Thüringer Feuerwehr-Entschädigungsverordnung (ThürFwEntschVO) Vom 21. Dezember 1993
- Ausfertigungsdatum:
- 21.12.1993
- Fundstelle:
- GVBl. 1994, 33
Zahlung der Aufwandsentschädigung
§ 5 Zahlung der Aufwandsentschädigung(1) Der Pauschalbetrag der Aufwandsentschädigung nach § 4 ist grundsätzlich monatlich im Voraus zu zahlen.(2) Entsteht der Anspruch auf die Aufwandsentschädigung nach Absatz 1 in der ersten Hälfte eines Kalendermonats, ist für diesen Kalendermonat die Aufwandsentschädigung in voller Höhe zu zahlen. Entsteht der Anspruch auf die Aufwandsentschädigung nach Absatz 1 in der zweiten Hälfte eines Kalendermonats, ist für diesen Kalendermonat die Aufwandsentschädigung nur in Höhe des halben Pauschalbetrages zu zahlen.(3) Beim Ausscheiden aus dem Ehrenamt im Laufe eines Kalendermonats ist die Aufwandsentschädigung nach Absatz 1 für diesen Kalendermonat zu belassen.(4) Besteht Anspruch auf mehrere Aufwandsentschädigungen nach Absatz 1, so werden diese nebeneinander gewährt.
Anlage (zu § 6 Abs. 1 Satz 1) Num- mer Empfänger Grundbetrag Zuschlag 1 2 3 4 1 Ehrenamtliche Führungskräfte der Landkreise und kreisfreien Städte im Brandschutz, in der Allgemeinen Hilfe und im Katastrophenschutz 1.1 Kreisbrandinspektoren, die nach § 56 Absatz 1 Nummer 1 ThürBKG ehrenamtlich tätig sind mindestens 400 Euro je 4 Euro für jede im Zuständigkeitsbereich aufgestellte Gemeindefeuerwehr höchstens 750 Euro 1.2 Kreisbrandmeister, der auch als Vertreter des Kreisbrandinspektors nach § 16 Abs. 1 Satz 2 ThürBKG bestellt ist mindestens 375 Euro je 4 Euro für jede im Zuständigkeitsbereich aufgestellte Gemeindefeuerwehr höchstens 675 Euro 1.3 Kreisbrandmeister, soweit nicht von Nr. 1.2 erfasst mindestens 225 Euro je 4 Euro für jede im Zuständigkeitsbereich aufgestellte Gemeindefeuerwehr höchstens 450 Euro 1.4 Staffel-, Gruppen-, Zug- und Verbandsführer von Katastrophenschutz-Einheiten mindestens 40 Euro höchstens 150 Euro 2 Ehrenamtliche Führungskräfte der Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinden 2.1 Orts- und Stadtbrandmeister mindestens 80 Euro je 6 Euro für jede im Zuständigkeitsbereich aufgestellte Ortsteil- oder Stadtteilfeuerwehr höchstens 300 Euro 2.2 Wehrführer mindestens 50 Euro höchstens 170 Euro 2.3 Zug- und Verbandsführer mit Aufgaben, die mit denen des Wehrführers vergleichbar sind mindestens 40 Euro höchstens 120 Euro 2.4 Leiter einer Jugendfeuerwehr mindestens 40 Euro höchstens 130 Euro 3 Ehrenamtliche Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinden mit besonderen Aufgaben 3.1 Gerätewarte mindestens 40 Euro höchstens 150 Euro 3.2 Feuerwehrangehörigea) für die Alarm- und Einsatzplanung,b) für die Bedienung, Wartung und Pflege der Informations- und Kommunikationsmittel,c) für die statistische Datenerfassung, oderd) als Sicherheitsbeauftragte der Feuerwehren mindestens 30 Euro höchstens 120 Euro 3.3 Stadtfeuerwehrwarte mindestens 30 Euro höchstens 120 Euro 4 Ehrenamtliche Fachkräfte im Brandschutz, in der Allgemeinen Hilfe und im Katastrophenschutz 4.1 Kreisjugendfeuerwehrwarte mindestens 75 Euro je 4 Euro für jede im Zuständigkeitsbereich aufgestellte Jugendfeuerwehr einer Gemeinde höchstens 200 Euro 4.2 Stadtjugendfeuerwehrwarte der kreisfreien Städte mindestens 75 Euro je 4 Euro für jede im Zuständigkeitsbereich aufgestellte Stadtteiljugendfeuerwehr höchstens 150 Euro 4.3 Kreisausbilder und Ausbilder in kreisfreien Städten sowie Ausbilder in Gemeinden mit Aufgaben, die mit denen der Kreisausbilder vergleichbar sind mindestens 17 Euro je Unterrichtsstunde 4.4 Fachberater der Landkreise und ehrenamtliche Feuerwehrangehörige, die von den Gemeinden zum Feuerwehr-Fachberater bestellt werden mindestens 17 Euro je volle Zeitstunde
