Thüringer Gesetz zur Sicherung der Familienförderung (Thüringer Familienförderungssicherungsgesetz - ThürFamFöSiG-) Vom 18. Dezember 2018*
- Ausfertigungsdatum:
- 18.12.2018
- Fundstelle:
- GVBl. 2018, 813
Begriff der Familie
§ 2 Begriff der FamilieFamilie im Sinne dieses Gesetzes ist eine auf Dauer angelegte und verbindliche Gemeinschaft, in der Menschen auch generationenübergreifend Verantwortung füreinander übernehmen.
Landesprogramm „Solidarisches Zusammenleben der Generationen"
§ 4 Landesprogramm „Solidarisches Zusammenleben der Generationen“(1) Das Land unterstützt und fördert die Landkreise und kreisfreien Städte bei der Entwicklung und bedarfsgerechten Gestaltung einer nachhaltigen Sozial- und Bildungsinfrastruktur für Familien unter besonderer Berücksichtigung der demografischen Entwicklung durch ein Landesprogramm ,Solidarisches Zusammenleben der Generationen‘ und untersetzt dieses mit einer jährlichen Gesamtförderung in Höhe von mindestens 15.920.000 Euro. Das für Familienförderung zuständige Ministerium überprüft jährlich die Höhe einer Anpassung des Zuschusses aufgrund des Bedarfs, insbesondere im Hinblick auf die Entwicklung der Personalkosten, und informiert den für Familienförderung zuständigen Ausschuss des Landtags über das Ergebnis der Prüfung.(2) Die Förderung der Landkreise und kreisfreien Städte nach Absatz 1 erfolgt auf der Grundlage einer von diesen durchgeführten bedarfs- und beteiligungsorientierten fachspezifischen integrierten Planung. Die Bestimmungen des Achten Buches Sozialgesetzbuch zur Jugendhilfeplanung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe bleiben unberührt. Das Nähere regeln Qualitätskriterien des für Familienförderung zuständigen Ministeriums.(3) Das Nähere, insbesondere der Umfang und die Voraussetzungen der Förderung sowie das Verfahren, wird durch Richtlinien des für Familienförderung zuständigen Ministeriums geregelt.(4) Für Erziehungs-, Ehe-, Familien- und Lebensberatungsstellen, Frauenzentren, Familienzentren, Seniorenbeauftragte und -beiräte sowie Thüringer Eltern-Kind-Zentren, die im Jahr 2018 eine Zuwendung des Landes erhalten haben, besteht Bestandsschutz bis zum 31. Dezember 2020. Soweit der jeweilige Landkreis beziehungsweise die jeweilige kreisfreie Stadt dies befürwortet, gilt der Bestandsschutz nach Satz 1 auch für die im Jahr 2018 geförderten Maßnahmen der Familienbildung.
Landesfamilienförderplan
§ 5 Landesfamilienförderplan(1) Das für Familienförderung zuständige Ministerium erarbeitet unter Beteiligung des und im Einvernehmen mit dem Landesfamilienrat einen Landesfamilienförderplan, der auf Grundlage einer Feststellung des Bestandes den Bedarf an Einrichtungen, Maßnahmen und Projekten der Familienförderung von überregionaler Bedeutung ausweist. Der Landesfamilienförderplan ist regelmäßig, aber mindestens einmal in jeder Legislaturperiode, zu überprüfen und entsprechend fortzuschreiben, dabei gilt Satz 1 entsprechend. Die Bestimmungen des Achten Buches Sozialgesetzbuch zur Jugendhilfeplanung des überörtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe bleiben unberührt.(2) Der Landesfamilienförderplan stützt sich auch auf die Erfassung von Wünschen, Interessen und Bedürfnissen der Familien. Der Landesfamilienförderplan ist vom Landesjugendhilfeausschuss für die in dessen Zuständigkeitsbereich fallenden Einrichtungen, Maßnahmen und Projekte zu beschließen.(3) Das für Familienförderung zuständige Ministerium informiert den für Familie zuständigen Ausschuss des Landtags über den beschlossenen Landesfamilienförderplan.(4) Zur Umsetzung des Landesfamilienförderplans gewährt das Land einen Zuschuss von mindestens 2.353.000 Euro jährlich. Das für Familienförderung zuständige Ministerium überprüft jährlich die Höhe einer Anpassung des Zuschusses aufgrund des Bedarfs, insbesondere im Hinblick auf die Entwicklung der, Personalkosten, und informiert den für Familienförderung zuständigen Ausschuss des Landtags über das Ergebnis der Prüfung.
