingangsamt (Besoldungsgruppe A 7) Brandmeister (BM), - in den Beförderungsämtern der Besoldungsgruppe A 8 Oberbrandmeister (OBM) und Besoldungsgruppe A 9 Hauptbrandmeister (HBM). (3) Die Beamten führen in der Laufbahn des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes folgende Amtsbezeichnungen: - in der Probezeit (Besoldungsgruppe A 10) Brandoberinspektor (BOI), - im Eingangsamt (Besoldungsgruppe A 10) Brandoberinspektor (BOI), - in den Beförderungsämtern der Besoldungsgruppe A 11 Brandamtmann (BA), Besoldungsgruppe A 12 Brandamtsrat (BAR) und Besoldungsgruppe A 13 Brandoberamtsrat (BOAR). (4) Die Beamten führen in der Laufbahn des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes folgende Amtsbezeichnungen: - in der Probezeit (Besoldungsgruppe A 13) Brandrat (BR), - im Eingangsamt (Besoldungsgruppe A 13) (Brandrat (BR), - in den Beförderungsämtern der Besoldungsgruppe A 14 Oberbrandrat (OBR), Besoldungsgruppe A 15 Branddirektor (BD) und Besoldungsgruppe A 16 Leitender Branddirektor (Ltd-BD).

§ 41

Aufstiegsbeamte

§ 41 Aufstiegsbeamte(1) Die oberste Dienstbehörde kann Beamte des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes zum Aufstieg in die Laufbahn des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes zulassen, wenn 1. sie sich nach Ablauf der Probezeit in einer Dienstzeit von mindestens vier Jahren im mittleren feuerwehrtechnischen Dienst bewährt haben,2. sie das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und3. ihnen in der letzten Beurteilung, die nicht länger als drei Jahre zurückliegen darf, die Eignung zum Aufstieg bestätigt worden ist. (2) Die Einführungszeit in die Laufbahn des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes dauert zwei Jahre. (3) Der Beamte ist in die Aufgaben der neuen Laufbahn einzuführen und hat während der Einführungszeit an den für die Laufbahn erforderlichen Ausbildungsabschnitten teilzunehmen. Die oberste Dienstbehörde kann die Einführungszeit um höchstens ein Jahr verlängern, wenn der Beamte das Ziel der Einführung noch nicht erreicht hat oder aus besonderen Gründen eine Verlängerung angebracht erscheint. (4) Nach erfolgreicher Einführung in die Laufbahn des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes ist die Aufstiegsprüfung abzulegen. Diese entspricht der Laufbahnprüfung. Beamten, die die Aufstiegsprüfung auch nach einmaliger Wiederholung nicht bestanden haben, werden Dienstgeschäfte ihrer bisherigen Laufbahn übertragen. (5) Ein Amt der Laufbahn des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes darf dem Beamten erst verliehen werden, wenn er sich mindestens sechs Monate nach der erfolgreichen Aufstiegsprüfung in der Laufbahn bewährt hat. (6) Die oberste Dienstbehörde kann in begründeten Fällen von der Bestimmung des Absatzes 1 Nr. 2 Ausnahmen zulassen.

§ 45

Aufstiegsbeamte

§ 45 Aufstiegsbeamte(1) Die oberste Dienstbehörde kann Beamte des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes zum Aufstieg in die Laufbahn des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes zulassen, wenn 1. sie sich nach Ablauf der Probezeit in einer Dienstzeit von mindestens sechs Jahren im gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst bewährt haben,2. sie das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und3. ihnen in der letzten Beurteilung, die nicht länger als drei Jahre zurückliegen darf, die Eignung zum Aufstieg bestätigt worden ist. (2) Die Einführungszeit in die Laufbahn des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes dauert 18 Monate. (3) § 41 Abs. 3 bis 6 gilt entsprechend.

§ 47

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 47 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.(2) Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten nach Absatz 1 treten1. die Thüringer Feuerwehr-Laufbahnverordnung (ThürFwLVO) vom 17. April 2000 (GVBl. S. 133), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Oktober 2001 (GVBl. S. 274), und 2. die Thüringer Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahn des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes (ThürAPOmDFeu) vom 17. April 2000 (GVBl. S. 137) - mit Ausnahme des § 38 Abs. 2 bis 6 ThürAPOmDFeu -außer Kraft.