Aufgrund des § 54 Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 2 des Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetzes (ThürBKG) in der Fassung vom 5. Februar 2008 (GVBl. S. 22), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Juni 2018 (GVBl. S. 317), verordnet das Ministerium für Inneres und Kommunales im Einvernehmen mit dem Finanzministerium nach Anhörung des Innen- und Kommunalausschusses federführend und des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtags:
Geltungsbereich
§ 1 GeltungsbereichDiese Verordnung gilt für die Aufwandsentschädigungen insbesondere1. der ehrenamtlichen Führungskräfte der Landkreise und kreisfreien Städte im Brandschutz, in der Allgemeinen Hilfe und im Katastrophenschutz;hierzu gehören:a) die Kreisbrandinspektoren, die nach § 56 Absatz 1 Nummer 1 ThürBKG ehrenamtlich tätig sind,b) die Kreisbrandmeister sowiec) die Staffel-, Gruppen-, Zug- und Verbandsführer von Katastrophenschutz-Einheiten, 2. der ehrenamtlichen Führungskräfte der Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinden; hierzu gehören:a) die Orts- und Stadtbrandmeister und deren Stellvertreter,b) die Wehrführer und deren Stellvertreter,c) die Zug- und Verbandsführer mit Aufgaben, die mit denen des Wehrführers vergleichbar sind sowied) die Leiter einer Jugendfeuerwehr, 3. der ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinden mit besonderen Aufgaben;hierzu gehören:a) die Gerätewarte,b) die Feuerwehrangehörigenaa) für die Alarm- und Einsatzplanung,bb) für die Bedienung, Wartung und Pflege der Informations- und Kommunikationsmittel,cc) für die statistische Datenerfassung unddd) als Sicherheitsbeauftragte der Feuerwehren sowie c) die Stadtfeuerwehrwarte, 4. der ehrenamtlichen Fachkräfte der Landkreise, kreisfreien Städte und Gemeinden im Brandschutz, in der Allgemeinen Hilfe und im Katastrophenschutz; hierzu gehören:a) die Kreis- und Stadtjugendfeuerwehrwarte und deren Stellvertreter,b) die Kreisausbilder, die Ausbilder in den kreisfreien Städten und die Ausbilder in den Gemeinden mit Aufgaben, die mit denen der Kreisausbilder vergleichbar sind, sowiec) die Fachberater der Landkreise und die ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen, die von den Gemeinden zum Feuerwehr-Fachberater bestellt werden.
Form der Regelung
§ 2 Form der RegelungDie jeweilige Höhe der Aufwandsentschädigung ist nach Maßgabe dieser Verordnung im Rahmen der nachfolgenden Bestimmungen jeweils durch Satzung der Landkreise, kreisfreien Städte und Gemeinden festzulegen.
Umfang der Aufwandsentschädigung
§ 3 Umfang der Aufwandsentschädigung(1) Durch die Aufwandsentschädigung sind mit Ausnahme der Reisekosten nach Absatz 2 alle mit der Wahrnehmung des Ehrenamts verbundenen Aufwendungen abgegolten.(2) Reisekosten sind in entsprechender Anwendung des Thüringer Reisekostengesetzes vom 23. Dezember 2005 (GVBl. S. 446) in der jeweils geltenden Fassung zu berechnen.(3) Auf die Aufwandsentschädigung kann weder ganz noch teilweise verzichtet werden.
