ThürFamFöSiG · Thüringen

Thüringer Gesetz zur Sicherung der Familienförderung (Thüringer Familienförderungssicherungsgesetz - ThürFamFöSiG -) Vom 16. Dezember 2005 *)

Ausfertigungsdatum:
16.12.2005
Fundstelle:
GVBl. 2005, 365
42 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 2

Begriff der Familie

§ 2 Begriff der FamilieFamilie im Sinne dieses Gesetzes ist eine auf Dauer angelegte und verbindliche Gemeinschaft, in der Menschen auch generationenübergreifend Verantwortung füreinander übernehmen.

§ 4

Landesprogramm „Solidarisches Zusammenleben der Generationen"

§ 4 Landesprogramm „Solidarisches Zusammenleben der Generationen“(1) Das Land unterstützt und fördert die Landkreise und kreisfreien Städte bei der Entwicklung und bedarfsgerechten Gestaltung einer nachhaltigen Sozial- und Bildungsinfrastruktur für Familien unter besonderer Berücksichtigung der demografischen Entwicklung durch ein Landesprogramm ,Solidarisches Zusammenleben der Generationen‘ und untersetzt dieses mit einer jährlichen Gesamtförderung in Höhe von mindestens 15.920.000 Euro. Das für Familienförderung zuständige Ministerium überprüft jährlich die Höhe einer Anpassung des Zuschusses aufgrund des Bedarfs, insbesondere im Hinblick auf die Entwicklung der Personalkosten, und informiert den für Familienförderung zuständigen Ausschuss des Landtags über das Ergebnis der Prüfung.(2) Die Förderung der Landkreise und kreisfreien Städte nach Absatz 1 erfolgt auf der Grundlage einer von diesen durchgeführten bedarfs- und beteiligungsorientierten fachspezifischen integrierten Planung. Die Bestimmungen des Achten Buches Sozialgesetzbuch zur Jugendhilfeplanung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe bleiben unberührt. Das Nähere regeln Qualitätskriterien des für Familienförderung zuständigen Ministeriums.(3) Das Nähere, insbesondere der Umfang und die Voraussetzungen der Förderung sowie das Verfahren, wird durch Richtlinien des für Familienförderung zuständigen Ministeriums geregelt.(4) Für Erziehungs-, Ehe-, Familien- und Lebensberatungsstellen, Frauenzentren, Familienzentren, Seniorenbeauftragte und -beiräte sowie Thüringer Eltern-Kind-Zentren, die im Jahr 2018 eine Zuwendung des Landes erhalten haben, besteht Bestandsschutz bis zum 31. Dezember 2020. Soweit der jeweilige Landkreis beziehungsweise die jeweilige kreisfreie Stadt dies befürwortet, gilt der Bestandsschutz nach Satz 1 auch für die im Jahr 2018 geförderten Maßnahmen der Familienbildung.

§ 5

Landesfamilienförderplan

§ 5 Landesfamilienförderplan(1) Das für Familienförderung zuständige Ministerium erarbeitet unter Beteiligung des und im Einvernehmen mit dem Landesfamilienrat einen Landesfamilienförderplan, der auf Grundlage einer Feststellung des Bestandes den Bedarf an Einrichtungen, Maßnahmen und Projekten der Familienförderung von überregionaler Bedeutung ausweist. Der Landesfamilienförderplan ist regelmäßig, aber mindestens einmal in jeder Legislaturperiode, zu überprüfen und entsprechend fortzuschreiben, dabei gilt Satz 1 entsprechend. Die Bestimmungen des Achten Buches Sozialgesetzbuch zur Jugendhilfeplanung des überörtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe bleiben unberührt.(2) Der Landesfamilienförderplan stützt sich auch auf die Erfassung von Wünschen, Interessen und Bedürfnissen der Familien. Der Landesfamilienförderplan ist vom Landesjugendhilfeausschuss für die in dessen Zuständigkeitsbereich fallenden Einrichtungen, Maßnahmen und Projekte zu beschließen.(3) Das für Familienförderung zuständige Ministerium informiert den für Familie zuständigen Ausschuss des Landtags über den beschlossenen Landesfamilienförderplan.(4) Zur Umsetzung des Landesfamilienförderplans gewährt das Land einen Zuschuss von mindestens 2.353.000 Euro jährlich. Das für Familienförderung zuständige Ministerium überprüft jährlich die Höhe einer Anpassung des Zuschusses aufgrund des Bedarfs, insbesondere im Hinblick auf die Entwicklung der, Personalkosten, und informiert den für Familienförderung zuständigen Ausschuss des Landtags über das Ergebnis der Prüfung.