Förderung von Familienverbänden und Familienorganisationen
§ 6 Förderung von Familienverbänden und Familienorganisationen(1) Das Land fördert die überregionale Arbeit von Familienverbänden und Familienorganisationen unter Berücksichtigung einer vielfältigen, demokratischen und werteorientierten Verbandslandschaft nach Maßgabe des Landesfamilienförderplans gemäß § 5 Abs. 1.(2) Das Nähere, insbesondere der Umfang und die Voraussetzungen der Förderung sowie das Verfahren, wird durch Richtlinien des für Familienförderung zuständigen Ministeriums geregelt. Der für Familienförderung zuständige Ausschuss des Landtags ist über Änderungen dieser Richtlinien ins Benehmen zu setzen.
Förderung von Familienferienstätten und überregionalen Maßnahmen der Familienerholung und der ...
§ 7 Förderung von Familienferienstätten und überregionalen Maßnahmen der Familienerholung und der Familienbildung(1) Das Land fördert nach Maßgabe des Landeshaushalts Familienferienstätten und überregionale Maßnahmen der Familienerholung und der Familienbildung, die im Landesfamilienförderplan nach § 5 Abs. 1 aufgenommen sind.(2) Das Nähere, insbesondere der Umfang und die Voraussetzungen der Förderung sowie das Verfahren, wird durch Richtlinien des für Familienförderung zuständigen Ministeriums geregelt. Der für Familienförderung zuständige Ausschuss des Landtags ist über Änderungen dieser Richtlinien ins Benehmen zu setzen.
Förderung von Investitionen in Familieneinrichtungen
§ 8 Förderung von Investitionen in Familieneinrichtungen(1) Das Land fördert nach Maßgabe des Landeshaushalts Investitionen in Familieneinrichtungen.(2) Das Nähere, insbesondere der Umfang und die Voraussetzungen der Förderung sowie das Verfahren, wird durch Richtlinien des für Familienförderung zuständigen Ministeriums geregelt. Der für Familienförderung zuständige Ausschuss des Landtags ist über Änderungen dieser Richtlinien ins Benehmen zu setzen.
Förderung von überregionalen Projekten, die Bestandteile des Landesfamilienförderplans sind
§ 9 Förderung von überregionalen Projekten, die Bestandteile des Landesfamilienförderplans sind(1) Das Land fördert nach Maßgabe des Landeshaushalts überregionale Projekte, die im Landesfamilienförderplan nach § 5 Abs. 1 aufgenommen sind.(2) Das Nähere, insbesondere der Umfang und die Voraussetzungen der Förderung sowie das Verfahren, wird durch Richtlinien des für Familienförderung zuständigen Ministeriums geregelt. Der für Familienförderung zuständige Ausschuss des Landtags ist über Änderungen dieser Richtlinien ins Benehmen zu setzen.
Zweck des Gesetzes
§ 1 Zweck des GesetzesIn dem Gesetz werden die Bereiche der Familienförderung definiert sowie Verfahrens- und Begriffsbestimmungen getroffen. Darüber hinaus enthält das Gesetz Bestimmungen zur Förderung der „Thüringer Stiftung HandinHand - Hilfe für Kinder, Schwangere und Familien in Not“.
Förderung von Modellprojekten und zeitlich begrenzten Vorhaben
§ 10 Förderung von Modellprojekten und zeitlich begrenzten VorhabenDas Land kann nach Maßgabe des Landeshaushalts modellhaft oder für einen begrenzten Zeitraum familienpolitische und seniorenpolitische Projekte fördern, auch wenn diese nicht im Landesfamilienförderplan nach § 5 enthalten sind.
Übergangsbestimmung
§ 11 ÜbergangsbestimmungFür Einrichtungen, Projekte oder Maßnahmen der Familienförderung von überregionaler Bedeutung sowie Familienverbände, die im Haushaltsjahr 2018 von der Stiftung „FamilienSinn“ gefördert wurden, besteht bis zum Beschluss des Landesfamilienförderplans nach § 5 Bestandsschutz. Einjährige Projekte und Maßnahmen sind von der Bestandsschutzregelung ausgenommen. Darüber hinaus kann das für Familienförderung zuständige Ministerium weitere Projekte, Maßnahmen und Verbände nach Maßgabe des Landeshaushalts und vor Inkrafttreten des Landesfamilienförderplans fördern.
