Thüringer Gesetz zur Förderung von selbstgenutztem Wohneigentum für Familien Vom 20. Dezember 2023*
- Ausfertigungsdatum:
- 20.12.2023
- Fundstelle:
- GVBl. 2023, 396
Wohneigentumsförderung
§ 1 WohneigentumsförderungDas Land fördert nach Maßgabe des Landeshaushalts den Ersterwerb von in Thüringen gelegenem Wohneigentum von Familien zur Selbstnutzung in Form von Zuschüssen sowie zinsverbilligten Darlehen zur Finanzierung oder Anschlussfinanzierung.
Ermächtigung
§ 2 Ermächtigung(1) Das Nähere zur Umsetzung der Förderung regelt das für Wohnungsbau zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem Haushalts- und Finanzausschuss des Thüringer Landtags im Rahmen einer Richtlinie.(2) In der Richtlinie werden insbesondere die Voraussetzungen „Ersterwerb“ und „Wohneigentum von Familien zur Selbstnutzung“ sowie die Höhe und Modalitäten der Förderung näher bestimmt.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.