Anlage 1

Anlage 1 zu § 13 Abs. 1

Anlage 2

Grundausbildungslehrgang

Anlage 2 (zu § 14 Abs. 2 und 4)GrundausbildungslehrgangLehrfächer und Lehrgangsumfang: Feuerwehrtechnische Grundausbildung Stunden 1. Allgemeines 84 2. Verwaltungsrecht 48 3. Naturwissenschaftliche Grundlagen 72 4. Baukunde und vorbeugender Brandschutz 24 5. Fahrzeug- und Gerätekunde 100 6. Fernmeldedienst 26 7. Einsatzlehre 66 8. Atemschutzlehre 46 9. Einsatzausbildung 270 10. Sport 80 11. Zwischenprüfung, Sonstiges 54 Gesamt 870 Abschlusslehrgang 1. Allgemeines 30 2. Führungslehre 140 3. Ausbildungslehre 40 4. Fernmeldedienst 50 5. Brandschutzlehre 20 6. Gefährliche Güter und Stoffe, Strahlenschutz 80 7. Vorbeugender Gefahrenschutz 40 8. Besichtigungen, Prüfungen, Sonstiges 80 Gesamt 480 Stundentafel zu Anlage 2GrundausbildungslehrgangLehrfächer und Lehrumfang: Stunden theoretisch Stunden praktisch 1. Allgemeine Grundlagen Organisation/Dienstbetrieb F 18 0 Katastrophenschutz/Strahlenschutz 8 4 Erste Hilfe/Lebensrettende Sofortmaßnahmen 24 0 Deutsch 4 0 Mathematik 14 0 Unfallverhütung 8 4 Gesamt 76 8 2. Verwaltungsrecht Staatsaufbau 12 0 Rechtsgrundlagen/Einsatzrecht 16 0 Beamtenrecht 10 0 Disziplinarrecht 2 0 Personalvertretungsrecht 2 0 Verkehrsrecht 4 0 Gebührenrecht 2 0 Gesamt 48 0 3. Naturwissenschaftliche Grundlagen Physik 20 0 Chemie 20 0 Brandlehre 18 0 Löschlehre 14 0 Gesamt 72 0 4. Baukunde und vorbeugender Gefahrenschutz Grundlagen 4 0 DIN 4102 2 0 Baustoffe 4 0 Bauteile 4 0 Brandschutzeinrichtungen 4 0 Brandsicherheitswachdienst 2 4 Gesamt 20 4 5. Fahrzeug- und Gerätekunde Normung 2 0 Fahrzeugklassifizierung 4 0 Fahrzeugkunde 12 16 Pumpenkunde 4 18 Gerätekunde 8 6 Schutzausrüstung und -kleidung 8 2 Feuerlöscher 6 2 Rettungsgeräte 10 2 Gesamt 54 46 6. Fernmeldedienst Grundlagen 4 0 Sprechfunkanlagen 6 4 Brandmeldeanlagen 3 0 Leitstellenbetrieb 3 0 Funkbetrieb 2 4 Gesamt 18 8 7. Einsatzlehre Gefährliche Stoffe 10 0 Gefahren der Einsatzstelle 8 0 Einsatzlehre - Taktik 24 0 Löschwasserversorgung 6 6 Brandursache 4 0 Kartenkunde 4 0 Stressbewältigung 2 0 Überdruckbelüftung 2 0 Gesamt 60 6 8. Atemschutzlehre Atmung 3 0 Atemgifte 2 0 Einteilung Atemschutzgeräte 1 0 Atemanschlüsse/Maske 2 0 Druckluftatmer 5 10 Filter 2 0 Einsatzgrundsätze nach FwDV 7 2 0 Mess- und Nachweisgeräte 4 3 Gewöhnungsübungen 0 12 Gesamt 21 25 9. Einsatzausbildung Tragbare Leitern 4 16 Einsatzübungen Brandbekämpfung 6 96 Einsatzübungen Gefahrgut 2 28 Einsatz auf Gewässern/Taucher 0 8 Retten/Selbstretten/Knoten 2 16 Motorkettensäge 8 22 Brennschneiden/Trennschleifen 2 6 Technische Hilfeleistung 4 26 Einheiten im Löscheinsatz 4 12 Exkursion 0 8 Gesamt 32 238 10. Sport Dienstsport 0 46 Schwimmen 10 24 Gesamt 10 70 11. Zwischenprüfung, Sonstiges Verfügungsstunden 6 0 Zwischenprüfung 32 16 Gesamt 38 16 AbschlusslehrgangLehrfächer und Lehrumfang Stunden theoretisch Stunden praktisch 1. Allgemeines Gesamt 50 Staats- und Kommunalrecht 5 5 0 Verwaltungsrecht 10 10 0 Brandschutzrecht 10 10 0 Katastrophenschutzrecht 5 5 0 Rettungsdienstrecht 5 5 0 Bauordnungsrecht 3 3 0 Öffentliches Dienstrecht 5 5 0 Unfallverhütung 5 5 0 Normung 2 2 0 2. Führungslehre Gesamt 120 Grundlagen der Führung von Menschen 20 15 5 Führungssysteme und Führungsorganisation 15 5 10 Führungsvorgang 50 15 35 Führungsmittel 15 5 10 Alarm- und Einsatzplanung 15 6 9 Einsatzstellenarbeit/Brandursachenermittlung 5 3 2 3. Ausbildungslehre Gesamt 40 Grundlagen 18 18 0 Ausbilden im Feuerwehrdienst 22 12 10 4. Fernmeldewesen Gesamt 50 Informationsverarbeitung 10 6 4 Fernmeldeorganisation 5 3 2 Fernmeldegeräte 5 3 2 Organisation und Dienstbetrieb von Leitstellen 30 5 25 5. Brandschutzlehre Gesamt 20 Brandstoffe und Löschmittel 10 7 3 Gefahren an der Einsatzstelle 5 3 2 Löscheinsatz, Löschwasserförderung 5 2 3 6. Gefährliche Stoffe Gesamt 40 Grundlagen des Gefahrstoffeinsatzes 10 10 0 Gefahrstoffmesstechnik 10 3 7 Chemie- und Umweltschutzeinsätze 20 0 20 7. Strahlenschutz Gesamt 40 Grundlagen des Strahlenschutzeinsatzes 12 12 0 Strahlenschutzmesstechnik 18 8 10 Strahlenschutzeinsätze 10 0 10 8. Vorbeugender Gefahrenschutz Gesamt 40 Feuerwehr und Umweltschutz 5 2 3 Brandschutzeinrichtungen in Gebäuden 5 2 3 Brandmeldeanlagen 5 5 0 Gefahrenverhütungsschau 6 4 2 Löschwasserversorgung 6 4 2 Feuerungsanlagen/Heizöllagerung 6 2 4 Gasversorgung/Gasanlagen 2 2 0 Brandsicherheitswachdienst 5 5 0 9. Sport Gesamt 10 0 10 10. Arbeits- und Reservestunden Gesamt 5 0 5 11. Prüfungen Gesamt 65 Schriftliche Prüfungen 15 15 0 Planspiel 10 0 10 Lehrprobe 8 0 8 Einsatzübungen 24 0 24 Mündliche Prüfung 8 8 0 Gesamtstundenzahl 480 240 240

Anlage 3

Anlage 3 zu § 16 Abs. 7

Anlage 4

Anlage 4 zu § 20 Abs. 3

Anlage 5

Anlage 5 zu § 25 Abs. 4

Anlage 6

Anlage 6 zu § 27 Abs. 3

Anlage 7

Anlage 7 zu § 32 Abs. 1

Anlage 8

Anlage 8 zu § 34

Eingangsformel ThürFwLAPO

Aufgrund des § 49 Abs. 1 Nr. 3 des Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetzes vom 21. Dezember 2006 (GVBl. S. 684) verordnet das Innenministerium nach Anhörung des für den Brand- und Katastrophenschutz zuständigen Landtagsausschusses federführend und des Haushalts- und Finanzausschusses:

§ 1

Geltungsbereich

§ 1 Geltungsbereich(1) Diese Verordnung regelt die Laufbahnen sowie die Ausbildung und Prüfung für die Beamten des mittleren, gehobenen und höheren feuerwehrtechnischen Dienstes der Gemeinden, Verwaltungsgemeinschaften, Landkreise, Zweckverbände und des Landes. (2) Soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, gelten die Bestimmungen der Thüringer Laufbahnverordnung.

§ 10

Ausbildungsgang

§ 10 AusbildungsgangDer Vorbereitungsdienst besteht aus berufspraktischen und fachtheoretischen Ausbildungszeiten. Die Ausbildungszeit gliedert sich in 1. die Grundausbildung und die Zwischenprüfung von sechs Monaten,2. die Ausbildung zum Rettungssanitäter von drei Monaten,3. die berufspraktische Ausbildung im Feuerwehrwesen und Rettungsdienst sowie die Ausbildung zum Erwerb der Fahrerlaubnis der Führerscheinklasse C von zwölf Monaten und4. den Abschlusslehrgang sowie die Laufbahnprüfung von drei Monaten.

§ 11

Bewertung von Leistungen

§ 11 Bewertung von Leistungen(1) Die Leistungen sind mit folgenden Punktzahlen und den sich daraus ergebenden Noten zu bewerten: sehr gut (1) = eine Leistung, die den Anforderungen im besonderen Maße entspricht; 15 bis 14 Punkte gut (2) = eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht; 13 bis 11 Punkte befriedigend (3) = eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht; 10 bis 8 Punkte ausreichend (4) = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht; 7 bis 5 Punkte mangelhaft (5) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten; 4 bis 2 Punkte ungenügend (6) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können. 1 bis 0 Punkte (2) Die Note "ausreichend" darf erst erteilt werden, wenn die gestellten Anforderungen mindestens zur Hälfte erfüllt worden sind. (3) Durchschnitts-, Gesamt- und Endpunktzahlen sind jeweils auf zwei Dezimalstellen zu berechnen; die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt. Der Notenwert ist wie folgt abzugrenzen: 14 bis 15 Punkte sehr gut, 11 bis 13,99 Punkte gut, 8 bis 10,99 Punkte befriedigend, 5 bis 7,99 Punkte ausreichend, 2 bis 4,99 Punkte mangelhaft, 0 bis 1,99 Punkte ungenügend.