§ 6

Förderung von Familienverbänden und Familienorganisationen

§ 6 Förderung von Familienverbänden und Familienorganisationen(1) Das Land fördert die überregionale Arbeit von Familienverbänden und Familienorganisationen unter Berücksichtigung einer vielfältigen, demokratischen und werteorientierten Verbandslandschaft nach Maßgabe des Landesfamilienförderplans gemäß § 5 Abs. 1.(2) Das Nähere, insbesondere der Umfang und die Voraussetzungen der Förderung sowie das Verfahren, wird durch Richtlinien des für Familienförderung zuständigen Ministeriums geregelt. Der für Familienförderung zuständige Ausschuss des Landtags ist über Änderungen dieser Richtlinien ins Benehmen zu setzen.

§ 7

Förderung von Familienferienstätten und überregionalen Maßnahmen der Familienerholung und der ...

§ 7 Förderung von Familienferienstätten und überregionalen Maßnahmen der Familienerholung und der Familienbildung(1) Das Land fördert nach Maßgabe des Landeshaushalts Familienferienstätten und überregionale Maßnahmen der Familienerholung und der Familienbildung, die im Landesfamilienförderplan nach § 5 Abs. 1 aufgenommen sind.(2) Das Nähere, insbesondere der Umfang und die Voraussetzungen der Förderung sowie das Verfahren, wird durch Richtlinien des für Familienförderung zuständigen Ministeriums geregelt. Der für Familienförderung zuständige Ausschuss des Landtags ist über Änderungen dieser Richtlinien ins Benehmen zu setzen.

§ 8

Förderung von Investitionen in Familieneinrichtungen

§ 8 Förderung von Investitionen in Familieneinrichtungen(1) Das Land fördert nach Maßgabe des Landeshaushalts Investitionen in Familieneinrichtungen.(2) Das Nähere, insbesondere der Umfang und die Voraussetzungen der Förderung sowie das Verfahren, wird durch Richtlinien des für Familienförderung zuständigen Ministeriums geregelt. Der für Familienförderung zuständige Ausschuss des Landtags ist über Änderungen dieser Richtlinien ins Benehmen zu setzen.

§ 9

Förderung von überregionalen Projekten, die Bestandteile des Landesfamilienförderplans sind

§ 9 Förderung von überregionalen Projekten, die Bestandteile des Landesfamilienförderplans sind(1) Das Land fördert nach Maßgabe des Landeshaushalts überregionale Projekte, die im Landesfamilienförderplan nach § 5 Abs. 1 aufgenommen sind.(2) Das Nähere, insbesondere der Umfang und die Voraussetzungen der Förderung sowie das Verfahren, wird durch Richtlinien des für Familienförderung zuständigen Ministeriums geregelt. Der für Familienförderung zuständige Ausschuss des Landtags ist über Änderungen dieser Richtlinien ins Benehmen zu setzen.

§ 1

Zweck des Gesetzes

§ 1 Zweck des GesetzesIn dem Gesetz werden die Bereiche der Familienförderung definiert sowie Verfahrens- und Begriffsbestimmungen getroffen. Darüber hinaus enthält das Gesetz Bestimmungen zur Förderung der „Thüringer Stiftung HandinHand - Hilfe für Kinder, Schwangere und Familien in Not“.

