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title: "ThürFAZustVO — Thüringer Verordnung zur Bestimmung der Bezirke und Sitze der Finanzämter und zur Übertragung von Zuständigkeiten (Thüringer Finanzamts-Zuständigkeitsverordnung - ThürFAZustVO -) Vom 2. Juli 1998"
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jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Thüringen"
language: "de"
source: "https://landesrecht.thueringen.de/bsth/document/jlr-FAZustVTHrahmen"
updated: "2026-05-13T12:36:23+00:00"
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# ThürFAZustVO — Thüringer Verordnung zur Bestimmung der Bezirke und Sitze der Finanzämter und zur Übertragung von Zuständigkeiten (Thüringer Finanzamts-Zuständigkeitsverordnung - ThürFAZustVO -) Vom 2. Juli 1998

**Landesrecht Thüringen**
*Ausfertigung:* 02.07.1998
*Fundstelle:* GVBl. 1998, 255


### § 6a — Bewertung

§ 6a BewertungFür die Feststellung der Einheitswerte des Grundbesitzes, die Ermittlung der Ersatzwirtschaftswerte sowie die Feststellung der Grundbesitzwerte ist das Finanzamt Suhl auch für den Bezirk des Finanzamts Sonneberg zuständig.

### § 10 — Straf- und Bußgeldverfahren, Steuerfahndung; Gesonderte Feststellungen nach dem ...

§ 10 Straf- und Bußgeldverfahren, Steuerfahndung; Gesonderte Feststellungen nach dem Außensteuergesetz(1) Für die Verfolgung und Ahndung von Steuerordnungswidrigkeiten sowie für die Vollstreckung der Bußgeldentscheidungen nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, für das Ermittlungsverfahren bei dem Verdacht einer Steuerstraftat und für die Aufgaben der Steuerfahndung nach § 208 der Abgabenordnung sowie für die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 5 Abs. 3 und nach den §§ 7 bis 14 in Verbindung mit § 18 des Außensteuergesetzes vom 8. September 1972 (BGBl. I S. 1713) in der jeweils geltenden Fassung ist zuständig: das Finanzamt für die Finanzämter Erfurt Erfurt Gotha Ilmenau Gera Altenburg Gera Jena Pößneck Mühlhausen Eisenach Mühlhausen Sondershausen Suhl Sonneberg Suhl (2) In den Fällen des § 8 ist für die Verfolgung und Ahndung von Steuerordnungswidrigkeiten sowie die Vollstreckung von Bußgeldbescheiden nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, für das Ermittlungsverfahren bei dem Verdacht einer Steuerstraftat und für die Aufgaben der Steuerfahndung nach § 208 der Abgabenordnung das Finanzamt Mühlhausen zuständig.

### § 2 — Bezeichnung, Sitz und Bezirk der Finanzämter

§ 2 Bezeichnung, Sitz und Bezirk der FinanzämterEs umfassen: 1. der Bezirk des Finanzamts Altenburg mit Sitz in Altenburg das Gebiet des Landkreises Altenburger Land und das Gebiet des Landkreises Greiz, soweit nicht die Zuständigkeit des Finanzamts Gera begründet ist,2. (aufgehoben)3. der Bezirk des Finanzamts Eisenach mit Sitz in Eisenach das Gebiet der kreisfreien Stadt Eisenach und das Gebiet des Wartburgkreises,4. der Bezirk des Finanzamts Erfurt mit Sitz in Erfurt das Gebiet der kreisfreien Stadt Erfurt und das Gebiet des Landkreises Sömmerda,5. der Bezirk des Finanzamts Gera mit Sitz in Gera das Gebiet der kreisfreien Stadt Gera sowie das Gebiet der Verwaltungsgemeinschaften Am Brahmetal, Ländereck und Münchenbernsdorf und der Gemeinden Bad Köstritz, Caaschwitz, Hartmannsdorf, Kraftsdorf, Ronneburg und Wünschendorf/Elster des Landkreises Greiz,6. der Bezirk des Finanzamts Gotha mit Sitz in Gotha das Gebiet des Landkreises Gotha,7. (aufgehoben)8. der Bezirk des Finanzamts Ilmenau mit Sitz in Ilmenau das Gebiet des Ilm-Kreises,9. der Bezirk des Finanzamts Jena mit Sitz in Jena das Gebiet der kreisfreien Städte Jena und Weimar sowie das Gebiet des Saale-Holzland-Kreises und des Landkreises Weimarer Land,10. (aufgehoben)11. der Bezirk des Finanzamts Mühlhausen mit Sitz in Mühlhausen das Gebiet des Unstrut-Hainich-Kreises sowie das Gebiet des Landkreises Eichsfeld,12. (aufgehoben)13. (aufgehoben)14. der Bezirk des Finanzamts Pößneck mit Sitz in Pößneck das Gebiet des Landkreises Saalfeld-Rudolstadt und das Gebiet des Saale-Orla-Kreises,15. (aufgehoben)16. der Bezirk des Finanzamts Sondershausen mit Sitz in Sondershausen das Gebiet des Kyffhäuserkreises und das Gebiet des Landkreises Nordhausen,17. der Bezirk des Finanzamts Sonneberg mit Sitz in Sonneberg das Gebiet der Landkreise Hildburghausen und Sonneberg,18. der Bezirk des Finanzamts Suhl das Gebiet der kreisfreien Stadt Suhl sowie das Gebiet des Landkreises Schmalkalden-Meiningen,

### § 9a — Lohnsteuer-Außenprüfung bei Arbeitgebern mit mehr als 50 Arbeitnehmern

§ 9a Lohnsteuer-Außenprüfung bei Arbeitgebern mit mehr als 50 ArbeitnehmernFür die Anordnung und Durchführung von Außenprüfungen auf dem Gebiet der Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags, der Kirchensteuer, des Kindergelds, der Verpflichtungen des Arbeitgebers nach dem Vermögensbildungsgesetz, der Bergmannsprämien, des Steuerabzugs bei beschränkt Steuerpflichtigen nach § 50a EStG, der Umsatzsteuer auf Sachzuwendungen und sonstige Leistungen an Arbeitnehmer sowie des Vorsteuerabzugs bei Reisekosten der Arbeitnehmer bei Arbeitgebern, die1. mehr als 50 Arbeitnehmer beschäftigen oder2. unter einer einheitlichen Leitung stehen oder durch ein Beherrschungsverhältnis wirtschaftlich eng miteinander verbunden sind und zusammen mehr als 50 Arbeitnehmer beschäftigen,ist zuständig: das Finanzamt für die Finanzämter Erfurt Erfurt Gotha Ilmenau Gera Altenburg Gera Jena Pößneck Mühlhausen Eisenach Mühlhausen Sondershausen Suhl Sonneberg Suhl

### § 1 — Zuständigkeit der Finanzämter

§ 1 Zuständigkeit der FinanzämterFür die Erledigung der den Finanzämtern zugewiesenen Aufgaben sind die in § 2 bezeichneten Finanzämter zuständig, soweit die §§ 3 bis 11 keine besonderen Zuständigkeitsregelungen enthalten.

### § 10a — Mahn- und Vollstreckungsverfahren

§ 10a Mahn- und VollstreckungsverfahrenFür Schuldner, die ihren Wohnsitz oder Sitz außerhalb des Zuständigkeitsbereichs eines Thüringer Finanzamts haben, ist für das Mahn- und Vollstreckungsverfahren nach § 35 Abs. 1 und § 38 Abs. 2 des Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes in der Fassung vom 27. September 1994 (GVBl. S. 1053) in der jeweils geltenden Fassung die Vollstreckungsstelle des Finanzamts Erfurt zentral zuständig.

### § 12 — Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am 1. August 1998 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft.(2) Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten nach Absatz 1 tritt die Thüringer Finanzamts-Zuständigkeitsverordnung vom 8. Juni 1994 (GVBl. S. 769), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. November 1996 (GVBl. S. 295), außer Kraft.

### § 3 — Besteuerung der Körperschaften

§ 3 Besteuerung der Körperschaften (1) Für die Besteuerung nach dem Einkommen, dem Umsatz und dem Vermögen bei den Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen nach dem Körperschaftsteuergesetz, für die Körperschaftsteuerzerlegung, die Bewertung des Betriebsvermögens und die Anteilsbewertung ist zuständig: das Finanzamt für die Finanzämter Erfurt Erfurt Gera Altenburg Gera Jena Pößneck Gotha Gotha Ilmenau Mühlhausen Eisenach Mühlhausen Sondershausen Suhl Sonneberg Suhl (2) Ist die Besteuerung der Körperschaften einem Finanzamt für den Bereich mehrerer Finanzämter übertragen, umfaßt die Zuständigkeit für den übertragenen Bereich nicht die Lohnsteueraufgaben des Betriebsstättenfinanzamts im Sinne des § 41a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes. (3) In den Fällen einer atypisch stillen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft ist für die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte der Beteiligten, für die Feststellung des Einheitswerts des Betriebsvermögens und für die Festsetzung und Zerlegung der Gewerbesteuermeßbeträge das Finanzamt zuständig, dem die Besteuerung der Körperschaft obliegt. (4) Die Rechte des Landes an der Zerlegung der Körperschaftsteuer entsprechend dem Zerlegungsgesetz vom 12. August 1998 (BGBl. I S. 1998) in der jeweils geltenden Fassung werden für alle Finanzämter Thüringens vom Finanzamt Suhl wahrgenommen.

### § 5 — Kraftfahrzeugsteuer

§ 5 Kraftfahrzeugsteuer(1) Für die Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer sind die in Absatz 2 bezeichneten Finanzämter für die dort genannten Bezirke zuständig. (2) Es umfassen: 1. der Bezirk des Finanzamts Altenburg das Gebiet des Landkreises Altenburger Land und das Gebiet des Landkreises Greiz, soweit nicht die Zuständigkeit des Finanzamts Gera begründet ist,2. (aufgehoben)3. der Bezirk des Finanzamts Eisenach das Gebiet der kreisfreien Stadt Eisenach und das Gebiet des Wartburgkreises,4. der Bezirk des Finanzamts Erfurt das Gebiet der kreisfreien Stadt Erfurt und das Gebiet des Landkreises Sömmerda,5. der Bezirk des Finanzamts Gera das Gebiet der kreisfreien Stadt Gera und das Gebiet der Verwaltungsgemeinschaften Am Brahmetal, Ländereck und Münchenbernsdorf sowie das Gebiet der Gemeinden Bad Köstritz, Caaschwitz, Hartmannsdorf, Kraftsdorf, Ronneburg und Wünschendorf/Elster des Landkreises Greiz,6. der Bezirk des Finanzamts Gotha das Gebiet des Landkreises Gotha,7. (aufgehoben)8. der Bezirk des Finanzamts Ilmenau das Gebiet des Ilm-Kreises,9. der Bezirk des Finanzamts Jena das Gebiet der kreisfreien Städte Jena und Weimar sowie das Gebiet des Saale-Holzland-Kreises und des Landkreises Weimarer Land,10. (aufgehoben)11. der Bezirk des Finanzamts Mühlhausen das Gebiet des Unstrut-Hainich-Kreises sowie das Gebiet des Landkreises Eichsfeld,12. (aufgehoben)13. (aufgehoben)14. der Bezirk des Finanzamts Pößneck das Gebiet des Landkreises Saalfeld-Rudolstadt und das Gebiet des Saale-Orla-Kreises,15. (aufgehoben)16. der Bezirk des Finanzamts Sondershausen das Gebiet des Kyffhäuserkreises und das Gebiet des Landkreises Nordhausen,17. der Bezirk des Finanzamts Sonneberg das Gebiet der Landkreise Hildburghausen und Sonneberg,18. der Bezirk des Finanzamts Suhl das Gebiet der kreisfreien Stadt Suhl sowie das Gebiet des Landkreises Schmalkalden-Meiningen, (3) Für die Fälle des § 9 der Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung in der Fassung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3856) in der jeweils geltenden Fassung ist das Finanzamt Erfurt für alle Finanzämter Thüringens zuständig.

### § 6b — Grunderwerbsteuer

§ 6b GrunderwerbsteuerFür die Verwaltung der Grunderwerbsteuer ist das Finanzamt Suhl für alle Finanzämter Thüringens zuständig.

### § 8 — Besteuerung der grenzüberschreitenden Arbeitnehmerüberlassung sowie der im Ausland ansässigen ...

§ 8 Besteuerung der grenzüberschreitenden Arbeitnehmerüberlassung sowie der im Ausland ansässigen Werkvertragsunternehmer und -arbeitnehmerFür die Verwaltung der Lohnsteuer in den Fällen des § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes sowie für die Besteuerung der im Ausland ansässigen Werkvertragsunternehmer und Werkvertragsarbeitnehmer einschließlich der Verwaltung der Lohn- und der Umsatzsteuer ist das Finanzamt Mühlhausen für alle Finanzämter Thüringens zuständig. Die Verwaltung der Umsatzsteuer nach der Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3794 -3814-) in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.