Form der Aufwandsentschädigung
§ 4 Form der AufwandsentschädigungSoweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, wird die Aufwandsentschädigung in Form eines kalendermonatlichen Pauschalbetrages festgesetzt.
Zahlung der Aufwandsentschädigung
§ 5 Zahlung der Aufwandsentschädigung(1) Der Pauschalbetrag der Aufwandsentschädigung nach § 4 ist grundsätzlich monatlich im Voraus zu zahlen.(2) Entsteht der Anspruch auf die Aufwandsentschädigung nach Absatz 1 in der ersten Hälfte eines Kalendermonats, ist für diesen Kalendermonat die Aufwandsentschädigung in voller Höhe zu zahlen. Entsteht der Anspruch auf die Aufwandsentschädigung nach Absatz 1 in der zweiten Hälfte eines Kalendermonats, ist für diesen Kalendermonat die Aufwandsentschädigung nur in Höhe des halben Pauschalbetrages zu zahlen.(3) Beim Ausscheiden aus dem Ehrenamt im Laufe eines Kalendermonats ist die Aufwandsentschädigung nach Absatz 1 für diesen Kalendermonat zu belassen.(4) Besteht Anspruch auf mehrere Aufwandsentschädigungen nach Absatz 1, ist neben der höchsten Aufwandsentschädigung jeweils die Hälfte der niedrigeren Aufwandsentschädigungen zu zahlen.
Höhe der Aufwandsentschädigung
§ 6 Höhe der Aufwandsentschädigung(1) Die in der Satzung nach § 2 festzulegende Höhe der Aufwandsentschädigung richtet sich nach der Anlage. Die festzulegende jeweilige Aufwandsentschädigung darf1. die nach der Anlage nach Satz 1 mindestens zu gewährende Summe aus dem jeweiligen Mindestbetrag und den zustehenden Zuschlägen nicht unterschreiten sowie2. die nach der Anlage nach Satz 1 höchstens zu gewährende Summe aus dem jeweiligen Höchstbetrag und den zustehenden Zuschlägen nicht überschreiten.Die in der Satzung nach § 2 festzulegenden Stundensätze dürfen den in der Anlage nach Satz 1 genannten Mindestbetrag nicht unterschreiten.(2) Der kalendermonatliche Pauschalbetrag der Aufwandsentschädigung der Kreisbrandinspektoren, der Kreisbrandmeister und der Kreisjugendfeuerwehrwarte setzt sich zusammen aus einem Grundbetrag und einem Zuschlag für jede in deren jeweiligen Zuständigkeitsbereich aufgestellte Gemeindefeuerwehr oder Jugendfeuerwehr einer Gemeinde.(3) Der kalendermonatliche Pauschalbetrag der Aufwandsentschädigung der Orts- und Stadtbrandmeister setzt sich zusammen aus einem Grundbetrag und einem Zuschlag für jede in deren jeweiligen Zuständigkeitsbereich aufgestellte Ortsteil- oder Stadtteilfeuerwehr.(4) Der kalendermonatliche Pauschalbetrag der Aufwandsentschädigung der Stadtjugendfeuerwehrwarte der kreisfreien Städte setzt sich zusammen aus einem Grundbetrag und einem Zuschlag für jede in deren jeweiligen Zuständigkeitsbereich aufgestellte Stadtteiljugendfeuerwehr.(5) Die Aufwandsentschädigung richtet sich1. bei den Kreisausbildern oder den Ausbildern in den kreisfreien Städten und Gemeinden nach den erteilten Unterrichtsstunden sowie2. bei den Fachberatern der Landkreise und den ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen, die von den Gemeinden zum Feuerwehr-Fachberater bestellt werden, nach der geleisteten Stundenzahlund ist als entsprechender Stundensatz in Höhe des nach der Anlage nach Absatz 1 Satz 1 festzulegenden Betrags zu gewähren.(6) Die Stellvertreter nach § 1 Nr. 2 Buchst. a oder b oder Nr. 4 Buchst. a erhalten eine kalendermonatliche Aufwandsentschädigung, die der Hälfte der für den Vertretenen festgelegten Aufwandsentschädigung entspricht.(7) Übernimmt der Stellvertreter nach § 1 Nr. 2 Buchst. a oder b oder Nr. 4 Buchst. a die Aufgaben des Vertretenen bei dessen Verhinderung für einen Zeitraum, der ununterbrochen länger als zwei Kalendermonate beträgt, hat er ab dem dritten Kalendermonat für den weiteren Zeitraum der Vertretung Anspruch auf Zahlung der für den Vertretenen festgelegten Aufwandsentschädigung.