§ 12

Ziel, Inhalt und Ablauf

§ 12 Ziel, Inhalt und Ablauf(1) In den berufspraktischen Ausbildungszeiten sind die Anwärter in die für die Laufbahn typischen Arbeitsvorgänge einzuführen. Ihnen ist unter Berücksichtigung ihres Ausbildungsstandes Gelegenheit zu geben, bei allen Tätigkeiten mitzuwirken. (2) Während der berufspraktischen Ausbildung ist unter Verantwortung der Ausbildungsbehörden die Ausbildung zum Erwerb der Fahrerlaubnis der Führerscheinklasse C durchzuführen. Darüber hinaus sind die Lehrgänge Maschinist für Löschfahrzeuge (80 Stunden), Maschinist für Rüstwagen (40 Stunden), Maschinist für Drehleitern (40 Stunden) sowie die Lehrgänge Gefahrgut und Strahlenschutz Stufe 1 (jeweils 40 Stunden) an der Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule zu absolvieren. (3) Die Anwärter können in Ausnahmefällen unter Berücksichtigung ihres Ausbildungsstandes während des Urlaubs, der Erkrankung oder der Beurlaubung von Beamten des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes zu deren Vertretung herangezogen werden, wenn hierdurch das Ausbildungsziel nicht gefährdet wird. (4) Die Ausbildungsbehörden wählen unter Beteiligung der Ausbildungsbeauftragten die Ausbildungsstellen nach dem Ausbildungsziel, unter Berücksichtigung der organisatorischen, personellen und räumlichen Verhältnisse, aus. Grundsätzlich soll für jeden Anwärter der vorgesehene Ausbildungsgang im Voraus festgelegt werden. Dabei kann vorgesehen werden, dass Anwärter auch bei Ausbildungsstellen anderer Dienstherrn ausgebildet werden. (5) Die berufspraktische Ausbildung soll auf unterschiedlichen Ausbildungsplätzen in zwei- bis viermonatigen Ausbildungsabschnitten stattfinden.

§ 13

Befähigungsbericht

§ 13 Befähigungsbericht(1) Unmittelbar vor Ablauf der berufspraktischen Ausbildung hat der Ausbildungsleiter unter Beteiligung der Ausbildungsbeauftragten einen Befähigungsbericht über den Anwärter nach dem Muster der Anlage 1 zu fertigen.(2) Im Befähigungsbericht sind insbesondere die geistigen Eigenschaften, die fachlichen Kenntnisse und das Verhalten in der Ausbildung des Anwärters zu bewerten. (3) Der Befähigungsbericht ist vom Ausbildungsleiter mit dem Anwärter zu besprechen. Der Befähigungsbericht ist zur Ausbildungsakte zu nehmen. Der Anwärter erhält eine Durchschrift.

§ 14

Grundausbildungs- und Abschlusslehrgang, Ausbildung zum Rettungssanitäter

§ 14 Grundausbildungs- und Abschlusslehrgang, Ausbildung zum Rettungssanitäter(1) Die für die Laufbahn erforderliche fachtheoretische Ausbildung wird durch die Ausbildungsbehörde in einem Grundausbildungslehrgang, der Ausbildung zum Rettungssanitäter sowie einem Abschlusslehrgang an der Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule vermittelt. (2) Im Grundausbildungslehrgang wird feuerwehrtechnisches Grundwissen vermittelt. Der Grundausbildungslehrgang schließt mit der Zwischenprüfung ab. Inhalt und Umfang der Grundausbildung ergeben sich aus der Anlage 2. Die Ausbildungsinhalte der einzelnen Fächer und sonstigen Lehrveranstaltungen legt die Ausbildungsbehörde in Ausbildungsplänen fest. (3) Die Ausbildung und Prüfung zum Rettungssanitäter wird in einem Ausbildungsgang an Einrichtungen absolviert, die dafür durch das für medizinische Fragen des Rettungsdienstes zuständige Ministerium zugelassen sind. (4) Im Abschlusslehrgang werden Ausbildungsinhalte des Grundausbildungslehrgangs vertieft und ergänzt. Inhalt und Umfang des Abschlusslehrgangs ergeben sich aus der Anlage 2. Der Abschlusslehrgang endet mit der Laufbahnprüfung.

§ 15

Leistungsnachweise im Grundausbildungslehrgang

§ 15 Leistungsnachweise im Grundausbildungslehrgang(1) Für jedes Lehrfach der Grundausbildung nach Anlage 2 sind die erbrachten Leistungen zu beurteilen. (2) Im Grundausbildungslehrgang sind von dem Anwärter mindestens acht Pflichtklausuren anzufertigen. Die Gesamtbearbeitungszeit muss mindestens zwölf Unterrichtsstunden betragen. Eine Pflichtklausur umfasst in der Regel eine Bearbeitungszeit von ein bis zwei Unterrichtsstunden. Sie ist unter Aufsicht und nur unter Verwendung der zugelassenen Hilfsmittel anzufertigen. (3) Wird eine Pflichtklausur aufgrund einer Erkrankung oder sonstiger von dem Anwärter nicht zu vertretender Umstände versäumt, ist eine vergleichbare Pflichtklausur anzufertigen. Wird bei der Erbringung einer Pflichtklausur ein Täuschungsversuch zu eigenem oder fremdem Vorteil unternommen, ist sie mit "ungenügend" (0 Punkte) zu bewerten; das Gleiche gilt, wenn eine Pflichtklausur versäumt wird, ohne dass ein ausreichender Entschuldigungsgrund nach Satz 1 vorliegt. (4) Die praktischen Übungen, in denen der Anwärter bezüglich der sicheren Handhabung der Geräte, des einsatztaktisch richtigen Verhaltens und der Zusammenarbeit in der Gruppe unterwiesen wird, sowie Leistungen im Fach Sport sind zu bewerten. (5) Die Ergebnisse der Leistungsnachweise sind dem Anwärter in angemessener Frist bekannt zu geben. (6) Aus dem Notendurchschnitt der Pflichtklausuren und den Noten für praktische Übungen sowie der Note im Fach Sport wird eine Vornote im Verhältnis 2:1:1 gebildet. Die Vornote ist dem Anwärter bekannt zu geben.

§ 16

Zwischenprüfung

§ 16 Zwischenprüfung(1) Mit der Zwischenprüfung haben die Anwärter nachzuweisen, dass sie Fachkenntnisse und Fähigkeiten erworben haben, die erwarten lassen, dass sie den Anforderungen der weiteren Ausbildung entsprechen werden. (2) Die Zwischenprüfung besteht aus einer praktischen und einer mündlichen Prüfung zum Nachweis feuerwehrtechnischer Kenntnisse und Fähigkeiten. (3) Die praktische Prüfung umfasst eine Gruppenübung auf dem Gebiet der Brandbekämpfung oder technischen Hilfeleistung sowie einem Übungszirkel mit vier praktischen Übungen. Zu bewerten ist die Handhabung der Geräte, in der Gruppenübung zusätzlich die Zusammenarbeit in der Gruppe sowie das einsatztaktische Verhalten. § 25 Abs. 4, § 29 Abs. 3 und 4 sowie § 30 gelten entsprechend. (4) Die mündliche Prüfung dient dem Nachweis des feuerwehrtechnischen Wissens. Je Anwärter soll eine Prüfungszeit von zehn Minuten angesetzt werden. Die Prüfung kann als Gruppenprüfung durchgeführt werden. § 27 Abs. 4, § 29 Abs. 3 und 4 sowie § 30 gelten entsprechend. (5) Das Ergebnis der Zwischenprüfung ergibt sich aus 1. der Vornote (§ 15 Abs. 6),2. der Note der praktischen Prüfung und3. der Note der mündlichen Prüfung im Verhältnis 1:1:1.(6) Die Zwischenprüfung ist bestanden, wenn 1. 70 v. H. der Pflichtklausuren aus der Grundausbildung mit mindestens "ausreichend" (5 Punkte) bewertet wurden,2. der Durchschnitt aller Pflichtklausuren der Grundausbildung mindestens die Note "ausreichend" (5 Punkte) ergibt und3. die Noten der praktischen und mündlichen Prüfung jeweils mindestens "ausreichend" (5 Punkte) betragen. (7) Die Ermittlung des Ergebnisses der Zwischenprüfung ist von der Prüfungskommission in einer Niederschrift nach Anlage 3 festzuhalten und zur Prüfungsakte zu nehmen. Das Ergebnis ist dem Anwärter und den Einstellungsbehörden in angemessener Frist schriftlich bekannt zu geben.