### § 9 — Betriebsprüfung

§ 9 Betriebsprüfung(1) Für die Anordnung und Durchführung von allgemeinen Außenprüfungen (Betriebsprüfungen) bei Groß- und Mittelbetrieben im Sinne des § 3 der Betriebsprüfungsordnung (BpO 2000) vom 15. März 2000 (BStBl. I S. 368) in der jeweils geltenden Fassung, soweit es sich nicht um Steuerpflichtige im Sinne des § 3 Abs. 1 und des § 4 handelt, bei Konzernen einschließlich der verbundenen Unternehmen, bei Bauherrengemeinschaften, bei Erwerbergemeinschaften, bei Immobilienfonds und bei Verlustzuweisungsgesellschaften aller Größenklassen sowie für die Anordnung und Durchführung von Außenprüfungen nach § 2 Abs. 2 BpO 2000 ist zuständig: das Finanzamt für die Finanzämter Erfurt Erfurt Gera Altenburg Gera Pößneck Gotha Gotha Ilmenau Jena Jena Mühlhausen Eisenach Mühlhausen Sondershausen Suhl Sonneberg Suhl (2) Für die Außenprüfung von Steuerpflichtigen im Sinne des § 3 Abs. 1 und des § 4 ist zuständig: das Finanzamt für die Finanzämter Erfurt Erfurt Gera Altenburg Gera Jena Pößneck Gotha Gotha Ilmenau Mühlhausen Eisenach Mühlhausen Sondershausen Suhl Sonneberg Suhl (3) Für die Anordnung und Durchführung von allgemeinen Außenprüfungen (Betriebsprüfungen) bei Klein- und Kleinstbetrieben im Sinne des § 3 BpO 2000, ergibt sich die Zuständigkeit aus § 2, soweit keine andere Zuständigkeit nach Absatz 2 begründet ist. (4) Für die Feststellung der Zuständigkeit nach den Absätzen 1 bis 3 ist der Zeitpunkt des Prüfungsbeginns maßgebend.

### § 12 — Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am 1. August 1998 in Kraft.(2) Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten nach Absatz 1 tritt die Thüringer Finanzamts-Zuständigkeitsverordnung vom 8. Juni 1994 (GVBl. S. 769), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. November 1996 (GVBl. S. 295), außer Kraft.

### § 5 — Kraftfahrzeugsteuer

§ 5 Kraftfahrzeugsteuer(1) Für die Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer sind die in Absatz 2 bezeichneten Finanzämter für die dort genannten Bezirke zuständig. (2) Es umfassen: 1. der Bezirk des Finanzamts Altenburg das Gebiet des Landkreises Altenburger Land und das Gebiet des Landkreises Greiz, soweit nicht die Zuständigkeit des Finanzamts Gera begründet ist,2. (aufgehoben)3. der Bezirk des Finanzamts Eisenach das Gebiet der kreisfreien Stadt Eisenach und das Gebiet des Wartburgkreises,4. der Bezirk des Finanzamts Erfurt das Gebiet der kreisfreien Stadt Erfurt und das Gebiet des Landkreises Sömmerda,5. der Bezirk des Finanzamts Gera das Gebiet der kreisfreien Stadt Gera und das Gebiet der Verwaltungsgemeinschaften Am Brahmetal, Ländereck und Münchenbernsdorf sowie das Gebiet der Gemeinden Bad Köstritz, Caaschwitz, Hartmannsdorf, Kraftsdorf, Ronneburg und Wünschendorf/Elster des Landkreises Greiz,6. der Bezirk des Finanzamts Gotha das Gebiet des Landkreises Gotha,7. (aufgehoben)8. der Bezirk des Finanzamts Ilmenau das Gebiet des Ilm-Kreises,9. der Bezirk des Finanzamts Jena das Gebiet der kreisfreien Städte Jena und Weimar sowie das Gebiet des Saale-Holzland-Kreises und des Landkreises Weimarer Land,10. (aufgehoben)11. der Bezirk des Finanzamts Mühlhausen das Gebiet des Unstrut-Hainich-Kreises sowie das Gebiet des Landkreises Eichsfeld,12. (aufgehoben)13. (aufgehoben)14. der Bezirk des Finanzamts Pößneck das Gebiet des Landkreises Saalfeld-Rudolstadt und das Gebiet des Saale-Orla-Kreises,15. (aufgehoben)16. der Bezirk des Finanzamts Sondershausen das Gebiet des Kyffhäuserkreises und das Gebiet des Landkreises Nordhausen,17. der Bezirk des Finanzamts Sonneberg das Gebiet der Landkreise Hildburghausen und Sonneberg,18. der Bezirk des Finanzamts Suhl das Gebiet der kreisfreien Stadt Suhl sowie das Gebiet des Landkreises Schmalkalden-Meiningen, (3) Für die Fälle des § 9 der Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung in der Fassung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3856) in der jeweils geltenden Fassung ist das Finanzamt Erfurt für alle Finanzämter Thüringens zuständig. (4) Für die Fälle, in denen aufgrund einer Ausnahmegenehmigung der obersten Landesbehörde nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 FZV von der Neuzuteilung eines Kennzeichens bei Wechsel des Zulassungsbereichs des Fahrzeugs innerhalb des Landes abgesehen worden ist, bleibt das Finanzamt weiterhin zuständig, welches vor dem Wechsel des Zulassungsbereichs des Fahrzeugs örtlich zuständig war. Die örtliche Zuständigkeit endet mit der Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs.

### § 10 — Straf- und Bußgeldverfahren, Steuerfahndung; Gesonderte Feststellungen nach dem ...

§ 10 Straf- und Bußgeldverfahren, Steuerfahndung; Gesonderte Feststellungen nach dem Außensteuergesetz(1) Für die Verfolgung und Ahndung von Steuerordnungswidrigkeiten sowie für die Vollstreckung der Bußgeldentscheidungen nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, für das Ermittlungsverfahren bei dem Verdacht einer Steuerstraftat und für die Aufgaben der Steuerfahndung nach § 208 der Abgabenordnung sowie für die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 5 Abs. 3 und nach den §§ 7 bis 14 in Verbindung mit § 18 des Außensteuergesetzes vom 8. September 1972 (BGBl. I S. 1713) in der jeweils geltenden Fassung ist zuständig: das Finanzamt für die Finanzämter Gera Altenburg Gera Jena Pößneck Gotha Eisenach Erfurt Gotha Ilmenau Mühlhausen Sondershausen Sonneberg Suhl. (2) In den Fällen des § 8 ist für die Verfolgung und Ahndung von Steuerordnungswidrigkeiten sowie die Vollstreckung von Bußgeldbescheiden nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, für das Ermittlungsverfahren bei dem Verdacht einer Steuerstraftat und für die Aufgaben der Steuerfahndung nach § 208 der Abgabenordnung das Finanzamt Gotha zuständig.

### § 10a — Mahn- und Vollstreckungsverfahren

§ 10a Mahn- und VollstreckungsverfahrenFür Schuldner, die ihren Wohnsitz oder Sitz außerhalb des Zuständigkeitsbereichs eines Thüringer Finanzamts haben, ist für das Mahn- und Vollstreckungsverfahren nach § 35 Abs. 1 und § 38 Abs. 2 des Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes in der Fassung vom 5. Februar 2009 (GVBl. S. 24) in der jeweils geltenden Fassung die Vollstreckungsstelle des Finanzamts Erfurt zentral zuständig.

### § 3 — Besteuerung der Körperschaften

§ 3 Besteuerung der Körperschaften (1) Für die Besteuerung nach dem Einkommen, dem Umsatz und dem Vermögen bei den Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen nach dem Körperschaftsteuergesetz, für die Körperschaftsteuerzerlegung, die Bewertung des Betriebsvermögens und die Anteilsbewertung ist zuständig: das Finanzamt für die Finanzämter Erfurt Erfurt Gera Altenburg Gera Pößneck Gotha Gotha Ilmenau Jena Jena Mühlhausen Eisenach Mühlhausen Sondershausen Suhl Sonneberg Suhl. (2) Ist die Besteuerung der Körperschaften einem Finanzamt für den Bereich mehrerer Finanzämter übertragen, umfaßt die Zuständigkeit für den übertragenen Bereich nicht die Lohnsteueraufgaben des Betriebsstättenfinanzamts im Sinne des § 41a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes. (3) In den Fällen einer atypisch stillen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft ist für die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte der Beteiligten, für die Feststellung des Einheitswerts des Betriebsvermögens und für die Festsetzung und Zerlegung der Gewerbesteuermeßbeträge das Finanzamt zuständig, dem die Besteuerung der Körperschaft obliegt. (4) Die Rechte des Landes an der Zerlegung der Körperschaftsteuer entsprechend dem Zerlegungsgesetz vom 12. August 1998 (BGBl. I S. 1998) in der jeweils geltenden Fassung werden für alle Finanzämter Thüringens vom Finanzamt Suhl wahrgenommen.

### § 6a — Bewertung

§ 6a Bewertung(1) Für die Feststellung der Einheitswerte des Grundbesitzes, die Ermittlung der Ersatzwirtschaftswerte sowie die Feststellung der Grundbesitzwerte ist das Finanzamt Suhl auch für den Bezirk des Finanzamts Sonneberg zuständig.(2) Für die gesonderte Feststellung nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 des Bewertungsgesetzes in der Fassung vom 1. Februar 1991 (BGBl. I S. 230) in der jeweils geltenden Fassung ist zuständig: das Finanzamt für die Finanzämter Erfurt Erfurt Gotha Sondershausen Gera Altenburg Gera Jena Jena Pößneck Mühlhausen Eisenach Mühlhausen Suhl Ilmenau Sonneberg Suhl.

### § 9 — Betriebsprüfung

§ 9 Betriebsprüfung(1) Für die Anordnung und Durchführung von allgemeinen Außenprüfungen (Betriebsprüfungen) bei Groß- und Mittelbetrieben im Sinne des § 3 der Betriebsprüfungsordnung (BpO 2000) vom 15. März 2000 (BStBl. I S. 368) in der jeweils geltenden Fassung, soweit es sich nicht um Steuerpflichtige im Sinne des § 3 Abs. 1 und des § 4 handelt, bei Konzernen einschließlich der verbundenen Unternehmen, bei Bauherrengemeinschaften, bei Erwerbergemeinschaften, bei Immobilienfonds und bei Verlustzuweisungsgesellschaften aller Größenklassen sowie für die Anordnung und Durchführung von Außenprüfungen nach § 2 Abs. 2 BpO 2000 ist zuständig: das Finanzamt für die Finanzämter Erfurt Erfurt Gotha Ilmenau Gera Altenburg Gera Pößneck Jena Jena Mühlhausen Eisenach Mühlhausen Sondershausen Suhl Sonneberg Suhl. (2) Für die Außenprüfung von Steuerpflichtigen im Sinne des § 3 Abs. 1 und des § 4 ist zuständig: das Finanzamt für die Finanzämter Erfurt Erfurt Gotha Ilmenau Gera Altenburg Gera Pößneck Jena Jena Mühlhausen Eisenach Mühlhausen Sondershausen Suhl Sonneberg Suhl. (3) Für die Anordnung und Durchführung von allgemeinen Außenprüfungen (Betriebsprüfungen) bei Klein- und Kleinstbetrieben im Sinne des § 3 BpO 2000, ergibt sich die Zuständigkeit aus § 2, soweit keine andere Zuständigkeit nach Absatz 2 begründet ist.(4) Für die Feststellung der Zuständigkeit nach den Absätzen 1 bis 3 ist der Zeitpunkt des Prüfungsbeginns maßgebend.

### § 11 — Rechenzentrum

§ 11 RechenzentrumDas Rechenzentrum der Landesfinanzverwaltung wird als Teil des Landesrechenzentrums eingerichtet und unterstützt die Finanzämter mit Einrichtungen der zentralen Datenverarbeitung insbesondere bei den folgenden Steuerverwaltungstätigkeiten: 1. Berechnung von Steuern einschließlich der Steuervergütungen und Steuererstattungen sowie von steuerlichen Nebenleistungen, ferner Fertigung und Bekanntgabe der entsprechenden Verwaltungsakte,2. Berechnung von gesondert festzustellenden Besteuerungsgrundlagen, von Steuermeßbeträgen und Zerlegungsanteilen sowie Fertigung und Bekanntgabe der entsprechenden Verwaltungsakte,3. Buchführung über die von den Finanzkassen anzunehmenden oder auszuzahlenden Beträge einschließlich der Fertigung von Unterlagen für Ein- und Auszahlungen,4. Aufforderung zur Abgabe von Steuererklärungen, Androhung von Zwangsgeld, Mahnungen sowie sonstige Mitteilungen und Hinweise,5. Entgegennahme von Steueranmeldungen und Steuererklärungen, soweit diese beleglos auf Datenträger oder im Weg der Datenfernübertragung übermittelt werden,6. Buchführung über Zahlungen, die aufgrund einer Einzugsermächtigung oder unter Verwendung vorgefertigter Zahlungsträger geleistet werden,7. Buchführung über Auszahlungen, soweit diese im beleglosen Datenaustausch oder durch Übersendung von Schecks im automatisierten Verfahren bewirkt werden,8. Übermittlung von Daten, insbesondere an öffentliche Stellen.