§ 10

Förderung von Modellprojekten und zeitlich begrenzten Vorhaben

§ 10 Förderung von Modellprojekten und zeitlich begrenzten VorhabenDas Land kann nach Maßgabe des Landeshaushalts modellhaft oder für einen begrenzten Zeitraum familienpolitische und seniorenpolitische Projekte fördern, auch wenn diese nicht im Landesfamilienförderplan nach § 5 enthalten sind.

§ 11

Übergangsbestimmung

§ 11 ÜbergangsbestimmungFür Einrichtungen, Projekte oder Maßnahmen der Familienförderung von überregionaler Bedeutung sowie Familienverbände, die im Haushaltsjahr 2018 von der Stiftung „FamilienSinn“ gefördert wurden, besteht bis zum Beschluss des Landesfamilienförderplans nach § 5 Bestandsschutz. Einjährige Projekte und Maßnahmen sind von der Bestandsschutzregelung ausgenommen. Darüber hinaus kann das für Familienförderung zuständige Ministerium weitere Projekte, Maßnahmen und Verbände nach Maßgabe des Landeshaushalts und vor Inkrafttreten des Landesfamilienförderplans fördern.

§ 12

Gleichstellungsbestimmung

§ 12 GleichstellungsbestimmungStatus- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

§ 2

Begriff der Familie

§ 2 Begriff der FamilieFamilie im Sinne dieses Gesetzes ist eine vom gewählten Lebensmodell unabhängige Gemeinschaft, in der Menschen Verantwortung füreinander übernehmen und füreinander da sind, unabhängig von einer Eheschließung oder der Form, in der sie zusammenleben, sowie der sexuellen Orientierung.

§ 3

Förderung der „Thüringer Stiftung HandinHand - Hilfe für Kinder, Schwangere und Familien in ...

§ 3 Förderung der „Thüringer Stiftung HandinHand - Hilfe für Kinder, Schwangere und Familien in Not“(1) Das Land fördert nach Maßgabe des Landeshaushalts die „Thüringer Stiftung HandinHand - Hilfe für Kinder, Schwangere und Familien in Not“. Zweck der Förderung ist es, die „Thüringer Stiftung HandinHand - Hilfe für Kinder, Schwangere und Familien in Not“ zu einer sich selbst tragenden Institution auszubauen und sie bei der Erfüllung ihrer satzungsgemäßen Stiftungszwecke zu unterstützen. (2) Gefördert wird die Bereitstellung von Mitteln zur Vergabe von Stiftungsleistungen insbesondere für die folgenden Zwecke: 1. Unterstützung von schwangeren Frauen, die sich in einer Not- und Konfliktlage an eine Schwangerschaftsberatungsstelle wenden,2. Hilfe für Familien, die sich in einer außergewöhnlichen Notlage befinden, die nicht aus eigener Kraft und mit Hilfe gesetzlicher Leistungen bewältigt werden kann, sowie3. Erstattung der Kosten für anonyme Geburten in Thüringer Kliniken mit geburtshilflichen Abteilungen, wenn diese im Zusammenhang mit einer anonymen Entbindung entstanden sind und aufgrund der Wahrung der Anonymität der Mutter nicht durch andere Leistungsträger übernommen werden. (3) Das Land kann den weiteren Aufbau des Grundstockvermögens fördern. (4) Die „Thüringer Stiftung HandinHand - Hilfe für Kinder, Schwangere und Familien in Not“ ist zuständige Stelle für die Ausreichung von Zuwendungen für Maßnahmen der assistierten Reproduktion nach der Richtlinie des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen der assistierten Reproduktion vom 29. März 2012, zuletzt geändert am 23. Dezember 2015, und der Richtlinie für die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen der assistierten Reproduktion im Freistaat Thüringen vom 4. April 2016 (ThürStAnz Nr. 25/2016 S. 863 - 864) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 4

Landesprogramm „Solidarisches Zusammenleben der Generationen"

