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title: "ThürFwEntschVO — Thüringer Feuerwehr-Entschädigungsverordnung (ThürFwEntschVO) Vom 26. Oktober 2019"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/th/feuerwentschvth2019"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Thüringen"
language: "de"
source: "https://landesrecht.thueringen.de/bsth/document/jlr-FeuerwEntschVTH2019rahmen"
updated: "2026-05-13T12:38:16+00:00"
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# ThürFwEntschVO — Thüringer Feuerwehr-Entschädigungsverordnung (ThürFwEntschVO) Vom 26. Oktober 2019

**Landesrecht Thüringen**
*Ausfertigung:* 26.10.2019
*Fundstelle:* GVBl. 2019, 457


### § 5 — Zahlung der Aufwandsentschädigung

§ 5 Zahlung der Aufwandsentschädigung(1) Der Pauschalbetrag der Aufwandsentschädigung nach § 4 ist grundsätzlich monatlich im Voraus zu zahlen.(2) Entsteht der Anspruch auf die Aufwandsentschädigung nach Absatz 1 in der ersten Hälfte eines Kalendermonats, ist für diesen Kalendermonat die Aufwandsentschädigung in voller Höhe zu zahlen. Entsteht der Anspruch auf die Aufwandsentschädigung nach Absatz 1 in der zweiten Hälfte eines Kalendermonats, ist für diesen Kalendermonat die Aufwandsentschädigung nur in Höhe des halben Pauschalbetrages zu zahlen.(3) Beim Ausscheiden aus dem Ehrenamt im Laufe eines Kalendermonats ist die Aufwandsentschädigung nach Absatz 1 für diesen Kalendermonat zu belassen.(4) Besteht Anspruch auf mehrere Aufwandsentschädigungen nach Absatz 1, so werden diese nebeneinander gewährt.

### Anlage ThürFwEntschVO

Anlage (zu § 6 Abs. 1 Satz 1) Num- mer Empfänger Grundbetrag Zuschlag 1 2 3 4 1 Ehrenamtliche Führungskräfte der Landkreise und kreisfreien Städte im Brandschutz, in der Allgemeinen Hilfe und im Katastrophenschutz 1.1 Kreisbrandinspektoren, die nach § 56 Absatz 1 Nummer 1 ThürBKG ehrenamtlich tätig sind mindestens 400 Euro je 4 Euro für jede im Zuständigkeitsbereich aufgestellte Gemeindefeuerwehr höchstens 750 Euro 1.2 Kreisbrandmeister, der auch als Vertreter des Kreisbrandinspektors nach § 16 Abs. 1 Satz 2 ThürBKG bestellt ist mindestens 375 Euro je 4 Euro für jede im Zuständigkeitsbereich aufgestellte Gemeindefeuerwehr höchstens 675 Euro 1.3 Kreisbrandmeister, soweit nicht von Nr. 1.2 erfasst mindestens 225 Euro je 4 Euro für jede im Zuständigkeitsbereich aufgestellte Gemeindefeuerwehr höchstens 450 Euro 1.4 Staffel-, Gruppen-, Zug- und Verbandsführer von Katastrophenschutz-Einheiten mindestens 40 Euro höchstens 150 Euro 2 Ehrenamtliche Führungskräfte der Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinden 2.1 Orts- und Stadtbrandmeister mindestens 80 Euro je 6 Euro für jede im Zuständigkeitsbereich aufgestellte Ortsteil- oder Stadtteilfeuerwehr höchstens 300 Euro 2.2 Wehrführer mindestens 50 Euro höchstens 170 Euro 2.3 Zug- und Verbandsführer mit Aufgaben, die mit denen des Wehrführers vergleichbar sind mindestens 40 Euro höchstens 120 Euro 2.4 Leiter einer Jugendfeuerwehr mindestens 40 Euro höchstens 130 Euro 3 Ehrenamtliche Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinden mit besonderen Aufgaben 3.1 Gerätewarte mindestens 40 Euro höchstens 150 Euro 3.2 Feuerwehrangehörigea) für die Alarm- und Einsatzplanung,b) für die Bedienung, Wartung und Pflege der Informations- und Kommunikationsmittel,c) für die statistische Datenerfassung, oderd) als Sicherheitsbeauftragte der Feuerwehren mindestens 30 Euro höchstens 120 Euro 3.3 Stadtfeuerwehrwarte mindestens 30 Euro höchstens 120 Euro 4 Ehrenamtliche Fachkräfte im Brandschutz, in der Allgemeinen Hilfe und im Katastrophenschutz 4.1 Kreisjugendfeuerwehrwarte mindestens 75 Euro je 4 Euro für jede im Zuständigkeitsbereich aufgestellte Jugendfeuerwehr einer Gemeinde höchstens 200 Euro 4.2 Stadtjugendfeuerwehrwarte der kreisfreien Städte mindestens 75 Euro je 4 Euro für jede im Zuständigkeitsbereich aufgestellte Stadtteiljugendfeuerwehr höchstens 150 Euro 4.3 Kreisausbilder und Ausbilder in kreisfreien Städten sowie Ausbilder in Gemeinden mit Aufgaben, die mit denen der Kreisausbilder vergleichbar sind mindestens 17 Euro je Unterrichtsstunde 4.4 Fachberater der Landkreise und ehrenamtliche Feuerwehrangehörige, die von den Gemeinden zum Feuerwehr-Fachberater bestellt werden mindestens 17 Euro je volle Zeitstunde