§ 17

Folgen bei Nichtbestehen

§ 17 Folgen bei Nichtbestehen(1) Ist die Zwischenprüfung nicht bestanden, kann sie einmal wiederholt werden. Die einmalige Wiederholung auch von Teilen der Zwischenprüfung ist möglich. Der Vorbereitungsdienst verlängert sich dadurch nicht. (2) Ist die Zwischenprüfung aufgrund einer niedrigeren Bewertung als nach § 16 Abs. 6 Nr. 1 oder 2 nicht bestanden, können alle Pflichtklausuren, die mit schlechter als „ausreichend“ (5 Punkte) bewertet wurden, innerhalb von zwei Monaten nach der schriftlichen Bekanntgabe des Ergebnisses der Zwischenprüfung wiederholt werden. (3) Ist die Zwischenprüfung aufgrund einer niedrigeren Bewertung als nach § 16 Abs. 6 Nr. 3 nicht bestanden, ist der betreffende Teil der Zwischenprüfung innerhalb von zwei Monaten zu wiederholen. (4) Entspricht das Gesamtergebnis auch nach einer Wiederholung nach den Absätzen 2 oder 3 nicht den Anforderungen des § 16 Abs. 6, ist die Zwischenprüfung endgültig nicht bestanden. Der Anwärter erhält darüber eine schriftliche Mitteilung, die von dem Vorsitzenden der Prüfungskommission unterzeichnet wird.

§ 18

Grundsätze der Laufbahnprüfung

§ 18 Grundsätze der Laufbahnprüfung(1) Die Laufbahnprüfung dient der Feststellung, ob der Anwärter über die Fachkenntnisse, Fähigkeiten und Methoden verfügt, die zur Erfüllung der Aufgaben in der Laufbahn des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes erforderlich sind. (2) Zur Laufbahnprüfung ist zugelassen, wer 1. die Zwischenprüfung,2. die Prüfung zum Rettungssanitäter und3. die Prüfung zum Erwerb der Fahrerlaubnis der Führerscheinklasse C bestanden sowie 4. das Deutsche Sportabzeichen und 5. mindestens das Rettungsschwimmerabzeichen der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft in Bronze erworben hat.(3) Die Laufbahnprüfung besteht aus einem schriftlichen, einem praktischen und einem mündlichen Teil. Sie soll spätestens mit dem Ablauf der für den Vorbereitungsdienst vorgeschriebenen Zeit beendet sein. Ablauf, Ort und Zeit der Laufbahnprüfung bestimmt der Vorsitzende der Prüfungskommission und gibt dies den Anwärtern mit Beginn des Abschlusslehrgangs bekannt.

§ 19

Schriftliche Prüfung

§ 19 Schriftliche Prüfung(1) In der schriftlichen Prüfung sind insgesamt fünf Prüfungsarbeiten jeweils in folgenden Fachkomplexen anzufertigen: 1. Allgemeines,2. Führungs-, Ausbildungslehre,3. Fernmeldewesen, Brandschutzlehre,4. Gefährliche Stoffe, Strahlenschutz und5. Vorbeugender Gefahrenschutz. Die Bearbeitungszeit für eine Prüfungsarbeit soll in der Regel drei Zeitstunden betragen. (2) Die Aufgaben für die Prüfungsarbeiten wählt der Vorsitzende der Prüfungskommission aus jeweils mindestens zwei Vorschlägen der Mitglieder der Prüfungskommission oder der Lehrkräfte aus. Stellt der Vorsitzende die Aufgaben selbst, so bestimmt er für die Auswahl ein Mitglied der Prüfungskommission. Die Prüfungsgebiete werden den Anwärtern spätestens drei Wochen vor der jeweiligen Prüfungsarbeit durch den Vorsitzenden der Prüfungskommission bekannt gegeben. (3) Der Vorsitzende der Prüfungskommission bestimmt, welche Hilfsmittel benutzt werden dürfen.

§ 20

Aufsicht bei den Prüfungsarbeiten

§ 20 Aufsicht bei den Prüfungsarbeiten(1) Der Vorsitzende der Prüfungskommission bestimmt, welche Personen während der Anfertigung von Prüfungsarbeiten die Aufsicht führen. Den Aufsichtführenden werden die Aufgaben jeweils in einem versiegelten Umschlag übergeben. Der Umschlag ist erst zu Beginn der schriftlichen Prüfung in Gegenwart der Anwärter zu öffnen. (2) Bei der Anfertigung von Prüfungsarbeiten dürfen nur die zugelassenen Hilfsmittel benutzt werden. Während der schriftlichen Prüfung können die Anwärter den Prüfungsraum nur aus zwingenden Gründen mit Einwilligung der Aufsichtführenden verlassen. Es darf grundsätzlich nicht mehr als eine Person zur selben Zeit abwesend sein. Die Aufsichtführenden vermerken auf jeder Prüfungsarbeit den Zeitpunkt der Abgabe und bestätigen diese mit dem Namenszeichen. (3) Über den Verlauf der schriftlichen Prüfung fertigen die Aufsichtführenden eine Niederschrift nach Anlage 4 an, in der jede Täuschungshandlung oder Störung, das Fernbleiben von Anwärtern und sonstige Unregelmäßigkeiten vermerkt werden. Wenn die Aufsichtführenden Täuschungsversuche feststellen und in die Niederschrift aufnehmen, haben sie die Täuschenden unverzüglich darüber zu informieren. Die Beweismittel sind sicherzustellen. Die Niederschrift ist zur Ausbildungsakte zu nehmen.

§ 21

Kennzeichnung und Abgabe der Prüfungsarbeiten

§ 21 Kennzeichnung und Abgabe der Prüfungsarbeiten(1) Die Anwärter versehen die Prüfungsarbeit mit einer Kennzahl, die vor Aushändigung der ersten Prüfungsarbeit durch Ziehung ermittelt wird. Die Prüfungsarbeiten dürfen keinen sonstigen Hinweis auf die Person des Anwärters enthalten. Die Ziehung der Kennzahl ist in einer Niederschrift festzuhalten, die bei der Ausbildungsbehörde bis zur endgültigen Bewertung der Prüfungsarbeiten unter Verschluss zu halten ist. (2) Nach Ablauf der für die Lösung der Aufgaben bestimmten Zeit haben die Anwärter die Prüfungsarbeit abzugeben, auch wenn sie unvollständig ist. Die Bearbeitungsfrist darf nicht verlängert werden. (3) Die Aufsichtführenden verschließen die Prüfungsarbeiten in einem Umschlag und übermitteln diesen mit der nach § 20 Abs. 3 Satz 1 zu fertigenden Niederschrift unverzüglich an den Vorsitzenden der Prüfungskommission.

§ 22

Anonymität

§ 22 AnonymitätDie Identität der Anwärter darf der Prüfungskommission und den Korrektoren erst nach Bewertung aller Prüfungsarbeiten bekannt gegeben werden. Kenntnisse über die Person eines Anwärters, die ein Mitglied der Prüfungskommission oder ein Korrektor vorher bei der Durchführung des Prüfungsverfahrens oder sonst erlangt, stehen der Mitwirkung nicht entgegen.