Gleichstellungsbestimmung
§ 12 GleichstellungsbestimmungStatus- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
Begriff der Familie
§ 2 Begriff der FamilieFamilie im Sinne dieses Gesetzes ist eine vom gewählten Lebensmodell unabhängige Gemeinschaft, in der Menschen Verantwortung füreinander übernehmen und füreinander da sind, unabhängig von einer Eheschließung oder der Form, in der sie zusammenleben, sowie der sexuellen Orientierung.
Förderung der „Thüringer Stiftung HandinHand - Hilfe für Kinder, Schwangere und Familien in ...
§ 3 Förderung der „Thüringer Stiftung HandinHand - Hilfe für Kinder, Schwangere und Familien in Not“(1) Das Land fördert nach Maßgabe des Landeshaushalts die „Thüringer Stiftung HandinHand - Hilfe für Kinder, Schwangere und Familien in Not“. Zweck der Förderung ist es, die „Thüringer Stiftung HandinHand - Hilfe für Kinder, Schwangere und Familien in Not“ zu einer sich selbst tragenden Institution auszubauen und sie bei der Erfüllung ihrer satzungsgemäßen Stiftungszwecke zu unterstützen. (2) Gefördert wird die Bereitstellung von Mitteln zur Vergabe von Stiftungsleistungen insbesondere für die folgenden Zwecke: 1. Unterstützung von schwangeren Frauen, die sich in einer Not- und Konfliktlage an eine Schwangerschaftsberatungsstelle wenden,2. Hilfe für Familien, die sich in einer außergewöhnlichen Notlage befinden, die nicht aus eigener Kraft und mit Hilfe gesetzlicher Leistungen bewältigt werden kann, sowie3. Erstattung der Kosten für anonyme Geburten in Thüringer Kliniken mit geburtshilflichen Abteilungen, wenn diese im Zusammenhang mit einer anonymen Entbindung entstanden sind und aufgrund der Wahrung der Anonymität der Mutter nicht durch andere Leistungsträger übernommen werden. (3) Das Land kann den weiteren Aufbau des Grundstockvermögens fördern. (4) Die „Thüringer Stiftung HandinHand - Hilfe für Kinder, Schwangere und Familien in Not“ ist zuständige Stelle für die Ausreichung von Zuwendungen für Maßnahmen der assistierten Reproduktion nach der Richtlinie des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen der assistierten Reproduktion vom 29. März 2012, zuletzt geändert am 23. Dezember 2015, und der Richtlinie für die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen der assistierten Reproduktion im Freistaat Thüringen vom 4. April 2016 (ThürStAnz Nr. 25/2016 S. 863 - 864) in der jeweils geltenden Fassung.
Landesprogramm „Solidarisches Zusammenleben der Generationen"
§ 4 Landesprogramm „Solidarisches Zusammenleben der Generationen“(1) Das Land unterstützt und fördert die Landkreise und kreisfreien Städte bei der Entwicklung und bedarfsgerechten Gestaltung einer nachhaltigen Sozial- und Bildungsinfrastruktur für Familien unter besonderer Berücksichtigung der demografischen Entwicklung durch ein Landesprogramm „Solidarisches Zusammenleben der Generationen“ und untersetzt dieses mit einer jährlichen Gesamtförderung in Höhe von mindestens zehn Millionen Euro.(2) Die Förderung der Landkreise und kreisfreien Städte nach Absatz 1 erfolgt auf der Grundlage einer von diesen durchgeführten bedarfs- und beteiligungsorientierten fachspezifischen integrierten Planung. Die Bestimmungen des Achten Buches Sozialgesetzbuch zur Jugendhilfeplanung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe bleiben unberührt. Das Nähere regeln Qualitätskriterien des für Familienförderung zuständigen Ministeriums.(3) Das Nähere, insbesondere der Umfang und die Voraussetzungen der Förderung sowie das Verfahren, wird durch Richtlinien des für Familienförderung zuständigen Ministeriums geregelt.(4) Für Erziehungs-, Ehe-, Familien- und Lebensberatungsstellen, Frauenzentren, Familienzentren, Seniorenbeauftragte und -beiräte sowie Thüringer Eltern-Kind-Zentren, die im Jahr 2018 eine Zuwendung des Landes erhalten haben, besteht Bestandsschutz bis zum 31. Dezember 2020. Soweit der jeweilige Landkreis beziehungsweise die jeweilige kreisfreie Stadt dies befürwortet, gilt der Bestandsschutz nach Satz 1 auch für die im Jahr 2018 geförderten Maßnahmen der Familienbildung.