§ 4 Landesprogramm „Solidarisches Zusammenleben der Generationen“(1) Das Land unterstützt und fördert die Landkreise und kreisfreien Städte bei der Entwicklung und bedarfsgerechten Gestaltung einer nachhaltigen Sozial- und Bildungsinfrastruktur für Familien unter besonderer Berücksichtigung der demografischen Entwicklung durch ein Landesprogramm „Solidarisches Zusammenleben der Generationen“ und untersetzt dieses mit einer jährlichen Gesamtförderung in Höhe von mindestens zehn Millionen Euro.(2) Die Förderung der Landkreise und kreisfreien Städte nach Absatz 1 erfolgt auf der Grundlage einer von diesen durchgeführten bedarfs- und beteiligungsorientierten fachspezifischen integrierten Planung. Die Bestimmungen des Achten Buches Sozialgesetzbuch zur Jugendhilfeplanung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe bleiben unberührt. Das Nähere regeln Qualitätskriterien des für Familienförderung zuständigen Ministeriums.(3) Das Nähere, insbesondere der Umfang und die Voraussetzungen der Förderung sowie das Verfahren, wird durch Richtlinien des für Familienförderung zuständigen Ministeriums geregelt.(4) Für Erziehungs-, Ehe-, Familien- und Lebensberatungsstellen, Frauenzentren, Familienzentren, Seniorenbeauftragte und -beiräte sowie Thüringer Eltern-Kind-Zentren, die im Jahr 2018 eine Zuwendung des Landes erhalten haben, besteht Bestandsschutz bis zum 31. Dezember 2020. Soweit der jeweilige Landkreis beziehungsweise die jeweilige kreisfreie Stadt dies befürwortet, gilt der Bestandsschutz nach Satz 1 auch für die im Jahr 2018 geförderten Maßnahmen der Familienbildung.

§ 5

Landesfamilienförderplan

§ 5 Landesfamilienförderplan(1) Das für Familienförderung zuständige Ministerium erarbeitet einen Landesfamilienförderplan, der auf Grundlage einer Feststellung des Bestandes den Bedarf an Einrichtungen, Maßnahmen und Projekten der Familienförderung von überregionaler Bedeutung ausweist. Der Landesfamilienförderplan ist regelmäßig, aber mindestens einmal in jeder Legislaturperiode, zu überprüfen und entsprechend fortzuschreiben. Die Bestimmungen des Achten Buches Sozialgesetzbuch zur Jugendhilfeplanung des überörtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe bleiben unberührt.(2) Der Landesfamilienförderplan stützt sich auch auf die Erfassung von Wünschen, Interessen und Bedürfnissen der Familien. Er ist unter Beteiligung eines einzurichtenden Landesfamilienrates zu erarbeiten. Der Landesfamilienförderplan ist vom Landesjugendhilfeausschuss für die in dessen Zuständigkeitsbereich fallenden Einrichtungen, Maßnahmen und Projekte zu beschließen.(3) Das für Familienförderung zuständige Ministerium informiert den für Familie zuständigen Ausschuss des Landtags über den beschlossenen Landesfamilienförderplan.(4) Ein Landesfamilienförderplan nach Absatz 1 Satz 1 ist erstmalig bis zum 31. Dezember 2020 zu erarbeiten.

§ 6

Förderung von Familienverbänden und Familienorganisationen

§ 6 Förderung von Familienverbänden und Familienorganisationen(1) Das Land fördert die überregionale Arbeit von Familienverbänden und Familienorganisationen unter Berücksichtigung einer vielfältigen, demokratischen und werteorientierten Verbandslandschaft nach Maßgabe des Landesfamilienförderplans gemäß § 5 Abs. 1.(2) Das Nähere, insbesondere der Umfang und die Voraussetzungen der Förderung sowie das Verfahren, wird durch Richtlinien des für Familienförderung zuständigen Ministeriums geregelt.

§ 7

Förderung von Familienferienstätten und überregionalen Maßnahmen der Familienerholung und der ...

§ 7 Förderung von Familienferienstätten und überregionalen Maßnahmen der Familienerholung und der Familienbildung(1) Das Land fördert nach Maßgabe des Landeshaushalts Familienferienstätten und überregionale Maßnahmen der Familienerholung und der Familienbildung, die im Landesfamilienförderplan nach § 5 Abs. 1 aufgenommen sind.(2) Das Nähere, insbesondere der Umfang und die Voraussetzungen der Förderung sowie das Verfahren, wird durch Richtlinien des für Familienförderung zuständigen Ministeriums geregelt.