§ 23

Bewertung der Prüfungsarbeiten

§ 23 Bewertung der Prüfungsarbeiten(1) Jede Prüfungsarbeit ist von zwei Korrektoren in der von dem Vorsitzenden der Prüfungskommission bestimmten Reihenfolge zu bewerten. Als Korrektor kommt in Betracht, wer nach § 8 Abs. 5 Mitglied einer Prüfungskommission sein kann. (2) Bei abweichender Bewertung entscheidet der Vorsitzende der Prüfungskommission oder ein von ihm zu benennendes anderes Mitglied der Prüfungskommission über die Note in dem durch die abweichenden Bewertungen gezogenen Rahmen. (3) Wird eine Prüfungsarbeit ohne ausreichende Entschuldigung nicht abgegeben oder versäumt, gilt sie als mit "ungenügend" (0 Punkte) bewertet. (4) Die bewerteten Arbeiten sind zur Ausbildungsakte zu nehmen.

§ 24

Bestehen der schriftlichen Prüfung und Zulassung zur praktischen Prüfung

§ 24 Bestehen der schriftlichen Prüfung und Zulassung zur praktischen Prüfung(1) Die schriftliche Prüfung hat bestanden, wer 1. in vier Prüfungsarbeiten mindestens die Note "ausreichend" (5 Punkte) und2. im Durchschnitt aller Prüfungsarbeiten mindestens die Note "ausreichend" (5 Punkte) erreicht hat. Mit dem Bestehen der schriftlichen Prüfung ist der Anwärter zur praktischen Prüfung zugelassen. (2) Das Ergebnis der schriftlichen Prüfung und die Einzelergebnisse der fünf Prüfungsarbeiten sind schriftlich festzuhalten und dem Anwärter spätestens drei Arbeitstage vor der praktischen Prüfung durch den Vorsitzenden der Prüfungskommission bekannt zu geben. Bei Nichtzulassung erhalten der Anwärter und die betreffende Ausbildungsbehörde vom Vorsitzenden der Prüfungskommission eine schriftliche Mitteilung. (3) Wer zur praktischen Prüfung nicht zugelassen ist, hat die gesamte Laufbahnprüfung nicht bestanden.

§ 25

Praktische Prüfung

§ 25 Praktische Prüfung(1) Als Prüfungsaufgaben sind zwei praktische Einsatzübungen der Gruppe im abwehrenden Brandschutz und in der Allgemeinen Hilfe als Gruppenführer sowie ein Planspiel von 30 Minuten Dauer und eine Lehrprobe von 20 Minuten Dauer auszuführen. Das Thema der Lehrprobe ist den Anwärtern 48 Stunden vor Beginn der praktischen Prüfung bekannt zu geben. (2) In der praktischen Prüfung ist durch die Anwärter die Fähigkeit zur Führung einer Gruppe nachzuweisen. § 19 Abs. 2 Satz 1 und 2 gelten entsprechend. (3) Die Bewertung der Prüfungsaufgaben erfolgt durch die Prüfungskommission. (4) Über jeden Teil der praktischen Prüfung ist eine Niederschrift nach Anlage 5 anzufertigen, aus der mindestens die Aufgabenstellungen und das Ergebnis zu erkennen sein müssen. Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterzeichnen und zur Ausbildungsakte zu nehmen.

§ 26

Bestehen der praktischen Prüfung und Zulassung zur mündlichen Prüfung

§ 26 Bestehen der praktischen Prüfung und Zulassung zur mündlichen Prüfung(1) Die Note der praktischen Prüfung wird aus dem arithmetischen Mittel der Bewertungen für das Planspiel, die Lehrprobe und die zwei Einsatzübungen ermittelt. Die praktische Prüfung hat bestanden, wer mindestens die Note "ausreichend" (5 Punkte) erreicht hat. Mit dem Bestehen der praktischen Prüfung sind die Anwärter zur mündlichen Prüfung zugelassen. (2) Das Ergebnis der praktischen Prüfung ist schriftlich festzuhalten und dem Anwärter spätestens drei Arbeitstage vor der mündlichen Prüfung durch den Vorsitzenden der Prüfungskommission bekannt zu geben. Über die Nichtzulassung zur mündlichen Prüfung erhalten der Anwärter und die betreffende Ausbildungsbehörde vom Vorsitzenden der Prüfungskommission eine schriftliche Mitteilung. (3) Wer zur mündlichen Prüfung nicht zugelassen ist, hat die gesamte Laufbahnprüfung nicht bestanden.

§ 27

Mündliche Prüfung

§ 27 Mündliche Prüfung(1) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf die Fächer nach § 19 Abs. 1 Satz 1. Sie soll sich insbesondere auf Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten erstrecken, die nicht Gegenstand der schriftlichen Prüfungen waren. (2) Die mündliche Prüfung erfolgt in Gruppen; eine Gruppe soll nicht mehr als drei Anwärter umfassen. Die Prüfungsdauer soll je Anwärter etwa 20 Minuten betragen. (3) Über den Verlauf der mündlichen Prüfung ist für jeden Anwärter eine Niederschrift nach Anlage 6 zu fertigen. Zu diesem Zweck bestimmt die Prüfungskommission einen Protokollführer. Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterzeichnen und zur Ausbildungsakte zu nehmen. (4) Die mündliche Prüfung ist grundsätzlich nicht öffentlich. Die Prüfungskommission kann zulassen, dass folgende Personen als Zuhörende an der Prüfung teilnehmen: 1. Vertreter der Ausbildungsbehörde, 2. Vertreter des jeweiligen Dienstherrn, 3. Lehrkräfte, 4. Vertreter der gewerkschaftlichen Spitzenorganisationen oder 5. Anwärter der nachfolgenden Jahrgänge, sofern von den zu prüfenden Anwärtern kein Widerspruch erfolgt. Bei der mündlichen Prüfung sollen insgesamt nicht mehr als zehn Zuhörende anwesend sein. (5) Der Vorsitzende der Prüfungskommission gibt dem Anwärter unmittelbar nach Abschluss der mündlichen Prüfung das Ergebnis bekannt.

§ 28

Bestehen der mündlichen Prüfung

§ 28 Bestehen der mündlichen Prüfung(1) Die mündliche Prüfung ist bestanden, wenn der Durchschnitt der Prüfungsergebnisse mindestens "ausreichend" (5 Punkte) beträgt. (2) Wer die mündliche Prüfung nicht bestanden hat, hat die gesamte Laufbahnprüfung nicht bestanden.

§ 29

Erkrankung, Versäumnisse

§ 29 Erkrankung, Versäumnisse(1) Ist ein Anwärter durch Krankheit oder sonstige von ihm nicht zu vertretende Umstände verhindert, zur Laufbahnprüfung zu erscheinen oder die Laufbahnprüfung vollständig und fristgerecht abzulegen, hat er dies glaubhaft zu machen. Im Falle der Erkrankung ist ein amtsärztliches Zeugnis vorzulegen. Schwangerschaft steht der Verhinderung durch Krankheit gleich; in diesem Fall kann, soweit eine ärztliche Vorsorgeuntersuchung erfolgt ist, anstelle des amtsärztlichen Zeugnisses ein Zeugnis des behandelnden Facharztes vorgelegt werden. Der Vorsitzende der Prüfungskommission kann von der Vorlage des Zeugnisses absehen, wenn die Erkrankung offensichtlich ist. (2) Kann der Anwärter aus einem der in Absatz 1 genannten Gründe an einer oder mehreren schriftlichen Prüfungen nicht teilnehmen oder bricht er diese aus den in Absatz 1 aufgeführten Gründen ab, kann er die versäumten oder abgebrochenen Prüfungsteile zu einem späteren Zeitpunkt mit anderen Prüfungsaufgaben nachholen. Den Zeitpunkt hierfür bestimmt der Vorsitzende der Prüfungskommission. Für die Auswahl der Aufgaben gilt § 19 Abs. 2 entsprechend. (3) Eine aus einem der in Absatz 1 genannten Gründe versäumte oder abgebrochene praktische oder mündliche Prüfung gilt als nicht abgelegt. Sie ist in angemessener Frist nachzuholen. Den Zeitpunkt hierfür bestimmt der Vorsitzende der Prüfungskommission. (4) Versäumt der Anwärter die praktische oder mündliche Prüfung ganz oder teilweise aus anderen als den in Absatz 1 genannten Gründen, ist die Laufbahnprüfung nicht bestanden. Diese Feststellung trifft der Vorsitzende der Prüfungskommission. Der Anwärter und die betreffende Ausbildungsbehörde erhalten darüber eine schriftliche Mitteilung vom Vorsitzenden der Prüfungskommission.