Ruhen der Aufwandsentschädigung
§ 7 Ruhen der Aufwandsentschädigung(1) Der Anspruch auf Aufwandsentschädigung ruht,1. solange der Feuerwehrangehörige vorläufig seines Dienstes enthoben oder ihm die Führung seiner Dienstgeschäfte verboten ist oder2. wenn der Feuerwehrangehörige ununterbrochen länger als drei Kalendermonate das Ehrenamt nicht wahrnimmt, für die über drei Kalendermonate hinausgehende Zeit.(2) § 5Absatz 2 gilt entsprechend.
Gleichstellungsbestimmung
§ 8 GleichstellungsbestimmungStatus- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils für alle Geschlechter.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.(2) Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten nach Absatz 1 tritt die Thüringer Feuerwehr-Entschädigungsverordnung vom 21. Dezember 1993 (GVBl. 1994 S. 33), geändert durch Artikel 15 der Verordnung vom 11. Dezember 2001 (GVBl. 2002 S. 92), außer Kraft.
Aufwandsentschädigung des Wehrführers und Führers mit Aufgaben, die mit denen des ...
§ 10 Aufwandsentschädigung des Wehrführers und Führers mit Aufgaben, die mit denen des Wehrführers vergleichbar sind, sowie ihrer ständigen Vertreter(1) Die monatliche Aufwandsentschädigung des Wehrführers und des Führers mit Aufgaben, die mit denen des Wehrführers vergleichbar sind, beträgt mindestens 25 Euro bis höchstens 110 Euro, in Städten mit Berufsfeuerwehr mindestens 25 Euro bis höchstens 55 Euro.(2) Für die Aufwandsentschädigung des ständigen Vertreters des Wehrführers und des Führers mit Aufgaben, die mit denen des Wehrführers vergleichbar sind, gilt § 8 Abs. 2 entsprechend.
Aufwandsentschädigung der Feuerwehrangehörigen, die ständig zu besonderen Dienstleistungen ...
§ 11 Aufwandsentschädigung der Feuerwehrangehörigen, die ständig zu besonderen Dienstleistungen herangezogen werden (§ 14 Abs. 4 ThBKG)(1) Die Aufwandsentschädigung des Kreisausbilders und des Ausbilders in einer Gemeinde oder in einer kreisfreien Stadt beträgt je Ausbildungsstunde 11 Euro.(2) Die monatliche Aufwandsentschädigung des Kreisjugendfeuerwehrwarts besteht aus einem Grundbetrag von mindestens 50 Euro und einem Zuschlag für jede im Kreisgebiet aufgestellte Jugendfeuerwehr von 3 Euro.(3) Die monatliche Aufwandsentschädigung des Jugendfeuerwehrwarts beträgt mindestens 25 Euro, die des Gerätewarts mindestens 10 Euro bis höchstens 130 Euro und die des Feuerwehrangehörigen für die Alarm- und Einsatzplanung sowie des Feuerwehrangehörigen für die Bedienung, Wartung und Pflege der Informations- und Kommunikationsmittel mindestens 25 Euro bis höchstens 80 Euro.
Aufwandsentschädigung in den Fällen des § 1 Abs. 2
§ 12 Aufwandsentschädigung in den Fällen des § 1 Abs. 2(1) Die Aufwandsentschädigung der Feuerwehrangehörigen im Sinne des § 1 Abs. 2 richtet sich nach Art und Umfang der Aufgaben und kann in Form eines monatlichen Pauschbetrages auf der Grundlage eines Stundensatzes gewährt werden. § 4 bleibt unberührt. Dabei dürfen folgende Höchstsätze nicht überschritten werden: Bei einer Heranziehung von Monatlicher Pauschbetrag Stundensatz mehr als 30 bis zu 50 Stunden 105 Euro 2,10 Euro mehr als 50 bis zu 100 Stunden 260 Euro 2,60 Euro mehr als 30 bis mehr als 50 bis zu 100 Stunden 260 Euro 2,60 Euro mehr als 100 Stunden 515 Euro 2,90 Euro." (2) Eine Aufwandsentschädigung kann auch, soweit eine Heranziehung von mehr als 30 Stunden entschädigt werden soll, nach der Zahl der Stunden gewährt werden. Dabei darf der in Absatz 1 Satz 2 festgelegte Höchstsatz je Stunde nicht überschritten werden.