§ 8

Förderung von Investitionen in Familieneinrichtungen

§ 8 Förderung von Investitionen in Familieneinrichtungen(1) Das Land fördert nach Maßgabe des Landeshaushalts Investitionen in Familieneinrichtungen.(2) Das Nähere, insbesondere der Umfang und die Voraussetzungen der Förderung sowie das Verfahren, wird durch Richtlinien des für Familienförderung zuständigen Ministeriums geregelt.

§ 9

Förderung von überregionalen Projekten, die Bestandteile des Landesfamilienförderplans sind

§ 9 Förderung von überregionalen Projekten, die Bestandteile des Landesfamilienförderplans sind(1) Das Land fördert nach Maßgabe des Landeshaushalts überregionale Projekte, die im Landesfamilienförderplan nach § 5 Abs. 1 aufgenommen sind.(2) Das Nähere, insbesondere der Umfang und die Voraussetzungen der Förderung sowie das Verfahren, wird durch Richtlinien des für Familienförderung zuständigen Ministeriums geregelt.

§ 14

Grundsätze der Förderung von Familienverbänden

§ 14 Grundsätze der Förderung von Familienverbänden (1) Alle Landesverbände von Familienorganisationen, die überregionale Aufgaben in Thüringen wahrnehmen, einem Bundesverband angehören und gemeinnützig tätig sind, werden auf Antrag Mitglied im Arbeitskreis Thüringer Familienorganisationen und sind somit antragsberechtigt. (2) Das Nähere, insbesondere Art und Umfang der Förderung sowie das Verfahren, wird durch Rechtsverordnung des für Familienförderung zuständigen Ministeriums geregelt.

§ 4

(aufgehoben)

§ 4 (aufgehoben)

§ 6

Bereiche der Förderung

§ 6 Bereiche der Förderung (1) In Ausführung des § 16 SGB VIII werden im Einzelnen insbesondere folgende Bereiche gefördert: 1. Familienbildungsangebote, 2. Familienerholung und Familienferienstätten, 3. Familienverbände, 4. Familienzentren und 5. Investitionen von Familieneinrichtungen und Einrichtungen der Familienhilfe. (2) Die Förderung nach Absatz 1 wird von der Stiftung "FamilienSinn" wahrgenommen. (3) Die Stiftung ’FamilienSinn’ hat dem für Familienförderung zuständigen Ministerium jährlich für die unter Absatz 1 genannten Förderbereiche einen auf Grundlage der eingegangenen Anträge erstellten Förderplan zur Genehmigung vorzulegen. Das Nähere, insbesondere die Pflicht zur Aufteilung der Fördermittel auf die Förderbereiche sowie das Genehmigungserfordernis bei Abweichungen, wird durch Rechtsverordnung des für Familienförderung zuständigen Ministeriums geregelt.

§ 1

Zweck des Gesetzes

§ 1 Zweck des Gesetzes Zweck des Gesetzes ist die Förderung von Familien mit Hauptwohnung oder gewöhnlichem Aufenthalt in Thüringen unmittelbar sowie mittelbar durch die Förderung familienfreundlicher Lebensbedingungen. Es soll damit auch bewirkt werden, die Abwanderung von jungen Menschen und Familien zu vermeiden und deren Zuzug nach Thüringen zu bewirken. Insbesondere sollen 1. die Familienleistungen der freien Maßnahmeträger unterstützt und ein Beitrag zur Erhaltung oder Schaffung der dafür erforderlichen Einrichtungen geleistet werden und 2. bei Maßnahmen der Landesregierung die Belange der Familien berücksichtigt werden.