§ 3

Einstellungsvoraussetzungen

§ 3 Einstellungsvoraussetzungen(1) Bewerbungen sind an die Einstellungsbehörde des Dienstherrn zu richten. (2) In den Vorbereitungsdienst der Laufbahn des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes kann eingestellt werden, wer 1. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in ein Beamtenverhältnis erfüllt,2. am Einstellungstag das 32. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,3. mindestens einen Hauptschulabschluss oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand nachweist,4. eine für den Feuerwehrdienst geeignete abgeschlossene berufliche Ausbildung nachweist,5. nach amtsärztlichem Gutachten für den Dienst in der Feuerwehr tauglich ist; dies erfordert insbesondere die nach arbeitsmedizinischen Grundsätzen festzustellende Eignung zum Tragen von umluftunabhängigen Atemschutzgeräten und zum Führen von Feuerwehrfahrzeugen unter Einsatzbedingungen,6. im Besitz einer Fahrerlaubnis der Führerscheinklasse B ist und7. einen Eignungstest bestanden hat, der einen schriftlichen, praktisch-sportlichen und mündlichen Teil umfasst. (3) Die oberste Dienstbehörde kann in begründeten Fällen von den Bestimmungen des Absatzes 2 Nr. 2 Ausnahmen zulassen. (4) Der Entscheidung über die Einstellung geht ein Auswahlverfahren voraus. Die Auswahl der Bewerber trifft die Einstellungsbehörde des Dienstherrn aufgrund der vorliegenden Zeugnisse und sonstigen Unterlagen und des Ergebnisses des Eignungstests. (5) Die ausgewählten Bewerber werden von der Einstellungsbehörde des Dienstherrn in der Regel zum 1. April eines Jahres eingestellt.

§ 30

Folgen bei Unregelmäßigkeiten

§ 30 Folgen bei UnregelmäßigkeitenIm Falle eines Täuschungsversuchs zu eigenem oder fremdem Vorteil oder eines erheblichen Verstoßes gegen die Ordnung kann die Prüfungskommission je nach Schwere der Täuschung oder des Verstoßes die Wiederholung der betreffenden Prüfungsleistung anordnen, die betreffende Prüfungsleistung mit "ungenügend" (0 Punkte) bewerten oder die gesamte Prüfung als nicht bestanden erklären.

§ 31

Wiederholung der Laufbahnprüfung

§ 31 Wiederholung der Laufbahnprüfung(1) Ist die Laufbahnprüfung nicht bestanden, kann sie einmal wiederholt werden. Bei der Wiederholungsprüfung werden keine Leistungen aus der vorhergehenden Laufbahnprüfung angerechnet. Den Termin der Wiederholung bestimmt die Prüfungskommission. Die Frist bis zur erneuten Prüfung soll mindestens drei Monate betragen. Der Vorbereitungsdienst verlängert sich entsprechend. (2) Inhalt und Gestaltung des verlängerten Vorbereitungsdienstes legt die Ausbildungsbehörde im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden der Prüfungskommission nach § 8 Abs. 5 fest.

§ 32

Ergebnis der Laufbahnprüfung

§ 32 Ergebnis der Laufbahnprüfung(1) Die Prüfungskommission ermittelt das vom Anwärter erreichte Ergebnis der Laufbahnprüfung aufgrund der während des gesamten Vorbereitungsdienstes erbrachten Leistungen und der Prüfungsergebnisse. Über die Ermittlung ist eine Niederschrift nach Anlage 7 anzufertigen, von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterzeichnen und zur Ausbildungsakte zu nehmen. (2) Grundlage für die Ermittlung des Gesamtergebnisses sind 1. das Ergebnis der Zwischenprüfung (§ 16 Abs. 5) zu 20 v. H.,2. das Ergebnis der Prüfung zum Rettungssanitäter (§ 14 Abs. 3) zu 15 v. H.,3. das Ergebnis des Befähigungsberichtes der berufspraktischen Ausbildung nach der Zwischenprüfung (§ 13) zu 10 v. H. sowie4. das Ergebnis der Laufbahnprüfung unterteilt ina) die durchschnittliche Punktzahl der Prüfungsarbeiten (§ 19 Abs. 1) zu 15 v. H.,b) die durchschnittliche Punktzahl der praktischen Prüfung (§ 25) zu 20 v. H. undc) die durchschnittliche Punktzahl der mündlichen Prüfung (§ 27) zu 20 v. H. (3) Die Prüfungskommission kann von dem nach Absatz 2 ermittelten Gesamtergebnis bis zu einem Bewertungspunkt abweichen, wenn dadurch die Gesamtleistung während des Vorbereitungsdienstes zutreffender gekennzeichnet wird. Die Abweichung ist in der Niederschrift nach Anlage 7 zu begründen.

§ 33

Bestehen der Laufbahnprüfung

§ 33 Bestehen der LaufbahnprüfungDie Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn das Gesamtergebnis nach § 32 Abs. 2 mit mindestens "ausreichend" (5 Punkte) bewertet worden ist.

§ 34

Zeugnis

§ 34 ZeugnisNach bestandener Laufbahnprüfung erhält der Anwärter ein Zeugnis nach Anlage 8, aus dem das Gesamtergebnis der Laufbahnprüfung zu ersehen ist. Es wird von dem Vorsitzenden der Prüfungskommission unterzeichnet. Die Einstellungsbehörde erhält eine Durchschrift. Eine weitere Durchschrift des Zeugnisses ist zu den Ausbildungsakten zu nehmen.

§ 35

Nichtbestehen der Laufbahnprüfung

§ 35 Nichtbestehen der LaufbahnprüfungWer die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat, erhält darüber eine schriftliche Mitteilung, die vom Vorsitzenden der Prüfungskommission unterzeichnet wird. Die Einstellungsbehörde erhält eine Durchschrift. Eine weitere Durchschrift der Mitteilung ist zu den Ausbildungsakten zu nehmen.

§ 36

Ausbildungsakten

§ 36 Ausbildungsakten(1) Die Ausbildungsakten werden bei der Landesfeuerwehrund Katastrophenschutzschule geführt. (2) Prüfungsteilnehmer können innerhalb eines Jahres nach Abschluss der Prüfung die sie betreffende Ausbildungsakte einsehen. (3) Die Ausbildungsakten sind zehn Jahre aufzubewahren. Die Frist beginnt mit dem auf die Ablegung der Prüfung folgenden Kalenderjahr.

§ 37

Rücknahme der Prüfungsentscheidung

§ 37 Rücknahme der PrüfungsentscheidungWird innerhalb einer Frist von drei Jahren nach Aushändigung des Zeugnisses eine Täuschungshandlung bekannt, kann die Laufbahnprüfung für ungültig erklärt und das Zeugnis eingezogen werden. Die Entscheidung trifft der Vorsitzende der Prüfungskommission innerhalb von sechs Monaten nach Kenntnis des Sachverhalts. Sie ist dem Betroffenen zuzustellen.