### § 10 — Straf- und Bußgeldverfahren, Steuerfahndung; Gesonderte Feststellungen nach dem ...

§ 10 Straf- und Bußgeldverfahren, Steuerfahndung; Gesonderte Feststellungen nach dem Außensteuergesetz(1) Für die Verfolgung und Ahndung von Steuerordnungswidrigkeiten sowie für die Vollstreckung der Bußgeldentscheidungen nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, für das Ermittlungsverfahren bei dem Verdacht einer Steuerstraftat und für die Aufgaben der Steuerfahndung nach § 208 AO ist zuständig: das Finanzamt für die Finanzämter Gera Altenburg Gera Jena Pößneck Gotha Eisenach Erfurt Gotha Ilmenau Mühlhausen Sondershausen Sonneberg Suhl. (2) In den Fällen des § 8 ist für die Verfolgung und Ahndung von Steuerordnungswidrigkeiten sowie die Vollstreckung von Bußgeldbescheiden nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, für das Ermittlungsverfahren bei dem Verdacht einer Steuerstraftat und für die Aufgaben der Steuerfahndung nach § 208 AO das Finanzamt Gotha zuständig. (3) Für die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 5 Abs. 3 und den §§ 7 bis 14 jeweils in Verbindung mit § 18 des Außensteuergesetzes vom 8. September 1972 (BGBl. I S. 1713) in der jeweils geltenden Fassung ist zuständig: das Finanzamt für die Finanzämter Erfurt Erfurt Gotha Ilmenau Gera Altenburg Gera Jena Jena Pößneck Mühlhausen Eisenach Mühlhausen Sondershausen Suhl Sonneberg Suhl.

### § 10b — Zentralfinanzkassen

§ 10b Zentralfinanzkassen(1) Die Zentralfinanzkassen führen die Kassengeschäfte für die ihnen zugeordneten Finanzämter durch, insoweit ist zuständig: das Finanzamt für die Finanzämter Gera Altenburg Gera Jena Pößneck Gotha Erfurt Gotha Ilmenau Mühlhausen Eisenach Mühlhausen Sondershausen Suhl Sonneberg Suhl.(2) Die Zentralfinanzkasse im Finanzamt Mühlhausen ist zudem für die Auszahlung der Arbeitnehmersparzulage für alle Finanzämter Thüringens zuständig.

### § 2 — Bezeichnung, Sitz und Bezirk der Finanzämter

§ 2 Bezeichnung, Sitz und Bezirk der FinanzämterEs umfassen: 1. der Bezirk des Finanzamts Altenburg mit Sitz in Altenburg das Gebiet des Landkreises Altenburger Land und das Gebiet des Landkreises Greiz, soweit nicht die Zuständigkeit des Finanzamts Gera begründet ist,2. (aufgehoben)3. der Bezirk des Finanzamts Eisenach mit Sitz in Eisenach das Gebiet der kreisfreien Stadt Eisenach und das Gebiet des Wartburgkreises,4. der Bezirk des Finanzamts Erfurt mit Sitz in Erfurt das Gebiet der kreisfreien Stadt Erfurt und das Gebiet des Landkreises Sömmerda,5. der Bezirk des Finanzamts Gera mit Sitz in Gera das Gebiet der kreisfreien Stadt Gera sowie das Gebiet der Verwaltungsgemeinschaften Am Brahmetal, Wünschendorf/Elster und Münchenbernsdorf sowie der Einheitsgemeinde Bad Köstritz und der Gemeinden Kraftsdorf und Ronneburg des Landkreises Greiz,6. der Bezirk des Finanzamts Gotha mit Sitz in Gotha das Gebiet des Landkreises Gotha,7. (aufgehoben)8. der Bezirk des Finanzamts Ilmenau mit Sitz in Ilmenau das Gebiet des Ilm-Kreises,9. der Bezirk des Finanzamts Jena mit Sitz in Jena das Gebiet der kreisfreien Städte Jena und Weimar sowie das Gebiet des Saale-Holzland-Kreises und des Landkreises Weimarer Land,10. (aufgehoben)11. der Bezirk des Finanzamts Mühlhausen mit Sitz in Mühlhausen das Gebiet des Unstrut-Hainich-Kreises sowie das Gebiet des Landkreises Eichsfeld,12. (aufgehoben)13. (aufgehoben)14. der Bezirk des Finanzamts Pößneck mit Sitz in Pößneck das Gebiet des Landkreises Saalfeld-Rudolstadt und das Gebiet des Saale-Orla-Kreises,15. (aufgehoben)16. der Bezirk des Finanzamts Sondershausen mit Sitz in Sondershausen das Gebiet des Kyffhäuserkreises und das Gebiet des Landkreises Nordhausen,17. der Bezirk des Finanzamts Sonneberg mit Sitz in Sonneberg das Gebiet der Landkreise Hildburghausen und Sonneberg,18. der Bezirk des Finanzamts Suhl das Gebiet der kreisfreien Stadt Suhl sowie das Gebiet des Landkreises Schmalkalden-Meiningen,

### § 3 — Besteuerung der Körperschaften

§ 3 Besteuerung der Körperschaften (1) Für die Besteuerung nach dem Einkommen, dem Umsatz und dem Vermögen bei den Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen nach dem Körperschaftsteuergesetz, für die Körperschaftsteuerzerlegung, die Bewertung des Betriebsvermögens und die Anteilsbewertung ist zuständig, soweit nicht durch § 6a Abs. 2 die Zuständigkeit anderweitig geregelt ist: das Finanzamt für die Finanzämter Erfurt Erfurt Gera Altenburg Gera Pößneck Gotha Gotha Ilmenau Jena Jena Mühlhausen Eisenach Mühlhausen Sondershausen Suhl Sonneberg Suhl. (2) Ist die Besteuerung der Körperschaften einem Finanzamt für den Bereich mehrerer Finanzämter übertragen, umfaßt die Zuständigkeit für den übertragenen Bereich nicht die Lohnsteueraufgaben des Betriebsstättenfinanzamts im Sinne des § 41a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG).(3) In den Fällen einer atypisch stillen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft ist für die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte der Beteiligten, für die Feststellung des Einheitswerts des Betriebsvermögens und für die Festsetzung und Zerlegung der Gewerbesteuermeßbeträge das Finanzamt zuständig, dem die Besteuerung der Körperschaft obliegt. (4) Die Rechte des Landes an der Zerlegung der Körperschaftsteuer entsprechend dem Zerlegungsgesetz vom 12. August 1998 (BGBl. I S. 1998) in der jeweils geltenden Fassung werden für alle Finanzämter Thüringens vom Finanzamt Suhl wahrgenommen.

### § 5 — Steueraufsichtsstelle

§ 5 SteueraufsichtsstelleFür die Tätigkeiten nach § 88b Abs. 1 und 2 der Abgabenordnung (AO) ist das Finanzamt Gotha für alle Finanzämter Thüringens zuständig.

### § 7 — Rennwett- und Lotteriesteuer

§ 7 Rennwett- und LotteriesteuerFür die Verwaltung der Rennwett- und Lotteriesteuer ist das Finanzamt Erfurt für alle Finanzämter Thüringens zuständig.

### § 9a — Lohnsteuer-Außenprüfung bei Arbeitgebern mit mehr als 50 Arbeitnehmern

§ 9a Lohnsteuer-Außenprüfung bei Arbeitgebern mit mehr als 50 ArbeitnehmernFür die Anordnung und Durchführung von Außenprüfungen auf dem Gebiet der Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags, der Kirchensteuer, des Kindergelds, der Verpflichtungen des Arbeitgebers nach dem Vermögensbildungsgesetz, des Steuerabzugs bei beschränkt Steuerpflichtigen nach § 50a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 4 EStG, der Umsatzsteuer für Sachzuwendungen und sonstige Leistungen an Arbeitnehmer sowie des Vorsteuerabzugs bei Zuwendungen an Arbeitnehmer und bei Reisekosten der Arbeitnehmer und der Umsatzsteuer für Sachzuwendungen, für die § 37b Abs. 1 und 2 EStG gewählt wurde, die 1. mehr als 50 Arbeitnehmer beschäftigen oder2. unter einer einheitlichen Leitung stehen oder durch ein Beherrschungsverhältnis wirtschaftlich eng miteinander verbunden sind und zusammen mehr als 50 Arbeitnehmer beschäftigen, ist zuständig: das Finanzamt für die Finanzämter Erfurt Erfurt Gotha Ilmenau Gera Altenburg Gera Jena Pößneck Mühlhausen Eisenach Mühlhausen Sondershausen Suhl Sonneberg Suhl.

### § 9b — Prüfung der Umsatzsteuer durch die Lohnsteuer-Außenprüfung

§ 9b Prüfung der Umsatzsteuer durch die Lohnsteuer-AußenprüfungDie Lohnsteuer-Außenprüfungsstelle des lohnsteuerlichen Betriebsstättenfinanzamts im Sinne des § 41a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG ist vorbehaltlich des § 9a neben der Umsatzsteuer-Sonderprüfung und der allgemeinen Betriebsprüfung für die Anordnung und Durchführung von Außenprüfungen auf dem Gebiet der Umsatzsteuer für Sachzuwendungen und sonstige Leistungen an Arbeitnehmer sowie den Vorsteuerabzug bei Zuwendungen an Arbeitnehmer und bei Reisekosten der Arbeitnehmer und Umsatzsteuer für Sachzuwendungen, für die § 37b Abs. 1 und 2 EStG gewählt wurde, zuständig.

### § 1 — Zuständigkeit der Finanzämter

§ 1 Zuständigkeit der FinanzämterFür die Erledigung der den Finanzämtern zugewiesenen Aufgaben sind die in § 2 bezeichneten Finanzämter zuständig, soweit die §§ 3 bis 11a keine besonderen Zuständigkeitsregelungen enthalten.

### § 11 — Rechenzentren

§ 11 Rechenzentren(1) Das Rechenzentrum der Landesfinanzverwaltung wird als Teil des Landesrechenzentrums eingerichtet.(2) Das für Finanzen zuständige Ministerium kann für technische Hilfstätigkeiten Einrichtungen der Finanzbehörden des Bundes, eines Landes oder anderer Verwaltungsträger (andere Rechenzentren der Finanzverwaltungen) beauftragen.(3) Das Landesrechenzentrum und andere Rechenzentren der Finanzverwaltungen unterstützen die Finanzämter mit Einrichtungen der zentralen Datenverarbeitung insbesondere bei den folgenden Steuerverwaltungstätigkeiten:1. Berechnung von Steuern einschließlich der Steuervergütungen und Steuererstattungen sowie von steuerlichen Nebenleistungen, ferner Fertigung und Bekanntgabe der entsprechenden Verwaltungsakte einschließlich deren elektronischer Übermittlung,2. Berechnung von gesondert festzustellenden Besteuerungsgrundlagen, von Steuermessbeträgen und Zerlegungsanteilen sowie Fertigung und Bekanntgabe der entsprechenden Verwaltungsakte einschließlich deren elektronischer Übermittlung,3. Unterstützung der Vollstreckungsstellen und Fertigung entsprechender Verwaltungsakte,4. Buchführung über die von den Finanzkassen anzunehmenden oder auszuzahlenden Beträge einschließlich der Fertigung von Unterlagen für Ein- und Auszahlungen,5. Aufforderung zur Abgabe von Steuererklärungen, Androhung von Zwangsgeld, Mahnungen, Mitteilungen über Steuernummern, Erinnerungen an demnächst fällige Beträge, Anforderung von Säumniszuschlägen, Vollstreckungsankündigungen sowie sonstige Mitteilungen und Hinweise,6. Entgegennahme von Steueranmeldungen, Steuererklärungen, Kontrollmitteilungen und Bescheinigungen, soweit diese beleglos auf Datenträgern oder im Weg der Datenfernübertragung übermittelt werden,7. Buchführung über Zahlungen, die im Wege des automatisierten Lastschriftverfahrens oder eines anderen Verfahrens des Zahlungs- und Überweisungsverkehrs geleistet werden,8. Buchführung über Auszahlungen, soweit diese im beleglosen Datenaustausch im automatisierten Verfahren bewirkt werden,9. Erstellung von Statistiken und Auswertungen,10. Übermittlung und Entgegennahme von Daten,11. Verwaltung und Löschung von Datenbeständen, soweit sie mit den unter den Nummern 1 bis 10 genannten Tätigkeiten anfallen.Das zuständige Finanzamt kann die in Satz 1 genannten Maßnahmen im Einzelfall auch selbst vornehmen. Im Falle des Satzes 1 werden das Landesrechenzentrum und die anderen Rechenzentren der Finanzverwaltung als Auftragsverarbeiter im Sinne des Artikels 4 Nr. 8 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, L 314 vom 22.11.2016, S. 72; 2018 L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung für die Finanzämter tätig.

### § 6b — Forstsachverständiger

§ 6b ForstsachverständigerFür die Tätigkeiten des Forstsachverständigen ist das Finanzamt Erfurt für alle Finanzämter Thüringens zuständig.

### § 6c — Grunderwerbsteuer

§ 6c GrunderwerbsteuerFür die Verwaltung der Grunderwerbsteuer ist das Finanzamt Suhl für alle Finanzämter Thüringens zuständig.