Aufwandsentschädigung des Kreisbrandinspektors und der Kreisbrandmeister
§ 8 Aufwandsentschädigung des Kreisbrandinspektors und der Kreisbrandmeister(1) Die monatliche Aufwandsentschädigung des Kreisbrandinspektors besteht aus einem Grundbetrag von mindestens 200 Euro bis höchstens 410 Euro und einem-Zuschlag für jede im Kreisgebiet aufgestellte örtliche Feuerwehreinheit und Werkfeuerwehr von 3 Euro.(2) Nimmt der ständige Vertreter des Kreisbrandinspektors einen Teil der Aufgaben des Kreisbrandinspektors regelmäßig wahr, so erhält er eine monatliche Aufwandsentschädigung, die die Hälfte der für den Kreisbrandinspektor festgesetzten Aufwandsentschädigung nicht übersteigen darf. Nimmt der ständige Vertreter die Aufgaben des Kreisbrandinspektors voll wahr, so erhält er für diese Zeit der Vertretung eine Aufwandsentschädigung in gleicher Höhe wie der Kreisbrandinspektor; diese Aufwandsentschädigung wird für jeden Tag in Form eines Dreißigstels des Monatsbetrags der Aufwandsentschädigung nach Absatz 1 berechnet. Die Aufwandsentschädigung nach Satz 1 ist anzurechnen.(3) Die monatliche Aufwandsentschädigung der Kreisbrandmeister beträgt mindestens 150 Euro bis höchstens 310 Euro.(4) Ein Anspruch auf Aufwandsentschädigung für Kreisbrandinspektoren oder Kreisbrandmeister nach den Absätzen 1 bis 3 besteht nur, wenn diese nicht gleichzeitig als Bedienstete der Kreisverwaltung ihres Zuständigkeitsbereichs mit Aufgaben des Brand- und Katastrophenschutzes betraut sind.
Aufwandsentschädigung der Ortsbrandmeister und Stadtbrandinspektoren
§ 9Aufwandsentschädigung der Ortsbrandmeister und Stadtbrandinspektoren(1) Die monatliche Aufwandsentschädigung der Ortsbrandmeister und Stadtbrandinspektoren besteht aus einem Grundbetrag von höchstens 110 Euro, bei Stadtbrandinspektoren in Städten mit Berufsfeuerwehr aus einem Grundbetrag von höchstens 55 Euro, und einem Zuschlag für jede im Zuständigkeitsbereich aufgestellte örtliche Feuerwehreinheit von 3 Euro.(2) Für die Aufwandsentschädigung des ständigen Vertreters des Ortsbrandmeisters und des Stadtbrandinspektors gilt § 8 Abs. 2 entsprechend.