§ 38

Einstellungsvoraussetzungen

§ 38 Einstellungsvoraussetzungen(1) In den Vorbereitungsdienst der Laufbahn des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes kann eingestellt werden, wer 1. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllt,2. am Einstellungstag das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,3. mindestens einen Fachhochschulabschluss in einer für die Laufbahn geeigneten Fachrichtung nachweist,4. nach amtsärztlichem Gutachten für den Dienst in der Feuerwehr tauglich ist; dies erfordert insbesondere die Eignung zum Tragen von umluftunabhängigen Atemschutzgeräten und zum Führen von Feuerwehrfahrzeugen unter Einsatzbedingungen, die unter Berücksichtigung der arbeitsmedizinischen Grundsätze festzustellen ist,5. im Besitz einer Fahrerlaubnis der Führerscheinklasse B ist und6. einen Eignungstest bestanden hat. (2) Die oberste Dienstbehörde kann in begründeten Fällen von der Bestimmung des Absatzes 1 Nr. 2 Ausnahmen zulassen.

§ 39

Vorbereitungsdienst

§ 39 Vorbereitungsdienst(1) Die ausgewählten Bewerber werden unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf eingestellt. Sie führen während des Vorbereitungsdienstes die Dienstbezeichnung "Brandoberinspektor-Anwärter". (2) Der Vorbereitungsdienst dauert in der Regel zwei Jahre. (3) Eine hauptberufliche Tätigkeit in einer Freiwilligen Feuerwehr oder in einer anerkannten Werkfeuerwehr oder die Tätigkeit als Ingenieur bei einer Bauaufsichts-, Gewerbeaufsichts- oder einer anderen mit Brandschutz befassten Behörde kann bis zur Hälfte, höchstens jedoch bis zu einem Jahr, auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden. (4) Die ehrenamtliche Tätigkeit in einer Freiwilligen Feuerwehr oder die nebenberufliche Tätigkeit in einer anerkannten Werkfeuerwehr kann bis zu einem Sechstel, höchstens jedoch bis zu sechs Monaten, angerechnet werden. (5) Eine Anrechnung nach den Absätzen 3 oder 4 kann erfolgen, wenn die in dieser Tätigkeit erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten dies rechtfertigen und die Tätigkeit nach Art und Bedeutung mindestens der Tätigkeit in einem Amt des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes entsprochen hat. Über die Anrechnung entscheidet die oberste Dienstbehörde. (6) § 4 Abs. 6 bis 10 gilt entsprechend.(7) Die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst richtet sich nach der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung des Bundeslandes, in dem der Anwärter die Laufbahnprüfung ablegen soll. Mit Bestehen der Laufbahnprüfung erwirbt der Anwärter die Laufbahnbefähigung für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst nach dieser Verordnung.

§ 4

Vorbereitungsdienst

§ 4 Vorbereitungsdienst(1) Die ausgewählten Bewerber werden unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf eingestellt. Sie führen während des Vorbereitungsdienstes die Dienstbezeichnung "Brandmeister-Anwärter". (2) Der Vorbereitungsdienst dauert in der Regel zwei Jahre. (3) Eine hauptberufliche Tätigkeit in einer Freiwilligen Feuerwehr oder in einer anerkannten Werkfeuerwehr kann bis zur Hälfte, höchstens jedoch bis zu einem Jahr, auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden. (4) Die ehrenamtliche Tätigkeit in einer Freiwilligen Feuerwehr oder die nebenberufliche Tätigkeit in einer anerkannten Werkfeuerwehr kann bis zu einem Sechstel, höchstens jedoch bis zu sechs Monaten, angerechnet werden. (5) Eine Anrechnung nach den Absätzen 3 oder 4 kann erfolgen, wenn die in dieser Tätigkeit erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten dies rechtfertigen. Über die Anrechnung entscheidet die oberste Dienstbehörde. (6) Auf den Vorbereitungsdienst werden 1. der Erholungsurlaub in voller Höhe und2. Krankheitszeiten sowie Zeiten der Beschäftigungsverbote nach der Thüringer Mutterschutzverordnung, Zeiten einer Elternzeit nach der Thüringer Urlaubsverordnung sowie Zeiten eines Urlaubs aus anderen Anlässen oder einer sonstigen Freistellung vom Dienst nach der Thüringer Urlaubsverordnung bis zu höchstens einem Zwölftel der vorgeschriebenen Dauer des Vorbereitungsdienstes angerechnet. Soweit Zeiten nach Satz 1 Nr. 2 nicht angerechnet werden, verlängert sich der Vorbereitungsdienst mindestens um die Dauer dieser Zeiten. (7) Wird der Vorbereitungsdienst wegen Krankheit, durch Zeiten der Beschäftigungsverbote nach der Thüringer Mutterschutzverordnung, wegen der Inanspruchnahme von Elternzeit nach der Thüringer Urlaubsverordnung oder durch Ableistung des Grundwehrdienstes oder eines Ersatzdienstes unterbrochen, so kann die Ausbildungsbehörde eine Abweichung vom Ausbildungsgang zulassen, wenn dies für eine ordnungsgemäße Fortsetzung der Ausbildung notwendig ist. (8) Der regelmäßige Vorbereitungsdienst kann im Einzelfall um höchstens ein Jahr verlängert werden, wenn die Leistungen des Anwärters den Anforderungen noch nicht entsprechen; die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde. (9) Für Anwärter, die die Laufbahnprüfung bestehen oder eine für die Zulassung zur Laufbahnprüfung erforderliche Zwischenprüfung oder die Laufbahnprüfung endgültig nicht bestehen, endet das Beamtenverhältnis auf Widerruf mit dem Tag der schriftlichen Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses. (10) Bewerbern, die außerhalb des Vorbereitungsdienstes eine inhaltlich dessen Anforderungen entsprechende Ausbildung mit einer Prüfung abgeschlossen haben, die der Laufbahnprüfung gleichwertig ist, kann die Laufbahnbefähigung zuerkannt werden. Über die Zuerkennung entscheidet das für den Brandschutz zuständige Ministerium. Es kann diese Befugnis auf andere Behörden übertragen.

§ 40

Probezeit

§ 40 Probezeit(1) In ein Beamtenverhältnis auf Probe kann übernommen werden, wer den Vorbereitungsdienst erfolgreich abgeschlossen hat. Die Probezeit beginnt mit der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe. (2) Die Probezeit dauert zwei Jahre und sechs Monate. Die oberste Dienstbehörde kann die Probezeit bei besonderer dienstlicher Bewährung für Beamte, die die Laufbahnprüfung mit der Note "sehr gut" bestanden haben, um bis zu zehn Monate und für Beamte, die die Laufbahnprüfung mit der Note "gut" bestanden haben, um bis zu acht Monate kürzen.

§ 42

Einstellungsvoraussetzungen

§ 42 Einstellungsvoraussetzungen(1) In den Vorbereitungsdienst der Laufbahn des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes kann eingestellt werden, wer 1. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllt,2. am Einstellungstag das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,3. ein abgeschlossenes Studium an einer Technischen Hochschule oder Universität in einer für die Laufbahn geeigneten Fachrichtung nachweist,4. nach amtsärztlichem Gutachten für den Dienst in der Feuerwehr tauglich ist; dies erfordert insbesondere die Eignung zum Tragen von umluftunabhängigen Atemschutzgeräten und zum Führen von Feuerwehrfahrzeugen unter Einsatzbedingungen, die unter Berücksichtigung der arbeitsmedizinischen Grundsätze festzustellen ist, und5. im Besitz einer Fahrerlaubnis der Führerscheinklasse B ist. (2) Die oberste Dienstbehörde kann in begründeten Fällen von der Bestimmung des Absatzes 1 Nr. 2 Ausnahmen zulassen.