### Eingangsformel ThürFwEntschVO

Aufgrund des § 54 Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 2 des Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetzes (ThürBKG) in der Fassung vom 5. Februar 2008 (GVBl. S. 22), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Juni 2018 (GVBl. S. 317), verordnet das Ministerium für Inneres und Kommunales im Einvernehmen mit dem Finanzministerium nach Anhörung des Innen- und Kommunalausschusses federführend und des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtags:

### § 1 — Geltungsbereich

§ 1 GeltungsbereichDiese Verordnung gilt für die Aufwandsentschädigungen insbesondere1. der ehrenamtlichen Führungskräfte der Landkreise und kreisfreien Städte im Brandschutz, in der Allgemeinen Hilfe und im Katastrophenschutz;hierzu gehören:a) die Kreisbrandinspektoren, die nach § 56 Absatz 1 Nummer 1 ThürBKG ehrenamtlich tätig sind,b) die Kreisbrandmeister sowiec) die Staffel-, Gruppen-, Zug- und Verbandsführer von Katastrophenschutz-Einheiten, 2. der ehrenamtlichen Führungskräfte der Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinden; hierzu gehören:a) die Orts- und Stadtbrandmeister und deren Stellvertreter,b) die Wehrführer und deren Stellvertreter,c) die Zug- und Verbandsführer mit Aufgaben, die mit denen des Wehrführers vergleichbar sind sowied) die Leiter einer Jugendfeuerwehr, 3. der ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinden mit besonderen Aufgaben;hierzu gehören:a) die Gerätewarte,b) die Feuerwehrangehörigenaa) für die Alarm- und Einsatzplanung,bb) für die Bedienung, Wartung und Pflege der Informations- und Kommunikationsmittel,cc) für die statistische Datenerfassung unddd) als Sicherheitsbeauftragte der Feuerwehren sowie c) die Stadtfeuerwehrwarte, 4. der ehrenamtlichen Fachkräfte der Landkreise, kreisfreien Städte und Gemeinden im Brandschutz, in der Allgemeinen Hilfe und im Katastrophenschutz; hierzu gehören:a) die Kreis- und Stadtjugendfeuerwehrwarte und deren Stellvertreter,b) die Kreisausbilder, die Ausbilder in den kreisfreien Städten und die Ausbilder in den Gemeinden mit Aufgaben, die mit denen der Kreisausbilder vergleichbar sind, sowiec) die Fachberater der Landkreise und die ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen, die von den Gemeinden zum Feuerwehr-Fachberater bestellt werden.

### § 2 — Form der Regelung

§ 2 Form der RegelungDie jeweilige Höhe der Aufwandsentschädigung ist nach Maßgabe dieser Verordnung im Rahmen der nachfolgenden Bestimmungen jeweils durch Satzung der Landkreise, kreisfreien Städte und Gemeinden festzulegen.

### § 3 — Umfang der Aufwandsentschädigung

§ 3 Umfang der Aufwandsentschädigung(1) Durch die Aufwandsentschädigung sind mit Ausnahme der Reisekosten nach Absatz 2 alle mit der Wahrnehmung des Ehrenamts verbundenen Aufwendungen abgegolten.(2) Reisekosten sind in entsprechender Anwendung des Thüringer Reisekostengesetzes vom 23. Dezember 2005 (GVBl. S. 446) in der jeweils geltenden Fassung zu berechnen.(3) Auf die Aufwandsentschädigung kann weder ganz noch teilweise verzichtet werden.

### § 4 — Form der Aufwandsentschädigung

§ 4 Form der AufwandsentschädigungSoweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, wird die Aufwandsentschädigung in Form eines kalendermonatlichen Pauschalbetrages festgesetzt.

### § 5 — Zahlung der Aufwandsentschädigung

§ 5 Zahlung der Aufwandsentschädigung(1) Der Pauschalbetrag der Aufwandsentschädigung nach § 4 ist grundsätzlich monatlich im Voraus zu zahlen.(2) Entsteht der Anspruch auf die Aufwandsentschädigung nach Absatz 1 in der ersten Hälfte eines Kalendermonats, ist für diesen Kalendermonat die Aufwandsentschädigung in voller Höhe zu zahlen. Entsteht der Anspruch auf die Aufwandsentschädigung nach Absatz 1 in der zweiten Hälfte eines Kalendermonats, ist für diesen Kalendermonat die Aufwandsentschädigung nur in Höhe des halben Pauschalbetrages zu zahlen.(3) Beim Ausscheiden aus dem Ehrenamt im Laufe eines Kalendermonats ist die Aufwandsentschädigung nach Absatz 1 für diesen Kalendermonat zu belassen.(4) Besteht Anspruch auf mehrere Aufwandsentschädigungen nach Absatz 1, ist neben der höchsten Aufwandsentschädigung jeweils die Hälfte der niedrigeren Aufwandsentschädigungen zu zahlen.