§ 10

Zweck der Förderung von Familienerholung und Familienfreizeit

§ 10 Zweck der Förderung von Familienerholung und Familienfreizeit (1) Zweck der Förderung ist es, Familien, die eine gemeinsame Erholung oder ein gemeinsames Bildungs- oder Freizeiterlebnis aus eigenen Mitteln nicht bestreiten können, eine Erholung während gemeinsamer Ferien oder gemeinsame Freizeit- und Bildungserlebnisse durch eine andere geeignete Maßnahme im Sinne des § 16 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII zu ermöglichen. Gefördert werden sollen insbesondere kinderreiche Familien und Familien, in denen Menschen mit Behinderung leben. Bei der Förderung werden die Regelungen des Sozialgesetzbuchs herangezogen. (2) Die Förderung erfolgt mit dem Ziel der Vertiefung des Zusammenhalts der Familien und der Bindung zwischen den Familienmitgliedern durch gemeinsame Freizeit- und Bildungserfahrungen sowie des Neuerlebens der partnerschaftlichen Beziehungen der Eltern, um Mütter, Väter und andere Erziehungsberechtigte zu befähigen, ihre Erziehungsverantwortung besser wahrnehmen zu können.

§ 11

Gegenstand der Förderung von Familienerholung und Familienfreizeit

§ 11 Gegenstand der Förderung von Familienerholung und Familienfreizeit Förderfähig sind der Aufenthalt in einer Familienerholungseinrichtung, die Teilnahme an Vorhaben der Familienerholung oder andere geeignete Maßnahmen zur Ermöglichung einer gemeinsamen Bildungs- und Freizeiterfahrung für Familien.

§ 12

Grundsätze der Förderung von Familienerholung und Familienfreizeit

§ 12 Grundsätze der Förderung von Familienerholung und Familienfreizeit (1) Gefördert werden Familien mit Hauptwohnung oder gewöhnlichem Aufenthalt in Thüringen, wenn ihnen für mindestens zwei Kinder Kindergeld oder vergleichbare Leistungen im Sinne des Einkommensteuergesetzes gewährt werden. Davon abweichend können Familien in besonderen Situationen bereits beim Vorhandensein nur eines Kindes gefördert werden. (2) Die Familie soll die Erholung oder die Familienfreizeit- oder -bildungsmaßnahme möglichst gemeinsam durchführen. (3) Bei der Förderung können neben den Eltern gegebenenfalls auch Großeltern berücksichtigt werden. (4) Das Nähere, insbesondere Umfang der Förderung sowie das Verfahren, wird durch Rechtsverordnung des für Familienförderung zuständigen Ministeriums geregelt.

§ 13

Zweck der Förderung von Familienverbänden

§ 13 Zweck der Förderung von Familienverbänden (1) Zweck der Förderung ist die Gewährleistung der Tätigkeit der in Thüringen wirkenden Familienverbände auf der Grundlage des § 16 SGB VIII . (2) Gefördert wird ein landesweit tätiger Verband, sofern er nachfolgende Ziele anstrebt: 1. die Stärkung und Erhaltung von Ehe und Familie als grundlegende Lebensgemeinschaften unserer Gesellschaft, einschließlich der Unterstützung Alleinerziehender, 2. die Thematisierung familienpolitischer Anliegen gegenüber Parlament, Regierung und anderen gesellschaftlichen Kräften, 3. die Information der Familien über familienpolitische Ziele und Angebote des jeweiligen Verbandes, 4. die Durchführung von Angeboten der Familienbildung und 5. die Beratung und Hilfestellung für Familien in besonderen Situationen.

§ 14

Grundsätze der Förderung von Familienverbänden

§ 14 Grundsätze der Förderung von Familienverbänden (1) Antragsberechtigt sind die im Arbeitskreis Thüringer Familienorganisationen zusammengeschlossenen Familienorganisationen, die als Landesverbände überregionale Aufgaben in Thüringen wahrnehmen, einem Bundesverband angehören und gemeinnützig tätig sind. (2) Das Nähere, insbesondere Art und Umfang der Förderung sowie das Verfahren, wird durch Rechtsverordnung des für Familienförderung zuständigen Ministeriums geregelt.