### § 11a — Auftragsverarbeitung

§ 11a Auftragsverarbeitung(1) Die Absätze 2 bis 12 gelten, wenn1. das Rechenzentrum der Landesfinanzverwaltung personenbezogene Daten im Sinne des Artikels 4 Nr. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 und Daten im Sinne des § 2a Abs. 5 AO (geschützte Daten) für die Behörden der Finanzverwaltung als Auftragsverarbeiter im Sinne des Artikels 28 der Verordnung (EU) 2016/679 verarbeitet oder2. Steuerverwaltungstätigkeiten, soweit sie mit Hilfe von Informations- und Kommunikationstechnik erledigt werden, auf ein anderes Rechenzentrum der Finanzverwaltung übertragen werden und dieses geschützte Daten für die Behörden der Finanzverwaltung als Auftragsverarbeiter im Sinne des Artikels 28 der Verordnung (EU) 2016/679 verarbeitet.Mittels individualvertraglicher Vereinbarung kann von den Absätzen 2 bis 12 abgewichen werden.(2) Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter der Auftragsverarbeitung nach Artikel 28 der Verordnung (EU) 2016/679 haben auf die Interessen des jeweils anderen und möglicher weiterer Betroffener angemessen Rücksicht zu nehmen und sich gegebenenfalls abzustimmen.(3) Zur Begründung eines Auftragsverarbeitungsverhältnisses teilt der Verantwortliche dem Auftragsverarbeiter in Textform mit:1. Gegenstand und Dauer der Verarbeitung,2. Art und Zweck der Verarbeitung,3. die Art der geschützten Daten und4. die Kategorien betroffener Personen.Satz 1 gilt auch, wenn sich die mitzuteilenden Angaben wesentlich ändern. Der Auftragsverarbeiter führt ein Verzeichnis sämtlicher Verarbeitungstätigkeiten, die er als Auftragsverarbeiter ausführt und aus dem sich die Angaben nach Satz 1 ergeben.(4) Der Auftragsverarbeiter verarbeitet geschützte Daten nach den gesetzlichen Vorgaben, insbesondere unter Wahrung der datenschutzrechtlichen Vorschriften und des Steuergeheimnisses, und auf Weisung des Verantwortlichen. Er hat die Weisungen zu dokumentieren. Er informiert den Verantwortlichen unverzüglich, falls er der Auffassung ist, dass eine Weisung gegen Datenschutzbestimmungen verstößt.(5) Der Auftragsverarbeiter ergreift alle nach Artikel 32 der Verordnung (EU) 2016/679 erforderlichen Maßnahmen.(6) Der Auftragsverarbeiter gewährleistet die Verschwiegenheit der zur Verarbeitung geschützter Daten befugten Personen, indem diese Amtsträger nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 des Strafgesetzbuches (StGB) oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete nach § 11 Abs. 1 Nr. 4 StGB sind. Diese Amtsträger sind zudem auf das Steuergeheimnis nach § 30 Abs. 9 AO zu verpflichten.(7) Der Auftragsverarbeiter ist allgemein berechtigt, weitere Auftragsverarbeiter in Anspruch zu nehmen. Er informiert den Verantwortlichen über jede beabsichtigte Änderung in Bezug auf die Hinzuziehung oder die Ersetzung anderer Auftragsverarbeiter. Der Verantwortliche kann gegen derartige Änderungen innerhalb eines Monats Einspruch beim Auftragsverarbeiter erheben. Wird dem Einspruch nicht abgeholfen, kann sich der Verantwortliche an die für den Auftragsverarbeiter zuständige oberste Landesbehörde wenden oder das Auftragsverarbeitungsverhältnis beenden, soweit keine Vorschriften entgegenstehen.(8) Der Auftragsverarbeiter hat einem weiteren Auftragsverarbeiter die gleichen Datenschutzpflichten aufzuerlegen, die ihm aufgrund des Auftragsverarbeitungsverhältnisses zwischen ihm und dem Verantwortlichen obliegen. Für Verletzungen der Datenschutzpflicht des weiteren Auftragsverarbeiters ist der Auftragsverarbeiter verantwortlich. Bei der Beauftragung von Subunternehmen in Drittstaaten müssen die besonderen Voraussetzungen der Artikel 44 ff. der Verordnung (EU) 2016/679 erfüllt sein.(9) Der Auftragsverarbeiter unterstützt den Verantwortlichen1. angesichts der Art der Verarbeitung nach Möglichkeit mit geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen bei seiner Pflicht zur Beantwortung von Anträgen auf Wahrnehmung der in Kapitel III der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Rechte der betroffenen Person und2. unter Berücksichtigung der Art der Verarbeitung und der ihm zur Verfügung stehenden Informationen bei der Einhaltung der in den Artikeln 32 bis 36 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Pflichten.(10) Der Auftragsverarbeiter hat nach Abschluss der Erbringung der Verarbeitungsleistungen alle geschützten Daten nach Wahl des Verantwortlichen zu löschen oder zurückzugeben, sofern keine entgegenstehenden Regelungen zur Speicherung der geschützten Daten bestehen.(11) Der Auftragsverarbeiter stellt dem Verantwortlichen alle erforderlichen Informationen zum Nachweis der Einhaltung der in Artikel 28 der Verordnung (EU) 2016/679 niedergelegten Pflichten zur Verfügung. Er ermöglicht Überprüfungen, einschließlich Inspektionen, die von dem Verantwortlichen oder einem von ihm beauftragten Prüfer durchgeführt werden.(12) Verarbeitet ein Auftragsverarbeiter geschützte Daten mehrerer Verantwortlicher, so bestimmen diese aus ihrem Kreis einen oder mehrere Prüfer oder beauftragen einen oder mehrere externe Prüfer zur Durchführung der möglichen Überprüfungen nach Absatz 11 Satz 2. Das Ergebnis der Überprüfung ist allen Verantwortlichen dieses Kreises zur Verfügung zu stellen. Das Recht eines Verantwortlichen, eigene Überprüfungen durchzuführen, bleibt unberührt.

### § 12 — Gleichstellungsbestimmung

§ 12 GleichstellungsbestimmungStatus- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils für alle Geschlechter.

### § 13 — Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 13 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am 1. August 1998 in Kraft.(2) Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten nach Absatz 1 tritt die Thüringer Finanzamts-Zuständigkeitsverordnung vom 8. Juni 1994 (GVBl. S. 769), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. November 1996 (GVBl. S. 295), außer Kraft.

### § 6e — Grunderwerbsteuer

§ 6e GrunderwerbsteuerFür die Verwaltung der Grunderwerbsteuer ist das Finanzamt Suhl für alle Finanzämter Thüringens zuständig.

### § 6c — Amtlicher Landwirtschaftlicher Sachverständiger

§ 6c Amtlicher Landwirtschaftlicher SachverständigerFür die Tätigkeiten des Amtlichen Landwirtschaftlichen Sachverständigen der Finanzverwaltung ist1. der jeweilige Amtliche Landwirtschaftliche Sachverständige des Finanzamts Gera auch für den Bezirk des Finanzamts Altenburg, soweit das Gebiet des Landkreises Greiz umfasst ist, und2. der jeweilige Amtliche Landwirtschaftliche Sachverständige des Finanzamts Suhl auch für den Bezirk des Finanzamts Sonnebergzuständig.

### § 6d — Bausachverständiger

§ 6d BausachverständigerFür die Tätigkeiten des Bausachverständigen der Finanzverwaltung ist der Bausachverständige des Finanzamts Suhl auch für den Bezirk des Finanzamts Sonneberg zuständig.

### § 2 — Bezeichnung, Sitz und Bezirk der Finanzämter

§ 2 Bezeichnung, Sitz und Bezirk der FinanzämterEs umfassen:1. der Bezirk des Finanzamts Altenburg mit Sitz in Altenburg das Gebiet des Landkreises Altenburger Land und das Gebiet des Landkreises Greiz, soweit nicht die Zuständigkeit des Finanzamts Gera begründet ist,2. (aufgehoben)3. der Bezirk des Finanzamts Eisenach mit Sitz in Eisenach das Gebiet des Wartburgkreises,4. der Bezirk des Finanzamts Erfurt mit Sitz in Erfurt das Gebiet der kreisfreien Stadt Erfurt und das Gebiet des Landkreises Sömmerda,5. der Bezirk des Finanzamts Gera mit Sitz in Gera das Gebiet der kreisfreien Stadt Gera sowie das Gebiet der Verwaltungsgemeinschaften Am Brahmetal, Wünschendorf/Elster und Münchenbernsdorf sowie der Einheitsgemeinde Bad Köstritz und der Gemeinden Kraftsdorf und Ronneburg des Landkreises Greiz,6. der Bezirk des Finanzamts Gotha mit Sitz in Gotha das Gebiet des Landkreises Gotha,7. (aufgehoben)8. der Bezirk des Finanzamts Ilmenau mit Sitz in Ilmenau das Gebiet des Ilm-Kreises,9. der Bezirk des Finanzamts Jena mit Sitz in Jena das Gebiet der kreisfreien Städte Jena und Weimar sowie das Gebiet des Saale-Holzland-Kreises und des Landkreises Weimarer Land,10. (aufgehoben)11. der Bezirk des Finanzamts Mühlhausen mit Sitz in Mühlhausen das Gebiet des Unstrut-Hainich-Kreises sowie das Gebiet des Landkreises Eichsfeld,12. (aufgehoben)13. (aufgehoben)14. der Bezirk des Finanzamts Pößneck mit Sitz in Pößneck das Gebiet des Landkreises Saalfeld-Rudolstadt und das Gebiet des Saale-Orla-Kreises,15. (aufgehoben)16. der Bezirk des Finanzamts Sondershausen mit Sitz in Sondershausen das Gebiet des Kyffhäuserkreises und das Gebiet des Landkreises Nordhausen,17. der Bezirk des Finanzamts Sonneberg mit Sitz in Sonneberg das Gebiet der Landkreise Hildburghausen und Sonneberg,18. der Bezirk des Finanzamts Suhl das Gebiet der kreisfreien Stadt Suhl sowie das Gebiet des Landkreises Schmalkalden-Meiningen,

### § 5 — Steueraufsichtsstelle, Zuständigkeit nach § 88b der Abgabenordnung und Zentralstelle zur ...

§ 5 Steueraufsichtsstelle, Zuständigkeit nach § 88b der Abgabenordnung und Zentralstelle zur Umsatzsteuerbetrugsbekämpfung(1) Für die Aufdeckung und Ermittlung unbekannter Steuerfälle nach § 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Abgabenordnung (AO), soweit dies im Rahmen der allgemeinen Steueraufsicht für eine Vielzahl gleichgelagerter oder ähnlich gelagerter Fälle erfolgt, ist das Finanzamt Gotha für alle Finanzämter Thüringens zuständig (Steueraufsichtsstelle). § 10 bleibt von Satz 1 unberührt.(2) Für die Tätigkeiten nach § 88b Abs. 1 und 2 AO ist die Steueraufsichtsstelle des Finanzamts Gotha für alle Finanzämter Thüringens zuständig.(3) Die Zentralstelle zur Umsatzsteuerbetrugsbekämpfung des Finanzamts Gotha ist als Teil der Steueraufsichtsstelle für alle Finanzämter Thüringens insbesondere zuständig für1. die zentrale Sammlung und Auswertung der von den Finanzbehörden Thüringens übermittelten Informationen über Betrugsfälle im Bereich der Umsatzsteuer,2. die landesinterne Koordinierung von Umsatzsteuersonderprüfungen und Steuerfahndungsprüfungen in bezirksübergreifenden Fällen, soweit dies erforderlich ist,3. das Zusammenführen und Auswerten von umsatzsteuerlich erheblichen Informationen auf Landesebene zur Aufdeckung und Ermittlung von Betrugsfällen im Bereich der Umsatzsteuer,4. die Klärung prüffallbezogener Fragen des Umsatzsteuerbetrugs und seiner Bekämpfung innerhalb und außerhalb des Landes,5. die Koordinierung von komplexen finanzamts- und länderübergreifenden Ermittlungen,6. die Auswertung und Koordinierung der Kontrollhinweise des Bundeszentralamtes für Steuern sowie der Meldungen aus dem zwischenstaatlichen Informationsaustausch, soweit ein Bezug zum Umsatzsteuerbetrug besteht, auf Landesebene,7. die landesinterne Verbindung zum nationalen Verbindungspartner des multilateralen Frühwarnsystems zur Bekämpfung des Umsatzsteuerbetruges „EUROFISC“ beim Bundeszentralamt für Steuern.

### § 10b — Zentralfinanzkassen

§ 10b Zentralfinanzkassen(1) Die Zentralfinanzkassen führen die Kassengeschäfte für die ihnen zugeordneten Finanzämter durch; insoweit ist zuständig: das Finanzamt für die Finanzämter Gera Altenburg Gera Jena Pößneck Gotha Erfurt Gotha Ilmenau Sonneberg Suhl Mühlhausen Eisenach Mühlhausen Sondershausen.(2) Die Zentralfinanzkasse im Finanzamt Mühlhausen ist zudem für die Auszahlung der Arbeitnehmersparzulage für alle Finanzämter Thüringens zuständig.