### § 6 — Höhe der Aufwandsentschädigung

§ 6 Höhe der Aufwandsentschädigung(1) Die in der Satzung nach § 2 festzulegende Höhe der Aufwandsentschädigung richtet sich nach der Anlage. Die festzulegende jeweilige Aufwandsentschädigung darf1. die nach der Anlage nach Satz 1 mindestens zu gewährende Summe aus dem jeweiligen Mindestbetrag und den zustehenden Zuschlägen nicht unterschreiten sowie2. die nach der Anlage nach Satz 1 höchstens zu gewährende Summe aus dem jeweiligen Höchstbetrag und den zustehenden Zuschlägen nicht überschreiten.Die in der Satzung nach § 2 festzulegenden Stundensätze dürfen den in der Anlage nach Satz 1 genannten Mindestbetrag nicht unterschreiten.(2) Der kalendermonatliche Pauschalbetrag der Aufwandsentschädigung der Kreisbrandinspektoren, der Kreisbrandmeister und der Kreisjugendfeuerwehrwarte setzt sich zusammen aus einem Grundbetrag und einem Zuschlag für jede in deren jeweiligen Zuständigkeitsbereich aufgestellte Gemeindefeuerwehr oder Jugendfeuerwehr einer Gemeinde.(3) Der kalendermonatliche Pauschalbetrag der Aufwandsentschädigung der Orts- und Stadtbrandmeister setzt sich zusammen aus einem Grundbetrag und einem Zuschlag für jede in deren jeweiligen Zuständigkeitsbereich aufgestellte Ortsteil- oder Stadtteilfeuerwehr.(4) Der kalendermonatliche Pauschalbetrag der Aufwandsentschädigung der Stadtjugendfeuerwehrwarte der kreisfreien Städte setzt sich zusammen aus einem Grundbetrag und einem Zuschlag für jede in deren jeweiligen Zuständigkeitsbereich aufgestellte Stadtteiljugendfeuerwehr.(5) Die Aufwandsentschädigung richtet sich1. bei den Kreisausbildern oder den Ausbildern in den kreisfreien Städten und Gemeinden nach den erteilten Unterrichtsstunden sowie2. bei den Fachberatern der Landkreise und den ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen, die von den Gemeinden zum Feuerwehr-Fachberater bestellt werden, nach der geleisteten Stundenzahlund ist als entsprechender Stundensatz in Höhe des nach der Anlage nach Absatz 1 Satz 1 festzulegenden Betrags zu gewähren.(6) Die Stellvertreter nach § 1 Nr. 2 Buchst. a oder b oder Nr. 4 Buchst. a erhalten eine kalendermonatliche Aufwandsentschädigung, die der Hälfte der für den Vertretenen festgelegten Aufwandsentschädigung entspricht.(7) Übernimmt der Stellvertreter nach § 1 Nr. 2 Buchst. a oder b oder Nr. 4 Buchst. a die Aufgaben des Vertretenen bei dessen Verhinderung für einen Zeitraum, der ununterbrochen länger als zwei Kalendermonate beträgt, hat er ab dem dritten Kalendermonat für den weiteren Zeitraum der Vertretung Anspruch auf Zahlung der für den Vertretenen festgelegten Aufwandsentschädigung.

### § 7 — Ruhen der Aufwandsentschädigung

§ 7 Ruhen der Aufwandsentschädigung(1) Der Anspruch auf Aufwandsentschädigung ruht,1. solange der Feuerwehrangehörige vorläufig seines Dienstes enthoben oder ihm die Führung seiner Dienstgeschäfte verboten ist oder2. wenn der Feuerwehrangehörige ununterbrochen länger als drei Kalendermonate das Ehrenamt nicht wahrnimmt, für die über drei Kalendermonate hinausgehende Zeit.(2) § 5Absatz 2 gilt entsprechend.

### § 8 — Gleichstellungsbestimmung

§ 8 GleichstellungsbestimmungStatus- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils für alle Geschlechter.

### § 9 — Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.(2) Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten nach Absatz 1 tritt die Thüringer Feuerwehr-Entschädigungsverordnung vom 21. Dezember 1993 (GVBl. 1994 S. 33), geändert durch Artikel 15 der Verordnung vom 11. Dezember 2001 (GVBl. 2002 S. 92), außer Kraft.

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— Thüringer Feuerwehr-Entschädigungsverordnung (ThürFwEntschVO) Vom 26. Oktober 2019
Amtliche Fassung: https://landesrecht.thueringen.de/bsth/document/jlr-FeuerwEntschVTH2019rahmen
Quelle: landesrecht.thueringen.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