§ 15

Zweck der Förderung von Familienzentren

§ 15 Zweck der Förderung von Familienzentren (1) Zweck der Förderung ist es, in Abstimmung mit den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe ein bedarfsorientiertes Angebot an Familienzentren auf der Grundlage des § 16 SGB VIII zu entwickeln. (2) Familienzentren sollen als Orte der Begegnung sowie des Erfahrungs- und Meinungsaustausches Möglichkeiten zum offenen und ungezwungenen Kontakt schaffen. Sie bieten Maßnahmen der Familienbildung sowie familienbezogene Informationen und Vermittlungsangebote für Beratungen an und leisten Unterstützung beim Aufbau von Familienselbsthilfe und Eigeninitiative. (3) Familienzentren mit ihrer Anlauf-, Orientierungs- und Stützfunktion dienen dem Erhalt und der Unterstützung von Familien, der Stärkung ihrer Leistungskraft und der Schaffung von Bedingungen der Hilfe zur Selbsthilfe, unter denen Familien ihr Leben selbst verantwortlich gestalten können.

§ 16

Grundsätze der Förderung von Familienzentren

§ 16 Grundsätze der Förderung von Familienzentren (1) Antragsberechtigt sind freie, gemeinnützige Träger von Familienzentren. (2) Förderungsfähig sind Personal- und Sachausgaben von Familienzentren. (3) Das Nähere, insbesondere Umfang der Förderung sowie das Verfahren, wird durch Rechtsverordnung des für Familienförderung zuständigen Ministeriums geregelt.

§ 17

Zweck der Förderung von Investitionen

§ 17 Zweck der Förderung von Investitionen Mit der Förderung sollen investive Vorhaben der Familieneinrichtungen und Einrichtungen der Familienhilfe unterstützt und ermöglicht werden, um eine bedarfsgerechte Versorgung der Familien mit wohnortnahen Angeboten anzustreben.

§ 18

Gegenstand der Förderung von Investitionen

§ 18 Gegenstand der Förderung von Investitionen Als förderungsfähige Einrichtungen kommen insbesondere in Betracht: 1. Familienerholungseinrichtungen (Familienferienstätten, -feriendörfer, -erholungsheime), 2. überörtliche Familienfreizeit- und -bildungsstätten, 3. Zentren der Familien- und Jugendhilfe, 4. Erziehungs-, Ehe-, Familien- und Lebensberatungsstellen, 5. Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen, 6. Einrichtungen nach § 19 SGB VIII und 7. Familienzentren.

§ 19

Grundsätze der Förderung von Investitionen

§ 19 Grundsätze der Förderung von Investitionen (1) Antragsberechtigt sind gemeinnützige Träger von Einrichtungen, die kein Beteiligungs- oder Mitgliedschaftsverhältnis zu einer kommunalen Körperschaft unterhalten. Die Vorhaben privater gewerblicher Träger werden nicht gefördert. (2) Das Nähere, insbesondere Art und Umfang der Förderung sowie das Verfahren, wird durch Rechtsverordnung des für Familienförderung zuständigen Ministeriums geregelt.

§ 2

Förderung von Familienleistungen als öffentliche Aufgabe

§ 2 Förderung von Familienleistungen als öffentliche Aufgabe (1) Familienleistungen werden vom Land nach Maßgabe des Landeshaushalts gefördert. (2) Die so geförderten Familienleistungen sollen so eingesetzt werden, dass sie sich, wenn möglich, ergänzen und durch ihr Zusammenwirken in ihrer jeweiligen Zweckbestimmung verstärken. (3) Bei Stellenneubesetzungen im Landesdienst soll bei gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung und bei vorrangiger Beachtung anderer gesetzlicher Auswahlkriterien das Personensorgerecht für in häuslicher Gemeinschaft mit dem Bewerber lebende Kinder und deren Anzahl zu dessen Gunsten berücksichtigt werden.