### § 11 — Rechenzentren

§ 11 Rechenzentren(1) Das Rechenzentrum der Landesfinanzverwaltung wird als Teil des Landesrechenzentrums eingerichtet.(2) Das für Finanzen zuständige Ministerium kann für technische Hilfstätigkeiten Einrichtungen der Finanzbehörden des Bundes, eines Landes oder anderer Verwaltungsträger (andere Rechenzentren der Finanzverwaltungen) beauftragen.(3) Das Landesrechenzentrum und andere Rechenzentren der Finanzverwaltungen unterstützen die Finanzämter mit Einrichtungen der zentralen Datenverarbeitung insbesondere bei den folgenden Steuerverwaltungstätigkeiten:1. Berechnung von Steuern einschließlich der Steuervergütungen und Steuererstattungen sowie von steuerlichen Nebenleistungen, ferner Fertigung und Bekanntgabe der entsprechenden Verwaltungsakte einschließlich deren elektronischer Übermittlung,2. Berechnung von gesondert festzustellenden Besteuerungsgrundlagen, von Steuermessbeträgen und Zerlegungsanteilen sowie Fertigung und Bekanntgabe der entsprechenden Verwaltungsakte einschließlich deren elektronischer Übermittlung,3. Unterstützung der Vollstreckungsstellen und Fertigung entsprechender Verwaltungsakte,4. Buchführung über die von den Finanzkassen anzunehmenden oder auszuzahlenden Beträge einschließlich der Fertigung von Unterlagen für Ein- und Auszahlungen,5. Aufforderung zur Abgabe von Steuererklärungen, Androhung von Zwangsgeld, Mahnungen, Mitteilungen über Steuernummern, Erinnerungen an demnächst fällige Beträge, Anforderung von Säumniszuschlägen, Vollstreckungsankündigungen sowie sonstige Mitteilungen und Hinweise,6. Entgegennahme von Steueranmeldungen, Steuererklärungen, Kontrollmitteilungen und Bescheinigungen, soweit diese beleglos auf Datenträgern oder im Weg der Datenfernübertragung übermittelt werden,7. Buchführung über Zahlungen, die im Wege des automatisierten Lastschriftverfahrens oder eines anderen Verfahrens des Zahlungs- und Überweisungsverkehrs geleistet werden,8. Buchführung über Auszahlungen, soweit diese im beleglosen Datenaustausch im automatisierten Verfahren bewirkt werden,9. Erstellung von Statistiken und Auswertungen,10. Übermittlung und Entgegennahme von Daten,11. Verwaltung und Löschung von Datenbeständen, soweit sie mit den unter den Nummern 1 bis 10 genannten Tätigkeiten anfallen.Das zuständige Finanzamt kann die in Satz 1 genannten Maßnahmen im Einzelfall auch selbst vornehmen. Im Falle des Satzes 1 werden das Landesrechenzentrum und die anderen Rechenzentren der Finanzverwaltung als Auftragsverarbeiter im Sinne des Artikels 4 Nr. 8 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2; L 74 vom 4.3.2021, S. 35) in der jeweils geltenden Fassung für die Finanzämter tätig.

### § 2 — Bezeichnung, Sitz und Bezirk der Finanzämter

§ 2 Bezeichnung, Sitz und Bezirk der FinanzämterEs umfassen:1. der Bezirk des Finanzamts Altenburg mit Sitz in Altenburg das Gebiet des Landkreises Altenburger Land und das Gebiet des Landkreises Greiz, soweit nicht die Zuständigkeit des Finanzamts Gera begründet ist,2. (aufgehoben)3. der Bezirk des Finanzamts Eisenach mit Sitz in Eisenach das Gebiet des Wartburgkreises,4. der Bezirk des Finanzamts Erfurt mit Sitz in Erfurt das Gebiet der kreisfreien Stadt Erfurt und das Gebiet des Landkreises Sömmerda,5. der Bezirk des Finanzamts Gera mit Sitz in Gera das Gebiet der kreisfreien Stadt Gera sowie das Gebiet der Verwaltungsgemeinschaften Am Brahmetal, Ländereck und Münchenbernsdorf sowie der Einheitsgemeinde Bad Köstritz und der Gemeinden Kraftsdorf und Ronneburg des Landkreises Greiz,6. der Bezirk des Finanzamts Gotha mit Sitz in Gotha das Gebiet des Landkreises Gotha,7. (aufgehoben)8. der Bezirk des Finanzamts Ilmenau mit Sitz in Ilmenau das Gebiet des Ilm-Kreises,9. der Bezirk des Finanzamts Jena mit Sitz in Jena das Gebiet der kreisfreien Städte Jena und Weimar sowie das Gebiet des Saale-Holzland-Kreises und des Landkreises Weimarer Land,10. (aufgehoben)11. der Bezirk des Finanzamts Mühlhausen mit Sitz in Mühlhausen das Gebiet des Unstrut-Hainich-Kreises sowie das Gebiet des Landkreises Eichsfeld,12. (aufgehoben)13. (aufgehoben)14. der Bezirk des Finanzamts Pößneck mit Sitz in Pößneck das Gebiet des Landkreises Saalfeld-Rudolstadt und das Gebiet des Saale-Orla-Kreises,15. (aufgehoben)16. der Bezirk des Finanzamts Sondershausen mit Sitz in Sondershausen das Gebiet des Kyffhäuserkreises und das Gebiet des Landkreises Nordhausen,17. der Bezirk des Finanzamts Sonneberg mit Sitz in Sonneberg das Gebiet der Landkreise Hildburghausen und Sonneberg,18. der Bezirk des Finanzamts Suhl das Gebiet der kreisfreien Stadt Suhl sowie das Gebiet des Landkreises Schmalkalden-Meiningen,

### § 9 — Betriebsprüfung

§ 9 Betriebsprüfung(1) Für die Anordnung und Durchführung von allgemeinen Außenprüfungen (Betriebsprüfungen) bei Groß- und Mittelbetrieben im Sinne des § 3 der Betriebsprüfungsordnung (BpO 2000) vom 15. März 2000 (BStBl. I S. 368) in der jeweils geltenden Fassung, soweit es sich nicht um Steuerpflichtige im Sinne des § 3 Abs. 1 und des § 4 handelt, bei Konzernen einschließlich der verbundenen Unternehmen, bei Bauherrengemeinschaften, bei Erwerbergemeinschaften, bei Immobilienfonds und bei Verlustgesellschaften aller Größenklassen sowie für die Anordnung und Durchführung von Außenprüfungen nach § 2 Abs. 2 BpO 2000 ist zuständig: das Finanzamt für die Finanzämter Erfurt Erfurt Gotha Ilmenau Gera Altenburg Gera Pößneck Jena Jena Mühlhausen Eisenach Mühlhausen Sondershausen Suhl Sonneberg Suhl. (2) Für die Außenprüfung von Steuerpflichtigen im Sinne des § 3 Abs. 1 und des § 4 ist zuständig: das Finanzamt für die Finanzämter Erfurt Erfurt Gotha Ilmenau Gera Altenburg Gera Pößneck Jena Jena Mühlhausen Eisenach Mühlhausen Sondershausen Suhl Sonneberg Suhl. (3) Für die Anordnung und Durchführung von Betriebsprüfungen bei Betrieben, welche keine Groß- und Mittelbetriebe im Sinne des § 3 BpO 2000 sind, ergibt sich die Zuständigkeit aus § 2, soweit keine andere Zuständigkeit nach Absatz 2 begründet ist.(4) Für die Feststellung der Zuständigkeit nach den Absätzen 1 bis 3 ist der Zeitpunkt des Prüfungsbeginns maßgebend.

### § 11b — Auftragsverarbeitung

§ 11b Auftragsverarbeitung(1) Die Absätze 2 bis 12 gelten, wenn1. das Rechenzentrum der Landesfinanzverwaltung personenbezogene Daten im Sinne des Artikels 4 Nr. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 und Daten im Sinne des § 2a Abs. 5 AO (geschützte Daten) für die Behörden der Finanzverwaltung als Auftragsverarbeiter im Sinne des Artikels 28 der Verordnung (EU) 2016/679 verarbeitet oder2. Steuerverwaltungstätigkeiten, soweit sie mit Hilfe von Informations- und Kommunikationstechnik erledigt werden, auf ein anderes Rechenzentrum der Finanzverwaltung übertragen werden und dieses geschützte Daten für die Behörden der Finanzverwaltung als Auftragsverarbeiter im Sinne des Artikels 28 der Verordnung (EU) 2016/679 verarbeitet oder3. kein Fall des § 11a Abs. 2 vorliegt und das Landesamt für Finanzen geschützte Daten für die jeweiligen Behörden der Finanzverwaltung jeweils als Auftragsverarbeiter im Sinne des Artikels 28 der Verordnung (EU) 2016/679 verarbeitet.Mittels individualvertraglicher Vereinbarung kann von den Absätzen 2 bis 12 abgewichen werden.(2) Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter der Auftragsverarbeitung nach Artikel 28 der Verordnung (EU) 2016/679 haben auf die Interessen des jeweils anderen und möglicher weiterer Betroffener angemessen Rücksicht zu nehmen und sich gegebenenfalls abzustimmen.(3) Zur Begründung eines Auftragsverarbeitungsverhältnisses teilt der Verantwortliche dem Auftragsverarbeiter in Textform mit:1. Gegenstand und Dauer der Verarbeitung,2. Art und Zweck der Verarbeitung,3. die Art der geschützten Daten und4. die Kategorien betroffener Personen.Satz 1 gilt auch, wenn sich die mitzuteilenden Angaben wesentlich ändern. Der Auftragsverarbeiter führt ein Verzeichnis sämtlicher Verarbeitungstätigkeiten, die er als Auftragsverarbeiter ausführt und aus dem sich die Angaben nach Satz 1 ergeben.(4) Der Auftragsverarbeiter verarbeitet geschützte Daten nach den gesetzlichen Vorgaben, insbesondere unter Wahrung der datenschutzrechtlichen Vorschriften und des Steuergeheimnisses, und auf Weisung des Verantwortlichen. Er hat die Weisungen zu dokumentieren. Er informiert den Verantwortlichen unverzüglich, falls er der Auffassung ist, dass eine Weisung gegen Datenschutzbestimmungen verstößt.(5) Der Auftragsverarbeiter ergreift alle nach Artikel 32 der Verordnung (EU) 2016/679 erforderlichen Maßnahmen.(6) Der Auftragsverarbeiter gewährleistet die Verschwiegenheit der zur Verarbeitung geschützter Daten befugten Personen, indem diese Amtsträger nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 des Strafgesetzbuches (StGB) oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete nach § 11 Abs. 1 Nr. 4 StGB sind. Die Zulässigkeit der Verpflichtung ergibt sich aus § 30 Abs. 9 AO.(7) Der Auftragsverarbeiter ist allgemein berechtigt, weitere Auftragsverarbeiter in Anspruch zu nehmen. Er informiert den Verantwortlichen über jede beabsichtigte Änderung in Bezug auf die Hinzuziehung oder die Ersetzung anderer Auftragsverarbeiter. Der Verantwortliche kann gegen derartige Änderungen innerhalb eines Monats Einspruch beim Auftragsverarbeiter erheben. Wird dem Einspruch nicht abgeholfen, kann sich der Verantwortliche an die für den Auftragsverarbeiter zuständige oberste Landesfinanzbehörde wenden oder das Auftragsverarbeitungsverhältnis beenden, soweit keine Vorschriften entgegenstehen.(8) Der Auftragsverarbeiter hat einem weiteren Auftragsverarbeiter die gleichen Datenschutzpflichten aufzuerlegen, die ihm aufgrund des Auftragsverarbeitungsverhältnisses zwischen ihm und dem Verantwortlichen obliegen. Für Verletzungen der Datenschutzpflicht des weiteren Auftragsverarbeiters ist der Auftragsverarbeiter verantwortlich. Bei der Beauftragung von Subunternehmen in Drittstaaten müssen die besonderen Voraussetzungen der Artikel 44 bis 50 der Verordnung (EU) 2016/679 erfüllt sein.(9) Der Auftragsverarbeiter unterstützt den Verantwortlichen1. angesichts der Art der Verarbeitung nach Möglichkeit mit geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen bei seiner Pflicht zur Beantwortung von Anträgen auf Wahrnehmung der in Kapitel III der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Rechte der betroffenen Person und2. unter Berücksichtigung der Art der Verarbeitung und der ihm zur Verfügung stehenden Informationen bei der Einhaltung der in den Artikeln 32 bis 36 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Pflichten.(10) Der Auftragsverarbeiter hat nach Abschluss der Erbringung der Verarbeitungsleistungen alle geschützten Daten nach Wahl des Verantwortlichen zu löschen oder zurückzugeben, sofern keine entgegenstehenden Regelungen zur Speicherung der geschützten Daten bestehen.(11) Der Auftragsverarbeiter stellt dem Verantwortlichen alle erforderlichen Informationen zum Nachweis der Einhaltung der in Artikel 28 der Verordnung (EU) 2016/679 niedergelegten Pflichten zur Verfügung. Er ermöglicht Überprüfungen, einschließlich Inspektionen, die von dem Verantwortlichen oder einem von ihm beauftragten Prüfer durchgeführt werden.(12) Verarbeitet ein Auftragsverarbeiter geschützte Daten mehrerer Verantwortlicher, so bestimmen diese aus ihrem Kreis einen oder mehrere Prüfer oder beauftragen einen oder mehrere externe Prüfer zur Durchführung der möglichen Überprüfungen nach Absatz 11 Satz 2. Das Ergebnis der Überprüfung ist allen Verantwortlichen dieses Kreises zur Verfügung zu stellen. Das Recht eines Verantwortlichen, eigene Überprüfungen durchzuführen, bleibt unberührt.