Landesfamilienförderplan
§ 5 Landesfamilienförderplan(1) Das für Familienförderung zuständige Ministerium erarbeitet einen Landesfamilienförderplan, der auf Grundlage einer Feststellung des Bestandes den Bedarf an Einrichtungen, Maßnahmen und Projekten der Familienförderung von überregionaler Bedeutung ausweist. Der Landesfamilienförderplan ist regelmäßig, aber mindestens einmal in jeder Legislaturperiode, zu überprüfen und entsprechend fortzuschreiben. Die Bestimmungen des Achten Buches Sozialgesetzbuch zur Jugendhilfeplanung des überörtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe bleiben unberührt.(2) Der Landesfamilienförderplan stützt sich auch auf die Erfassung von Wünschen, Interessen und Bedürfnissen der Familien. Er ist unter Beteiligung eines einzurichtenden Landesfamilienrates zu erarbeiten. Der Landesfamilienförderplan ist vom Landesjugendhilfeausschuss für die in dessen Zuständigkeitsbereich fallenden Einrichtungen, Maßnahmen und Projekte zu beschließen.(3) Das für Familienförderung zuständige Ministerium informiert den für Familie zuständigen Ausschuss des Landtags über den beschlossenen Landesfamilienförderplan.(4) Ein Landesfamilienförderplan nach Absatz 1 Satz 1 ist erstmalig bis zum 31. Dezember 2020 zu erarbeiten.
Förderung von Familienverbänden und Familienorganisationen
§ 6 Förderung von Familienverbänden und Familienorganisationen(1) Das Land fördert die überregionale Arbeit von Familienverbänden und Familienorganisationen unter Berücksichtigung einer vielfältigen, demokratischen und werteorientierten Verbandslandschaft nach Maßgabe des Landesfamilienförderplans gemäß § 5 Abs. 1.(2) Das Nähere, insbesondere der Umfang und die Voraussetzungen der Förderung sowie das Verfahren, wird durch Richtlinien des für Familienförderung zuständigen Ministeriums geregelt.
Förderung von Familienferienstätten und überregionalen Maßnahmen der Familienerholung und der ...
§ 7 Förderung von Familienferienstätten und überregionalen Maßnahmen der Familienerholung und der Familienbildung(1) Das Land fördert nach Maßgabe des Landeshaushalts Familienferienstätten und überregionale Maßnahmen der Familienerholung und der Familienbildung, die im Landesfamilienförderplan nach § 5 Abs. 1 aufgenommen sind.(2) Das Nähere, insbesondere der Umfang und die Voraussetzungen der Förderung sowie das Verfahren, wird durch Richtlinien des für Familienförderung zuständigen Ministeriums geregelt.
Förderung von Investitionen in Familieneinrichtungen
§ 8 Förderung von Investitionen in Familieneinrichtungen(1) Das Land fördert nach Maßgabe des Landeshaushalts Investitionen in Familieneinrichtungen.(2) Das Nähere, insbesondere der Umfang und die Voraussetzungen der Förderung sowie das Verfahren, wird durch Richtlinien des für Familienförderung zuständigen Ministeriums geregelt.
Förderung von überregionalen Projekten, die Bestandteile des Landesfamilienförderplans sind
§ 9 Förderung von überregionalen Projekten, die Bestandteile des Landesfamilienförderplans sind(1) Das Land fördert nach Maßgabe des Landeshaushalts überregionale Projekte, die im Landesfamilienförderplan nach § 5 Abs. 1 aufgenommen sind.(2) Das Nähere, insbesondere der Umfang und die Voraussetzungen der Förderung sowie das Verfahren, wird durch Richtlinien des für Familienförderung zuständigen Ministeriums geregelt.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.