§ 43

Vorbereitungsdienst

§ 43 Vorbereitungsdienst(1) Die ausgewählten Bewerber werden unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf eingestellt. Sie führen während des Vorbereitungsdienstes die Dienstbezeichnung "Brandreferendar". (2) Der Vorbereitungsdienst dauert in der Regel zwei Jahre. (3) § 4 Abs. 6 bis 10 gilt entsprechend.(4) Die Ausbildung und Prüfung für den höheren feuerwehrtechnischen Dienst richtet sich nach der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes im Lande Nordrhein-Westfalen vom 25. März 2004 (GV. NRW. S. 185) in der jeweils geltenden Fassung. Mit Bestehen der Laufbahnprüfung erwirbt der Anwärter die Laufbahnbefähigung für den höheren feuerwehrtechnischen Dienst nach dieser Verordnung.

§ 44

Probezeit

§ 44 Probezeit(1) In ein Beamtenverhältnis auf Probe kann übernommen werden, wer den Vorbereitungsdienst erfolgreich abgeschlossen hat. Die Probezeit beginnt mit der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe. (2) Die Probezeit dauert drei Jahre. Die oberste Dienstbehörde kann die Probezeit bei besonderer dienstlicher Bewährung für Beamte, die die Laufbahnprüfung mit der Note "sehr gut" bestanden haben, um bis zu einem Jahr und für Beamte, die die Laufbahnprüfung mit der Note "gut" bestanden haben, um bis zu zehn Monate kürzen.

§ 46

Gleichstellungsbestimmung

§ 46 GleichstellungsbestimmungStatus- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

§ 47

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 47 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.(2) Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten nach Absatz 1 treten1. die Thüringer Feuerwehr-Laufbahnverordnung (ThürFwLVO) vom 17. April 2000 (GVBl. S. 133), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Oktober 2001 (GVBl. S. 274), und 2. die Thüringer Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahn des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes (ThürAPOmDFeu) vom 17. April 2000 (GVBl. S. 137) - mit Ausnahme des § 38 Abs. 2 bis 6 ThürAPOmDFeu -außer Kraft.(3) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 23. November 2012 außer Kraft.

§ 5

Probezeit

§ 5 Probezeit(1) In ein Beamtenverhältnis auf Probe kann übernommen werden, wer den Vorbereitungsdienst erfolgreich abgeschlossen hat. Die Probezeit beginnt mit der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe. (2) Die Probezeit dauert zwei Jahre. Die oberste Dienstbehörde kann die Probezeit bei besonderer dienstlicher Bewährung für Beamte, die die Laufbahnprüfung mit der Note "sehr gut" bestanden haben, um bis zu acht Monate und für Beamte, die die Laufbahnprüfung mit der Note "gut" bestanden haben, um bis zu sechs Monate kürzen.

§ 6

Ziel der Ausbildung

§ 6 Ziel der AusbildungDie Ausbildung vermittelt den Anwärtern die Fachkenntnisse, Fähigkeiten und Methoden, die sie zur Erfüllung der Aufgaben in der Laufbahn des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes, einschließlich des Führens einer Gruppe, befähigen.

§ 7

Begriffsbestimmungen

§ 7 Begriffsbestimmungen(1) Ausbildungsbehörden sind die Berufsfeuerwehren und die Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule. (2) Ausbildungsstellen sind Einrichtungen der Berufsfeuerwehr, die Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule, Krankenhäuser und andere geeignete Ausbildungseinrichtungen. Die zuständige Ausbildungsbehörde weist die Anwärter den Ausbildungsstellen zu. Die Anwärter unterliegen in den Ausbildungsstellen auch den Weisungen und Anordnungen der dortigen Vorgesetzten. (3) Die Ausbildungsbehörde bestellt einen Beamten mindestens des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes zum Ausbildungsleiter. Er hat sich über den Ablauf der Ausbildung regelmäßig zu informieren und die Anwärter zu betreuen. (4) In den Ausbildungsstellen sind durch deren Leiter Ausbildungsbeauftragte zu bestellen. Sie sollen 1. dazu beitragen, den ordnungsgemäßen Ablauf der berufspraktischen Ausbildung zu gewährleisten und2. als Bindeglied zwischen den Anwärtern, der Ausbildungsstelle und dem Ausbildungsleiter tätig sein.

§ 8

Prüfungskommissionen

§ 8 Prüfungskommissionen(1) Die Grundausbildung und die Zwischenprüfung (§ 10 Satz 2 Nr. 1) finden bei einer Berufsfeuerwehr statt. Für die Zwischenprüfung wird eine Prüfungskommission nach Absatz 4 durch die oberste Dienstbehörde berufen. (2) Der Abschlusslehrgang und die Laufbahnprüfung (§ 10 Satz 1 Nr. 4) werden an der Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule durchgeführt. Für die Laufbahnprüfung wird eine Prüfungskommission nach Absatz 5 an der Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule durch das für den Brandschutz zuständige Ministerium berufen. (3) Die Prüfungskommissionen führen Prüfungen durch und entscheiden in Prüfungsangelegenheiten, soweit nach dieser Verordnung nicht andere Zuständigkeiten begründet sind. Die Vorsitzenden der Prüfungskommissionen bestimmen die für die jeweiligen Prüfungen zugelassenen Hilfsmittel. Die Mitglieder der Prüfungskommissionen werden für die Dauer von mindestens vier Jahren berufen. Es sind Stellvertreter in ausreichender Anzahl zu bestellen. Ein Mitglied der Prüfungskommission kann aus wichtigem Grund vorzeitig abberufen werden. (4) Die Prüfungskommission für die Zwischenprüfung der Grundausbildung besteht aus vier Mitgliedern, und zwar aus: 1. einem Beamten der Laufbahn des höheren oder gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes der Berufsfeuerwehr, die die Grundausbildung durchgeführt hat, als Vorsitzenden,2. einem Beamten der Laufbahn des höheren oder gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes aus dem Bereich eines anderen Dienstherrn im Geltungsbereich des Thüringer Beamtengesetzes,3. einem Beamten der Laufbahn des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes, der Führungsaufgaben wahrnimmt, und4. einem weiteren Mitglied, das in der Regel dem Kreis der Lehrkräfte der Ausbildungsbehörde angehören soll. (5) Die Prüfungskommission für die Laufbahnprüfung besteht aus fünf Mitgliedern, und zwar aus: 1. einem Beamten der Laufbahn des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes einer Behörde des Landes als Vorsitzenden,2. einem Beamten der Laufbahn des höheren oder gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes aus dem Bereich eines anderen Dienstherrn im Geltungsbereich des Thüringer Beamtengesetzes,3. einem Beamten der Laufbahn des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes, der Führungsaufgaben wahrnimmt, und4. zwei weiteren Mitgliedern, die in der Regel dem Kreis der Lehrkräfte der Ausbildungsbehörde angehören sollen. (6) Die Mitglieder der Prüfungskommissionen sind in ihren Entscheidungen unabhängig und nicht an Weisungen gebunden. Die Prüfungskommission für die Zwischenprüfung ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder mitwirken. Die Prüfungskommission für die Laufbahnprüfung ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder mitwirken. Die Prüfungskommissionen entscheiden mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. (7) Die Prüfungskommissionen führen das Dienstsiegel der Ausbildungsbehörde.

§ 9

Urlaub

§ 9 UrlaubDie Anwärter sollen ihren Erholungsurlaub während der berufspraktischen Ausbildungszeit nehmen. Die Ausbildungsbehörde kann den Zeitraum des Erholungsurlaubs festlegen. Sonderurlaub und Dienstbefreiung während der fachtheoretischen Ausbildungszeit werden nur in Ausnahmefällen gewährt; hierüber entscheidet die Ausbildungsbehörde unter Anwendung der Bestimmungen der Thüringer Urlaubsverordnung.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.