### § 11a — Landesamt für Finanzen

§ 11a Landesamt für Finanzen(1) Dem Landesamt für Finanzen werden die mit den informationstechnischen Diensten der Finanzämter zusammenhängenden Steuerverwaltungstätigkeiten übertragen. Das Landesamt für Finanzen darf Begleitakte der Steuerverwaltung, die im Zusammenhang mit EDV-Vorgängen stehen und nicht dem für Finanzen zuständigen Ministerium vorbehalten sind, zentral wahrnehmen. Es nimmt insbesondere folgende Tätigkeiten des IT-Betriebs der Finanzämter wahr:1. die Anwendungsbetreuung,2. das Releasemanagement,3. die IT-Systembetreuung und4. die Verfahrensbetreuung.(2) Soweit das Landesamt für Finanzen bei seiner Tätigkeit nach Absatz 1 selbst über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung personenbezogener Daten entscheidet, insbesondere durch Entwicklung und Einsatz von IT-Programmen, ist es Verantwortlicher im Sinne des Artikels 4 Nr. 7 der Verordnung (EU) 2016/679.

### § 13 — Gleichstellungsbestimmung

§ 13 GleichstellungsbestimmungStatus- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils für alle Geschlechter.

### § 14 — Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 14 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am 1. August 1998 in Kraft.(2) Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten nach Absatz 1 tritt die Thüringer Finanzamts-Zuständigkeitsverordnung vom 8. Juni 1994 (GVBl. S. 769), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. November 1996 (GVBl. S. 295), außer Kraft.

### § 12 — Aufsicht über die Lohnsteuerhilfevereine

§ 12 Aufsicht über die LohnsteuerhilfevereineFür die den Oberfinanzdirektionen nach dem Vierten Unterabschnitt des Zweiten Abschnitts des Ersten Teils des Steuerberatungsgesetzes in der Fassung vom 4. November 1975 (BGBl. I S. 2735) in der jeweils geltenden Fassung zugewiesenen Aufgaben ist in Thüringen das Finanzamt Gotha zuständig.

### § 1 — Zuständigkeit der Finanzämter

§ 1 Zuständigkeit der FinanzämterFür die Erledigung der den Finanzämtern zugewiesenen Aufgaben sind die in § 2 bezeichneten Finanzämter zuständig, soweit die §§ 3 bis 12 keine besonderen Zuständigkeitsregelungen enthalten.

### § 10 — Straf- und Bußgeldverfahren, Steuerfahndung; Gesonderte Feststellungen nach dem ...

§ 10 Straf- und Bußgeldverfahren, Steuerfahndung; Gesonderte Feststellungen nach dem Außensteuergesetz(1) Für die Verfolgung und Ahndung von Steuerordnungswidrigkeiten sowie für die Vollstreckung der Bußgeldentscheidungen nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, für das Ermittlungsverfahren bei dem Verdacht einer Steuerstraftat und für die Aufgaben der Steuerfahndung nach § 208 AO ist zuständig: das Finanzamt für die Finanzämter Gera Altenburg Gera Jena Pößneck Gotha Eisenach Erfurt Gotha Ilmenau Mühlhausen Sondershausen Südthüringen.(2) In den Fällen des § 8 ist für die Verfolgung und Ahndung von Steuerordnungswidrigkeiten sowie die Vollstreckung von Bußgeldbescheiden nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, für das Ermittlungsverfahren bei dem Verdacht einer Steuerstraftat und für die Aufgaben der Steuerfahndung nach § 208 AO das Finanzamt Gotha zuständig.(3) Für die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 5 Abs. 3 und den §§ 7 bis 13 jeweils in Verbindung mit § 18 des Außensteuergesetzes vom 8. September 1972 (BGBl. I S. 1713) in der jeweils geltenden Fassung ist zuständig: das Finanzamt für die Finanzämter Erfurt Erfurt Gotha Ilmenau Gera Altenburg Gera Jena Jena Pößneck das Finanzamt für die Finanzämter Mühlhausen Eisenach Mühlhausen Sondershausen Südthüringen Südthüringen.

### § 10b — Zentralfinanzkassen

§ 10b Zentralfinanzkassen(1) Die Zentralfinanzkassen führen die Kassengeschäfte für die ihnen zugeordneten Finanzämter durch, insoweit ist zuständig: das Finanzamt für die Finanzämter Gera Altenburg Gera Jena Pößneck Gotha Erfurt Gotha Ilmenau Südthüringen Mühlhausen Eisenach Mühlhausen Sondershausen.(2) Die Zentralfinanzkasse im Finanzamt Mühlhausen ist zudem für die Auszahlung der Arbeitnehmersparzulage für alle Finanzämter Thüringens zuständig.

### § 2 — Bezeichnung, Sitz und Bezirk der Finanzämter

§ 2 Bezeichnung, Sitz und Bezirk der FinanzämterEs umfassen:1. der Bezirk des Finanzamts Altenburg mit Sitz in Altenburg das Gebiet des Landkreises Altenburger Land und das Gebiet des Landkreises Greiz, soweit nicht die Zuständigkeit des Finanzamts Gera begründet ist,2. (aufgehoben)3. der Bezirk des Finanzamts Eisenach mit Sitz in Eisenach das Gebiet des Wartburgkreises,4. der Bezirk des Finanzamts Erfurt mit Sitz in Erfurt das Gebiet der kreisfreien Stadt Erfurt und das Gebiet des Landkreises Sömmerda,5. der Bezirk des Finanzamts Gera mit Sitz in Gera das Gebiet der kreisfreien Stadt Gera sowie das Gebiet der Verwaltungsgemeinschaften Am Brahmetal, Ländereck und Münchenbernsdorf sowie der Einheitsgemeinde Bad Köstritz und der Gemeinden Kraftsdorf und Ronneburg des Landkreises Greiz,6. der Bezirk des Finanzamts Gotha mit Sitz in Gotha das Gebiet des Landkreises Gotha,7. (aufgehoben)8. der Bezirk des Finanzamts Ilmenau mit Sitz in Ilmenau das Gebiet des Ilm-Kreises,9. der Bezirk des Finanzamts Jena mit Sitz in Jena das Gebiet der kreisfreien Städte Jena und Weimar sowie das Gebiet des Saale-Holzland-Kreises und des Landkreises Weimarer Land,10. (aufgehoben)11. der Bezirk des Finanzamts Mühlhausen mit Sitz in Mühlhausen das Gebiet des Unstrut-Hainich-Kreises sowie das Gebiet des Landkreises Eichsfeld,12. (aufgehoben)13. (aufgehoben)14. der Bezirk des Finanzamts Pößneck mit Sitz in Pößneck das Gebiet des Landkreises Saalfeld-Rudolstadt und das Gebiet des Saale-Orla-Kreises,15. (aufgehoben)16. der Bezirk des Finanzamts Sondershausen mit Sitz in Sondershausen das Gebiet des Kyffhäuserkreises und das Gebiet des Landkreises Nordhausen,17. der Bezirk des Finanzamts Südthüringen mit Sitz in Suhl das Gebiet der kreisfreien Stadt Suhl sowie das Gebiet des Landkreises Hildburghausen, des Landkreises Schmalkalden-Meiningen und des Landkreises Sonneberg.

### § 3 — Besteuerung der Körperschaften

§ 3 Besteuerung der Körperschaften (1) Für die Besteuerung nach dem Einkommen, dem Umsatz und dem Vermögen bei den Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen nach dem Körperschaftsteuergesetz, für die Körperschaftsteuerzerlegung, die Bewertung des Betriebsvermögens und die Anteilsbewertung ist zuständig, soweit nicht durch § 6a die Zuständigkeit anderweitig geregelt ist: das Finanzamt für die Finanzämter Erfurt Erfurt Gera Altenburg Gera Pößneck Gotha Gotha Ilmenau Jena Jena Mühlhausen Eisenach Mühlhausen Sondershausen Südthüringen Südthüringen.(2) Ist die Besteuerung der Körperschaften einem Finanzamt für den Bereich mehrerer Finanzämter übertragen, umfaßt die Zuständigkeit für den übertragenen Bereich nicht die Lohnsteueraufgaben des Betriebsstättenfinanzamts im Sinne des § 41a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG).(3) In den Fällen einer atypisch stillen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft ist für die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte der Beteiligten, für die Feststellung des Einheitswerts des Betriebsvermögens und für die Festsetzung und Zerlegung der Gewerbesteuermeßbeträge das Finanzamt zuständig, dem die Besteuerung der Körperschaft obliegt.(4) Die Rechte des Landes an der Zerlegung der Körperschaftsteuer entsprechend dem Zerlegungsgesetz vom 6. August 1998 (BGBl. I S. 1998) in der jeweils geltenden Fassung werden für alle Finanzämter Thüringens vom Finanzamt Südthüringen wahrgenommen.

### § 4 — Besteuerungsverfahren bei Organschaftsverhältnissen

§ 4 Besteuerungsverfahren bei Organschaftsverhältnissen(1) Bei Organschaftsverhältnissen im Sinne der §§ 14 bis 17 des Körperschaftsteuergesetzes, in denen Organträger und Organgesellschaften ihre Geschäftsleitung in Thüringen haben, ist für die Besteuerung das Finanzamt zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich nach § 3 Abs. 1 sich die Geschäftsleitung des Organträgers befindet.(2) Ist ein Einzelunternehmen Organträger, so ist für die Besteuerung der Organgesellschaft das Finanzamt zuständig, das für den Organträger zuständig wäre, wenn er die Rechtsform einer Körperschaft hätte. Diesem Finanzamt wird ferner die Zuständigkeit für die Veranlagung zur Umsatzsteuer, für die Festsetzung des einheitlichen Gewerbesteuermeßbetrags, für die gesonderte Gewinnfeststellung und für die Feststellung des Einheitswerts des Betriebsvermögens des Einzelunternehmens übertragen.(3) Ist eine Personengesellschaft im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG Organträger, so ist für die gesonderte und einheitliche Feststellung der einkommen- oder körperschaftsteuerpflichtigen Einkünfte aus Gewerbebetrieb, für die Festsetzung des einheitlichen Gewerbesteuermeßbetrags, die Feststellung des Einheitswerts des Betriebsvermögens und für die Veranlagung zur Umsatzsteuer des Organträgers sowie für die Besteuerung des Organs das Finanzamt zuständig, das zuständig wäre, falls der Organträger die Rechtsform einer Körperschaft hätte.

### § 6a — Bewertung

§ 6a BewertungFür die gesonderte Feststellung nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 des Bewertungsgesetzes in der Fassung vom 1. Februar 1991 (BGBl. I S. 230) in der jeweils geltenden Fassung ist zuständig: das Finanzamt für die Finanzämter Erfurt Erfurt Gotha Sondershausen Gera Altenburg Gera Jena Jena Pößneck Mühlhausen Eisenach Mühlhausen Südthüringen Ilmenau Südthüringen

### § 6c — Amtlicher Landwirtschaftlicher Sachverständiger

§ 6c Amtlicher Landwirtschaftlicher SachverständigerFür die Tätigkeiten des Amtlichen Landwirtschaftlichen Sachverständigen der Finanzverwaltung ist der jeweilige Amtliche Landwirtschaftliche Sachverständige des Finanzamts Gera auch für den Bezirk des Finanzamts Altenburg, soweit das Gebiet des Landkreises Greiz umfasst ist, zuständig.

### § 6d — Grunderwerbsteuer

§ 6d GrunderwerbsteuerFür die Verwaltung der Grunderwerbsteuer ist das Finanzamt Südthüringen für alle Finanzämter Thüringens zuständig.

### § 8 — Besteuerung der grenzüberschreitenden Arbeitnehmerüberlassung sowie der im Ausland ansässigen ...

§ 8 Besteuerung der grenzüberschreitenden Arbeitnehmerüberlassung sowie der im Ausland ansässigen Werkvertragsunternehmer und -arbeitnehmerFür die Verwaltung der Lohnsteuer in den Fällen des § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG sowie für die Besteuerung der im Ausland ansässigen Werkvertragsunternehmer und Werkvertragsarbeitnehmer einschließlich der Verwaltung der Lohn- und der Umsatzsteuer ist das Finanzamt Mühlhausen für alle Finanzämter Thüringens zuständig. Die Verwaltung der Umsatzsteuer nach der Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3794 -3814-) in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.