Aufgrund des § 44 Abs. 1 Nr. 5 und 6 sowie des Abs. 2 Satz 2 des Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetzes (ThBKG) vom 7. Januar 1992 (GVBl. S. 23) verordnet der Innenminister im Einvernehmen mit dem Finanzminister:
Geltungsbereich
§ 1 Geltungsbereich(1) Diese Verordnung gilt für die Aufwandsentschädigung1. der Kreisbrandinspektoren,2. der Kreisbrandmeister,3. der Stadtbrandinspektoren,4. der Ortsbrandmeister,5. der Wehrführer sowie ihrer ständigen Vertreter,6. der Feuerwehrangehörigen, die ständig zu besonderen Dienstleistungen herangezogen werden (§ 14 Abs. 4 ThBKG);hierzu gehören:a) die Führer mit Aufgaben, die mit denen des Wehrführers vergleichbar sind und ihre ständigen Vertreter (beispielsweise Zug- und Gruppenführer der Katastrophenschutz- und Gefahrgutzüge, Führer, Unterführer),b) die Kreisausbilder,c) die Ausbilder in Gemeinden und kreisfreien Städten mit Aufgaben, die mit denen der Kreisausbilder vergleichbar sind,d) die Kreisjugendfeuerwehrwarte,e) die Jugendfeuerwehrwarte,f) die Gerätewarte,g) die Feuerwehrangehörigen für die Alarm- und Einsatzplanung undh) die Feuerwehrangehörigen für die Bedienung, Wartung und Pflege der Informations- und Kommunikationsmittel, soweit sie ehrenamtlich tätig sind.(2) Muß aufgrund des Einsatzgeschehens in einer Stadt eine ehrenamtliche Feuerwehreinheit ständig bereitgehalten werden, die in ihrem Einsatzwert und in ihrer Einsatzhäufigkeit einer hauptamtlichen Feuerwehreinheit ähnlich ist, so kann auf Antrag der Stadt durch das Landesverwaltungsamt festgestellt werden, daß die Angehörigen dieser Einheit wegen ihrer über das übliche Maß hinausgehenden Belastung ebenfalls zu den ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen gehören, die ständig zu besonderen Dienstleistungen herangezogen werden.
Inkrafttreten
§ 13 InkrafttretenDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1994 in Kraft.
Form der Regelung
§ 2 Form der RegelungDie Aufwandsentschädigung wird durch eine Satzung geregelt.
Grundsatz
§ 3 Grundsatz(1) Durch die Aufwandsentschädigung sind die mit der Wahrnehmung des Ehrenamts verbundenen notwendigen baren Auslagen und die sonstigen persönlichen Aufwendungen sowie in den Fällen des § 1 Abs. 2 auch der während der Heranziehung zur besonderen Dienstleistung entstehende Verdienstausfall abgegolten.(2) Auf die Aufwandsentschädigung kann weder ganz noch teilweise verzichtet werden.
Form der Aufwandsentschädigung
§ 4 Form der AufwandsentschädigungSoweit nachfolgend nichts anders bestimmt ist, wird die Aufwandsentschädigung in Form eines monatlichen Pauschbetrages festgesetzt.
Erstattung besonderer Aufwendungen
§ 5 Erstattung besonderer Aufwendungen(1) Neben dem monatlichen Pauschbetrag sind auf Antrag besonders zu erstatten:1. der Verdienstausfall in entsprechender Anwendung des § 14 Abs. 2 ThBK; § 3 Abs. 1 bleibt unberührt,2. bei dienstlicher Benutzung des privaten Fernsprechers die Kosten der dienstlich geführten Gespräche, die anteiligen Grundgebühren und bei erstmaliger Herstellung des Anschlusses nach Übernahme des Ehrenamts die Anschlußgebühren.(2) Reisekosten sind nach den für Beamte des gehobenen Dienstes geltenden Bestimmungen des Thüringer Reisekostengesetzes und bis zu dessen Inkrafttreten nach der Reisekostenstufe B des Bundesreisekostengesetzes zu berechnen.
Zahlung der Aufwandsentschädigung
§ 6 Zahlung der Aufwandsentschädigung(1) Der Pauschbetrag der Aufwandsentschädigung (§ 4) wird monatlich im voraus gezahlt.(2) Entsteht der Anspruch auf die Aufwandsentschädigung in der zweiten Hälfte eines Monats, so wird für diesen Monat nur der halbe Betrag gezahlt.(3) Beim Ausscheiden aus dem Ehrenamt im Laufe eines Monats ist die Aufwandsentschädigung für diesen Monat zu belassen.
Ruhen der Aufwandsentschädigung
§ 7 Ruhen der AufwandsentschädigungDie Aufwandsentschädigung ruht, wenn der Feuerwehrangehörige ununterbrochen länger als drei Monate das Ehrenamt nicht wahrnimmt, für die über drei Monate hinausgehende Zeit, und solange der Feuerwehrangehörige vorläufig seines Dienstes enthoben oder ihm die Führung seiner Dienstgeschäfte verboten ist.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.