§ 20

Gleichstellungsbestimmung

§ 20 Gleichstellungsbestimmung Status- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

§ 3

Begriffsbestimmungen

§ 3 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Gesetzes sind Familienleistungen die Familienbildung und die Familienhilfe. Familienbildung ist jede Maßnahme zum Zweck der Bildung, der Unterrichtung und des seelischen Ausgleichs, die die Beziehungs- und Erziehungsfähigkeit im angebrachten Bezug auf Partnerschaft, Ehe und Familie stärkt. Familienhilfe ist jede Maßnahme zur Vermeidung oder Behebung von Notlagen von Schwangeren und Familien.

§ 4

Landesfamilienförderplan

§ 4 Landesfamilienförderplan Die Landesregierung beschließt in jeder Legislaturperiode einen Landesfamilienförderplan, der den voraussichtlichen Bedarf an Einrichtungen und Maßnahmen der Familienbildung und Familienhilfe von überregionaler Bedeutung ausweist. Die Bestimmungen des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) zur Jugendhilfeplanung des überörtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe bleiben unberührt.

§ 5

Familienbericht

§ 5 Familienbericht In jeder Legislaturperiode legt die Landesregierung dem Landtag einen Bericht über die Lage, den Zustand und die Entwicklung der Familien im Land, auch auf der Grundlage der durch die für Statistik zuständige Landesbehörde zur Verfügung zu stellenden Daten und unter besonderer Berücksichtigung der demographischen Entwicklung, vor. Dabei ist auch die Förderung der Familien, insbesondere die Förderung durch das Land, zu berücksichtigen. Der Bericht soll auch Ausführungen zum Fortschritt bei der Umsetzung dieses Gesetzes enthalten. Der Bericht umfasst auch die Ergebnisse der Unterrichtung nach § 23 Thüringer Kindertageseinrichtungsgesetz .

§ 6

Bereiche der Förderung

§ 6 Bereiche der Förderung (1) In Ausführung des § 16 SGB VIII werden im Einzelnen insbesondere folgende Bereiche gefördert: 1. Familienbildungsangebote, 2. Familienerholung und Familienferienstätten, 3. Familienverbände, 4. Familienzentren und 5. Investitionen von Familieneinrichtungen und Einrichtungen der Familienhilfe. (2) Die Förderung nach Absatz 1 wird von der Stiftung "FamilienSinn" wahrgenommen.

§ 7

Zweck der Förderung von Bildungsangeboten

§ 7 Zweck der Förderung von Bildungsangeboten Zweck der Förderung ist es, auf der Grundlage des § 82 SGB VIII Angebote zur Förderung der Erziehung in der Familie nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII anzuregen und zu unterstützen, um Familien in ihrer Erziehungskompetenz zu stärken.

§ 8

Gegenstand der Förderung von Bildungsangeboten

§ 8 Gegenstand der Förderung von Bildungsangeboten Gefördert werden Bildungsangebote, die 1. auf Interessen, Bedürfnisse und Erfahrungen von Familien in unterschiedlichen Lebenslagen eingehen, 2. die Familien zur Mitarbeit in Erziehungseinrichtungen und in Formen der Selbst- und Nachbarschaftshilfe befähigen und bei Bedarf die sozialpädagogische Betreuung der Kinder einschließen, 3. insbesondere junge Familien befähigen, Konflikte und Krisen zu vermeiden und zu bewältigen oder 4. junge Menschen auf Ehe, Partnerschaft und das Zusammenleben mit Kindern vorbereiten.

§ 9

Grundsätze der Förderung von Bildungsangeboten

§ 9 Grundsätze der Förderung von Bildungsangeboten (1) Antragsberechtigt sind die Träger der freien Jugendhilfe. (2) Die Teilnehmer an den Bildungsangeboten sollen ihre Hauptwohnung in Thüringen haben. (3) Das Bildungsangebot soll vorrangig in Thüringen stattfinden. (4) Vorwiegend sollen Angebote gefördert werden, bei denen Kinder einbezogen sind. Die sozialpädagogische Betreuung ist dann zu gewährleisten. (5) Das Nähere, insbesondere Art und Umfang der Förderung sowie das Förderverfahren, wird durch Rechtsverordnung des für Familienförderung zuständigen Ministeriums geregelt.

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.