### § 9 — Betriebsprüfung

§ 9 Betriebsprüfung(1) Für die Anordnung und Durchführung von allgemeinen Außenprüfungen (Betriebsprüfungen) bei Groß- und Mittelbetrieben im Sinne des § 3 der Betriebsprüfungsordnung (BpO 2000) vom 15. März 2000 (BStBl. I S. 368) in der jeweils geltenden Fassung, soweit es sich nicht um Steuerpflichtige im Sinne des § 3 Abs. 1 und des § 4 handelt, bei Konzernen einschließlich der verbundenen Unternehmen, bei Bauherrengemeinschaften, bei Erwerbergemeinschaften, bei Immobilienfonds und bei Verlustgesellschaften aller Größenklassen sowie für die Anordnung und Durchführung von Außenprüfungen nach § 2 Abs. 2 BpO 2000 ist zuständig: das Finanzamt für die Finanzämter Erfurt Erfurt Gotha Ilmenau Gera Altenburg Gera Pößneck das Finanzamt für die Finanzämter Jena Jena Mühlhausen Eisenach Mühlhausen Sondershausen Südthüringen Südthüringen.(2) Für die Außenprüfung von Steuerpflichtigen im Sinne des § 3 Abs. 1 und des § 4 ist zuständig: das Finanzamt für die Finanzämter Erfurt Erfurt Gotha Ilmenau Gera Altenburg Gera Pößneck Jena Jena Mühlhausen Eisenach Mühlhausen Sondershausen Südthüringen Südthüringen.(3) Für die Anordnung und Durchführung von Betriebsprüfungen bei Betrieben, welche keine Groß- und Mittelbetriebe im Sinne des § 3 BpO 2000 sind, ergibt sich die Zuständigkeit aus § 2, soweit keine andere Zuständigkeit nach Absatz 2 begründet ist.(4) Für die Feststellung der Zuständigkeit nach den Absätzen 1 bis 3 ist der Zeitpunkt des Prüfungsbeginns maßgebend.

### § 9a — Lohnsteuer-Außenprüfung bei Arbeitgebern und lohnsteuerlichen Betriebsstätten mit mehr als ...

§ 9a Lohnsteuer-Außenprüfung bei Arbeitgebern und lohnsteuerlichen Betriebsstätten mit mehr als 50 ArbeitnehmernFür die Anordnung und Durchführung von Außenprüfungen auf dem Gebiet der Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags, der Kirchensteuer, des Kindergelds, der Verpflichtungen des Arbeitgebers nach dem Fünften Vermögensbildungsgesetz in der Fassung vom 4. März 1994 (BGBl. I S. 406) in der jeweils geltenden Fassung, des Steuerabzugs bei beschränkt Steuerpflichtigen nach § 50a Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 EStG, der Umsatzsteuer für Sachzuwendungen und sonstige Leistungen an Arbeitnehmer sowie des Vorsteuerabzugs bei Zuwendungen an Arbeitnehmer und bei Reisekosten der Arbeitnehmer und der Umsatzsteuer für Sachzuwendungen, für die § 37b Abs. 1 und 2 EStG gewählt wurde, bei Arbeitgebern und deren lohnsteuerlichen Betriebsstätten im Sinne des § 41 Abs. 2 EStG, die1. mehr als 50 Arbeitnehmer beschäftigen oder2. unter einer einheitlichen Leitung stehen oder durch ein Beherrschungsverhältnis wirtschaftlich eng miteinander verbunden sind und zusammen mehr als 50 Arbeitnehmer beschäftigen,ist zuständig: das Finanzamt für die Finanzämter Erfurt Erfurt Gotha Ilmenau das Finanzamt für die Finanzämter Gera Altenburg Gera Jena Pößneck Mühlhausen Eisenach Mühlhausen Sondershausen Südthüringen Südthüringen

### § 9 — Betriebsprüfung und Kassen-Nachschau

§ 9 Betriebsprüfung und Kassen-Nachschau(1) Für die Anordnung und Durchführung von allgemeinen Außenprüfungen (Betriebsprüfungen) nach § 193 AO und für die Durchführung von Kassen-Nachschauen nach § 146b AO ist zuständig: das Finanzamt für die Finanzämter Erfurt Eisenach Erfurt Gotha Ilmenau Gera Altenburg Gera Jena Jena Pößneck Mühlhausen Mühlhausen Sondershausen Südthüringen Südthüringen.Die Zuständigkeit der Umsatzsteuer-Sonderprüfung für die Durchführung von Kassen-Nachschauen bestimmt sich nach § 2.(2) Für die Feststellung der Zuständigkeit nach dem Absatz 1 ist der Zeitpunkt des Prüfungsbeginns oder Nachschaubeginns maßgebend.

### § 6a — Bewertung

§ 6a Bewertung(1) Für die gesonderte Feststellung nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 des Bewertungsgesetzes in der Fassung vom 1. Februar 1991 (BGBl. I S. 230) in der jeweils geltenden Fassung ist zuständig: das Finanzamt für die Finanzämter Erfurt Erfurt Gotha Sondershausen Gera Altenburg Gera Jena Jena Pößneck Mühlhausen Eisenach Mühlhausen Südthüringen Ilmenau Südthüringen(2) Für die Feststellung der Einheitswerte des Grundbesitzes und von Grundsteuerwerten, die Ermittlung der Ersatzwirtschaftswerte sowie die Feststellung der Grundbesitzwerte ist1. das Finanzamt Gera auch für den Bezirk des Finanzamts Altenburg zuständig, soweit das Gebiet der Ortsteile Cronschwitz, Meilitz, Mildenfurth, Mosen, Pösneck, Untitz, Veitsberg, Wünschendorf, Zossen und Zschorta der Gemeinde Berga-Wünschendorf umfasst ist, und2. das Finanzamt Eisenach auch für den Bezirk des Finanzamts Mühlhausen zuständig, soweit das Gebiet des Ortsteils Hallungen der Gemeinde Südeichsfeld umfasst ist.

### § 6a — Bewertung

§ 6a Bewertung(1) Für die gesonderte Feststellung nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 des Bewertungsgesetzes in der Fassung vom 1. Februar 1991 (BGBl. I S. 230) in der jeweils geltenden Fassung ist das Finanzamt Mühlhausen für die Bezirke aller Finanzämter Thüringens zuständig.(2) Für die Feststellung der Einheitswerte des Grundbesitzes und von Grundsteuerwerten, die Ermittlung der Ersatzwirtschaftswerte sowie die Feststellung der Grundbesitzwerte ist1. das Finanzamt Gera auch für den Bezirk des Finanzamts Altenburg zuständig, soweit das Gebiet der Ortsteile Cronschwitz, Meilitz, Mildenfurth, Mosen, Pösneck, Untitz, Veitsberg, Wünschendorf, Zossen und Zschorta der Gemeinde Berga-Wünschendorf umfasst ist, und2. das Finanzamt Eisenach auch für den Bezirk des Finanzamts Mühlhausen zuständig, soweit das Gebiet des Ortsteils Hallungen der Gemeinde Südeichsfeld umfasst ist.

### § 9 — Betriebsprüfung und Kassen-Nachschau

§ 9 Betriebsprüfung und Kassen-Nachschau(1) Für die Anordnung und Durchführung von allgemeinen Außenprüfungen (Betriebsprüfungen) nach § 193 AO und für die Durchführung von Kassen-Nachschauen nach § 146b AO ist zuständig: das Finanzamt für die Bezirke der Finanzämter Erfurt Eisenach Erfurt Gotha Ilmenau Gera Altenburg Gera Jena Jena Pößneck Mühlhausen Mühlhausen Sondershausen Südthüringen Südthüringen.Die Zuständigkeit der Umsatzsteuer-Sonderprüfung für die Durchführung von Kassen-Nachschauen bestimmt sich nach § 2.(2) Für die Feststellung der Zuständigkeit nach dem Absatz 1 ist der Zeitpunkt des Prüfungsbeginns oder Nachschaubeginns maßgebend.

### § 11 — Rechenzentrum

§ 11 Rechenzentrum(1) Das Rechenzentrum der Landesfinanzverwaltung ist als Teil des Landesamts für Finanzen eingerichtet.(2) Das Rechenzentrum der Landesfinanzverwaltung unterstützt die Finanzämter mit Einrichtungen der zentralen Datenverarbeitung, insbesondere bei den folgenden Steuerverwaltungstätigkeiten:1. Berechnung von Steuern einschließlich der Steuervergütungen und Steuererstattungen sowie von steuerlichen Nebenleistungen und Zulagen, ferner Fertigung und Bekanntgabe der entsprechenden Verwaltungsakte einschließlich deren elektronischer Übermittlung,2. Berechnung von gesondert festzustellenden Besteuerungsgrundlagen, von Steuermessbeträgen und Zerlegungsanteilen sowie Fertigung und Bekanntgabe der entsprechenden Verwaltungsakte einschließlich deren elektronischer Übermittlung,3. Unterstützung der Vollstreckungsstellen und Fertigung entsprechender Verwaltungsakte,4. Buchführung über die von den Finanzkassen anzunehmenden oder auszuzahlenden Beträge einschließlich der Fertigung von Unterlagen für Ein- und Auszahlungen und technische Unterstützung im Zusammenhang mit dem Kassenabschluss,5. Aufforderung zur Abgabe von Steuererklärungen und Erklärungen zur gesonderten Feststellung, Androhung von Zwangsgeld, Mahnungen, Mitteilungen über Steuernummern, Anforderung von Säumniszuschlägen, Vollstreckungsankündigungen sowie sonstige Mitteilungen und Hinweise,6. Entgegennahme von Steueranmeldungen, Steuererklärungen, Kontrollmitteilungen und Bescheinigungen, soweit diese beleglos auf Datenträgern oder im Weg der Datenfernübertragung übermittelt werden,7. Buchführung über Zahlungen, die im Wege des automatisierten Lastschriftverfahrens oder eines anderen Verfahrens des Zahlungs- und Überweisungsverkehrs geleistet werden,8. Buchführung über Auszahlungen, soweit diese im beleglosen Datenaustausch im automatisierten Verfahren bewirkt werden,9. Erstellung von Statistiken und Auswertungen,10. Übermittlung und Entgegennahme von Daten,11. Betreiben der Zentralstelle ElsterOnline-Verfahren einschließlich der zugehörigen Rechteverwaltung,12. Verwaltung und Löschung von Datenbeständen, soweit diese im Zusammenhang mit den unter den Nummern 1 bis 11 genannten Tätigkeiten anfallen,13. Drucken und Kuvertieren von schriftlichen Verwaltungsakten und sonstigen Schreiben in Verwaltungsverfahren.Das Rechenzentrum der Landesfinanzverwaltung ist für die mit den informationstechnischen Diensten der Finanzämter zusammenhängenden Steuerverwaltungstätigkeiten zuständig. Das Rechenzentrum der Landesfinanzverwaltung darf EDV-gestützte Begleitakte der Steuerverwaltung, die im Zusammenhang mit EDV-Vorgängen stehen und nicht dem für Finanzen zuständigen Ministerium vorbehalten sind, wahrnehmen. Es nimmt insbesondere folgende Tätigkeiten des IT-Betriebs der Steuerverwaltung wahr und ist insbesondere für folgende Tätigkeiten des IT-Betriebs der Steuerverwaltung zuständig:1. die Anwendungsbetreuung,2. das Releasemanagement,3. die IT-Systembetreuung der Finanzämter und4. die Verfahrensbetreuung.Das zuständige Finanzamt kann die in Satz 1 genannten Maßnahmen im Einzelfall auch selbst vornehmen.(3) Im Falle des Absatzes 2 Satz 1 bis 4 ist das Rechenzentrum der Landesfinanzverwaltung als Auftragsverarbeiter im Sinne des Artikels 4 Nr. 8 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2; L 74 vom 4.3.2021, S. 35) in der jeweils geltenden Fassung für alle Finanzämter Thüringens tätig. Entscheidet das Rechenzentrum der Landesfinanzverwaltung im Rahmen seiner Tätigkeit nach Absatz 2 Satz 1 bis 4 jedoch selbst über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung personenbezogener Daten, insbesondere im Rahmen der Entwicklung und des Einsatzes von IT-Programmen, ist es Verantwortlicher im Sinne des Artikels 4 Nr. 7 der Verordnung (EU) 2016/679.

### § 11a — Auftragsverarbeitung

§ 11a Auftragsverarbeitung(1) Die Absätze 2 bis 12 gelten, wenn1. kein Fall des § 11 Abs. 3 Satz 2 vorliegt und das Rechenzentrum der Landesfinanzverwaltung personenbezogene Daten im Sinne des Artikels 4 Nr. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 und Daten im Sinne des § 2a Abs. 5 AO (geschützte Daten) für die Behörden der Finanzverwaltung als Auftragsverarbeiter im Sinne des Artikels 28 der Verordnung (EU) 2016/679 verarbeitet oder2. Steuerverwaltungstätigkeiten, soweit sie mit Hilfe von Informations- und Kommunikationstechnik erledigt werden, auf ein anderes Rechenzentrum übertragen werden und dieses geschützte Daten für die Behörden der Finanzverwaltung als Auftragsverarbeiter im Sinne des Artikels 28 der Verordnung (EU) 2016/679 verarbeitet.Mittels individualvertraglicher Vereinbarung kann von den Absätzen 2 bis 12 abgewichen werden.(2) Erfolgt eine Verarbeitung im Auftrag eines Verantwortlichen, so haben der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter im Sinne des Artikels 28 der Verordnung (EU) 2016/679 auf die Interessen des jeweils anderen und möglicher weiterer Betroffener angemessen Rücksicht zu nehmen und sich gegebenenfalls abzustimmen.(3) Zur Begründung eines Auftragsverarbeitungsverhältnisses ist dem Auftragsverarbeiter durch den Verantwortlichen in Textform mitzuteilen:1. Gegenstand und Dauer der Verarbeitung,2. Art und Zweck der Verarbeitung,3. die Art der geschützten Daten und4. die Kategorien betroffener Personen.Satz 1 gilt auch, wenn sich die mitzuteilenden Angaben wesentlich ändern. Der Auftragsverarbeiter führt ein Verzeichnis sämtlicher Verarbeitungstätigkeiten, die er als Auftragsverarbeiter ausführt und aus dem sich die Angaben nach Satz 1 ergeben.(4) Der Auftragsverarbeiter hat geschützte Daten nach den gesetzlichen Vorgaben zu verarbeiten, insbesondere unter Wahrung der datenschutzrechtlichen Vorschriften und des Steuergeheimnisses, und auf Weisung des Verantwortlichen. Der Auftragsverarbeiter hat die Weisungen zu dokumentieren und den Verantwortlichen unverzüglich zu informieren, falls er der Auffassung ist, dass eine Weisung gegen Datenschutzbestimmungen verstößt.(5) Der Auftragsverarbeiter hat alle nach Artikel 32 der Verordnung (EU) 2016/679 erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.(6) Der Auftragsverarbeiter hat die Verschwiegenheit der zur Verarbeitung geschützter Daten befugten Personen zu gewährleisten, indem diese Amtsträger nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 des Strafgesetzbuches (StGB) oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete nach § 11 Abs. 1 Nr. 4 StGB sind. Die Zulässigkeit der Verpflichtung ergibt sich aus § 30 Abs. 9 AO.(7) Der Auftragsverarbeiter ist berechtigt, weitere Auftragsverarbeiter in Anspruch zu nehmen. Er informiert den Verantwortlichen über jede beabsichtigte Änderung in Bezug auf die Hinzuziehung oder die Ersetzung anderer Auftragsverarbeiter. Der Verantwortliche kann gegen derartige Änderungen innerhalb eines Monats Einspruch beim Auftragsverarbeiter erheben. Wird dem Einspruch nicht abgeholfen, kann sich der Verantwortliche an die für den Auftragsverarbeiter zuständige oberste Landesbehörde wenden oder das Auftragsverarbeitungsverhältnis beenden, soweit keine Vorschriften entgegenstehen.(8) Der Auftragsverarbeiter hat weiteren Auftragsverarbeitern und somit Subunternehmen die gleichen Datenschutzpflichten aufzuerlegen, die ihm aufgrund des Auftragsverarbeitungsverhältnisses zwischen ihm und dem Verantwortlichen obliegen. Für Verletzungen der Datenschutzpflicht durch ein Subunternehmen ist der Auftragsverarbeiter verantwortlich, der das Subunternehmen in Anspruch genommen hat. Bei der Beauftragung von Subunternehmen in Drittstaaten müssen die besonderen Voraussetzungen nach Kapitel V der Verordnung (EU) 2016/679 erfüllt sein.(9) Der Auftragsverarbeiter hat den Verantwortlichen zu unterstützen1. angesichts der Art der Verarbeitung nach Möglichkeit mit geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen bei seiner Pflicht zur Beantwortung von Anträgen auf Wahrnehmung der in Kapitel III der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Rechte der betroffenen Person und2. unter Berücksichtigung der Art der Verarbeitung und der ihm zur Verfügung stehenden Informationen bei der Einhaltung der in Kapitel IV Abschnitt 2 und 3 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Pflichten.(10) Der Auftragsverarbeiter hat nach Abschluss der Erbringung der Verarbeitungsleistungen alle geschützten Daten nach Wahl des Verantwortlichen zu löschen oder zurückzugeben, sofern keine entgegenstehenden Regelungen zur Speicherung der geschützten Daten bestehen.(11) Der Auftragsverarbeiter hat dem Verantwortlichen alle erforderlichen Informationen zum Nachweis der Einhaltung der in Artikel 28 Abs. 1 bis 6 der Verordnung (EU) 2016/679 niedergelegten Pflichten zur Verfügung zu stellen. Der Auftragsverarbeiter ermöglicht Überprüfungen, einschließlich Inspektionen, die von dem Verantwortlichen oder einem von ihm beauftragten Prüfer durchgeführt werden.(12) Verarbeitet ein Auftragsverarbeiter geschützte Daten mehrerer Verantwortlicher, dann bestimmen diese Verantwortlichen aus ihrem Personenkreis einen oder mehrere Prüfer oder beauftragen einen oder mehrere externe Prüfer zur Durchführung der möglichen Überprüfungen nach Absatz 11 Satz 2. Das Ergebnis der Überprüfung ist allen Verantwortlichen dieses Personenkreises zur Verfügung zu stellen. Das Recht eines Verantwortlichen, eigene Überprüfungen durchzuführen, bleibt unberührt.

### § 5 — Steueraufsichtsstelle, Zuständigkeit nach § 88b der Abgabenordnung, Zentralstelle zur ...

§ 5 Steueraufsichtsstelle, Zuständigkeit nach § 88b der Abgabenordnung, Zentralstelle zur Umsatzsteuerbetrugsbekämpfung und Umsatzsteuersonderprüfgruppe(1) Für die Aufdeckung und Ermittlung unbekannter Steuerfälle nach § 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Abgabenordnung (AO), soweit dies im Rahmen der allgemeinen Steueraufsicht für eine Vielzahl gleichgelagerter oder ähnlich gelagerter Fälle erfolgt, ist das Finanzamt Gotha für die Bezirke aller Finanzämter Thüringens zuständig (Steueraufsichtsstelle). § 10 bleibt von Satz 1 unberührt.(2) Für die Tätigkeiten nach § 88b Abs. 1 und 2 AO ist die Steueraufsichtsstelle des Finanzamts Gotha für die Bezirke aller Finanzämter Thüringens zuständig.(3) Die Zentralstelle zur Umsatzsteuerbetrugsbekämpfung des Finanzamts Gotha ist als Teil der Steueraufsichtsstelle für die Bezirke aller Finanzämter Thüringens insbesondere zuständig für1. die zentrale Sammlung und Auswertung der von den Finanzbehörden Thüringens übermittelten Informationen über Betrugsfälle im Bereich der Umsatzsteuer,2. die landesinterne und länderübergreifende Veranlassung und Koordinierung von Maßnahmen der Umsatzsteuersonderprüfgruppe,3. das Zusammenführen und Auswerten von umsatzsteuerrechtlich erheblichen Informationen auf Landesebene zur Aufdeckung und Ermittlung von Betrugsfällen im Bereich der Umsatzsteuer,4. die Klärung prüffallbezogener Fragen des Umsatzsteuerbetrugs und seiner landesinternen und länderübergreifenden Bekämpfung,5. die Koordinierung von landesinternen und länderübergreifenden Prüfungen und Ermittlungen der Steuerfahndung in komplexen Betrugsfällen im Bereich der Umsatzsteuer,6. die Auswertung und Koordinierung der Kontrollhinweise des Bundeszentralamts für Steuern sowie der Meldungen aus dem zwischenstaatlichen Informationsaustausch, soweit ein Bezug zum Umsatzsteuerbetrug besteht, auf Landesebene sowie7. die landesinterne Verbindung zum nationalen Verbindungsbeamten des multilateralen Frühwarnsystems zur Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetruges „EUROFISC“ beim Bundeszentralamt für Steuern.(4) Für die Anordnung und Durchführung von Umsatzsteuer-Sonderprüfungen sowie die Durchführung von Umsatzsteuer-Nachschauen, die nach Absatz 3 Nr. 2 von der Zentralstelle zur Umsatzsteuerbetrugsbekämpfung veranlasst und koordiniert werden, ist zuständig die Umsatzsteuersonderprüfgruppe: des Finanzamts für die Bezirke der Finanzämter Erfurt Eisenach Erfurt Ilmenau Gera Altenburg Gera Gotha Gotha Jena Jena Pößneck Mühlhausen Mühlhausen Sondershausen Südthüringen Südthüringen§ 9 Abs. 1 Satz 2 bleibt von Satz 1 unberührt.

### § 11 — Rechenzentrum

§ 11 RechenzentrumDas Rechenzentrum der Landesfinanzverwaltung wird als Teil der Landesfinanzdirektion eingerichtet und unterstützt die Finanzämter mit Einrichtungen der zentralen Datenverarbeitung insbesondere bei den folgenden Steuerverwaltungstätigkeiten: 1. Berechnung von Steuern einschließlich der Steuervergütungen und Steuererstattungen sowie von steuerlichen Nebenleistungen, ferner Fertigung und Bekanntgabe der entsprechenden Verwaltungsakte,2. Berechnung von gesondert festzustellenden Besteuerungsgrundlagen, von Steuermeßbeträgen und Zerlegungsanteilen sowie Fertigung und Bekanntgabe der entsprechenden Verwaltungsakte,3. Buchführung über die von den Finanzkassen anzunehmenden oder auszuzahlenden Beträge einschließlich der Fertigung von Unterlagen für Ein- und Auszahlungen,4. Aufforderung zur Abgabe von Steuererklärungen, Androhung von Zwangsgeld, Mahnungen sowie sonstige Mitteilungen und Hinweise,5. Entgegennahme von Steueranmeldungen und Steuererklärungen, soweit diese beleglos auf Datenträger oder im Weg der Datenfernübertragung übermittelt werden,6. Buchführung über Zahlungen, die aufgrund einer Einzugsermächtigung oder unter Verwendung vorgefertigter Zahlungsträger geleistet werden,7. Buchführung über Auszahlungen, soweit diese im beleglosen Datenaustausch oder durch Übersendung von Schecks im automatisierten Verfahren bewirkt werden,8. Übermittlung von Daten, insbesondere an öffentliche Stellen.

### Eingangsformel ThürFAZustVO

Aufgrund des § 387 Abs. 2 Satz 1 und 2 und des § 409 Satz 2 der Abgabenordnung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 613, 1977 I S. 269), zuletzt geändert durch Artikel 4 Absatz 3 des Gesetzes vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 164), des § 17 Abs. 2 Satz 3 des Finanzverwaltungsgesetzes in der Fassung vom 30. August 1971 (BGBl. I S. 1426), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 4. Mai 1998 (BGBl. I S. 845), und des § 15 Abs. 2 Satz 1 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes in der Fassung vom 24. Mai 1994 (BGBl. I S. 1102), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. April 1997 (BGBl. I S. 805), jeweils in Verbindung mit § 1 der Thüringer Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen zur Regelung von Zuständigkeiten im Bereich der Finanzverwaltung vom 7. Juni 1994 (GVBl. S. 641), des § 17 Abs. 1 des Finanzverwaltungsgesetzes und des § 7 Abs. 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes vom 30. Januar 1991 (GBl. S. 2) verordnet das Finanzministerium:

### § 4 — Besteuerungsverfahren bei Organschaftsverhältnissen

§ 4 Besteuerungsverfahren bei Organschaftsverhältnissen(1) Bei Organschaftsverhältnissen im Sinne der §§ 14 bis 18 des Körperschaftsteuergesetzes, in denen Organträger und Organgesellschaften ihre Geschäftsleitung in Thüringen haben, ist für die Besteuerung das Finanzamt zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich nach § 3 Abs. 1 sich die Geschäftsleitung des Organträgers befindet. (2) Ist ein Einzelunternehmen Organträger, so ist für die Besteuerung der Organgesellschaft das Finanzamt zuständig, das für den Organträger zuständig wäre, wenn er die Rechtsform einer Körperschaft hätte. Diesem Finanzamt wird ferner die Zuständigkeit für die Veranlagung zur Umsatzsteuer, für die Festsetzung des einheitlichen Gewerbesteuermeßbetrags, für die gesonderte Gewinnfeststellung und für die Feststellung des Einheitswerts des Betriebsvermögens des Einzelunternehmens übertragen. (3) Ist eine Personengesellschaft im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes Organträger, so ist für die gesonderte und einheitliche Feststellung der einkommen- oder körperschaftsteuerpflichtigen Einkünfte aus Gewerbebetrieb, für die Festsetzung des einheitlichen Gewerbesteuermeßbetrags, die Feststellung des Einheitswerts des Betriebsvermögens und für die Veranlagung zur Umsatzsteuer des Organträgers sowie für die Besteuerung des Organs das Finanzamt zuständig, das zuständig wäre, falls der Organträger die Rechtsform einer Körperschaft hätte.

### § 6 — Erbschaft- und Schenkungsteuer

§ 6 Erbschaft- und SchenkungsteuerFür die Verwaltung der Erbschaftsteuer und der Schenkungsteuer ist das Finanzamt Gotha für alle Finanzämter Thüringens zuständig.

### § 7 — Rennwett- und Lotteriesteuer, Versicherungsteuer, Feuerschutzsteuer

§ 7 Rennwett- und Lotteriesteuer, Versicherungsteuer, FeuerschutzsteuerFür die Verwaltung der Rennwettsteuer, der Lotteriesteuer, der Versicherungsteuer und der Feuerschutzsteuer ist das Finanzamt Erfurt für alle Finanzämter Thüringens zuständig.

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— Thüringer Verordnung zur Bestimmung der Bezirke und Sitze der Finanzämter und zur Übertragung von Zuständigkeiten (Thüringer Finanzamts-Zuständigkeitsverordnung - ThürFAZustVO -) Vom 2. Juli 1998
Amtliche Fassung: https://landesrecht.thueringen.de/bsth/document/jlr-FAZustVTHrahmen
Quelle: landesrecht.thueringen.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
